vorgehend
Amtsgericht Viechtach, 2 C 336/10, 30.11.2010
Landgericht Deggendorf, 13 S 141/10, 19.07.2011

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 200/11
Verkündet am:
7. Februar 2013
K i e f e r
Justizangestellter
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Richtlinie 2002/58/EG Art. 6 Abs. 2, 5; TKG § 97 Abs. 1 Satz 3, 4, § 45g Abs. 2, §
45i Abs. 2, 3

a) Die in § 97 Abs. 1 Satz 3 TKG statuierte Befugnis des Anbieters von Telekommunikationsdiensten
zur Datenübermittlung an Dritte erstreckt sich nicht nur auf
Verträge, die lediglich eine Einzugsermächtigung oder eine fiduziarische Inkassozession
zum Gegenstand haben, sondern auch auf sonstige Abtretungsverträge
, insbesondere auf solche, die einen Forderungskauf beinhalten und nach
denen der zedierte Anspruch rechtlich und wirtschaftlich endgültig dem Zessionar
zustehen soll.

b) Allerdings muss der Zessionar nach Art. 6 Abs. 2, 5 der Richtlinie 2002/58/EG
hinsichtlich der Verarbeitung dieser Daten auf Weisung des Diensteanbieters
und unter dessen Kontrolle handeln und sich hierbei auf diejenigen Verkehrsdaten
beschränken, die für die Einziehung der Forderung erforderlich sind. Der
zwischen dem Zessionar und dem Diensteanbieter geschlossene Vertrag muss
insbesondere Bestimmungen enthalten, die die rechtmäßige Verarbeitung der
Verkehrsdaten durch den Zessionar gewährleisten und es dem Diensteanbieter
ermöglichen, sich jederzeit von der Einhaltung dieser Bestimmungen durch den
2012 - C-119/12, EWS 2012, 525).

c) Ein Anscheinsbeweis für die Richtigkeit einer Telefonrechnung setzt voraus,
dass ein zertifiziertes Abrechnungssystem gemäß § 45g Abs. 2 TKG genutzt
wird und bei rechtzeitigen Einwendungen des Kunden eine technische Prüfung
gemäß § 45i Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 2 TKG durchgeführt wurde, die keine
Hinweise auf Fehler oder Manipulationen erbracht hat.
BGH, Urteil vom 7. Februar 2013 - III ZR 200/11 - LG Deggendorf
AG Viechtach
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 7. Februar 2013 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter
Dr. Herrmann, Wöstmann, Hucke und Seiters

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Deggendorf - 1. Zivilkammer - vom 19. Juli 2011 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs und des Vorabentscheidungsverfahrens vor dem Gerichtshof der Europäischen Union, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


1
Die Klägerin beansprucht aus abgetretenem Recht Vergütungen für die Erbringung von Telekommunikationsleistungen. Der Beklagte ist Inhaber eines Telefonanschlusses der D. AG, über den er auch seinen Computer mit dem Internet verbindet. Für einzelne Einwahlen in das Internet (sog. Internet-by-Call) nutzte er im Zeitraum vom 28. Juni 2009 bis zum 6. September 2009 die Zugangsnummer der V. GmbH. Dem Beklagten wurden die hierfür verlangten Entgelte zunächst über die D. AG als "Beträge anderer Anbieter" in Rechnung gestellt. Nachdem der Beklagte hierauf keine Zahlungen leistete, verlangt die Klägerin, an die die Forderung der V. GmbH ihrem Vortrag zufolge aufgrund eines zwischen den Rechtsvorgängern der beteiligten Unternehmen geschlossenen "Vertrags über Dienstleistungen im Rahmen der Call-by-Call-Abrechnung" übergegangen ist, die Begleichung der berechneten Beträge sowie von Nebenkosten.
2
Nach dem von der Klägerin als Anlage 4 des genannten Vertrags vorgelegten Factoringvertrag kaufte sie in bestimmten Abrechnungszeiträumen unter Übernahme des Delkredererisikos alle "rückbelasteten offenen Forderungen im Rahmen der Call-by-Call-Abrechnung mit DTAG-Teilnehmern". Die Abtretung der Forderungen erfolgte nach § 2 Abs. 2 des Vertrags unter der aufschiebenden Bedingung, dass der Erwerber das von ihm geschuldete Entgelt an den Zedenten auskehrte.
3
Die Klägerin legte weiterhin eine zwischen ihrer Rechtsvorgängerin und derjenigen der V. GmbH getroffene "Datenschutz- und Vertraulichkeitsvereinbarung" vor (Anlage 5 des Vertrags), in der neben anderen Bestimmungen folgende Regelungen enthalten sind: "I. Datenschutz … (5) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die geschützten Daten nur im Rahmen der o.g. Zusammenarbeit und ausschließlich zu dem diesem Vertragsschluss zugrunde liegenden Zweck und in der jeweils angegebenen Weise zu verarbeiten und zu nutzen.
(6) Sobald die Kenntnis der geschützten Daten für die Erfüllung dieses Zweckes nicht mehr erforderlich ist, sind unverzüglich alle in diesem Zusammenhang vorhandenen geschützten Daten unwiederbringlich zu löschen bzw. zurückzugeben. …
(7) die Vertragsparteien sind berechtigt, die Einhaltung des Datenschutzes und der Datensicherheit bei der jeweils anderen Vertragspartei im Sinne dieser Vereinbarung zu kontrollieren. …
II. Vertraulichkeit … (2) Die Vertragsparteien werden die überlassenen vertraulichen Unterlagen und Informationen ausschließlich zur Erfüllung des zwischen den Vertragsparteien geschlossenen Vertrages verarbeiten und nutzen. Sie werden sie auch nur solchen Mitarbeitern zugänglich machen, die diese zur Erfüllung des Vertrages benötigen. Die Vertragsparteien werden diese Mitarbeiter entsprechend dieser Vereinbarung zur Vertraulichkeit verpflichten.
(3) Auf Verlangen, spätestens jedoch bei Beendigung der Zusammenarbeit der Vertragsparteien sind alle in diesem Zusammenhang vorhandenen vertraulichen Informationen unwiederbringlich zu löschen oder an die jeweils andere Vertragspartei zurückzugeben … …"
4
Der Beklagte ist der Auffassung, der Abtretungsvertrag sei wegen Verstoßes gegen Art. 10 Abs. 1 GG, §§ 88, 97 Abs. 1 Satz 3 TKG gemäß § 134 BGB nichtig. Weiter macht er geltend, die Klägerin habe den Eintritt der aufschiebenden Bedingung für die Zession der gegen ihn gerichteten Forderungen nicht vorgetragen. Er bestreitet die Anzahl und die Dauer einer Reihe der in Rechnung gestellten Verbindungen sowie deren rechnerisch richtige Ermittlung. Ferner ist er der Ansicht, die verlangten Entgelte seien teilweise sittenwidrig überhöht.
5
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat ihr im Wesentlichen stattgegeben. Mit seiner von der Vorinstanz zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter.
6
Der Senat hat mit Beschluss vom 16. Februar 2012 (CR 2012, 255) dem Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV die Frage vorgelegt , ob Art. 6 Abs. 2 und 5 der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für die elektronische Kommunikation, ABl. EG Nr. L 201 S. 37) die Übermittlung von Verkehrsdaten vom Diensteanbieter an den Zessionar einer Entgeltforderung für Telekommunikationsleistungen erlaubt , wenn der zum Zweck des Einzugs rückbelasteter Forderungen erfolgten Abtretung außer der allgemeinen Verpflichtung auf das Fernmeldegeheimnis und den Datenschutz zu den jeweils geltenden gesetzlichen Regelungen die vorstehend zitierten vertraglichen Bedingungen zugrunde liegen. Der Gerichtshof hat die Vorlage mit Urteil vom 22. November 2012 (C-119/12, EWS 2012, 525) beschieden.

Entscheidungsgründe


7
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz.

I.


8
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, durch die Vorlage des Factoringvertrags und von Handelsregisterauszügen sei nachgewiesen, dass die Klägerin Inhaberin der geltend gemachten Forderung geworden sei. Die Abtretung sei nicht wegen Verstoßes gegen das Fernmeldegeheimnis nichtig. Die mit der Abtretung verbundene Datenweitergabe sei durch § 97 Abs. 1 Satz 3 TKG beziehungsweise dessen inhaltsgleiche und damit identisch auszulegende Vorgängernorm des § 7 Abs. 1 Satz 3 TDSV zulässig gewesen. Danach dürfe der Diensteanbieter die in Absatz 2 der jeweiligen Vorschrift genannten Daten weitergeben , wenn er mit einem Dritten einen Vertrag über den Einzug des Entgelts geschlossen habe. Verträge in diesem Sinne seien nicht nur die klassischen Formen der Einzugsermächtigung und Inkassozession, sondern alle Formen der Abtretung.
9
Dem Umfang nach ergebe sich der Anspruch der Klägerin aus den erstellten Rechnungen. Diesen lägen die von der Klägerin vorgelegten Einzelverbindungsnachweise zu Grunde, die einen Anscheinsbeweis für die Vollständigkeit und Richtigkeit der streitgegenständlichen Abrechnungen begründeten. Diesen Anscheinsbeweis habe der Beklagte nicht erschüttert. Insbesondere reiche es hierfür nicht, wenn er vorbringe, dass an einzelnen Tagen mehrstündige Internetverbindungen berechnet worden seien. Es sei allgemein bekannt, dass viele Internetnutzer stundenlang surften oder über Nacht Dateien herunter lüden. Es wäre Sache des Beklagten gewesen, im Einzelnen substantiiert getrennt für jeden Abrechnungszeitraum vorzubringen, weshalb die in den Einzelverbindungsnachweisen ausgewiesenen Nutzungszeiten nicht zutreffen könnten. Dies sei jedoch nicht geschehen.
10
Der Höhe nach sei von den von der Klägerin der Abrechnung zu Grunde gelegten Tarifen auszugehen. Es sei nicht festzustellen, dass diese die Tatbestände des § 138 Abs. 1 oder 2 BGB erfüllten.

II.


