Bundesgerichtshof Urteil, 10. Juli 2013 - VIII ZR 295/12

bei uns veröffentlicht am10.07.2013
vorgehend
Amtsgericht Dortmund, 436 C 6035/10, 26.11.2010
Landgericht Dortmund, 1 S 49/11, 14.08.2012

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 295/12 Verkündet am:
10. Juli 2013
Vorusso,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
EEG 2009 aF § 54 Abs. 1 Satz 1
Die in § 54 Abs. 1 Satz 1 EEG 2009 (in der Fassung vom 25. Oktober 2008, BGBl.
I S. 2074, 2087) bestimmte Frist ist keine Ausschlussfrist.
BGH, Urteil vom 10. Juli 2013 - VIII ZR 295/12 - LG Dortmund
AG Dortmund
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 10. Juli 2013 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterinnen
Dr. Milger und Dr. Hessel sowie die Richter Dr. Achilles und Dr. Schneider

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 14. August 2012 aufgehoben. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 26. November 2010 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren hat die Klägerin zu tragen. Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin schloss mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten am 2. Juli 2008 einen Stromlieferungsvertrag für die Abnahmestelle der Klägerin in P. . Das Entgelt für die Stromlieferungen, geregelt in einer als Anlage 2 zum Stromlieferungsvertrag enthaltenen "Individuellen Preisvereinbarung", setzte sich aus einem verbrauchsunabhängigen Grundpreis, verbrauchsabhängigen Leistungs- und Arbeitspreisen sowie dem ebenfalls verbrauchsabhängigen "EEG-Aufschlag" gemäß Ziff. 5 zusammen. Ziff. 5 der Anlage 2 zum Stromlieferungsvertrag lautet: "EEG-Aufschlag 5.1 Das Entgelt für die Stromlieferung gem. den Ziff. 1 - 4 [Grund-, Leistungs-, Arbeitspreis ] erhöht sich um einen EEG-Aufschlag zur Deckung der Mehrkosten, die R. für den EEG-Stromzukauf nach dem "Gesetz für den Vorrang erneuerbarer Energien" entstehen. Dieser beträgt (Stand Januar 2008) 1,034 Cent pro Kilowattstunde. 5.2 R. hat bei Erhöhung der EEG-Mehrkosten das Recht, bei Reduzierung der EEG-Mehrkosten die Pflicht, den EEG-Aufschlag gemäß Ziff. 5.1 jeweils zum ersten eines jeden Monats, auch zu Beginn der Erstlaufzeit, anzupassen. a. In einem ersten Rechnungsschritt wird der EEG-Aufschlag "Prognose Folgemonat" nach folgender Formel ermittelt: EEG-Aufschlag = EEG-Quote x (EEG-Preis - vermiedene Strombeschaffungskosten) […] b. Der EEG-Aufschlag "Prognose Folgemonat" wird in einem zweiten Berechnungsschritt ergänzt um einen Korrekturbetrag. R. ermittelt diesen Korrekturbetrag aus der endgültigen Abrechnung der Übertragungsnetzbetreiber gemäß § 14 Abs. 3 S. 6 und 7 EEG unter Anrechnung der von R. vereinnahmten entsprechenden EEG-Erlöse für das vorvergangene Kalenderjahr. Dieser Korrekturbetrag hat den Zweck, die Differenzen zwischen den gemäß Ziff. 5.2 a. im vorvergangenen Kalenderjahr zugrunde gelegten Prognosewerten und den für das vorvergangene Kalenderjahr nachträglich festgestellten Ist-Werten von EEG-Quoten und EEG-Preis auszugleichen. Dieser Korrekturbetrag wird von R. bei der Ermittlung des EEG-Aufschlags berücksichtigt und kann zu einer Erhöhung oder zu einer Ermäßigung des EEGAufschlages "Prognose Folgemonat" nach Ziffer a führen. […]"
2
Am 16. Dezember 2009 verlangte die Beklagte die Anpassung der Individuellen Preisvereinbarung einschließlich des EEG-Aufschlags und des KWK-G-Aufschlags ab dem 1. Januar 2010. Die Klägerin widersprach am 5. Januar 2011 der Anpassung des EEG-Aufschlags für 2010, insbesondere der Weiterberechnung des Korrekturbetrags für 2008 in Höhe von 0,114 Cent pro Kilowattstunde. Sie ist der Auffassung, für die Anpassung des EEG-Aufschlags gebe es keine Rechtsgrundlage, und zahlte im streitgegenständlichen Zeitraum von Januar 2010 bis April 2010 lediglich unter Vorbehalt insgesamt 97,94 € netto als Korrekturbetrag für das Jahr 2008 zum EEG-Aufschlag an die Beklagte.
3
Mit ihrer Klage nimmt die Klägerin die Beklagte auf Rückzahlung von als solchen nicht streitigen 97,94 € netto in Anspruch. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat ihr auf die vom Amtsgericht zugelassene Berufung der Klägerin unter Abänderung des amtsgerichtlichen Urteils stattgegeben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:

