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Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 340/03 Verkündet am:
10. Dezember 2004
K a n i k ,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Wird gegenüber der Hinterlegungsstelle als möglicher Empfangsberechtigter zusätzlich
eine Person benannt, die den Umständen nach als Gläubiger ersichtlich nicht in
Betracht kommt, so beeinträchtigt dies grundsätzlich nicht die schuldbefreiende Wirkung
der Hinterlegung (Abgrenzung zu BGH, Urt. v. 14. Februar 1985, IX ZR 76/84,
NJW 1986, 1038).
Eine Unsicherheit über das Rangverhältnis zwischen Pfändung und Abtretung kann
Zweifel über die Person des Gläubigers begründen.
HinterlegungsO § 13
Die Hinterlegungsstelle muß eine im Hinterlegungsantrag benannte Person dann
nicht als Beteiligte des Hinterlegungsverfahrens berücksichtigen, wenn diese unzweifelhaft
nicht zum Empfang der Hinterlegungsmasse berechtigt ist.
BGH, Urteil vom 10. Dezember 2004 - V ZR 340/03 - OLG Frankfurt am Main
LG Darmstadt
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 10. Dezember 2004 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes
Dr. Wenzel, die Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und
die Richterin Dr. Stresemann

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 27. November 2003 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Mit notariellem Vertrag vom 16. Juni 1998 kaufte die Klägerin von der Mutter des Beklagten mehrere Grundstücke zu einem Preis von insgesamt 1.200.000 DM. Hinsichtlich ihrer Zahlungspflichten aus dem Kaufvertrag unterwarf sich die Klägerin der sofortigen Zwangsvollstreckung. Für einen Teilbetrag in Höhe von 200.000 DM war vereinbart, daß dieser Restkaufpreis in 50 Raten zu je 4.000 DM, beginnend ab dem 1. September 1998, gezahlt werden sollte. Bis Mai 1999 erbrachte die Klägerin Ratenzahlungen an die Mutter des Beklagten.
Wegen Steuerschulden der Mutter des Beklagten pfändete das Finanzamt mit Verfügung vom 19. Mai 1999 für das Land Hessen die Restkaufpreis-
forderung und ordnete deren Einziehung an. Nachdem sich die Klägerin wegen dieser Pfändung an die Mutter des Beklagten gewandt hatte, ließ diese durch Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 27. Mai 1999 mitteilen, sie habe die Restkaufpreisforderung bereits Ende 1998 an den Beklagten abgetreten. Zum Nachweis legte der Beklagte mit Schreiben vom 30. Mai 1999 eine privatschriftliche Abtretungserklärung vor, die als Ausstellungsdatum den 29. Dezember 1998 trägt. Die Klägerin hinterlegte daraufhin die Raten für den Zeitraum Juni 1999 bis Oktober 2001 in mehreren Beträgen beim örtlichen Amtsgericht unter Verzicht auf das Recht der Rücknahme. Als mögliche Empfangsberechtigte benannte sie hierbei das Finanzamt, den Beklagten sowie dessen Mutter.
Gegen die von dem Beklagten gleichwohl aus der notarie llen Urkunde betriebene Zwangsvollstreckung wendet sich die Klägerin mit der vorliegenden Vollstreckungsgegenklage. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung für die von September 1998 bis Oktober 2001 fälligen Kaufpreisraten ausgesprochen. Die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit seiner - von dem Senat nur insoweit gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 ZPO zugelassenen - Revision verfolgt der Beklagte seinen Klagabweisungsantrag für die im Zeitraum von Juni 1999 bis Oktober 2001 fälligen Kaufpreisraten weiter.

Entscheidungsgründe:


I.


Das Berufungsgericht hält die Vollstreckung wegen der von Juni 1999 bis Oktober 2001 fällig gewordenen Kaufpreisraten für unzulässig, weil sich die Klägerin durch Hinterlegung der entsprechenden Geldbeträge von ihren Zahlungspflichten befreit habe. Die Klägerin sei wegen der Unsicherheit, ob die Abtretung zeitlich vor der Pfändung der Forderung erfolgt sei, zur Hinterlegung berechtigt gewesen. Da ihr die privatschriftliche Abtretungsvereinbarung zwischen dem Beklagten und seiner Mutter erst im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Pfändung vorgelegt worden sei, habe die Klägerin zu Recht am dort genannten Ausstellungsdatum und damit am zeitlichen Vorrang der Abtretung zweifeln dürfen.
Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Prüf ung stand.

II.


Das Berufungsgericht hat der vorliegenden Vollstreckungsge genklage (§§ 767, 797 ZPO) zu Recht stattgegeben, weil die Klägerin gegenüber der noch im Streit befindlichen Restkaufpreisforderung mit Erfolg Erfüllung gemäß §§ 378, 362 BGB einwenden kann. Nach § 378 BGB wird der Schuldner durch die rechtmäßige Hinterlegung des geschuldeten Geldbetrages von seiner Verbindlichkeit frei, sobald sein Rücknahmerecht gemäß § 376 Abs. 2 BGB ausgeschlossen ist. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Das
Rücknahmerecht der Klägerin ist auf Grund des von ihr gegenüber der Hinterlegungsstelle erklärten Verzichts ausgeschlossen (§ 376 Abs. 2 Nr. 1 BGB) und entgegen der Auffassung der Revision ist auch die Rechtmäßigkeit der Hinterlegung der Kaufpreisraten zu bejahen.
1. § 372 Satz 2 BGB berechtigt den Schuldner namentli ch dann zu einer Hinterlegung, wenn er infolge einer nicht auf Fahrlässigkeit beruhenden Ungewißheit über die Person des Gläubigers seine Verbindlichkeiten nicht oder nicht mit Sicherheit erfüllen kann.

a) Dieses Erfordernis ist gegeben, wenn eine mit verkehrsüblicher Sorgfalt vorgenommene Überprüfung zu begründetem Zweifel über die Person des Gläubigers führt, und es dem Schuldner nach verständigem Ermessen nicht zugemutet werden kann, den Zweifel auf seine Gefahr hin auszuräumen (ständige Rechtsprechung, vgl. nur BGHZ 7, 302, 307; BGH, Urt. v. 3. Dezember 2003, XII ZR 238/01, NJW-RR 2004, 656, 657). Hierbei können von dem Schuldner, dem die Erkenntnismöglichkeiten eines Gerichts nicht zu Gebote stehen, insbesondere dann nur begrenzte Anstrengungen zur Ermittlung des Sachverhalts verlangt werden, wenn - wie im vorliegenden Fall - die Ungewißheit über die Person des Gläubigers auf einen unklaren Abtretungsvorgang außerhalb des Einflußbereichs des Schuldners zurückzuführen ist (BGHZ 145, 352, 356; BGH, Urt. v. 28. Januar 1997, XI ZR 211/95, NJW 1997, 1501, 1502; Urt. v. 3. Dezember 2003, XII ZR 238/01, aaO).

