Bundesgerichtshof Urteil, 14. Mai 2014 - VIII ZR 114/13

bei uns veröffentlicht am14.05.2014
vorgehend
Landgericht Oldenburg (Oldenburg), 9 O 1953/12, 13.12.2012
Oberlandesgericht Oldenburg, 5 U 12/13, 16.04.2013

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 114/13 Verkündet am:
14. Mai 2014
Ermel,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
BGB § 307 Abs. 1 Cb, Abs. 3 Satz 1; PrKG § 1

a) Eine in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Erdgassondervertrags enthaltene
Preisregelung, die sowohl der Berechnung des bei Vertragsbeginn geltenden
Arbeitspreises als auch der Berechnung späterer Preisänderungen dient, ist als
Preishauptabrede der Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB entzogen,
soweit durch sie der bei Vertragsbeginn geltende Arbeitspreis bestimmt wird. Sie
stellt dagegen eine der Inhaltskontrolle unterworfene Preisnebenabrede dar, soweit
sie künftige, noch ungewisse Preisanpassungen regelt.

b) Eine Preisanpassungsklausel in einem Erdgassondervertrag, nach der sich der Arbeitspreis
für die Lieferung von Gas zu bestimmten Zeitpunkten ausschließlich in
Abhängigkeit von der vertraglich definierten Preisentwicklung für Heizöl ändert, hält
bei ihrer Verwendung im unternehmerischen Geschäftsverkehr der Inhaltskontrolle
gemäß § 307 Abs. 1 BGB stand (Abgrenzung zu den Senatsurteilen vom 24. März
2010 - VIII ZR 178/08, BGHZ 185, 96, und VIII ZR 304/08, WM 2010, 1050).

c) Eine Preisanpassungsklausel, die zwar gegen § 1 Abs. 1 PrKG verstößt, gleichwohl
aber nicht nach § 8 PrKG unwirksam ist, ist auch nicht - allein wegen des Verstoßes
gegen § 1 Abs. 1 PrKG - gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam.
BGH, Urteil vom 14. Mai 2014 - VIII ZR 114/13 - OLG Oldenburg
LG Oldenburg
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 14. Mai 2014 durch den Richter Dr. Frellesen als Vorsitzenden, die
Richterinnen Dr. Milger und Dr. Fetzer sowie die Richter Dr. Bünger und Kosziol

für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen den Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 16. April 2013 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 28. Mai 2013 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin, eine Porzellanfabrik, bezog von der Beklagten ab Mitte August 2005 Erdgas. Vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2009 erfolgte die Belieferung aufgrund des Erdgaslieferungsvertrages vom 20./21. Dezember 2007. Gemäß § 4 Ziffer 1 des Vertrages hat der Kunde für die Erdgaslieferung und Bereitstellung ein Entgelt gemäß der als Anlage beigefügten Preisregelung zu zahlen. In der als "Erdgaspreisregelung G 2 €" überschriebenen Anlage zum Vertrag heißt es: "Das Entgelt entsprechend § 4 Ziffer 1 des Vertrages wird gemäß folgender Regelung ermittelt: 1. Der Erdgaspreis setzt sich zusammen aus
a) einem Jahresgrundpreis sowie
b) einem Arbeitspreis für die abgenommene Erdgasmenge. 2. Es beträgt
a) der Jahresgrundpreis 3 000,-- Euro,
b) der Arbeitspreis 1,60 Cent je kWh Hs. 3. Der Jahresgrundpreis wird in monatlichen Teilbeträgen von je 1/12 des Jahresbetrages zusammen mit der monatlichen Abrechnung der Erdgasmenge in Rechnung gestellt. 4. Der Jahresgrundpreis gilt als fester und der Arbeitspreis als veränderlicher Preisanteil. Der veränderliche Anteil ist bezogen auf den Preis für leichtes Heizöl. Der Preis für leichtes Heizöl richtet sich nach den Verbraucherpreisen bei Abnahme von 40 bis 50 hl pro Auftrag einschließlich Verbrauchssteuer, wie sie monatlich für die Rheinschiene in der "Fachserie 17; Preise und Preisindizes für gewerbliche Produkte (Erzeugerpreise) Reihe 2; 2. Tabellenteil" des Statistischen Bundesamtes in Euro je hl veröffentlicht werden. Aus den monatlichen Werten ist ein Mittel für jedes Quartal eines Kalenderjahres zu bilden. Werden diese Preise nicht mehr veröffentlicht, so sind den wirtschaftlichen Grundgedanken dieser Regelung möglichst nahe kommende andere Vereinbarungen zu treffen. 5. Basis für den Erdgaspreis gemäß Abschnitt 2 ist der Preis für leichtes Heizöl von 20,-- Euro je hl ohne Umsatzsteuer. 6. Ändert sich der Preis für leichtes Heizöl gemäß Abschnitt 4 gegenüber Abschnitt 5, so ändert sich der Arbeitspreis im gleichen Verhältnis. Der neue Arbeitspreis beträgt

P

Pa = 1,60 x ---------------------- Cent kWh Hs 20 Euro/hl
wobei für P der Preis für leichtes Heizöl gemäß Abschnitt 4 in Euro je hl einzusetzen ist. Der Arbeitspreis wird auf drei Dezimalstellen errechnet und auf zwei Dezimalen gerundet, wobei die 5 als dritte Dezimale eine Aufrundung bewirkt. 7. Eine Preisänderung wird jeweils am 1. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober eines jeden Jahres wirksam. Für die Ermittlung des neuen Arbeitspreises wird für P der Durchschnittspreis des vorletzten Quartals eingesetzt. Der jeweils bis zum 31. Dezember, 31. März, 30. Juni und 30. September gültig gewesene Arbeitspreis gilt solange als vorläufiger Preis weiter, bis der neue Arbeitspreis gemäß vorstehender Regelung ermittelt ist und für die ab dem 1. des Folgemonats abgenommene Erdgasmenge berechnet wird. […]"
2
§ 4 Ziffer 5 des Erdgaslieferungsvertrages lautet: "Sollten nach Vertragsabschluss erlassene und/oder geänderte Rechtsvorschriften und/oder behördliche Maßnahmen die Wirkung haben, dass die Erdgasgewinnung, der Erdgasbezug, die Erdgasfortleitung und/oder die Erdgaslieferung unmittelbar oder mittelbar verteuert bzw. verbilligt werden, erhöht bzw. ermäßigt sich, abweichend von Ziffer 1 auch unterjährig, das Entgelt entsprechend ab dem Zeitpunkt, an dem die Verteuerung bzw. Verbilligung in Kraft tritt. Dies gilt insbesondere bei veränderten Belastungen der EWE [Beklagten] durch die Einführung und/oder Erhöhung von Steuern oder Abgaben sowie durch Auflagen aus Subventionsbestimmungen."
3
Für das erste Quartal 2008 errechnete sich nach Ziffer 6 der "Erdgas- preisregelung G 2 €" nicht der in Ziffer 2b) genannte Arbeitspreis von 1,60 ct/kWh, sondern ein Arbeitspreis von 3,56 ct/kWh. In der Folgezeit ab dem 1. April 2008 teilte die Beklagte der Klägerin jeweils zum Quartalsbeginn Preiserhöhungen oder -senkungen mit. Die Klägerin glich die Abrechnungen aus. Sie beanstandete erstmals mit Schreiben vom 19. November 2008 die von der Beklagten vorgenommenen Preiserhöhungen und begehrt zuletzt noch Rückzahlung der ihrer Auffassung nach überzahlten Rechnungsbeträge für die Jahre 2008 und 2009 in Höhe von 110.285,13 €.
4
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin den geltend gemachten Rückzahlungsanspruch weiter.

Entscheidungsgründe:

5
Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

6
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
7
Ein bereicherungsrechtlicher Rückforderungsanspruch stehe der Klägerin nicht zu. Die "Erdgaspreisregelung G 2 €" sei nicht wegen Verstoßes gegen § 307 BGB unwirksam. Bei dieser handele es sich um die Preishauptabrede, die nicht der Inhaltskontrolle unterliege, und nicht um eine kontrollfähige Preisnebenabrede. Daher könne dahin stehen, ob die Grundsätze der Verbraucher betreffenden Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 24. März 2010 zur Unwirksamkeit von Preisnebenabreden mit alleiniger Koppelung an den Ölpreis (VIII ZR 178/08 und VIII ZR 304/08) auf Unternehmen von der Größenordnung der Klägerin übertragbar seien.
8
Für die von ihm entschiedenen Fälle habe der Bundesgerichtshof das Vorliegen von Preisnebenabreden bejaht, weil der bei Vertragsschluss maßgebliche Arbeitspreis in der Vertragsurkunde oder in einem beigefügten Preisblatt in Form eines festen Betrages angegeben gewesen sei. Diese Angabe enthalte aus der maßgeblichen Sicht des Kunden die eigentliche Preisabrede, die nicht durch dispositives Recht ersetzt werden könne. Mangels jeglichen Hinweises auf mögliche Preisänderungen beinhalte sie nicht zugleich die Abrede, dass der Arbeitspreis variabel sein solle. Das ergebe sich vielmehr erst aus den als Anlage beigefügten Preisanpassungsbestimmungen, bei denen es sich danach um kontrollfähige Preisnebenabreden handele.
9
So liege der Fall hier jedoch nicht. Im Vertrag selbst sei kein Preis angegeben. Dieser ergebe sich allein aus der beigefügten "Erdgaspreisregelung G 2 €". Nach dem ausdrücklichen Wortlaut von deren Abschnitt 4 handele es sich beim Arbeitspreis um einen veränderlichen Preis. Hiergegen spreche auch nicht, dass unter Abschnitt 2 der Arbeitspreis auf 1,60 Cent je kWh beziffert und unter Abschnitt 5 als Basis für den Erdgaspreis gemäß Abschnitt 2 ein Preis für leichtes Heizöl von 20 €/hl ohne Mehrwertsteuer genannt werde. Denn ein Arbeitspreis von 1,60 Cent je kWh sei unstreitig zu keinem Zeitpunkt in Rechnung gestellt und bezahlt worden. Der Preis für leichtes Heizöl habe nach den Erzeugerpreisindizes des Statistischen Bundesamts ab dem Jahr 2007 unstreitig keineswegs auch nur in der Nähe von 20 €/hl gelegen, sondern weit darüber. Hieraus folge, dass es sich bei dem in der Gaspreisregelung bezeichneten Basis- preis von 20 €/hl und einem daraus - wie auch immer - errechneten Arbeitspreis von 1,60 Cent je kWh nicht um die Vereinbarung eines anfänglichen Festpreises handele, sondern um einen Platzhalter zur Bestimmung des jeweils aktuellen Preises. Nach alledem sei die "Erdgaspreisregelung G 2 €" als wirksame Preisabrede anzusehen, so dass es bereits deshalb an einer ungerechtfertigten Bereicherung der Beklagten fehle.
10
Die vereinbarte Regelung verstoße auch nicht gegen das Preisklauselgesetz. Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 3 PrKG seien Kostenelementeklauseln zulässig.

II.

11
Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand. Der Klägerin steht ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB auf Rückerstattung gezahlter Entgelte für die Erdgaslieferungen der Beklagten nicht zu, weil die Klägerin die von der Beklagten in Rechnung gestellten Beträge mit Rechts- grund bezahlt hat. Die Bestimmungen der "Erdgaspreisregelung G 2 €", auf deren Grundlage die Beklagte ihre Gaslieferungen gegenüber der Klägerin abgerechnet hat, sind wirksam; sie halten der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB, soweit sie dieser unterliegen, stand.
12
1. Bei den Bestimmungen der in den Erdgaslieferungsvertrag der Parteien einbezogenen "Erdgaspreisregelung G 2 €" (im Folgenden: Gaspreisregelung ) handelt es sich, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB. Das wird auch von der Revisionserwiderung nicht in Abrede gestellt.
13
2. Die Bestimmungen der Gaspreisregelung genügen den Anforderungen des Transparenzgebots (§ 307 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 2 BGB). Denn ihr Regelungsgehalt - die Art und Weise der erstmaligen Berechnung sowie der periodischen Änderung des Arbeitspreises - ist aus sich heraus klar und verständlich (vgl. Senatsurteile vom 24. März 2010 - VIII ZR 178/08, BGHZ 185, 96 Rn. 15 ff., und VIII ZR 304/08, WM 2010, 1050 Rn. 21 ff., zu vergleichbaren Preisanpassungsklauseln). Insbesondere ist der jeweils aktuelle Arbeitspreis ("Pa") mit Hilfe der Berechnungsformel in Ziffer 6 der Gaspreisregelung aufgrund der die Formel erläuternden Bestimmungen ohne weiteres zu berechnen, sobald die einzige Variable dieser Formel - der Preis für leichtes Heizöl ("P")- bekannt ist. Diese Variable wird in Ziffer 4 der Gaspreisregelung durch Verweis auf die Monatsberichte des Statistischen Bundesamtes definiert, so dass die erstmalige Berechnung und auch jede spätere Veränderung des Arbeitspreises unschwer überprüfbar sind. Das bezweifelt auch die Revision nicht.
14
3. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts unterliegt die Gaspreisregelung , soweit sie künftige Veränderungen des bei Vertragsbeginn geltenden Arbeitspreises zum Gegenstand hat, auch einer über das Transparenz- gebot hinausgehenden Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Sie ist insoweit nicht gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB einer weiter gehenden Inhaltskontrolle entzogen. Die Annahme des Berufungsgerichts, dass die Gaspreisregelung insgesamt eine nicht kontrollfähige Preishauptabrede über einen "variablen" Arbeitspreis darstelle, hält revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand. Denn hinsichtlich der Regelung künftiger Preisänderungen handelt es sich bei der Gaspreisregelung um eine kontrollfähige Preisnebenabrede und nicht, wie das Berufungsgericht gemeint hat, um die gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB nicht kontrollfähige Preishauptabrede. Davon ist jedenfalls nach der Auslegungsregel des § 305c Abs. 2 BGB auszugehen.
15
a) Wie der Senat bereits entschieden hat, sind nur solche formularmäßigen Abreden, die Art und Umfang der vertraglichen Hauptleistung und der hierfür zu zahlenden Vergütung unmittelbar bestimmen, gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB von der gesetzlichen Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB ausgenommen (Senatsurteil vom 25. September 2013 - VIII ZR 206/12, NJW 2014, 209 Rn. 17). Hiervon zu unterscheiden sind die kontrollfähigen (Preis-)Nebenabreden, also Abreden, die zwar mittelbare Auswirkungen auf Preis und Leistung haben, an deren Stelle aber, wenn eine wirksame vertragliche Regelung fehlt, dispositives Gesetzesrecht treten kann. Anders als die unmittelbaren Preisabreden bestimmen sie nicht das Ob und den Umfang von Entgelten, sondern treten als ergänzende Regelungen, die lediglich die Art und Weise der zu erbringenden Vergütung und/oder etwaige Preismodifikationen zum Inhalt haben, "neben" eine bereits bestehende Preishauptabrede. Sie weichen von dem das dispositive Recht beherrschenden Grundsatz ab, nach dem die Preisvereinbarung der Parteien bei Vertragsschluss für die gesamte Vertragsdauer bindend ist, und sind daher einer Inhaltskontrolle unterworfen (§ 307 Abs. 3 Satz 1 BGB). Dabei macht es keinen Unterschied, ob sie dem Verwender das Recht zu einer einseitigen Preisänderung einräumen oder eine automa- tische Preisanpassung zur Folge haben (Senatsurteile vom 24. März 2010 - VIII ZR 178/08, aaO Rn. 19 f., und VIII ZR 304/08, aaO Rn. 25 f.; jeweils mwN). Damit bleibt für die der Überprüfung entzogenen Leistungsbeschreibung nur der enge Bereich der Leistungsbezeichnungen, ohne die mangels Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit des wesentlichen Vertragsinhalts ein wirksamer Vertrag nicht mehr angenommen werden kann (Senatsurteil vom 9. April 2014 - VIII ZR 404/12, unter II 2 c aa mwN, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen

).

