Bundesgerichtshof Urteil, 06. Mai 2015 - VIII ZR 255/14

bei uns veröffentlicht am06.05.2015

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Tenor

Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 7. August 2014 aufgehoben sowie das Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 12. November 2013 unter Zurückweisung der Anschlussberufung der Klägerin abgeändert. Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin betreibt eine Anlage zur Erzeugung von Strom aus Biomasse (im Folgenden: Biomasseanlage), in der durch anaerobe Vergärung (Bio-) Gas gewonnen wird. Drei daran angeschlossene Blockheizkraftwerke verstromen das erzeugte Biogas. Den Strom speist die Klägerin auf der Grundlage von Einspeisungsverträgen, die eine Vergütung entsprechend den Regelungen des EEG vorsehen, in das von der Beklagten betriebene örtliche Stromnetz ein. Zwei der Blockheizkraftwerke, die sich direkt am Standort der Biomasseanlage befinden und von den Parteien vergütungsrechtlich als eine Anlage mit einer Leistung von 440 Kilowatt behandelt werden, wurden im Oktober 2010 beziehungsweise November 2011 in Betrieb genommen. Das dritte, von den anderen Heizkraftwerken etwa einen Kilometer entfernt liegende (Satelliten-)Blockheizkraftwerk, welches von den Parteien vergütungsrechtlich als separat zu vergütende Anlage mit einer Leistung von 250 Kilowatt behandelt wird, wurde im November 2011 in Betrieb genommen.

2

Zu den jeweiligen Inbetriebnahmenzeitpunkten bestand für die Anlage keine Genehmigungsbedürftigkeit nach immissionsschutzrechtlichen Bestimmungen. Zum 1. Juni 2012 wurde die 4. BImSchV dahin geändert, dass nach Nr. 1.15 ihres Anhangs 1 Anlagen zur Erzeugung von Biogas mit einer Produktionskapazität von 1,2 Mio. Normkubikmetern je Jahr Rohgas oder mehr zu den genehmigungsbedürftigen Anlagen im Sinne von § 4 Abs. 1 BImSchG zählen. Hierzu gehört auch die Biomasseanlage der Klägerin. Die Klägerin zeigte daraufhin Ende Juli 2012 die bestehende Anlage in der für diesen Fall nach § 67 Abs. 2 BImSchG vorgeschriebenen Weise gegenüber der zuständigen Behörde an.

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Die Parteien streiten seither um die Frage, ob der Klägerin zusätzlich zur Grundvergütung ein Emissionsminimierungsbonus nach § 27 Abs. 5 EEG 2009 (sogenannter Formaldehydbonus) zusteht. Insoweit bescheinigte die Behörde der Klägerin nach Vornahme entsprechender Messungen im Dezember 2012, dass die Anlage die Formaldehydgrenzwerte der TA Luft einhält; bei dem Satelliten-Blockheizkraftwerk war dies allerdings erst der Fall, nachdem die Klägerin dort einen Katalysator hatte einbauen lassen.

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Das Landgericht hat der auf Zahlung des Formaldehydbonus für Dezember 2012 in Höhe von 6.073,48 € nebst Zinsen und Ersatz vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten gerichteten (Teil-)Klage lediglich in Höhe eines das Satelliten-Blockheizkraftwerk wegen der dort getätigten Nachrüstungsaufwendungen betreffenden Anteils von 2.250,12 € nebst Zinsen und anteiliger Rechtsverfolgungskosten stattgegeben und die weitergehende Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen und auf die Anschlussberufung der Klägerin der Klage vollumfänglich stattgegeben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe

5

Die Revision hat Erfolg.

I.

6

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:

7

§ 27 Abs. 5 EEG 2009 räume den in Rede stehenden Anlagen, die Biogas zur Stromerzeugung einsetzten, schon nach seinem Wortlaut den in Streit stehenden Bonus ein, nachdem die 4. BImSchV sie angesichts ihrer Kapazität für genehmigungsbedürftig und damit für zusatzvergütungsfähig erklärt habe. Denn die dabei in Bezug genommenen bundesimmissionsrechtlichen Grundpflichten besäßen dynamischen Charakter mit Anpassungspflichten an nachträgliche Rechtsänderungen, um sicherzustellen, dass der materielle Standard des Immissionsschutzrechts gewahrt bleibe. Werde aber in einem Gesetz auf die dynamischen Tatbestandsmerkmale eines anderen Gesetzes verwiesen und würden diese damit zur eigenen Tatbestandsvoraussetzung erhoben, seien nicht nur nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Rechtsordnung, sondern auch nach der Art der Verweisungstechnik die Vergütungstatbestände dynamisiert, wenn sich aus dem Gesetz selbst oder aus sonstigen Umständen nichts anderes ergebe.

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Aus dem Gesetz oder dem verschränkten Gesetzessystem ergebe sich aber nichts anderes. Dem stehe nicht entgegen, dass die Übergangsvorschrift des § 67 Abs. 2 Satz 1 BImSchG Altanlagen nicht genehmigungspflichtig, sondern nur anzeigepflichtig stelle. Denn dies ändere an der Maßgeblichkeit der Anlage als genehmigungsbedürftig und damit als bonusauslösend im Sinne des § 27 Abs. 5 EEG 2009 nichts. Vielmehr behandele diese Vorschrift auch Altanlagen ungeachtet der lediglich bestehenden Anzeigepflicht wie eine genehmigungsbedürftige Anlage.

9

Der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu gewissen Unterschieden in den Wirkungen einer Genehmigung und einer nachträglichen Anzeige, die allerdings nichts daran änderten, dass der Status einer genehmigungsbedürftigen, aber nur anzeigepflichtigen Anlage dem einer genehmigungsbedürftigen und genehmigungspflichtigen Anlage gleichstehe, sei insoweit nichts Gegenteiliges zu entnehmen. Zudem habe dem Normgeber des § 27 Abs. 5 EEG 2009 angesichts des damals schon seit langem bestehenden § 67 Abs. 2 BImSchG bewusst sein müssen, dass es einen Dauerwechselwirkungsprozess von neuen Genehmigungsbedürftigkeitsprofilen und Freistellungen für Bestandsanlagen aus Vertrauensschutzgründen gebe, in den er seine Bonusregelung mit einer seit langem bestehenden Terminologie eingefügt habe.

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Wachse eine Anlage in die Genehmigungsbedürftigkeit hinein und gewähre der Normgeber deshalb einen Bonus, könne aus dem Umstand, dass die Anlage zwar genehmigungsbedürftig, gleichwohl aber nicht eines Genehmigungsverfahrens pflichtig sei, nicht gefolgert werden, dass diese Anlage nicht bonusbegünstigt sei. Dass in solchen Fällen auf ein Genehmigungsverfahren aus Gründen des Bestandschutzes verzichtet werde, betreffe nur die Ebene der Genehmigungsverfahrenspflicht, nicht aber diejenige der gesetzestechnischen Genehmigungsbedürftigkeit. Insoweit habe der Gesetzgeber, wie auch andere Beispiele zeigten, bewusst differenziert. Dies gelte umso mehr, als auch § 27 Abs. 5 EEG 2009 für die Vergütungserhöhung nur an die Genehmigungsbedürftigkeit der Anlage und damit an die Erfüllung eines der im Anhang der 4. BImSchV aufgeführten Tatbestände anknüpfe, die tatsächliche Erteilung der Genehmigung aber nicht fordere, wie auch sonst die Fördertatbestände des EEG nicht eine rechtmäßige Zulassung der Anlage nach Bau- oder Immissionsschutzrecht voraussetzten, sondern an die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien anknüpften.

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Aus der Entstehungsgeschichte sowie dem Sinn und Zweck des § 27 Abs. 5 EEG folge nichts Abweichendes. Die hierin geregelte Vergütungserhöhung habe zum Ausgleich der Kosten dienen sollen, die durch Investitionen in technische Einrichtungen zur Erhaltung der Formaldehydgrenzwerte entstünden, bislang in der Vergütung aber nicht abgebildet gewesen seien. Zwar hätten genehmigungsbedürftige Biomasseanlagen die Immissionswerte der TA Luft zur Vermeidung immissionsschutzrechtlicher Konsequenzen ohnehin einhalten müssen. Da dies aber in der Praxis anscheinend nicht umgesetzt worden sei, habe der Gesetzgeber mit der Bonusregelung das bestehende Vollzugsversagen beheben, die ordnungsrechtlich drohenden Konsequenzen für die Biogasbranche verhindern sowie einen Anreiz und Ausgleich dafür schaffen wollen, dass solche genehmigungsbedürftigen Anlagen den erforderlichen technischen Standard erfüllten. Das gelte auch für Altanlagen, bei denen zwar kein förmliches Genehmigungsverfahren durchgeführt werden müsse, die aber gleichwohl wie Neuanlagen die immissionsschutzrechtlichen Anforderungen erfüllen müssten. Danach sei kein Grund ersichtlich, Altanlagen nicht auch in den Genuss dieses Bonus für die Gewährleistung des materiellen technischen Anforderungsprofils kommen zu lassen.

12

Entgegen der Auffassung des Landgerichts könne eine Bonusgewährung auch nicht auf diejenigen Betreiber beschränkt werden, die im Hinblick auf die Einhaltung des erforderlichen technischen Standards tatsächlich Investitionen tätigten. Ungeachtet einer ohnehin in der Förderungspraxis kaum sinnvoll möglichen Erfassung solcher Investitionen finde sich dafür im Gesetzeswortlaut kein Anhalt. Ebenso sei in den Gesetzesmaterialien als Begründung für die Bonusgewährung nur allgemein von einem Ausgleich für technisch notwendige Investitionen die Rede, nicht aber von solchen, die deshalb und daraufhin erst getätigt werden müssten. Insoweit bestehe auch kein Wertungswiderspruch zu den Regelungen zum sogenannten Nawaro-Bonus und den zu dessen Gewährung vorgesehenen technischen Anforderungen. Denn es habe dem Normgeber frei gestanden, Regelungen zu schaffen, die für einzelne Anlagetypen erhöhte Anforderungen zur Bonuserlangung aufstellten, während andere Vergünstigungen - wie hier - auch ohne zusätzliche Investitionen erlangt werden könnten.

13

Die allein an die Genehmigungsbedürftigkeit der Anlage anknüpfende Bonusgewährung laufe zudem nicht dem im EEG allgemein formulierten Ziel einer Senkung volkswirtschaftlicher Kosten der Energieversorgung zuwider. Denn dies beinhalte nicht nur eine Senkung der Einspeisevergütung. Zu berücksichtigen sei vielmehr auch, dass durch die Anreizstruktur der EEG Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien errichtet und darüber zusätzliche Stromerzeugungskapazitäten geschaffen werden sollten, die durch Erhöhung des Stromangebots zu einer Absenkung des Marktpreises und damit zu einem positiven Effekt für die Volkswirtschaft führten. Außerdem würden über die Bonusgewährung auch volkswirtschaftlich schädliche Lasten durch Umweltverschmutzung vermieden.

14

Da das Gesetz Anlagen in einer genehmigungspflichtigen Größenordnung, die schon materiell bestimmte umweltschutzrechtliche Anforderungen erfüllen müssten, für diesen Standard belohne, könne es weder darauf ankommen, ob es sich um unter der Geltung des EEG 2009 errichtete Neu- oder Altanlagen handele, noch darauf, ob Altanlagen erst technisch aufgerüstet werden müssten oder (vorauseilend) diesem umweltrechtlichen Profil bereits entsprächen. Demgemäß könne die in § 27 Abs. 5 EEG 2009 vorgesehene Genehmigungsbedürftigkeit auch nicht dahin verstanden werden, dass diese für Altanlagen noch zusätzlich durch eine Ordnungsverfügung nach § 17 BImSchG konkretisiert worden sein müsse. Vielmehr umschreibe § 27 Abs. 5 EEG die formalen Anforderungen für genehmigungsbedürftige Anlage nur dahin, dass es für den Vergütungsanspruch lediglich des behördlichen Nachweises der Einhaltung der gesetzlich zulässigen Grenzwerte bedürfe. Mehr fordere das Gesetz ersichtlich nicht, so dass die hinsichtlich ihrer sonstigen Anforderungen nicht im Streit stehende Vergütung insgesamt zuzusprechen sei.

II.

15

Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

16

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann für einen Anspruch der Klägerin auf den in § 27 Abs. 5 des Gesetzes für den Vorrang Erneuerbarer Energien vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2074; im Folgenden: EEG 2009) geregelten Formaldehydbonus nicht auf eine erst nach Inbetriebnahme ihrer Biomasseanlage eingetretene immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbedürftigkeit abgestellt werden. Entscheidend sind vielmehr die mit der Inbetriebnahme der Anlage (§ 3 Nr. 1, 5 EEG 2009) in der Regel (vgl. Lehnert in Altrock/Oschmann/Theobald, EEG, 3. Aufl., § 21 Rn. 21) identischen Zeitpunkte der jeweiligen Inbetriebnahmen der in den Blockheizkraftwerken eingesetzten Generatoren (§ 3 Nr. 4 EEG 2009) und der Einspeisung/des Verbrauchs des hierbei erstmals erzeugten Stroms (vgl. § 21 Abs. 1, Abs. 2 Satz 3 EEG 2009; ferner Senatsurteil vom 23. Oktober 2013 - VIII ZR 262/12, ZNER 2014, 76 Rn. 59). Zu diesen Zeitpunkten hat aber eine bonusauslösende Genehmigungsbedürftigkeit der Anlage (noch) nicht bestanden.

17

1. § 27 Abs. 5 Satz 1 EEG 2009, der gemäß den Übergangsbestimmungen des § 66 Abs. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1634; EEG 2012) und des § 100 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. c des Gesetzes für den Ausbau erneuerbarer Energien vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066; EEG 2014) für Strom aus Anlagen, die - wie hier - nach dem am 31. Dezember 2011 geltenden Inbetriebnahmebegriff (§ 3 Nr. 5 EEG 2009) vor dem 1. Januar 2012 in Betrieb genommen worden sind, fortgilt, sieht vor, dass sich für Strom aus nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftigen Anlagen, die - wie hier ebenfalls - durch anaerobe Vergärung gewonnenes Gas (Biogas) einsetzen, die (Grund-)Vergütung nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EEG 2009 um jeweils 1,0 Cent pro Kilowattstunde erhöht, wenn die dem Emissionsminimierungsgebot der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft - TA Luft - vom 24. Juli 2002 (GMBl. S. 511) entsprechenden Formaldehydgrenzwerte eingehalten werden und dies durch eine Bescheinigung der zuständigen Behörde nachgewiesen wird.