4
Die Revision hat Erfolg.

I.

5
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
6
Anders als vom Amtsgericht angenommen, stehe die Abrechnungsfrist des § 54 Abs. 1 Satz 1 EEG 2009 (in der Fassung vom 25. Oktober 2008, BGBl. I S. 2074 [2087]; im Folgenden: § 54 EEG 2009 aF) einer erst nach dem 30. November 2009 erfolgenden Abrechnung der Differenzkosten aus dem Jahr 2008 und ihrer Geltendmachung in Form des monatlichen Korrekturbetrags entgegen. Die Klägerin habe den streitigen Betrag deswegen ohne Rechtsgrund gezahlt. Mangels gesetzlicher Übergangsregelungen gelte § 54 EEG 2009 aF ab dem Inkrafttreten des Gesetzes und erfasse auch Strom, der bereits zuvor eingespeist worden sei. Den betroffenen Unternehmen sei die für die Geltendmachung von Differenzkosten aus dem Jahr 2008 am 30. November 2009 endende Frist des § 54 Abs. 1 EEG 2009 aF bereits über ein Jahr vor deren Ablauf bekannt gewesen; daher hätten sie sich auf die Änderung der Abrechnungsmodalitäten hinreichend einstellen können.

II.

7
Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung im entscheidenden Punkt nicht stand.
8
Die in § 54 Abs. 1 Satz 1 EEG 2009 aF genannte Frist ist keine Ausschlussfrist , so dass die von der Klägerin unter Vorbehalt gezahlten 97,94 € (netto) mit Rechtsgrund geleistet worden sind.
9
1. Nach § 54 Abs. 1 Satz 1 EEG 2009 aF mussten alle Elektrizitätsversorgungsunternehmen , die Differenzkosten anzeigten, diese für das Vorjahr gegenüber Letztverbrauchern spätestens bis zum 30. November des folgenden Jahres abrechnen und dabei ihre tatsächlichen Strombezugskosten zu Grunde legen.
10
Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass § 54 EEG 2009 aF mangels einer abweichenden Übergangsregelung auch auf Differenzkosten für Strommengen, die vor dessen Inkrafttreten eingespeist, aber noch nicht endgültig abgerechnet worden waren, anzuwenden war (Salje, EEG, 5. Aufl., § 54 Rn. 19; Rostankowski in Altrock/Oschmann/Theobald, EEG, 3. Aufl., § 54 Rn. 13; BR-Drucks. 10/08, S. 165; BT-Drucks.16/8148, S. 76). Deswegen waren auch die im vorliegenden Vertrag als "EEG-Aufschlag" bezeichneten Differenzkosten im Sinne des § 15 Abs. 1 EEG 2004 (in der Fassung vom 21. Juli 2004, BGBl. I S. 1918 [1925]) aus dem Jahr 2008 zum 30. November 2009 abzurechnen.
11
2. Von Rechtsfehlern beeinflusst ist hingegen die Annahme des Berufungsgerichts , es sei der Beklagten verwehrt, entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen den EEG-Aufschlag im Jahr 2010 um einen aus den Daten des Jahres 2008 errechneten Korrekturbetrag zu erhöhen, weil sie über die Diffe- renzkosten des Jahres 2008 nicht bis zum 30. November 2009 abgerechnet hatte. Eine solche Ausschlusswirkung der Abrechnungsfrist ist § 54 Abs. 1 EEG 2009 aF nicht beizulegen, und zwar unabhängig davon, ob die Frist verschuldet oder unverschuldet versäumt wurde.
12
