Bundesgerichtshof Urteil, 08. Dez. 2015 - XI ZR 488/14
vorgehend
Bundesgerichtshof
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. Dezember 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grüneberg und Maihold sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Die Klägerin nimmt die Beklagte aus einer von dieser begebenen Unternehmensanleihe in Anspruch.
- 2
- Die Beklagte, eine börsennotierte Aktiengesellschaft, emittierte im Jahr 2011 unter anderem die in einer Dauerglobalurkunde ohne Zinsscheine verbriefte 6,375%-Schuldverschreibung 2011/2016 in einem Gesamtnennwert von 150 Mio. €, eingeteilt in 150.000 auf den Inhaber lautende Teilschuldverschreibungen im Nennbetrag von je 1.000 €. In § 9 der Anleihebedingungen ("Kündigung" ) heißt es unter anderem: "(1) Kündigungsgründe. Jeder Gläubiger ist berechtigt, seine Schuldverschreibung zu kündigen und deren sofortige Rückzahlung zu ihrem Nennbetrag zuzüglich (etwaiger) bis zum Tage der Rückzahlung aufgelaufener Zinsen zu verlangen , falls: (a) Nichtzahlung: die Emittentin Kapital oder Zinsen oder sonstige auf die Schuldverschreibung zahlbaren Beträge nicht innerhalb von 30 Tagen nach dem betreffenden Fälligkeitsdatum zahlt; oder (b) ... (c) ... (d) Zahlungseinstellung: die Emittentin ihre Zahlungseinstellung bekannt gibt oder ihre Zahlungen allgemein einstellt; oder (e) Insolvenz u.ä.: ein Gericht ein Insolvenzverfahren gegen die Emittentin eröffnet oder die Emittentin ein solches Verfahren einleitet oder beantragt oder eine allgemeine Schuldenregelung zu Gunsten ihrer Gläubiger anbietet oder trifft oder ein Dritter ein Insolvenzverfahren gegen die Emittentin beantragt und ein solches Verfahren nicht innerhalb einer Frist von 60 Tagen aufgehoben oder ausgesetzt worden ist; oder (...)."
- 3
- § 11 der Anleihebedingungen ("Beschlüsse der Gläubiger") enthält unter anderem folgende Regelungen: "(1) Grundsatz. Vorbehaltlich § 11 Absatz (3) können die Gläubiger durch Mehrheitsbeschluss über alle gesetzlich zugelassenen Beschlussgegenstände Beschluss fassen. Eine Verpflichtung zur Leistung kann für die Gläubiger durch Mehrheitsbeschluss nicht begründet werden. (2) Verbindlichkeit. Die Mehrheitsbeschlüsse der Gläubiger sind für alle Gläubiger gleichermaßen verbindlich. Ein Mehrheitsbeschluss der Gläubiger, der nicht gleiche Bedingungen für alle Gläubiger vorsieht, ist unwirksam, es sei denn die benachteiligten Gläubiger stimmen ihrer Benachteiligung ausdrücklich zu. (3) Mehrheitsprinzip. Die Gläubiger entscheiden mit einer Mehrheit von 75% (Qualifizierte Mehrheit) der an der Abstimmung teilnehmenden Stimmrechte. … (4) Abstimmungsmethode. Die Gläubiger beschließen in einer Gläubigerver- sammlung. ..."
- 4
- § 12 der Anleihebedingungen ("Gemeinsamer Vertreter der Gläubiger") sieht die Möglichkeit der Bestellung eines "Gemeinsamen Vertreters" für alle Gläubiger durch Mehrheitsbeschluss der Gläubiger vor und regelt dessen Aufgaben und Befugnisse sowie dessen Haftung. Der gemeinsame Vertreter muss in persönlicher Hinsicht den Anforderungen des § 8 Abs. 1 SchVG genügen. Wegen des für Gläubigerversammlungen oder Abstimmungen der Gläubiger ohne Versammlung zu wahrenden Verfahrens nimmt § 1 Abs. 7 der Anleihebedingungen auf die Bestimmungen gemäß Annex 2 des Emissions- und Zahlungsvertrags vom 11. Juli 2011 zwischen der Emittentin und der Deutschen Bank Aktiengesellschaft als Hauptzahlstelle unter Hinweis auf deren Veröffentlichung im Internet Bezug.
- 5
- Am 24. Januar 2013 gab die Beklagte in einer Ad-hoc-Mitteilung bekannt, dass eine finanzwirtschaftliche Restrukturierung erforderlich sei. Es seien "gravierende Einschnitte bei den Verbindlichkeiten der Gesellschaft, insbesondere den Anleihen ... erforderlich", wobei auch die streitgegenständliche Anleihe in Bezug genommen wurde. Am 17. April 2013 zeigte die Beklagte durch eine weitere Ad-hoc-Mitteilung an, dass ein Verlust in Höhe der Hälfte des Grundkapitals eingetreten sei. Mit einer Ad-hoc-Mitteilung vom 29. April 2013 wurde ein erheblicher Wertberichtigungsbedarf bekanntgegeben. Mit einer Ad-hoc-Mitteilung vom 30. April 2013 teilte die Beklagte mit, dass sie mit wesentlichen Schuldscheingläubigern eine vorläufige Einigung über die wirtschaftlichen Eckpunkte zur Restrukturierung ihrer Finanzverbindlichkeiten erzielt habe. Zugleich leitete sie die notwendigen gesellschaftsrechtlichen Schritte zur Umsetzung des Restrukturierungskonzepts ein. Mit einer Ad-hoc-Mitteilung vom 18. Juni 2013 vermeldete die Beklagte eine Einigung mit den Schuldscheingläubigern und dem Inhaber eines gesicherten Darlehens über die Umsetzung zur Restrukturierung ihrer Finanzverbindlichkeiten.
- 6
- Am 12. Juli 2013 lud die Beklagte zwecks Durchführung eines Verfahrens nach den §§ 5 ff. SchVG die Gläubiger der streitgegenständlichen Anleihe für den 5. August 2013 zu einer (zweiten) Gläubigerversammlung ein, in der mehr als 99% der teilnehmenden Stimmrechte der von der Beklagten vorgeschlagenen Restrukturierung zustimmten. Die Zustimmung bezog sich auf den Umtausch der Anleihe in Erwerbsrechte auf neue Anleihen mit einem reduzierten Nennwert und in Erwerbsrechte auf neue Aktien an der Beklagten. Darüber hinaus stimmten die Gläubiger auch einem zeitlich bis Ende 2014 befristeten Kündigungsverzicht zu. Im wirtschaftlichen Ergebnis stellte dies für die Anleihegläubiger einen Forderungsverzicht von ca. 55% dar. Das Sanierungskonzept wurde auf einer außerordentlichen Hauptversammlung der Beklagten am 7. August 2013 mit mehr als 99% der anwesenden Stimmrechte gebilligt und in der Folgezeit umgesetzt. Dabei wurde - so auch in dem Depot der Klägerin - die streitgegenständliche Anleihe gegen Einbuchung von Erwerbsrechten auf neue Aktien sowie neue besicherte Anleihen ausgebucht.
- 7
- Die Klägerin hatte nach Bekanntwerden der Notwendigkeit einer Restrukturierung im Januar 2013 von der streitgegenständlichen Anleihe Teilschuldverschreibungen im Nennwert von insgesamt 202.000 € zu einem Marktpreis von 22% des Nennwerts erworben. Mit anwaltlichem Schreiben vom 31. Mai 2013 kündigte sie gegenüber der Beklagten die Anleihe unter Hinweis auf § 9 Abs. 1 Buchst. d und e der Anleihebedingungen wegen wesentlicher Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse und verlangte die Rückzahlung der Anleihe zum Nennwert. Mit Schreiben vom 18. Juli 2013 wiederholte sie die Kündigung, wobei sie diese zusätzlich mit einer ausgebliebenen Zinszahlung begründete. Mit anwaltlichen Schreiben vom 8. und 13. August 2013 erfolgten weitere Kündigungserklärungen der Klägerin, die sie unter anderem mit dem beabsichtigten Ausschluss des Kündigungsrechts und dem Angebot einer allgemeinen Schuldenregelung rechtfertigte. Die Zinszahlungen auf die Anleihe für den Zeitraum vom 14. Juli 2012 bis 13. Juli 2013 erfolgten seitens der Beklagten am 9. August 2013 an das nach § 1 Abs. 4 der Anleihebedingungen eingerichtete Clearing System und wurden der Klägerin - nach ihrer Behauptung - am 14. August 2013 gutgeschrieben. Diese Zinszahlungen waren nach dem Beschluss der Gläubigerversammlung vom 5. August 2013 auf die Tilgung der neuen Anleihen anzurechnen.
- 8
- Die Klägerin begehrt im Wege der Teilklage die Rückzahlung der Anleihe zum Nennwert in Höhe von 50.000 € nebst Zinsen abzüglich am 5. März 2014 gezahlter 2.892 € und am 12. März 2014 gezahlter 641,46 € sowie die Erstat- tung vorgerichtlicher Anwaltskosten. Sie ist der Auffassung, dass sie die Anleihe wirksam gekündigt habe und dass ihr die - erst nach Wirksamwerden ihrer Kündigung gefassten - Beschlüsse der Gläubigerversammlung vom 5. August 2013 nicht entgegengehalten werden könnten. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht der Klage bis auf einen Teil der geltend gemachten Nebenforderungen stattgegeben, allerdings nur gegen Aushändigung von 48 Bonds der neuen Anleihe und 365 Aktien an der Beklagten. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
- 9
- Die Revision ist begründet. Sie führt zur vollständigen Zurückweisung der Berufung der Klägerin gegen das landgerichtliche Urteil.
I.
