Bundesgerichtshof Urteil, 01. Juli 2014 - VI ZR 391/13

bei uns veröffentlicht am01.07.2014

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 29. Juli 2013 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin, ein gesetzlicher Krankenversicherer, nimmt die Beklagte zu 1, die Trägerin einer Klinik, und den Beklagten zu 2, einen dort tätigen Arzt, wegen einer Gesundheitsverletzung, die der Geschädigte bei seiner Geburt erlitten hat, aus übergegangenem Recht auf Schadensersatz in Anspruch. Die Beklagten erheben die Einrede der Verjährung.

2

Der Geschädigte war nach seiner Geburt im Jahr 2000 zunächst bei der AOK B. gesetzlich krankenversichert. Diese meldete in den Jahren 2001 und 2002 bei den Beklagten bzw. deren Haftpflichtversicherer Schadensersatzansprüche an. Der Haftpflichtversicherer verzichtete erstmals mit Schreiben vom 11. März 2003 - auch im Namen der versicherten Personen - gegenüber der AOK B. bis zum 31. Dezember 2003 auf die Einrede der Verjährung, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass noch keine Verjährung eingetreten sei. Mit im Wesentlichen gleichlautenden Schreiben verlängerte er seinen Verzicht jeweils um ein weiteres Jahr, zuletzt bis zum 31. Dezember 2010.

3

Die Klägerin ist seit dem 17. Juni 2003 gesetzlicher Krankenversicherer des Geschädigten. Mit Schreiben vom 29. September 2010 machte sie erstmals Ansprüche gegenüber dem Haftpflichtversicherer der Beklagten geltend. Ende des Jahres 2010 verzichtete dieser ihr gegenüber bis zum 31. Dezember 2011 auf die Einrede der Verjährung, allerdings nur, soweit noch keine Verjährung eingetreten sei.

4

Die Klägerin verlangt von den Beklagten Ersatz für von ihr aufgewendete Behandlungskosten von 15.523,42 € und für Leistungen der Pflegekasse von 4.307,50 € sowie die Feststellung der weiteren Schadensersatzpflicht bezüglich gemäß §§ 116, 119 SGB X auf sie übergegangener bzw. übergehender Ansprüche. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter.

Entscheidungsgründe

I.

5

Das Berufungsgericht führt aus, die gemäß § 116 SGB X auf die Klägerin übergegangenen Schadensersatzansprüche und die im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft geltend gemachten Ansprüche der Pflegekasse seien verjährt. Die Ansprüche auf Ersatz der Heilbehandlungskosten seien mit dem Schadensereignis zunächst auf die AOK B. übergegangen. Mit dem Kassenwechsel am 17. Juni 2003 sei der Anspruch dem Grunde nach auf die Klägerin übergegangen. Diese habe den Anspruch allerdings so erworben, wie er dem bisherigen Inhaber zugestanden habe. Die Verjährung laufe beim Kassenwechsel weiter und die Klägerin müsse sich das Wissen ihrer Rechtsvorgängerin zurechnen lassen. Nachdem seitens der Regressabteilung der AOK B. spätestens am 14. August 2001 Kenntnis von den maßgeblichen anspruchsbegründenden Umständen bestanden habe, habe zu diesem Zeitpunkt auch die dreijährige Verjährungsfrist des § 852 BGB a.F. zu laufen begonnen.

6

Ab dem Anspruchsübergang am 17. Juni 2003 könne sich die Klägerin keine verjährungsunterbrechenden Handlungen von oder gegenüber Dritten mehr zurechnen lassen. Der nach § 116 SGB X übergegangene Anspruch und der beim Geschädigten verbleibende Restanspruch entwickelten ein voneinander getrenntes "rechtliches Schicksal". Der AOK B. habe nur ein zeitlich begrenzter Anspruch auf Ersatz der bis zum 16. Juni 2003 entstandenen Heilbehandlungskosten zugestanden, der Klägerin ein Ersatzanspruch für die anschließend aufgewendeten Kosten. Die Hemmung der Verjährung wegen der von der AOK B. geführten Verhandlungen habe für die Klägerin am 17. Juni 2003 geendet. Ersatzberechtigt für die ab dem 17. Juni 2003 entstandenen Heilbehandlungskosten seien nur noch die Klägerin und die bei ihr angesiedelte Pflegekasse gewesen. Es seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die AOK B. stellvertretend für die Klägerin habe verhandeln wollen bzw. hierzu ermächtigt gewesen wäre.

7

Die Klägerin könne sich auch nicht nach dem Gedanken des § 407 BGB auf verjährungshemmende Maßnahmen der AOK B. stützen. Sie könne sich nicht darauf berufen, dass es der AOK B. unter Umständen möglich gewesen wäre, alle Ansprüche durch einen Abgeltungsvergleich mit Wirkung für andere Sozialversicherungsträger (§ 407 BGB) zu regeln. § 203 BGB habe einen gänzlich anderen Regelungsgehalt. Auch für § 204 BGB sei anerkannt, dass einer Klage des Zedenten nach der Abtretung keine verjährungshemmende Wirkung mehr zukomme. Die Verjährungsfrist sei spätestens am 23. Juni 2007 abgelaufen. Der gegenüber der AOK B. erklärte Verzicht auf die Einrede der Verjährung entfalte keine Wirkung mehr zugunsten der Klägerin als Rechtsnachfolgerin. Den Beklagten sei es schließlich auch nicht nach § 242 BGB verwehrt, sich gegenüber der Klägerin auf die Einrede der Verjährung zu berufen.

II.

8

Das angefochtene Urteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.

9

1. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche aus übergegangenem Recht auf Ersatz von Behandlungskosten verjährt sind.

10

a) Das Berufungsgericht hat seiner Beurteilung zutreffend zugrunde gelegt, dass die Schadensersatzansprüche, welche die Klägerin geltend macht, mit der Geburt des Geschädigten am 17. Juni 2000 zunächst dem Grunde nach vom Geschädigten auf die AOK B. übergegangen sind.

11

Gemäß § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X geht ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens auf den Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe über, soweit dieser auf Grund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen. Bei einem Sozialversicherungsträger wie der AOK B. findet der Anspruchsübergang in aller Regel bereits im Zeitpunkt des schadenstiftenden Ereignisses statt, da aufgrund des zwischen dem Geschädigten und dem Sozialversicherungsträger bestehenden Sozialversicherungsverhältnisses von vornherein eine Leistungspflicht in Betracht kommt. Es handelt sich um einen Anspruchsübergang dem Grunde nach, der den Sozialversicherungsträger vor Verfügungen des Geschädigten schützt (vgl. Senatsurteile vom 30. November 1955 - VI ZR 211/54, BGHZ 19, 177, 178; vom 8. Juli 2003 - VI ZR 274/02, BGHZ 155, 342, 346; vom 17. Juni 2008 - VI ZR 197/07, VersR 2008, 1350 Rn. 12; vom 12. April 2011 - VI ZR 158/10, BGHZ 189, 158 Rn. 8, 23; vom 24. April 2012 - VI ZR 329/10, VersR 2012, 924 Rn. 9; BGH, Urteil vom 10. Juli 1967 - III ZR 78/66, BGHZ 48, 181, 184 ff.).

12

b) Die zunächst auf die AOK B. übergegangenen Ersatzansprüche des Geschädigten unterliegen einer dreijährigen Verjährungsfrist, die auf der Grundlage der unbeanstandeten Feststellungen des Berufungsgerichts spätestens am 1. Januar 2002 begonnen hat.

13

aa) Die Ansprüche aus positiver Vertragsverletzung unterliegen der dreijährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB. Dies folgt aus Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB. Ist die Verjährungsfrist nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung kürzer als nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung, so wird nach dieser Vorschrift die kürzere Frist von dem 1. Januar 2002 an berechnet. Die Ansprüche aus positiver Vertragsverletzung unterlagen nach altem Recht der dreißigjährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB a.F. Nach neuem Verjährungsrecht unterliegen sie hingegen gemäß § 195 BGB n.F. der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren und damit einer kürzeren Frist.

14

Die dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB begann gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB am 1. Januar 2002. Nach den getroffenen Feststellungen waren bei der Regressabteilung der AOK B. zu diesem Zeitpunkt die subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB gegeben. Darauf kommt es an, weil in Überleitungsfällen der Fristbeginn gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB unter Einbeziehung der subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 BGB zu berechnen ist, wenn sich die Verjährung nach der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB richtet (vgl. Senatsurteil vom 10. November 2009 - VI ZR 247/08, VersR 2010, 214 Rn. 10; BGH, Urteile vom 23. Januar 2007 - XI ZR 44/06, BGHZ 171, 1 Rn. 19 ff.; vom 24. Juli 2012 - II ZR 117/10, WM 2012, 1777 Rn. 25 mwN; NK-BGB/Budzikiewicz, 2. Aufl., Art. 229 § 6 EGBGB Rn. 63).

15

bb) Die deliktischen Ansprüche unterliegen ebenfalls einer dreijährigen Verjährungsfrist. Diese begann am 14. August 2001. Der Verjährungsbeginn bestimmt sich insoweit gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB nach § 852 Abs. 1 Fall 1 BGB in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung und nicht nach § 199 Abs. 1 BGB n.F. ("Schluss des Jahres"). Die nach § 852 Abs. 1 Fall 1 BGB a.F. erforderliche Kenntnis von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen lag nach den getroffenen Feststellungen spätestens am 14. August 2001 bei der Regressabteilung der AOK B. vor. Für die Verjährungsfrist als solche kommt gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB die Vorschrift des § 195 BGB n.F. zur Anwendung. Denn die dreijährige Verjährungsfrist des § 852 Abs. 1 Fall 1 BGB a.F. entspricht der Frist des § 195 BGB n.F., so dass Art. 229 § 6 Abs. 3 und § 6 Abs. 4 EGBGB nicht einschlägig sind (vgl. NK-BGB/ Budzikiewicz, 2. Aufl., Art. 229 § 6 EGBGB Rn. 42; MünchKommBGB/Grothe, 5. Aufl., Art. 229 § 6 EGBGB Rn. 9; siehe auch Staudinger/Peters, BGB, Neubearb. 2003, Art. 229 § 6 EGBGB Rn. 13).

16

cc) Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats schließt die Ungewissheit über den Umfang und die Höhe des Schadens den Beginn der Verjährung nicht aus. Vielmehr genügt die allgemeine Kenntnis vom Eintritt eines Schadens; wer diese erlangt hat, dem gelten auch solche Schadensfolgen als bekannt, die im Zeitpunkt der Kenntniserlangung nur als möglich voraussehbar waren (vgl. Senatsurteile vom 15. März 2011 - VI ZR 162/10, VersR 2011, 682 Rn. 8; vom 24. April 2012 - VI ZR 329/10, VersR 2012, 924 Rn. 19, jeweils mwN).

17

c) Das Berufungsgericht hat unbeanstandet und rechtsfehlerfrei angenommen, dass die Verjährung spätestens ab dem 15. August 2001 - gegenüber der Beklagten zu 1 - bzw. ab dem 25. Januar 2002 - gegenüber dem Beklagten zu 2 - aufgrund von Verhandlungen zwischen der AOK B. und dem Haftpflichtversicherer der Beklagten gemäß § 852 Abs. 2 BGB a.F. bzw. § 203 BGB n.F. gehemmt war.

18

d) Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, dass die Verjährungshemmung bezüglich der streitgegenständlichen Ansprüche bereits mit dem Übergang dieser Ansprüche von der AOK B. auf die Klägerin am 17. Juni 2003 geendet hat.

19

aa) Mit dem Krankenkassenwechsel des Geschädigten sind seine Schadensersatzansprüche dem Grunde nach von der AOK B. auf die Klägerin übergegangen, soweit sie auf Ersatz von Behandlungskosten ab dem 17. Juni 2013 gerichtet sind.

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Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats gehen bei einem Wechsel der versicherungsrechtlichen Leistungszuständigkeit nach dem Forderungsübergang die vom zuerst verpflichteten Sozialversicherungsträger gemäß § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X erworbenen Ersatzansprüche kraft Gesetzes auf den nun zuständigen Sozialversicherungsträger über, sofern die geschuldeten Versicherungsleistungen - wie im Streitfall - gleichartig sind (vgl. Senatsurteile vom 7. Dezember 1982 - VI ZR 9/81, VersR 1983, 262, 263; vom 4. November 1997 - VI ZR 375/96, VersR 1998, 124, 125; vom 8. Dezember 1998 - VI ZR 318/97, VersR 1999, 382, 383; vom 13. März 2001 - VI ZR 290/00, VersR 2001, 1005 f.; vom 3. Dezember 2002 - VI ZR 142/02, VersR 2003, 267, 268 f.; vom 12. April 2011 - VI ZR 158/10, BGHZ 189, 158 Rn. 26; vom 24. April 2012 - VI ZR 329/10, VersR 2012, 924 Rn. 17; KassKomm/Kater, Sozialversicherungsrecht, § 116 SGB X Rn. 155 [Stand: Juni 2013]; Wussow/Schneider, Unfallhaftpflichtrecht, 16. Aufl., Kap. 75 Rn. 2). Bezüglich des Ersatzanspruchs tritt der nächste Sozialleistungsträger die Rechtsnachfolge des bisherigen Trägers an (vgl. Senatsurteile vom 9. Juli 1985 - VI ZR 219/83, VersR 1985, 1083, 1084; vom 4. November 1997 - VI ZR 375/96, aaO; vom 8. Dezember 1998 - VI ZR 318/97, aaO; vom 24. April 2012 - VI ZR 329/10, aaO; KassKomm/Kater, aaO).

21

Bei Rechtsnachfolge erfolgt der Anspruchsübergang auf den zweiten Sozialleistungsträger, wenn dieser zuständig wird (vgl. Wussow/Schneider, Unfallhaftpflichtrecht, 16. Aufl., Kap. 75 Rn. 6; Senatsurteile vom 19. März 1985 - VI ZR 163/83, VersR 1985, 732, 733; vom 12. April 2011 - VI ZR 158/10, BGHZ 189, 158 Rn. 26). Der nachfolgende Sozialleistungsträger muss die Ersatzforderung in dem Zustand hinnehmen, in dem sie sich bei dem Rechtsübergang befindet (vgl. Senatsurteile vom 2. März 1982 - VI ZR 245/79, VersR 1982, 546, 547 f., insoweit in BGHZ 83, 162 nicht abgedruckt; vom 9. Juli 1985 - VI ZR 219/83, VersR 1985, 1083, 1084; Wussow/Schneider, aaO, Kap. 75 Rn. 2). Der Gläubigerwechsel, der sich ohne Willen des Schuldners vollzieht, darf dessen Stellung grundsätzlich nicht verschlechtern (§§ 404, 412 BGB, vgl. Senatsurteile vom 19. März 1985 - VI ZR 163/83, VersR 1985, 732, 733; vom 4. November 1997 - VI ZR 375/96, VersR 1998, 124, 125; Wussow/Schneider, aaO, Kap. 75 Rn. 2; KassKomm/Kater, aaO Rn. 190 a; für den erstmaligen Forderungsübergang Senatsurteile vom 30. November 1955 - VI ZR 211/54, BGHZ 19, 177, 179; vom 24. April 2012 - VI ZR 329/10, VersR 2012, 924 Rn. 18 mwN). Dementsprechend erwarb die Klägerin von der AOK B. Schadensersatzansprüche des Geschädigten, für die die Verjährung an sich am 1. Januar 2002 (vertragliche Ansprüche) bzw. am 14. August 2001 (deliktische Ansprüche) begonnen hatte, bis zum Rechtsübergang am 17. Juni 2013 aber Verjährungshemmung eingetreten war.

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bb) In der Person der Klägerin war der Hemmungstatbestand des § 203 BGB nicht gegeben. Sie selbst führte keine Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände mit den Beklagten oder deren Haftpflichtversicherer, die eine (weitere) Hemmung der Verjährung zu ihren Gunsten hätte bewirken können.

23

(1) Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gemäß § 203 Satz 1 BGB gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert.

24

(2) Bei dem Verhandeln handelt es sich - anders als beim Verzicht auf die Einrede der Verjährung - nicht um eine Verfügung des Schuldners über die Einrede. Vielmehr tritt die Hemmung der Verjährung bei Verhandlungen von Gesetzes wegen ein. Die den früheren Rechtsgedanken der § 639 Abs. 2, § 651g Abs. 2 Satz 3 und § 852 Abs. 2 BGB a.F. verallgemeinernde Regelung des § 203 BGB verfolgt den Zweck, Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden. Verhandlungen zwischen Gläubiger und Schuldner sollen nicht unter den Druck einer ablaufenden Verjährungsfrist gestellt werden. Zugleich soll dem verhandlungsbereiten Schuldner die Einrede der Verjährung vorbehalten bleiben, während der Gläubiger von der Verwirklichung anderer verjährungshemmender oder -unterbrechender Tatbestände, insbesondere von der Einleitung gerichtlicher Verfahren, abgehalten werden soll (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juli 2009 - XI ZR 18/08, BGHZ 182, 76 Rn. 22; BT-Drucks. 14/6040, S. 111 f.; 14/7052, S. 180; MünchKommBGB/Grothe, 6. Aufl., § 203 Rn. 3 f.; Peters/Jacoby in Staudinger, BGB, Neubearb. 2009, § 203 Rn. 1, 4). Eine sofortige Rechtsverfolgung würde die schwebenden Verhandlungen gefährden (vgl. Peters/Jacoby, aaO, § 209 Rn. 1).

25

(3) In persönlicher Hinsicht beschränkt sich auch die Hemmung gemäß § 203 BGB auf die Personen, in deren Verhältnis der Hemmungsgrund besteht. Sie wirkt insbesondere nicht zulasten anderer Gesamtschuldner oder zugunsten anderer Gesamtgläubiger, § 425 Abs. 2, § 429 Abs. 3 Satz 1 BGB. Zugunsten oder zulasten des Rechtsnachfolgers wirkt nur die bei seinem Rechtsvorgänger schon verstrichene Hemmung; ob die Hemmung bei ihm andauert, hängt hingegen davon ab, ob der Hemmungsgrund in seiner Person fortbesteht (vgl. Senatsurteil vom 17. Juni 2008 - VI ZR 197/07, VersR 2008, 1350 Rn. 23; NK-BGB/Mansel/Budzikiewicz, 2. Aufl., § 209 Rn. 5; Peters/Jacoby in Staudinger, BGB, Neubearb. 2009, § 209 Rn. 4; siehe zur verstrichenen Hemmung Senatsurteil vom 2. März 1982 - VI ZR 245/79, VersR 1982, 546, 547, insoweit in BGHZ 83, 162 nicht abgedruckt). Dies ergibt sich auch aus dem Wortlaut des § 203 Satz 1 BGB, wonach Verhandlungen "zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger" schweben müssen.

26

cc) Die Verhandlungen zwischen der AOK B. und dem Haftpflichtversicherer der Beklagten sind der Klägerin für die Zeit ab dem Forderungsübergang vom 17. Juni 2003 nicht mehr verjährungshemmend zuzurechnen.

27

Verhandlungen im Sinne des § 203 Satz 1 BGB können im Ausgangspunkt nur der Gläubiger und der Schuldner selbst führen. Verhandlungen durch Dritte setzen voraus, dass diese Verhandlungsvollmacht für Gläubiger bzw. Schuldner haben (vgl. LG Nürnberg-Fürth, MedR 2008, 744, 745; NK-BGB/Mansel/Budzikiewicz, 2. Aufl., § 203 Rn. 20 mwN; Peters/Jacoby in Staudinger, BGB, Neubearb. 2009, § 203 Rn. 9; Erman/Schmidt-Räntsch, BGB, 13. Aufl., § 203 Rn. 8; BeckOK BGB/Spindler, § 203 Rn. 6 [Stand: 1. November 2013]; siehe auch Senatsurteil vom 18. Januar 1994 - VI ZR 190/93, VersR 1994, 491, 492; BGH, Urteil vom 13. März 2008 - I ZR 116/06, VersR 2008, 1669 Rn. 23 f.). Die Verhandlungen eines Vertreters ohne Vertretungsmacht können auch nicht mit verjährungsrechtlicher Rückwirkung genehmigt werden (vgl. Peters/Jacoby in Staudinger, BGB, Neubearb. 2009, § 203 Rn. 9; siehe zur Genehmigung einer Klageerhebung BGH, Urteil vom 11. Dezember 2003 - IX ZR 109/00, WM 2004, 1792, 1794 mwN).

28

Die Revision vertritt den Standpunkt, dass bei der AOK B. nach dem Forderungsübergang auf die Klägerin am 17. Juni 2003 die Ermächtigung verblieben sei, Schadensersatz für die Leistungen der Klägerin zu fordern. Daher hätten die Verhandlungen der AOK B. mit dem Haftpflichtversicherer auch nach dem Forderungsübergang die Verjährung der Ansprüche der Klägerin gehemmt. Dies trifft jedoch nicht zu.

29

Die Revision stützt die vermeintliche Ermächtigung der AOK B. zur Geltendmachung des Schadensersatzes für die Klägerin auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach welcher der Geschädigte trotz des Übergangs seines Anspruchs auf den Sozialhilfeträger gegenüber dem Schädiger auch weiterhin zur Einforderung der Schadensersatzleistung befugt bleibt (vgl. Senatsurteile vom 12. Dezember 1995 - VI ZR 271/94, BGHZ 131, 274, 283 ff.; vom 25. Juni 1996 - VI ZR 117/95, BGHZ 133, 129, 135; vom 5. März 2002 - VI ZR 442/00, BGHZ 150, 94, 99; vom 2. Dezember 2003 - VI ZR 243/02, VersR 2004, 492, 493; vom 27. Juni 2006 - VI ZR 337/04, VersR 2006, 1383 Rn. 14; BGH, Urteile vom 8. November 2001 - IX ZR 64/01, WM 2001, 2455, 2457; vom 10. Oktober 2002 - III ZR 205/01, NJW 2002, 3769, 3770; Geigel/Plagemann, Der Haftpflichtprozess, 26. Aufl., Kap. 30 Rn. 38, 43; KassKomm/Kater, Sozialversicherungsrecht, § 116 SGB X Rn. 191 [Stand: Juni 2013]).

30

Der Streitfall ist aber anders gelagert als die Fälle, auf die sich die genannte Rechtsprechung bezieht. Diese Rechtsprechung beruht auf dem Zusammenspiel der Vorschriften des § 116 SGB X und des § 2 SGB XII (Nachrang der Sozialhilfe; bis zum 31. Dezember 2004: § 2 BSHG). Der Normzweck des § 116 Abs. 1 SGB X, durch den Regress beim Schädiger eine Entlastung der öffentlichen Kassen zu erzielen, und das an den Geschädigten gerichtete Anliegen des § 2 SGB XII, durch eigene Realisierung von Ansprüchen gegen Dritte eine Inanspruchnahme der öffentlichen Haushalte möglichst zu vermeiden, münden nach ihrer insoweit übereinstimmenden Zielsetzung in die Ermächtigung des Geschädigten, die Schadensersatzleistung vom Schädiger selbst einzufordern. Zu dem Zweck, Leistungen des Sozialhilfeträgers von vornherein unnötig zu machen, kommt dem Geschädigten somit ähnlich einem als Inkassoberechtigter des Neugläubigers handelnden Altgläubiger bei der Sicherungszession die Befugnis zu, den Schädiger in eigenem Namen auf die Ersatzleistung in Anspruch zu nehmen (vgl. Senatsurteile vom 12. Dezember 1995 - VI ZR 271/94, BGHZ 131, 274, 283 f.; vom 27. Juni 2006 - VI ZR 337/04, VersR 2006, 1383 Rn. 14 mwN).

31

Diese Erwägungen sind nicht auf den Streitfall übertragbar. Eine Einziehungsermächtigung der AOK B. für die Klägerin kann damit nicht begründet werden. Denn die genannte Rechtsprechung bezieht sich ausschließlich auf den Forderungsübergang auf einen Träger der Sozialhilfe, für dessen Leistungen der Nachrang der Sozialhilfe (§ 2 SGB XII) gilt. An dem Forderungsübergang im Streitfall war jedoch kein Träger der Sozialhilfe beteiligt. Der Forderungsübergang erfolgte am 17. Juni 2003 zwischen der AOK B. und der Klägerin und damit zwischen zwei Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung (vgl. § 4 SGB V). Die Leistungspflichten der Klägerin stehen auch nicht in einem Nachrangverhältnis zu den Leistungspflichten der AOK B., das eine Einziehungsermächtigung der AOK B. rechtfertigen könnte. Vielmehr sind die Leistungspflichten der AOK B. und die der Klägerin nach dem Krankenkassenwechsel des Geschädigten am 17. Juni 2003 zeitlich voneinander abzugrenzen (vgl. BSGE 99, 102 Rn. 11 ff. mwN; BSGE 108, 206 Rn. 9 ff.; Mack in jurisPK-SGB V, 2. Aufl., § 19 SGB V Rn. 87 ff. mwN; Fahlbusch in jurisPK-SGB V, 2. Aufl., § 27 SGB V Rn. 23 ff.).

32

Die Auffassung der Revision, ebenso wie die Ermächtigung des Geschädigten die öffentlichen Kassen entlaste, bewirke auch eine Ermächtigung des "ersten" Sozialversicherungsträgers eine Entlastung des späteren Sozialversicherungsträgers, trifft nicht zu. Da die Leistungspflichten der AOK B. und der Klägerin zeitlich voneinander abzugrenzen sind, gibt es grundsätzlich keine Überschneidungen, bei denen Leistungen der AOK B. die Klägerin entlasten. Allenfalls bei Leistungen, welche die AOK B. irrtümlich als nicht mehr zuständiger Krankenversicherungsträger erbracht hat, könnte eine Einziehungsermächtigung der AOK B. eine Entlastung der Klägerin gegenüber einem etwaigen Erstattungsanspruch der AOK B. nach § 105 SGB X bewirken (vgl. dazu KassKomm/Kater, Sozialversicherungsrecht, § 105 SGB X Rn. 49 [Stand: Dezember 2013]; siehe aber auch Senatsurteil vom 8. Juli 2003 - VI ZR 274/02, BGHZ 155, 342, 347 ff.; Waltermann in Kreikebohm/Spellbrink/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 3. Aufl., § 116 SGB X Rn. 28). Eine solche Fallgestaltung ist jedoch nicht gegeben.

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dd) Das Berufungsgericht ist auch mit Recht davon ausgegangen, dass die Klägerin sich nicht nach dem Rechtsgedanken des § 407 BGB auf die Verhandlungen der AOK B. mit dem Haftpflichtversicherer der Beklagten als verjährungshemmende Maßnahme berufen kann. Zwar ist § 407 BGB gemäß § 412 BGB auf den Forderungsübergang von der AOK B. auf die Klägerin anwendbar (vgl. Staudinger/Busche, BGB, Neubearb. 2012, § 407 Rn. 3). Es handelt sich jedoch um eine Schutzvorschrift zugunsten des Schuldners (vgl. BGH, Urteile vom 28. Mai 1969 - V ZR 46/66, BGHZ 52, 150, 152 ff.; vom 17. März 1975 - VIII ZR 245/73, BGHZ 64, 122, 127; vom 19. Oktober 1987 - II ZR 9/87, BGHZ 102, 68, 71; vom 3. Mai 2005 - XI ZR 287/04, BGHZ 163, 59, 63; Palandt/Grüneberg, BGB, 73. Aufl., § 407 Rn. 1, 11; Staudinger/Busche, aaO, § 407 Rn. 1 f., 20). Da es bei der Hemmung der Verjährung um Wirkungen zugunsten des Gläubigers und nicht um den von § 407 BGB intendierten Schuldnerschutz geht (siehe auch Peters/Jacoby in Staudinger, BGB, Neubearb. 2009, § 204 Rn. 10), ist auch der Rechtsgedanke des § 407 BGB im Streitfall nicht einschlägig.

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e) Die Revision wendet sich außerdem erfolglos gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass die Verjährungsverzichtserklärungen, die der Haftpflichtversicherer der Beklagten in der Zeit nach dem Forderungsübergang vom 17. Juni 2003 gegenüber der AOK B. abgegeben hat, nicht zugunsten der Klägerin gewirkt haben.

35

Allerdings kann der Schuldner nach neuem Verjährungsrecht durch einseitige Erklärung auf die Einrede der Verjährung unabhängig von deren Eintritt verzichten (vgl. BGH, Urteile vom 18. September 2007 - XI ZR 447/06, WM 2007, 2230 Rn. 15 mwN; vom 16. März 2009 - II ZR 32/08, WM 2009, 955 Rn. 22; vom 15. April 2010 - III ZR 196/09, BGHZ 185, 185 Rn. 17; vom 6. Dezember 2012 - VII ZR 15/12, VersR 2013, 911 Rn. 13; KG, KGR Berlin 2008, 809, 810; Wenzel/Jahnke, Der Arzthaftungsprozess, 2012, Kap. 2 Rn. 3366 f.; siehe auch § 202 Abs. 2 BGB; zum früheren Verjährungsrecht vgl. Senatsurteile vom 4. November 1997 - VI ZR 375/96, VersR 1998, 124, 125 mwN; vom 17. Juni 2008 - VI ZR 197/07, VersR 2008, 1350 Rn. 28; NK-BGB/Mansel/Stürner, 2. Aufl., § 202 Rn. 45). Im Streitfall ist gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB neues Verjährungsrecht anwendbar, weil die streitgegenständlichen Ansprüche am 1. Januar 2002 bestanden, aber noch nicht verjährt waren (siehe auch Wenzel/Jahnke, aaO).

36

Die nach dem Forderungsübergang vom 17. Juni 2003 gegenüber der AOK B. abgegebenen Verjährungsverzichtserklärungen wirkten jedoch schon ihrem Inhalt nach nicht zugunsten der Klägerin als der neuen Gläubigerin. Die bei der AOK B. verbliebenen und die auf die Klägerin übergegangenen Anspruchsteile standen sich trotz Gleichheit des Ursprungs und der Rechtsnatur als selbständige Forderungen - weil durch die Person der Gläubiger geschieden - gegenüber, die selbständig verjährten (vgl. Senatsurteile vom 15. Januar 1957 - VI ZR 317/55, VersR 1957, 231, 232; vom 18. Januar 1966 - VI ZR 147/64, BGHZ 44, 382, 388 f.; vom 2. Dezember 2008 - VI ZR 312/07, VersR 2009, 230 Rn. 17, für den Forderungsübergang vom Geschädigten auf den Sozialversicherungsträger). Ein Verjährungsverzicht kann, sofern darin nicht die Absicht zum Ausdruck kommt, den Verzicht weiteren Personen gegenüber auszusprechen, grundsätzlich nur auf den Adressaten - hier die AOK B. - bezogen werden (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 1957 - VI ZR 16/56, VersR 1957, 452, 453; Wussow/Schmitt, Unfallhaftpflichtrecht, 16. Aufl., Kap. 58 Rn. 14).

37

Außerdem hat das Berufungsgericht festgestellt, dass der Haftpflichtversicherer die nach dem 17. Juni 2003 erklärten Verjährungsverzichte ausschließlich gegenüber der AOK B. abgegeben hat, die dabei nicht stellvertretend für die Klägerin aufgetreten ist.

38

f) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Verjährungsfristen spätestens Mitte des Jahres 2007 abgelaufen sind. Nach dem Forderungsübergang auf die Klägerin am 17. Juni 2003 war kein Hemmungstatbestand mehr gegeben. Die dreijährigen Verjährungsfristen, denen die streitgegenständlichen Ansprüche unterlagen, liefen von diesem Zeitpunkt an weiter und waren daher im Jahr 2007 bereits abgelaufen.

39

Die Klägerin muss sich den bei der AOK B. eingetretenen Verjährungsbeginn zurechnen lassen. Geht der Ersatzanspruch von einem Sozialleistungsträger auf einen anderen über, gilt in dieser Hinsicht nichts anderes als bei dem Forderungsübergang vom Geschädigten auf den Sozialleistungsträger gemäß § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X (vgl. KassKomm/Kater, Sozialversicherungsrecht, § 116 SGB X Rn. 190a; BGB-RGRK/Kreft, 12. Aufl., § 852 Rn. 38; siehe auch Senatsurteile vom 2. März 1982 - VI ZR 245/79, VersR 1982, 546, 547 f., insoweit in BGHZ 83, 162 nicht abgedruckt; vom 24. Februar 1983 - VI ZR 243/80, VersR 1983, 536, 537). Für den Beginn der Verjährungsfrist ist ausreichend, dass der ursprüngliche Gläubiger die Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB bzw. des § 852 Abs. 1 Fall 1 BGB a.F. erfüllt hat. Dann geht der Anspruch mit in Gang gesetzter Verjährung über, auch wenn die Kenntnis vielleicht gerade durch den Rechtsübergang verloren geht (vgl. Senatsurteile vom 30. Januar 1973 - VI ZR 4/72, VersR 1973, 371 f.; vom 4. Oktober 1983 - VI ZR 194/81, VersR 1984, 136, 137; vom 4. November 1997 - VI ZR 375/96, VersR 1998, 124, 125; Palandt/Ellenberger, BGB, 73. Aufl., § 199 Rn. 26; Palandt/Grüneberg, aaO, § 404 Rn. 5; Peters/Jacoby in Staudinger, BGB, Neubearb. 2009, § 199 Rn. 56; MünchKommBGB/Roth, 6. Aufl., § 404 Rn. 10; siehe auch BGH, Urteil vom 10. Juli 1967 - III ZR 78/66, BGHZ 48, 181, 183).

40

g) Die Beklagten sind auch durch ihren mit Schreiben vom 16. Dezember 2010 gegenüber der Klägerin erklärten Verjährungsverzicht bis zum 31. Dezember 2011 nicht gehindert, sich gegenüber der Klägerin auf die Einrede der Verjährung zu berufen. Der Verzicht ist nur insoweit erfolgt, als noch keine Verjährung eingetreten war.

41

h) Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass den Beklagten nicht nach Treu und Glauben gemäß § 242 BGB verwehrt ist, sich gegenüber der Klägerin auf die Einrede der Verjährung zu berufen. Die Berufung auf die Einrede der Verjährung kann zwar treuwidrig sein, wenn der Schuldner bei dem Gläubiger den Eindruck erweckt oder aufrechterhalten hat, dessen Ansprüche befriedigen oder doch nur mit sachlichen Einwendungen bekämpfen zu wollen, und den Gläubiger dadurch von der rechtzeitigen Erhebung einer Klage abgehalten hat (vgl. Senatsurteile vom 12. Dezember 1978 - VI ZR 159/77, VersR 1979, 284 f.; vom 4. November 1997 - VI ZR 375/96, VersR 1998, 124, 125; vom 17. Juni 2008 - VI ZR 197/07, VersR 2008, 1350 Rn. 28, 31; BGH, Urteile vom 3. Februar 1953 - I ZR 61/52, BGHZ 9, 1, 5 f.; vom 14. November 2013 - IX ZR 215/12, DB 2014, 479 Rn. 15 jeweils mwN; Looschelders/Olzen in Staudinger, BGB, Neubearb. 2009, § 242 Rn. 533 ff., 549 ff.; MünchKommBGB/Roth/Schubert, 6. Aufl., § 242 Rn. 286, jeweils mwN). Eine solche Fallgestaltung ist jedoch nicht gegeben. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, dass die Klägerin von den Verzichtserklärungen des Haftpflichtversicherers gegenüber der AOK B. erfahren hat und dadurch in ihrem Verhalten beeinflusst wurde. Die Revision macht dies auch nicht geltend.