a) Der Wortlaut von § 54 Abs. 1 EEG 2009 aF gibt keinen Anhaltspunkt für eine Ausschlusswirkung der Frist. Insbesondere fehlt eine ausdrückliche gesetzliche Klarstellung, dass es sich bei der in § 54 Abs. 1 EEG 2009 aF normierten Frist um eine echte (verschuldensunabhängige) Ausschlussfrist handeln würde, wie sie sich an anderer Stelle des Gesetzes (§ 43 Abs. 1 Satz 1 EEG 2009) findet. Auch gibt der Gesetzeswortlaut, anders als etwa § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB für die Abrechnung über Betriebskosten oder § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG durch den Verweis auf §§ 233 ff. ZPO (vgl. BGH, Urteil vom 16. Januar 2009 - V ZR 74/08, BGHZ 179, 230 Rn. 8 f.), keinen Hinweis darauf, dass jedenfalls bei verschuldeter Fristversäumung eine Erhöhung des zukünftig zu zahlenden EEG-Aufschlags um einen Korrekturbetrag aus dem vorvergangenen Jahr ausgeschlossen sein sollte.
13
b) Auch aus den Gesetzesmaterialien kann nicht abgeleitet werden, dass es sich bei der in § 54 Abs. 1 Satz 1 EEG 2009 aF genannten Frist um eine Ausschlussfrist handeln würde.
14
aa) Zum einen lässt sich den Gesetzesmaterialien zu § 54 EEG 2009 aF nicht entnehmen, dass eine Ausschlusswirkung beabsichtigt wäre (BT-Drucks. 16/8148, S. 72). Für den Gesetzgeber waren die Folgen von Fristversäumnissen , abgesehen von § 43 EEG 2009 (BR-Drucks. 10/08, S. 146 f.; BT-Drucks. 16/8148, S. 67), erkennbar nicht von Bedeutung. Zu §§ 53, 54 EEG 2009 aF wurde lediglich allgemein erörtert, ob der Verweis des § 58 EEG 2009 auf die §§ 8-14 UWG auch auf die §§ 53, 54 EEG 2009 aF ausgedehnt werden sollte (BR-Drucks. 10/1/08, S. 25). Weil ein ausreichender Verbraucherschutz bereits durch die Änderungen des Unterlassungsklagengesetzes (in der Fassung vom 25. Oktober 2008, BGBl. I 2074 [2099]; UKlaG) sichergestellt sei, wurde diese Ausweitung abgelehnt (BT-Drucks. 16/8393, S. 3).
15
bb) Zum anderen erfordert es der in den Gesetzesmaterialien genannte Zweck der §§ 53, 54 EEG 2009 aF nicht, der Fristüberschreitung über den Wortlaut hinaus anspruchsvernichtende Wirkung beizulegen. Der Gesetzgeber beabsichtigte, die Transparenz der Ausweisung von Mehrkosten im Zusammenhang mit der Förderung erneuerbarer Energien zu erhöhen und insbesondere mit der Förderung von erneuerbaren Energien begründete, aber tatsächlich ungerechtfertigte Kostensteigerungen zu verhindern (BR-Drucks. 10/08, S. 154/155; BT-Drucks. 16/8148, S. 71/72, S. 83). Dass er an die Fristversäumung zugleich die einschneidende Rechtsfolge eines Anspruchsverlusts hätte knüpfen wollen, geht aus den Materialien hingegen nicht hervor.
16
Eine solche Rechtsfolge war auch nicht erforderlich, um dem gesetzgeberischen Anliegen Rechnung zu tragen (aA Kahle in Reshöft [Hrsg.], EEG, 3. Aufl., § 53 Rn. 8). Dem gesetzgeberischen Ziel des § 54 Abs. 1 EEG 2009 aF - Transparenz und zutreffende Abrechnung der Differenzkosten - ist vollumfänglich dadurch Genüge getan, dass dem Endverbraucher ein klagbarer Anspruch auf Abrechnung, ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 BGB an weiteren Vorauszahlungen und gegebenenfalls ein Schadensersatzanspruch bei verspäteter Abrechnung zusteht. Auch kann eine Verletzung der Pflichten aus §§ 53, 54 EEG 2009 aF gemäß § 2 Abs. 1, 2 Nr. 9 UKlaG von Verbraucherschutzverbänden angegriffen werden. Schließlich kann die Aufsichtsbehörde gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 EEG 2009 aF eine gemäß § 62 Abs. 1 Nr. 2 EEG 2009 aF - bußgeldbewehrte Weisung erteilen (vgl. Posser/Altenschmidt in Frenz/ Müggenborg [Hrsg.], EEG, § 54 Rn. 6, § 53 Rn. 13).