- 10
- Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, die unter anderem in ZIP 2014, 2176 veröffentlicht ist, ausgeführt:
- 11
- Der Klägerin stehe der geltend gemachte Zahlungsanspruch aus § 9 Abs. 1 der Anleihebedingungen gegen Aushändigung der anstelle der streitgegenständlichen Teilschuldverschreibungen in ihr Depot eingebuchten Wertpapiere zu. Die Klägerin habe die Anleihe jedenfalls mit ihrem Schreiben vom 18. Juli 2013 wirksam gekündigt. Ihr habe zwar kein Kündigungsrecht nach § 9 Abs. 1 Buchst. d der Anleihebedingungen wegen Zahlungseinstellung oder nach § 9 Abs. 1 Buchst. e der Anleihebedingungen wegen einer Vermögensverschlechterung der Beklagten oder der Gefährdung des Leistungsanspruchs der Anleihegläubiger zugestanden. Die Klägerin habe die Teilschuldverschreibungen aber nach § 9 Abs. 1 Buchst. e der Anleihebedingungen vorzeitig kündigen können, weil danach ein Kündigungsrecht auch dann bestehe, wenn die Emittentin eine allgemeine Schuldenregelung zu Gunsten ihrer Gläubiger anbiete. Diese Voraussetzung sei auch dann gegeben, wenn die Emittentin den Gläubigern - wie hier - einen Beschlussvorschlag im Sinne der §§ 5 ff. SchVG unterbreite. Das Restrukturierungskonzept der Beklagten stelle eine "allgemeine Schuldenregelung" dar. Die Kündigungserklärung sei nicht wegen eines Verstoßes gegen § 9 Abs. 2 Satz 2 der Anleihebedingungen nach § 125 Satz 2 BGB formunwirksam, weil die Klägerin dem Kündigungsschreiben keine Bescheinigung ihrer Depotbank über ihre Anleiheinhaberschaft beigefügt habe. Diese Bescheinigung habe die Klägerin bereits mit dem vorangegangenen Kündigungsschreiben vom 31. Mai 2013 übersandt.
- 12
- Das Kündigungsrecht der Klägerin sei nicht unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben ausgeschlossen. Aufgrund der Kündigung habe sie gegenüber den anderen Anleihegläubigern keinen unzulässigen Sondervorteil erlangt, sondern lediglich von den ihr nach den Anleihebedingungen zustehenden Rechten Gebrauch gemacht. Eine wie auch immer geartete Treue- oder Sanierungspflicht der Anleihegläubiger untereinander oder gegenüber der Emittentin bestehe nicht. Es widerspreche auch nicht der Intention des Schuldverschreibungsgesetzes , Gläubigern in bestimmten Phasen von Restrukturierungsmaßnahmen die Möglichkeit zu gewähren, der Emittentin ihr Kapital durch Kündigung zu entziehen. Das in § 9 Abs. 1 Buchst. e der Anleihebedingungen für solche Konstellationen vorgesehene Kündigungsrecht sei gerade das Korrelat dazu , dass Mehrheitsbeschlüsse der Gläubigerversammlung für alle Anleihegläu- biger verbindlich seien. Der Zeitpunkt des Erwerbs der Anleihen durch die Klägerin erst nach Bekanntgabe finanzieller Schwierigkeiten der Beklagten sei für die Ausübung des Kündigungsrechts unerheblich.
- 13
- Schließlich werde durch den Vollzug des Beschlusses der Gläubigerversammlung vom 5. August 2013 die Aktivlegitimation der Klägerin nicht berührt. Insbesondere sei der Zahlungsanspruch der Klägerin als Hauptleistungspflicht der Beklagten nicht durch den Umtausch der Anleihen unmöglich geworden. Dieser Umtausch wirke sich nicht auf die Hauptleistungspflicht der Beklagten zur Zahlung aus, sondern betreffe allein die Gegenleistungspflicht der Klägerin auf Aushändigung der Anleihen. Aufgrund dessen stehe der Klägerin der Zahlungsanspruch nur gegen Aushändigung der substituierten Wertpapiere zu.
II.
- 14
- Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung in einem wesentlichen Punkt nicht stand. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts steht der Klägerin ein Anspruch gegen die Beklagte auf Rückzahlung der streitgegenständlichen Teilschuldverschreibungen nicht zu, weil dieser Anspruch in Vollziehung des Beschlusses der Gläubigerversammlung vom 5. August 2013 auf die als Abwicklungsstelle eingeschaltete Bank übergegangen und anschließend der Beklagten erlassen worden ist.
- 15
- 1. Es kann dahinstehen, ob der Klägerin aufgrund der Verschlechterung der Vermögenslage der Beklagten und der von ihr beabsichtigten Restrukturierungsmaßnahmen hinsichtlich ihrer Finanzverbindlichkeiten ein außerordentliches Kündigungsrecht nach § 9 Abs. 1 der Anleihebedingungen oder - was die Klägerin meint - nach §§ 314, 490 Abs. 1 BGB zugestanden und sie die von ihr erworbenen Schuldverschreibungen wirksam gekündigt hat. Dies kann für das Revisionsverfahren zugunsten der Klägerin unterstellt werden. Denn auch in diesem Fall kann die Beklagte der Klägerin gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 der Anleihebedingungen den Beschluss der Gläubigerversammlung vom 5. August 2013 mit der Folge entgegenhalten, dass die Teilschuldverschreibungen der Klägerin auf die Abwicklungsstelle übertragen und der Beklagten das darin verbriefte Zahlungsversprechen erlassen worden ist, während die Klägerin im Gegenzug in entsprechender Anzahl Erwerbsrechte auf neue Aktien an der Beklagten und auf eine neu zu begebende Schuldverschreibung erhalten hat.
- 16
- 2. Der Beschluss der Gläubigerversammlung vom 5. August 2013 gilt für alle Gläubiger, d.h. auch für diejenigen Gläubiger, die - wie hier zugunsten der Klägerin unterstellt - die von ihnen gehaltenen Teilschuldverschreibungen zuvor gekündigt haben.
- 17
- a) Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 11 Abs. 2 Satz 1 der Anleihebedingungen, die der Senat selbständig und ohne Bindung an die Auslegung des Berufungsgerichts auslegen kann (vgl. Senatsurteil vom 30. Juni 2009 - XI ZR 364/08, WM 2009, 1500 Rn. 20 mwN). Nach dieser Regelung, die § 5 Abs. 2 Satz 1 SchVG entspricht, sind Mehrheitsbeschlüsse der Gläubiger für alle Gläubiger derselben Anleihe gleichermaßen verbindlich. Dies stimmt mit der Regelung in § 4 Satz 2 SchVG überein, wonach der Schuldner die Gläubiger gleich behandeln muss.
- 18
- An der Gläubigerstellung der Klägerin ändert sich durch ihre Kündigung nichts. Im Fall der außerordentlichen Kündigung der Schuldverschreibung bleibt dessen Inhaber Gläubiger des Emittenten, bis dieser die Forderung vollständig erfüllt hat. Erst dann ist das Schuldverhältnis endgültig beendet. Die Kündigung der Schuldverschreibung dient nur dazu, die Fälligkeit der darin verbrieften Forderung herbeizuführen und dadurch den Leistungszeitpunkt festzulegen oder vorzuverlegen. Inhalt und Umfang der in der Schuldverschreibung verbrieften Forderung im Übrigen bleiben dagegen durch die Kündigung unberührt.
- 19
- b) Weder aus den Anleihebedingungen noch aus den Vorschiften des Schuldverschreibungsgesetzes ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass der Fälligkeitszeitpunkt für deren Anwendbarkeit relevant wäre. Ganz im Gegenteil spricht die Regelung in § 5 Abs. 5 SchVG für eine Anwendbarkeit des Gesetzes auch nach einer Kündigung der Anleihe. Dies entspricht der ganz überwiegenden Auffassung in der Instanzrechtsprechung und in der Literatur (vgl. OLG München, ZIP 2015, 2174, 2175, 2176; LG Bonn, Urteil vom 12. Januar 2015 - 9 O 153/14; Bliesener/Schneider in Langenbucher/Bliesener/Spindler, Bankrechts -Kommentar, Kap. 17, § 4 SchVG Rn. 10; Friedl/Schmidtbleicher in FraKommSchVG, § 5 Rn. 30; BK-InsO/Paul, Stand: Juli 2015, § 4 SchVG Rn. 9; Röh/Dörfler in Preuße, SchVG, § 4 Rn. 60; Veranneman/Veranneman, SchVG, § 5 Rn. 15; Cagalj, Restrukturierung von Anleihen nach dem neuen Schuldverschreibungsgesetz , 2013, S. 129; Grell/Splittgerber/Schneider, DB 2015, 111, 112; Horn, BKR 2009, 446, 448; Ostermann, DZWiR 2015, 313, 316 f.; Paulus, EWiR 2014, 481, 482; Seibt/Schwarz, ZIP 2015, 401, 411 ff.; aA OLG Köln, DB 2015, 2379, 2381; LG Bonn, ZIP 2014, 1073, 1075).
- 20
- Dafür spricht auch, dass für den vergleichbaren Fall einer Beschlussfassung der Gläubiger nach Ablauf der Laufzeit einer Anleihe auch der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs ohne weiteres davon ausgegangen ist (vgl. BGH, Urteil vom 1. Juli 2014 - II ZR 381/13, BGHZ 202, 7 Rn. 13).
- 21
- Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Merkmal "während der Laufzeit" in § 4 Satz 1 SchVG. Diesem Kriterium, das im Übrigen vorliegend erfüllt wäre, weil die Beschlussfassung der Gläubigerversammlung vor Ablauf der regulären Fälligkeit der Anleihe im Jahr 2016 erfolgt ist, kommt bis zur vollständigen Erfüllung der Anleihe keine eigenständige Bedeutung zu (vgl. BGH, Urteil vom 1. Juli 2014 - II ZR 381/13, BGHZ 202, 7 Rn. 13; Bliesener/Schneider in Langenbucher/Bliesener/Spindler, Bankrechts-Kommentar, Kap. 17, § 4 SchVG Rn. 10; Friedl/Schmidtbleicher in FraKommSchVG, § 4 Rn. 37; Veranneman/ Oulds, SchVG, § 4 Rn. 34; Horn, BKR 2009, 446, 448).