b) Vor diesem rechtlichen Hintergrund bejaht das Beruf ungsgericht zutreffend die Rechtmäßigkeit der Hinterlegung.
aa) Hierbei leiten sich begründete Zweifel über die Person des Gläubigers allerdings nicht aus der Abtretungserklärung als solcher her, deren Wirksamkeit auch die Klägerin nicht in Frage stellt. Grundlage der Zweifel ist vielmehr der Zeitpunkt, zu dem die Restkaufpreisforderung an den Beklagten abgetreten worden ist. Erfolgte die Zession nämlich, wie in der privatschriftlichen Abtretungsvereinbarung angegeben, bereits am 29. Dezember 1998, so hätte die Mutter des Beklagten bereits zu diesem Zeitpunkt ihre Gläubigerstellung verloren und die nachfolgende Forderungspfändung durch das Finanzamt wäre ins Leere gegangen (vgl. BGH, Urt. v. 26. Mai 1987, IX ZR 201/86, NJW 1988, 495). Sollte die Abtretung hingegen erst nach der Pfändung erfolgt sein, so wäre die Zession wegen Verstoßes gegen das in der Pfändungsverfügung enthaltene behördliche Veräußerungsverbot (§ 309 Abs. 1 AO) dem Vollstrekkungsgläubiger gegenüber unwirksam (§§ 135, 136 BGB). Im ersten Fall wäre der Beklagte Gläubiger der titulierten Forderung, im zweiten Fall wäre auf Grund der mit der Pfändung verbundenen Einziehungsanordnung (§ 314 AO) die Erfüllungszuständigkeit für diese Forderung auf das Land Hessen als Vollstreckungsgläubiger übergegangen. Eine Unsicherheit über das hiernach maßgebliche Rangverhältnis zwischen Pfändung und Abtretung kann im Sinne des § 372 Satz 2 BGB Zweifel über die Person des Gläubigers begründen (RGZ 144, 391, 393; MünchKomm-BGB/Wenzel, 4. Aufl., Band 2a, § 372 Rdn. 9; Staudinger/Olzen, BGB [2000], § 372 Rdn. 16).
bb) Zur Begründung solcher Zweifel reicht es im allgem einen nicht aus, daß dem Schuldner mehrere Forderungsprätendenten gegenübertreten (BGHZ 7, 302, 307). Im vorliegenden Fall kommen jedoch weitere Umstände hinzu. So wurde die Abtretung des Restkaufpreisanspruchs an den Beklagten gegenüber der Klägerin erst in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Forde-
rungspfändung durch das Finanzamt offengelegt, und die Abtretung erfolgte zudem an einen engen Verwandten, nämlich den Sohn der Zessionarin. Unter diesen Umständen kann auf Grund einer mit verkehrsüblicher Sorgfalt vorgenommenen Überprüfung die Möglichkeit nicht von der Hand gewiesen werden, daß durch eine Rückdatierung der Abtretungserklärung die Vollstreckung durch das Finanzamt vereitelt werden sollte. Angesichts der Unklarheiten, die durch eine Abtretung ohne Beteiligung der Klägerin entstanden sind, können von ihr keine weiteren Anstrengungen zur Ermittlung des Sachverhalts verlangt werden (vgl. BGHZ 145, 352, 356). Entgegen der Ansicht der Revision werden die Zweifel über die Person des Gläubigers auch nicht durch Umstände ausgeräumt, die in dem Berufungsurteil keine Erwähnung gefunden haben: Daß der Klägerin die Abtretung von der Mutter des Beklagten selbst mitgeteilt wurde, besagt nichts für den Zeitpunkt, an dem die Zession tatsächlich erfolgte. Da eine solche Formulierung unverzichtbar ist, um die verzögerte Offenlegung begründen zu können, kann auch der Wortlaut der privatschriftlichen Abtretungserklärung , wonach eine zunächst "stille" Zession vereinbart sein sollte, die geschilderten Zweifel nicht beseitigen. Gleiches gilt für den an den Beklagten indossierten Scheck zur Begleichung der im Dezember 1998 fälligen Rate; denn als Grund für die Weitergabe des Schecks kommen auch andere Umstände als eine Abtretung der zugrundeliegenden Forderung in Betracht. Ferner besagt die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung der Vertragsurkunde an den Beklagten lediglich, daß der zuständige Urkundsnotar von einer wirksamen Abtretung ausgegangen ist, nicht aber, zu welchem Zeitpunkt der Forderungsübergang erfolgte. Für diesen Zeitpunkt kann schließlich auch dem Duldungsbescheid des Finanzamtes vom 21. August 2001 nichts entnommen werden. Zwar liegt diesem Bescheid die Anfechtung einer am 29. Dezember 1998 erfolgten Abtretung zugrunde, es liegt jedoch nahe, daß
das Finanzamt diesen Weg nur vorsorglich zur umfassenden Wahrung der Rechte des Vollstreckungsgläubigers beschritten hat.
2. Entgegen der Ansicht der Revision ist es für den Eint ritt der schuldbefreienden Wirkung nach § 378 BGB unschädlich, daß die Klägerin nicht nur das Finanzamt und den Beklagten, sondern auch die Mutter des Beklagten als in Betracht kommende Empfangsberechtigte für die hinterlegten Geldbeträge benannt hat.

a) Da die Hinterlegung nur für den wahren Gläubige r zu einer Erfüllung seiner Verbindlichkeit führt (BGH, Urt. v. 2. Februar 1960, VIII ZR 43/59, NJW 1960, 1003; Urt. v. 8. Dezember 1988, IX ZR 12/88, NJW-RR 1989, 200), ist der Eintritt der schuldbefreienden Wirkung davon abhängig, daß sich der Gläubiger zumindest auch unter den vom Schuldner im Hinterlegungsantrag benannten Empfangsberechtigten befindet (vgl. Gernhuber, Die Erfüllung und ihre Surrogate, 2. Aufl., 1994, S. 345, 357; auch OLG Hamburg, SeuffA 60 [1905], Nr. 205). Demgemäß spricht auch § 372 Satz 1 BGB davon, daß die Hinterlegung "für den Gläubiger" erfolgt. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall erfüllt, weil den Umständen nach das Finanzamt oder der Beklagte als Gläubiger in Betracht kommen und beide als Empfangsberechtigte benannt sind.