16
b) Ob eine Klausel einen kontrollfähigen Inhalt aufweist, ist durch Auslegung zu ermitteln, die der Senat selbst vornehmen kann (BGH, Urteile vom 9. April 2014 - VIII ZR 404/12, unter II 2 c bb; vom 7. Dezember 2010 - XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rn. 29; jeweils mwN). Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Gehalt und typischen Sinn so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners zugrunde zu legen sind (st. Rspr.; BGH, Urteile vom 12. Dezember 2012 - VIII ZR 14/12, NJW 2013, 926 Rn. 13; vom 7. Dezember 2010 - XI ZR 3/10, aaO; jeweils mwN). Zweifel bei der Auslegung gehen nach § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders. Außer Betracht bleiben dabei nur solche Verständnismöglichkeiten , die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fern liegend und nicht ernstlich in Betracht zu ziehen sind (BGH, Urteile vom 7. Dezember 2010 - XI ZR 3/10, aaO; vom 30. Oktober 2002 - IV ZR 60/01, BGHZ 152, 262, 265).
17
c) Nach diesen Grundsätzen ist bei der Beurteilung der für die Ermittlung des Arbeitspreises maßgeblichen Berechnungsformel zu differenzieren. Die Berechnungsformel hat zwei Funktionen, die im Hinblick auf ihre Kontrollfähigkeit unterschiedlich zu beurteilen sind. Sie enthält einerseits - darin ist dem Be- rufungsgericht zuzustimmen - die gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB nicht kontrollfähige Vereinbarung über die Höhe des bei Vertragsbeginn geltenden Arbeitspreises (Preishauptabrede). Dieser bei Beginn des Vertrages am 1. Januar 2008 geltende Arbeitspreis in Höhe von 3,56 Cent/kWh unterliegt - wie jeder bei Vertragsschluss vereinbarte Ausgangspreis - nicht der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB (vgl. Senatsurteile vom 24. März 2010 - VIII ZR 178/08, aaO Rn. 19, und VIII ZR 304/08, aaO Rn. 25).
18
Wie die Revision zu Recht rügt, hat das Berufungsgericht aber verkannt, dass die Berechnungsformel auch die quartalsweisen Preisanpassungen regelt. Insoweit handelt es sich bei der Berechnungsformel nicht um die Preishauptabrede zur Ermittlung des vereinbarten Ausgangspreises, sondern - im Sinne der Senatsrechtsprechung (vgl. Senatsurteile vom 24. März 2010 - VIII ZR 178/08, aaO Rn. 20, und VIII ZR 304/08, aaO Rn. 26) - um eine der Inhaltskontrolle unterliegende Preisnebenabrede, die künftige Preismodifikationen zum Gegenstand hat. Die Berechnungsformel in Ziffer 6 der Gaspreisregelung ist nicht deshalb, weil sie (auch) den bei Vertragsbeginn geltenden Anfangspreis bestimmt und insoweit nicht kontrollfähig ist, der Inhaltskontrolle insgesamt, also auch insoweit entzogen, als sie künftige, noch ungewisse Preisanpassungen regelt.
19
aa) Mit der Gaspreisregelung haben sich die Parteien auf einen bei Vertragsbeginn geltenden - der Inhaltskontrolle nicht unterworfenen - bestimmten Arbeitspreis in Höhe von 3,56 Cent/kWh geeinigt.
20
Es reicht für die Annahme einer hinreichend bestimmten, der Inhaltskontrolle entzogenen Preisvereinbarung (Preishauptabrede) aus, dass der für den Zeitpunkt des Vertragsbeginns vereinbarte Arbeitspreis bei Vertragsschluss bestimmbar ist (vgl. Senatsurteil vom 13. Dezember 1989 - VIII ZR 168/88, WM 1990, 268 unter II 1 c; Erman/Roloff, BGB, 13. Aufl., § 309 Rn. 2). Das ist hinsichtlich des ab dem 1. Januar 2008 geltenden Arbeitspreises von 3,56 ct/kWh unabhängig davon der Fall, ob dieser bei Vertragsschluss bereits ausgerechnet worden war. Dieser Arbeitspreis war zwar im Vertrag vom 20./21. Dezember 2007 nicht in Euro und Cent ausgewiesen, ließ sich aber zu diesem Zeitpunkt mit Hilfe der Berechnungsformel in Ziffer 6 der Gaspreisregelung ohne weiteres ermitteln. Er war damit - anders als das Berufungsgericht meint - keineswegs "veränderlich", sondern stand fest. Denn die einzige Variable für den ab 1. Januar 2008 geltenden Arbeitspreis - der durchschnittliche Heizölpreis im vorletzten Quartal des Jahres 2007 - war bei Vertragsschluss nicht mehr unbekannt, sondern ergab sich aus den Monatsberichten des Statistischen Bundesamtes für das dritte Quartal 2007. Es bestand deshalb keine Ungewissheit mehr darüber , dass sich der Arbeitspreis nach der Berechnungsformel ab 1. Januar 2008 auf 3,56 ct/kWh belief.
21
Anders als die Revision meint, haben sich die Parteien jedoch nicht auf einen anfänglichen Arbeitspreis von 1,60 ct/kWh geeinigt. Die betreffende Angabe in Ziffer 2 b der Gaspreisregelung hatte, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ausgeführt hat, eine andere Funktion. Darauf nimmt der Senat Bezug. Das Vorbringen der Revision rechtfertigt keine andere Beurteilung und steht auch im Widerspruch zum eigenen Vortrag der Klägerin in der Klageschrift. Danach betrug der Arbeitspreis aufgrund des Vertrages von Dezember 2007 zu Beginn des Jahreszeitraums 3,56 ct/kWh. Dementsprechend wurde nach den nicht angegriffenen tatbestandlichen Feststellungen des Landgerichts, die das Berufungsgericht zugrunde gelegt hat, zu keinem Zeitpunkt ein Arbeitspreis von 1,60 ct/kWh berechnet, sondern stets ein Arbeitspreis von 3,56 ct/kWh oder mehr.
22
bb) Die Berechnungsformel in Ziffer 6 der Gaspreisregelung ist dagegen nicht gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der Inhaltskontrolle entzogen, soweit sie künftige Preisänderungen regelt, deren Umfang und Höhe bei Vertragsschluss noch nicht absehbar waren. Insoweit handelt es sich bei der Berechnungsformel in Ziffer 6 der Gaspreisregelung um eine Preisnebenabrede, die - wie unter II 3 a ausgeführt - nach der ständigen Rechtsprechung des Senats der Inhaltskontrolle unterworfen ist.
23
Der unterschiedlichen Beurteilung der Kontrollfähigkeit ein und derselben Berechnungsformel - je nach ihrer Funktion - steht die bisherige Senatsrechtsprechung nicht entgegen. Der Senat hat bereits entschieden, dass § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB die Inhaltskontrolle einer Preisanpassungsklausel nicht hindert , wenn ein vertraglich bezifferter - nicht kontrollfähiger - Ausgangspreis nach derselben Formel berechnet worden ist, die auch für periodische Preisanpassungen maßgeblich sein soll und daher insoweit kontrollfähig ist (Senatsurteile vom 24. März 2010 - VIII ZR 178/08, aaO Rn. 21, und VIII ZR 304/08, aaO Rn. 29). Nichts anderes kann gelten, wenn der Anfangspreis - wie hier - anhand der vereinbarten Berechnungsformel bei Vertragsschluss ohne weiteres bestimmbar ist (vgl. Ebbinghaus/Schroeder, RdE 2012, 228, 231). Daher kommt der Berechnungsformel in Ziffer 6 der Gaspreisregelung hinsichtlich des bei Vertragsschluss bestimmbaren Anfangspreises die Funktion einer nicht kontrollfähigen Preishauptabrede zu, hinsichtlich künftiger Preisänderungen dagegen die Funktion einer kontrollfähigen Preisnebenabrede.
24
d) Das Berufungsgericht und die Revisionserwiderung meinen dagegen, dass die in Ziffer 6 der Gaspreisregelung enthaltene Berechnungsformel aufgrund der in Ziffer 4 der Gaspreisregelung enthaltenen Bezeichnung des Arbeitspreises als "veränderlicher Preisanteil" insgesamt eine der Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 3 BGB entzogene Preishauptabrede über einen "variablen" Arbeitspreis darstelle. Diese eng am Vertragswortlaut ausgerichtete Auslegung überzeugt jedoch nicht und ist keineswegs zwingend. Ihr kann deshalb jedenfalls nach der Unklarheitenregelung des § 305c Abs. 2 BGB nicht gefolgt werden.
25
aa) Aus der Bezeichnung des Arbeitspreises als "veränderlicher Preisanteil" in Ziffer 4 der Gaspreisregelung ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts und der Revisionserwiderung nicht herzuleiten, dass die Berechnungsformel in Ziffer 6 der Gaspreisregelung insgesamt - also auch insoweit, als sie für künftige Preisänderungen maßgeblich ist - als nicht kontrollfähige Preishauptabrede anzusehen wäre.
26
Das Berufungsgericht hat dieser Formulierung in Ziffer 4 der Gaspreisregelung eine zu weit gehende Bedeutung beigemessen. Die Formulierung ist lediglich als Hinweis auf periodisch mögliche Preisanpassungen zu verstehen. Die Vereinbarung eines als "veränderlich" oder "variabel" bezeichneten Preises zeigt nur den Willen der Parteien, dass der Kunde - und nicht das Versorgungsunternehmen - Preisänderungen tragen soll, die etwa auf Veränderungen der Brennstoffbezugskosten zurückgehen (vgl. Senatsurteile vom 14. März 2012 - VIII ZR 113/11, BGHZ 192, 372 Rn. 20 f., und VIII ZR 93/11, RdE 2012, 200 Rn. 24 ff.; vom 23. Januar 2013 - VIII ZR 80/12, NJW 2013, 991 Rn. 22). Mehr ist aus einer solchen Formulierung auch im vorliegenden Fall nicht herzuleiten.
27
Aus den Senatsurteilen vom 24. März 2010 folgt nichts anderes. Dort hat der Senat lediglich entschieden, dass ein bezifferter Anfangspreis aus der maßgeblichen Sicht des Kunden die eigentliche Preisabrede enthält und dass nach den damals zu beurteilenden Preisbestimmungen kein variabel ausgestalteter Arbeitspreis vorgelegen hat (Senatsurteile vom 24. März 2010 - VIII ZR 178/08, aaO, und VIIIVIII ZR 304/08, aaO Rn. 27 f.). Zu der rechtlichen Einordnung eines - wie hier - als "variabel" bezeichneten Preises hat der Senat aber keine Aussage getroffen.
28
bb) Das Berufungsgericht steht allerdings mit seiner Auffassung nicht allein. Auch in der Instanzrechtsprechung und der Literatur wird vertreten, dass eine sowohl für die Berechnung eines im Vertrag nicht bezifferten Anfangspreises als auch für spätere Preisänderungen maßgebliche Preisklausel als eigentliche Preisabrede gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB insgesamt der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB entzogen sei (OLG Bamberg, RdE 2013, 273 ff.; OLG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 26. Februar 2013 - 12 U 168/12, juris Rn. 68 f.; LG München, RdE 2012, 166 f.; LG Kassel, Urteil vom 22. Februar 2012 - 4 O 200/11, juris Rn. 55 ff.; LG Hof, Urteil vom 23. Mai 2012 - 1 HK O 73/11, juris Rn. 55 ff.; Höch/Kalwa in Graf von Westphalen, Vertragsrecht und AGB-Klauselwerke, Stand 2013, Gaslieferverträge Rn. 55 ff.; Couval, IR 2013, 155; Hilber, BB 2011, 2692, 2695; Zabel, BB 2010, 1369; Schmidt in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 11. Aufl., (1) Allgemeine Versorgungsbedingungen in Verträgen mit Sonderabnehmern, Rn. 2; vgl. auch Staudinger/ Coester, BGB, Neubearb. 2013, § 307 Rn. 330).
29
Diese Auffassung wird dem Schutzzweck des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht gerecht, weil sie es dem Klauselverwender auf leichte Weise ermöglicht, die Inhaltskontrolle zu umgehen. Sie knüpft für die Frage nach der Kontrollfähigkeit einer Preisklausel allein an deren sprachlichtechnische Ausgestaltung und nicht an die Funktion und den Regelungsgehalt der Klausel an. Die Kontrollfähigkeit einer Berechnungsformel für zukünftige Preisänderungen hängt nicht davon ab, ob sich mit derselben Berechnungsformel auch der Anfangspreis ermitteln lässt. Ebenso wenig richtet sich die Kontrollfähigkeit einer solchen Klausel hinsichtlich zukünftiger Preisänderungen danach , ob ein bestimmter oder mit Hilfe der Berechnungsformel bestimmbarer Anfangspreis als "variabel" bezeichnet wird. Denn die bloße Regelungstechnik ändert nichts an den voneinander abgrenzbaren Funktionen der Berechnungsformel hinsichtlich der Bestimmung des Anfangspreises einerseits und künftiger Preisänderungen andererseits.
30
Wollte man eine Preisberechnungsformel wie die vorliegende in Ziffer 6 der Gaspreisregelung einer Inhaltskontrolle vollständig entziehen, weil sie nicht nur der Berechnung künftiger Preisänderungen, sondern auch der Bestimmung des bei Vertragsbeginn geltenden, im Vertrag aber nicht bezifferten Anfangspreises dient, wäre der Umgehung der Inhaltskontrolle von Preisänderungsklauseln Tür und Tor geöffnet. Der Klauselverwender bräuchte dann nur darauf zu verzichten, einen Anfangspreis gesondert auszuweisen, und könnte sich, ohne eine Inhaltskontrolle befürchten zu müssen, auf das Stellen einer Preisberechnungsformel beschränken, mit der sich sowohl der Anfangspreis als auch künftige Preisänderungen errechnen lassen. Denn durch eine solche umfassende Berechnungsformel vermag er sein Interesse an einem angemessenen Anfangspreis ebenso wie sein Interesse an künftigen Preisänderungen gleichermaßen zu wahren. Damit hätte es der Klauselverwender in der Hand, durch die sprachlich-technische Gestaltung einer Preisbestimmungsregelung über deren Kontrollfähigkeit selbst zu entscheiden und die Inhaltskontrolle von Bestimmungen , die auch künftige Preisänderungen regeln, zu vermeiden. Eine derartige Umgehung der Inhaltskontrolle von Preisänderungsklauseln liefe dem durch die AGB-rechtliche Inhaltskontrolle bezweckten Schutz des Klauselgegners vor der Inanspruchnahme einseitiger Gestaltungsmacht des Verwenders zuwider (BGH, Urteil vom 19. November 2009 - III ZR 108/08, BGHZ 183, 220 Rn. 13 mwN).
31
e) Selbst wenn jedoch die Auslegung des Berufungsgerichts als vertretbar anzusehen wäre und die Berechnungsformel auch im Sinne einer der In- haltskontrolle insgesamt entzogenen Preishauptabrede verstanden werden könnte, wäre eine solche Auslegung nicht maßgebend. Vorrang hätte auch dann die differenzierende, auf die unterschiedlichen Funktionen der Berechnungsformel abstellende Beurteilung. Denn Zweifel bei der Auslegung gehen zu Lasten des Verwenders (§ 305c Abs. 2 BGB). Danach ist das für den Kunden günstigere Verständnis einer Klausel zugrunde zu legen. Für den Kunden ist das Verständnis günstiger, das die Klausel nicht als kontrollfreie Preisabrede erscheinen lässt, sondern den Weg zu einer inhaltlichen Angemessenheitskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB eröffnet (BGH, Urteil vom 7. Dezember 2010 - XI ZR 3/10, aaO Rn. 35). Das ist im vorliegenden Fall die differenzierende Auslegung, nach der die Berechnungsformel in Ziffer 6 der Gaspreisregelung nur hinsichtlich des vereinbarten Anfangspreises nicht kontrollfähig ist, während sie eine kontrollfähige Preisnebenabrede darstellt, soweit sie zukünftige Preisänderungen zum Gegenstand hat.
32
4. Trotz der damit zu bejahenden Kontrollfähigkeit der in Rede stehenden Gaspreisregelung erweist sich die Entscheidung des Berufungsgerichts im Ergebnis als richtig (§ 561 ZPO). Die Gaspreisregelung benachteiligt die Klägerin nicht unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Die Klage ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines etwaigen Verstoßes gegen Bestimmungen des Preisklauselgesetzes begründet.
33
a) Die Feststellung, ob eine Klausel die Grenzen eines angemessenen Interessenausgleichs im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB überschreitet, kann nicht ohne Berücksichtigung der Art des konkreten Vertrags, der typischen Interessen der Vertragschließenden und der die jeweilige Klausel begleitenden Regelungen getroffen werden (Senatsurteile vom 24. März 2010 - VIII ZR 178/08, aaO Rn. 26, und VIII ZR 304/08, aaO Rn. 33; jeweils mwN). Die Abwägung der beiderseitigen Interessen führt im vorliegenden Fall zu dem Ergebnis, dass die Bestimmungen der von der Beklagten verwendeten Gaspreisregelung im unternehmerischen Geschäftsverkehr nicht zu beanstanden sind.
34
aa) Der Verwender von Preisanpassungsklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen hat - insbesondere bei auf Dauer angelegten Geschäftsverbindungen - ein anerkennenswertes Bedürfnis daran, seine Preise den aktuellen Kosten- oder Preisentwicklungen anzupassen. Auf Seiten des Kunden ist dagegen dessen Interesse daran zu berücksichtigen, vor Preisanpassungen geschützt zu werden, die über die Wahrung des ursprünglich festgelegten Äquivalenzverhältnisses hinausgehen (Senatsurteile vom 24. März 2010 - VIII ZR 178/08, aaO, und VIII ZR 304/08, aaO; jeweils mwN).
35
(1) Der Senat hat ein berechtigtes Interesse auch von Gasversorgungsunternehmen , Kostensteigerungen während der Vertragslaufzeit an ihre Kunden weiterzugeben, grundsätzlich anerkannt (Senatsurteile vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 225/07, BGHZ 182, 59 Rn. 22, und VIII ZR 56/08, BGHZ 182, 41 Rn. 22). Wird die Preisanpassung auf der Grundlage der Entwicklung von Kostenelementen herbeigeführt, so ist die Schranke des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB jedoch überschritten, wenn solche Preisanpassungsbestimmungen dem Verwender die Möglichkeit einräumen, über die Abwälzung konkreter Kostensteigerungen hinaus den zunächst vereinbarten Preis ohne jede Begrenzung anzuheben und so nicht nur eine Gewinnschmälerung zu vermeiden, sondern einen zusätzlichen Gewinn zu erzielen (st. Rspr.; Senatsurteile vom 12. Juli 1989 - VIII ZR 297/88, NJW 1990, 115 unter II 2 b; vom 21. September2005 - VIII ZR 38/05, WM 2005, 2335 unter II 2; vom 13. Dezember 2006 - VIII ZR 25/06, NJW 2007, 1054 Rn. 21; vom 24. März 2010 - VIII ZR 178/08, aaO Rn. 35, und VIII ZR 304/08, aaO Rn. 34).
36
(2) Nach der Senatsrechtsprechung kann in einem langfristigen Vertragsverhältnis ein berechtigtes Interesse nicht nur an der Verwendung einer Kostenelementeklausel, sondern auch einer Spannungsklausel bestehen. Eine gleitende Preisentwicklung durch Bezugnahme auf ein Referenzgut, das den Gegebenheiten des konkreten Geschäfts gerecht wird und deshalb für beide Vertragsparteien akzeptabel ist, vermeidet auf beiden Seiten die Notwendigkeit, einen langfristigen Vertrag allein deshalb zu kündigen, um im Rahmen eines neu abzuschließenden Folgevertrags einen neuen Preis aushandeln zu können. Sie sichert so zugleich stabile Vertragsverhältnisse und die im Massengeschäft erforderliche rationelle Abwicklung (Senatsurteile vom 24. März 2010 - VIII ZR 178/08, aaO Rn. 30, und VIII ZR 304/08, aaO Rn. 38).
37
bb) Nach diesen Grundsätzen halten die Preisänderungsbestimmungen der vorliegenden Gaspreisregelung der Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB stand, soweit die Beklagte diese nicht gegenüber Verbrauchern, sondern gegenüber einem Unternehmen wie der Klägerin verwendet, das für seine gewerbliche Tätigkeit Erdgas in großem Umfang abnimmt.
38
(1) Es handelt sich bei der Gaspreisregelung nicht um eine Kostenelementeklausel , sondern um eine Spannungsklausel. Denn sie dient nach ihrer Ausgestaltung nicht der Weitergabe von Kostensteigerungen oder -senkungen, sondern bezweckt - unabhängig von der Kostenentwicklung - die Erhaltung einer bestimmten Wertrelation zwischen Leistung und Gegenleistung. Nach der Gaspreisregelung stellt der Preis für leichtes Heizöl keinen Kostenfaktor, sondern einen Wertmesser für die von der Beklagten zu erbringende Leistung dar, weil er als solcher und ohne Rücksicht auf die Kosten der Beklagten die Höhe des Arbeitspreises für Gas bestimmen soll (vgl. Senatsurteile vom 24. März 2010 - VIII ZR 178/08, aaO Rn. 29, und VIII ZR 304/08, aaO Rn. 37, zu vergleichbaren Klauseln).
39
(2) Für Gaslieferungsverträge mit Verbrauchern hat der Senat entschieden , dass Spannungsklauseln der vorliegenden Art, nach denen sich der Arbeitspreis für Gas entsprechend der Preisentwicklung für leichtes Heizöl ändert, wegen unangemessener Benachteiligung der Kunden unwirksam sind (Senatsurteile vom 24. März 2010 - VIII ZR 178/08, aaO Rn. 25, 32, 36 ff., und VIII ZR 304/08, aaO Rn. 32, 36 ff.). Ein berechtigtes Interesse an der Verwendung von Spannungsklauseln gegenüber Verbrauchern hat der Senat in diesen Entscheidungen nur anerkannt, wenn sie gewährleisten, dass der geschuldete Preis mit dem jeweiligen Marktpreis für die zu erbringende Leistung übereinstimmt und es sich damit um eine Bezugsgröße handelt, die den Gegebenheiten des konkreten Geschäfts nahe kommt und deshalb für beide Vertragsparteien akzeptabel sein kann (Senatsurteile vom 24. März 2010 - VIII ZR 178/08, aaO Rn. 30, und VIII ZR 304/08, aaO Rn. 38).
40
Diese Voraussetzung hat der Senat bei einer ölpreisindexierten Preisgleitklausel in einem Verbrauchervertrag verneint, weil die erforderliche Prognose , dass sich der Marktpreis für die geschuldete Leistung typischerweise ähnlich wie der Marktpreis für das Referenzgut entwickelt, bereits daran scheitert , dass ein - durch eine Spannungsklausel zu wahrender - Marktpreis für Gas damals nicht feststellbar war (Senatsurteile vom 24. März 2010 - VIII ZR 178/08, aaO Rn. 31, und VIII ZR 304/08, aaO Rn. 39). Eine aus diesem Grund unzulässige Spannungsklausel ist auch nicht als Kostenelementeklausel zu halten. Soweit es um das anerkennenswerte Interesse des Gaslieferanten geht, Kostensteigerungen in adäquater Weise an seine Kunden weiterzugeben, hat der Senat entschieden, dass eine solche Spannungsklausel, wenn man sie am Maßstab von Kostenelementeklauseln messen wollte, den Kunden ebenfalls unangemessen benachteiligt, weil sie die mögliche Kostenentwicklung nicht abbildet (Senatsurteile vom 24. März 2010 - VIII ZR 178/08, aaO Rn. 36, und VIII ZR 304/08, aaO Rn. 44 ff.).
41
(3) Diese für Verbraucherverträge entwickelte Rechtsprechung des Senats ist auf den unternehmerischen Geschäftsverkehr nicht übertragbar.
42
Soweit dagegen in Instanzrechtsprechung und Literatur unter Bezugnahme auf die Senatsrechtsprechung teilweise die Auffassung vertreten wird, dass nach dieser Rechtsprechung eine ölpreisindexierte Preisgleitklausel ohne Weiteres auch gegenüber einem Unternehmen unwirksam sei (OLG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 13. Dezember 2012 - 2 U 14/12, juris Rn. 65 und 68; OLG Hamm, Urteil vom 28. Oktober 2010 - 2 U 60/10, juris Rn. 36; Ebbinghaus/Schroeder, aaO S. 231 f.), trifft dies nicht zu. Eine mathematische Berechnungsformel wie die vorliegende, nach der sich der Arbeitspreis für Gas in Abhängigkeit vom Preis für leichtes Heizöl aufgrund eines transparenten und nachvollziehbaren Rechenvorgangs, der jeder Beeinflussung seitens des Klauselverwenders entzogen ist, "automatisch" ändert, benachteiligt Unternehmen wie die Klägerin nicht unangemessen (ebenso Höch/Kalwa, aaO Rn. 59 und 90 f.; de Wyl/Soetebeer in Schneider/ Theobald, Recht der Energiewirtschaft, 4. Aufl., § 11 Rn. 336; Schöne in Graf von Westphalen, Vertragsrecht und AGBKlauselwerke , Stand 2013, Stromlieferverträge Rn. 193; Hilber, aaO S. 2697 f.).
43
(a) Bei der Inhaltskontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer verwendet werden, ist auf die Gewohnheiten und Gebräuche des Handelsverkehrs Rücksicht zu nehmen (§ 310 Abs. 1 Satz 2 BGB) und darüber hinaus den Besonderheiten des kaufmännischen Geschäftsverkehrs angemessen Rechnung zu tragen (BGH, Urteil vom 27. September 1984 - X ZR 12/84, BGHZ 92, 200, 206, zu § 24 AGBG). Der kaufmännische Rechtsverkehr ist wegen der dort herrschenden Handelsbräuche, Usancen, Verkehrssitten und wegen der zumeist größeren rechtsgeschäftlichen Erfahrung der Beteiligten auf eine stärkere Elastizität der für ihn maßgeblichen vertragsrechtlichen Normen angewiesen als der Letztverbraucher (BT-Drucks.
7/3919, S. 14; vgl. BT-Drucks. 14/6857, S. 54). Innerhalb des kaufmännischen Geschäftsverkehrs sind auch die branchentypischen Interessen der Vertragschließenden zu berücksichtigen (Senatsurteile vom 16. Januar 1985 - VIII ZR 153/83, BGHZ 93, 252, 260 f.; vom 6. April 2011 - VIII ZR 31/09, WM 2011, 1870 Rn. 31; vgl. BGH, Urteil vom 3. März 1988 - X ZR 54/86, BGHZ 103, 316, 328 f.; MünchKommBGB/Wurmnest, 6. Aufl., § 307 Rn. 80; Erman/Roloff, aaO, § 307 Rn. 35; Staudinger/Coester, aaO Rn. 111 f.; Staudinger/Coester-Waltjen, aaO, § 309 Nr. 1 Rn. 28; Berger, aaO Rn. 30).
44
Im Hinblick darauf, dass im Handelsverkehr Preisklauseln in verschiedenster Ausgestaltung weit verbreitet sind, wird ihre Wirksamkeit im kaufmännischen Geschäftsverkehr nicht denselben strengen Maßstäben unterworfen wie gegenüber Verbrauchern; Verbraucher sind vor Preiserhöhungsklauseln stärker zu schützen als Unternehmer (st. Rspr.; BGH, Urteile vom 16. Januar 1985 - VIII ZR 153/83, aaO; vom 27. September 1984 - X ZR 12/84, aaO; Staudinger/ Coester, aaO Rn. 330d; Staudinger/Coester-Waltjen, aaO; Thomas, AcP 209 (2009), 84, 112 ff. mwN). Im Bereich des Energie- und Wasserrechts deuten auch die Regelungen in § 1 Abs. 2 AVBFernwärmeV, § 1 GasGVV, § 1 StromGVV, § 1 Abs. 2 AVBWasserV darauf hin, dass bei der rechtlichen Beurteilung formularmäßiger Versorgungsbedingungen im unternehmerischen Bereich andere Maßstäbe anzulegen sind als bei Verbraucherverträgen.
45
(b) Eine Spannungsklausel wie die vorliegende Gaspreisregelung, in der sich der Arbeitspreis für Gas nach einem bei Vertragsschluss vereinbarten Verhältnis zum Preis für leichtes Heizöl verändert, ist im unternehmerischen Geschäftsverkehr nicht zu beanstanden. Ob die Bindung des Gaspreises an den Marktpreis für leichtes Heizöl sachgerecht und akzeptabel erscheint, unterliegt der kaufmännischen Beurteilung und Entscheidung des als Unternehmer handelnden Gaskunden.
46
Von einem gewerblichen Unternehmen wie der Klägerin ist zu erwarten, dass es seine Kosten - auch auf dem Energiesektor - sorgfältig kalkuliert und deshalb einer ihm gegenüber verwendeten Preisanpassungsklausel besondere Aufmerksamkeit schenkt. Diese Kostenkalkulation gehört zum Kernbereich kaufmännischer Tätigkeit. Es ist deshalb in einer marktwirtschaftlichen Ordnung Aufgabe des Unternehmers, selbstverantwortlich zu prüfen und zu entscheiden, ob ein Gaslieferungsvertrag, der eine Bindung des Arbeitspreises für Erdgas an den Preis für leichtes Heizöl vorsieht, für ihn als Kunden akzeptabel ist. Es ist dagegen nicht Aufgabe der Gerichte, die unternehmerische Entscheidung für eine Ölpreisbindung darauf hin zu überprüfen, ob sie sachgerecht ist, und sie gegebenenfalls zu Gunsten des einen Unternehmens sowie zu Lasten des anderen zu korrigieren.
47
Gerade von einem energieintensiven Industrieunternehmen ist zu verlangen , dass es den Mechanismus einer ölpreisindexierten Preisgleitklausel kennt und die damit hinsichtlich seiner Energiekosten verbundenen Chancen und Risiken überblickt. Dass die Entwicklung der Ölpreise - wie anderer Rohstoffkosten auch - mit Ungewissheiten verbunden ist, gehört zu den für eine unternehmerische Tätigkeit typischen Risiken, die der Unternehmer selbst zu beurteilen und zu tragen hat.
48
Für einen Unternehmer ist auch ersichtlich, dass mit der Anknüpfung an den Marktpreis von leichtem Heizöl als einzige Variable kein Bezug auf künftige Kostensteigerungen oder Kostensenkungen beim Gaslieferanten genommen wird (ebenso Höch/Kalwa, aaO Rn. 90 f.). Solche sind deshalb für die Entwicklung des in Zukunft zu zahlenden Arbeitspreises für Erdgas bei Verwendung einer ölpreisindexierten Preisgleitklausel im unternehmerischen Geschäftsverkehr ohne Bedeutung. Ein Unternehmer muss als Gaskunde der Beklagten nicht befürchten, von Kostensteigerungen in anderen Bereichen als auf dem Heizölmarkt betroffen zu werden, kann aber auch nicht erwarten, von Kostensenkungen im Unternehmen der Beklagten - etwa aufgrund von Rationalisierungen - zu profitieren.
49
Zudem ist dem Verwender aufgrund der mathematischen Funktionsweise einer solchen transparenten Preisgleitklausel kein Ermessen bei Preiserhöhungen eingeräumt. Die Preisanpassungen treten quartalsweise automatisch ein und sind damit jeglicher Einflussnahme durch den Verwender entzogen. Preissenkungen auf dem Heizölmarkt werden nach denselben Maßstäben an die Kunden weitergegeben wie Preissteigerungen (Senatsurteil vom 24. März 2010 - VIII ZR 178/08, aaO Rn. 36). Eine Befugnis des Verwenders zu Gewinnsteigerungen durch beliebige Preiserhöhungen, die auch im unternehmerischen Geschäftsverkehr gemäß § 307 Abs. 1 BGB unzulässig wäre (vgl. BGH, Urteile vom 12. Januar 1994 - VIII ZR 165/92, BGHZ 124, 351, 361 ff.; vom 27. Juni 2012 - XII ZR 93/10, juris Rn. 27), ist damit ausgeschlossen.
50
Darüber hinaus ist die Bindung des Gaspreises an die Preisentwicklung für Heizöl in der Wirtschaft nicht nur weit verbreitet, sondern auch anerkannt; sie entspricht auf allen Stufen der Lieferkette - jedenfalls in dem vorliegend relevanten Zeitraum (vgl. Däuper/Couval, ZNER 2010, 224, 225; Klaue, ZNER 2011, 594, 596; Mehari/Rieth, NJW 2010, 2797, 2798) - ständiger Praxis (Senatsurteil vom 24. März 2010 - VIII ZR 178/08, aaO Rn. 31 und 33; Schwintowski/Spicker, Handbuch Energiehandel, 3. Aufl., A. Rn. 71 f., Rn. 116; Hanau, ZIP 2006, 1281, 1285; Heßler/Specht, ZNER 2010, 219, 223). Auch das ist bei ihrer AGB-rechtlichen Beurteilung, soweit sie unter Kaufleuten verwendet wird, zu berücksichtigen (arg. § 310 Abs. 1 Satz 2 BGB).
51
b) Eine Unwirksamkeit der Gaspreisregelung wegen unangemessener Benachteiligung der Klägerin folgt entgegen der Auffassung der Revision auch nicht aus dem in § 4 Ziffer 5 des Gasliefervertrages zusätzlich vorgesehenen Preisanpassungsrecht wegen Verteuerungen oder Verbilligungen des Erdgases aufgrund geänderter Rechtsvorschriften oder behördlicher Maßnahmen.
52
Es kann dahingestellt bleiben, ob die Bestimmung in § 4 Ziffer 5 des Vertrages , die im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung gekommen ist, wirksam ist. Auch wenn sie unwirksam wäre, hätte dies nicht die Unwirksamkeit der Gaspreisregelung zur Folge, weil sie mit dieser weder sprachlich noch inhaltlich zusammenhängt (BGH, Urteile vom 10. Oktober 2013 - III ZR 325/12, MDR 2013, 1388 Rn. 14; vom 10. Februar 2010 - VIII ZR 222/09, WuM 2010, 231 Rn. 18; vom 27. September 2000 - VIII ZR 155/99, BGHZ 145, 203, 212; jeweils mwN). Ist sie dagegen - wovon die Revision ausgeht - wirksam, so besteht erst recht kein Grund, aus ihr eine Unwirksamkeit der Gaspreisregelung herzuleiten. Gegen die Kombination einer ölpreisindexierten Preisgleitklausel mit einer weiteren Preisanpassungsbestimmung, die eine Abwälzung von durch die öffentliche Hand verursachten Preissteigerungen zum Gegenstand hat, bestehen jedenfalls im unternehmerischen Geschäftsverkehr keine Bedenken (vgl. Senatsurteil vom 4. Juli 1979 - VIII ZR 245/78, WM 1979, 1097, zu einer ähnlichen Klauselkombination in einem Stromversorgungsvertrag).
53
c) Auch die Bestimmungen und Wertungen des Gesetzes über das Verbot der Verwendung von Preisklauseln bei der Bestimmung von Geldschulden (Preisklauselgesetz, BGBl. I 2007, 2246, im Folgenden PrKG) führen entgegen der Auffassung der Revision nicht zur Unwirksamkeit der Gaspreisregelung. Es kann offenbleiben, ob die Gaspreisregelung gegen § 1 Satz 1 PrKG verstößt. Die dafür nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 PrKG maßgebliche Frage, ob das zu liefernde Erdgas mit dem als Wertmesser vereinbarten leichten Heizöl im Wesentlichen gleichartig oder zumindest vergleichbar ist, bedarf keiner Entscheidung. Denn selbst wenn die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Nr. 2 PrKG nicht vorlägen, wäre die Gaspreisregelung nicht unwirksam und die Klageforderung nicht begründet.
54
aa) Gemäß § 8 Satz 1 PrKG tritt die Unwirksamkeit einer Preisklausel erst zum Zeitpunkt eines rechtskräftig festgestellten Verstoßes gegen das Preisklauselgesetz ein, soweit nicht eine frühere Unwirksamkeit vereinbart ist. Gemäß § 8 Satz 2 PrKG bleiben die Rechtswirkungen der Preisklausel bis zum Zeitpunkt der Unwirksamkeit unberührt. Bereicherungsrechtliche Rückforderungsansprüche für einen Zeitraum vor Eintritt der Unwirksamkeit nach § 8 PrKG können deshalb nicht aus einem Verstoß gegen das Preisklauselgesetz hergeleitet werden (jurisPK-BGB/Toussaint, 6. Aufl., § 8 PrKG Rn. 13; Reul, MittBayNot 2007, 445, 450).
55
bb) Eine Preisklausel, die zwar gegen § 1 Abs. 1 PrKG verstößt, gleichwohl aber nicht nach § 8 PrKG unwirksam ist, ist auch nicht allein wegen des Verstoßes gegen § 1 Abs. 2 PrKG gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam (ebenso MünchKommBGB/Grundmann, 6. Aufl., § 245 Rn. 81; Neuhaus, MDR 2010, 848, 851; Schultz, NZM 2008, 425, 427; Hilber, aaO S. 2693; Wiegner in Hannemann /Wiegner, Münchener Anwaltshandbuch Mietrecht, 3. Aufl., § 61 Rn. 13; Bartholomäi/Lindner-Figura/Stellmann in Lindner-Figura/Oprée/Stellmann, Geschäftsraummiete , 3. Aufl., Kap. 10 Rn. 147; Becker/Hecht, ITRB 2008, 251, 253; noch offen gelassen in den Senatsurteilen vom 24. März 2010 - VIII ZR 178/08, aaO Rn. 23 f., und VIII ZR 304/08, aaO Rn. 30).
56
Eine unangemessene Benachteiligung, die nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB zur Unwirksamkeit einer solchen Klausel von Anfang an (ex tunc) führt, kann aus den Bestimmungen und Wertungen des Preisklauselgesetzes nicht hergeleitet werden, weil das Preisklauselgesetz eine gegen § 1 Abs. 1 PrKG verstoßende Klausel zunächst weiterhin als wirksam behandelt und erst nach rechtskräftiger Feststellung des Verstoßes für die Zukunft (ex nunc) unwirksam werden lässt (§ 8 PrKG). Wenn aber eine gegen das Preisklauselgesetz verstoßende Klausel erst nach rechtskräftiger Feststellung des Verstoßes und dann auch nur ex nunc unwirksam sein soll, kann eine solche Klausel vor rechtskräftiger Feststellung des Verstoßes erst recht nicht gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB rückwirkend (ex tunc) unwirksam sein.
57
Die gegenteilige Auffassung (Gerber, NZM 2008, 152, 154) ist mit dem Wortlaut des § 8 PrKG und dem aus den Gesetzgebungsmaterialien hervorgehenden Normzweck nicht zu vereinbaren. Der Gesetzgeber hat die Wirksamkeit vereinbarter Preisklauseln bis zu dem in § 8 PrKG geregelten Zeitpunkt ihrer Unwirksamkeit bewusst in Kauf genommen, um die mit einer rückwirkenden Unwirksamkeit der Preisklausel verbundene Rechtsunsicherheit angesichts der sich dann stellenden Fragen der Vertragsauslegung, -anpassung und -rückabwicklung zu vermeiden (BT-Drucks. 16/4764, S. 16). Dies würde unterlaufen , wenn ein Verstoß gegen das Preisklauselgesetz ohne weiteres einer unangemessenen Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB gleichzusetzen und die betreffende Preisklausel damit von Anfang an unwirksam wäre. Dagegen spricht auch die unterschiedliche Zielsetzung der AGBrechtlichen Inhaltskontrolle und des Preisklauselgesetzes. Beim Preisklauselgesetz stehen stabilitäts-, preis- und verbraucherpolitische Ziele im Vordergrund. Das Verbot bestimmter Preisklauseln liegt im öffentlichen Interesse am Schutz vor inflationären Tendenzen (BT-Drucks. 16/4391, S. 27). Dieser Gesichtspunkt ist für die AGB-rechtliche Inhaltskontrolle, bei der überprüft wird, ob die beiderseitigen Interessen im Vertrag angemessen berücksichtigt werden, nicht maßgebend. Dr. Frellesen Dr. Milger Dr. Fetzer Dr. Bünger Kosziol
Vorinstanzen:
LG Oldenburg, Entscheidung vom 13.12.2012 - 9 O 1953/12 -
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 16.04.2013 - 5 U 12/13 -

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 14. Mai 2014 - VIII ZR 114/13

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Urteil, 14. Mai 2014 - VIII ZR 114/13

Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Urteil, 14. Mai 2014 - VIII ZR 114/13 zitiert 15 §§.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 307 Inhaltskontrolle


(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben,

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 305 Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen in den Vertrag


(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmung

Zivilprozessordnung - ZPO | § 561 Revisionszurückweisung


Ergibt die Begründung des Berufungsurteils zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 305c Überraschende und mehrdeutige Klauseln


(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 310 Anwendungsbereich


(1) § 305 Absatz 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermöge

Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme - AVBFernwärmeV | § 1 Gegenstand der Verordnung


(1) Soweit Fernwärmeversorgungsunternehmen für den Anschluß an die Fernwärmeversorgung und für die Versorgung mit Fernwärme Vertragsmuster oder Vertragsbedingungen verwenden, die für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert sind (allgemeine Versorgu

Gasgrundversorgungsverordnung - GasGVV | § 1 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen


(1) Diese Verordnung regelt die Allgemeinen Bedingungen, zu denen Gasversorgungsunternehmen Haushaltskunden in Niederdruck im Rahmen der Grundversorgung nach § 36 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes zu Allgemeinen Preisen mit Gas zu beliefern hab

Preisklauselgesetz - PrKG | § 1 Preisklauselverbot


(1) Der Betrag von Geldschulden darf nicht unmittelbar und selbsttätig durch den Preis oder Wert von anderen Gütern oder Leistungen bestimmt werden, die mit den vereinbarten Gütern oder Leistungen nicht vergleichbar sind. (2) Das Verbot nach Absa

Stromgrundversorgungsverordnung - StromGVV | § 1 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen


(1) Diese Verordnung regelt die Allgemeinen Bedingungen, zu denen Elektrizitätsversorgungsunternehmen Haushaltskunden in Niederspannung im Rahmen der Grundversorgung nach § 36 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes zu Allgemeinen Preisen mit Elektri

Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser - AVBWasserV | § 1 Gegenstand der Verordnung


(1) Soweit Wasserversorgungsunternehmen für den Anschluß an die öffentliche Wasserversorgung und für die öffentliche Versorgung mit Wasser Vertragsmuster oder Vertragsbedingungen verwenden, die für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert sind (allg

Preisklauselgesetz - PrKG | § 8 Unwirksamkeit der Preisklausel


Die Unwirksamkeit der Preisklausel tritt zum Zeitpunkt des rechtskräftig festgestellten Verstoßes gegen dieses Gesetz ein, soweit nicht eine frühere Unwirksamkeit vereinbart ist. Die Rechtswirkungen der Preisklausel bleiben bis zum Zeitpunkt der Unwi

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Bundesgerichtshof Urteil, 14. Mai 2014 - VIII ZR 114/13 zitiert oder wird zitiert von 38 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Urteil, 14. Mai 2014 - VIII ZR 114/13 zitiert 19 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 12. Dez. 2012 - VIII ZR 14/12

bei uns veröffentlicht am 12.12.2012

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 14/12 Verkündet am: 12. Dezember 2012 Vorusso, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Bundesgerichtshof Urteil, 19. Nov. 2009 - III ZR 108/08

bei uns veröffentlicht am 19.11.2009

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 108/08 Verkündet am: 19. November 2009 K i e f e r Justizangesteller als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 305 Abs. 1,

Bundesgerichtshof Urteil, 10. Feb. 2010 - VIII ZR 222/09

bei uns veröffentlicht am 10.02.2010

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL VIII ZR 222/09 Verkündet am: 10. Februar 2010 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der VIII. Zivilsenat des Bunde

Bundesgerichtshof Urteil, 06. Apr. 2011 - VIII ZR 31/09

bei uns veröffentlicht am 06.04.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 31/09 Verkündet am: 6. April 2011 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 30. Okt. 2002 - IV ZR 60/01

bei uns veröffentlicht am 30.10.2002

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 60/01 Verkündet am: 30. Oktober 2002 Fritz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja _____________________

Bundesgerichtshof Urteil, 15. Juli 2009 - VIII ZR 56/08

bei uns veröffentlicht am 15.07.2009

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 56/08 Verkündet am: 15. Juli 2009 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 15. Juli 2009 - VIII ZR 225/07

bei uns veröffentlicht am 15.07.2009

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 225/07 Verkündet am: 15. Juli 2009 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 25. Sept. 2013 - VIII ZR 206/12

bei uns veröffentlicht am 25.09.2013

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 206/12 Verkündet am: 25. September 2013 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nei

Bundesgerichtshof Urteil, 10. Okt. 2013 - III ZR 325/12

bei uns veröffentlicht am 10.10.2013

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 325/12 Verkündet am: 10. Oktober 2013 B o t t Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Teilbare Klause

Bundesgerichtshof Urteil, 13. Dez. 2006 - VIII ZR 25/06

bei uns veröffentlicht am 13.12.2006

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 25/06 Verkündet am: 13. Dezember 2006 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Bundesgerichtshof Urteil, 24. März 2010 - VIII ZR 178/08

bei uns veröffentlicht am 24.03.2010

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 178/08 Verkündet am: 24. März 2010 Vorusso, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGH

Bundesgerichtshof Urteil, 07. Dez. 2010 - XI ZR 3/10

bei uns veröffentlicht am 07.12.2010

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 3/10 Verkündet am: 7. Dezember 2010 Weber, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR

Bundesgerichtshof Urteil, 23. Jan. 2013 - VIII ZR 80/12

bei uns veröffentlicht am 23.01.2013

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 80/12 Verkündet am: 23. Januar 2013 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR

Bundesgerichtshof Urteil, 14. März 2012 - VIII ZR 113/11

bei uns veröffentlicht am 14.03.2012

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 113/11 Verkündet am: 14. März 2012 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 14. März 2012 - VIII ZR 93/11

bei uns veröffentlicht am 14.03.2012

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 93/11 Verkündet am: 14. März 2012 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs

Bundesgerichtshof Urteil, 27. Juni 2012 - XII ZR 93/10

bei uns veröffentlicht am 27.06.2012

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 93/10 Verkündet am: 27. Juni 2012 Breskic Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat

Bundesgerichtshof Urteil, 09. Apr. 2014 - VIII ZR 404/12

bei uns veröffentlicht am 09.04.2014

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 404/12 Verkündet am: 9. April 2014 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: j

Oberlandesgericht Naumburg Urteil, 26. Feb. 2013 - 12 U 168/12

bei uns veröffentlicht am 26.02.2013

Tenor Die Berufung gegen das Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stendal vom 11. Oktober 2012 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar

Oberlandesgericht Naumburg Urteil, 13. Dez. 2012 - 2 U 14/12

bei uns veröffentlicht am 13.12.2012

Tenor I. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 8. Dezember 2011 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 6. Zivilkammer des Landgerichts Halle teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger
19 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Urteil, 14. Mai 2014 - VIII ZR 114/13.

Bundesgerichtshof Urteil, 14. Mai 2014 - VIII ZR 116/13

bei uns veröffentlicht am 14.05.2014

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 116/13 Verkündet am: 14. Mai 2014 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 16. März 2018 - V ZR 306/16

bei uns veröffentlicht am 16.03.2018

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 306/16 Verkündet am: 16. März 2018 Langendörfer-Kunz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ne

Bundesgerichtshof Urteil, 04. Juli 2017 - XI ZR 233/16

bei uns veröffentlicht am 04.07.2017

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil XI ZR 233/16 Verkündet am: 4. Juli 2017 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 307 Abs. 1,

Bundesgerichtshof Urteil, 04. Juli 2017 - XI ZR 562/15

bei uns veröffentlicht am 04.07.2017

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil XI ZR 562/15 Verkündet am: 4. Juli 2017 Herrwerth Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 307 Abs. 1, Ab

Referenzen

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Der Betrag von Geldschulden darf nicht unmittelbar und selbsttätig durch den Preis oder Wert von anderen Gütern oder Leistungen bestimmt werden, die mit den vereinbarten Gütern oder Leistungen nicht vergleichbar sind.

(2) Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für Klauseln,

1.
die hinsichtlich des Ausmaßes der Änderung des geschuldeten Betrages einen Ermessensspielraum lassen, der es ermöglicht, die neue Höhe der Geldschuld nach Billigkeitsgrundsätzen zu bestimmen (Leistungsvorbehaltsklauseln),
2.
bei denen die in ein Verhältnis zueinander gesetzten Güter oder Leistungen im Wesentlichen gleichartig oder zumindest vergleichbar sind (Spannungsklauseln),
3.
nach denen der geschuldete Betrag insoweit von der Entwicklung der Preise oder Werte für Güter oder Leistungen abhängig gemacht wird, als diese die Selbstkosten des Gläubigers bei der Erbringung der Gegenleistung unmittelbar beeinflussen (Kostenelementeklauseln),
4.
die lediglich zu einer Ermäßigung der Geldschuld führen können.

(3) Die Vorschriften über die Indexmiete nach § 557b des Bürgerlichen Gesetzbuches und über die Zulässigkeit von Preisklauseln in Wärmelieferungsverträgen nach der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme bleiben unberührt.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Der Betrag von Geldschulden darf nicht unmittelbar und selbsttätig durch den Preis oder Wert von anderen Gütern oder Leistungen bestimmt werden, die mit den vereinbarten Gütern oder Leistungen nicht vergleichbar sind.

(2) Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für Klauseln,

1.
die hinsichtlich des Ausmaßes der Änderung des geschuldeten Betrages einen Ermessensspielraum lassen, der es ermöglicht, die neue Höhe der Geldschuld nach Billigkeitsgrundsätzen zu bestimmen (Leistungsvorbehaltsklauseln),
2.
bei denen die in ein Verhältnis zueinander gesetzten Güter oder Leistungen im Wesentlichen gleichartig oder zumindest vergleichbar sind (Spannungsklauseln),
3.
nach denen der geschuldete Betrag insoweit von der Entwicklung der Preise oder Werte für Güter oder Leistungen abhängig gemacht wird, als diese die Selbstkosten des Gläubigers bei der Erbringung der Gegenleistung unmittelbar beeinflussen (Kostenelementeklauseln),
4.
die lediglich zu einer Ermäßigung der Geldschuld führen können.

(3) Die Vorschriften über die Indexmiete nach § 557b des Bürgerlichen Gesetzbuches und über die Zulässigkeit von Preisklauseln in Wärmelieferungsverträgen nach der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme bleiben unberührt.

Die Unwirksamkeit der Preisklausel tritt zum Zeitpunkt des rechtskräftig festgestellten Verstoßes gegen dieses Gesetz ein, soweit nicht eine frühere Unwirksamkeit vereinbart ist. Die Rechtswirkungen der Preisklausel bleiben bis zum Zeitpunkt der Unwirksamkeit unberührt.

(1) Der Betrag von Geldschulden darf nicht unmittelbar und selbsttätig durch den Preis oder Wert von anderen Gütern oder Leistungen bestimmt werden, die mit den vereinbarten Gütern oder Leistungen nicht vergleichbar sind.

(2) Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für Klauseln,

1.
die hinsichtlich des Ausmaßes der Änderung des geschuldeten Betrages einen Ermessensspielraum lassen, der es ermöglicht, die neue Höhe der Geldschuld nach Billigkeitsgrundsätzen zu bestimmen (Leistungsvorbehaltsklauseln),
2.
bei denen die in ein Verhältnis zueinander gesetzten Güter oder Leistungen im Wesentlichen gleichartig oder zumindest vergleichbar sind (Spannungsklauseln),
3.
nach denen der geschuldete Betrag insoweit von der Entwicklung der Preise oder Werte für Güter oder Leistungen abhängig gemacht wird, als diese die Selbstkosten des Gläubigers bei der Erbringung der Gegenleistung unmittelbar beeinflussen (Kostenelementeklauseln),
4.
die lediglich zu einer Ermäßigung der Geldschuld führen können.