- 22
- Soweit die Revisionserwiderung ihre gegenteilige Auffassung damit begründet , dass Nummer 2.9 des Beschlusses der Gläubigerversammlung vom 5. August 2013 einen (zeitlichen) Kündigungsverzicht erst mit Wirkung ex nunc beinhalte und deshalb die Kündigung der Klägerin unberührt lasse, bleibt dies ohne Erfolg. Die Beschlussfassung zur Änderung des Kündigungsrechts ist von der Beschlussfassung über den Umtausch der Anleihe in neue Aktien und neue besicherte Schuldverschreibungen in Nummer 2.3 des Beschlusses der Gläubigerversammlung zu unterscheiden. Letzterer schließt alle Anleihegläubiger ein.
- 23
- c) Dieses Auslegungsergebnis wird durch die Gesetzesmaterialien unterstrichen. Darin heißt es, dass die konkrete Reichweite der kollektiven Bindung der Änderungen der Anleihebedingungen durch den Gesetzgeber nicht abschließend bestimmt werden kann. Sie soll jedenfalls so weit reichen, wie es der mit ihr verfolgte Zweck gebiete. Im Regelfall sei von der kollektiven Bindung auszugehen (BT-Drucks. 16/12814, S. 17). Der Gesetzgeber ist damit im Grundsatz von der Verbindlichkeit eines Beschlusses der Gläubiger für alle Gläubiger, also auch für diejenigen, die die Anleihe gekündigt haben, ausgegangen.
- 24
- d) Dafür sprechen schließlich entscheidend der Sinn und Zweck des § 5 Abs. 2 Satz 1 SchVG, dem § 11 Abs. 2 Satz 1 der Anleihebedingungen nachgebildet ist. Das Schuldverschreibungsgesetz, insbesondere seine beiden Kernvorschriften der §§ 4, 5 SchVG, dient dem Ziel, die Gläubiger einer Anleihe in der Krise des Schuldners auf der Grundlage vollständiger und richtiger Informationen sowie in einem geordneten, fairen und transparenten Verfahren an dessen vorinsolvenzrechtlicher Sanierung gleichmäßig zu beteiligen (vgl. BT-Drucks. 16/12814, S. 13 f.). Den Gläubigern der Anleihe muss diese Möglichkeit , mit der zugleich eine "Beschränkung ihrer individuellen Rechtsmacht" (BT-Drucks. 16/12814, S. 17) verbunden ist, dadurch deutlich vor Augen geführt werden, dass sich diese - wie vorliegend - aus den Anleihebedingungen ergibt (§ 2 Satz 1, § 5 Abs. 1 Satz 1 SchVG).
- 25
- Mit diesem Gesetzeszweck wäre es nicht zu vereinbaren, wenn Gläubiger , die die Schuldverschreibung vor der Beschlussfassung durch die Gläubiger oder sogar noch bis zum Vollzug eines solchen Beschlusses nach § 21 Abs. 1 Satz 1 SchVG (sog. Skripturakt) gekündigt haben, die Verbindlichkeit dieses Beschlusses nach § 5 Abs. 2 Satz 1 SchVG bzw. hier § 11 Abs. 2 Satz 1 der Anleihebedingungen nicht gegen sich gelten lassen müssten. Ohne eine Beteiligung aller Gläubiger und einen kollektiven Forderungsverzicht würden der Erfolg der Sanierungsbemühungen nachhaltig gefährdet und - sollte eine solche "Ausstiegsmöglichkeit" eröffnet sein - das Schuldverschreibungsgesetz seine praktische Bedeutung verlieren. Aufgrund dessen räumen die Kündigungstatbestände des § 9 Abs. 1 der Anleihebedingungen dem einzelnen Gläubiger nicht die Möglichkeit ein, seine Einzelforderung einer Mehrheitsentscheidung aller Gläubiger zu entziehen.
- 26
- e) Gegen dieses Auslegungsergebnis spricht nicht die Vorschrift in § 5 Abs. 5 SchVG, der die Rücknahme einer "Gesamtkündigung" durch einen Mehrheitsbeschluss regelt. Dieser Bestimmung lässt sich nicht entnehmen, dass die Rechtswirkungen einer Individualkündigung von einem Mehrheitsbeschluss nach § 5 Abs. 2 Satz 1 SchVG unberührt bleiben sollen. Vielmehr soll § 5 Abs. 5 SchVG lediglich der Mehrheit der Gläubiger ermöglichen, einen von einer Minderheit verursachten erheblichen Liquiditätsabfluss bei dem Emittenten zu unterbinden (vgl. Friedl/Schmidtbleicher in FraKommSchVG, § 5 Rn. 99). Es handelt sich dabei um eine spezielle Regelung einer Restrukturierungsmaßnahme , die von den übrigen in § 5 Abs. 3 SchVG genannten Maßnahmen, die eine Änderung der Anleihebedingungen zum Gegenstand haben, unabhängig ist und auch isoliert beschlossen werden kann, so dass sie einen eigenständigen Regelungsbereich aufweist.
- 27
- f) Eine unzulässige Rückwirkung, die bei der rückwirkenden Anwendung von Gesetzen auf einen abgeschlossenen Sachverhalt die Frage nach ihrer Zulässigkeit aufwirft (vgl. dazu BGH, Urteil vom 1. Juli 2014 - II ZR 381/13, BGHZ 202, 7 Rn. 12), ist damit nicht verbunden. Die Möglichkeit einer Umwandlung der Teilschuldverschreibungen in Gesellschaftsanteile, andere Wertpapiere oder andere Leistungsversprechen war in § 11 Abs. 1 Satz 1 der Anleihebedingungen i.V.m. § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 SchVG von vornherein vorgesehen.
- 28
- g) Da § 11 Abs. 2 Satz 1 der Anleihebedingungen auch gekündigte Schuldverschreibungen erfasst, bedarf es - was teilweise im Schrifttum erörtert wird (vgl. Ostermann, DZWiR 2015, 313, 315; Seibt/Schwarz, ZIP 2015, 401, 412) - keiner wie auch immer gestalteten Rücknahme der Kündigung. Vielmehr ist vorliegend mit Wirksamwerden des Beschlusses der Gläubigerversammlung vom 5. August 2013 auch der Rückzahlungsanspruch der Klägerin nach den Maßgaben dieses Beschlusses auf die Abwicklungsstelle übertragen worden. Die von der Klägerin ausgesprochene(n) Kündigung(en) sind damit gegenstandslos geworden. Dies gilt auch im Hinblick auf die Kündigung vom 18. Juli 2013, die sie mit einer verzögert erfolgten Zinszahlung begründete. Denn auch diese Zinszahlung war Gegenstand von Nummer 2.9 des Beschlusses der Gläubigerversammlung vom 5. August 2013.
- 29
- 3. Gegen die Wirksamkeit des § 11 Abs. 2 Satz 1 der Anleihebedingungen und des Beschlusses der Gläubigerversammlung vom 5. August 2013 bestehen keine rechtlichen Bedenken. § 11 der Anleihebedingungen entspricht § 5 SchVG, so dass die Regelung - was zwischen den Parteien auch nicht in Streit steht - einer Inhaltskontrolle nach §§ 307 bis 309 BGB (vgl. dazu Senatsurteil vom 30. Juni 2009 - XI ZR 364/08, WM 2009, 1500 Rn. 23 mwN) jedenfalls standhält (vgl. BT-Drucks. 16/12814, S. 13 f.). Anhaltspunkte für eine Nichtigkeit des Beschlusses der Gläubigerversammlung (vgl. dazu BGH, Urteil vom 1. Juli 2014 - II ZR 381/13, BGHZ 202, 7 Rn. 15 ff.) sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich; insbesondere sieht der Beschluss keine "nicht gleichen Bedingungen für alle Gläubiger" im Sinne der § 11 Abs. 2 Satz 2 der Anleihebedingungen , § 5 Abs. 2 Satz 2 SchVG vor. Vielmehr werden alle Gläubiger gleich behandelt.
III.
- 30
- Das angefochtene Urteil war demnach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da keine weiteren Feststellungen zu treffen sind, konnte der Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO) und die Berufung der Klägerin gegen das landgerichtliche Urteil insgesamt zurückweisen.
Menges Derstadt
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 25.04.2014 - 2-18 O 429/13 -
OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 17.09.2014 - 4 U 97/14 -
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(1) Die Anleihebedingungen können vorsehen, dass die Gläubiger derselben Anleihe nach Maßgabe dieses Abschnitts durch Mehrheitsbeschluss Änderungen der Anleihebedingungen zustimmen und zur Wahrnehmung ihrer Rechte einen gemeinsamen Vertreter für alle Gläubiger bestellen können. Die Anleihebedingungen können dabei von den §§ 5 bis 21 zu Lasten der Gläubiger nur abweichen, soweit es in diesem Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist. Eine Verpflichtung zur Leistung kann für die Gläubiger durch Mehrheitsbeschluss nicht begründet werden.
(2) Die Mehrheitsbeschlüsse der Gläubiger sind für alle Gläubiger derselben Anleihe gleichermaßen verbindlich. Ein Mehrheitsbeschluss der Gläubiger, der nicht gleiche Bedingungen für alle Gläubiger vorsieht, ist unwirksam, es sei denn, die benachteiligten Gläubiger stimmen ihrer Benachteiligung ausdrücklich zu.