b) Dem Eintritt der schuldbefreienden Wirkung steht ni cht entgegen, daß die Klägerin in dem Hinterlegungsantrag neben den beiden Forderungsprätendenten mit der Mutter des Beklagten noch eine weitere Person benannt hat, die ersichtlich nicht als Gläubiger in Betracht kommt. Da die Abtretung als solche außer Streit ist, die Ungewißheit sich vielmehr nur aus der unklaren
Rangfolge von Pfändung und Abtretung ergibt, steht in jedem Fall fest, daß die Mutter des Beklagten nicht mehr Empfangsberechtigte für die Restkaufpreisforderung sein kann. Soweit ein mißbräuchliches Verhalten - wie hier - nicht festzustellen ist, gibt es nach der gesetzlichen Regelung indessen keinen Grund, der Klägerin wegen der Bezeichnung dieser weiteren Empfangsberechtigten , auf die sich die Ungewißheit über die Person des Gläubigers nicht erstreckt , die Schuldbefreiung zu verweigern. Dies ist insbesondere nicht wegen einer etwaigen Beeinträchtigung der Rechte des wahren Gläubigers gerechtfertigt.
aa) Nachteilige Folgen für den Gläubiger könnten all enfalls unter dem Gesichtspunkt erwogen werden, daß auch eine solche weitere Person bereits durch die Benennung gegenüber der Hinterlegungsstelle zu einer Beteiligten des Hinterlegungsverfahren wird (vgl. MünchKomm-BGB/Wenzel, aaO, § 372 Rdn. 27) und damit unter Umständen dem wahren Gläubiger die Durchsetzung seines Herausgabeanspruchs gegen die Hinterlegungsstelle erschweren kann. Um die Herausgabe zu erlangen, muß der Gläubiger nämlich grundsätzlich alle Beteiligten, die seine Berechtigung nicht anerkennen, gerichtlich in Anspruch nehmen (§ 13 Abs. 2 HinterlO). Aus der Systematik der Hinterlegungsvorschriften ergibt sich jedoch, daß eine von dem Hinterleger verursachte Beeinträchtigung der verfahrensrechtlichen Position des Gläubigers bei der Geltendmachung des Herausgabeanspruchs nicht zum Wegfall der schuldbefreienden Wirkung der Hinterlegung führen kann. Dies folgt insbesondere aus § 380 BGB. Nach dieser Bestimmung kann der Gläubiger von dem Hinterleger eine seine Berechtigung anerkennende Erklärung verlangen, wenn diese erforderlich oder genügend ist, um gegenüber der Hinterlegungsstelle nach den Regeln der Hinterlegungsordnung seinen Herausgabeanspruch durchzuset-
zen. Nach den Materialien zum Bürgerlichen Gesetzbuch muß der Hinterleger "die bei der Hinterlegung getroffene Bestimmung erforderlichenfalls so ergänzen oder erläutern, daß der Gläubiger den Gegenstand ohne Weiterungen zu erlangen vermag" (Prot. I S. 356). Das Gesetz geht mithin davon aus, daß eine dem Gläubiger nachteilige unberechtigte Bestimmung, die der Schuldner bei der Hinterlegung - etwa nach § 373 BGB - getroffen hat, die Wirkungen der Hinterlegung nicht berührt. Die Interessen des Gläubigers werden vielmehr dadurch gewahrt, daß er nach § 380 BGB zur Durchsetzung seines Herausgabeanspruchs einen Hilfsanspruch gegen den Hinterleger erhält. Eine Erklärung gemäß § 380 BGB kommt auch dann in Betracht, wenn - wie möglicherweise im vorliegenden Fall - die Gefahr droht, daß die Durchsetzung des Herausgabeanspruchs des wahren Gläubigers durch das Hinzutreten eines nur aus Gründen des formellen Hinterlegungsrechts Beteiligten erschwert wird. Selbst der Verzicht auf sein Rücknahmerecht (§ 376 Abs. 2 Nr. 1 BGB) hindert den Hinterleger nicht, die sachlich nicht gerechtfertigte Benennung dieser Person im ursprünglichen Hinterlegungsantrag zu widerrufen und ihr dadurch die Eigenschaft eines Beteiligten am Hinterlegungsverfahren zu nehmen (vgl. BGH, Urt. v. 2. Februar 1960, VIII ZR 43/59, u. v. 8. Dezember 1988, IX ZR 12/88, beide aaO, für den umgekehrten Fall der Nachbenennung eines möglichen Forderungsprätendenten).
bb) Zudem erlangen Personen, die der Hinterleger al s mögliche Empfangsberechtigte benennt, zwar regelmäßig, nicht aber in jedem Fall auch die Stellung eines Beteiligten am Hinterlegungsverfahren. Die Hinterlegungsstelle muß nämlich eine im Hinterlegungsantrag benannte Person dann nicht als Beteiligte berücksichtigen, wenn diese unzweifelhaft nicht zum Empfang der Hinterlegungsmasse berechtigt ist (Bülow/Mecke/Schmidt, Hinterlegungsordnung,
3. Aufl., § 13 Rdn. 13 Fußn. 3). Liegt diese Voraussetzung vor, können die Interessen des Gläubigers mithin nicht beeinträchtigt sein. Diese Möglichkeit kommt auch im vorliegenden Fall in Betracht. Denn bereits aus den im Hinterlegungsantrag enthaltenen Angaben der Klägerin zum Hinterlegungsgrund ergab sich, daß die Ungewißheit über die Empfangsberechtigung auf einer Pfändung einerseits und einer Abtretung andererseits beruhte. Dementsprechend war für die Hinterlegungsstelle ersichtlich, daß die ursprüngliche Gläubigerin , die Mutter des Beklagten, nicht als Empfangsberechtigte in Betracht kommen konnte.
cc) Mit dieser Auffassung setzt sich der Senat nicht in Wide rspruch zu einer Entscheidung des IX. Zivilsenats (BGH, Urt. v. 14. Februar 1985, IX ZR 76/84, NJW 1986, 1038, 1039). Der IX. Zivilsenat hat in diesem Urteil zwar eine Hinterlegung als unwirksam angesehen, weil der Schuldner in dem Hinterlegungsantrag neben dem Berechtigten noch eine weitere Person als Empfangsberechtigte benannt hatte. Im Unterschied zum vorliegenden Fall betraf diese Entscheidung jedoch eine Hinterlegung zu Sicherungszwecken nach §§ 232 ff. BGB und nicht etwa eine Hinterlegung zur Schuldtilgung nach §§ 372 ff. BGB. Für diese beiden Fallgruppen der Hinterlegung gelten jeweils eigene Vorschriften, insbesondere finden die §§ 372 ff. BGB auf die Hinterlegung zu Sicherungszwecken weder direkte noch entsprechende Anwendung (vgl. MünchKomm-BGB/Wenzel, aaO, § 372 Rdn. 22). Aus diesem Grunde können die vorstehenden, vor allem auf § 380 BGB gestützten Überlegungen für eine Hinterlegung nach § 232 BGB keine Geltung beanspruchen. Umgekehrt führt nur die Hinterlegung zur Sicherheitsleistung gemäß § 233 BGB unmittelbar zur Entstehung eines Pfandrechts zugunsten des Berechtigten an der Hinterlegungsmasse oder dem Rückerstattungsanspruch des Hinterlegers.
Schon das Entstehen eines solchen dinglichen Rechts mag es rechtfertigen, an die Benennung des Berechtigten im Hinterlegungsantrag strengere Anforderungen zu stellen als bei der Hinterlegung nach § 372 BGB. Schließlich ist von Bedeutung, daß beide Arten der Hinterlegung unterschiedliche Zwecke verfolgen. Während die Hinterlegung nach § 372 BGB dem Interesse des leistungswilligen Schuldners Rechnung tragen soll, der sich bei der Erfüllung Hindernissen aus dem Risikobereich des Gläubigers gegenübersieht (MünchKomm -BGB/Wenzel, aaO, § 372 Rdn. 1), geht es im Fall des § 232 BGB darum , den Berechtigten vor drohenden Rechtsnachteilen zu sichern. Mit Blick auf die letztgenannten Aufgabe gibt es aber weder einen Grund für die Benennung weiterer möglicher Empfangsberechtigter, noch eine Rechtfertigung, die Sicherung des Berechtigten durch die Einbeziehung weiterer Beteiligter in das Hinterlegungsverfahren zu schwächen.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Wenzel Krüger Lemke Schmidt-Räntsch Stresemann