42

Der Umstand, dass der Haftpflichtversicherer der Beklagten gegenüber der AOK B. - jeweils befristet - auf die Einrede der Verjährung verzichtet hat, die Beklagten sich jedoch gegenüber der Klägerin auf die in dieser Zeit eingetretene Verjährung berufen, stellt auch keinen Rechtsmissbrauch durch widersprüchliches Verhalten dar. Selbst wenn ein widersprüchliches Verhalten vorläge, wäre es nur dann rechtsmissbräuchlich, wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand entstanden wäre oder besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen ließen (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 73. Aufl., § 242 Rn. 55 ff.; siehe auch Looschelders/Olzen in Staudinger, BGB, Neubearb. 2009, § 242 Rn. 286 ff.). Da nicht festgestellt ist, dass die Klägerin von den Verzichtserklärungen des Haftpflichtversicherers gegenüber der AOK B. erfahren hat, ist kein Vertrauenstatbestand anzunehmen. In dem Verhalten der Beklagten liegt auch kein "unlösbarer Widerspruch", der ihr Verhalten ausnahmsweise unabhängig von einem Vertrauenstatbestand als rechtsmissbräuchlich erscheinen ließe (vgl. BGH, Urteile vom 20. März 1986 - III ZR 236/84, NJW 1986, 2104, 2107; vom 20. September 1995 - VIII ZR 52/94, BGHZ 130, 371, 375 mwN; Palandt/Grüneberg, BGB, 73. Aufl., § 242 Rn. 59; Looschelders/Olzen, in Staudinger, BGB, Neubearb. 2009, § 242 Rn. 298 ff.; MünchKommBGB/Roth/Schubert, 6. Aufl., § 242 Rn. 319 ff.). Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, dass die Beklagten oder ihr Haftpflichtversicherer von dem Forderungsübergang auf die Klägerin wussten, als sie die Verzichtserklärungen gegenüber der AOK B. abgaben. Die Beklagten waren daher durch die Verzichtserklärungen nicht gehindert, sich gegenüber der Klägerin auf die Einrede der Verjährung zu berufen. Dass die Beklagten die Verzichtserklärungen möglicherweise bei Kenntnis von dem Forderungsübergang auf Anforderung auch gegenüber der Klägerin abgegeben hätten, vermag eine Treuwidrigkeit allein nicht zu begründen.

43

Zwar führt die Revision zutreffend aus, dass die Klägerin schlechter steht, als sie gestanden hätte, wenn sie schon zum Zeitpunkt des Schadensereignisses gesetzliche Krankenversicherung des Geschädigten gewesen wäre, weil die Verjährung dann erst mit Kenntnis oder grobfahrlässiger Unkenntnis der Mitarbeiter der Regressabteilung der Klägerin begonnen hätte (siehe dazu Senatsurteil vom 17. April 2012 - VI ZR 108/11, BGHZ 193, 67 Rn. 10 mwN). Auch der gebotene Schutz der Sozialversicherungsträger und deren anerkanntes Interesse an effektiven Rückgriffsmöglichkeiten rechtfertigen jedoch keine andere Beurteilung. Der Gesetzgeber hat - ausgehend von dem Grundgedanken, dass die Rechtsposition des Schuldners durch einen Forderungsübergang nicht verschlechtert werden darf - in §§ 404, 412 BGB bestimmt, dass dem Schuldner die bestehenden Gegenrechte gegenüber dem Zessionar erhalten bleiben. Davon hat der Gesetzgeber für den Forderungsübergang nach § 116 SGB X keine Ausnahme vorgesehen. Den Gerichten ist es daher verwehrt, die Gesetzesanwendung nach dem Schutzbedürfnis der Sozialversicherungsträger auszurichten, selbst wenn sie dieses Schutzbedürfnis höher bewerten wollten als den Schutz des Schuldners (vgl. Senatsurteile vom 4. Oktober 1983 - VI ZR 194/81, VersR 1984, 136, 137 zu § 1542 RVO; vom 24. April 2012 - VI ZR 329/10, VersR 2012, 924 Rn. 21).

44

2. Das Berufungsgericht hat auch mit Recht angenommen, dass die von der Klägerin in gewillkürter Prozessstandschaft für die Pflegekasse geltend gemachten Ansprüche auf Ersatz für erbrachte Pflegeleistungen verjährt sind. Die Revision bringt insoweit die gleichen Angriffe vor wie bezüglich der Verjährung der Ansprüche der Klägerin aus übergegangenem Recht betreffend den Ersatz von Behandlungskosten. Aus den dargelegten Gründen haben diese Angriffe keinen Erfolg.

45

3. Da die Beklagten gemäß § 214 BGB berechtigt sind, die Leistung zu verweigern, und sich auch auf die Einrede der Verjährung berufen, ist der Feststellungsantrag der Klägerin ebenfalls unbegründet.

Galke                   Wellner                        Pauge

            Stöhr                      v. Pentz

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Bundesgerichtshof Urteil, 04. Feb. 2015 - VIII ZR 154/14

bei uns veröffentlicht am 04.02.2015

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 154/14 Verkündet am: 4. Februar 2015 Vorusso, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja

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(1) Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit dieser auf Grund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen. Dazu gehören auch

1.
die Beiträge, die von Sozialleistungen zu zahlen sind, und
2.
die Beiträge zur Krankenversicherung, die für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld unbeschadet des § 224 Abs. 1 des Fünften Buches zu zahlen wären.

(2) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch Gesetz der Höhe nach begrenzt, geht er auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit er nicht zum Ausgleich des Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.

(3) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch ein mitwirkendes Verschulden oder eine mitwirkende Verantwortlichkeit des Geschädigten begrenzt, geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe von dem nach Absatz 1 bei unbegrenzter Haftung übergehenden Ersatzanspruch der Anteil über, welcher dem Vomhundertsatz entspricht, für den der Schädiger ersatzpflichtig ist. Dies gilt auch, wenn der Ersatzanspruch durch Gesetz der Höhe nach begrenzt ist. Der Anspruchsübergang ist ausgeschlossen, soweit der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches werden.

(4) Stehen der Durchsetzung der Ansprüche auf Ersatz eines Schadens tatsächliche Hindernisse entgegen, hat die Durchsetzung der Ansprüche des Geschädigten und seiner Hinterbliebenen Vorrang vor den übergegangenen Ansprüchen nach Absatz 1.

(5) Hat ein Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe auf Grund des Schadensereignisses dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen keine höheren Sozialleistungen zu erbringen als vor diesem Ereignis, geht in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 und 2 der Schadenersatzanspruch nur insoweit über, als der geschuldete Schadenersatz nicht zur vollen Deckung des eigenen Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.

(6) Ein nach Absatz 1 übergegangener Ersatzanspruch kann bei nicht vorsätzlichen Schädigungen durch eine Person, die im Zeitpunkt des Schadensereignisses mit dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen in häuslicher Gemeinschaft lebt, nicht geltend gemacht werden. Ein Ersatzanspruch nach Absatz 1 kann auch dann nicht geltend gemacht werden, wenn der Schädiger mit dem Geschädigten oder einem Hinterbliebenen nach Eintritt des Schadensereignisses die Ehe geschlossen oder eine Lebenspartnerschaft begründet hat und in häuslicher Gemeinschaft lebt. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann ein Ersatzanspruch bis zur Höhe der zur Verfügung stehenden Versicherungssumme geltend gemacht werden, wenn der Schaden bei dem Betrieb eines Fahrzeugs entstanden ist, für das Versicherungsschutz nach § 1 des Gesetzes über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter oder § 1 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger besteht. Der Ersatzanspruch kann in den Fällen des Satzes 3 gegen den Schädiger in voller Höhe geltend gemacht werden, wenn er den Versicherungsfall vorsätzlich verursacht hat.

(7) Haben der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen von dem zum Schadenersatz Verpflichteten auf einen übergegangenen Anspruch mit befreiender Wirkung gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe Leistungen erhalten, haben sie insoweit dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe die erbrachten Leistungen zu erstatten. Haben die Leistungen gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe keine befreiende Wirkung, haften der zum Schadenersatz Verpflichtete und der Geschädigte oder dessen Hinterbliebene dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe als Gesamtschuldner.

(8) Weist der Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe nicht höhere Leistungen nach, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 je Schadensfall für nicht stationäre ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln 5 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zu ersetzen.

(9) Die Vereinbarung einer Pauschalierung der Ersatzansprüche ist zulässig.

(10) Die Bundesagentur für Arbeit und die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch gelten als Versicherungsträger im Sinne dieser Vorschrift.

(1) Soweit der Schadenersatzanspruch eines Versicherten den Anspruch auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung umfasst, geht dieser auf den Versicherungsträger über, wenn der Geschädigte im Zeitpunkt des Schadensereignisses bereits Pflichtbeitragszeiten nachweist oder danach pflichtversichert wird; dies gilt nicht, soweit

1.
der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt fortzahlt oder sonstige der Beitragspflicht unterliegende Leistungen erbringt oder
2.
der Anspruch auf Ersatz von Beiträgen nach § 116 übergegangen ist.
Für den Anspruch auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung gilt § 116 Abs. 3 Satz 1 und 2 entsprechend, soweit die Beiträge auf den Unterschiedsbetrag zwischen dem bei unbegrenzter Haftung zu ersetzenden Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen und der bei Bezug von Sozialleistungen beitragspflichtigen Einnahme entfallen.

(2) Der Versicherungsträger, auf den ein Teil des Anspruchs auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung nach § 116 übergeht, übermittelt den von ihm festgestellten Sachverhalt dem Träger der Rentenversicherung auf einem einheitlichen Meldevordruck. Das Nähere über den Inhalt des Meldevordrucks und das Mitteilungsverfahren bestimmen die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger.

(3) Die eingegangenen Beiträge oder Beitragsanteile gelten in der Rentenversicherung als Pflichtbeiträge. Durch den Übergang des Anspruchs auf Ersatz von Beiträgen darf der Versicherte nicht schlechter gestellt werden, als er ohne den Schadenersatzanspruch gestanden hätte.

(4) Die Vereinbarung der Abfindung von Ansprüchen auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung mit einem ihrem Kapitalwert entsprechenden Betrag ist im Einzelfall zulässig. Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 gelten für die Mitwirkungspflichten des Geschädigten die §§ 60, 61, 65 Abs. 1 und 3 sowie § 65a des Ersten Buches entsprechend.

(1) Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit dieser auf Grund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen. Dazu gehören auch

1.
die Beiträge, die von Sozialleistungen zu zahlen sind, und
2.
die Beiträge zur Krankenversicherung, die für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld unbeschadet des § 224 Abs. 1 des Fünften Buches zu zahlen wären.

(2) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch Gesetz der Höhe nach begrenzt, geht er auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit er nicht zum Ausgleich des Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.

(3) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch ein mitwirkendes Verschulden oder eine mitwirkende Verantwortlichkeit des Geschädigten begrenzt, geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe von dem nach Absatz 1 bei unbegrenzter Haftung übergehenden Ersatzanspruch der Anteil über, welcher dem Vomhundertsatz entspricht, für den der Schädiger ersatzpflichtig ist. Dies gilt auch, wenn der Ersatzanspruch durch Gesetz der Höhe nach begrenzt ist. Der Anspruchsübergang ist ausgeschlossen, soweit der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches werden.

(4) Stehen der Durchsetzung der Ansprüche auf Ersatz eines Schadens tatsächliche Hindernisse entgegen, hat die Durchsetzung der Ansprüche des Geschädigten und seiner Hinterbliebenen Vorrang vor den übergegangenen Ansprüchen nach Absatz 1.

(5) Hat ein Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe auf Grund des Schadensereignisses dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen keine höheren Sozialleistungen zu erbringen als vor diesem Ereignis, geht in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 und 2 der Schadenersatzanspruch nur insoweit über, als der geschuldete Schadenersatz nicht zur vollen Deckung des eigenen Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.

(6) Ein nach Absatz 1 übergegangener Ersatzanspruch kann bei nicht vorsätzlichen Schädigungen durch eine Person, die im Zeitpunkt des Schadensereignisses mit dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen in häuslicher Gemeinschaft lebt, nicht geltend gemacht werden. Ein Ersatzanspruch nach Absatz 1 kann auch dann nicht geltend gemacht werden, wenn der Schädiger mit dem Geschädigten oder einem Hinterbliebenen nach Eintritt des Schadensereignisses die Ehe geschlossen oder eine Lebenspartnerschaft begründet hat und in häuslicher Gemeinschaft lebt. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann ein Ersatzanspruch bis zur Höhe der zur Verfügung stehenden Versicherungssumme geltend gemacht werden, wenn der Schaden bei dem Betrieb eines Fahrzeugs entstanden ist, für das Versicherungsschutz nach § 1 des Gesetzes über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter oder § 1 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger besteht. Der Ersatzanspruch kann in den Fällen des Satzes 3 gegen den Schädiger in voller Höhe geltend gemacht werden, wenn er den Versicherungsfall vorsätzlich verursacht hat.

(7) Haben der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen von dem zum Schadenersatz Verpflichteten auf einen übergegangenen Anspruch mit befreiender Wirkung gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe Leistungen erhalten, haben sie insoweit dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe die erbrachten Leistungen zu erstatten. Haben die Leistungen gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe keine befreiende Wirkung, haften der zum Schadenersatz Verpflichtete und der Geschädigte oder dessen Hinterbliebene dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe als Gesamtschuldner.

(8) Weist der Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe nicht höhere Leistungen nach, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 je Schadensfall für nicht stationäre ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln 5 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zu ersetzen.

(9) Die Vereinbarung einer Pauschalierung der Ersatzansprüche ist zulässig.

(10) Die Bundesagentur für Arbeit und die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch gelten als Versicherungsträger im Sinne dieser Vorschrift.

Hat der Ersatzpflichtige durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt, so ist er auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. Dieser Anspruch verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an, ohne Rücksicht auf die Entstehung in 30 Jahren von der Begehung der Verletzungshandlung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(1) Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit dieser auf Grund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen. Dazu gehören auch

1.
die Beiträge, die von Sozialleistungen zu zahlen sind, und
2.
die Beiträge zur Krankenversicherung, die für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld unbeschadet des § 224 Abs. 1 des Fünften Buches zu zahlen wären.

(2) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch Gesetz der Höhe nach begrenzt, geht er auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit er nicht zum Ausgleich des Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.

(3) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch ein mitwirkendes Verschulden oder eine mitwirkende Verantwortlichkeit des Geschädigten begrenzt, geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe von dem nach Absatz 1 bei unbegrenzter Haftung übergehenden Ersatzanspruch der Anteil über, welcher dem Vomhundertsatz entspricht, für den der Schädiger ersatzpflichtig ist. Dies gilt auch, wenn der Ersatzanspruch durch Gesetz der Höhe nach begrenzt ist. Der Anspruchsübergang ist ausgeschlossen, soweit der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches werden.

(4) Stehen der Durchsetzung der Ansprüche auf Ersatz eines Schadens tatsächliche Hindernisse entgegen, hat die Durchsetzung der Ansprüche des Geschädigten und seiner Hinterbliebenen Vorrang vor den übergegangenen Ansprüchen nach Absatz 1.

(5) Hat ein Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe auf Grund des Schadensereignisses dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen keine höheren Sozialleistungen zu erbringen als vor diesem Ereignis, geht in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 und 2 der Schadenersatzanspruch nur insoweit über, als der geschuldete Schadenersatz nicht zur vollen Deckung des eigenen Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.

(6) Ein nach Absatz 1 übergegangener Ersatzanspruch kann bei nicht vorsätzlichen Schädigungen durch eine Person, die im Zeitpunkt des Schadensereignisses mit dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen in häuslicher Gemeinschaft lebt, nicht geltend gemacht werden. Ein Ersatzanspruch nach Absatz 1 kann auch dann nicht geltend gemacht werden, wenn der Schädiger mit dem Geschädigten oder einem Hinterbliebenen nach Eintritt des Schadensereignisses die Ehe geschlossen oder eine Lebenspartnerschaft begründet hat und in häuslicher Gemeinschaft lebt. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann ein Ersatzanspruch bis zur Höhe der zur Verfügung stehenden Versicherungssumme geltend gemacht werden, wenn der Schaden bei dem Betrieb eines Fahrzeugs entstanden ist, für das Versicherungsschutz nach § 1 des Gesetzes über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter oder § 1 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger besteht. Der Ersatzanspruch kann in den Fällen des Satzes 3 gegen den Schädiger in voller Höhe geltend gemacht werden, wenn er den Versicherungsfall vorsätzlich verursacht hat.

(7) Haben der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen von dem zum Schadenersatz Verpflichteten auf einen übergegangenen Anspruch mit befreiender Wirkung gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe Leistungen erhalten, haben sie insoweit dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe die erbrachten Leistungen zu erstatten. Haben die Leistungen gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe keine befreiende Wirkung, haften der zum Schadenersatz Verpflichtete und der Geschädigte oder dessen Hinterbliebene dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe als Gesamtschuldner.

(8) Weist der Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe nicht höhere Leistungen nach, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 je Schadensfall für nicht stationäre ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln 5 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zu ersetzen.

(9) Die Vereinbarung einer Pauschalierung der Ersatzansprüche ist zulässig.

(10) Die Bundesagentur für Arbeit und die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch gelten als Versicherungsträger im Sinne dieser Vorschrift.

(1) Der neue Gläubiger muss eine Leistung, die der Schuldner nach der Abtretung an den bisherigen Gläubiger bewirkt, sowie jedes Rechtsgeschäft, das nach der Abtretung zwischen dem Schuldner und dem bisherigen Gläubiger in Ansehung der Forderung vorgenommen wird, gegen sich gelten lassen, es sei denn, dass der Schuldner die Abtretung bei der Leistung oder der Vornahme des Rechtsgeschäfts kennt.

(2) Ist in einem nach der Abtretung zwischen dem Schuldner und dem bisherigen Gläubiger anhängig gewordenen Rechtsstreit ein rechtskräftiges Urteil über die Forderung ergangen, so muss der neue Gläubiger das Urteil gegen sich gelten lassen, es sei denn, dass der Schuldner die Abtretung bei dem Eintritt der Rechtshängigkeit gekannt hat.

Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit dieser auf Grund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen. Dazu gehören auch

1.
die Beiträge, die von Sozialleistungen zu zahlen sind, und
2.
die Beiträge zur Krankenversicherung, die für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld unbeschadet des § 224 Abs. 1 des Fünften Buches zu zahlen wären.

(2) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch Gesetz der Höhe nach begrenzt, geht er auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit er nicht zum Ausgleich des Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.

(3) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch ein mitwirkendes Verschulden oder eine mitwirkende Verantwortlichkeit des Geschädigten begrenzt, geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe von dem nach Absatz 1 bei unbegrenzter Haftung übergehenden Ersatzanspruch der Anteil über, welcher dem Vomhundertsatz entspricht, für den der Schädiger ersatzpflichtig ist. Dies gilt auch, wenn der Ersatzanspruch durch Gesetz der Höhe nach begrenzt ist. Der Anspruchsübergang ist ausgeschlossen, soweit der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches werden.

(4) Stehen der Durchsetzung der Ansprüche auf Ersatz eines Schadens tatsächliche Hindernisse entgegen, hat die Durchsetzung der Ansprüche des Geschädigten und seiner Hinterbliebenen Vorrang vor den übergegangenen Ansprüchen nach Absatz 1.

(5) Hat ein Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe auf Grund des Schadensereignisses dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen keine höheren Sozialleistungen zu erbringen als vor diesem Ereignis, geht in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 und 2 der Schadenersatzanspruch nur insoweit über, als der geschuldete Schadenersatz nicht zur vollen Deckung des eigenen Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.

(6) Ein nach Absatz 1 übergegangener Ersatzanspruch kann bei nicht vorsätzlichen Schädigungen durch eine Person, die im Zeitpunkt des Schadensereignisses mit dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen in häuslicher Gemeinschaft lebt, nicht geltend gemacht werden. Ein Ersatzanspruch nach Absatz 1 kann auch dann nicht geltend gemacht werden, wenn der Schädiger mit dem Geschädigten oder einem Hinterbliebenen nach Eintritt des Schadensereignisses die Ehe geschlossen oder eine Lebenspartnerschaft begründet hat und in häuslicher Gemeinschaft lebt. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann ein Ersatzanspruch bis zur Höhe der zur Verfügung stehenden Versicherungssumme geltend gemacht werden, wenn der Schaden bei dem Betrieb eines Fahrzeugs entstanden ist, für das Versicherungsschutz nach § 1 des Gesetzes über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter oder § 1 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger besteht. Der Ersatzanspruch kann in den Fällen des Satzes 3 gegen den Schädiger in voller Höhe geltend gemacht werden, wenn er den Versicherungsfall vorsätzlich verursacht hat.

(7) Haben der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen von dem zum Schadenersatz Verpflichteten auf einen übergegangenen Anspruch mit befreiender Wirkung gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe Leistungen erhalten, haben sie insoweit dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe die erbrachten Leistungen zu erstatten. Haben die Leistungen gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe keine befreiende Wirkung, haften der zum Schadenersatz Verpflichtete und der Geschädigte oder dessen Hinterbliebene dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe als Gesamtschuldner.

(8) Weist der Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe nicht höhere Leistungen nach, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 je Schadensfall für nicht stationäre ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln 5 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zu ersetzen.

(9) Die Vereinbarung einer Pauschalierung der Ersatzansprüche ist zulässig.

(10) Die Bundesagentur für Arbeit und die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch gelten als Versicherungsträger im Sinne dieser Vorschrift.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 274/02 Verkündet am:
8. Juli 2003
Holmes
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
BGB § 242 Cd; § 677 ff.; § 779; § 812; § 818 Abs. 3

a) Bei einem Arbeitsunfall besteht für den Verletzten kein Anspruch auf Leistungen aus der
gesetzlichen Krankenkasse, sofern sie als Folge des Arbeitsunfalls zu erbringen wären.
Der Anspruch des Verletzten gegen den Schädiger geht deshalb gemäß § 116 Abs. 1
SGB X im Zeitpunkt des Unfalls insgesamt auf den Unfallversicherungsträger über, soweit
dieser aufgrund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat.

b) Leistungen, die die Krankenkasse dem Verletzten tatsächlich erbracht hat, sind ihr von
dem Unfallversicherungsträger nach den §§ 105 ff. SGB X zu erstatten. Die Krankenkasse
wird weder - teilweise - Inhaber des dem Verletzten gegen den Schädiger zustehenden
Schadensersatzanspruchs noch steht ihr gegen den Schädiger ein Anspruch aus Geschäftsführung
ohne Auftrag zu.

c) Erbringt der Haftpflichtversicherer des Schädigers in der Annahme, daß ein Arbeitsunfall
nicht vorliege, Ersatzleistungen an die Krankenkasse, so erfolgen diese regelmäßig ohne
Rechtsgrund. Ein unter diesen Voraussetzungen zwischen dem Haftpflichtversicherer und
der Krankenkasse geschlossener Abfindungsvergleich ist regelmäßig nach § 779 BGB
unwirksam.

d) Der Bereicherungsanspruch des Haftpflichtversicherers kann ausgeschlossen sein, wenn
sich die Krankenkasse im Hinblick auf die Versäumung der Fristen der §§ 111, 113 SGB
X erfolgreich auf Entreicherung berufen kann (§ 818 Abs. 3 BGB) oder wenn der für die
Folgen des Unfalls einstandspflichtige Haftpflichtversicherer durch die gestaffelte Rückabwicklung
hinsichtlich der von der Krankenkasse erbrachten Leistungen grundlos entlastet
würde (§ 242 BGB).
BGH, Urteil vom 8. Juli 2003 - VI ZR 274/02 - OLG Hamm
LG Dortmund
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 8. Juli 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter
Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 29. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 18. Juni 2002 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der klagende Haftpflichtversicherer verlangt von der beklagten Krankenkasse die Rückzahlung von Leistungen, die er in Folge eines Verkehrsunfalls erbracht hat. Im Jahr 1994 wurde R. auf dem Weg zur Schule durch ein bei der Klägerin haftpflichtversichertes Fahrzeug verletzt. R. war bei der Beklagten gesetzlich krankenversichert. Sie übernahm die unfallbedingten Heilbehandlungskosten. Die Klägerin erstattete ihr diese aufgrund eines zwischen den Parteien bestehenden Teilungsabkommens in Höhe von 52.590,44 DM. Am 25. Oktober 1995 schlossen die Parteien einen Abfindungsvergleich, wonach mit der Zahlung eines Betrages von 65.000 DM sämtliche vergangenen und zukünftigen Leistungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung abgegolten sein sollten.
Zuvor hatte R. der Klägerin mitteilen lassen, der Gemeindeunfallversicherungsverband (Streithelfer der Klägerin) habe durch Bescheid vom 15. August 1995 Entschädigungsansprüche mangels Vorliegens eines Arbeitsunfalls abgelehnt. Allerdings hatte R. gegen den ablehnenden Bescheid des Streithelfers Widerspruch eingelegt und anschließend Klage vor dem Sozialgericht erhoben ; die Kenntnis der Klägerin davon ist zwischen den Parteien streitig. Am 28. Oktober 1997 erkannte der Streithelfer den Unfall als entschädigungspflichtigen Wegeunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung an. Er zeigte der Klägerin den Übergang der Ansprüche des Geschädigten auf sich an und bat um Bestätigung ihrer Einstandspflicht. Daraufhin forderte die Klägerin die Beklagte erfolglos zur Rückzahlung der von ihr gezahlten Beträge auf. Das Landgericht hat die Beklagte unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung antragsgemäß verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht das Urteil dahingehend abgeändert, daß die Beklagte (auf den von der Beklagten anerkannten Hilfsantrag der Klägerin) verurteilt werde, an die Klägerin sämtliche Erstattungsansprüche gegen den Gemeindeunfallversicherungsverband abzutreten, die aus ihren Aufwendungen für den Geschädigten herrührten; die Zahlungsklage hat es abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:

I.

Nach Auffassung des Berufungsgerichts, dessen Urteil in RuS 2002, 460 f. abgedruckt ist (dazu Lemcke, RuS 2002, 441 ff.), hat die Klägerin gegen
die Beklagte keinen Zahlungsanspruch, weil die Beklagte nicht ungerechtfertigt bereichert sei, die Klägerin ihre Leistungen vielmehr mit Rechtsgrund erbracht habe und der Rechtsgrund auch nicht später entfallen sei. Der Schadensersatzanspruch des Geschädigten R. gegen die Klägerin sei gemäß § 116 Abs. 1 SGB X auf die Beklagte übergegangen. Zwar sei die Beklagte unzuständiger Sozialleistungsträger gewesen, da gemäß § 11 Abs. 4 SGB V allein der Gemeindeunfallversicherungsverband zur Tragung der Heilungskosten verpflichtet gewesen sei. Die Voraussetzungen für einen Anspruchsübergang auf die Beklagte seien deshalb nach dem Wortlaut des § 116 Abs. 1 SGB X nicht erfüllt gewesen. Infolgedessen bestehe auch gemäß § 105 SGB X eine interne Ausgleichspflicht zwischen der Beklagten und dem Streithelfer. Doch wirke dies sich nicht auf das Außenverhältnis zwischen der Beklagten und der Klägerin aus. Es sei kein Grund ersichtlich, warum die Erstattungspflicht des Haftpflichtversicherers davon abhängen solle, ob der Krankenversicherer aufgrund eines Kompetenzkonfliktes zwischen ihm und dem Unfallversicherungsverband nur vorläufig leiste oder aber in einer rechtlich unklaren Situation irrtümlich die eigene Zuständigkeit annehme. Daher sei § 116 Abs. 1 SGB X dahin auszulegen, daß ein Anspruchsübergang auch dann stattfinde, wenn der Sozialleistungsträger in der irrtümlichen Annahme seiner Zuständigkeit Leistungen aufgrund eines zwar rechtswidrigen, ihn selbst jedoch bindenden Verwaltungsakts erbringe. Dadurch werde eine ausreichende Leistungspflicht im Sinne des § 116 Abs. 1 SGB X geschaffen. Dem entspreche es, daß nach § 107 SGB X der Anspruch des Leistungsberechtigten unabhängig von der Zuständigkeit des leistenden Trägers als erfüllt gelte. Der Erstattungsanspruch gehe erst im Zeitpunkt der Anerkennung der Leistungspflicht durch den Unfallversicherungsträger auf diesen über. Die Beklagte habe von der Klägerin
mithin Zahlung verlangen und auch den Abfindungsvergleich mit ihr schließen können.

II.

Dies hält der revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann ein Anspruch der Klägerin aus § 812 Abs. 1 BGB nicht verneint werden. 1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist der Schadensersatzanspruch des Geschädigten gegen die Klägerin nicht auf die Beklagte übergegangen. Nach § 1 Abs. 1 des zwischen den Parteien bestehenden Teilungsabkommens verzichtet die Klägerin als Haftpflichtversicherer auf die Prüfung der Haftungsfrage, wenn eine dem Abkommen beigetretene Krankenkasse gegen eine Person, die bei der Klägerin haftpflichtversichert ist, gemäß § 116 SGB X Ersatzansprüche aus Schadensfällen ihrer Versicherten geltend machen kann. Nach § 1 Abs. 5 des Abkommens gilt die Prüfung der Frage, ob ein Anspruch nach § 116 SGB X vorliegt, nicht als Prüfung der Haftungsfrage im Sinne des Abkommens. Damit ist klar gestellt, daß eine Zahlungspflicht der Klägerin den Übergang der Ansprüche des Geschädigten auf die Beklagte nach § 116 SGB X voraussetzt. Ein solcher Anspruchsübergang ist nach dem festgestellten Sachverhalt zu verneinen.
a) Liegen die Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 SGB X vor, so geht der Anspruch des Geschädigten gegen den Schädiger kraft Gesetzes, d.h. ohne weiteres Zutun des regreßberechtigten Sozialleistungsträgers, auf diesen über (vgl. Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 11. Aufl., § 116 SGB X
S. 971b; Hauck-Haines, SGB X/3, K § 116 Rn. 23; Kater in Kasseler Kommen- tar, § 116 SGB X Rn. 141; Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, § 116 SGB X Rn. 3a; Pickel, SGB X, § 116 SGB X Rn. 21; Gitter in SGB-SozVersGesKomm , § 116 SGB X Anm. 9; Wannagat-Eichenhofer, SGB X, § 116 Rn. 13). Der Übergang auf einen Sozialversicherungsträger erfolgt dem Grunde nach bereits im Augenblick des schadensstiftenden Ereignisses, wenn eine Leistungspflicht des Versicherungsträgers gegenüber dem Verletzten irgendwie in Betracht kommt, also nicht völlig unwahrscheinlich ist (BGHZ 48, 181, 186 ff.; Senatsurteile BGHZ 127, 120, 125 und vom 17. April 1990 - VI ZR 276/89 - VersR 1990, 1028, 1029 m.w.N.).
b) Eine Leistungspflicht der Beklagten bestand im Streitfall nicht. Auch das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß nicht etwa eine zunächst bestehende Leistungsverpflichtung der Beklagten aufgrund der Anerkennung des Unfalls als Wegeunfall nachträglich entfallen ist, sondern daß sie von Anfang an nicht bestanden hat. § 11 Abs. 4 SGB V begründet eine ausschließliche Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger. Beim Vorliegen eines Arbeitsunfalls besteht deshalb für den Verletzten kein Anspruch auf irgendeine Leistung aus der gesetzlichen Krankenkasse, sofern sie als Folge des Arbeitsunfalls zu erbringen wäre. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Verletzte Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung auch tatsächlich erhält; aus § 11 Abs. 4 SGB V ergibt sich, daß bereits ein Anspruch auf Leistungen wegen des Arbeitsunfalls ausreicht, um die Leistungspflicht der Krankenkasse schlechthin auszuschließen (BSGE 81, 103, 108). Diese Leistungspflicht der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung besteht vom ersten Tag an. Für die Anwendung des § 11 Abs. 4 SGB V ist allein der Eintritt des Versicherungsfalls und somit die Verpflichtung des Unfallversicherungsträgers dem Grunde nach maßgebend. Diese Verpflichtung ent-
steht nach § 40 Abs. 1 SGB I, sobald ihre im Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorliegen. Verwaltungsakte (Anerkennungsbescheide ) über derart entstandene Ansprüche haben deshalb nur deklaratorische Bedeutung (vgl. BSGE 81, 103, 108; BSG, SozR 3-1300 § 111 SGB X Nr. 4; USK 89145). Danach war im Streitfall der zuständige Sozialversicherungsträger nicht die Beklagte, sondern der Gemeindeunfallversicherungsverband. Mithin ging der Ersatzanspruch des Geschädigten R. gegen den Schädiger und damit gegen die Klägerin gemäß § 116 SGB X bereits im Zeitpunkt der Schadensentstehung nicht auf die Beklagte, sondern auf den Streithelfer über (ebenso Lemcke, aaO, S. 442).
c) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts führt der Umstand, daß die beklagte Krankenversicherung dem Geschädigten tatsächlich Leistungen erbracht hat, zu keiner anderen Beurteilung. Das Berufungsgericht geht selbst nicht davon aus, daß die beklagte Krankenkasse durch die Leistungsgewährung zum zuständigen Leistungsträger wurde. Es ist jedoch der Meinung, daß eine für den Anspruchsübergang ausreichende Leistungspflicht im Sinne des § 116 SGB X dadurch geschaffen werde, daß der Sozialleistungsträger in der irrtümlichen Annahme seiner Zuständigkeit Leistungen aufgrund eines zwar rechtswidrigen, ihn selbst aber bindenden Verwaltungsakts erbringe (ebenso ohne nähere Begründung: Kater in Kasseler Kommentar, SGB X, § 116 Rn. 159). Dem kann nicht gefolgt werden. Es kann dahinstehen, ob diese Ansicht zutraf, solange neben dem Unfallversicherungsträger - subsidiär - auch die Krankenkassen zuständig waren. Nach Inkrafttreten des § 11 Abs. 4 SGB V und in Anbetracht der damit eingeführten ausschließlichen Zuständigkeit des
Unfallversicherungsträgers kann hiervon nicht mehr ausgegangen werden. Wie ausgeführt, hatten sowohl der die Leistungspflicht anerkennende Bescheid des Unfallversicherungsträgers als auch Übernahmeerklärungen der beklagten Krankenkasse im Hinblick auf die gesetzliche Regelung des § 11 Abs. 4 SGB V lediglich deklaratorischen Charakter. Sie sind deshalb für den Anspruchsübergang nach § 116 Abs. 1 SGB X ohne Bedeutung (vgl. auch Lemcke, aaO, S. 442 f.). Eine abweichende Betrachtungsweise stünde nicht nur im Widerspruch zu den vom Gesetz getroffenen Zuständigkeitsregelungen, sondern auch zu den in den §§ 102 ff. SGB X enthaltenen Ausgleichsregelungen, hier zu der in § 105 SGB X getroffenen Regelung über den Ausgleichsanspruch des unzuständigen Leistungsträgers, der tatsächlich Leistungen erbracht hat. Diese Regelungen schließen die Annahme aus, ein unzuständiger Leistungsträger könne durch eigenes Handeln auf den Anspruchsübergang bzw. seinen Zeitpunkt Einfluß nehmen mit der Folge, während der Zeit seiner Inhaberschaft zu Lasten des zuständigen Leistungsträgers über den Anspruch verfügen zu können, etwa - wie hier - einen wirksamen Abfindungsvergleich zu schließen. Die vom Berufungsgericht vertretene Ansicht lässt sich nicht aus einer ergebnisorientierten Wertung der Sachlage rechtfertigen. Der Fall, daß nach einem Unfall die Heilbehandlungskosten des Geschädigten von der Krankenkasse übernommen werden, weil zunächst das Vorliegen eines Arbeitsunfalls nicht erkannt wird oder streitig ist (vgl. § 43 SGB I), tritt in der Rechtspraxis durchaus nicht selten auf (vgl. z.B. Marburger, SozVers 1992, 127 ff.). Für die Lösung dieser Konfliktfälle enthält das Sozialgesetzbuch klare Regelungen, die eine allein am Ergebnis orientierte Betrachtung entbehrlich machen.