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Zwar hat die Klägerin - wie zwischen den Parteien außer Streit steht - den genannten Nachweis für den in Rede stehenden Vergütungszeitraum erbracht. Gleichwohl steht ihr der in § 27 Abs. 5 Satz 1 EEG 2009 vorgesehene Formaldehydbonus nicht zu, weil die Anlage erst durch die in Art. 5 Abs. 13 Buchst. a, Art. 6 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) mit Wirkung zum 1. Juni 2012 beschlossene Änderung des Anhangs Nr. 1.15 Sp. 2 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 504; im Folgenden: 4. BImSchV) gemäß § 4 Abs. 1 BImSchG, § 1 der 4. BImSchV und damit erst nach ihrer bereits im Oktober 2010 beziehungsweise November 2011 erfolgten Inbetriebnahme genehmigungsbedürftig geworden ist.

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2. § 27 Abs. 5 Satz 1 EEG 2009 gilt - wie ein Rückschluss aus § 66 Abs. 1 Nr. 4a EEG 2009 ergibt - nur für ab dem 1. Januar 2009 in Betrieb genommene Anlagen (Hinweis 2009/7 der Clearingstelle EEG vom 7. Dezember 2009, Rn. 23 ff., abrufbar unter www.clearingstelle-eeg.de/HinwV/2009/7; von Bredow in Loibl/Maslaton/von Bredow/Walter, Biogasanlagen im EEG, 3. Aufl., § 20 Rn. 83 ff.; Salje, Erneuerbare-Energien-Gesetz, 5. Aufl., § 66 Rn. 30; Reshöft/Schäferhoff, Erneuerbare-Energien-Gesetz, 3. Aufl., § 27 Rn. 65; Reshöft/Reshöft, aaO, § 66 Rn. 31; aA Schomerus/Ohms in Frenz/Müggenborg, EEG, 2010, § 66 Rn. 31). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist diese Vorschrift - worauf die Revision zutreffend hinweist - nicht bereits nach ihrem Wortlaut dahin zu verstehen, dass sie als dynamische Verweisung auf eine jeweilige Genehmigungsbedürftigkeit nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz aufzufassen wäre und es deshalb für die darin geregelte Vergütungserhöhung nur darauf ankäme, ob zu irgendeinem Zeitpunkt der in § 21 Abs. 2 Satz 1 EEG 2009 vorgesehenen zwanzigjährigen Vergütungsdauer einmal eine immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbedürftigkeit eintritt (oder aber auch wieder entfällt). Ebenso wenig trifft die Auffassung der Revisionserwiderung zu, die einleitende Wortwahl "Für Strom aus […]" lasse nur die Auslegung zu, dass es für die Bonusgewährung auf den jeweiligen (Strom-)Erzeugungszeitpunkt ankomme, der Formaldehydbonus also "auf konkrete jeweils erzeugte Strommengen bezogen gewährt [werde,] sofern bei ihrer Erzeugung die in § 27 Abs. 5 EEG 2009 näher beschriebenen Voraussetzungen erfüllt [seien]." Der Wortlaut lässt vielmehr für unterschiedliche Auslegungsalternativen zur zeitlichen Anknüpfung einer Genehmigungsbedürftigkeit Raum.

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a) Eine auf den jeweiligen Erzeugungszeitpunkt oder jedenfalls einen bestimmten Erzeugungszeitraum bezogene Anknüpfung der Bonusgewährung findet sich im Wortlaut des § 27 Abs. 5 Satz 1 EEG 2009 mit hinreichender Klarheit nur für das weitere Erfordernis, dass nämlich bei dem Stromerzeugungsvorgang die einschlägigen Formaldehydgrenzwerte eingehalten werden müssen und dies durch entsprechende Bescheinigung nachgewiesen werden muss (vgl. dazu Hinweis 2009/28 der Clearingstelle EEG vom 26. April 2010, Rn. 34; abrufbar unter www.clearingstelle-eeg.de/hinwv/2009/28). Insoweit besteht Einigkeit, dass der Anspruch auf den Bonus nur zur Entstehung kommt, wenn die Formaldehydwerte nachweislich eingehalten werden, und - mit der Möglichkeit eines späteren Wiederauflebens - erlischt, wenn dies nicht mehr der Fall ist (Hinweis 2009/28 der Clearingstelle EEG vom 26. April 2010, aaO Rn. 33 ff., 48; Rostankowski/Vollprecht in Altrock/Oschmann/Theobald, aaO, § 27 Rn. 185 f.; von Bredow, aaO Rn. 73, 76). Ein vergleichbarer zeitlicher Bezugsrahmen findet sich dagegen bei dem Merkmal der Genehmigungsbedürftigkeit nicht. Der Wortlaut legt insoweit vielmehr eine Anknüpfung an die (generelle) Beschaffenheit der Anlage, insbesondere ihre technische Auslegung und/oder Größe etwa in Bezug auf Erzeugungskapazität oder Wärmeleistung, nahe, ohne sich dabei zum Anknüpfungszeitpunkt (Planung, Errichtung, Inbetriebnahme mit erstmaliger Stromerzeugung und Einspeisung oder fortlaufende Stromerzeugung) zu verhalten.

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b) Nähere Anhaltspunkte zu einer zeitlichen Anknüpfung vermittelt der Wortlaut insoweit auch durch seine Bezugnahme auf eine Genehmigungsbedürftigkeit der Anlage nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz nicht. Dem kann lediglich entnommen werden, dass für die Vergütungserhöhung nur die bloße immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbedürftigkeit der Anlage in ihrem Betriebszustand, nicht jedoch die tatsächliche Erteilung einer Genehmigung und deren Rechtmäßigkeit maßgeblich sein soll (Rostankowski/Vollprecht, aaO Rn. 176; von Bredow, aaO Rn. 16).

22

Zwar wird teilweise angenommen, der Gesetzgeber habe mit der bloßen Nennung des Zitiernamens des Gesetzes ohne den eine dynamische Verweisung üblicherweise kennzeichnenden Zusatz "in der jeweils geltenden Fassung" zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine statische Verweisung handele, bei der grundsätzlich diejenige Gesetzesfassung maßgeblich sei, welche zum Zeitpunkt des Inkrafttreten des den Verweis enthaltenden Gesetzes gelte. Deshalb sei hier das Bundes-Immissionsschutzgesetz nebst dazugehöriger Verordnungen in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des EEG 2009 geltenden Fassung gemeint, so dass Anlagen, welche infolge einer Änderung der genehmigungsrechtlichen Voraussetzungen nachträglich genehmigungspflichtig würden, von der Verweisung nicht erfasst seien (von Bredow, aaO Rn. 19 f.).

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Auch das trifft nicht zu. Denn die Wahl des bloßen Zitiernamens und nicht der vollen Bezeichnung des Gesetzes unter Angabe des Datums seines Erlasses und/oder seiner Veröffentlichungsstelle, wie dies etwa hinsichtlich des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes in § 3 Nr. 10 EEG 2009 mit konkludenter Bezugnahme in den folgenden Bestimmungen (z.B. § 9 Abs. 4, § 66 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b EEG 2009) geschehen ist (vgl. dazu Rostankowski/Vollprecht, aaO, § 66 Rn. 38), kann durchaus auch als offener Verweis auf die jeweils geltende Fassung des zitierten Gesetzes und eine sich derzeit oder zu einem späteren Zeitpunkt nach diesem Gesetz ergebende Genehmigungsbedürftigkeit verstanden werden (im Ergebnis ebenso Hinweis 2012/11 der Clearingstelle EEG vom 23. Mai 2012, Rn. 14; abrufbar unter www.clearingstelle-eeg.de/hinwv/2012/11). Das gilt umso mehr, als der Gesetzgeber des EEG 2009 auch sonst hinsichtlich des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der darauf gestützten Rechtsvorschriften keine einheitliche Zitierpraxis gepflegt hat, sondern das Gesetz selbst in Anlage 2 unter I 4, Anlage 5 unter 8 wie in § 27 Abs. 5 nur mit seinem Zitiernamen genannt, die 4. BImSchV dagegen in Anlage 3 unter III 3, Anlage 4 unter III 3 unter Angabe der bei Gesetzeserlass geltenden Fassung genau zitiert hat.