(3) Die Gläubiger können durch Mehrheitsbeschluss insbesondere folgenden Maßnahmen zustimmen:
- 1.
der Veränderung der Fälligkeit, der Verringerung oder dem Ausschluss der Zinsen; - 2.
der Veränderung der Fälligkeit der Hauptforderung; - 3.
der Verringerung der Hauptforderung; - 4.
dem Nachrang der Forderungen aus den Schuldverschreibungen im Insolvenzverfahren des Schuldners; - 5.
der Umwandlung oder dem Umtausch der Schuldverschreibungen in Gesellschaftsanteile, andere Wertpapiere oder andere Leistungsversprechen; - 6.
dem Austausch und der Freigabe von Sicherheiten; - 7.
der Änderung der Währung der Schuldverschreibungen; - 8.
dem Verzicht auf das Kündigungsrecht der Gläubiger oder dessen Beschränkung; - 9.
der Schuldnerersetzung; - 10.
der Änderung oder Aufhebung von Nebenbestimmungen der Schuldverschreibungen.
(4) Die Gläubiger entscheiden mit der einfachen Mehrheit der an der Abstimmung teilnehmenden Stimmrechte. Beschlüsse, durch welche der wesentliche Inhalt der Anleihebedingungen geändert wird, insbesondere in den Fällen des Absatzes 3 Nummer 1 bis 9, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer Mehrheit von mindestens 75 Prozent der teilnehmenden Stimmrechte (qualifizierte Mehrheit). Die Anleihebedingungen können für einzelne oder alle Maßnahmen eine höhere Mehrheit vorschreiben.
(5) Ist in Anleihebedingungen bestimmt, dass die Kündigung von ausstehenden Schuldverschreibungen nur von mehreren Gläubigern und einheitlich erklärt werden kann, darf der für die Kündigung erforderliche Mindestanteil der ausstehenden Schuldverschreibungen nicht mehr als 25 Prozent betragen. Die Wirkung einer solchen Kündigung entfällt, wenn die Gläubiger dies binnen drei Monaten mit Mehrheit beschließen. Für den Beschluss über die Unwirksamkeit der Kündigung genügt die einfache Mehrheit der Stimmrechte, es müssen aber in jedem Fall mehr Gläubiger zustimmen als gekündigt haben.
(6) Die Gläubiger beschließen entweder in einer Gläubigerversammlung oder im Wege einer Abstimmung ohne Versammlung. Die Anleihebedingungen können ausschließlich eine der beiden Möglichkeiten vorsehen.
(1) Ein gemeinsamer Vertreter der Gläubiger kann bereits in den Anleihebedingungen bestellt werden. Mitglieder des Vorstands, des Aufsichtsrats, des Verwaltungsrats oder eines ähnlichen Organs, Angestellte oder sonstige Mitarbeiter des Schuldners oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens dürfen nicht bereits in den Anleihebedingungen als gemeinsamer Vertreter der Gläubiger bestellt werden. Ihre Bestellung ist nichtig. Dies gilt auch, wenn die in Satz 1 genannten Umstände nachträglich eintreten. Aus den in § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 4 genannten Personengruppen kann ein gemeinsamer Vertreter der Gläubiger bestellt werden, sofern in den Emissionsbedingungen die maßgeblichen Umstände offengelegt werden. Wenn solche Umstände nachträglich eintreten, gilt § 7 Absatz 1 Satz 3 entsprechend.
(2) Mit der Bestellung ist der Umfang der Befugnisse des gemeinsamen Vertreters zu bestimmen. Zu einem Verzicht auf Rechte der Gläubiger, insbesondere zu den in § 5 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 9 genannten Entscheidungen, kann der Vertreter nur auf Grund eines Beschlusses der Gläubigerversammlung ermächtigt werden. In diesen Fällen kann die Ermächtigung nur im Einzelfall erteilt werden.
(3) In den Anleihebedingungen kann die Haftung des gemeinsamen Vertreters auf das Zehnfache seiner jährlichen Vergütung begrenzt werden, es sei denn, dem gemeinsamen Vertreter fällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last.
(4) Für den in den Anleihebedingungen bestellten gemeinsamen Vertreter gilt § 7 Absatz 2 bis 6 entsprechend.
Ein Rechtsgeschäft, welches der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt, ist nichtig. Der Mangel der durch Rechtsgeschäft bestimmten Form hat im Zweifel gleichfalls Nichtigkeit zur Folge.
(1) Dauerschuldverhältnisse kann jeder Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.
(2) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Für die Entbehrlichkeit der Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und für die Entbehrlichkeit einer Abmahnung findet § 323 Absatz 2 Nummer 1 und 2 entsprechende Anwendung. Die Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und eine Abmahnung sind auch entbehrlich, wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Kündigung rechtfertigen.
(3) Der Berechtigte kann nur innerhalb einer angemessenen Frist kündigen, nachdem er vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat.
(4) Die Berechtigung, Schadensersatz zu verlangen, wird durch die Kündigung nicht ausgeschlossen.
(1) Wenn in den Vermögensverhältnissen des Darlehensnehmers oder in der Werthaltigkeit einer für das Darlehen gestellten Sicherheit eine wesentliche Verschlechterung eintritt oder einzutreten droht, durch die die Rückzahlung des Darlehens, auch unter Verwertung der Sicherheit, gefährdet wird, kann der Darlehensgeber den Darlehensvertrag vor Auszahlung des Darlehens im Zweifel stets, nach Auszahlung nur in der Regel fristlos kündigen.
(2) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag, bei dem der Sollzinssatz gebunden und das Darlehen durch ein Grund- oder Schiffspfandrecht gesichert ist, unter Einhaltung der Fristen des § 488 Abs. 3 Satz 2 vorzeitig kündigen, wenn seine berechtigten Interessen dies gebieten und seit dem vollständigen Empfang des Darlehens sechs Monate abgelaufen sind. Ein solches Interesse liegt insbesondere vor, wenn der Darlehensnehmer ein Bedürfnis nach einer anderweitigen Verwertung der zur Sicherung des Darlehens beliehenen Sache hat. Der Darlehensnehmer hat dem Darlehensgeber denjenigen Schaden zu ersetzen, der diesem aus der vorzeitigen Kündigung entsteht (Vorfälligkeitsentschädigung).
(1) Die Anleihebedingungen können vorsehen, dass die Gläubiger derselben Anleihe nach Maßgabe dieses Abschnitts durch Mehrheitsbeschluss Änderungen der Anleihebedingungen zustimmen und zur Wahrnehmung ihrer Rechte einen gemeinsamen Vertreter für alle Gläubiger bestellen können. Die Anleihebedingungen können dabei von den §§ 5 bis 21 zu Lasten der Gläubiger nur abweichen, soweit es in diesem Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist. Eine Verpflichtung zur Leistung kann für die Gläubiger durch Mehrheitsbeschluss nicht begründet werden.
(2) Die Mehrheitsbeschlüsse der Gläubiger sind für alle Gläubiger derselben Anleihe gleichermaßen verbindlich. Ein Mehrheitsbeschluss der Gläubiger, der nicht gleiche Bedingungen für alle Gläubiger vorsieht, ist unwirksam, es sei denn, die benachteiligten Gläubiger stimmen ihrer Benachteiligung ausdrücklich zu.
(3) Die Gläubiger können durch Mehrheitsbeschluss insbesondere folgenden Maßnahmen zustimmen:
- 1.
der Veränderung der Fälligkeit, der Verringerung oder dem Ausschluss der Zinsen; - 2.
der Veränderung der Fälligkeit der Hauptforderung; - 3.
der Verringerung der Hauptforderung; - 4.
dem Nachrang der Forderungen aus den Schuldverschreibungen im Insolvenzverfahren des Schuldners; - 5.
der Umwandlung oder dem Umtausch der Schuldverschreibungen in Gesellschaftsanteile, andere Wertpapiere oder andere Leistungsversprechen; - 6.
dem Austausch und der Freigabe von Sicherheiten; - 7.
der Änderung der Währung der Schuldverschreibungen; - 8.
dem Verzicht auf das Kündigungsrecht der Gläubiger oder dessen Beschränkung; - 9.
der Schuldnerersetzung; - 10.
der Änderung oder Aufhebung von Nebenbestimmungen der Schuldverschreibungen.
(4) Die Gläubiger entscheiden mit der einfachen Mehrheit der an der Abstimmung teilnehmenden Stimmrechte. Beschlüsse, durch welche der wesentliche Inhalt der Anleihebedingungen geändert wird, insbesondere in den Fällen des Absatzes 3 Nummer 1 bis 9, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer Mehrheit von mindestens 75 Prozent der teilnehmenden Stimmrechte (qualifizierte Mehrheit). Die Anleihebedingungen können für einzelne oder alle Maßnahmen eine höhere Mehrheit vorschreiben.
(5) Ist in Anleihebedingungen bestimmt, dass die Kündigung von ausstehenden Schuldverschreibungen nur von mehreren Gläubigern und einheitlich erklärt werden kann, darf der für die Kündigung erforderliche Mindestanteil der ausstehenden Schuldverschreibungen nicht mehr als 25 Prozent betragen. Die Wirkung einer solchen Kündigung entfällt, wenn die Gläubiger dies binnen drei Monaten mit Mehrheit beschließen. Für den Beschluss über die Unwirksamkeit der Kündigung genügt die einfache Mehrheit der Stimmrechte, es müssen aber in jedem Fall mehr Gläubiger zustimmen als gekündigt haben.
(6) Die Gläubiger beschließen entweder in einer Gläubigerversammlung oder im Wege einer Abstimmung ohne Versammlung. Die Anleihebedingungen können ausschließlich eine der beiden Möglichkeiten vorsehen.
Bestimmungen in Anleihebedingungen können während der Laufzeit der Anleihe durch Rechtsgeschäft nur durch gleichlautenden Vertrag mit sämtlichen Gläubigern oder nach Abschnitt 2 dieses Gesetzes geändert werden (kollektive Bindung). Der Schuldner muss die Gläubiger insoweit gleich behandeln.
(1) Die Anleihebedingungen können vorsehen, dass die Gläubiger derselben Anleihe nach Maßgabe dieses Abschnitts durch Mehrheitsbeschluss Änderungen der Anleihebedingungen zustimmen und zur Wahrnehmung ihrer Rechte einen gemeinsamen Vertreter für alle Gläubiger bestellen können. Die Anleihebedingungen können dabei von den §§ 5 bis 21 zu Lasten der Gläubiger nur abweichen, soweit es in diesem Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist. Eine Verpflichtung zur Leistung kann für die Gläubiger durch Mehrheitsbeschluss nicht begründet werden.