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 362 Erlöschen durch Leistung


(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird. (2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 767 Vollstreckungsabwehrklage


(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen. (2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf

Zivilprozessordnung - ZPO | § 797 Verfahren bei vollstreckbaren Urkunden


(1) Die vollstreckbare Ausfertigung wird erteilt bei1.gerichtlichen Urkunden von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des die Urkunde verwahrenden Gerichts,2.notariellen Urkunden vona)dem die Urkunde verwahrenden Notar,b)der die Urkunde verwahrende

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 135 Gesetzliches Veräußerungsverbot


(1) Verstößt die Verfügung über einen Gegenstand gegen ein gesetzliches Veräußerungsverbot, das nur den Schutz bestimmter Personen bezweckt, so ist sie nur diesen Personen gegenüber unwirksam. Der rechtsgeschäftlichen Verfügung steht eine Verfügung g

Abgabenordnung - AO 1977 | § 309 Pfändung einer Geldforderung


(1) Soll eine Geldforderung gepfändet werden, so hat die Vollstreckungsbehörde dem Drittschuldner schriftlich zu verbieten, an den Vollstreckungsschuldner zu zahlen, und dem Vollstreckungsschuldner schriftlich zu gebieten, sich jeder Verfügung über d

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 136 Behördliches Veräußerungsverbot


Ein Veräußerungsverbot, das von einem Gericht oder von einer anderen Behörde innerhalb ihrer Zuständigkeit erlassen wird, steht einem gesetzlichen Veräußerungsverbot der in § 135 bezeichneten Art gleich.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 232 Arten


(1) Wer Sicherheit zu leisten hat, kann dies bewirkendurch Hinterlegung von Geld oder Wertpapieren,durch Verpfändung von Forderungen, die in das Bundesschuldbuch oder in das Landesschuldbuch eines Landes eingetragen sind,durch Verpfändung beweglicher

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 372 Voraussetzungen


Geld, Wertpapiere und sonstige Urkunden sowie Kostbarkeiten kann der Schuldner bei einer dazu bestimmten öffentlichen Stelle für den Gläubiger hinterlegen, wenn der Gläubiger im Verzug der Annahme ist. Das Gleiche gilt, wenn der Schuldner aus einem a

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 378 Wirkung der Hinterlegung bei ausgeschlossener Rücknahme


Ist die Rücknahme der hinterlegten Sache ausgeschlossen, so wird der Schuldner durch die Hinterlegung von seiner Verbindlichkeit in gleicher Weise befreit, wie wenn er zur Zeit der Hinterlegung an den Gläubiger geleistet hätte.

Abgabenordnung - AO 1977 | § 314 Einziehungsverfügung


(1) Die Vollstreckungsbehörde ordnet die Einziehung der gepfändeten Forderung an. § 309 Abs. 2 gilt entsprechend. (2) Die Einziehungsverfügung kann mit der Pfändungsverfügung verbunden werden. (3) Wird die Einziehung eines bei einem Geldinsti

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 376 Rücknahmerecht


(1) Der Schuldner hat das Recht, die hinterlegte Sache zurückzunehmen. (2) Die Rücknahme ist ausgeschlossen:1.wenn der Schuldner der Hinterlegungsstelle erklärt, dass er auf das Recht zur Rücknahme verzichte,2.wenn der Gläubiger der Hinterlegungs

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 233 Wirkung der Hinterlegung


Mit der Hinterlegung erwirbt der Berechtigte ein Pfandrecht an dem hinterlegten Geld oder an den hinterlegten Wertpapieren und, wenn das Geld oder die Wertpapiere in das Eigentum des Fiskus oder der als Hinterlegungsstelle bestimmten Anstalt übergehe

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 380 Nachweis der Empfangsberechtigung


Soweit nach den für die Hinterlegungsstelle geltenden Bestimmungen zum Nachweis der Empfangsberechtigung des Gläubigers eine diese Berechtigung anerkennende Erklärung des Schuldners erforderlich oder genügend ist, kann der Gläubiger von dem Schuldner

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 373 Zug-um-Zug-Leistung


Ist der Schuldner nur gegen eine Leistung des Gläubigers zu leisten verpflichtet, so kann er das Recht des Gläubigers zum Empfang der hinterlegten Sache von der Bewirkung der Gegenleistung abhängig machen.

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Ist die Rücknahme der hinterlegten Sache ausgeschlossen, so wird der Schuldner durch die Hinterlegung von seiner Verbindlichkeit in gleicher Weise befreit, wie wenn er zur Zeit der Hinterlegung an den Gläubiger geleistet hätte.

Geld, Wertpapiere und sonstige Urkunden sowie Kostbarkeiten kann der Schuldner bei einer dazu bestimmten öffentlichen Stelle für den Gläubiger hinterlegen, wenn der Gläubiger im Verzug der Annahme ist. Das Gleiche gilt, wenn der Schuldner aus einem anderen in der Person des Gläubigers liegenden Grund oder infolge einer nicht auf Fahrlässigkeit beruhenden Ungewissheit über die Person des Gläubigers seine Verbindlichkeit nicht oder nicht mit Sicherheit erfüllen kann.

(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.

(2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.

(3) Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.

(1) Die vollstreckbare Ausfertigung wird erteilt bei

1.
gerichtlichen Urkunden von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des die Urkunde verwahrenden Gerichts,
2.
notariellen Urkunden von
a)
dem die Urkunde verwahrenden Notar,
b)
der die Urkunde verwahrenden Notarkammer oder
c)
dem die Urkunde verwahrenden Amtsgericht.

(2) Die Entscheidung über die Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung wird getroffen bei

1.
gerichtlichen Urkunden von dem die Urkunde verwahrenden Gericht,
2.
notariellen Urkunden von
a)
dem die Urkunde verwahrenden Notar,
b)
der die Urkunde verwahrenden Notarkammer oder
c)
dem die Urkunde verwahrenden Amtsgericht.

