Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung - BioSt-NachV 2021 | § 10 Anerkannte Nachweise
Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung - BioSt-NachV 2021 | § 10 Anerkannte Nachweise
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Verordnung über Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung von Biomasse zur Stromerzeugung Inhaltsverzeichnis
Anerkannte Nachweise über die Erfüllung der Anforderungen nach den §§ 4 bis 6 sind:
- 1.
Nachhaltigkeitsnachweise, solange und soweit sie nach § 11 oder § 18 ausgestellt worden sind, - 2.
Nachhaltigkeitsnachweise nach § 16, - 3.
Nachhaltigkeitsnachweise nach § 17 und - 4.
Nachhaltigkeitsnachweise, die nach § 14 der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung vom 23. Juli 2009 (BGBl. I S. 2174), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 26. Juni 2018 (BGBl. I S. 827) geändert worden ist, anerkannt sind und bis zum Ablauf des 7. Dezember 2021 ausgestellt worden sind.
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Anerkannte Nachweise über die Erfüllung der Anforderungen nach den §§ 4 bis 8 sind: 1.Nachhaltigkeitsnachweise, solange und soweit sie nach § 15 oder § 24 ausgestellt worden sind,2.Nachhaltigkeitsnachweise nach § 22 und3.Nachhaltigkeitsnachweise nach
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.
(1) Nachhaltigkeitsnachweise gelten auch als anerkannt, solange und soweit sie nach dem Recht der Europäischen Union oder eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirt
(1) Zur Ausstellung von Nachhaltigkeitsnachweisen sind nur letzte Schnittstellen berechtigt. Letzte Schnittstellen können für flüssige Biobrennstoffe, die sie hergestellt haben, oder für aus Biomasse-Brennstoffen erzeugten Strom einen Nachhaltigkeits
(1) Nachhaltigkeitsnachweise gelten auch als anerkannt, solange und soweit sie auf Grund der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung vom 2. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5126, 5143) in der jeweils geltenden Fassung anerkannt sind.
(2) Abweichend von
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published on 12/10/2016 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 141/15 Verkündet am: 12. Oktober 2016 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGH
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Annotations
(1) Zur Ausstellung von Nachhaltigkeitsnachweisen sind nur letzte Schnittstellen berechtigt. Letzte Schnittstellen können für flüssige Biobrennstoffe, die sie hergestellt haben, oder für aus Biomasse-Brennstoffen erzeugten Strom einen Nachhaltigkeitsnachweis...
(1) Nachhaltigkeitsnachweise gelten auch als anerkannt, solange und soweit sie auf Grund der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung vom 2. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5126, 5143) in der jeweils geltenden Fassung anerkannt sind.
(2) Abweichend von Absatz 1...
(1) Nachhaltigkeitsnachweise gelten auch als anerkannt, solange und soweit sie nach dem Recht der Europäischen Union oder eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum...