Bundesgerichtshof Urteil, 12. Okt. 2016 - VIII ZR 141/15

ECLI:ECLI:DE:BGH:2016:121016UVIIIZR141.15.0
bei uns veröffentlicht am12.10.2016
vorgehend
Landgericht Duisburg, 24 O 38/13, 14.01.2014
Oberlandesgericht Düsseldorf, 27 U 2/14, 20.05.2015

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 141/15 Verkündet am:
12. Oktober 2016
Ermel,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
EEG 2009 § 27 Abs. 1, 66 Abs. 1; EEG 2004 § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
Buchst. a, Abs. 3; BioSt-NachV §§ 16, 17

a) Ein am Stichtag des § 78 BioSt-NachV im Tank einer Biomasseanlage neben der
als nachhaltig zertifizierten flüssigen Biomasse noch vorhandener Rest nicht zertifizierter
flüssiger Biomasse hindert grundsätzlich nicht einen Vergütungsanspruch
des Anlagenbetreibers für den ab dem Stichtag in das Netz des Netzbetreiber eingespeisten
EEG-Strom, soweit die zu dessen Erzeugung eingesetzte Menge des
vorgenannten Gemischs nicht die Menge der im Tank enthaltenen zertifizierten
Biomasse übersteigt.

b) Insoweit ist der in §§ 16, 17 BioSt-NachV geregelte Grundsatz der Massenbilanzierung
in Ansehung des Rechtsgedankens der anteiligen Vergütung für den förderungswürdigen
Teil der Stromerzeugung auch auf den Vergütungsanspruch des
Betreibers einer Biomasseanlage anzuwenden.
BGH, Urteil vom 12. Oktober 2016 - VIII ZR 141/15 - OLG Düsseldorf
LG Duisburg
ECLI:DE:BGH:2016:121016UVIIIZR141.15.0

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. Oktober 2016 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richterin Dr. Hessel, den Richter Prof. Dr. Achilles, die Richterin Dr. Fetzer und den Richter Dr. Bünger
für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 20. Mai 2015 wird als unzulässig verworfen, soweit sich das Rechtsmittel gegen die Abweisung des Klageantrags zu 2 hinsichtlich der Grundvergütung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und hinsichtlich des Bonus für Kraft-Wärme-Kopplung richtet. Im Übrigen wird auf die Revision der Klägerin das vorbezeichnete Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf - auch im Kostenpunkt - aufgehoben, soweit hinsichtlich der Klageanträge zu 1 und zu 3 bis 5 sowie hinsichtlich des Klageantrags zu 2, soweit dieser die Zahlung des Bonus für nachwachsende Rohstoffe betrifft, zum Nachteil der Klägerin entschieden worden ist. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Duisburg vom 14. Januar 2014 im Kostenpunkt und hinsichtlich des Klageantrags zu 2 in dem vorgenannten Umfang abgeändert. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin für eingespeiste Strommengen auch zukünftig den nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz geschuldeten Bonus für nachwachsende Rohstoffe zu vergüten. Im Übrigen wird die Sache im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens , an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin handelt mit Biokraftstoffen und betreibt seit dem Jahr 2006 ein Blockheizkraftwerk in S. . Den darin erzeugten Strom speist sie seitdem in das Netz der beklagten Netzbetreiberin ein. Das Blockheizkraftwerk der Klägerin wird mit flüssiger Biomasse betrieben und aus einem Tank gespeist, in dem sich am 31. Dezember 2010 - und damit zum Stichtag gemäß § 78 der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung (BioSt-NachV) - insgesamt 14.638 kg Palmölraffinat befanden. Hiervon waren 10.092 kg nach den Vorschriften der BioSt-NachV als nachhaltig hergestellt zertifiziert, die restlichen 4.546 kg hingegen nicht.
2
Im Jahr 2011 erzeugte die Klägerin in ihrem Blockheizkraftwerk aus 3.509 kg des im Tank vorhandenen Palmölraffinats insgesamt 15.683 kWh Strom und speiste diesen in das Netz der Beklagten ein. Hierfür verlangte sie von dieser eine Vergütung in Höhe von 19,5 Cent/kWh, insgesamt 3.058,19 €, nämlich die Grundvergütung nach dem EEG (11,5 Cent/kWh) zuzüglich der Boni für nachwachsende Rohstoffe (sogenannter Nawaro-Bonus; 6 Cent/kWh) und Kraft-Wärme-Kopplung (sogenannter KWK-Bonus; 2 Cent/kWh). Die Beklagte lehnte eine Zahlung mit der Begründung ab, die Klägerin habe nicht für den gesamten Tankinhalt ein Zertifikat nach der BioSt-NachV vorgelegt, und erklärte, aus diesem Grund sei der Nawaro-Bonus zudem auch künftig nicht mehr zu zahlen.
3
Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin die Zahlung der genannten Vergütung zuzüglich vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten und der Kosten für eine Handelsregisterauskunft sowie die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihr auch künftig die nach dem EEG geschuldete Vergütung zuzüglich des Nawaro-Bonus und des KWK-Bonus zu zahlen und ihr den aus der Nichtzahlung der Vergütung samt vorgenannter Boni entstandenen und entstehenden Schaden zu ersetzen.
4
Die Klägerin vertritt die Auffassung, die geforderte Vergütung stehe ihr bereits deshalb zu, weil insoweit auf ihre Biomasseanlage noch das EEG 2004 anzuwenden sei. Zudem habe sie im Jahr 2011 mengenmäßig lediglich nachhaltig hergestelltes Palmölraffinat verbraucht, da die Menge des zur Stromerzeugung entnommenen Palmölraffinats geringer gewesen sei als diejenige des im Tank enthaltenen zertifizierten Palmölraffinats. Das Massenbilanzsystem nach §§ 16, 17 BioSt-NachV sei insoweit auch auf sie als Anlagenbetreiberin anzuwenden.
5
Die Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

6
Die Revision hat, soweit sie zulässig ist, Erfolg.

A.

7
Das Berufungsgericht (OLG Düsseldorf, RdE 2015, 318) hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
8
Der Klägerin stehe schon dem Grunde nach kein Anspruch auf Zahlung der geltend gemachten Vergütung in Höhe von 3.058,19 € aus § 16 Abs. 1, § 27 Abs. 1, § 66 Abs. 1 EEG 2009, § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 EEG 2004 (Grundvergütung), § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EEG 2004 in Verbindung mit Anlage 2 zum EEG 2009 sowie § 10 BioSt-NachV (Nawaro-Bonus), § 8 Abs. 3 EEG 2004 (KWK-Bonus), § 64 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 EEG 2009, jeweils in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, § 11 BioSt-NachV zu.
9
Die Vorschriften des EEG 2009 in Verbindung mit der BioSt-NachV seien gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 EEG 2009 auf die bereits im Jahr 2006 unter der Geltung des EEG 2004 in Betrieb genommene Anlage der Klägerin anwendbar.
10
Der geltend gemachte Anspruch bestehe dem Grunde nach nicht, weil die Klägerin entgegen den Vorschriften der §§ 1, 3 Abs. 1 BioSt-NachV nicht ausschließlich zertifiziertes Palmölraffinat zur Stromerzeugung verwendet und dies gegenüber der Beklagten gemäß § 11 Satz 1, 2 Nr. 1, §§ 14, 15 BioStNachV durch Vorlage eines entsprechenden Nachhaltigkeitsnachweises/ Zertifikats belegt habe. Maßgeblicher Zeitpunkt für die rechtliche Beurteilung, ob es sich um zertifiziertes Palmölraffinat gehandelt habe, sei gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BioSt-NachV der Zeitpunkt des Eintritts der flüssigen Biomasse in den Brenn- und Feuerraum der Anlage.
11
Der Umstand, dass die Klägerin ein Gemisch aus zertifiziertem und nicht zertifiziertem Palmölraffinat verwendet habe, lasse den Anspruch auf die Grundvergütung und den KWK-Bonus für den im Jahr 2011 eingespeisten Strom sowie gemäß Ziffer VIII Nr. 2 der Anlage zu § 27 Abs. 4 Nr. 2 EEG 2009 den Nawaro-Bonus sowohl für den im Jahr 2011 als auch für den in den Folgejahren eingespeisten Strom entfallen. Daran ändere nichts, dass die Klägerin dem Lagertank für die Erzeugung des Stroms weniger Palmölraffinat entnommen als sich an zertifiziertem Palmölraffinat im Lagertank befunden habe. Die Klägerin könne sich als Anlagenbetreiberin nicht auf das in §§ 16, 17 BioStNachV vorgesehene Massenbilanzsystem berufen, so dass ihr Anspruch nicht gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b BioSt-NachV erhalten bleibe, weil sie aus einem Gemisch von zertifiziertem und nicht zertifiziertem Palmölraffinat nur eine Menge entnommen habe, die nicht größer sei als die Menge zertifizierten Palmölraffinats.
12
Das Massenbilanzsystem sei, wie sich aus der Begründung der BioStNachV ergebe, ausschließlich auf der Ebene der Hersteller und der Lieferanten anzuwenden. Folglich dürfe auch nur auf Hersteller- und Lieferantenebene eine Vermischung zertifizierter und nicht zertifizierter Biomasse erfolgen, nicht hingegen auf der Ebene der Anlagenbetreiber, denn nur Schnittstellen im Sinne von § 2 Abs. 3 BioSt-NachV (Hersteller) und Lieferanten dürften die Nachhaltigkeit bescheinigen (§ 15 Abs. 1, 3, § 17 Abs. 3 BioSt-NachV). Die Klägerin als Anlagenbetreiberin dürfe dagegen nicht sich selbst die Nachhaltigkeit der eingesetzten Biomasse bescheinigen.
13
Daran ändere der Umstand nichts, dass die Klägerin selbst auch Lieferantin sei. Es gehe vorliegend nämlich nicht um die Lieferung eines Gemischs aus zertifizierter und unzertifizierter Biomasse, sondern die Mischung sei erst von der Klägerin als Anlagenbetreiberin in ihrem Anlagentank vorgenommen worden. Dass dieser Tank (angeblich) auch zur Lagerung von flüssiger Biomasse benutzt werde, die an Dritte verkauft werde, stehe dem nicht entgegen, da es sich jedenfalls um den Tank handele, aus dem das Blockheizkraftwerk der Klägerin versorgt werde.
14
Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts werde gestützt durch den Erlass des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucher (BMELV) und des Bundesministeriums für Umwelt (BMU) vom 10. Dezember 2010 (Az. 524-10014/0078). Dieser Erlass sehe vor, dass nicht zertifizierte Biomasse , die sich zum 31. Dezember 2010 bereits in einem Anlagentank befunden habe, unter vier Voraussetzungen nachträglich zertifiziert werden könne und danach verwendet werden dürfe. Daraus ergebe sich im Rückschluss, dass Biomasse, die auch nachträglich nicht zertifiziert worden sei, nicht verwendet werden dürfe. Das gelte erst recht, wenn nicht zertifizierte mit zertifizierter Biomasse in einem Anlagentank vermischt werde, so dass bei der Verwendung nicht mehr zwischen zertifizierter und nicht zertifizierter Biomasse unterschieden werden könne.
15
Ein Vergütungsanspruch der Klägerin ergebe sich auch nicht aus § 27 Abs. 3 Nr. 2 EEG 2009 oder § 66 Abs. 1 Nr. 4 EEG 2009. Die erstgenannte Vorschrift sei gemäß § 66 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 EEG 2009 bereits nicht anwendbar. § 66 Abs. 1 Nr. 4 EEG 2009 hingegen erfasse den hier vorliegenden Fall des Einsatzes gemischter Biomasse nicht, sondern sei nur bei einem wechselnden Einsatz von zertifizierter und nicht zertifizierter Biomasse anwendbar. Die Klägerin habe auch kein Einsatzstoff-Tagebuch im Sinne dieser Vorschrift mit den geforderten Angaben und Belegen über Art, Menge und Einheit, Herkunft sowie den unteren Heizwert pro Einheit der eingesetzten Stoffe vorgelegt.
16
Da der Klägerin der geltend gemachte Vergütungsanspruch nicht zustehe , bleibe die Klage auch im Übrigen ohne Erfolg. Dabei sei der Klageantrag zu 2, soweit er auf die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur (auch) zukünftigen Zahlung der EEG-Grundvergütung und des KWK-Bonus gerichtet sei, bereits unzulässig, weil der Klägerin das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO notwendige Feststellungsinteresse fehle. Die Beklagte habe insoweit die Zahlung für das (nachfolgende) Jahr 2012 nicht grundsätzlich verweigert, sondern zutreffend darauf hingewiesen, dass eine Zahlung erfolgen werde, wenn die Voraussetzungen der Vergütungsnorm - wie beispielsweise der Einsatz zertifizierter Biomasse - vorlägen. Dies sei rechtlich nicht zu beanstanden. Hinsichtlich des Nawaro-Bonus sei der Klageantrag zu 2 hingegen unbegründet, weil dieser Bonus gemäß Ziffer VIII Nr. 2 der Anlage zu § 27 Abs. 4 Nr. 2 EEG 2009 endgültig entfalle.

B.

17
Diese Beurteilung hält, soweit die Revision zulässig ist, rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

I.

18
Die unbeschränkt eingelegte Revision ist unzulässig (§ 552 Abs. 1 ZPO), soweit die Klägerin mit dem Klageantrag zu 2 die Feststellung begehrt, dass die Beklagte verpflichtet sei, auch zukünftig die nach dem EEG geschuldete jeweils geltende Grundvergütung zuzüglich des KWK-Bonus für die eingespeisten Strommengen zu vergüten. Denn insoweit fehlt es an einer Begründung des Angriffs der Revision (§ 551 Abs. 1, 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO) gegen die Zurückweisung der Berufung. Hinsichtlich dieses abgrenzbaren Teilstreitgegenstands ist die Revision daher gemäß § 552 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwer- fen (vgl. BGH, Urteile vom 21. November 2012 - VIII ZR 50/12, WuM 2013, 165 Rn. 26; vom 11. November 1999 - III ZR 98/99, NJW 2000, 947 unter A mwN).

II.