(3) Die Vorschriften über die Indexmiete nach § 557b des Bürgerlichen Gesetzbuches und über die Zulässigkeit von Preisklauseln in Wärmelieferungsverträgen nach der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme bleiben unberührt.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

15
2. Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Klauseln nicht schon deshalb gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam sind, weil sie nicht klar und verständlich wären (§ 307 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 2 BGB). Der Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist nach den Grundsätzen von Treu und Glauben gehalten, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen (BGHZ 162, 210, 213 f.). Dabei kommt es auf die Verständnis- und Erkenntnismöglichkeiten eines typischerweise zu erwartenden Durchschnittskunden an, von dem die aufmerksame Durchsicht der Vertragsbedingungen, deren verständige Würdigung und die Berücksichtigung ihres erkennbaren Sinnzusammenhangs erwartet werden kann (BGHZ 112, 115, 118; 162, 210, 214; jeweils m.w.N.).

(1) Der Betrag von Geldschulden darf nicht unmittelbar und selbsttätig durch den Preis oder Wert von anderen Gütern oder Leistungen bestimmt werden, die mit den vereinbarten Gütern oder Leistungen nicht vergleichbar sind.

(2) Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für Klauseln,

1.
die hinsichtlich des Ausmaßes der Änderung des geschuldeten Betrages einen Ermessensspielraum lassen, der es ermöglicht, die neue Höhe der Geldschuld nach Billigkeitsgrundsätzen zu bestimmen (Leistungsvorbehaltsklauseln),
2.
bei denen die in ein Verhältnis zueinander gesetzten Güter oder Leistungen im Wesentlichen gleichartig oder zumindest vergleichbar sind (Spannungsklauseln),
3.
nach denen der geschuldete Betrag insoweit von der Entwicklung der Preise oder Werte für Güter oder Leistungen abhängig gemacht wird, als diese die Selbstkosten des Gläubigers bei der Erbringung der Gegenleistung unmittelbar beeinflussen (Kostenelementeklauseln),
4.
die lediglich zu einer Ermäßigung der Geldschuld führen können.

(3) Die Vorschriften über die Indexmiete nach § 557b des Bürgerlichen Gesetzbuches und über die Zulässigkeit von Preisklauseln in Wärmelieferungsverträgen nach der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme bleiben unberührt.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.

(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss

1.
die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und
2.
der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.

(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

15
2. Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Klauseln nicht schon deshalb gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam sind, weil sie nicht klar und verständlich wären (§ 307 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 2 BGB). Der Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist nach den Grundsätzen von Treu und Glauben gehalten, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen (BGHZ 162, 210, 213 f.). Dabei kommt es auf die Verständnis- und Erkenntnismöglichkeiten eines typischerweise zu erwartenden Durchschnittskunden an, von dem die aufmerksame Durchsicht der Vertragsbedingungen, deren verständige Würdigung und die Berücksichtigung ihres erkennbaren Sinnzusammenhangs erwartet werden kann (BGHZ 112, 115, 118; 162, 210, 214; jeweils m.w.N.).

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.

(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

17
a) Zwar unterliegen der Inhaltskontrolle solche Abreden nicht, die Art und Umfang der vertraglichen Hauptleistung und den dafür zu zahlenden Preis unmittelbar regeln. Diese Freistellung gilt jedoch nur für den unmittelbaren Leistungsgegenstand. Dagegen werden Regelungen, die die Leistungspflicht des Verwenders einschränken, von der Freistellung nicht erfasst, so dass Allgemeine Geschäftsbedingungen der Inhaltskontrolle unterworfen sind, wenn sie anordnen , dass der Verwender unter bestimmten Voraussetzungen die versprochene Leistung nur modifiziert oder überhaupt nicht zu erbringen hat. Für die der Überprüfung entzogene Leistungsbeschreibung bleibt deshalb nur der enge Bereich der Leistungsbezeichnungen, ohne deren Vorliegen mangels Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit des wesentlichen Vertragsinhaltes ein wirksamer Vertrag nicht mehr angenommen werden kann (st. Rspr.; Senatsurteil vom 6. Juli 2011 - VIII ZR 293/10, NJW 2011, 3510 Rn. 10 mwN).

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

15
2. Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Klauseln nicht schon deshalb gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam sind, weil sie nicht klar und verständlich wären (§ 307 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 2 BGB). Der Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist nach den Grundsätzen von Treu und Glauben gehalten, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen (BGHZ 162, 210, 213 f.). Dabei kommt es auf die Verständnis- und Erkenntnismöglichkeiten eines typischerweise zu erwartenden Durchschnittskunden an, von dem die aufmerksame Durchsicht der Vertragsbedingungen, deren verständige Würdigung und die Berücksichtigung ihres erkennbaren Sinnzusammenhangs erwartet werden kann (BGHZ 112, 115, 118; 162, 210, 214; jeweils m.w.N.).

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 404/12 Verkündet am:
9. April 2014
Ring,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja

a) Der Begriff der Allgemeinen Geschäftsbedingung setzt eine Erklärung des Verwenders voraus, die
den Vertragsinhalt regeln soll. Für die Unterscheidung von allgemeinen (verbindlichen) Vertragsbedingungen
und (unverbindlichen) Bitten, Empfehlungen oder tatsächlichen Hinweisen ist auf den
Empfängerhorizont abzustellen, wobei von einem rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden
und den typischerweise gegebenen Verhältnissen auszugehen ist (im Anschluss an Senatsurteile
vom 3. Juli 1996 - VIII ZR 221/95, BGHZ 133, 184, 187 ff. mwN; vom 4. Februar 2009
- VIII ZR 32/08, NJW 2009, 1337 Rn. 11, 17, 19).

b) Die bei der Prüfung des Vorliegens einer Allgemeinen Geschäftsbedingung festgestellte Rechtsverbindlichkeit
kann nicht nochmals an dem auf eine Inhaltskontrolle ausgelegten Maßstab des
§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB (Transparenzkontrolle) gemessen und so wieder in Frage gestellt werden.
Bei zwischen Leasinggesellschaft und Vertragshändlern verbindlich vereinbarten formularmäßigen
"Abwicklungsrichtlinien für das Leasinggeschäft" handelt es sich um eine Rahmenvereinbarung, die
ein Dauerschuldverhältnis eigener Art begründet, gerichtet auf Festlegung eines durch die Allgemeinen
Geschäftsbedingungen konkretisierten Vertragsrahmens für künftig zwischen den Parteien abzuschließende
Einzelgeschäfte.
Die dem Vertragshändler in einem Rahmenvertrag mit der Leasinggesellschaft formularmäßig auferlegte
Verpflichtung, Leasingfahrzeuge nach Ablauf des Leasingvertrags zu einem vorab festgelegten
Restwert zurückzukaufen, sowie die in Ausfüllung des Rahmenvertrags hinsichtlich eines konkreten
Leasingfahrzeugs formularmäßig eingegangene Rückkaufverpflichtung zum vorab festgesetzten
Restwert ("Ankaufsgarantie") sind als Hauptleistungsabreden einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1
Satz 1, Abs. 2 BGB entzogen.
BGH, Urteil vom 9. April 2014 - VIII ZR 404/12 - OLG Braunschweig
LG Braunschweig
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 9. April 2014 durch den Richter Dr. Frellesen als Vorsitzenden, die Richterinnen
Dr. Milger, Dr. Hessel und Dr. Fetzer sowie den Richter Dr. Bünger

für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 5. Dezember 2012 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger ist ein eingetragener Verein des Kraftfahrzeuggewerbes, dessen satzungsgemäßer Zweck die Förderung gewerblicher Interessen im Kraftfahrzeuggewerbe ist und der nach seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande ist, diese satzungsgemäße Aufgabe auch tatsächlich wahrzunehmen. Die Beklagte, eine Tochtergesellschaft der V. AG, ist im Leasinggeschäft mit Kraftfahrzeugen der Marken V. und A. tätig. Sie verwendet gegenüber den Vertragshändlern der V. AG und der A. AG sogenannte "Abwicklungsrichtlinien für das Leasingge- schäft" (im Folgenden: Abwicklungsrichtlinien), die Bestimmungen über den Gegenstand und Ablauf von Leasinggeschäften im Allgemeinen sowie über die beiderseitigen Rechte und Pflichten treffen. Entsprechend dem in den Abwicklungsrichtlinien vorgesehenen Ablauf werden Leasinggeschäfte zwischen der Beklagten, den Leasingkunden und dem Vertragshändler üblicherweise folgendermaßen abgewickelt, wobei eine den Händlern von der Beklagten zur Verfügung gestellte Software zum Einsatz kommt:
2
Im Einzelkundengeschäft reicht der Vertragshändler als Vermittler den Leasingantrag bei der Beklagten als Leasinggeberin ein. Nach Abschluss des Leasingvertrags verkauft er das Fahrzeug zum Händlereinstandspreis an die Beklagte (Ziffer I. 3 Abs. 1 der Abwicklungsrichtlinien). Für die Vermittlung des Leasingvertrags erhält der Vertragshändler von der Beklagten eine Provision, die im Regelfall der Handelsspanne in einem vergleichbaren Verkaufsgeschäft entspricht (Ziffer I. 3 Abs. 1 der Abwicklungsrichtlinien). Dabei errechnet sich die Provision aus der Differenz zwischen dem der Berechnung der Leasingraten zugrunde gelegten Vertragswert und dem Händlereinkaufspreis (Ziffer I. 3 der Abwicklungsrichtlinien).
3
Im Großkundengeschäft, das bezogen auf die Fahrzeuganzahl einen erheblichen Anteil an dem Leasinggeschäft ausmacht, vermittelt der Vertragshändler ebenfalls den Abschluss des Leasingvertrags an die Beklagte. Zusätzlich vermittelt er in diesen Fällen den Verkauf des Leasingfahrzeugs von der V. AG oder A. AG an die Beklagte. Auch für diese Vermittlungsgeschäfte erhält der Vertragshändler eine Provision von der Beklagten (Ziffer II. 1 der Abwicklungsrichtlinien).
4
Sowohl im Einzel- als auch im Großkundengeschäft wird das Leasingfahrzeug nach Beendigung des Leasingvertrags an den Vertragshändler als Empfangsbevollmächtigten der Beklagten zurückgegeben und von diesem zu einem bereits bei Abschluss der jeweiligen Leasingverträge festgelegten Restwert angekauft. Die Abwicklungsrichtlinien sehen für das Einzelkundengeschäft in Ziffer I. 8 folgendes vor: "Abwicklungsrichtlinien für das Leasing Geschäft (Stand 2005) I. Einzelkunden-Leasing (…) 8. Fahrzeug-Rücknahme und Verkauf Der Händler ist verpflichtet, jedes ausgelieferte Fahrzeug nach Vertragsablauf für die V. Leasing [= Beklagte] entgegen zu nehmen und von dieser entsprechend den Vertragsformen und den im Einzelnen getroffenen individuellen Vereinbarungen nach Vertragende zurückzukaufen. Die V. Leasing GmbH behält sich in Ausnahmefällen ein[en] Verkauf an Dritte vor. (…) Hat der Händler der V. Leasing ein Andienungsrecht (Ankaufsgarantie zum Gebrauchtwagenwert beim Vertrag ohne Gebrauchtwagenabrechnung) erteilt , erhöht bzw. verringert sich der Rück-Kaufpreis (kalkulatorischer Gebrauchtwagenwert ) unter Berücksichtigung der mit dem Kunden vereinbarten KilometerToleranz um eine Minderkilometergutschrift bzw. Mehrkilometerbelastung für den Leasing-Nehmer. Sofern das Fahrzeug beim Vertrag ohne Gebrauchtwagenabrechnung bei Rückgabe über den vertragsgemäßen Verschleiß hinaus Schäden aufweist, besteht ein Anspruch auf Grund Ziff. XVI der allgemeinen Leasing-Bedingungen gegenüber dem Leasingnehmer auf Schadensersatz, der grundsätzlich mit dem Verkauf auf den Händler übergeht und abgetreten ist. (…) Sobald die Höhe der zu ersetzenden Reparaturkosten gegenüber dem LeasingNehmer - sei es durch Vereinbarung mit Zustimmung des Händlers - oder durch Gerichtsentscheidung - verbindlich feststeht, erhält der Händler eine Gutschrift über den festgesetzten Betrag unabhängig davon, ob der Leasing-Nehmer gezahlt hat." Die Abwicklungsrichtlinien enden mit folgenden unter der Rubrik "III. Sonstiges" aufgeführten Erklärungen, an die sich eine Grußformel, die Bezeichnung der Beklagten und zwei Unterschriften anschließen: "Wir sind zuversichtlich, Ihnen die Zusammenarbeit mit uns durch diese größtenteils schon seit langer Zeit praktizierten Regeln zu erleichtern. Zum Zeichen Ihrer Kenntnisnahme bitten wir, die beiliegende Kopie dieses Schreibens mit Ihrem Firmenstempel und Ihrer Unterschrift versehen an uns zurückzuschicken."
5
Im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Leasingvertrags unterschreibt der Vertragshändler in der Regel, jedenfalls aber bei Abschluss eines Leasingvertrags ohne Gebrauchtwagenabrechnung, ein Formular, das als "Ankaufsgarantie zum Gebrauchtwagenwert" (im Folgenden: Ankaufsgarantie) bezeichnet wird, mit dem Hinweis "nur für den internen Gebrauch" versehen und vom Händler mit Firmenstempel zu unterschreiben ist. In dieses Formular werden die auf das konkrete Leasingfahrzeug bezogenen Daten aus der Leasingkalkulation eingesetzt, darunter die Anschaffungskosten des Fahrzeugs, die monatliche Leasingrate und der Gebrauchtwagenwert. Die Ankaufsgarantie enthält zudem folgende vorgedruckte Regelung: "Wir [= Vertragshändler] sichern der V. Leasing GmbH verbindlich zu, das Fahrzeug am Vertragsende unter Ausschluss der Sachmängelhaftung zum oben eingesetzten Gebrauchtwagenwert (netto) zzgl. der dann gültigen Umsatzsteuer ohne Abzüge anzukaufen."
6
Infolge von Schwierigkeiten auf dem Gebrauchtwagenmarkt konnten nach Ablauf der Leasingverträge zurückgegebene Fahrzeuge (Leasingrückläufer ) teilweise nur zu einem Preis weiter verkauft werden, der erheblich unter dem ursprünglich kalkulierten Restwert lag. Dadurch kam es bei Vertragshändlern zu wirtschaftlichen Schwierigkeiten. Vor diesem Hintergrund schloss die Beklagte mit dem weitaus größten Teil der V. -/A. -Händler eine "Vereinba- rung zum Restwertunterstützungsprogramm". Dazu erläuterte die Beklagte in einem an die Vertragshändler gerichteten Schreiben vom 25. November 2009, dass die Finanz- und Wirtschaftskrise die Vermarktung von Leasingrückläufern stark beeinträchtigt habe. Die Beklagte habe sich entschlossen, den Vertragshändlern zur Erledigung der kontrovers geführten Diskussion über die Verteilung dieser finanziellen Auswirkungen ein Unterstützungspaket anzubieten. Sie werde für Leasingrückläufer, denen ein von einem Vertragshändler vermittelter Leasingvertrag zu Grunde liege, zeitnah zum Rück- beziehungsweise Ankauf eine finanzielle Unterstützung - in im Einzelnen erläuterter Höhe - gewähren. Im Anschluss an diese Erklärungen sieht das Schreiben vom 25. November2009 folgende Regelung vor: "Da es sich für uns um eine hohe freiwillige Leistung handelt, die dazu dienen soll, Sie in einer wirtschaftlich schwierigen Situation zu unterstützen, bitten wir Sie im Gegenzug um Bestätigung, dass Sie Ankaufs-/Rückkaufverpflichtungen im Hinblick auf alle von Ihnen vermittelten V. -Fahrzeuge [A. -Fahrzeuge] der V. Leasing [A. Leasing] in der vereinbarten Form als wirksam anerkennen und damit alle etwaigen Ansprüche Ihrerseits im Zusammenhang mit der Rückkaufverpflichtung zum vereinbarten Restwert für alle V. -Fahrzeuge [A. - Fahrzeuge] erledigt sind."
7
Der Kläger nimmt die Beklagte darauf in Anspruch, die Verwendung der Regelungen in Ziffer I. 8 Abs. 1 der Abwicklungsrichtlinien, in der Ankaufsgarantie sowie im Schreiben vom 25. November 2009 ("Vereinbarung zum Restwertunterstützungsprogramm" ) wegen Unwirksamkeit nach § 307 Abs. 1, 2 BGB zu untersagen.
8
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Unterlassungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

9
Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

10
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
11
Sämtliche beanstandeten Klauseln seien wirksam. Entscheidend sei, dass die Bedingungen der Rückkaufverpflichtungen individuellen Vereinbarungen vorbehalten blieben, die nicht unter AGB-rechtlichen Gesichtspunkten angreifbar seien.
12
Die Klausel in Ziffer I. 8 der Abwicklungsrichtlinien sei - anders als vom Kläger geltend gemacht - nicht schon deshalb unwirksam, weil unklar wäre, ob die Abwicklungsrichtlinien zwischen den Parteien rechtsverbindlich vereinbart worden seien. Zwar könne gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB eine unangemessene Benachteiligung des Vertragsgegners mit der Folge der Unwirksamkeit einer Klausel gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB auch darin liegen, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich sei. Der Anwendungsbereich des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB sei aber nach seinem Wortlaut nur dann eröffnet, wenn überhaupt Allgemeine Geschäftsbedingungen vorlägen. Dazu sei gemäß § 305 Abs. 1 BGB erforderlich, dass es sich um Vertragsbedingungen handele, also um privatrechtliche Regelungen, die Inhalt des zwischen den Parteien zu schließenden Rechtsgeschäfts würden, mithin rechtliche Wirkungen entfalteten. Da somit die Rechtsverbindlichkeit der zu prüfenden Klausel feststehen müsse, um überhaupt eine Angemessenheitskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB zu eröffnen, könne diese Vorschrift denknotwendig nicht auf solche Fälle An- wendung finden, in denen hinsichtlich der beabsichtigten Rechtsverbindlichkeit einer Klausel eine Mehrdeutigkeit im Raum stehe.
13
Falls die Abwicklungsrichtlinien rechtsverbindlich seien, sei die Klausel in Ziffer I. 8 nicht gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB wegen unangemessener Benachteiligung der Vertragshändler unwirksam. Dabei könne dahinstehen, ob - wie vom Kläger geltend gemacht - das Handelsvertreterrecht als Prüfungsmaßstab anzulegen wäre und eine Abweichung hiervon vorläge. Denn selbst wenn dies der Fall sein sollte, wäre die dann aus § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB folgende Vermutung einer unangemessenen Benachteiligung widerlegt. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Klausel bestehe die Rückkaufverpflichtung nämlich nur "entsprechend den Vertragsformen und den im Einzelnen getroffenen individuellen Vereinbarungen". Einseitige Vorgaben der Beklagten für diese individuellen Vereinbarungen ergäben sich aus Ziffer I. 8 der Abwicklungsrichtlinien nicht; sie klängen nicht einmal an. Eine Rückkaufverpflichtung könne daher erst aufgrund einer Regelung entstehen, die die Interessen beider Parteien berücksichtige und die den Vertragshändlern, bei denen es sich um geschäftserfahrene Unternehmer handele, nicht einseitig von der Beklagten auferlegt werde. Da nach Ziffer I. 8 der Abwicklungsrichtlinien eine Rückkaufverpflichtung entfalle, falls eine individuelle Regelung nicht getroffen werden könne, habe der Vertragshändler entgegen der Auffassung des Klägers die Wahl, ob er einen Rückkaufvertrag abschließe oder nicht.
14
Ziffer I. 8 der Abwicklungsrichtlinie benachteilige die Vertragshändler auch nicht deswegen unangemessen nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, weil sie gegen § 1 GWB verstieße. Zwar könne aus einem Verstoß gegen zwingendes Recht auch eine Unwirksamkeit Allgemeiner Geschäftsbedingungen nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB folgen. Ein Verstoß gegen § 1 GWB liege jedoch nicht vor. Vorliegend komme allenfalls eine Inhaltsbindung der in vertikaler Hinsicht un- terhalb der Beklagten stehenden Vertragshändler in Betracht. Dies setze jedoch voraus, dass im Erstvertrag (zwischen Beklagter und Vertragshändler) Festlegungen über den Inhalt des Zweitvertrags (zwischen Vertragshändler und Käufer des Leasingrückläufers) über die Gestaltung von Preisen oder Geschäftsbedingungen getroffen würden. Ziffer I. 8 der Abwicklungsrichtlinien sehe jedoch nicht vor, dass der Vertragshändler Leasingrückläufer nur zu dem individuell zwischen den Parteien des Erstvertrags vereinbarten Preis an Dritte veräußern dürfe. Auch eine faktische Bindung, Leasingrückläufer nur zu dem vereinbarten Rückkaufpreis an einen Dritten zu veräußern, ergebe sich aus Ziffer I. 8 der Abwicklungsrichtlinien nicht. Ziffer I. 8 der Abwicklungsrichtlinien enthalte schließlich auch keine Regelung zur Ausgestaltung des Leasingvertrags, so dass dahin stehen könne, ob eine solche Bindung zu einem Verstoß gegen § 1 GWB führte.
15
Auch die vom Kläger beanstandete Klausel in dem Formular "Ankaufsgarantie zum Gebrauchtwagenwert" sei nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffassung des Klägers sei die Klausel nicht deswegen nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam, weil aufgrund der Überschrift "nur für den internen Gebrauch" unklar wäre, ob sie rechtsverbindliche Wirkung entfalte. Die Vorschrift des 307 Abs. 1 Satz 2 BGB könne - wie bereits ausgeführt - denknotwendig nicht auf solche Fälle Anwendung finden, in denen eine Mehrdeutigkeit bezüglich der beabsichtigten Rechtsverbindlichkeit einer Klausel im Raum stehe, sondern setze voraus, dass die Rechtsverbindlichkeit der zu prüfenden Klausel feststehe.
16
Sofern die Klausel rechtsverbindlich sein sollte - was dahingestellt bleiben könne -, unterliege sie jedenfalls keiner Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB. Denn gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB sei eine Kontrolle nach diesen Vorschriften ausgeschlossen bei Inhalten, die ihrer Art nach nicht der Regelung durch Gesetz oder andere Rechtsvorschriften unterlägen, sondern im marktwirtschaftlichen System von den Parteien in Ausübung ihrer Vertragsfreiheit festgelegt werden müssten und bei deren Fehlen der Vertrag mangels Bestimmtheit und Bestimmbarkeit des wesentlichen Vertragsinhalts (essentialia negotii) nicht durchgeführt werden könne. Hierzu zählten Regelungen über das "Ob" einer Leistung und über deren Gegenstand, Art, Umfang, Quantität und Qualität. Um eine solche der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB entzogene Regelung handele es sich bei der in der Ankaufsgarantie vom Vertragshändler abgegebenen "Rückkaufzusicherung", und zwar auch dann, wenn die Vermittlung des Leasinggeschäfts und die Ankaufsgarantie rechtlich einer einheitlichen Betrachtung unterlägen.
17
Auch die in dem Restwertunterstützungsprogramm vereinbarte Klausel unterliege gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB keiner Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB. Es handele sich bei dieser Aktion um eine selbständige Vereinbarung, bei der das Anerkenntnis und der Verzicht des Vertragshändlers die Gegenleistung für die Unterstützungsleistung der Beklagten darstellten.

II.