11
Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
12
1. Nach den nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts ist zwischen den Rechtsvorgängern der Klägerin und der V. GmbH ein Factoringvertrag geschlossen worden.
13
2. Es hängt indessen von noch nachzuholenden tatsächlichen Feststellungen ab, ob die Würdigung des Berufungsgerichts zutrifft, die Abtretung der etwaigen Forderung gegen den Beklagten von dem Diensteanbieter an die Klägerin sei nicht wegen Verstoßes gegen das Fernmeldegeheimnis (Art. 10 GG, § 88 TKG) und den Datenschutz (§§ 91 ff TKG) gemäß § 134 BGB nichtig.
14
a) Der Zedent eines wegen der Erbringung von Telekommunikationsleistungen entstandenen Entgeltanspruchs ist gemäß § 402 BGB verpflichtet, dem Zessionar die zur Geltendmachung der Forderung nötigen Auskünfte zu erteilen und die in seinem Besitz befindlichen zum Beweis dienenden Urkunden zur Verfügung zu stellen. Dies umfasst auch die Weitergabe von Verkehrsdaten (§ 96 Abs. 1 TKG), die dem Fernmeldegeheimnis und dem Datenschutz unterliegen , da diese Informationen für die Abrechnung und den Nachweis der angefallenen Entgelte notwendig sind (vgl. § 45g, § 45i Abs. 1, 2, § 97 Abs. 1, 2 TKG). Die Übermittlung dieser Daten vom Diensteanbieter an einen Dritten zum Zweck des Einzugs der Forderung ist nach Maßgabe des § 97 Abs. 1 Satz 3 TKG auch ohne Einwilligung des Teilnehmers erlaubt. Diese gesetzliche Befugnis unterscheidet die Rechtslage im Telekommunikationsrecht von der, die etwa für die Einziehung von Honorarforderungen von Ärzten und Rechtsanwälten durch Dritte besteht. Unter anderem in diesen Bereichen ist die Abtretung von Entgeltansprüchen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ohne Zustimmung des Schuldners gemäß § 134 BGB unwirksam, weil sie wegen der aus § 402 BGB folgenden Pflicht des Zedenten zur Offenbarung von Umständen führen würde, auf die sich dessen Schweigepflicht bezieht (z.B. BGH, Beschluss vom 17. Februar 2005 - IX ZB 62/04, BGHZ 162, 187, 190 f; Urteile vom 5. Dezember 1995 - X ZR 121/93, NJW 1996, 775 und vom 25. März 1993 - IX ZR 192/92, BGHZ 122, 115, 117 f jeweils mwN).
15
b) Wie der Senat in seinem Vorlagebeschluss vom 16. Februar 2012 (CR 2012, 255 Rn. 16 ff) ausgeführt hat, erstreckt sich die in § 97 Abs. 1 Satz 3 TKG statuierte Befugnis zur Datenübermittlung entgegen der von einem Teil der instanzgerichtlichen Rechtsprechung (AG Bremen, Urteil vom 20. Oktober 2011 - 9 C 430/11, juris Rn. 9 ff; AG Hamburg-Altona, CR 2007, 238 f) und der Revision vertretenen Auffassung nicht nur auf Verträge, die lediglich eine Einzugs- ermächtigung oder eine treuhänderische Inkassozession zum Gegenstand haben , also die Forderung rechtlich oder aufgrund des fiduziarisch ausgestalteten Innenverhältnisses zwischen Zedenten und Zessionar wirtschaftlich (vgl. hierzu RGZ 99, 142, 143) im Vermögen ihres ursprünglichen Inhabers belassen. Vielmehr erfasst § 97 Abs. 1 Satz 3 TKG auch sonstige Abtretungsverträge, insbesondere solche, die - wie im vorliegenden Sachverhalt - einen Forderungskauf beinhalten und nach denen der zedierte Anspruch rechtlich und wirtschaftlich endgültig dem Zessionar zustehen soll (so auch die hM: AG Bremen, Urteil vom 23. November 2010 - 4 C 237/10, juris Rn. 7; Eckhardt in Heun, Handbuch Telekommunikationsrecht, 2. Aufl., Teil L Rn. 219 Fn. 4; Fetzer in Arndt/Fetzer/ Scherer, TKG, § 97 Rn. 5; Klesczewksi in Berliner Kommentar zum TKG, 2. Aufl., § 97 Rn. 6; Koenig/Neumann RTkom 2001, 226, 228 ff, Palandt/Ellenberger , BGB, 72. Aufl., § 134 Rn. 22a).
16
Zwar mag der Wortlaut des § 97 Abs. 1 Satz 3 TKG, der auf den "Einzug" der Entgeltforderung abstellt, vordergründig darauf hindeuten, dass die Datenweitergabe nur im Rahmen einer Einziehungsermächtigung oder allenfalls einer Inkassozession erlaubt sein soll, da eine uneingeschränkte Abtretung über den bloßen Einzug einer Forderung hinausgeht. Andererseits ist auch eine solche Zession rechtlich und wirtschaftlich auf den Einzug der abgetretenen Forderung gerichtet (siehe auch Koenig/Neumann aaO, S. 228), so dass der Wortlaut beide Auslegungsmöglichkeiten zulässt.
17
Demgegenüber spricht der Zweck der Bestimmung gegen eine Beschränkung der zulässigen Datenweitergabe auf die Fälle der Einziehungsermächtigung und der Inkassozession. § 97 Abs. 1 Satz 3 TKG soll es den Diensteanbietern ermöglichen, ihre Forderungen, soweit diese nicht bereits über die Teilnehmernetzbetreiber eingezogen werden, durch Dritte beizutrei- ben, da diese Aufgabe häufig arbeits- sowie kostenintensiv ist und somit das Kerngeschäft der Diensteanbieter behindert, Telekommunikationsleistungen zu erbringen (Büttgen in Scheurle/Mayen, TKG, 2. Aufl., § 97 Rn. 11). Die Möglichkeit , Dritte mit dem Forderungseinzug zu betrauen, soll insbesondere kleineren Anbietern, die nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand in der Lage sind, ein eigenes Inkassowesen zu unterhalten, die Teilnahme am Wettbewerb erleichtern. Von diesem Zweck wird auch der Forderungsverkauf erfasst. Der Diensteanbieter nimmt in diesem Fall zwar hin, dass er nicht den vollen Betrag seiner Forderung erhält. Er wird jedoch von dem Beitreibungsaufwand und in der Regel auch von dem Forderungsausfallrisiko endgültig und vollständig entlastet. Andererseits soll die Bestimmung die datenschutzrechtlichen Belange der Teilnehmer wahren. Diese werden bei einer uneingeschränkten Abtretung jedoch nicht stärker beeinträchtigt, als bei einer lediglich auf Einziehung für den Diensteanbieter gerichteten Ermächtigung oder Zession. Für die Geltendmachung der Forderung sind in allen drei Fallgestaltungen dieselben Daten erforderlich (Koenig/Neumann aaO S. 229). Zur Darlegung der Voraussetzungen des Anspruchs und gegebenenfalls zu dessen gerichtlicher Verfolgung benötigt der aufgrund einer Einziehungsermächtigung oder einer Inkassozession tätige Dritte nicht weniger Daten als der Zessionar, dem die Forderung ohne Einschränkungen aus dem Innenverhältnis mit dem Zedenten abgetreten wurde. Auch die von der Revision angesprochene Gefahr, der Zessionar könne bei einer uneingeschränkten Abtretung den Anspruch - anders als bei einer Einziehungsermächtigung oder Inkassozession - weiter abtreten, so dass die übermittelten Daten einem stetig größer werdenden Personenkreis bekannt würden, besteht nicht. Der Dritte, an den der Diensteanbieter die Entgeltforderung abgetreten hat, ist seinerseits gemäß § 97 Abs. 1 Satz 4 TKG vertraglich auf die Wahrung des Fernmeldegeheimnisses und des Datenschutzes zu verpflichten. Hieraus folgt, dass er im Hinblick auf § 402 BGB nur dann zur Abtretung an ei- nen Anderen berechtigt wäre, wenn für die Weitergabe der Daten ein Erlaubnistatbestand bestünde. Dies ist aber nicht der Fall, da das Telekommunikationsgesetz die Übermittlung der in § 97 Abs. 2 TKG genannten Daten nur von dem Diensteanbieter an einen Dritten, nicht aber von diesem an einen weiteren erlaubt (Senatsurteil vom 14. Juni 2012 - III ZR 227/11, NJW 2012, 2582 Rn. 16 f).
18
Schließlich sprechen auch die dem Gesetz zu Grunde liegenden Materialien für eine Auslegung von § 97 Abs. 1 Satz 3 TKG, nach der der Begriff des "Einzugs" der Forderung auch die uneingeschränkte Abtretung erfasst. § 97 TKG ist weitgehend mit dem zuvor geltenden § 7 der TelekommunikationsDatenschutzverordnung (TDSV) vom 18. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1740) identisch (Regierungsbegründung des Entwurfs eines Telekommunikationsgesetzes , BT-Drucks. 15/2316 S. 89 zu § 95 TKG-E, der als § 97 TKG in Kraft trat). In der Begründung der Bundesregierung zu dieser Verordnung ist in Bezug auf § 7 ausgeführt, die vorgesehene vertragliche Verpflichtung von Dritten zur Wahrung des Fernmeldegeheimnisses und der Datenschutzvorschriften der Verordnung sei erforderlich, weil strafrechtliche oder allgemein vertragliche Regelungen über die Haftung und Vertraulichkeit nicht ausreichten. Die Regelung begründe für den Diensteanbieter kein eigenständiges Recht, die Forderung an das Inkassounternehmen mit der Folge abzutreten, dass dieses die Forderung gegenüber dem Kunden unmittelbar als eigenen Anspruch geltend machen könne (BR-Drucks. 300/00 S. 16). Dem ist zu entnehmen, dass der Verordnungsgeber von der - inhaltlich uneingeschränkten - Abtretbarkeit der Entgeltforderungen ausging und nur die datenschutzrechtliche Seite der Zession stärken wollte (vgl. Fetzer in Arndt/Fetzer/Scherer, TKG, § 97 Rn. 5). Dies kommt dadurch zum Ausdruck, dass betont wird, die vorgesehene Bestimmung begründe kein eigenständiges Abtretungsrecht. Dadurch wird deutlich, dass der Verordnungsgeber unterstellt hat, aus dem allgemeinen Recht folge bereits eine solche Befugnis des Diensteanbieters, die künftig nur nach Maßgabe der in dem Verordnungsentwurf vorgesehenen - bislang unzureichenden - datenschutzrechtlichen Beschränkungen ausgeübt werden können solle.
19
c) Die Anforderungen des Erlaubnistatbestands des § 97 Abs. 1 Satz3 TKG werden unter Berücksichtigung des Gebots der richtlinienkonformen Auslegung weiter durch Art. 6 Abs. 2 und 5 der Richtlinie 2002/58 bestimmt. Das Telekommunikationsgesetz dient unter anderem der Umsetzung dieser Richtlinie (siehe Anmerkung zum Telekommunikationsgesetz vom 22. Juni 2004, BGBl. I S. 1190). Nach den genannten Bestimmungen, wie weitgehend auch schon nach Art. 6. Abs. 4 der Richtlinie 97/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre im Bereich der Telekommunikation (ABl. EG Nr. L 24 S. 1), darf die Verarbeitung von Verkehrsdaten zum Zwecke der Gebührenabrechnung nur durch Personen erfolgen, die auf Weisung des Betreibers öffentlicher Kommunikationsnetze und öffentlich zugänglicher Kommunikationsdienste handeln und die für Gebührenabrechnungen zuständig sind.
20
aa) Nach dem aufgrund des Vorlagebeschlusses des Senats ergangenen Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 22. November 2012 (C-119/12, EWS 2012, 525) sind diese Bestimmungen in dem Sinne auszulegen , dass ein Diensteanbieter im Hinblick auf die Einziehung seiner Telekommunikationsleistungen betreffenden Forderungen Verkehrsdaten an einen Zessionar dieser Forderungen übermitteln und der Zessionar diese Daten verarbeiten darf, sofern er erstens hinsichtlich der Verarbeitung dieser Daten auf Weisung des Diensteanbieters handelt und sich zweitens auf die Verarbeitung der- jenigen Verkehrsdaten beschränkt, die für die Einziehung der abgetretenen Forderungen erforderlich sind (aaO Rn. 29).
21
Unabhängig von der Einstufung des Abtretungsvertrags ist davon auszugehen , dass der Zessionar im Sinne von Art. 6 Abs. 5 der Richtlinie 2002/58 auf Weisung des Diensteanbieters handelt, wenn er für die Verarbeitung von Verkehrsdaten nur auf Anweisung dieses Diensteanbieters und unter dessen Kontrolle handelt. Der zwischen Zessionar und Diensteanbieter geschlossene Vertrag muss insbesondere Bestimmungen enthalten, die die rechtmäßige Verarbeitung der Verkehrsdaten durch den Zessionar gewährleisten und es dem Diensteanbieter ermöglichen, sich jederzeit von der Einhaltung dieser Bestimmungen durch den Zessionar zu überzeugen (aaO Rn. 30).
22
bb) Ob die zwischen den Rechtsvorgängern der V. GmbH und der Klägerin getroffenen Vereinbarungen diesen Anforderungen genügen , lässt sich auf der Grundlage des bisherigen Sach- und Streitstands und der tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz noch nicht abschließend beurteilen.
23
Die in Anlage 5 des Vertrags getroffenen Vereinbarungen zum Datenschutz und zur Vertraulichkeit enthalten in Nummern I Abs. 5 und 6 sowie II Abs. 2 und 3 die notwendigen formalen Anweisungen des Diensteanbieters, zu welchen Zwecken, in welcher Weise, für welche Dauer und durch welchen Personenkreis die Verkehrsdaten von dem Zessionar verwendet werden dürfen. Nach Nummer I Abs. 7 ist der Zedent weiter berechtigt, die Einhaltung des Datenschutzes und der Datensicherheit im Sinne der Vereinbarung zu kontrollieren. Da eine Beschränkung dieses Kontrollrechts nicht vereinbart ist, ist es dem Zedenten, wie nach dem Urteil des Gerichtshofs erforderlich, auch jederzeit möglich, sich von der Einhaltung der vereinbarten Bestimmungen über den Datenschutz und die Datensicherheit zu überzeugen.
24
Allerdings ist dem Sachvortrag der Klägerin und den von ihr vorgelegten Unterlagen nicht die erforderliche inhaltliche Beschränkung der Datenverarbeitung auf solche Verkehrsdaten zu entnehmen, die für die Forderungseinziehung oder für gemäß Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 2002/58/EG zulässige Zwecke notwendig sind. Die vorzitierten Bestimmungen begrenzen die zulässige Datenverarbeitung nicht ausdrücklich hierauf. Vielmehr dürfen die Daten "im Rahmen der o.g. Zusammenarbeit und ausschließlich zu dem diesem Vertragsschluss zugrunde liegenden Zweck" (Nr. I Abs. 5), "für die Erfüllung dieses Zwecks" (Nr. I Abs. 6) beziehungsweise "zur Erfüllung des zwischen den Vertragsparteien geschlossenen Vertrags" (Nr. II Abs. 2) genutzt und verarbeitet werden. Dass Vertragsgegenstand lediglich die Forderungseinziehung oder nach Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie zulässige Zwecke sind, ist nicht ersichtlich. Die "Datenschutz- und Vertraulichkeitsvereinbarung", in der die genannten Regelungen enthalten sind, stellt die Anlage 5 zu einem umfassenderen "Vertrag über Dienstleistungen im Rahmen der Call-by-Call-Abrechnung" dar. Dieser ist nicht der Factoringvertrag. Jener ist vielmehr die Anlage 4 zu dem "Vertrag über Dienstleistungen …". Deshalb und weil die Klägerin Fotokopien der Bestimmungen über den Gegenstand des "Grundvertrags" (nach dessen Inhaltsübersicht §§ 2 und 3) nicht vorgelegt hat, bleibt offen, welche Zwecke der "Datenschutz- und Vertraulichkeitsvereinbarung" zugrunde liegen, und damit, ob sich die danach erlaubte Datenverarbeitung entsprechend den Vorgaben des Art. 6 Abs. 2, 3 und 5 der Richtlinie 2002/58/EG auf die Verkehrsdaten beschränkt, die zu den danach zulässigen Zwecken notwendig sind. Die Zurückverweisung gibt den Parteien Gelegenheit zum Vortrag zu diesem bislang nicht erörterten Gesichtspunkt und dem Berufungsgericht die Möglichkeit zu ergänzenden Feststellungen hierzu.