(2) Die Mehrheitsbeschlüsse der Gläubiger sind für alle Gläubiger derselben Anleihe gleichermaßen verbindlich. Ein Mehrheitsbeschluss der Gläubiger, der nicht gleiche Bedingungen für alle Gläubiger vorsieht, ist unwirksam, es sei denn, die benachteiligten Gläubiger stimmen ihrer Benachteiligung ausdrücklich zu.
(3) Die Gläubiger können durch Mehrheitsbeschluss insbesondere folgenden Maßnahmen zustimmen:
- 1.
der Veränderung der Fälligkeit, der Verringerung oder dem Ausschluss der Zinsen; - 2.
der Veränderung der Fälligkeit der Hauptforderung; - 3.
der Verringerung der Hauptforderung; - 4.
dem Nachrang der Forderungen aus den Schuldverschreibungen im Insolvenzverfahren des Schuldners; - 5.
der Umwandlung oder dem Umtausch der Schuldverschreibungen in Gesellschaftsanteile, andere Wertpapiere oder andere Leistungsversprechen; - 6.
dem Austausch und der Freigabe von Sicherheiten; - 7.
der Änderung der Währung der Schuldverschreibungen; - 8.
dem Verzicht auf das Kündigungsrecht der Gläubiger oder dessen Beschränkung; - 9.
der Schuldnerersetzung; - 10.
der Änderung oder Aufhebung von Nebenbestimmungen der Schuldverschreibungen.
(4) Die Gläubiger entscheiden mit der einfachen Mehrheit der an der Abstimmung teilnehmenden Stimmrechte. Beschlüsse, durch welche der wesentliche Inhalt der Anleihebedingungen geändert wird, insbesondere in den Fällen des Absatzes 3 Nummer 1 bis 9, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer Mehrheit von mindestens 75 Prozent der teilnehmenden Stimmrechte (qualifizierte Mehrheit). Die Anleihebedingungen können für einzelne oder alle Maßnahmen eine höhere Mehrheit vorschreiben.
(5) Ist in Anleihebedingungen bestimmt, dass die Kündigung von ausstehenden Schuldverschreibungen nur von mehreren Gläubigern und einheitlich erklärt werden kann, darf der für die Kündigung erforderliche Mindestanteil der ausstehenden Schuldverschreibungen nicht mehr als 25 Prozent betragen. Die Wirkung einer solchen Kündigung entfällt, wenn die Gläubiger dies binnen drei Monaten mit Mehrheit beschließen. Für den Beschluss über die Unwirksamkeit der Kündigung genügt die einfache Mehrheit der Stimmrechte, es müssen aber in jedem Fall mehr Gläubiger zustimmen als gekündigt haben.
(6) Die Gläubiger beschließen entweder in einer Gläubigerversammlung oder im Wege einer Abstimmung ohne Versammlung. Die Anleihebedingungen können ausschließlich eine der beiden Möglichkeiten vorsehen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand
2Die Beklagte gab 2011 gleichlautende Inhaberschuldverschreibungen unter in einem Anleiheprospekt enthaltenen Anleihebedingungen (Anlagen K2, B1) aus. Der Kläger erwarb Anleihen im Nominalwert von 108.000 € mit einer Laufzeit bis zum 20. Januar 2017 und einer Verzinsung von jährlich 6,375 %.
3Ab Frühjahr 2013 bemühte sich die Beklagte um eine umfassende Restrukturierung ihrer Fremdverbindlichkeiten, um diese auf ein tragfähiges Maß zu reduzieren. Am 12. Juli 2013 lud die Beklagte zu einer Gläubigerversammlung ein und schlug zur Vermeidung ihrer Insolvenz Änderungen der Anleihebedingungen und einen Umtausch der Anleihen vor (Anlagen K3, K4, B15). Die Versammlung fand am 5. August 2013 statt und stimmte den Beschlussvorschlägen zu. In Vollzug des Beschlusses vom 5. August 2013 wurden die Anleihen im Tausch gegen bestimmte Erwerbsrechte buchmäßig am 31. Januar 2014 auf eine Bank als Abwicklungsstelle übertragen und am 14. Februar 2014 unter der aufschiebenden Bedingung der Durchführung einer Sachkapitalerhöhung im Wege einer Einbringung als Sacheinlage erlassen. Die von der Hauptversammlung der Beklagten bereits zuvor beschlossene Kapitalerhöhung wurde am 24. Februar 2014 in das Handelsregister eingetragen.
4Der Kläger erklärte wiederholt, nämlich zunächst mit Schreiben vom 1. Juni 2013 (Anlage K17), vom 25. Juni 2013 (Anlage K20) und durch anwaltliches Schreiben vom 7. August 2013 (Anlage K6) die Kündigung der Anleihe. Die Beklagte leistete die seit dem 13. Juli 2013 fälligen Zinsen am 14. August 2013. Der Kläger wiederholte seine Kündigung mit anwaltlichen Schreiben vom 15. August 2013 sowie vom 15. und 24. Januar 2014. Der Kläger übte die ihm nach den Beschlüssen vom 5. August 2013 zustehenden Erwerbsrechte aus, erklärte aber zugleich, dass dies nicht mit der Aufgabe von Rechtspositionen verbunden sei und nur unter dem Gesichtspunkt einer etwaigen Schadensminderungspflicht geschehe.
5Für die vorprozessuale Tätigkeit wurden dem Kläger von seinen Anwälten 1.233,22 € berechnet, die er mittels Verrechnung ausglich.
6Der Kläger beantragt,
7die Beklagte zu verurteilen, ihm 50.310,11 € nebst Zinsen in Höhe von 6,375 Prozentpunkten über Basiszinssatz seit dem 21. August 2013 und weitere 1.233,22 € nebst 5 % Zinsen über Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
8Die Beklagte beantragt,
9die Klage abzuweisen.
10Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen und auf das Sitzungsprotokoll vom 8. Dezember 2014 (Bl. ### d. A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
11Die Klage ist unbegründet.
121. Dem Kläger steht der mit seiner Teilklage geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von 50.310,11 € aus der Anleihe 2011/2016 gegen die Beklagte nicht zu.
13Diese Forderung ist Anfang 2014 in Vollziehung des Beschlusses der Gläubigerversammlung vom 5. August 2013 zunächst vom Kläger auf die als Abwicklungsstelle eingeschaltete Bank übergegangen und der Beklagten anschließend erlassen worden. Dieser Beschluss ist gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 SchVG für alle Gläubiger der Anleihe 2011/2016 gleichermaßen verbindlich.
14Dies gilt auch für Gläubiger, die ihre Teilschuldverschreibungen bereits vor der Fassung oder jedenfalls vor dem Vollzug des Beschlusses wirksam gekündigt haben. Deshalb kann dahinstehen, ob die vom Kläger ausgesprochenen Kündigungen wirksam waren. Eine wirksame Kündigung führt nach § 9 (1) der Anleihebedingungen dazu, dass der Gläubiger die sofortige Rückzahlung der Schuldverschreibung verlangen kann. Er verliert damit aber nicht seine Stellung als "Gläubiger derselben Anleihe" im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 1 SchVG. Es folgt weder aus den Anleihebedingungen noch aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen, dass eine durch die Kündigung fällig gestellte Forderung dem Regime der Anleihebedingungen und der sich daraus ergebenden Befugnis aller Anleihegläubiger, mit qualifizierter Mehrheit auch gegen den Willen des einzelnen Gläubigers über dessen Rechte aus der Schuldverschreibung zu verfügen (§ 11), entzogen ist.
15Dem entspricht es, dass auch die gerichtlichen Entscheidungen, die der Kläger im Ergebnis für seinen Rechtsstandpunkt in Anspruch nehmen kann, im Ansatz davon ausgehen, dass der Vollzug eines Beschlusses der Gläubigerversammlung das Rechtsverhältnis zwischen der Beklagten und den Gläubigern wirksam gekündigter Schuldverschreibungen nicht unberührt ließ. Im Urteil des Landgerichts Bonn vom 25. März 2014 (Az. 10 O 299/13) wird angenommen, dass ein durch die Kündigung fällig gestellter Zahlungsanspruch gemäß § 275 BGB untergegangen sei, weil die Anleihe nach dem Vollzug des Beschlusses nicht mehr existiere, während im Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 17. September 2014 (Az. 4 U 97/14) ausgeführt ist, dass die Mehrheitsbeschlüsse der Gläubigerversammlung hinsichtlich des Umtauschs der Schuldverschreibungen auch für den Gläubiger einer gekündigten Forderung bindend seien. Vor diesem Hintergrund ist die Selbstverständlichkeit, mit der in den Entscheidungen andererseits festgehalten wird, dass der gekündigte Zahlungsanspruch durch den Vollzug eines Beschlusses, der die Übertragung aller Rechte aus der Schuldverschreibung auf eine Abwicklungsstelle und den anschließenden Erlass vorsieht, gar nicht (OLG Frankfurt) oder nur auf dem Umweg über § 275 BGB (LG Bonn) berührt werde, nicht überzeugend. Näher liegt vielmehr die Annahme, dass die durch Kündigung fällig gestellten Rückzahlungsansprüche ebenso wie alle anderen Rechte aus der Schuldverschreibung unmittelbar durch den Vollzug des Beschlusses zunächst auf die als Abwicklungsstelle eingeschaltete Bank übertragen und anschließend erlassen wurden (siehe § 2.3.1 des Beschlusses: "sämtliche Schuldverschreibungen einschließlich sämtlicher damit verbundener Rechte").