III.

17
Da die Revision begründet ist, ist das Berufungsurteil aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat entscheidet in der Sache selbst, weil weitere Feststellungen nicht zu treffen sind (§ 563 Abs. 3 ZPO). Da die Zahlung von 97,94 € aufgrund des Stromlieferungsvertrags mit Rechtsgrund erfolgte, besteht kein Rückzahlungsanspruch. Die Berufung der Klägerin gegen das die Klage abweisende Urteil des Amtsgerichts ist daher zurückzuweisen. Ball Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Achilles Dr. Schneider
Vorinstanzen:
AG Dortmund, Entscheidung vom 26.11.2010 - 436 C 6035/10 -
LG Dortmund, Entscheidung vom 14.08.2012 - 1 S 49/11 -

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 562 Aufhebung des angefochtenen Urteils


(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben. (2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 273 Zurückbehaltungsrecht


(1) Hat der Schuldner aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger, so kann er, sofern nicht aus dem Schuldverhältnis sich ein anderes ergibt, die geschuldete Leistung verweiger

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 556 Vereinbarungen über Betriebskosten


(1) Die Vertragsparteien können vereinbaren, dass der Mieter Betriebskosten trägt. Betriebskosten sind die Kosten, die dem Eigentümer oder Erbbauberechtigten durch das Eigentum oder das Erbbaurecht am Grundstück oder durch den bestimmungsmäßigen Gebr

Unterlassungsklagengesetz - UKlaG | § 2 Ansprüche bei verbraucherschutzgesetzwidrigen Praktiken


(1) Wer in anderer Weise als durch Verwendung oder Empfehlung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen Vorschriften zuwiderhandelt, die dem Schutz der Verbraucher dienen (Verbraucherschutzgesetze), kann im Interesse des Verbraucherschutzes auf Unterlassu

Wohnungseigentumsgesetz - WoEigG | § 46 Veräußerung ohne erforderliche Zustimmung


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Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen.Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.Der Streitwert wird - für das Verfahren erster Instanz unter Änderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts - für beide Rechtszüge auf 3

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(1) Die Vertragsparteien können vereinbaren, dass der Mieter Betriebskosten trägt. Betriebskosten sind die Kosten, die dem Eigentümer oder Erbbauberechtigten durch das Eigentum oder das Erbbaurecht am Grundstück oder durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen. Für die Aufstellung der Betriebskosten gilt die Betriebskostenverordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2346, 2347) fort. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Aufstellung der Betriebskosten zu erlassen.

(2) Die Vertragsparteien können vorbehaltlich anderweitiger Vorschriften vereinbaren, dass Betriebskosten als Pauschale oder als Vorauszahlung ausgewiesen werden. Vorauszahlungen für Betriebskosten dürfen nur in angemessener Höhe vereinbart werden.

(3) Über die Vorauszahlungen für Betriebskosten ist jährlich abzurechnen; dabei ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten. Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten. Der Vermieter ist zu Teilabrechnungen nicht verpflichtet. Einwendungen gegen die Abrechnung hat der Mieter dem Vermieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Mieter Einwendungen nicht mehr geltend machen, es sei denn, der Mieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten.