(3) Die Entscheidung über Einwendungen, welche die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel und die Zulässigkeit der Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung betreffen, wird getroffen bei

1.
gerichtlichen Urkunden von dem die Urkunde verwahrenden Gericht,
2.
notariellen Urkunden von dem Amtsgericht,
a)
in dessen Bezirk der die Urkunde verwahrende Notar seinen Amtssitz hat,
b)
in dessen Bezirk die die Urkunde verwahrende Notarkammer ihren Sitz hat oder
c)
das die Urkunde verwahrt.

(4) Auf die Geltendmachung von Einwendungen, die den Anspruch selbst betreffen, ist § 767 Absatz 2 nicht anzuwenden.

(5) Das Gericht, bei dem der Schuldner im Inland seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, ist zuständig für

1.
Klagen auf Erteilung der Vollstreckungsklausel,
2.
Klagen, durch welche die den Anspruch selbst betreffenden Einwendungen geltend gemacht werden, und
3.
Klagen, durch welche der bei der Erteilung der Vollstreckungsklausel als bewiesen angenommene Eintritt der Voraussetzung für die Erteilung der Vollstreckungsklausel bestritten wird.
Hat der Schuldner im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist das Gericht zuständig, bei dem nach § 23 gegen den Schuldner Klage erhoben werden kann.

(6) Auf Beschlüsse nach § 796c sind die Absätze 1 bis 5 entsprechend anzuwenden.

Ist die Rücknahme der hinterlegten Sache ausgeschlossen, so wird der Schuldner durch die Hinterlegung von seiner Verbindlichkeit in gleicher Weise befreit, wie wenn er zur Zeit der Hinterlegung an den Gläubiger geleistet hätte.

(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.

(2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.

Ist die Rücknahme der hinterlegten Sache ausgeschlossen, so wird der Schuldner durch die Hinterlegung von seiner Verbindlichkeit in gleicher Weise befreit, wie wenn er zur Zeit der Hinterlegung an den Gläubiger geleistet hätte.

(1) Der Schuldner hat das Recht, die hinterlegte Sache zurückzunehmen.

(2) Die Rücknahme ist ausgeschlossen:

1.
wenn der Schuldner der Hinterlegungsstelle erklärt, dass er auf das Recht zur Rücknahme verzichte,
2.
wenn der Gläubiger der Hinterlegungsstelle die Annahme erklärt,
3.
wenn der Hinterlegungsstelle ein zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner ergangenes rechtskräftiges Urteil vorgelegt wird, das die Hinterlegung für rechtmäßig erklärt.

Geld, Wertpapiere und sonstige Urkunden sowie Kostbarkeiten kann der Schuldner bei einer dazu bestimmten öffentlichen Stelle für den Gläubiger hinterlegen, wenn der Gläubiger im Verzug der Annahme ist. Das Gleiche gilt, wenn der Schuldner aus einem anderen in der Person des Gläubigers liegenden Grund oder infolge einer nicht auf Fahrlässigkeit beruhenden Ungewissheit über die Person des Gläubigers seine Verbindlichkeit nicht oder nicht mit Sicherheit erfüllen kann.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 238/01 Verkündet am:
3. Dezember 2003
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
Zu den Voraussetzungen einer wirksamen Hinterlegung.
BGH, Urteil vom 3. Dezember 2003 - XII ZR 238/01 - OLG Brandenburg
LG Neuruppin
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 3. Dezember 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne,
die Richterin Weber-Monecke, die Richter Prof. Dr. Wagenitz, Fuchs und die
Richterin Dr. Vézina

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten werden das Versäumnisteilurteil vom 28. März 2001 und das Urteil vom 22. August 2001 des 3. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts aufgehoben , soweit das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 3. Februar 2000 abgeändert wurde. Die auf Feststellung der Erledigung der Hauptsache gerichtete Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten sämtlicher Rechtszüge.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin macht Miete für ein gewerbliches Mietobjekt geltend. Die frühere Grundstückseigentümerin O-GmbH vermietete mit schriftlichem Vertrag vom 21. Mai 1991 an die Beklagte ein Gewerbeobjekt zu einem
monatlichen Mietzins von zuletzt 19.270,08 DM. Mit notariellem Vertrag vom 11. November 1996 kaufte die Klägerin das Objekt. § 2 des Kaufvertrages lau- tet: "Die Übergabe des Grundstücks erfolgt mit Wirkung zum 1.12.1996. Hat der Verkäufer das Grundstück bis zum 1.12.1996 trotz Kaufpreiszahlung nicht übergeben, steht dem Käufer ein Rücktrittsrecht zu. Bis zur Übergabe des Grundstücks trägt der Verkäufer alle Lasten und erhält alle Einnahmen. Ab Übergabe gehen alle Einnahmen und wiederkehrenden Lasten sowie grundsätzlich Nutzungen, Lasten, Abgaben und Gefahr auf den Käufer über."
Mit Schreiben vom 22. November 1996 forderte die Klägerin die Beklagte auf, die fällige Miete auf ihr Konto zu zahlen, da mit dem Kauf auch die Nutzungsrechte übergegangen seien. In weiteren Schreiben vom 19. und 30. Dezember 1996 übermittelte sie der Beklagten den notariellen Kaufvertrag. Mit Beschluß vom 31. Dezember 1996 eröffnete das Amtsgericht Neuruppin das Gesamtvollstreckungsverfahren über das Vermögen der O-GmbH. Die Gesamtvollstreckungsverwalterin verlangte mit Schreiben vom 3. und 30. Januar 1997 von der Beklagten Zahlung der fälligen Miete an sich. Sie machte geltend, daß eine Abtretung nicht erfolgt sei, der Kaufvertrag wegen Verstoßes gegen § 283 c StGB (Gläubigerbegünstigung) nichtig und anfechtbar sei, und drohte der Beklagten für den Fall, daß sie die Miete an die Klägerin zahle, mit Geltendmachung im Wege der Klage. Auf Anraten ihres Rechtsanwaltes hinterlegte die Beklagte die Miete für die Monate April 1997 bis Fe-
bruar 1999, insgesamt 348.346,52 DM, unter Verzicht auf das Recht zur Rück- nahme. Mit ihrer Klage hat die Klägerin rückständige Mieten in Höhe von 354.827,92 DM geltend gemacht. Das Landgericht hat ihr nur 18,05 DM zugesprochen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht die landgerichtliche Entscheidung abgeändert und die Beklagte zur Zahlung von 348.346,52 DM zuzüglich Zinsen verurteilt. Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer vom Senat angenommenen Revision. Nach Einlegung und Begründung der Revision ist die hinterlegte Summe an die Klägerin ausbezahlt worden. Die Klägerin erklärt deshalb den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Die Beklagte stimmt der Erledigungserklärung nicht zu.