d) Auch der Hinweis des Berufungsgerichts auf § 107 SGB X, wonach unabhängig von der Zuständigkeit des leistenden Trägers durch dessen Leistung der Anspruch des Leistungsberechtigten als erfüllt gilt, soweit ein Erstattungsanspruch besteht, überzeugt nicht. Mit der Erfüllungsfiktion in § 107 Abs. 1 SGB X hat der Gesetzgeber sich aus Gründen der Rechtsklarheit und der Verwaltungsökonomie für eine unkomplizierte und im Rahmen des Sozialleistungsrechts einheitliche Form des Ausgleichs von Leistungsbewilligungen entschieden , die eine Rückabwicklung im Verhältnis zwischen vorleistendem Träger und Leistungsberechtigtem (§ 50 SGB X) sowie ein Nachholen der Leistung im Verhältnis zwischen leistungspflichtigem Träger und Leistungsberechtigtem ausschließen soll; die Regelung ist bindend, d.h., es besteht kein Wahlrecht des erstattungsberechtigten Trägers, auf seinen Erstattungsanspruch nach den §§ 102 ff. SGB X und damit auf die Erfüllungsfiktion zu verzichten und sich statt dessen nach den §§ 45, 48, 50 SGB X an den Versicherten zu halten (vgl. BSG, SozR 3-1300 § 107 SGB X Nr. 10; SozR 3-2600 § 93 SGB VI Nr. 4; BVerwGE 87, 31, 35; BVerwG, Buchholz 436.0 § 11 BSHG Nr. 22 S. 28). Für die Frage des Anspruchsübergangs läßt sich aus § 107 SGB X danach allenfalls herleiten, daß das Gesetz den Sozialversicherungsträger zwingend auf die Ausgleichsregelungen der §§ 102 ff. SGB X verweist. Dies spricht aber gegen die Möglichkeit jeder Manipulation der bestehenden Zuständigkeitsregelungen und des daran anknüpfenden Anspruchsübergangs durch die außerhalb der Zuständigkeit erfolgende Erbringung von Leistungen.
e) Die Auffassung des Berufungsgerichts läßt sich schließlich auch nicht im Hinblick auf Sinn und Zweck des § 116 Abs. 1 SGB X rechtfertigen. Ziel der Vorschrift, die es dem Sozialleistungsträger ermöglicht, bei dem Schädiger Regreß zu nehmen, ist es zu vermeiden, daß der Schädiger durch die dem Geschädigten zufließenden Sozialleistungen haftungsfrei gestellt oder aber der Geschädigte doppelt entschädigt (bereichert) wird (so bereits zu § 1542 RVO:
BVerfGE 21, 362, 375 f.; BGHZ 9, 179, 187 ff.; 27, 107, 116; Senatsurteile BGHZ 54, 377, 382; 70, 67, 69; vom 29. Oktober 1968 - VI ZR 280/67 - VersR 1968, 1182, 1185; vom 27. Oktober 1970 - VI ZR 47/69 - VersR 1971, 149, 150; vom 11. Mai 1976 - VI ZR 51/74 - VersR 1976, 756; zum weiteren Zweck der Vorschrift, den Sozialversicherungsträger wirtschaftlich zu entlasten, vgl. Senatsurteile BGHZ 19, 177, 183; 70, 67, 70 ff.). Dieses Ziel wird durch die gesetzliche Regelung, wonach der Regreßanspruch dem zuständigen Sozialleistungsträger zusteht und dieser dem unzuständigen Sozialleistungsträger von diesem erbrachte Leistungen zu erstatten hat, ohne weiteres erreicht. Die Auffassung des Berufungsgerichts führt dazu, daß die unzuständige Krankenkasse einerseits aus übergegangenem Recht den Schädiger in Anspruch nehmen kann, ihr andererseits aber auch ein Anspruch auf Erstattung gemäß § 105 SGB X gegen den zuständigen Unfallversicherungsträger zusteht, der sich seinerseits an den Schädiger halten könnte (vgl. auch Lemcke, aaO, S. 443). Eine solche Lösung wird durch die beschriebene Zielrichtung des § 116 Abs. 1 SGB X weder gefordert noch gerechtfertigt, zumal auch nicht ersichtlich ist, daß sie gegenüber der vom Gesetz vorgezeichneten Art der Abwicklung der in Frage stehenden Fallgestaltungen nennenswerte rechtliche oder praktische Vorteile bieten könnte. 2. Der danach nicht aus § 116 SGB X herzuleitende Rechtsgrund ergibt sich entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht deshalb, weil ein Anspruch der Beklagten aus Geschäftsführung ohne Auftrag bejaht werden könnte. Die beklagte Krankenkasse hat die Heilbehandlungskosten - jedenfalls in erster Linie - in Erfüllung der ihr vermeintlich auferlegten Pflicht zu deren Übernahme gezahlt. Dies schließt es zwar nicht unbedingt aus, daß sie zugleich auch die privatrechtliche Schuld der Klägerin tilgen und somit auch deren Geschäfte besorgen wollte (vgl. BGHZ 30, 162, 167 m.w.N). In Fällen der vor-
liegenden Art scheidet ein Rückgriff auf die Grundsätze der Geschäftsführung ohne Auftrag indes aus, weil die Rückgriffsfrage im Gesetz bereits geordnet ist (vgl. dazu BGHZ 30, 162, 169 ff.; 33, 243, 245 f.; BGH, Urteil vom 23. September 1999 - III ZR 322/98 - NJW 2000, 72 f.). § 116 Abs. 1 SGB X sieht den Übergang der Ansprüche des Geschädigten gegen den Schädiger auf den zuständigen Sozialleistungsträger vor. Die Erstattungsansprüche des unzuständigen Sozialleistungsträgers, der Leistungen erbringt, sind abschließend in § 105 SGB X geregelt. Dem nicht zuständigen Sozialleistungsträger darüber hinaus einen Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag gegen den Schädiger zuzubilligen , erscheint als systemwidrig. Darüber hinaus besorgt die Krankenkasse, die dem Geschädigten die Heilbehandlung in Form von Sachleistungen gewährt (§§ 2, 11 ff., insb. § 13 SGB V), in der Regel kein Geschäft des zum Schadensersatz verpflichteten Schädigers bzw. seines Haftpflichtversicherers i.S. des § 677 BGB (vgl. auch BGHZ 33, 243, 246). Es handelt sich um ein objektiv eigenes Geschäft, das seinen Fremdcharakter allenfalls durch den Willen des Geschäftsführers (auch) zu einer Fremdgeschäftsführung erhält; dafür besteht grundsätzlich keine tatsächliche Vermutung. Der Wille, ein solches Geschäft zugleich für einen anderen zu führen, muß hinreichend nach außen in Erscheinung treten (BGH, Urteil vom 23. September 1999 - III ZR 322/98 - aaO, S. 73, m.w.N.); diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht vorgetragen. 3. Danach besteht grundsätzlich ein Anspruch der Klägerin aus § 812 Abs. 1 BGB auf Rückzahlung der aufgrund des Teilungsabkommens geleisteten Beträge. Ein solcher Anspruch besteht auch hinsichtlich der aufgrund des Abfindungsvergleichs geleisteten Zahlungen; auch diese hat die Klägerin ohne Rechtsgrund im Sinne des § 812 Abs. 1 BGB erbracht. Denn der Vergleich ist gemäß § 779 Abs. 1 BGB unwirksam.

a) Nach § 779 Abs. 1 BGB ist ein Vergleich unwirksam, wenn der nach dem Inhalt des Vertrages als feststehend zugrundegelegte Sachverhalt der Wirklichkeit nicht entspricht und der Streit oder die Ungewissheit bei Kenntnis der Sachlage nicht entstanden wäre. Voraussetzung ist danach, daß die Parteien sich beim Abschluss über tatsächliche Gegebenheiten geirrt haben, die sich außerhalb des Streits oder der Ungewissheit befanden (vgl. BGHZ 25, 390, 394; BGH, Urteil vom 14. Januar 1998 - XII ZR 113/96 - BGHR § 779 Abs. 1 BGB "Schiedsgutachtervergleich 1"). Ob darüber hinaus auch ein Rechtsirrtum zur Unwirksamkeit eines Vergleichs führen kann, ist umstritten (vgl. MünchKomm /Pecher, BGB, 3. Aufl., § 779 Rn. 64 m.w.N.), kann im vorliegenden Fall jedoch dahinstehen.
b) Nach dem Inhalt des Vergleichs, wonach mit der Zahlung eines Betrages von 65.000 DM sämtliche zukünftige Leistungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung abgegolten sein sollten, gingen beide Parteien davon aus, daß die Beklagte die Klägerin wegen der Ersatzansprüche des Geschädigten in Anspruch nehmen konnte. Diese Beurteilung betraf nicht lediglich eine Rechtsfrage , sondern erforderte die umfassende Wertung der tatsächlichen Umstände. Insbesondere die Frage, ob es sich in Anbetracht der Umstände des Falls um einen Arbeitsunfall handelte, ist (auch) tatsächlicher Natur. Das Gleiche gilt für die Vorstellung der Parteien, hinsichtlich der vergangenen und zukünftigen unfallbedingten Heilungskosten eine abschließende Regelung treffen zu können (vgl. auch Münch-Komm/Pecher, aaO, Rn. 29, 62 f.). Ihre übereinstimmende Beurteilung der Sachlage, aus der sich ergab, daß die Beklagte leistungspflichtig und die Klägerin ersatzpflichtig seien und daß eine über die Vergleichssumme hinaus gehende Inanspruchnahme der Klägerin wegen der unfallbedingten Heilungskosten ausgeschlossen sei, haben die Parteien bei Abschluß des Vergleichs als einen Sachverhalt im Sinne des § 779 BGB zugrunde gelegt. Dafür, daß sie seinerzeit von einer abweichenden Beurteilung ausgegangen wären, ist
nichts ersichtlich; davon auszugehen, wäre in Anbetracht der Funktion der Parteien als Haftpflichtversicherer und Krankenversicherungsträger auch lebensfremd.
c) Die Klägerin hat vorgetragen, bei Abschluss des Abfindungsvergleichs sei ihr nicht bekannt gewesen, daß das Anerkennungsverfahren durch den Streithelfer noch schwebte und somit eine Anerkennung als Arbeitsunfall noch möglich war. Da das Berufungsgericht hierzu keine Feststellungen getroffen hat, ist das Vorbringen der Klägerin revisionsrechtlich als richtig zu unterstellen. Demgegenüber hat die Beklagte allerdings behauptet, die Klägerin habe beim Abschluß des Vergleichs Kenntnis von dem seitens des Geschädigten durchgeführten Widerspruchsverfahren gehabt. Dieses Vorbringen ist - worauf im Hinblick auf das weitere Verfahren hinzuweisen ist - unerheblich. Selbst wenn die für die Klägerin Handelnden derart informiert gewesen sein sollten, können sie dem keine Bedeutung beigemessen haben und – in Übereinstimmung mit den für die Beklagte Handelnden - von der Leistungspflicht der Beklagten, der Ersatzpflicht der Klägerin ihr gegenüber und der Wirkung des Vergleichs hinsichtlich künftiger unfallbedingter Heilungskosten ausgegangen sein. Die Voraussetzungen des § 779 BGB lägen nur dann nicht vor, wenn die mögliche Leistungspflicht des Unfallversicherungsträgers (anstelle der Beklagten) Gegenstand des Streits oder der Ungewißheit war und (auch) dieser Streit oder diese Ungewissheit durch den Vergleich beseitigt werden sollte. Dafür gibt der Vortrag der Beklagten indes nichts her.
d) Da es sich, was aufgrund des Anerkenntnisses des Streithelfers feststeht , bei dem Unfall des Geschädigten R. um einen Arbeitsunfall gehandelt hat, war die Beklagte nicht der zuständige Leistungsträger und damit nicht Inhaberin der Schadensersatzansprüche des Geschädigten. Deshalb wirkt der Vergleich auch nicht zu Lasten des Streithelfers, so daß die Klägerin von die-
sem über die vereinbarte und gezahlte Vergleichssumme hinaus in Anspruch genommen werden kann. Die gemeinsame Vorstellung der Parteien über die Vergleichsgrundlage erweist sich mithin als irrig, so daß der Vergleich gemäß § 779 Abs. 1 BGB unwirksam ist. 4. Die Voraussetzungen für einen Anspruch aus § 812 Abs. 1 BGB sind danach grundsätzlich sowohl hinsichtlich der Leistungen der Klägerin aufgrund des Teilungsabkommens als auch der Leistungen aufgrund des Abfindungsvergleichs zu bejahen. Eine abschließende Entscheidung über den Klageanspruch hängt allerdings davon ab, ob und gegebenenfalls inwieweit sich die Beklagte zu Recht auf Entreicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) beruft. Diese Einrede kann grundsätzlich auch ein in Anspruch genommener Sozialleistungsträger erheben (BGH, Urteil vom 8. Oktober 1969 - IV ZR 633/68 - VersR 1969, 1141, 1142). Im vorliegenden Fall könnte sich die Entreicherung der Beklagten daraus ergeben , daß ihr Erstattungsanspruch gegen den Streithelfer aus § 105 SGB X wegen Versäumung der einzuhaltenden Fristen (§§ 111, 113 SGB X) ausgeschlossen ist, wobei möglicherweise die Ursache der Fristversäumung in Betracht gezogen werden muß (§§ 818 Abs. 4, 819 BGB). Erheblich ist auch der Einwand der Beklagten, das Rückforderungsverlangen der Klägerin sei treuwidrig, weil sie, obwohl sie für die Folgen des Unfalls des R. umfassend einstandspflichtig sei, durch die gestaffelte Rückabwicklung hinsichtlich der von der Beklagten erbrachten Leistungen zumindest teilweise grundlos entlastet werde (§ 242 BGB). Dies kann dem Bereicherungsanspruch der Klägerin je nach den besonderen Umständen des Falls entgegenstehen. Die Grundsätze von Treu und Glauben beanspruchen gerade im Bereicherungsrecht unter dem Blickpunkt der Billigkeit in besonderem Maße Geltung (vgl. etwa BGHZ 132, 198, 215; BGH, Urteil vom 15. März 1978 - IV ZR 77/77 - WM 1978, 708, 711).
Zu diesen Punkten hat das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - keine Feststellungen getroffen, so daß der erkennende Senat keine abschließende Entscheidung treffen kann. Insoweit kann auch der Sachvortrag des Unfallversicherungsträgers, dem erst im Revisionsverfahren der Streit verkündet worden ist und der dem Rechtsstreit nun auf Seiten der Klägerin beigetreten ist, weiteren Aufschluß geben.

III.

Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben und die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit dieses die noch erforderlichen Feststellungen treffen kann.
Müller Greiner Diederichsen Pauge Zoll
12
a) Der Übergang von Schadensersatzansprüchen erfolgt sowohl nach § 116 SGB X als auch nach dem gemäß § 120 SGB X auf Schadensereignisse vor dem 30. Juni 1983 anwendbaren § 1542 RVO regelmäßig schon im Zeitpunkt des Unfalls, soweit - wie hier - nicht völlig unwahrscheinlich ist, dass der Sozialversicherungsträger (künftig: SVT) dem Geschädigten nach den Umständen des Schadensfalles Leistungen zu erbringen hat, die sachlich und zeitlich mit den Schadensersatzansprüchen des Geschädigten kongruent sind (vgl. Senat , BGHZ 19, 177, 178; 127, 120, 123 f.), spätestens aber - im Fall der Neubegründung des Anspruchs durch Änderung des bisherigen Leistungssystems - bei Inkrafttreten der neuen Regelung. Der Anspruch des R. ist daher spätestens mit Inkrafttreten der §§ 53 ff. SGB V a.F. am 1. Januar 1989 (Art. 79 des Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen vom 20. Dezember 1988 [Gesundheits -Reformgesetz - GRG -] BGBl I, 2477) auf die AOK C. als Leistungsträger für ein Pflegegeld gemäß § 57 Abs. 1 SGB V a.F. übergegangen. Im Streitfall war R. nach den nicht angegriffenen und aus Rechtsgründen nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts ab 1. Januar 1989 leis- tungsberechtigt nach §§ 53 ff. SGB V a.F.. Der Anspruch wegen vermehrter Bedürfnisse ist mit dieser Leistung sachlich und zeitlich kongruent (Senat, Urteil vom 8. Oktober 1996 - VI ZR 247/95 - VersR 1996, 1565).
9
b) Soweit es um einen Träger der Sozialversicherung geht, findet der in § 116 Abs. 1 SGB X normierte Anspruchsübergang in aller Regel bereits im Zeitpunkt des schadenstiftenden Ereignisses statt, da aufgrund des zwischen dem Geschädigten und dem Sozialversicherungsträger bestehenden Sozialversicherungsverhältnisses von vornherein eine Leistungspflicht in Betracht kommt. Es handelt sich um einen Anspruchsübergang dem Grunde nach, der den Sozialversicherungsträger vor Verfügungen des Geschädigten schützt (vgl. Senatsurteile vom 30. November 1955 - VI ZR 211/54, BGHZ 19, 177, 178; vom 8. Juli 2003 - VI ZR 274/02, BGHZ 155, 342, 346; vom 17. Juni 2008 - VI ZR 197/07, VersR 2008, 1350, 1351 und vom 12. April 2011 - VI ZR 150/10, BGHZ 189, 158 Rn. 8, 23; BGH, Urteil vom 10. Juli 1967 - III ZR 78/66, BGHZ 48, 181, 184 ff.). Nach diesen Grundsätzen kann vorliegend ein Anspruchsübergang nicht angenommen werden, denn zum Unfallzeitpunkt bestand noch kein Sozialversicherungsverhältnis zwischen der Geschädigten und der Klägerin.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

10
b) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht die erhobenen Ansprüche einheitlich der dreijährigen Regelverjährung des § 195 BGB n.F. unterstellt und die Verjährungsfrist nach der Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 6 Abs. 4 S. 1 EGBGB ab dem 1. Januar 2002 berechnet. Denn die neue Frist ist hinsichtlich des geltend gemachten vertraglichen Anspruchs kürzer als die alte Regelverjährung von 30 Jahren und eröffnet für die Verjährung deliktischer Ansprüche mit der Gleichstellung von Kenntnis und grob fahrlässiger Unkenntnis einen zusätzlichen Anwendungsfall. Zutreffend ist auch, dass bei Vorliegen der subjekti- ven Voraussetzungen von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB schon vor dem 1. Januar 2002 die neue Verjährungsfrist zum 31. Dezember 2004 abgelaufen wäre, mithin vertragliche und deliktische Ansprüche der Klägerin zu diesem Zeitpunkt verjähren konnten (vgl. BGHZ 171, 1, 7 ff.; BGH, Beschluss vom 19. März 2008 - III ZR 220/07 - VersR 2008, 1121; Urteile vom 8. Mai 2008 - VII ZR 106/07 - NJW 2008, 2427, 2428 und vom 3. Juni 2008 - XI ZR 319/06 - NJW 2008, 2576, 2578).
19
aa) Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass für den Beginn der Verjährungsfrist nach Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB i.V. mit § 195 BGB nicht allein der Stichtag des 1. Januar 2002 maßgeblich ist, sondern - entgegen der Revision - auch die subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB vorliegen müssen.
25
c) Angesichts dessen kam es nicht mehr darauf an, dass das Berufungsgericht bei Anwendung der dreijährigen Regelverjährung rechtsfehlerhaft angenommen hat, die Frist habe unabhängig von den subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB zu dem in Überleitungsfällen maßgebenden Stichtag 1. Januar 2002 begonnen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Verjährungsfrist nach § 195 BGB i.d.F. des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes vom 1. Januar 2002 an zu berechnen, wenn der Anspruch zu diesem Zeitpunkt entstanden war (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB) und die subjektiven Voraussetzungen des Verjährungsbeginns nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB - Kenntnis oder grobfahrlässige Unkenntnis der Anspruchsvoraussetzungen - vorlagen (Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 EGBGB; vgl. BGH, Urteil vom 23. Januar 2007 - XI ZR 44/06, BGHZ 171, 1 Rn. 19 ff.; Urteil vom 7. März 2007 - VIII ZR 218/06, WM 2007, 987 Rn. 15; Urteil vom 25. Oktober 2007 - VII ZR 205/06, WM 2008, 40 Rn. 22; Urteil vom 9. November 2007 - V ZR 25/07, WM 2008, 89 Rn. 8; Beschluss vom 19. März 2008 - III ZR 220/07, ZIP 2008, 1538 Rn. 6; Urteil vom 19. Juli 2010 - II ZR 57/09, ZIP 2010, 1637 Rn. 7; Urteil vom 15. März 2011 - II ZR 301/09, ZIP 2011, 858 Rn. 9; Urteil vom 28. Februar 2012 - XI ZR 192/11, WM 2012, 688 Rn. 14).

Hat der Ersatzpflichtige durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt, so ist er auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. Dieser Anspruch verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an, ohne Rücksicht auf die Entstehung in 30 Jahren von der Begehung der Verletzungshandlung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

Hat der Ersatzpflichtige durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt, so ist er auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. Dieser Anspruch verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an, ohne Rücksicht auf die Entstehung in 30 Jahren von der Begehung der Verletzungshandlung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

Hat der Ersatzpflichtige durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt, so ist er auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. Dieser Anspruch verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an, ohne Rücksicht auf die Entstehung in 30 Jahren von der Begehung der Verletzungshandlung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

8
1. Entgegen der Auffassung der Revision ist allerdings der dem Regress der Klägerin zugrunde liegende Anspruch auf Ersatz vermehrter Bedürfnisse nach § 843 Abs. 1 Alt. 2 BGB nicht erst im Jahr 2007 entstanden. Ein Anspruch im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB ist entstanden, sobald er im Wege der Klage geltend gemacht werden kann, wobei bei Schadensersatzansprüchen grundsätzlich die Möglichkeit einer Feststellungsklage ausreicht (vgl. Senat, Urteil vom 12. Mai 2009 - VI ZR 294/08, VersR 2009, 989 Rn. 9 mwN). Der gesamte einer unerlaubten Handlung entspringende Schaden stellt sich als eine Einheit dar und nicht als eine Summe einzelner selbständiger, unzusammenhängender Schäden. Daher schließt die Ungewissheit über den Umfang und die Höhe des Schadens den Beginn der Verjährung nicht aus (vgl. etwa RGZ 119, 204, 208; Senat, Urteile vom 20. Oktober 1959 - VI ZR 166/58, VersR 1959, 1045, 1046 und vom 20. Dezember 1977 - VI ZR 190/75, VersR 1978, 350, 351). Der Verletzte braucht mithin von den einzelnen Schadensfolgen keine Kenntnis erlangt zu haben. Vielmehr genügt die allgemeine Kenntnis vom Eintritt eines Schadens; wer diese erlangt hat, dem gelten auch solche Schadensfolgen als bekannt, die im Zeitpunkt der Kenntniserlangung nur als möglich voraussehbar waren (Senat, Urteile vom 12. Juli 1960 - VI ZR 73/59, BGHZ 33, 112, 116 und vom 30. Januar 1973 - VI ZR 4/72, VersR 1973, 371 mwN; st. Rspr.). Aus diesem Grunde wird der Gläubiger im Allgemeinen aus dem Gesichtspunkt drohender Verjährung schon dann Anlass zur Feststellungsklage haben, wenn mit Auswirkungen des Schadens gerechnet werden muss, die im Einzelnen noch nicht abzusehen sind und die daher mit einer Leistungsklage noch nicht geltend gemacht werden können. Das gilt besonders, wenn sogenannte Spätfolgen einer Körperverletzung zu befürchten sind oder wenn die Auswirkungen einer Verletzung auf die Erwerbsfähigkeit und die Berufstätigkeit des Verletzten noch nicht abschließend beurteilt werden können. Ausnahmen sind nur in eng begrenzten Fallkonstellationen hinnehmbar, so etwa bei schweren Folgeschäden anfänglich ganz leichter Verletzungen oder wenn sich aus anscheinend vorübergehenden Krankheiten in nicht vorhersehbarer Weise chronische Leiden entwickeln. In diesen Fällen ist der Beginn der Verjährung in der Regel erst von dem Zeitpunkt an zu rechnen, in dem der Verletzte von den erst nachträglich eingetretenen Schäden Kenntnis erhält (Senat, Urteile vom 3. Juni 1997 - VI ZR 71/96, VersR 1997, 1111 und vom 16. November 1999 - VI ZR 37/99, VersR 2000, 331).
9
b) Soweit es um einen Träger der Sozialversicherung geht, findet der in § 116 Abs. 1 SGB X normierte Anspruchsübergang in aller Regel bereits im Zeitpunkt des schadenstiftenden Ereignisses statt, da aufgrund des zwischen dem Geschädigten und dem Sozialversicherungsträger bestehenden Sozialversicherungsverhältnisses von vornherein eine Leistungspflicht in Betracht kommt. Es handelt sich um einen Anspruchsübergang dem Grunde nach, der den Sozialversicherungsträger vor Verfügungen des Geschädigten schützt (vgl. Senatsurteile vom 30. November 1955 - VI ZR 211/54, BGHZ 19, 177, 178; vom 8. Juli 2003 - VI ZR 274/02, BGHZ 155, 342, 346; vom 17. Juni 2008 - VI ZR 197/07, VersR 2008, 1350, 1351 und vom 12. April 2011 - VI ZR 150/10, BGHZ 189, 158 Rn. 8, 23; BGH, Urteil vom 10. Juli 1967 - III ZR 78/66, BGHZ 48, 181, 184 ff.). Nach diesen Grundsätzen kann vorliegend ein Anspruchsübergang nicht angenommen werden, denn zum Unfallzeitpunkt bestand noch kein Sozialversicherungsverhältnis zwischen der Geschädigten und der Klägerin.

Hat der Ersatzpflichtige durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt, so ist er auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. Dieser Anspruch verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an, ohne Rücksicht auf die Entstehung in 30 Jahren von der Begehung der Verletzungshandlung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

(1) Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit dieser auf Grund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen. Dazu gehören auch

1.
die Beiträge, die von Sozialleistungen zu zahlen sind, und
2.
die Beiträge zur Krankenversicherung, die für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld unbeschadet des § 224 Abs. 1 des Fünften Buches zu zahlen wären.

(2) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch Gesetz der Höhe nach begrenzt, geht er auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit er nicht zum Ausgleich des Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.

(3) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch ein mitwirkendes Verschulden oder eine mitwirkende Verantwortlichkeit des Geschädigten begrenzt, geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe von dem nach Absatz 1 bei unbegrenzter Haftung übergehenden Ersatzanspruch der Anteil über, welcher dem Vomhundertsatz entspricht, für den der Schädiger ersatzpflichtig ist. Dies gilt auch, wenn der Ersatzanspruch durch Gesetz der Höhe nach begrenzt ist. Der Anspruchsübergang ist ausgeschlossen, soweit der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches werden.

(4) Stehen der Durchsetzung der Ansprüche auf Ersatz eines Schadens tatsächliche Hindernisse entgegen, hat die Durchsetzung der Ansprüche des Geschädigten und seiner Hinterbliebenen Vorrang vor den übergegangenen Ansprüchen nach Absatz 1.

(5) Hat ein Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe auf Grund des Schadensereignisses dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen keine höheren Sozialleistungen zu erbringen als vor diesem Ereignis, geht in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 und 2 der Schadenersatzanspruch nur insoweit über, als der geschuldete Schadenersatz nicht zur vollen Deckung des eigenen Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.

(6) Ein nach Absatz 1 übergegangener Ersatzanspruch kann bei nicht vorsätzlichen Schädigungen durch eine Person, die im Zeitpunkt des Schadensereignisses mit dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen in häuslicher Gemeinschaft lebt, nicht geltend gemacht werden. Ein Ersatzanspruch nach Absatz 1 kann auch dann nicht geltend gemacht werden, wenn der Schädiger mit dem Geschädigten oder einem Hinterbliebenen nach Eintritt des Schadensereignisses die Ehe geschlossen oder eine Lebenspartnerschaft begründet hat und in häuslicher Gemeinschaft lebt. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann ein Ersatzanspruch bis zur Höhe der zur Verfügung stehenden Versicherungssumme geltend gemacht werden, wenn der Schaden bei dem Betrieb eines Fahrzeugs entstanden ist, für das Versicherungsschutz nach § 1 des Gesetzes über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter oder § 1 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger besteht. Der Ersatzanspruch kann in den Fällen des Satzes 3 gegen den Schädiger in voller Höhe geltend gemacht werden, wenn er den Versicherungsfall vorsätzlich verursacht hat.

(7) Haben der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen von dem zum Schadenersatz Verpflichteten auf einen übergegangenen Anspruch mit befreiender Wirkung gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe Leistungen erhalten, haben sie insoweit dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe die erbrachten Leistungen zu erstatten. Haben die Leistungen gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe keine befreiende Wirkung, haften der zum Schadenersatz Verpflichtete und der Geschädigte oder dessen Hinterbliebene dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe als Gesamtschuldner.

(8) Weist der Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe nicht höhere Leistungen nach, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 je Schadensfall für nicht stationäre ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln 5 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zu ersetzen.

(9) Die Vereinbarung einer Pauschalierung der Ersatzansprüche ist zulässig.

(10) Die Bundesagentur für Arbeit und die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch gelten als Versicherungsträger im Sinne dieser Vorschrift.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 142/02 Verkündet am:
3. Dezember 2002
Böhringer-Mangold,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Bei einem bereits nach den §§ 53 ff. SGB V leistungsberechtigten Schwerpflegebedürftigen
stellen sich die in Art. 1 des PflegeVG geschaffenen Ansprüche auf Leistungen
nach §§ 36 ff. SGB XI nicht als Systemänderung dar.
BGH, Urteil vom 3. Dezember 2002 - VI ZR 142/02 - KG Berlin
LG Berlin
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 3. Dezember 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter
Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 22. Zivilsenats des Kammergerichts vom 7. Februar 2002 aufgehoben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 6. September 2000 zurückgewiesen. Die Beklagte trägt auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt als Trägerin der sozialen Pflegeversicherung aus übergegangenem Recht Ersatz ihrer Pflegegeldzahlungen an den bei ihr versicherten W.. Am 1. Februar 1986 wurde dieser bei einem Verkehrsunfall schwer verletzt. Er ist seither zu 100 % schwerbehindert und auf Lebenszeit pflegebedürftig. Die volle Haftung der Beklagten als Haftpflichtversicherer des am Unfall beteiligten Pkw ist zwischen den Parteien dem Grunde nach unstreitig. Am 19. Juli 1989 gab der Geschädigte, vertreten durch seinen Vater als Gebrechlichkeitspfleger , gegenüber der Beklagten die Erklärung ab, er sei für alle bishe-
rigen und möglicherweise noch entstehenden Ansprüche aus dem Verkehrsunfall vom 1. Februar 1986, seien sie vorhersehbar oder nicht, durch Zahlung eines Betrages von noch 1.100.000 DM endgültig und vollständig abgefunden. Außerdem verpflichtete sich der Geschädigte in der Abfindungserklärung, die BKK im Hinblick auf die von ihr als seine gesetzliche Krankenkasse zunächst bis zum 31. Januar 1989 abgerechneten Beträge für häusliche Krankenpflege in Höhe von 600 DM ab Vergleichsschluß nicht mehr in Anspruch zu nehmen und die Beklagte von etwaigen diesbezüglichen Ansprüchen der BKK freizuhalten. Gesetzlich übergegangene oder übergehende Ansprüche Dritter, insbesondere der Kranken- und Sozialversicherungsträger, sollten durch die Vereinbarung nicht berührt werden. Die Beklagte bezahlte die Abfindungssumme am 2. August 1989 an den Geschädigten. Dieser verzichtete mit Schreiben vom 16. Juli 1992 gegenüber der BKK ab 1. August 1992 auf Leistungen, soweit sie die häusliche Pflege betrafen. Nach Verkündung des Gesetzes über die soziale Pflegeversicherung beantragte der Geschädigte am 1. Februar 1995 Leistungen der Pflegeversicherung. Die nunmehr als Trägerin der sozialen Pflegeversicherung bei der BKK als Pflegekasse zuständige Klägerin zahlte daraufhin in der Zeit vom 1. April 1995 bis zum 30. September 1998 Pflegegeld i.H.v. 54.600 DM an die Mutter des Geschädigten. Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Erstattung dieses Betrages nebst Zinsen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht das Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

Nach der Auffassung des Berufungsgerichts kann die Klägerin keinen Ausgleich für ihre Zahlungen verlangen, weil die Ansprüche des Geschädigten auf Leistungen der Pflegeversicherung vom Abfindungsvergleich umfaßt worden und nicht gemäß § 116 Abs. 1 SGB X auf die Klägerin übergegangen seien. Zwar deckten die Leistungen zur Pflegehilfe auch die vermehrten Bedürfnisse des Geschädigten aufgrund des Unfalles ab, für die die Beklagte nach § 11 StVG, § 843 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 3 Nr. 1 PflVG grundsätzlich hafte. Die geltend gemachten Ansprüche hätten aber frühestens 1995 mit ihrer Entstehung auf die Klägerin als Sozialversicherungsträger übergehen können, weil weder zum Zeitpunkt des Verkehrsunfalles noch beim Zustandekommen des Abfindungsvergleichs ein Sozialversicherungsverhältnis "Soziale Pflegeversicherung" bestanden habe. Durch die Einführung der gesetzlichen Pflegeversicherung am 1. Januar 1995 sei der seit 1989 bestehende Anspruch auf Pflegehilfe nach §§ 53 ff. SGB V a.F. nicht nur erweitert, sondern ein neuer Anspruch auf Zahlung von Pflegegeld aus der sozialen Pflegeversicherung geschaffen worden. Das sei eine Systemänderung, auf die sich die Beklagte bei Regulierung des Schadens nicht habe einstellen müssen. Die Ansprüche seien deshalb vom Abfindungsvergleich umfaßt worden und nach §§ 779, 362 BGB erloschen. Ein Anspruch der Klägerin bis zur Höhe des nach §§ 53 ff. SGB V a.F. möglicherweise ursprünglich geschuldeten Pflegegeldes bestehe ebenfalls nicht. Insoweit fehle die für den Anspruchsübergang nach § 116 Abs. 1 SGB X erforderliche Pflicht, Sozialleistungen zu erbringen, jedenfalls deshalb, weil der Geschädigte auf die Zahlung von Pflegegeld in seinem Schreiben vom 16. Juli
1992 nach § 46 Abs. 1 SGB I wirksam verzichtet habe. Dieser Verzicht hätte zwar für die Zukunft widerrufen werden können, ein Widerruf sei jedoch bis zum Außerkrafttreten der §§ 53 ff. SGB V a.F. nicht erfolgt.

II.

Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision nicht stand. Der Senat vermag der Auffassung des Berufungsgerichts, daß die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche durch den Abfindungsvergleich zwischen dem Geschädigten und der Beklagten erfaßt worden und nach §§ 779, 362 BGB erloschen seien, weil die Schaffung des Anspruches auf Pflegegeld in § 37 SGB XI eine im bisherigen Leistungssystem noch nicht enthaltene Leistungspflicht des Sozialversicherungsträgers neu begründet habe, nicht zu folgen. 1. Allerdings geht das Berufungsgericht mit Recht davon aus, daß die Leistungen zur Pflegehilfe kongruent mit den Ansprüchen des Geschädigten auf Erstattung seiner vermehrten Bedürfnisse sind (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. BGHZ 134, 381, 384; 146, 108, 110 f.; Urteil vom 8. Oktober 1996 - VI ZR 247/95 - VersR 1996, 1565). Soweit der Senat im Urteil vom 30. Mai 2000 (- VI ZR 300/99 - VersR 2000, 1116, 1117) eine sachliche und zeitliche Kongruenz verneint hat, lag dem ein besonderer Sachverhalt zugrunde. In dem Rechtsstreit ging es nämlich um einen nur nach dem Recht der DDR und nicht nach § 843 BGB gegebenen Anspruch auf Erstattung des Verdienstausfallschadens des Vaters wegen der für Rehabilitationsmaßnahmen notwendigen Betreuung seines geschädigten Kindes. Hinsichtlich dieses Anspruchs lag ein nach bundesdeutschem Recht verbindliches Anerkenntnis vor. Betroffen waren nicht Pflegeleistungen, sondern Verdienstausfälle aufgrund außerhäuslicher Rehabilitationsmaßnahmen für das geschädigte Kind. Nur für diese besondere
Konstellation hat der Senat die Kongruenz mit den vom Sozialversicherungsträger erbrachten Leistungen nach den §§ 53 ff. SGB V verneint. 2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts, war der Geschädigte nicht berechtigt, am 19. Juli 1989 über die der Klage zugrundeliegenden Ansprüche zu verfügen. Diese Ansprüche sind nämlich bereits mit dem Inkrafttreten des Gesundheits-Reformgesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I 1988, 2477 ff.) am 1. Januar 1989 nach § 116 Abs. 1 SGB X auf die BKK übergegangen und weder am 16. Juli 1992 durch den Verzicht des Geschädigten gegenüber der BKK noch 1995 durch den Übergang der Zuständigkeit für Pflegeleistungen auf die neu errichtete Pflegekasse an den Geschädigten zurückgefallen.
a) Der Übergang der Schadensersatzansprüche nach § 116 Abs. 1 SGB X vollzieht sich nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats zum Zeitpunkt des Unfalles, soweit der Sozialversicherungsträger dem Geschädigten nach den Umständen des Schadensfalles möglicherweise in Zukunft Leistungen zu erbringen hat, welche sachlich und zeitlich mit den Erstattungsansprüchen des Geschädigten kongruent sind. Wird die Leistungspflicht des Sozialversicherungsträgers erst später durch eine Änderung des bisherigen Leistungssystems neu begründet, vollzieht sich der Forderungsübergang allerdings erst bei Inkrafttreten der neuen Regelung (vgl. Senatsurteile BGHZ 134, 381, 384 f. sowie vom 13. April 1999 - VI ZR 88/98 - VersR 1999, 1126 m.w.Nachw.). Von einer solchen Systemänderung sind Gesetzesänderungen zu unterscheiden, die eine Erhöhung oder Modifizierung bereits gegebener Ansprüche regeln (vgl. Senatsurteile, BGHZ 134, aaO und Urteil vom 12. Juli 1960 - VI ZR 122/59 - VersR 1960, 830 f.).
Demzufolge sind die ursprünglich begründeten Schadensersatzansprüche des Geschädigten gegen die Beklagte wegen vermehrter Bedürfnisse mit dem 1. Januar 1989 auf die BKK übergegangen.
b) Die Revision wendet sich jedoch mit Recht dagegen, daß nach der Auffassung des Berufungsgerichts die der Klage zugrundeliegenden Ansprüche nicht auf die Klägerin hätten übergehen können, weil sie erst 1995 in Abänderung des bisherigen Leistungssystems für Pflegeleistungen neu geschaffen worden seien und der Geschädigte deshalb durch den Abfindungsvergleich aus dem Jahr 1989 auf diese künftigen Ansprüche rechtswirksam verzichtet habe. aa) Der erkennende Senat hat bisher offen gelassen, ob die zum 1. April 1995 in Kraft getretene Ablösung der Regelungen in §§ 53 ff. SGB V durch die Vorschriften über die soziale Pflegeversicherung im SGB XI einen erneuten Systemwechsel bedeutete oder lediglich eine Erweiterung und Erhöhung der bereits seit 1989 in §§ 53 ff. SGB V vorgesehenen Pflegeleistungen darstellte (vgl. Senat, Urteil vom 13. April 1999 - VI ZR 88/98 - aaO). Auch der Streitfall nötigt nicht zu einer generellen Beantwortung dieser Frage. Nach den in BGHZ 134, 381, 384 dargelegten Grundsätzen liegt eine Systemänderung vor, wenn eine Leistungspflicht des Versicherungsträgers begründet wird, für die es bisher an einer gesetzlichen Grundlage gefehlt hat (vgl. Senatsurteil vom 11. Januar 1966 – VI ZR 173/64 – VersR 1966, 233, 234), wenn also eine gesetzliche Neuregelung eine Anspruchsberechtigung, die im bisherigen Leistungssystem noch nicht enthalten war, neu schafft (vgl. Senatsurteil vom 4. Oktober 1983 – VI ZR 44/82 – VersR 1984, 35, 36). Danach kommt es auf den konkreten Anspruch an. bb) Das Berufungsgericht stützt sich für seine abweichende Auffassung auf die obergerichtliche Rechtsprechung und Stimmen in der Literatur, die einen
neuerlichen Systemwechsel bejahen (vgl. OLG Koblenz, VersR 1999, 911 f; Saarländisches OLG, OLG-Report 1999, 323 f; OLG Bamberg, OLG-Report 2000, 256 f.; zur Literaturmeinung: Wussow/Schneider, Unfallhaftpflichtrecht, 15. Aufl., Kap. 73, Rdn. 21; Geigel/Plagemann, Der Haftpflichtprozeß, 23. Aufl., 30. Kap., Rdn. 32; Jahnke, VersR, 1996, 924 ff., 929; Wegmann, VersR 1995, 1288, 1290). Danach soll ein Systemwechsel gegeben sein, weil in § 1 SGB XI ein neuer, eigenständiger Zweig der Sozialversicherung zur umfassenden sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit geschaffen worden sei. Die zu erbringenden Pflegeleistungen seien völlig neu strukturiert und abgestuft worden. Auch sei der berechtigte Personenkreis erheblich erweitert worden (vgl. zur Zielsetzung des Gesetzes BVerfG NJW 2001, 1709, 1711 m.w.Nachw.). cc) Diese Erwägungen ergeben jedoch in Bezug auf den vorliegenden Anspruch keine Systemänderung. Für einen nach den §§ 53 ff. SGB V leistungsberechtigten Schwerpflegebedürftigen, wie den Geschädigten im Streitfall, sind mit dem Inkrafttreten des Pflege-Versicherungsgesetzes vom 26. Mai 1994 (PflegeVG; BGBl. Teil I, S. 1014 ff.) zwar die organisatorische Abwicklung und die Höhe des Pflegegeldes geändert worden, der in Art. 1 des PflegeVG geschaffene Anspruch nach § 37 SGB XI stellt sich aber deshalb nicht als gänzlich neuer dar. Vielmehr sind dadurch die bereits nach dem Gesundheits-Reformgesetz 1989 begründeten Ansprüche lediglich fortgeführt und modifiziert worden. (1) Nach dem Willen des Gesetzgebers sollten die §§ 53 ff. SGB V von vornherein die Leistungen für häusliche und von einer Krankheit unabhängige Pflege nur vorläufig bis zu einer vollständigen Absicherung der Pflegebedürftigen außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung regeln. Dementsprechend wurden weitere Schritte zur besseren sozialen Absicherung der Pflege-
bedürftigen für erforderlich gehalten und ein Gesamtkonzept außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung in Aussicht genommen (vgl. BT-Drs. 11/2337, S. 182). Daran knüpfte der Gesetzgeber bei Schaffung des SGB XI an (vgl. BTDrs. 12/5262, S. 94 f.). Dementsprechend wurden in Art. 4 Nr. 4 PflegeVG mit Wirkung vom 1. April 1995 die §§ 53 bis 57 SGB V aufgehoben und der Anspruch auf häusliche Pflege aus gesetzessystematischen Gründen in das SGB XI überführt, weil Pflege, die nicht Krankenpflege ist, ein Fremdkörper im SGB V war (vgl. Jahnke, VersR 1996, 924 ff., 929). Die Definition des leistungsberechtigten Personenkreises in § 14 Abs. 1 SGB XI lehnt sich im Wortlaut an die des § 53 Abs. 1 SGB V an, wenn auch das Ausmaß der Hilfebedürftigkeit für die Bemessung des Pflegebedarfs verringert worden ist. Während § 53 Abs. 1 SGB V die Hilfebedürftigkeit nämlich noch in sehr hohem Maße voraussetzte, genügt nach § 14 Abs. 1 SGB XI ein Hilfebedarf in erheblichem oder höherem Maße. Hingegen spielt dieser Unterschied bei Schwerpflegebedürftigen , wie dem Geschädigten, keine Rolle, weil nach der Überleitungsregelung in Art. 45 Abs. 1 PflegeVG leistungsberechtigte Schwerpflegebedürftige nach § 53 SGB V ab 1. April 1995 in die Pflegestufe II eingestuft worden sind und die dementsprechenden Leistungen ohne Antragstellung erhalten (vgl. Udsching , SGB XI, 1995, Einl. Rdn. 13). (2) Auch die Einführung der allgemeinen Versicherungspflicht durch das PflegeVG rechtfertigt es nicht, von einer Systemänderung auszugehen. Zwar ist Leistungsvoraussetzung nach § 33 SGB XI, daß der Pflegebedürftige Versicherter ist. Dem entsprach, daß § 53 SGB V eine Leistungsberechtigung nur für Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung gewährte. Im vorliegenden Fall war der Geschädigte Versicherter der BKK und deshalb als Schwerpflegebedürftiger leistungsberechtigt nach § 53 SGB V. Die Einführung der zwangsweisen Mitgliedschaft in der sozialen Pflegeversicherung schuf für ihn
keinen neuen Anspruch, sondern änderte nur die Zuständigkeit des Sozialversicherungsträgers und den Umfang des bestehenden Leistungsanspruchs.
c) Der Anspruchsübergang auf die Klägerin gemäß § 116 Abs. 1 SGB X scheitert entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch nicht daran, daß die Pflegekasse als zur Zahlung des Pflegegeldes zuständige Körperschaft des öffentlichen Rechts erst 1995 geschaffen worden ist und deshalb ein Sozialversicherungsverhältnis des Geschädigten zu ihr erst in diesem Zeitpunkt entstanden sein kann. Zum einen weist die Revision zu Recht darauf hin, daß allein die Änderung der Leistungszuständigkeit einen bestehenden Anspruch nicht neu schafft. Es handelt sich vielmehr hierbei um die Organisation der Leistungsgewährung , die den Anspruch in seinem Bestand grundsätzlich nicht tangiert. Zum anderen geht nach der ständigen Rechtsprechung des Senats bei einem Wechsel der Leistungszuständigkeit des Sozialversicherungsträgers nach dem Forderungsübergang der Anspruch vom zuerst verpflichteten auf den nun zuständigen über, sofern die geschuldeten Versicherungsleistungen gleichartig sind, auch wenn der neue Leistungsträger nicht Rechtsnachfolger des zuvor zuständigen ist (vgl. Senatsurteile vom 7. Dezember 1982 - VI ZR 9/81 - VersR 1983, 262 f.; vom 4. November 1997 - VI ZR 375/96 - VersR 1998, 124, 126; vom 8. Dezember 1998 - VI ZR 318/97 - VersR 1999, 382; vom 13. März 2001 - VI ZR 290/00 – VersR 2001, 1005 f. m.w.Nachw.). Dem liegt der Gedanke zugrunde, daß einem Wechsel in der Leistungsverpflichtung als Korrelat auch ein Wechsel in der Berechtigung entsprechen muß. Dementsprechend sind die Ansprüche von der BKK als dem zuerst verpflichteten Sozialversicherungsträger auf die Klägerin übergegangen, weil sie durch die Einführung der §§ 46 ff. SGB XI am 1. April 1995 als juristische Person des öffentlichen Rechts (vgl. § 46 Abs. 2 Satz 1 SGB XI) für die Zahlung des Pflegegeldes an den Geschädigten zuständig geworden ist.

d) Dem Anspruchsübergang stand auch nicht entgegen, daß der Vater des Geschädigten als Gebrechlichkeitspfleger mit Schreiben vom 16. Juli 1992 gegenüber der BKK auf Leistungen ab 1. August 1992 verzichtet hat, soweit diese die häusliche Pflege seines Sohnes betrafen. Der Rechtsübergang nach § 116 Abs. 1 SGB X steht nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats zwar unter der auflösenden Bedingung eines späteren Wegfalls der Leistungspflicht des Sozialversicherungsträgers, weil dadurch dem Forderungsübergang nachträglich der Boden entzogen wird (vgl. Senatsurteile vom 8. Dezember 1998 - VI ZR 318/97 - VersR 1999, 382, 383 und vom 13. März 2001 - VI ZR 290/00 – aaO, m.w.Nachw.). Das hat zur Folge, daß der Geschädigte gemäß § 158 Abs. 2 BGB bei Bedingungseintritt wieder in seine Rechte eintritt, ohne daß es einer besonderen Rückübertragung bedarf (vgl. Senatsurteil vom 13. März 2001 - VI ZR 290/00 - aaO). Ein Wegfall der Leistungspflicht des Sozialversicherungsträgers kann allerdings nur angenommen werden, wenn seine spätere Inanspruchnahme völlig unwahrscheinlich, also geradezu ausgeschlossen erscheint. Erst dann verliert der Sozialversicherungsträger sein durch die Frühzeitigkeit des Forderungsübergangs gesichertes Regreßinteresse. Kommt eine spätere Inanspruchnahme des Sozialversicherungsträgers in Betracht, so gebietet es der Zweck des Forderungsübergangs, ihm den Anspruch noch zu belassen (vgl. noch zu § 1542 RVO: BGHZ 48, 181, 185 ff.). Durch die Verzichtserklärung des Geschädigten vom 16. Juli 1992 war die erneute Inanspruchnahme des Sozialversicherungsträgers nicht ausgeschlossen, weil sie nach § 46 Abs. 1 Satz 2 SGB I jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden konnte. 3. Im übrigen weist die Revision mit Recht darauf hin, daß die dem Rechtsstreit zugrundeliegenden Ansprüche von dem Vergleich schon nach dessen Wortlaut nicht umfaßt waren, weil gesetzlich übergegangene und übergehende Ansprüche Dritter, insbesondere der Kranken- und Sozialversiche-
rungsträger, durch den Vergleich nicht berührt werden sollten. Dies steht nicht in Widerspruch zu der aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstandenden Auslegung des Vergleichs durch das Berufungsgericht, daß auch künftige Pflegeleistungen und allgemein Ansprüche wegen Vermehrung der Bedürfnisse davon umfaßt werden sollten. Das Berufungsgericht hat offengelassen, inwieweit dem Geschädigten zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses die Berechtigung fehlte, soweit in Höhe des Anspruches auf Pflegegeld nach §§ 53 ff. SGB V ein Forderungsübergang nach § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X auf die BKK bereits zuvor erfolgt sei. Davon ist aber, wie unter 2. dargelegt, im vorliegenden Fall auszugehen. Erfolglos wendet die Revisionserwiderung dagegen ein, daß der Geschädigte dann keine Veranlassung gehabt hätte, gegenüber der BKK am 16. Juli 1992 auf die Inanspruchnahme von Pflegeleistungen zu verzichten. Unter diesen Umständen sollte der Verzicht verhindern, daß die Beklagte wegen des gesetzlichen Anspruchsüberganges nach § 116 Abs. 1 SGB X doppelt in Anspruch genommen würde. Er weist gerade darauf hin, daß die Beklagte und der Geschädigte mit dem Anspruchsübergang auf die Klägerin gerechnet haben, weshalb es der Beklagten auch verwehrt ist, sich gemäß §§ 407 Abs. 1, 412 BGB auf ein Erlöschen der geltend gemachten Ansprüche durch den Abfindungsvergleich zu berufen (vgl. Senatsurteil, BGHZ 131, 274 ff., 285 ff. m.w.Nachw.). 4. Hat die Ablösung der Vorschriften nach §§ 53 ff. SGB V durch diejenigen über das Pflegegeld im SGB XI keine Systemänderung bewirkt, sind die den Leistungen der Klägerin entsprechenden Ansprüche des Geschädigten auf sie nach § 116 Abs. 1 SGB X übergegangen. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Klägerin an den Geschädigten zu Händen seiner Mutter Pflegegeld in Höhe von 54.600 DM für die Zeit vom 1. April 1995 bis zum 30. September 1998 geleistet. Bei dieser Sachlage ist der Anspruch der Klägerin begründet und das landgerichtliche Urteil wiederherzu-
stellen. Der Senat entscheidet in der Sache selbst, da keine weiteren Feststellungen zu treffen sind und die Sache nach dem festgestellten Sachverhalt zur Entscheidung reif ist (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO a.F.).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 91 ZPO.
Müller Greiner Diederichsen Pauge Zoll
9
b) Soweit es um einen Träger der Sozialversicherung geht, findet der in § 116 Abs. 1 SGB X normierte Anspruchsübergang in aller Regel bereits im Zeitpunkt des schadenstiftenden Ereignisses statt, da aufgrund des zwischen dem Geschädigten und dem Sozialversicherungsträger bestehenden Sozialversicherungsverhältnisses von vornherein eine Leistungspflicht in Betracht kommt. Es handelt sich um einen Anspruchsübergang dem Grunde nach, der den Sozialversicherungsträger vor Verfügungen des Geschädigten schützt (vgl. Senatsurteile vom 30. November 1955 - VI ZR 211/54, BGHZ 19, 177, 178; vom 8. Juli 2003 - VI ZR 274/02, BGHZ 155, 342, 346; vom 17. Juni 2008 - VI ZR 197/07, VersR 2008, 1350, 1351 und vom 12. April 2011 - VI ZR 150/10, BGHZ 189, 158 Rn. 8, 23; BGH, Urteil vom 10. Juli 1967 - III ZR 78/66, BGHZ 48, 181, 184 ff.). Nach diesen Grundsätzen kann vorliegend ein Anspruchsübergang nicht angenommen werden, denn zum Unfallzeitpunkt bestand noch kein Sozialversicherungsverhältnis zwischen der Geschädigten und der Klägerin.

(1) Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit dieser auf Grund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen. Dazu gehören auch

1.
die Beiträge, die von Sozialleistungen zu zahlen sind, und
2.
die Beiträge zur Krankenversicherung, die für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld unbeschadet des § 224 Abs. 1 des Fünften Buches zu zahlen wären.

(2) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch Gesetz der Höhe nach begrenzt, geht er auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit er nicht zum Ausgleich des Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.

(3) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch ein mitwirkendes Verschulden oder eine mitwirkende Verantwortlichkeit des Geschädigten begrenzt, geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe von dem nach Absatz 1 bei unbegrenzter Haftung übergehenden Ersatzanspruch der Anteil über, welcher dem Vomhundertsatz entspricht, für den der Schädiger ersatzpflichtig ist. Dies gilt auch, wenn der Ersatzanspruch durch Gesetz der Höhe nach begrenzt ist. Der Anspruchsübergang ist ausgeschlossen, soweit der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches werden.

(4) Stehen der Durchsetzung der Ansprüche auf Ersatz eines Schadens tatsächliche Hindernisse entgegen, hat die Durchsetzung der Ansprüche des Geschädigten und seiner Hinterbliebenen Vorrang vor den übergegangenen Ansprüchen nach Absatz 1.

(5) Hat ein Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe auf Grund des Schadensereignisses dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen keine höheren Sozialleistungen zu erbringen als vor diesem Ereignis, geht in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 und 2 der Schadenersatzanspruch nur insoweit über, als der geschuldete Schadenersatz nicht zur vollen Deckung des eigenen Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.

(6) Ein nach Absatz 1 übergegangener Ersatzanspruch kann bei nicht vorsätzlichen Schädigungen durch eine Person, die im Zeitpunkt des Schadensereignisses mit dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen in häuslicher Gemeinschaft lebt, nicht geltend gemacht werden. Ein Ersatzanspruch nach Absatz 1 kann auch dann nicht geltend gemacht werden, wenn der Schädiger mit dem Geschädigten oder einem Hinterbliebenen nach Eintritt des Schadensereignisses die Ehe geschlossen oder eine Lebenspartnerschaft begründet hat und in häuslicher Gemeinschaft lebt. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann ein Ersatzanspruch bis zur Höhe der zur Verfügung stehenden Versicherungssumme geltend gemacht werden, wenn der Schaden bei dem Betrieb eines Fahrzeugs entstanden ist, für das Versicherungsschutz nach § 1 des Gesetzes über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter oder § 1 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger besteht. Der Ersatzanspruch kann in den Fällen des Satzes 3 gegen den Schädiger in voller Höhe geltend gemacht werden, wenn er den Versicherungsfall vorsätzlich verursacht hat.

(7) Haben der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen von dem zum Schadenersatz Verpflichteten auf einen übergegangenen Anspruch mit befreiender Wirkung gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe Leistungen erhalten, haben sie insoweit dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe die erbrachten Leistungen zu erstatten. Haben die Leistungen gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe keine befreiende Wirkung, haften der zum Schadenersatz Verpflichtete und der Geschädigte oder dessen Hinterbliebene dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe als Gesamtschuldner.

(8) Weist der Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe nicht höhere Leistungen nach, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 je Schadensfall für nicht stationäre ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln 5 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zu ersetzen.

(9) Die Vereinbarung einer Pauschalierung der Ersatzansprüche ist zulässig.

(10) Die Bundesagentur für Arbeit und die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch gelten als Versicherungsträger im Sinne dieser Vorschrift.

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b) Soweit es um einen Träger der Sozialversicherung geht, findet der in § 116 Abs. 1 SGB X normierte Anspruchsübergang in aller Regel bereits im Zeitpunkt des schadenstiftenden Ereignisses statt, da aufgrund des zwischen dem Geschädigten und dem Sozialversicherungsträger bestehenden Sozialversicherungsverhältnisses von vornherein eine Leistungspflicht in Betracht kommt. Es handelt sich um einen Anspruchsübergang dem Grunde nach, der den Sozialversicherungsträger vor Verfügungen des Geschädigten schützt (vgl. Senatsurteile vom 30. November 1955 - VI ZR 211/54, BGHZ 19, 177, 178; vom 8. Juli 2003 - VI ZR 274/02, BGHZ 155, 342, 346; vom 17. Juni 2008 - VI ZR 197/07, VersR 2008, 1350, 1351 und vom 12. April 2011 - VI ZR 150/10, BGHZ 189, 158 Rn. 8, 23; BGH, Urteil vom 10. Juli 1967 - III ZR 78/66, BGHZ 48, 181, 184 ff.). Nach diesen Grundsätzen kann vorliegend ein Anspruchsübergang nicht angenommen werden, denn zum Unfallzeitpunkt bestand noch kein Sozialversicherungsverhältnis zwischen der Geschädigten und der Klägerin.

Der Schuldner kann dem neuen Gläubiger die Einwendungen entgegensetzen, die zur Zeit der Abtretung der Forderung gegen den bisherigen Gläubiger begründet waren.

Auf die Übertragung einer Forderung kraft Gesetzes finden die Vorschriften der §§ 399 bis 404, 406 bis 410 entsprechende Anwendung.

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b) Soweit es um einen Träger der Sozialversicherung geht, findet der in § 116 Abs. 1 SGB X normierte Anspruchsübergang in aller Regel bereits im Zeitpunkt des schadenstiftenden Ereignisses statt, da aufgrund des zwischen dem Geschädigten und dem Sozialversicherungsträger bestehenden Sozialversicherungsverhältnisses von vornherein eine Leistungspflicht in Betracht kommt. Es handelt sich um einen Anspruchsübergang dem Grunde nach, der den Sozialversicherungsträger vor Verfügungen des Geschädigten schützt (vgl. Senatsurteile vom 30. November 1955 - VI ZR 211/54, BGHZ 19, 177, 178; vom 8. Juli 2003 - VI ZR 274/02, BGHZ 155, 342, 346; vom 17. Juni 2008 - VI ZR 197/07, VersR 2008, 1350, 1351 und vom 12. April 2011 - VI ZR 150/10, BGHZ 189, 158 Rn. 8, 23; BGH, Urteil vom 10. Juli 1967 - III ZR 78/66, BGHZ 48, 181, 184 ff.). Nach diesen Grundsätzen kann vorliegend ein Anspruchsübergang nicht angenommen werden, denn zum Unfallzeitpunkt bestand noch kein Sozialversicherungsverhältnis zwischen der Geschädigten und der Klägerin.

Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

Auf eine Vereinbarung, durch welche die Rechte des Bestellers wegen eines Mangels ausgeschlossen oder beschränkt werden, kann sich der Unternehmer nicht berufen, soweit er den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Werkes übernommen hat.

(1) Übersteigt die im Vertrag nach § 651f Absatz 1 vorbehaltene Preiserhöhung 8 Prozent des Reisepreises, kann der Reiseveranstalter sie nicht einseitig vornehmen. Er kann dem Reisenden jedoch eine entsprechende Preiserhöhung anbieten und verlangen, dass der Reisende innerhalb einer vom Reiseveranstalter bestimmten Frist, die angemessen sein muss,

1.
das Angebot zur Preiserhöhung annimmt oder
2.
seinen Rücktritt vom Vertrag erklärt.
Satz 2 gilt für andere Vertragsänderungen als Preiserhöhungen entsprechend, wenn der Reiseveranstalter die Pauschalreise aus einem nach Vertragsschluss eingetretenen Umstand nur unter erheblicher Änderung einer der wesentlichen Eigenschaften der Reiseleistungen (Artikel 250 § 3 Nummer 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) oder nur unter Abweichung von besonderen Vorgaben des Reisenden, die Inhalt des Vertrags geworden sind, verschaffen kann. Das Angebot zu einer Preiserhöhung kann nicht später als 20 Tage vor Reisebeginn, das Angebot zu sonstigen Vertragsänderungen nicht nach Reisebeginn unterbreitet werden.

(2) Der Reiseveranstalter kann dem Reisenden in einem Angebot zu einer Preiserhöhung oder sonstigen Vertragsänderung nach Absatz 1 wahlweise auch die Teilnahme an einer anderen Pauschalreise (Ersatzreise) anbieten. Der Reiseveranstalter hat den Reisenden nach Maßgabe des Artikels 250 § 10 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren. Nach dem Ablauf der vom Reiseveranstalter bestimmten Frist gilt das Angebot zur Preiserhöhung oder sonstigen Vertragsänderung als angenommen.

(3) Tritt der Reisende vom Vertrag zurück, findet § 651h Absatz 1 Satz 2 und Absatz 5 entsprechende Anwendung; Ansprüche des Reisenden nach § 651i Absatz 3 Nummer 7 bleiben unberührt. Nimmt er das Angebot zur Vertragsänderung oder zur Teilnahme an einer Ersatzreise an und ist die Pauschalreise im Vergleich zur ursprünglich geschuldeten nicht von mindestens gleichwertiger Beschaffenheit, gilt § 651m entsprechend; ist sie von gleichwertiger Beschaffenheit, aber für den Reiseveranstalter mit geringeren Kosten verbunden, ist im Hinblick auf den Unterschiedsbetrag § 651m Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

Hat der Ersatzpflichtige durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt, so ist er auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. Dieser Anspruch verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an, ohne Rücksicht auf die Entstehung in 30 Jahren von der Begehung der Verletzungshandlung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

22
aa) Die Vorschrift des § 768 Abs. 2 BGB bezweckt den Schutz des Bürgen in Fällen, in denen der Hauptschuldner durch sein rechtsgeschäftliches Handeln ohne Mitwirkung des Bürgen eine neue Verjährungsfrist schafft oder die bestehende Verjährungsfrist verlängert (Senat, Urteil vom 18. September 2007 - XI ZR 447/06, WM 2007, 2230, Tz. 18; Grothe, WuB IV A § 202 BGB 1.08). Ein Verhandeln im Sinne von § 203 Satz 1 BGB erfüllt diesen Tatbestand nur scheinbar. Dabei handelt es sich - anders als beim Verzicht auf die Einrede der Verjährung - nicht um eine Verfügung des Hauptschuldners über die Einrede. Vielmehr tritt die Hemmung der Verjährung bei Verhandlungen von Gesetzes wegen ein. Die den früheren Rechtsgedanken der § 639 Abs. 2, § 651g Abs. 2 Satz 3 und § 852 Abs. 2 BGB aF verallgemeinernde Regelung in § 203 BGB (Palandt/Heinrichs, BGB, 68. Aufl., § 203 Rn. 1) verfolgt den Zweck, Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden. Verhandlungen zwischen Gläubiger und Hauptschuldner sollen deshalb nicht unter den Druck einer ablaufenden Verjährungsfrist gestellt werden. Zugleich soll dem verhandlungsbereiten Hauptschuldner die Einrede der Verjährung vorbehalten bleiben, während der Gläubiger von der Verwirklichung anderer verjährungshemmender Tatbestände, insbesondere von der Einleitung gerichtlicher Verfahren, abgehalten werden soll (BT-Drucks 14/6040, S. 111; Staudinger/Peters, BGB (2004), § 203 Rn. 1). Dieses Ziel würde verfehlt, würde der Gläubiger durch die Anwendung von § 768 Abs. 2 BGB auch auf den Hemmungstatbestand des § 203 Satz 1 BGB gezwungen , die Verjährung gegenüber dem Hauptschuldner anderweitig zu hem- men, um eine spätere Berufung des Bürgen auf die Verjährung der Hauptforderung zu verhindern (Dingler, BauR 2008, 1379, 1381).

Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

(1) Andere als die in den §§ 422 bis 424 bezeichneten Tatsachen wirken, soweit sich nicht aus dem Schuldverhältnis ein anderes ergibt, nur für und gegen den Gesamtschuldner, in dessen Person sie eintreten.

(2) Dies gilt insbesondere von der Kündigung, dem Verzug, dem Verschulden, von der Unmöglichkeit der Leistung in der Person eines Gesamtschuldners, von der Verjährung, deren Neubeginn, Hemmung und Ablaufhemmung, von der Vereinigung der Forderung mit der Schuld und von dem rechtskräftigen Urteil.

(1) Der Verzug eines Gesamtgläubigers wirkt auch gegen die übrigen Gläubiger.

(2) Vereinigen sich Forderung und Schuld in der Person eines Gesamtgläubigers, so erlöschen die Rechte der übrigen Gläubiger gegen den Schuldner.

(3) Im Übrigen finden die Vorschriften der §§ 422, 423, 425 entsprechende Anwendung. Insbesondere bleiben, wenn ein Gesamtgläubiger seine Forderung auf einen anderen überträgt, die Rechte der übrigen Gläubiger unberührt.

12
a) Der Übergang von Schadensersatzansprüchen erfolgt sowohl nach § 116 SGB X als auch nach dem gemäß § 120 SGB X auf Schadensereignisse vor dem 30. Juni 1983 anwendbaren § 1542 RVO regelmäßig schon im Zeitpunkt des Unfalls, soweit - wie hier - nicht völlig unwahrscheinlich ist, dass der Sozialversicherungsträger (künftig: SVT) dem Geschädigten nach den Umständen des Schadensfalles Leistungen zu erbringen hat, die sachlich und zeitlich mit den Schadensersatzansprüchen des Geschädigten kongruent sind (vgl. Senat , BGHZ 19, 177, 178; 127, 120, 123 f.), spätestens aber - im Fall der Neubegründung des Anspruchs durch Änderung des bisherigen Leistungssystems - bei Inkrafttreten der neuen Regelung. Der Anspruch des R. ist daher spätestens mit Inkrafttreten der §§ 53 ff. SGB V a.F. am 1. Januar 1989 (Art. 79 des Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen vom 20. Dezember 1988 [Gesundheits -Reformgesetz - GRG -] BGBl I, 2477) auf die AOK C. als Leistungsträger für ein Pflegegeld gemäß § 57 Abs. 1 SGB V a.F. übergegangen. Im Streitfall war R. nach den nicht angegriffenen und aus Rechtsgründen nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts ab 1. Januar 1989 leis- tungsberechtigt nach §§ 53 ff. SGB V a.F.. Der Anspruch wegen vermehrter Bedürfnisse ist mit dieser Leistung sachlich und zeitlich kongruent (Senat, Urteil vom 8. Oktober 1996 - VI ZR 247/95 - VersR 1996, 1565).

Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

23
Der Eintritt der Verjährungshemmung nach § 439 Abs. 3 Satz 1 HGB erfordert lediglich ein einseitiges Schadensersatzverlangen des Anspruchstellers. Demgegenüber knüpft § 203 BGB für die Hemmung der Verjährungsfrist an Verhandlungen zwischen den Parteien an. Damit erfordert die Anwendung des § 203 BGB - anders als § 439 Abs. 3 HGB - das Hervorrufen eines besonderen Vertrauens seitens des Schuldners beim Gläubiger (Koller aaO § 439 HGB Rdn. 31; Andresen/Valder, Speditions-, Fracht- und Lagerrecht, § 439 HGB Rdn. 34). Daher kann der Lauf der Verjährungsfrist gemäß § 203 BGB - sofern dessen Voraussetzungen gegeben sind - selbst dann noch gehemmt werden, wenn andere Hemmungstatbestände, die auf dem gleichen Rechtsgedanken beruhen, vom Anwendungsbereich her zwar eröffnet sind, ihre Voraussetzungen aber nicht (mehr) bestehen (vgl. MünchKomm.BGB/Grothe aaO § 203 Rdn. 13). Daraus ergibt sich, dass Verhandlungen nach formgerechter Zurückweisung eines Schadensersatzverlangens grundsätzlich erneut den Ablauf der Verjährungsfrist hemmen können (Koller aaO § 439 HGB Rdn. 31; Ramming, TranspR 2002, 45, 53). Das erfordert allerdings eine hinreichende Individualisierung des geltend gemachten Anspruchs seitens des Gläubigers, damit der Schuldner - gerade wenn es sich dabei um einen Spediteur/Frachtführer handelt , der massenweise Paketsendungen befördert - den Anspruch zuordnen und prüfen kann, ob er die Forderung bereits zu einem früheren Zeitpunkt zurückgewiesen hatte.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 243/02 Verkündet am:
2. Dezember 2003
Blum,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
Der Geschädigte ist weder aus eigenem Recht noch in gewillkürter Prozeßstandschaft
des Sozialversicherungsträgers zur Geltendmachung von auf diesen nach
§ 119 SGB X übergegangenen Ansprüchen vor den Zivilgerichten prozeßführungsbefugt.
BGH, Urteil vom 2. Dezember 2003 - VI ZR 243/02 - OLG Oldenburg
LG Osnabrück
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 2. Dezember 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter
Wellner, die Richterin Diederichsen und die Richter Stöhr und Zoll

für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 29. Mai 2002 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Kläger.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger wurde am 1. Juli 1996 bei einem durch die Beklagte zu 1 allein verschuldeten Verkehrsunfall verletzt und als Folge hieraus erwerbsunfähig. In einem Vorprozeß waren die Beklagten als Gesamtschuldner u.a. verurteilt worden, dem Kläger sämtliche zukünftigen materiellen Schäden zu ersetzen , die aus dem Unfall vom 1. Juli 1996 resultieren, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder Dritte übergegangen waren. Die LVA beansprucht von der Beklagten zu 3 lediglich 50 % des Beitragsausfallschadens hinsichtlich der Rentenversicherung des Klägers, weil
dieser nach einer Stellungnahme ihrer ärztlichen Abteilung Erwerbsunfähigkeitsrente zu etwa 50 % aufgrund unfallunabhängiger Vorerkrankungen erhalte. Mit Schreiben vom 30. Oktober 2001 teilte die LVA dem Kläger mit, daß es ihm freistehe, gegenüber der Beklagten zu 3 "den Klageantrag zu stellen, daß eine Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge gem. § 119 SGB X mit einer 100 %igen Kausalität zu erfolgen hat". Mit Schreiben vom 6. Mai 2002 ermächtigte die LVA den Kläger ausdrücklich, den vorliegenden Prozeß zu führen. Der Kläger hat zunächst die Feststellung begehrt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet seien, für die Zeit ab 1. Juli 1996 bis zur Vollendung seines 65. Lebensjahres über die gezahlten 50 % des jeweils geltenden Versicherungsbeitrages hinaus an die LVA weitere 50 % an Rentenversicherungsbeiträgen zu zahlen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers, nachdem dieser den Rechtsstreit für die den Zeitraum vom 1. Juli 1996 bis zum 8. Februar 1998 betreffenden Rentenversicherungsbeiträge einseitig in der Hauptsache für erledigt erklärt hatte, zurückgewiesen. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die streitgegenständlichen Ansprüche seien infolge Forderungsübergangs nach § 119 SGB X nicht Gegenstand des Vorprozesses gewesen, so daß sich der Feststellungsausspruch vom 24. September 2001 auf sie nicht erstrecke.
Dem Kläger fehle jedoch die Prozeßführungsbefugnis. In gewillkürter Prozeßstandschaft könne er den Prozeß nicht führen. Die von der LVA erteilte Prozeßführungsermächtigung sei unwirksam. Den aufgrund gesetzlicher Vorschriften übergegangenen Beitragserstattungsanspruch könne nur der Sozialversicherungsträger geltend machen; der Geschädigte selbst sei nach dem Willen des Gesetzgebers der Sorge um die Schließung entstehender Beitragslücken im Verhältnis zum Schädiger enthoben. Rechtliche Konstruktionen, die auf eine Rückverlagerung der Beitreibung übergegangener Erstattungsansprüche auf den Geschädigten abzielten, seien mit der Zielsetzung des § 119 SGB X sowie der dem Sozialversicherungsträger durch diese Vorschrift zugewiesenen Stellung unvereinbar und wegen des rechtlichen Nachteils, den sie für den Geschädigten mit sich brächten, gemäß § 32 SGB I nichtig. Aus eigenem Recht sei der Kläger gleichfalls nicht prozeßführungsbefugt. Zwar könne sich eine Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO auch auf ein Rechtsverhältnis zwischen einer Prozeßpartei und einem Dritten beziehen. Voraussetzung für die Zulässigkeit einer solchen Klage sei jedoch, daß dieses Rechtsverhältnis zugleich für die Rechtsbeziehungen der Prozeßparteien untereinander von Bedeutung sei und der Kläger daher ein rechtliches Interesse an der baldigen Feststellung des streitigen Rechtsverhältnisses gerade gegenüber der anderen Prozeßpartei habe. Diese Voraussetzung sei vorliegend nicht gegeben. Die berufene Adressatin des Klägers für die Durchsetzung seiner künftigen Rentenansprüche betreffenden Interessen sei die LVA. Ihr sei im Rahmen des § 119 SGB X die Stellung eines Treuhänders des Pflichtversicherten zugewiesen. Als solcher habe sie alle beitragsrechtlichen Hindernisse für einen vollen Schadensausgleich zu beseitigen und auf eine Erhaltung der sozialversicherungsrechtlichen Stellung des Geschädigten hinzuwirken. Ihr ge-
genüber müsse der Kläger seine Rechte - ggf. vor den Sozialgerichten - geltend machen. Auch soweit der Kläger die Hauptsache einseitig für erledigt erklärt habe, bleibe seine Klage aus diesen Gründen ohne Erfolg.

