Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung - BioSt-NachV 2021 | § 16 Anerkannte Nachhaltigkeitsnachweise auf Grund der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung
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Verordnung über Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung von Biomasse zur Stromerzeugung Inhaltsverzeichnis
(1) Nachhaltigkeitsnachweise gelten auch als anerkannt, solange und soweit sie auf Grund der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung vom 2. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5126, 5143) in der jeweils geltenden Fassung anerkannt sind.
(2) Abweichend von Absatz 1 gelten Nachhaltigkeitsnachweise nicht als anerkannt, sobald eine Vorlage nach den Bestimmungen der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung bei der Biokraftstoffquotenstelle erfolgt ist.
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Anerkannte Nachweise über die Erfüllung der Anforderungen nach den §§ 4 bis 6 sind: 1. Nachhaltigkeitsnachweise, solange und soweit sie nach § 11 oder § 18 ausgestellt worden sind,2. Nachhaltigkeitsnachweise nach § 16,3. Nachhaltigkeitsnachweise nach
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.
(1) Enthält ein Nachhaltigkeitsnachweis bei den Angaben zur Treibhausgaseinsparung nicht den Vergleichswert für die Verwendung, zu deren Zweck die flüssigen Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe eingesetzt werden, muss der Anlagenbetreiber gegenübe
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published on 12/10/2016 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 141/15 Verkündet am: 12. Oktober 2016 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGH
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(1) Enthält ein Nachhaltigkeitsnachweis bei den Angaben zur Treibhausgaseinsparung nicht den Vergleichswert für die Verwendung, zu deren Zweck die flüssigen Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe eingesetzt werden, muss der Anlagenbetreiber gegenüber dem...