Entscheidungsgründe:

Die Revision führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Abweisung der Klage, soweit das Landgericht ihr nicht stattgegeben hat. 1. Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, die Aktivlegitimation der Klägerin ergebe sich zwar nicht aus § 571 BGB, da sie bislang noch nicht als Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen sei. Ihr seien die geltend gemachten Forderungen aber abgetreten worden. § 2 des Grundstückskaufvertrages enthalte eine dingliche Abtretungserklärung. Mit der Übergabe des Grundstücks zum 1. November (richtig: Dezember) 1996 hätten "alle Einnahmen und wiederkehrenden Lasten sowie grundsätzlich Nutzungen, Lasten, Abgaben und
Gefahr auf den Käufer" übergehen sollen. Damit komme zum Ausdruck, daß die Parteien sich über den Übergang aller aus dem Grundstück folgenden Rechte einig gewesen seien. Das Nutzungsentgelt für die Überlassung des Grundstücks stelle sich als Einnahme bzw. Nutzung dar, die nach § 2 des Kaufvertrages uneingeschränkt der Klägerin habe zustehen sollen. Der Kaufvertrag sei wirksam. Ein Verstoß gegen § 283 StGB (Bankrott) sei nicht hinreichend dargetan. Vor allem bleibe offen, ob der gesetzliche Vertreter der Veräußerin vorsätzlich gehandelt habe. § 138 Abs. 1 BGB finde nur Anwendung, wenn außerhalb des Anfechtungstatbestandes liegende sittenwidrige Umstände hinzuträten. Das sei hier nicht der Fall. Die bloße Anfechtbarkeit nach § 10 GesO führe nicht zur Nichtigkeit des Vertrages, sondern begründe nur einen schuldrechtlichen Anspruch auf Rückgewähr des weggegebenen Vermögensgegenstandes. Die Beklagte sei nicht nach § 378 BGB von ihrer Leistungspflicht frei geworden. § 372 Satz 2 BGB setze voraus, daß der Schuldner infolge einer nicht auf Fahrlässigkeit beruhenden Ungewißheit über die Person des Gläubigers seine Verbindlichkeit nicht oder nicht mit Sicherheit erfüllen könne. Von Ungewißheit sei auszugehen, wenn objektiv verständliche Zweifel über die Person des Gläubigers vorlägen und dem Schuldner deshalb nach verständigem Ermessen nicht zugemutet werden könne, die Zweifel auf eigene Gefahr zu lösen. Der Schuldner müsse die Sach- und Rechtslage mit der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt prüfen. Die Sorgfaltsanforderungen richteten sich nach den Umständen des Einzelfalls. Eine Pflicht, Rechtsrat einzuholen, bestehe auch bei schwierigen Rechtsfragen grundsätzlich nicht. Objektive Zweifel an der Person des Gläubigers habe die Beklagte nicht zu hegen brauchen, weil sie bei Zahlung der Miete an die Klägerin wegen § 409 Abs. 1 Satz 2 BGB von
ihrer Zahlungspflicht in jedem Fall frei geworden wäre. Selbst wenn der Grundstückskaufvertrag und die darin enthaltene Abtretungserklärung nicht wirksam abgeschlossen oder nichtig gewesen wären, hätte die Beklagte auf den Schein einer Berechtigung der Klägerin vertrauen dürfen, weil ihr die Klägerin den notariellen Kaufvertrag zur Kenntnis gebracht und sie unter Hinweis auf die Abtretungsregelung aufgefordert habe, den Mietzins künftig an sie zu zahlen. Aus dem Kaufvertrag habe die Beklagte die Abtretung objektiv entnehmen und daher trotz angenommener oder tatsächlicher Unwirksamkeit des Kaufvertrages schuldbefreiend leisten können. 2. Diese Beurteilung hält einer revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 27. Februar 1992 - I ZR 35/90 - NJW 1992, 2235, 2236) hat die Feststellung der Erledigung der Hauptsache eines Rechtsstreits nicht nur den Eintritt eines erledigenden Ereignisses zur Voraussetzung, sondern auch, daß die Klage im Zeitpunkt dieses Eintritts zulässig und begründet war. Eine von Anfang an unbegründete Klage ist trotz Erledigungserklärung abzuweisen (Thomas/Putzo, ZPO 25. Aufl. § 91 a Rdn. 33 m.w.N.). Die Klage war hier von Anfang an unbegründet. Dabei kann dahinstehen, ob die Klägerin die Mietzinsansprüche gegen die Beklagte erworben hat, da die Beklagte jedenfalls durch die Hinterlegung gemäß § 378 BGB von einer etwa vorhandenen Verbindlichkeit gegenüber der Klägerin frei geworden ist. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts waren bei der Hinterlegung die Voraussetzungen des § 372 Satz 2 BGB erfüllt.

