Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung - BioSt-NachV 2021 | § 14 Inhalt und Form der Nachhaltigkeitsnachweise
Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung - BioSt-NachV 2021 | § 14 Inhalt und Form der Nachhaltigkeitsnachweise
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
Verordnung über Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung von Biomasse zur Stromerzeugung Inhaltsverzeichnis
(1) Nachhaltigkeitsnachweise müssen die folgenden Angaben enthalten:
- 1.
den Namen und die Anschrift der ausstellenden Schnittstelle, - 2.
das Datum der Ausstellung, - 3.
eine einmalige Nachweisnummer, die sich mindestens aus der Zertifikatsnummer der ausstellenden Schnittstelle und einer von dieser Schnittstelle einmalig zu vergebenden Nummer zusammensetzt, - 4.
den Namen des Zertifizierungssystems, in dem der Nachhaltigkeitsnachweis ausgestellt worden ist, - 5.
die Menge und die Art der flüssigen Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe, auf die sich der Nachhaltigkeitsnachweis bezieht, - 6.
die Art der Biomasse, die zur Herstellung der flüssigen Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe eingesetzt wurde, - 7.
das Land, in dem die Biomasse, aus der der flüssige Biobrennstoff oder der Biomasse-Brennstoff hergestellt wurde, angebaut wurde oder angefallen ist, - 8.
die folgenden Bestätigungen: - a)
die Bestätigung, dass die flüssigen Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe, auf die sich der Nachhaltigkeitsnachweis bezieht, die Anforderungen nach den §§ 4 bis 6 erfüllen, - b)
die Bestätigung des Energiegehalts der flüssigen Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe in Megajoule, - c)
die Bestätigung der Treibhausgasemissionen gemäß § 6 der flüssigen Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe in Gramm Kohlendioxid-Äquivalent pro Megajoule, - d)
die Bestätigung des Vergleichswerts für fossile Brennstoffe, der für die Berechnung der Treibhausgaseinsparung nach Anhang V Teil C Nummer 19 oder Anhang VI Teil B Nummer 19 der Richtlinie (EU) 2018/2001 verwendet worden ist, - e)
die Bestätigung der Staaten oder Regionen, in denen die flüssigen Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe eingesetzt werden können; diese Angabe kann das gesamte Gebiet umfassen, in das die flüssigen Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe geliefert und in dem sie eingesetzt werden können, ohne dass die Treibhausgasemissionen der Herstellung und Lieferung die nach § 6 Absatz 1 vorgeschriebenen Werte der Treibhausgaseinsparung unterschreiten würden, und - f)
die Bestätigung der Summe aus den Treibhausgasemissionen nach Buchstabe c und der Mittelwerte der vorläufigen geschätzten Emissionen infolge von indirekten Landnutzungsänderungen entsprechend Anhang VIII der Richtlinie (EU) 2018/2001 für flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe in Gramm Kohlendioxid-Äquivalent pro Megajoule,
- 9.
den Namen und die Anschrift des Lieferanten, an den die flüssigen Biobrennstoffe oder Biomasse-Brennstoffe weitergegeben werden, und - 10.
die Bestätigung des letzten Lieferanten nach § 13 Absatz 3.
(2) Die Ausstellung der Nachhaltigkeitsnachweise erfolgt in der Datenbank der zuständigen Behörde.
(3) Nachhaltigkeitsnachweise müssen dem Netzbetreiber vorgelegt werden. Sie sind in deutscher Sprache vorzulegen.
(4) Die Richtigkeit der Angaben nach Absatz 1 wird von den anerkannten Zertifizierungsstellen kontrolliert.
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare
1 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 12/10/2016 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 141/15 Verkündet am: 12. Oktober 2016 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGH
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.