Bundesgerichtshof Urteil, 03. Dez. 2003 - XII ZR 238/01

published on 03/12/2003 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 03. Dez. 2003 - XII ZR 238/01
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 238/01 Verkündet am:
3. Dezember 2003
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
Zu den Voraussetzungen einer wirksamen Hinterlegung.
BGH, Urteil vom 3. Dezember 2003 - XII ZR 238/01 - OLG Brandenburg
LG Neuruppin
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 3. Dezember 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne,
die Richterin Weber-Monecke, die Richter Prof. Dr. Wagenitz, Fuchs und die
Richterin Dr. Vézina

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten werden das Versäumnisteilurteil vom 28. März 2001 und das Urteil vom 22. August 2001 des 3. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts aufgehoben , soweit das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 3. Februar 2000 abgeändert wurde. Die auf Feststellung der Erledigung der Hauptsache gerichtete Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten sämtlicher Rechtszüge.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin macht Miete für ein gewerbliches Mietobjekt geltend. Die frühere Grundstückseigentümerin O-GmbH vermietete mit schriftlichem Vertrag vom 21. Mai 1991 an die Beklagte ein Gewerbeobjekt zu einem
monatlichen Mietzins von zuletzt 19.270,08 DM. Mit notariellem Vertrag vom 11. November 1996 kaufte die Klägerin das Objekt. § 2 des Kaufvertrages lau- tet: "Die Übergabe des Grundstücks erfolgt mit Wirkung zum 1.12.1996. Hat der Verkäufer das Grundstück bis zum 1.12.1996 trotz Kaufpreiszahlung nicht übergeben, steht dem Käufer ein Rücktrittsrecht zu. Bis zur Übergabe des Grundstücks trägt der Verkäufer alle Lasten und erhält alle Einnahmen. Ab Übergabe gehen alle Einnahmen und wiederkehrenden Lasten sowie grundsätzlich Nutzungen, Lasten, Abgaben und Gefahr auf den Käufer über."
Mit Schreiben vom 22. November 1996 forderte die Klägerin die Beklagte auf, die fällige Miete auf ihr Konto zu zahlen, da mit dem Kauf auch die Nutzungsrechte übergegangen seien. In weiteren Schreiben vom 19. und 30. Dezember 1996 übermittelte sie der Beklagten den notariellen Kaufvertrag. Mit Beschluß vom 31. Dezember 1996 eröffnete das Amtsgericht Neuruppin das Gesamtvollstreckungsverfahren über das Vermögen der O-GmbH. Die Gesamtvollstreckungsverwalterin verlangte mit Schreiben vom 3. und 30. Januar 1997 von der Beklagten Zahlung der fälligen Miete an sich. Sie machte geltend, daß eine Abtretung nicht erfolgt sei, der Kaufvertrag wegen Verstoßes gegen § 283 c StGB (Gläubigerbegünstigung) nichtig und anfechtbar sei, und drohte der Beklagten für den Fall, daß sie die Miete an die Klägerin zahle, mit Geltendmachung im Wege der Klage. Auf Anraten ihres Rechtsanwaltes hinterlegte die Beklagte die Miete für die Monate April 1997 bis Fe-
bruar 1999, insgesamt 348.346,52 DM, unter Verzicht auf das Recht zur Rück- nahme. Mit ihrer Klage hat die Klägerin rückständige Mieten in Höhe von 354.827,92 DM geltend gemacht. Das Landgericht hat ihr nur 18,05 DM zugesprochen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht die landgerichtliche Entscheidung abgeändert und die Beklagte zur Zahlung von 348.346,52 DM zuzüglich Zinsen verurteilt. Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer vom Senat angenommenen Revision. Nach Einlegung und Begründung der Revision ist die hinterlegte Summe an die Klägerin ausbezahlt worden. Die Klägerin erklärt deshalb den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Die Beklagte stimmt der Erledigungserklärung nicht zu.

Entscheidungsgründe:

Die Revision führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Abweisung der Klage, soweit das Landgericht ihr nicht stattgegeben hat. 1. Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, die Aktivlegitimation der Klägerin ergebe sich zwar nicht aus § 571 BGB, da sie bislang noch nicht als Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen sei. Ihr seien die geltend gemachten Forderungen aber abgetreten worden. § 2 des Grundstückskaufvertrages enthalte eine dingliche Abtretungserklärung. Mit der Übergabe des Grundstücks zum 1. November (richtig: Dezember) 1996 hätten "alle Einnahmen und wiederkehrenden Lasten sowie grundsätzlich Nutzungen, Lasten, Abgaben und
Gefahr auf den Käufer" übergehen sollen. Damit komme zum Ausdruck, daß die Parteien sich über den Übergang aller aus dem Grundstück folgenden Rechte einig gewesen seien. Das Nutzungsentgelt für die Überlassung des Grundstücks stelle sich als Einnahme bzw. Nutzung dar, die nach § 2 des Kaufvertrages uneingeschränkt der Klägerin habe zustehen sollen. Der Kaufvertrag sei wirksam. Ein Verstoß gegen § 283 StGB (Bankrott) sei nicht hinreichend dargetan. Vor allem bleibe offen, ob der gesetzliche Vertreter der Veräußerin vorsätzlich gehandelt habe. § 138 Abs. 1 BGB finde nur Anwendung, wenn außerhalb des Anfechtungstatbestandes liegende sittenwidrige Umstände hinzuträten. Das sei hier nicht der Fall. Die bloße Anfechtbarkeit nach § 10 GesO führe nicht zur Nichtigkeit des Vertrages, sondern begründe nur einen schuldrechtlichen Anspruch auf Rückgewähr des weggegebenen Vermögensgegenstandes. Die Beklagte sei nicht nach § 378 BGB von ihrer Leistungspflicht frei geworden. § 372 Satz 2 BGB setze voraus, daß der Schuldner infolge einer nicht auf Fahrlässigkeit beruhenden Ungewißheit über die Person des Gläubigers seine Verbindlichkeit nicht oder nicht mit Sicherheit erfüllen könne. Von Ungewißheit sei auszugehen, wenn objektiv verständliche Zweifel über die Person des Gläubigers vorlägen und dem Schuldner deshalb nach verständigem Ermessen nicht zugemutet werden könne, die Zweifel auf eigene Gefahr zu lösen. Der Schuldner müsse die Sach- und Rechtslage mit der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt prüfen. Die Sorgfaltsanforderungen richteten sich nach den Umständen des Einzelfalls. Eine Pflicht, Rechtsrat einzuholen, bestehe auch bei schwierigen Rechtsfragen grundsätzlich nicht. Objektive Zweifel an der Person des Gläubigers habe die Beklagte nicht zu hegen brauchen, weil sie bei Zahlung der Miete an die Klägerin wegen § 409 Abs. 1 Satz 2 BGB von
ihrer Zahlungspflicht in jedem Fall frei geworden wäre. Selbst wenn der Grundstückskaufvertrag und die darin enthaltene Abtretungserklärung nicht wirksam abgeschlossen oder nichtig gewesen wären, hätte die Beklagte auf den Schein einer Berechtigung der Klägerin vertrauen dürfen, weil ihr die Klägerin den notariellen Kaufvertrag zur Kenntnis gebracht und sie unter Hinweis auf die Abtretungsregelung aufgefordert habe, den Mietzins künftig an sie zu zahlen. Aus dem Kaufvertrag habe die Beklagte die Abtretung objektiv entnehmen und daher trotz angenommener oder tatsächlicher Unwirksamkeit des Kaufvertrages schuldbefreiend leisten können. 2. Diese Beurteilung hält einer revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 27. Februar 1992 - I ZR 35/90 - NJW 1992, 2235, 2236) hat die Feststellung der Erledigung der Hauptsache eines Rechtsstreits nicht nur den Eintritt eines erledigenden Ereignisses zur Voraussetzung, sondern auch, daß die Klage im Zeitpunkt dieses Eintritts zulässig und begründet war. Eine von Anfang an unbegründete Klage ist trotz Erledigungserklärung abzuweisen (Thomas/Putzo, ZPO 25. Aufl. § 91 a Rdn. 33 m.w.N.). Die Klage war hier von Anfang an unbegründet. Dabei kann dahinstehen, ob die Klägerin die Mietzinsansprüche gegen die Beklagte erworben hat, da die Beklagte jedenfalls durch die Hinterlegung gemäß § 378 BGB von einer etwa vorhandenen Verbindlichkeit gegenüber der Klägerin frei geworden ist. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts waren bei der Hinterlegung die Voraussetzungen des § 372 Satz 2 BGB erfüllt.