25
3. Für das neue Verfahren weist der Senat weiter darauf hin, dass das Berufungsgericht zu Unrecht die Voraussetzungen für einen zugunsten der Klägerin streitenden Anscheinsbeweis für die Vollständigkeit und Richtigkeit der dem Beklagten erteilten Abrechnung angenommen hat.
26
Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Telekommunikationsdienst - technisch fehlerfrei bis zum Übergabepunkt - erbracht wurde, trägt gemäß § 45i Abs. 3 Satz 1 TKG der Diensteanbieter (siehe auch Senatsurteil vom 24. Juni 2004 - III ZR 104/03, NJW 2004, 3183). Ferner trägt er, obgleich dies nicht ausdrücklich im Gesetz geregelt ist, nach den allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen die Darlegungs- und Beweislast für die richtige Berechnung der Telekommunikationsdienstleistung, für die er das Entgelt beansprucht (Dahlke in Beck’scher TKG-Kommentar, 3.Aufl., § 45i Rn. 33; Kessel in Arndt/Fetzer/ Scherer, TKG, § 45i Rn. 65; Schlotter in Berliner Kommentar zum TKG, 2. Aufl., § 45i Rn. 27; siehe auch Stellungnahme des Bundesrats zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften, BRDrucks. 92/05 [Beschluss] S. 9). In der Rechtsprechung der Instanzgerichte und in der Literatur wird allerdings überwiegend vertreten, dass zugunsten des Diensteanbieters ein Anscheinsbeweis für die Richtigkeit der Telefonrechnung eingreifen kann (z.B. OLG Bremen MMR 2012, 93; OLG Hamm MMR 2004, 337, 338; LG Trier, Urteil vom 26. Juli 2005 - 1 S 40/05, juris Rn. 6; AG Bonn MMR 2008, 67; AG Leer MMR 2007, 473, 474; Kessel aaO Rn. 62 ff; Schlotter aaO Rn. 28; zu § 16 TKV siehe Nießen in Manssen, Telekommunikations- und Multimediarecht, Stand Juli 2003, C § 41/§ 16 TKV Rn. 36 ff m. umfangr. Nachweisen aus der älteren Rechtsprechung). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind die Grundsätze über den Beweis des ersten Anscheins bei typischen Geschehensabläufen anwendbar, das heißt in Fäl- len, in denen ein bestimmter Sachverhalt feststeht, der nach der allgemeinen Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache oder auf einen bestimmten Ablauf als maßgeblich für den Eintritt eines bestimmten Erfolges hinweist. Dabei bedeutet Typizität nicht, dass die Ursächlichkeit einer Tatsache für den Erfolg bei allen Sachverhalten der Fallgruppe immer vorhanden sein muss; sie muss aber so häufig gegeben sein, dass die Wahrscheinlichkeit, einen solchen Fall vor sich zu haben, sehr groß ist (z.B. Senatsurteil vom 22. November 2007 - III ZR 280/06, VersR 2008, 1067 Rn. 11 mwN).
27
Für Rechnungen über Telekommunikationsleistungen kann, was das Berufungsgericht verkannt hat, nicht schlechthin von einem solchermaßen typischen Geschehensablauf ausgegangen werden, dass die von den Telekommunikationsdiensteanbietern verwendeten technischen Anlagen das Verbindungsaufkommen korrekt erfassen und das Entgelt zutreffend berechnen. Vielmehr ist zu fordern, dass ein zertifiziertes Abrechnungssystem gemäß § 45g Abs. 2 TKG genutzt wird (Schlotter aaO) und bei Einwendungen des Kunden eine technische Prüfung gemäß § 45i Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 2 TKG durchgeführt wurde , die keine Hinweise auf Fehler oder Manipulationen erbracht hat (OLG Bremen; OLG Hamm; AG Bonn; Schlotter jew. aaO). Eine solche Prüfung ist allerdings entbehrlich, wenn der Kunde die Abrechnung nicht nach Maßgabe des § 45i Abs. 1 Satz 1 TKG rechtzeitig beanstandet hat (vgl. hierzu Senatsurteil vom 24. Juni 2004 - III ZR 104/03, NJW 2004, 3183, 3185). Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des § 45i Abs. 1 Satz 2 TKG "Im Falle der Beanstandung …" und aus § 45i Abs. 3 Satz 3 TKG, der bei der Regelung der Beweislast auf die technische Prüfung "nach Absatz 1" Bezug nimmt, welcher eine Beanstandung voraussetzt.
28
Aber selbst wenn die vorstehenden Voraussetzungen für das Vorliegen eines Anscheinsbeweises für die Richtigkeit der Erfassung und der Abrechnung der Verbindungen, deren Bezahlung die Klägerin beansprucht, festgestellt würden , könnte ein solcher Beweis zumindest nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand der Entscheidung nicht zugrunde gelegt werden, da er jedenfalls erschüttert wäre. Ein Anscheinsbeweis ist entkräftet, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablaufs ergibt (st. Rspr., z.B. BGH, Urteil vom 13. Februar 2007 - VI ZR 58/06, VersR 2007, 681 Rn. 10 mwN). Dies ist hier der Fall, da die von der Klägerin vorgelegten Abrechnungen, wie die Revision mit Recht rügt, zumindest teilweise rechnerisch nicht nachvollziehbar und damit unschlüssig sind. Die in der Revisionsbegründung insoweit angeführten Berechnungsbeispiele hat der Senat überprüft. Sie treffen zu. Die jeweils ausgeworfenen Beträge sind mit den angegebenen Nutzungsdauern und den zu den jeweiligen Tagen und Uhrzeiten geltenden Tarifen nicht in Einklang zu bringen und weichen zum Nachteil des Beklagten von dem rechnerisch richtigen Ergebnis ab. Dies lässt begründete Zweifel daran aufkommen, dass die Systeme, die zur Erfassung der jeweiligen Verbindungen oder zur Berechnung des Entgeltanspruchs der V. GmbH verwendet wurden, zuverlässig arbeiten, und lässt es als möglich erscheinen , dass ein atypischer Geschehensablauf vorliegt.
29
4. Die Zurückverweisung gibt dem Berufungsgericht auch die Gelegenheit, sich mit den übrigen Rügen der Revision zu befassen, auf die einzugehen der Senat im vorliegenden Verfahrensstadium keine Veranlassung hat.
Schlick Herrmann Wöstmann
Hucke Seiters
Vorinstanzen:
AG Viechtach, Entscheidung vom 30.11.2010 - 2 C 336/10 -
LG Deggendorf, Entscheidung vom 19.07.2011 - 13 S 141/10 -

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 138 Sittenwidriges Rechtsgeschäft; Wucher


(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig. (2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen W

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 134 Gesetzliches Verbot


Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 10


(1) Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich. (2) Beschränkungen dürfen nur auf Grund eines Gesetzes angeordnet werden. Dient die Beschränkung dem Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder des Be

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 402 Auskunftspflicht; Urkundenauslieferung


Der bisherige Gläubiger ist verpflichtet, dem neuen Gläubiger die zur Geltendmachung der Forderung nötige Auskunft zu erteilen und ihm die zum Beweis der Forderung dienenden Urkunden, soweit sie sich in seinem Besitz befinden, auszuliefern.

Telekommunikationsgesetz - TKG 2021 | § 96 Frequenzzuteilung für Rundfunk, Luftfahrt, Seeschifffahrt, Binnenschifffahrt und sicherheitsrelevante Funkanwendungen


(1) Für die Zuteilung von Frequenzen zur Übertragung von Rundfunk im Zuständigkeitsbereich der Länder ist neben den Voraussetzungen des § 91 auf der Grundlage der rundfunkrechtlichen Festlegungen das Benehmen mit der zuständigen Landesbehörde herzust

Telekommunikationsgesetz - TKG 2021 | § 97 Zuteilung zur gemeinsamen Frequenznutzung, Erprobung innovativer Technologien, kurzfristig auftretender Frequenzbedarf


(1) Frequenzen, bei denen eine effiziente Nutzung durch einen Einzelnen allein nicht zu erwarten ist, können auch mehreren zur gemeinsamen Nutzung zugeteilt werden. Die Inhaber dieser Frequenznutzungsrechte haben Beeinträchtigungen hinzunehmen, die s

Telekommunikationsgesetz - TKG 2021 | § 91 Frequenzzuteilung


(1) Jede Frequenznutzung bedarf einer vorherigen Frequenzzuteilung, soweit in diesem Gesetz nichts anderes geregelt ist. Die Frequenzzuteilung erfolgt zweckgebunden nach Maßgabe des Frequenzplanes und nichtdiskriminierend auf der Grundlage nachvollzi

Telekommunikationsgesetz - TKG 2021 | § 88 Aufgaben


(1) Zur Sicherstellung einer effizienten und störungsfreien Nutzung von Frequenzen und unter Berücksichtigung der Regulierungsziele des § 2 sowie der Ziele der Frequenzregulierung gemäß § 87 werden durch die jeweils zuständigen Behörden 1. Frequenzbe

Telekommunikationsgesetz - TKG 2021 | § 95 Orbitpositionen und Frequenznutzungen durch Satelliten


(1) Natürliche oder juristische Personen mit Wohnsitz beziehungsweise Sitz in der Bundesrepublik Deutschland, die Orbitpositionen und Frequenzen durch Satelliten nutzen, unterliegen den Verpflichtungen, die sich aus der Konstitution und Konvention de

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Bundesgerichtshof Urteil, 07. Feb. 2013 - III ZR 200/11 zitiert oder wird zitiert von 6 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Urteil, 07. Feb. 2013 - III ZR 200/11 zitiert 3 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 22. Nov. 2007 - III ZR 280/06

bei uns veröffentlicht am 22.11.2007

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 280/06 Verkündet am: 22. November 2007 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 839 Ca, Fm

Bundesgerichtshof Urteil, 24. Juni 2004 - III ZR 104/03

bei uns veröffentlicht am 24.06.2004

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 104/03 Verkündet am: 24. Juni 2004 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja TKV § 16 Abs.

Bundesgerichtshof Urteil, 13. Feb. 2007 - VI ZR 58/06

bei uns veröffentlicht am 13.02.2007

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 58/06 Verkündet am: 13. Februar 2007 Böhringer-Mangold, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:
3 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Urteil, 07. Feb. 2013 - III ZR 200/11.