18
Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand. Die Revision ist daher zurückzuweisen.
19
Das Berufungsgericht hat dem aktivlegitimierten Kläger (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UKlaG) rechtsfehlerfrei einen Anspruch aus § 1 UKlaG auf Unterlassung der Verwendung der streitgegenständlichen Klauseln in Ziffer I. 8 der Abwicklungsrichtlinien, in der Ankaufsgarantie und in der Vereinbarung zum Restwertunterstützungsprogramm versagt. Ohne Erfolg macht die Revision geltend , die Bestimmungen in Ziffer I. 8 Abs. 1 der Abwicklungsrichtlinien und in der Ankaufsgarantie seien schon nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam. Eine Unwirksamkeit dieser beiden Klauseln und der weiteren Bestimmung in der Vereinbarung zum Restwertunterstützungsprogramm ergibt sich entgegen der Auffassung der Revision auch nicht aus § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB. Sämtliche angegriffenen Bestimmungen sind gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB einer am Maßstab des § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB ausgerichteten Inhaltskontrolle entzogen.
20
1. Der vorliegend geltend gemachte Unterlassungsanspruch setzt gemäß § 1 UKlaG voraus, dass es sich bei den beanstandeten Klauseln um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von § 305 Abs. 1 BGB handelt und dass diese einer Inhaltskontrolle nach §§ 307 bis 309 BGB oder - bei Verwendung zwischen Unternehmern (§ 310 Abs. 1 Satz 1, 2 BGB) - einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB nicht standhalten. Eine unangemessene Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB kann sich dabei auch daraus ergeben, dass die verwendeten Bestimmungen gegen zwingende Rechtsvorschriften verstoßen und aus diesem Grunde nichtig sind (BGH, Urteil vom 13. Juli 2004 - KZR 10/03, GRUR 2005, 62 unter I mwN).
21
2. Gemessen daran hat der Kläger keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte die Verwendung der Klausel in Ziffer I. 8 der Abwicklungsrichtlinien unterlässt. Es handelt sich hierbei zwar um eine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne des § 305 Abs. 1 BGB. Jedoch ist diese - zwischen Unternehmern verwendete (vgl. § 310 Abs. 1 Satz 1, 2 BGB) - Bestimmung weder wegen Intransparenz (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) noch wegen unangemessener Benachteiligung des Vertragshändlers gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB oder nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, Art. 101 AEUV, §§ 1, 20 GWB unwirksam. Letzteres ergibt sich daraus, dass die Klauseln gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB einer Angemessenheitskontrolle entzogen sind.
22
a) Das Berufungsgericht hat offen gelassen, ob es sich bei den von der Beklagten gegenüber einer Vielzahl von Vertragshändlern verwendeten Abwicklungsrichtlinien um Vertragsbedingungen im Sinne von § 305 Abs. 1 BGB oder lediglich um Empfehlungen, Hinweise oder Vorgaben in Gestalt eines unverbindlichen Verhaltenskodexes handelt. Anders als die Revision meint, stellt sich das Problem der Abgrenzung zwischen unverbindlichen Empfehlungen und rechtsverbindlichen Vertragsbedingungen nicht erst im Zusammenhang mit der Transparenzkontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, sondern ist bereits dafür entscheidend, ob überhaupt eine Allgemeine Geschäftsbedingung vorliegt.
23
aa) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach § 305 Abs. 1 BGB alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbestimmungen, die der Verwender der anderen Vertragspartei bei Abschluss des Vertrages stellt. Der Begriff der Allgemeinen Geschäftsbedingung setzt damit - wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat - eine Erklärung des Verwenders voraus, die den Vertragsinhalt regeln soll (Senatsurteile vom 3. Juli 1996 - VIII ZR 221/95, BGHZ 133, 184, 187 mwN [zu der inhaltlich identischen Vorgängerregelung des § 1 Abs. 1 AGBG]; vom 4. Februar 2009 - VIII ZR 32/08, NJW 2009, 1337 Rn. 11 [zu § 305 Abs. 1 BGB]).
24
Für die Unterscheidung von allgemeinen (verbindlichen) Vertragsbedingungen und (unverbindlichen) Bitten, Empfehlungen oder tatsächlichen Hinweisen ist auf den Empfängerhorizont abzustellen (Senatsurteile vom 3. Juli 1996 - VIII ZR 221/95, aaO S. 188 mwN; vom 4. Februar 2009 - VIII ZR 32/08, aaO). Eine Vertragsbedingung liegt demnach vor, wenn ein allgemeiner Hinweis nach seinem objektiven Wortlaut bei den Empfängern den Eindruck hervorruft, es solle damit der Inhalt eines vertraglichen oder vorvertraglichen Rechtsverhältnisses bestimmt werden (Senatsurteile vom 3. Juli 1996 - VIII ZR 221/95, aaO; vom 4. Februar 2009 - VIII ZR 32/08, aaO), wobei - ebenso wie bei der Ausle- gung des Inhalts von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (vgl. hierzu Senatsurteile vom 9. Februar 2011 - VIII ZR 295/09, NJW 2011, 1342 Rn. 29; vom 18. Juli 2012 - VIII ZR 337/11, BGHZ 194, 121 Rn. 16) - auf den rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden und die dabei typischerweise gegebenen Verhältnisse abzustellen ist (Senatsurteile vom 3. Juli 1996 - VIII ZR 221/95, aaO S. 189; vom 4. Februar 2009 - VIII ZR 32/08, aaO Rn. 17, 19).
25
bb) Die im Wege der Auslegung zu treffende Unterscheidung von rechtsverbindlichen Vertragsbedingungen und unverbindlichen Erklärungen (vgl. Senatsurteil vom 4. Februar 2009 - VIII ZR 32/08, aaO Rn. 11, 22) kann der Senat selbst vornehmen. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind bei der Auslegung wie revisible Rechtsnormen zu behandeln und infolgedessen vom Revisionsgericht frei auszulegen, da bei ihnen ungeachtet der Frage, ob sie über den räumlichen Bezirk des Berufungsgerichts hinaus verwendet werden, ein Bedürfnis nach einer einheitlichen Handhabung besteht (Senatsurteile vom 9. Juni 2010 - VIII ZR 294/09, NJW 2010, 2877 Rn. 11; vom 14. November 2012 - VIII ZR 22/12, WM 2013, 2235 Rn. 14; vom 17. April 2013 - VIII ZR 225/12, NJW 2013, 1805 Rn. 9; jeweils mwN). Dies gilt auch für die im Wege der Auslegung zu klärende Frage, ob überhaupt eine (rechtsverbindliche) Vertragsbedingung im Sinne von § 305 Abs. 1 BGB vorliegt (Senatsurteil vom 3. Juli 1996 - VIII ZR 221/95, aaO S. 187 f.; vgl. ferner BGH, Urteil vom 2. Juli 1987 - III ZR 219/86, BGHZ 101, 271, 272 f. [jeweils noch zum alten Revisionsrecht]).
26
cc) Ausgehend von dem aufgezeigten Maßstab handelt es sich bei der Klausel in Ziffer I. 8 der Abwicklungsrichtlinien um eine Vertragsbedingung im Sinne von § 305 Abs. 1 BGB und nicht um eine bloße Empfehlung oder eine sonstige unverbindliche Vorgabe.
27
(1) Die von der Beklagten gestellten Abwicklungsrichtlinien dienen bei objektiver und verständiger Betrachtung aus Sicht eines durchschnittlichen Vertragshändlers dazu, Rechte und Pflichten der Beklagten und der Vertragshändler für das Leasinggeschäft im Allgemeinen festzulegen. Dies folgt schon daraus , dass die dort bestimmten gegenseitigen Rechte und Pflichten (vor allem in Ziffer I. 3, I. 8) nur aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung und nicht aufgrund einer einseitig von der Beklagten praktizierten unverbindlichen Handhabung begründet werden können (vgl. MünchKommBGB/Basedow, 6. Aufl., § 305 Rn. 12). Zum anderen ergibt sich dies aus der mit ihnen erkennbar verfolgten Zielsetzung, ein rechtliches Fundament für die im Einzelnen abzuschließenden Verträge zu schaffen. Ohne ein verbindliches Rahmenwerk fehlte es an einer - im Interesse beider Seiten erforderlichen - verlässlichen rechtlichen Grundlage für die Abwicklung des Leasinggeschäfts.
28
(2) Hinzu kommt, dass die Beklagte von den Vertragshändlern verlangt hat, die diesen zugesandten Abwicklungsrichtlinien "zum Zeichen Ihrer Kenntnisnahme" gegenzuzeichnen und an die Beklagte zurückzusenden. Entgegen der Auffassung der Revision ist diese Aufforderung nicht dahin zu verstehen, dass die Beklagte die Vertragshändler lediglich um eine unverbindliche Bestätigung der Kenntnisnahme gebeten hat. Für den Nachweis einer bloßen Kenntnisnahme hätte es nicht der Übermittlung der gegengezeichneten Abwicklungsrichtlinien an die Beklagte bedurft; hierfür hätte eine bloße Nachricht über den Erhalt der Abwicklungsrichtlinien genügt. Dass die Beklagte ausdrücklich auf einer Gegenzeichnung und auf einer Rücksendung an sie bestanden hat, macht deutlich, dass es ihr nicht nur um den Nachweis einer Kenntnisnahme ging, sondern ihr daran gelegen war, ein ihr gegenüber erklärtes Einverständnis der Vertragshändler mit dem erstellten Regelungswerk zu erhalten.
29
(3) Der Rechtsverbindlichkeit der Abwicklungsrichtlinien steht, anders als die Revision im Zusammenhang mit der Transparenzkontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB geltend macht, auch nicht ihre Bezeichnung als "Richtlinien" oder der Umstand entgegen, dass sie nach den unter Ziffer III. der Abwicklungsrichtlinien erfolgten Angaben der Beklagten die "größtenteils schon seit langer Zeit praktizierte[n] Regeln" wiedergeben.
30
Nicht die von den Parteien oder einer Partei gewählte Bezeichnung ist für die rechtliche Einordnung von Regelungen entscheidend, sondern deren Sinn und Zweck sowie ihre wirtschaftliche Bedeutung und die Interessenlage der Parteien (vgl. BGH, Urteil vom 20. März 1998 - V ZR 25/97, NJW 1998, 2136 unter I 2 mwN). In Anwendung dieser Grundsätze ist auszuschließen, dass es sich bei den Abwicklungsrichtlinien um unverbindliche Verhaltensempfehlungen handelt. Davon abgesehen ist der Begriff "Richtlinien" nicht auf einen solchen Sinngehalt reduziert; vielmehr wird er auch im Zusammenhang mit Rahmenverträgen ("Richtlinienverträgen") verwendet (Ulmer/Habersack in Ulmer/Brandner/ Hensen, AGB-Recht, 11. Aufl., § 305 BGB Rn. 203 mwN).
31
Der unter Ziffer III. der Abwicklungsrichtlinien erteilte Hinweis, dass die Abwicklungsrichtlinien inhaltlich größtenteils den seit langer Zeit praktizierten Regeln entsprechen, besagt ebenfalls nicht, dass ihnen keine Rechtsverbindlichkeit zukommen soll. Im Gegenteil lässt sich aus ihm ableiten, dass der Beklagten eine rein tatsächliche Handhabung nicht mehr genügte, sondern sie die praktizierten Regeln in eine rechtsverbindliche Vereinbarung überführen und damit einen einheitlichen Vertragsrahmen für das Leasinggeschäft schaffen wollte.
32
b) Entgegen der Auffassung der Revision ist die Klausel in Ziffer I. 8 Abs. 1 der Abwicklungsrichtlinien nicht wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB).
33
aa) Die von der Revision geltend gemachte Unklarheit hinsichtlich der Rechtsverbindlichkeit der Abwicklungsrichtlinien besteht nicht. Die Rechtsverbindlichkeit dieser Bestimmungen ist - wie bereits oben (unter II 2 a cc) ausgeführt - zu bejahen. Daher besteht insoweit keine Intransparenz. Die festgestellte Rechtsverbindlichkeit kann nicht nochmals an dem auf eine Inhaltskontrolle ausgelegten Maßstab des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB gemessen und so wieder in Frage gestellt werden.
34
(1) Die Anwendung des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB setzt nach seinem eindeutigen Wortlaut und dem Regelungsplan der §§ 305 ff. BGB voraus, dass überhaupt eine Allgemeine Geschäftsbedingung, also eine (rechtsverbindliche) Vertragsbedingung, vorliegt. Insoweit gilt nichts anders als für die Unklarheitenregelung des § 305c Abs. 2 BGB (vgl. dazu Senatsurteil vom 4. Februar 2009 - VIII ZR 32/08, aaO Rn. 22 mwN). Die Vorschrift des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB kann also nur dann zur Anwendung kommen, wenn bereits aufgrund einer an § 305 Abs. 1 BGB ausgerichteten Prüfung feststeht, dass aus Sicht eines objektiven durchschnittlichen Empfängers von einer rechtsverbindlichen Klausel (Vertragsbedingung ) auszugehen ist.
35
(2) Bei einer solchen - auch vorliegend gegebenen - Fallgestaltung besteht aber kein Raum für eine sich an die Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 305 Abs. 1 BGB anschließende zusätzliche Kontrolle der Transparenz der Rechtsverbindlichkeit der Klausel gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Denn mögliche Unklarheiten hinsichtlich der Rechtsverbindlichkeit einer Bedingung sind dann schon im Rahmen der ersten Prüfungsstufe mit der Feststellung ausgeräumt worden, dass es sich um eine (rechtsverbindliche) Vertragsbedingung handelt. Es besteht in einem solchen Fall also keine Unklarheit mehr, der durch eine zusätzliche Transparenzkontrolle begegnet werden müsste.
36
bb) Soweit die Revision geltend macht, die Regelung in Ziffer I. 8 Abs. 1 Satz 2 der Abwicklungsrichtlinien verstoße deswegen gegen das Transparenzgebot , weil sich die Beklagte darin "in Ausnahmefällen" einen Verkauf an Dritte vorbehalte, ist hier zwar eine Transparenzkontrolle gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB eröffnet, da es um die inhaltliche Überprüfung der Klausel und nicht um die Klärung ihrer Rechtsverbindlichkeit geht. Das Transparenzgebot ist jedoch nicht verletzt.
37
(1) Zwar kann sich nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB eine unangemessene Benachteiligung des Vertragsgegners auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist. Der Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist daher nach den Grundsätzen von Treu und Glauben verpflichtet, Rechte und Pflichten seiner Vertragspartner möglichst klar und durchschaubar darzustellen (BGH, Urteile vom 26. Oktober 2005 - VIII ZR 48/05, BGHZ 165, 12, 21 f.; vom 23. Februar 2011 - XII ZR 101/09, NJW-RR 2011, 1144 Rn. 10; vom 15. Mai 2013 - IV ZR 33/11, VersR 2013, 888 Rn. 45; jeweils mwN). Er muss folglich die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen so genau beschreiben, dass für ihn keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 26. Oktober 2005 - VIII ZR 48/05, aaO; vom 5. Dezember 2012 - I ZR 23/11, GRUR 2013, 375 Rn. 35; vom 23. Februar 2011 - XII ZR 101/09, aaO; vom 14. Januar 2014 - XI ZR 355/12, WM 2014, 307 Rn. 23; jeweils mwN). Dazu gehört auch, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen wirtschaftliche Nachteile und Belastungen soweit erkennen lassen, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (BGH, Urteile vom 23. Februar 2011 - XII ZR 101/09, aaO; vom 10. November 2011 - III ZR 77/11, WM 2012, 947 Rn. 30; vom 15. Mai 2013 - IV ZR 33/11, aaO; vom 14. Januar 2014 - XI ZR 355/12, aaO; jeweils mwN). Bei der Bewertung der Transparenz einer Vertragsklausel ist auf die Erwartungen und Erkenntnismöglichkeiten eines durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders im Zeitpunkt des Vertragsschlusses abzustellen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 26. Oktober 2005 - VIII ZR 48/05, aaO; vom 10. November 2011 - III ZR 77/11, aaO; vom 23. Februar 2011 - XII ZR 101/09, aaO; vom 14. Januar 2014 - XI ZR 355/12, aaO). Dabei sind Allgemeine Geschäftsbedingungen nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden werden (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 9. Februar 2011 - VIII ZR 295/09, aaO; vom 23. Februar 2011 - XII ZR 101/09, aaO; vom 17. April 2013 - VIII ZR 225/12, aaO; jeweils mwN).
38
(2) Diesen Anforderungen genügt Ziffer I. 8 Abs. 1 Satz 2 der Abwicklungsrichtlinien. Sie schließt unmittelbar an Ziffer I. 8 Abs. 1 Satz 1 der Abwicklungsrichtlinien an, die den Händler "verpflichtet, jedes ausgelieferte Fahrzeug nach Vertragsablauf" für die Beklagte entgegen zu nehmen und "von dieser entsprechend den Vertragsformen und den im Einzelnen getroffenen individuellen Vereinbarungen nach Vertragsende zurückzukaufen". Bei Anwendung der für die Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen geltenden Grundsätze wird dem Vertragshändler eine Rückkaufverpflichtung auferlegt, ihm aber kein Rückkaufsrecht eingeräumt (vgl. Senatsurteil vom 8. Februar 2006 - VIII ZR 45/05, NJW-RR 2006, 824 Rn. 17 f.).
39
Vor diesen Hintergrund betrachtet, werden der Beklagten in Ziffer I. 8 Abs. 1 Satz 2 der Abwicklungsrichtlinien, wonach sich die Beklagte in "Ausnahmefällen" einen Verkauf an Dritte vorbehält, weder unzulässige Beurteilungsspielräume eröffnet noch fehlt es an einer hinreichenden Deutlichmachung der mit der Rückkaufpflicht verbundenen wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen.
40
Die Beklagte kann zwar mangels näherer Festlegung von Kriterien, wann von solchen Ausnahmen auszugehen ist, nach freiem Belieben entscheiden, wann und ob sie den Vertragshändler auf Rückkauf des jeweiligen Fahrzeugs in Anspruch nimmt. Diese Befugnis und die daraus für den Vertragshändler resultierenden wirtschaftlichen Folgen ergeben sich aber bereits aus dem Umstand, dass den Vertragshändler nach Ziffer I. 8 Abs. 1 Satz 1 der Abwicklungsrichtlinien zwar eine Rückkaufverpflichtung trifft, er aber kein Rückkaufsrecht hat. Aus der Natur dieser "einseitigen" Verpflichtung folgt aus Sicht eines durchschnittlichen Vertragshändlers, dass er auf Verlangen der Beklagten das jeweilige Fahrzeug zurückzukaufen hat, dass er aber umgekehrt nicht darauf zählen kann, dass diese stets von der Rückkaufverpflichtung Gebrauch macht. Denn dies liefe auf ein - nicht eingeräumtes - Ankaufsrecht hinaus. Ziffer I. 8 Abs. 1 Satz 2 der Abwicklungsrichtlinien beschreibt damit letztlich den schon mit Ziffer I. 8 Abs. 1 Satz 1 begründeten Rechtszustand. Sie besagt letztlich nichts anderes, als dass die Beklagte, die dem Händler eine Rückkaufverpflichtung deswegen auflegt, weil diese ihr eine sichere Kalkulation ermöglicht und sie von der Verwertung der Fahrzeuge entlastet (vgl. Senatsurteil vom 8. Februar 2006 - VIII ZR 45/05, aaO Rn. 26), diesen in Anbetracht der beschriebenen Interessenlage in aller Regel auf Rückkauf in Anspruch nehmen wird, sich aber im Einzelfall die Entscheidung vorbehält, von dieser Regel abzuweichen.
41
Auch die von der Revision geltend gemachten wirtschaftlichen Auswirkungen des Vorbehalts in Ziffer I. 8 Abs. 1 Satz 2 der Abwicklungsrichtlinien, wonach die Beklagte nicht nur beliebig jeden ihr bietenden Marktvorteil abschöpfen , sondern den Vertragshändler auch an der Realisierung sich ihm bietender geschäftlicher Chancen hindern könne, sind das Resultat der Eingehung einer Rückkaufverpflichtung ohne gleichzeitige Begründung eines Rückkaufsrechts. Einer solchen "einseitigen" Rückkaufpflicht ist immanent, dass der Verpflichtete keinen Einfluss darauf hat, ob er auf Ausführung des Rückkaufs in Anspruch genommen wird oder nicht.
42
c) Die in Ziffer I. 8 Abs. 1 der Abwicklungsrichtlinien enthaltene Verpflichtung des Händlers, Rückkaufvereinbarungen zu dem in den jeweiligen Leasingverträgen festgelegten Restwert abzuschließen, ist auch nicht wegen unangemessener Benachteiligung der Vertragshändler gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB unwirksam. Dabei kann offen bleiben, welcher Prüfungsmaßstab hinsichtlich der Vermittlungstätigkeit der Vertragshändler im Rahmen des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB anzulegen ist. Ebenso kann dahin stehen, ob Ziffer I. 8 der Abwicklungsrichtlinien die Vertragshändler - wie von der Revision geltend gemacht - jedenfalls wegen eines Verstoßes gegen zwingendes Kartellrecht (§§ 1, 20 GWB und Art. 101 AEUV) unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB benachteiligt. Denn die Abwicklungsrichtlinien sind als Rahmenvereinbarung zu werten, deren Ziffer I. 8 als Hauptleistungspflicht gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB entzogen ist.
43
aa) Gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB unterliegen einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, §§ 308, 309 BGB nur solche Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die von Rechtsvorschriften abweichen oder diese ergänzen. Hingegen sind Abreden über den unmittelbaren Gegenstand der Hauptleistungen (sog. Leistungsbeschreibungen) mit Rücksicht auf die Vertragsfreiheit ebenso wie Vereinbarungen über das vom anderen Teil zu erbringende Entgelt, insbesondere soweit sie dessen Höhe betreffen, der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB (und nach den vorliegend nicht einschlägigen §§ 308, 309 BGB) entzogen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 24. März 2010 - VIII ZR 304/08, WM 2010, 1050 Rn. 25; vom 29. April 2010 - Xa ZR 5/09, NJW 2010, 1958 Rn. 20; vom 6. Juli 2011 - VIII ZR 293/10, NJW 2011, 3510 Rn. 10; vom 25. September 2013 - VIII ZR 206/12, NJW 2014, 209 Rn. 17; vom 15. Mai 2013 - IV ZR 33/11, aaO Rn. 42; jeweils mwN). Nicht kontrollfähige Leistungsbeschreibungen in diesem Sinne sind allerdings nur solche Bestimmungen, die Art, Umfang und Güte der geschuldeten Leistung festlegen (BGH, Urteile vom 9. Mai 2001 - IV ZR 121/00, NJW 2001, 2014 unter I 1 c; vom 12. Juni 2001 - XI ZR 274/00, BGHZ 148, 74, 78 [jeweils zu § 8 AGBG]; vom 29. April 2010 - Xa ZR 5/09, aaO [zu § 307 Abs. 3 BGB]).
44
Klauseln, die das Hauptleistungsversprechen abweichend vom Gesetz oder der nach Treu und Glauben geschuldeten Leistung verändern, ausgestalten oder modifizieren, unterliegen dagegen der Inhaltskontrolle (vgl. BGH, Urteile vom 9. Mai 2001 - IV ZR 121/00, aaO; vom 12. Juni 2001 - XI ZR 274/00, aaO; vom 29. April 2010 - Xa ZR 5/09, aaO; vom 6. Juli 2011 - VIII ZR 293/10, aaO; jeweils mwN). Damit bleibt für die der Überprüfung entzogene Leistungsbeschreibung nur der enge Bereich der Leistungsbezeichnungen, ohne die mangels Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit des wesentlichen Vertragsinhalts ein wirksamer Vertrag nicht mehr angenommen werden kann (BGH, Urteile vom 12. Juni 2001 - XI ZR 274/00, aaO; vom 29. April 2010 - Xa ZR 5/09, aaO; vom 6. Juli 2011 - VIII ZR 293/10, aaO; vom 25. September 2013 - VIII ZR 206/12, aaO; jeweils mwN). Diese Grundsätze gelten auch für eine Rahmenvereinbarung , die in § 305 Abs. 3 BGB klarstellend als eigenständiger Vertragstypus aufgeführt worden ist (vgl. BT-Drucks. 7/3919, S. 18).
45
bb) Ausgehend von diesen Grundsätzen unterliegt die in Ziffer I. 8 Abs. 1 der Abwicklungsrichtlinien geregelte Rückkaufverpflichtung der Vertragshändler gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB nicht der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB. Ob eine Klausel einen kontrollfähigen Inhalt aufweist, ist durch Auslegung zu ermitteln, die der Senat selbst vornehmen kann (vgl. BGH, Urteile vom 13. November 2012 - XI ZR 500/11, BGHZ 195, 298 Rn. 15; vom 14. Januar 2014 - XI ZR 355/12, aaO Rn. 13; jeweils mwN).
46
(1) Bei Anwendung der für die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen geltenden Auslegungsgrundsätze handelt es sich bei den - von den (meisten) Vertragshändlern akzeptierten und, wie oben ausgeführt, rechtlich verbindlichen - Abwicklungsrichtlinien um eine Rahmenvereinbarung. Ein solcher Rahmenvertrag zeichnet sich dadurch aus, dass er ein Dauerschuldverhältnis eigener Art begründet (vgl. § 311 Abs. 1 BGB), gerichtet auf Festlegung eines durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen konkretisierten Vertragsrahmens für künftig zwischen den Parteien abzuschließende Einzelgeschäfte (Ulmer/Habersack, aaO Rn. 205 mwN). Dabei bleiben die Parteien in der Entscheidung darüber frei, ob sie derartige Einzelverträge abschließen wollen; kommt es aber zum Abschluss solcher Verträge, richtet sich deren Durchführung vorbehaltlich abweichender Individualabreden nach der in der Rahmenvereinbarung festgelegten Vertragsordnung (Ulmer/Habersack, aaO).
47
So liegen die Dinge auch hier. Die Abwicklungsrichtlinien stecken den rechtlichen Rahmen für die beiderseitigen Rechte und Pflichten der Vertragshändler und der Beklagten bei der Durchführung von Leasinggeschäften ab. Dies wird besonders deutlich in der vom Kläger angegriffenen Rückkaufverpflichtung in Ziffer I. 8 Abs. 1 der Abwicklungsrichtlinien. Danach sind die Händler verpflichtet, "jedes ausgelieferte Fahrzeug" für die Beklagte entgegenzunehmen und von dieser "entsprechend den Vertragsformen und den im Einzelnen getroffenen individuellen Vereinbarungen nach Vertragsende zurückzukaufen". Die Umsetzung der Rückkaufverpflichtung im Einzelfall erfolgt dabei durch die Einräumung eines auf das konkrete Fahrzeug bezogenen "Andienungsrechts" der Beklagten, das bei Leasingverträgen ohne Gebrauchtwagenabrech- nung als "Ankaufsgarantie zum Gebrauchtwagenwert" ausgestaltet ist (vgl. Ziffer I. 8 Abs. 2 der Abwicklungsrichtlinien).
48
(2) Die nach der Rahmenvereinbarung von dem Vertragshändler zu erbringende Hauptleistungspflicht beschränkt sich nicht auf die Vermittlungstätigkeit der Händler (Ziffer I. 1 der Abwicklungsrichtlinien: "der Händler bemüht sich unter Beachtung der Abwicklungsrichtlinien der Beklagten aktiv durch Akquisition und Werbung um die Vermittlung von Leasing-Verträgen"). Vielmehr besteht das - vorliegend zu beurteilende - Einzelleasinggeschäft, für das der Rahmenvertrag die Grundlagen für die ihn ausfüllenden Einzelverträge vorgibt, aus drei wirtschaftlich zusammenwirkenden, aber rechtlich eigenständigen Geschäften: der Vermittlung eines Leasingvertrags zwischen Neuwagenkunden und Beklagter , einem Kaufvertrag zwischen Beklagter und Händler und der Vereinbarung einer Rückkaufverpflichtung des Händlers gegenüber der Beklagten. Die dem Händler nach den Abwicklungsrichtlinien auferlegte allgemeine Rückkaufverpflichtung stellt die rahmenvertragliche Hauptleistung für das letztgenannte Vertragsverhältnis dar.
49
Sie ist nicht als kontrollfähige Nebenabrede zur Vermittlungstätigkeit des Händlers zu bewerten. Die Vermittlungstätigkeit, für die der Händler eine Provision erhält, ist mit dem Zustandekommen des Leasingvertrags abgeschlossen (vgl. Ziffer I. 3 der Abwicklungsrichtlinien), während die Rückkaufverpflichtung erst nach Ablauf des Leasingvertrags Wirkung entfaltet (vgl. Senatsurteil vom 8. Februar 2006 - VIII ZR 45/05, aaO). Das zeitliche Auseinanderfallen von Vermittlungstätigkeit und Eingreifen der Rückkaufverpflichtung sowie der Umstand , dass die Provision nicht Gegenleistung für die Übernahme der Rückkaufverpflichtung ist, belegen, dass die im Rahmenvertrag begründete allgemeine Rückkaufverpflichtung - anders als die Revision im Zusammenhang mit der später abzuhandelnden (einzelvertraglichen) Ankaufsgarantie geltend macht - nicht die Hauptleistung "Vermittlung" umgestaltet oder verändert, sondern als eigenständige Pflicht daneben tritt.
50
Die allgemeine Rückkaufverpflichtung stellt auch keine kontrollfähige Nebenabrede zum Kaufvertrag dar. Die Pflichten und Rechte der Kaufvertragsparteien nach § 433 BGB werden nicht näher ausgestaltet oder verändert. Der jeweilige Kaufvertrag ist erfüllt mit der Auslieferung des Neufahrzeugs an den Leasingnehmer und der Bezahlung des Kaufpreises durch die Beklagte. Die Rückkaufverpflichtung soll die Wirkungen des Kaufvertrags - nun bezogen auf einen Gebrauchtwagen - zu einem späteren Zeitpunkt, nämlich bei regulärem Ablauf des Leasingvertrags (bei vorzeitiger Beendigung greifen gemäß Ziffer I. 7 der Abwicklungsrichtlinien andere Regelungen), "umkehren". Durch die Vereinbarung einer Rückkaufverpflichtung wird ein gesetzlich nicht geregeltes Wiederverkaufsrecht der Beklagten begründet, auf das die Vorschriften über den Wiederkauf im Sinne der §§ 456 ff. BGB eingeschränkt entsprechende Anwendung finden (vgl. Senatsurteil vom 19. März 2003 - VIII ZR 135/02, NJW 2003, 2607 unter II 2 mwN). Sie ist ein eigenständiges Rechtsgeschäft, das im äußeren Hergang als Gegenstück zum ursprünglichen Kaufvertrag erscheint. Mit dem Kaufvertrag ist sie im Rahmen des vorliegenden Geschäftsmodells lediglich wirtschaftlich dahin verknüpft, dass die Beklagte das Neufahrzeug beim Händler nur "um den Preis" der Übernahme einer Rückkaufverpflichtung hinsichtlich des Gebrauchtwagens bei Ablauf des Leasingvertrags ankauft.
51
3. Auch ein Anspruch auf Unterlassung der in der von den Vertragshändlern in der Ankaufsgarantie zu unterzeichnenden vorformulierten Klausel steht dem Kläger aus § 1 UKlaG nicht zu.
52
a) Ein solcher Anspruch scheitert zwar nicht schon daran, dass es sich bei dem von der Beklagten gegenüber einer Vielzahl von Vertragshändlern verwendeten Formular nicht um eine (rechtsverbindliche) Vertragsbedingung im Sinne von § 305 Abs. 1 BGB handelte, was das Berufungsgericht offen gelassen hat. Die vom Senat selbst vorzunehmende Auslegung (vgl. Senatsurteil vom 3. Juli 1996 - VIII ZR 221/95, aaO; vgl. ferner BGH, Urteil vom 2. Juli 1987 - III ZR 219/86, aaO [jeweils noch zum alten Revisionsrecht]) ergibt, dass die von den Vertragshändlern zu unterzeichnende "Ankaufsgarantie zum Gebrauchtwagenwert" sowohl nach ihrem Wortlaut ("wir sichern" der Beklagten "verbindlich zu") als auch nach ihrem Sinn und Zweck (Umsetzung der in Ziffer I. 8 der Abwicklungsrichtlinien eingegangenen Rückkaufverpflichtung) nicht - wie die Revision im Zusammenhang mit § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB geltend macht - als bloße Absichtserklärung, sondern als eine verbindliche Rückkaufverpflichtung des Händlers zu verstehen ist.
53
Dass das Formular mit dem Hinweis "nur für den internen Gebrauch" versehen ist, stellt die Rechtsverbindlichkeit dieser Erklärung nicht in Frage. Dem Vertragshändler wird ausweislich des Formulars abverlangt, die vorgedruckte , die Beklagte begünstigende Erklärung mit einer "rechtsverbindliche[n] Unterschrift mit Firmenstempel" zu versehen. Der Zusatz "nur für den internen Gebrauch" hat vor diesem Hintergrund nur die Funktion zu verhindern, dass die in dem Formular offen gelegte Kalkulationsgrundlage des Leasinggeschäfts gegenüber Kunden oder anderen Dritten offenbart wird.
54
b) Die Klausel ist jedoch - anders als die Revision meint - nicht gemäß § 307 Abs. 1, 2 BGB oder gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Art. 101 AEUV, §§ 1, 20 GWB unwirksam.
55
aa) Sie verstößt nicht gegen das Transparenzgebot nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Die von der Revision unter Verweis auf den Zusatz "nur für den internen Gebrauch" beanstandete Unklarheit hinsichtlich der Rechtsverbindlichkeit der Ankaufsgarantie, ist schon im Rahmen der nach § 305 Abs. 1 BGB vorzunehmenden Prüfung, ob eine Vertragsbedingung im Sinne dieser Vorschrift gegeben ist, abschließend zu klären. Entgegen der Auffassung der Revision ist daher für eine (zusätzliche) Kontrolle am Maßstab des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB kein Raum. Denn diese Vorschrift kann nach ihrem eindeutigen Wortlaut und dem Regelungsplan der §§ 305 ff. BGB nur zur Anwendung kommen, wenn feststeht, dass eine Allgemeine Geschäftsbedingung vorliegt, was wiederum voraussetzt, dass etwaige Unklarheiten hinsichtlich deren Rechtsverbindlichkeit ausgeräumt sind. Vor diesem Hintergrund fehlt es an einem Bedürfnis für eine ergänzende Transparenzkontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Die oben (unter II 2 b aa) zu der Regelung in Ziffer I. 8 der Abwicklungsrichtlinien angestellten Erwägungen gelten hier entsprechend.
56
bb) Die von den Vertragshändlern in dem Formular "Ankaufsgarantie zum Gebrauchtwagenwert" zu unterzeichnende Erklärung ist als Regelung einer einzelvertraglichen Hauptleistungspflicht - ebenso wie die allgemeine Rückkaufsverpflichtung als ihr rahmenvertragliches Gegenstück - gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB beziehungsweise nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Art. 101 AEUV, §§ 1, 20 GWB entzogen (§ 307 Abs. 3 Satz 1 BGB). Ob diese Klausel einen kontrollfähigen Inhalt aufweist, ist vom Senat in eigener Auslegung zu entscheiden (vgl. BGH, Urteile vom 14. Januar 2014 - XI ZR 355/12, aaO Rn. 13; vom 13. November 2012 - XI ZR 500/11, aaO; jeweils mwN).
57
(1) Mit der "Ankaufsgarantie zum Gebrauchtwagenwert" soll bei Leasingverträgen ohne Gebrauchtwagenabrechnung, also bei Leasingverträgen mit Kilometerabrechnung, die im Rahmenvertrag vereinbarte Rückkaufverpflichtung auf das konkrete Leasinggeschäft umgesetzt werden (Ziffer I. 8 der Abwicklungsrichtlinien ). Es handelt sich dabei um einen den Rahmenvertrag ausfüllenden formularmäßigen Einzelvertrag. Als Allgemeine Geschäftsbedingung ist die dabei von den Händlern zu unterzeichnende Erklärung nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden wird (st. Rspr.; vgl. Senatsurteile vom 9. Juni 2010 - VIII ZR 294/09, aaO Rn. 12; vom 14. November 2012 - VIII ZR 22/12, aaO Rn. 15; vom 17. April 2013 - VIII ZR 225/12, aaO; jeweils mwN).
58
Danach ist die an die Beklagte gerichtete rechtsverbindliche Erklärung ("wir sichern der V. -Leasing GmbH verbindlich zu, das Fahrzeug […] am Ver- tragsende […] zum oben eingesetzten Gebrauchtwagenwert […] anzukaufen") nach ihrem eindeutigen Wortlaut und dem für die beteiligten Verkehrskreise erkennbar mit ihr typischerweise verfolgten Zweck dahin auszulegen, dass damit ein Wiederverkaufsrecht der Beklagten hinsichtlich des konkret bezeichneten Fahrzeugs zu dem im Formular angegebenen Restwert begründet wird, auf das die Vorschriften über den Wiederkauf eingeschränkt entsprechende Anwendung finden und mit dessen - der Beklagten frei stehender - Ausübung bei Ende des Leasingvertrags analog § 456 Abs. 1 BGB ein Wiederkauf zustande kommt (vgl. Senatsurteile vom 19. März 2003 - VIII ZR 135/02, aaO mwN; vom 7. November 2001 - VIII ZR 213/00, NJW 2002, 506 unter II 3 b).
59
(2) Die von den Händlern mit der Ankaufsgarantie eingegangene einzelvertragliche Rückkaufverpflichtung stellt - was der Senat in eigener Auslegung zu beurteilen hat (vgl. BGH, Urteile vom 14. Januar 2014 - XI ZR 355/12, aaO Rn. 13; vom 13. November 2012 - XI ZR 500/11, aaO) - eine nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB von der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB ausgenommene Hauptleistungspflicht des Händlers dar (vgl. BGH, Urteile vom 24. März 2010 - VIII ZR 304/08, aaO; vom 29. April 2010 - Xa ZR 5/09, aaO; vom 6. Juli 2011 - VIII ZR 293/10, aaO; vom 25. September 2013 - VIII ZR 206/12, aaO; vom 15. Mai 2013 - IV ZR 33/11, aaO; jeweils mwN).
60
Bei der getroffenen Rückkaufvereinbarung handelt es sich um ein rechtlich eigenständiges Geschäft. Die oben - unter II 2 c bb (2) - zur Rahmenvereinbarung erfolgten Ausführungen gelten für das in deren Ausfüllung geschlossene Einzelgeschäft (Ankaufsgarantie zum Gebrauchtwagenwert) entsprechend. Entgegen der Auffassung der Revision ist die erst mit dem Ablauf des Leasingvertrags einsetzende Rückkaufvereinbarung (vgl. Senatsurteil vom 8. Februar 2006 - VIII ZR 45/05, aaO) nicht als eine kontrollfähige Nebenabrede zu der mit dem Abschluss des Leasingvertrags beendeten Vermittlungstätigkeit des Händlers zu bewerten. Weder verändert sie noch gestaltet sie die mit dem Zustandekommen des Leasingvertrags abgeschlossene Vermittlungstätigkeit des Händlers um. Sie bildet auch keine kontrollfähige Nebenabrede zum ursprünglichen Kaufvertrag, denn sie gestaltet nicht die Pflichten der Kaufvertragsparteien aus § 433 BGB hinsichtlich des Neufahrzeugs näher aus oder verändert diese. Vielmehr wird - nun bezogen auf das als Gebrauchtwagen einzustufende Fahrzeug - ein Rechtsverhältnis begründet, das in seinem äußeren Hergang den früheren Ankauf "umkehrt" und auf das die Vorschriften der §§ 456 ff. BGB eingeschränkt entsprechende Anwendung finden (Senatsurteil vom 19. März 2003 - VIII ZR 135/02, aaO mwN).
61
4. Die in dem von der Beklagten angebotenen Restwert-Unterstützungsprogramm enthaltene Klausel, mit der der jeweilige Vertragshändler von der Beklagten aufgefordert wird, "im Gegenzug" zu der von der Beklagten gewährten finanziellen Unterstützung die "Bestätigung" abzugeben, dass "Sie An- kaufs-/Rückkaufverpflichtungen im Hinblick auf alle von Ihnen vermittelten" Fahrzeuge "in der vereinbarten Form als wirksam anerkennen und damit alle etwaigen Ansprüche Ihrerseits im Zusammenhang mit der Rückkaufverpflichtung zum vereinbarten Restwert für alle" Fahrzeuge "erledigt sind", ist ebenfalls gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB und nach § 307 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 4 Nr. 11 UWG entzogen. Dies hat der Senat in eigener Auslegung zu entscheiden (vgl. BGH, Urteile vom 14. Januar 2014 - XI ZR 355/12, aaO; vom 13. November 2012 - XI ZR 500/11, aaO).
62
a) Die Klausel soll aus objektiver Sicht der beteiligten Verkehrskreise im Falle des Einverständnisses der Vertragshändler eine eigenständige Rechtsgrundlage für die Leistungen der Beklagten schaffen, für die nach den bisherigen Abreden keine rechtliche Verpflichtung der Beklagten bestand ("da es sich für uns um eine hohe freiwillige Leistung handelt […] bitten wir im Gegenzug um Bestätigung […]"). Anders als die Revision meint, handelt es sich nicht deswegen um eine bloße Nebenabrede zu den bisherigen Absprachen, weil sie dazu dienen soll, den aufgekommenen Streit über die Wirksamkeit der von den Vertragshändlern eingegangenen Rückkaufverpflichtungen zu beenden und damit die übrigen Abreden durch ein Zusatzprogramm zu ergänzen. Entscheidend ist, dass der über die Wirksamkeit der bisher getroffenen Abreden entstandene Streit durch einen Vergleich (§ 779 BGB) erledigt werden soll. Eine solche Vereinbarung stellt aber keine Nebenabrede zu einem schon bestehenden Vertragsverhältnis dar, sondern tritt als selbständiges Rechtsverhältnis neben dieses.
63
b) Bei dem den Vertragshändlern abverlangten Anerkenntnis der Wirksamkeit der Rückkaufverpflichtungen und dem weiter geforderten Verzicht auf etwaige Ansprüche handelt es sich - was die Revision ohne Erfolg in Frage stellt - um die Gegenleistung für die von der Beklagten zuvor im Einzelnen erläuterte finanzielle Unterstützung bei der Verwertung von zukünftig anzukaufenden Leasingrückläufern. Dies belegen nicht nur der klare Wortlaut der Klausel , sondern auch die damit verfolgte Zielsetzung. Die Beklagte koppelt ihre finanzielle Leistung - vor dem Hintergrund einer intensiv geführten Diskussion über die Wirksamkeit der den Vertragshändlern auferlegten Rückkaufverpflichtungen - ausdrücklich an ein Anerkenntnis und einen Verzicht, wie die Formulierung "im Gegenzug" unmissverständlich deutlich macht. Als Vereinbarung über das Hauptleistungsversprechen der Beklagten und die hierfür von den Vertragshändlern zu erbringende Gegenleistung ist sie gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB sowohl einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB als auch nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 4 Nr. 11 UWG entzogen (vgl. BGH, Urteile vom 24. März 2010 - VIII ZR 304/08, aaO; vom 29. April 2010 - Xa ZR 5/09, aaO; vom 6. Juli 2011 - VIII ZR 293/10, aaO; vom 25. September 2013 - VIII ZR 206/12, aaO; vom 15. Mai 2013 - IV ZR 33/11, aaO; jeweils mwN).
64
Dem steht - anders als die Revision geltend macht - nicht entgegen, dass hiermit die Vorschriften der §§ 305 ff. BGB umgangen würden. Davon abgesehen , dass auch die in der Rahmenvereinbarung und in der Ankaufsgarantie eingegangenen Rückkaufverpflichtungen - wie aufgezeigt - keiner Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1, Abs. 2 BGB unterliegen, ist eine Vereinbarung, Allgemeine Geschäftsbedingungen, an deren Wirksamkeit - wie hier - Zweifel angemeldet worden sind, nachträglich anzuerkennen oder auf die Geltendmachung ihrer Unwirksamkeit zu verzichten, grundsätzlich zulässig (Senatsurteil vom 18. April 1984 - VIII ZR 50/83, NJW 1985, 57 unter II 4 e).
65
5. In Anbetracht dessen, dass die angegriffenen Klauseln gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB keiner Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB unterliegen, ist die von der Revision zusätzlich aufgeworfene Frage der kartellrechtlichen Unzulässigkeit der Abreden zwischen den Vertragshändlern und der Beklagten für das vorliegende Verbandsklageverfahren nach §§ 1, 3 UKlaG ohne Bedeutung. Unterlassungsansprüche nach § 33 GWB sind nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens. Einen solchen weiteren Streitgegenstand hat der Kläger zwar in der Klage geltend gemacht, in der Berufungsbegründung hat er - dem landgerichtlichen Urteil folgend - die kartell- und wettbewerblichen Aspekte aber nur noch als zusätzlichen Maßstab für eine AGBKontrolle angeführt. Soweit die Revision - etwas missverständlich - unterscheidet zwischen einer Nichtigkeit nach Kartellrecht und einer AGB-rechtlichen Unwirksamkeit , spricht sie damit bei verständiger Würdigung lediglich die unterschiedlichen im Rahmen des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB anzulegenden Maßstäbe an. Selbst wenn man dies anders sähe, wären Unterlassungsansprüche aus dem Kartell- oder Wettbewerbsrecht nicht zu prüfen, weil die Vorinstanzen nicht über solche Streitgegenstände entschieden haben und der Kläger keine Urteilsergänzung nach § 321 ZPO beantragt hat, so dass die Rechtshängigkeit solcher Ansprüche mit Ablauf der Zweiwochenfrist des § 321 Abs. 2 ZPO entfallen wäre (vgl. Senatsurteil vom 16. Februar 2005 - VIII ZR 133/04, NJW-RR 2005, 790 unter II 2 mwN). Dr. Frellesen Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Fetzer Dr. Bünger
Vorinstanzen:
LG Braunschweig, Entscheidung vom 24.06.2011 - 9 O 1319/10 (186) -
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 05.12.2012 - 2 U 69/11 -
29
c) Ob die angegriffene Entgeltklausel eine solche Preisabrede beinhaltet, ist durch Auslegung zu ermitteln, die der Senat wegen der offensichtlichen Verwendung der Klausel über den Bezirk eines Berufungsgerichts hinaus selbst vornehmen kann (vgl. BGH, Urteile vom 5. Juli 2005 - X ZR 60/04, BGHZ 163, 321, 323 f., vom 16. Juni 2009 - XI ZR 145/08, BGHZ 181, 278 Rn. 20 und vom 29. Juni 2010 - XI ZR 104/08, WM 2010, 1451 Rn. 28, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen). Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners zugrunde zu legen sind (st. Rspr., siehe nur Urteile vom 29. April 2008 - KZR 2/07, BGHZ 176, 244 Rn. 19, vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 11 und vom 28. April 2009 - XI ZR 86/08, WM 2009, 1180 Rn. 21). Zweifel bei der Auslegung gehen nach § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders. Außer Betracht bleiben dabei nur solche Verständnismöglichkeiten, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fern liegend und nicht ernstlich in Betracht zu ziehen sind (BGH, Urteile vom 30. Oktober 2002 - IV ZR 60/01, BGHZ 152, 262, 265 und vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 11 mwN).
13
a) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden. Dabei sind die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen (Senatsurteile vom 21. Oktober 2009 - VIII ZR 244/08, WuM 2010, 27 Rn. 11; vom 24. März 2010 - VIII ZR 122/08, WM 2010, 1283 Rn. 19; BGH, Urteil vom 29. April 2008 - KZR 2/07, BGHZ 176, 244 Rn. 19). Zweifel bei der Auslegung gehen nach § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders. Diese Auslegungsregel führt im Verbandsprozess dazu, dass bei einer mehrdeutigen Klausel von den möglichen Auslegungen diejenige zugrunde zu legen ist, die zur Unwirksamkeit der Klausel führt (BGH, Urteile vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 31; vom 29. April 2008 - KZR 2/07, aaO; Senatsurteil vom 27. September 2000 - VIII ZR 155/99, BGHZ 145, 203, 223).
29
c) Ob die angegriffene Entgeltklausel eine solche Preisabrede beinhaltet, ist durch Auslegung zu ermitteln, die der Senat wegen der offensichtlichen Verwendung der Klausel über den Bezirk eines Berufungsgerichts hinaus selbst vornehmen kann (vgl. BGH, Urteile vom 5. Juli 2005 - X ZR 60/04, BGHZ 163, 321, 323 f., vom 16. Juni 2009 - XI ZR 145/08, BGHZ 181, 278 Rn. 20 und vom 29. Juni 2010 - XI ZR 104/08, WM 2010, 1451 Rn. 28, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen). Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners zugrunde zu legen sind (st. Rspr., siehe nur Urteile vom 29. April 2008 - KZR 2/07, BGHZ 176, 244 Rn. 19, vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 11 und vom 28. April 2009 - XI ZR 86/08, WM 2009, 1180 Rn. 21). Zweifel bei der Auslegung gehen nach § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders. Außer Betracht bleiben dabei nur solche Verständnismöglichkeiten, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fern liegend und nicht ernstlich in Betracht zu ziehen sind (BGH, Urteile vom 30. Oktober 2002 - IV ZR 60/01, BGHZ 152, 262, 265 und vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 11 mwN).

