Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme - AVBFernwärmeV | § 1 Gegenstand der Verordnung

(1) Soweit Fernwärmeversorgungsunternehmen für den Anschluß an die Fernwärmeversorgung und für die Versorgung mit Fernwärme Vertragsmuster oder Vertragsbedingungen verwenden, die für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert sind (allgemeine Versorgungsbedingungen), gelten die §§ 2 bis 34. Diese sind, soweit Absatz 3 und § 35 nichts anderes vorsehen, Bestandteil des Versorgungsvertrages.

(2) Die Verordnung gilt nicht für den Anschluß und die Versorgung von Industrieunternehmen.

(3) Der Vertrag kann auch zu allgemeinen Versorgungsbedingungen abgeschlossen werden, die von den §§ 2 bis 34 abweichen, wenn das Fernwärmeversorgungsunternehmen einen Vertragsabschluß zu den allgemeinen Bedingungen dieser Verordnung angeboten hat und der Kunde mit den Abweichungen ausdrücklich einverstanden ist. Auf die abweichenden Bedingungen sind die §§ 305 bis 310 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden. Von den Bestimmungen des § 18 Absatz 1 und § 24 Absatz 1 darf nicht abgewichen werden.

(4) Das Fernwärmeversorgungsunternehmen hat seine allgemeinen Versorgungsbedingungen, soweit sie in dieser Verordnung nicht abschließend geregelt sind oder nach Absatz 3 von den §§ 2 bis 34 abweichen, einschließlich der dazugehörenden Preisregelungen und Preislisten in geeigneter Weise öffentlich bekanntzugeben.

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Referenzen - Gesetze | § 1 AVBFernwärmeV

§ 1 AVBFernwärmeV zitiert oder wird zitiert von 5 §§.

§ 1 AVBFernwärmeV zitiert 1 §§ in anderen Gesetzen.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 305 Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen in den Vertrag


(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmung
§ 1 AVBFernwärmeV zitiert 4 andere §§ aus dem Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme.

Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme - AVBFernwärmeV | § 24 Abrechnung, Preisänderungsklauseln


(1) Die Abrechnung des Energieverbrauchs und die Bereitstellung von Abrechnungsinformationen einschließlich Verbrauchsinformationen erfolgt nach den §§ 4 und 5 der Fernwärme- oder Fernkälte-Verbrauchserfassungs- und -Abrechnungsverordnung in der jewe

Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme - AVBFernwärmeV | § 2 Vertragsabschluß


(1) Der Vertrag soll schriftlich abgeschlossen werden. Ist er auf andere Weise zustande gekommen, so hat das Fernwärmeversorgungsunternehmen den Vertragsabschluß dem Kunden unverzüglich schriftlich zu bestätigen. Wird die Bestätigung mit automatische

Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme - AVBFernwärmeV | § 35 Öffentlich-rechtliche Versorgung mit Fernwärme


(1) Rechtsvorschriften, die das Versorgungsverhältnis öffentlich-rechtlich regeln, sind den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechend zu gestalten; unberührt bleiben die Regelungen des Verwaltungsverfahrens sowie gemeinderechtliche Vorschriften zur

Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme - AVBFernwärmeV | § 3 Anpassung der Leistung


(1) Das Fernwärmeversorgungsunternehmen hat dem Kunden die Möglichkeit einzuräumen, eine Anpassung der vertraglich vereinbarten Wärmeleistung (Leistung) während der Vertragslaufzeit vorzunehmen. Die Anpassung der Leistung nach Satz 1 kann einmal jähr

Referenzen - Urteile | § 1 AVBFernwärmeV

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19 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 1 AVBFernwärmeV.

Bundesgerichtshof Urteil, 06. Juli 2011 - VIII ZR 37/10

bei uns veröffentlicht am 06.07.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 37/10 Verkündet am: 6. Juli 2011 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR

Bundesgerichtshof Urteil, 13. Juli 2011 - VIII ZR 339/10

bei uns veröffentlicht am 13.07.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 339/10 Verkündet am: 13. Juli 2011 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 15. Jan. 2014 - VIII ZR 111/13

bei uns veröffentlicht am 15.01.2014

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 111/13 Verkündet am: 15. Januar 2014 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR

Bundesgerichtshof Urteil, 21. Dez. 2011 - VIII ZR 262/09

bei uns veröffentlicht am 21.12.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 262/09 Verkündet am: 21. Dezember 2011 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein

Bundesgerichtshof Urteil, 01. Feb. 2012 - VIII ZR 307/10

bei uns veröffentlicht am 01.02.2012

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 307/10 Verkündet am: 1. Februar 2012 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB

Bundesgerichtshof Urteil, 06. Apr. 2011 - VIII ZR 66/09

bei uns veröffentlicht am 06.04.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 66/09 Verkündet am: 6. April 2011 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 06. Apr. 2011 - VIII ZR 273/09

bei uns veröffentlicht am 06.04.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 273/09 Verkündet am: 6. April 2011 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 24. Jan. 2003 - V ZR 174/02

bei uns veröffentlicht am 24.01.2003

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 174/02 Verkündet am: 24. Januar 2003 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtsho

Bundesgerichtshof Urteil, 24. Jan. 2003 - V ZR 173/02

bei uns veröffentlicht am 24.01.2003

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 173/02 Verkündet am: 24. Januar 2003 K a n i k, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshof

Bundesgerichtshof Urteil, 24. Jan. 2003 - V ZR 175/02

bei uns veröffentlicht am 24.01.2003

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 175/02 Verkündet am: 24. Januar 2003 K a n i k, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshof

Bundesgerichtshof Urteil, 24. Jan. 2003 - V ZR 172/02

bei uns veröffentlicht am 24.01.2003

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 172/02 Verkündet am: 24. Januar 2003 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtsho

Oberlandesgericht München Urteil, 27. Apr. 2017 - U 3922/15 Kart

bei uns veröffentlicht am 27.04.2017

Tenor I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 28. September 2015, Az.: 4 HK O 28740/13, berichtigt durch Beschluss vom 26. November 2015, abgeändert und wie folgt neu gefasst: Es wird fest

Bundesgerichtshof Urteil, 19. Juli 2017 - VIII ZR 268/15

bei uns veröffentlicht am 19.07.2017

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 268/15 Verkündet am: 19. Juli 2017 Vorusso, Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein

Landgericht Dortmund Urteil, 09. Aug. 2016 - 25 O 34/16

bei uns veröffentlicht am 09.08.2016

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 1Tatbestand: 2Die Beklagte ist ein Energieversorger

Bundesgerichtshof Urteil, 24. Sept. 2014 - VIII ZR 350/13

bei uns veröffentlicht am 24.09.2014

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 350/13 Verkündet am: 24. September 2014 Vorusso, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Landgericht Hamburg Urteil, 11. Juli 2014 - 304 O 122/13

bei uns veröffentlicht am 11.07.2014

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Auf Widerklage wird festgestellt, dass die Beklagte zum 01.01.2009 in den Wärmelieferungsvertrag vom 14./21.11.2005 nebst Anlagen eingetreten und ab diesem Datum alleiniger Vertragspartner des Klägers ist.

Bundesgerichtshof Urteil, 25. Juni 2014 - VIII ZR 344/13

bei uns veröffentlicht am 25.06.2014

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 344/13 Verkündet am: 25. Juni 2014 Vorusso, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja

Bundesgerichtshof Urteil, 14. Mai 2014 - VIII ZR 114/13

bei uns veröffentlicht am 14.05.2014

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 114/13 Verkündet am: 14. Mai 2014 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:

Landgericht Köln Urteil, 30. Jan. 2014 - 29 O 60/13

bei uns veröffentlicht am 30.01.2014

Tenor Es wird festgestellt, dass der Vertrag über Wärmelieferung zwischen der Wohnungseigentümergemeinschaft „B-Straße 1 u. 3“ und der T Gesellschaft für Nahwärmeversorgung mbH vom 29.09.2006/08.12.2006 durch die Kündigung der WEG-Verwalterin vom 27

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(1) Rechtsvorschriften, die das Versorgungsverhältnis öffentlich-rechtlich regeln, sind den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechend zu gestalten; unberührt bleiben die Regelungen des Verwaltungsverfahrens sowie gemeinderechtliche Vorschriften zur Regelung des...
(1) Rechtsvorschriften, die das Versorgungsverhältnis öffentlich-rechtlich regeln, sind den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechend zu gestalten; unberührt bleiben die Regelungen des Verwaltungsverfahrens sowie gemeinderechtliche Vorschriften zur Regelung des...
(1) Die Abrechnung des Energieverbrauchs und die Bereitstellung von Abrechnungsinformationen einschließlich Verbrauchsinformationen erfolgt nach den §§ 4 und 5 der Fernwärme- oder Fernkälte-Verbrauchserfassungs- und -Abrechnungsverordnung in der jeweils geltenden...
(1) Die Abrechnung des Energieverbrauchs und die Bereitstellung von Abrechnungsinformationen einschließlich Verbrauchsinformationen erfolgt nach den §§ 4 und 5 der Fernwärme- oder Fernkälte-Verbrauchserfassungs- und -Abrechnungsverordnung in der jeweils geltenden...