19
Soweit die Revision zulässig ist, ist sie begründet. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann die Klage insoweit nicht abgewiesen werden. Anders als das Berufungsgericht gemeint hat, hindert ein am Stichtag (1. Januar 2011) des § 78 der - auf den Streitfall anzuwendenden - Biomassestrom -Nachhaltigkeitsverordnung im Tank einer Biomasseanlage neben der als nachhaltig zertifizierten flüssigen Biomasse noch vorhandener Rest nicht zertifizierter flüssiger Biomasse grundsätzlich nicht einen Vergütungsanspruch des Anlagenbetreibers für den ab dem Stichtag in das Netz des Netzbetreibers eingespeisten EEG-Strom, soweit die zu dessen Erzeugung eingesetzte Menge des vorgenannten Gemischs nicht die Menge der im Tank enthaltenen zertifizierten Biomasse übersteigt. Der in §§ 16, 17 der Verordnung über Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung von flüssiger Biomasse zur Stromerzeugung (Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung - BioSt-NachV) vom 23. Juli 2009 (BGBl. I S. 2174) in der durch das Gesetz zur Vermeidung kurzfristiger Marktengpässe bei flüssiger Biomasse vom 31. Juli 2010 (BGBl. I S. 1061) geänderten , ab dem 1. Juli 2010 geltenden Fassung (BioSt-NachV) geregelte Grundsatz der Massenbilanzierung ist jedenfalls insoweit auch auf den Vergütungsanspruch des Betreibers einer solchen Biomasseanlage anzuwenden.
20
1. Der Klägerin steht deshalb - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - dem Grunde nach der mit der Klage geltend gemachte Anspruch auf Zahlung der EEG-Grundvergütung sowie des KWK-Bonus und des NawaroBonus für den im Jahr 2011 (mengenmäßig) aus als nachhaltig hergestellt zerti- fiziertem Palmölraffinat erzeugten und in das Netz der Beklagten eingespeisten EEG-Strom zu.
21
a) Das Berufungsgericht ist allerdings hinsichtlich des anzuwendenden Vergütungsrechts (vgl. hierzu Senatsurteil vom 4. März 2015 - VIII ZR 110/14, WM 2015, 1344 Rn. 28 ff. mwN) rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass der vorbezeichnete Vergütungsanspruch für die Einspeisung des in dem im Jahr 2006 in Betrieb genommenen Blockheizkraftwerk der Klägerin erzeugten Stroms hinsichtlich der Grundvergütung nach den Vorschriften der § 16 Abs. 1, § 27 Abs. 1, § 66 Abs. 1 EEG 2009, § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EEG 2004, hinsichtlich des KWK-Bonus nach § 8 Abs. 3 EEG 2004 (iVm § 66 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3 EEG 2009) und hinsichtlich des Nawaro-Bonus nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EEG 2004 in Verbindung mit der Anlage 2 zum EEG 2009, jeweils in Verbindung mit § 3 Abs. 1, § 11 Abs. 1 und - bezüglich des Nawaro-Bonus - § 10 BioSt-NachV zu beurteilen ist. Hiergegen erhebt die Revision keine Einwände.
22
b) Nicht beigepflichtet werden kann dem Berufungsgericht indes, wie die Revision mit Recht rügt, hinsichtlich seiner Beurteilung, die Voraussetzungen für eine Vergütung nach den vorgenannten Bestimmungen seien bereits dem Grunde nach nicht erfüllt, da die Klägerin für die Stromerzeugung im hier streitgegenständlichen Zeitraum nicht ausschließlich zertifiziertes und mit einem Nachhaltigkeitsnachweis gemäß der BioSt-NachV versehenes Palmölraffinat eingesetzt hat.
23
aa) Zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, dass für den genannten Zeitraum sowohl ein Anspruch auf die von der Klägerin begehrte EEG-Grundvergütung als auch auf den KWK-Bonus und den NawaroBonus nur besteht, wenn hinsichtlich des zur Stromerzeugung eingesetzten Palmölraffinats die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 BioSt-NachV erfüllt sind und der Anlagenbetreiber dies gegenüber dem Netzbetreiber nachweist (§ 11 Abs. 1 BioSt-NachV; vgl. Ekardt/Hennig, ZUR 2009, 543, 545 f.; Kahl, Biomassestrom -Nachhaltigkeitsverordnung, 2013, Einleitung Rn. 6, und § 3 Rn. 1). Ebenfalls ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht angenommen, dass diese Voraussetzungen zwar hinsichtlich des überwiegenden Teils, nämlich 10.092 kg, der im Tank des Blockheizkraftwerks am 31. Dezember 2010 insgesamt vorhandenen 14.638 kg Palmölraffinat vorlagen, nicht hingegen hinsichtlich des Rests von 4.546 kg nicht zertifizierten Palmölraffinats. Hiergegen wendet sich die Revision nicht.
24
bb) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts steht jedoch der von ihm für entscheidend erachtete Umstand, dass die Klägerin zur Stromerzeugung im Jahr 2011 nicht ausschließlich zertifiziertes Palmölraffinat eingesetzt hat, dem geltend gemachten Vergütungsanspruch nicht von vornherein entgegen. Dem Berufungsgericht ist zwar insoweit beizupflichten, dass weder das EEG 2009 noch die BioSt-NachV eine ausdrückliche Regelung dafür enthalten , ob und unter welchen Voraussetzungen ein zum Stichtag im Tank einer Biomasseanlage vorhandenes Gemisch aus zertifizierter und nicht zertifizierter flüssiger Biomasse vom Anlagenbetreiber noch verbraucht werden darf und ihm der hieraus erzeugte EEG-Strom vom Netzbetreiber zu vergüten ist. Auch bedarf es - anders als von der Revision erstrebt - insoweit keiner Entscheidung, ob angesichts dessen das Massenbilanzsystem nach § 16 Abs. 1, 2 Nr. 1, § 17 BioSt-NachV nicht nur auf die Hersteller und Lieferanten flüssiger Biomasse, sondern auch auf die Betreiber von Biomasseanlagen - hinsichtlich deren Anspruchs auf Vergütung - anzuwenden ist.
25
Denn jedenfalls sind, anders als das Berufungsgericht gemeint hat, die Vorschriften der § 3 Abs. 1, §§ 11, 16 Abs. 1, 2 Nr. 1, § 17 BioSt-NachV unter Berücksichtigung der vom Gesetz- und Verordnungsgeber mit dem EEG 2009 und der auf dessen Grundlage (§ 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9, Abs. 2 Nr. 1 EEG 2009) erlassenen BioSt-NachV verfolgten Zielen und insbesondere unter Einbeziehung der in § 66 Abs. 1 Nr. 4 EEG 2009 und § 20 Abs. 2 Satz 1 BioStNachV zum Ausdruck gekommenen Wertungen des Gesetz- und Verordnungsgebers so auszulegen, dass eine Massenbilanzierung im Sinne der § 16 Abs. 1, 2 Nr. 1, § 17 BioSt-NachV bei der hier gegebenen besonderen Fallkonstellation vorzunehmen ist. Dieser Auslegung steht - anders als vom Berufungsgericht angenommen - auch nicht der Inhalt der Verordnungsbegründung der BioStNachV entgegen.
26
(1) Nach § 3 der - hinsichtlich der hier maßgeblichen Bestimmungen - am 24. August 2009 in Kraft getretenen BioSt-NachV (§ 79 Abs. 2 BioSt-NachV) besteht für Strom aus flüssiger Biomasse der Anspruch auf Vergütung nach den hierauf bezogenen Bestimmungen des EEG in der für die Biomasseanlage jeweils anzuwendenden Fassung unter anderem nur dann, wenn die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BioSt-NachV genannten Nachhaltigkeitsanforderungen an die verwendete flüssige Biomasse eingehalten sind. Gemäß § 11 Satz 1 Nr. 1 BioStNachV muss der Anlagenbetreiber die Erfüllung dieser Voraussetzungen gegenüber dem Netzbetreiber durch einen der in § 14 Nr. 1 bis 3 BioSt-NachV genannten Nachhaltigkeitsnachweise oder gemäß § 14 Nr. 4 BioSt-NachV durch die Bescheinigung eines Umweltgutachters nachweisen.
27
§ 16 Abs. 1 BioSt-NachV sieht in diesem Zusammenhang vor, dass zum lückenlosen Nachweis der Herkunft der Biomasse für die Herstellung - auf allen Herstellungsstufen (BT-Drucks. 16/13326, S. 50) - Massenbilanzsysteme verwendet werden müssen. Der Begriff der Massenbilanzierung ist im EEG nicht definiert (vgl. Müller in Säcker, Berliner Kommentar zum Energierecht, Band 2, 3. Aufl., § 27c EEG Rn. 22). § 16 Abs. 2 Nr. 1 BioSt-NachV enthält insoweit al- lerdings die Bestimmung, dass die in Abs. 1 genannten Massenbilanzsysteme sicherstellen müssen, dass im Fall einer Vermischung der Biomasse mit anderer Biomasse, die nicht die Anforderungen der BioSt-NachV erfüllt, die Menge der Biomasse, die die Anforderungen nach dieser Verordnung erfüllt und diesem Gemisch beigefügt wird, vorab erfasst wird und die Menge der Biomasse, die dem Gemisch entnommen wird und als Biomasse nach dieser Verordnung dienen soll, nicht höher ist als die Menge, die die Anforderungen nach dieser Verordnung erfüllt (vgl. hierzu auch Müller, aaO Rn. 23). Das Massenbilanzsystem zeichnet sich damit - entsprechend dem sogenannten Input/OutputPrinzip - im Ansatz dadurch aus, dass eine Vermischung der Biomasse mit anderen Formen von Biomasse zulässig ist, sofern die dem Gemisch als Biomasse entnommene Menge nicht höher ist als die dem Gemisch beigefügte Menge der den Anforderungen der BioSt-NachV entsprechenden Biomasse (vgl. BTDrucks. 16/13326, aaO; Ekardt/Hennig, aaO S. 548).
28
Eine (weitere) Konkretisierung des Begriffs der "Massenbilanzsysteme" findet sich in Ziffer 2.7 der aufgrund der Nr. 4 der Anlage 5 der BioSt-NachV durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV) erlassenen Verwaltungsvorschrift für die Anerkennung von Zertifizierungssystemen und Zertifizierungsstellen nach der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung (BioSt-NachVwV) vom 10. Dezember 2009 (veröffentlicht im elektronischen Bundesanzeiger unter eBAnz AT125 2009 B1). Demnach sind Massenbilanzsysteme Aufzeichnungen, die eine mengenmäßige bilanzielle Rückverfolgbarkeit auf allen Stufen der Herstellung und Lieferung der Biomasse sicherstellen; durch die Bilanzierung nach einem Massenbilanzsystem wird sichergestellt, dass die Menge der verordnungskonformen Biomasse, die einem Gemisch entnommen wird, nicht höher ist als die Menge der verordnungskonformen Biomasse, die dem Gemisch zuvor beigefügt wurde (vgl. hierzu auch Müller, aaO Rn. 24).
29
§ 17 BioSt-NachV wiederum verpflichtet auch die Lieferanten von flüssiger Biomasse, für die ein Nachhaltigkeitsnachweis ausgestellt worden ist, zur Einhaltung eines Massenbilanzsystems nach den Maßgaben des § 16 Abs. 2 BioSt-NachV (vgl. BT-Drucks. 16/13326, S. 51). Während § 16 BioSt-NachV die Verwendung eines Massenbilanzsystems für den Zeitraum bis zum Abschluss des Herstellungsprozesses und damit bis zur Ausstellung des Nachhaltigkeitsnachweises regelt, verpflichtet § 17 BioSt-NachV die Lieferanten zur Verwendung eines Massenbilanzsystems von der Entgegennahme der flüssigen Biomasse von der letzten Schnittstelle im Sinne des § 2 Abs. 3 BioSt-NachV bis zur Lieferung der flüssigen Biomasse an den Anlagenbetreiber (BT-Drucks. 16/13326, aaO).
30
(2) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist weder dem Wortlaut der §§ 16, 17 BioSt-NachV noch den vorstehend genannten Ausführungen der Verordnungsbegründung zu diesen Bestimmungen - erst recht nicht, wie das Berufungsgericht gemeint hat, ausdrücklich - zu entnehmen, dass der Gesetz - und Verordnungsgeber die Anwendung des Massenbilanzsystems ausschließlich auf der Ebene der Hersteller und der Lieferanten der flüssigen Biomasse angewandt wissen wollte und deshalb eine Massenbilanzierung auf der Ebene der Anlagenbetreiber, da diese keine Schnittstellen im Sinne des § 2 Abs. 3 BioSt-NachV sind, in keinem Fall - und damit auch nicht in dem hier gegebenen besonderen Fall des zum Stichtag der BioSt-NachV im Tank der Biomasseanlage noch vorhandenen Gemischs zertifizierter und nicht zertifizierter Biomasse - erfolgen dürfte.
31
Die gegenteilige Sichtweise des Berufungsgerichts schränkt zum einen die in der BioSt-NachV - in Übereinstimmung mit den Vorgaben des Unionsrechts - ersichtlich hervorgehobene Bedeutung des Massenbilanzsystems in einer aus Sachgründen nicht gebotenen Weise zu stark ein. Sie misst zum anderen dem in anderem Zusammenhang sowohl im EEG als auch in der BioStNachV erkennbar zutage getretenen Willen des Gesetz- und Verordnungsgebers , wonach im Falle der nicht alleinigen Verwendung von als nachhaltig zertifizierter flüssiger Biomasse dem Anlagenbetreiber hinsichtlich des aus zertifizierter und mit einem entsprechenden Nachweis versehener Biomasse erzeugten Teils des EEG-Stroms ein Vergütungsanspruch gewährt werden soll, ein zu geringes Gewicht bei.
32
(a) Der Rechtsgedanke der anteiligen Vergütung für den förderungswürdigen Teil der Stromerzeugung findet sich im EEG 2009 insbesondere sowohl in § 66 Abs. 1 Nr. 4 EEG 2009 als auch in Ziffer I Nr. 3 der Anlage 2 zum EEG 2009.
33
Gemäß § 66 Abs. 1 Nr. 4 EEG 2009 besteht, wie auch das Berufungsgericht im Ansatz nicht verkannt hat, der Anspruch auf Vergütung für Strom aus Biomasse im Sinne der BioSt-NachV auch für Strom aus Anlagen, die neben Biomasse im Sinne dieser Verordnung sonstige Biomasse einsetzen, soweit die Anlagenbetreiberin oder der Anlagenbetreiber durch ein Einsatzstoff-Tagebuch den Nachweis führt, welche Biomasse eingesetzt wird. Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Vorschrift - wie das Berufungsgericht gemeint hat - lediglich im Falle eines "Wechseleinsatzes", nicht hingegen eines - hier gegeben - "gleichzeitigen" Einsatzes zertifizierter und nicht zertifizierter Biomasse anzuwenden ist. Denn aus ihr geht jedenfalls deutlich der Wille des Gesetzgebers hervor, eine anteilige Vergütung für den förderungswürdigen Teil der Stromerzeugung vorzusehen.
34
Dieser Wille des Gesetzgebers zeigt sich darüber hinaus in der Regelung gemäß Ziffer I Nr. 3 der Anlage 2 zum EEG 2009, wonach der Anspruch auf den Nawaro-Bonus ausschließlich für den Anteil des Stroms besteht, der aus nachwachsenden Rohstoffen oder Gülle erzeugt worden ist.
35
(b) In der BioSt-NachV hat der Wille des Gesetz- und Verordnungsgebers zur anteiligen Vergütung für den förderungswürdigen Teil der Stromerzeugung ebenfalls Ausdruck gefunden. So sieht § 20 Abs. 2 Satz 1 BioSt-NachV für den darin geregelten Fall der Unwirksamkeit von Nachhaltigkeitsnachweisen vor, dass der Anspruch auf die EEG-Vergütung und die Boni (nur) für den Strom aus der Menge flüssiger Biomasse entfällt, auf die sich der unwirksame Nachhaltigkeitsnachweis bezieht.
36
(c) Für eine Anwendung des Massenbilanzsystems (§§ 16, 17 BioStNachV ) auf die im Streitfall gegebene Fallgestaltung spricht zudem das im Zuge des Erlasses der BioSt-NachV erkennbar gewordene Ziel des Gesetz- und Verordnungsgebers , die Einführung der Nachhaltigkeitsanforderungen gemäß der BioSt-NachV für die Anlagenbetreiber nach Möglichkeit zu erleichtern und die hiermit verbundenen wirtschaftlichen Belastungen gering zu halten (vgl. hierzu Ekardt/Hennig, aaO S. 549; Vollprecht, IR 2010, 28, 29). So ging der Verordnungsgeber davon aus, die höheren Kosten für nachhaltig erzeugte Biomasse und die Mehrkosten für deren Zertifizierung sowie die dadurch verursachte Erhöhung der Marktpreise würden durch die Vergütung nach dem EEG grundsätzlich aufgefangen, denn bei der Bemessung der Vergütung nach dem EEG seien die Herstellungskosten nachhaltig hergestellter Biomasse bereits berücksichtigt worden (vgl. BT-Drucks. 16/13326, S. 2, 37).
37
Der Verordnungsgeber sah überdies in § 78 BioSt-NachV in der bis zum 30. Juni 2010 geltenden Fassung umfassende, insbesondere für die Anlagen- betreiber verfahrensvereinfachende Übergangsregelungen vor. Diese Übergangsregelungen hat er sodann, um kurzfristige Marktengpässe auf dem Markt für flüssige Biomasse zu verhindern und den Wirtschaftsbeteiligten mehr Zeit für den Aufbau der erforderlichen Zertifikatsstrukturen zu gewähren (vgl. BTDrucks. 17/1750, S. 1, 4), durch das Gesetz zur Vermeidung kurzfristiger Marktengpässe bei flüssiger Biomasse vom 31. Juli 2010 (BGBl. I S. 1061) dahingehend geändert, dass er den in § 78 BioSt-NachV ursprünglich vorgesehenen Zeitpunkt des praktischen "Scharfstellens" auf den 1. Januar 2011 verschoben hat.
38
Soweit die Revisionserwiderung in diesem Zusammenhang die Berechtigung der oben dargestellten Auslegung hinsichtlich der Anwendung des Massenbilanzsystems mit der Argumentation in Zweifel zu ziehen versucht, den Betreibern von Biomasseanlagen sei daher bereits längere Zeit vor dem 1. Januar 2011 bekannt gewesen, dass die BioSt-NachV für die ab diesem Zeitpunkt zur Stromerzeugung eingesetzte flüssige Biomasse anzuwenden sei (§ 78 BioStNachV ), berücksichtigt sie nicht hinreichend den oben aufgezeigten klaren Willen des Gesetz- und Verordnungsgebers, hinsichtlich des aus zertifizierter und mit einem entsprechenden Nachweis versehener Biomasse erzeugten Teils des eingespeisten EEG-Stroms einen Vergütungsanspruch zu gewähren.
39
Fehl geht aus diesem Grund auch die Annahme des Berufungsgerichts, der Anwendung des Massenbilanzsystems auf die hier vorliegende Fallgestaltung stehe die im Erlass des BMELV und des BMU vom 10. Dezember 2010 (Az. 524-10014/0078; abrufbar unter anderem unter http://www.ble. de/SharedDocs/Downloads/02_Kontrolle/05_NachhaltigeBiomasseerzeugung/ Erlass_nachtraegliche_Ausstellung_NNw.html) enthaltene (zusätzliche) Übergangsregelung entgegen, wonach unter den dort näher bezeichneten Voraussetzungen Nachhaltigkeitsnachweise bis zum 31. März 2011 nachträg- lich für flüssige Biomasse oder Biokraftstoffe ausgestellt und nachgereicht werden durften, wenn sich spätestens zum Stichtag 31. Dezember 2010 die flüssige Biomasse zum Zweck der Stromerzeugung in einem einer EEG-Anlage zugeordneten Tanklager befand. Wenn das Berufungsgericht hieraus den Rückschluss ziehen will, nicht zertifizierte flüssige Biomasse, die auch nicht gemäß dem vorgenannten Erlass nachträglich zertifiziert worden sei, dürfe eben nicht verwendet werden, verkennt es, dass dieser Erlass, unabhängig davon, dass er ersichtlich von dem oben näher dargestellten Bestreben getragen ist, die Einführung der Nachhaltigkeitsanforderungen gemäß der BioSt-NachV für die Anlagenbetreiber nach Möglichkeit zu erleichtern und nicht etwa den Vergütungsanspruch des Anlagenbetreibers nachteilig zu beeinflussen, bereits von seiner Rechtsqualität her nicht geeignet ist, die oben aufgezeigte Auslegung der §§ 16, 17 BioSt-NachV und die Beurteilung des Willens des Gesetz- und Verordnungsgebers maßgeblich zu beeinflussen.
40
(d) Die vom Senat vorgenommene Auslegung, wonach das Massenbilanzsystem der §§ 16, 17 BioSt-NachV unter den hier gegebenen Voraussetzungen auch auf den Vergütungsanspruch des Anlagenbetreibers anzuwenden ist, wird schließlich - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts und der Revisionserwiderung - auch durch das Unionsrecht gestützt. Die Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG (ABl. L 140 vom 5. Juni 2009, S. 16; im Folgenden: Richtlinie), deren Umsetzung in das nationale Recht die BioSt-NachV dient (BT-Drucks. 16/13326, S. 5), enthält in Art. 18 und in Erwägungsgrund 76 im Zusammenhang mit der Überprüfung der Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien Vorgaben hinsichtlich der Verwendung eines Massenbilanzsystems. Im Erwägungsgrund 76 heißt es hierzu: "[…] Nach der Massenbilanzmethode zur Überprüfung der Einhaltung der [Nachhaltigkeits-]Kriterien gibt es eine konkrete Verbindung zwischen der Herstellung von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen, die die Nachhaltigkeitskriterien erfüllen, und dem Verbrauch von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen in der Gemeinschaft, wodurch ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Angebot und Nachfrage geschaffen und ein Preisaufschlag gewährleistet wird, der höher ist als in Systemen ohne eine solche Verbindung. Zur Überprüfung der Einhaltung der Kriterien sollte daher die Massenbilanzmethode verwendet werden, damit sichergestellt wird, dass Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe, die die Nachhaltigkeitskriterien erfüllen, zu einem höheren Preis verkauft werden können. Dies sollte die Integrität des Systems wahren und gleichzeitig vermeiden, dass der Industrie ein unvertretbarer Aufwand abverlangt wird. […]."
41
Hiervon ausgehend sieht Art. 18 Abs. 1 der Richtlinie vor, dass die Mitgliedstaaten die Wirtschaftsteilnehmer verpflichten nachzuweisen, dass die in Art. 17 Abs. 2 bis 5 der Richtlinie festgelegten Nachhaltigkeitskriterien erfüllt sind. Zu diesem Zweck haben die Mitgliedstaaten die Wirtschaftsteilnehmer zur Verwendung eines Massenbilanzsystems zu verpflichten, das es zum einen erlaubt, Lieferungen von Rohstoffen oder Biokraftstoffen mit unterschiedlichen Nachhaltigkeitseigenschaften zu mischen, zum anderen vorschreibt, dass Angaben über die Nachhaltigkeitseigenschaften und den jeweiligen Umfang der vorstehend genannten Lieferungen weiterhin dem Gemisch zugeordnet sind, und schließlich vorsieht, dass die Summe sämtlicher Lieferungen, die dem Gemisch entnommen werden, dieselben Nachhaltigkeitseigenschaften in denselben Mengen hat wie die Summe sämtlicher Lieferungen, die dem Gemisch zugefügt werden.
42
Wie die Revision zutreffend ausführt, ergibt sich hieraus keine Beschränkung der Verwendung des Massenbilanzsystems auf die Hersteller und die Lieferanten flüssiger Biomasse. Im Gegenteil sprechen - was das Berufungsgericht nicht hinreichend bedacht hat - sowohl die hohe Bedeutung, die das Unionsrecht dem Massenbilanzsystem zum Zwecke der Überprüfung der Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien und zur Wahrung der Integrität des Systems der Förderung der Nutzung von Energie aus nachhaltigen erneuerbaren Quellen beimisst, als auch der Umstand, dass Art. 18 Abs. 1 der Richtlinie sich ohne Einschränkung an die "Wirtschaftsteilnehmer" richtet - zu denen auch die Betreiber von Biomasseanlagen gehören können - und schließlich das ebenfalls allgemein formulierte Kriterium, wonach das Massenbilanzsystem das Mischen der "Lieferungen" von Rohstoffen oder Biokraftstoffen mit unterschiedlichen Nachhaltigkeitseigenschaften zu erlauben hat, für die oben näher begründete Anwendung des Massenbilanzsystems auf den hier in Rede stehenden Vergütungsanspruch des Anlagenbetreibers.
43
cc) Die gegenteilige Sichtweise des Berufungsgerichts, die das Massenbilanzsystem ausschließlich der Ebene der Hersteller und Lieferanten vorbehalten will, liefe - wie die Revision mit Recht geltend macht - auf eine mit den Zielen des EEG und der BioSt-NachV nicht in Einklang stehende und auch sonst aus Sachgründen nicht gebotene Erschwerung für den Anlagenbetreiber bei der Produktion von EEG-Strom aus Biomasse hinaus. Dieser müsste demnach, um auch nach dem Stichtag des § 78 BioSt-NachV eine Vergütung für den von ihm erzeugten EEG-Strom zu erhalten, den Tank seiner Anlage vollständig von dem darin vorhandenen Biomassegemisch entleeren, ihn gegebenenfalls reinigen und anschließend mit zertifizierter flüssiger Biomasse neu befüllen. Dies stünde im Widerspruch zu dem oben (unter B II 1 b bb (2)) näher dargestellten Ziel des Gesetz- und Verordnungsgebers, die Einführung der Nachhaltigkeitsanforderungen gemäß der BioSt-NachV für die Anlagenbetreiber nach Möglichkeit zu erleichtern und hinsichtlich des aus zertifizierter und mit einem entsprechenden Nachweis versehener Biomasse erzeugten Teils des eingespeisten EEGStroms einen Vergütungsanspruch zu gewähren. Der Anlagenbetreiber würde - der genannten Zielsetzung des Gesetz- und Verordnungsgebers zuwider - in einer aus Sachgründen nicht gebotenen Weise schlechter gestellt als ein Anla- genbetreiber, der neben Biomasse im Sinne der BioSt-NachV wechselweise auch sonstige Biomasse (§ 66 Abs. 1 Nr. 4 EEG 2009) oder nicht ausschließlich Biomasse aus nachwachsenden Rohstoffen (Ziffer I Nr. 3 der Anlage 2 zum EEG 2009) einsetzt oder dessen Nachhaltigkeitsnachweise hinsichtlich eines Teils der von ihm zur Stromerzeugung eingesetzte Biomasse unwirksam sind (§ 20 Abs. 2 Satz 1 BioSt-NachV; siehe oben unter B II 1 b bb (2) (a) und (b)).
44
c) Zur Höhe des der Klägerin mithin dem Grunde nach zustehenden Vergütungsanspruchs hat das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - keine Feststellungen getroffen. Dies wird - ebenso wie die Feststellungen zu Grund und Höhe der von der Klägerin in diesem Zusammenhang zusätzlich geltend gemachten Ansprüche auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten (Klageantrag zu 4) und der Kosten für die Einholung einer Handelsregisterauskunft (Klageantrag zu 5) - nachzuholen sein.
45
2. Das Berufungsgericht hat dem mit dem Klageantrag zu 2 geltend gemachten Feststellungsbegehren zu Unrecht nicht entsprochen, soweit dieses auf die Feststellung der Pflicht der Beklagten zur künftigen Zahlung des Nawaro-Bonus gerichtet ist.
46
a) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht allerdings insoweit das Feststellungsinteresse der Klägerin bejaht. Dieses folgt bereits aus dem Umstand , dass sich die Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts eines endgültigen Entfalls des Anspruchs der Klägerin auf diesen Bonus berühmt.
47
b) Zu Unrecht hat das Berufungsgericht jedoch die Feststellungsklage insoweit für unbegründet erachtet. Denn aus den oben (unter B II 1) im Einzelnen dargestellten Gründen steht der Klägerin dem Grunde nach sowohl ein Anspruch auf die EEG-Grundvergütung als auch auf den KWK-Bonus und den Nawaro-Bonus zu, so dass ein vom Berufungsgericht angenommener endgültiger Entfall des letztgenannten Bonus bereits aus diesem Grund nicht in Betracht kommt.
48
3. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann der Klägerin die von ihr mit dem Klageantrag zu 3 begehrte Feststellung einer Schadensersatzpflicht der Beklagten nicht versagt werden.
49
Das Berufungsgericht hat die Klage insoweit, ohne das Feststellungsinteresse der Klägerin zu prüfen, als unbegründet abgewiesen. Zur Begründung hat das Berufungsgericht allein auf die Ausführungen des Landgerichts verwiesen , wonach die Beklagte nicht pflichtwidrig, sondern zu Recht die von der Klägerin geforderte Bezahlung verweigert habe.
50
Das Feststellungsinteresse ist Sachurteilsvoraussetzung und daher auch in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen (BGH, Urteile vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159 Rn. 72; vom 29. Januar 2013 - KZR 8/10, GRUR-RR 2013, 228 Rn. 17; MünchKommZPO/Becker-Eberhard, 5. Aufl., § 256 Rn. 37; jeweils mwN). Die Feststellung einer Schadensersatzpflicht in Bezug auf - hier, soweit ersichtlich, in Rede stehende - Vermögensschäden setzt voraus, dass etwaige künftige Schäden - was substantiiert darzulegen ist - hinreichend wahrscheinlich sind (vgl. BGH, Urteile vom 24. Januar 2006 - XI ZR 384/03, BGHZ 166, 84 Rn. 27; vom 6. Juli 2006 - III ZR 80/05, WM 2006, 1818 Rn. 9; Beschluss vom 4. März 2015 - IV ZR 36/14, NJW 2015, 1683 Rn. 15; jeweils mwN). Da das Berufungsgericht jedoch hierzu keinerlei Feststellungen getroffen hat, vermag der Senat nicht zu beurteilen, ob die Klägerin ihr Feststellungsinteresse ausreichend dargelegt hat (vgl. hierzu BGH, Urteile vom 1. Juli 2014 - XI ZR 247/12, NJW 2014, 3360 Rn. 18; vom 6. Juli 2006 - III ZR 80/05, aaO; OLG Stuttgart, WM 2016, 311, 320). Diese Prüfung wird durch das Beru- fungsgericht nachzuholen sein, welches sich bei Bejahung des Feststellungsinteresses auch erneut und unter Zugrundelegung der oben zur Beurteilung des Vergütungsanspruchs der Klägerin aufgezeigten Maßstäbe mit der Frage der Begründetheit des Feststellungsbegehrens zu befassen haben wird.
51
4. Einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung gemäß Art. 267 Abs. 1 bis 3 AEUV hinsichtlich der Frage der Reichweite des Massenbilanzsystems gemäß Art. 18 Abs. 1 der Richtlinie bedarf es nicht. Ob eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs über die Auslegung von Gemeinschaftsrecht gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV für die Entscheidung des Rechtsstreits erforderlich ist, entscheidet das jeweilige nationale Gericht selbst (EuGH, Urteil vom 15. Januar 2013 - C-416/10, NVwZ 2013, 347 Rn. 53mwN - Krizan; Senatsurteil vom 6. Mai 2015 - VIII ZR 56/14, BGHZ 205, 228 Rn. 33). Die Vorlagepflicht letztinstanzlicher Gerichte der Mitgliedsstaaten entfällt, wenn die gemeinschaftsrechtliche Bestimmung bereits Gegenstand einer Auslegung durch den Gerichtshof war ("acte éclairé") oder wenn die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum mehr bleibt ("acte clair"; vgl. nur EuGH, Urteile vom 15. September 2005 - C-495/03 - Slg. 2005, I S. 8151, Rn. 33 - Intermodal Transports; vom 9. September 2015 - C-160/14, EuZW 2016, 111 Rn. 38 ff. - Ferreira da Silvo e Brito u.a.; ferner Senatsurteil vom 6. April 2016 - VIII ZR 79/15, RdE 2016, 347 Rn. 48 - zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen; BGH, Beschluss vom 26. November 2007 - NotZ 23/07, BGHZ 174, 273 Rn. 34; jeweils mwN). Letzteres ist hier - wie vorstehend (unter B II 1 b bb (2) (d)) dargestellt - der Fall.

III.

52
Nach alledem kann das angefochtene Urteil, soweit es mit der Revision in zulässiger Weise angegriffen worden ist, keinen Bestand haben; es ist daher insoweit aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat entscheidet in der Sache selbst, soweit mit der Klage die Feststellung begehrt wird, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin für eingespeiste Strommengen auch zukünftig den nach dem EEG geschuldeten Bonus für nachwachsende Rohstoffe zu vergüten; denn insoweit bedarf es keiner weiteren Feststellungen und ist die Sache zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO). Auf die Berufung der Klägerin ist insoweit das erstinstanzliche Urteil teilweise abzuändern und die vorbezeichnete Feststellung auszusprechen. Im Übrigen ist die Sache, da der Rechtsstreit insoweit nicht zur Endentscheidung reif ist, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen , damit die erforderlichen Feststellungen zur Höhe des Vergütungsanspruchs der Klägerin, zu Grund und Höhe der Nebenforderungen sowie zum Antrag auf Feststellung einer Schadensersatzpflicht der Beklagten getroffen werden können (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Achilles Dr. Fetzer Dr. Bünger
Vorinstanzen:
LG Duisburg, Entscheidung vom 14.01.2014 - 24 O 38/13 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 20.05.2015 - I-27 U 2/14 -

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 256 Feststellungsklage


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Im Sinne dieser Verordnung anerkannte Zertifikate sind: 1. Zertifikate, solange und soweit sie nach § 21 ausgestellt worden sind,2. Zertifikate nach § 25 und3. Zertifikate nach § 26.

Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung - BioSt-NachV | § 78 Übergangsbestimmung


Diese Verordnung ist nicht auf flüssige Biomasse anzuwenden, die vor dem 1. Januar 2011 zur Stromerzeugung eingesetzt wird.