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.

(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.

29
c) Ob die angegriffene Entgeltklausel eine solche Preisabrede beinhaltet, ist durch Auslegung zu ermitteln, die der Senat wegen der offensichtlichen Verwendung der Klausel über den Bezirk eines Berufungsgerichts hinaus selbst vornehmen kann (vgl. BGH, Urteile vom 5. Juli 2005 - X ZR 60/04, BGHZ 163, 321, 323 f., vom 16. Juni 2009 - XI ZR 145/08, BGHZ 181, 278 Rn. 20 und vom 29. Juni 2010 - XI ZR 104/08, WM 2010, 1451 Rn. 28, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen). Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners zugrunde zu legen sind (st. Rspr., siehe nur Urteile vom 29. April 2008 - KZR 2/07, BGHZ 176, 244 Rn. 19, vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 11 und vom 28. April 2009 - XI ZR 86/08, WM 2009, 1180 Rn. 21). Zweifel bei der Auslegung gehen nach § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders. Außer Betracht bleiben dabei nur solche Verständnismöglichkeiten, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fern liegend und nicht ernstlich in Betracht zu ziehen sind (BGH, Urteile vom 30. Oktober 2002 - IV ZR 60/01, BGHZ 152, 262, 265 und vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 11 mwN).

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 60/01 Verkündet am:
30. Oktober 2002
Fritz
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
_____________________
AVB f. Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung (MB/KK 94)
§ 4 (6) MB/KK 94 hält einer Inhaltskontrolle nach § 9 AGBG, § 307 Abs. 1 und 2
BGB stand.
BGH, Urteil vom 30. Oktober 2002 - IV ZR 60/01 - OLG Hamburg
LG Hamburg
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert und die Richterinnen
Ambrosius und Dr. Kessal-Wulf auf die mündliche Verhandlung
vom 30. Oktober 2002

für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel des Beklagten werden das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 9. Zivilsenat, vom 23. Januar 2001 aufgehoben und das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 24, vom 20. August 1999 abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger ist ein eingetragener Verein, der nach seiner Satzung Verbraucherinteressen wahrnimmt und in die Liste der qualifizierten Einrichtungen nach §§ 13 Abs. 2 Nr. 1, 22a AGBG, §§ 4, 16 Abs. 4 UKlaG eingetragen ist. Der Beklagte ist ein bundesweit tätiges Krankenversicherungsunternehmen. Er verwendet Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung

(AVB). In deren Teil I heißt es unter anderem (insoweit wortgleich mit entsprechenden Bestimmungen in den empfohlenen Musterbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung/MB/KK 94): "§ 1 Gegenstand, Umfang und Geltungsbereich des Versicherungsschutzes (1) Der Versicherer bietet Versicherungsschutz für Krankheiten , Unfälle und andere im Vertrag genannte Ereignisse. Er gewährt im Versicherungsfall
a) in der Krankheitskostenversicherung Ersatz von Aufwendungen für Heilbehandlung und sonst vereinbarte Leistungen , ... (2) Versicherungsfall ist die medizinisch notwendige Heilbehandlung einer versicherten Person wegen Krankheit oder Unfallfolgen ... (3) Der Umfang des Versicherungsschutzes ergibt sich aus dem Versicherungsschein, späteren schriftlichen Vereinbarungen , den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (Musterbedingungen mit Anhang, Tarif mit Tarifbedingungen) sowie den gesetzlichen Vorschriften ...
§ 4 Umfang der Leistungspflicht I. ... (2) Der versicherten Person steht die Wahl unter den niedergelassenen approbierten Ärzten und Zahnärzten frei. Soweit die Tarifbedingungen nichts anderes bestimmen, dürfen Heilpraktiker im Sinne des deutschen Heilpraktikergesetzes in Anspruch genommen werden ...

(6) Der Versicherer leistet im vertraglichen Umfang für Untersuchungs - oder Behandlungsmethoden und Arzneimittel, die von der Schulmedizin überwiegend anerkannt sind. Er leistet darüber hinaus für Methoden und Arzneimittel, die sich in der Praxis als ebenso erfolgversprechend bewährt haben oder die angewandt werden, weil keine schulmedizinischen Methoden oder Arzneimittel zur Verfügung stehen; der Versicherer kann jedoch seine Leistungen auf den Betrag herabsetzen, der bei der Anwendung vorhandener schulmedizinischer Methoden oder Arzneimittel angefallen wäre." Der Kläger hält § 4 I (6) AVB mit Ausnahme des letzten Halbsatzes wegen Verstoßes gegen § 9 AGBG für unwirksam und nimmt den Beklagten im Wege der Verbandsklage auf Unterlassung in Anspruch. Das Landgericht (NVersZ 2000, 274) und das Oberlandesgericht (VersR 2001, 849) haben der Klage stattgegeben. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:


Die Revision des Beklagten führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Abweisung der Klage. Die beanstandete Klausel ist wirksam. Sie hält einer Inhaltskontrolle nach § 9 AGBG, § 307 Abs. 1 und 2 BGB n.F. stand.
I. Das Berufungsgericht nimmt an, die beanstandete Klausel sei nicht gemäß § 8 AGBG der Inhaltskontrolle entzogen. Bei der im Verbandsprozeß vorzunehmenden kundenfeindlichsten Auslegung sei § 4 I

(6) Satz 2 Halbs. 1 Alt. 2 AVB ("oder die angewandt werden, weil keine schulmedizinischen Methoden oder Arzneimittel zur Verfügung stehen") dahin zu verstehen, daß bei unheilbaren und/oder wenig erforschten Krankheiten die Kosten alternativer Methoden nur dann übernommen würden, wenn keine schulmedizinischen Ansätze vorhanden seien. Da schwer vorstellbar sei, daß es Krankheiten gebe, zu deren Behandlung überhaupt kein schulmedizinischer Ansatz vorhanden sei, führe die Klausel bei den genannten Krankheiten praktisch zu einem Ausschluß für Leistungen auf Kosten alternativer Methoden. Dies stelle eine wesentliche Einschränkung der vertraglichen Rechte des Versicherungsnehmers dar, die den Vertragszweck im Sinne von § 9 Abs. 2 Nr. 2 AGBG gefährde. Die Klausel verstoße auch gegen das Transparenzgebot. Für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer sei nicht durchschaubar, daß der Beklagte entgegen der umfassenden Leistungszusage in § 1 I (1), (2) AVB eine Leistungspflicht uneingeschränkt nur bei Kosten schulmedizinischer Behandlungen übernehmen, Kosten alternativ-medizinischer Methoden jedoch nur bei vom Versicherungsnehmer zu beweisender Gleichwertigkeit, bei unheilbaren und/oder unerforschten Krankheiten dagegen überhaupt nicht erstatten wolle.
II. Das Berufungsurteil hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis nicht stand.
1. Zuzustimmen ist dem Berufungsgericht darin, daß § 8 AGBG, jetzt § 307 Abs. 3 BGB n.F., die Kontrolle nicht hindert, weil die Klausel das schon in § 1 I (1), (2) AVB gegebene Hauptleistungsversprechen durch nähere Konkretisierung ausgestaltet. Solche Klauseln sind kon-

trollfähig (vgl. Senatsurteile vom 17. März 1999 - IV ZR 137/98 - VersR 1999, 745 unter II 1 a und 2 und vom 22. November 2000 - IV ZR 235/99 - VersR 2001, 184 unter A II 1).
2. Das Berufungsgericht hat auch richtig gesehen, daß vor der Prüfung der Klausel ihr Inhalt durch Auslegung zu ermitteln ist.

a) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats sind Allgemeine Versicherungsbedingungen so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muß. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit - auch - auf seine Interessen an (BGHZ 123, 83, 85). Auch im Verbandsklageverfahren rechtfertigen danach theoretisch denkbare, praktisch aber völlig fernliegende und nicht ernstlich in Betracht zu ziehende Auslegungsmöglichkeiten kein Klauselverbot (vgl. BGH, Urteil vom 5. November 1998 - III ZR 226/97 - NJW 1999, 276 unter 3 b, aa m.w.N.; Ulmer in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Gesetz 9. Aufl. § 5 Rdn. 6, 26).

b) Danach ist die Klausel wie folgt auszulegen.
aa) § 4 I (6) Satz 1 AVB regelt die Leistungspflicht für Untersuchungs - oder Behandlungsmethoden und Arzneimittel, die von der Schulmedizin überwiegend anerkannt sind. Nach Satz 2 Halbs. 1 umfaßt die Leistungspflicht "darüber hinaus" in zwei Fällen auch andere Methoden und Arzneimittel.

bb) Die 1. Alternative in Satz 2 betrifft die Erstattung von Aufwendungen , die bei einer Heilbehandlung unter Anwendung von Methoden und Arzneimitteln der alternativen Medizin entstehen. Das ergibt sich für den verständigen Versicherungsnehmer ohne weiteres schon aus der Gegenüberstellung von Satz 1 und der nunmehr gewählten Umschreibung der Leistungspflicht für Methoden und Arzneimittel, die sich in der Praxis als ebenso erfolgversprechend bewährt haben. Aus dem Erfordernis der auf Satz 1 verweisenden "ebenso erfolgversprechenden" Bewährung in der Praxis entnimmt der Versicherungsnehmer zweierlei. Zum einen müssen Methoden und Arzneimittel der alternativen Medizin in ihrem jeweiligen Anwendungsbereich aufgrund praktischer Erfahrung grundsätzlich geeignet sein, den angestrebten Erfolg der Heilbehandlung im Sinne des § 1 (1), (2) AVB (vgl. dazu BGHZ 133, 208, 211) ebenso zu bewirken wie Methoden und Arzneimittel der Schulmedizin. Zum anderen kommt es nur auf die gleiche Erfolgsprognose ("erfolgversprechend") und nicht darauf an, daß sich die Heilbehandlungen etwa in Art, Ausführung und Dauer gleichen.
cc) Die 2. Alternative bezieht sich demgemäß auf Heilbehandlungen , für die zum einen keine schulmedizinischen Methoden und Arzneimittel im Sinne von Satz 1 und zum anderen keine ebenso erfolgversprechenden anderen Methoden und Arzneimittel im Sinne der 1. Alternative von Satz 2 Halbs. 1 zur Verfügung stehen. Gibt es aber weder schulmedizinisch überwiegend anerkannte noch andere ebenso erfolgversprechende Methoden und Arzeimittel, wird der Versicherungsnehmer den Anwendungsbereich der 2. Alternative auf Methoden und Arzneimittel beziehen, die insbesondere im Bereich der unheilbaren oder unerforschten Krankheiten angewandt werden, gleichviel ob die Behand-

lungsansätze der Schulmedizin oder der Alternativmedizin zuzuordnen sind.
Danach ist für den vom Berufungsgericht gewählten Auslegungsansatz von vornherein kein Raum. Denn seine Auslegung würde zu dem einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer nicht mehr verständlichen und sinnwidrigen Ergebnis führen, daß das in Satz 2 Halbsatz 1 enthaltene Leistungsversprechen für Methoden und Arzneimittel der alternativen Medizin für die 2. Alternative ohne jeden Inhalt wäre.
3. In dieser Auslegung hält die Klausel einer Inhaltskontrolle stand. Der Prüfung ist einerseits § 307 Abs. 1 und 2 BGB in der ab 1. Januar 2002 geltenden Fassung zugrunde zu legen, weil der erhobene Unterlassungsanspruch in die Zukunft gerichtet ist (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 2002 - I ZR 55/00 - WM 2002, 1989 unter II 1). Andererseits ist auch § 9 AGBG noch zu beachten, da eine Verurteilung, die Verwendung der Klausel zu unterlassen, den Beklagten auch daran hindern würde, sich bei der Abwicklung früher geschlossener Verträge auf die Klausel zu berufen (vgl. BGHZ 127, 35, 38; BGH, Urteil vom 18. April 2002 - III ZR 199/01 - NJW 2002, 2386 unter II). Die beanstandete Klausel hat weder eine Gefährdung des Vertragszwecks noch sonst eine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers zur Folge (ebenso OLG Köln VersR 2001, 851; für eine Wirksamkeit der Klausel ferner OLG Frankfurt VersR 2001, 848 und OLG Karlsruhe VersR 2001, 180), auch nicht in Form eines Verstoßes gegen das Transparenzgebot.

a) Die Regelung über die Leistungspflicht für Methoden und Arzneimittel , die von der Schulmedizin überwiegend anerkannt sind oder die

sich in der Praxis als ebenso erfolgversprechend bewährt haben, ist nicht zu beanstanden. Sie beachtet die Anforderungen im Senatsurteil vom 23. Juni 1993 (BGHZ 123, 83, 88, 92).
Danach entspricht es dem billigenswerten Interesse des Versicherers wie den berechtigten Erwartungen des Versicherungsnehmers, daß nur Kosten für diejenigen Behandlungsmethoden erstattet werden, die sich in der Praxis als erfolgversprechend bewährt haben, wenn solche Methoden für die zu behandelnde Krankheit zur Verfügung stehen. Das sind einerseits Methoden, die in der Schulmedizin zumindest überwiegende Anerkennung gefunden haben, andererseits Methoden der alternativen Medizin, die sich in der Praxis als ebenso erfolgversprechend bewährt haben.
Eine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers liegt auch nicht darin, daß er darlegen und beweisen muß, daß die angewandten Methoden und Arzneimittel der alternativen Medizin sich in der Praxis als ebenso erfolgversprechend bewährt haben wie die der Schulmedizin. Seiner Darlegungslast kann er zunächst dadurch genügen , daß er eine Stellungnahme des behandelnden Arztes vorlegt. Demgegenüber wird der Versicherer, der dennoch die Leistung verweigert, dies redlicherweise zu begründen haben. Beweisen muß der Versicherungsnehmer im Streitfall nur das, was er auch ohne die beanstandete Klausel zu beweisen hätte, daß nämlich die Heilbehandlung medizinisch notwendig war im Sinne von § 1 I (2) AVB (vgl. BGHZ 133, 208, 211). Er hat darüber hinaus auch sonst zu beweisen, daß seine Aufwendungen für die Behandlung unter den Umfang des Versicherungsschutzes fallen

(§ 1 I (3) AVB und die dort genannten weiteren Vereinbarungen und Bestimmungen

).



b) Die Regelung über die Leistungspflicht für den Fall, daß weder von der Schulmedizin überwiegend anerkannte Methoden und Arzneimittel noch ebenso erfolgversprechende der Alternativmedizin zur Verfügung stehen (Satz 2 Halbs. 1 Alt. 2), ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Danach besteht bei unheilbaren und noch nicht erforschten Krankheiten dann ein Erstattungsanspruch, wenn eine medizinisch notwendige Heilbehandlung durchgeführt worden ist, und zwar unabhängig davon, ob ihr schulmedizinische oder alternativmedizinische Ansätze zugrunde liegen. Die Klausel entspricht den Grundsätzen, die in den Senatsentscheidungen vom 23. Juni 1993 (BGHZ 123, 83, 89, 90, 92) und vom 10. Juli 1996 (BGHZ 133, 208 ff.) für die Leistungspflicht bei derartigen Krankheiten ausgesprochen worden sind.


c) Ein Verstoß gegen das Transparenzgebot liegt nicht vor. Die Klausel enthält bei zutreffender Auslegung nach dem Verständnis des durchschnittlichen Versicherungsnehmers eine auch für ihn durchschaubare abgestufte Regelung der Leistungspflicht für schulmedizinische und nicht schulmedizinische Behandlungen (so zutreffend OLG Köln VersR 2001, 851 ff.).
Terno Dr. Schlichting Seiffert
Frau RiBGH Ambrosius kann Dr. Kessal-Wulf wegen Krankheit nicht unterschreiben. Terno

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

15
2. Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Klauseln nicht schon deshalb gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam sind, weil sie nicht klar und verständlich wären (§ 307 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 2 BGB). Der Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist nach den Grundsätzen von Treu und Glauben gehalten, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen (BGHZ 162, 210, 213 f.). Dabei kommt es auf die Verständnis- und Erkenntnismöglichkeiten eines typischerweise zu erwartenden Durchschnittskunden an, von dem die aufmerksame Durchsicht der Vertragsbedingungen, deren verständige Würdigung und die Berücksichtigung ihres erkennbaren Sinnzusammenhangs erwartet werden kann (BGHZ 112, 115, 118; 162, 210, 214; jeweils m.w.N.).

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

15
2. Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Klauseln nicht schon deshalb gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam sind, weil sie nicht klar und verständlich wären (§ 307 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 2 BGB). Der Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist nach den Grundsätzen von Treu und Glauben gehalten, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen (BGHZ 162, 210, 213 f.). Dabei kommt es auf die Verständnis- und Erkenntnismöglichkeiten eines typischerweise zu erwartenden Durchschnittskunden an, von dem die aufmerksame Durchsicht der Vertragsbedingungen, deren verständige Würdigung und die Berücksichtigung ihres erkennbaren Sinnzusammenhangs erwartet werden kann (BGHZ 112, 115, 118; 162, 210, 214; jeweils m.w.N.).

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.

(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.

20
Beide Parteien waren sich bei Vertragsschluss einig, dass der vereinbarte (Anfangs-)Preis nur zu Beginn des Versorgungsverhältnisses gelten und bei späteren Änderungen der allgemeinen Tarife ein anderer Preis geschuldet sein sollte. Denn die Aufnahme eines Preisänderungsrechts zeigt den Willen der Parteien, dass der Kunde - und nicht das Versorgungsunternehmen - Preisänderungen tragen soll, die etwa auf Veränderungen der Brennstoffbezugskosten oder der Lohn- und Materialkosten zurückgehen. Aus der Aufnahme einer Preisänderungsklausel bei Vertragsschluss wird deutlich, dass sich die Parteien von dem lebensnahen Bewusstsein haben leiten lassen, dass Preisänderungen im Laufe des auf unbestimmte Zeit angelegten Bezugsverhältnisses zu erwarten sind und deshalb der Gefahr einer zukünftigen Äquivalenzstörung in angemessener Weise zu begegnen ist. Da die von den Parteien vereinbarte Preis- änderungsklausel der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB (Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB) nicht standhält, ist daher im Regelungsplan der Parteien eine Lücke eingetreten (vgl. Senatsurteile vom 1. Februar 1984 - VIII ZR 54/83, BGHZ 90, 69, 74, und VIII ZRVIII ZR 106/83, juris Rn. 27).
24
4. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist der Berechnung des Zahlungsanspruchs der Klägerin jedoch nicht der bei Vertragsschluss geschuldete Anfangspreis zugrunde zu legen. Dies ergibt sich aus einer ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 157, 133 BGB) des Versorgungsvertrages, deren Voraussetzungen das Berufungsgericht zu Unrecht verneint hat und die dazu führt, dass sich der Beklagte nicht darauf berufen kann, nur zur Zahlung des ursprünglich vereinbarten Anfangspreises verpflichtet zu sein.
22
a) Beide Parteien waren sich bei Vertragsschluss einig, dass der vereinbarte (Anfangs-)Preis nur zu Beginn des Versorgungsverhältnisses gelten und bei späteren Änderungen der allgemeinen Tarife ein anderer Preis geschuldet sein sollte. Denn die Aufnahme eines Preisänderungsrechts zeigt den Willen der Parteien, dass der Kunde - und nicht das Versorgungsunternehmen - Preisänderungen tragen soll, die etwa auf Veränderungen der Brennstoffbezugskosten oder der Lohn- und Materialkosten zurückgehen. Aus der Aufnahme einer Preisänderungsklausel bei Vertragsschluss wird deutlich, dass sich die Parteien von dem lebensnahen Bewusstsein haben leiten lassen, dass Preisänderungen im Laufe des auf unbestimmte Zeit angelegten Bezugsverhältnisses zu erwarten sind und deshalb der Gefahr einer zukünftigen Äquivalenzstörung in angemessener Weise zu begegnen ist. Da die von den Parteien vereinbarte Preisänderungsklausel der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB (Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB) nicht standhält, ist daher im Regelungsplan der Parteien eine Lücke eingetreten (vgl. Senatsurteile vom 14. März 2012 - VIII ZR 113/11, aaO Rn. 20, und VIII ZR 93/11, aaO Rn. 25; jeweils mwN).
15
2. Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Klauseln nicht schon deshalb gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam sind, weil sie nicht klar und verständlich wären (§ 307 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 2 BGB). Der Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist nach den Grundsätzen von Treu und Glauben gehalten, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen (BGHZ 162, 210, 213 f.). Dabei kommt es auf die Verständnis- und Erkenntnismöglichkeiten eines typischerweise zu erwartenden Durchschnittskunden an, von dem die aufmerksame Durchsicht der Vertragsbedingungen, deren verständige Würdigung und die Berücksichtigung ihres erkennbaren Sinnzusammenhangs erwartet werden kann (BGHZ 112, 115, 118; 162, 210, 214; jeweils m.w.N.).

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

Tenor

Die Berufung gegen das Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stendal vom 11. Oktober 2012 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Das angefochtene Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stendal ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

und beschlossen:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf ... € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Klägerin begehrt von der Beklagten Rückerstattung von Vergütung für bezogene Gaslieferungen.

2

Die Beklagte versorgte das Werk der Klägerin aufgrund eines Gaslieferungsvertrages vom 2./13. Mai 2003 (Anlage K1 im Anlagenband). Dieser lautet unter Ziff. 2 auszugsweise wie folgt:

3

2. Der Kunde vergütet dem Unternehmen für die Bereitstellung und Lieferung der Gasmengen ein Entgelt gemäß beigefügter Preisregelung (Anlage 2).

4

In der im Erdgaslieferungsvertrag als Anlage 2 genannten Preisregelung heißt es auszugsweise wie folgt:

5

1. Erdgaspreis

6

Der vom Kunden an das Unternehmen zu zahlende Erdgaspreis setzt sich zusammen aus einem Jahresleistungspreis (LP) und einem Arbeitspreis (AP).

7

1.1 Jahresleistungspreis

8

Für die in Ziffer 1 des Vertrages bereitgestellten Tagesmengen zahlt der Kunde an das Unternehmen einen Leistungspreis (LP) in ct/kWhHS gemäß folgender Formel:

9

LP = 70,750 + 0,016 * (L -2.067,00) ct/kWhHS

10

11

In dieser Formel bedeuten

12

L = Lohn gemäß Ziffer 2.1

13

Zum 1. Januar 2003 lautet die aktuelle Bezugsgröße zur Berechnung:

14

L = 2.141,00 €/Monat

15

16

1.2 Arbeitspreis

17

Für die gelieferten Erdgasmengen zahlt der Kunde dem Unternehmen einen Arbeitspreis (AP), bezogen auf den jeweiligen Brennwert HS des Erdgases, Januar 2003 mit 11,437 kWhHS /Nm³, gemäß folgender Formel:

18

AP = 2,3000 + 0,085 (HEL -30,67) in ct/kWhHS

19

In dieser Formel bedeutet:

20

HEL = HEL-Notierung gemäß Ziffer 2.2

21

Zum 1. Januar 2003 lautet die aktuelle Bezugsgröße zur Berechnung:

22

HEL = 30,66 €/hl

23

Der Arbeitspreis erhöht sich um jeweils geltende Mineralölsteuer auf Erdgas von z. Z. …

24

Auf den jeweiligen Arbeitspreis wird zum teilweisen Ausgleich bis auf weiteres ein Nachlass von 0,2812 ct/kWhHS in Abhängigkeit von der Höhe des HEL-Preises zum jeweiligen Anpassungszeitpunkt gewährt.

25

26

Ersatzarbeitspreisregelung

27

Der Arbeitspreis, der sich nach Punkt 1.2 für eine Preisperiode (Preisperiode = Dreimonatszeitraum zwischen zwei Preisänderungszeitpunkten) ergibt, darf nicht unter dem folgenden Ersatzarbeitspreis liegen.

28

0,0620 x HEL - LPA +0,3100 ct/kWhHS

29

In der Ersatzarbeitspreisformel hat HEL die gleiche Bedeutung wie bei der Ermittlung des Arbeitspreises nach Punkt 1.2.

30

Der Ersatzarbeitspreis ändert sich zu den gleichen Zeitpunkten nach den gleichen Bestimmungen wie der Arbeitspreis.

31

32

Liegt der sich nach Punkt 1.2 ergebene Arbeitspreis in einer Preisperiode unter dem vorstehenden Ersatzarbeitspreis, so werden die in dieser Preisperiode bezogenen Gasmengen mit dem Ersatzarbeitspreis abgerechnet.

33

34

2 Preisanpassungsbestimmungen

35

2.1 Als Lohn ist maßgebend der Monatstabellenlohn eines verheirateten Lohnempfängers mit mehr als 40 Lebensjahren in Lohngruppe V, Stufe 2 des Tarifvertrages für Mitglieder des Arbeitgeberverbandes energie- und versorgungswirtschaftlicher Unternehmen e.V. (AVEU) Berlin, zuzüglich der im nachstehenden Absatz aufgeführte Nebenleistungen

36

37

2.2 Als Preis für leichtes Heizöl in €/hl gilt der in den monatlichen Veröffentlichungen des statistischen Bundesamtes, Wiesbaden, unter Fachserie 17 – Preise, Reihe 2: „Preise und Preisindizes für gewerbliche Produkte (Erzeugerpreise)“ – unter „2. Erzeugerpreise gewerblicher Produkte (Inlandabsatz)“ für die Berichtsorte Düsseldorf, Frankfurt/Main und Mannheim/Ludwigshafen (sog. Rheinschiene) veröffentlichte Preis für leichtes Heizöl bei Lieferung in Tankkraftwagen an Verbraucher, 40 bis 50 hl pro Auftrag, einschließlich Mineralölsteuer und EBV. Maßgebend ist das arithmetische Mittel der Monatswerte der drei vorgenannten Berichtsorte.

38

39

Die Anpassung des Jahresleistungspreises aufgrund einer Änderung des Lohnes kann am 1. Tag des der Lohnanhebung folgenden Monats geändert werden.

40

Der Arbeitspreis wird quartalsweise an die oben genannten HEL-Notierungen angepasst. Für den Erdgaspreis zu Beginn des Quartals sind die HEL-Notierungen des vergangenen 6-Monatsmittels vom 9. Vormonat bis einschließlich 4. Vormonat maßgeblich.

41

42

4. Umsatzsteuer

43

Allen vorstehenden Preisen wird die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlich festgelegten Höhe aufgeschlagen.

44

Wegen der weiteren Einzelheiten des Erdgaslieferungsvertrages sowie der Preisregelung wird auf die im Anlagenband befindlichen Ablichtungen (Anlagen K1 und K2) Bezug genommen.

45

Die Klägerin kündigte den Erdgaslieferungsvertrag vom 2./13. Mai 2003 mit Schreiben vom 27. Juni 2006 „vorsorglich und fristgerecht“. Die Parteien führten daraufhin Verhandlungen, die in einem Angebot der Beklagten vom 28. Juni 2006, ergänzt durch ein Schreiben vom 9. August 2006, mündeten. Danach waren besondere Konditionen, unter anderem ein Rabatt in Gestalt eines „Marketingzuschusses“, vorgesehen. Im Schreiben vom 28. Juni 2006 heißt es unter anderem:

46

Alle weiteren bisher im Gasliefervertrag vereinbarten Bedingungen bleiben wie gehabt bestehen.

47

Die Klägerin erklärte sich hiermit einverstanden. In der Folgezeit rechnete die Beklagte ihre Leistungen nach Maßgabe des modifizierten Vertrags ab. Am 8./31. Juli 2007 vereinbarten die Parteien eine weitere Sonderpreisregelung über einen „Marketingzuschuss“ für den Zeitraum vom 1. Oktober 2007 bis 30. September 2008. Erstmals mit anwaltlichem Schreiben vom 9. Dezember 2010, übersandt per Fax am gleichen Tage, rügte die Klägerin die abgerechneten Preise insbesondere im Hinblick auf die Bindung des Arbeitspreises an Heizöl und forderte die Beklagte zur Rückzahlung vermeintlich zu viel gezahlter Vergütung in Höhe von ... € zuzüglich Mehrwertsteuer unter Fristsetzung bis zum 15. Dezember 2010 auf.

48

Das an die Klägerin gelieferte Gas bezog die Beklagte von der H….