Bundesgerichtshof Urteil, 06. Okt. 2016 - I ZR 154/15

bei uns veröffentlicht am 06.10.2016

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 154/15 Verkündet am: 6. Oktober 2016 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Afterlife EU-Grun

Bundesgerichtshof Urteil, 06. Juni 2019 - IX ZR 272/17

bei uns veröffentlicht am 06.06.2019

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 272/17 Verkündet am: 6. Juni 2019 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB §§ 398, 402, 134

Bundesgerichtshof Urteil, 07. März 2013 - III ZR 231/12

bei uns veröffentlicht am 07.03.2013

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 231/12 Verkündet am: 7. März 2013 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 314 Abs. 1 S

Referenzen

(1) Frequenzen, bei denen eine effiziente Nutzung durch einen Einzelnen allein nicht zu erwarten ist, können auch mehreren zur gemeinsamen Nutzung zugeteilt werden. Die Inhaber dieser Frequenznutzungsrechte haben Beeinträchtigungen hinzunehmen, die sich aus einer bestimmungsgemäßen gemeinsamen Nutzung der Frequenz ergeben.

(2) In begründeten Einzelfällen, insbesondere zur Erprobung innovativer Technologien in der Telekommunikation oder bei kurzfristig auftretendem Frequenzbedarf, kann von den im Frequenzplan enthaltenen Festlegungen bei der Zuteilung von Frequenzen befristet abgewichen werden. Voraussetzung hierfür ist, dass keine Frequenznutzung beeinträchtigt wird. Sind Belange der Länder bei der Übertragung von Rundfunk im Zuständigkeitsbereich der Länder betroffen, ist auf der Grundlage der rundfunkrechtlichen Festlegungen das Benehmen mit der zuständigen Landesbehörde herzustellen.

(1) Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich.

(2) Beschränkungen dürfen nur auf Grund eines Gesetzes angeordnet werden. Dient die Beschränkung dem Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder des Bestandes oder der Sicherung des Bundes oder eines Landes, so kann das Gesetz bestimmen, daß sie dem Betroffenen nicht mitgeteilt wird und daß an die Stelle des Rechtsweges die Nachprüfung durch von der Volksvertretung bestellte Organe und Hilfsorgane tritt.

(1) Zur Sicherstellung einer effizienten und störungsfreien Nutzung von Frequenzen und unter Berücksichtigung der Regulierungsziele des § 2 sowie der Ziele der Frequenzregulierung gemäß § 87 werden durch die jeweils zuständigen Behörden

1.
Frequenzbereiche in der Frequenzverordnung nach § 89 zugewiesen und im Frequenzplan in Frequenznutzungen aufgeteilt,
2.
Frequenzen zugeteilt und
3.
Frequenznutzungen überwacht.

(2) Die Bundesnetzagentur trifft Anordnungen bei Frequenznutzungen im Rahmen des Betriebs von Funkanlagen auf fremden Land-, Wasser- und Luftfahrzeugen, die sich im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhalten.

(3) Für Frequenznutzungen, die in den Aufgabenbereich des Bundesministeriums der Verteidigung fallen, stellt das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur das Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung her.

(1) Frequenzen, bei denen eine effiziente Nutzung durch einen Einzelnen allein nicht zu erwarten ist, können auch mehreren zur gemeinsamen Nutzung zugeteilt werden. Die Inhaber dieser Frequenznutzungsrechte haben Beeinträchtigungen hinzunehmen, die sich aus einer bestimmungsgemäßen gemeinsamen Nutzung der Frequenz ergeben.

(2) In begründeten Einzelfällen, insbesondere zur Erprobung innovativer Technologien in der Telekommunikation oder bei kurzfristig auftretendem Frequenzbedarf, kann von den im Frequenzplan enthaltenen Festlegungen bei der Zuteilung von Frequenzen befristet abgewichen werden. Voraussetzung hierfür ist, dass keine Frequenznutzung beeinträchtigt wird. Sind Belange der Länder bei der Übertragung von Rundfunk im Zuständigkeitsbereich der Länder betroffen, ist auf der Grundlage der rundfunkrechtlichen Festlegungen das Benehmen mit der zuständigen Landesbehörde herzustellen.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(1) Frequenzen, bei denen eine effiziente Nutzung durch einen Einzelnen allein nicht zu erwarten ist, können auch mehreren zur gemeinsamen Nutzung zugeteilt werden. Die Inhaber dieser Frequenznutzungsrechte haben Beeinträchtigungen hinzunehmen, die sich aus einer bestimmungsgemäßen gemeinsamen Nutzung der Frequenz ergeben.

(2) In begründeten Einzelfällen, insbesondere zur Erprobung innovativer Technologien in der Telekommunikation oder bei kurzfristig auftretendem Frequenzbedarf, kann von den im Frequenzplan enthaltenen Festlegungen bei der Zuteilung von Frequenzen befristet abgewichen werden. Voraussetzung hierfür ist, dass keine Frequenznutzung beeinträchtigt wird. Sind Belange der Länder bei der Übertragung von Rundfunk im Zuständigkeitsbereich der Länder betroffen, ist auf der Grundlage der rundfunkrechtlichen Festlegungen das Benehmen mit der zuständigen Landesbehörde herzustellen.

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

(1) Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich.

(2) Beschränkungen dürfen nur auf Grund eines Gesetzes angeordnet werden. Dient die Beschränkung dem Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder des Bestandes oder der Sicherung des Bundes oder eines Landes, so kann das Gesetz bestimmen, daß sie dem Betroffenen nicht mitgeteilt wird und daß an die Stelle des Rechtsweges die Nachprüfung durch von der Volksvertretung bestellte Organe und Hilfsorgane tritt.

(1) Zur Sicherstellung einer effizienten und störungsfreien Nutzung von Frequenzen und unter Berücksichtigung der Regulierungsziele des § 2 sowie der Ziele der Frequenzregulierung gemäß § 87 werden durch die jeweils zuständigen Behörden

1.
Frequenzbereiche in der Frequenzverordnung nach § 89 zugewiesen und im Frequenzplan in Frequenznutzungen aufgeteilt,
2.
Frequenzen zugeteilt und
3.
Frequenznutzungen überwacht.

(2) Die Bundesnetzagentur trifft Anordnungen bei Frequenznutzungen im Rahmen des Betriebs von Funkanlagen auf fremden Land-, Wasser- und Luftfahrzeugen, die sich im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhalten.

(3) Für Frequenznutzungen, die in den Aufgabenbereich des Bundesministeriums der Verteidigung fallen, stellt das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur das Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung her.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

Der bisherige Gläubiger ist verpflichtet, dem neuen Gläubiger die zur Geltendmachung der Forderung nötige Auskunft zu erteilen und ihm die zum Beweis der Forderung dienenden Urkunden, soweit sie sich in seinem Besitz befinden, auszuliefern.

(1) Für die Zuteilung von Frequenzen zur Übertragung von Rundfunk im Zuständigkeitsbereich der Länder ist neben den Voraussetzungen des § 91 auf der Grundlage der rundfunkrechtlichen Festlegungen das Benehmen mit der zuständigen Landesbehörde herzustellen. Die jeweilige Landesbehörde teilt den Versorgungsbedarf für Rundfunk im Zuständigkeitsbereich der Länder der Bundesnetzagentur mit. Die Bundesnetzagentur setzt diese Bedarfsanmeldungen bei der Frequenzzuteilung nach § 91 um. Näheres zum Verfahren legt die Bundesnetzagentur auf der Grundlage rundfunkrechtlicher Festlegungen der zuständigen Landesbehörden fest. Die dem Rundfunkdienst im Frequenzplan zugewiesenen Frequenzen können für andere Zwecke als die Übertragung von Rundfunk im Zuständigkeitsbereich der Länder genutzt werden, wenn dem Rundfunk die auf der Grundlage der rundfunkrechtlichen Festlegungen zustehende Kapazität zur Verfügung steht. Die Bundesnetzagentur stellt hierzu das Benehmen mit den zuständigen Landesbehörden her. Hat die zuständige Landesbehörde die inhaltliche Belegung einer analogen oder digitalen Frequenznutzung zur Übertragung von Rundfunk im Zuständigkeitsbereich der Länder einem Inhalteanbieter zur alleinigen Nutzung zugewiesen, so kann dieser einen Vertrag mit einem Sendernetzbetreiber seiner Wahl abschließen, soweit dabei gewährleistet ist, dass den rundfunkrechtlichen Festlegungen entsprochen wurde. Sofern der Sendernetzbetreiber die Zuteilungsvoraussetzungen erfüllt, teilt ihm die Bundesnetzagentur die Frequenz auf Antrag zu. Die Frequenzzuteilung ist auf die Dauer der rundfunkrechtlichen Zuweisung der zuständigen Landesbehörde zu befristen und kann bei Fortdauern dieser Zuweisung verlängert werden. Bei durch mehrere Inhalteanbieter belegten Multiplexen erfolgt die Sendernetzbetreiberauswahl durch die Bundesnetzagentur nur dann, wenn sich die nach Landesrecht bestimmten Inhalteanbieter vor dem Start des Multiplexes nicht auf einen Sendernetzbetreiber einigen können. Die zuständige Landesbehörde teilt der Bundesnetzagentur das Ergebnis des Einigungsverfahrens mit. Sofern sich die nach Landesrecht bestimmten Inhalteanbieter nicht auf einen Sendernetzbetreiber einigen konnten, bittet die nach Landesrecht zuständige Stelle um die Einleitung eines Verfahrens zur Auswahl eines Sendernetzbetreibers durch die Bundesnetzagentur.

(2) Frequenznutzungen des Bundesministeriums der Verteidigung bedürfen in den ausschließlich für militärische Nutzungen im Frequenzplan ausgewiesenen Frequenzbereichen keiner Frequenzzuteilung.

(3) Als zugeteilt gelten Frequenzen, die für die Seefahrt und die Binnenschifffahrt sowie die Luftfahrt ausgewiesen sind und die auf fremden Wasser- oder Luftfahrzeugen, die sich im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhalten, zu den entsprechenden Zwecken genutzt werden. Dies gilt nur für Frequenzen, die aufgrund einer gültigen nationalen Erlaubnis des Landes, in dem das Fahrzeug registriert ist, genutzt werden.

(4) Für Frequenzen, die für den Funk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS-Funk) ausgewiesen sind, legt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Benehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden in einer Richtlinie fest:

1.
die Zuständigkeiten der beteiligten Behörden,
2.
das Verfahren zur Anerkennung als Berechtigter zur Teilnahme am BOS-Funk,
3.
das Verfahren und die Zuständigkeiten bei der Bearbeitung von Anträgen auf Frequenzzuteilung innerhalb der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben,
4.
die Grundsätze zur Frequenzplanung und die Verfahren zur Frequenzkoordinierung innerhalb der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben sowie
5.
die Regelungen für den Funkbetrieb und für die Zusammenarbeit der Frequenznutzer im BOS-Funk.
Die Richtlinie ist, insbesondere Satz 1 Nummer 4 und 5 betreffend, mit der Bundesnetzagentur abzustimmen. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat bestätigt im Einzelfall nach Anhörung der jeweils sachlich zuständigen obersten Bundes- oder Landesbehörden die Zugehörigkeit eines Antragstellers zum Kreis der nach Satz 1 anerkannten Berechtigten.

(5) Die Bundesnetzagentur teilt Frequenzen für die Nutzung des Flugfunkdienstes zu, wenn die nach dem Luftverkehrsrecht erforderlichen Entscheidungen des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung vorliegen. Die nach § 91 festgelegte Zuständigkeit der Bundesnetzagentur und deren Eingriffsmöglichkeiten bleiben unberührt.

(6) Frequenzen für die Nutzung durch Küstenfunkstellen des Revier- und Hafenfunkdienstes werden nur dann zugeteilt, wenn die Zustimmung der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes vorliegt.

(1) Frequenzen, bei denen eine effiziente Nutzung durch einen Einzelnen allein nicht zu erwarten ist, können auch mehreren zur gemeinsamen Nutzung zugeteilt werden. Die Inhaber dieser Frequenznutzungsrechte haben Beeinträchtigungen hinzunehmen, die sich aus einer bestimmungsgemäßen gemeinsamen Nutzung der Frequenz ergeben.

(2) In begründeten Einzelfällen, insbesondere zur Erprobung innovativer Technologien in der Telekommunikation oder bei kurzfristig auftretendem Frequenzbedarf, kann von den im Frequenzplan enthaltenen Festlegungen bei der Zuteilung von Frequenzen befristet abgewichen werden. Voraussetzung hierfür ist, dass keine Frequenznutzung beeinträchtigt wird. Sind Belange der Länder bei der Übertragung von Rundfunk im Zuständigkeitsbereich der Länder betroffen, ist auf der Grundlage der rundfunkrechtlichen Festlegungen das Benehmen mit der zuständigen Landesbehörde herzustellen.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

Der bisherige Gläubiger ist verpflichtet, dem neuen Gläubiger die zur Geltendmachung der Forderung nötige Auskunft zu erteilen und ihm die zum Beweis der Forderung dienenden Urkunden, soweit sie sich in seinem Besitz befinden, auszuliefern.