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(1) Nachhaltigkeitsnachweise gelten auch als anerkannt, solange und soweit sie auf Grund der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung vom 2. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5126, 5143) in der jeweils geltenden Fassung anerkannt sind.

(2) Abweichend von Absatz 1 gelten Nachhaltigkeitsnachweise nicht als anerkannt, sobald eine Vorlage nach den Bestimmungen der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung bei der Biokraftstoffquotenstelle erfolgt ist.

(3) Die §§ 15 und 19 sind entsprechend anzuwenden.

(1) Nachhaltigkeitsnachweise gelten auch als anerkannt, solange und soweit sie nach dem Recht der Europäischen Union oder eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum als Nachweis darüber anerkannt werden, dass die Anforderungen nach Artikel 29 Absatz 2 bis 7 sowie 10 der Richtlinie (EU) 2018/2001 erfüllt sind, und wenn sie in dem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellt worden sind

1.
von der Behörde, die in diesem Mitgliedstaat der Europäischen Union für die Nachweisführung zuständig ist,
2.
von der Stelle, die von der nach Nummer 1 zuständigen Behörde für die Nachweisführung anerkannt worden ist, oder
3.
von einer sonstigen Stelle, die bei der nationalen Akkreditierungsstelle dieses Mitgliedstaates der Europäischen Union auf Grund allgemeiner Kriterien für Stellen, die Produkte zertifizieren, für die Nachweisführung akkreditiert ist.

(2) § 15 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Nachhaltigkeitsnachweise gelten auch als anerkannt, solange und soweit sie auf Grund der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung vom 2. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5126, 5143) in der jeweils geltenden Fassung anerkannt sind.

(2) Abweichend von Absatz 1 gelten Nachhaltigkeitsnachweise nicht als anerkannt, sobald eine Vorlage nach den Bestimmungen der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung bei der Biokraftstoffquotenstelle erfolgt ist.

(3) Die §§ 15 und 19 sind entsprechend anzuwenden.

(1) Nachhaltigkeitsnachweise gelten auch als anerkannt, solange und soweit sie nach dem Recht der Europäischen Union oder eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum als Nachweis darüber anerkannt werden, dass die Anforderungen nach Artikel 29 Absatz 2 bis 7 sowie 10 der Richtlinie (EU) 2018/2001 erfüllt sind, und wenn sie in dem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellt worden sind

1.
von der Behörde, die in diesem Mitgliedstaat der Europäischen Union für die Nachweisführung zuständig ist,
2.
von der Stelle, die von der nach Nummer 1 zuständigen Behörde für die Nachweisführung anerkannt worden ist, oder
3.
von einer sonstigen Stelle, die bei der nationalen Akkreditierungsstelle dieses Mitgliedstaates der Europäischen Union auf Grund allgemeiner Kriterien für Stellen, die Produkte zertifizieren, für die Nachweisführung akkreditiert ist.

(2) § 15 ist entsprechend anzuwenden.

Diese Verordnung ist nicht auf flüssige Biomasse anzuwenden, die vor dem 1. Januar 2011 zur Stromerzeugung eingesetzt wird.

(1) Nachhaltigkeitsnachweise gelten auch als anerkannt, solange und soweit sie auf Grund der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung vom 2. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5126, 5143) in der jeweils geltenden Fassung anerkannt sind.

(2) Abweichend von Absatz 1 gelten Nachhaltigkeitsnachweise nicht als anerkannt, sobald eine Vorlage nach den Bestimmungen der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung bei der Biokraftstoffquotenstelle erfolgt ist.

(3) Die §§ 15 und 19 sind entsprechend anzuwenden.

(1) Nachhaltigkeitsnachweise gelten auch als anerkannt, solange und soweit sie nach dem Recht der Europäischen Union oder eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum als Nachweis darüber anerkannt werden, dass die Anforderungen nach Artikel 29 Absatz 2 bis 7 sowie 10 der Richtlinie (EU) 2018/2001 erfüllt sind, und wenn sie in dem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellt worden sind

1.
von der Behörde, die in diesem Mitgliedstaat der Europäischen Union für die Nachweisführung zuständig ist,
2.
von der Stelle, die von der nach Nummer 1 zuständigen Behörde für die Nachweisführung anerkannt worden ist, oder
3.
von einer sonstigen Stelle, die bei der nationalen Akkreditierungsstelle dieses Mitgliedstaates der Europäischen Union auf Grund allgemeiner Kriterien für Stellen, die Produkte zertifizieren, für die Nachweisführung akkreditiert ist.

(2) § 15 ist entsprechend anzuwenden.

Anerkannte Nachweise über die Erfüllung der Anforderungen nach den §§ 4 bis 6 sind:

1.
Nachhaltigkeitsnachweise, solange und soweit sie nach § 11 oder § 18 ausgestellt worden sind,
2.
Nachhaltigkeitsnachweise nach § 16,
3.
Nachhaltigkeitsnachweise nach § 17 und
4.
Nachhaltigkeitsnachweise, die nach § 14 der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung vom 23. Juli 2009 (BGBl. I S. 2174), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 26. Juni 2018 (BGBl. I S. 827) geändert worden ist, anerkannt sind und bis zum Ablauf des 7. Dezember 2021 ausgestellt worden sind.

(1) Für Strom aus flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen besteht der Anspruch auf Zahlung nach den Bestimmungen für Strom aus Biomasse des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der für die Anlage jeweils anzuwendenden Fassung, wenn

1.
die zur Herstellung der flüssigen Biobrennstoffe und der Biomasse-Brennstoffe eingesetzte
a)
Biomasse aus der Landwirtschaft die Anforderungen nach § 4 erfüllt oder
b)
Biomasse aus der Forstwirtschaft die Anforderungen nach § 5 erfüllt,
2.
die eingesetzten flüssigen Biobrennstoffe die Vorgaben zur Treibhausgaseinsparung nach § 6 Absatz 1 erfüllen,
3.
der aus Biomasse-Brennstoffen produzierte Strom die Vorgaben zur Treibhausminderung nach § 6 Absatz 2 erfüllt und
4.
der Betreiber der Anlage, in der flüssige Biobrennstoffe oder Biomasse-Brennstoffe zur Stromerzeugung eingesetzt werden, die Anlage entsprechend den Vorgaben der Marktstammdatenregisterverordnung vom 10. April 2017 (BGBl. I S. 842), die zuletzt durch Artikel 9a des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3026) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung registriert hat oder eine entsprechende Registrierung beantragt hat.
Der Anspruch auf Zahlung nach den Bestimmungen für Strom aus Biomasse des Erneuerbare-Energien-Gesetzes besteht, im Fall der Biomasse-Brennstoffe sowie der dazu verarbeiteten Biomasse auch ohne Vorliegen des Nachweises über die Erfüllung der Anforderungen nach den §§ 4 bis 6, soweit und solange der Nachweis über die Erfüllung dieser Anforderungen ausschließlich deshalb nicht erbracht werden kann, weil der Nachweisverpflichtete mangels anerkannter Zertifizierungssysteme oder mangels Verfügbarkeit zugelassener Auditoren anerkannter Zertifizierungsstellen nach dieser Verordnung daran gehindert war, entsprechende Nachweise vorzulegen, längstens mit Ablauf des 30. April 2023. Über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 2 ist ein Nachweis in Form einer Eigenerklärung durch den Anlagenbetreiber bei der zuständigen Behörde vorzulegen. Dazu erstellt die zuständige Behörde ein entsprechendes Muster und veröffentlicht es auf ihrer Internetseite. Die zuständige Behörde dokumentiert die eingereichten Eigenerklärungen und prüft diese auf Plausibilität.

(2) Zu den §§ 4 bis 6 kann die zuständige Behörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit und dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft konkretisierende Vorgaben machen. Die zuständige Behörde macht diese im Bundesanzeiger bekannt.

(3) Soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, ist Absatz 1 anzuwenden auf in der Europäischen Union hergestellte oder aus Staaten, die nicht Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind (Drittstaaten), importierte flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe sowie auf zu deren Herstellung eingesetzte Biomasse. Satz 1 ist auch anzuwenden auf in der Europäischen Union hergestellten oder aus Drittstaaten importierten Strom, der aus Biomasse-Brennstoffen erzeugt wurde.

(4) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ist nicht auf flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe anzuwenden, die aus Abfällen oder aus Reststoffen hergestellt worden sind, es sei denn, diese stammen aus der Land-, Forst- oder Fischwirtschaft oder aus Aquakulturen. Dies gilt auch, wenn die in Satz 1 genannten Abfälle und Reststoffe vor ihrer Weiterverarbeitung zu flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen zu einem anderen Produkt verarbeitet worden sind.

(5) Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 ist nicht anzuwenden auf aus festen Siedlungsabfällen hergestellten Strom.

(1) Zur Ausstellung von Nachhaltigkeitsnachweisen sind nur letzte Schnittstellen berechtigt. Letzte Schnittstellen können für flüssige Biobrennstoffe, die sie hergestellt haben, oder für aus Biomasse-Brennstoffen erzeugten Strom einen Nachhaltigkeitsnachweis ausstellen, wenn

1.
sie ein Zertifikat haben, das nach dieser Verordnung anerkannt ist und das zu dem Zeitpunkt der Ausstellung des Nachhaltigkeitsnachweises gültig ist,
2.
ihnen ihre vorgelagerten Schnittstellen
a)
jeweils eine Kopie ihrer Zertifikate vorlegen, die nach dieser Verordnung anerkannt sind und die zu dem Zeitpunkt des in der Schnittstelle vorgenommenen Herstellungs-, Verarbeitungs- oder sonstigen Arbeitsschrittes der Biomasse gültig waren,
b)
bestätigen, dass die Anforderungen nach den §§ 4 bis 5 bei der Herstellung der Biomasse erfüllt worden sind, und
c)
die Treibhausgasemissionen angeben, die durch sie und alle von ihnen mit der Herstellung und Lieferung der Biomasse unmittelbar oder mittelbar befassten Betriebe, die nicht selbst eine Schnittstelle sind, bei der Herstellung und Lieferung der Biomasse verursacht worden sind, soweit diese Treibhausgasemissionen für die Berechnung der durch die Verwendung von flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen erzielten Treibhausgaseinsparung nach § 6 berücksichtigt werden müssen; die Treibhausgasemissionen für flüssige Biobrennstoffe sind gemäß der in Anhang V Teil C der Richtlinie (EU) 2018/2001 vorgegebenen Methode jeweils in Gramm Kohlendioxid-Äquivalent pro Megajoule Biomasse oder pro Megajoule flüssiger Biobrennstoffe oder in Gramm Kohlendioxid-Äquivalent pro Kilogramm Biomasse auszuweisen; die Treibhausgasemissionen für Biomasse-Brennstoffe sind gemäß der in Anhang VI Teil B der Richtlinie (EU) 2018/2001 vorgegebenen Methode jeweils in Gramm Kohlendioxid-Äquivalent pro Megajoule Biomasse oder pro Megajoule Biomasse-Brennstoff oder in Gramm Kohlendioxid-Äquivalent pro Kilogramm Biomasse auszuweisen und für den durch die Verwendung von Biomasse-Brennstoffen erzeugten Strom in Gramm Kohlendioxid-Äquivalent pro Megajoule Endenergieprodukt anzugeben,
3.
die Herkunft der Biomasse von ihrem Anbau bis zu der Schnittstelle mindestens mit einem Massenbilanzsystem nachgewiesen ist, das die Anforderungen nach § 12 erfüllt, und
4.
die flüssigen Biobrennstoffe und der aus Biomasse-Brennstoffen erzeugte Strom die Mindestanforderungen an die Treibhausgaseinsparung nach § 6 erfüllen.

(2) Die Richtigkeit der Angaben nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b und c wird von den anerkannten Zertifizierungsstellen kontrolliert.

(3) Werden flüssige Biobrennstoffe, für die ein Nachhaltigkeitsnachweis oder ein Nachhaltigkeits-Teilnachweisausgestellt worden ist, oder wird aus Biomasse-Brennstoffen erzeugter Strom, für den ein Nachhaltigkeitsnachweis oder Nachhaltigkeits-Teilnachweis ausgestellt worden ist, für Zwecke verwendet, für die ein solcher Nachweis nicht erforderlich ist, so darf dieser Nachweis bezüglich der verwendeten flüssigen Biobrennstoffe oder des verwendeten Stroms nicht mehr für die Vergütung nach § 3 herangezogen werden und ist insoweit an die zuständige Behörde zurückzugeben.

Diese Verordnung ist anzuwenden auf

1.
die nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3026) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung zur Erzeugung von Strom eingesetzten flüssigen Biobrennstoffe,
2.
die nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz zur Erzeugung von Strom eingesetzten festen Biomasse-Brennstoffe, die in Anlagen im Sinne von § 3 Nummer 1 und 12 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von 20 Megawatt oder mehr verwendet werden,
3.
die nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz zur Erzeugung von Strom eingesetzten gasförmigen Biomasse-Brennstoffe, die in Anlagen im Sinne von § 3 Nummer 1 und 12 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von 2 Megawatt oder mehr verwendet werden,
4.
den nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz aus flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen erzeugten Strom.

(1) Für Strom aus flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen besteht der Anspruch auf Zahlung nach den Bestimmungen für Strom aus Biomasse des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der für die Anlage jeweils anzuwendenden Fassung, wenn

1.
die zur Herstellung der flüssigen Biobrennstoffe und der Biomasse-Brennstoffe eingesetzte
a)
Biomasse aus der Landwirtschaft die Anforderungen nach § 4 erfüllt oder
b)
Biomasse aus der Forstwirtschaft die Anforderungen nach § 5 erfüllt,
2.
die eingesetzten flüssigen Biobrennstoffe die Vorgaben zur Treibhausgaseinsparung nach § 6 Absatz 1 erfüllen,
3.
der aus Biomasse-Brennstoffen produzierte Strom die Vorgaben zur Treibhausminderung nach § 6 Absatz 2 erfüllt und
4.
der Betreiber der Anlage, in der flüssige Biobrennstoffe oder Biomasse-Brennstoffe zur Stromerzeugung eingesetzt werden, die Anlage entsprechend den Vorgaben der Marktstammdatenregisterverordnung vom 10. April 2017 (BGBl. I S. 842), die zuletzt durch Artikel 9a des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3026) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung registriert hat oder eine entsprechende Registrierung beantragt hat.
Der Anspruch auf Zahlung nach den Bestimmungen für Strom aus Biomasse des Erneuerbare-Energien-Gesetzes besteht, im Fall der Biomasse-Brennstoffe sowie der dazu verarbeiteten Biomasse auch ohne Vorliegen des Nachweises über die Erfüllung der Anforderungen nach den §§ 4 bis 6, soweit und solange der Nachweis über die Erfüllung dieser Anforderungen ausschließlich deshalb nicht erbracht werden kann, weil der Nachweisverpflichtete mangels anerkannter Zertifizierungssysteme oder mangels Verfügbarkeit zugelassener Auditoren anerkannter Zertifizierungsstellen nach dieser Verordnung daran gehindert war, entsprechende Nachweise vorzulegen, längstens mit Ablauf des 30. April 2023. Über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 2 ist ein Nachweis in Form einer Eigenerklärung durch den Anlagenbetreiber bei der zuständigen Behörde vorzulegen. Dazu erstellt die zuständige Behörde ein entsprechendes Muster und veröffentlicht es auf ihrer Internetseite. Die zuständige Behörde dokumentiert die eingereichten Eigenerklärungen und prüft diese auf Plausibilität.

(2) Zu den §§ 4 bis 6 kann die zuständige Behörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit und dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft konkretisierende Vorgaben machen. Die zuständige Behörde macht diese im Bundesanzeiger bekannt.

(3) Soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, ist Absatz 1 anzuwenden auf in der Europäischen Union hergestellte oder aus Staaten, die nicht Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind (Drittstaaten), importierte flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe sowie auf zu deren Herstellung eingesetzte Biomasse. Satz 1 ist auch anzuwenden auf in der Europäischen Union hergestellten oder aus Drittstaaten importierten Strom, der aus Biomasse-Brennstoffen erzeugt wurde.

(4) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ist nicht auf flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe anzuwenden, die aus Abfällen oder aus Reststoffen hergestellt worden sind, es sei denn, diese stammen aus der Land-, Forst- oder Fischwirtschaft oder aus Aquakulturen. Dies gilt auch, wenn die in Satz 1 genannten Abfälle und Reststoffe vor ihrer Weiterverarbeitung zu flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen zu einem anderen Produkt verarbeitet worden sind.

(5) Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 ist nicht anzuwenden auf aus festen Siedlungsabfällen hergestellten Strom.

(1) Für diese Verordnung sind die Begriffsbestimmungen der Absätze 2 bis 34 anzuwenden.

(2) Abfälle sind Abfälle nach § 3 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), das zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Nicht als Abfälle gelten Stoffe und Gegenstände, die

1.
absichtlich erzeugt, verändert oder kontaminiert wurden, um in den Anwendungsbereich dieser Verordnung zu fallen, oder im Widerspruch zu der Pflicht zur Abfallvermeidung nach § 5 Absatz 1 Nummer 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. September 2021 (BGBl. I S. 4458) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes erzeugt worden sind,
2.
nur deshalb Abfälle sind, weil
a)
sie nach § 37b Absatz 1 bis 6 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes keine Biokraftstoffe sind,
b)
sie nach § 37b Absatz 8 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes nicht auf die Verpflichtungen nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes anrechenbar sind oder
c)
sie nicht der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1849), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2739) geändert worden ist, entsprechen.
Satz 2 ist auch für Gemische anzuwenden, die entsprechende Abfälle enthalten. Die Sätze 1 bis 3 sind für flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe, die aus im Ausland angefallenen Abfällen hergestellt wurden, entsprechend anzuwenden.

(3) Anerkannte Zertifizierungssysteme sind Zertifizierungssysteme, die von der Europäischen Kommission auf Grund des Artikels 30 Absatz 4 oder 6 der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82; L 311 vom 25.9.2020, S. 11), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2019/807 (ABl. L 133 vom 21.5.2019, S. 1) ergänzt worden ist, anerkannt sind und auf der Transparenzplattform der Europäischen Kommission als solche veröffentlicht sind.

(4) Bewaldete Flächen sind:

1.
Primärwälder,
2.
Wald mit großer biologischer Vielfalt und andere bewaldete Flächen, die artenreich und nicht degradiert sind oder für die die zuständige Fachbehörde eine große biologische Vielfalt festgestellt hat, es sei denn, es wird nachgewiesen, dass die Gewinnung der Biomasse nicht den von der Behörde festgestellten Naturschutzzwecken zuwiderläuft, und
3.
sonstige naturbelassene Flächen,
a)
die mit einheimischen Baumarten bewachsen sind,
b)
auf denen es kein deutlich sichtbares Anzeichen für menschliche Aktivität gibt und
c)
auf denen die ökologischen Prozesse nicht wesentlich gestört sind.

(5) Bioabfälle sind Bioabfälle nach § 3 Absatz 7 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes.

(6) Biomasse ist Biomasse im Sinne der Biomasseverordnung in der für die Anlage nach den Bestimmungen für Strom aus Biomasse des Erneuerbare-Energien-Gesetzesjeweils anzuwendenden Fassung.

(7) Biomasse-Brennstoffe sind gasförmige und feste Brennstoffe, die aus Biomasse hergestellt werden.

(8) Dauerkulturen sind mehrjährige Kulturpflanzen, deren Stiel normalerweise nicht jährlich geerntet wird. Darunter fallen zum Beispiel Niederwald mit Kurzumtrieb, Bananen und Ölpalmen. Dauergrünland im Sinne des Artikels 4 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608; L 130 vom 19.5.2016, S. 14), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/2220 (ABl. L 437 vom 28.12.2020, S. 1) geändert worden ist, ist keine Dauerkultur im Sinne dieser Verordnung.

(9) Feste Biomasse-Brennstoffe sind Brennstoffe, die aus Biomasse hergestellt werden und zum Zeitpunkt des Eintritts in den Brenn- oder Feuerraum fest sind.

(10) Feuchtgebiete sind Flächen, die ständig oder für einen beträchtlichen Teil des Jahres von Wasser bedeckt oder durchtränkt sind. Als Feuchtgebiete gelten insbesondere alle Feuchtgebiete, die in die Liste international bedeutender Feuchtgebiete nach Artikel 2 Absatz 1 des Übereinkommens vom 2. Februar 1971 über Feuchtgebiete, insbesondere als Lebensraum für Wasser- und Watvögel, von internationaler Bedeutung (BGBl. 1976 II S. 1265, 1266) aufgenommen worden sind.

(11) Flüssige Biobrennstoffe sind Brennstoffe, die aus Biomasse hergestellt werden und zum Zeitpunkt des Eintritts in den Brenn- oder Feuerraum flüssig sind.

(12) Forstwirtschaftliche Biomasse ist Biomasse aus der Forstwirtschaft.

(13) Gasförmige Biomasse-Brennstoffe sind Brennstoffe, die aus Biomasse hergestellt werden und die zum Zeitpunkt des Eintritts in den Brenn- oder Feuerraum gasförmig sind.

(14) Gewinnungsgebiet ist ein als Wirtschaftseinheit abgrenzbares oder ein geografisch definiertes Gebiet, in dem die forstwirtschaftlichen Biomasse-Rohstoffe gewonnen werden, zu dem zuverlässige und unabhängige Informationen verfügbar sind und in dem die Bedingungen homogen genug sind, um das Risiko in Bezug auf die Nachhaltigkeit und Rechtmäßigkeit der forstwirtschaftlichen Biomasse zu bewerten.

(15) Grünland mit großer biologischer Vielfalt ist Grünland, das mehr als einen Hektar umfasst und das ohne Eingriffe von Menschenhand

1.
Grünland bleiben würde und dessen natürliche Artenzusammensetzung sowie ökologische Merkmale und Prozesse intakt sind (natürliches Grünland) oder
2.
kein Grünland bleiben würde und das artenreich und nicht degradiert ist (künstlich geschaffenes Grünland) und für das die zuständige Fachbehörde eine große biologische Vielfalt festgestellt hat, es sei denn, die Ernte der Biomasse ist zur Erhaltung des Grünlandstatus erforderlich; im Übrigen ist die Verordnung (EU) Nr. 1307/2014 der Kommission vom 8. Dezember 2014 zur Festlegung der Kriterien und geografischen Verbreitungsgebiete zur Bestimmung von Grünland mit großer biologischer Vielfalt für die Zwecke des Artikels 7b Absatz 3 Buchstabe c der Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und des Artikels 17 Absatz 3 Buchstabe c der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 351 vom 9.12.2014, S. 3) in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(16) Herstellung umfasst alle Arbeitsschritte von dem Anbau der erforderlichen Biomasse oder der Sammlung und der Verarbeitung von Abfall und Reststoffen bis zur Aufbereitung der flüssigen Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe auf die Qualitätsstufe, die für den Einsatz in Anlagen zur Stromerzeugung erforderlich ist.

(17) Kontinuierlich bewaldete Gebiete sind Flächen von mehr als einem Hektar mit über 5 Meter hohen Bäumen und

1.
mit einem Überschirmungsgrad von mehr als 30 Prozent oder mit Bäumen, die auf dem jeweiligen Standort diese Werte erreichen können, oder
2.
mit einem Überschirmungsgrad von 10 bis 30 Prozent oder mit Bäumen, die auf dem jeweiligen Standort diese Werte erreichen können, es sei denn, dass die Fläche vor und nach der Umwandlung einen solchen Kohlenstoffbestand hat, dass die flüssige Biomasse das Treibhausgas-Minderungspotenzial nach § 6 Absatz 1 auch bei einer Berechnung nach § 6 Absatz 2 aufweist.