49

… -Aktiengesellschaft (jetzt: A. ). Der zu Grunde liegende Vertrag weist gleichfalls eine Bindung des Arbeitspreises an den Preis für leichtes Heizöl auf.

50

Die Klägerin hat mit ihrer Klage zunächst die Rückerstattung des von ihr gezahlten Entgelts für Erdgaslieferungen in Höhe der im Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis 30. September 2008 erfolgten Gaspreiserhöhungen verlangt. Sie hat die Auffassung vertreten, dass die Klausel zur Anpassung des Arbeitspreises unwirksam sei. Es handele sich hierbei als allgemeine Geschäftsbedingung um eine kontrollfähige Preisnebenabrede, welche die Klägerin unangemessen benachteilige. So bilde die Preisänderungsklausel die mögliche Kostenentwicklung bei der Beklagten nicht in jedem Fall zutreffend ab, sondern belasse dieser die Möglichkeit einer unzulässigen Gewinnsteigerung. Der Beklagten sei durch die Klausel eine Preiserhöhung auch in den Fällen erlaubt, in denen ein Anstieg bei einem der Kostenfaktoren durch rückläufige Kosten anderen Bereichen ausgeglichen würde und das Versorgungsunternehmen daher insgesamt keine höheren Kosten zu tragen habe. Die Regelung sei daher unwirksam, so dass die Beklagte die auf den Erhöhungen beruhenden, über die im ursprünglichen Vertrag vom 2./13. Mai 2003 vereinbarten hinausgehenden Entgelte nicht verlangen könne.

51

Im weiteren Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens hat die Klägerin den sich aus der Rechnung der Beklagten vom 12. November 2007 ersichtlichen Arbeitspreis von ... Ct/kWh (ohne Steuern und Nachlässe) akzeptiert, ihren Rückzahlungsanspruch auf den Zeitraum Januar 2008 bis September 2008 beschränkt und die Klage in Höhe von ... € zurückgenommen.

52

Die Klägerin hat zuletzt beantragt,

53

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin ...  € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. Dezember 2010 zu zahlen.

54

Die Beklagte hat beantragt,

55

die Klage abzuweisen.

56

Sie hat die Auffassung vertreten, dass die streitgegenständliche Preisklausel keiner richterlichen Inhaltskontrolle unterliege, jedenfalls aber keine unangemessene Benachteiligung der Klägerin darstelle. Der Klägerin sei es zudem verwehrt, die Abrechnungen zu beanstanden, nachdem sie diese über Jahre hinweg widerspruchslos hingenommen habe. Hilfsweise hat sie sich auf die fehlerhafte Berechnung des Rückerstattungsanspruchs berufen. Denn im streitgegenständlichen Lieferzeitraum sei die Belieferung der Klägerin auf Grundlage der Sonderpreisregelung vom 18./24. Juli 2007 erfolgt. Dem behaupteten Rückerstattungsanspruch hätte daher jedenfalls der zu diesem Zeitpunkt geltende HEL-Wert zu Grunde gelegt werden müssen, da dieser mit dem Zustandekommen der Sonderpreisregelung vereinbart worden sei.

57

Wegen der weiteren Darstellung des Sachverhalts der ersten Instanz wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

58

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, da die den Zahlungen der Klägerin zu Grunde liegende Preisklausel der Beklagten nicht unwirksam gewesen sei. Zum einen unterliege diese Preisklausel nicht der richterlichen Inhaltskontrolle, da sie eine Preishauptabrede beinhalte. Denn die unter Ziff. 2 der Preisregelung enthaltene Preisanpassungsklausel stelle nur scheinbar eine selbstständige Regelung dar. Vielmehr sei sie Bestandteil der Definition eines von vornherein variabel gestalteten Preises. Gegen eine Differenzierung spreche bereits der äußere Anschein der vertraglichen Gestaltung. Denn die Regelungen in Ziff. 1 und 2 der Anlage „Preisregelung“ seien in ein und demselben Dokument zusammengefasst und stellten eine einheitliche Regelung dar, die nicht künstlich aufgespalten werden dürfe. Da sich der Preis gemäß Ziff. 1 aus einer Formel ergebe, lasse sich selbst bei Vertragsbeginn der geltende Preis nicht ablesen, sondern bedürfe der Berechnung. Die Variablen L und HEL stellten Werte dar, die nach dem Verständnis der Parteien lediglich eine temporäre Bedeutung haben sollten. Die Einheitlichkeit der Regelung werde auch durch die Bezugnahmen innerhalb der einzelnen Ziffern deutlich; so werde etwa bei Überschreitung der vereinbarten Jahresmenge nach dem „jeweils gültigen Arbeitspreis“ abgerechnet. Noch deutlicher sei die Abhängigkeit der unter Ziff. 1 und 2 getroffenen Regelungen beim Ersatzarbeitspreis, dessen Definition eine Veränderlichkeit des Preises geradezu voraussetze. Schließlich ergebe sich aus einer systematischen Betrachtung, dass die Umsatzsteuer angesichts der im Vertragstext nachfolgenden Abgabenregelung unter Ziff. 4 auf den sich in Zusammenschau von Ziff. 1 und 2 zu errechnenden Preis anfalle. Für eine Preishauptabrede spreche ferner, dass die vertragliche Regelung nicht an die Stelle eines dispositiven Gesetzes trete. Denn das dispositive Recht biete keine ausreichende Möglichkeit, auf die Änderung der Gestehungskosten der Beklagten adäquat zu reagieren. Nach § 313 BGB sei eine Vertragsanpassung nur bei einer massiven Äquivalenzstörung möglich, kleinere Preisschwankungen könnte hierdurch nicht abgefangen werden. Die Anlage 2 verfolge damit nicht den Zweck, eine Regelung zu schaffen, die vom gesetzlich geregelten Wegfall der Geschäftsgrundlage abweiche.

59

Hilfsweise sei die Klage auch unbegründet, weil die Preisregelung die Klägerin nicht im Sinne von § 307 BGB unangemessen benachteilige. Denn mit der getroffenen Preisregelung gebe die Beklagte lediglich ihre Gestehungskosten weiter. Aus dem Vertrag zwischen der Beklagten und ihrem Lieferanten ergebe sich, dass sich die Gestehungskosten der Beklagten, mit Ausnahme der der Klägerin gewährten Rabatte, parallel zu den Entgelten entwickeln, welche die Klägerin zu leisten habe. Die von der Beklagten zu zahlenden Preise berechneten sich nach derselben Formel.

60

Gegen das Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie ihren erstinstanzlichen Antrag weiterverfolgt. Unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags vertritt sie weiterhin die Auffassung, dass es sich bei der Regelung in Ziff. 2 um eine kontrollfähige Preisnebenabrede handle. Denn die eigentliche Preisabrede ergebe sich aus Ziff. 1.2. Lediglich aus Ziff. 2 der Anlage 2 folge, dass der Arbeitspreis entsprechend der Preisformel in Ziff. 1.2 zu einem jeweils bestimmten Zeitpunkt verändert werde. Gegen eine Hauptpreisabrede spreche mithin bereits die Struktur der betreffenden Regelungen. Zu diesem Ergebnis gelange auch der 2. Zivilsenat in seinem Urteil vom 13. Dezember 2012 – 2 U 14/12 – in einem vergleichbaren Fall. Das Landgericht habe verkannt, dass der anfänglich geschuldete Ausgangspreis gerade nicht als variabler Preis ausgestaltet worden sei, sondern sich die Parteien übereinstimmend auf einen festen Ausgangspreis geeinigt hätten, der mittels einer Formel im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zu berechnen gewesen sei. So sei eine Preisanpassung nach Ziff. 2 nur in festen zeitlichen Abständen vorgesehen gewesen. Dies zeige bereits im Umkehrschluss, dass es zu Beginn des Lieferverhältnisses eine - wenn auch kurze – Anfangszeit gegeben habe, in welcher der sich aus der Formel in Ziffer 1.2 ergebende Ausgangspreis unverändert Bestand gehabt habe. Unter Bezugnahme auf ein Urteil des Landgerichts Erfurt vom 30. März 2012 – 9 O 559/11 – vertritt die Klägerin die Auffassung, dass es auf die Festlegung eines festen ct-kWh-Betrages in der Vertragsurkunde oder in einem dem Vertrag beigefügten Preisblatt nicht ankomme. Die Annahme des Landgerichts, die Vereinbarung einer einheitlichen Preisabrede in Form eines variablen Preises folge bereits aus den Bezugnahmen in Ziffer 1.2 der Anlage 2 auf den jeweiligen Arbeitspreis oder die aktuelle Bezugsgröße, sei formal und nicht überzeugend. Fehlerhaft sei darüber hinaus auch die Begründung des Landgerichts, dass im Falle der Unwirksamkeit der Preisänderungsklausel dispositives Gesetzesrecht nicht an deren Stelle treten könnte. Dann an ihre Stelle träte im Falle der Unwirksamkeit der das dispositive Rechte beherrschende Grundsatz der Bindung der Preisvereinbarung für die gesamte Vertragsdauer.

61

Schließlich gehe auch die Annahme des Landgerichts fehl, dass keine unangemessene Benachteiligung der Klägerin vorliege. Es sei vollkommen unerheblich, ob sich die Gestehungskosten der Beklagten parallel zu dem von ihr zu entrichtenden Entgelt entwickelten. Denn die streitgegenständliche Klausel führe selbst dann zu einer Erhöhung des Gaspreises, wenn die steigenden Bezugspreise durch Kostensenkungen der Beklagten außerhalb der Gasbezugskosten, also im Rahmen der Netznutzung sowie der gegenüber dem Netzbetreiber zu entrichtenden Konzessionsabgaben, aufgefangen würden. Dies führe zu einer Störung des Äquivalenzverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung. Soweit die Preisänderungsklausel in Ziff. 2 unwirksam sei, werde in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein angemessener Interessenausgleich schließlich dadurch erreicht, dass die Unwirksamkeit von Preiserhöhungen nicht geltend gemacht werden könne, wenn sie nicht innerhalb eines Zeitraums von 3 Jahren nach Zugang der jeweiligen Jahresabrechnung, in der die Preiserhöhung erstmals berücksichtigt worden ist, beanstandet werde. Dem sei die Klägerin durch Beschränkung des Rückforderungszeitraums vom 1. Januar 2008 bis 30. September 2008 nachgekommen.

62

Die Klägerin beantragt,

63

unter Abänderung des am 11. Oktober 2012 verkündeten Urteils des Landgerichts Stendal (Geschäftsnummer: 31 O 69/11) wird die Beklagte verurteilt, an die Klägerin ... € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 16. Dezember 2010 zu zahlen.

64

Die Beklagte beantragt,

65

die Berufung unter Aufrechterhaltung des Urteils des Landgerichts Stendal vom 11. Oktober 2012 (Geschäftsnummer: 31 O 69/11) zurückzuweisen.

66

Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens.

II.

67

Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einem Rechtsfehler (§§ 513 Abs. 1, 546 ZPO), noch rechtfertigen die nach § 529 Abs. 1 ZPO zugrundezulegenden Tatsachen eine abweichende Beurteilung.

68

Zu Recht hat das Landgericht der Klägerin einen Anspruch auf Herausgabe geleisteter Vergütung für Erdgaslieferungen gem. § 812 Abs. 1 Satz 1 1 Alt. BGB versagt. Denn die Zahlungen der Klägerin erfolgten nicht ohne rechtlichen Grund. Grundlage der Zahlungen sind die vertraglichen Vereinbarungen der Parteien und die in diesem Zusammenhang wirksam einbezogenen allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten vom 02./13. Mai 2003, deren Geltung die Parteien auch mit der Nachfolgeregelung vom Juli/August 2007 bestimmt haben. Dies gilt auch für die – zwischen den Parteien allein in Streit stehende – Preisabrede zum Arbeitspreis gem. Ziff. 1.2 i.V.m. Ziff. 2.2 der Anlage zum Erdgaslieferungsvertrag. Zwar handelt es sich bei dieser Regelung nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien um eine allgemeine Geschäftsbedingung der Beklagten. Diese ist jedoch gem. § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der gerichtlichen Inhaltskontrolle entzogen. Denn sie stellt die eigentliche Preisbestimmung dar und beinhaltet nicht lediglich von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen. Da die Vertragsparteien nach dem im bürgerlichen Recht geltenden Grundsatz der Vertragsfreiheit Leistung und Gegenleistung grundsätzlich frei regeln können, sind formularmäßige Abreden, die Art und Umfang der Hauptleistung oder der hierfür zu erbringenden Vergütung unmittelbar bestimmen, nach der Rechtsprechung von der gesetzlichen Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB ausgenommen. Ihre Festlegung ist grundsätzlich Sache der Vertragsparteien, denn es gibt vielfach keine gesetzliche Preisreglung, die bei Unwirksamkeit der vertraglichen Abrede gemäß § 306 Abs. 2 BGB an deren Stelle treten könnte. Zu den einer richterlichen Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB entzogenen Preisbestimmungen zählen auch solche Klauseln, die den Preis bei Vertragsschluss zwar nicht unmittelbar beziffern, jedoch die für die Ermittlung des Preises maßgeblichen Bewertungsfaktoren und das hierbei einzuhaltende Verfahren festlegen. Denn auch die vertragliche Festlegung preisbildender Faktoren gehört zum Kernbereich privatautonomer Vertragsgestaltung. Hiervon zu unterscheiden sind die kontrollfähigen (Preis-)Nebenabreden, also Abreden, die zwar mittelbare Auswirkungen auf Preis und Leistung haben, an deren Stelle aber, wenn eine wirksame vertragliche Regelung fehlt, dispositives Gesetzesrecht treten kann. Anders als die unmittelbaren Preisabreden bestimmen sie nicht das Ob und den Umfang von Entgelten, sondern treten als ergänzende Regelungen, die lediglich die Art und Weise der zu erbringenden Vergütung und/oder etwaige Preismodifikationen zum Inhalt haben, „neben“ eine bereits bestehende Preishauptabrede. Sie weichen von dem das dispositive Recht beherrschenden Grundsatz ab, nach dem die Preisvereinbarung der Parteien bei Vertragsschluss für die gesamte Vertragsdauer bindend ist, und sind daher einer Inhaltskontrolle unterworfen (z.B. BGHZ 185, 96, 104 mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Danach handelt es sich bei der Arbeitspreisregelung der Beklagten gem. Ziff. 1.2 i.V.m. Ziff. 2.2 insgesamt um eine Preishauptabrede. Denn gem. Ziff. 1.2 berechnet sich der Arbeitspreis ausdrücklich aus dem Preis für leichtes Heizöl (HEL). Dieser Preis ist jedoch schwankend und die Variabilität des Arbeitspreises damit der Preisabrede – sogar schon bei Ermittlung des ersten Preises - immanent. Dies ergibt sich bereits unmittelbar aus der Formulierung von Ziff. 1.2, die auf den „jeweiligen Arbeitspreis“ abstellt. Ziff. 2.2. bestimmt insoweit nur die Begrifflichkeit des HEL-Preises und die Anpassungszeitpunkte. Dass die Parteien grundsätzlich einen festen Preis zu Grunde legen wollten, der erst später angepasst werden sollte, ist an keiner Stelle aus dem Vertrag ersichtlich und ergibt sich auch nicht aus der Intention der Regelung. Wäre die Kopplung des Arbeitspreises an den HEL-Preis unwirksam, gäbe es im Vertrag mithin keine Preisregelung mehr (vgl. auch LG München RdE 2012, 166). Eine entsprechende gesetzliche Regelung, die an deren Stelle treten könnte, existiert nicht. Soweit in Ziff. 1.2. eine Bezugsgröße für den 1. Januar 2003 genannt wird, hat dies erkennbar nur informatorischen Charakter, da der Vertragsbeginn auf den 1. Juli 2003 datiert und bis zu diesem Termin ohnehin bereits zwei Anpassungstermine nach Ziff. 2.2 vergangen wären.

69

Dieses Ergebnis steht in Übereinstimmung mit der einschlägigen Rechtsprechung: Denn danach sind nur solche Bestimmungen über Preisänderungen als kontrollfähig angesehen worden, die nicht Bestandteil der eigentlichen Preisabrede – etwa bei Angabe eines festen ct/kWh-Betrages in der Vertragsurkunde oder einem beigefügten Preisblatt – sind (BGHZ 185, 96, 105). Umgekehrt muss dies bedeuten, dass eine Kontrolle der HEL-Klausel nicht stattfindet, wo diese mangels anderweitiger Bezifferung des Anfangspreises die Preisbestimmung darstellt (Zabel BB 2010, 1369). Entscheidend ist damit, ob ein bei Vertragsschluss vereinbarter Vertragspreis im Laufe der Vertragsdauer der Anpassung unterliegen soll oder ob die Preisabsprache aus der maßgeblichen Sicht des Kunden einer Preisvereinbarung im Sinne eines von vorne herein für die Vertragsdauer variablen Preises entspricht (OLG Hamm, Urteil vom 28.10.2010, 2 U 60/10, zitiert nach Juris; LG München RdE 2012, 166; LG Hof, Urteil vom 23. Mai 2012, 1 HK O 73/11, zitiert nach Juris; LG Freiburg, Urteil vom 27. April 2012, 10 O 41/11, zitiert nach Juris; LG Kassel, Urteil vom 22. Februar 2012, 4 O 200/11, zitiert nach Juris). So liegt es aus den vorgenannten Gründen hier. Etwas anderes ergibt sich schließlich nicht aus dem von der Klägerin in Bezug genommenen Urteil des zweiten Senats des OLG Naumburg vom 13. Dezember 2012 (Gesch-Nr.: 2 U 14/12). Denn in dieser Entscheidung wird entsprechend den vorgenannten Grundsätzen ausdrücklich zwischen kontrollfreien Hauptabreden über einen variablen Preis sowie kontrollfähigen Preisnebenabreden in Gestalt einer Preisanpassungsklausel zu einem Ausgangspreis differenziert und im konkreten Fall ein fester Ausgangspreis aufgrund einer Zonenregelung angenommen. Einen solchen festen Ausgangspreis gibt es vorliegend aber gerade nicht.

70

Mangels Kontrollfähigkeit der Preisregelung kann im Ergebnis deshalb dahingestellt bleiben, ob die Regelung die Klägerin im Sinne von § 307 BGB unangemessen benachteiligen würde.

III.

71

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO

72

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

73

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1, 48 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO.


13
a) Zweck der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle ist es, zum Ausgleich ungleicher Verhandlungspositionen und damit zur Sicherung der Vertragsfreiheit Schutz und Abwehr gegen die Inanspruchnahme einseitiger Gestaltungsmacht durch den Verwender zu gewährleisten (BGHZ 130, 50, 57; 126, 326, 332; siehe auch Regierungsbegründung zum Entwurf des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen - AGB-Gesetz -, BTDrucks. 7/3919, S. 13, 22; die Neuregelung durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts hat insoweit zu keinen inhaltlichen Änderungen geführt, vgl. Regierungsbegründung, BR-Drucks. 338/01, S. 344, 351 ff). Das in § 305 Abs. 1 BGB genannte Kriterium der Vorformulierung für eine Vielzahl von Ver- trägen ist dabei ein formales und in aller Regel auch inhaltlich zutreffendes Indiz für das Vorliegen einer solchen, die Vertragsfreiheit beeinträchtigenden, überlegenen Verhandlungsmacht (Pfeiffer in Wolf/Lindacher/Pfeiffer aaO, Einl Rn. 19).

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.

(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

29
c) Ob die angegriffene Entgeltklausel eine solche Preisabrede beinhaltet, ist durch Auslegung zu ermitteln, die der Senat wegen der offensichtlichen Verwendung der Klausel über den Bezirk eines Berufungsgerichts hinaus selbst vornehmen kann (vgl. BGH, Urteile vom 5. Juli 2005 - X ZR 60/04, BGHZ 163, 321, 323 f., vom 16. Juni 2009 - XI ZR 145/08, BGHZ 181, 278 Rn. 20 und vom 29. Juni 2010 - XI ZR 104/08, WM 2010, 1451 Rn. 28, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen). Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners zugrunde zu legen sind (st. Rspr., siehe nur Urteile vom 29. April 2008 - KZR 2/07, BGHZ 176, 244 Rn. 19, vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 11 und vom 28. April 2009 - XI ZR 86/08, WM 2009, 1180 Rn. 21). Zweifel bei der Auslegung gehen nach § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders. Außer Betracht bleiben dabei nur solche Verständnismöglichkeiten, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fern liegend und nicht ernstlich in Betracht zu ziehen sind (BGH, Urteile vom 30. Oktober 2002 - IV ZR 60/01, BGHZ 152, 262, 265 und vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 11 mwN).

Ergibt die Begründung des Berufungsurteils zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

15
2. Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Klauseln nicht schon deshalb gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam sind, weil sie nicht klar und verständlich wären (§ 307 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 2 BGB). Der Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist nach den Grundsätzen von Treu und Glauben gehalten, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen (BGHZ 162, 210, 213 f.). Dabei kommt es auf die Verständnis- und Erkenntnismöglichkeiten eines typischerweise zu erwartenden Durchschnittskunden an, von dem die aufmerksame Durchsicht der Vertragsbedingungen, deren verständige Würdigung und die Berücksichtigung ihres erkennbaren Sinnzusammenhangs erwartet werden kann (BGHZ 112, 115, 118; 162, 210, 214; jeweils m.w.N.).
22
aa) Das nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für den Vorbehalt einer einseitigen Leistungsbestimmung durch Allgemeine Geschäftsbedingungen erforderliche berechtigte Interesse des Verwenders (vgl. BGHZ 164, 11, 26 f. m.w.N.) ist bei Verträgen mit Normsonderkunden ebenso wie im Bereich der Tarifkundenversorgung (Grundversorgung) zu bejahen. Den Gasversorgungsunternehmen soll nach dem Willen des Verordnungsgebers der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden die Möglichkeit gegeben werden, Kostensteigerungen während der Vertragslaufzeit an die Kunden weiterzugeben, ohne die Verträge kündigen zu müssen (BR-Drs. 77/79, S. 34). Insofern ist eine sachliche Gleichbehandlung der Haushaltssonderkunden mit den Tarifkunden geboten. Die Haushaltssonderkunden der Beklagten werden auf der Grundlage des Vertrags "G. -Aktiv" ebenso wie die Tarifkunden aufgrund eines standardisierten Vertrages zu einheitlichen Preisen mit Gas beliefert. Der Vertrag ist auch trotz der besonderen Bestimmungen über die Vertragslaufzeit in § 14 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen einem auf unbestimmte Zeit laufenden Tarifkundenvertrag vergleichbar. Denn es ist zwar das Kündigungsrecht beider Parteien jeweils für einen bestimmten Zeitraum ausgeschlossen; der Vertrag wird jedoch automatisch verlängert , wenn er von keiner der Parteien gekündigt wird. Es kann deshalb im vorliegenden Fall offen bleiben, ob dem Versorger auch dann ein berechtigtes Interesse an einer Preisänderung zuzugestehen ist, wenn der Sondervertrag von vornherein nur eine begrenzte Laufzeit hat.
22
a) Mit der Regelung des § 310 Abs. 2 Satz 1 BGB23 Abs. 2 Nr. 2 AGBG) hat der Gesetzgeber das Ziel verfolgt, es den Versorgungsunternehmen freizustellen, ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit Sonderabnehmern entsprechend den Allgemeinen Versorgungsbedingungen auszugestalten. Dahinter steht der Gedanke, dass Sonderabnehmer, auch wenn sie Verbraucher sind, keines stärkeren Schutzes bedürfen als Tarifabnehmer. Der Gesetzgeber hat ein Bedürfnis für eine Parallelgestaltung der Vertragsbedingungen der Versorgungsunternehmen gegenüber Verbrauchern als Tarifkunden und Verbrauchern als Sonderabnehmern insbesondere vor dem Hintergrund gesehen, dass infolge der Liberalisierung auf dem Energieversorgungsmarkt zunehmend auch Verbraucher mit Versorgungsunternehmen Verträge abschließen, die nicht von vornherein den Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit Elektrizität, Gas usw. unterliegen, und deshalb zu "Sonderabnehmern" werden (BT-Drs. 14/6040, S. 160). Den Bestimmungen der Gasgrundversorgungsverordnung kommt deshalb ebenso wie denjenigen ihrer Vorgängerregelung, der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden, und der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Ta- rifkunden mit elektrischer Energie für Sonderkundenverträge "Leitbildfunktion im weiteren Sinne" zu, auch wenn sie dafür unmittelbar nicht gelten (BGHZ 138, 118, 126 f.).

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

21
Wird die Preisanpassung auf der Grundlage der Entwicklung von Kostenelementen herbeigeführt, so darf die Regelung andererseits aber - bei Meidung ihrer Unwirksamkeit nach § 307 BGB - nicht zu einer ausschließlichen oder überwiegenden Wahrung der Verwenderinteressen führen. Wie der Senat bereits entschieden hat, wird die Schranke des § 307 BGB nicht eingehalten, wenn Preisanpassungsklauseln es dem Verwender ermöglichen, über die Abwälzung konkreter Kostensteigerungen hinaus den zunächst vereinbarten Preis ohne jede Begrenzung anzuheben und so nicht nur eine Gewinnschmälerung zu vermeiden, sondern einen zusätzlichen Gewinn zu erzielen (Senatsurteile aaO).
15
2. Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Klauseln nicht schon deshalb gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam sind, weil sie nicht klar und verständlich wären (§ 307 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 2 BGB). Der Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist nach den Grundsätzen von Treu und Glauben gehalten, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen (BGHZ 162, 210, 213 f.). Dabei kommt es auf die Verständnis- und Erkenntnismöglichkeiten eines typischerweise zu erwartenden Durchschnittskunden an, von dem die aufmerksame Durchsicht der Vertragsbedingungen, deren verständige Würdigung und die Berücksichtigung ihres erkennbaren Sinnzusammenhangs erwartet werden kann (BGHZ 112, 115, 118; 162, 210, 214; jeweils m.w.N.).

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

15
2. Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Klauseln nicht schon deshalb gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam sind, weil sie nicht klar und verständlich wären (§ 307 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 2 BGB). Der Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist nach den Grundsätzen von Treu und Glauben gehalten, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen (BGHZ 162, 210, 213 f.). Dabei kommt es auf die Verständnis- und Erkenntnismöglichkeiten eines typischerweise zu erwartenden Durchschnittskunden an, von dem die aufmerksame Durchsicht der Vertragsbedingungen, deren verständige Würdigung und die Berücksichtigung ihres erkennbaren Sinnzusammenhangs erwartet werden kann (BGHZ 112, 115, 118; 162, 210, 214; jeweils m.w.N.).

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 8. Dezember 2011 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 6. Zivilkammer des Landgerichts Halle teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ... € nebst Zinsen hierauf in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19. März 2011 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die weiter gehende Berufung der Beklagten und die Berufung der Klägerin gegen dieses Urteil werden zurückgewiesen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz haben die Klägerin zu 72,4 % und die Beklagte zu 27,6 % zu tragen; die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin zu 56,7 % und der Beklagten zu 43,3 % auferlegt.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch die Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat.

Gründe

A.

1

Die Klägerin begehrt von der Beklagten teils aus eigenem, teils aus abgetretenem Recht die Rückzahlung von Entgelten für Gaslieferungen im Zeitraum vom 01.10.2005 bis zum 31.12. 2007 aufgrund von Preiserhöhungen, die sie für unwirksam hält.

2

Die Klägerin ist ein Unternehmen, welches Geflügelfarmen betreibt. Im vorgenannten Zeitraum setzte sie für die Beheizung zweier Produktionsstandorte in T. und L. Erdgas als Energieträger ein, das ihr eine Rechtsvorgängerin der Beklagten, die E. GmbH (künftig: die Beklagte), als Gasversorgerin lieferte.

3

Hinsichtlich des Produktionsstandorts der Klägerin in T. – Abnahmestelle Nr. ... – erfolgte die Belieferung auf der Grundlage eines Gaslieferungsvertrages vom 13.08.1996, der von den Vertragsparteien am 26./27.05.1997 unterzeichnet worden war. Der Vertrag enthielt in seinem Haupttext unter Ziffer 0.2 „Gaspreis“ lediglich die Regelung, dass ein Entgelt nach den Bestimmungen der Anlage 3 zu zahlen sei. Vertragsbestandteile waren u.a. die Anlagen 1 und 3. Anlage 1 enthielt unter Abschnitt 1.10. Regelungen zur Abrechnung und Zahlung. Danach war eine monatliche Abrechnung, und zwar jeweils am Anfang eines Monats für den jeweiligen Vormonat, vorgesehen. In Ziffer 1.10.3 hieß es:

4

„Einwände gegen Rechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, soweit sich aus den Umständen ergibt, dass offensichtliche Fehler vorliegen. Der Zahlungsaufschub oder die Zahlungsverweigerung können in diesem Falle nur innerhalb von zwei Jahren nach Zugang der fehlerhaften Rechnung geltend gemacht werden.“

5

In Anlage 3 waren Einzelheiten der sog. Zonenpreisregelung des Gaspreises enthalten. Unter 3.1 wurde eine Abrechnung der gelieferten Gasmengen nach ihrem thermischen Brennwert in Kilowattstunden je Kubikmeter vereinbart. Unter 3.2 folgte eine Regelung zum Gaspreis; darin hieß es:

6

„3.2.1 Der Preis für die im Rechnungsjahr gelieferten Gasmengen beträgt

7

für die ersten

  

1.000.000 kWh

  

… Pf/kWh

für die nächsten

  

4.000.000 kWh

  

… Pf/kWh

für die nächsten

  

12.000.000 kWh

  

… Pf/kWh

für die nächsten

  

34.000.000 kWh

  

… Pf/kWh

für alle weiteren

  

kWh   

  

… Pf/kWh.

8

3.2.2 Für die monatliche Abrechnung werden mit Beginn des Rechnungsjahres die einzelnen Preiszonen entsprechend der im Jahr fortschreitenden Lieferung nacheinander angewendet.

9

3.2.3 Der Kunde hat jährlich mindestens 4,9 Mio. kWh zu bezahlen. …“

10

Der Abschnitt 3.3 war mit „Änderung des Gaspreises“ überschrieben. Der Abschnitt enthielt Regelungen, die eine möglichst unveränderte Bindung des Arbeitspreises für geliefertes Erdgas an den Preis für leichtes Heizöl (künftig: HEL) gewährleisten sollten (vgl. Ziffer 3.3.4 Unterabs. 2), zudem sollte die Lohnentwicklung bei der Lieferantin einschließlich aller tarifvertraglichen und gesetzlichen Nebenleistungen Berücksichtigung finden (vgl. Ziffer 3.3.6 Unterabs. 3). Zur Änderung des Gaspreises hieß es u.a.:

11

„3.3.1 Die in 3.2 genannten Zonenpreise ermäßigen oder erhöhen sich nach der Formel

12

B =

 

0,091 (HEL – 38,66) + 0,000079 (L-2,674,54) Pf/kWh,
wenn HEL-Werte von 38,66 und größer zur Abrechnung kommen

bzw. nach der Formel

B =

 

0,062 (HEL – 38,66) + 0,000079 (L-2,674,54) Pf/kWh,
wenn HEL-Werte kleiner als 38,66 zur Abrechnung kommen. …

13

3.3.3 Der Gaspreis ändert sich – soweit abhängig von HEL – mit Wirkung vom 01. Januar, 01. April, 01. Juli und 01. Oktober eines jeden Jahres. …

14

3.3.7 Der Gaspreis ändert sich – soweit abhängig von L – mit Wirkung vom ersten Tag des der Lohnänderung folgenden Monats. …

15

3.3.9 Die Vertragsschließenden gehen davon aus, dass die Preisänderungsklausel die Preisentwicklung auf dem Wärmemarkt für den Erdgassektor zutreffend wiedergibt. Sollte dies nicht der Fall sein, so sind entsprechend anderweitige Vereinbarungen über eine angemessene Preisänderungsklausel zu treffen. …“

16

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Gaslieferungsvertrages vom 13.08.1996 (vgl. Anlage K 1) Bezug genommen.

17

Hinsichtlich des Produktionsstandorts der Klägerin in L. – Abnahmestelle Nr. ... – erfolgte die Belieferung auf der Grundlage eines Gaslieferungsvertrages, der am 22.08. / 17.09.1997 unterzeichnet worden war und der bezüglich der vorzitierten Regelungen wortidentische Klauseln – mit Ausnahme des Betrages der jährlichen Mindestabnahmemenge – enthielt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Gaslieferungsvertrages vom 22.08. / 17.09.1997 (vgl. Anlage K 2) Bezug genommen. Beide Gaslieferungsverträge waren ursprünglich zeitlich befristet; sie verlängerten sich durch Nichtausübung des Kündigungsrechts.

18

Die Vertragsverhältnisse bestanden im streitgegenständlichen Zeitraum fort; auf der Grundlage der zitierten Regelungen zur Änderung des Gaspreises wurden wiederholt Erhöhungen des Gas-Arbeitspreises je kWh vorgenommen. Auf Verlangen der Klägerin und nach Verhandlungen wurden die Lieferungsverträge mehrfach zugunsten der Klägerin geändert, insbesondere auch durch Gewährung eines sukzessiv zunehmenden Nachlasses beim Arbeitspreis zunächst nur bei jährlichen Liefermengen von mehr als sieben Mio. kWh, später durch einen Rabatt auf alle Zonenpreise. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlagen B 1 bis B 9 Bezug genommen.

19

Mit zwei Schreiben vom 21.12.2004 kündigte die Beklagte gegenüber der Klägerin jeweils Erhöhungen des Gaspreises in den Lieferverhältnissen zu den Abnahmestellen in T. und L. an. Die Klägerin widersprach den Erhöhungen jeweils mit Schreiben vom 23.12.2004 unter Verweis auf die Unbilligkeit der beabsichtigten Gaspreiserhöhungen. Bei nachfolgenden Ankündigungen der Beklagten zur Änderung des Gaspreises wiederholte die Klägerin ihren Widerspruch mit den Schreiben vom 10.11.2006, 01.03.2007 und 21.02.2008 (vgl. Anlagen K 8 und K 9).

20

Die Beklagte erstellte ihre Abrechnungen auf der Grundlage der von ihr berechneten Gaspreise; wegen der Einzelheiten der Abrechnungen der Beklagten gegenüber der Klägerin für den Zeitraum vom 01.01.2005 bis zum 31.12.2007 wird auf das Anlagenkonvolut B 15 Bezug genommen. Die Klägerin beglich die Rechnungen.

21

Die Beklagte belieferte u.a. in den Jahren 2006 und 2007 eine weitere Geflügelfarm mit Erdgas, und zwar eine Betriebsstätte in G. als Abnahmestelle Nr. ... . Die Gasversorgung dieses Standorts erfolgte auf der Grundlage des Gaslieferungsvertrages vom 17. / 25.09.2003. Der Vertrag war ursprünglich mit der Unternehmung D. GmbH geschlossen und mit Vereinbarung vom 19.01.2007, rückwirkend ab dem 01.01.2007, mit allen Rechten und Pflichten auf die Unternehmung S. GmbH übergeleitet worden. Die vertraglichen Regelungen zum Gaspreis im Hauptvertrag, dort unter Ziffer 0.2, sind wortidentisch; Gleiches trifft für die Klauseln in Anlage 1, dort Abschnitt 1.10, zu. Die Anlage 3 zum Vertrag weist dieselbe Struktur auf, wie bei den beiden vorgenannten Gaslieferungsverträgen für die Abnahmestellen in T. und L. . In Ziffer 3.2.1 sind Zonenpreise in gleicher Staffelung, jedoch anderen Preisbeträgen aufgeführt; die Regelung ist ergänzt um folgenden Zusatz:

22

„Die genannten Preise sind Basis-Preise. Die derzeit gültigen Preise ergeben sich aus der Anwendung der Preisänderungsbestimmungen der Anlage 3 zum Gaslieferungsvertrag. Darüber hinaus handelt es sich um Netto-Preise, also Preise exklusiv Mineralöl- und Umsatzsteuer.“

23

Die Klauseln in 3.3.1, 3.3.3, 3.3.7 und 3.3.9 sind wiederum wortidentisch mit Ausnahme der Zahlenwerte in den beiden Formeln in Ziffer 3.3.1 – der Schwellenwert betrug danach 19,77. Auch im Hinblick auf die Abnahmestätte in G. wurden zwischen den Vertragsparteien nachträgliche Vertragsänderungen u.a. in Gestalt von Nachlässen auf den Arbeitspreis vereinbart. Die jeweiligen Vertragspartner widersprachen den von der Beklagten vorgenommenen Preisanpassungen auf der Grundlage der Regelungen in Abschnitt 3.3 der Anlage 3 des Vertrages zu keinem Zeitpunkt.

24

Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 22.12.2010 forderte die Klägerin die Beklagte zur Rückzahlung überhöhter Lieferentgelte für die Abnahmestellen T. und L. für die Zeit vom 01.01.2005 bis zum 31.12.2007 sowie für die Abnahmestelle G. für die Zeit vom 01.01.2006 bis zum 31.12.2007 in Höhe von insgesamt ... € netto zzgl. Mehrwertsteuer auf. Auf Nachfrage legte sie eine Abtretungsvereinbarung vom 22. / 28.02.2011 zwischen der S. GmbH als Zedentin und ihr als Zessionarin vor, wonach sie alle Rückforderungsansprüche gegen die Beklagte aus dem Gaslieferungsvertrag vom 17. / 25.09.2003 erworben hatte.

25

Mit ihrer am 19.03.2011 erhobenen Klage hat die Klägerin einen Zahlungsanspruch in Höhe von ... € nebst Prozesszinsen geltend gemacht. Der Anspruch setzt sich wie folgt zusammen:

26

Abnahmestelle T.

01.01.2005 – 31.12.2005

        

… €

01.01.2006 – 31.12.2006

        

… €

01.01.2007 – 31.12.2007

        

… €

Zwischensumme:

        

… €

Abnahmestelle L.

01.01.2005 – 31.12.2005

        

… €

01.01.2006 – 31.12.2006

        

… €

01.01.2007 – 31.12.2007

        

… €

Zwischensumme:

        

… €

Abnahmestelle G.

01.01.2006 – 31.12.2006

        

… €

01.01.2007 – 31.12.2007

        

… €

Zwischensumme:

        

… €

27

Wegen der Einzelheiten wird auf die tabellarische Darstellung in den Anlagen K 6 und K 7 Bezug genommen.

28

Die Beklagte hat die Wirksamkeit der Preisänderungsklausel verteidigt und sich insbesondere darauf berufen, dass es sich um individuell ausgehandelte Vertragsbedingungen handele.

29

Das Landgericht hat der Klage hinsichtlich eines Anspruchs auf (teilweise) Rückzahlung der Entgelte für den Zeitraum vom 01.12.2006 bis zum 31.12.2007 hinsichtlich aller drei Abnahmestellen in Höhe von ... € nebst Prozesszinsen stattgegeben. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen, weil es von einer Verjährung der weitergehenden Forderungen ausgegangen ist.

30

Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin als Berufungsklägerin I. Sie hat gegen das ihr am 23.12.2011 zugestellte Urteil mit einem am 17.01.2012 beim Oberlandesgericht Naumburg eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese Berufung mit einem am 20.02.2012 eingegangenen Schriftsatz begründet. Mit ihrer Berufung verfolgt sie die ursprüngliche Klageforderung für die Abnahmestelle G. für die Zeit vom 01.01.2006 bis zum 30.11.2006 weiter. (Soweit in der Berufungsbegründung ein Zeitraum, beginnend am 01.01.2005, benannt ist, ergibt sich sowohl aus dem Betrag als auch aus der verbalen Begründung und dem Prozessverlauf, dass keine Klageerweiterung gewollt ist und es sich um einen offensichtlichen Schreibfehler handelt.)

31

Die Beklagte hat als Berufungsklägerin II gegen das ihr am 05.01.2012 zugestellte Urteil mit einem am 26.01.2012 beim Oberlandesgericht Naumburg eingegangenen Schriftsatz ihr Rechtsmittel eingelegt und dieses innerhalb der bis zum 19.03.2012 verlängerten Berufungsbegründungsfrist auch begründet. Sie wendet sich gegen die Zuerkennung des Rückzahlungsanspruchs dem Grunde nach und meint insbesondere, dass die Preisänderungsregelungen Individualvereinbarungen seien, welche einer Klauselkontrolle nicht zugänglich seien. Hilfsweise seien sie als nicht kontrollfähige Preishauptabreden zu bewerten. Äußerst hilfsweise vertritt sie die Auffassung, dass es sich um zulässige Spannungsklauseln handele. Selbst wenn die Preisregelungen unwirksam seien, sei die so entstehende Lücke im Vertrag durch eine ergänzende Vertragsauslegung zu schließen. Schließlich meint sie, dass auch etwaige Rückzahlungsansprüche der Klägerin gegen sie im Hinblick auf Entgelte aus dem Zeitraum vom 01.01.2006 bis zum 30.11.2006 bereits verjährt seien.

32

Die Klägerin beantragt,

33

unter teilweiser Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an sie weitere ... € zu zahlen sowie die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

34

Die Beklagte beantragt,

35

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen und unter teilweiser Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Klage insgesamt abzuweisen.

36

Der Senat hat am 26.10.2012 mündlich verhandelt; wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls Bezug genommen.

B.

37

Beide Berufungen sind zulässig; insbesondere sind sie jeweils form- und fristgemäß eingelegt und begründet worden. Die Berufung der Beklagten hat in der Sache teilweise Erfolg; im Übrigen sind die Rechtsmittel unbegründet.

38

Das Landgericht hat zu Recht darauf erkannt, dass die Klägerin gegen die Beklagte dem Grunde nach einen bereicherungsrechtlichen Anspruch auf Rückzahlung von Entgelten für Gaslieferungen an die Abnahmestellen in T. und L. hat. Die hiergegen erhobenen Einwendungen der Beklagten im Berufungsverfahren sind unbegründet. Die Berufung der Beklagten ist jedoch erfolgreich hinsichtlich der Abnahmestelle G.; dort wurden Einwendungen gegen die Abrechnungen der Gaslieferungen in den Jahren 2006 und 2007 anders, als das Landgericht gemeint hat, nicht rechtzeitig geltend gemacht. Aus diesem Grunde ist die Berufung der Klägerin unbegründet. Die Feststellungen des Landgerichts zur Höhe der bereicherungsrechtlichen Einzelansprüche sind im Berufungsverfahren nicht angegriffen worden.

39

I. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückzahlung von Entgelten für die Gaslieferungen an die Abnahmestellen unter Nr. ... in T. und unter Nr. ... in L. nach § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB. Dieser Anspruch besteht jedenfalls für den Zeitraum vom 01.12.2006 bis zum 31.12.2007, hinsichtlich dessen das Landgericht die Beklagte zur Rückzahlung verurteilt hat. Die Beklagte hat von der Klägerin Zahlungen auf die von ihr für Gaslieferungen in diesem Zeitraum erstellten Rechnungen erhalten; diese Zahlungen waren zur Erfüllung der Leistungspflichten in den Gaslieferungsverträgen geleistet worden. Hinsichtlich der ab 01.01.2005 vorgenommenen Gaspreiserhöhungen erfolgten die Zahlungen der Klägerin ohne Rechtsgrund, denn die in beiden Gaslieferungsverträgen enthaltene Klausel zur Änderung der Gaspreise war unwirksam.

40

1. Auf beide streitgegenständlichen Vertragsverhältnisse ist das BGB in seiner Neufassung durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts anzuwenden (Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB), d.h. auch die Vorschriften der §§ 305 ff. BGB anstelle des AGBG. Bei den Gaslieferungsvertragsverhältnissen handelt es sich jeweils um Dauerschuldverhältnisse. Soweit in jedem der beiden Verträge eine anfängliche Vertragsfrist bestimmt worden ist, hat diese im Hinblick auf die gleichzeitig vorgesehene automatische Vertragsverlängerung bei Nichtausübung des Kündigungsrechts durch eine der Vertragsparteien nur den Charakter einer Mindestlaufzeit der insgesamt unbefristeten Verträge.

41

2. Die in Abschnitt 3.3 der Anlage 3 zu den Gaslieferungsverträgen vom 13.08.1996, unterzeichnet am 26./27.05.1997 (künftig: Vertrag T.), und vom 22.08./17.09.1997 (künftig: Vertrag L.) enthaltene Regelung ist jeweils durch entsprechende Verweise auf die Anlagen im Hauptvertrag (vgl. Ziffer 0.8 in allgemeiner Form und Ziffer 0.2 konkret für die Preisbestimmung) Vertragsbestandteil geworden. Sie enthält sowohl nach ihrem objektiven Erklärungswert als auch nach der übereinstimmenden Auffassung beider Prozessparteien kein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht der Beklagten als Lieferantin i.S. von § 315 Abs. 1 BGB, deren Ausübung nach Abs. 3 dieser Rechtsvorschrift einer gerichtlichen Billigkeitskontrolle unterläge, sondern mit dieser Klausel sind konkrete Berechnungsfaktoren für Preisanpassungen während der Durchführung des unbefristeten Vertragsverhältnisses vereinbart worden.

42

3. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die vorgenannte Vertragsklausel zur Preisänderung in beiden Verträgen, die jeweils Sonderkundenverträge sind, rechtlich nicht als eine Individualvereinbarung, sondern als eine Allgemeine Geschäftsbedingung i.S. von § 305 Abs. 1 S. 1 BGB zu bewerten.

43

a) Die Prozessparteien gehen übereinstimmend und zutreffend davon aus, dass die jeweils in Anlage 3 zu den Gaslieferungsverträgen enthaltenen Vertragsbedingungen von der Beklagten als Lieferantin für eine Vielzahl von Sonderkundenverträgen vorformuliert und im Rahmen der streitgegenständlichen Vertragsverhältnisse gestellt worden sind.

44

b) Nach § 305 Abs. 1 S. 3 BGB liegt eine – der Inhaltskontrolle unterworfene – Allgemeine Geschäftsbedingung gleichwohl nicht vor, soweit die Vertragsbedingung zwischen den Vertragsparteien individuell ausgehandelt worden ist. Der Ausschluss der Inhaltskontrolle setzt ein wirkliches Verhandeln voraus, was insbesondere bedeutet, dass der Verwender der vorformulierten Vertragsbedingung den gesetzesfremden Kerngehalt seiner Allgemeinen Geschäftsbedingung inhaltlich ernstlich zur Disposition stellen und dem anderen Vertragsteil Gestaltungsfreiheit zur Wahrung eigener Interessen einräumen muss (vgl. nur Grüneberg in: Palandt, BGB, 71. Aufl. 2012, § 305 BGB Rn. 20 m.w.N.). Dies trifft hier weder im Hinblick auf die Struktur der Anlage 3 noch für den Inhalt der Preisänderungsregeln zu.

45

aa) Bereits nach dem Wortlaut der Vertragsbedingungen, insbesondere nach den Formulierungen in den Ziffern 3.3.4 Unterabs. 2, 3.3.6 Unterabs. 3 und 3.3.9, sollte die Bindung des Arbeitspreises für geliefertes Erdgas an den Preis für leichtes Heizöl und an die Lohnentwicklung bei der Lieferantin „möglichst unverändert“ gewährleistet sein. Für den Fall der Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in Abschnitt 3.3 war eine ergänzende Vereinbarung vorgesehen, welche eine Preisanpassung in funktional gleicher Weise sicherstellt.

46

bb) Auch unter Berücksichtigung der Angaben der Beklagten zum Verlauf der Vertragsverhandlungen ist nicht feststellbar, dass etwa die Abrechnung der Lieferungen nach dem thermischen Brennwert gemäß Abschnitt 3.1 oder die Beträge der Zonennettopreise in Abschnitt 3.2 verhandelbar gewesen wären. Gleiches trifft auf die von der Beklagten vorgegebenen Berechnungsfaktoren und die Formel der Preisänderung in Bindung an den HEL-Preis und die Lohnentwicklung zu. Dem Vorbringen der Beklagten lässt sich ohne Weiteres entnehmen, dass sie auf jeden Fall die Preisbindung an die für repräsentativ für die Preisentwicklung auf dem Wärmemarkt erachtete Entwicklung des HEL-Preises (vgl. Ziffer 3.3.9) zum Vertragsinhalt machen wollte. Die vorgegebenen Berechnungsfaktoren der Preisanpassung sind ein zentrales Element der Preisregelungen aus Sicht der Beklagten; sie haben eine weitaus größere Bedeutung als die Regelungen z. Bsp. zu den Folgen von Zahlungsverzögerungen oder auch zu den Anfangspreisen. Für einen auf die Beibehaltung des vorgegebenen Anpassungsmechanismus´ gerichteten Geschäftswillen sprechen auch objektive Umstände. So wäre insbesondere eine auch nur teilweise Abänderung der Berechnungsfaktoren des Gaspreises gegenüber der Klägerin für die Beklagte mit einem deutlich erhöhten Abrechnungsaufwand verbunden gewesen, der nur durch die zwingende Vorgabe derselben Berechnungsfaktoren in allen Sonderkundenverträgen vermieden werden konnte.

47

cc) Soweit die Beklagte der Klägerin im Rahmen von Vertragsverhandlungen Zugeständnisse bei den Preisregelungen gemacht hat, betreffen diese gerade nicht die Berechnungsfaktoren von Preisänderungen, sondern sind jeweils lediglich auf eine Ergebniskorrektur gerichtet. Der geänderte Arbeitspreis sollte danach weiter nach den vertraglich vorgegebenen Anpassungsfaktoren berechnet und erst danach durch individuell ausgehandelte Preisnachlässe (hier in den Vereinbarungen vom 08.09.1998, vom 19.04.2000, vom 14.08.2000 und vom 02.05.2005) oder Zahlungsgutschriften (hier vom 09.11.2000) verringert werden. Ebenso stellen die Verlängerung der Zahlungsfrist zugunsten der Klägerin im Vertragsverhältnis T. (durch Vereinbarung vom 21.10.1996) sowie die Modifizierung der Haftungsregelungen zugunsten der Klägerin im Vertragsverhältnis L. (durch Vereinbarung vom 22.07.1997), auf die sich die Beklagte jeweils berufen hat, keine Vereinbarungen dar, welche darauf schließen ließen, dass die Beklagte auch die Regelungen der Preisänderungsklausel zur Disposition gestellt hatte.

48

4. Eine Inhaltskontrolle der vorgenannten Vertragsklauseln ist bereits wegen des subjektiven Anwendungsbereiches der §§ 305 ff BGB auf die Vorgaben des § 307 BGB beschränkt. Die Vorschriften der §§ 308 und 309 BGB sind nach § 310 Abs. 1 S. 1 BGB nicht anwendbar, weil es sich bei der Klägerin als Vertragspartnerin der Verwenderin der Allgemeinen Geschäftsbedingungen um ein Unternehmen i.S. von § 14 BGB handelt.

49

5. Die wortidentischen Regelungen in Abschnitt 3.3 der Anlage 3 zu beiden Gaslieferungsverträgen halten, wie das Landgericht in seiner angefochtenen Entscheidung zu Recht ausgeführt hat, einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB nicht stand und sind daher unwirksam.

50

a) Der sachliche Anwendungsbereich des § 307 BGB ist eröffnet, insbesondere ist die gerichtliche Inhaltskontrolle nicht im Hinblick auf § 307 Abs. 3 S. 1 BGB ausgeschlossen. Danach findet die Inhaltskontrolle von Vertragsbedingungen ihre Schranken dort, wo nicht von Rechtsvorschriften abweichende oder sie ergänzende, also abstrakte Regelungen, sondern in Ausübung der Vertragsfreiheit unmittelbare Regelungen des Vertragsgegenstandes vereinbart werden. Dies trifft auf die Regelungen in Abschnitt 3.3 der Anlage 3 der Verträge T. und L. nicht zu.

51

aa) Preisvereinbarungen unterliegen nicht der Inhaltskontrolle, soweit sie Art und Umfang der Vergütung unmittelbar regeln (sog. Preishauptabreden, vgl. nur BGH, Urteil v. 24.03.2010, VIII ZR 178/08, BGHZ 185, 96 = RdE 2010, 209 – in juris Tz. 19; ebenso, wie vom Landgericht zitiert, Urteil v. 24.03.2010, VIII ZR 304/08, RdE 2010, 215, in juris Tz. 25; vgl. auch Grüneberg, a.a.O., § 307 BGB Rn. 46 m.w.N.). Hiervon zu unterscheiden sind die – kontrollfähigen – sog. Preisnebenabreden, das sind Abreden, die nur mittelbare Auswirkungen auf Preis und Leistung haben und an deren Stelle im Falle ihrer Unwirksamkeit dispositives Gesetzesrecht treten kann (vgl. BGH, jeweils a.a.O. – in VIII ZR 178/08 in juris Tz. 20, in VIII ZR 304/08 in juris Tz. 26; Grüneberg, a.a.O., § 307 BGB Rn. 47 m.w.N.). Regelungen zur Änderung eines Ausgangspreises sind grundsätzlich als Preisnebenabreden zu bewerten, weil sie den Vertragspreis nicht unmittelbar bestimmen, wie es bei den Ausgangspreisen der Fall ist, sondern lediglich Vereinbarungen über den Anlass und die Art und Weise der Preisanpassung enthalten. Solche Regelungen enthalten eine Abweichung von der im BGB vorgesehenen Unabänderlichkeit der Preise (vgl. BGH, Urteil v. 06.02.1985, VIII ZR 61/84, BGHZ 93, 358 – in juris Tz. 12 noch für § 8 AGBG für Preisregelungen in einem Trinkwasserversorgungsvertrag; Urteil v. 28.03.2007, VIII ZR 144/06, BGHZ 171, 374 für Preisregelungen in einem Stromversorgungs-Tarifvertrag; Urteil v. 24.03.2010, VIII ZR 178/08, a.a.O. – in juris Tz. 19 f.).

52

bb) Die Vertragsbedingungen in Abschnitt 3.3 der Anlage 3 zu beiden Gaslieferungsverträgen sind nach ihrem Regelungsgehalt entgegen der Auffassung der Beklagten keine Angaben dazu, wie der Ausgangspreis des Vertrages kalkuliert ist, und auch keine Hauptabreden zu einem variablen Preis, wie z. Bsp. bei einer Stufenpreisvereinbarung. Sie sind kontrollfähige Preisnebenabreden.

53

(1) Gegen eine Preishauptabrede spricht bereits die Struktur der in Anlage 3 enthaltenen Vereinbarungen. Die Vertragsparteien differenzieren in Anlage 3 ausdrücklich jeweils zwischen dem Abschnitt 3.2 mit Bestimmungen zum „Gaspreis“ und dem Abschnitt 3.3 mit Regelungen zur „Änderung des Gaspreises“. Diese Strukturierung des Vertragsinhalts lässt den Schluss auf eine systematische Unterscheidung zwischen einem Ausgangspreis i.S. der vorzitierten Rechtsprechung, festgelegt in Abschnitt 3.2, und einer Preisanpassungsklausel, geregelt in Abschnitt 3.3, zu.

54

(2) Gleiches ergibt sich aus dem Wortlaut der Vereinbarungen. Danach wird in Abschnitt 3.2 ein „Preis“ mit einem festen Betrag je Preiszone festgelegt, während in Abschnitt 3.3 Berechnungsfaktoren für „Ermäßigungen“ oder „Erhöhungen“ der „in 3.2 genannten Zonenpreise“ geregelt werden (vgl. Ziffer 3.3.1), wobei die Verwenderin der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (in Ziffer 3.3.9) selbst den Begriff der „Preisänderungsklausel“ benutzt.

55

(3) Schließlich entspricht die Bewertung der Preisänderungsklausel als Preisnebenabrede durch das Landgericht, welcher der Senat folgt, auch dem objektiven Erklärungswert der Vertragsbedingung aus Sicht eines Erklärungsempfängers i.S. von §§ 133, 157 BGB.

56

In Ziffer 3.2.1 sind jeweils bezifferte Preise für das im Rechnungsjahr gelieferte Erdgas nach Brennwerten, und zwar unterteilt nach Preiszonen, aufgeführt. Die Regelung ist in sich geschlossen und ermöglicht eine Bestimmung der zu zahlenden Entgelte zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses und zu Beginn des Lieferverhältnisses. Selbst wenn der Senat zugunsten der Beklagten unterstellte, dass diese Preisangaben kalkulatorisch nach den alternativen Berechnungsformeln in Ziffer 3.3.1 ermittelt worden seien, änderte dies nichts am Charakter der Regelungen in Abschnitt 3.2 als Bestimmung des Ausgangspreises. In diesem Falle käme den Berechnungsformeln in Ziffer 3.3.1 lediglich ein neben ihre originäre Funktion tretender zusätzlicher Zweck zu, nämlich derjenige einer Offenlegung der kalkulatorischen Ermittlung der Ausgangspreise. Die Vereinbarungen in Ziffer 3.3.1 hätten im Hinblick auf die Ausgangspreise lediglich eine erklärende Funktion.

57

Dem gegenüber werden in Abschnitt 3.3 die Modalitäten der Anpassung der in Abschnitt 3.2 bezifferten Ausgangspreise in Form von Erhöhungen oder Ermäßigungen konstitutiv geregelt. Die so ermittelten Preise sollen jedoch nur gelten, wenn sich entweder die Preise für HEL nach Maßgabe der Bestimmungen in Ziffern 3.3.2 bzw. 3.3.4 und 3.3.5 oder die Löhne nach Maßgabe der Bestimmungen in Ziffer 3.3.6 oder beide Preise gegenüber der Situation z. Zt. des Vertragsabschlusses ändern. Eine Preisanpassung ist nach Ziffer 3.3.3 bzw. nach Ziffer 3.3.7 auch nur in festen zeitlichen Abständen vorgesehen, also zu Beginn eines neuen Quartals bzw. zu Beginn des auf die Lohnänderung folgenden Monats. Dies zeigt im Umkehrschluss, dass es zu Beginn der Lieferverhältnisse jeweils eine – ggf. nur kurze – Anfangszeit gibt, in der die in Abschnitt 3.2 genannten Ausgangspreise unverändert gelten.

58

(4) Soweit sich die Beklagte in der Begründung ihres Rechtsmittels darauf beruft, dass zu unterscheiden sei zwischen Preisanpassungsregelungen, bei denen Erhöhungen bzw. Ermäßigungen durch Addition oder Subtraktion berechnet werden, und denen, die auf einer „multiplikativen Methode“ beruhen, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Die angewandte mathematische Methode ist nicht maßgeblich für die rechtliche Bewertung der Klausel als Preishaupt- oder Preisnebenabrede. Enthält ein Vertrag eine Berechnungsformel für einen Vertragspreis, so kommt es darauf an, ob mit dieser Formel der Ausgangspreis konstitutiv festgelegt wird (so der Arbeitspreis in dem Fall, welcher der von der Beklagten zitierten Entscheidung des Landgerichts München I, Urteil v. 13.01.2012, 23 O 13695/11, RdE 2012, 166 – vgl. in juris Tz. 7 bis 14, insbes. Tz. 11, zugrunde lag) oder ob deren Anwendung, wie hier, erst bei einer Veränderung der dem Vertragsschluss zugrunde liegenden kalkulatorischen Umstände eröffnet wird.

59

b) Nach § 307 Abs. 1 S. 2 BGB ist eine Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen insbesondere dann unwirksam, wenn sie für den Vertragspartner des Verwenders intransparent, d.h. nicht klar und verständlich ist. Eine solche Intransparenz des Abschnitts 3.3 wurde und wird von der Klägerin schon nicht geltend gemacht.

60

c) Das Landgericht ist aber zu Recht davon ausgegangen, dass die Preisänderungsklausel in Abschnitt 3.3 der Anlage 3 der Verträge T. und L. nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam ist, weil sie die Klägerin als Kundin der Beklagten unangemessen benachteiligt.

61

aa) Die vorgenannte Preisänderungsklausel ist als Spannungsklausel auszulegen. Sie soll sowohl nach ihrem Wortlaut (vgl. insbesondere Ziffer 3.3.9) als auch nach ihrem Regelungsgehalt eine Preisanpassung proportional zur Wertentwicklung des leichten Heizöls gewährleisten. Die Bindung an den Preis des HEL wird insbesondere mit den Beschaffungskosten der Lieferantin begründet.

62

bb) Für die Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB kann offen bleiben, ob die Preisänderungsklausel gegen § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Verbot der Verwendung von Preisklauseln bei der Bestimmung von Geldschulden (PrKG) verstößt, nach dem der Betrag von Geldschulden nicht unmittelbar und selbsttätig durch den Preis von anderen Gütern bestimmt werden darf, die mit den vereinbarten Gütern nicht vergleichbar sind. Die Unzulässigkeit würde nach § 8 PrKG zu einer Unwirksamkeit ab dem Zeitpunkt der Feststellung des Verstoßes führen. Keiner Entscheidung bedarf ferner, ob Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegen § 1 Abs. 1 PrKG verstoßen, den Vertragspartner des Klauselverwenders allein aus diesem Grunde unangemessen i.S. von § 307 Abs. 1 S. 1 BGB benachteiligen. Insoweit ist jedoch darauf zu verweisen, dass vieles dafür spricht, dass die Vergleichbarkeit der Preise für leitungsgebundenes Erdgas und leichtes Heizöl zum maßgeblichen Zeitpunkt der streitgegenständlichen Vereinbarungen der Spannungsklausel jeweils im Jahre 1997 nicht gegeben sein dürfte. Im Jahre 1997 existierte ein liberalisierter Markt für leitungsgebundenes Erdgas nicht, so dass mangels wirksamen Wettbewerbs schon keine Marktpreise für dieses Gas feststellbar waren (vgl. BGH, Urteil v. 24.03.2010, VIII ZR 178/08, a.a.O. – in juris Tz. 31). Im Schrifttum wird zudem zutreffend darauf hingewiesen, dass die Güter Erdgas und leichtes Heizöl auch bezüglich ihrer Klimaschutzbilanz nicht vergleichbar sein dürften (vgl. Derleder, CuR 2010, 92). Selbst eine etwaige Zulässigkeit der Preisänderungsklausel in den Verträgen T. und L. hinderte eine darüber hinausgehende Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB nicht (vgl. BGH, Urteil v. 24.03.2010, VIII ZR 304/08, a.a.O. – in juris Tz. 31).

63

cc) Eine Spannungsklausel in Sonderkunden-Lieferungsverträgen für leitungsgebundenes Erdgas, die eine Änderung des Gaspreises ausschließlich an die Preisentwicklung für leichtes Heizöl knüpft und Kostensenkungen des Lieferanten außerhalb der Gasbezugskosten weder beim Arbeitspreis noch beim Grundpreis berücksichtigt, benachteiligt den Kunden des Versorgungsunternehmens unangemessen, weil sie die Grenzen eines angemessenen vertraglichen Interessenausgleichs überschreitet.

64

(1) Für die Beurteilung der Wirksamkeit einer Preisänderungsklausel nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB ist auf den Zeitpunkt der Vereinbarung dieser Preisänderungsklausel abzustellen (vgl. nur Grüneberg, a.a.O., § 307 BGB Rn. 7 mw.N.); dieser liegt hier bei beiden Verträgen im Jahre 1997.

65

(2) Auf Seiten des Kunden des Versorgungsunternehmens ist – unabhängig davon, ob der Kunde Verbraucher i.S. von § 13 BGB oder Unternehmer i.S. von § 14 BGB ist – stets das Interesse daran zu berücksichtigen, vor Preisanpassungen geschützt zu werden, die über die Wahrung des ursprünglich festgelegten Äquivalenzverhältnisses hinausgehen (vgl. BGH, Urteil v. 24.03.2010, VIII ZR 304/08, a.a.O. – in juris Tz. 33 m.w.N.).

66

(3) Als ein berechtigtes Interesse der Beklagten als Gasversorgerin an einer Änderung der Vertragspreise kommt eine Bindung an die allgemeine Preisentwicklung für leitungsgebundenes Erdgas schon deshalb nicht in Betracht, weil im Jahre 1997, wie ausgeführt, in diesem Bereich kein Wettbewerb und somit keine Marktpreise existierten. Selbst wenn man zugunsten der Beklagten unterstellte, dass im Jahre 1997 eine Bindung der Vertragspreise an die Entwicklung der Preise für HEL einer Anpassung an die allgemeine Preisentwicklung für leitungsgebundenes Erdgas entsprochen hätte, wie die Beklagte geltend macht, eröffnete eine solche Spannungsklausel die Möglichkeit der Erzielung zusätzlicher, auf unzureichendem Wettbewerb in der gesamten Branche beruhender Gewinne, welche den Kunden der Gasversorgerin, hier die Klägerin, unangemessen benachteiligte.

67

(4) Zwar wird in der Rechtsprechung grundsätzlich das Interesse des Gasversorgungsunternehmens anerkannt, Kostensteigerungen während der Vertragslaufzeit in adäquater Form (auch) an ihre Sonderkunden weiterzugeben. Die Schranke des § 307 Abs. 1 S. 1 BGB ist jedoch überschritten, wenn Preisänderungsklauseln dem Verwender die Möglichkeit einräumen, über die Abwälzung konkreter Kostensteigerungen hinaus den zunächst vereinbarten Preis ohne jede Begrenzung anzuheben und so nicht nur eine Gewinnschmälerung zu vermeiden, sondern einen zusätzlichen Gewinn zu erzielen (vgl. BGH, Urteil v. 24.03.2010, VIII ZR 178/08, a.a.O. – in juris Tz. 35 m.w.N.; VIII ZR 304/08, a.a.O. – in juris Tz. 33 f.). So liegt der Fall hier. Die Beklagte wurde durch die Preisänderungsklausel in den Verträgen T. und L. jeweils in die Lage versetzt, Gaspreiserhöhungen in Abhängigkeit von der Preisentwicklung bei HEL durchzusetzen, ungeachtet dessen, ob ihre eigenen Beschaffungskosten z. Zt. des Wirksamwerdens der Preiserhöhung vollständig derselben Preisbindung unterliegen und ob etwaigen Kostensteigerungen bei der Beschaffung des Erdgases nicht u.U. Kostensenkungen in anderen Bereichen gegenüberstehen und diese ganz oder teilweise kompensieren bzw. sie sogar übertreffen. Die Preisänderungsklausel war zum maßgeblichen Zeitpunkt der Vertragsabschlüsse jeweils im Jahre 1997 objektiv geeignet, der Beklagten die Möglichkeit einer – im Hinblick auf einen angemessenen Interessenausgleich unzulässigen – Gewinnsteigerung während der Vertragslaufzeit zu eröffnen.

68

dd) Für die Bewertung der Unangemessenheit der mit der Preisänderungsklausel objektiv eröffneten Möglichkeit einer unzulässigen Gewinnsteigerung zugunsten der Beklagten als Gasversorgerin ist es aus den vorgenannten Gründen unerheblich, dass die Klägerin Unternehmerin ist (ebenso OLG Hamm, Urteil v. 28.10.2010, I-2 U 60/10 – zitiert nach juris; auch Ebbinghaus/Schroeder RdE 2012, 228). Die Unangemessenheit ergibt sich allein daraus, dass die Beklagte nach der Vertragsbestimmung das Äquivalenzverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung gegenüber der ursprünglichen Vereinbarung zu ihren Gunsten verändern kann; insoweit lässt das BGB jedoch eine Differenzierung der Schutzwürdigkeit der Interessen von Verbrauchern und Unternehmen als Kunden nicht erkennen.