(1) Frequenzen, bei denen eine effiziente Nutzung durch einen Einzelnen allein nicht zu erwarten ist, können auch mehreren zur gemeinsamen Nutzung zugeteilt werden. Die Inhaber dieser Frequenznutzungsrechte haben Beeinträchtigungen hinzunehmen, die sich aus einer bestimmungsgemäßen gemeinsamen Nutzung der Frequenz ergeben.

(2) In begründeten Einzelfällen, insbesondere zur Erprobung innovativer Technologien in der Telekommunikation oder bei kurzfristig auftretendem Frequenzbedarf, kann von den im Frequenzplan enthaltenen Festlegungen bei der Zuteilung von Frequenzen befristet abgewichen werden. Voraussetzung hierfür ist, dass keine Frequenznutzung beeinträchtigt wird. Sind Belange der Länder bei der Übertragung von Rundfunk im Zuständigkeitsbereich der Länder betroffen, ist auf der Grundlage der rundfunkrechtlichen Festlegungen das Benehmen mit der zuständigen Landesbehörde herzustellen.

Der bisherige Gläubiger ist verpflichtet, dem neuen Gläubiger die zur Geltendmachung der Forderung nötige Auskunft zu erteilen und ihm die zum Beweis der Forderung dienenden Urkunden, soweit sie sich in seinem Besitz befinden, auszuliefern.

(1) Frequenzen, bei denen eine effiziente Nutzung durch einen Einzelnen allein nicht zu erwarten ist, können auch mehreren zur gemeinsamen Nutzung zugeteilt werden. Die Inhaber dieser Frequenznutzungsrechte haben Beeinträchtigungen hinzunehmen, die sich aus einer bestimmungsgemäßen gemeinsamen Nutzung der Frequenz ergeben.

(2) In begründeten Einzelfällen, insbesondere zur Erprobung innovativer Technologien in der Telekommunikation oder bei kurzfristig auftretendem Frequenzbedarf, kann von den im Frequenzplan enthaltenen Festlegungen bei der Zuteilung von Frequenzen befristet abgewichen werden. Voraussetzung hierfür ist, dass keine Frequenznutzung beeinträchtigt wird. Sind Belange der Länder bei der Übertragung von Rundfunk im Zuständigkeitsbereich der Länder betroffen, ist auf der Grundlage der rundfunkrechtlichen Festlegungen das Benehmen mit der zuständigen Landesbehörde herzustellen.

(1) Natürliche oder juristische Personen mit Wohnsitz beziehungsweise Sitz in der Bundesrepublik Deutschland, die Orbitpositionen und Frequenzen durch Satelliten nutzen, unterliegen den Verpflichtungen, die sich aus der Konstitution und Konvention der Internationalen Fernmeldeunion ergeben.

(2) Jede Ausübung deutscher Orbit- und Frequenznutzungsrechte bedarf neben der Frequenzzuteilung nach § 91 Absatz 1 der Übertragung durch die Bundesnetzagentur. Die Bundesnetzagentur führt auf Antrag Anmeldung, Koordinierung und Notifizierung von Satellitensystemen bei der Internationalen Fernmeldeunion durch und überträgt dem Antragsteller die daraus hervorgegangenen Orbit- und Frequenznutzungsrechte. Voraussetzung für die Übertragung der Orbit- und Frequenznutzungsrechte ist, dass

1.
Frequenzen und Orbitpositionen verfügbar sind,
2.
die Verträglichkeit mit anderen Frequenznutzungen sowie anderen Anmeldungen von Satellitensystemen gegeben ist und
3.
öffentliche Interessen nicht beeinträchtigt werden.

(3) Für vorhandene deutsche Planeinträge und sonstige ungenutzte Orbit- und Frequenznutzungsrechte bei der Internationalen Fernmeldeunion kann ein Vergabeverfahren aufgrund der von der Bundesnetzagentur festzulegenden Bedingungen durchgeführt werden.

(4) Die Übertragung kann widerrufen werden, wenn

1.
die Orbit- und Frequenznutzungsrechte länger als ein Jahr nicht ausgeübt wurden oder
2.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 nicht mehr erfüllt sind.

(1) Frequenzen, bei denen eine effiziente Nutzung durch einen Einzelnen allein nicht zu erwarten ist, können auch mehreren zur gemeinsamen Nutzung zugeteilt werden. Die Inhaber dieser Frequenznutzungsrechte haben Beeinträchtigungen hinzunehmen, die sich aus einer bestimmungsgemäßen gemeinsamen Nutzung der Frequenz ergeben.

(2) In begründeten Einzelfällen, insbesondere zur Erprobung innovativer Technologien in der Telekommunikation oder bei kurzfristig auftretendem Frequenzbedarf, kann von den im Frequenzplan enthaltenen Festlegungen bei der Zuteilung von Frequenzen befristet abgewichen werden. Voraussetzung hierfür ist, dass keine Frequenznutzung beeinträchtigt wird. Sind Belange der Länder bei der Übertragung von Rundfunk im Zuständigkeitsbereich der Länder betroffen, ist auf der Grundlage der rundfunkrechtlichen Festlegungen das Benehmen mit der zuständigen Landesbehörde herzustellen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 104/03
Verkündet am:
24. Juni 2004
F r e i t a g
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
TKV § 16 Abs. 2 und 3, § 1 Abs. 2, AGBG § 9 Abs. 1 Bd, Cl, EGBGB
Art. 229 § 5 Satz 1, TDSV 1996 § 6 Abs. 3

a) Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Anbieters von
Telekommunikationsleistungen, durch die dem Kunden nach Ablauf einer
achtwöchigen Frist ab Rechnungsdatum die Beweislast für Einwendungen
, die in den Anwendungsbereich von § 16 Abs. 2 und 3 TKV fallen
, aufgebürdet wird, ist unwirksam.

b) Die Nachweispflicht des Anbieters für die berechneten Einzelverbindungen
endet erst nach Ablauf der in § 6 Abs. 3 TDSV 1996 (jetzt § 7 Abs. 3
TDSV 2000) bestimmten Löschungsfrist, sofern der Kunde in der Rechnung
auf diese Frist in drucktechnisch deutlich gestalteter Form hingewiesen
wurde.
BGH, Urteil vom 24. Juni 2004 - III ZR 104/03 - LG Hannover
AG Hannover
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 3. Juni 2004 durch die Richter Dr. Wurm, Streck, Dr. Kapsa, Dörr und
Dr. Herrmann

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 21. Februar 2003 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beklagte nach Maßgabe der Rechnung der Klägerin vom 14. April 2000 zur Zahlung von 7.687,40 DM nebst Zinsen verurteilt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtzugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


Die Klägerin betreibt ein Telekommunikationsnetz für d ie Öffentlichkeit und stellt ihren Kunden Telefonanschlüsse zur Verfügung. Die Beklagte schloß 1998 mit der Klägerin einen Telefonanschlußvertrag. Diesem lagen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin zugrunde, die auszugsweise wie folgt lauteten:

6 Ausschluß von Einwendungen Einwendungen gegen die Höhe der Verbindungspreise oder sonstigen nutzungsabhängigen Preise der D. T. sind umgehend nach Zugang der Rechnung bei der in der Rechnung genannten Kundenniederlassung der D. T. schriftlich zu erheben. Einwendungen müssen innerhalb von acht Wochen ab Rechnungsdatum bei der D. T. eingegangen sein. Die Unterlassung rechtzeitiger Einwendungen gilt als Genehmigung; die D. T. wird in den Rechnungen auf die Folgen einer unterlassenen rechtzeitigen Einwendung besonders hinweisen. Gesetzliche Ansprüche des Kunden bei Einwendungen nach Fristablauf bleiben unberührt.
Die Klägerin erstellte der Beklagten für die Nutzung ihres Telefonanschlusses unter dem 14. April, 16. Mai, 15. Juni, 14. Juli und 26. Juli 2000 Rechnungen über insgesamt 10.078,10 DM. Die Rechnung vom 14. April 2000, die sich auf 7.687,40 DM (= 3.930,51 €) belief, erfaßte unter anderem 96 Verbindungen zur Rufnummer ……… einer T. GmbH. Hierfür waren einschließlich Umsatzsteuer 7.100,63 DM berechnet. Ferner waren in der Rechnung 74 Verbindungen zu 0180-Diensten aufgeführt, die die Klägerin mit 50,21 DM inklusive Umsatzsteuer in Ansatz brachte.
Am 18. Juli 2000 beanstandete die Beklagte diese und d ie weiteren Rechnungen gegenüber der zuständigen Niederlassung der Klägerin. Sie machte geltend, unter anderem die Verbindungen zu den vorgenannten Rufnummern seien nicht von ihrem Telefonapparat aus hergestellt worden. Bei der daraufhin von der Klägerin veranlaßten Prüfung des Anschlusses der Beklagten , die in einem Mietshaus mit acht Parteien wohnt, stellte ein Techniker am 27. April 2001 fest, daß die Einrichtung im Keller des Gebäudes, an der das
von außen kommende Erdkabel mit den hausinternen Leitungen verbunden wurde (sog. Abschlußpunkt Linientechnik - APL), nicht verplombt war.
Die Beklagte weigerte sich, die Rechnungen zu begleichen . Das Amtsgericht hat die Klage hinsichtlich der für Mai bis Juli 2000 geltend gemachten Beträge teilweise abgewiesen und die Beklagte unter Bezugnahme auf Nummer 6 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin unter anderem zur Zahlung der sich aus der Rechnung vom 14. April 2000 ergebenden Summe verurteilt. Die gegen das amtsgerichtliche Urteil gerichtete Berufung der Beklagten blieb erfolglos. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag bezüglich der unter dem 14. April 2000 berechneten 7.687,40 DM nebst Zinsen weiter.

Entscheidungsgründe


Die zulässige Revision führt im Umfang der Anfechtung de s Berufungsurteils zu dessen Aufhebung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.


Die Revision hat allerdings nicht bereits deshalb Erfolg , weil im Berufungsurteil die zweitinstanzlichen Anträge der Parteien nicht wörtlich wiedergegeben sind. Der Senat hat die insoweit erhobene Rüge geprüft und für nicht durchgreifend erachtet (vgl. z.B. BGHZ 154, 99, 100 f; BGH, Urteil vom 13. Ja-
nuar 2004 - XI ZR 5/03 - WM 2004, 445, 446 m.w.N.). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 564 ZPO abgesehen.

II.


Die Revision ist in materiellrechtlicher Hinsicht begründ et.
Das Berufungsgericht hat in der Urteilsbegründung ausge führt, die Beklagte schulde den mit der Rechnung vom 14. April 2000 geltend gemachten Betrag, weil sie die in Nummer 6 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin (AGB) bestimmte Einwendungsfrist versäumt habe. Die Klausel verstoße nicht gegen § 10 Nr. 5b AGBG. Die Beklagte habe nicht den Nachweis für ihre Behauptung, bereits vor dem 18. Juli 2000 die Rechnung beanstandet zu haben, erbracht. Sie könne der Klageforderung auch nicht die Einrede der ungerechtfertigten Bereicherung (§ 812 BGB) entgegenhalten. Die Beklagte habe insoweit nicht den ihr obliegenden Beweis führen können, daß wenigstens eine Verbindung zur Nummer …….. nicht von ihrem Apparat aus hergestellt worden sei.

III.