16Dass, wie der Kläger vorrangig geltend macht, ein durch Kündigung fällig gewordener Rückzahlungsanspruch vom Vollzug des Gläubigerbeschlusses nicht mehr berührt werden konnte, lässt sich nicht damit begründen, dass das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien durch eine wirksame Kündigung beendet worden und der von der Gläubigerversammlung beschlossene Umtausch insoweit gegenstandslos gewesen sei. Von einem beendeten Rechtsverhältnis kann trotz der Kündigung keine Rede sein, denn der Rückzahlungsanspruch aus einer gekündigten Schuldverschreibung unterscheidet sich von demjenigen aus einer ungekündigten Schuldverschreibung nur dadurch, dass er fällig ist. Im Hinblick auf die "Belastung" der Forderung mit der Verfügungsbefugnis der Gläubigerversammlung ist der Fälligkeitseintritt kein relevanter Unterschied. Das ergibt sich insbesondere daraus, dass es weder in den Anleihebedingungen noch im Schuldverschreibungsgesetz irgendeinen Anhaltspunkt dafür gibt, dass Mehrheitsbeschlüsse der Gläubiger ausgeschlossen sind, sobald die Schuldverschreibung durch Zeitablauf insgesamt fällig geworden ist.
17Eine Nichtanwendung von § 5 Abs. 2 Satz 1 SchVG auf die Gläubiger gekündigter Forderungen wäre allenfalls dann zu erwägen, wenn die in Rede stehenden Kündigungstatbestände gerade den Zweck hätten, dem einzelnen Gläubiger eine Möglichkeit zu bieten, seine Einzelforderung einer Mehrheitsentscheidung der Gläubiger zu entziehen. Dies ist selbst für den insoweit am ehesten in Betracht kommenden Kündigungsgrund nach § 9 (1) (e) der Anleihebedingungen zu verneinen. Selbst wenn man mit den bereits angeführten Entscheidungen des Landgerichts Bonn und des Oberlandesgerichts Frankfurt im Vorschlag einer Umschuldung gemäß § 5 Abs. 3 Nr. 5 SchVG das Angebot einer allgemeinen Schuldenregelung im Sinne von § 9 (1) (e) der Anleihebedingungen sehen wollte, wäre dieser Kündigungstatbestand durch die Anerkennung der Verbindlichkeit eines entsprechenden Gläubigerbeschlusses auch für die Gläubiger gekündigter Anleihen nicht praktisch obsolet. Erstens muss nicht jede Schuldenregelung auf einen Verlust der gekündigten Anleiheforderung hinauslaufen, zweitens muss nicht jeder Vorschlag die Zustimmung der erforderlichen Gläubigermehrheit finden und drittens sind allgemeine Schuldenregelungen auch außerhalb eines Vorgehens nach § 5 SchVG denkbar. In allen diesen Fällen hat ein etwaiges Kündigungsrecht nach § 9 (1) (e) der Anleihebedingungen also durchaus praktische Bedeutung. Dass eine Kündigung allerdings dann, wenn die Gläubigerversammlung wie hier den Umtausch sämtlicher Schuldverschreibungen beschließt, ihre praktische Wirksamkeit verliert, sobald der Gläubiger die gekündigte Forderung durch den Vollzug des Beschlusses verliert, steht zu § 9 (1) (e) der Anleihebedingungen vor dem Hintergrund der anderen Unterfälle dieses Tatbestands nicht in Widerspruch. Insbesondere schützt auch die Kündigung auf Grund eines Insolvenzantrags den kündigenden Gläubiger nicht davor, im Falle der Insolvenzeröffnung zum Insolvenzgläubiger zu werden und auf seine Forderung letztlich nur die Insolvenzquote zu erhalten.
182. Die Klageforderung ist auch nicht als Schadensersatzanspruch nach §§ 280, 283 BGB begründet. Die Beklagte ist vom Rückzahlungsanspruch des Klägers nicht gemäß § 275 BGB frei geworden, weil die geschuldete Leistung, eine Geldzahlung, unmöglich geworden wäre. Bei dem letztlich eingetretenen Untergang der Forderungen handelt es sich nicht um die Folge einer Leistungsstörung, sondern um die unmittelbar gewollte Rechtsfolge einer rechtsgeschäftlichen Verfügung, die hier auf Grund der Anleihebedingungen und des darauf gestützten Beschlusses einer Gläubigermehrheit auch gegen den Willen des einzelnen Gläubigers möglich war.
193. Mit der geltend gemachten Hauptforderung sind auch die davon abhängigen Zinsansprüche untergegangen (siehe § 2.3.1 a) des Beschlusses vom 5. August 2013).
204. Ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten (§§ 280, 286 BGB) steht dem Kläger schon deshalb nicht zu, weil die anwaltlichen Kündigungen ab dem 7. August 2013 infolge der zu diesem Zeitpunkt bekannten Beschlussfassung vom 5. August 2013 und des deshalb bereits absehbaren Rechtsverlustes keine angemessene Maßnahme der Rechtsverfolgung waren.
21Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.
22Streitwert: 50.310,11 €
Bestimmungen in Anleihebedingungen können während der Laufzeit der Anleihe durch Rechtsgeschäft nur durch gleichlautenden Vertrag mit sämtlichen Gläubigern oder nach Abschnitt 2 dieses Gesetzes geändert werden (kollektive Bindung). Der Schuldner muss die Gläubiger insoweit gleich behandeln.
Bestimmungen in Anleihebedingungen können während der Laufzeit der Anleihe durch Rechtsgeschäft nur durch gleichlautenden Vertrag mit sämtlichen Gläubigern oder nach Abschnitt 2 dieses Gesetzes geändert werden (kollektive Bindung). Der Schuldner muss die Gläubiger insoweit gleich behandeln.
(1) Die Anleihebedingungen können vorsehen, dass die Gläubiger derselben Anleihe nach Maßgabe dieses Abschnitts durch Mehrheitsbeschluss Änderungen der Anleihebedingungen zustimmen und zur Wahrnehmung ihrer Rechte einen gemeinsamen Vertreter für alle Gläubiger bestellen können. Die Anleihebedingungen können dabei von den §§ 5 bis 21 zu Lasten der Gläubiger nur abweichen, soweit es in diesem Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist. Eine Verpflichtung zur Leistung kann für die Gläubiger durch Mehrheitsbeschluss nicht begründet werden.
(2) Die Mehrheitsbeschlüsse der Gläubiger sind für alle Gläubiger derselben Anleihe gleichermaßen verbindlich. Ein Mehrheitsbeschluss der Gläubiger, der nicht gleiche Bedingungen für alle Gläubiger vorsieht, ist unwirksam, es sei denn, die benachteiligten Gläubiger stimmen ihrer Benachteiligung ausdrücklich zu.
(3) Die Gläubiger können durch Mehrheitsbeschluss insbesondere folgenden Maßnahmen zustimmen:
- 1.
der Veränderung der Fälligkeit, der Verringerung oder dem Ausschluss der Zinsen; - 2.
der Veränderung der Fälligkeit der Hauptforderung; - 3.
der Verringerung der Hauptforderung; - 4.
dem Nachrang der Forderungen aus den Schuldverschreibungen im Insolvenzverfahren des Schuldners; - 5.
der Umwandlung oder dem Umtausch der Schuldverschreibungen in Gesellschaftsanteile, andere Wertpapiere oder andere Leistungsversprechen; - 6.
dem Austausch und der Freigabe von Sicherheiten; - 7.
der Änderung der Währung der Schuldverschreibungen; - 8.
dem Verzicht auf das Kündigungsrecht der Gläubiger oder dessen Beschränkung; - 9.
der Schuldnerersetzung; - 10.
der Änderung oder Aufhebung von Nebenbestimmungen der Schuldverschreibungen.
(4) Die Gläubiger entscheiden mit der einfachen Mehrheit der an der Abstimmung teilnehmenden Stimmrechte. Beschlüsse, durch welche der wesentliche Inhalt der Anleihebedingungen geändert wird, insbesondere in den Fällen des Absatzes 3 Nummer 1 bis 9, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer Mehrheit von mindestens 75 Prozent der teilnehmenden Stimmrechte (qualifizierte Mehrheit). Die Anleihebedingungen können für einzelne oder alle Maßnahmen eine höhere Mehrheit vorschreiben.
(5) Ist in Anleihebedingungen bestimmt, dass die Kündigung von ausstehenden Schuldverschreibungen nur von mehreren Gläubigern und einheitlich erklärt werden kann, darf der für die Kündigung erforderliche Mindestanteil der ausstehenden Schuldverschreibungen nicht mehr als 25 Prozent betragen. Die Wirkung einer solchen Kündigung entfällt, wenn die Gläubiger dies binnen drei Monaten mit Mehrheit beschließen. Für den Beschluss über die Unwirksamkeit der Kündigung genügt die einfache Mehrheit der Stimmrechte, es müssen aber in jedem Fall mehr Gläubiger zustimmen als gekündigt haben.
(6) Die Gläubiger beschließen entweder in einer Gläubigerversammlung oder im Wege einer Abstimmung ohne Versammlung. Die Anleihebedingungen können ausschließlich eine der beiden Möglichkeiten vorsehen.
Bestimmungen in Anleihebedingungen können während der Laufzeit der Anleihe durch Rechtsgeschäft nur durch gleichlautenden Vertrag mit sämtlichen Gläubigern oder nach Abschnitt 2 dieses Gesetzes geändert werden (kollektive Bindung). Der Schuldner muss die Gläubiger insoweit gleich behandeln.
(1) Die Anleihebedingungen können vorsehen, dass die Gläubiger derselben Anleihe nach Maßgabe dieses Abschnitts durch Mehrheitsbeschluss Änderungen der Anleihebedingungen zustimmen und zur Wahrnehmung ihrer Rechte einen gemeinsamen Vertreter für alle Gläubiger bestellen können. Die Anleihebedingungen können dabei von den §§ 5 bis 21 zu Lasten der Gläubiger nur abweichen, soweit es in diesem Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist. Eine Verpflichtung zur Leistung kann für die Gläubiger durch Mehrheitsbeschluss nicht begründet werden.
