Gasgrundversorgungsverordnung - GasGVV | § 1 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen

(1) Diese Verordnung regelt die Allgemeinen Bedingungen, zu denen Gasversorgungsunternehmen Haushaltskunden in Niederdruck im Rahmen der Grundversorgung nach § 36 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes zu Allgemeinen Preisen mit Gas zu beliefern haben. Die Bestimmungen dieser Verordnung sind Bestandteil des Grundversorgungsvertrages zwischen Grundversorgern und Haushaltskunden. Diese Verordnung regelt zugleich die Bedingungen für die Ersatzversorgung nach § 38 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes. Sie gilt für alle nach dem 12. Juli 2005 abgeschlossenen Versorgungsverträge, soweit diese nicht vor dem 8. November 2006 beendet worden sind.

(2) Kunden im Sinne dieser Verordnung sind der Haushaltskunde und im Rahmen der Ersatzversorgung der Letztverbraucher.

(3) Grundversorger im Sinne dieser Verordnung ist ein Gasversorgungsunternehmen, das nach § 36 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes in einem Netzgebiet die Grundversorgung mit Gas durchführt.

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Energiewirtschaftsgesetz - EnWG 2005 | § 36 Grundversorgungspflicht


(1) Energieversorgungsunternehmen haben für Netzgebiete, in denen sie die Grundversorgung von Haushaltskunden durchführen, Allgemeine Bedingungen und Allgemeine Preise für die Versorgung in Niederspannung oder Niederdruck öffentlich bekannt zu geben

Energiewirtschaftsgesetz - EnWG 2005 | § 38 Ersatzversorgung mit Energie


(1) Sofern Letztverbraucher über das Energieversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung in Niederspannung oder Niederdruck Energie beziehen, ohne dass dieser Bezug einer Lieferung oder einem bestimmten Liefervertrag zugeordnet werden kann, gilt die En

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Bundesgerichtshof Urteil, 27. Jan. 2010 - VIII ZR 326/08

bei uns veröffentlicht am 27.01.2010

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 326/08 Verkündet am: 27. Januar 2010 Vorusso, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein

Bundesgerichtshof Urteil, 22. Feb. 2012 - VIII ZR 34/11

bei uns veröffentlicht am 22.02.2012

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 34/11 Verkündet am: 22. Februar 2012 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGH

Bundesgerichtshof Urteil, 15. Juli 2009 - VIII ZR 56/08

bei uns veröffentlicht am 15.07.2009

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 56/08 Verkündet am: 15. Juli 2009 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 14. Juli 2010 - VIII ZR 246/08

bei uns veröffentlicht am 14.07.2010

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 246/08 Verkündet am: 14. Juli 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 307 Abs. 1 Cb; AVB

Oberlandesgericht München Urteil, 27. Apr. 2017 - U 3922/15 Kart

bei uns veröffentlicht am 27.04.2017

Tenor I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 28. September 2015, Az.: 4 HK O 28740/13, berichtigt durch Beschluss vom 26. November 2015, abgeändert und wie folgt neu gefasst: Es wird fest

Landgericht Düsseldorf Urteil, 26. Okt. 2016 - 23 S 277/11

bei uns veröffentlicht am 26.10.2016

Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 17.08.2011 (Az. 43 C 7062/10) wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens und des Revisionsverfahrens tragen die Beklagten. Dieses und das mit der Berufung

Bundesgerichtshof Urteil, 06. Apr. 2016 - VIII ZR 236/10

bei uns veröffentlicht am 06.04.2016

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 236/10 Verkündet am: 6. April 2016 Vorusso, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein

Bundesgerichtshof Urteil, 24. Feb. 2016 - VIII ZR 216/12

bei uns veröffentlicht am 24.02.2016

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 216/12 Verkündet am: 24. Februar 2016 Vorusso Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ne

Bundesgerichtshof Urteil, 28. Okt. 2015 - VIII ZR 13/12

bei uns veröffentlicht am 28.10.2015

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 13/12 Verkündet am: 28. Oktober 2015 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein

Bundesgerichtshof Urteil, 22. Juli 2014 - VIII ZR 313/13

bei uns veröffentlicht am 22.07.2014

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 313/13 Verkündet am: 22. Juli 2014 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 14. Mai 2014 - VIII ZR 114/13

bei uns veröffentlicht am 14.05.2014

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 114/13 Verkündet am: 14. Mai 2014 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:

Landgericht Stendal Urteil, 13. Dez. 2013 - 21 O 70/13

bei uns veröffentlicht am 13.12.2013

Tenor 1. Der Beklagte wird verurteilt, 3.552,83 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.03.2013 zu zahlen sowie weitere 356,00 €. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Von den Kost

Landgericht Rostock Urteil, 26. Apr. 2007 - 4 O 316/06

bei uns veröffentlicht am 26.04.2007

Tenor I. Die Beklagte hat es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollstrecken gegenüber den Vorstandsmitgliedern de

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