a) Nach § 372 Satz 2 BGB ist der Schuldner unter anderem dann zur Hinterlegung berechtigt, wenn er infolge einer nicht auf Fahrlässigkeit beruhenden Ungewißheit über die Person des Gläubigers seine Verbindlichkeiten nicht oder nicht mit Sicherheit erfüllen kann. Das ist dann der Fall, wenn eine mit verkehrsüblicher Sorgfalt vorgenommene Prüfung zu begründeten Zweifeln über die Person des Gläubigers führt, deren Behebung auf eigene Gefahr dem Schuldner nicht zugemutet werden kann. Dabei ist zu berücksichtigen, daß von einem Schuldner, dem die Erkenntnismöglichkeit eines Gerichts nicht zur Verfügung steht, billigerweise nur begrenzte Anstrengungen zur Ermittlung des Sachverhalts und zu seiner Subsumtion unter das auf vielen Gebieten immer unübersichtlicher werdende geschriebene und ungeschriebene Recht verlangt werden kann. Das gilt insbesondere dann, wenn die Ungewißheit über die Person des Gläubigers überwiegend auf unklare Abtretungsvorgänge zurückzuführen ist, die außerhalb des Einflußbereichs des Schuldners liegen und allein von den davon Beteiligten zu verantworten sind (BGH, Urteil vom 28. Januar 1997 - XI ZR 211/95 - WM 1997, 515, 517).
b) Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht nicht hinreichend beachtet. Die Beklagte befand sich in einer schwierigen Lage, weil sowohl die Klägerin als Zessionarin als auch die Gesamtvollstreckungsverwalterin der Zedentin als Inhaber der Mietzinsforderungen auftraten und der Zahlung an die jeweils andere Seite entschieden widersprachen. Zwar erfüllt dieser Umstand für sich allein nicht die Voraussetzungen des § 372 Satz 2 BGB, weil das Auftreten mehrerer Forderungsprätendenten den Schuldner grundsätzlich nicht von seiner Prüfungspflicht befreit (BGH aaO). Im vorliegenden Fall kamen aber noch weitere Umstände hinzu, aufgrund deren die Beklagte keine Gewißheit über die Person ihres Gläubigers zu gewinnen vermochte.
aa) Dazu gehört in erster Linie die Unklarheit und Auslegungsbedürftigkeit von § 2 Abs. 3 Satz 2 des Kaufvertrages, wonach "Einnahmen" auf den "Käufer" übergehen. Zu Recht wendet die Revision ein, die Klausel lasse sich zwanglos - entsprechend § 446 BGB - auch dahin auslegen, daß im Innenverhältnis der Kaufvertragsparteien die Einnahmen der Käuferin zustehen sollten, es dagegen im Außenverhältnis bei der gesetzlichen Regelung des § 571 BGB a.F. verbleiben sollte, wonach der Erwerber erst mit Eigentumsübergang am Mietobjekt Inhaber der Mietzinsansprüche wird. Für die entsprechende Regelung in § 446 Abs. 1 Satz 2 BGB besteht Einigkeit, daß sie nur im Innenverhältnis der Parteien regelt, wem nunmehr die Mietzinsen gebühren (Palandt /Putzo, BGB 62. Aufl. § 446 Rdn. 16; OLG Düsseldorf MDR 1994, 1009; Wolf/Eckert/ Ball, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts 8. Aufl. Rdn. 1398; Heile in: Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete 3. Aufl. Kap. II Rdn. 865; Staudinger/Emmerich, BGB 13. Bearb. § 571 Rdn. 57). Darüber hinaus bleibt im vorliegenden Fall offen, wann die "Miete" auf den Erwerber übergehen sollte. Nach § 2 Abs. 1 des Kaufvertrages sollte dies zwar einerseits zum 1. Dezember 1996 der Fall sein, weil die Übergabe zu diesem Datum vereinbart war. Andererseits sollte aber wohl eine tatsächliche Übergabe erfolgen, was sich aus Abs. 2 ergibt. bb) Zu dieser - wenig präzisen - Regelung kommt hinzu, daß vor dem dinglichen Vollzug des Kaufvertrages über das Vermögen der Verkäuferin am 31. Dezember 1996 das Gesamtvollstreckungsverfahren eröffnet wurde. Die Gesamtvollstreckungsverwalterin forderte die Beklagte mit Schreiben vom 30. Januar und 12. Mai 1997 zur Zahlung der fälligen Miete auf. Sie erklärte, daß die Vermieterin die Mietzinsforderung an die Käuferin nicht abgetreten habe , der Kaufvertrag im übrigen wegen Verstoßes gegen § 283 c StGB nichtig
sei und eine schuldbefreiende Leistung nur an sie als Vollstreckungsverwalte- rin möglich sei. In dem genannten Schreiben vom 30. Januar 1997 teilte die Gesamtvollstreckungsverwalterin der Beklagten überdies mit, sie werde mit allen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln zu verhindern suchen, daß Mieteinnahmen an die Käuferin flössen. Unter diesen Umständen lagen objektiv verständliche Zweifel über die Person des Gläubigers vor, aufgrund deren auch der Rechtsanwalt des Beklagten von einer Hinterlegungslage ausging. Zu weiteren eigenen Ermittlungen über die außerhalb seines eigenen Einfluß- und Kenntnisbereichs liegenden Abtretungsvorgänge war die Beklagte nicht verpflichtet. Danach kommt es auf die Frage, ob der Beklagten ein Fahrlässigkeitsvorwurf zu machen ist, nicht mehr an. cc) Mit seiner Annahme, die in § 372 Satz 2 BGB geforderte Ungewißheit bestehe nicht, weil die Beklagte nach § 409 Abs. 1 Satz 2 BGB mit befreiender Wirkung habe leisten können, weicht das Oberlandesgericht, worauf die Revision zu Recht hinweist, von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteile vom 28. Januar 1997 - XI ZR 211/95 - WM 1997, 515, 517 und vom 19. Oktober 2000 - IX ZR 255/99 - NJW 2001, 231, 232) ab, ohne sich mit der Problematik näher auseinanderzusetzen. Ob überhaupt ein Fall des § 409 Abs. 1 Satz 2 BGB vorliegt und die Beklagte im Falle der Leistung an die Klägerin danach von ihrer Verbindlichkeit frei geworden wäre, kann offenbleiben. Jedenfalls brauchte sie ihre Zweifel an der Berechtigung der Klägerin wegen der etwaigen Abtretungsanzeige nicht zurückzustellen. § 409 BGB begründet ebenso wie andere Schuldnerschutzvorschriften (z.B. §§ 407, 808, 893 BGB) für den Schuldner nur ein Recht, aber keine Pflicht zur Leistung an den Scheinberechtigten und schließt daher eine Befugnis zur Hinterlegung nicht
aus (BGH, Urteile vom 28. Januar 1997 und 19. Oktober 2000, aaO). Würde dem Schuldner in diesen Fällen ein Hinterlegungsrecht versagt, entstünde für ihn ein mittelbarer Zwang zur Leistung an den Scheinberechtigten (MünchKomm /Wenzel aaO Rdn. 12). Das ist aber nicht der Zweck der Schuldnerschutzvorschriften.
Hahne Weber-Monecke Wagenitz Fuchs Vézina

(1) Soll eine Geldforderung gepfändet werden, so hat die Vollstreckungsbehörde dem Drittschuldner schriftlich zu verbieten, an den Vollstreckungsschuldner zu zahlen, und dem Vollstreckungsschuldner schriftlich zu gebieten, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten (Pfändungsverfügung). Die elektronische Form ist ausgeschlossen.

(2) Die Pfändung ist bewirkt, wenn die Pfändungsverfügung dem Drittschuldner zugestellt ist. Die an den Drittschuldner zuzustellende Pfändungsverfügung soll den beizutreibenden Geldbetrag nur in einer Summe, ohne Angabe der Steuerarten und der Zeiträume, für die er geschuldet wird, bezeichnen. Die Zustellung ist dem Vollstreckungsschuldner mitzuteilen.

(3) Bei Pfändung des Guthabens eines Kontos des Vollstreckungsschuldners bei einem Kreditinstitut gelten die §§ 833a und 907 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(1) Verstößt die Verfügung über einen Gegenstand gegen ein gesetzliches Veräußerungsverbot, das nur den Schutz bestimmter Personen bezweckt, so ist sie nur diesen Personen gegenüber unwirksam. Der rechtsgeschäftlichen Verfügung steht eine Verfügung gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung erfolgt.

(2) Die Vorschriften zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, finden entsprechende Anwendung.

Ein Veräußerungsverbot, das von einem Gericht oder von einer anderen Behörde innerhalb ihrer Zuständigkeit erlassen wird, steht einem gesetzlichen Veräußerungsverbot der in § 135 bezeichneten Art gleich.

(1) Die Vollstreckungsbehörde ordnet die Einziehung der gepfändeten Forderung an. § 309 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Die Einziehungsverfügung kann mit der Pfändungsverfügung verbunden werden.