(2) Die Mehrheitsbeschlüsse der Gläubiger sind für alle Gläubiger derselben Anleihe gleichermaßen verbindlich. Ein Mehrheitsbeschluss der Gläubiger, der nicht gleiche Bedingungen für alle Gläubiger vorsieht, ist unwirksam, es sei denn, die benachteiligten Gläubiger stimmen ihrer Benachteiligung ausdrücklich zu.
(3) Die Gläubiger können durch Mehrheitsbeschluss insbesondere folgenden Maßnahmen zustimmen:
- 1.
der Veränderung der Fälligkeit, der Verringerung oder dem Ausschluss der Zinsen; - 2.
der Veränderung der Fälligkeit der Hauptforderung; - 3.
der Verringerung der Hauptforderung; - 4.
dem Nachrang der Forderungen aus den Schuldverschreibungen im Insolvenzverfahren des Schuldners; - 5.
der Umwandlung oder dem Umtausch der Schuldverschreibungen in Gesellschaftsanteile, andere Wertpapiere oder andere Leistungsversprechen; - 6.
dem Austausch und der Freigabe von Sicherheiten; - 7.
der Änderung der Währung der Schuldverschreibungen; - 8.
dem Verzicht auf das Kündigungsrecht der Gläubiger oder dessen Beschränkung; - 9.
der Schuldnerersetzung; - 10.
der Änderung oder Aufhebung von Nebenbestimmungen der Schuldverschreibungen.
(4) Die Gläubiger entscheiden mit der einfachen Mehrheit der an der Abstimmung teilnehmenden Stimmrechte. Beschlüsse, durch welche der wesentliche Inhalt der Anleihebedingungen geändert wird, insbesondere in den Fällen des Absatzes 3 Nummer 1 bis 9, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer Mehrheit von mindestens 75 Prozent der teilnehmenden Stimmrechte (qualifizierte Mehrheit). Die Anleihebedingungen können für einzelne oder alle Maßnahmen eine höhere Mehrheit vorschreiben.
(5) Ist in Anleihebedingungen bestimmt, dass die Kündigung von ausstehenden Schuldverschreibungen nur von mehreren Gläubigern und einheitlich erklärt werden kann, darf der für die Kündigung erforderliche Mindestanteil der ausstehenden Schuldverschreibungen nicht mehr als 25 Prozent betragen. Die Wirkung einer solchen Kündigung entfällt, wenn die Gläubiger dies binnen drei Monaten mit Mehrheit beschließen. Für den Beschluss über die Unwirksamkeit der Kündigung genügt die einfache Mehrheit der Stimmrechte, es müssen aber in jedem Fall mehr Gläubiger zustimmen als gekündigt haben.
(6) Die Gläubiger beschließen entweder in einer Gläubigerversammlung oder im Wege einer Abstimmung ohne Versammlung. Die Anleihebedingungen können ausschließlich eine der beiden Möglichkeiten vorsehen.
(1) Die Bedingungen zur Beschreibung der Leistung sowie der Rechte und Pflichten des Schuldners und der Gläubiger (Anleihebedingungen) müssen sich vorbehaltlich von Satz 2 aus der Urkunde ergeben. Ist die Urkunde nicht zum Umlauf bestimmt, kann in ihr auch auf außerhalb der Urkunde niedergelegte Anleihebedingungen Bezug genommen werden. Änderungen des Inhalts der Urkunde oder der Anleihebedingungen nach Abschnitt 2 dieses Gesetzes werden erst wirksam, wenn sie in der Urkunde oder in den Anleihebedingungen vollzogen worden sind.
(2) Bei einer elektronisch begebenen Schuldverschreibung müssen die Anleihebedingungen bei der registerführenden Stelle des Wertpapierregisters, in dem die Schuldverschreibung eingetragen ist, zugänglich sein. Änderungen des Inhalts der Anleihebedingungen nach Abschnitt 2 dieses Gesetzes werden erst wirksam, wenn sie in den bei der registerführenden Stelle zugänglichen Anleihebedingungen vollzogen worden sind.
(1) Die Anleihebedingungen können vorsehen, dass die Gläubiger derselben Anleihe nach Maßgabe dieses Abschnitts durch Mehrheitsbeschluss Änderungen der Anleihebedingungen zustimmen und zur Wahrnehmung ihrer Rechte einen gemeinsamen Vertreter für alle Gläubiger bestellen können. Die Anleihebedingungen können dabei von den §§ 5 bis 21 zu Lasten der Gläubiger nur abweichen, soweit es in diesem Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist. Eine Verpflichtung zur Leistung kann für die Gläubiger durch Mehrheitsbeschluss nicht begründet werden.
(2) Die Mehrheitsbeschlüsse der Gläubiger sind für alle Gläubiger derselben Anleihe gleichermaßen verbindlich. Ein Mehrheitsbeschluss der Gläubiger, der nicht gleiche Bedingungen für alle Gläubiger vorsieht, ist unwirksam, es sei denn, die benachteiligten Gläubiger stimmen ihrer Benachteiligung ausdrücklich zu.
(3) Die Gläubiger können durch Mehrheitsbeschluss insbesondere folgenden Maßnahmen zustimmen:
- 1.
der Veränderung der Fälligkeit, der Verringerung oder dem Ausschluss der Zinsen; - 2.
der Veränderung der Fälligkeit der Hauptforderung; - 3.
der Verringerung der Hauptforderung; - 4.
dem Nachrang der Forderungen aus den Schuldverschreibungen im Insolvenzverfahren des Schuldners; - 5.
der Umwandlung oder dem Umtausch der Schuldverschreibungen in Gesellschaftsanteile, andere Wertpapiere oder andere Leistungsversprechen; - 6.
dem Austausch und der Freigabe von Sicherheiten; - 7.
der Änderung der Währung der Schuldverschreibungen; - 8.
dem Verzicht auf das Kündigungsrecht der Gläubiger oder dessen Beschränkung; - 9.
der Schuldnerersetzung; - 10.
der Änderung oder Aufhebung von Nebenbestimmungen der Schuldverschreibungen.
(4) Die Gläubiger entscheiden mit der einfachen Mehrheit der an der Abstimmung teilnehmenden Stimmrechte. Beschlüsse, durch welche der wesentliche Inhalt der Anleihebedingungen geändert wird, insbesondere in den Fällen des Absatzes 3 Nummer 1 bis 9, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer Mehrheit von mindestens 75 Prozent der teilnehmenden Stimmrechte (qualifizierte Mehrheit). Die Anleihebedingungen können für einzelne oder alle Maßnahmen eine höhere Mehrheit vorschreiben.
(5) Ist in Anleihebedingungen bestimmt, dass die Kündigung von ausstehenden Schuldverschreibungen nur von mehreren Gläubigern und einheitlich erklärt werden kann, darf der für die Kündigung erforderliche Mindestanteil der ausstehenden Schuldverschreibungen nicht mehr als 25 Prozent betragen. Die Wirkung einer solchen Kündigung entfällt, wenn die Gläubiger dies binnen drei Monaten mit Mehrheit beschließen. Für den Beschluss über die Unwirksamkeit der Kündigung genügt die einfache Mehrheit der Stimmrechte, es müssen aber in jedem Fall mehr Gläubiger zustimmen als gekündigt haben.
(6) Die Gläubiger beschließen entweder in einer Gläubigerversammlung oder im Wege einer Abstimmung ohne Versammlung. Die Anleihebedingungen können ausschließlich eine der beiden Möglichkeiten vorsehen.
(1) Beschlüsse der Gläubigerversammlung, durch welche der Inhalt der Anleihebedingungen abgeändert oder ergänzt wird, sind in der Weise zu vollziehen, dass die maßgebliche Sammelurkunde ergänzt oder geändert wird. Im Fall der Verwahrung der Sammelkurkunde durch eine Wertpapiersammelbank hat der Versammlungs- oder Abstimmungsleiter dazu den in der Niederschrift dokumentierten Beschlussinhalt an die Wertpapiersammelbank zu übermitteln mit dem Ersuchen, die eingereichten Dokumente den vorhandenen Dokumenten in geeigneter Form beizufügen. Er hat gegenüber der Wertpapiersammelbank zu versichern, dass der Beschluss vollzogen werden darf.
(2) Bei einer elektronisch begebenen Schuldverschreibung sind Beschlüsse der Gläubigerversammlung, durch die der Inhalt der Anleihebedingungen abgeändert oder ergänzt wird, in der Weise zu vollziehen, dass die bei der registerführenden Stelle zugänglichen Anleihebedingungen, auf die die Eintragung im Wertpapierregister Bezug nimmt, ergänzt oder geändert werden. Tag und Uhrzeit der Änderung oder Ergänzung sind anzugeben. Der Versammlungs- oder Abstimmungsleiter hat dazu den in der Niederschrift dokumentierten Beschlussinhalt an die registerführende Stelle zu übermitteln mit dem Ersuchen, die eingereichten Dokumente den vorhandenen Dokumenten in geeigneter Form beizufügen. Er hat gegenüber der registerführenden Stelle zu versichern, dass der Beschluss vollzogen werden darf.
(3) Der gemeinsame Vertreter darf von der ihm durch Beschluss erteilten Vollmacht oder Ermächtigung keinen Gebrauch machen, solange der zugrunde liegende Beschluss noch nicht vollzogen werden darf.
(1) Die Anleihebedingungen können vorsehen, dass die Gläubiger derselben Anleihe nach Maßgabe dieses Abschnitts durch Mehrheitsbeschluss Änderungen der Anleihebedingungen zustimmen und zur Wahrnehmung ihrer Rechte einen gemeinsamen Vertreter für alle Gläubiger bestellen können. Die Anleihebedingungen können dabei von den §§ 5 bis 21 zu Lasten der Gläubiger nur abweichen, soweit es in diesem Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist. Eine Verpflichtung zur Leistung kann für die Gläubiger durch Mehrheitsbeschluss nicht begründet werden.