(18) Kulturflächen sind

1.
Flächen mit einjährigen Pflanzen und mit Pflanzen mit einem Wachstumszyklus von unter einem Jahr, die für eine weitere Ernte erneut gesät oder gepflanzt werden müssen; dazu gehören auch Flächen mit mehrjährigen Pflanzen, die jährlich geerntet und bei der Ernte zerstört werden, wie zum Beispiel Maniok, Yams und Zuckerrohr, oder
2.
Flächen, die weniger als fünf Jahre brachliegen, bevor sie erneut mit einjährigen Pflanzen bebaut werden.
Flächen mit Dauerkulturen, Waldflächen und Grünlandflächen sind keine Kulturflächen im Sinne dieser Verordnung.

(19) Kulturpflanzen mit hohem Stärkegehalt sind Pflanzen, unter die überwiegend Getreide fällt, ungeachtet dessen, ob nur die Körner oder die gesamte Pflanze verwendet wird, sowie Knollen- und Wurzelfrüchte.

(20) Landwirtschaftliche Biomasse ist Biomasse aus der Landwirtschaft.

(21) Letzte Schnittstellen sind

1.
im Falle der Verwendung von Biomasse-Brennstoffen die Schnittstellen, die den Strom erzeugen, oder
2.
im Falle der Verwendung von flüssigen Biobrennstoffen die Schnittstellen, die flüssige Biobrennstoffe auf die zur Stromerzeugung erforderliche Qualitätsstufe aufbereiten.

(22) Lieferanten sind Betriebe, die mit dem Transport und Vertrieb (Lieferung) von Biomasse, Biokraftstoffen, Biomasse-Brennstoffen oder flüssigen Biobrennstoffen befasst sind, ohne selbst Schnittstelle zu sein.

(23) Lignozellulosehaltiges Material ist Material, das aus Lignin, Zellulose und Hemizellulose besteht, wie Biomasse aus Wäldern, holzartige Energiepflanzen sowie Reststoffe und Abfälle aus der forstbasierten Wirtschaft.

(24) Nahrungs- und Futtermittelpflanzen sind Kulturpflanzen mit hohem Stärkegehalt, Zuckerpflanzen oder Ölpflanzen, die als Hauptkulturen auf landwirtschaftlichen Flächen produziert werden, ausgenommen Reststoffe, Abfälle und lignozellulosehaltiges Material und Zwischenfrüchte wie Zweitfrüchte und Deckpflanzen, es sei denn, die Verwendung solcher Zwischenfrüchte führt zu einer zusätzlichen Nachfrage nach Land.

(25) Naturschutzzwecken dienende Flächen sind Flächen, die durch Gesetz oder von der zuständigen Fachbehörde für Naturschutzzwecke ausgewiesen worden sind; sofern die Kommission der Europäischen Gemeinschaften auf Grund des Artikels 30 Absatz 4 Satz 3 der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82; L 311 vom 25.9.2020, S. 11), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2019/807 (ABl. L 133 vom 21.5.2019, S. 1) ergänzt worden ist, Flächen für den Schutz seltener, bedrohter oder gefährdeter Ökosysteme oder Arten, die

1.
in internationalen Übereinkünften anerkannt werden oder
2.
in den Verzeichnissen zwischenstaatlicher Organisationen oder der Internationalen Union für die Erhaltung der Natur aufgeführt sind,
für die Zwecke des Artikels 29 Absatz 3 Buchstabe c Nummer ii der Richtlinie (EU) 2018/2001 anerkennt, gelten diese Flächen auch als Naturschutzzwecken dienende Flächen. Satz 1 ist nicht anzuwenden, sofern Anbau und Ernte der Biomasse den genannten Naturschutzzwecken nicht zuwiderlaufen.

(26) Reststoffe sind Reststoffe aus der Verarbeitung und Reststoffe aus Landwirtschaft, Aquakultur, Forst- oder Fischwirtschaft.

(27) Reststoffe aus der Verarbeitung sind Stoffe oder Stoffgruppen, die im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie von der nach § 50 Absatz 1 zuständigen Behörde im Bundesanzeiger bekannt gemacht werden und keine Endprodukte sind, deren Herstellung durch den Produktionsprozess unmittelbar angestrebt wird. Reststoffe stellen nicht das primäre Ziel des Produktionsprozesses dar, und der Prozess wurde nicht absichtlich geändert, um sie zu produzieren.

(28) Reststoffe aus Landwirtschaft, Aquakultur, Forst- oder Fischwirtschaft sind Stoffe oder Stoffgruppen, die im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie von der nach § 50 Absatz 1 zuständigen Behörde im Bundesanzeiger bekannt gemacht werden und unmittelbar in der Landwirtschaft, Aquakultur, Forst- oder Fischwirtschaft entstanden sind; dabei umfassen sie keine Reststoffe aus mit der Landwirtschaft, Aquakultur, Forst- oder Fischwirtschaft verbundenen Wirtschaftszweigen und keine Reststoffe aus der Verarbeitung.

(29) Schnittstellen sind

1.
Betriebe und Betriebsstätten (Betriebe), die die für die Herstellung von flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen erforderliche Biomasse zum Zweck des Weiterhandelns erstmals aufnehmen
a)
von den Betrieben, die diese Biomasse anbauen und ernten, oder
b)
im Fall von Abfällen und Reststoffen von den Betrieben oder Privathaushalten, bei denen die Abfälle und Reststoffe anfallen,
2.
Ölmühlen, Biogasanlagen, Fettaufbereitungsanlagen sowie weitere Betriebe, die Biomasse be- und verarbeiten, ohne dass die erforderliche Qualitätsstufe als flüssige Biobrennstoffe oder Biomasse-Biobrennstoffe zur Stromerzeugung erreicht wird, oder
3.
letzte Schnittstellen.

(30) Tatsächlicher Wert ist die Treibhausgaseinsparung bei einigen oder allen Schritten eines speziellen Produktionsverfahrens für Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe oder Biomasse-Brennstoffe, berechnet anhand der Methode in Anhang V Teil C und Anhang VI Teil B der Richtlinie (EU) 2018/2001.

(31) Walderneuerung ist die Wiederaufforstung eines Waldbestands mit Natur- oder Kunstverjüngung oder einer Kombination von beidem nach der Entnahme von Teilen oder des gesamten früheren Bestands durch beispielsweise Fällung oder auf Grund natürlicher Ursachen, einschließlich Feuer oder Sturm.

(32) Zellulosehaltiges Non-Food-Material ist Material, das überwiegend aus Zellulose und Hemizellulose besteht und einen niedrigeren Lignin-Gehalt als lignozellulosehaltiges Material aufweist. Darunter fallen Reststoffe von Nahrungs- und Futtermittelpflanzen wie Stroh, Spelzen, Hülsen und Schalen, grasartige Energiepflanzen mit niedrigem Stärkegehalt wie Weidelgras, Rutenhirse, Miscanthus, und Pfahlrohr, Zwischenfrüchte vor und nach Hauptkulturen, Untersaaten, industrielle Reststoffe, einschließlich Nahrungs- und Futtermittelpflanzen nach Extraktion von Pflanzenölen, Zucker, Stärken und Protein, sowie Material aus Bioabfall; als Untersaaten und Deckpflanzen werden vorübergehend angebaute Weiden mit Gras-Klee-Mischungen mit einem niedrigen Stärkegehalt bezeichnet, die zur Fütterung von Vieh sowie dazu dienen, die Bodenfruchtbarkeit im Interesse höherer Ernteerträge bei den Ackerhauptkulturen zu verbessern.

(33) Zertifikate sind Konformitätsbescheinigungen darüber, dass Schnittstellen oder Lieferanten einschließlich aller von ihnen mit der Herstellung, der Lagerung oder dem Transport und Vertrieb der Biomasse, der Biokraftstoffe, der Biomasse-Brennstoffe oder der flüssigen Biobrennstoffe unmittelbar oder mittelbar befassten Betriebe die Anforderungen nach dieser Verordnung erfüllen.

(34) Zertifizierungsstellen sind unabhängige natürliche oder juristische Personen, die in einem anerkannten Zertifizierungssystem

1.
Zertifikate für Schnittstellen und Lieferanten ausstellen, wenn diese die Anforderungen nach dieser Verordnung erfüllen, und
2.
die Erfüllung der Anforderungen nach dieser Verordnung durch Betriebe, Schnittstellen und Lieferanten kontrollieren.

(1) Enthält ein Nachhaltigkeitsnachweis bei den Angaben zur Treibhausgaseinsparung nicht den Vergleichswert für die Verwendung, zu deren Zweck die flüssigen Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe eingesetzt werden, muss der Anlagenbetreiber gegenüber dem Netzbetreiber nachweisen, dass die flüssigen Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe die Mindestanforderungen an die Treibhausgaseinsparung nach § 6 Absatz 1 auch bei dieser Verwendung erfüllen. Die zuständige Behörde kann eine Methode zur Umrechnung der Treibhausgaseinsparung für unterschiedliche Verwendungen im Bundesanzeiger bekannt machen.

(2) Wird die Anlage zur Stromerzeugung in einem Staat oder in einer Region betrieben, der oder die nicht auf dem Nachhaltigkeitsnachweis angegeben wurde, so muss der Anlagenbetreiber gegenüber dem Netzbetreiber nachweisen, dass die flüssigen Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe die Mindestanforderungen an die Treibhausgaseinsparung nach § 6 Absatz 1 auch bei einem Betrieb in diesem Staat oder in dieser Region erfüllen.

(1) Nachhaltigkeitsnachweise gelten auch als anerkannt, solange und soweit sie nach dem Recht der Europäischen Union oder eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum als Nachweis darüber anerkannt werden, dass die Anforderungen nach Artikel 29 Absatz 2 bis 7 sowie 10 der Richtlinie (EU) 2018/2001 erfüllt sind, und wenn sie in dem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellt worden sind

1.
von der Behörde, die in diesem Mitgliedstaat der Europäischen Union für die Nachweisführung zuständig ist,
2.
von der Stelle, die von der nach Nummer 1 zuständigen Behörde für die Nachweisführung anerkannt worden ist, oder
3.
von einer sonstigen Stelle, die bei der nationalen Akkreditierungsstelle dieses Mitgliedstaates der Europäischen Union auf Grund allgemeiner Kriterien für Stellen, die Produkte zertifizieren, für die Nachweisführung akkreditiert ist.

(2) § 15 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Das Revisionsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Revision an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Revision als unzulässig zu verwerfen.

(2) Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen.

(1) Der Revisionskläger muss die Revision begründen.

(2) Die Revisionsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Revisionsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Revisionsgericht einzureichen. Die Frist für die Revisionsbegründung beträgt zwei Monate. Sie beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. § 544 Absatz 8 Satz 3 bleibt unberührt. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu zwei Monate verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Revisionskläger erhebliche Gründe darlegt; kann dem Revisionskläger innerhalb dieser Frist Einsicht in die Prozessakten nicht für einen angemessenen Zeitraum gewährt werden, kann der Vorsitzende auf Antrag die Frist um bis zu zwei Monate nach Übersendung der Prozessakten verlängern.

(3) Die Revisionsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten und dessen Aufhebung beantragt werde (Revisionsanträge);
2.
die Angabe der Revisionsgründe, und zwar:
a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
b)
soweit die Revision darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.
Ist die Revision auf Grund einer Nichtzulassungsbeschwerde zugelassen worden, kann zur Begründung der Revision auf die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde Bezug genommen werden.

(4) § 549 Abs. 2 und § 550 Abs. 2 sind auf die Revisionsbegründung entsprechend anzuwenden.

(1) Das Revisionsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Revision an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Revision als unzulässig zu verwerfen.

(2) Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen.

26
3. Soweit das Berufungsgericht einen Anspruch der Klägerin auf Zahlung des Betriebskostensaldos für die Abrechnungszeiträume 2007 und 2008 in Höhe von 1.285,63 € nebst Zinsen bejaht hat, greift die Revisionsbegründung das Berufungsurteil nicht an. Hinsichtlich dieses abgrenzbaren Teilstreitgegenstands ist die Revision daher unzulässig.

(1) Um die Herkunft der Biomasse lückenlos für die Herstellung nachzuweisen, müssen Massenbilanzsysteme verwendet werden, die mindestens die Anforderungen nach Absatz 2 erfüllen.

(2) Massenbilanzsysteme müssen sicherstellen, dass

1.
im Fall einer Vermischung der Biomasse mit anderer Biomasse, die nicht die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt,
a)
die Menge der Biomasse, die die Anforderungen nach dieser Verordnung erfüllt und diesem Gemisch beigefügt wird, vorab erfasst wird und
b)
die Menge der Biomasse, die dem Gemisch entnommen wird und als Biomasse nach dieser Verordnung dienen soll, nicht höher ist als die Menge nach Buchstabe a und
2.
im Fall einer Vermischung verschiedener Mengen von
a)
flüssiger Biomasse, für die bereits Nachhaltigkeitsnachweise ausgestellt worden sind und die unterschiedliche Treibhausgasemissionen aufweisen, diese Treibhausgasemissionen nur saldiert werden, wenn alle Mengen flüssiger Biomasse, die dem Gemisch beigefügt werden, vor der Vermischung die Mindestanforderungen an die Treibhausgasminderung nach § 8 Absatz 1 erfüllt haben, oder
b)
Biomasse, die zur Herstellung von flüssiger Biomasse nach dieser Verordnung verwendet werden und für die noch keine Nachhaltigkeitsnachweise ausgestellt worden sind und die unterschiedliche Treibhausgasemissionen aufweisen, diese Treibhausgasemissionen nur saldiert werden, wenn alle Mengen, die dem Gemisch beigefügt werden, vor der Vermischung den Wert aufgewiesen haben, der für diesen Arbeitsschritt der Herstellung festgelegt worden ist
aa)
von der Europäischen Kommission oder
bb)
von dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit.

(3) Die Werte nach Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb sind aus den Standardwerten nach Anlage 2 abzuleiten und durch gesondertes Schreiben im Bundesanzeiger bekannt zu machen. Sie gelten nur, sofern nicht die Europäische Kommission Werte für den jeweiligen Arbeitsschritt der Herstellung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat.

(4) Weiter gehende Anforderungen in Zertifizierungssystemen, die die Vermischung der flüssigen Biomasse mit anderer Biomasse ganz oder teilweise ausschließen, bleiben unberührt.

(1) Um die Herkunft der flüssigen Biomasse von der Schnittstelle, die den Nachhaltigkeitsnachweis ausgestellt hat, nachzuweisen, muss

1.
die flüssige Biomasse von dieser Schnittstelle bis zu der Anlagenbetreiberin oder dem Anlagenbetreiber ausschließlich durch Lieferanten geliefert werden, die die Lieferung der Biomasse in einem Massenbilanzsystem dokumentieren, das die Anforderungen nach § 16 Absatz 2 erfüllt, und
2.
die Kontrolle der Erfüllung der Anforderung nach Nummer 1 sichergestellt sein.

(2) Die Anforderungen nach Absatz 1 gelten als erfüllt, wenn

1.
sich alle Lieferanten verpflichtet haben, die Anforderungen eines nach dieser Verordnung anerkannten Zertifizierungssystems zu erfüllen, sofern dieses auch Anforderungen an die Lieferung flüssiger Biomasse enthält, und
2.
alle Lieferanten in der elektronischen Datenbank der zuständigen Behörde zum Nachweis der Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 1 Folgendes dokumentieren:
a)
den Erhalt und die Weitergabe der flüssigen Biomasse einschließlich der Angaben des Nachhaltigkeitsnachweises sowie
b)
den Ort und das Datum des Erhalts und der Weitergabe der Biomasse, oder
3.
die Erfüllung der Anforderungen an die Lieferungen von Biomasse in einem Massenbilanzsystem nach Maßgabe der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung vom 30. September 2009 (BGBl. I S. 3182) in der jeweils geltenden Fassung, kontrolliert wird.
Bei der Dokumentationspflicht nach Satz 1 Nummer 2 sind die berechtigten Interessen der Wirtschaftsteilnehmer, insbesondere ihre Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, zu wahren.

(3) Die Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 1 ist von dem Lieferanten, der die flüssige Biomasse an die Anlagenbetreiberin oder den Anlagenbetreiber liefert, in dem Nachhaltigkeitsnachweis zu bestätigen.

28
a) Die Höhe der Vergütung für Strom aus Biomasse ist im EEG 2009 in § 27 geregelt und setzt sich aus einer Grundvergütung und darauf aufbauenden Vergütungserhöhungen (Boni) zusammen (vgl. Senatsurteil vom 6. November 2013 - VIII ZR 194/12, NVwZ 2014, 962 Rn. 27). Bei Biomasseanlagen, die - wie hier - vor dem 1. Januar 2009 in Betrieb genommen wurden (Altanlagen), ist die Übergangsbestimmung des § 66 EEG 2009 zu beachten, wonach grundsätzlich das Vergütungsrecht des EEG 2004 und gegebenenfalls des EEG 2000 anzuwenden ist, soweit § 66 EEG 2009 keine abweichende Regelung trifft (vgl. Walter in Loibl/Maslaton/von Bredow/Walter, Biogasanlagen im EEG, 3. Aufl., § 26 Rn. 104 ff.; Loibl in Loibl/Maslaton/von Bredow/Walter, aaO, § 19 Rn. 72; Salje, EEG, 5. Aufl., § 66 EEG Rn. 17).

Anerkannte Nachweise über die Erfüllung der Anforderungen nach den §§ 4 bis 6 sind:

1.
Nachhaltigkeitsnachweise, solange und soweit sie nach § 11 oder § 18 ausgestellt worden sind,
2.
Nachhaltigkeitsnachweise nach § 16,
3.
Nachhaltigkeitsnachweise nach § 17 und
4.
Nachhaltigkeitsnachweise, die nach § 14 der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung vom 23. Juli 2009 (BGBl. I S. 2174), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 26. Juni 2018 (BGBl. I S. 827) geändert worden ist, anerkannt sind und bis zum Ablauf des 7. Dezember 2021 ausgestellt worden sind.

(1) Für Strom aus flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen besteht der Anspruch auf Zahlung nach den Bestimmungen für Strom aus Biomasse des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der für die Anlage jeweils anzuwendenden Fassung, wenn

1.
die zur Herstellung der flüssigen Biobrennstoffe und der Biomasse-Brennstoffe eingesetzte
a)
Biomasse aus der Landwirtschaft die Anforderungen nach § 4 erfüllt oder
b)
Biomasse aus der Forstwirtschaft die Anforderungen nach § 5 erfüllt,
2.
die eingesetzten flüssigen Biobrennstoffe die Vorgaben zur Treibhausgaseinsparung nach § 6 Absatz 1 erfüllen,
3.
der aus Biomasse-Brennstoffen produzierte Strom die Vorgaben zur Treibhausminderung nach § 6 Absatz 2 erfüllt und
4.
der Betreiber der Anlage, in der flüssige Biobrennstoffe oder Biomasse-Brennstoffe zur Stromerzeugung eingesetzt werden, die Anlage entsprechend den Vorgaben der Marktstammdatenregisterverordnung vom 10. April 2017 (BGBl. I S. 842), die zuletzt durch Artikel 9a des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3026) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung registriert hat oder eine entsprechende Registrierung beantragt hat.
Der Anspruch auf Zahlung nach den Bestimmungen für Strom aus Biomasse des Erneuerbare-Energien-Gesetzes besteht, im Fall der Biomasse-Brennstoffe sowie der dazu verarbeiteten Biomasse auch ohne Vorliegen des Nachweises über die Erfüllung der Anforderungen nach den §§ 4 bis 6, soweit und solange der Nachweis über die Erfüllung dieser Anforderungen ausschließlich deshalb nicht erbracht werden kann, weil der Nachweisverpflichtete mangels anerkannter Zertifizierungssysteme oder mangels Verfügbarkeit zugelassener Auditoren anerkannter Zertifizierungsstellen nach dieser Verordnung daran gehindert war, entsprechende Nachweise vorzulegen, längstens mit Ablauf des 30. April 2023. Über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 2 ist ein Nachweis in Form einer Eigenerklärung durch den Anlagenbetreiber bei der zuständigen Behörde vorzulegen. Dazu erstellt die zuständige Behörde ein entsprechendes Muster und veröffentlicht es auf ihrer Internetseite. Die zuständige Behörde dokumentiert die eingereichten Eigenerklärungen und prüft diese auf Plausibilität.

(2) Zu den §§ 4 bis 6 kann die zuständige Behörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit und dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft konkretisierende Vorgaben machen. Die zuständige Behörde macht diese im Bundesanzeiger bekannt.

(3) Soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, ist Absatz 1 anzuwenden auf in der Europäischen Union hergestellte oder aus Staaten, die nicht Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind (Drittstaaten), importierte flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe sowie auf zu deren Herstellung eingesetzte Biomasse. Satz 1 ist auch anzuwenden auf in der Europäischen Union hergestellten oder aus Drittstaaten importierten Strom, der aus Biomasse-Brennstoffen erzeugt wurde.

(4) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ist nicht auf flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe anzuwenden, die aus Abfällen oder aus Reststoffen hergestellt worden sind, es sei denn, diese stammen aus der Land-, Forst- oder Fischwirtschaft oder aus Aquakulturen. Dies gilt auch, wenn die in Satz 1 genannten Abfälle und Reststoffe vor ihrer Weiterverarbeitung zu flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen zu einem anderen Produkt verarbeitet worden sind.

(5) Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 ist nicht anzuwenden auf aus festen Siedlungsabfällen hergestellten Strom.

(1) Zur Ausstellung von Nachhaltigkeitsnachweisen sind nur letzte Schnittstellen berechtigt. Letzte Schnittstellen können für flüssige Biobrennstoffe, die sie hergestellt haben, oder für aus Biomasse-Brennstoffen erzeugten Strom einen Nachhaltigkeitsnachweis ausstellen, wenn

1.
sie ein Zertifikat haben, das nach dieser Verordnung anerkannt ist und das zu dem Zeitpunkt der Ausstellung des Nachhaltigkeitsnachweises gültig ist,
2.
ihnen ihre vorgelagerten Schnittstellen
a)
jeweils eine Kopie ihrer Zertifikate vorlegen, die nach dieser Verordnung anerkannt sind und die zu dem Zeitpunkt des in der Schnittstelle vorgenommenen Herstellungs-, Verarbeitungs- oder sonstigen Arbeitsschrittes der Biomasse gültig waren,
b)
bestätigen, dass die Anforderungen nach den §§ 4 bis 5 bei der Herstellung der Biomasse erfüllt worden sind, und
c)
die Treibhausgasemissionen angeben, die durch sie und alle von ihnen mit der Herstellung und Lieferung der Biomasse unmittelbar oder mittelbar befassten Betriebe, die nicht selbst eine Schnittstelle sind, bei der Herstellung und Lieferung der Biomasse verursacht worden sind, soweit diese Treibhausgasemissionen für die Berechnung der durch die Verwendung von flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen erzielten Treibhausgaseinsparung nach § 6 berücksichtigt werden müssen; die Treibhausgasemissionen für flüssige Biobrennstoffe sind gemäß der in Anhang V Teil C der Richtlinie (EU) 2018/2001 vorgegebenen Methode jeweils in Gramm Kohlendioxid-Äquivalent pro Megajoule Biomasse oder pro Megajoule flüssiger Biobrennstoffe oder in Gramm Kohlendioxid-Äquivalent pro Kilogramm Biomasse auszuweisen; die Treibhausgasemissionen für Biomasse-Brennstoffe sind gemäß der in Anhang VI Teil B der Richtlinie (EU) 2018/2001 vorgegebenen Methode jeweils in Gramm Kohlendioxid-Äquivalent pro Megajoule Biomasse oder pro Megajoule Biomasse-Brennstoff oder in Gramm Kohlendioxid-Äquivalent pro Kilogramm Biomasse auszuweisen und für den durch die Verwendung von Biomasse-Brennstoffen erzeugten Strom in Gramm Kohlendioxid-Äquivalent pro Megajoule Endenergieprodukt anzugeben,
3.
die Herkunft der Biomasse von ihrem Anbau bis zu der Schnittstelle mindestens mit einem Massenbilanzsystem nachgewiesen ist, das die Anforderungen nach § 12 erfüllt, und
4.
die flüssigen Biobrennstoffe und der aus Biomasse-Brennstoffen erzeugte Strom die Mindestanforderungen an die Treibhausgaseinsparung nach § 6 erfüllen.