69

6. Allerdings hat die Beklagte in ihrer Berufungsbegründung zu Recht darauf verwiesen, dass die durch die Unwirksamkeit der Preisänderungsklausel in Abschnitt 3.3 der Verträge T. und L. entstehende Regelungslücke im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung zu schließen ist. Doch führt auch die ergänzende Vertragsauslegung nicht zu einer Unbegründetheit der von der Klägerin in der Berufungsinstanz noch geltend gemachten Ansprüche auf Rückzahlung von Entgelten im Hinblick auf die Verträge T. und L. .

70

a) Die Voraussetzungen für eine ergänzende Vertragsauslegung, wie sie sich aus der neueren Rechtsprechung des VIII. Zivilsenates des Bundesgerichtshofes zu Energieversorgungsverträgen (vgl. Urteile jeweils v. 14.03.2012, VIII ZR 113/11, BGHZ 192, 372; und VIII ZR 93/11, RdE 2012, 200) ergeben, welcher sich der Senat anschließt, sind erfüllt. Durch die Feststellung der Unwirksamkeit der Preisänderungsklausel in Abschnitt 3.3 entsteht eine planwidrige Regelungslücke in den Verträgen, wie insbesondere auch die Bestimmungen in Ziffer 3.3.9 zeigen. Zwischen den Vertragsparteien bestand bei Vertragsabschluss zumindest Einigkeit darüber, dass der vereinbarte Ausgangspreis nur zu Beginn der jeweiligen Vertragsverhältnisse gelten und seine zeitnahe Anpassung an allgemeine Preisentwicklungen erfolgen sollte. Jedenfalls dann, wenn der Kunde den Preiserhöhungen und den darauf basierenden Jahresrechnungen über einen längeren Zeitraum hinweg nicht widersprochen hat, wie hier die Klägerin im Zeitraum von 1997 bis 2004, und nunmehr mit ihrer Ende 2010 erhobenen Klage für länger zurückliegende Zeitabschnitte die Unwirksamkeit der Preiserhöhungen geltend macht, entsteht eine nicht mehr hinnehmbare Störung des Vertragsgefüges, die nicht mehr durch die vertraglich vorgesehene, nur in die Zukunft gerichtete Kündigungsmöglichkeit des Versorgungsunternehmens in einer für beide Seiten zumutbaren Weise geschlossen werden kann. Gesetzliche Regelungen einer Preisanpassung, mit deren Anwendung die beschriebene planwidrige Vertragslücke adäquat geschlossen werden könnte, gibt es nicht.

71

b) Die ergänzende Vertragsauslegung führt dazu, dass die in den beiden Verträgen jeweils vorgesehenen Fristen zur Geltendmachung von Einwendungen gegen die Richtigkeit der Abrechnungen der Beklagten auch auf die Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Preisänderung unter Berufung auf Abschnitt 3.3 der Anlage 3 des jeweiligen Vertrages angewendet werden.

72

aa) Eine geltungserhaltende Reduktion der Preisänderungsklausel kommt nicht in Betracht, weil sie generell unzulässig ist (vgl. Grüneberg, a.a.O., § 306 BGB Rn. 6 m.w.N.).

73

bb) Der Bundesgerichtshof hat in den beiden o.g. Entscheidungen die infolge der Unwirksamkeit der formularmäßig vereinbarten Preisänderungsklausel nach § 307 Abs. 1 BGB entstehende planwidrige Regelungslücke in einem Energieversorgungsvertrag dadurch geschlossen, dass er im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung davon ausgegangen ist, dass ein Kunde die Unwirksamkeit einer Preiserhöhung, die zu einem den vereinbarten Anfangspreis übersteigenden Preis führt, dann nicht mehr geltend machen können soll, wenn er sie nicht innerhalb eines bestimmten Zeitraums nach Zugang der jeweiligen Jahresrechnung, in der die Preiserhöhung erstmals berücksichtigt worden ist, beanstandet hat (vgl. BGH, Urteil v. 14.03.2012, VIII ZR 113/11, a.a.O. – in juris Tz. 23 f., 31 f.). Dieser Auffassung schließt sich der Senat an.

74

cc) Anders als in den vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fällen, bedarf es hier jedoch wegen der Bestimmung der Länge der Geltendmachungsfrist eines Rückgriffs auf allgemeine Vorschriften in der AVBGasV bzw. der GasGVV, welche die Geltendmachung von Beanstandungen gegen Abrechnungen der Gasversorgerin zum Gegenstand haben, nicht. Denn die Vertragsparteien haben unter Ziffer 1.10.3 der Anlage 1 zum Vertrag im Rahmen der Bestimmungen über die Abrechnungs- und Zahlungsmodalitäten für eine vergleichbare Konstellation eine Regelung getroffen. Danach sind Einwendungen gegen Rechnungen nur innerhalb von zwei Jahren ab Zugang der Rechnung zulässig und berechtigen unter bestimmten weiteren Voraussetzungen zum Zahlungsaufschub bzw. zur Zahlungsverweigerung. Diese Regelung bezieht sich auch auf den Zugang von Monatsabrechnungen, wie sie im Vertragsverhältnis jeweils vorgesehen sind.

75

c) Selbst wenn der Senat zugunsten der Beklagten unterstellte, dass im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung davon auszugehen sei, dass der Kunde, hier die Klägerin, mit Einwendungen gegen die Wirksamkeit einer Preiserhöhung, die zu einem Arbeitspreis über dem vereinbarten Ausgangspreis führt, ausgeschlossen ist, wenn er sie nicht innerhalb von zwei Jahren ab Zugang derjenigen Monatsrechnung geltend macht, in der sich die Preiserhöhung erstmals ausgewirkt hat, hätte die Klägerin in den Vertragsverhältnissen T. und L. ihre Einwendungen gegen die Monatsabrechnungen für Dezember 2006 und alle zwölf Monate des Jahres 2007, die in der Berufungsinstanz noch streitgegenständlich sind, rechtzeitig und fristwahrend erhoben. Die Klägerin beanstandete die Preiserhöhungen bereits vor der ersten Abrechnung mit Schreiben vom 23.12.2004 und ließ durch die Wiederholung der Einwendungen erkennen, dass sie an dieser Einwendung auch nach Zugang der Abrechnungen festhielt.

76

7. Die gerichtliche Durchsetzung der vorgenannten Ansprüche der Klägerin ist, worauf das Landgericht im Ergebnis zu Recht erkannt hat, nicht wegen Verjährung gehindert.

77

a) Die Verjährung bereicherungsrechtlicher Rückzahlungsansprüche wegen Gaspreisüberzahlungen beginnt allerdings nicht bereits mit der Leistung von (monatlichen) Abschlagszahlungen, sondern erst mit dem Zugang der Jahresabrechnung bzw. einer dieser gleichstehenden Abrechnung für den Monat Dezember des jeweiligen Jahres zu laufen (vgl. BGH, Urteil v. 23.05.2012, VIII ZR 210/11, RdE 2012, 292). Dies war hier in den Vertragsverhältnissen T. und L. jeweils der – von den Prozessparteien nicht konkret mitgeteilte – Zeitpunkt des Zugangs der Abrechnungen für die Monate Dezember 2006 bzw. Dezember 2007, d.h im Januar 2007 bzw. im Januar 2008.

78

b) Die Verjährungsfrist beträgt nach § 195 BGB auch für bereicherungsrechtliche Ansprüche drei Jahre, so dass die Verjährungsfrist hinsichtlich der Zahlungen für den Monat Dezember 2006 jeweils am 31.12.2010 und hinsichtlich der Zahlungen für das Kalenderjahr 2007 jeweils am 31.12.2011 vollendet war.

79

c) Die am 30.12.2010 bewirkte Zustellung eines Mahnbescheids an die Beklagte u.a. wegen der vorgenannten Rückzahlungsansprüche der Klägerin führte nach § 204 Nr. 3 BGB zur rechtzeitigen Hemmung der Verjährung.

80

8. Die Beklagte hat mit ihrer Berufung Einwendungen gegen die vom Landgericht festgestellte Höhe der Rückzahlungsansprüche der Klägerin aus den Vertragsverhältnissen T. und L. nicht erhoben. Das Landgericht hat diese Ansprüche hinsichtlich des Vertrags T. auf ... € und hinsichtlich des Vertrags L. auf ... €, zusammen mithin auf ... € beziffert. Hinzu kommen Ansprüche auf Prozesszinsen nach §§ 291, 288 Abs. 2 BGB in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz.

81

II. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rückzahlung von Entgelten, die sie für Gaslieferungen in den Jahren 2006 und 2007 an die Abnahmestelle G. gezahlt hat.

82

1. Allerdings ist die Klägerin, wovon das Landgericht zu Recht ausgegangen ist, aus abgetretenem Recht der vormaligen Vertragspartnerin der Beklagten zur Geltendmachung von Rückzahlungsansprüchen aktiv legitimiert. Hiergegen hat die Beklagte mit ihrer Berufung auch keine Einwendungen erhoben, so dass auf die zutreffenden Ausführungen in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils Bezug genommen werden kann.

83

2. Der Senat geht auch davon aus, dass die Zedentin der Klägerin an die Beklagte Zahlungen zur Vertragserfüllung geleistet hat, die nach den vorgenannten, für die Verträge T. und L. ausgeführten Maßstäben teilweise ohne Rechtsgrund geleistet worden sein könnten, was hier aber offen bleiben kann.

84

3. Selbst wenn man zugunsten der Klägerin unterstellte, dass die Preisänderungsklausel in Abschnitt 3.3 des Vertrages G. eine kontrollfähige Preisnebenabrede beinhaltete und wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam wäre, wäre auch insoweit eine ergänzende Vertragsauslegung, wie in den Verträgen T. und L. vorgenommen, geboten. Weder die Klägerin noch die Zedentin der Klägerin haben Einwendungen gegen die Richtigkeit der Abrechnungen der Beklagten rechtzeitig geltend gemacht. Die letzte, den Monat Dezember 2007 betreffende Abrechnung der Beklagten ist der Zedentin der Klägerin im Januar 2008, spätestens also am 31.01.2008, zugegangen. Die Zweijahresfrist endete mithin spätestens am 31.01.2010. Die Klägerin hat dagegen die Abrechnungen der Beklagten im Vertragsverhältnis G. erstmals mit Schriftsatz vom 22.12.2010 beanstandet. Zu diesem Zeitpunkt war ihre Zedentin bereits mit der Geltendmachung unwirksamer Gaspreiserhöhungen, betreffend die Gaslieferungen in den Jahren 2006 und 2007, ausgeschlossen, so dass die Abtretung an die Klägerin ins Leere ging.

C.

85

Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen beruht jeweils auf § 92 Abs. 1 ZPO, hinsichtlich der Berufungsinstanz daneben auf § 97 Abs. 1 ZPO.

86

Die weiteren Nebenentscheidungen ergeben sich aus § 26 Nr. 8 EGZPO i.V. mit §§ 708 Nr. 10, 711 S. 1 sowie 543, 544 Abs. 1 S. 1 ZPO.

87

Die Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO war nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.


(1) § 305 Absatz 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. § 307 Abs. 1 und 2 findet in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit Anwendung, als dies zur Unwirksamkeit von in § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 genannten Vertragsbestimmungen führt; auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen. In den Fällen des Satzes 1 finden § 307 Absatz 1 und 2 sowie § 308 Nummer 1a und 1b auf Verträge, in die die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt einbezogen ist, in Bezug auf eine Inhaltskontrolle einzelner Bestimmungen keine Anwendung.

(2) Die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf Verträge der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgungsunternehmen über die Versorgung von Sonderabnehmern mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser aus dem Versorgungsnetz, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser abweichen. Satz 1 gilt entsprechend für Verträge über die Entsorgung von Abwasser.

(3) Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbraucherverträge) finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit folgenden Maßgaben Anwendung:

1.
Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden;
2.
§ 305c Abs. 2 und die §§ 306 und 307 bis 309 dieses Gesetzes sowie Artikel 46b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche finden auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte;
3.
bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 sind auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen.

(4) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts sowie auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen. Bei der Anwendung auf Arbeitsverträge sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen; § 305 Abs. 2 und 3 ist nicht anzuwenden. Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen stehen Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 gleich.

31
(2) Ohne Erfolg rügt die Revision weiter, dass das in § 1 Abs. 2 Satz 2 des Einspeisevertrages vorgesehene Blindarbeitsentgelt nicht berücksichtige, ob die in das Netz eingespeiste Blindleistung der Beklagten überhaupt Mehrkosten verursache. Zwar gehen die kaufrechtlichen Gewährleistungsvorschriften in den §§ 437 ff. BGB grundsätzlich von der konkreten Zuordnung eines bestehenden Mangels zu einem daran anknüpfenden Gewährleistungsrecht aus. Das ist vorliegend aber schon deshalb nicht möglich, weil die Einspeisung von Blindleistung und der Verbrauch von Blindarbeit zwar bei einem Anlagenbetreiber oder Netznutzer gemessen werden können, im Falle einer erforderlich werdenden Blindleistungskompensation oder sonstigen Ausgleichsmaßnahme eine aktuelle Zuordnung der Beiträge der einzelnen Anlagenbetreiber und Netznutzer jedoch nicht oder allenfalls unter Schwierigkeiten möglich ist. Dementsprechend sind, wie die Regelungen in § 22 Abs. 3 AVBEltV und § 16 Abs. 2 NAV zeigen, seit langem andere Wege gebräuchlich, um eine übermäßige Belastung des Netzes durch Blindleistung zu verhindern oder auszugleichen, nämlich die Verpflichtung des Netznutzers zum Einbau ausreichender Kompensationseinrichtungen oder alternativ zur Zahlung eines pauschalierten Blindarbeitsentgeltes (dazu vorstehend unter II 2 a bb). Abgesehen davon, dass bereits § 310 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BGB im Verkehr der Parteien untereinander für die nach § 307 Abs. 1, 2 BGB vorzunehmende Inhaltskontrolle eine angemessene Rücksichtnahme auf derart in der Branche bestehende Gewohnheiten vorsieht, folgt die Beklagte mit dem von ihr in der verwendeten Klausel vorgesehenen Blindarbeitsentgelt gerade dem Lösungsweg, den der Verordnungsgeber selbst in § 22 Abs. 3 AVBEltV, § 16 Abs. 2 NAV eingeschlagen hat, um den Besonderheiten einer Netznutzung und einem dabei erforderlich werdenden Ausgleich der Belastungen zur Sicherstellung eines tragbaren Blindstromniveaus Rechnung zu tragen. Ein Blindarbeitsentgelt, das - wie hier - an die Nichteinhaltung bestimmter vereinbarter Beschaffenheitsanforderungen an den gelieferten Strom anknüpft, benachteiligt deshalb einen Anlagenbetreiber wie die Klägerin nicht unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 BGB.

(1) Soweit Fernwärmeversorgungsunternehmen für den Anschluß an die Fernwärmeversorgung und für die Versorgung mit Fernwärme Vertragsmuster oder Vertragsbedingungen verwenden, die für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert sind (allgemeine Versorgungsbedingungen), gelten die §§ 2 bis 34. Diese sind, soweit Absatz 3 und § 35 nichts anderes vorsehen, Bestandteil des Versorgungsvertrages.

(2) Die Verordnung gilt nicht für den Anschluß und die Versorgung von Industrieunternehmen.

(3) Der Vertrag kann auch zu allgemeinen Versorgungsbedingungen abgeschlossen werden, die von den §§ 2 bis 34 abweichen, wenn das Fernwärmeversorgungsunternehmen einen Vertragsabschluß zu den allgemeinen Bedingungen dieser Verordnung angeboten hat und der Kunde mit den Abweichungen ausdrücklich einverstanden ist. Auf die abweichenden Bedingungen sind die §§ 305 bis 310 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden. Von den Bestimmungen des § 18 Absatz 1 und § 24 Absatz 1 darf nicht abgewichen werden.

(4) Das Fernwärmeversorgungsunternehmen hat seine allgemeinen Versorgungsbedingungen, soweit sie in dieser Verordnung nicht abschließend geregelt sind oder nach Absatz 3 von den §§ 2 bis 34 abweichen, einschließlich der dazugehörenden Preisregelungen und Preislisten in geeigneter Weise öffentlich bekanntzugeben.

(1) Diese Verordnung regelt die Allgemeinen Bedingungen, zu denen Gasversorgungsunternehmen Haushaltskunden in Niederdruck im Rahmen der Grundversorgung nach § 36 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes zu Allgemeinen Preisen mit Gas zu beliefern haben. Die Bestimmungen dieser Verordnung sind Bestandteil des Grundversorgungsvertrages zwischen Grundversorgern und Haushaltskunden. Diese Verordnung regelt zugleich die Bedingungen für die Ersatzversorgung nach § 38 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes. Sie gilt für alle nach dem 12. Juli 2005 abgeschlossenen Versorgungsverträge, soweit diese nicht vor dem 8. November 2006 beendet worden sind.

(2) Kunden im Sinne dieser Verordnung sind der Haushaltskunde und im Rahmen der Ersatzversorgung der Letztverbraucher.

(3) Grundversorger im Sinne dieser Verordnung ist ein Gasversorgungsunternehmen, das nach § 36 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes in einem Netzgebiet die Grundversorgung mit Gas durchführt.

(1) Diese Verordnung regelt die Allgemeinen Bedingungen, zu denen Elektrizitätsversorgungsunternehmen Haushaltskunden in Niederspannung im Rahmen der Grundversorgung nach § 36 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes zu Allgemeinen Preisen mit Elektrizität zu beliefern haben. Die Bestimmungen dieser Verordnung sind Bestandteil des Grundversorgungsvertrages zwischen Grundversorgern und Haushaltskunden. Soweit die Messung mit einer Messeinrichtung nach § 2 Nummer 7 oder 15 des Messstellenbetriebsgesetzes erfolgt und nicht nach Satz 4 ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, beinhaltet der Grundversorgungsvertrag einen kombinierten Vertrag im Sinne des § 9 Absatz 2 des Messstellenbetriebsgesetzes, in dessen Rahmen der Grundversorger nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Messstellenbetriebsgesetzes den Messstellenvertrag mit dem Messstellenbetreiber abschließt. Anstelle eines kombinierten Vertrages nach Satz 3 hat der Grundversorger auf Verlangen des Kunden mit diesem einen Grundversorgungsvertrag ohne Einbeziehung des Messstellenbetriebs abzuschließen. Diese Verordnung regelt zugleich die Bedingungen für die Ersatzversorgung nach § 38 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes. Sie gilt für alle nach dem 12. Juli 2005 abgeschlossenen Versorgungsverträge, soweit diese nicht vor dem 8. November 2006 beendet worden sind.

(2) Kunden im Sinne dieser Verordnung sind der Haushaltskunde und im Rahmen der Ersatzversorgung der Letztverbraucher.

(3) Grundversorger im Sinne dieser Verordnung ist ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen, das nach § 36 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes in einem Netzgebiet die Grundversorgung mit Elektrizität durchführt.

(1) Soweit Wasserversorgungsunternehmen für den Anschluß an die öffentliche Wasserversorgung und für die öffentliche Versorgung mit Wasser Vertragsmuster oder Vertragsbedingungen verwenden, die für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert sind (allgemeine Versorgungsbedingungen), gelten die §§ 2 bis 34. Diese sind, soweit Absatz 3 und § 35 nichts anderes vorsehen, Bestandteil des Versorgungsvertrages.

(2) Die Verordnung gilt nicht für den Anschluß und die Versorgung von Industrieunternehmen und Weiterverteilern sowie für die Vorhaltung von Löschwasser.

(3) Der Vertrag kann auch zu allgemeinen Versorgungsbedingungen abgeschlossen werden, die von den §§ 2 bis 34 abweichen, wenn das Wasserversorgungsunternehmen einen Vertragsabschluß zu den allgemeinen Bedingungen dieser Verordnung angeboten hat und der Kunde mit den Abweichungen ausdrücklich einverstanden ist. Auf die abweichenden Bedingungen sind die §§ 305 bis 310 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden.

(4) Das Wasserversorgungsunternehmen hat seine allgemeinen Versorgungsbedingungen, soweit sie in dieser Verordnung nicht abschließend geregelt sind oder nach Absatz 3 von den §§ 2 bis 34 abweichen, einschließlich der dazugehörenden Preisregelungen und Preislisten in geeigneter Weise öffentlich bekanntzugeben.

15
2. Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Klauseln nicht schon deshalb gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam sind, weil sie nicht klar und verständlich wären (§ 307 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 2 BGB). Der Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist nach den Grundsätzen von Treu und Glauben gehalten, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen (BGHZ 162, 210, 213 f.). Dabei kommt es auf die Verständnis- und Erkenntnismöglichkeiten eines typischerweise zu erwartenden Durchschnittskunden an, von dem die aufmerksame Durchsicht der Vertragsbedingungen, deren verständige Würdigung und die Berücksichtigung ihres erkennbaren Sinnzusammenhangs erwartet werden kann (BGHZ 112, 115, 118; 162, 210, 214; jeweils m.w.N.).

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

27
Dabei ist das Interesse des Vertragspartners des Verwenders einer Preisänderungsklausel daran zu berücksichtigen, vor Preisanpassungen geschützt zu werden, die über die Wahrung des ursprünglich festgelegten Äquivalenzverhältnisses hinausgehen (vgl. BGHZ 94, 335 = NJW 1985, 2270; BGHZ 158, 149 = NJW 2004, 1588,1590 jeweils mwN). Der Verwender von in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Preisanpassungsklauseln hat dagegen - insbesondere bei auf Dauer angelegten Geschäftsverbindungen - das ebenfalls anerkennenswerte Bedürfnis, seine Preise den aktuellen Kosten- oder Preisentwicklungen anzupassen (vgl. etwa BGH Urteil vom 12. Juli 1989 - VIII ZR 297/88 - NJW 1990, 115, 116). Andernfalls müssten die zukünftige allgemeine Preisentwicklung oder mögliche Veränderung des Mietmarktes bereits bei der Kalkulation der bei Mietbeginn festgesetzten Miete berücksichtigt werden, was in der Regel zu einer höheren Miete führen würde.

(1) § 305 Absatz 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. § 307 Abs. 1 und 2 findet in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit Anwendung, als dies zur Unwirksamkeit von in § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 genannten Vertragsbestimmungen führt; auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen. In den Fällen des Satzes 1 finden § 307 Absatz 1 und 2 sowie § 308 Nummer 1a und 1b auf Verträge, in die die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt einbezogen ist, in Bezug auf eine Inhaltskontrolle einzelner Bestimmungen keine Anwendung.

(2) Die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf Verträge der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgungsunternehmen über die Versorgung von Sonderabnehmern mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser aus dem Versorgungsnetz, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser abweichen. Satz 1 gilt entsprechend für Verträge über die Entsorgung von Abwasser.

(3) Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbraucherverträge) finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit folgenden Maßgaben Anwendung:

1.
Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden;
2.
§ 305c Abs. 2 und die §§ 306 und 307 bis 309 dieses Gesetzes sowie Artikel 46b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche finden auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte;
3.
bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 sind auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen.

(4) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts sowie auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen. Bei der Anwendung auf Arbeitsverträge sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen; § 305 Abs. 2 und 3 ist nicht anzuwenden. Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen stehen Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 gleich.

14
b) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können inhaltlich voneinander trennbare, einzeln aus sich heraus verständliche Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch dann Gegenstand einer gesonderten Wirksamkeitsprüfung sein, wenn sie in einem äußeren sprachlichen Zusammenhang mit anderen - unwirksamen - Regelungen stehen. Nur wenn der als wirksam anzusehende Teil im Gesamtgefüge des Vertrags nicht mehr sinnvoll, insbesondere der als unwirksam beanstandete Klauselteil von so einschneidender Bedeutung ist, dass von einer gänzlich neuen, von der bisherigen völlig abweichenden Vertragsgestaltung gesprochen werden muss, ergreift die Unwirksamkeit der Teilklausel die Gesamtklausel (BGH, Urteile vom 10. Oktober 1996 - VII ZR 224/95, NJW 1997, 394, 395 mwN und vom 12. Februar 2009 - VII ZR 39/08, NJW 2009, 1664 Rn. 15). Die inhaltliche Trennbarkeit einer Klausel und damit ihre Zerlegung in einen inhaltlich zulässigen und einen inhaltlich unzulässigen Teil ist immer dann gegeben, wenn der unwirksame Teil der Klausel gestrichen werden kann, ohne dass der Sinn des anderen Teils darunter leidet (sog. blue-pencil-test); ob beide Bestimmungen den gleichen Regelungsgegenstand betreffen ist dabei unerheblich (MüKoBGB/Basedow, 6. Aufl., § 306 Rn. 18; Palandt/Grüneberg, BGB, 72. Aufl., § 306 Rn. 7, jeweils mwN).
18
2. Das Berufungsgericht hat jedoch zu Unrecht angenommen, dass die Unwirksamkeit der Verpflichtung des Mieters zur Vornahme des Außenanstrichs der Fenster und der Wohnungseingangstüren nur zur Folge habe, dass die Überwälzung der Schönheitsreparaturen bei Türen und Fenstern insgesamt entfalle, im Übrigen aber wirksam sei. Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils für eine gleichlautende Formularklausel klargestellt hat, darf die in § 4 Nr. 6 in Verbindung mit § 13 Nr. 1 des Mietvertrages unzulässig ausgestal- tete Verpflichtung des Mieters zur Vornahme von Schönheitsreparaturen nicht im Wege der Klauselkontrolle in eine zulässige Verpflichtung inhaltlich umgestaltet werden (Senatsurteile vom 18. Februar 2009, aaO, Tz. 12, und vom 13. Januar 2010, aaO, unter II 2). Zwar kann im Rahmen einer Klauselkontrolle eine Formularklausel, die mehrere sachliche, nur formal verbundene Regelungen enthält und sich aus ihrem Wortlaut heraus verständlich und sinnvoll in einen inhaltlich und gegenständlich zulässigen und in einen unzulässigen Regelungsteil trennen lässt, mit ihrem zulässigen Teil aufrechterhalten werden (BGHZ 145, 203, 212; BAG, NZA 2008, 699, 701). Diese Teilbarkeit ist hier aber nicht gegeben, so dass die vom Berufungsgericht vorgenommene Streichung derjenigen Textbestandteile in § 13 Nr. 1 des Mietvertrages, mit denen die Klausel den in § 28 Abs. 4 Satz 3 II. BV geregelten Gegenstandsbereich von Schönheitsreparaturen überschreitet, der Sache nach eine unzulässige geltungserhaltende Reduktion der Formularklausel darstellt (vgl. Senatsurteil vom 13. Januar 2010, aaO).

(1) Der Betrag von Geldschulden darf nicht unmittelbar und selbsttätig durch den Preis oder Wert von anderen Gütern oder Leistungen bestimmt werden, die mit den vereinbarten Gütern oder Leistungen nicht vergleichbar sind.

(2) Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für Klauseln,

1.
die hinsichtlich des Ausmaßes der Änderung des geschuldeten Betrages einen Ermessensspielraum lassen, der es ermöglicht, die neue Höhe der Geldschuld nach Billigkeitsgrundsätzen zu bestimmen (Leistungsvorbehaltsklauseln),
2.
bei denen die in ein Verhältnis zueinander gesetzten Güter oder Leistungen im Wesentlichen gleichartig oder zumindest vergleichbar sind (Spannungsklauseln),
3.
nach denen der geschuldete Betrag insoweit von der Entwicklung der Preise oder Werte für Güter oder Leistungen abhängig gemacht wird, als diese die Selbstkosten des Gläubigers bei der Erbringung der Gegenleistung unmittelbar beeinflussen (Kostenelementeklauseln),
4.
die lediglich zu einer Ermäßigung der Geldschuld führen können.

(3) Die Vorschriften über die Indexmiete nach § 557b des Bürgerlichen Gesetzbuches und über die Zulässigkeit von Preisklauseln in Wärmelieferungsverträgen nach der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme bleiben unberührt.

Die Unwirksamkeit der Preisklausel tritt zum Zeitpunkt des rechtskräftig festgestellten Verstoßes gegen dieses Gesetz ein, soweit nicht eine frühere Unwirksamkeit vereinbart ist. Die Rechtswirkungen der Preisklausel bleiben bis zum Zeitpunkt der Unwirksamkeit unberührt.

(1) Der Betrag von Geldschulden darf nicht unmittelbar und selbsttätig durch den Preis oder Wert von anderen Gütern oder Leistungen bestimmt werden, die mit den vereinbarten Gütern oder Leistungen nicht vergleichbar sind.

(2) Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für Klauseln,

1.
die hinsichtlich des Ausmaßes der Änderung des geschuldeten Betrages einen Ermessensspielraum lassen, der es ermöglicht, die neue Höhe der Geldschuld nach Billigkeitsgrundsätzen zu bestimmen (Leistungsvorbehaltsklauseln),
2.
bei denen die in ein Verhältnis zueinander gesetzten Güter oder Leistungen im Wesentlichen gleichartig oder zumindest vergleichbar sind (Spannungsklauseln),
3.
nach denen der geschuldete Betrag insoweit von der Entwicklung der Preise oder Werte für Güter oder Leistungen abhängig gemacht wird, als diese die Selbstkosten des Gläubigers bei der Erbringung der Gegenleistung unmittelbar beeinflussen (Kostenelementeklauseln),
4.
die lediglich zu einer Ermäßigung der Geldschuld führen können.

(3) Die Vorschriften über die Indexmiete nach § 557b des Bürgerlichen Gesetzbuches und über die Zulässigkeit von Preisklauseln in Wärmelieferungsverträgen nach der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme bleiben unberührt.

Die Unwirksamkeit der Preisklausel tritt zum Zeitpunkt des rechtskräftig festgestellten Verstoßes gegen dieses Gesetz ein, soweit nicht eine frühere Unwirksamkeit vereinbart ist. Die Rechtswirkungen der Preisklausel bleiben bis zum Zeitpunkt der Unwirksamkeit unberührt.

(1) Der Betrag von Geldschulden darf nicht unmittelbar und selbsttätig durch den Preis oder Wert von anderen Gütern oder Leistungen bestimmt werden, die mit den vereinbarten Gütern oder Leistungen nicht vergleichbar sind.

(2) Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für Klauseln,

1.
die hinsichtlich des Ausmaßes der Änderung des geschuldeten Betrages einen Ermessensspielraum lassen, der es ermöglicht, die neue Höhe der Geldschuld nach Billigkeitsgrundsätzen zu bestimmen (Leistungsvorbehaltsklauseln),
2.
bei denen die in ein Verhältnis zueinander gesetzten Güter oder Leistungen im Wesentlichen gleichartig oder zumindest vergleichbar sind (Spannungsklauseln),
3.
nach denen der geschuldete Betrag insoweit von der Entwicklung der Preise oder Werte für Güter oder Leistungen abhängig gemacht wird, als diese die Selbstkosten des Gläubigers bei der Erbringung der Gegenleistung unmittelbar beeinflussen (Kostenelementeklauseln),
4.
die lediglich zu einer Ermäßigung der Geldschuld führen können.

(3) Die Vorschriften über die Indexmiete nach § 557b des Bürgerlichen Gesetzbuches und über die Zulässigkeit von Preisklauseln in Wärmelieferungsverträgen nach der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme bleiben unberührt.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

15
2. Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Klauseln nicht schon deshalb gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam sind, weil sie nicht klar und verständlich wären (§ 307 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 2 BGB). Der Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist nach den Grundsätzen von Treu und Glauben gehalten, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen (BGHZ 162, 210, 213 f.). Dabei kommt es auf die Verständnis- und Erkenntnismöglichkeiten eines typischerweise zu erwartenden Durchschnittskunden an, von dem die aufmerksame Durchsicht der Vertragsbedingungen, deren verständige Würdigung und die Berücksichtigung ihres erkennbaren Sinnzusammenhangs erwartet werden kann (BGHZ 112, 115, 118; 162, 210, 214; jeweils m.w.N.).

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Der Betrag von Geldschulden darf nicht unmittelbar und selbsttätig durch den Preis oder Wert von anderen Gütern oder Leistungen bestimmt werden, die mit den vereinbarten Gütern oder Leistungen nicht vergleichbar sind.

(2) Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für Klauseln,

1.
die hinsichtlich des Ausmaßes der Änderung des geschuldeten Betrages einen Ermessensspielraum lassen, der es ermöglicht, die neue Höhe der Geldschuld nach Billigkeitsgrundsätzen zu bestimmen (Leistungsvorbehaltsklauseln),
2.
bei denen die in ein Verhältnis zueinander gesetzten Güter oder Leistungen im Wesentlichen gleichartig oder zumindest vergleichbar sind (Spannungsklauseln),
3.
nach denen der geschuldete Betrag insoweit von der Entwicklung der Preise oder Werte für Güter oder Leistungen abhängig gemacht wird, als diese die Selbstkosten des Gläubigers bei der Erbringung der Gegenleistung unmittelbar beeinflussen (Kostenelementeklauseln),
4.
die lediglich zu einer Ermäßigung der Geldschuld führen können.

(3) Die Vorschriften über die Indexmiete nach § 557b des Bürgerlichen Gesetzbuches und über die Zulässigkeit von Preisklauseln in Wärmelieferungsverträgen nach der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme bleiben unberührt.

Die Unwirksamkeit der Preisklausel tritt zum Zeitpunkt des rechtskräftig festgestellten Verstoßes gegen dieses Gesetz ein, soweit nicht eine frühere Unwirksamkeit vereinbart ist. Die Rechtswirkungen der Preisklausel bleiben bis zum Zeitpunkt der Unwirksamkeit unberührt.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

Die Unwirksamkeit der Preisklausel tritt zum Zeitpunkt des rechtskräftig festgestellten Verstoßes gegen dieses Gesetz ein, soweit nicht eine frühere Unwirksamkeit vereinbart ist. Die Rechtswirkungen der Preisklausel bleiben bis zum Zeitpunkt der Unwirksamkeit unberührt.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.