a) Nach § 372 Satz 2 BGB ist der Schuldner unter anderem dann zur Hinterlegung berechtigt, wenn er infolge einer nicht auf Fahrlässigkeit beruhenden Ungewißheit über die Person des Gläubigers seine Verbindlichkeiten nicht oder nicht mit Sicherheit erfüllen kann. Das ist dann der Fall, wenn eine mit verkehrsüblicher Sorgfalt vorgenommene Prüfung zu begründeten Zweifeln über die Person des Gläubigers führt, deren Behebung auf eigene Gefahr dem Schuldner nicht zugemutet werden kann. Dabei ist zu berücksichtigen, daß von einem Schuldner, dem die Erkenntnismöglichkeit eines Gerichts nicht zur Verfügung steht, billigerweise nur begrenzte Anstrengungen zur Ermittlung des Sachverhalts und zu seiner Subsumtion unter das auf vielen Gebieten immer unübersichtlicher werdende geschriebene und ungeschriebene Recht verlangt werden kann. Das gilt insbesondere dann, wenn die Ungewißheit über die Person des Gläubigers überwiegend auf unklare Abtretungsvorgänge zurückzuführen ist, die außerhalb des Einflußbereichs des Schuldners liegen und allein von den davon Beteiligten zu verantworten sind (BGH, Urteil vom 28. Januar 1997 - XI ZR 211/95 - WM 1997, 515, 517).
b) Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht nicht hinreichend beachtet. Die Beklagte befand sich in einer schwierigen Lage, weil sowohl die Klägerin als Zessionarin als auch die Gesamtvollstreckungsverwalterin der Zedentin als Inhaber der Mietzinsforderungen auftraten und der Zahlung an die jeweils andere Seite entschieden widersprachen. Zwar erfüllt dieser Umstand für sich allein nicht die Voraussetzungen des § 372 Satz 2 BGB, weil das Auftreten mehrerer Forderungsprätendenten den Schuldner grundsätzlich nicht von seiner Prüfungspflicht befreit (BGH aaO). Im vorliegenden Fall kamen aber noch weitere Umstände hinzu, aufgrund deren die Beklagte keine Gewißheit über die Person ihres Gläubigers zu gewinnen vermochte.
aa) Dazu gehört in erster Linie die Unklarheit und Auslegungsbedürftigkeit von § 2 Abs. 3 Satz 2 des Kaufvertrages, wonach "Einnahmen" auf den "Käufer" übergehen. Zu Recht wendet die Revision ein, die Klausel lasse sich zwanglos - entsprechend § 446 BGB - auch dahin auslegen, daß im Innenverhältnis der Kaufvertragsparteien die Einnahmen der Käuferin zustehen sollten, es dagegen im Außenverhältnis bei der gesetzlichen Regelung des § 571 BGB a.F. verbleiben sollte, wonach der Erwerber erst mit Eigentumsübergang am Mietobjekt Inhaber der Mietzinsansprüche wird. Für die entsprechende Regelung in § 446 Abs. 1 Satz 2 BGB besteht Einigkeit, daß sie nur im Innenverhältnis der Parteien regelt, wem nunmehr die Mietzinsen gebühren (Palandt /Putzo, BGB 62. Aufl. § 446 Rdn. 16; OLG Düsseldorf MDR 1994, 1009; Wolf/Eckert/ Ball, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts 8. Aufl. Rdn. 1398; Heile in: Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete 3. Aufl. Kap. II Rdn. 865; Staudinger/Emmerich, BGB 13. Bearb. § 571 Rdn. 57). Darüber hinaus bleibt im vorliegenden Fall offen, wann die "Miete" auf den Erwerber übergehen sollte. Nach § 2 Abs. 1 des Kaufvertrages sollte dies zwar einerseits zum 1. Dezember 1996 der Fall sein, weil die Übergabe zu diesem Datum vereinbart war. Andererseits sollte aber wohl eine tatsächliche Übergabe erfolgen, was sich aus Abs. 2 ergibt. bb) Zu dieser - wenig präzisen - Regelung kommt hinzu, daß vor dem dinglichen Vollzug des Kaufvertrages über das Vermögen der Verkäuferin am 31. Dezember 1996 das Gesamtvollstreckungsverfahren eröffnet wurde. Die Gesamtvollstreckungsverwalterin forderte die Beklagte mit Schreiben vom 30. Januar und 12. Mai 1997 zur Zahlung der fälligen Miete auf. Sie erklärte, daß die Vermieterin die Mietzinsforderung an die Käuferin nicht abgetreten habe , der Kaufvertrag im übrigen wegen Verstoßes gegen § 283 c StGB nichtig
sei und eine schuldbefreiende Leistung nur an sie als Vollstreckungsverwalte- rin möglich sei. In dem genannten Schreiben vom 30. Januar 1997 teilte die Gesamtvollstreckungsverwalterin der Beklagten überdies mit, sie werde mit allen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln zu verhindern suchen, daß Mieteinnahmen an die Käuferin flössen. Unter diesen Umständen lagen objektiv verständliche Zweifel über die Person des Gläubigers vor, aufgrund deren auch der Rechtsanwalt des Beklagten von einer Hinterlegungslage ausging. Zu weiteren eigenen Ermittlungen über die außerhalb seines eigenen Einfluß- und Kenntnisbereichs liegenden Abtretungsvorgänge war die Beklagte nicht verpflichtet. Danach kommt es auf die Frage, ob der Beklagten ein Fahrlässigkeitsvorwurf zu machen ist, nicht mehr an. cc) Mit seiner Annahme, die in § 372 Satz 2 BGB geforderte Ungewißheit bestehe nicht, weil die Beklagte nach § 409 Abs. 1 Satz 2 BGB mit befreiender Wirkung habe leisten können, weicht das Oberlandesgericht, worauf die Revision zu Recht hinweist, von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteile vom 28. Januar 1997 - XI ZR 211/95 - WM 1997, 515, 517 und vom 19. Oktober 2000 - IX ZR 255/99 - NJW 2001, 231, 232) ab, ohne sich mit der Problematik näher auseinanderzusetzen. Ob überhaupt ein Fall des § 409 Abs. 1 Satz 2 BGB vorliegt und die Beklagte im Falle der Leistung an die Klägerin danach von ihrer Verbindlichkeit frei geworden wäre, kann offenbleiben. Jedenfalls brauchte sie ihre Zweifel an der Berechtigung der Klägerin wegen der etwaigen Abtretungsanzeige nicht zurückzustellen. § 409 BGB begründet ebenso wie andere Schuldnerschutzvorschriften (z.B. §§ 407, 808, 893 BGB) für den Schuldner nur ein Recht, aber keine Pflicht zur Leistung an den Scheinberechtigten und schließt daher eine Befugnis zur Hinterlegung nicht
aus (BGH, Urteile vom 28. Januar 1997 und 19. Oktober 2000, aaO). Würde dem Schuldner in diesen Fällen ein Hinterlegungsrecht versagt, entstünde für ihn ein mittelbarer Zwang zur Leistung an den Scheinberechtigten (MünchKomm /Wenzel aaO Rdn. 12). Das ist aber nicht der Zweck der Schuldnerschutzvorschriften.
Hahne Weber-Monecke Wagenitz Fuchs Vézina
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Annotations