(2) Die Richtigkeit der Angaben nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b und c wird von den anerkannten Zertifizierungsstellen kontrolliert.

(3) Werden flüssige Biobrennstoffe, für die ein Nachhaltigkeitsnachweis oder ein Nachhaltigkeits-Teilnachweisausgestellt worden ist, oder wird aus Biomasse-Brennstoffen erzeugter Strom, für den ein Nachhaltigkeitsnachweis oder Nachhaltigkeits-Teilnachweis ausgestellt worden ist, für Zwecke verwendet, für die ein solcher Nachweis nicht erforderlich ist, so darf dieser Nachweis bezüglich der verwendeten flüssigen Biobrennstoffe oder des verwendeten Stroms nicht mehr für die Vergütung nach § 3 herangezogen werden und ist insoweit an die zuständige Behörde zurückzugeben.

(1) Nachhaltigkeitsnachweise gelten auch als anerkannt, solange und soweit sie auf Grund der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung vom 2. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5126, 5143) in der jeweils geltenden Fassung anerkannt sind.

(2) Abweichend von Absatz 1 gelten Nachhaltigkeitsnachweise nicht als anerkannt, sobald eine Vorlage nach den Bestimmungen der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung bei der Biokraftstoffquotenstelle erfolgt ist.

(3) Die §§ 15 und 19 sind entsprechend anzuwenden.

(1) Nachhaltigkeitsnachweise gelten auch als anerkannt, solange und soweit sie nach dem Recht der Europäischen Union oder eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum als Nachweis darüber anerkannt werden, dass die Anforderungen nach Artikel 29 Absatz 2 bis 7 sowie 10 der Richtlinie (EU) 2018/2001 erfüllt sind, und wenn sie in dem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellt worden sind

1.
von der Behörde, die in diesem Mitgliedstaat der Europäischen Union für die Nachweisführung zuständig ist,
2.
von der Stelle, die von der nach Nummer 1 zuständigen Behörde für die Nachweisführung anerkannt worden ist, oder
3.
von einer sonstigen Stelle, die bei der nationalen Akkreditierungsstelle dieses Mitgliedstaates der Europäischen Union auf Grund allgemeiner Kriterien für Stellen, die Produkte zertifizieren, für die Nachweisführung akkreditiert ist.

(2) § 15 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Für Strom aus flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen besteht der Anspruch auf Zahlung nach den Bestimmungen für Strom aus Biomasse des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der für die Anlage jeweils anzuwendenden Fassung, wenn

1.
die zur Herstellung der flüssigen Biobrennstoffe und der Biomasse-Brennstoffe eingesetzte
a)
Biomasse aus der Landwirtschaft die Anforderungen nach § 4 erfüllt oder
b)
Biomasse aus der Forstwirtschaft die Anforderungen nach § 5 erfüllt,
2.
die eingesetzten flüssigen Biobrennstoffe die Vorgaben zur Treibhausgaseinsparung nach § 6 Absatz 1 erfüllen,
3.
der aus Biomasse-Brennstoffen produzierte Strom die Vorgaben zur Treibhausminderung nach § 6 Absatz 2 erfüllt und
4.
der Betreiber der Anlage, in der flüssige Biobrennstoffe oder Biomasse-Brennstoffe zur Stromerzeugung eingesetzt werden, die Anlage entsprechend den Vorgaben der Marktstammdatenregisterverordnung vom 10. April 2017 (BGBl. I S. 842), die zuletzt durch Artikel 9a des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3026) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung registriert hat oder eine entsprechende Registrierung beantragt hat.
Der Anspruch auf Zahlung nach den Bestimmungen für Strom aus Biomasse des Erneuerbare-Energien-Gesetzes besteht, im Fall der Biomasse-Brennstoffe sowie der dazu verarbeiteten Biomasse auch ohne Vorliegen des Nachweises über die Erfüllung der Anforderungen nach den §§ 4 bis 6, soweit und solange der Nachweis über die Erfüllung dieser Anforderungen ausschließlich deshalb nicht erbracht werden kann, weil der Nachweisverpflichtete mangels anerkannter Zertifizierungssysteme oder mangels Verfügbarkeit zugelassener Auditoren anerkannter Zertifizierungsstellen nach dieser Verordnung daran gehindert war, entsprechende Nachweise vorzulegen, längstens mit Ablauf des 30. April 2023. Über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 2 ist ein Nachweis in Form einer Eigenerklärung durch den Anlagenbetreiber bei der zuständigen Behörde vorzulegen. Dazu erstellt die zuständige Behörde ein entsprechendes Muster und veröffentlicht es auf ihrer Internetseite. Die zuständige Behörde dokumentiert die eingereichten Eigenerklärungen und prüft diese auf Plausibilität.

(2) Zu den §§ 4 bis 6 kann die zuständige Behörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit und dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft konkretisierende Vorgaben machen. Die zuständige Behörde macht diese im Bundesanzeiger bekannt.

(3) Soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, ist Absatz 1 anzuwenden auf in der Europäischen Union hergestellte oder aus Staaten, die nicht Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind (Drittstaaten), importierte flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe sowie auf zu deren Herstellung eingesetzte Biomasse. Satz 1 ist auch anzuwenden auf in der Europäischen Union hergestellten oder aus Drittstaaten importierten Strom, der aus Biomasse-Brennstoffen erzeugt wurde.

(4) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ist nicht auf flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe anzuwenden, die aus Abfällen oder aus Reststoffen hergestellt worden sind, es sei denn, diese stammen aus der Land-, Forst- oder Fischwirtschaft oder aus Aquakulturen. Dies gilt auch, wenn die in Satz 1 genannten Abfälle und Reststoffe vor ihrer Weiterverarbeitung zu flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen zu einem anderen Produkt verarbeitet worden sind.

(5) Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 ist nicht anzuwenden auf aus festen Siedlungsabfällen hergestellten Strom.

(1) Zur Ausstellung von Nachhaltigkeitsnachweisen sind nur letzte Schnittstellen berechtigt. Letzte Schnittstellen können für flüssige Biobrennstoffe, die sie hergestellt haben, oder für aus Biomasse-Brennstoffen erzeugten Strom einen Nachhaltigkeitsnachweis ausstellen, wenn

1.
sie ein Zertifikat haben, das nach dieser Verordnung anerkannt ist und das zu dem Zeitpunkt der Ausstellung des Nachhaltigkeitsnachweises gültig ist,
2.
ihnen ihre vorgelagerten Schnittstellen
a)
jeweils eine Kopie ihrer Zertifikate vorlegen, die nach dieser Verordnung anerkannt sind und die zu dem Zeitpunkt des in der Schnittstelle vorgenommenen Herstellungs-, Verarbeitungs- oder sonstigen Arbeitsschrittes der Biomasse gültig waren,
b)
bestätigen, dass die Anforderungen nach den §§ 4 bis 5 bei der Herstellung der Biomasse erfüllt worden sind, und
c)
die Treibhausgasemissionen angeben, die durch sie und alle von ihnen mit der Herstellung und Lieferung der Biomasse unmittelbar oder mittelbar befassten Betriebe, die nicht selbst eine Schnittstelle sind, bei der Herstellung und Lieferung der Biomasse verursacht worden sind, soweit diese Treibhausgasemissionen für die Berechnung der durch die Verwendung von flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen erzielten Treibhausgaseinsparung nach § 6 berücksichtigt werden müssen; die Treibhausgasemissionen für flüssige Biobrennstoffe sind gemäß der in Anhang V Teil C der Richtlinie (EU) 2018/2001 vorgegebenen Methode jeweils in Gramm Kohlendioxid-Äquivalent pro Megajoule Biomasse oder pro Megajoule flüssiger Biobrennstoffe oder in Gramm Kohlendioxid-Äquivalent pro Kilogramm Biomasse auszuweisen; die Treibhausgasemissionen für Biomasse-Brennstoffe sind gemäß der in Anhang VI Teil B der Richtlinie (EU) 2018/2001 vorgegebenen Methode jeweils in Gramm Kohlendioxid-Äquivalent pro Megajoule Biomasse oder pro Megajoule Biomasse-Brennstoff oder in Gramm Kohlendioxid-Äquivalent pro Kilogramm Biomasse auszuweisen und für den durch die Verwendung von Biomasse-Brennstoffen erzeugten Strom in Gramm Kohlendioxid-Äquivalent pro Megajoule Endenergieprodukt anzugeben,
3.
die Herkunft der Biomasse von ihrem Anbau bis zu der Schnittstelle mindestens mit einem Massenbilanzsystem nachgewiesen ist, das die Anforderungen nach § 12 erfüllt, und
4.
die flüssigen Biobrennstoffe und der aus Biomasse-Brennstoffen erzeugte Strom die Mindestanforderungen an die Treibhausgaseinsparung nach § 6 erfüllen.

(2) Die Richtigkeit der Angaben nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b und c wird von den anerkannten Zertifizierungsstellen kontrolliert.

(3) Werden flüssige Biobrennstoffe, für die ein Nachhaltigkeitsnachweis oder ein Nachhaltigkeits-Teilnachweisausgestellt worden ist, oder wird aus Biomasse-Brennstoffen erzeugter Strom, für den ein Nachhaltigkeitsnachweis oder Nachhaltigkeits-Teilnachweis ausgestellt worden ist, für Zwecke verwendet, für die ein solcher Nachweis nicht erforderlich ist, so darf dieser Nachweis bezüglich der verwendeten flüssigen Biobrennstoffe oder des verwendeten Stroms nicht mehr für die Vergütung nach § 3 herangezogen werden und ist insoweit an die zuständige Behörde zurückzugeben.

(1) Nachhaltigkeitsnachweise gelten auch als anerkannt, solange und soweit sie auf Grund der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung vom 2. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5126, 5143) in der jeweils geltenden Fassung anerkannt sind.

(2) Abweichend von Absatz 1 gelten Nachhaltigkeitsnachweise nicht als anerkannt, sobald eine Vorlage nach den Bestimmungen der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung bei der Biokraftstoffquotenstelle erfolgt ist.

(3) Die §§ 15 und 19 sind entsprechend anzuwenden.

(1) Nachhaltigkeitsnachweise gelten auch als anerkannt, solange und soweit sie nach dem Recht der Europäischen Union oder eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum als Nachweis darüber anerkannt werden, dass die Anforderungen nach Artikel 29 Absatz 2 bis 7 sowie 10 der Richtlinie (EU) 2018/2001 erfüllt sind, und wenn sie in dem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellt worden sind

1.
von der Behörde, die in diesem Mitgliedstaat der Europäischen Union für die Nachweisführung zuständig ist,
2.
von der Stelle, die von der nach Nummer 1 zuständigen Behörde für die Nachweisführung anerkannt worden ist, oder
3.
von einer sonstigen Stelle, die bei der nationalen Akkreditierungsstelle dieses Mitgliedstaates der Europäischen Union auf Grund allgemeiner Kriterien für Stellen, die Produkte zertifizieren, für die Nachweisführung akkreditiert ist.

(2) § 15 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Nachhaltigkeitsnachweise gelten auch als anerkannt, solange und soweit sie auf Grund der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung vom 2. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5126, 5143) in der jeweils geltenden Fassung anerkannt sind.

(2) Abweichend von Absatz 1 gelten Nachhaltigkeitsnachweise nicht als anerkannt, sobald eine Vorlage nach den Bestimmungen der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung bei der Biokraftstoffquotenstelle erfolgt ist.

(3) Die §§ 15 und 19 sind entsprechend anzuwenden.

(1) Nachhaltigkeitsnachweise gelten auch als anerkannt, solange und soweit sie nach dem Recht der Europäischen Union oder eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum als Nachweis darüber anerkannt werden, dass die Anforderungen nach Artikel 29 Absatz 2 bis 7 sowie 10 der Richtlinie (EU) 2018/2001 erfüllt sind, und wenn sie in dem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellt worden sind

1.
von der Behörde, die in diesem Mitgliedstaat der Europäischen Union für die Nachweisführung zuständig ist,
2.
von der Stelle, die von der nach Nummer 1 zuständigen Behörde für die Nachweisführung anerkannt worden ist, oder
3.
von einer sonstigen Stelle, die bei der nationalen Akkreditierungsstelle dieses Mitgliedstaates der Europäischen Union auf Grund allgemeiner Kriterien für Stellen, die Produkte zertifizieren, für die Nachweisführung akkreditiert ist.

(2) § 15 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Für Strom aus flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen besteht der Anspruch auf Zahlung nach den Bestimmungen für Strom aus Biomasse des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der für die Anlage jeweils anzuwendenden Fassung, wenn

1.
die zur Herstellung der flüssigen Biobrennstoffe und der Biomasse-Brennstoffe eingesetzte
a)
Biomasse aus der Landwirtschaft die Anforderungen nach § 4 erfüllt oder
b)
Biomasse aus der Forstwirtschaft die Anforderungen nach § 5 erfüllt,
2.
die eingesetzten flüssigen Biobrennstoffe die Vorgaben zur Treibhausgaseinsparung nach § 6 Absatz 1 erfüllen,
3.
der aus Biomasse-Brennstoffen produzierte Strom die Vorgaben zur Treibhausminderung nach § 6 Absatz 2 erfüllt und
4.
der Betreiber der Anlage, in der flüssige Biobrennstoffe oder Biomasse-Brennstoffe zur Stromerzeugung eingesetzt werden, die Anlage entsprechend den Vorgaben der Marktstammdatenregisterverordnung vom 10. April 2017 (BGBl. I S. 842), die zuletzt durch Artikel 9a des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3026) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung registriert hat oder eine entsprechende Registrierung beantragt hat.
Der Anspruch auf Zahlung nach den Bestimmungen für Strom aus Biomasse des Erneuerbare-Energien-Gesetzes besteht, im Fall der Biomasse-Brennstoffe sowie der dazu verarbeiteten Biomasse auch ohne Vorliegen des Nachweises über die Erfüllung der Anforderungen nach den §§ 4 bis 6, soweit und solange der Nachweis über die Erfüllung dieser Anforderungen ausschließlich deshalb nicht erbracht werden kann, weil der Nachweisverpflichtete mangels anerkannter Zertifizierungssysteme oder mangels Verfügbarkeit zugelassener Auditoren anerkannter Zertifizierungsstellen nach dieser Verordnung daran gehindert war, entsprechende Nachweise vorzulegen, längstens mit Ablauf des 30. April 2023. Über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 2 ist ein Nachweis in Form einer Eigenerklärung durch den Anlagenbetreiber bei der zuständigen Behörde vorzulegen. Dazu erstellt die zuständige Behörde ein entsprechendes Muster und veröffentlicht es auf ihrer Internetseite. Die zuständige Behörde dokumentiert die eingereichten Eigenerklärungen und prüft diese auf Plausibilität.

(2) Zu den §§ 4 bis 6 kann die zuständige Behörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit und dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft konkretisierende Vorgaben machen. Die zuständige Behörde macht diese im Bundesanzeiger bekannt.

(3) Soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, ist Absatz 1 anzuwenden auf in der Europäischen Union hergestellte oder aus Staaten, die nicht Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind (Drittstaaten), importierte flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe sowie auf zu deren Herstellung eingesetzte Biomasse. Satz 1 ist auch anzuwenden auf in der Europäischen Union hergestellten oder aus Drittstaaten importierten Strom, der aus Biomasse-Brennstoffen erzeugt wurde.

(4) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ist nicht auf flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe anzuwenden, die aus Abfällen oder aus Reststoffen hergestellt worden sind, es sei denn, diese stammen aus der Land-, Forst- oder Fischwirtschaft oder aus Aquakulturen. Dies gilt auch, wenn die in Satz 1 genannten Abfälle und Reststoffe vor ihrer Weiterverarbeitung zu flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen zu einem anderen Produkt verarbeitet worden sind.

(5) Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 ist nicht anzuwenden auf aus festen Siedlungsabfällen hergestellten Strom.

(1) Nachhaltigkeitsnachweise müssen die folgenden Angaben enthalten:

1.
den Namen und die Anschrift der ausstellenden Schnittstelle,
2.
das Datum der Ausstellung,
3.
eine einmalige Nachweisnummer, die sich mindestens aus der Zertifikatsnummer der ausstellenden Schnittstelle und einer von dieser Schnittstelle einmalig zu vergebenden Nummer zusammensetzt,
4.
den Namen des Zertifizierungssystems, in dem der Nachhaltigkeitsnachweis ausgestellt worden ist,
5.
die Menge und die Art der flüssigen Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe, auf die sich der Nachhaltigkeitsnachweis bezieht,
6.
die Art der Biomasse, die zur Herstellung der flüssigen Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe eingesetzt wurde,
7.
das Land, in dem die Biomasse, aus der der flüssige Biobrennstoff oder der Biomasse-Brennstoff hergestellt wurde, angebaut wurde oder angefallen ist,
8.
die folgenden Bestätigungen:
a)
die Bestätigung, dass die flüssigen Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe, auf die sich der Nachhaltigkeitsnachweis bezieht, die Anforderungen nach den §§ 4 bis 6 erfüllen,
b)
die Bestätigung des Energiegehalts der flüssigen Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe in Megajoule,
c)
die Bestätigung der Treibhausgasemissionen gemäß § 6 der flüssigen Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe in Gramm Kohlendioxid-Äquivalent pro Megajoule,
d)
die Bestätigung des Vergleichswerts für fossile Brennstoffe, der für die Berechnung der Treibhausgaseinsparung nach Anhang V Teil C Nummer 19 oder Anhang VI Teil B Nummer 19 der Richtlinie (EU) 2018/2001 verwendet worden ist,
e)
die Bestätigung der Staaten oder Regionen, in denen die flüssigen Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe eingesetzt werden können; diese Angabe kann das gesamte Gebiet umfassen, in das die flüssigen Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe geliefert und in dem sie eingesetzt werden können, ohne dass die Treibhausgasemissionen der Herstellung und Lieferung die nach § 6 Absatz 1 vorgeschriebenen Werte der Treibhausgaseinsparung unterschreiten würden, und
f)
die Bestätigung der Summe aus den Treibhausgasemissionen nach Buchstabe c und der Mittelwerte der vorläufigen geschätzten Emissionen infolge von indirekten Landnutzungsänderungen entsprechend Anhang VIII der Richtlinie (EU) 2018/2001 für flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe in Gramm Kohlendioxid-Äquivalent pro Megajoule,
9.
den Namen und die Anschrift des Lieferanten, an den die flüssigen Biobrennstoffe oder Biomasse-Brennstoffe weitergegeben werden, und
10.
die Bestätigung des letzten Lieferanten nach § 13 Absatz 3.

(2) Die Ausstellung der Nachhaltigkeitsnachweise erfolgt in der Datenbank der zuständigen Behörde.

(3) Nachhaltigkeitsnachweise müssen dem Netzbetreiber vorgelegt werden. Sie sind in deutscher Sprache vorzulegen.

(4) Die Richtigkeit der Angaben nach Absatz 1 wird von den anerkannten Zertifizierungsstellen kontrolliert.

(1) Nachhaltigkeitsnachweise gelten auch als anerkannt, solange und soweit sie auf Grund der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung vom 2. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5126, 5143) in der jeweils geltenden Fassung anerkannt sind.

(2) Abweichend von Absatz 1 gelten Nachhaltigkeitsnachweise nicht als anerkannt, sobald eine Vorlage nach den Bestimmungen der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung bei der Biokraftstoffquotenstelle erfolgt ist.

(3) Die §§ 15 und 19 sind entsprechend anzuwenden.

(1) Nachhaltigkeitsnachweise gelten auch als anerkannt, solange und soweit sie nach dem Recht der Europäischen Union oder eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum als Nachweis darüber anerkannt werden, dass die Anforderungen nach Artikel 29 Absatz 2 bis 7 sowie 10 der Richtlinie (EU) 2018/2001 erfüllt sind, und wenn sie in dem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellt worden sind

1.
von der Behörde, die in diesem Mitgliedstaat der Europäischen Union für die Nachweisführung zuständig ist,
2.
von der Stelle, die von der nach Nummer 1 zuständigen Behörde für die Nachweisführung anerkannt worden ist, oder
3.
von einer sonstigen Stelle, die bei der nationalen Akkreditierungsstelle dieses Mitgliedstaates der Europäischen Union auf Grund allgemeiner Kriterien für Stellen, die Produkte zertifizieren, für die Nachweisführung akkreditiert ist.

(2) § 15 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Nachhaltigkeitsnachweise gelten auch als anerkannt, solange und soweit sie auf Grund der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung vom 2. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5126, 5143) in der jeweils geltenden Fassung anerkannt sind.

(2) Abweichend von Absatz 1 gelten Nachhaltigkeitsnachweise nicht als anerkannt, sobald eine Vorlage nach den Bestimmungen der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung bei der Biokraftstoffquotenstelle erfolgt ist.

(3) Die §§ 15 und 19 sind entsprechend anzuwenden.

(1) Nachhaltigkeitsnachweise gelten auch als anerkannt, solange und soweit sie nach dem Recht der Europäischen Union oder eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum als Nachweis darüber anerkannt werden, dass die Anforderungen nach Artikel 29 Absatz 2 bis 7 sowie 10 der Richtlinie (EU) 2018/2001 erfüllt sind, und wenn sie in dem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellt worden sind

1.
von der Behörde, die in diesem Mitgliedstaat der Europäischen Union für die Nachweisführung zuständig ist,
2.
von der Stelle, die von der nach Nummer 1 zuständigen Behörde für die Nachweisführung anerkannt worden ist, oder
3.
von einer sonstigen Stelle, die bei der nationalen Akkreditierungsstelle dieses Mitgliedstaates der Europäischen Union auf Grund allgemeiner Kriterien für Stellen, die Produkte zertifizieren, für die Nachweisführung akkreditiert ist.

(2) § 15 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Für diese Verordnung sind die Begriffsbestimmungen der Absätze 2 bis 34 anzuwenden.

(2) Abfälle sind Abfälle nach § 3 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), das zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Nicht als Abfälle gelten Stoffe und Gegenstände, die

1.
absichtlich erzeugt, verändert oder kontaminiert wurden, um in den Anwendungsbereich dieser Verordnung zu fallen, oder im Widerspruch zu der Pflicht zur Abfallvermeidung nach § 5 Absatz 1 Nummer 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. September 2021 (BGBl. I S. 4458) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes erzeugt worden sind,
2.
nur deshalb Abfälle sind, weil
a)
sie nach § 37b Absatz 1 bis 6 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes keine Biokraftstoffe sind,
b)
sie nach § 37b Absatz 8 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes nicht auf die Verpflichtungen nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes anrechenbar sind oder
c)
sie nicht der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1849), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2739) geändert worden ist, entsprechen.
Satz 2 ist auch für Gemische anzuwenden, die entsprechende Abfälle enthalten. Die Sätze 1 bis 3 sind für flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe, die aus im Ausland angefallenen Abfällen hergestellt wurden, entsprechend anzuwenden.

(3) Anerkannte Zertifizierungssysteme sind Zertifizierungssysteme, die von der Europäischen Kommission auf Grund des Artikels 30 Absatz 4 oder 6 der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82; L 311 vom 25.9.2020, S. 11), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2019/807 (ABl. L 133 vom 21.5.2019, S. 1) ergänzt worden ist, anerkannt sind und auf der Transparenzplattform der Europäischen Kommission als solche veröffentlicht sind.

(4) Bewaldete Flächen sind:

1.
Primärwälder,
2.
Wald mit großer biologischer Vielfalt und andere bewaldete Flächen, die artenreich und nicht degradiert sind oder für die die zuständige Fachbehörde eine große biologische Vielfalt festgestellt hat, es sei denn, es wird nachgewiesen, dass die Gewinnung der Biomasse nicht den von der Behörde festgestellten Naturschutzzwecken zuwiderläuft, und
3.
sonstige naturbelassene Flächen,
a)
die mit einheimischen Baumarten bewachsen sind,
b)
auf denen es kein deutlich sichtbares Anzeichen für menschliche Aktivität gibt und
c)
auf denen die ökologischen Prozesse nicht wesentlich gestört sind.

(5) Bioabfälle sind Bioabfälle nach § 3 Absatz 7 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes.