II.

Das Berufungsurteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. Zu Recht hat das Berufungsgericht die Klage als unzulässig abgewiesen. Denn der Kläger kann den geltend gemachten Anspruch weder aus eigener Prozeßführungsbefugnis gerichtlich geltend machen (dazu unten 1.), noch im Wege der gewillkürten Prozeßstandschaft für die LVA (dazu unten 2.). 1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß der Kläger nicht aus eigenem Recht prozeßführungsbefugt ist.
a) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, der Schadensersatzanspruch , dessen Feststellung der Kläger begehrt, sei nicht auf die LVA übergegangen , da § 119 SGB X nicht den Fall einer cessio legis behandele, sondern der Verletzte lediglich die Verfügungsbefugnis über den Schadensersatzanspruch verliere, soweit sich dieser auf den Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung richte und soweit die übrigen Tatbestandsvoraussetzungen des § 119 SGB X vorlägen. Dies steht nämlich nicht in Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Senats (Senatsurteile BGHZ 97, 330, 333 mit Nachweisen zur Entstehungsgeschichte; 101, 207, 214; 106, 284, 290; 116, 260, 263; 129, 366, 368; 143, 344, 349 f., 354) und des Bundessozialgerichts (BSGE 89, 151, 154 ff.), wonach § 119 SGB X eine Legalzession bewirkt. Dieser Forderungsübergang vollzog sich bereits im Unfallzeitpunkt am 1. Juli 1996 nach § 119
Satz 1 SGB X in der Fassung vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I 2261). Der For- derungsübergang auf den Rentenversicherungsträger nach § 119 SGB X vollzieht sich ebenso wie im Falle des § 116 SGB X jedenfalls dann schon im Zeitpunkt des haftungsbegründenden Schadensereignisses, wenn – wie vorliegend – die Möglichkeit einer unfallbedingten Erwerbsunfähigkeit des Geschädigten in Betracht kommt (vgl. Pickel, SGB , Kommentar zum Sozialgesetzbuch Zehntes Buch, Stand April 2003, Rdn. 4 zu § 119 SGB X m.w.N.). Die Gründe dafür, daß sich der Forderungsübergang nach § 116 Abs. 1 SGB X auf den Sozialversicherungsträger bereits so frühzeitig vollzieht (grundlegend BGHZ 48, 181, 184 ff. - noch zu § 1542 RVO), gelten für den Forderungsübergang nach § 119 SGB X in gleicher Weise (vgl. BT-Drucks. 9/95 S. 27; zur Schadensentstehung Senatsurteile BGHZ 139, 167, 173; 143, 344, 348; jeweils m.w.N.). Die Neufassung des § 119 SGB X vom 18. Januar 2001 (BGBl. I 130) hat die Rechtslage entgegen der Auffassung der Revision insoweit nicht verändert.
b) Im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und von der Revision als ihr günstig nicht beanstandet geht das Berufungsgericht davon aus, daß das Rechtsverhältnis, welches durch eine Klage nach § 256 Abs. 1 ZPO festgestellt werden soll, nicht unmittelbar zwischen den Parteien des Rechtsstreits zu bestehen braucht; vielmehr kann auch ein Rechtsverhältnis zwischen einer Prozeßpartei und einem Dritten zum Gegenstand einer Feststellungsklage gemacht werden, sofern der Kläger ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung des streitigen Rechtsverhältnisses gerade gegenüber der anderen Prozeßpartei hat (Senatsurteile vom 22. März 1983 – VI ZR 13/81 – VersR 1983, 724, 726 und vom 19. März 1985 - VI ZR 163/83 - VersR 1985, 732, 734 m.w.N.; BGHZ 83, 122, 125 f.; BGH, Urteil vom 19. Januar 2000 - IV ZR 57/99 - VersR 2000, 866 m.w.N.).
Ein solches rechtliches Interesse gerade gegenüber den Beklagten hat der Kläger jedoch nicht. Der Kern des Streits über das Rechtsverhältnis, dessen Feststellung er geklärt wissen will, liegt nicht in den Rechtsbeziehungen der Parteien zueinander, sondern im Verhältnis zwischen dem Kläger und der LVA. Während der Kläger die LVA für verpflichtet erachtet, den gesamten Beitragsausfallschaden bei den Beklagten geltend zu machen, hält diese, gestützt auf die Stellungnahme ihrer ärztlichen Abteilung vom 25. Juni 1998, infolge unfallunabhängiger Vorerkrankungen des Klägers einen Beitragsregreß lediglich in Höhe von 50% für möglich. Es handelt sich somit der Sache nach um einen Streit zwischen dem Rentenversicherungsträger und dem bei ihm pflichtversicherten Kläger. Zur Klärung solcher Streitigkeiten ist nach § 51 SGG die Sozialgerichtsbarkeit zuständig.
c) Außerdem stehen auch die Zielsetzung des § 119 SGB X und die ihr dienende Systematik dieser Vorschrift einer Feststellungsklage des Geschädigten gegen einen Dritten vor den ordentlichen Gerichten entgegen. Die Einführung des § 119 SGB X dient, wie sich aus der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drucks. 9/95, S. 29; BR-Drucks. 526/80, S. 29) ergibt, dem Ziel, den Versicherten vor Einbußen an Sozialleistungen wegen ausgebliebener Beitragszahlungen zu schützen. Zu diesem Zweck hat der Gesetzgeber dem Versicherten bei fremdverschuldeter Arbeitsunfähigkeit die Aktivlegitimation für den Anspruch auf Ersatz seines Beitragsschadens entzogen und auf den Sozialversicherer (Rentenversicherungsträger) als Treuhänder übertragen, der die nunmehr zweckgebundenen Schadensersatzleistungen einzuziehen und zugunsten des Versicherten als Pflichtbeiträge zu verbuchen hat (Senatsurteil BGHZ 97, 330, 336; BSGE 89, 151, 156). Dieser Verlust der Aktivlegitimation steht der Zulässigkeit einer Feststellungsklage des Geschädigten entgegen. Anders als dies bei den Fällen eines vertraglichen Forderungsübergangs, etwa einer Abtretung erfüllungshalber oder sicherungshalber sein mag (vgl. Senatsurteil BGHZ 69,
37, 40 f.), drohen dem Kläger bei der Legalzession nach § 119 SGB X keine durchgreifenden Rechtsnachteile, wenn der Rentenversicherungsträger wegen des Beitragsausfalls gegen den Schädiger nicht oder nur unzureichend vorgeht. Denn kommt der Rentenversicherungsträger seinen Aufgaben als Treuhänder des Geschädigten (vgl. BSGE 89, 151, 157) nicht nach, steht dem Geschädigten gegen ihn ein Schadensersatzanspruch zu, welchen er vor den Sozialgerichten geltend machen kann. Für einen etwa verbleibenden Schaden wären die Beklagten aufgrund des Feststellungsurteils einstandspflichtig.
d) Etwas anderes ist auch nicht aus der ständigen Rechtsprechung des Senats abzuleiten, daß dem Geschädigten bei einem Forderungsübergang auf den Sozialhilfeträger nach § 116 Abs. 1 SGB X eine Einziehungsermächtigung verbleibt (vgl. Senatsurteile BGHZ 131, 274, 283 ff.; 133, 129, 135 ff.). Diese Einziehungsermächtigung ist Ausfluß des sozialhilferechtlichen Nachrangprinzips. Sie soll dem Geschädigten die Möglichkeit belassen, Ausgleich für den ihm entstandenen Schaden beim Schädiger zu suchen, um Sozialhilfe nicht in Anspruch nehmen zu müssen. Das Nachrangprinzip gilt jedoch im Rentenversicherungsrecht nicht. 2. Im Ergebnis zutreffend ist auch die Auffassung des Berufungsgerichts, daß der Kläger mangels wirksamer Prozeßführungsermächtigung nicht berechtigt ist, die begehrte Feststellung im Wege der gewillkürten Prozeßstandschaft für die LVA einzuklagen.
a) Wirksamkeit und Bestand einer Prozeßführungsermächtigung richten sich nach dem materiellen Recht und sind vom Revisionsgericht zu prüfen (BGH, Urteil vom 10. November 1999 – VIII ZR 78/98 – VersR 2001, 1130, 1131).

b) Es kann offen bleiben, ob sich die Unwirksamkeit der von der LVA er- teilten Prozeßführungsermächtigungen vom 30. Oktober 2001 und vom 6. Mai 2002 unmittelbar aus § 32 SGB I ergibt, der gemäß § 37 SGB I auch auf das X. Buch des Sozialgesetzbuchs anzuwenden ist. Nach dem Wortlaut des § 32 SGB I sind lediglich "privatrechtliche Vereinbarungen" nichtig, die zum Nachteil des Sozialleistungsberechtigten von Vorschriften des Sozialgesetzbuchs abweichen. Ob eine solche hier vorliegt, bedarf keiner abschließenden Beurteilung.
c) Denn jedenfalls ist die von der LVA erteilte Prozeßführungsermächtigung unwirksam, weil eine Abtretung der einzuklagenden Forderung an den Kläger unzulässig gewesen wäre und eine Einziehungsermächtigung dem Zweck des Abtretungsverbotes widerspräche. aa) Für die Zulässigkeit einer auf die gerichtliche Geltendmachung eines Anspruchs gerichteten Einziehungsermächtigung ist grundsätzlich Voraussetzung , daß der geltend zu machende Anspruch abgetreten werden kann. Jedenfalls wenn ein Abtretungsverbot dahin auszulegen ist, daß ein Anspruch nicht durch einen Dritten geltend gemacht werden kann, ist eine diesen Anspruch betreffende Prozeßführungsermächtigung unwirksam. Ansonsten könnte das Abtretungsverbot durch sie unterlaufen werden (vgl. BGHZ 56, 228, 236; BGH, Urteil vom 3. Juli 1996 – XII ZR 99/95 – NJW 1996, 3273, 3275). bb) Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch unterliegt einem Abtretungsverbot , das dessen Geltendmachung durch den Kläger ausschließen soll. (1) Eine Forderung unterliegt nach § 399 1. Alt. BGB einem Abtretungsverbot , wenn die Leistung an einen anderen als den ursprünglichen Gläubiger nicht ohne Veränderung ihres Inhalts erfolgen kann. Ursprünglicher Gläubiger im Sinne des § 399 BGB kann auch derjenige sein, auf den die Forderung zu-
vor übergegangen ist. Maßgeblich ist, ob sich durch die in Frage stehende Abtretung der Inhalt der Leistung verändern würde. (2) Eine Abtretung des gemäß § 119 SGB X auf den Rentenversicherungsträger übergegangenen Anspruchs auf einen Dritten würde den Inhalt der Leistung verändern. Nach § 119 Abs. 3 Satz 1 SGB X in der insoweit nach § 120 Abs. 1 Satz 2 SGB X maßgeblichen Fassung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I 130) gelten die auf den Anspruch eingegangenen Beiträge oder Beitragsteile als Pflichtbeiträge. Indem der Gesetzgeber diese Wirkung der Leistung kraft Gesetzes bestimmt hat, ist sie nicht deren bloße Folge, sondern untrennbarer Bestandteil derselben und prägt als solcher ihren rechtlichen Charakter. Durch eine Abtretung des Anspruchs verlöre eine Leistung des Schuldners an den Zessionar diese Wirkung. Denn als Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung können die eingehenden Zahlungen nur gelten, wenn sie an den zuständigen Rentenversicherungsträger erbracht werden. (3) Dem Zweck dieses Abtretungsverbotes widerspräche es, könnte der Rentenversicherungsträger dem Geschädigten eine Einziehungsermächtigung erteilen, und sei sie auch auf Zahlung an den Rentenversicherungsträger oder Feststellung der Pflicht zur Leistung an diesen gerichtet (vgl. OLG Hamm, NJWRR 1992, 22 f.). Die mit dem Forderungsübergang nach § 119 SGB X verbundene Übertragung der Aktivlegitimation auf den Rentenversicherungsträger soll den Geschädigten – nicht zuletzt aus fürsorgerischen Gründen - von der Last des Schadensausgleichs entbinden (Senatsurteil BGHZ 97, 330, 336; BSGE 89, 151, 156 f. m.w.N.). Diese Entlastung des Geschädigten würde durch eine ihm erteilte Einziehungsermächtigung beseitigt. Der bei anderen Abtretungsverboten zu beachtende Schuldnerschutz spielt angesichts dieser besonderen Lage vorliegend keine Rolle.

III.

Der Kläger hat auch die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Müller Wellner Diederichsen Stöhr Zoll

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 64/01
Verkündet am:
8. November 2001
Preuß
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein

a) Zu den Pflichten eines Anwalts, der den Mandanten beim Abschluß eines
Abfindungsvergleichs berät.

b) Leistungen des Sozialhilfeträgers wegen unfallbedingt vermehrter Bedürfnisse
sind dem Anspruch des Empfängers auf Ersatz seines Erwerbsschadens
nicht kongruent (im Anschluß an BGH NJW 1997,
256).
BGH, Urteil vom 8. November 2001 - IX ZR 64/01 - OLG Karlsruhe
LG Mannheim
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Stodolkowitz, Dr. Ganter, Raebel und Kayser auf die
mündliche Verhandlung vom 8. November 2001

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 26. Januar 2001 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin nimmt die Beklagten - in einer Sozietät verbundene Rechtsanwälte - wegen Schlechterfüllung eines Anwaltsvertrages auf Schadensersatz in Anspruch.
Am 26. September 1992 erlitt die damals 25jährige, verheiratete Klägerin aus dem alleinigen Verschulden des bei der Versicherung AG (i.f. nur noch: Versicherung) haftpflichtversicherten Unfallgegners einen Verkehrsunfall. Seit
dem 1. September 1992 lebte sie von ihrem Ehemann getrennt; ihr am 6. Dezember 1990 geborener, schwerbehinderter Sohn, der nicht von dem Ehemann abstammt, wurde in einer Pflegestelle betreut. Die Klägerin ging keiner Erwerbstätigkeit nach und bezog - allerdings erst seit kurzem - Sozialhilfe. Ob die Klägerin vor dem Unfall jemals einen selbständigen Haushalt geführt hatte, ist streitig.
Bei dem Unfall wurde die Klägerin schwer verletzt. Sie sitzt seither im Rollstuhl. Im Schwerbehindertenausweis ist der Grad ihrer Behinderung seit dem 29. Oktober 1997 mit 100 % angegeben [GA II 105]. Sie bezieht weiterhin Sozialhilfe (mit einem 20 %igen Aufschlag zum Regelsatz) und auûerdem Pflegegeld gemäû § 69 a Abs. 2 BSHG. Nach dem Unfall nahmen die Klägerin und ihr Ehemann die eheliche Gemeinschaft wieder auf. Den - nach dem Vortrag der Klägerin seit 20. August 1993 (wieder) bestehenden - gemeinsamen Haushalt führt der nicht mehr berufstätige Ehemann, der zudem die Klägerin und deren Sohn versorgt.
Anfang 1995 beauftragte die Klägerin die Beklagten mit der Geltendmachung von Schadensersatz und Schmerzensgeld gegenüber der Versicherung. Diese zahlte aufgrund von Verhandlungen mit dem sachbearbeitenden Beklagten zu 2 als Vorschuû auf das Schmerzensgeld bis Dezember 1995 insgesamt 50.000 DM. Anschlieûend bemühte sich der Beklagte zu 2 um eine abschlieûende Regulierung. Mit Schreiben vom 26. November 1996 bat er die Klägerin, sie möge, nachdem ihr inzwischen eine restliche Schmerzensgeldzahlung in Höhe von 46.000 DM zugegangen sei, die anliegende Abfindungserklärung unterzeichnen. Mit ihrer am 4. Dezember 1996 geleisteten Unterschrift erklärte sich die Klägerin wegen aller Ersatzansprüche aus dem Scha-
densereignis vom 26. September 1992 gegen Zahlung eines Abfindungsbetrages von 96.000 DM abzüglich bereits bezahlter 50.000 DM endgültig und vorbehaltlos (ausgenommen weitere immaterielle Ansprüche für den Fall, daû der Klägerin unfallbedingt das linke Bein abgenommen werden müûte) für abgefunden.
Die Klägerin wirft den Beklagten vor, sie hätten sie nicht darüber aufgeklärt , daû sie, wenn sie die Abfindungserklärung abgebe, auf Ansprüche wegen des materiellen Schadens verzichte. Eines solchen Hinweises hätte es um so mehr bedurft, als die Positionen Haushaltsführungs- und Kinderbetreuungskosten für sie überragende Bedeutung hätten. Die Beklagten hätten ihr den Abschluû des Abfindungsvergleichs überhaupt nicht vorschlagen dürfen, weil er für sie handgreiflich ungünstig gewesen sei.
Die auf Zahlung eines Betrages von 112.451,95 DM sowie einer monatlichen Rente gerichtete Klage haben die Vorinstanzen abgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:


Die Revision führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.

I.


Das Berufungsgericht hat sein Urteil wie folgt begründet:
Es spreche zwar einiges dafür, daû die Beklagten die Klägerin nicht hinreichend über die Tragweite der Abfindungsvereinbarung belehrt hätten. Letztlich könne dies aber dahinstehen. Denn der geltend gemachte Regreûanspruch scheitere jedenfalls an dem fehlenden Nachweis, daû die Klägerin bei richtiger und vollständiger Aufklärung die Abfindungserklärung nicht unterschrieben hätte. Es sei auch nicht dargetan, daû die Versicherung den Schmerzensgeldanspruch im November 1996 reguliert hätte, wenn Ansprüche wegen des materiellen Schadens offengeblieben wären.

II.


Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
1. Die Beklagten haben ihre anwaltlichen Pflichten schuldhaft verletzt.

a) Die Klägerin ist pflichtwidrig nicht darüber aufgeklärt worden, daû sie nach dem Wortlaut des Abfindungsvergleichs keine Ansprüche wegen eines materiellen Schadens mehr geltend machen kann.
aa) Da der Mandant eigenverantwortlich zu entscheiden hat, wie er seine Interessen in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht zur Geltung bringt, ist
es auch seine Sache, darüber zu befinden, ob und mit welchem Inhalt er einen Rechtsstreit durch Vergleich beendet. Will der Prozeûbevollmächtigte einen solchen abschlieûen, hat er sich deshalb grundsätzlich der vorherigen Zustimmung der Partei zu versichern. Zuvor muû er diese darüber informieren, mit welchem Inhalt er den Vergleich abzuschlieûen gedenkt, und sie über die Vorund Nachteile ins Bild setzen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Rechtsanwalt Anhaltspunkte dafür hat, daû der Mandant sich mehr davon verspricht. Selbst wenn der Rechtsanwalt der Meinung ist, das von ihm ausgehandelte Ergebnis sei schon das Äuûerste, was bei der Gegenseite zu erreichen sei, entbindet ihn das nicht von seiner Aufklärungspflicht (BGH, Urt. v. 14. Januar 1993 - IX ZR 76/92, WM 1993, 1197, 1199; vgl. auch Urt. v. 7. Dezember 1995 - IX ZR 238/94, NJW-RR 1996, 567). Für einen Abfindungsvergleich gilt das in besonderem Maûe (BGH, Urt. v. 21. April 1994 - IX ZR 23/93, NJW 1994, 2085, 2086; v. 13. April 2000 - IX ZR 372/98, NJW 2000, 1944).
bb) Das Berufungsgericht hat es letztlich zwar offengelassen, ob die Beklagten dieser Aufklärungspflicht gerecht geworden sind. Nach seinen - durchaus erschöpfenden - tatsächlichen Feststellungen ist die Frage jedoch zu verneinen.
Danach haben die Beklagten zunächst die Erwartungshaltung der Klägerin durch ein Schreiben vom 1. Dezember 1995 [Anlage K 1] geprägt. Darin teilten sie mit, daû die Versicherung dem Grunde nach Haushaltsführungs- sowie Kinderbetreuungskosten anerkenne, daû also eines "hoffentlich nicht mehr allzufernen Tages ein Gesamtkapitalbetrag für die Gesamtkosten ausgeschüttet ... (wird), die bis zum 16. Lebensjahr Ihres Sohnes auflaufen werden". Daû die Klägerin angenommen hat, auf die Positionen Haushaltsführung und Kin-
derbetreuung werde ein gröûerer Betrag gezahlt, geht aus ihrem Schreiben vom 2. April 1996 [Anlage B 20] hervor. Darin bat sie den Beklagten zu 2, eben dies mit der Versicherung zu klären. Mit Schreiben vom 6. November 1996 [Anlage K 3 = GA II 63] teilten die Beklagten der Klägerin u.a. mit: "Aufgrund Ihrer persönlichen Situation ist es zunächst einmal (Unterstreichung nicht im Original) sinnvoll, jetzt im Zusammenhang mit den Unfallfolgen nur die Schmerzensgeldfrage zu regeln." Dies lieû es möglich erscheinen, daû der materielle Schaden später geregelt werden sollte. Zwar fuhren die Beklagten in dem Schreiben fort: "Ansprüche auf Verdienstausfall oder andere stehen offensichtlich nicht im Raum. Sie waren bereits bei Eintritt des Unfalls Sozialhilfeempfängerin , Sie sind dies bis zum heutigen Tage." Schon das Berufungsgericht hat es aber als "zumindest fraglich" bezeichnet, ob die einfach strukturierte Klägerin die Bedeutung dieses Satzes verstanden hat. Davon kann in der Tat nicht ausgegangen werden, weil ein rechtlicher Laie Haushaltsführungsund Kinderbetreuungskosten nicht als Verdienstausfall qualifiziert. Die erforderliche Aufklärung hat auch nicht das Schreiben der Beklagten vom 26. November 1996 gebracht, in dem nur das Schmerzensgeld angesprochen wurde: "... nachdem Ihnen die restliche Schmerzensgeldzahlung in Höhe von DM 46.000,-- zugegangen ist ..." [Anlage K 2 = GA II 61]. Das Aufklärungsdefizit wird schlieûlich auch dadurch belegt, daû die Beklagten selbst keine zutreffenden Vorstellungen über die Rechtslage hatten (dazu Näheres unter b ee).
cc) Daû sie an der Pflichtverletzung kein Verschulden trifft, haben die darlegungs- und beweispflichtigen Beklagten (vgl. BGH, Urt. v. 18. September 1986 - IX ZR 204/85, WM 1986, 1500, 1501; v. 20. Juni 1996 - IX ZR 106/95, WM 1996, 1832, 1835) nicht dargetan.


b) Nach dem Vortrag der Klägerin [GA I 6, 61], mit dem sich das Berufungsgericht nicht befaût hat, kommt als weitere schuldhafte Pflichtverletzung in Betracht, daû die Beklagten der Klägerin überhaupt den Abschluû des Abfindungsvergleichs vorgeschlagen haben. Dieser war für die Klägerin insofern nachteilig, als sie sich darin - zumindest dem Wortlaut nach - wegen ihrer Ansprüche auf Ersatz materiellen Schadens für abgefunden erklärte, ohne daû ihr eine entsprechende Leistung zufloû.
aa) Auf der Grundlage des für die Revisionsinstanz zu unterstellenden Sachverhalts hatte die Klägerin einen Anspruch auf Schadensersatz für den Wegfall ihrer Arbeitskraft als Hausfrau und Mutter, durch deren Einsatz sie gemäû § 1360 Satz 2 BGB ihre Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind und - nach Beendigung des Getrenntlebens - dem Ehegatten hätte erfüllen können (vgl. BGHZ 38, 55, 58; 50, 304, 306; 77, 157, 160 ff.; Palandt/Thomas, BGB 60. Aufl. Vorbem. vor § 249 Rn. 42 und § 845 Rn. 2). Insoweit stellte sich die Einschränkung der Fähigkeit, Hausarbeiten zu verrichten, als Erwerbsschaden im Sinne von § 843 Abs. 1 Alt. 1 BGB dar (BGH, Urt. v. 8. Oktober 1996 - VI ZR 247/95, NJW 1997, 256 f.). Allerdings begründet der bloûe Ausfall der Arbeitskraft noch keinen Vermögensschaden (BGHZ 54, 45, 50 ff.; BGH, Urt. v. 31. März 1992 - VI ZR 143/91, NJW-RR 1992, 852), ebensowenig die abstrakte Minderung der Erwerbsfähigkeit (BGHZ 38, 55, 58 f.; BGH, Urt. v. 17. Januar 1995 - VI ZR 62/94, NJW 1995, 1023, 1024). Erforderlich ist vielmehr ein konkreter Ausfall an Arbeitsleistung oder Verdienst. Daran fehlt es aber nicht schon deshalb, weil die Klägerin im Zeitpunkt des Unfalls keinen eigenen Haushalt unterhielt und das Kind in einer Pflegestelle betreut wurde [vgl. GA I 38, 64, 79]. Etwas anderes hätte zwar zu gelten, wenn die Klägerin auch schon
vor dem Unfall nie in der Lage gewesen wäre, einen eigenen Haushalt zu führen und ein Kind zu versorgen, und dies demgemäû auch nie getan hätte. Das haben die Beklagten - unter Berufung auf "chronischen Alkoholabusus" der Klägerin - in der Tat behauptet [GA I 77-79]. Indes hat die Klägerin das Gegenteil vorgetragen und dafür Beweis angetreten [GA I 40, 65, 91, II 31]. Dieser Beweis ist - wie die Revision mit Recht rügt - nicht erhoben worden. Es ist deshalb zu unterstellen, daû die Klägerin vor dem Unfall - wenn auch nicht im Unfallzeitpunkt - einen eigenen Haushalt hatte und ohne den Unfall mit Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen gewesen wäre (§ 252 Satz 2 BGB), daû sie irgendwann wieder einen solchen haben würde. Das genügt für die Annahme eines konkreten Erwerbsschadens.
bb) Der Schaden entfiel nicht dadurch, daû der unterhaltsberechtigte Ehemann nach Beendigung des Getrenntlebens den Ausfall der "Hausfrau" ausglich, indem er deren Rolle selbst mit übernahm. Dies folgt aus dem allgemeinen Rechtsgedanken, wonach ein Schadensersatzanspruch nicht dadurch geschmälert oder ausgeschlossen wird, daû der Vermögensnachteil durch freiwillige Leistung eines Dritten ausgeglichen wird (BGHZ 21, 112, 117; 54, 269, 274; 91, 357, 364; Palandt/Heinrichs, Vorbem. vor § 249 BGB Rn. 131).
cc) Der Anspruch auf Ersatz des Erwerbsschadens war nicht auf den Sozialhilfeträger übergegangen und konnte auch nie auf diesen übergehen.
Wegen des Erwerbsschadens hatte der Sozialhilfeträger keine Leistungen erbracht, und etwas Derartiges war auch in Zukunft nicht zu erwarten. Der Beklagte bezieht sich in diesem Zusammenhang vergeblich auf den 20 %igen Aufschlag zum Regelsatz der Hilfe zum Lebensunterhalt (monatlich 86,40 DM)
und das in wechselnder Höhe gewährte Pflegegeld gemäû § 69 a Abs. 2 BSHG [vgl. Bescheide v. 21. September 1995, Anlage B 7, v. 5. Juli 1996, Anlage B 5, v. 18. Februar 1998, GA II 67, ferner Mitteilungen der Sozialämter GA I 28, II 101, Anlage K 13 alter Zählung]. Diese Leistungen des Sozialhilfeträgers waren dem Anspruch der Klägerin auf Ersatz ihres Erwerbsschadens nicht kongruent (vgl. BGH, Urt. v. 8. Oktober 1996 - VI ZR 247/95, aaO S. 257). Der 20 %ige Aufschlag soll vermehrte Bedürfnisse zum Lebensunterhalt der Klägerin selbst abdecken und hat mit ihrem Beitrag zum Familienunterhalt nichts zu tun. Ähnlich verhält es sich mit dem Pflegegeld. Nach § 69 a Abs. 1 BSHG erhalten Pflegebedürftige, die bei der Körperpflege, der Ernährung und der Mobilität für mehrere Verrichtungen mindestens einmal täglich zu verschiedenen Tageszeiten der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen, ein Pflegegeld; dieses wird gemäû § 69 a Abs. 2 BSHG auf das Doppelte angehoben, wenn die Notwendigkeit der Hilfe bei den Verrichtungen zur Körperpflege, Ernährung und Mobilität mindestens dreimal täglich besteht. Dabei geht es immer um Hilfen für den Pflegebedürftigen selbst, nicht um einen Ersatz für Leistungen, die er ohne seine Behinderung Dritten erbracht hätte.
dd) Der Anspruch auf den Erwerbsschaden ist durch den - nach seinem Wortlaut umfassend angelegten - Abfindungsvergleich ausgeschlossen. Da die Klägerin die Versicherung insoweit aus eigenem Recht und nicht nur aufgrund einer Einziehungsbefugnis (vgl. dazu unten ee) in Anspruch nehmen konnte, stellt sich die Frage nicht, ob sich die Versicherung gegenüber dem Sozialhilfeträger auf den Abfindungsvergleich hätte berufen können (vgl. BGHZ 131, 274, 284 ff.).
ee) Die im Vorstehenden beschriebene Rechtslage haben die Beklagten , als sie der Klägerin den Abschluû des Abfindungsvergleichs empfahlen, verkannt. Sie haben damals gemeint, es gebe - abgesehen vom Schmerzensgeld - keine Ansprüche der Klägerin, die nicht auf den Sozialhilfeträger übergegangen seien; mit den übergegangenen Ansprüchen habe die Klägerin nichts zu tun. Diese Vorstellungen der Beklagten kommen in ihrem oben (1 a bb) bereits wiedergegebenen Schreiben an die Klägerin vom 6. November 1996 zum Ausdruck. An diesem Irrtum haben die Beklagten auch später festgehalten. Dies ergibt sich zum einen aus ihrem Schreiben an die Klägerin vom 16. März 1998 [Anlage K 8], in dem sie ausführen: "Die Vereinbarung, die wir seinerzeit mit der ... (Versicherung) getroffen haben, betrifft eindeutig nur solche Ansprüche, über die Sie selbst zum damaligen Zeitpunkt überhaupt noch verfügen konnten. Nicht beinhaltet sind damit alle Ansprüche, die zum damaligen Zeitpunkt bereits auf eine der vorgenannten Stellen im Wege des gesetzlichen Forderungsübergangs übergegangen waren. Ich verweise hierzu auf die Bestimmung des § 116 SGB X. Es ist grundsätzlich nicht Ihre und auch nicht unsere Sache, sich in den Regressstreit zwischen den vorgenannten Stellen und der ... Versicherung einzumengen. Die Ansprüche stehen Ihnen insoweit nicht mehr zu. Es handelt sich dabei vor allem um die Dinge, deren Fehlen Sie heute aufs Schärfste monieren", sowie - nach Geltendmachung des Regreûanspruchs - aus dem Schreiben der Beklagten an die Klägerin vom 27. April 1998 [Anlage K 15 neuer Zählung]: "Es wurde nicht übersehen, dass die Abfindungserklärung nur Schmerzensgeldansprüche betrifft. Zum Zeitpunkt der Abfindungserklärung war klar, dass auûer dem immateriellen Schmerzensgeldanspruch sonstige materielle Schadensersatzansprüche der Frau ... (Klägerin) wegen der Bestimmung des § 116 SGB X mit der... (Versicherung) nicht zu regulieren sind, da diese Ansprüche aufgrund der vorgenannten Rechtsvor-
schrift zumindest zum Zeitpunkt der Abfindungserklärung samt und sonders auf die beteiligten Sozialhilfe- und Versorgungsträger übergegangen waren. Über diese Ansprüche hat Frau ... (Klägerin) auch nicht verfügt, was zwischen ihr und der ... (Versicherung) klar war." In dieselbe Richtung zielt der Prozeûvortrag der Beklagten [GA I 21]: "Damit wäre ein eventueller Erwerbs- und Fortkommensschadensersatzanspruch des den Haushalt führenden Ehepartners und Lebensgefährten gemäû § 116 SGB X bereits mit dem Unfallereignis auf die jeweils beteiligten Träger der Sozialhilfe übergegangen."
Selbst wenn die Beklagten im Ausgangspunkt Recht gehabt hätten - Ansprüche wegen Haushaltsführung und Kinderbetreuung also auf den Sozialhilfeträger übergegangen gewesen wären oder noch hätten übergehen können -, wäre die Ansicht verfehlt gewesen, die Klägerin könne solche Ansprüche nicht geltend machen. Im Hinblick auf den Nachrang der Sozialhilfe und das Zusammenspiel des § 116 SGB X mit § 2 BSHG ist der Geschädigte sogar nach dem Rechtsübergang auf den Sozialhilfeträger - der nicht stets bereits mit dem Unfallereignis stattfindet (BGHZ 131, 274, 278 ff.) - ermächtigt, zur Vermeidung der Hilfsbedürftigkeit die Ersatzleistung im eigenen Namen vom Schädiger einzufordern (BGHZ 131, 274, 282 ff.; 133, 129, 135 f.,140).
Tatsächlich stand hier - wie bereits ausgeführt - in bezug auf den Erwerbsschaden der Klägerin ein Übergang auf den Sozialhilfeträger nicht in Rede.
ff) Der Rechtsirrtum der Beklagten war schon deshalb schuldhaft, weil sie die anstehenden (insbesondere im Lichte der am 12. Dezember 1995 ergangenen Entscheidung BGHZ 131, 274 ff. zu sehenden) Rechtsfragen weder
eigenverantwortlich noch gar mit der gebührenden Sorgfalt geprüft haben. Sie haben sich vielmehr insoweit auf die gegnerische Haftpflichtversicherung verlassen. Das ergibt sich aus dem von dem Beklagten zu 2 gefertigten Aktenvermerk vom 1. Dezember 1995 [Anlage K 4]: "Herr ... (Sachbearbeiter der Versicherung ) versprach in der Zwischenzeit abzuklären, wieweit die Haushaltsführung und Kinderbetreuung überhaupt noch Anspruchsgegenstand bei unserer Mandantin sein kann", sowie aus seinem inhaltsgleichen Schreiben vom selben Tage an die Versicherung [Anlage K 2 neuer Zählung].
2. Hatte die Klägerin - was vom Berufungsgericht nicht aufgeklärt worden ist - Ansprüche wegen eines Erwerbsschadens, besteht der regreûfähige Schaden darin, daû sie nach dem Wortlaut des Abfindungsvergleichs solche Ansprüche nicht mehr geltend machen kann, obwohl sie darauf nichts erhalten hat.

a) Allerdings muû sich die Versicherung möglicherweise wegen eines "doppelten Motivirrtums" auf eine Anpassung des Vergleichs nach den Grundsätzen über das Fehlen der Geschäftsgrundlage einlassen (vgl. BGHZ 25, 390, 392 f.; 58, 355, 361 f.; 62, 20, 24 f.; BGH, Urt. v. 13. November 1975 - III ZR 106/72, NJW 1976, 565 f.; Palandt/Heinrichs, § 119 BGB Rn. 30 und § 242 BGB Rn. 149). Das kommt dann in Betracht, wenn nicht nur die Klägerin, sondern auch die Versicherung bei Abschluû des Vergleichs davon ausgegangen ist, materieller Schaden werde davon nicht erfaût. Das Vorbringen der Beklagten [GA II 85] könnte in diese Richtung deuten (vgl. auch deren - oben teilweise wiedergegebenes - Schreiben vom 27. April 1998 [Anlage K 15 neuer Zählung ]).
Falls danach noch ein Anspruch der Klägerin gegen die Versicherung bestehen sollte, entfällt deswegen aber nicht ihr Schaden. Denn es ist durchaus fraglich, ob die Versicherung sich nicht doch auf die Abfindungsklausel berufen wird. Gegebenenfalls droht der Klägerin ein langwieriger Prozeû mit ungewissem Ausgang. Diese von den Beklagten zu verantwortende Unsicherheit darf nicht zu Lasten der Klägerin gehen (vgl. Senatsurt. v. 19. Juli 2001 - IX ZR 62/00, WM 2001, 1605, 1607). Die Beklagten können nur analog § 255 BGB Abtretung etwa noch bestehender Ansprüche gegen die Versicherung verlangen.