(3) Wird die Einziehung eines bei einem Geldinstitut gepfändeten Guthabens eines Vollstreckungsschuldners, der eine natürliche Person ist, angeordnet, so gelten § 835 Absatz 3 Satz 2 und § 900 Absatz 1 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(4) Wird die Einziehung einer gepfändeten nicht wiederkehrend zahlbaren Vergütung eines Vollstreckungsschuldners, der eine natürliche Person ist, für persönlich geleistete Arbeiten oder Dienste oder sonstige Einkünfte, die kein Arbeitslohn sind, angeordnet, so gilt § 835 Absatz 4 der Zivilprozessordnung entsprechend.

Geld, Wertpapiere und sonstige Urkunden sowie Kostbarkeiten kann der Schuldner bei einer dazu bestimmten öffentlichen Stelle für den Gläubiger hinterlegen, wenn der Gläubiger im Verzug der Annahme ist. Das Gleiche gilt, wenn der Schuldner aus einem anderen in der Person des Gläubigers liegenden Grund oder infolge einer nicht auf Fahrlässigkeit beruhenden Ungewissheit über die Person des Gläubigers seine Verbindlichkeit nicht oder nicht mit Sicherheit erfüllen kann.

Ist die Rücknahme der hinterlegten Sache ausgeschlossen, so wird der Schuldner durch die Hinterlegung von seiner Verbindlichkeit in gleicher Weise befreit, wie wenn er zur Zeit der Hinterlegung an den Gläubiger geleistet hätte.

Geld, Wertpapiere und sonstige Urkunden sowie Kostbarkeiten kann der Schuldner bei einer dazu bestimmten öffentlichen Stelle für den Gläubiger hinterlegen, wenn der Gläubiger im Verzug der Annahme ist. Das Gleiche gilt, wenn der Schuldner aus einem anderen in der Person des Gläubigers liegenden Grund oder infolge einer nicht auf Fahrlässigkeit beruhenden Ungewissheit über die Person des Gläubigers seine Verbindlichkeit nicht oder nicht mit Sicherheit erfüllen kann.

Soweit nach den für die Hinterlegungsstelle geltenden Bestimmungen zum Nachweis der Empfangsberechtigung des Gläubigers eine diese Berechtigung anerkennende Erklärung des Schuldners erforderlich oder genügend ist, kann der Gläubiger von dem Schuldner die Abgabe der Erklärung unter denselben Voraussetzungen verlangen, unter denen er die Leistung zu fordern berechtigt sein würde, wenn die Hinterlegung nicht erfolgt wäre.

Ist der Schuldner nur gegen eine Leistung des Gläubigers zu leisten verpflichtet, so kann er das Recht des Gläubigers zum Empfang der hinterlegten Sache von der Bewirkung der Gegenleistung abhängig machen.

Soweit nach den für die Hinterlegungsstelle geltenden Bestimmungen zum Nachweis der Empfangsberechtigung des Gläubigers eine diese Berechtigung anerkennende Erklärung des Schuldners erforderlich oder genügend ist, kann der Gläubiger von dem Schuldner die Abgabe der Erklärung unter denselben Voraussetzungen verlangen, unter denen er die Leistung zu fordern berechtigt sein würde, wenn die Hinterlegung nicht erfolgt wäre.

(1) Der Schuldner hat das Recht, die hinterlegte Sache zurückzunehmen.

(2) Die Rücknahme ist ausgeschlossen:

1.
wenn der Schuldner der Hinterlegungsstelle erklärt, dass er auf das Recht zur Rücknahme verzichte,
2.
wenn der Gläubiger der Hinterlegungsstelle die Annahme erklärt,
3.
wenn der Hinterlegungsstelle ein zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner ergangenes rechtskräftiges Urteil vorgelegt wird, das die Hinterlegung für rechtmäßig erklärt.

Soweit nach den für die Hinterlegungsstelle geltenden Bestimmungen zum Nachweis der Empfangsberechtigung des Gläubigers eine diese Berechtigung anerkennende Erklärung des Schuldners erforderlich oder genügend ist, kann der Gläubiger von dem Schuldner die Abgabe der Erklärung unter denselben Voraussetzungen verlangen, unter denen er die Leistung zu fordern berechtigt sein würde, wenn die Hinterlegung nicht erfolgt wäre.

(1) Wer Sicherheit zu leisten hat, kann dies bewirken
durch Hinterlegung von Geld oder Wertpapieren,
durch Verpfändung von Forderungen, die in das Bundesschuldbuch oder in das Landesschuldbuch eines Landes eingetragen sind,
durch Verpfändung beweglicher Sachen,
durch Bestellung von Schiffshypotheken an Schiffen oder Schiffsbauwerken, die in einem deutschen Schiffsregister oder Schiffsbauregister eingetragen sind,
durch Bestellung von Hypotheken an inländischen Grundstücken,
durch Verpfändung von Forderungen, für die eine Hypothek an einem inländischen Grundstück besteht, oder durch Verpfändung von Grundschulden oder Rentenschulden an inländischen Grundstücken.

(2) Kann die Sicherheit nicht in dieser Weise geleistet werden, so ist die Stellung eines tauglichen Bürgen zulässig.

Mit der Hinterlegung erwirbt der Berechtigte ein Pfandrecht an dem hinterlegten Geld oder an den hinterlegten Wertpapieren und, wenn das Geld oder die Wertpapiere in das Eigentum des Fiskus oder der als Hinterlegungsstelle bestimmten Anstalt übergehen, ein Pfandrecht an der Forderung auf Rückerstattung.

Geld, Wertpapiere und sonstige Urkunden sowie Kostbarkeiten kann der Schuldner bei einer dazu bestimmten öffentlichen Stelle für den Gläubiger hinterlegen, wenn der Gläubiger im Verzug der Annahme ist. Das Gleiche gilt, wenn der Schuldner aus einem anderen in der Person des Gläubigers liegenden Grund oder infolge einer nicht auf Fahrlässigkeit beruhenden Ungewissheit über die Person des Gläubigers seine Verbindlichkeit nicht oder nicht mit Sicherheit erfüllen kann.

(1) Wer Sicherheit zu leisten hat, kann dies bewirken
durch Hinterlegung von Geld oder Wertpapieren,
durch Verpfändung von Forderungen, die in das Bundesschuldbuch oder in das Landesschuldbuch eines Landes eingetragen sind,
durch Verpfändung beweglicher Sachen,
durch Bestellung von Schiffshypotheken an Schiffen oder Schiffsbauwerken, die in einem deutschen Schiffsregister oder Schiffsbauregister eingetragen sind,
durch Bestellung von Hypotheken an inländischen Grundstücken,
durch Verpfändung von Forderungen, für die eine Hypothek an einem inländischen Grundstück besteht, oder durch Verpfändung von Grundschulden oder Rentenschulden an inländischen Grundstücken.

(2) Kann die Sicherheit nicht in dieser Weise geleistet werden, so ist die Stellung eines tauglichen Bürgen zulässig.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)