(6) Biomasse ist Biomasse im Sinne der Biomasseverordnung in der für die Anlage nach den Bestimmungen für Strom aus Biomasse des Erneuerbare-Energien-Gesetzesjeweils anzuwendenden Fassung.

(7) Biomasse-Brennstoffe sind gasförmige und feste Brennstoffe, die aus Biomasse hergestellt werden.

(8) Dauerkulturen sind mehrjährige Kulturpflanzen, deren Stiel normalerweise nicht jährlich geerntet wird. Darunter fallen zum Beispiel Niederwald mit Kurzumtrieb, Bananen und Ölpalmen. Dauergrünland im Sinne des Artikels 4 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608; L 130 vom 19.5.2016, S. 14), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/2220 (ABl. L 437 vom 28.12.2020, S. 1) geändert worden ist, ist keine Dauerkultur im Sinne dieser Verordnung.

(9) Feste Biomasse-Brennstoffe sind Brennstoffe, die aus Biomasse hergestellt werden und zum Zeitpunkt des Eintritts in den Brenn- oder Feuerraum fest sind.

(10) Feuchtgebiete sind Flächen, die ständig oder für einen beträchtlichen Teil des Jahres von Wasser bedeckt oder durchtränkt sind. Als Feuchtgebiete gelten insbesondere alle Feuchtgebiete, die in die Liste international bedeutender Feuchtgebiete nach Artikel 2 Absatz 1 des Übereinkommens vom 2. Februar 1971 über Feuchtgebiete, insbesondere als Lebensraum für Wasser- und Watvögel, von internationaler Bedeutung (BGBl. 1976 II S. 1265, 1266) aufgenommen worden sind.

(11) Flüssige Biobrennstoffe sind Brennstoffe, die aus Biomasse hergestellt werden und zum Zeitpunkt des Eintritts in den Brenn- oder Feuerraum flüssig sind.

(12) Forstwirtschaftliche Biomasse ist Biomasse aus der Forstwirtschaft.

(13) Gasförmige Biomasse-Brennstoffe sind Brennstoffe, die aus Biomasse hergestellt werden und die zum Zeitpunkt des Eintritts in den Brenn- oder Feuerraum gasförmig sind.

(14) Gewinnungsgebiet ist ein als Wirtschaftseinheit abgrenzbares oder ein geografisch definiertes Gebiet, in dem die forstwirtschaftlichen Biomasse-Rohstoffe gewonnen werden, zu dem zuverlässige und unabhängige Informationen verfügbar sind und in dem die Bedingungen homogen genug sind, um das Risiko in Bezug auf die Nachhaltigkeit und Rechtmäßigkeit der forstwirtschaftlichen Biomasse zu bewerten.

(15) Grünland mit großer biologischer Vielfalt ist Grünland, das mehr als einen Hektar umfasst und das ohne Eingriffe von Menschenhand

1.
Grünland bleiben würde und dessen natürliche Artenzusammensetzung sowie ökologische Merkmale und Prozesse intakt sind (natürliches Grünland) oder
2.
kein Grünland bleiben würde und das artenreich und nicht degradiert ist (künstlich geschaffenes Grünland) und für das die zuständige Fachbehörde eine große biologische Vielfalt festgestellt hat, es sei denn, die Ernte der Biomasse ist zur Erhaltung des Grünlandstatus erforderlich; im Übrigen ist die Verordnung (EU) Nr. 1307/2014 der Kommission vom 8. Dezember 2014 zur Festlegung der Kriterien und geografischen Verbreitungsgebiete zur Bestimmung von Grünland mit großer biologischer Vielfalt für die Zwecke des Artikels 7b Absatz 3 Buchstabe c der Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und des Artikels 17 Absatz 3 Buchstabe c der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 351 vom 9.12.2014, S. 3) in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(16) Herstellung umfasst alle Arbeitsschritte von dem Anbau der erforderlichen Biomasse oder der Sammlung und der Verarbeitung von Abfall und Reststoffen bis zur Aufbereitung der flüssigen Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe auf die Qualitätsstufe, die für den Einsatz in Anlagen zur Stromerzeugung erforderlich ist.

(17) Kontinuierlich bewaldete Gebiete sind Flächen von mehr als einem Hektar mit über 5 Meter hohen Bäumen und

1.
mit einem Überschirmungsgrad von mehr als 30 Prozent oder mit Bäumen, die auf dem jeweiligen Standort diese Werte erreichen können, oder
2.
mit einem Überschirmungsgrad von 10 bis 30 Prozent oder mit Bäumen, die auf dem jeweiligen Standort diese Werte erreichen können, es sei denn, dass die Fläche vor und nach der Umwandlung einen solchen Kohlenstoffbestand hat, dass die flüssige Biomasse das Treibhausgas-Minderungspotenzial nach § 6 Absatz 1 auch bei einer Berechnung nach § 6 Absatz 2 aufweist.

(18) Kulturflächen sind

1.
Flächen mit einjährigen Pflanzen und mit Pflanzen mit einem Wachstumszyklus von unter einem Jahr, die für eine weitere Ernte erneut gesät oder gepflanzt werden müssen; dazu gehören auch Flächen mit mehrjährigen Pflanzen, die jährlich geerntet und bei der Ernte zerstört werden, wie zum Beispiel Maniok, Yams und Zuckerrohr, oder
2.
Flächen, die weniger als fünf Jahre brachliegen, bevor sie erneut mit einjährigen Pflanzen bebaut werden.
Flächen mit Dauerkulturen, Waldflächen und Grünlandflächen sind keine Kulturflächen im Sinne dieser Verordnung.

(19) Kulturpflanzen mit hohem Stärkegehalt sind Pflanzen, unter die überwiegend Getreide fällt, ungeachtet dessen, ob nur die Körner oder die gesamte Pflanze verwendet wird, sowie Knollen- und Wurzelfrüchte.

(20) Landwirtschaftliche Biomasse ist Biomasse aus der Landwirtschaft.

(21) Letzte Schnittstellen sind

1.
im Falle der Verwendung von Biomasse-Brennstoffen die Schnittstellen, die den Strom erzeugen, oder
2.
im Falle der Verwendung von flüssigen Biobrennstoffen die Schnittstellen, die flüssige Biobrennstoffe auf die zur Stromerzeugung erforderliche Qualitätsstufe aufbereiten.

(22) Lieferanten sind Betriebe, die mit dem Transport und Vertrieb (Lieferung) von Biomasse, Biokraftstoffen, Biomasse-Brennstoffen oder flüssigen Biobrennstoffen befasst sind, ohne selbst Schnittstelle zu sein.

(23) Lignozellulosehaltiges Material ist Material, das aus Lignin, Zellulose und Hemizellulose besteht, wie Biomasse aus Wäldern, holzartige Energiepflanzen sowie Reststoffe und Abfälle aus der forstbasierten Wirtschaft.

(24) Nahrungs- und Futtermittelpflanzen sind Kulturpflanzen mit hohem Stärkegehalt, Zuckerpflanzen oder Ölpflanzen, die als Hauptkulturen auf landwirtschaftlichen Flächen produziert werden, ausgenommen Reststoffe, Abfälle und lignozellulosehaltiges Material und Zwischenfrüchte wie Zweitfrüchte und Deckpflanzen, es sei denn, die Verwendung solcher Zwischenfrüchte führt zu einer zusätzlichen Nachfrage nach Land.

(25) Naturschutzzwecken dienende Flächen sind Flächen, die durch Gesetz oder von der zuständigen Fachbehörde für Naturschutzzwecke ausgewiesen worden sind; sofern die Kommission der Europäischen Gemeinschaften auf Grund des Artikels 30 Absatz 4 Satz 3 der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82; L 311 vom 25.9.2020, S. 11), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2019/807 (ABl. L 133 vom 21.5.2019, S. 1) ergänzt worden ist, Flächen für den Schutz seltener, bedrohter oder gefährdeter Ökosysteme oder Arten, die

1.
in internationalen Übereinkünften anerkannt werden oder
2.
in den Verzeichnissen zwischenstaatlicher Organisationen oder der Internationalen Union für die Erhaltung der Natur aufgeführt sind,
für die Zwecke des Artikels 29 Absatz 3 Buchstabe c Nummer ii der Richtlinie (EU) 2018/2001 anerkennt, gelten diese Flächen auch als Naturschutzzwecken dienende Flächen. Satz 1 ist nicht anzuwenden, sofern Anbau und Ernte der Biomasse den genannten Naturschutzzwecken nicht zuwiderlaufen.

(26) Reststoffe sind Reststoffe aus der Verarbeitung und Reststoffe aus Landwirtschaft, Aquakultur, Forst- oder Fischwirtschaft.

(27) Reststoffe aus der Verarbeitung sind Stoffe oder Stoffgruppen, die im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie von der nach § 50 Absatz 1 zuständigen Behörde im Bundesanzeiger bekannt gemacht werden und keine Endprodukte sind, deren Herstellung durch den Produktionsprozess unmittelbar angestrebt wird. Reststoffe stellen nicht das primäre Ziel des Produktionsprozesses dar, und der Prozess wurde nicht absichtlich geändert, um sie zu produzieren.

(28) Reststoffe aus Landwirtschaft, Aquakultur, Forst- oder Fischwirtschaft sind Stoffe oder Stoffgruppen, die im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie von der nach § 50 Absatz 1 zuständigen Behörde im Bundesanzeiger bekannt gemacht werden und unmittelbar in der Landwirtschaft, Aquakultur, Forst- oder Fischwirtschaft entstanden sind; dabei umfassen sie keine Reststoffe aus mit der Landwirtschaft, Aquakultur, Forst- oder Fischwirtschaft verbundenen Wirtschaftszweigen und keine Reststoffe aus der Verarbeitung.

(29) Schnittstellen sind

1.
Betriebe und Betriebsstätten (Betriebe), die die für die Herstellung von flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen erforderliche Biomasse zum Zweck des Weiterhandelns erstmals aufnehmen
a)
von den Betrieben, die diese Biomasse anbauen und ernten, oder
b)
im Fall von Abfällen und Reststoffen von den Betrieben oder Privathaushalten, bei denen die Abfälle und Reststoffe anfallen,
2.
Ölmühlen, Biogasanlagen, Fettaufbereitungsanlagen sowie weitere Betriebe, die Biomasse be- und verarbeiten, ohne dass die erforderliche Qualitätsstufe als flüssige Biobrennstoffe oder Biomasse-Biobrennstoffe zur Stromerzeugung erreicht wird, oder
3.
letzte Schnittstellen.

(30) Tatsächlicher Wert ist die Treibhausgaseinsparung bei einigen oder allen Schritten eines speziellen Produktionsverfahrens für Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe oder Biomasse-Brennstoffe, berechnet anhand der Methode in Anhang V Teil C und Anhang VI Teil B der Richtlinie (EU) 2018/2001.

(31) Walderneuerung ist die Wiederaufforstung eines Waldbestands mit Natur- oder Kunstverjüngung oder einer Kombination von beidem nach der Entnahme von Teilen oder des gesamten früheren Bestands durch beispielsweise Fällung oder auf Grund natürlicher Ursachen, einschließlich Feuer oder Sturm.

(32) Zellulosehaltiges Non-Food-Material ist Material, das überwiegend aus Zellulose und Hemizellulose besteht und einen niedrigeren Lignin-Gehalt als lignozellulosehaltiges Material aufweist. Darunter fallen Reststoffe von Nahrungs- und Futtermittelpflanzen wie Stroh, Spelzen, Hülsen und Schalen, grasartige Energiepflanzen mit niedrigem Stärkegehalt wie Weidelgras, Rutenhirse, Miscanthus, und Pfahlrohr, Zwischenfrüchte vor und nach Hauptkulturen, Untersaaten, industrielle Reststoffe, einschließlich Nahrungs- und Futtermittelpflanzen nach Extraktion von Pflanzenölen, Zucker, Stärken und Protein, sowie Material aus Bioabfall; als Untersaaten und Deckpflanzen werden vorübergehend angebaute Weiden mit Gras-Klee-Mischungen mit einem niedrigen Stärkegehalt bezeichnet, die zur Fütterung von Vieh sowie dazu dienen, die Bodenfruchtbarkeit im Interesse höherer Ernteerträge bei den Ackerhauptkulturen zu verbessern.

(33) Zertifikate sind Konformitätsbescheinigungen darüber, dass Schnittstellen oder Lieferanten einschließlich aller von ihnen mit der Herstellung, der Lagerung oder dem Transport und Vertrieb der Biomasse, der Biokraftstoffe, der Biomasse-Brennstoffe oder der flüssigen Biobrennstoffe unmittelbar oder mittelbar befassten Betriebe die Anforderungen nach dieser Verordnung erfüllen.

(34) Zertifizierungsstellen sind unabhängige natürliche oder juristische Personen, die in einem anerkannten Zertifizierungssystem

1.
Zertifikate für Schnittstellen und Lieferanten ausstellen, wenn diese die Anforderungen nach dieser Verordnung erfüllen, und
2.
die Erfüllung der Anforderungen nach dieser Verordnung durch Betriebe, Schnittstellen und Lieferanten kontrollieren.

(1) Nachhaltigkeitsnachweise gelten auch als anerkannt, solange und soweit sie auf Grund der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung vom 2. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5126, 5143) in der jeweils geltenden Fassung anerkannt sind.

(2) Abweichend von Absatz 1 gelten Nachhaltigkeitsnachweise nicht als anerkannt, sobald eine Vorlage nach den Bestimmungen der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung bei der Biokraftstoffquotenstelle erfolgt ist.

(3) Die §§ 15 und 19 sind entsprechend anzuwenden.

(1) Nachhaltigkeitsnachweise gelten auch als anerkannt, solange und soweit sie nach dem Recht der Europäischen Union oder eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum als Nachweis darüber anerkannt werden, dass die Anforderungen nach Artikel 29 Absatz 2 bis 7 sowie 10 der Richtlinie (EU) 2018/2001 erfüllt sind, und wenn sie in dem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellt worden sind

1.
von der Behörde, die in diesem Mitgliedstaat der Europäischen Union für die Nachweisführung zuständig ist,
2.
von der Stelle, die von der nach Nummer 1 zuständigen Behörde für die Nachweisführung anerkannt worden ist, oder
3.
von einer sonstigen Stelle, die bei der nationalen Akkreditierungsstelle dieses Mitgliedstaates der Europäischen Union auf Grund allgemeiner Kriterien für Stellen, die Produkte zertifizieren, für die Nachweisführung akkreditiert ist.

(2) § 15 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Für diese Verordnung sind die Begriffsbestimmungen der Absätze 2 bis 34 anzuwenden.

(2) Abfälle sind Abfälle nach § 3 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), das zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Nicht als Abfälle gelten Stoffe und Gegenstände, die

1.
absichtlich erzeugt, verändert oder kontaminiert wurden, um in den Anwendungsbereich dieser Verordnung zu fallen, oder im Widerspruch zu der Pflicht zur Abfallvermeidung nach § 5 Absatz 1 Nummer 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. September 2021 (BGBl. I S. 4458) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes erzeugt worden sind,
2.
nur deshalb Abfälle sind, weil
a)
sie nach § 37b Absatz 1 bis 6 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes keine Biokraftstoffe sind,
b)
sie nach § 37b Absatz 8 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes nicht auf die Verpflichtungen nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes anrechenbar sind oder
c)
sie nicht der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1849), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2739) geändert worden ist, entsprechen.
Satz 2 ist auch für Gemische anzuwenden, die entsprechende Abfälle enthalten. Die Sätze 1 bis 3 sind für flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe, die aus im Ausland angefallenen Abfällen hergestellt wurden, entsprechend anzuwenden.

(3) Anerkannte Zertifizierungssysteme sind Zertifizierungssysteme, die von der Europäischen Kommission auf Grund des Artikels 30 Absatz 4 oder 6 der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82; L 311 vom 25.9.2020, S. 11), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2019/807 (ABl. L 133 vom 21.5.2019, S. 1) ergänzt worden ist, anerkannt sind und auf der Transparenzplattform der Europäischen Kommission als solche veröffentlicht sind.

(4) Bewaldete Flächen sind:

1.
Primärwälder,
2.
Wald mit großer biologischer Vielfalt und andere bewaldete Flächen, die artenreich und nicht degradiert sind oder für die die zuständige Fachbehörde eine große biologische Vielfalt festgestellt hat, es sei denn, es wird nachgewiesen, dass die Gewinnung der Biomasse nicht den von der Behörde festgestellten Naturschutzzwecken zuwiderläuft, und
3.
sonstige naturbelassene Flächen,
a)
die mit einheimischen Baumarten bewachsen sind,
b)
auf denen es kein deutlich sichtbares Anzeichen für menschliche Aktivität gibt und
c)
auf denen die ökologischen Prozesse nicht wesentlich gestört sind.

(5) Bioabfälle sind Bioabfälle nach § 3 Absatz 7 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes.

(6) Biomasse ist Biomasse im Sinne der Biomasseverordnung in der für die Anlage nach den Bestimmungen für Strom aus Biomasse des Erneuerbare-Energien-Gesetzesjeweils anzuwendenden Fassung.

(7) Biomasse-Brennstoffe sind gasförmige und feste Brennstoffe, die aus Biomasse hergestellt werden.

(8) Dauerkulturen sind mehrjährige Kulturpflanzen, deren Stiel normalerweise nicht jährlich geerntet wird. Darunter fallen zum Beispiel Niederwald mit Kurzumtrieb, Bananen und Ölpalmen. Dauergrünland im Sinne des Artikels 4 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608; L 130 vom 19.5.2016, S. 14), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/2220 (ABl. L 437 vom 28.12.2020, S. 1) geändert worden ist, ist keine Dauerkultur im Sinne dieser Verordnung.

(9) Feste Biomasse-Brennstoffe sind Brennstoffe, die aus Biomasse hergestellt werden und zum Zeitpunkt des Eintritts in den Brenn- oder Feuerraum fest sind.

(10) Feuchtgebiete sind Flächen, die ständig oder für einen beträchtlichen Teil des Jahres von Wasser bedeckt oder durchtränkt sind. Als Feuchtgebiete gelten insbesondere alle Feuchtgebiete, die in die Liste international bedeutender Feuchtgebiete nach Artikel 2 Absatz 1 des Übereinkommens vom 2. Februar 1971 über Feuchtgebiete, insbesondere als Lebensraum für Wasser- und Watvögel, von internationaler Bedeutung (BGBl. 1976 II S. 1265, 1266) aufgenommen worden sind.

(11) Flüssige Biobrennstoffe sind Brennstoffe, die aus Biomasse hergestellt werden und zum Zeitpunkt des Eintritts in den Brenn- oder Feuerraum flüssig sind.

(12) Forstwirtschaftliche Biomasse ist Biomasse aus der Forstwirtschaft.

(13) Gasförmige Biomasse-Brennstoffe sind Brennstoffe, die aus Biomasse hergestellt werden und die zum Zeitpunkt des Eintritts in den Brenn- oder Feuerraum gasförmig sind.

(14) Gewinnungsgebiet ist ein als Wirtschaftseinheit abgrenzbares oder ein geografisch definiertes Gebiet, in dem die forstwirtschaftlichen Biomasse-Rohstoffe gewonnen werden, zu dem zuverlässige und unabhängige Informationen verfügbar sind und in dem die Bedingungen homogen genug sind, um das Risiko in Bezug auf die Nachhaltigkeit und Rechtmäßigkeit der forstwirtschaftlichen Biomasse zu bewerten.

(15) Grünland mit großer biologischer Vielfalt ist Grünland, das mehr als einen Hektar umfasst und das ohne Eingriffe von Menschenhand

1.
Grünland bleiben würde und dessen natürliche Artenzusammensetzung sowie ökologische Merkmale und Prozesse intakt sind (natürliches Grünland) oder
2.
kein Grünland bleiben würde und das artenreich und nicht degradiert ist (künstlich geschaffenes Grünland) und für das die zuständige Fachbehörde eine große biologische Vielfalt festgestellt hat, es sei denn, die Ernte der Biomasse ist zur Erhaltung des Grünlandstatus erforderlich; im Übrigen ist die Verordnung (EU) Nr. 1307/2014 der Kommission vom 8. Dezember 2014 zur Festlegung der Kriterien und geografischen Verbreitungsgebiete zur Bestimmung von Grünland mit großer biologischer Vielfalt für die Zwecke des Artikels 7b Absatz 3 Buchstabe c der Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und des Artikels 17 Absatz 3 Buchstabe c der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 351 vom 9.12.2014, S. 3) in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(16) Herstellung umfasst alle Arbeitsschritte von dem Anbau der erforderlichen Biomasse oder der Sammlung und der Verarbeitung von Abfall und Reststoffen bis zur Aufbereitung der flüssigen Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe auf die Qualitätsstufe, die für den Einsatz in Anlagen zur Stromerzeugung erforderlich ist.

(17) Kontinuierlich bewaldete Gebiete sind Flächen von mehr als einem Hektar mit über 5 Meter hohen Bäumen und

1.
mit einem Überschirmungsgrad von mehr als 30 Prozent oder mit Bäumen, die auf dem jeweiligen Standort diese Werte erreichen können, oder
2.
mit einem Überschirmungsgrad von 10 bis 30 Prozent oder mit Bäumen, die auf dem jeweiligen Standort diese Werte erreichen können, es sei denn, dass die Fläche vor und nach der Umwandlung einen solchen Kohlenstoffbestand hat, dass die flüssige Biomasse das Treibhausgas-Minderungspotenzial nach § 6 Absatz 1 auch bei einer Berechnung nach § 6 Absatz 2 aufweist.

(18) Kulturflächen sind

1.
Flächen mit einjährigen Pflanzen und mit Pflanzen mit einem Wachstumszyklus von unter einem Jahr, die für eine weitere Ernte erneut gesät oder gepflanzt werden müssen; dazu gehören auch Flächen mit mehrjährigen Pflanzen, die jährlich geerntet und bei der Ernte zerstört werden, wie zum Beispiel Maniok, Yams und Zuckerrohr, oder
2.
Flächen, die weniger als fünf Jahre brachliegen, bevor sie erneut mit einjährigen Pflanzen bebaut werden.
Flächen mit Dauerkulturen, Waldflächen und Grünlandflächen sind keine Kulturflächen im Sinne dieser Verordnung.

(19) Kulturpflanzen mit hohem Stärkegehalt sind Pflanzen, unter die überwiegend Getreide fällt, ungeachtet dessen, ob nur die Körner oder die gesamte Pflanze verwendet wird, sowie Knollen- und Wurzelfrüchte.

(20) Landwirtschaftliche Biomasse ist Biomasse aus der Landwirtschaft.

(21) Letzte Schnittstellen sind

1.
im Falle der Verwendung von Biomasse-Brennstoffen die Schnittstellen, die den Strom erzeugen, oder
2.
im Falle der Verwendung von flüssigen Biobrennstoffen die Schnittstellen, die flüssige Biobrennstoffe auf die zur Stromerzeugung erforderliche Qualitätsstufe aufbereiten.

(22) Lieferanten sind Betriebe, die mit dem Transport und Vertrieb (Lieferung) von Biomasse, Biokraftstoffen, Biomasse-Brennstoffen oder flüssigen Biobrennstoffen befasst sind, ohne selbst Schnittstelle zu sein.

(23) Lignozellulosehaltiges Material ist Material, das aus Lignin, Zellulose und Hemizellulose besteht, wie Biomasse aus Wäldern, holzartige Energiepflanzen sowie Reststoffe und Abfälle aus der forstbasierten Wirtschaft.

(24) Nahrungs- und Futtermittelpflanzen sind Kulturpflanzen mit hohem Stärkegehalt, Zuckerpflanzen oder Ölpflanzen, die als Hauptkulturen auf landwirtschaftlichen Flächen produziert werden, ausgenommen Reststoffe, Abfälle und lignozellulosehaltiges Material und Zwischenfrüchte wie Zweitfrüchte und Deckpflanzen, es sei denn, die Verwendung solcher Zwischenfrüchte führt zu einer zusätzlichen Nachfrage nach Land.