b) Zu Unrecht hat das Berufungsgericht gemeint, die Klägerin habe "wohl schon damals" (als sie durch die Beklagten ihre Ansprüche gegen die Versicherung geltend machte), "wie auch jetzt im Prozess", keinen ausreichenden Vortrag "für einen konkreten Schaden ... erbracht".
Nach dem - hier anzuwendenden - § 287 ZPO reicht eine deutlich überwiegende , auf gesicherter Grundlage beruhende Wahrscheinlichkeit, daû ein Schaden entstanden ist, für die richterlicher Überzeugungsbildung aus (BGH, Urt. v. 2. Juli 1992 - IX ZR 256/91, NJW 1992, 2694, 2695; v. 5. November 1992 - IX ZR 12/92, NJW 1993, 734). § 287 ZPO erleichtert dem Geschädigten darüber hinaus die Darlegungslast. Die Klage darf nicht wegen eines lückenhaften Vortrags zum Schaden abgewiesen werden, solange greifbare Anhaltspunkte für eine Schätzung vorhanden sind (BGH, Urt. v. 23. Oktober 1991 - XII ZR 144/90, NJW-RR 1992, 202, 203; v. 2. Juli 1992 - IX ZR 256/91, aaO S. 2695 f.; v. 5. November 1992 - IX ZR 12/92, aaO). § 252 Satz 2 BGB bringt für den Geschädigten eine zusätzliche Erleichterung, soweit er entgangenen Gewinn darzulegen und nachzuweisen hat. Nach dieser Vorschrift gilt als ent-
gangen der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen , mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte. Entscheidend ist somit eine Prognose über die künftige Entwicklung (BGH, Urt. v. 14. Januar 1997 - VI ZR 366/95, NJW 1997, 937, 938). Fällt die Arbeitskraft einer Hausfrau aus, kann der Schaden anhand der in der Praxis entwickelten Berechnungsmodelle hinreichend genau erfaût werden (vgl. etwa BGH, Urt. v. 8. Oktober 1996 - VI ZR 247/95, NJW 1997, 256, 257 m.w.N.). Daû die Klägerin nach ihrem Vortrag gewisse hausfrauliche Tätigkeiten im Sitzen verrichten kann, sie also insoweit nicht zu 100 % ausfällt, steht einer Schätzung des konkreten Schadens nicht entgegen.
3. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts scheitert die Haftung der Beklagten auch nicht an der fehlenden Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden.

a) Liegt die Pflichtverletzung in der Empfehlung eines der Klägerin nachteiligen Vergleichs (vgl. oben 1 b), ist die Frage des Ursachenzusammenhangs möglicherweise noch weniger problematisch als bei einer bloûen Aufklärungspflichtverletzung. Die zuerst genannte Alternative hat das Berufungsgericht nicht geprüft.

b) Aber auch dann, wenn man - wie das Berufungsgericht - nur die Aufklärungspflichtverletzung im Auge hat, kann die Kausalität für den Schaden nicht verneint werden.
aa) Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daû grundsätzlich ein Anscheinsbeweis dafür spricht, der Mandant hätte sich bei pflichtgemäûer Beratung durch seinen Rechtsanwalt "beratungsgerecht" verhalten (grundlegend BGHZ 123, 311, 315; st. Rspr.). Es hat indes gemeint, hier hätten die Beklagten den Anscheinsbeweis erschüttert. Sie hätten dargetan, daû es der Klägerin darauf angekommen sei, möglichst schnell eine möglichst hohe Summe von der Versicherung zu erhalten. Sie habe noch "im November/Dezember 1996" einen Abfindungsbetrag erhalten wollen. Daraus ergebe sich zumindest die ernsthafte Möglichkeit, daû sie den Abfindungsvergleich auch bei pflichtgemäûer Aufklärung über dessen weittragende Folgen abgeschlossen hätte.
bb) Dem kann nicht gefolgt werden. Soweit das Berufungsgericht zur Bekräftigung seines Standpunkts den Gedanken herangezogen hat, die Klägerin habe zunächst selbst nicht behauptet, daû sie im Falle ordnungsgemäûer Aufklärung den Abfindungsvergleich nicht unterschrieben hätte, hat es gegenteiligen Vortrag der Klägerin im Schriftsatz vom 17. Dezember 1999 [GA I 97] übersehen.
Ferner ist zwar zutreffend, daû die Klägerin im November/Dezember 1996 Geldbedarf anmeldete, weil sie eine behindertengerechte Kücheneinrichtung bestellt hatte, die am 5. Dezember 1996 geliefert und deren Preis von ca. 17.000 DM bar bezahlt werden sollte. Auch darf davon ausgegangen werden , daû die Klägerin zur Bezahlung mit vorhandenen Mitteln nicht in der Lage war. Es erscheint jedoch wenig lebensnah, daû die Klägerin - wenn die Beklagten ihr gesagt hätten, daû sie bei Annahme des vorgeschlagenen Abfindungsvergleichs auf andere Ansprüche als Schmerzensgeld verzichte - sich auf diesen Vergleich eingelassen hätte, nur um die bestellte Küche zu erhalten,
die ohne Bezahlung wohl nicht ausgeliefert worden wäre. Es ist nicht vorgetragen , daû die neue Küche zur Behebung einer dringenden Notlage unabweisbar gebraucht wurde. Die Lieferung hätte ohne weiteres zurückgestellt werden können. Zwar hatte die Klägerin eine neue Wohnung bezogen. Der Umzug hatte aber [ausweislich der Anlage B 6] spätestens im Juli 1996 stattgefunden. In der Zwischenzeit hatte sich die Klägerin offenbar mit der alten Küche beholfen. Das hätte auch künftig geschehen können. Selbst wenn die neue Küche dringend benötigt wurde, ist die Ansicht des Berufungsgerichts nicht nachvollziehbar , daû die Klägerin die Mittel zu ihrer Bezahlung von der Versicherung nur erhalten konnte, wenn sie den Abfindungsvergleich akzeptierte. Nach den Vorstellungen der Versicherung hatte die Klägerin allein als Schmerzensgeld noch 46.000 DM (allerdings darüber hinaus nichts) zu erwarten. Daû die Versicherung nicht bereit gewesen wäre, eine weitere Abschlagszahlung in Höhe von 17.000 DM zu leisten, haben die Beklagten nicht dargetan. Dazu sind sie wohl auch nicht in der Lage, weil sie in der bezeichneten Richtung keine Bemühungen entfaltet haben. Die Bereitschaft der Versicherung, den Betrag von 17.000 DM (oder auch mehr) als weiteren Abschlag zu zahlen, wäre überdies gefördert worden, wenn die Beklagten ihr pflichtgemäû deutlich gemacht hätten , daû wegen eines Haushaltsführungsschadens kein Anspruchsübergang auf den Sozialhilfeträger stattgefunden hat. Wieso die Klägerin bei pflichtgemäûem Verhalten der Beklagten mit einem "langwierigen Prozeû mit ... ungewissem Ausgang" hätte rechnen müssen, ist deshalb nicht ohne weiteres ersichtlich.

III.


Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben (§ 564 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 565 Abs. 1 Satz 1
ZPO), weil sie noch nicht entscheidungsreif ist. Das Berufungsgericht wird zunächst feststellen müssen, ob die Klägerin ohne den Unfall wahrscheinlich irgendwann (wieder) einen Haushalt geführt und ihr Kind betreut hätte, also dem Grunde nach einen Erwerbsschaden hatte (vgl. oben II 1 b aa). Gegebenenfalls wird es die Höhe des Schadens schätzen müssen.
Kreft Stodolkowitz Ganter Raebel Kayser

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
VERSÄUMNISURTEIL
III ZR 205/01
Verkündet am:
10. Oktober 2002
F i t t e r e r
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Stellt der Geschädigte in erster Instanz unter Angabe einer Größenordnung,
die nicht zugleich eine Obergrenze enthält, einen unbezifferten Antrag zum
Schmerzensgeld und ergibt sich aufgrund der angegebenen Größenordnung
eine die Berufung rechtfertigende Beschwer, ist die Angabe einer höheren
Größenordnung in der Berufungsinstanz nicht als eine Änderung des Streitgegenstands
anzusehen, an die selbständige verjährungsrechtliche Folgen
geknüpft werden könnten.
BGB § 843 Abs. 1 erste Alt.; SGB X § 116 Abs. 1; BSHG § 2
Zur Geltendmachung eines Anspruchs auf Ersatz des Erwerbsschadens
durch einen Sozialhilfeempfänger.
BGH, Versäumnisurteil vom 10. Oktober 2002 - III ZR 205/01 - OLG Karlsruhe
LG Karlsruhe
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 10. Oktober 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die
Richter Dr. Wurm, Schlick, Dörr und Galke

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 14. März 2001 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Klägers erkannt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges , an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von Rechts wegen

Tatbestand


Der Kläger erlitt während der Verbüßung einer Freiheitsstrafe einen Schlaganfall, der von den Ärzten des beklagten Landes unsachgemäß behandelt worden ist. Die Haftung des Landes für die hierdurch eingetretenen Schä-
den des Klägers nach Amtshaftungsgrundsätzen (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG) ist in der Berufungsinstanz nicht mehr im Streit gewesen.
Der Kläger ging vor Antritt seiner Haft unregelmäßig sozialversicherungspflichtigen Tätigkeiten nach und war vorwiegend als Kellner tätig. Diese Tätigkeit kann er wegen der nach dem Schlaganfall verbliebenen Beeinträchtigungen nicht mehr ausüben. Er bestreitet seinen Lebensunterhalt seitdem von Leistungen der Sozialhilfe.
Der Kläger hat erstinstanzlich Zahlung eines Schmerzensgeldes in der Größenordnung von 15.000 DM, Zahlung entgangener Einkünfte bis einschließlich April 1995 in Höhe von 44.044 DM sowie die Feststellung begeht, daß ihm das Land den aus der Fehlbehandlung ab Mai 1995 entstandenen und noch entstehenden materiellen und den zukünftigen immateriellen Schaden zu ersetzen habe. Das Landgericht hat dem Kläger ein Schmerzensgeld von 10.000 DM und Verdienstausfall (bis April 1995) von 8.084 DM zugesprochen sowie die begehrte Feststellung getroffen. In der Berufungsinstanz hat der Kläger Schmerzensgeld von mindestens 60.000 DM und unter teilweisem Übergang zur Leistungsklage für die Zeit ab Mai 1995 bis zum Eintritt in das Rentenalter Ersatz eines monatlichen Verdienstausfalls von 480 DM verlangt. Das Berufungsgericht hat dem Kläger Schmerzensgeld in Höhe von 15.000 DM zugesprochen und einen weitergehenden Schmerzensgeldanspruch für verjährt gehalten. Die Klage auf Ersatz des Verdienstausfalls für die Zeit von Mai 1995 bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung hat es abgewiesen, während der Ausspruch zur Feststellung der Ersatzpflicht des beklagten Landes im übrigen unangetastet blieb. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

Entscheidungsgründe


Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Dies ist, da das beklagte Land im Verhandlungstermin nicht vertreten war, durch Versäumnisurteil auszusprechen, das inhaltlich auf einer Sachprüfung beruht (BGHZ 37, 79, 81).
I. Schmerzensgeld
1. Zutreffend ist das Berufungsgericht von der Zulässigkeit der Berufung des Klägers ausgegangen. Denn der Kläger, der ein angemessenes Schmerzensgeld unter Angabe einer Größenordnung von 15.000 DM begehrt hat, wurde durch das Urteil des Landgerichts, das ihm insoweit nur 10.000 DM zugesprochen hat, um 5.000 DM beschwert (vgl. BGHZ 132, 341, 352; 140, 335, 340 f).
2. a) Das Berufungsgericht hat sich aus Rechtsgründen gehindert gesehen , dem Kläger "ein wesentlich höheres Schmerzensgeld" als 15.000 DM zuzusprechen. Die Angabe der Größenordnung bestimme im Sinn des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO den Streitgegenstand des unbezifferten Begehrens. Vor diesem Hintergrund stelle sich die Forderung nach weiteren 45.000 DM in der Berufungsinstanz bei gleichgebliebenem Sachverhalt als Klageerweiterung dar. In welchem Umfang eine Klage die Verjährung unterbreche, richte sich nach dem den prozessualen Anspruch bildenden Streitgegenstand der Klage. Bei einer - offenen oder verdeckten - Klage über einen Teilbetrag des Anspruchs werde die Verjährung nur bezüglich des geltend gemachten Teils unterbrochen. So-
weit der Kläger erst mit der in der Berufungsinstanz vorgenommenen Klageerweiterung einen über 15.000 DM hinausgehenden Betrag begehre, sei ein möglicher Anspruch - auf die begründete Einrede des beklagten Landes - verjährt.

b) Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand.
aa) Richtig sind allerdings die Überlegungen des Berufungsgerichts zur verjährungsunterbrechenden Wirkung einer Teilklage nach § 209 Abs. 1 BGB in der für die Beurteilung des Streitfalls maßgebenden Fassung bis zum 31. Dezember 2001. Danach sind die Grenzen der Verjährungsunterbrechung mit denen der Rechtskraft kongruent. Dem entspricht es, daß auch bei einer "verdeckten Teilklage", bei der es weder für den Beklagten noch für das Gericht erkennbar ist, daß die bezifferte Forderung nicht den Gesamtschaden abdeckt , die Rechtskraft des Urteils nur den geltend gemachten Anspruch im beantragten Umfang ergreift (BGHZ 135, 178) und eine nachträgliche Mehrforderung verjährungsrechtlich selbständig beurteilt wird (vgl. BGHZ 66, 142, 147 f; Senatsurteil vom 2. Mai 2002 - III ZR 135/01 - NJW 2002, 2167 f, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).
bb) Das Berufungsgericht trägt jedoch den Besonderheiten nicht hinreichend Rechnung, die für die Geltendmachung eines Schmerzensgeldanspruchs bestehen. Seiner Auffassung, die Angabe einer höheren Größenordnung in zweiter Instanz sei im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO als eine Änderung des Streitgegenstands anzusehen, ist nicht zu folgen.
(1) § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, der die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag verlangt, steht der Zulässigkeit eines unbezifferten Klageantrags nicht entgegen , wenn zugleich die tatsächlichen Grundlagen für die Ermessensausübung des Gerichts mitgeteilt werden. Die Frage, ob das Bestimmtheitsgebot darüber hinaus die Angabe einer Größenordnung verlangt, ist in der Entwicklung der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet worden (vgl. zum Ganzen v. Gerlach, VersR 2000, 525 ff). Ließ der Bundesgerichtshof diese Frage in seinem Urteil vom 1. Februar 1966 noch offen (BGHZ 45, 91, 93), verlangte er mit Urteil vom 9. Juli 1974, auch wenn es in ihm entscheidend nur auf das Vorliegen einer Beschwer ankam, die Angabe einer Größenordnung, um das Gericht und den Gegner darüber zu unterrichten, welchen Umfang letztlich der Streitgegenstand haben solle (VI ZR 263/73 - VersR 1974, 1182, 1183). Deutlicher wird im Urteil vom 28. Februar 1984 formuliert, es fehle an der von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO geforderten Bestimmtheit des unbezifferten Klageantrags, wenn der Kläger keine verbindlichen Angaben zur Größenordnung des begehrten Schmerzensgeldes mache; dann sei der Klageantrag unzulässig (VI ZR 70/82 - NJW 1984, 1807, 1809).
(2) Diese Rechtsprechung hat für die hier vorliegende Fallgestaltung durch das Urteil des VI. Zivilsenats vom 30. April 1996 eine rechtliche Präzisierung erfahren. Danach wird zwar daran festgehalten, der Kläger müsse, um dem Bestimmtheitsgebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zu genügen, auch bei unbezifferten Leistungsanträgen nicht nur die tatsächlichen Grundlagen, sondern auch die Größenordnung des geltend gemachten Betrages so genau wie möglich angeben; zugleich wird jedoch befunden, die Ausübung des richterlichen Ermessens werde durch die Angabe eines Mindestbetrages nach oben
nicht begrenzt; die Überschreitung einer angegebenen Größenordnung sei mit § 308 Abs. 1 ZPO vereinbar, solange der Kläger für sein Begehren keine Obergrenze angebe (vgl. BGHZ 132, 341, 350, 351). Dem tritt der erkennende Senat bei.
(3) Ist der Richter ohne Verstoß gegen das allgemein geltende Verbot, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist, befugt, über eine von der Partei geäußerte Größenordnungsvorstellung hinauszugehen, die nicht als Angabe einer Obergrenze aufzufassen ist, kann der Umfang des den prozessualen Anspruch bildenden Streitgegenstands nicht - wie das Berufungsgericht meint - durch die Angabe der Größenordnung begrenzt sein. Es fehlt damit auch die Grundlage für die Annahme einer in erster Instanz verfolgten (verdeckten ) Teilklage. Hätte der durch das erstinstanzliche Urteil beschwerte Kläger in der Berufung seinen früheren Antrag unverändert weiterverfolgt, hätten keine Rechtsgründe entgegengestanden, ihm einen Anspruch zuzuerkennen, der über die angegebene Größenordnung hinausging. Nicht anders ist es zu beurteilen, wenn der Kläger - wie hier - in zweiter Instanz eine höhere Größenordnungsvorstellung äußert. Daß der Kläger in einer nach § 308 Abs. 1 ZPO beachtlichen Weise seinen Anspruch nach oben begrenzt hätte, ist nicht ersichtlich. Daran ändert auch nichts, daß ein Prozeßkostenhilfeantrag des Klägers auf Schmerzensgeld in Höhe von 100.000 DM zurückgewiesen worden ist und daß der Kläger mit Schriftsatz vom 19. Oktober 1998 einen Antrag auf Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 50.000 DM angekündigt, in der mündlichen Verhandlung dann aber nicht gestellt hat. Entscheidend ist, daß er in der mündlichen Verhandlung die Größenordnung von 15.000 DM angegeben hat, ohne insoweit die Formulierung in dem Beschluß des Landgerichts vom 13. Januar 1995 zu übernehmen, wonach Prozeßkostenhilfe für Schmerzens-
geld in der Größenordnung "von nicht mehr als" 15.000 DM bewilligt worden ist. Läßt sich demnach der in der Berufungsinstanz gestellte Antrag nicht als eine Änderung des Streitgegenstands ansehen, weil auch der erstinstanzlich gestellte Antrag die rechtliche Möglichkeit bot, dem Kläger bei Vorliegen der materiellen Voraussetzungen ein Schmerzensgeld von 60.000 DM zuzusprechen , ist für eine selbständige verjährungsrechtliche Betrachtung kein Raum.
(4) Mit dieser Entscheidung setzt sich der Senat nicht in Widerspruch zum Urteil des VI. Zivilsenats vom 2. Februar 1999 (BGHZ 140, 335). In dieser Entscheidung wird zwar - auch unter Bezug auf § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO - die Auffassung geäußert, der Angabe der Größenordnung komme auch nach der Entscheidung BGHZ 132, 341 Bedeutung zu. Dem näheren Zusammenhang der Ausführungen ist jedoch zu entnehmen, daß es in dem angeführten Urteil nicht im eigentlichen Sinn um Fragen des Streitgegenstandes geht, sondern um die Verdeutlichung von Grundsätzen, die die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für die Feststellung einer durch das Rechtsmittelverfahren zu beseitigenden Beschwer seit jeher geprägt haben (vgl. nur BGHZ 45, 91, 93; Urteil vom 9. Juli 1974 - VI ZR 263/73 - VersR 1974, 1182, 1183; BGHZ 140, 335, 341).
3. Was die Bemessung des Schmerzensgeldes angeht, rügt die Revision mit Recht, daß sich das Berufungsgericht mit der vom Kläger vorgelegten Stellungnahme des Dr. B. zu dem gerichtlichen Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. D. nicht verfahrensfehlerfrei auseinandergesetzt hat. Das Berufungsgericht stellt zwar fest, daß der Sachverständige Dr. B. in zwei Punkten der Beurteilung des Sachverständigen Prof. Dr. D. nicht beitritt und insoweit von schwereren Folgen der Fehlbehandlung für den Kläger
ausgeht, insbesondere ihn für im höheren Maße behindert hält. Diesen Einwänden begegnet das Berufungsgericht nicht in der erforderlichen Weise, wenn es ausführt, der Sachverständige Dr. B. habe den Kläger nicht untersucht und der Sachverständige Prof. Dr. D. sei ihm als fachlich kompetenter, zuverlässiger und gründlicher Gutachter bekannt. Da es bei der unterschiedlichen Beurteilung der beiden Sachverständigen um medizinische Fachfragen geht, kann sich das Berufungsgericht hierüber nicht aus eigener Sachkunde hinwegsetzen, sondern ist gehalten, mit sachverständiger Hilfe auf eine weitere Aufklärung hinzuwirken (vgl. BGH, Urteile vom 24. September 1996 - VI ZR 303/95 - NJW 1997, 794, 795; vom 13. Februar 2001 - VI ZR 272/99 - NJW 2001, 2796, 2797).
Das weitere Verfahren gibt dem Kläger auch Gelegenheit, in bezug auf seine Neigung zu epileptischen Anfällen als Folge der Narbe im Bereich des Schläfenlappens die - wohl erstmals in der Revisionsinstanz in dieser Weise aufgeworfene - Frage klären zu lassen, ob die Narbe auch bei sachgerechter medizinischer Behandlung und richtiger Diagnose entstanden wäre.
II. Verdienstausfall
1. Das Landgericht ist bei seiner Bemessung des Verdienstausfallschadens bis April 1995 davon ausgegangen, der Kläger sei vor seiner Schädigung in der Lage gewesen, als Kellner unter Einschluß des Trinkgeldes ein monatliches Einkommen von 1.100 DM zu erzielen. Auch nach seiner Schädigung sei ihm eine Tätigkeit möglich und zumutbar, die ihm ein Entgelt in der Größen-
ordnung eines "620 DM-Jobs" vermittle. Es verbleibe ihm daher ein monatlicher Erwerbsschaden von 480 DM.
Das Berufungsgericht verneint für die Zeit ab Mai 1995 einen Erwerbsschaden. Es übernimmt zwar aus dem landgerichtlichen Urteil, ohne im einzelnen Feststellungen zu treffen, im wesentlichen die Grundlagen für eine Schadensschätzung. Dem Kläger stehe jedoch gleichwohl ein Anspruch nicht zu, da er unstreitig Sozialhilfe als Hilfe zum Lebensunterhalt beziehe. Diese Sozialleistungen seien mit dem Schaden wegen Verminderung bzw. Aufhebung der Erwerbsfähigkeit gemäß § 843 BGB kongruent, so daß der Anspruch auf Schadensrente in Höhe der geleisteten Sozialhilfe nach § 116 SGB X auf den Träger der Sozialhilfe übergehe. Unter diesen Umständen stehe dem Kläger ein Anspruch nur zu, wenn sein Verdienstausfall um 480 DM mehr betrage, als er an Sozialhilfe erhalte. Dazu fehle indes jeder Vortrag. Anderes sei auch für die Zeit nach Schluß der mündlichen Verhandlung nicht zu erwarten. Denn die Sozialhilfeleistungen hätten schon 1994 deutlich über dem gelegen, was der Kläger jemals verdient habe.
2. Mit dieser Begründung läßt sich ein Anspruch des Klägers auf Ersatz seines Erwerbsschadens nach § 843 Abs. 1 erste Alternative BGB nicht verneinen.

a) Unbegründet ist allerdings die Rüge der Revision, das Berufungsgericht sei an die vom beklagten Land in der Berufungsinstanz nicht angefochtene Beurteilung des Landgerichts gebunden gewesen. Auch wenn man davon ausgeht, daß das beklagte Land die Feststellung seiner Ersatzpflicht nicht an-
gegriffen hat, folgt hieraus für die Höhe eines möglichen Leistungsanspruchs nichts.

b) Das Berufungsgericht, das zutreffend die Kongruenz zwischen dem Erwerbsschaden und der gewährten Hilfe zum Lebensunterhalt bejaht, hat jedoch den Grundsatz des Nachrangs der Sozialhilfe (§ 2 BSHG) nicht hinreichend beachtet. Ebenso wie durch ein ausreichendes Erwerbseinkommen vermieden werden kann, daß Hilfebedürftigkeit im Sinn des Sozialhilferechts entsteht, kann auch derjenige Sozialhilfe nicht beanspruchen, dem wegen eines eingetretenen Erwerbsschadens gegen den Schädiger ein Schadensersatzanspruch zusteht, der laufend erfüllt wird. Der Schädiger kann sich nicht damit entlasten, daß er den Geschädigten auf den Bezug von Sozialhilfe verweist. Darauf läuft aber die Beurteilung des Berufungsgerichts hinaus.
Der Anspruchsübergang auf den Sozialhilfeträger nach § 116 SGB X schließt nicht aus, daß der Kläger seinen Erwerbsschadensersatzanspruch selbst verfolgt. Denn der Bundesgerichtshof hat aus dem Grundsatz des Nachrangs der Sozialhilfe und dem Zusammenspiel des § 116 SGB X mit § 2 BSHG eine Ermächtigung des Geschädigten entnommen, die Ersatzleistung nach dem Rechtsübergang auf den Sozialhilfeträger zur Vermeidung der Hilfebedürftigkeit im eigenen Namen vom Schädiger einzufordern (vgl. BGHZ 131, 274, 282 ff; 133, 129, 135). Danach könnte der Geschädigte mit seiner Leistungsklage erreichen, daß ihm in Höhe des Erwerbsschadens Sozialhilfe nicht mehr gewährt werden müßte. Für die Vergangenheit, in der seine Bedürftigkeit durch Sozialhilfe behoben wurde, kann er Zahlung seines Ersatzanspruchs an den Sozialhilfeträger begehren.
Im weiteren Verfahren wird daher zu klären sein, in welcher Höhe dem Kläger ein Erwerbsschadensersatzanspruch zusteht. Dabei wird der Kläger, soweit es um einen Zeitraum geht, für den er bereits Sozialhilfe erhalten hat, allerdings nicht beantragen können, daß der zu ersetzende Betrag im Hinblick auf eine Abtretung an seinen Prozeßbevollmächtigten zweiter Instanz gezahlt wird. Nach Aktenlage erscheint eine Zahlung an den Prozeßbevollmächtigten zweiter Instanz hinsichtlich des Verdienstausfallschadens auch deshalb als nicht erforderlich, da dessen Ansprüche bereits durch die vom Berufungsgericht vorgenommene Tenorierung zum Schmerzensgeld, das gleichfalls an diesen ausgezahlt werden soll, mehr als ausgeschöpft sind. Der Kläger hat im weiteren Verfahren Gelegenheit, seine Anträge entsprechend anzupassen.
Rinne Wurm Schlick Dörr Galke

(1) Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit dieser auf Grund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen. Dazu gehören auch

1.
die Beiträge, die von Sozialleistungen zu zahlen sind, und
2.
die Beiträge zur Krankenversicherung, die für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld unbeschadet des § 224 Abs. 1 des Fünften Buches zu zahlen wären.

(2) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch Gesetz der Höhe nach begrenzt, geht er auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit er nicht zum Ausgleich des Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.

(3) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch ein mitwirkendes Verschulden oder eine mitwirkende Verantwortlichkeit des Geschädigten begrenzt, geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe von dem nach Absatz 1 bei unbegrenzter Haftung übergehenden Ersatzanspruch der Anteil über, welcher dem Vomhundertsatz entspricht, für den der Schädiger ersatzpflichtig ist. Dies gilt auch, wenn der Ersatzanspruch durch Gesetz der Höhe nach begrenzt ist. Der Anspruchsübergang ist ausgeschlossen, soweit der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches werden.

(4) Stehen der Durchsetzung der Ansprüche auf Ersatz eines Schadens tatsächliche Hindernisse entgegen, hat die Durchsetzung der Ansprüche des Geschädigten und seiner Hinterbliebenen Vorrang vor den übergegangenen Ansprüchen nach Absatz 1.

(5) Hat ein Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe auf Grund des Schadensereignisses dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen keine höheren Sozialleistungen zu erbringen als vor diesem Ereignis, geht in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 und 2 der Schadenersatzanspruch nur insoweit über, als der geschuldete Schadenersatz nicht zur vollen Deckung des eigenen Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.

(6) Ein nach Absatz 1 übergegangener Ersatzanspruch kann bei nicht vorsätzlichen Schädigungen durch eine Person, die im Zeitpunkt des Schadensereignisses mit dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen in häuslicher Gemeinschaft lebt, nicht geltend gemacht werden. Ein Ersatzanspruch nach Absatz 1 kann auch dann nicht geltend gemacht werden, wenn der Schädiger mit dem Geschädigten oder einem Hinterbliebenen nach Eintritt des Schadensereignisses die Ehe geschlossen oder eine Lebenspartnerschaft begründet hat und in häuslicher Gemeinschaft lebt. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann ein Ersatzanspruch bis zur Höhe der zur Verfügung stehenden Versicherungssumme geltend gemacht werden, wenn der Schaden bei dem Betrieb eines Fahrzeugs entstanden ist, für das Versicherungsschutz nach § 1 des Gesetzes über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter oder § 1 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger besteht. Der Ersatzanspruch kann in den Fällen des Satzes 3 gegen den Schädiger in voller Höhe geltend gemacht werden, wenn er den Versicherungsfall vorsätzlich verursacht hat.

(7) Haben der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen von dem zum Schadenersatz Verpflichteten auf einen übergegangenen Anspruch mit befreiender Wirkung gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe Leistungen erhalten, haben sie insoweit dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe die erbrachten Leistungen zu erstatten. Haben die Leistungen gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe keine befreiende Wirkung, haften der zum Schadenersatz Verpflichtete und der Geschädigte oder dessen Hinterbliebene dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe als Gesamtschuldner.

(8) Weist der Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe nicht höhere Leistungen nach, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 je Schadensfall für nicht stationäre ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln 5 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zu ersetzen.

(9) Die Vereinbarung einer Pauschalierung der Ersatzansprüche ist zulässig.

(10) Die Bundesagentur für Arbeit und die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch gelten als Versicherungsträger im Sinne dieser Vorschrift.

(1) Sozialhilfe erhält nicht, wer sich vor allem durch Einsatz seiner Arbeitskraft, seines Einkommens und seines Vermögens selbst helfen kann oder wer die erforderliche Leistung von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.

(2) Verpflichtungen anderer, insbesondere Unterhaltspflichtiger oder der Träger anderer Sozialleistungen, bleiben unberührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach dem Recht der Sozialhilfe entsprechende Leistungen vorgesehen sind.

(1) Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit dieser auf Grund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen. Dazu gehören auch

1.
die Beiträge, die von Sozialleistungen zu zahlen sind, und
2.
die Beiträge zur Krankenversicherung, die für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld unbeschadet des § 224 Abs. 1 des Fünften Buches zu zahlen wären.

(2) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch Gesetz der Höhe nach begrenzt, geht er auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit er nicht zum Ausgleich des Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.

(3) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch ein mitwirkendes Verschulden oder eine mitwirkende Verantwortlichkeit des Geschädigten begrenzt, geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe von dem nach Absatz 1 bei unbegrenzter Haftung übergehenden Ersatzanspruch der Anteil über, welcher dem Vomhundertsatz entspricht, für den der Schädiger ersatzpflichtig ist. Dies gilt auch, wenn der Ersatzanspruch durch Gesetz der Höhe nach begrenzt ist. Der Anspruchsübergang ist ausgeschlossen, soweit der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches werden.

(4) Stehen der Durchsetzung der Ansprüche auf Ersatz eines Schadens tatsächliche Hindernisse entgegen, hat die Durchsetzung der Ansprüche des Geschädigten und seiner Hinterbliebenen Vorrang vor den übergegangenen Ansprüchen nach Absatz 1.

(5) Hat ein Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe auf Grund des Schadensereignisses dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen keine höheren Sozialleistungen zu erbringen als vor diesem Ereignis, geht in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 und 2 der Schadenersatzanspruch nur insoweit über, als der geschuldete Schadenersatz nicht zur vollen Deckung des eigenen Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.

(6) Ein nach Absatz 1 übergegangener Ersatzanspruch kann bei nicht vorsätzlichen Schädigungen durch eine Person, die im Zeitpunkt des Schadensereignisses mit dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen in häuslicher Gemeinschaft lebt, nicht geltend gemacht werden. Ein Ersatzanspruch nach Absatz 1 kann auch dann nicht geltend gemacht werden, wenn der Schädiger mit dem Geschädigten oder einem Hinterbliebenen nach Eintritt des Schadensereignisses die Ehe geschlossen oder eine Lebenspartnerschaft begründet hat und in häuslicher Gemeinschaft lebt. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann ein Ersatzanspruch bis zur Höhe der zur Verfügung stehenden Versicherungssumme geltend gemacht werden, wenn der Schaden bei dem Betrieb eines Fahrzeugs entstanden ist, für das Versicherungsschutz nach § 1 des Gesetzes über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter oder § 1 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger besteht. Der Ersatzanspruch kann in den Fällen des Satzes 3 gegen den Schädiger in voller Höhe geltend gemacht werden, wenn er den Versicherungsfall vorsätzlich verursacht hat.

(7) Haben der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen von dem zum Schadenersatz Verpflichteten auf einen übergegangenen Anspruch mit befreiender Wirkung gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe Leistungen erhalten, haben sie insoweit dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe die erbrachten Leistungen zu erstatten. Haben die Leistungen gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe keine befreiende Wirkung, haften der zum Schadenersatz Verpflichtete und der Geschädigte oder dessen Hinterbliebene dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe als Gesamtschuldner.

(8) Weist der Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe nicht höhere Leistungen nach, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 je Schadensfall für nicht stationäre ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln 5 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zu ersetzen.

(9) Die Vereinbarung einer Pauschalierung der Ersatzansprüche ist zulässig.

(10) Die Bundesagentur für Arbeit und die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch gelten als Versicherungsträger im Sinne dieser Vorschrift.

(1) Sozialhilfe erhält nicht, wer sich vor allem durch Einsatz seiner Arbeitskraft, seines Einkommens und seines Vermögens selbst helfen kann oder wer die erforderliche Leistung von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.

(2) Verpflichtungen anderer, insbesondere Unterhaltspflichtiger oder der Träger anderer Sozialleistungen, bleiben unberührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach dem Recht der Sozialhilfe entsprechende Leistungen vorgesehen sind.

(1) Die Krankenkassen sind rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung.

(2) Die Krankenversicherung ist in folgende Kassenarten gegliedert:

Allgemeine Ortskrankenkassen,
Betriebskrankenkassen,
Innungskrankenkassen,
Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau als Träger der Krankenversicherung der Landwirte,
die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der Krankenversicherung (Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See),
Ersatzkassen.

(3) Im Interesse der Leistungsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit der gesetzlichen Krankenversicherung arbeiten die Krankenkassen und ihre Verbände sowohl innerhalb einer Kassenart als auch kassenartenübergreifend miteinander und mit allen anderen Einrichtungen des Gesundheitswesens eng zusammen.

(4) Die Krankenkassen haben bei der Durchführung ihrer Aufgaben und in ihren Verwaltungsangelegenheiten sparsam und wirtschaftlich zu verfahren und dabei ihre Ausgaben so auszurichten, dass Beitragserhöhungen ausgeschlossen werden, es sei denn, die notwendige medizinische Versorgung ist auch nach Ausschöpfung von Wirtschaftlichkeitsreserven nicht zu gewährleisten.

(5) Im Jahr 2023 dürfen sich die sächlichen Verwaltungsausgaben der einzelnen Krankenkasse nicht um mehr als 3 Prozent gegenüber dem Vorjahr erhöhen. Die Begrenzung nach Satz 1 gilt nicht für sächliche Verwaltungsausgaben, die wegen der Durchführung der Sozialversicherungswahlen einschließlich der Teilnahme am Modellprojekt zur Durchführung von Online-Wahlen und der Kostenumlage für dieses Modellprojekt nach § 194a Absatz 3 entstehen, sowie für Aufwendungen für Datentransparenz nach den §§ 303a bis 303e.