(2) Die Mehrheitsbeschlüsse der Gläubiger sind für alle Gläubiger derselben Anleihe gleichermaßen verbindlich. Ein Mehrheitsbeschluss der Gläubiger, der nicht gleiche Bedingungen für alle Gläubiger vorsieht, ist unwirksam, es sei denn, die benachteiligten Gläubiger stimmen ihrer Benachteiligung ausdrücklich zu.
(3) Die Gläubiger können durch Mehrheitsbeschluss insbesondere folgenden Maßnahmen zustimmen:
- 1.
der Veränderung der Fälligkeit, der Verringerung oder dem Ausschluss der Zinsen; - 2.
der Veränderung der Fälligkeit der Hauptforderung; - 3.
der Verringerung der Hauptforderung; - 4.
dem Nachrang der Forderungen aus den Schuldverschreibungen im Insolvenzverfahren des Schuldners; - 5.
der Umwandlung oder dem Umtausch der Schuldverschreibungen in Gesellschaftsanteile, andere Wertpapiere oder andere Leistungsversprechen; - 6.
dem Austausch und der Freigabe von Sicherheiten; - 7.
der Änderung der Währung der Schuldverschreibungen; - 8.
dem Verzicht auf das Kündigungsrecht der Gläubiger oder dessen Beschränkung; - 9.
der Schuldnerersetzung; - 10.
der Änderung oder Aufhebung von Nebenbestimmungen der Schuldverschreibungen.
(4) Die Gläubiger entscheiden mit der einfachen Mehrheit der an der Abstimmung teilnehmenden Stimmrechte. Beschlüsse, durch welche der wesentliche Inhalt der Anleihebedingungen geändert wird, insbesondere in den Fällen des Absatzes 3 Nummer 1 bis 9, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer Mehrheit von mindestens 75 Prozent der teilnehmenden Stimmrechte (qualifizierte Mehrheit). Die Anleihebedingungen können für einzelne oder alle Maßnahmen eine höhere Mehrheit vorschreiben.
(5) Ist in Anleihebedingungen bestimmt, dass die Kündigung von ausstehenden Schuldverschreibungen nur von mehreren Gläubigern und einheitlich erklärt werden kann, darf der für die Kündigung erforderliche Mindestanteil der ausstehenden Schuldverschreibungen nicht mehr als 25 Prozent betragen. Die Wirkung einer solchen Kündigung entfällt, wenn die Gläubiger dies binnen drei Monaten mit Mehrheit beschließen. Für den Beschluss über die Unwirksamkeit der Kündigung genügt die einfache Mehrheit der Stimmrechte, es müssen aber in jedem Fall mehr Gläubiger zustimmen als gekündigt haben.
(6) Die Gläubiger beschließen entweder in einer Gläubigerversammlung oder im Wege einer Abstimmung ohne Versammlung. Die Anleihebedingungen können ausschließlich eine der beiden Möglichkeiten vorsehen.
(1) Die Anleihebedingungen können vorsehen, dass die Gläubiger derselben Anleihe nach Maßgabe dieses Abschnitts durch Mehrheitsbeschluss Änderungen der Anleihebedingungen zustimmen und zur Wahrnehmung ihrer Rechte einen gemeinsamen Vertreter für alle Gläubiger bestellen können. Die Anleihebedingungen können dabei von den §§ 5 bis 21 zu Lasten der Gläubiger nur abweichen, soweit es in diesem Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist. Eine Verpflichtung zur Leistung kann für die Gläubiger durch Mehrheitsbeschluss nicht begründet werden.
(2) Die Mehrheitsbeschlüsse der Gläubiger sind für alle Gläubiger derselben Anleihe gleichermaßen verbindlich. Ein Mehrheitsbeschluss der Gläubiger, der nicht gleiche Bedingungen für alle Gläubiger vorsieht, ist unwirksam, es sei denn, die benachteiligten Gläubiger stimmen ihrer Benachteiligung ausdrücklich zu.
(3) Die Gläubiger können durch Mehrheitsbeschluss insbesondere folgenden Maßnahmen zustimmen:
- 1.
der Veränderung der Fälligkeit, der Verringerung oder dem Ausschluss der Zinsen; - 2.
der Veränderung der Fälligkeit der Hauptforderung; - 3.
der Verringerung der Hauptforderung; - 4.
dem Nachrang der Forderungen aus den Schuldverschreibungen im Insolvenzverfahren des Schuldners; - 5.
der Umwandlung oder dem Umtausch der Schuldverschreibungen in Gesellschaftsanteile, andere Wertpapiere oder andere Leistungsversprechen; - 6.
dem Austausch und der Freigabe von Sicherheiten; - 7.
der Änderung der Währung der Schuldverschreibungen; - 8.
dem Verzicht auf das Kündigungsrecht der Gläubiger oder dessen Beschränkung; - 9.
der Schuldnerersetzung; - 10.
der Änderung oder Aufhebung von Nebenbestimmungen der Schuldverschreibungen.
(4) Die Gläubiger entscheiden mit der einfachen Mehrheit der an der Abstimmung teilnehmenden Stimmrechte. Beschlüsse, durch welche der wesentliche Inhalt der Anleihebedingungen geändert wird, insbesondere in den Fällen des Absatzes 3 Nummer 1 bis 9, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer Mehrheit von mindestens 75 Prozent der teilnehmenden Stimmrechte (qualifizierte Mehrheit). Die Anleihebedingungen können für einzelne oder alle Maßnahmen eine höhere Mehrheit vorschreiben.
(5) Ist in Anleihebedingungen bestimmt, dass die Kündigung von ausstehenden Schuldverschreibungen nur von mehreren Gläubigern und einheitlich erklärt werden kann, darf der für die Kündigung erforderliche Mindestanteil der ausstehenden Schuldverschreibungen nicht mehr als 25 Prozent betragen. Die Wirkung einer solchen Kündigung entfällt, wenn die Gläubiger dies binnen drei Monaten mit Mehrheit beschließen. Für den Beschluss über die Unwirksamkeit der Kündigung genügt die einfache Mehrheit der Stimmrechte, es müssen aber in jedem Fall mehr Gläubiger zustimmen als gekündigt haben.
(6) Die Gläubiger beschließen entweder in einer Gläubigerversammlung oder im Wege einer Abstimmung ohne Versammlung. Die Anleihebedingungen können ausschließlich eine der beiden Möglichkeiten vorsehen.
(1) Die Anleihebedingungen können vorsehen, dass die Gläubiger derselben Anleihe nach Maßgabe dieses Abschnitts durch Mehrheitsbeschluss Änderungen der Anleihebedingungen zustimmen und zur Wahrnehmung ihrer Rechte einen gemeinsamen Vertreter für alle Gläubiger bestellen können. Die Anleihebedingungen können dabei von den §§ 5 bis 21 zu Lasten der Gläubiger nur abweichen, soweit es in diesem Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist. Eine Verpflichtung zur Leistung kann für die Gläubiger durch Mehrheitsbeschluss nicht begründet werden.
(2) Die Mehrheitsbeschlüsse der Gläubiger sind für alle Gläubiger derselben Anleihe gleichermaßen verbindlich. Ein Mehrheitsbeschluss der Gläubiger, der nicht gleiche Bedingungen für alle Gläubiger vorsieht, ist unwirksam, es sei denn, die benachteiligten Gläubiger stimmen ihrer Benachteiligung ausdrücklich zu.
(3) Die Gläubiger können durch Mehrheitsbeschluss insbesondere folgenden Maßnahmen zustimmen:
- 1.
der Veränderung der Fälligkeit, der Verringerung oder dem Ausschluss der Zinsen; - 2.
der Veränderung der Fälligkeit der Hauptforderung; - 3.
der Verringerung der Hauptforderung; - 4.
dem Nachrang der Forderungen aus den Schuldverschreibungen im Insolvenzverfahren des Schuldners; - 5.
der Umwandlung oder dem Umtausch der Schuldverschreibungen in Gesellschaftsanteile, andere Wertpapiere oder andere Leistungsversprechen; - 6.
dem Austausch und der Freigabe von Sicherheiten; - 7.
der Änderung der Währung der Schuldverschreibungen; - 8.
dem Verzicht auf das Kündigungsrecht der Gläubiger oder dessen Beschränkung; - 9.
der Schuldnerersetzung; - 10.
der Änderung oder Aufhebung von Nebenbestimmungen der Schuldverschreibungen.
(4) Die Gläubiger entscheiden mit der einfachen Mehrheit der an der Abstimmung teilnehmenden Stimmrechte. Beschlüsse, durch welche der wesentliche Inhalt der Anleihebedingungen geändert wird, insbesondere in den Fällen des Absatzes 3 Nummer 1 bis 9, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer Mehrheit von mindestens 75 Prozent der teilnehmenden Stimmrechte (qualifizierte Mehrheit). Die Anleihebedingungen können für einzelne oder alle Maßnahmen eine höhere Mehrheit vorschreiben.
(5) Ist in Anleihebedingungen bestimmt, dass die Kündigung von ausstehenden Schuldverschreibungen nur von mehreren Gläubigern und einheitlich erklärt werden kann, darf der für die Kündigung erforderliche Mindestanteil der ausstehenden Schuldverschreibungen nicht mehr als 25 Prozent betragen. Die Wirkung einer solchen Kündigung entfällt, wenn die Gläubiger dies binnen drei Monaten mit Mehrheit beschließen. Für den Beschluss über die Unwirksamkeit der Kündigung genügt die einfache Mehrheit der Stimmrechte, es müssen aber in jedem Fall mehr Gläubiger zustimmen als gekündigt haben.
(6) Die Gläubiger beschließen entweder in einer Gläubigerversammlung oder im Wege einer Abstimmung ohne Versammlung. Die Anleihebedingungen können ausschließlich eine der beiden Möglichkeiten vorsehen.
(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.
(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.
(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.