(25) Naturschutzzwecken dienende Flächen sind Flächen, die durch Gesetz oder von der zuständigen Fachbehörde für Naturschutzzwecke ausgewiesen worden sind; sofern die Kommission der Europäischen Gemeinschaften auf Grund des Artikels 30 Absatz 4 Satz 3 der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82; L 311 vom 25.9.2020, S. 11), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2019/807 (ABl. L 133 vom 21.5.2019, S. 1) ergänzt worden ist, Flächen für den Schutz seltener, bedrohter oder gefährdeter Ökosysteme oder Arten, die

1.
in internationalen Übereinkünften anerkannt werden oder
2.
in den Verzeichnissen zwischenstaatlicher Organisationen oder der Internationalen Union für die Erhaltung der Natur aufgeführt sind,
für die Zwecke des Artikels 29 Absatz 3 Buchstabe c Nummer ii der Richtlinie (EU) 2018/2001 anerkennt, gelten diese Flächen auch als Naturschutzzwecken dienende Flächen. Satz 1 ist nicht anzuwenden, sofern Anbau und Ernte der Biomasse den genannten Naturschutzzwecken nicht zuwiderlaufen.

(26) Reststoffe sind Reststoffe aus der Verarbeitung und Reststoffe aus Landwirtschaft, Aquakultur, Forst- oder Fischwirtschaft.

(27) Reststoffe aus der Verarbeitung sind Stoffe oder Stoffgruppen, die im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie von der nach § 50 Absatz 1 zuständigen Behörde im Bundesanzeiger bekannt gemacht werden und keine Endprodukte sind, deren Herstellung durch den Produktionsprozess unmittelbar angestrebt wird. Reststoffe stellen nicht das primäre Ziel des Produktionsprozesses dar, und der Prozess wurde nicht absichtlich geändert, um sie zu produzieren.

(28) Reststoffe aus Landwirtschaft, Aquakultur, Forst- oder Fischwirtschaft sind Stoffe oder Stoffgruppen, die im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie von der nach § 50 Absatz 1 zuständigen Behörde im Bundesanzeiger bekannt gemacht werden und unmittelbar in der Landwirtschaft, Aquakultur, Forst- oder Fischwirtschaft entstanden sind; dabei umfassen sie keine Reststoffe aus mit der Landwirtschaft, Aquakultur, Forst- oder Fischwirtschaft verbundenen Wirtschaftszweigen und keine Reststoffe aus der Verarbeitung.

(29) Schnittstellen sind

1.
Betriebe und Betriebsstätten (Betriebe), die die für die Herstellung von flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen erforderliche Biomasse zum Zweck des Weiterhandelns erstmals aufnehmen
a)
von den Betrieben, die diese Biomasse anbauen und ernten, oder
b)
im Fall von Abfällen und Reststoffen von den Betrieben oder Privathaushalten, bei denen die Abfälle und Reststoffe anfallen,
2.
Ölmühlen, Biogasanlagen, Fettaufbereitungsanlagen sowie weitere Betriebe, die Biomasse be- und verarbeiten, ohne dass die erforderliche Qualitätsstufe als flüssige Biobrennstoffe oder Biomasse-Biobrennstoffe zur Stromerzeugung erreicht wird, oder
3.
letzte Schnittstellen.

(30) Tatsächlicher Wert ist die Treibhausgaseinsparung bei einigen oder allen Schritten eines speziellen Produktionsverfahrens für Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe oder Biomasse-Brennstoffe, berechnet anhand der Methode in Anhang V Teil C und Anhang VI Teil B der Richtlinie (EU) 2018/2001.

(31) Walderneuerung ist die Wiederaufforstung eines Waldbestands mit Natur- oder Kunstverjüngung oder einer Kombination von beidem nach der Entnahme von Teilen oder des gesamten früheren Bestands durch beispielsweise Fällung oder auf Grund natürlicher Ursachen, einschließlich Feuer oder Sturm.

(32) Zellulosehaltiges Non-Food-Material ist Material, das überwiegend aus Zellulose und Hemizellulose besteht und einen niedrigeren Lignin-Gehalt als lignozellulosehaltiges Material aufweist. Darunter fallen Reststoffe von Nahrungs- und Futtermittelpflanzen wie Stroh, Spelzen, Hülsen und Schalen, grasartige Energiepflanzen mit niedrigem Stärkegehalt wie Weidelgras, Rutenhirse, Miscanthus, und Pfahlrohr, Zwischenfrüchte vor und nach Hauptkulturen, Untersaaten, industrielle Reststoffe, einschließlich Nahrungs- und Futtermittelpflanzen nach Extraktion von Pflanzenölen, Zucker, Stärken und Protein, sowie Material aus Bioabfall; als Untersaaten und Deckpflanzen werden vorübergehend angebaute Weiden mit Gras-Klee-Mischungen mit einem niedrigen Stärkegehalt bezeichnet, die zur Fütterung von Vieh sowie dazu dienen, die Bodenfruchtbarkeit im Interesse höherer Ernteerträge bei den Ackerhauptkulturen zu verbessern.

(33) Zertifikate sind Konformitätsbescheinigungen darüber, dass Schnittstellen oder Lieferanten einschließlich aller von ihnen mit der Herstellung, der Lagerung oder dem Transport und Vertrieb der Biomasse, der Biokraftstoffe, der Biomasse-Brennstoffe oder der flüssigen Biobrennstoffe unmittelbar oder mittelbar befassten Betriebe die Anforderungen nach dieser Verordnung erfüllen.

(34) Zertifizierungsstellen sind unabhängige natürliche oder juristische Personen, die in einem anerkannten Zertifizierungssystem

1.
Zertifikate für Schnittstellen und Lieferanten ausstellen, wenn diese die Anforderungen nach dieser Verordnung erfüllen, und
2.
die Erfüllung der Anforderungen nach dieser Verordnung durch Betriebe, Schnittstellen und Lieferanten kontrollieren.

Im Sinne dieser Verordnung anerkannte Zertifikate sind:

1.
Zertifikate, solange und soweit sie nach § 21 ausgestellt worden sind,
2.
Zertifikate nach § 25 und
3.
Zertifikate nach § 26.

(1) Nachhaltigkeitsnachweise gelten auch als anerkannt, solange und soweit sie auf Grund der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung vom 2. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5126, 5143) in der jeweils geltenden Fassung anerkannt sind.

(2) Abweichend von Absatz 1 gelten Nachhaltigkeitsnachweise nicht als anerkannt, sobald eine Vorlage nach den Bestimmungen der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung bei der Biokraftstoffquotenstelle erfolgt ist.

(3) Die §§ 15 und 19 sind entsprechend anzuwenden.

(1) Nachhaltigkeitsnachweise gelten auch als anerkannt, solange und soweit sie nach dem Recht der Europäischen Union oder eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum als Nachweis darüber anerkannt werden, dass die Anforderungen nach Artikel 29 Absatz 2 bis 7 sowie 10 der Richtlinie (EU) 2018/2001 erfüllt sind, und wenn sie in dem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellt worden sind

1.
von der Behörde, die in diesem Mitgliedstaat der Europäischen Union für die Nachweisführung zuständig ist,
2.
von der Stelle, die von der nach Nummer 1 zuständigen Behörde für die Nachweisführung anerkannt worden ist, oder
3.
von einer sonstigen Stelle, die bei der nationalen Akkreditierungsstelle dieses Mitgliedstaates der Europäischen Union auf Grund allgemeiner Kriterien für Stellen, die Produkte zertifizieren, für die Nachweisführung akkreditiert ist.

(2) § 15 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Nachhaltigkeitsnachweise gelten auch als anerkannt, solange und soweit sie auf Grund der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung vom 2. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5126, 5143) in der jeweils geltenden Fassung anerkannt sind.

(2) Abweichend von Absatz 1 gelten Nachhaltigkeitsnachweise nicht als anerkannt, sobald eine Vorlage nach den Bestimmungen der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung bei der Biokraftstoffquotenstelle erfolgt ist.

(3) Die §§ 15 und 19 sind entsprechend anzuwenden.

(1) Nachhaltigkeitsnachweise gelten auch als anerkannt, solange und soweit sie nach dem Recht der Europäischen Union oder eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum als Nachweis darüber anerkannt werden, dass die Anforderungen nach Artikel 29 Absatz 2 bis 7 sowie 10 der Richtlinie (EU) 2018/2001 erfüllt sind, und wenn sie in dem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellt worden sind

1.
von der Behörde, die in diesem Mitgliedstaat der Europäischen Union für die Nachweisführung zuständig ist,
2.
von der Stelle, die von der nach Nummer 1 zuständigen Behörde für die Nachweisführung anerkannt worden ist, oder
3.
von einer sonstigen Stelle, die bei der nationalen Akkreditierungsstelle dieses Mitgliedstaates der Europäischen Union auf Grund allgemeiner Kriterien für Stellen, die Produkte zertifizieren, für die Nachweisführung akkreditiert ist.

(2) § 15 ist entsprechend anzuwenden.

Im Sinne dieser Verordnung anerkannte Zertifikate sind:

1.
Zertifikate, solange und soweit sie nach § 21 ausgestellt worden sind,
2.
Zertifikate nach § 25 und
3.
Zertifikate nach § 26.

17
4. Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Entgegen der Auffassung der Beklagten , auf die sich die Revisionserwiderung stützt, fehlt es nicht am erforderlichen Feststellungsinteresse, das auch in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen ist (BGH, Urteil vom 8. Juli 1955 - I ZR 201/53, BGHZ 18, 98, 106; Urteil vom 13. Juni 2012 - I ZR 228/10, GRUR 2012, 1273 Rn. 12 - Stadtwerke Wolfsburg).
27
Nicht a) zu folgen ist allerdings dem Ausgangspunkt des Berufungsgerichts , für das Feststellungsinteresse genüge die Möglichkeit eines Schadenseintritts, eine hinreichende Schadenswahrscheinlichkeit könne nicht verlangt werden. Dies wäre nur dann zutreffend, wenn es hier um die Verletzung eines absoluten Rechts ginge. Bei reinen Vermögensschäden , die Gegenstand der Klage sind, hängt bereits die Zulässigkeit der Feststellungsklage von der Wahrscheinlichkeit eines auf die Verletzungshandlung zurückzuführenden Schadenseintritts ab (BGH, Urteile vom 15. Oktober 1992 - IX ZR 43/92, WM 1993, 251, 260, vom 14. Dezember 1995 - IX ZR 242/94, WM 1996, 548, 549, vom 2. Dezember 1999 - IX ZR 415/98, WM 2000, 199, 202, vom 22. Februar 2001 - IX ZR 293/99, WM 2001, 741, 742, vom 25. Oktober 2001 - IX ZR 427/98, WM 2002, 29, 32 und vom 6. Juli 2004 - XI ZR 250/02, BGHReport 2005, 78, 79).
9
1. Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht allerdings ein rechtliches Interesse der Klägerin an der alsbaldigen Feststellung eines Schadensersatzanspruchs gegen den Beklagten im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO bejaht. Hierfür genügt zwar nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die bloße Möglichkeit eines Schadenseintritts nur bei der Verletzung eines absoluten Rechts. Demgegenüber hängt bei reinen Vermögensschäden, wie hier, bereits die Zulässigkeit der Feststellungsklage von der - substantiiert darzulegenden - Wahrscheinlichkeit eines auf die Verletzungshandlung zurückzuführenden Schadens ab (BGH, Urteil vom 15. Oktober 1992 - IX ZR 43/92 - NJW 1993, 648, 653 f.; Urteil vom 24. Januar 2006 - XI ZR 384/03 - NJW 2006, 830, 832 f. Rn. 27 m.w.N., für BGHZ vorgesehen). Es mag sein, wie die Anschlussrevision rügt, dass in dieser Beziehung die vom Berufungsgericht herangezogene Vermögensminderung aus dem vorzeitigen Eigentumsverlust an den verkauften Grundstücken nicht genügt, weil die Klägerin mit der Klage zwar nicht nach ihrem weit gefassten Feststellungsantrag, jedoch nach dem Inhalt der bei der Auslegung mit zu berücksichtigenden Klagebegründung ausschließlich steuerliche Nachteile geltend macht und jener Schaden zudem inzwischen durch die vollständige Zahlung des Kaufpreises von Seiten der Gemeinde jedenfalls weggefallen ist. Darauf kommt es indessen nicht an. Denn die Klägerin hat mit der Vorlage des gegen sie und ihren Ehemann ergangenen Einkommensteuerbescheids für 1999 sowie der diesbezüglichen Auskunft ihres Wohnsitzfinanzamts vom 7. Februar 2003 jedenfalls belegt, dass die Finanzverwaltung aus dem Übergang des zivilrechtlichen Eigentums auf die Gemeinde am 21. Januar 1999 einen Veräußerungsgewinn des Verkäufers schon im Wirtschaftsjahr 1998/99 ableitet sowie einen durch Abzinsung ermittelten Zinsanteil aus dem Kaufpreis zugrunde legt. Damit ist jedenfalls den im Rahmen des § 256 ZPO zu stellenden Anforderungen an den Nachweis eines Schadens genügt.
15
Eine Feststellungsklage, mit der die Ersatzpflicht für reine Vermögensschäden festgestellt werden soll, ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur zulässig, wenn zumindest eine hinreichende Wahrscheinlichkeit eines auf die Verletzungshandlung zurückzuführenden Schadenseintritts besteht (BGH, Urteil vom 24. Januar 2006 - XI ZR 384/03, BGHZ 166, 84 Rn. 27 m.w.N.; zuletzt BGH, Urteil vom 4. Dezember 2014 - III ZR 51/13, ZIP 2015, 198 Rn. 12). Daran fehlt es, wenn der Eintritt irgendeines Schadens noch ungewiss ist (BGH, Urteil vom 10. Juli 2014 - IX ZR 197/12, ZIP 2014, 2150 Rn. 11 m.w.N.); der Kläger muss die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts substantiiert dartun.
18
1. Ob der Feststellungsantrag des Klägers mangels ausreichender Darlegung des Feststellungsinteresses bereits unzulässig ist, was grundsätzlich auch in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen ist (BGH, Urteile vom 8. Juli 1955 - I ZR 201/53, BGHZ 18, 98, 105 f. und vom 11. Oktober 1989 - IVa ZR 208/87, NJW-RR 1990, 130), kann dahinstehen, denn das Berufungsgericht hat den Feststellungsantrag jedenfalls zu Recht als unbegründet abgewiesen (vgl. BGH, Urteile vom 9. November 1967 - KZR 10/65, GRUR 1968, 219, 220 f. und vom 14. März 1978 - VI ZR 68/76, NJW 1978, 2031, 2032; BAG, NJW 2003, 1755, 1756 mwN).
9
1. Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht allerdings ein rechtliches Interesse der Klägerin an der alsbaldigen Feststellung eines Schadensersatzanspruchs gegen den Beklagten im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO bejaht. Hierfür genügt zwar nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die bloße Möglichkeit eines Schadenseintritts nur bei der Verletzung eines absoluten Rechts. Demgegenüber hängt bei reinen Vermögensschäden, wie hier, bereits die Zulässigkeit der Feststellungsklage von der - substantiiert darzulegenden - Wahrscheinlichkeit eines auf die Verletzungshandlung zurückzuführenden Schadens ab (BGH, Urteil vom 15. Oktober 1992 - IX ZR 43/92 - NJW 1993, 648, 653 f.; Urteil vom 24. Januar 2006 - XI ZR 384/03 - NJW 2006, 830, 832 f. Rn. 27 m.w.N., für BGHZ vorgesehen). Es mag sein, wie die Anschlussrevision rügt, dass in dieser Beziehung die vom Berufungsgericht herangezogene Vermögensminderung aus dem vorzeitigen Eigentumsverlust an den verkauften Grundstücken nicht genügt, weil die Klägerin mit der Klage zwar nicht nach ihrem weit gefassten Feststellungsantrag, jedoch nach dem Inhalt der bei der Auslegung mit zu berücksichtigenden Klagebegründung ausschließlich steuerliche Nachteile geltend macht und jener Schaden zudem inzwischen durch die vollständige Zahlung des Kaufpreises von Seiten der Gemeinde jedenfalls weggefallen ist. Darauf kommt es indessen nicht an. Denn die Klägerin hat mit der Vorlage des gegen sie und ihren Ehemann ergangenen Einkommensteuerbescheids für 1999 sowie der diesbezüglichen Auskunft ihres Wohnsitzfinanzamts vom 7. Februar 2003 jedenfalls belegt, dass die Finanzverwaltung aus dem Übergang des zivilrechtlichen Eigentums auf die Gemeinde am 21. Januar 1999 einen Veräußerungsgewinn des Verkäufers schon im Wirtschaftsjahr 1998/99 ableitet sowie einen durch Abzinsung ermittelten Zinsanteil aus dem Kaufpreis zugrunde legt. Damit ist jedenfalls den im Rahmen des § 256 ZPO zu stellenden Anforderungen an den Nachweis eines Schadens genügt.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 6. Februar 2014 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 4. April 2014 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten zur Teilnahme am EEG-Belastungsausgleich für den Zeitraum vom 1. August 2004 bis zum 31. Dezember 2008.

2

Die Klägerin ist die für den Betrieb der Übertragungsnetze regelverantwortliche Netzbetreiberin. Die Beklagte gehört zu einem Konzernverbund und betreibt an zwei Standorten Braunkohle-Tagebaue sowie in deren unmittelbarer Nähe drei Braunkohle-Kraftwerke und ein eigenes Stromverteilernetz. Die Klägerin nimmt die Beklagte im Wege der Stufenklage auf Belastungsausgleich für Stromlieferungen in Anspruch, die deren Rechtsvorgängerin, die ebenfalls zum Konzern gehörende M.                     Vertriebs GmbH (im Folgenden: Vertriebs-GmbH) im oben genannten Zeitraum an andere juristisch selbständige Konzerngesellschaften und an Dritte erbracht hat.

3

Die Beklagte hatte im Jahr 1994 ihre drei Braunkohle-Kraftwerke an die ebenfalls zu ihrem Konzernverbund gehörende M.               GmbH & Co. KG (im Folgenden: KG) veräußert, um sich Kapital zur Sanierung der Tagebaubetriebe zu verschaffen. Ein Rückkauf der Anlagen war zum 31. Dezember 2008 vorgesehen und wurde zu diesem Zeitpunkt auch vollzogen. Mit der M.                    Betriebs GmbH (im Folgenden: Betriebs-GmbH) wurde ein Dienstleistungsunternehmen geschaffen, das bis zum 31. Dezember 2008 den Betrieb der Kraftwerke sicherstellte, während der Vertrieb des von der KG produzierten Stroms der Vertriebs-GmbH übertragen wurde. Mit Wirkung zum 1. Januar 2009 gingen die Verbindlichkeiten sowohl der Vertriebs-GmbH als auch der Betriebs-GmbH wegen der Verschmelzung der Unternehmen auf die Beklagte über (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG).

4

Wesentliche Grundlage der Tätigkeit der Vertriebs-GmbH waren zwei Vertragsverhältnisse. Zwischen der KG - laut Vertragseingang "als Eigentümerin und Betreiberin der Kraftwerke" - und der Vertriebs-GmbH wurde am 1. Juli 1995 ein Vertrag über die vollständige Abnahme des von der KG netto erzeugten Stroms bis zum 31. Dezember 2008 geschlossen. Die im Vertrag vorgesehenen Preisbestimmungen führten für die Vertriebs-GmbH zu einem deutlich über den Marktpreisen liegenden Einkaufspreis. Die Haftung der KG für Einschränkungen oder bei Unmöglichkeit der Energielieferungen wurde ausgeschlossen.

5

Ferner hatte die Vertriebs-GmbH den ursprünglich zwischen der Betriebs-GmbH und der Beklagten geschlossenen Energielieferungsvertrag vom 1. Juli 1994 übernommen. Danach verpflichtete sich die Vertriebs-GmbH, gegen ein teilweise nicht kostendeckendes Entgelt den Großteil des ihrerseits von der KG bezogenen Stroms an die Beklagte zum Betrieb der Tagebaue zu liefern. Die restlichen Teilmengen des von der KG gelieferten Stroms wurden von der Vertriebs-GmbH an weitere konzernverbundene Unternehmen sowie an Dritte verkauft, zu einem geringen Teil auch zu Marktpreisen.

6

Das Landgericht hat dem auf der ersten Stufe der Klage geltend gemachten Auskunftsanspruch hinsichtlich des Umfangs der Stromlieferungen der Vertriebs-GmbH an verbundene Unternehmen oder Dritte in dem Zeitraum vom 1. August 2004 bis zum 31. Dezember 2008 stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe

7

Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

8

Das Berufungsgericht (OLG Naumburg, RdE 2014, 299) hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:

9

Die Klägerin habe gegen die Beklagte als Rechtsnachfolgerin der Vertriebs-GmbH einen Anspruch auf Auskunftserteilung im Sinne von § 14 Abs. 3 EEG 2004 beziehungsweise § 14a Abs. 5 EEG 2006 sowie einen Anspruch auf Bescheinigung der vorgenannten Endabrechnungen durch einen Wirtschaftsprüfer beziehungsweise einen vereidigten Buchprüfer im Sinne von § 14a Abs. 7 EEG 2006.

10

Die Vertriebs-GmbH sei im streitgegenständlichen Zeitraum ein nach § 14 Abs. 3 EEG 2004 zur Teilnahme am Belastungsausgleich verpflichtetes Elektrizitätsunternehmen gewesen; dabei seien als der "an Letztverbraucher gelieferte" Strom sowohl der an außerhalb des Konzernverbunds stehende Dritte gelieferte Strom als auch solche Strommengen zu berücksichtigen, welche die Vertriebs-GmbH an verbundene Unternehmen, darunter die Beklagte als Betreiberin der Tagebaue, geliefert habe.

11

Vom Anwendungsbereich des § 14 Abs. 3 Satz 1 EEG 2004 seien zwar diejenigen Strommengen ausgenommen, die nicht an andere abgegeben, sondern vom Letztverbraucher selbst erzeugt und selbst verbraucht würden (sog. "Eigenstrom"). Diese Bereichsausnahme sei für den von der Beklagten verbrauchten Strom aber nicht einschlägig, da die Beklagte bei der nach dem Wortlaut gebotenen formalen Betrachtungsweise den Strom nicht selbst erzeugt, sondern von der Vertriebs-GmbH geliefert erhalten habe.

12

Soweit die Beklagte geltend mache, dass die bisher in der Rechtsprechung ausschließlich angewandte formale Betrachtungsweise in der vorliegenden Konstellation, in der lediglich eine vorübergehende Änderung der Unternehmensstruktur durch Aufspaltung in mehrere rechtlich selbständige Unternehmungen erfolgt sei und die verbundenen Unternehmen wegen der finanziellen, wirtschaftlichen und organisatorischen Verknüpfungen gleichwohl als Einheit zu betrachten seien, zu unbilligen Ergebnissen führe, möge es sich dabei zwar um gewichtige Aspekte handeln, die eine andere gesetzliche Regelung rechtfertigen könnten. Sie hätten jedoch letztlich gerade nicht zu einer entsprechenden Regelung durch den Gesetzgeber geführt; ein entsprechender Rechtsetzungswille sei auch im Wege der Auslegung nicht erkennbar.

13

Der Wortlaut des § 14 Abs. 3 EEG 2004 biete keine Anhaltspunkte für eine "erweiterte" Bereichsausnahme, wie sie von der Klägerin [richtig: Beklagten] hier geltend gemacht werde und für die in der Literatur zum Teil der Begriff des "industriellen Eigenverbrauchs" verwendet werde. Eine solche Privilegierung des "industriellen Eigenverbrauchs" sei auch im Rahmen der Neuregelungen des EEG vom Gesetzgeber ausdrücklich verworfen worden. Nach der Systematik und dem Zweck der Regelungen zum Belastungsausgleich sei zudem davon auszugehen, dass grundsätzlich möglichst alle Stromlieferungen einbezogen werden sollten (sog. Gemeinlastprinzip), um die Belastungen für den einzelnen Stromkunden so gering wie möglich zu halten. Auch gehe ein Anreiz zur Energieeinsparung und zur Reduzierung der klima- und umweltgefährdenden Energieerzeugung nur von einer Verteuerung des Stroms bei allen Elektrizitätsversorgungsunternehmen aus. Ausnahmen von der EEG-Umlage für die Industrie sollten nur über eine behördliche Entscheidung im Einzelfall (in dem Verfahren nach § 16 EEG 2004 bzw. §§ 40 ff. EEG 2009 bzw. §§ 40 ff. EEG 2012) individuell zuerkannt werden. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die formale Betrachtungsweise der Regelung in § 14 Abs. 3 Satz 1 EEG 2004 bestünden nicht.