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3. Ebenso wenig lässt sich den Gesetzesmaterialien entnehmen, ob und in welcher Richtung der Gesetzgeber bestimmte Vorstellungen zu dem Zeitpunkt hatte, an den für eine nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz bestehende Genehmigungsbedürftigkeit der Anlagen angeknüpft werden sollte. Der erst aufgrund der Beratungen des federführenden 16. Ausschusses des Deutschen Bundestages in § 27 EEG 2009 eingefügte Absatz 5 ist im Ausschussbericht lediglich dahin begründet worden, dass er die Grundvergütung für immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Biogasanlagen erhöhe, die nicht Gas aus einem Gasnetz entnähmen, sondern das Biogas direkt verstromten. Die Vergütungserhöhung diene zum Ausgleich der Kosten, die durch Investitionen in technische Einrichtungen zur Erhaltung der Formaldehydgrenzwerte entstünden; diese Kosten würden bislang nicht in der Vergütung abgebildet (BT-Drucks. 16/9477, S. 26). Dass hierbei die Frage einer erst nach Inbetriebnahme aufgrund einer Rechtsänderung nachträglich eintretenden Genehmigungsbedürftigkeit und deren vergütungsrechtlichen Folgen bedacht worden sind, lässt sich den Gesetzesmaterialien nicht entnehmen.

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In gleicher Weise geben die Gesetzesmaterialien keinen Aufschluss darüber, dass der Gesetzgeber sich hiermit bei Schaffung der Übergangsvorschrift des § 66 Abs. 1 Nr. 4a EEG 2009 befasst hat, wonach für Strom aus Biomasseanlagen der in § 27 Abs. 5 EEG 2009 beschriebenen Art, die vor dem 1. Januar 2009 in Betrieb genommen worden sind, sich die Vergütung bis einschließlich einer Leistung von 500 Kilowatt um jeweils 1,0 Cent pro Kilowattstunde erhöht, wenn die dem Emissionsminimierungsgebot der TA Luft entsprechenden Formaldehydgrenzwerte eingehalten werden und dies durch eine Bescheinigung der zuständigen Behörde nachgewiesen wird.

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Dadurch hat der Gesetzgeber zwar eine im Wesentlichen der Regelung des § 27 Abs. 5 EEG 2009 entsprechende Vergütungserhöhung für Altanlagen zum Ausgleich der Kosten geschaffen, die durch technische Nachrüstungen zur Einhaltung der Formaldehydgrenzwerte entstünden und bislang in der Vergütung nicht abgebildet seien (BT-Drucks. 16/9477, S. 30). Dass er dabei jedoch über die gegebenenfalls durch Nachrüstung herbeizuführende Grenzwerteinhaltung hinaus eine immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbedürftigkeit der Altanlagen als ungeschriebene Voraussetzung der Zusatzvergütung vorsehen wollte, liegt sowohl nach dem Gesetzeswortlaut als auch der Gesetzesbegründung fern (Hinweis 2009/7 der Clearingstelle EEG vom 7. Dezember 2009, aaO; von Bredow, aaO Rn. 84 f.; von Hesler in Gabler/Metzenthin, EEG, Stand Januar 2011, § 27 Rn. 223 ff.; aA Schomerus/Ohms, aaO). Auch sonst ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber Veranlassung hatte, sich bei diesen Bestandsanlagen mit der Frage nach dem Zeitpunkt einer solchen Genehmigungsbedürftigkeit zu befassen, zumal dies angesichts der in der Vergangenheit wechselnden Genehmigungsanforderungen ohnehin kaum einer schlüssigen Lösung hätte zugeführt werden können (dazu näher Hinweis 2009/7 der Clearingstelle EEG vom 7. Dezember 2009, aaO Rn. 28).

27

4. Die Frage nach dem vergütungsrelevanten Zeitpunkt einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbedürftigkeit lässt sich entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung aber über die Einordnung der in § 27 Abs. 5 EEG 2009 geregelten Zusatzvergütung in die Vergütungssystematik des EEG 2009 beantworten, wie sie sich insbesondere aus dessen §§ 20 f. ergibt. Danach ist - wie die Revision mit Recht geltend macht - der Anspruch auf Zahlung des Formaldehydbonus derart an die in § 27 Abs. 1 EEG 2009 geregelte Grundvergütung und die dafür in §§ 20 f. EEG 2009 getroffenen Regelungen zu Beginn, Dauer und Höhe der Vergütung gekoppelt, dass sich auch die Bonusgewährung nach dem dort bestimmten Zeitpunkt des erstmaligen Anfalls der Grundvergütung richtet.

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a) Der in § 27 Abs. 5 EEG 2009 geregelte Formaldehydbonus kann genauso wie die in § 27 Abs. 4 EEG 2009 vorgesehenen weiteren Boni für seinen Anfall nicht unabhängig von der Grundvergütung betrachtet werden. So hat schon das Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1918; im Folgenden: EEG 2004) einen Anspruch auf Zusatzvergütung für Strom aus Biomasse sowohl für den sogenannten Nawaro-Bonus (§ 8 Abs. 2, § 21 Abs. 1 Nr. 4 EEG 2004) als auch als für den sogenannten KWK-Bonus (§ 8 Abs. 3 EEG 2004) nicht isoliert von der Grundvergütung (§ 8 Abs. 1 EEG 2004) eingeräumt, sondern nur als Zuschlag auf die gesetzliche Mindestvergütung (Senatsurteil vom 4. März 2015 - VIII ZR 110/14, juris Rn. 33). Daran hat sich unter der Geltung des EEG 2009 nichts geändert. Auch dieses sieht einen gegenüber der Grundvergütung selbstständigen Bonusanspruch nicht vor. Die in § 27 EEG 2009 geregelten Vergütungserhöhungen werden vielmehr nur kumulativ zu der Grundvergütung des Absatzes 1 als zusätzliche Vergütung gewährt und hängen dabei vom Bestand eines Anspruchs auf die Grundvergütung ab (vgl. Senatsurteil vom 4. März 2015 - VIII ZR 110/14, aaO Rn. 36 mwN).

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b) Das gilt nicht nur für den Bestand des Bonusanspruchs als solchen, sondern genauso für die zeitliche Anknüpfung an seine Entstehung, soweit nicht zu Beginn und Dauer einer Bonusgewährung Abweichendes geregelt ist. Letzteres findet sich zwar etwa für den Formaldehydbonus in der Übergangsvorschrift des § 66 Abs. 1 Nr. 4a EEG 2009 zu einer von einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbedürftigkeit der Anlage unabhängigen nachträglichen Bonusgewährung für Strom aus Anlagen, die vor dem 1. Januar 2009 in Betrieb genommen worden sind (Bestandsanlagen). Ebenso hat der Gesetzgeber teilweise abweichend in Fällen angeknüpft, in denen sich an der Anlage nachträglich relevante Änderungen ergeben haben (vgl. zur Anlagenerweiterung Senatsurteil vom 23. Oktober 2013 - VIII ZR 262/12, ZNER 2014, 76 Rn. 59) oder in denen der Gesetzgeber die Bonusgewährung davon abhängig macht, dass der Anlagenbetreiber vor oder nach Inbetriebnahme der Anlage hinsichtlich ihres (technischen) Zustandes oder des Stromerzeugungsvorgangs bestimmte Voraussetzungen herbeigeführt hat, herbeiführt und/oder beibehält. Zu diesen von der Vergütungssystematik der §§ 20 f. EEG 2009 abweichenden Fallgestaltungen zählt die Gewährung des Formaldehydbonus nach § 27 Abs. 5 EEG 2009 aber nicht.