(6) (weggefallen)

(1) Hat ein unzuständiger Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 102 Abs. 1 vorliegen, ist der zuständige oder zuständig gewesene Leistungsträger erstattungspflichtig, soweit dieser nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. § 104 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den zuständigen Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten gegenüber den Trägern der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe nur von dem Zeitpunkt ab, von dem ihnen bekannt war, dass die Voraussetzungen für ihre Leistungspflicht vorlagen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 274/02 Verkündet am:
8. Juli 2003
Holmes
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
BGB § 242 Cd; § 677 ff.; § 779; § 812; § 818 Abs. 3

a) Bei einem Arbeitsunfall besteht für den Verletzten kein Anspruch auf Leistungen aus der
gesetzlichen Krankenkasse, sofern sie als Folge des Arbeitsunfalls zu erbringen wären.
Der Anspruch des Verletzten gegen den Schädiger geht deshalb gemäß § 116 Abs. 1
SGB X im Zeitpunkt des Unfalls insgesamt auf den Unfallversicherungsträger über, soweit
dieser aufgrund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat.

b) Leistungen, die die Krankenkasse dem Verletzten tatsächlich erbracht hat, sind ihr von
dem Unfallversicherungsträger nach den §§ 105 ff. SGB X zu erstatten. Die Krankenkasse
wird weder - teilweise - Inhaber des dem Verletzten gegen den Schädiger zustehenden
Schadensersatzanspruchs noch steht ihr gegen den Schädiger ein Anspruch aus Geschäftsführung
ohne Auftrag zu.

c) Erbringt der Haftpflichtversicherer des Schädigers in der Annahme, daß ein Arbeitsunfall
nicht vorliege, Ersatzleistungen an die Krankenkasse, so erfolgen diese regelmäßig ohne
Rechtsgrund. Ein unter diesen Voraussetzungen zwischen dem Haftpflichtversicherer und
der Krankenkasse geschlossener Abfindungsvergleich ist regelmäßig nach § 779 BGB
unwirksam.

d) Der Bereicherungsanspruch des Haftpflichtversicherers kann ausgeschlossen sein, wenn
sich die Krankenkasse im Hinblick auf die Versäumung der Fristen der §§ 111, 113 SGB
X erfolgreich auf Entreicherung berufen kann (§ 818 Abs. 3 BGB) oder wenn der für die
Folgen des Unfalls einstandspflichtige Haftpflichtversicherer durch die gestaffelte Rückabwicklung
hinsichtlich der von der Krankenkasse erbrachten Leistungen grundlos entlastet
würde (§ 242 BGB).
BGH, Urteil vom 8. Juli 2003 - VI ZR 274/02 - OLG Hamm
LG Dortmund
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 8. Juli 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter
Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 29. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 18. Juni 2002 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der klagende Haftpflichtversicherer verlangt von der beklagten Krankenkasse die Rückzahlung von Leistungen, die er in Folge eines Verkehrsunfalls erbracht hat. Im Jahr 1994 wurde R. auf dem Weg zur Schule durch ein bei der Klägerin haftpflichtversichertes Fahrzeug verletzt. R. war bei der Beklagten gesetzlich krankenversichert. Sie übernahm die unfallbedingten Heilbehandlungskosten. Die Klägerin erstattete ihr diese aufgrund eines zwischen den Parteien bestehenden Teilungsabkommens in Höhe von 52.590,44 DM. Am 25. Oktober 1995 schlossen die Parteien einen Abfindungsvergleich, wonach mit der Zahlung eines Betrages von 65.000 DM sämtliche vergangenen und zukünftigen Leistungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung abgegolten sein sollten.
Zuvor hatte R. der Klägerin mitteilen lassen, der Gemeindeunfallversicherungsverband (Streithelfer der Klägerin) habe durch Bescheid vom 15. August 1995 Entschädigungsansprüche mangels Vorliegens eines Arbeitsunfalls abgelehnt. Allerdings hatte R. gegen den ablehnenden Bescheid des Streithelfers Widerspruch eingelegt und anschließend Klage vor dem Sozialgericht erhoben ; die Kenntnis der Klägerin davon ist zwischen den Parteien streitig. Am 28. Oktober 1997 erkannte der Streithelfer den Unfall als entschädigungspflichtigen Wegeunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung an. Er zeigte der Klägerin den Übergang der Ansprüche des Geschädigten auf sich an und bat um Bestätigung ihrer Einstandspflicht. Daraufhin forderte die Klägerin die Beklagte erfolglos zur Rückzahlung der von ihr gezahlten Beträge auf. Das Landgericht hat die Beklagte unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung antragsgemäß verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht das Urteil dahingehend abgeändert, daß die Beklagte (auf den von der Beklagten anerkannten Hilfsantrag der Klägerin) verurteilt werde, an die Klägerin sämtliche Erstattungsansprüche gegen den Gemeindeunfallversicherungsverband abzutreten, die aus ihren Aufwendungen für den Geschädigten herrührten; die Zahlungsklage hat es abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:

I.

Nach Auffassung des Berufungsgerichts, dessen Urteil in RuS 2002, 460 f. abgedruckt ist (dazu Lemcke, RuS 2002, 441 ff.), hat die Klägerin gegen
die Beklagte keinen Zahlungsanspruch, weil die Beklagte nicht ungerechtfertigt bereichert sei, die Klägerin ihre Leistungen vielmehr mit Rechtsgrund erbracht habe und der Rechtsgrund auch nicht später entfallen sei. Der Schadensersatzanspruch des Geschädigten R. gegen die Klägerin sei gemäß § 116 Abs. 1 SGB X auf die Beklagte übergegangen. Zwar sei die Beklagte unzuständiger Sozialleistungsträger gewesen, da gemäß § 11 Abs. 4 SGB V allein der Gemeindeunfallversicherungsverband zur Tragung der Heilungskosten verpflichtet gewesen sei. Die Voraussetzungen für einen Anspruchsübergang auf die Beklagte seien deshalb nach dem Wortlaut des § 116 Abs. 1 SGB X nicht erfüllt gewesen. Infolgedessen bestehe auch gemäß § 105 SGB X eine interne Ausgleichspflicht zwischen der Beklagten und dem Streithelfer. Doch wirke dies sich nicht auf das Außenverhältnis zwischen der Beklagten und der Klägerin aus. Es sei kein Grund ersichtlich, warum die Erstattungspflicht des Haftpflichtversicherers davon abhängen solle, ob der Krankenversicherer aufgrund eines Kompetenzkonfliktes zwischen ihm und dem Unfallversicherungsverband nur vorläufig leiste oder aber in einer rechtlich unklaren Situation irrtümlich die eigene Zuständigkeit annehme. Daher sei § 116 Abs. 1 SGB X dahin auszulegen, daß ein Anspruchsübergang auch dann stattfinde, wenn der Sozialleistungsträger in der irrtümlichen Annahme seiner Zuständigkeit Leistungen aufgrund eines zwar rechtswidrigen, ihn selbst jedoch bindenden Verwaltungsakts erbringe. Dadurch werde eine ausreichende Leistungspflicht im Sinne des § 116 Abs. 1 SGB X geschaffen. Dem entspreche es, daß nach § 107 SGB X der Anspruch des Leistungsberechtigten unabhängig von der Zuständigkeit des leistenden Trägers als erfüllt gelte. Der Erstattungsanspruch gehe erst im Zeitpunkt der Anerkennung der Leistungspflicht durch den Unfallversicherungsträger auf diesen über. Die Beklagte habe von der Klägerin
mithin Zahlung verlangen und auch den Abfindungsvergleich mit ihr schließen können.

II.

Dies hält der revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann ein Anspruch der Klägerin aus § 812 Abs. 1 BGB nicht verneint werden. 1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist der Schadensersatzanspruch des Geschädigten gegen die Klägerin nicht auf die Beklagte übergegangen. Nach § 1 Abs. 1 des zwischen den Parteien bestehenden Teilungsabkommens verzichtet die Klägerin als Haftpflichtversicherer auf die Prüfung der Haftungsfrage, wenn eine dem Abkommen beigetretene Krankenkasse gegen eine Person, die bei der Klägerin haftpflichtversichert ist, gemäß § 116 SGB X Ersatzansprüche aus Schadensfällen ihrer Versicherten geltend machen kann. Nach § 1 Abs. 5 des Abkommens gilt die Prüfung der Frage, ob ein Anspruch nach § 116 SGB X vorliegt, nicht als Prüfung der Haftungsfrage im Sinne des Abkommens. Damit ist klar gestellt, daß eine Zahlungspflicht der Klägerin den Übergang der Ansprüche des Geschädigten auf die Beklagte nach § 116 SGB X voraussetzt. Ein solcher Anspruchsübergang ist nach dem festgestellten Sachverhalt zu verneinen.
a) Liegen die Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 SGB X vor, so geht der Anspruch des Geschädigten gegen den Schädiger kraft Gesetzes, d.h. ohne weiteres Zutun des regreßberechtigten Sozialleistungsträgers, auf diesen über (vgl. Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 11. Aufl., § 116 SGB X
S. 971b; Hauck-Haines, SGB X/3, K § 116 Rn. 23; Kater in Kasseler Kommen- tar, § 116 SGB X Rn. 141; Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, § 116 SGB X Rn. 3a; Pickel, SGB X, § 116 SGB X Rn. 21; Gitter in SGB-SozVersGesKomm , § 116 SGB X Anm. 9; Wannagat-Eichenhofer, SGB X, § 116 Rn. 13). Der Übergang auf einen Sozialversicherungsträger erfolgt dem Grunde nach bereits im Augenblick des schadensstiftenden Ereignisses, wenn eine Leistungspflicht des Versicherungsträgers gegenüber dem Verletzten irgendwie in Betracht kommt, also nicht völlig unwahrscheinlich ist (BGHZ 48, 181, 186 ff.; Senatsurteile BGHZ 127, 120, 125 und vom 17. April 1990 - VI ZR 276/89 - VersR 1990, 1028, 1029 m.w.N.).
b) Eine Leistungspflicht der Beklagten bestand im Streitfall nicht. Auch das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß nicht etwa eine zunächst bestehende Leistungsverpflichtung der Beklagten aufgrund der Anerkennung des Unfalls als Wegeunfall nachträglich entfallen ist, sondern daß sie von Anfang an nicht bestanden hat. § 11 Abs. 4 SGB V begründet eine ausschließliche Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger. Beim Vorliegen eines Arbeitsunfalls besteht deshalb für den Verletzten kein Anspruch auf irgendeine Leistung aus der gesetzlichen Krankenkasse, sofern sie als Folge des Arbeitsunfalls zu erbringen wäre. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Verletzte Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung auch tatsächlich erhält; aus § 11 Abs. 4 SGB V ergibt sich, daß bereits ein Anspruch auf Leistungen wegen des Arbeitsunfalls ausreicht, um die Leistungspflicht der Krankenkasse schlechthin auszuschließen (BSGE 81, 103, 108). Diese Leistungspflicht der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung besteht vom ersten Tag an. Für die Anwendung des § 11 Abs. 4 SGB V ist allein der Eintritt des Versicherungsfalls und somit die Verpflichtung des Unfallversicherungsträgers dem Grunde nach maßgebend. Diese Verpflichtung ent-
steht nach § 40 Abs. 1 SGB I, sobald ihre im Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorliegen. Verwaltungsakte (Anerkennungsbescheide ) über derart entstandene Ansprüche haben deshalb nur deklaratorische Bedeutung (vgl. BSGE 81, 103, 108; BSG, SozR 3-1300 § 111 SGB X Nr. 4; USK 89145). Danach war im Streitfall der zuständige Sozialversicherungsträger nicht die Beklagte, sondern der Gemeindeunfallversicherungsverband. Mithin ging der Ersatzanspruch des Geschädigten R. gegen den Schädiger und damit gegen die Klägerin gemäß § 116 SGB X bereits im Zeitpunkt der Schadensentstehung nicht auf die Beklagte, sondern auf den Streithelfer über (ebenso Lemcke, aaO, S. 442).
c) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts führt der Umstand, daß die beklagte Krankenversicherung dem Geschädigten tatsächlich Leistungen erbracht hat, zu keiner anderen Beurteilung. Das Berufungsgericht geht selbst nicht davon aus, daß die beklagte Krankenkasse durch die Leistungsgewährung zum zuständigen Leistungsträger wurde. Es ist jedoch der Meinung, daß eine für den Anspruchsübergang ausreichende Leistungspflicht im Sinne des § 116 SGB X dadurch geschaffen werde, daß der Sozialleistungsträger in der irrtümlichen Annahme seiner Zuständigkeit Leistungen aufgrund eines zwar rechtswidrigen, ihn selbst aber bindenden Verwaltungsakts erbringe (ebenso ohne nähere Begründung: Kater in Kasseler Kommentar, SGB X, § 116 Rn. 159). Dem kann nicht gefolgt werden. Es kann dahinstehen, ob diese Ansicht zutraf, solange neben dem Unfallversicherungsträger - subsidiär - auch die Krankenkassen zuständig waren. Nach Inkrafttreten des § 11 Abs. 4 SGB V und in Anbetracht der damit eingeführten ausschließlichen Zuständigkeit des
Unfallversicherungsträgers kann hiervon nicht mehr ausgegangen werden. Wie ausgeführt, hatten sowohl der die Leistungspflicht anerkennende Bescheid des Unfallversicherungsträgers als auch Übernahmeerklärungen der beklagten Krankenkasse im Hinblick auf die gesetzliche Regelung des § 11 Abs. 4 SGB V lediglich deklaratorischen Charakter. Sie sind deshalb für den Anspruchsübergang nach § 116 Abs. 1 SGB X ohne Bedeutung (vgl. auch Lemcke, aaO, S. 442 f.). Eine abweichende Betrachtungsweise stünde nicht nur im Widerspruch zu den vom Gesetz getroffenen Zuständigkeitsregelungen, sondern auch zu den in den §§ 102 ff. SGB X enthaltenen Ausgleichsregelungen, hier zu der in § 105 SGB X getroffenen Regelung über den Ausgleichsanspruch des unzuständigen Leistungsträgers, der tatsächlich Leistungen erbracht hat. Diese Regelungen schließen die Annahme aus, ein unzuständiger Leistungsträger könne durch eigenes Handeln auf den Anspruchsübergang bzw. seinen Zeitpunkt Einfluß nehmen mit der Folge, während der Zeit seiner Inhaberschaft zu Lasten des zuständigen Leistungsträgers über den Anspruch verfügen zu können, etwa - wie hier - einen wirksamen Abfindungsvergleich zu schließen. Die vom Berufungsgericht vertretene Ansicht lässt sich nicht aus einer ergebnisorientierten Wertung der Sachlage rechtfertigen. Der Fall, daß nach einem Unfall die Heilbehandlungskosten des Geschädigten von der Krankenkasse übernommen werden, weil zunächst das Vorliegen eines Arbeitsunfalls nicht erkannt wird oder streitig ist (vgl. § 43 SGB I), tritt in der Rechtspraxis durchaus nicht selten auf (vgl. z.B. Marburger, SozVers 1992, 127 ff.). Für die Lösung dieser Konfliktfälle enthält das Sozialgesetzbuch klare Regelungen, die eine allein am Ergebnis orientierte Betrachtung entbehrlich machen.

d) Auch der Hinweis des Berufungsgerichts auf § 107 SGB X, wonach unabhängig von der Zuständigkeit des leistenden Trägers durch dessen Leistung der Anspruch des Leistungsberechtigten als erfüllt gilt, soweit ein Erstattungsanspruch besteht, überzeugt nicht. Mit der Erfüllungsfiktion in § 107 Abs. 1 SGB X hat der Gesetzgeber sich aus Gründen der Rechtsklarheit und der Verwaltungsökonomie für eine unkomplizierte und im Rahmen des Sozialleistungsrechts einheitliche Form des Ausgleichs von Leistungsbewilligungen entschieden , die eine Rückabwicklung im Verhältnis zwischen vorleistendem Träger und Leistungsberechtigtem (§ 50 SGB X) sowie ein Nachholen der Leistung im Verhältnis zwischen leistungspflichtigem Träger und Leistungsberechtigtem ausschließen soll; die Regelung ist bindend, d.h., es besteht kein Wahlrecht des erstattungsberechtigten Trägers, auf seinen Erstattungsanspruch nach den §§ 102 ff. SGB X und damit auf die Erfüllungsfiktion zu verzichten und sich statt dessen nach den §§ 45, 48, 50 SGB X an den Versicherten zu halten (vgl. BSG, SozR 3-1300 § 107 SGB X Nr. 10; SozR 3-2600 § 93 SGB VI Nr. 4; BVerwGE 87, 31, 35; BVerwG, Buchholz 436.0 § 11 BSHG Nr. 22 S. 28). Für die Frage des Anspruchsübergangs läßt sich aus § 107 SGB X danach allenfalls herleiten, daß das Gesetz den Sozialversicherungsträger zwingend auf die Ausgleichsregelungen der §§ 102 ff. SGB X verweist. Dies spricht aber gegen die Möglichkeit jeder Manipulation der bestehenden Zuständigkeitsregelungen und des daran anknüpfenden Anspruchsübergangs durch die außerhalb der Zuständigkeit erfolgende Erbringung von Leistungen.
e) Die Auffassung des Berufungsgerichts läßt sich schließlich auch nicht im Hinblick auf Sinn und Zweck des § 116 Abs. 1 SGB X rechtfertigen. Ziel der Vorschrift, die es dem Sozialleistungsträger ermöglicht, bei dem Schädiger Regreß zu nehmen, ist es zu vermeiden, daß der Schädiger durch die dem Geschädigten zufließenden Sozialleistungen haftungsfrei gestellt oder aber der Geschädigte doppelt entschädigt (bereichert) wird (so bereits zu § 1542 RVO:
BVerfGE 21, 362, 375 f.; BGHZ 9, 179, 187 ff.; 27, 107, 116; Senatsurteile BGHZ 54, 377, 382; 70, 67, 69; vom 29. Oktober 1968 - VI ZR 280/67 - VersR 1968, 1182, 1185; vom 27. Oktober 1970 - VI ZR 47/69 - VersR 1971, 149, 150; vom 11. Mai 1976 - VI ZR 51/74 - VersR 1976, 756; zum weiteren Zweck der Vorschrift, den Sozialversicherungsträger wirtschaftlich zu entlasten, vgl. Senatsurteile BGHZ 19, 177, 183; 70, 67, 70 ff.). Dieses Ziel wird durch die gesetzliche Regelung, wonach der Regreßanspruch dem zuständigen Sozialleistungsträger zusteht und dieser dem unzuständigen Sozialleistungsträger von diesem erbrachte Leistungen zu erstatten hat, ohne weiteres erreicht. Die Auffassung des Berufungsgerichts führt dazu, daß die unzuständige Krankenkasse einerseits aus übergegangenem Recht den Schädiger in Anspruch nehmen kann, ihr andererseits aber auch ein Anspruch auf Erstattung gemäß § 105 SGB X gegen den zuständigen Unfallversicherungsträger zusteht, der sich seinerseits an den Schädiger halten könnte (vgl. auch Lemcke, aaO, S. 443). Eine solche Lösung wird durch die beschriebene Zielrichtung des § 116 Abs. 1 SGB X weder gefordert noch gerechtfertigt, zumal auch nicht ersichtlich ist, daß sie gegenüber der vom Gesetz vorgezeichneten Art der Abwicklung der in Frage stehenden Fallgestaltungen nennenswerte rechtliche oder praktische Vorteile bieten könnte. 2. Der danach nicht aus § 116 SGB X herzuleitende Rechtsgrund ergibt sich entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht deshalb, weil ein Anspruch der Beklagten aus Geschäftsführung ohne Auftrag bejaht werden könnte. Die beklagte Krankenkasse hat die Heilbehandlungskosten - jedenfalls in erster Linie - in Erfüllung der ihr vermeintlich auferlegten Pflicht zu deren Übernahme gezahlt. Dies schließt es zwar nicht unbedingt aus, daß sie zugleich auch die privatrechtliche Schuld der Klägerin tilgen und somit auch deren Geschäfte besorgen wollte (vgl. BGHZ 30, 162, 167 m.w.N). In Fällen der vor-
liegenden Art scheidet ein Rückgriff auf die Grundsätze der Geschäftsführung ohne Auftrag indes aus, weil die Rückgriffsfrage im Gesetz bereits geordnet ist (vgl. dazu BGHZ 30, 162, 169 ff.; 33, 243, 245 f.; BGH, Urteil vom 23. September 1999 - III ZR 322/98 - NJW 2000, 72 f.). § 116 Abs. 1 SGB X sieht den Übergang der Ansprüche des Geschädigten gegen den Schädiger auf den zuständigen Sozialleistungsträger vor. Die Erstattungsansprüche des unzuständigen Sozialleistungsträgers, der Leistungen erbringt, sind abschließend in § 105 SGB X geregelt. Dem nicht zuständigen Sozialleistungsträger darüber hinaus einen Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag gegen den Schädiger zuzubilligen , erscheint als systemwidrig. Darüber hinaus besorgt die Krankenkasse, die dem Geschädigten die Heilbehandlung in Form von Sachleistungen gewährt (§§ 2, 11 ff., insb. § 13 SGB V), in der Regel kein Geschäft des zum Schadensersatz verpflichteten Schädigers bzw. seines Haftpflichtversicherers i.S. des § 677 BGB (vgl. auch BGHZ 33, 243, 246). Es handelt sich um ein objektiv eigenes Geschäft, das seinen Fremdcharakter allenfalls durch den Willen des Geschäftsführers (auch) zu einer Fremdgeschäftsführung erhält; dafür besteht grundsätzlich keine tatsächliche Vermutung. Der Wille, ein solches Geschäft zugleich für einen anderen zu führen, muß hinreichend nach außen in Erscheinung treten (BGH, Urteil vom 23. September 1999 - III ZR 322/98 - aaO, S. 73, m.w.N.); diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht vorgetragen. 3. Danach besteht grundsätzlich ein Anspruch der Klägerin aus § 812 Abs. 1 BGB auf Rückzahlung der aufgrund des Teilungsabkommens geleisteten Beträge. Ein solcher Anspruch besteht auch hinsichtlich der aufgrund des Abfindungsvergleichs geleisteten Zahlungen; auch diese hat die Klägerin ohne Rechtsgrund im Sinne des § 812 Abs. 1 BGB erbracht. Denn der Vergleich ist gemäß § 779 Abs. 1 BGB unwirksam.

a) Nach § 779 Abs. 1 BGB ist ein Vergleich unwirksam, wenn der nach dem Inhalt des Vertrages als feststehend zugrundegelegte Sachverhalt der Wirklichkeit nicht entspricht und der Streit oder die Ungewissheit bei Kenntnis der Sachlage nicht entstanden wäre. Voraussetzung ist danach, daß die Parteien sich beim Abschluss über tatsächliche Gegebenheiten geirrt haben, die sich außerhalb des Streits oder der Ungewissheit befanden (vgl. BGHZ 25, 390, 394; BGH, Urteil vom 14. Januar 1998 - XII ZR 113/96 - BGHR § 779 Abs. 1 BGB "Schiedsgutachtervergleich 1"). Ob darüber hinaus auch ein Rechtsirrtum zur Unwirksamkeit eines Vergleichs führen kann, ist umstritten (vgl. MünchKomm /Pecher, BGB, 3. Aufl., § 779 Rn. 64 m.w.N.), kann im vorliegenden Fall jedoch dahinstehen.
b) Nach dem Inhalt des Vergleichs, wonach mit der Zahlung eines Betrages von 65.000 DM sämtliche zukünftige Leistungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung abgegolten sein sollten, gingen beide Parteien davon aus, daß die Beklagte die Klägerin wegen der Ersatzansprüche des Geschädigten in Anspruch nehmen konnte. Diese Beurteilung betraf nicht lediglich eine Rechtsfrage , sondern erforderte die umfassende Wertung der tatsächlichen Umstände. Insbesondere die Frage, ob es sich in Anbetracht der Umstände des Falls um einen Arbeitsunfall handelte, ist (auch) tatsächlicher Natur. Das Gleiche gilt für die Vorstellung der Parteien, hinsichtlich der vergangenen und zukünftigen unfallbedingten Heilungskosten eine abschließende Regelung treffen zu können (vgl. auch Münch-Komm/Pecher, aaO, Rn. 29, 62 f.). Ihre übereinstimmende Beurteilung der Sachlage, aus der sich ergab, daß die Beklagte leistungspflichtig und die Klägerin ersatzpflichtig seien und daß eine über die Vergleichssumme hinaus gehende Inanspruchnahme der Klägerin wegen der unfallbedingten Heilungskosten ausgeschlossen sei, haben die Parteien bei Abschluß des Vergleichs als einen Sachverhalt im Sinne des § 779 BGB zugrunde gelegt. Dafür, daß sie seinerzeit von einer abweichenden Beurteilung ausgegangen wären, ist
nichts ersichtlich; davon auszugehen, wäre in Anbetracht der Funktion der Parteien als Haftpflichtversicherer und Krankenversicherungsträger auch lebensfremd.
c) Die Klägerin hat vorgetragen, bei Abschluss des Abfindungsvergleichs sei ihr nicht bekannt gewesen, daß das Anerkennungsverfahren durch den Streithelfer noch schwebte und somit eine Anerkennung als Arbeitsunfall noch möglich war. Da das Berufungsgericht hierzu keine Feststellungen getroffen hat, ist das Vorbringen der Klägerin revisionsrechtlich als richtig zu unterstellen. Demgegenüber hat die Beklagte allerdings behauptet, die Klägerin habe beim Abschluß des Vergleichs Kenntnis von dem seitens des Geschädigten durchgeführten Widerspruchsverfahren gehabt. Dieses Vorbringen ist - worauf im Hinblick auf das weitere Verfahren hinzuweisen ist - unerheblich. Selbst wenn die für die Klägerin Handelnden derart informiert gewesen sein sollten, können sie dem keine Bedeutung beigemessen haben und – in Übereinstimmung mit den für die Beklagte Handelnden - von der Leistungspflicht der Beklagten, der Ersatzpflicht der Klägerin ihr gegenüber und der Wirkung des Vergleichs hinsichtlich künftiger unfallbedingter Heilungskosten ausgegangen sein. Die Voraussetzungen des § 779 BGB lägen nur dann nicht vor, wenn die mögliche Leistungspflicht des Unfallversicherungsträgers (anstelle der Beklagten) Gegenstand des Streits oder der Ungewißheit war und (auch) dieser Streit oder diese Ungewissheit durch den Vergleich beseitigt werden sollte. Dafür gibt der Vortrag der Beklagten indes nichts her.
d) Da es sich, was aufgrund des Anerkenntnisses des Streithelfers feststeht , bei dem Unfall des Geschädigten R. um einen Arbeitsunfall gehandelt hat, war die Beklagte nicht der zuständige Leistungsträger und damit nicht Inhaberin der Schadensersatzansprüche des Geschädigten. Deshalb wirkt der Vergleich auch nicht zu Lasten des Streithelfers, so daß die Klägerin von die-
sem über die vereinbarte und gezahlte Vergleichssumme hinaus in Anspruch genommen werden kann. Die gemeinsame Vorstellung der Parteien über die Vergleichsgrundlage erweist sich mithin als irrig, so daß der Vergleich gemäß § 779 Abs. 1 BGB unwirksam ist. 4. Die Voraussetzungen für einen Anspruch aus § 812 Abs. 1 BGB sind danach grundsätzlich sowohl hinsichtlich der Leistungen der Klägerin aufgrund des Teilungsabkommens als auch der Leistungen aufgrund des Abfindungsvergleichs zu bejahen. Eine abschließende Entscheidung über den Klageanspruch hängt allerdings davon ab, ob und gegebenenfalls inwieweit sich die Beklagte zu Recht auf Entreicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) beruft. Diese Einrede kann grundsätzlich auch ein in Anspruch genommener Sozialleistungsträger erheben (BGH, Urteil vom 8. Oktober 1969 - IV ZR 633/68 - VersR 1969, 1141, 1142). Im vorliegenden Fall könnte sich die Entreicherung der Beklagten daraus ergeben , daß ihr Erstattungsanspruch gegen den Streithelfer aus § 105 SGB X wegen Versäumung der einzuhaltenden Fristen (§§ 111, 113 SGB X) ausgeschlossen ist, wobei möglicherweise die Ursache der Fristversäumung in Betracht gezogen werden muß (§§ 818 Abs. 4, 819 BGB). Erheblich ist auch der Einwand der Beklagten, das Rückforderungsverlangen der Klägerin sei treuwidrig, weil sie, obwohl sie für die Folgen des Unfalls des R. umfassend einstandspflichtig sei, durch die gestaffelte Rückabwicklung hinsichtlich der von der Beklagten erbrachten Leistungen zumindest teilweise grundlos entlastet werde (§ 242 BGB). Dies kann dem Bereicherungsanspruch der Klägerin je nach den besonderen Umständen des Falls entgegenstehen. Die Grundsätze von Treu und Glauben beanspruchen gerade im Bereicherungsrecht unter dem Blickpunkt der Billigkeit in besonderem Maße Geltung (vgl. etwa BGHZ 132, 198, 215; BGH, Urteil vom 15. März 1978 - IV ZR 77/77 - WM 1978, 708, 711).
Zu diesen Punkten hat das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - keine Feststellungen getroffen, so daß der erkennende Senat keine abschließende Entscheidung treffen kann. Insoweit kann auch der Sachvortrag des Unfallversicherungsträgers, dem erst im Revisionsverfahren der Streit verkündet worden ist und der dem Rechtsstreit nun auf Seiten der Klägerin beigetreten ist, weiteren Aufschluß geben.

III.

Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben und die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit dieses die noch erforderlichen Feststellungen treffen kann.
Müller Greiner Diederichsen Pauge Zoll

(1) Der neue Gläubiger muss eine Leistung, die der Schuldner nach der Abtretung an den bisherigen Gläubiger bewirkt, sowie jedes Rechtsgeschäft, das nach der Abtretung zwischen dem Schuldner und dem bisherigen Gläubiger in Ansehung der Forderung vorgenommen wird, gegen sich gelten lassen, es sei denn, dass der Schuldner die Abtretung bei der Leistung oder der Vornahme des Rechtsgeschäfts kennt.

(2) Ist in einem nach der Abtretung zwischen dem Schuldner und dem bisherigen Gläubiger anhängig gewordenen Rechtsstreit ein rechtskräftiges Urteil über die Forderung ergangen, so muss der neue Gläubiger das Urteil gegen sich gelten lassen, es sei denn, dass der Schuldner die Abtretung bei dem Eintritt der Rechtshängigkeit gekannt hat.

Auf die Übertragung einer Forderung kraft Gesetzes finden die Vorschriften der §§ 399 bis 404, 406 bis 410 entsprechende Anwendung.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 287/04 Verkündet am:
3. Mai 2005
Herrwerth,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
_____________________
Der Akzessorietätsgrundsatz ist bei einer Prozeßbürgschaft auch dann gewahrt
, wenn sie für den Titelgläubiger bestellt wurde, obwohl er die materielle
Forderung bereits vor Abschluß des Bürgschaftsvertrages abgetreten hatte.
BGH, Urteil vom 3. Mai 2005 - XI ZR 287/04 - OLG München
LG München I
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 3. Mai 2005 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und
die Richter Dr. Joeres, Dr. Müller, Dr. Wassermann und Dr. Ellenberger

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 15. Juli 2004 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer P rozeßbürgschaft. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Kläger nahmen in einem Vorprozeß den Rechtsanw alt und Steuerberater Dr. J. wegen eines Beratungsfehlers auf Schadensersatz in Anspruch. Mit Urteil vom 8. Juli 1997 verurteilte das Oberlandesgericht München ihn zur Zahlung von 308.687 DM zuzüglich Zinsen und gestattete die Abwendung der Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung von 370.000 DM. Zu diesem Zweck übernahm die Rechtsvorgängerin der beklagten Bank im Auftrag von Dr. J. am 13. August 1997 eine selbstschuldnerische Bürgschaft bis zur Höhe dieses Betrages. Nach der Vertragsurkunde erfolgte die Bürgschaft "für den Beklagten
dem Kläger gegenüber ... zur Sicherung für seine durch das vorerwähnte Urteil ihm zustehenden Ansprüche gegen den Beklagten".
Erst nach Rechtskraft des Berufungsurteils erfuhr der damalige Beklagte, daß die Kläger "sämtliche Ansprüche aus dem Rechtsstreit" während des zweitinstanzlichen Verfahrens im März 1996 an ihren Prozeßbevollmächtigten (nachfolgend: Zessionar) erfüllungshalber abgetreten hatten. Seine daraufhin erhobene Vollstreckungsgegenklage wurde vom Bundesgerichtshof (BGHZ 145, 352 ff.) für unbegründet erachtet.
Die Kläger nehmen nunmehr die Beklagte aus der Pro zeßbürgschaft sowohl aus eigenem als auch aus fremdem Recht in Anspruch. Die Beklagte bestreitet deren Wirksamkeit. Da die Kläger den später titulierten Schadensersatzanspruch schon vor Abschluß des Bürgschaftsvertrages an den Zessionar abgetreten hätten, fehle es an der für eine Bürgschaft erforderlichen Identität von Forderungsinhaber und Bürgschaftsgläubiger.
Das Landgericht hat die Klage auf Zahlung von 189. 177,99 € zuzüglich Zinsen Zug um Zug gegen Aushändigung der Originalbürgschaftsurkunde abgewiesen, das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben. Mit der - vom Berufungsgericht - zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:


Die Revision ist nicht begründet.

I.


Das Berufungsurteil (JZ 2005, 361) hat die Prozeßb ürgschaft der Beklagten für wirksam erachtet und zur Begründung seiner Entscheidung im wesentlichen ausgeführt:
Mit dem Landgericht sei allerdings davon auszugehe n, daß die Prozeßbürgschaft nicht als Vertrag zugunsten Dritter, nämlich des Zessionars , ausgelegt werden könne. Zwar habe der Bundesgerichtshof dies bei einer Abtretung der Klageforderung vor deren Titulierung einmal angenommen. Anders als in der damaligen Entscheidung gehe es hier aber um eine verdeckte Abtretung. Auch lasse die Bezeichnung der Kläger als Bürgschaftsgläubiger in der Vertragsurkunde die Annahme einer Bürgschaft zugunsten des Zessionars nicht zu.
Dennoch sei die Bürgschaft wirksam. Hafte der Proz eßbürge nicht nur für einen aus der vorläufigen Einstellung der Zwangsvollstreckung resultierenden Verzögerungsschaden, sondern auch für die Urteilssumme , sei nämlich auf die Titelgläubigerschaft als solche und nicht auf die materielle Forderungsinhaberschaft abzustellen. Eine stille Abtretung der Hauptforderung nach Eintritt der Rechtshängigkeit dürfe für den rechtskräftig verurteilten Schuldner keine anderen Auswirkungen haben als eine Zession vor Eintritt der Rechtshängigkeit, bei der er durch § 407 Abs. 2 BGB vor den Folgen des Gläubigerwechsels geschützt werde. Bei einer Abtretung nach Rechtshängigkeit wirke ein obsiegendes Urteil des Zedenten zwar gemäß § 325 ZPO nur für und nicht gegen den Zessionar.
Hierbei handele es sich aber nicht um eine abschließende Regelung. Der Schutzgedanke des § 407 Abs. 2 BGB führe vielmehr dazu, daß der Zessionar bei einem obsiegenden Urteil des Zedenten seine Gläubigerrechte wieder verliere. Dem Zessionar gegenüber werde die abtretungsweise erworbene Forderung dadurch im Verhältnis zum Schuldner und zum Zedenten "abgesprochen", so daß Forderungsinhaber (wieder) der Zedent sei.
Für die Maßgeblichkeit der Titelgläubigerschaft sp reche zudem die Interessenlage. Neben der Hinterlegung von Geld oder Wertpapieren sei die Bürgschaft das übliche Sicherungsmittel zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus Urteilen. Würde man bei ihr stets auf die materielle Forderungsinhaberschaft statt auf die formelle Titelgläubigerschaft abstellen, so wären die beiden Sicherheiten nicht gleichwertig, da die Forderungsinhaberschaft des Hinterlegungsbegünstigten keine Rolle spiele.

II.