Geld, Wertpapiere und sonstige Urkunden sowie Kostbarkeiten kann der Schuldner bei einer dazu bestimmten öffentlichen Stelle für den Gläubiger hinterlegen, wenn der Gläubiger im Verzug der Annahme ist. Das Gleiche gilt, wenn der Schuldner aus einem anderen in der Person des Gläubigers liegenden Grund oder infolge einer nicht auf Fahrlässigkeit beruhenden Ungewissheit über die Person des Gläubigers seine Verbindlichkeit nicht oder nicht mit Sicherheit erfüllen kann.

(1) Gibt der Mieter den gemieteten Wohnraum nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurück, so kann der Vermieter einen weiteren Schaden im Sinne des § 546a Abs. 2 nur geltend machen, wenn die Rückgabe infolge von Umständen unterblieben ist, die der Mieter zu vertreten hat. Der Schaden ist nur insoweit zu ersetzen, als die Billigkeit eine Schadloshaltung erfordert. Dies gilt nicht, wenn der Mieter gekündigt hat.

(2) Wird dem Mieter nach § 721 oder § 794a der Zivilprozessordnung eine Räumungsfrist gewährt, so ist er für die Zeit von der Beendigung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Räumungsfrist zum Ersatz eines weiteren Schadens nicht verpflichtet.