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aa) § 21 Abs. 1 EEG 2009 legt als hier interessierenden Zeitpunkt des Vergütungsbeginns den Zeitpunkt fest, ab dem der Generator erstmals Strom ausschließlich aus Erneuerbaren Energien erzeugt und in das Netz eingespeist hat. Für die daran anknüpfend in Absatz 2 geregelte zwanzigjährige Vergütungsdauer hat der Gesetzgeber den Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Generators bestimmt, und zwar unabhängig davon, ob der Generator mit Erneuerbaren Energien oder sonstigen Energieträgern in Betrieb genommen worden ist. Hierbei ist er davon ausgegangen, dass sich Höhe und Dauer der gemäß § 16 Abs. 1 EEG 2009 unter Einschluss der Boni in den §§ 23 bis 33 EEG 2009 geregelten Vergütungen nach der Rechtslage zu dem in § 21 Abs. 2 Satz 3 EEG 2009 vorgesehenen Zeitpunkt der erstmaligen Inbetriebnahme des Generators bestimmen. Allenfalls bei einer über § 21 Abs. 3 EEG 2009 hinausgehenden, hier allerdings nicht in Rede stehenden Erweiterung einer Anlage um zusätzliche Generatoren hat der Gesetzgeber für die Bemessung des Vergütungszeitraums auf den Zeitpunkt der erstmaligen Inbetriebnahme des neuen Generators abstellen wollen (BT-Drucks. 16/8148, S. 52 f.; vgl. auch Senatsurteil vom 23. Oktober 2013 - VIII ZR 262/12, aaO).

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Ebenso beruht auch die Degressionsvorschrift des § 20 EEG 2009, welche über § 7 Abs. 3 EEG 2004 hinausgehend die Degression für die ab dem 1. Januar 2009 in Betrieb genommenen Anlagen erstmals auch auf die Boni erstreckt hat, auf dem gesetzgeberischen Verständnis, dass die Vergütungssätze und Boni, die im Jahr der Inbetriebnahme gegolten haben, für die gesamte Vergütungsdauer in unveränderter Höhe gelten sollten. Der Gesetzgeber ist also davon ausgegangen, dass die Vergütung einschließlich der Boni für den in einer Anlage durch die bei Inbetriebnahme vorhandenen Generatoren erzeugten Strom über den gesamten Vergütungszeitraum hinweg konstant bleibt (BT-Drucks. 16/8148, S. 51), und hat deshalb auch insoweit unübersehbar statisch an den Inbetriebnahmezeitpunkt der Anlage beziehungsweise des Generators angeknüpft.

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bb) Diese Sichtweise des Gesetzgebers, für die Dauer und die Höhe des Vergütungsanspruchs das Datum der erstmaligen Inbetriebnahme als maßgeblich zu bestimmen, geht auf sein Bestreben zurück, durch die Befristung der Vergütung einerseits eine dauerhafte (Mindest-)Vergütung von Strom aus Erneuerbaren Energien ohne zeitliche Begrenzung zu verhindern, andererseits aber auch die Investoren abzusichern, denen die Befristung, gängigen energiewirtschaftlichen Berechnungsformeln und Amortisationszyklen folgend, ein Höchstmaß an Planungssicherheit bieten sollte (BT-Drucks. 16/8148, S. 52). Der Bestand des Vergütungsanspruchs sollte danach also für die gesamte zugesagte Dauer grundsätzlich nicht unter dem Vorbehalt einer möglichen Änderung der Rechtslage stehen, sondern mit Wirkung für den gesamten Vergütungszeitraum in dem Moment und mit dem Bestand rechtsverbindlich begründet werden, in dem er erstmals, das heißt mit dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme, entstanden war, und in der Folgezeit lediglich von der fortlaufenden Stromeinspeisung unter Einhaltung der dazu im EEG gesetzten Rahmenbedingungen abhängig sein (Klinski, EEG-Vergütung: Vertrauensschutz bei künftigen Änderungen der Rechtslage?, 2009, S. 9 [Rechtsgutachten im Auftrag des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU), abrufbar unter www.erneuerbare-energien.de/EE/Redaktion/DE/Downloads/EEG/eeg§verguetung.pdf?]).

33

In Fällen, in denen sich - wie hier - nach der erstmaligen Inbetriebnahme des Generators an der Anlage selbst oder dem Verhalten der Anlagenbetreiber nichts ändert, sollte nach dieser vom Gesetzgeber als grundlegend angesehenen Konzeption der Vergütungsanspruch von Rechtsänderungen, und zwar auch außerhalb des EEG, grundsätzlich unberührt bleiben. In den §§ 20 f. EEG 2009 kommt deshalb entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ein auch auf § 27 Abs. 5 EEG ausstrahlendes und auf den Inbetriebnahmezeitpunkt bezogenes statisches Vergütungsleitbild zum Ausdruck, das mit den einen Vertrauens- und Bestandsschutz bisweilen relativierenden dynamischen Sichtweisen des Immissionsschutzrechts nicht übereinstimmt und diese darum auch nicht unbesehen in das Vergütungsrecht des EEG überführt (so zutreffend Hinweis 2012/11 der Clearingstelle EEG vom 23. Mai 2012, aaO Rn. 19 f.; Rostankowski/Vollprecht, aaO, Anlage 2 Rn. 84). Eine erst nach dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme nachträglich eintretende immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbedürftigkeit der Anlage eröffnet dementsprechend, selbst wenn das Immissionsschutzrecht dafür zusätzliche Investitionen fordern sollte, noch keinen Anspruch auf den Formaldehyd-Bonus nach § 27 Abs. 5 EEG 2009, genauso wie umgekehrt auch der nachträgliche Fortfall einer bei Inbetriebnahme bestehenden immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbedürftigkeit nicht zur Folge hat, dass der einmal entstandene Anspruch auf den Bonus wieder erlischt.

34

cc) An der Maßgeblichkeit dieses Grundsatzes ändert auch der vom Gesetzgeber mit der Bonusgewährung verfolgte Zweck nichts, die Kosten auszugleichen, die durch Investitionen in technische Einrichtungen zur Einhaltung der Formaldehydgrenzwerte entstehen (vgl. BT-Drucks. 16/9477, S. 26). Denn im Gegensatz zu der ersichtlich in eine andere Richtung weisenden Übergangsvorschrift des § 66 Abs. 1 Nr. 4a EEG 2009, nämlich bei Bestandsanlagen ungeachtet einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbedürftigkeit durch derartige Investitionen bereits entstandene Kosten nachträglich auszugleichen beziehungsweise einen Anreiz zu solchen Investitionen zu bieten, geht ein von den §§ 20 f. EEG 2009 und dem danach maßgeblichen Inbetriebnahmestichtag abweichendes Vergütungsprinzip aus § 27 Abs. 5 EEG 2009 nicht hervor. Diese Vorschrift folgt mangels gegenteiliger Anhaltspunkte im Gesetzeswortlaut und in den Gesetzesmaterialien vielmehr dem für Neuanlagen im Regelfall geltenden Vergütungsprinzip, wonach aus Gründen der Planungs- und Investitionssicherheit für Anfall, Dauer und Höhe des Vergütungsanspruchs das Datum der erstmaligen Inbetriebnahme bestimmend ist. Dafür spricht nicht zuletzt auch Folgendes:

35

Wollte man der Frage einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbedürftigkeit auch für das Vergütungssystem des EEG 2009 ein dynamisches Verständnis dahin unterlegen, dass es nur auf die jeweils aktuelle Genehmigungsbedürftigkeit ankommt, hätte dies bei einem nachträglichen Fortfall der Genehmigungsbedürftigkeit zur Folge, dass ein Anlagenbetreiber, der die von ihm geplante und in Betrieb genommene Biomasseanlage auf eine Erfüllung der mit der Genehmigungsbedürftigkeit verbundenen immissionsschutzrechtlichen Anforderungen und den damit einhergehenden Erhalt des Formaldehydbonus für den eingespeisten Strom ausgelegt sowie damit einhergehende (Mehr-)Kosten auf sich genommen hat, diesen Bonus allein aufgrund einer Entscheidung des Gesetz- oder Verordnungsgebers verlöre, eine zunächst gegebene Genehmigungsbedürftigkeit nunmehr an veränderte Merkmale zu knüpfen und damit zugleich eine erteilte Genehmigung gemäß § 18 Abs. 2 BImSchG zum Erlöschen zu bringen. Er wäre noch nicht einmal in der Lage, eine fortdauernde Gewährung dieses Vergütungsbestandteils etwa durch Maßnahmen zu beeinflussen, die auch künftig eine Einhaltung der jeweils geltenden Formaldehydgrenzwerte und damit eine Erfüllung der immissionsschutzrechtlichen Anforderungen sicherstellen. Eine solche Folge ließe sich aber weder mit § 20 Abs. 1 Satz 3 noch mit § 21 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 EEG 2009 vereinbaren; sie stünde den hierin angelegten Vergütungsgrundsätzen vielmehr diametral entgegen. Für den umgekehrten Fall einer erst nachträglich eintretenden Genehmigungsbedürftigkeit kann nichts anderes gelten.

III.

36

Nach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben; es ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da keine weiteren Feststellungen zu treffen sind, entscheidet der Senat in der Sache selbst (§ 563 Abs. 3 ZPO). Dies führt zur Abweisung der Klage.

Dr. Milger                     Dr. Achilles                                    Dr. Bünger

                   Kosziol                           Dr. Schoppmeyer

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Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 67 Übergangsvorschrift


(1) Eine Genehmigung, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 16 oder § 25 Absatz 1 der Gewerbeordnung erteilt worden ist, gilt als Genehmigung nach diesem Gesetz fort. (2) Eine genehmigungsbedürftige Anlage, die bei Inkrafttreten der Ve

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 18 Erlöschen der Genehmigung


(1) Die Genehmigung erlischt, wenn 1. innerhalb einer von der Genehmigungsbehörde gesetzten angemessenen Frist nicht mit der Errichtung oder dem Betrieb der Anlage begonnen oder2. eine Anlage während eines Zeitraums von mehr als drei Jahren nicht meh

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 167/18 vom 25. September 2019 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2019:250919BVIIIZR167.18.0 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. September 2019 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger sow

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(1) Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen, sowie von ortsfesten Abfallentsorgungsanlagen zur Lagerung oder Behandlung von Abfällen bedürfen einer Genehmigung. Mit Ausnahme von Abfallentsorgungsanlagen bedürfen Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, der Genehmigung nur, wenn sie in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Geräusche hervorzurufen. Die Bundesregierung bestimmt nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlagen, die einer Genehmigung bedürfen (genehmigungsbedürftige Anlagen); in der Rechtsverordnung kann auch vorgesehen werden, dass eine Genehmigung nicht erforderlich ist, wenn eine Anlage insgesamt oder in ihren in der Rechtsverordnung bezeichneten wesentlichen Teilen der Bauart nach zugelassen ist und in Übereinstimmung mit der Bauartzulassung errichtet und betrieben wird. Anlagen nach Artikel 10 in Verbindung mit Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU sind in der Rechtsverordnung nach Satz 3 zu kennzeichnen.

(2) Anlagen des Bergwesens oder Teile dieser Anlagen bedürfen der Genehmigung nach Absatz 1 nur, soweit sie über Tage errichtet und betrieben werden. Keiner Genehmigung nach Absatz 1 bedürfen Tagebaue und die zum Betrieb eines Tagebaus erforderlichen sowie die zur Wetterführung unerlässlichen Anlagen.

(1) Eine Genehmigung, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 16 oder § 25 Absatz 1 der Gewerbeordnung erteilt worden ist, gilt als Genehmigung nach diesem Gesetz fort.

(2) Eine genehmigungsbedürftige Anlage, die bei Inkrafttreten der Verordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 3 errichtet oder wesentlich geändert ist, oder mit deren Errichtung oder wesentlichen Änderung begonnen worden ist, muss innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung der zuständigen Behörde angezeigt werden, sofern die Anlage nicht nach § 16 Absatz 1 oder § 25 Absatz 1 der Gewerbeordnung genehmigungsbedürftig war oder nach § 16 Absatz 4 der Gewerbeordnung angezeigt worden ist. Der zuständigen Behörde sind innerhalb eines Zeitraums von zwei Monaten nach Erstattung der Anzeige Unterlagen gemäß § 10 Absatz 1 über Art, Lage, Umfang und Betriebsweise der Anlage im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 3 vorzulegen.

(3) Die Anzeigepflicht nach Absatz 2 gilt nicht für ortsveränderliche Anlagen, die im vereinfachten Verfahren (§ 19) genehmigt werden können.

(4) Bereits begonnene Verfahren sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes und der auf dieses Gesetz gestützten Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu Ende zu führen.

(5) Soweit durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 734) neue Anforderungen festgelegt worden sind, sind diese Anforderungen von Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie erst ab dem 7. Januar 2014 zu erfüllen, wenn vor dem 7. Januar 2013

1.
die Anlage sich im Betrieb befand oder
2.
eine Genehmigung für die Anlage erteilt wurde oder vom Vorhabenträger ein vollständiger Genehmigungsantrag gestellt wurde.
Bestehende Anlagen nach Satz 1, die nicht von Anhang I der Richtlinie 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl. L 24 vom 29.1.2008, S. 8), die durch die Richtlinie 2009/31/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 114) geändert worden ist, erfasst wurden, haben abweichend von Satz 1 die dort genannten Anforderungen ab dem 7. Juli 2015 zu erfüllen.

(6) Eine nach diesem Gesetz erteilte Genehmigung für eine Anlage zum Umgang mit

1.
gentechnisch veränderten Mikroorganismen,
2.
gentechnisch veränderten Zellkulturen, soweit sie nicht dazu bestimmt sind, zu Pflanzen regeneriert zu werden,
3.
Bestandteilen oder Stoffwechselprodukten von Mikroorganismen nach Nummer 1 oder Zellkulturen nach Nummer 2, soweit sie biologisch aktive, rekombinante Nukleinsäure enthalten,
ausgenommen Anlagen, die ausschließlich Forschungszwecken dienen, gilt auch nach dem Inkrafttreten eines Gesetzes zur Regelung von Fragen der Gentechnik fort. Absatz 4 gilt entsprechend.