(3a) Ein Glasfaserbereitstellungsentgelt nach § 72 Absatz 1 des Telekommunikationsgesetzes hat der Mieter nur bei wirtschaftlicher Umsetzung der Maßnahme zu tragen. Handelt es sich um eine aufwändige Maßnahme im Sinne von § 72 Absatz 2 Satz 4 des Telekommunikationsgesetzes, hat der Mieter die Kosten nur dann zu tragen, wenn der Vermieter vor Vereinbarung der Glasfaserbereitstellung soweit möglich drei Angebote eingeholt und das wirtschaftlichste ausgewählt hat.

(4) Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 1, Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 oder Absatz 3a abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

Fehlt eine nach § 12 erforderliche Zustimmung, so sind die Veräußerung und das zugrundeliegende Verpflichtungsgeschäft unbeschadet der sonstigen Voraussetzungen wirksam, wenn die Eintragung der Veräußerung oder einer Auflassungsvormerkung in das Grundbuch vor dem 15. Januar 1994 erfolgt ist und es sich um die erstmalige Veräußerung dieses Wohnungseigentums nach seiner Begründung handelt, es sei denn, dass eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung entgegensteht. Das Fehlen der Zustimmung steht in diesen Fällen dem Eintritt der Rechtsfolgen des § 878desBürgerlichen Gesetzbuchs nicht entgegen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen der §§ 30 und 35 des Wohnungseigentumsgesetzes.

8
a) Das frühere Recht kannte lediglich die einmonatige Anfechtungsfrist des § 23 Abs. 4 Satz 2 WEG a.F., bei der es sich nicht um eine besondere Verfahrensvoraussetzung , sondern um eine materiellrechtliche Ausschlussfrist handelte (vgl. nur Senat, BGHZ 139, 305 306 m.w.N.). Den Gesetzesmaterialien zu der am 1. Juli 2007 in Kraft getretenen WEG-Novelle ist unzweideutig zu entnehmen, dass sich an dieser Rechtslage trotz der Überführung der Regelung nunmehr in den verfahrensrechtlichen Teil des Wohnungseigentumsgesetzes (§ 46 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 WEG) nichts ändern sollte (BT-Drs. 16/887 S. 37 f.; vgl. auch Bamberger/Roth/Scheel, BGB, 2. Aufl., § 46 WEG Rdn. 9; Elzer in Hügel/Elzer, Das neue WEG-Recht, 2007, § 13 Rdn. 131; Palandt /Bassenge, BGB, 67. Aufl., § 46 WEG Rdn. 5; Wenzel in Bärmann, aaO, § 46 Rdn. 42; Niedenführ, WEG, 8. Aufl., § 46 Rdn. 32; Scheel in Hügel/Scheel, Rechtshandbuch Wohnungseigentum, 2007, S. 491). Folgerichtig hat der Gesetzgeber die Anwendbarkeit der Vorschriften über die Wiedereinsetzung nicht über die Bezeichnung als prozessuale Notfrist sichergestellt, was bei Annahme einer verfahrensrechtlichen Frist unter der jetzigen Geltung der Zivilprozessord- nung der Gesetzestechnik entsprochen hätte (§ 233 Abs. 1 i.V.m. § 224 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Vielmehr hat er dem materiellrechtlichen Charakter der Frist dadurch Rechnung getragen, dass er über § 46 Abs. 1 Satz 3 WEG lediglich eine entsprechende Anwendung der §§ 233 bis 238 ZPO angeordnet hat (Erman /Grziwotz, BGB, 12. Aufl., § 46 WEG Rdn. 6). Dann aber widerspräche eine verfahrensrechtliche Qualifizierung der Anfechtungsfrist als Sachurteilsvoraussetzung nicht nur dem Willen des Gesetzgebers. Sie stünde darüber hinaus auch in Widerspruch zur Systematik des Gesetzes.

(1) Hat der Schuldner aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger, so kann er, sofern nicht aus dem Schuldverhältnis sich ein anderes ergibt, die geschuldete Leistung verweigern, bis die ihm gebührende Leistung bewirkt wird (Zurückbehaltungsrecht).

(2) Wer zur Herausgabe eines Gegenstands verpflichtet ist, hat das gleiche Recht, wenn ihm ein fälliger Anspruch wegen Verwendungen auf den Gegenstand oder wegen eines ihm durch diesen verursachten Schadens zusteht, es sei denn, dass er den Gegenstand durch eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung erlangt hat.