Dies hält den Angriffen der Revision nicht stand. Das Be rufungsgericht hat, wie die Revision zu Recht rügt, die Bestimmungen der Telekommunikations -Kundenschutzverordnung vom 11. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2910) in der zur Zeit der Erstellung der strittigen Rechnung geltenden Fassung der Er-
sten Verordnung zur Änderung der Telekommunikations-Kund enschutzverordnung vom 14. April 1999 (BGBl. I S. 705) (TKV) unberücksichtigt gelassen. Deshalb sind vor der Entscheidung, welche Partei für die hier strittigen Tatsachen die Darlegungs- und Beweislast trägt, Feststellungen nachzuholen.
1. Der Anspruch der Klägerin auf Entrichtung der Verbindungsentgelte ergibt sich aus Nummern 5.1 und 5.3 ihrer AGB. Danach werden dem Kunden die Verbindungen, die er von der Klägerin bezieht, in Rechnung gestellt (Nummer 5.1). Die Verbindungspreise sind nach Erbringung der Leistung zu entrichten (Nummer 5.3).
Die Darlegungs- und Beweislast dafür, daß der Kunde d ie Leistung des Telefonnetzbetreibers - die Herstellung einer Verbindung - in Anspruch genommen hat, trägt grundsätzlich letzterer (allg. Meinung, vgl. z.B.: OLG Dresden CR 2002, 34; OLG Celle NJW-RR 1997, 568, 569; LG Hof MMR 2003, 414; LG Frankfurt (Oder) MMR 2002, 249, 250; LG Oldenburg NJW-RR 1998, 1365; Struck CR 2002, 35).
2. Die Beweislast für die Behauptung der Beklagten, die strittigen Verbindungen seien nicht von ihrem Anschluß aus hergestellt worden, ist nicht gemäß Nummer 6 der klägerischen AGB auf sie übergegangen. Diese Klausel weicht zum Nachteil der Kunden der Klägerin von § 16 Abs. 2 und 3 TKV ab und ist deshalb insgesamt unwirksam.
Nach Nummer 6 der AGB der Klägerin gilt die unterla ssene Erhebung von Einwendungen gegen die Höhe der Verbindungspreise nach Ablauf von acht Wochen ab Rechnungsdatum als Genehmigung der Rechnung. Eine der-
artige Bestimmung hätte - ihre Wirksamkeit vorausgesetzt - die Folge, daß es nach Ablauf der Einwendungsfrist dem Kunden obliegt, diejenigen Umstände darzulegen und zu beweisen, aus denen sich die Unbegründetheit der geltend gemachten Forderungen ergibt. Die Klausel erfaßt sämtliche Einwendungen des Kunden gegen die Verbindungspreise. Hierunter fallen neben Beanstandungen etwa des angewendeten Tarifs oder der unterbliebenen Berücksichtigung eines Rabatts auch das Bestreiten, daß einzelne Verbindungen von dem Anschluß des Kunden hergestellt wurden oder daß die Preisermittlung technisch fehlerfrei war. Die Beweislast für die letztgenannten Einwendungen wird den Kunden in § 16 Abs. 2 TKV und in § 16 Abs. 3 TKV unter engeren Voraussetzungen als in Nummer 6 der AGB der Klägerin überbürdet. Die genannten Bestimmungen der TKV gehen dieser Klausel vor, da nach § 1 Abs. 2 TKV Vereinbarungen, die zu Ungunsten des Kunden von der Verordnung abweichen , unwirksam sind.
Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung setzt § 1 6 Abs. 2 und 3 TKV nicht einen nach Nummer 6 der AGB der Klägerin rechtzeitig erhobenen Widerspruch voraus. Wäre der Anwendungsbereich dieser Verordnungsvorschriften von Vereinbarungen der Vertragsparteien abhängig, würde § 1 Abs. 2 TKV unterlaufen.
Die Unwirksamkeit der Klausel für Einwendungen nach § 1 6 Abs. 2 und 3 TKV erstreckt sich auf die gesamte Bestimmung. Sie ist nicht in einen zulässigen und in einen unzulässigen Regelungsinhalt teilbar. Die geltungserhaltende Reduktion einer Klausel scheidet in derartigen Fällen aus (vgl. insoweit z.B. BGHZ 145, 203, 212 m.w.N.).
3. Die Beweislast für die Einwendungen der Beklagten gegen die Höhe der ihr berechneten Verbindungsentgelte richtet sich nach § 16 Abs. 2 Satz 1 TKV. Danach ist der Anbieter vom Nachweis für die Herstellung der berechneten Einzelverbindungen entlastet, wenn die Verbindungsdaten aus technischen Gründen oder auf Wunsch des Kunden nicht gespeichert wurden oder gespeicherte Daten entsprechend dem Kundenwunsch oder aufgrund rechtlicher Verpflichtung gelöscht wurden.

a) Diese Regelung knüpft an § 6 Abs. 3 und 4 der Tele kommunikationsdienstunternehmen -Datenschutzverordnung (TDSV 1996) vom 12. Juli 1996 (BGBl. I S. 982) in der - hier maßgeblichen - bis zum 19. Dezember 2000 geltenden Fassung an (Begründung der Bundesregierung zur TKV, Bundesratsdrucksache 551/97, S. 35 zu § 15 TKV-Entw, der in der endgültigen Verordnung als § 16 in Kraft trat). § 6 TDSV 1996 (vgl. jetzt § 7 TDSV 2000) brachte das Interesse des Telekommunikationsanbieters an dem Nachweis seiner Entgeltforderung und das Interesse seiner Kunden an dem Schutz ihrer Verbindungsdaten aufgrund des Fernmeldegeheimnisses zum Ausgleich. Von für die Entscheidung des vorliegenden Sachverhalts nicht bedeutsamen anderen Fallgestaltungen abgesehen, war der Anbieter berechtigt und verpflichtet, die Verbindungsdaten zu löschen, wenn der Kunde nicht innerhalb von 80 Tagen nach Rechnungsversand Einwendungen erhoben hatte (§ 6 Abs. 3 Sätze 2, 4 und 5 TDSV 1996). Waren die Verbindungsdaten nach diesen Bestimmungen gelöscht, war der Anbieter zur Vorlage dieser Daten zum Beweis der Richtigkeit seiner Entgeltforderung nicht mehr verpflichtet (§ 6 Abs. 4 Satz 2 TDSV 1996).
b) Nach § 16 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbsatz der jüngeren un d hinsichtlich der Verbindungsentgelte spezielleren TKV entfällt die Nachweispflicht des Anbie-
ters für die einzelnen Verbindungen jedoch nur unter der weiteren Voraussetzung , daß der Kunde in der jeweiligen Rechnung auf die nach den gesetzlichen Bestimmungen geltenden Fristen für die Löschung gespeicherter Verbindungsdaten hingewiesen wurde. Das bedeutet, daß die Rechnung insbesondere einen Hinweis auf die 80-Tagefrist des § 6 Abs. 3 Satz 2 TDSV 1996 enthalten muß. Dieser Verweis muß nach der genannten Vorschrift der TKV in drucktechnisch deutlich gestalteter Form gehalten sein. Diese zusätzliche Bedingung für die Befreiung des Anbieters von seiner Nachweispflicht für die Einzelverbindungen wurde auf Beschluß des Bundesrats in die Verordnung aufgenommen , um dem Verbraucher die Löschung von Daten und damit den Verlust von Beweisen in geeigneter Form vor Augen zu führen (Bundesratsdrucksache 551/97, Ausschußempfehlungen S. 7 und Beschluß S. 5). Die Formulierung "in drucktechnisch deutlich gestalteter Form" entspricht den im sonstigen Verbraucherschutzrecht (z.B.: § 7 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG, § 2 Abs. 1 Satz 2 HaustürWG, § 5 Abs. 2 Satz 4 TzWrG; vgl. auch § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB n.F.) geltenden Anforderungen (Bundesratsdrucksache aaO). Danach muß die Belehrung drucktechnisch in nicht zu übersehender Weise herausgehoben sein (z.B.: BGH, Urteil vom 20. Dezember 1989 - VIII ZR 145/88 - NJW-RR 1990, 368, 370; OLG Köln NJW 1987, 1206), und zwar durch eine andere Farbe, größere Lettern oder Fettdruck (BGH aaO und Urteil vom 25. April 1996 - X ZR 139/94 - NJW 1996, 1964, 1965; OLG Stuttgart NJW 1992, 3245, 3246; Bamberger /Roth/Grothe, BGB, § 355 Rn. 6 m.w.N.). Ob die Rechnung der Klägerin vom 14. April 2000 diesen Anforderungen entsprach, läßt sich dem Sachvortrag der Parteien und den von ihnen vorgelegten Unterlagen nicht entnehmen. Der in den Akten befindliche Ausdruck läßt nicht mit der erforderlichen Sicherheit erkennen, ob er ein vollständiges Abbild der Originalrechnung ist. In ihm
befindet sich kein Hinweis auf Löschungsfristen und auf einen Einwendungsausschluß.

c) Sollte die Rechnung den Erfordernissen des § 16 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbsatz TKV nicht genügen, bleibt die Klägerin dafür darlegungs- und beweisbelastet , daß die strittigen Verbindungen von dem Anschlußgerät der Beklagten aus hergestellt wurden.
Hat der Anbieter seine Hinweispflicht nicht erfüllt , ändert sich entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung an der Darlegungs- und Beweislast für die Herstellung der einzelnen Verbindungen auch dann nichts, wenn der Kunde Einzelverbindungsnachweise erhalten hat (vgl. hierzu auch LG Frankfurt (Oder) aaO; LG Kiel NJW-RR 1998, 1366, 1367). Auch in diesem Fall muß dem Anschlußinhaber die Löschung der Daten mitgeteilt und das Risiko des Beweisverlustes vor Augen geführt werden, da er ansonsten über die Bedeutung der Einzelverbindungsnachweise im Unklaren bliebe und möglicherweise deshalb von ihrer Aufbewahrung absehen würde.
Wenn und soweit der Kunde im Laufe eines Rechtsstreits m it dem Anbieter noch über die Einzelverbindungsnachweise verfügt, während der Gegner seiner datenschutzrechtlichen Löschungspflicht genügt hat und sich deshalb in Nachweisnot befindet, kann diesem jedoch im Einzelfall eine Erleichterung seiner Darlegungslast zugute kommen. Es ist zu prüfen, ob es dem Kunden ausnahmsweise zuzumuten ist, dem Anbieter eine prozeßordnungsgemäße Darlegung durch nähere Angaben über die Rufnummer der jeweils bestrittenen Verbindung , den Tag und die Uhrzeit ihres Beginns sowie ihre Dauer zu ermöglichen. Ob und in welchem Maß die Beklagte diese sekundäre Behauptungslast
(vgl. hierzu z.B.: BGHZ 140; 156, 158; 86, 23, 29; Urteil vom 18. Mai 1999 - X ZR 158/97 - NJW 1999, 2887, 2888; Zöller/Greger, ZPO, 24. Aufl., vor § 284 Rn. 34 ff) trifft, vermag der Senat aufgrund des bisherigen Sachvortrags nicht zu entscheiden. Insbesondere ist nicht geklärt, in welchem Umfang die Beklagte noch über den offenbar 22 Seiten umfassenden Einzelverbindungsnachweis zur Rechnung vom 14. April 2000 verfügt.