(7) Eine Planfeststellung oder Genehmigung nach dem Abfallgesetz gilt als Genehmigung nach diesem Gesetz fort. Eine Anlage, die nach dem Abfallgesetz angezeigt wurde, gilt als nach diesem Gesetz angezeigt. Abfallentsorgungsanlagen, die weder nach dem Abfallgesetz planfestgestellt oder genehmigt noch angezeigt worden sind, sind unverzüglich bei der zuständigen Behörde anzuzeigen. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(8) Für die für das Jahr 1996 abzugebenden Emissionserklärungen ist § 27 in der am 14. Oktober 1996 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(9) Baugenehmigungen für Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern, die bis zum 1. Juli 2005 erteilt worden sind, gelten als Genehmigungen nach diesem Gesetz. Nach diesem Gesetz erteilte Genehmigungen für Windfarmen gelten als Genehmigungen für die einzelnen Windkraftanlagen. Verfahren auf Erteilung einer Baugenehmigung für Windkraftanlagen, die vor dem 1. Juli 2005 rechtshängig geworden sind, werden nach den Vorschriften der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen und der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der bisherigen Fassung abgeschlossen; für die in diesem Zusammenhang erteilten Baugenehmigungen gilt Satz 1 entsprechend. Sofern ein Verfahren nach Satz 3 in eine Klage auf Erteilung einer Genehmigung nach diesem Gesetz geändert wird, gilt diese Änderung als sachdienlich.

(10) § 47 Absatz 5a gilt für die Verfahren zur Aufstellung oder Änderung von Luftreinhalteplänen nach § 47, die nach dem 25. Juni 2005 eingeleitet worden sind.

(11) (weggefallen)

(1) Zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten können nach Erteilung der Genehmigung sowie nach einer nach § 15 Absatz 1 angezeigten Änderung Anordnungen getroffen werden. Wird nach Erteilung der Genehmigung sowie nach einer nach § 15 Absatz 1 angezeigten Änderung festgestellt, dass die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht ausreichend vor schädlichen Umwelteinwirkungen oder sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen geschützt ist, soll die zuständige Behörde nachträgliche Anordnungen treffen.

(1a) Bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie ist vor dem Erlass einer nachträglichen Anordnung nach Absatz 1 Satz 2, durch welche Emissionsbegrenzungen neu festgelegt werden sollen, der Entwurf der Anordnung öffentlich bekannt zu machen. § 10 Absatz 3 und 4 Nummer 1 und 2 gilt für die Bekanntmachung entsprechend. Einwendungsbefugt sind Personen, deren Belange durch die nachträgliche Anordnung berührt werden, sowie Vereinigungen, welche die Anforderungen von § 3 Absatz 1 oder § 2 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes erfüllen. Für die Entscheidung über den Erlass der nachträglichen Anordnung gilt § 10 Absatz 7 bis 8a entsprechend.

(1b) Absatz 1a gilt für den Erlass einer nachträglichen Anordnung entsprechend, bei der von der Behörde auf Grundlage einer Verordnung nach § 7 Absatz 1b oder einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 Absatz 1b weniger strenge Emissionsbegrenzungen festgelegt werden sollen.

(2) Die zuständige Behörde darf eine nachträgliche Anordnung nicht treffen, wenn sie unverhältnismäßig ist, vor allem wenn der mit der Erfüllung der Anordnung verbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem mit der Anordnung angestrebten Erfolg steht; dabei sind insbesondere Art, Menge und Gefährlichkeit der von der Anlage ausgehenden Emissionen und der von ihr verursachten Immissionen sowie die Nutzungsdauer und technische Besonderheiten der Anlage zu berücksichtigen. Darf eine nachträgliche Anordnung wegen Unverhältnismäßigkeit nicht getroffen werden, soll die zuständige Behörde die Genehmigung unter den Voraussetzungen des § 21 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 ganz oder teilweise widerrufen; § 21 Absatz 3 bis 6 sind anzuwenden.

(2a) § 12 Absatz 1a gilt für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie entsprechend.

(2b) Abweichend von Absatz 2a kann die zuständige Behörde weniger strenge Emissionsbegrenzungen festlegen, wenn

1.
wegen technischer Merkmale der Anlage die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre und die Behörde dies begründet oder
2.
in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten erprobt oder angewendet werden sollen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsbandbreiten erreicht werden.
§ 12 Absatz 1b Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Absatz 1a gilt entsprechend.

(3) Soweit durch Rechtsverordnung die Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 abschließend festgelegt sind, dürfen durch nachträgliche Anordnungen weitergehende Anforderungen zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen nicht gestellt werden.

(3a) Die zuständige Behörde soll von nachträglichen Anordnungen absehen, soweit in einem vom Betreiber vorgelegten Plan technische Maßnahmen an dessen Anlagen oder an Anlagen Dritter vorgesehen sind, die zu einer weitergehenden Verringerung der Emissionsfrachten führen als die Summe der Minderungen, die durch den Erlass nachträglicher Anordnungen zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten bei den beteiligten Anlagen erreichbar wäre und hierdurch der in § 1 genannte Zweck gefördert wird. Dies gilt nicht, soweit der Betreiber bereits zur Emissionsminderung auf Grund einer nachträglichen Anordnung nach Absatz 1 oder einer Auflage nach § 12 Absatz 1 verpflichtet ist oder eine nachträgliche Anordnung nach Absatz 1 Satz 2 getroffen werden soll. Der Ausgleich ist nur zwischen denselben oder in der Wirkung auf die Umwelt vergleichbaren Stoffen zulässig. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für nicht betriebsbereite Anlagen, für die die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb erteilt ist oder für die in einem Vorbescheid oder einer Teilgenehmigung Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 festgelegt sind. Die Durchführung der Maßnahmen des Plans ist durch Anordnung sicherzustellen.

(4) Ist es zur Erfüllung der Anordnung erforderlich, die Lage, die Beschaffenheit oder den Betrieb der Anlage wesentlich zu ändern und ist in der Anordnung nicht abschließend bestimmt, in welcher Weise sie zu erfüllen ist, so bedarf die Änderung der Genehmigung nach § 16. Ist zur Erfüllung der Anordnung die störfallrelevante Änderung einer Anlage erforderlich, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und wird durch diese Änderung der angemessene Sicherheitsabstand erstmalig unterschritten, wird der bereits unterschrittene Sicherheitsabstand räumlich noch weiter unterschritten oder wird eine erhebliche Gefahrenerhöhung ausgelöst, so bedarf die Änderung einer Genehmigung nach § 16 oder § 16a, wenn in der Anordnung nicht abschließend bestimmt ist, in welcher Weise sie zu erfüllen ist.

(4a) Zur Erfüllung der Pflichten nach § 5 Absatz 3 soll bei Abfallentsorgungsanlagen im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 1 auch eine Sicherheitsleistung angeordnet werden. Nach der Einstellung des gesamten Betriebs können Anordnungen zur Erfüllung der sich aus § 5 Absatz 3 ergebenden Pflichten nur noch während eines Zeitraums von einem Jahr getroffen werden.

(4b) Anforderungen im Sinne des § 12 Absatz 2c können auch nachträglich angeordnet werden.

(5) Die Absätze 1 bis 4b gelten entsprechend für Anlagen, die nach § 67 Absatz 2 anzuzeigen sind oder vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 16 Absatz 4 der Gewerbeordnung anzuzeigen waren.