(3) Der Gläubiger kann die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung abwenden. Die Sicherheitsleistung durch Bürgen ist ausgeschlossen.

(1) Wer in anderer Weise als durch Verwendung oder Empfehlung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen Vorschriften zuwiderhandelt, die dem Schutz der Verbraucher dienen (Verbraucherschutzgesetze), kann im Interesse des Verbraucherschutzes auf Unterlassung und Beseitigung in Anspruch genommen werden. Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so ist der Unterlassungsanspruch oder der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet. Bei Zuwiderhandlungen gegen die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 11 genannten Vorschriften richtet sich der Beseitigungsanspruch nach den entsprechenden datenschutzrechtlichen Vorschriften.

(2) Verbraucherschutzgesetze im Sinne dieser Vorschrift sind insbesondere

1.
die Vorschriften des Bürgerlichen Rechts, die für
a)
außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge,
b)
Fernabsatzverträge,
c)
Verbraucherverträge über digitale Produkte,
d)
Verbrauchsgüterkäufe,
e)
Teilzeit-Wohnrechteverträge, Verträge über langfristige Urlaubsprodukte sowie Vermittlungsverträge und Tauschsystemverträge,
f)
Verbraucherdarlehensverträge, Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge,
g)
Bauverträge,
h)
Pauschalreiseverträge, die Reisevermittlung und die Vermittlung verbundener Reiseleistungen,
i)
Darlehensvermittlungsverträge sowie
j)
Zahlungsdiensteverträge
zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher gelten,
2.
die Vorschriften zur Umsetzung der Artikel 5, 10 und 11 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1),
3.
das Fernunterrichtsschutzgesetz,
4.
die Vorschriften zur Umsetzung der Artikel 19 bis 26 der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1),
5.
die entsprechenden Vorschriften des Arzneimittelgesetzes sowie Artikel 1 §§ 3 bis 13 des Gesetzes über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens,
6.
§ 126 des Investmentgesetzes oder § 305 des Kapitalanlagegesetzbuchs,
7.
die Vorschriften des Abschnitts 11 des Wertpapierhandelsgesetzes, die das Verhältnis zwischen einem Wertpapierdienstleistungsunternehmen und einem Kunden regeln,
8.
das Rechtsdienstleistungsgesetz,
9.
die §§ 57, 79 Absatz 2 und 3 sowie § 80 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,
10.
das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz,
11.
die Vorschriften, welche die Zulässigkeit regeln
a)
der Erhebung personenbezogener Daten eines Verbrauchers durch einen Unternehmer oder
b)
der Verarbeitung oder der Nutzung personenbezogener Daten, die über einen Verbraucher erhoben wurden, durch einen Unternehmer,
wenn die Daten zu Zwecken der Werbung, der Markt- und Meinungsforschung, des Betreibens einer Auskunftei, des Erstellens von Persönlichkeits- und Nutzungsprofilen, des Adresshandels, des sonstigen Datenhandels oder zu vergleichbaren kommerziellen Zwecken erhoben, verarbeitet oder genutzt werden,
12.
§ 2 Absatz 2 sowie die §§ 36 und 37 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes vom 19. Februar 2016 (BGBl. I S. 254) und Artikel 14 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 1),
13.
die Vorschriften des Zahlungskontengesetzes, die das Verhältnis zwischen einem Zahlungsdienstleister und einem Verbraucher regeln, und
14.
die Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes, die das Verhältnis zwischen Anbietern von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten und Verbrauchern regeln.
Eine Datenerhebung, Datenverarbeitung oder Datennutzung zu einem vergleichbaren kommerziellen Zweck im Sinne des Satzes 1 Nummer 11 liegt insbesondere nicht vor, wenn personenbezogene Daten eines Verbrauchers von einem Unternehmer ausschließlich für die Begründung, Durchführung oder Beendigung eines rechtsgeschäftlichen oder rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnisses mit dem Verbraucher erhoben, verarbeitet oder genutzt werden.

(3) (weggefallen)

(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

(2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen wird.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.