d) Sollten die nachzuholenden Feststellungen des Berufu ngsgerichts ergeben , daß die Rechnung vom 14. April 2000 einen den Anforderungen von § 16 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbsatz TKV entsprechenden Hinweis enthält, wird folgendes zu beachten sein.
Die schlichte Nichtzahlung der Rechnung kann nicht als Einw endung nach § 6 Abs. 3 Satz 4 TDSG angesehen werden (anders: OLG Dresden aaO; Büchner in Beck’scher TKG-Kommentar, 2. Aufl., § 6 TDSG Rn. 2; wie hier: Struck aaO). Diese Bestimmung setzt voraus, daß Einwendungen gegen "die Höhe der in Rechnung gestellten Verbindungsentgelte" erhoben werden. Erforderlich ist danach eine Erklärung, der wenigstens andeutungsweise zu entnehmen ist, daß der Kunde Beanstandungen spezifisch im Hinblick auf die Verbindungspreise geltend macht. Der unterlassenen Zahlung kommt ein solcher Erklärungswert nicht zu, da hierfür vielfältige Ursachen in Betracht kommen. So kann die unterbliebene Begleichung der Telefonrechnung beispielsweise auf Zahlungsunfähigkeit, einer allgemeinen Zahlungsunwilligkeit oder einem Versehen des Kunden wie auch auf einem Bankirrtum beruhen. Diese Umstände lassen keinen Rückschluß auf eine Erklärung des Kunden zu. Darüber hinaus fehlt der erforderliche Bezug zu den Verbindungsentgelten.
Ferner wird zu beachten sein, daß die in einem Urteil aus dem Jahr 1995 vom Landgericht München I vertretene Auffassung, der Anbieter bleibe auch nach berechtigter Löschung der Verbindungsdaten darlegungs- und beweisbelastet für die einzelnen berechneten Verbindungen (NJW-RR 1996, 893, 894; ablehnend: LG Frankfurt (Oder) aaO, S. 251; LG Kiel aaO; Büchner aaO, Rn. 3), jedenfalls mit Inkrafttreten von § 16 Abs. 2 Satz 1 TKV überholt ist.
4. Unbeschadet der vorstehenden Ausführungen muß die Klägerin gemäß § 16 Abs. 3 Satz 1 TKV weiterhin nachweisen, daß sie ihre Leistung bis zu der Schnittstelle, an der der allgemeine Netzzugang dem Kunden bereitgestellt wird, technisch einwandfrei erbracht und richtig berechnet hat. Ergibt die technische Prüfung Mängel, die die beanstandete Entgeltermittlung beeinflußt haben könnten, wird widerleglich vermutet, daß die Verbindungsentgelte unrichtig ermittelt sind (Satz 2). Das Berufungsgericht wird - sofern es auf die vorbezeichnete Bestimmung unter Berücksichtigung von § 16 Abs. 2 TKV noch ankommen sollte - in diesem Zusammenhang zu erwägen haben, ob die vom Amtsgericht mit Bezug auf die übrigen strittigen Rechnungen herausgestellten Auslassungen bei der technischen Überprüfung des Anschlusses sowie die fehlende Verplombung oder sonstige Absicherung des APLs (vgl. insoweit LG Saarbrücken NJW-RR 1998, 1367 und Anhang A3.3 des vom Bundesministerium für Post und Telekommunikation herausgegebenen Katalogs von Sicherheitsanforderungen nach § 87 TKG) auch für die Rechnung vom 14. April 2000 von Bedeutung sind. Dem Senat ist eine eigene Sachentscheidung hierzu bereits deshalb verwehrt, weil den Parteien zur Gewährung des rechtlichen Gehörs Gelegenheit gegeben werden muß, ihren Sachvortrag zu dieser Frage erforderlichenfalls zu ergänzen.
5. Das Berufungsgericht wird sich, soweit noch erforderlich, in der neuen Verhandlung und Entscheidung der Sache auch mit den übrigen Rügen der Revision zu befassen haben, auf die einzugehen der Senat derzeit keine Veranlassung hat.
Wurm Streck Kapsa
Dörr Herrmann
11
a) Die Frage, ob ein Anscheinsbeweis eingreift, unterliegt der Prüfung durch das Revisionsgericht. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind die Grundsätze über den Beweis des ersten Anscheins nur bei typischen Geschehensabläufen anwendbar, d.h. in Fällen, in denen ein bestimmter Sachverhalt feststeht, der nach der allgemeinen Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache oder auf einen bestimmten Ablauf als maßgeblich für den Eintritt eines bestimmten Erfolges hinweist (BGHZ 100, 31, 33; 160, 308, 313; BGH, Urteil vom 5. April 2006 - VIII ZR 283/05 - NJW 2006, 2262, 2263 Rn. 10). Dabei bedeutet Typizität nicht, dass die Ursächlichkeit einer bestimmten Tatsache für einen bestimmten Erfolg bei allen Sachverhalten der Fallgruppe notwendig immer vorhanden sein muss; sie muss aber so häufig gegeben sein, dass die Wahrscheinlichkeit, einen solchen Fall vor sich zu haben, sehr groß ist (BGHZ 160 aaO; Urteil vom 5. April 2006 aaO).

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 104/03
Verkündet am:
24. Juni 2004
F r e i t a g
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
TKV § 16 Abs. 2 und 3, § 1 Abs. 2, AGBG § 9 Abs. 1 Bd, Cl, EGBGB
Art. 229 § 5 Satz 1, TDSV 1996 § 6 Abs. 3

a) Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Anbieters von
Telekommunikationsleistungen, durch die dem Kunden nach Ablauf einer
achtwöchigen Frist ab Rechnungsdatum die Beweislast für Einwendungen
, die in den Anwendungsbereich von § 16 Abs. 2 und 3 TKV fallen
, aufgebürdet wird, ist unwirksam.

b) Die Nachweispflicht des Anbieters für die berechneten Einzelverbindungen
endet erst nach Ablauf der in § 6 Abs. 3 TDSV 1996 (jetzt § 7 Abs. 3
TDSV 2000) bestimmten Löschungsfrist, sofern der Kunde in der Rechnung
auf diese Frist in drucktechnisch deutlich gestalteter Form hingewiesen
wurde.
BGH, Urteil vom 24. Juni 2004 - III ZR 104/03 - LG Hannover
AG Hannover
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 3. Juni 2004 durch die Richter Dr. Wurm, Streck, Dr. Kapsa, Dörr und
Dr. Herrmann

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 21. Februar 2003 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beklagte nach Maßgabe der Rechnung der Klägerin vom 14. April 2000 zur Zahlung von 7.687,40 DM nebst Zinsen verurteilt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtzugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


Die Klägerin betreibt ein Telekommunikationsnetz für d ie Öffentlichkeit und stellt ihren Kunden Telefonanschlüsse zur Verfügung. Die Beklagte schloß 1998 mit der Klägerin einen Telefonanschlußvertrag. Diesem lagen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin zugrunde, die auszugsweise wie folgt lauteten:

6 Ausschluß von Einwendungen Einwendungen gegen die Höhe der Verbindungspreise oder sonstigen nutzungsabhängigen Preise der D. T. sind umgehend nach Zugang der Rechnung bei der in der Rechnung genannten Kundenniederlassung der D. T. schriftlich zu erheben. Einwendungen müssen innerhalb von acht Wochen ab Rechnungsdatum bei der D. T. eingegangen sein. Die Unterlassung rechtzeitiger Einwendungen gilt als Genehmigung; die D. T. wird in den Rechnungen auf die Folgen einer unterlassenen rechtzeitigen Einwendung besonders hinweisen. Gesetzliche Ansprüche des Kunden bei Einwendungen nach Fristablauf bleiben unberührt.
Die Klägerin erstellte der Beklagten für die Nutzung ihres Telefonanschlusses unter dem 14. April, 16. Mai, 15. Juni, 14. Juli und 26. Juli 2000 Rechnungen über insgesamt 10.078,10 DM. Die Rechnung vom 14. April 2000, die sich auf 7.687,40 DM (= 3.930,51 €) belief, erfaßte unter anderem 96 Verbindungen zur Rufnummer ……… einer T. GmbH. Hierfür waren einschließlich Umsatzsteuer 7.100,63 DM berechnet. Ferner waren in der Rechnung 74 Verbindungen zu 0180-Diensten aufgeführt, die die Klägerin mit 50,21 DM inklusive Umsatzsteuer in Ansatz brachte.
Am 18. Juli 2000 beanstandete die Beklagte diese und d ie weiteren Rechnungen gegenüber der zuständigen Niederlassung der Klägerin. Sie machte geltend, unter anderem die Verbindungen zu den vorgenannten Rufnummern seien nicht von ihrem Telefonapparat aus hergestellt worden. Bei der daraufhin von der Klägerin veranlaßten Prüfung des Anschlusses der Beklagten , die in einem Mietshaus mit acht Parteien wohnt, stellte ein Techniker am 27. April 2001 fest, daß die Einrichtung im Keller des Gebäudes, an der das
von außen kommende Erdkabel mit den hausinternen Leitungen verbunden wurde (sog. Abschlußpunkt Linientechnik - APL), nicht verplombt war.
Die Beklagte weigerte sich, die Rechnungen zu begleichen . Das Amtsgericht hat die Klage hinsichtlich der für Mai bis Juli 2000 geltend gemachten Beträge teilweise abgewiesen und die Beklagte unter Bezugnahme auf Nummer 6 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin unter anderem zur Zahlung der sich aus der Rechnung vom 14. April 2000 ergebenden Summe verurteilt. Die gegen das amtsgerichtliche Urteil gerichtete Berufung der Beklagten blieb erfolglos. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag bezüglich der unter dem 14. April 2000 berechneten 7.687,40 DM nebst Zinsen weiter.

Entscheidungsgründe


Die zulässige Revision führt im Umfang der Anfechtung de s Berufungsurteils zu dessen Aufhebung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.


Die Revision hat allerdings nicht bereits deshalb Erfolg , weil im Berufungsurteil die zweitinstanzlichen Anträge der Parteien nicht wörtlich wiedergegeben sind. Der Senat hat die insoweit erhobene Rüge geprüft und für nicht durchgreifend erachtet (vgl. z.B. BGHZ 154, 99, 100 f; BGH, Urteil vom 13. Ja-
nuar 2004 - XI ZR 5/03 - WM 2004, 445, 446 m.w.N.). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 564 ZPO abgesehen.

II.


Die Revision ist in materiellrechtlicher Hinsicht begründ et.
Das Berufungsgericht hat in der Urteilsbegründung ausge führt, die Beklagte schulde den mit der Rechnung vom 14. April 2000 geltend gemachten Betrag, weil sie die in Nummer 6 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin (AGB) bestimmte Einwendungsfrist versäumt habe. Die Klausel verstoße nicht gegen § 10 Nr. 5b AGBG. Die Beklagte habe nicht den Nachweis für ihre Behauptung, bereits vor dem 18. Juli 2000 die Rechnung beanstandet zu haben, erbracht. Sie könne der Klageforderung auch nicht die Einrede der ungerechtfertigten Bereicherung (§ 812 BGB) entgegenhalten. Die Beklagte habe insoweit nicht den ihr obliegenden Beweis führen können, daß wenigstens eine Verbindung zur Nummer …….. nicht von ihrem Apparat aus hergestellt worden sei.

III.


Dies hält den Angriffen der Revision nicht stand. Das Be rufungsgericht hat, wie die Revision zu Recht rügt, die Bestimmungen der Telekommunikations -Kundenschutzverordnung vom 11. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2910) in der zur Zeit der Erstellung der strittigen Rechnung geltenden Fassung der Er-
sten Verordnung zur Änderung der Telekommunikations-Kund enschutzverordnung vom 14. April 1999 (BGBl. I S. 705) (TKV) unberücksichtigt gelassen. Deshalb sind vor der Entscheidung, welche Partei für die hier strittigen Tatsachen die Darlegungs- und Beweislast trägt, Feststellungen nachzuholen.
1. Der Anspruch der Klägerin auf Entrichtung der Verbindungsentgelte ergibt sich aus Nummern 5.1 und 5.3 ihrer AGB. Danach werden dem Kunden die Verbindungen, die er von der Klägerin bezieht, in Rechnung gestellt (Nummer 5.1). Die Verbindungspreise sind nach Erbringung der Leistung zu entrichten (Nummer 5.3).
Die Darlegungs- und Beweislast dafür, daß der Kunde d ie Leistung des Telefonnetzbetreibers - die Herstellung einer Verbindung - in Anspruch genommen hat, trägt grundsätzlich letzterer (allg. Meinung, vgl. z.B.: OLG Dresden CR 2002, 34; OLG Celle NJW-RR 1997, 568, 569; LG Hof MMR 2003, 414; LG Frankfurt (Oder) MMR 2002, 249, 250; LG Oldenburg NJW-RR 1998, 1365; Struck CR 2002, 35).
2. Die Beweislast für die Behauptung der Beklagten, die strittigen Verbindungen seien nicht von ihrem Anschluß aus hergestellt worden, ist nicht gemäß Nummer 6 der klägerischen AGB auf sie übergegangen. Diese Klausel weicht zum Nachteil der Kunden der Klägerin von § 16 Abs. 2 und 3 TKV ab und ist deshalb insgesamt unwirksam.
Nach Nummer 6 der AGB der Klägerin gilt die unterla ssene Erhebung von Einwendungen gegen die Höhe der Verbindungspreise nach Ablauf von acht Wochen ab Rechnungsdatum als Genehmigung der Rechnung. Eine der-
artige Bestimmung hätte - ihre Wirksamkeit vorausgesetzt - die Folge, daß es nach Ablauf der Einwendungsfrist dem Kunden obliegt, diejenigen Umstände darzulegen und zu beweisen, aus denen sich die Unbegründetheit der geltend gemachten Forderungen ergibt. Die Klausel erfaßt sämtliche Einwendungen des Kunden gegen die Verbindungspreise. Hierunter fallen neben Beanstandungen etwa des angewendeten Tarifs oder der unterbliebenen Berücksichtigung eines Rabatts auch das Bestreiten, daß einzelne Verbindungen von dem Anschluß des Kunden hergestellt wurden oder daß die Preisermittlung technisch fehlerfrei war. Die Beweislast für die letztgenannten Einwendungen wird den Kunden in § 16 Abs. 2 TKV und in § 16 Abs. 3 TKV unter engeren Voraussetzungen als in Nummer 6 der AGB der Klägerin überbürdet. Die genannten Bestimmungen der TKV gehen dieser Klausel vor, da nach § 1 Abs. 2 TKV Vereinbarungen, die zu Ungunsten des Kunden von der Verordnung abweichen , unwirksam sind.
Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung setzt § 1 6 Abs. 2 und 3 TKV nicht einen nach Nummer 6 der AGB der Klägerin rechtzeitig erhobenen Widerspruch voraus. Wäre der Anwendungsbereich dieser Verordnungsvorschriften von Vereinbarungen der Vertragsparteien abhängig, würde § 1 Abs. 2 TKV unterlaufen.
Die Unwirksamkeit der Klausel für Einwendungen nach § 1 6 Abs. 2 und 3 TKV erstreckt sich auf die gesamte Bestimmung. Sie ist nicht in einen zulässigen und in einen unzulässigen Regelungsinhalt teilbar. Die geltungserhaltende Reduktion einer Klausel scheidet in derartigen Fällen aus (vgl. insoweit z.B. BGHZ 145, 203, 212 m.w.N.).
3. Die Beweislast für die Einwendungen der Beklagten gegen die Höhe der ihr berechneten Verbindungsentgelte richtet sich nach § 16 Abs. 2 Satz 1 TKV. Danach ist der Anbieter vom Nachweis für die Herstellung der berechneten Einzelverbindungen entlastet, wenn die Verbindungsdaten aus technischen Gründen oder auf Wunsch des Kunden nicht gespeichert wurden oder gespeicherte Daten entsprechend dem Kundenwunsch oder aufgrund rechtlicher Verpflichtung gelöscht wurden.