14

Den von der Klägerin geltend gemachten Ansprüchen auf Auskunft und Erteilung von Bescheinigungen stehe der inzwischen eingetretene Zeitablauf unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt entgegen. Die in § 14 EEG 2004 und § 14a EEG 2006 geregelten Fristen für die Geltendmachung der Ansprüche gegenüber dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen seien keine materiell-rechtlichen Ausschlussfristen. Den vorgenannten Ansprüchen stehe auch die Einrede der Verjährung nicht entgegen. Eine Kenntnis beziehungsweise grob fahrlässige Unkenntnis der Klägerin im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB von den tatsächlichen Grundlagen für die hier geltend gemachten Ansprüche habe jedenfalls bis zu einer Mitteilung der Beklagten vom 1. Februar 2011 nicht bestanden, da die Klägerin keine Kenntnis über die nicht in ihr Netz eingespeisten Strommengen, welche die Vertriebs-GmbH über ein eigenes Netz an Letztverbraucher geliefert habe, hätte haben können. Eine Pflicht zur Nachforschung ohne konkrete Anhaltspunkte habe nicht bestanden. Einer Verwirkung der streitgegenständlichen Ansprüche stehe ebenfalls entgegen, dass die Klägerin keine Kenntnisse über solche in den Belastungsausgleich einzubeziehenden Stromlieferungen der Vertriebs-GmbH gehabt habe.

15

Der Verurteilung der Beklagten zur Auskunftserteilung stünden auch beihilferechtliche Aspekte nicht entgegen. Die Eröffnung eines förmlichen Beihilfeprüfverfahrens durch die Europäische Kommission gemäß Art. 108 Abs. 2 AEUV habe nach dem Wortlaut des Eröffnungsbeschlusses vom 18. Dezember 2013 keine unmittelbaren Auswirkungen auf den Rechtsstreit. Dem Eröffnungsbeschluss sei nicht zu entnehmen, dass die Kommission die hier betroffenen Regelungen, insbesondere § 14 Abs. 3 EEG 2004, § 14a Abs. 5 und Abs. 7 EEG 2006, von vornherein als rechtswidrig bewerte, woraus sich eine vorläufige Unanwendbarkeit dieser Normen ergeben könnte. Die Kommission habe auch keine ausdrückliche vorläufige Aussetzung der Anwendbarkeit des EEG 2004 angeordnet. Im Zentrum der Prüfung der beihilferechtlichen Zulässigkeit stünden zwei Regelungen, die individuelle Ausnahmen vom Gemeinlastprinzip (§§ 40 ff. EEG 2012) beträfen. Diese Regelungen seien für die Entscheidung im vorliegenden Rechtsstreit ohne Bedeutung. Aus einzelnen rechtlichen Ausführungen der Kommission sowie aus der bisherigen Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union zu Regelungssystemen in anderen EU-Mitgliedsstaaten ergäben sich auch keine ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass das im EEG 2004 geregelte System des Belastungsausgleichs insgesamt eine unerlaubte staatliche Beihilfe darstelle. Aus den vorgenannten Gründen lägen auch die Voraussetzungen für ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof nach Art. 267 AEUV nicht vor.

II.

16

Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand; die Revision ist daher zurückzuweisen.

17

Der Klägerin steht der von ihr gegen die Beklagte als Rechtsnachfolgerin der Vertriebs-GmbH geltend gemachte Auskunftsanspruch gemäß § 14 Abs. 6 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Erneuerbaren Energien im Strombereich vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1918; im Folgenden: EEG 2004; vgl. Senatsurteil vom 9. Dezember 2009 - VIII ZR 35/09, RdE 2010, 225 Rn. 31) beziehungsweise aus § 14a Abs. 5, 7 EEG in der Fassung des Ersten Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 7. November 2006 (BGBl. I S. 2550; im Folgenden: EEG 2006) zu.

18

1. Nach § 14 Abs. 6 EEG 2004 beziehungsweise § 14a Abs. 5, 7 EEG 2006 sind Elektrizitätsversorgungsunternehmen verpflichtet, ihrem regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber unverzüglich ihren Strombezug und die an Letztverbraucher gelieferte Energiemenge mitzuteilen sowie die Endabrechnungen vorzulegen und diese auf entsprechendes Verlangen durch einen Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer bescheinigen zu lassen. Wie das Berufungsgericht - entgegen der Auffassung der Revision - zutreffend angenommen hat, lieferte die Vertriebs-GmbH - als Rechtsvorgängerin der Beklagten - im streitgegenständlichen Zeitraum als Elektrizitätsversorgungsunternehmen im Sinne dieser Vorschriften Strom an Letztverbraucher und war daher zur Auskunftserteilung verpflichtet. Dies gilt auch für Strom, den sie an mit ihr verbundene Unternehmen - wie die Beklagte als damalige Betreiberin der Tagebaue - lieferte. Das sogenannte Eigenstromprivileg, wonach Strom, der von dem Letztverbraucher selbst erzeugt und verbraucht wird, nicht dem Belastungsausgleich gemäß § 14 EEG 2004 beziehungsweise §§ 14, 14a EEG 2006 unterfällt, kommt der Beklagten nicht zugute.

19

a) Wie der Senat mit Urteil vom 9. Dezember 2009 (VIII ZR 35/09, aaO Rn. 23 ff.) entschieden hat, werden von dem in § 14 Abs. 3 EEG 2004 geregelten Belastungsausgleich auch Strommengen erfasst, die - wie vorliegend - von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen außerhalb eines der allgemeinen Versorgung dienenden Netzes an verbundene Unternehmen geliefert werden. Von dem Belastungsausgleich sind als sogenannter "Eigenstrom" lediglich solche Strommengen ausgenommen, die von dem Letztverbraucher selbst erzeugt und verbraucht und nicht an andere abgegeben werden; in diesen Fällen fehlt es an einer Lieferung des Stroms im Sinne des Gesetzes (Senatsurteil vom 9. Dezember 2009 - VIII ZR 35/09, aaO Rn. 24, 30). Eine einschränkende Auslegung des eindeutigen Wortlauts des § 14 Abs. 3 EEG 2004 dahin, dass Lieferungen an juristisch selbständige Personen im Konzernverbund vom Belastungsausgleich ausgenommen sind, kommt nicht in Betracht. Dem steht insbesondere das vom Gesetzgeber verfolgte Ziel einer möglichst gleichmäßigen Einbeziehung aller Stromlieferanten als Verursacher einer klima- und umweltgefährdenden Energieerzeugung entgegen (dazu eingehend Senatsurteil vom 9. Dezember 2009 - VIII ZR 35/09, aaO Rn. 25 f.).

20

b) Zu Recht hat das Berufungsgericht deshalb entscheidend darauf abgestellt, dass es sich bei der KG, die den Strom erzeugt hat, ebenso wie bei der Vertriebs-GmbH, die den Strom bezogen hat, sowie bei den Letztverbrauchern, an die der Strom von der Vertriebs-GmbH weiterveräußert worden ist, um juristisch selbständige Personen handelt. Eine Ausnahme von dieser durch die gesetzliche Regelung vorgegebenen formalen Betrachtungsweise ist auch dann nicht geboten, wenn die betreffenden juristisch selbständigen Unternehmen - wie die Revision hier geltend macht - im konkreten Konzernverbund wirtschaftlich, finanziell, personell und organisatorisch so eng miteinander verflochten sind, dass sie bei einer rein wirtschaftlichen Betrachtungsweise "unselbständigen Teilbetrieben" vergleichbar wären und die - die anderen Gesellschaften beherrschende - Beklagte deren gesamtes unternehmerisches Risiko zu tragen gehabt hätte. Entgegen der Auffassung der Revision kommt es auch nicht darauf an, ob ein Missbrauch oder eine Wettbewerbsverzerrung bei Konstellationen wie der hier im Konzern der Beklagten vorgenommenen "Umorganisation" auszuschließen sind, denn hierauf stellt die gesetzliche Regelung nicht ab.

21

c) Vergeblich beruft sich die Revision für die von ihr befürwortete weite Auslegung des Eigenstrom-Privilegs nach dem EEG 2004 auf die spätere Einschränkung in § 37 Abs. 3 Satz 2 EEG in der Fassung des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien vom 28. Juli 2011 (BGBl. I 1634; im Folgenden: EEG 2012). Unabhängig davon, dass einer verbindlichen Auslegung des EEG 2004 durch den nachfolgenden Gesetzgeber Grenzen gezogen wären (vgl. BVerfG, NVwZ 2014, 577, 579 ff.; Senatsurteil vom 19. November 2014 - VIII ZR 79/14, NJW 2015, 873 Rn. 37), sind mit der von der Revision herangezogenen Norm lediglich die räumlichen Voraussetzungen für eine vom Belastungsausgleich ausgenommene Eigenversorgung enger gefasst worden, während auch der Gesetzgeber des EEG 2012 an der formalen Betrachtungsweise festgehalten hat, dass der Strom durch dieselbe juristische Person erzeugt und verbraucht werden muss (BT-Drucks. 17/6071, S. 83 linke Spalte).

22

3. Entgegen der Auffassung der Revision begegnet die Einbeziehung von Stromlieferungen zwischen wirtschaftlich und organisatorisch eng miteinander verflochtenen, aber juristisch selbständigen Unternehmen in den Belastungsausgleich keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

23

a) Die von der Revision als gleichheitswidrig gerügte Ungleichbehandlung rechtlich unselbständiger Teilbetriebe - die keine Stromlieferung im Sinne des § 14 Abs. 3 EEG 2004 beziehungsweise des § 14 Abs. 3 EEG 2006 an andere Teile des einheitlichen Unternehmens vornehmen und daher nicht dem Belastungsausgleich unterliegen - gegenüber selbständigen konzernangehörigen Gesellschaften entspricht vielmehr der jeweils bewusst - mit Blick auf hierdurch zu erzielende Vorteile - gewählten Rechtsform. Zu Recht hat das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass auch die hier vorgenommene (teils nur vorübergehende) Aufspaltung des Konzerns und die Gründung rechtlich selbständiger Konzerneinheiten bewusst und mit der Zielsetzung erfolgt seien, als vorteilhaft bewertete Rechtswirkungen für die Erhaltung des Tagebaubetriebes (Kapitalzufluss und Auslagerung "fremder" wirtschaftlicher Risiken), für die Akquise von Investoren (Schaffung der KG als risikoärmeres Anlageobjekt) oder für steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten zu erzeugen.

24

Eine Differenzierung, die an die von den Betroffenen selbst gewählten Rechtsformen anknüpft, ist aufgrund des weiten Spielraums des Gesetzgebers, Lebenssachverhalte je nach dem Regelungszusammenhang unterschiedlich zu behandeln, jedoch grundsätzlich zulässig. Dieser Spielraum endet erst dort, wo die ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise vereinbar ist, wo also ein einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung fehlt (BVerfGE 55, 72, 89 f.; 99, 367, 388 ff.; 110, 141, 167; jeweils mwN). Dies ist hier indes nicht der Fall.

25

Dass der Gesetzgeber an die formale Personenidentität angeknüpft und davon abgesehen hat, eine Bereichsausnahme für die Stromlieferung durch rechtlich selbständige (juristische) Personen an andere, rechtlich selbständige konzernangehörige Gesellschaften zu normieren, wird sowohl durch das gesetzgeberische Ziel einer möglichst gleichmäßigen Einbeziehung aller Stromlieferanten als Verursacher einer klima- und unweltgefährdenden Energieerzeugung als auch durch die weitere Zielsetzung einer gleichmäßigen, möglichst verursachergerechten Kostenverteilung auf alle Stromabnehmer (vgl. BT-Drucks. 15/2327, S. 37; Senatsurteil vom 9. Dezember 2009 - VIII ZR 35/09, aaO Rn. 25 f., 30 mwN) gerechtfertigt.

26

Darüber hinaus darf der Gesetzgeber im Interesse der Praktikabilität und Einfachheit des Rechts als notwendige Voraussetzungen eines gleichheitsgerechten Gesetzesvollzugs auch generalisierende und typisierende Regelungen treffen (vgl. BVerfG, GewArch 2009, 450 f. mwN; Senatsurteil vom 9. Dezember 2009 - VIII ZR 35/09, aaO Rn. 29). Schon aus diesem Grund durfte der Gesetzgeber davon absehen, zwischen unterschiedlichen Abstufungen der gesellschaftsrechtlichen Einflussnahmemöglichkeiten zu unterscheiden, und stattdessen ausschließlich auf formale Kriterien - hier die Lieferung von Strom zwischen unterschiedlichen Rechtssubjekten - abstellen.

27

b) Auch der zwischenzeitliche Ablauf der Antragsfristen für eine nachträgliche Befreiung von der EEG-Umlage für energieintensive Unternehmen (§ 16 Abs. 6 EEG 2004) und die fehlende Verlängerung dieser Fristen in Bezug auf die streitgegenständlichen Abrechnungsjahre 2004 bis 2008 (vgl. § 66 Abs. 5 EEG in der Fassung des Ersten Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 11. August 2010 [BGBl. 2010 I 1170]; hierzu BT-Drucks. 17/1604, S. 17) führt nicht zu einer anderen Beurteilung. Selbst wenn - was hier nicht entschieden werden muss - der Gesetzgeber insoweit seinen weiten Entscheidungsspielraum überschritten haben sollte, wäre allenfalls die fehlende Erstreckung der Übergangsregelung auf den hier streitgegenständlichen Sachverhalt, nicht aber die grundsätzliche Verpflichtung der Vertriebs-GmbH zur Teilnahme am Belastungsausgleich als verfassungsrechtlich bedenkliche Ungleichbehandlung zu qualifizieren.

28

3. Schließlich entfällt, anders als die Revision annimmt, der Auskunftsanspruch nicht deshalb, weil der sich nach Auskunftserteilung gegebenenfalls errechnende Anspruch auf Abnahme und Vergütung einer entsprechenden Menge an Strom (§ 14 Abs. 3 EEG 2004) nicht mehr erfüllt werden könnte (zum Wegfall eines Auskunftsanspruchs bei fehlendem Hauptanspruch vgl. MünchKommBGB/Krüger, 6. Aufl., § 259 Rn. 16 mwN). Es trifft nicht zu, dass die Abnahme einer entsprechenden Menge Strom nunmehr unmöglich sei. Zwar ist der damals konkret - physikalisch - zu liefernde Strom heute nicht mehr vorhanden. Auch damals wäre jedoch lediglich eine dem aus erneuerbaren Energien erzeugten und seitens der Anlagenbetreiber in das Netz eingespeisten Strom entsprechende Strommenge geliefert worden. Dies ist auch heute noch möglich (OLG Celle, CuR 2014, 89, 96). Darüber hinaus weist die Revisionserwiderung zu Recht darauf hin, dass jedenfalls Sekundäransprüche wegen der Verletzung der Abnahme- und Vergütungspflicht nicht von vornherein ausgeschlossen sind.

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4. Wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, ist der Auskunftsanspruch weder verjährt noch verwirkt.

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a) Gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 BGB verjährt der Auskunftsanspruch in drei Jahren ab dem Schluss des Jahres, in dem er entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen und der Person des Schuldners erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen können. Zur erforderlichen Tatsachenkenntnis gehört im Streitfall, anders als die Revision annimmt, nicht nur die Kenntnis von der Existenz der Tagebaue, der Kraftwerke und des Arealnetzes, sondern auch die Kenntnis von der Existenz der Vertriebs-GmbH und den Lieferbeziehungen zwischen den konzernangehörigen Gesellschaften. Das Berufungsurteil enthält keine Feststellungen dazu, wann die Klägerin diese Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Übergangenen Sachvortrag der insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten zeigt die Revision nicht auf, insbesondere keine vom Berufungsgericht übergangenen Anhaltspunkte für die Existenz der Vertriebs-GmbH und der entsprechenden Lieferbeziehungen, die der Klägerin Anlass zu weiteren Nachforschungen über die Aufspaltung der Beklagten in selbständige Gesellschaften, etwa durch Einsichtnahme in das Handelsregister, hätten geben können. Aus dem Umstand, dass die Klägerin der Beklagten keinen Meldebogen zur Erfassung der Lieferungen übersandt hat, ergeben sich - entgegen der Auffassung der Revision - gerade keine Anhaltspunkte für eine der Klägerin anzulastende grob fahrlässige Unkenntnis von den jetzt geltend gemachten Ansprüchen. Denn zu einer Übersendung von Meldebögen hätte die Klägerin erst in dem Zeitpunkt Anlass gehabt, in dem sie Anhaltspunkte für die Existenz der Vertriebs-GmbH und entsprechende Lieferbeziehungen zu anderen rechtlich selbständigen Gesellschaften des Konzerns erhalten hätte.

31

b) Für die Annahme einer Verwirkung fehlt es - entgegen der Auffassung der Revision - an jeglichen Anknüpfungspunkten. Wie sich aus den obigen Ausführungen zur Verjährung ergibt, hat die Beklagte schon nicht dargelegt, dass die Klägerin seit der Möglichkeit der Geltendmachung des Anspruchs längere Zeit hat verstreichen lassen. In jedem Fall aber sind zu einem Zeitmoment hinzutretende zusätzliche Umstände, durch die die Klägerin bei der Beklagten oder der Vertriebs-GmbH schutzwürdiges Vertrauen darauf erweckt hätte, bestehende Ansprüche nicht mehr geltend zu machen, oder durch die sich das Verhalten der Klägerin als widersprüchlich darstellen würde, weder vorgetragen noch ersichtlich.

32

5. Entgegen der Auffassung der Revision besteht kein Anlass, das vorliegende Verfahren auszusetzen und eine Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (im Folgenden: Gerichtshof) zu der Frage einzuholen, ob der Belastungsausgleich nach dem EEG 2004 eine mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbare Beihilfe darstellt. Ebenso wenig steht dem auf § 14 Abs. 6 EEG 2004 beziehungsweise § 14a Abs. 5, 7 EEG 2006 gestützten Auskunftsanspruch der Klägerin entgegen, dass es den deutschen Gerichten wegen eines Durchführungsverbotes nach § 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV untersagt wäre, diese Normen anzuwenden.

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a) Ob eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs über die Auslegung von Gemeinschaftsrecht gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV für die Entscheidung des Rechtsstreits erforderlich ist, entscheidet das jeweilige nationale Gericht selbst (EuGH, Urteil vom 15. Januar 2013 - C-416/10, NVwZ 2013, 347 Rn. 53 mwN - Krizan). Für die hier streitentscheidenden Vorschriften (§ 14 Abs. 6 EEG 2004 bzw. § 14a Abs. 5, 7 EEG 2006) bedarf es einer Vorlage an den Gerichtshof nicht, weil sie unter keinem denkbaren Gesichtspunkt Beihilfen im Sinne des Art. 87 Abs. 1 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (im Folgenden: EGV; jetzt: Art. 107 Abs. 1 AEUV) darstellen.

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Denn der hierin geregelte Auskunftsanspruch des Übertragungsnetzbetreibers gegen das Elektrizitätsversorgungsunternehmen wie auch der hierdurch vorbereitete Vergütungsanspruch begründen für die einzig möglichen Empfänger einer Beihilfe - die Anlagenbetreiber und die Adressaten der Regelung in § 16 EEG 2004 - keinen Vorteil im Sinne des Art. 87 Abs. 1 EGV. Der Auskunftsanspruch gemäß § 14 Abs. 6 EEG 2004 beziehungsweise § 14a Abs. 5, 7 EEG 2006 dient allein dazu, die in § 14 Abs. 3 EEG 2004 beziehungsweise § 14 Abs. 3 EEG 2006 vorgesehene Weitergabe und Vergütung des seitens der Übertragungsnetzbetreiber an die Elektrizitätsversorgungsunternehmen im Rahmen des bundesweiten Belastungsausgleichs zu liefernden Stroms aus erneuerbaren Energien vorzubereiten. Das System der bundesweiten Ausgleichsregelung gemäß § 14 EEG 2004 beziehungsweise § 14 EEG 2006 gewährt keine Vorteile, sondern regelt lediglich die Finanzierung der Einspeisevergütung durch entgeltliche Weitergabe der eingespeisten erneuerbaren Energie an die privaten Betreiber der vorgelagerten Stromnetze und die Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die jeweils zur Abnahme unter Einsatz ihrer eigenen finanziellen Mittel verpflichtet sind. Eine Beihilfe im Sinne des Art. 87 Abs. 1 EGV ist in einem solchen Finanzierungsmechanismus - wie durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs geklärt ist - daher nicht zu sehen (EuGH, Urteile vom 13. März 2001 - C-379/98, Slg. 2001, I-2159 Rn. 58 ff., 66 - PreussenElektra; vom 19. Dezember 2013 - C-262/12, RIW 2014, 295 Rn. 34 ff. - Vent De Colère; vgl. auch Senatsurteil vom 25. Juni 2014 - VIII ZR 169/13, BGHZ 201, 355 Rn. 16-20).

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b) Das von der Kommission am 18. Dezember 2013 eröffnete förmliche Beihilfeprüfungsverfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV hat - entgegen der Auffassung der Revision - keine Auswirkungen für den vorliegenden Rechtsstreit. Denn dieses Prüfungsverfahren bezieht sich ausschließlich auf die darin als "neue Beihilfen" bezeichneten Fördermaßnahmen, die nach dem EEG 2012 ab 1. Januar 2012 gewährt werden.

36

Eine Nichtanwendung der im Zentrum des vorliegenden Rechtsstreits stehenden Vorschriften (§ 14 Abs. 6 EEG 2004 bzw. § 14a Abs. 5, 7 EEG 2006) nach Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV käme deshalb nur dann in Betracht, wenn es sich dabei um staatliche Beihilfen handeln würde, was - mangels eines förmlichen Prüfungsverfahrens der Kommission hierzu - wiederum der Entscheidung des jeweiligen nationalen Gerichts unterliegt (vgl. EuGH, Urteil vom 21. November 2013 - C-284/12, NJW 2013, 3771 Rn. 34 f. - Deutsche Lufthansa). Wie bereits ausgeführt, ist dies jedoch zu verneinen.

Dr. Milger                     Dr. Achilles                                    Dr. Bünger

                   Kosziol                           Dr. Schoppmeyer

48
3. Der Senat ist entgegen der Auffassung der Revision nicht gehalten, den Rechtsstreit nach Art. 267 Abs. 1 bis 3 AEUV dem Gerichtshof zur Auslegung des Art. 6 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1 der Klausel-Richtlinie vorzulegen. Deren Auslegung ist, soweit für die Beurteilung des vorliegenden Falles von Bedeutung , durch die vorstehend erörterte Rechtsprechung des Gerichtshofs, namentlich die erst kürzlich ergangenen Urteile vom 30. April 2014 (C-26/13, aaO - Kásler und Káslerné Rábai) und vom 21. Januar 2015 (C-482/13 u.a., aaO - Unicaja Banco) richtungsweisend im Sinne eines acte éclairé geklärt und hier lediglich auf den Einzelfall anzuwenden. Im Übrigen wäre die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts vorliegend im Sinne eines acte clair so offenkundig , dass keine vernünftigen Zweifel daran bestünden, dass auch die Gerichte der übrigen Mitgliedstaaten und der Gerichtshof zu einem entsprechen- den Ergebnis gelangen würden (vgl. hierzu etwa EuGH, Urteile vom 15. September 2005 - C-495/03 - Slg. 2005 I-8151 Rn. 33 - Intermodal Transports; vom 9. September 2015 - C-160/14, EuZW 2016, 111 Rn. 38 ff. - Ferreira da Silvo e Brito u.a.). Dr. Milger Dr. Achilles Dr. Schneider Dr. Fetzer Kosziol

(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

(2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen wird.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.