Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung - BioSt-NachV 2021 | § 10 Anerkannte Nachweise
Anerkannte Nachweise über die Erfüllung der Anforderungen nach den §§ 4 bis 6 sind:
- 1.
Nachhaltigkeitsnachweise, solange und soweit sie nach § 11 oder § 18 ausgestellt worden sind, - 2.
Nachhaltigkeitsnachweise nach § 16, - 3.
Nachhaltigkeitsnachweise nach § 17 und - 4.
Nachhaltigkeitsnachweise, die nach § 14 der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung vom 23. Juli 2009 (BGBl. I S. 2174), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 26. Juni 2018 (BGBl. I S. 827) geändert worden ist, anerkannt sind und bis zum Ablauf des 7. Dezember 2021 ausgestellt worden sind.
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Anerkannte Nachweise über die Erfüllung der Anforderungen nach den §§ 4 bis 8 sind: 1.Nachhaltigkeitsnachweise, solange und soweit sie nach § 15 oder § 24 ausgestellt worden sind,2.Nachhaltigkeitsnachweise nach § 22 und3.Nachhaltigkeitsnachweise nach § 23.Die...