a) Diese Regelung knüpft an § 6 Abs. 3 und 4 der Tele kommunikationsdienstunternehmen -Datenschutzverordnung (TDSV 1996) vom 12. Juli 1996 (BGBl. I S. 982) in der - hier maßgeblichen - bis zum 19. Dezember 2000 geltenden Fassung an (Begründung der Bundesregierung zur TKV, Bundesratsdrucksache 551/97, S. 35 zu § 15 TKV-Entw, der in der endgültigen Verordnung als § 16 in Kraft trat). § 6 TDSV 1996 (vgl. jetzt § 7 TDSV 2000) brachte das Interesse des Telekommunikationsanbieters an dem Nachweis seiner Entgeltforderung und das Interesse seiner Kunden an dem Schutz ihrer Verbindungsdaten aufgrund des Fernmeldegeheimnisses zum Ausgleich. Von für die Entscheidung des vorliegenden Sachverhalts nicht bedeutsamen anderen Fallgestaltungen abgesehen, war der Anbieter berechtigt und verpflichtet, die Verbindungsdaten zu löschen, wenn der Kunde nicht innerhalb von 80 Tagen nach Rechnungsversand Einwendungen erhoben hatte (§ 6 Abs. 3 Sätze 2, 4 und 5 TDSV 1996). Waren die Verbindungsdaten nach diesen Bestimmungen gelöscht, war der Anbieter zur Vorlage dieser Daten zum Beweis der Richtigkeit seiner Entgeltforderung nicht mehr verpflichtet (§ 6 Abs. 4 Satz 2 TDSV 1996).
b) Nach § 16 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbsatz der jüngeren un d hinsichtlich der Verbindungsentgelte spezielleren TKV entfällt die Nachweispflicht des Anbie-
ters für die einzelnen Verbindungen jedoch nur unter der weiteren Voraussetzung , daß der Kunde in der jeweiligen Rechnung auf die nach den gesetzlichen Bestimmungen geltenden Fristen für die Löschung gespeicherter Verbindungsdaten hingewiesen wurde. Das bedeutet, daß die Rechnung insbesondere einen Hinweis auf die 80-Tagefrist des § 6 Abs. 3 Satz 2 TDSV 1996 enthalten muß. Dieser Verweis muß nach der genannten Vorschrift der TKV in drucktechnisch deutlich gestalteter Form gehalten sein. Diese zusätzliche Bedingung für die Befreiung des Anbieters von seiner Nachweispflicht für die Einzelverbindungen wurde auf Beschluß des Bundesrats in die Verordnung aufgenommen , um dem Verbraucher die Löschung von Daten und damit den Verlust von Beweisen in geeigneter Form vor Augen zu führen (Bundesratsdrucksache 551/97, Ausschußempfehlungen S. 7 und Beschluß S. 5). Die Formulierung "in drucktechnisch deutlich gestalteter Form" entspricht den im sonstigen Verbraucherschutzrecht (z.B.: § 7 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG, § 2 Abs. 1 Satz 2 HaustürWG, § 5 Abs. 2 Satz 4 TzWrG; vgl. auch § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB n.F.) geltenden Anforderungen (Bundesratsdrucksache aaO). Danach muß die Belehrung drucktechnisch in nicht zu übersehender Weise herausgehoben sein (z.B.: BGH, Urteil vom 20. Dezember 1989 - VIII ZR 145/88 - NJW-RR 1990, 368, 370; OLG Köln NJW 1987, 1206), und zwar durch eine andere Farbe, größere Lettern oder Fettdruck (BGH aaO und Urteil vom 25. April 1996 - X ZR 139/94 - NJW 1996, 1964, 1965; OLG Stuttgart NJW 1992, 3245, 3246; Bamberger /Roth/Grothe, BGB, § 355 Rn. 6 m.w.N.). Ob die Rechnung der Klägerin vom 14. April 2000 diesen Anforderungen entsprach, läßt sich dem Sachvortrag der Parteien und den von ihnen vorgelegten Unterlagen nicht entnehmen. Der in den Akten befindliche Ausdruck läßt nicht mit der erforderlichen Sicherheit erkennen, ob er ein vollständiges Abbild der Originalrechnung ist. In ihm
befindet sich kein Hinweis auf Löschungsfristen und auf einen Einwendungsausschluß.

c) Sollte die Rechnung den Erfordernissen des § 16 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbsatz TKV nicht genügen, bleibt die Klägerin dafür darlegungs- und beweisbelastet , daß die strittigen Verbindungen von dem Anschlußgerät der Beklagten aus hergestellt wurden.
Hat der Anbieter seine Hinweispflicht nicht erfüllt , ändert sich entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung an der Darlegungs- und Beweislast für die Herstellung der einzelnen Verbindungen auch dann nichts, wenn der Kunde Einzelverbindungsnachweise erhalten hat (vgl. hierzu auch LG Frankfurt (Oder) aaO; LG Kiel NJW-RR 1998, 1366, 1367). Auch in diesem Fall muß dem Anschlußinhaber die Löschung der Daten mitgeteilt und das Risiko des Beweisverlustes vor Augen geführt werden, da er ansonsten über die Bedeutung der Einzelverbindungsnachweise im Unklaren bliebe und möglicherweise deshalb von ihrer Aufbewahrung absehen würde.
Wenn und soweit der Kunde im Laufe eines Rechtsstreits m it dem Anbieter noch über die Einzelverbindungsnachweise verfügt, während der Gegner seiner datenschutzrechtlichen Löschungspflicht genügt hat und sich deshalb in Nachweisnot befindet, kann diesem jedoch im Einzelfall eine Erleichterung seiner Darlegungslast zugute kommen. Es ist zu prüfen, ob es dem Kunden ausnahmsweise zuzumuten ist, dem Anbieter eine prozeßordnungsgemäße Darlegung durch nähere Angaben über die Rufnummer der jeweils bestrittenen Verbindung , den Tag und die Uhrzeit ihres Beginns sowie ihre Dauer zu ermöglichen. Ob und in welchem Maß die Beklagte diese sekundäre Behauptungslast
(vgl. hierzu z.B.: BGHZ 140; 156, 158; 86, 23, 29; Urteil vom 18. Mai 1999 - X ZR 158/97 - NJW 1999, 2887, 2888; Zöller/Greger, ZPO, 24. Aufl., vor § 284 Rn. 34 ff) trifft, vermag der Senat aufgrund des bisherigen Sachvortrags nicht zu entscheiden. Insbesondere ist nicht geklärt, in welchem Umfang die Beklagte noch über den offenbar 22 Seiten umfassenden Einzelverbindungsnachweis zur Rechnung vom 14. April 2000 verfügt.

d) Sollten die nachzuholenden Feststellungen des Berufu ngsgerichts ergeben , daß die Rechnung vom 14. April 2000 einen den Anforderungen von § 16 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbsatz TKV entsprechenden Hinweis enthält, wird folgendes zu beachten sein.
Die schlichte Nichtzahlung der Rechnung kann nicht als Einw endung nach § 6 Abs. 3 Satz 4 TDSG angesehen werden (anders: OLG Dresden aaO; Büchner in Beck’scher TKG-Kommentar, 2. Aufl., § 6 TDSG Rn. 2; wie hier: Struck aaO). Diese Bestimmung setzt voraus, daß Einwendungen gegen "die Höhe der in Rechnung gestellten Verbindungsentgelte" erhoben werden. Erforderlich ist danach eine Erklärung, der wenigstens andeutungsweise zu entnehmen ist, daß der Kunde Beanstandungen spezifisch im Hinblick auf die Verbindungspreise geltend macht. Der unterlassenen Zahlung kommt ein solcher Erklärungswert nicht zu, da hierfür vielfältige Ursachen in Betracht kommen. So kann die unterbliebene Begleichung der Telefonrechnung beispielsweise auf Zahlungsunfähigkeit, einer allgemeinen Zahlungsunwilligkeit oder einem Versehen des Kunden wie auch auf einem Bankirrtum beruhen. Diese Umstände lassen keinen Rückschluß auf eine Erklärung des Kunden zu. Darüber hinaus fehlt der erforderliche Bezug zu den Verbindungsentgelten.
Ferner wird zu beachten sein, daß die in einem Urteil aus dem Jahr 1995 vom Landgericht München I vertretene Auffassung, der Anbieter bleibe auch nach berechtigter Löschung der Verbindungsdaten darlegungs- und beweisbelastet für die einzelnen berechneten Verbindungen (NJW-RR 1996, 893, 894; ablehnend: LG Frankfurt (Oder) aaO, S. 251; LG Kiel aaO; Büchner aaO, Rn. 3), jedenfalls mit Inkrafttreten von § 16 Abs. 2 Satz 1 TKV überholt ist.
4. Unbeschadet der vorstehenden Ausführungen muß die Klägerin gemäß § 16 Abs. 3 Satz 1 TKV weiterhin nachweisen, daß sie ihre Leistung bis zu der Schnittstelle, an der der allgemeine Netzzugang dem Kunden bereitgestellt wird, technisch einwandfrei erbracht und richtig berechnet hat. Ergibt die technische Prüfung Mängel, die die beanstandete Entgeltermittlung beeinflußt haben könnten, wird widerleglich vermutet, daß die Verbindungsentgelte unrichtig ermittelt sind (Satz 2). Das Berufungsgericht wird - sofern es auf die vorbezeichnete Bestimmung unter Berücksichtigung von § 16 Abs. 2 TKV noch ankommen sollte - in diesem Zusammenhang zu erwägen haben, ob die vom Amtsgericht mit Bezug auf die übrigen strittigen Rechnungen herausgestellten Auslassungen bei der technischen Überprüfung des Anschlusses sowie die fehlende Verplombung oder sonstige Absicherung des APLs (vgl. insoweit LG Saarbrücken NJW-RR 1998, 1367 und Anhang A3.3 des vom Bundesministerium für Post und Telekommunikation herausgegebenen Katalogs von Sicherheitsanforderungen nach § 87 TKG) auch für die Rechnung vom 14. April 2000 von Bedeutung sind. Dem Senat ist eine eigene Sachentscheidung hierzu bereits deshalb verwehrt, weil den Parteien zur Gewährung des rechtlichen Gehörs Gelegenheit gegeben werden muß, ihren Sachvortrag zu dieser Frage erforderlichenfalls zu ergänzen.
5. Das Berufungsgericht wird sich, soweit noch erforderlich, in der neuen Verhandlung und Entscheidung der Sache auch mit den übrigen Rügen der Revision zu befassen haben, auf die einzugehen der Senat derzeit keine Veranlassung hat.
Wurm Streck Kapsa
Dörr Herrmann
10
3. Danach ist das Berufungsgericht jedenfalls im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger den gegen ihn sprechenden Anscheinsbeweis zu entkräften hat, indem er Tatsachen vorträgt und gegebenenfalls beweist , aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablaufs ergibt (vgl. dazu etwa Senatsurteile vom 18. Oktober 1988 - VI ZR 223/87 - VersR 1989, 54, 55; vom 4. April 2006 - VI ZR 151/05 - VersR 2006 931, 932). Seine Auffassung, dass ein solcher Beweis nicht angetreten sei und auch nicht geführt werden könne, ist revisionsrechtlich letztlich nicht zu beanstanden.