Hiergegen wendet sich die Revision im Ergebnis ohn e Erfolg.
1. Die Klage ist allerdings nicht aus Rechten des Zessionars begründet.

a) Die nur beschränkt überprüfbare Auslegung der B ürgschaftserklärung , einer Individualerklärung, der Beklagten gegenüber den Klägern durch das Berufungsgericht, es handele sich nicht um einen Vertrag zu-
gunsten Dritter, nämlich des Zessionars als materiell berechtigten Inhaber der titulierten Schadensersatzforderung, ist rechtsfehlerfrei. Durch die Bezugnahme auf das Rubrum des oberlandesgerichtlichen Urteils wurden die Kläger in der Bürgschaftserklärung namentlich als Bürgschaftsgläubiger bezeichnet. Die Abtretung des titulierten Schadensersatzanspruchs an den Zessionar war der Beklagten bei Abgabe der Bürgschaftserklärung unbekannt. Im Gegensatz zu dem vom IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 20. Oktober 1988 (IX ZR 47/87, WM 1988, 1883, 1886) gewürdigten Sachverhalt war die fehlende Forderungsinhaberschaft der Kläger als Vertragspartner der Beklagten, was die Revisionserwiderung verkennt, auch nicht anhand der Entscheidungsgründe oder anderer Umstände zu erkennen. Aus der maßgebenden Sicht der Beklagten bestand daher - wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat - kein Anlaß, sich gemäß § 328 BGB für den unbekannten Zessionar zu verbürgen. Aus den allgemeinen Regeln über das sogenannte "Geschäft für den, den es angeht" (vgl. dazu Wissmann EWiR 1989, 205, 206; Rimmelspacher WuB I K 3. Bankbürgschaft 3.89) ergibt sich schon deshalb nichts anderes, weil die Person des Gläubigers hier in der Bürgschaftserklärung namentlich bezeichnet ist.

b) Der Zessionar ist auch nicht durch die Abtretun gsvereinbarung von März 1996 Inhaber der Prozeßbürgschaft geworden. Zwar wird ein Zessionar aus einer erst nach dem Forderungserwerb bestellten Bürgschaft berechtigt, wenn in der Abtretungsabrede der Übergang künftiger Sicherheiten vorgesehen war (BGH, Urteil vom 15. August 2002 - IX ZR 217/99, WM 2002, 1968, 1970). Dieser Frage hat das Berufungsgericht aber zu Recht keine Bedeutung beigemessen. Für eine derartige Verein-
barung der Kläger mit ihrem damaligen Prozeßbevollmächtigten als Zessionar fehlen konkrete Angaben. Auch der Wortlaut der Vertragsurkunde deutet nicht ausreichend auf einen entsprechenden Parteiwillen hin.
2. Die Klage ist aber aus eigenem Recht der Kläger aus der Bürgschaftsurkunde begründet.

a) Allerdings kann dem Berufungsgericht nicht gefo lgt werden, soweit es die nach dem bürgschaftsrechtlichen Akzessorietätsprinzip notwendige Identität des Gläubigers der Haupt- und der Bürgschaftsforderung daraus herleitet, daß die abgetretene materielle Schadensersatzforderung dem Zessionar durch das der Klage der Zedenten stattgebende Urteil des Oberlandesgerichts München vom 8. Juli 1997 gemäß § 407 Abs. 2 BGB (analog) "abgesprochen" worden und die verdeckte Abtretung gegenüber dem Zessionar wirkungslos geworden sei. Zwar wird von einem Teil der Literatur (Braun ZZP 117, 3, 22 ff. unter Bezugnahme auf Hellwig, Wesen und subjektive Begrenzung der Rechtskraft S. 403 f.; ders. JZ 2005, 363 f.; vgl. ferner Homfeld, Die Beachtung der Rechtskraft im Zivilprozeß von Amts wegen S. 92 Fn. 269 und Blomeyer NJW 1970, 179, 180; wohl auch Mankowski WuB VI E. § 767 ZPO Nr. 1.01) die Ansicht vertreten, daß den Schuldnerinteressen nur dann hinreichend Rechnung getragen werde, wenn der Zessionar ein dem Zedenten günstiges Urteil gegen sich gelten lassen müsse und die abgetretene Forderung gemäß § 407 Abs. 2 BGB (analog) wieder verliere. Eine Rechtskrafterstreckung eines solchen Urteils ist aus dieser Ausnahmevorschrift aber weder zugunsten des Zessionars (siehe dazu BGHZ 52, 150, 153 f.) noch zu seinen Lasten (vgl. BGHZ aaO S. 154; siehe ferner RGRK/Weber, BGB 12. Aufl. § 407 Rdn. 17; MünchKomm/Roth, BGB
4. Aufl. § 407 Rdn. 24) im Wege eines Analogieschlusses herzuleiten. § 407 Abs. 2 BGB hat nur den Zweck, den Schuldner vor Nachteilen zu schützen, die aus der Unwirksamkeit von ihm günstigen Rechtsgeschäften erwachsen könnten, welche er in Unkenntnis der Abtretung mit dem Zedenten getätigt hat (Mugdan, Materialien zum BGB Bd. II, S. 73). Eine Rechtskraftwirkung ihm ungünstiger Urteile zu Lasten des Zessionars würde ihn jedoch über den Normzweck hinaus nicht nur vor solchen Nachteilen bewahren, sondern darüber hinaus zusätzlich dauerhaft gegen Ansprüche des Zessionars absichern.
Überdies kann der Schuldner nach § 407 Abs. 1 BGB, der durch Abs. 2 und § 325 Abs. 1 ZPO nicht verdrängt wird, ab Kenntnis der Abtretung nicht mehr mit befreiender Wirkung an den alten Gläubiger leisten , und zwar unabhängig davon, ob ein Urteil auf Leistung an den Zedenten vorliegt und ob die Abtretung vor oder nach Rechtshängigkeit erfolgt ist (BGHZ 86, 337, 340; 145, 352, 355). Gegen eine entsprechende Anwendung des § 407 Abs. 2 BGB spricht daher nicht nur der Ausnahmecharakter der Norm (vgl. BGHZ 52, 150, 153), sondern auch die Interessenlage , zumal der Schuldner seine in Unkenntnis der Abtretung erbrachte Leistung von dem Zedenten nach § 812 Abs. 1 BGB nicht kondizieren könnte, weil dieser als der materiell Berechtigte anzusehen wäre (siehe Brand/Fett JuS 2002, 637, 638 f.).

b) Zutreffend ist aber die Ansicht des Berufungsge richts, daß der dem Schutz des Bürgen dienende Akzessorietätsgrundsatz bei einer Prozeßbürgschaft zur Abwendung der Zwangsvollstreckung schon gewahrt ist, wenn der Gläubiger der Bürgschaft mit dem Gläubiger des Ti-
tels, dessen Vollstreckung mit Hilfe der Bürgschaft abgewendet werden soll, identisch ist.
aa) Die Akzessorietät der Bürgschaft wird durch de n jeweiligen Sicherungszweck mitbestimmt (st.Rspr., siehe etwa BGHZ 6, 385, 390 f.; 82, 323, 327; BGH, Urteil vom 1. Oktober 2002 - IX ZR 443/00, WM 2002, 2278, 2279). Dieser besteht bei einer Prozeßbürgschaft zur Abwendung der Zwangsvollstreckung im Sinne des § 711 ZPO nicht in der Sicherung der materiellen Forderung, sondern der durch den Titel geschaffenen Vollstreckungsbefugnisse des Titelgläubigers. Eine solche Prozeßbürgschaft soll einen angemessenen Ausgleich für den Verzicht des Gläubigers auf die ihm eigentlich gestattete vorläufige Vollstreckung darstellen und damit die Vollstreckungsbefugnis, die er durch das Urteil erlangt hat, d.h. die Realisierbarkeit der titulierten Ansprüche sichern (vgl. BGHZ 69, 270, 272; 86, 267, 272; BGH, Urteil vom 19. März 1975 - VIII ZR 250/73, NJW 1975, 1119, 1121; OLG München WM 2004, 2071; Pecher WM 1986, 1513, 1514; Hoffmann WuB VII A. § 108 ZPO 2.05). Dieser Schutzzweck beinhaltet, daß der Prozeßbürge mit seiner Verpflichtung die Feststellungen des gegen seinen Auftraggeber ergangenen Urteils anerkennt, soweit auch ihm Einwendungen oder Einreden nach Rechtskraft des zu vollstreckenden Urteils verwehrt sind. Die Bürgschaft wäre für den Gläubiger sonst als Sicherungsmittel weitgehend wertlos, weil er in diesem Falle dem Bürgen erst den Streit verkünden müßte, um der Gefahr zu begegnen, den Prozeß ihm gegenüber zur Durchsetzung der Bürgschaftsforderung wiederholen zu müssen (BGH, Urteil vom 19. März 1975, aaO; OLG Köln NJW-RR 1989, 1396; OLG Koblenz WM 1998, 1992; Staudinger/Horn, BGB 13. Bearb. vor §§ 765 ff. Rdn. 104). Die Beklagte könnte sich daher nicht mit Erfolg auf die ihr und
ihrem Auftraggeber erst nach Rechtskraft des Vollstreckungstitels bekannt gewordene Forderungsabtretung berufen. Einen entsprechenden Einwand des Titelschuldners hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 19. Oktober 2000 (BGHZ 145, 352 ff.) zurückgewiesen.
Die Vollstreckungsbefugnis des Titelgläubigers ste llt demnach unabhängig von der Abtretung der zugrunde liegenden materiellen Forderung und/oder ihres Bestehens eine eigenständige Rechtsposition gegenüber dem Schuldner dar, die als solche den Sicherungsgegenstand der Prozeßbürgschaft bildet. Da der durch den Titel ausgewiesene Gläubiger Inhaber dieser Vollstreckungsbefugnis ist, wahrt eine ihm gegenüber abgegebene Bürgschaftserklärung zur Vollstreckungsabwehr denknotwendigerweise auch das aus der Akzessorietät der Bürgschaft folgende Gebot der Gläubigeridentität.
bb) Für dieses Verständnis der Prozeßbürgschaft sp richt auch ihre Funktion als hinterlegungsgleichwertige Sicherheit (§ 108 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Hätte der Titelschuldner nicht eine Bürgschaft gestellt, sondern Geld oder geeignete Wertpapiere hinterlegt, so könnten die Kläger, worauf das Berufungsgericht mit Recht hingewiesen hat, ungeachtet der fehlenden Forderungsinhaberschaft auf die zur Abwendung der Zwangsvollstreckung gestellte Sicherheit zurückgreifen und sich an ihr schadlos halten. Nichts spricht bei wertender Betrachtung dafür, daß dies bei der denselben Sicherungszwecken dienenden Prozeßbürgschaft grundlegend anders ist und, obwohl § 108 Abs. 1 Satz 2 ZPO eine Bürgschaft als Sicherungsmittel vorsieht, nur eine selbständige nicht akzessorische (besondere) Garantie dem Titelgläubiger eine der Hinterlegung vergleichbare Sicherheit bietet.

cc) Durch diese Betrachtungsweise werden schutzwür dige Interessen des Prozeßbürgen nicht berührt. Zwar kann der Gläubiger eine Abtretung der Klageforderung während des Prozesses, die seine Prozeßführungsbefugnis gemäß § 265 ZPO nicht berührt, zum Anlaß nehmen, seinen Klageantrag auf Zahlung an den Zessionar umzustellen. Macht er von dieser Möglichkeit aber keinen Gebrauch und unterläßt er es auch, den Bürgschaftsvertrag gemäß § 328 BGB zugunsten des Zessionars abzuschließen, so ist dies kein sachlicher Grund, einer Prozeßbürgschaft zu seinen Gunsten die Wirksamkeit zu versagen. Für den Bürgen verwirklicht sich mit seiner Inanspruchnahme durch den Titelgläubiger nur genau das Risiko, für das er sich im Auftrag des Titelschuldners verbürgt hat.

c) Die von der Beklagten zugunsten der Kläger gest ellte Prozeßbürgschaft ist danach als wirksam anzusehen. An dieser Feststellung ist der erkennende Senat durch das Urteil des IX. Zivilsenats vom 20. Oktober 1988 (IX ZR 47/87, WM 1988, 1883 ff.) nicht gehindert. Soweit der IX. Zivilsenat darin (aaO S. 1885) ausgeführt hat, daß eine gegenüber dem nur zur Einziehung berechtigten Titelgläubiger übernommene Bürgschaft als Sicherungsmittel untauglich und unwirksam sei, handelt es sich um ein obiter dictum, das der nunmehr für das Bürgschaftsrecht allein zuständige erkennende Senat nicht teilt.

III.


Die Revision der Kläger konnte demnach keinen Erfo lg haben und war daher zurückzuweisen.
Nobbe Müller Joeres
Wassermann Ellenberger

(1) Der neue Gläubiger muss eine Leistung, die der Schuldner nach der Abtretung an den bisherigen Gläubiger bewirkt, sowie jedes Rechtsgeschäft, das nach der Abtretung zwischen dem Schuldner und dem bisherigen Gläubiger in Ansehung der Forderung vorgenommen wird, gegen sich gelten lassen, es sei denn, dass der Schuldner die Abtretung bei der Leistung oder der Vornahme des Rechtsgeschäfts kennt.

(2) Ist in einem nach der Abtretung zwischen dem Schuldner und dem bisherigen Gläubiger anhängig gewordenen Rechtsstreit ein rechtskräftiges Urteil über die Forderung ergangen, so muss der neue Gläubiger das Urteil gegen sich gelten lassen, es sei denn, dass der Schuldner die Abtretung bei dem Eintritt der Rechtshängigkeit gekannt hat.

15
aa) Nach zutreffender und von der Revision nicht angefochtener Erkenntnis des Berufungsgerichts kann nach neuem Recht ein Hauptschuldner auf die Einrede der Verjährung durch einseitige Erklärung (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 1973 - IV ZR 185/72, NJW 1973, 1690 f.) und schon vor deren Eintritt verzichten (OLG Brandenburg NJW-RR 2005, 871; MünchKommBGB/Grothe 5. Aufl. § 202 Rdn. 13; Staudinger /Peters, BGB Bearb. 2004 § 202 Rdn. 5; Palandt/Heinrichs, BGB 66. Aufl. § 202 Rdn. 7; AnwK/Mansel/Stürner, BGB § 202 Rdn. 45; jurisPK-BGB/Lakkis, 3. Aufl. Rdn. 19; Jauernig/Jauernig, BGB 12. Aufl. § 202 Rdn. 3; a.A. Bamberger/Roth/Henrich, BGB 2. Aufl. § 202 Rdn. 7).
22
aa) Der Beklagte hatte mit Schreiben vom 2. März 2004, d.h. vor Eintritt der Verjährung der hier streitigen Zahlungen, zuletzt bis zum 1. Juli 2004 auf die Erhebung der Einrede der Verjährung verzichtet. Gemäß § 202 BGB kann ein Schuldner auf die Einrede der Verjährung durch einseitige Erklärung und schon vor deren Eintritt verzichten (BGH, Urt. v. 18. September 2007 - XI ZR 447/06, ZIP 2007, 2206 Tz. 15 m.w.Nachw.). Durch den Verjährungsverzicht wurde der Ablauf der Verjährung zwar nicht beeinflusst, d.h. die Verjährungsvollendung wurde nicht hinausgeschoben. Folge des Verzichts war jedoch , dass das Leistungsverweigerungsrecht des Beklagten für den hier ausdrücklich bis zum 1. Juli 2004 vereinbarten Zeitraum ausgeschlossen war (MünchKommBGB/Grothe 5. Aufl. § 214 Rdn. 5; Lakkis, ZGS 2003, 423, 426; KG Berlin ZEV 2008, 481 Tz. 30). Grundsätzlich kann das Leistungsverweigerungsrecht bei einem derart befristeten Verzicht nach Ablauf der Frist wieder geltend gemacht werden. Macht der Gläubiger innerhalb der Frist seinen Anspruch nicht geltend, kann sich der Schuldner direkt nach Ablauf der Verzichtsfrist wieder auf Verjährung berufen und damit die Leistung verweigern (BGH, Urt. v. 20. Juni 1969 - VI ZR 21/68, VersR 1969, 857 ff.; v. 21. Dezember 1989 - IX ZR 234/88, WM 1990, 695, 699 f. m.w.Nachw.; Lakkis aaO). Allerdings findet § 167 ZPO in diesem Zusammenhang entsprechende Anwendung, d.h. wenn ein Antrag auf Rechtsverfolgung (Klage) innerhalb der Verzichtsfrist eingereicht und die Klage "demnächst", wenn auch nach Ablauf der Verzichtsfrist zugestellt wird, kann sich der Schuldner nicht auf sein Leistungsverweigerungsrecht berufen (BGH, Urt. v. 21. Dezember 1989 aaO m.w.Nachw.; MünchKommBGB /Grothe aaO § 214 Rdn. 8 m.w.Nachw.).
17
Das Berufungsurteil kann insoweit schon deshalb keinen Bestand haben, weil die Beklagte im Revisionsrechtszug erklärt hat, die Einrede der Verjährung fallen zu lassen und zusätzlich auf sie zu verzichten. Der Schuldner kann durch einseitige Erklärung auf die Einrede der Verjährung unabhängig von deren Eintritt verzichten (vgl. BGH, Urteil vom 18. September 2007 - XI ZR 447/06 - ZIP 2007, 2206, 2207 Rn. 15) oder sie im Prozess fallen lassen (vgl. Senatsurteil BGHZ 22, 267, 271). Zwar kann eine Verjährungseinrede nicht erstmals im Re- visionsrechtszug erhoben werden (vgl. Senatsurteil BGHZ 1, 234, 239; BGH, Urteil vom 23. Oktober 2003 - IX ZR 324/01 - NJW-RR 2004, 275, 277). Jedoch ist § 559 Abs. 1 ZPO, wonach nur dasjenige Vorbringen der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegt, das sich aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ergibt, nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs einschränkend dahin auszulegen, dass in der Revisionsinstanz neu vorgetragene Tatsachen berücksichtigt werden können, soweit sie unstreitig sind und nicht schützenswerte Belange der Gegenseite entgegenstehen (BGHZ 173, 145, 150 f Rn. 11; BGH, Urteil vom 29. Juni 2004 - IX ZR 201/98 - WM 2004, 1648, 1654 jeweils m.w.N.). Hieraus folgt, dass die Erklärung der Beklagten hinsichtlich des Fallenlassens und des Verzichts der Verjährungseinrede auch hier in der Revisionsinstanz zu berücksichtigen ist. Aufgrund dieser Erklärung wird der berufungsgerichtlichen Beurteilung die Grundlage entzogen und eine Verneinung von Ansprüchen wegen Verjährung kommt bei dieser Sachlage nicht in Betracht.

(1) Die Verjährung kann bei Haftung wegen Vorsatzes nicht im Voraus durch Rechtsgeschäft erleichtert werden.

(2) Die Verjährung kann durch Rechtsgeschäft nicht über eine Verjährungsfrist von 30 Jahren ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn hinaus erschwert werden.

12
a) Der Übergang von Schadensersatzansprüchen erfolgt sowohl nach § 116 SGB X als auch nach dem gemäß § 120 SGB X auf Schadensereignisse vor dem 30. Juni 1983 anwendbaren § 1542 RVO regelmäßig schon im Zeitpunkt des Unfalls, soweit - wie hier - nicht völlig unwahrscheinlich ist, dass der Sozialversicherungsträger (künftig: SVT) dem Geschädigten nach den Umständen des Schadensfalles Leistungen zu erbringen hat, die sachlich und zeitlich mit den Schadensersatzansprüchen des Geschädigten kongruent sind (vgl. Senat , BGHZ 19, 177, 178; 127, 120, 123 f.), spätestens aber - im Fall der Neubegründung des Anspruchs durch Änderung des bisherigen Leistungssystems - bei Inkrafttreten der neuen Regelung. Der Anspruch des R. ist daher spätestens mit Inkrafttreten der §§ 53 ff. SGB V a.F. am 1. Januar 1989 (Art. 79 des Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen vom 20. Dezember 1988 [Gesundheits -Reformgesetz - GRG -] BGBl I, 2477) auf die AOK C. als Leistungsträger für ein Pflegegeld gemäß § 57 Abs. 1 SGB V a.F. übergegangen. Im Streitfall war R. nach den nicht angegriffenen und aus Rechtsgründen nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts ab 1. Januar 1989 leis- tungsberechtigt nach §§ 53 ff. SGB V a.F.. Der Anspruch wegen vermehrter Bedürfnisse ist mit dieser Leistung sachlich und zeitlich kongruent (Senat, Urteil vom 8. Oktober 1996 - VI ZR 247/95 - VersR 1996, 1565).
17
aa) Soweit nach § 1542 RVO Ersatzansprüche des geschädigten Versicherten auf den SVT übergehen, tritt der SVT völlig an die Stelle des bisherigen Gläubigers (§ 412 BGB). Infolgedessen stehen der kraft Gesetzes übertragene und der beim Geschädigten verbliebene Anspruchsteil trotz Gleichheit des Ursprungs und der Rechtsnatur als selbständige Forderungen, weil durch die Person der Gläubiger geschieden, einander gegenüber (Senatsurteil vom 15. Januar 1957 - VI ZR 317/55 - VersR 1957, 231). Dass der Geschädigte nicht befugt ist, über die gegen den Schädiger entstandene Schadensersatzforderung zu verfügen, soweit ihm Versicherungsleistungen zu gewähren sind und die Forderung daher auf den Versicherungsträger übergegangen ist, gilt auch insoweit , als sich der Umfang der Versicherungsleistungen erst nachträglich konkretisiert. Hat der Geschädigte dennoch über die Schadensersatzleistung verfügt oder ein entsprechendes Urteil erstritten, so ist dies für den SVT ohne Wirkung. Nur gegen sich müsste der Zessionar zum Schutz des guten Glaubens des Schuldners ein solches Urteil nach § 407 Abs. 2 BGB gegebenenfalls gelten lassen.

(1) Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit dieser auf Grund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen. Dazu gehören auch

1.
die Beiträge, die von Sozialleistungen zu zahlen sind, und
2.
die Beiträge zur Krankenversicherung, die für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld unbeschadet des § 224 Abs. 1 des Fünften Buches zu zahlen wären.

(2) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch Gesetz der Höhe nach begrenzt, geht er auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit er nicht zum Ausgleich des Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.

(3) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch ein mitwirkendes Verschulden oder eine mitwirkende Verantwortlichkeit des Geschädigten begrenzt, geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe von dem nach Absatz 1 bei unbegrenzter Haftung übergehenden Ersatzanspruch der Anteil über, welcher dem Vomhundertsatz entspricht, für den der Schädiger ersatzpflichtig ist. Dies gilt auch, wenn der Ersatzanspruch durch Gesetz der Höhe nach begrenzt ist. Der Anspruchsübergang ist ausgeschlossen, soweit der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches werden.

(4) Stehen der Durchsetzung der Ansprüche auf Ersatz eines Schadens tatsächliche Hindernisse entgegen, hat die Durchsetzung der Ansprüche des Geschädigten und seiner Hinterbliebenen Vorrang vor den übergegangenen Ansprüchen nach Absatz 1.

(5) Hat ein Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe auf Grund des Schadensereignisses dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen keine höheren Sozialleistungen zu erbringen als vor diesem Ereignis, geht in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 und 2 der Schadenersatzanspruch nur insoweit über, als der geschuldete Schadenersatz nicht zur vollen Deckung des eigenen Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.

(6) Ein nach Absatz 1 übergegangener Ersatzanspruch kann bei nicht vorsätzlichen Schädigungen durch eine Person, die im Zeitpunkt des Schadensereignisses mit dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen in häuslicher Gemeinschaft lebt, nicht geltend gemacht werden. Ein Ersatzanspruch nach Absatz 1 kann auch dann nicht geltend gemacht werden, wenn der Schädiger mit dem Geschädigten oder einem Hinterbliebenen nach Eintritt des Schadensereignisses die Ehe geschlossen oder eine Lebenspartnerschaft begründet hat und in häuslicher Gemeinschaft lebt. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann ein Ersatzanspruch bis zur Höhe der zur Verfügung stehenden Versicherungssumme geltend gemacht werden, wenn der Schaden bei dem Betrieb eines Fahrzeugs entstanden ist, für das Versicherungsschutz nach § 1 des Gesetzes über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter oder § 1 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger besteht. Der Ersatzanspruch kann in den Fällen des Satzes 3 gegen den Schädiger in voller Höhe geltend gemacht werden, wenn er den Versicherungsfall vorsätzlich verursacht hat.

(7) Haben der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen von dem zum Schadenersatz Verpflichteten auf einen übergegangenen Anspruch mit befreiender Wirkung gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe Leistungen erhalten, haben sie insoweit dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe die erbrachten Leistungen zu erstatten. Haben die Leistungen gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe keine befreiende Wirkung, haften der zum Schadenersatz Verpflichtete und der Geschädigte oder dessen Hinterbliebene dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe als Gesamtschuldner.

(8) Weist der Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe nicht höhere Leistungen nach, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 je Schadensfall für nicht stationäre ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln 5 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zu ersetzen.

(9) Die Vereinbarung einer Pauschalierung der Ersatzansprüche ist zulässig.

(10) Die Bundesagentur für Arbeit und die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch gelten als Versicherungsträger im Sinne dieser Vorschrift.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

Hat der Ersatzpflichtige durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt, so ist er auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. Dieser Anspruch verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an, ohne Rücksicht auf die Entstehung in 30 Jahren von der Begehung der Verletzungshandlung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

12
a) Der Übergang von Schadensersatzansprüchen erfolgt sowohl nach § 116 SGB X als auch nach dem gemäß § 120 SGB X auf Schadensereignisse vor dem 30. Juni 1983 anwendbaren § 1542 RVO regelmäßig schon im Zeitpunkt des Unfalls, soweit - wie hier - nicht völlig unwahrscheinlich ist, dass der Sozialversicherungsträger (künftig: SVT) dem Geschädigten nach den Umständen des Schadensfalles Leistungen zu erbringen hat, die sachlich und zeitlich mit den Schadensersatzansprüchen des Geschädigten kongruent sind (vgl. Senat , BGHZ 19, 177, 178; 127, 120, 123 f.), spätestens aber - im Fall der Neubegründung des Anspruchs durch Änderung des bisherigen Leistungssystems - bei Inkrafttreten der neuen Regelung. Der Anspruch des R. ist daher spätestens mit Inkrafttreten der §§ 53 ff. SGB V a.F. am 1. Januar 1989 (Art. 79 des Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen vom 20. Dezember 1988 [Gesundheits -Reformgesetz - GRG -] BGBl I, 2477) auf die AOK C. als Leistungsträger für ein Pflegegeld gemäß § 57 Abs. 1 SGB V a.F. übergegangen. Im Streitfall war R. nach den nicht angegriffenen und aus Rechtsgründen nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts ab 1. Januar 1989 leis- tungsberechtigt nach §§ 53 ff. SGB V a.F.. Der Anspruch wegen vermehrter Bedürfnisse ist mit dieser Leistung sachlich und zeitlich kongruent (Senat, Urteil vom 8. Oktober 1996 - VI ZR 247/95 - VersR 1996, 1565).
15
aa) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann der Einrede der Verjährung (§ 214 Abs. 1 BGB) der Arglisteinwand nicht nur dann entgegengesetzt werden, wenn der Schuldner den Gläubiger absichtlich von der Erhebung der Klage abgehalten hat (BGH, Urteil vom 3. Februar 1953 - I ZR 61/52, BGHZ 1, 5; vom 14. Februar 1978 - X ZR 19/76, BGHZ 71, 86, 96; vom 12. Juni 2002 - VIII ZR 187/01, NJW 2002, 3110 f; vom 17. Juni 2008 - VI ZR 197/07, NJW 2008, 2776 Rn. 31; RGZ 153, 101, 107 f). Vielmehr reicht aus, dass der Schuldner durch sein Verhalten objektiv - sei es auch unabsichtlich - bewirkt, dass die Klage nicht rechtzeitig erhoben wird, und die spätere Verjährungseinrede unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles mit dem Gebot von Treu und Glauben unvereinbar wäre. Insoweit ist ein strenger Maßstab anzulegen (BGH, Urteil vom 1. Oktober 1987 - IX ZR 202/86, WM 1988, 127, 128; vom 29. Februar 1996 - IX ZR 180/95, ZIP 1996, 791, 793; Beschluss vom 20. November 2008 - IX ZR 145/06, nv, Rn. 2; Bamberger/Roth/Henrich, BGB, 3. Aufl., § 214 Rn. 9; Chab in Zugehör/G. Fischer/Vill/D. Fischer/Rinkler/Chab, Handbuch der Anwaltshaftung, 3. Aufl., Rn. 1447).
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a) Nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB) mit dem Schluss des Jahres, in dem der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Gemäß den vom Bundesgerichtshof für die Anwendung des § 852 Abs. 1 BGB a.F. sowie des § 199 Abs. 1 Nr. 2 Fall 1 BGB n.F. entwickelten Grundsätzen beginnt bei Behörden und öffentlichen Körperschaften die Verjährungsfrist für zivilrechtliche Schadensersatzansprüche erst zu laufen, wenn der zuständige Bedienstete der verfügungsberechtigten Behörde Kenntnis von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen erlangt; verfügungsberechtigt in diesem Sinne sind dabei solche Behörden, denen die Entscheidungskompetenz für die zivilrechtliche Verfolgung von Schadensersatzansprüchen zukommt, wobei die behördliche Zuständigkeitsverteilung zu respektieren ist (Senatsurteile vom 22. April 1986 - VI ZR 133/85, VersR 1986, 917, 918; vom 12. Mai 2009 - VI ZR 294/08, VersR 2009, 989 Rn. 12 mwN; vom 15. März 2011 - VI ZR 162/10, VersR 2011, 682 Rn. 11). Sind in einer regressbefugten Behörde mehrere Stellen für die Bearbeitung eines Schadensfalls zuständig - nämlich die Leistungsabteilung hinsichtlich der Einstandspflicht gegenüber dem Verletzten und die Regressabteilung bezüglich der Geltendmachung von Schadensersatzoder Regressansprüchen gegenüber Dritten -, kommt es für den Beginn der Verjährung von Regressansprüchen grundsätzlich auf den Kenntnisstand der Bediensteten der Regressabteilung an. Das Wissen der Bediensteten der Leistungsabteilung ist demgegenüber regelmäßig unmaßgeblich und zwar auch dann, wenn die Mitarbeiter dieser Abteilung aufgrund einer behördeninternen Anordnung gehalten sind, die Schadensakte an die Regressabteilung weiterzuleiten , sofern sich im Zuge der Sachbearbeitung Anhaltspunkte für eine schuldhafte Verursachung des Schadens durch Dritte oder eine Gefährdungshaftung ergeben (vgl. Senatsurteile vom 11. Februar 1992 - VI ZR 133/91, VersR 1992, 627, 628; vom 15. März 2011 - VI ZR 162/10, VersR 2011, 682 Rn. 11; BGH, Urteile vom 9. März 2000 - III ZR 198/99, VersR 2000, 1277, 1278; vom 20. Oktober 2011 - III ZR 252/10, aaO).

Der Schuldner kann dem neuen Gläubiger die Einwendungen entgegensetzen, die zur Zeit der Abtretung der Forderung gegen den bisherigen Gläubiger begründet waren.

Auf die Übertragung einer Forderung kraft Gesetzes finden die Vorschriften der §§ 399 bis 404, 406 bis 410 entsprechende Anwendung.

(1) Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit dieser auf Grund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen. Dazu gehören auch

1.
die Beiträge, die von Sozialleistungen zu zahlen sind, und
2.
die Beiträge zur Krankenversicherung, die für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld unbeschadet des § 224 Abs. 1 des Fünften Buches zu zahlen wären.

(2) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch Gesetz der Höhe nach begrenzt, geht er auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit er nicht zum Ausgleich des Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.

(3) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch ein mitwirkendes Verschulden oder eine mitwirkende Verantwortlichkeit des Geschädigten begrenzt, geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe von dem nach Absatz 1 bei unbegrenzter Haftung übergehenden Ersatzanspruch der Anteil über, welcher dem Vomhundertsatz entspricht, für den der Schädiger ersatzpflichtig ist. Dies gilt auch, wenn der Ersatzanspruch durch Gesetz der Höhe nach begrenzt ist. Der Anspruchsübergang ist ausgeschlossen, soweit der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches werden.

(4) Stehen der Durchsetzung der Ansprüche auf Ersatz eines Schadens tatsächliche Hindernisse entgegen, hat die Durchsetzung der Ansprüche des Geschädigten und seiner Hinterbliebenen Vorrang vor den übergegangenen Ansprüchen nach Absatz 1.

(5) Hat ein Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe auf Grund des Schadensereignisses dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen keine höheren Sozialleistungen zu erbringen als vor diesem Ereignis, geht in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 und 2 der Schadenersatzanspruch nur insoweit über, als der geschuldete Schadenersatz nicht zur vollen Deckung des eigenen Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.

(6) Ein nach Absatz 1 übergegangener Ersatzanspruch kann bei nicht vorsätzlichen Schädigungen durch eine Person, die im Zeitpunkt des Schadensereignisses mit dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen in häuslicher Gemeinschaft lebt, nicht geltend gemacht werden. Ein Ersatzanspruch nach Absatz 1 kann auch dann nicht geltend gemacht werden, wenn der Schädiger mit dem Geschädigten oder einem Hinterbliebenen nach Eintritt des Schadensereignisses die Ehe geschlossen oder eine Lebenspartnerschaft begründet hat und in häuslicher Gemeinschaft lebt. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann ein Ersatzanspruch bis zur Höhe der zur Verfügung stehenden Versicherungssumme geltend gemacht werden, wenn der Schaden bei dem Betrieb eines Fahrzeugs entstanden ist, für das Versicherungsschutz nach § 1 des Gesetzes über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter oder § 1 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger besteht. Der Ersatzanspruch kann in den Fällen des Satzes 3 gegen den Schädiger in voller Höhe geltend gemacht werden, wenn er den Versicherungsfall vorsätzlich verursacht hat.

(7) Haben der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen von dem zum Schadenersatz Verpflichteten auf einen übergegangenen Anspruch mit befreiender Wirkung gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe Leistungen erhalten, haben sie insoweit dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe die erbrachten Leistungen zu erstatten. Haben die Leistungen gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe keine befreiende Wirkung, haften der zum Schadenersatz Verpflichtete und der Geschädigte oder dessen Hinterbliebene dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe als Gesamtschuldner.

(8) Weist der Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe nicht höhere Leistungen nach, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 je Schadensfall für nicht stationäre ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln 5 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zu ersetzen.

(9) Die Vereinbarung einer Pauschalierung der Ersatzansprüche ist zulässig.

(10) Die Bundesagentur für Arbeit und die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch gelten als Versicherungsträger im Sinne dieser Vorschrift.

9
b) Soweit es um einen Träger der Sozialversicherung geht, findet der in § 116 Abs. 1 SGB X normierte Anspruchsübergang in aller Regel bereits im Zeitpunkt des schadenstiftenden Ereignisses statt, da aufgrund des zwischen dem Geschädigten und dem Sozialversicherungsträger bestehenden Sozialversicherungsverhältnisses von vornherein eine Leistungspflicht in Betracht kommt. Es handelt sich um einen Anspruchsübergang dem Grunde nach, der den Sozialversicherungsträger vor Verfügungen des Geschädigten schützt (vgl. Senatsurteile vom 30. November 1955 - VI ZR 211/54, BGHZ 19, 177, 178; vom 8. Juli 2003 - VI ZR 274/02, BGHZ 155, 342, 346; vom 17. Juni 2008 - VI ZR 197/07, VersR 2008, 1350, 1351 und vom 12. April 2011 - VI ZR 150/10, BGHZ 189, 158 Rn. 8, 23; BGH, Urteil vom 10. Juli 1967 - III ZR 78/66, BGHZ 48, 181, 184 ff.). Nach diesen Grundsätzen kann vorliegend ein Anspruchsübergang nicht angenommen werden, denn zum Unfallzeitpunkt bestand noch kein Sozialversicherungsverhältnis zwischen der Geschädigten und der Klägerin.

(1) Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu verweigern.

(2) Das zur Befriedigung eines verjährten Anspruchs Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, auch wenn in Unkenntnis der Verjährung geleistet worden ist. Das Gleiche gilt von einem vertragsmäßigen Anerkenntnis sowie einer Sicherheitsleistung des Schuldners.