(3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer bei Überschuldung oder bei drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit

1.
Bestandteile seines Vermögens, die im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Insolvenzmasse gehören, beiseite schafft oder verheimlicht oder in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise zerstört, beschädigt oder unbrauchbar macht,
2.
in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise Verlust- oder Spekulationsgeschäfte oder Differenzgeschäfte mit Waren oder Wertpapieren eingeht oder durch unwirtschaftliche Ausgaben, Spiel oder Wette übermäßige Beträge verbraucht oder schuldig wird,
3.
Waren oder Wertpapiere auf Kredit beschafft und sie oder die aus diesen Waren hergestellten Sachen erheblich unter ihrem Wert in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise veräußert oder sonst abgibt,
4.
Rechte anderer vortäuscht oder erdichtete Rechte anerkennt,
5.
Handelsbücher, zu deren Führung er gesetzlich verpflichtet ist, zu führen unterläßt oder so führt oder verändert, daß die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert wird,
6.
Handelsbücher oder sonstige Unterlagen, zu deren Aufbewahrung ein Kaufmann nach Handelsrecht verpflichtet ist, vor Ablauf der für Buchführungspflichtige bestehenden Aufbewahrungsfristen beiseite schafft, verheimlicht, zerstört oder beschädigt und dadurch die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert,
7.
entgegen dem Handelsrecht
a)
Bilanzen so aufstellt, daß die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert wird, oder
b)
es unterläßt, die Bilanz seines Vermögens oder das Inventar in der vorgeschriebenen Zeit aufzustellen, oder
8.
in einer anderen, den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft grob widersprechenden Weise seinen Vermögensstand verringert oder seine wirklichen geschäftlichen Verhältnisse verheimlicht oder verschleiert.

(2) Ebenso wird bestraft, wer durch eine der in Absatz 1 bezeichneten Handlungen seine Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit herbeiführt.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Wer in den Fällen

1.
des Absatzes 1 die Überschuldung oder die drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit fahrlässig nicht kennt oder
2.
des Absatzes 2 die Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit leichtfertig verursacht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(5) Wer in den Fällen

1.
des Absatzes 1 Nr. 2, 5 oder 7 fahrlässig handelt und die Überschuldung oder die drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit wenigstens fahrlässig nicht kennt oder
2.
des Absatzes 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nr. 2, 5 oder 7 fahrlässig handelt und die Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit wenigstens leichtfertig verursacht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(6) Die Tat ist nur dann strafbar, wenn der Täter seine Zahlungen eingestellt hat oder über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist.

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

Ist die Rücknahme der hinterlegten Sache ausgeschlossen, so wird der Schuldner durch die Hinterlegung von seiner Verbindlichkeit in gleicher Weise befreit, wie wenn er zur Zeit der Hinterlegung an den Gläubiger geleistet hätte.

Geld, Wertpapiere und sonstige Urkunden sowie Kostbarkeiten kann der Schuldner bei einer dazu bestimmten öffentlichen Stelle für den Gläubiger hinterlegen, wenn der Gläubiger im Verzug der Annahme ist. Das Gleiche gilt, wenn der Schuldner aus einem anderen in der Person des Gläubigers liegenden Grund oder infolge einer nicht auf Fahrlässigkeit beruhenden Ungewissheit über die Person des Gläubigers seine Verbindlichkeit nicht oder nicht mit Sicherheit erfüllen kann.

(1) Zeigt der Gläubiger dem Schuldner an, dass er die Forderung abgetreten habe, so muss er dem Schuldner gegenüber die angezeigte Abtretung gegen sich gelten lassen, auch wenn sie nicht erfolgt oder nicht wirksam ist. Der Anzeige steht es gleich, wenn der Gläubiger eine Urkunde über die Abtretung dem in der Urkunde bezeichneten neuen Gläubiger ausgestellt hat und dieser sie dem Schuldner vorlegt.

(2) Die Anzeige kann nur mit Zustimmung desjenigen zurückgenommen werden, welcher als der neue Gläubiger bezeichnet worden ist.

Ist die Rücknahme der hinterlegten Sache ausgeschlossen, so wird der Schuldner durch die Hinterlegung von seiner Verbindlichkeit in gleicher Weise befreit, wie wenn er zur Zeit der Hinterlegung an den Gläubiger geleistet hätte.

Geld, Wertpapiere und sonstige Urkunden sowie Kostbarkeiten kann der Schuldner bei einer dazu bestimmten öffentlichen Stelle für den Gläubiger hinterlegen, wenn der Gläubiger im Verzug der Annahme ist. Das Gleiche gilt, wenn der Schuldner aus einem anderen in der Person des Gläubigers liegenden Grund oder infolge einer nicht auf Fahrlässigkeit beruhenden Ungewissheit über die Person des Gläubigers seine Verbindlichkeit nicht oder nicht mit Sicherheit erfüllen kann.

Mit der Übergabe der verkauften Sache geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Käufer über. Von der Übergabe an gebühren dem Käufer die Nutzungen und trägt er die Lasten der Sache. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.

(1) Gibt der Mieter den gemieteten Wohnraum nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurück, so kann der Vermieter einen weiteren Schaden im Sinne des § 546a Abs. 2 nur geltend machen, wenn die Rückgabe infolge von Umständen unterblieben ist, die der Mieter zu vertreten hat. Der Schaden ist nur insoweit zu ersetzen, als die Billigkeit eine Schadloshaltung erfordert. Dies gilt nicht, wenn der Mieter gekündigt hat.

(2) Wird dem Mieter nach § 721 oder § 794a der Zivilprozessordnung eine Räumungsfrist gewährt, so ist er für die Zeit von der Beendigung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Räumungsfrist zum Ersatz eines weiteren Schadens nicht verpflichtet.

(3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

Mit der Übergabe der verkauften Sache geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Käufer über. Von der Übergabe an gebühren dem Käufer die Nutzungen und trägt er die Lasten der Sache. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.

Geld, Wertpapiere und sonstige Urkunden sowie Kostbarkeiten kann der Schuldner bei einer dazu bestimmten öffentlichen Stelle für den Gläubiger hinterlegen, wenn der Gläubiger im Verzug der Annahme ist. Das Gleiche gilt, wenn der Schuldner aus einem anderen in der Person des Gläubigers liegenden Grund oder infolge einer nicht auf Fahrlässigkeit beruhenden Ungewissheit über die Person des Gläubigers seine Verbindlichkeit nicht oder nicht mit Sicherheit erfüllen kann.

(1) Zeigt der Gläubiger dem Schuldner an, dass er die Forderung abgetreten habe, so muss er dem Schuldner gegenüber die angezeigte Abtretung gegen sich gelten lassen, auch wenn sie nicht erfolgt oder nicht wirksam ist. Der Anzeige steht es gleich, wenn der Gläubiger eine Urkunde über die Abtretung dem in der Urkunde bezeichneten neuen Gläubiger ausgestellt hat und dieser sie dem Schuldner vorlegt.

(2) Die Anzeige kann nur mit Zustimmung desjenigen zurückgenommen werden, welcher als der neue Gläubiger bezeichnet worden ist.

(1) Der neue Gläubiger muss eine Leistung, die der Schuldner nach der Abtretung an den bisherigen Gläubiger bewirkt, sowie jedes Rechtsgeschäft, das nach der Abtretung zwischen dem Schuldner und dem bisherigen Gläubiger in Ansehung der Forderung vorgenommen wird, gegen sich gelten lassen, es sei denn, dass der Schuldner die Abtretung bei der Leistung oder der Vornahme des Rechtsgeschäfts kennt.

(2) Ist in einem nach der Abtretung zwischen dem Schuldner und dem bisherigen Gläubiger anhängig gewordenen Rechtsstreit ein rechtskräftiges Urteil über die Forderung ergangen, so muss der neue Gläubiger das Urteil gegen sich gelten lassen, es sei denn, dass der Schuldner die Abtretung bei dem Eintritt der Rechtshängigkeit gekannt hat.

(1) Wird eine Urkunde, in welcher der Gläubiger benannt ist, mit der Bestimmung ausgegeben, dass die in der Urkunde versprochene Leistung an jeden Inhaber bewirkt werden kann, so wird der Schuldner durch die Leistung an den Inhaber der Urkunde befreit. Der Inhaber ist nicht berechtigt, die Leistung zu verlangen.

(2) Der Schuldner ist nur gegen Aushändigung der Urkunde zur Leistung verpflichtet. Ist die Urkunde abhanden gekommen oder vernichtet, so kann sie, wenn nicht ein anderes bestimmt ist, im Wege des Aufgebotsverfahrens für kraftlos erklärt werden. Die in § 802 für die Verjährung gegebenen Vorschriften finden Anwendung.

Die Vorschrift des § 892 findet entsprechende Anwendung, wenn an denjenigen, für welchen ein Recht im Grundbuch eingetragen ist, auf Grund dieses Rechts eine Leistung bewirkt oder wenn zwischen ihm und einem anderen in Ansehung dieses Rechts ein nicht unter die Vorschrift des § 892 fallendes Rechtsgeschäft vorgenommen wird, das eine Verfügung über das Recht enthält.