59
(aa) Es trifft zwar zu, dass die Legaldefinition der Inbetriebnahme in § 3 Nr. 5 EEG 2009 am Begriff der Anlage und nicht - wie jetzt in § 3 Nr. 5 EEG 2012 geregelt - am Generator ansetzt. Der weite Anlagenbegriff hat aber - anders als die Revision annimmt - nicht zur Folge, dass bei der Erweiterung einer Biogasanlage um ein zusätzliches Blockheizkraftwerk für die Vergütung des hierdurch erzeugten Stroms in Abweichung vom Degressionsprinzip (§ 20 EEG 2009) diejenigen Vergütungssätze gelten würden, die auch für die in einem früheren Kalenderjahr erstellte Ursprungsanlage maßgeblich sind. Denn hier greift die Vorschrift des § 21 Abs. 1 EEG 2009 ein, die die Vergütungspflicht nicht an die Inbetriebnahme der Anlage (§ 3 Nr. 5 EEG 2009), sondern an die Stromerzeugung durch den Generator (§ 3 Nr. 4 EEG 2009) und an die Einspeisung /den Verbrauch des produzierten Stroms knüpft. Die Regelung des § 21 Abs. 1 EEG 2009 soll nach dem Willen des Gesetzgebers auch für den Anschluss zusätzlicher Generatoren (Blockheizkraftwerke) an eine bereits vorhandene Anlage gelten mit der Folge, dass der Vergütungszeitraum für den durch einen weiteren Generator erzeugten Strom gesondert zu laufen beginnt (BT-Drucks. 16/8148, S. 52 f.). Daraus folgt zugleich, dass der in dem zusätzlichen Generator erzeugte Strom nach den zu diesem Zeitpunkt maßgeblichen degressiven Sätzen (§ 20 EEG 2009) zu vergüten ist (vgl. Wernsmann, aaO S. 331; Salje, EEG, 5. Aufl., § 21 Rn. 42). Der weite Anlagenbegriff führt daher nur hinsichtlich der Leistungsschwellen (§ 23 EEG 2009) dazu, dass auf die Gesamtleistung aller Generatoren (Blockheizkraftwerke) abzustellen ist. Dies wiederum steht jedoch im Einklang mit dem Bestreben des Gesetzgebers, ein für die Stromkunden nachteiliges Anlagensplitting zu vermeiden.

(1) Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen, sowie von ortsfesten Abfallentsorgungsanlagen zur Lagerung oder Behandlung von Abfällen bedürfen einer Genehmigung. Mit Ausnahme von Abfallentsorgungsanlagen bedürfen Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, der Genehmigung nur, wenn sie in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Geräusche hervorzurufen. Die Bundesregierung bestimmt nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlagen, die einer Genehmigung bedürfen (genehmigungsbedürftige Anlagen); in der Rechtsverordnung kann auch vorgesehen werden, dass eine Genehmigung nicht erforderlich ist, wenn eine Anlage insgesamt oder in ihren in der Rechtsverordnung bezeichneten wesentlichen Teilen der Bauart nach zugelassen ist und in Übereinstimmung mit der Bauartzulassung errichtet und betrieben wird. Anlagen nach Artikel 10 in Verbindung mit Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU sind in der Rechtsverordnung nach Satz 3 zu kennzeichnen.

(2) Anlagen des Bergwesens oder Teile dieser Anlagen bedürfen der Genehmigung nach Absatz 1 nur, soweit sie über Tage errichtet und betrieben werden. Keiner Genehmigung nach Absatz 1 bedürfen Tagebaue und die zum Betrieb eines Tagebaus erforderlichen sowie die zur Wetterführung unerlässlichen Anlagen.

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aa) Der Übergangsvorschrift des § 66 EEG 2009 liegt nach der Gesetzesbegründung die Wertentscheidung zugrunde, dass es bei bestehenden Anlagen regelmäßig keiner zusätzlichen finanziellen Anreize bedürfe, um diese Anlagen wirtschaftlich betreiben zu können (BT-Drucks. 16/8148, S. 76). Bereits das EEG 2004 gewährte den Anlagenbetreibern keinen Anspruch auf Grundoder Zusatzvergütung für nicht eingespeisten Strom. § 5 Abs. 1 EEG 2004 sah vor, dass der Vergütungsanspruch nur für Strom besteht, den der Netzbetreiber abgenommen hat. Einen Anspruch auf Zusatzvergütung für Strom aus Biomasse räumte das EEG 2004 sowohl für den Nawaro-Bonus (§ 8 Abs. 2, § 21 Abs. 1 Nr. 4 EEG 2004) als auch als für den KWK-Bonus (§ 8 Abs. 3 EEG 2004) nicht isoliert von der Grundvergütung (§ 8 Abs. 1 EEG 2004) ein, sondern nur als Zuschlag auf die gesetzliche Mindestvergütung. Diese Verknüpfung liegt auch der Rechtsprechung des Senats zum EEG 2004 zugrunde (vgl. Senatsurteil vom 1. Dezember 2010 - VIII ZR 241/07, WM 2011, 514 Rn. 9). Für eine zusätzliche Privilegierung des Eigenverbrauchs hat der Gesetzgeber des EEG 2009 keinen Grund gesehen.
59
(aa) Es trifft zwar zu, dass die Legaldefinition der Inbetriebnahme in § 3 Nr. 5 EEG 2009 am Begriff der Anlage und nicht - wie jetzt in § 3 Nr. 5 EEG 2012 geregelt - am Generator ansetzt. Der weite Anlagenbegriff hat aber - anders als die Revision annimmt - nicht zur Folge, dass bei der Erweiterung einer Biogasanlage um ein zusätzliches Blockheizkraftwerk für die Vergütung des hierdurch erzeugten Stroms in Abweichung vom Degressionsprinzip (§ 20 EEG 2009) diejenigen Vergütungssätze gelten würden, die auch für die in einem früheren Kalenderjahr erstellte Ursprungsanlage maßgeblich sind. Denn hier greift die Vorschrift des § 21 Abs. 1 EEG 2009 ein, die die Vergütungspflicht nicht an die Inbetriebnahme der Anlage (§ 3 Nr. 5 EEG 2009), sondern an die Stromerzeugung durch den Generator (§ 3 Nr. 4 EEG 2009) und an die Einspeisung /den Verbrauch des produzierten Stroms knüpft. Die Regelung des § 21 Abs. 1 EEG 2009 soll nach dem Willen des Gesetzgebers auch für den Anschluss zusätzlicher Generatoren (Blockheizkraftwerke) an eine bereits vorhandene Anlage gelten mit der Folge, dass der Vergütungszeitraum für den durch einen weiteren Generator erzeugten Strom gesondert zu laufen beginnt (BT-Drucks. 16/8148, S. 52 f.). Daraus folgt zugleich, dass der in dem zusätzlichen Generator erzeugte Strom nach den zu diesem Zeitpunkt maßgeblichen degressiven Sätzen (§ 20 EEG 2009) zu vergüten ist (vgl. Wernsmann, aaO S. 331; Salje, EEG, 5. Aufl., § 21 Rn. 42). Der weite Anlagenbegriff führt daher nur hinsichtlich der Leistungsschwellen (§ 23 EEG 2009) dazu, dass auf die Gesamtleistung aller Generatoren (Blockheizkraftwerke) abzustellen ist. Dies wiederum steht jedoch im Einklang mit dem Bestreben des Gesetzgebers, ein für die Stromkunden nachteiliges Anlagensplitting zu vermeiden.

(1) Die Genehmigung erlischt, wenn

1.
innerhalb einer von der Genehmigungsbehörde gesetzten angemessenen Frist nicht mit der Errichtung oder dem Betrieb der Anlage begonnen oder
2.
eine Anlage während eines Zeitraums von mehr als drei Jahren nicht mehr betrieben
worden ist.

(2) Die Genehmigung erlischt ferner, soweit das Genehmigungserfordernis aufgehoben wird.

(3) Die Genehmigungsbehörde kann auf Antrag die Fristen nach Absatz 1 aus wichtigem Grunde verlängern, wenn hierdurch der Zweck des Gesetzes nicht gefährdet wird.

(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

(2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen wird.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.