Bundesgerichtshof Urteil, 11. Jan. 2005 - VI ZR 352/03

published on 11/01/2005 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 11. Jan. 2005 - VI ZR 352/03
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Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 352/03 Verkündet am:
11. Januar 2005
Böhringer-Mangold,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 254 Abs. 1 (F); § 847 Abs. 1 a.F.; StVG § 7 Abs. 1; § 17 Abs. 1; StVO

a) Kann derjenige, der bei Dämmerung von einer gut ausgeleuchteten innerörtlichen
Straße nach links abbiegen will, wegen vorhandener Sichthindernisse die Gegenfahrbahn
nicht einsehen, so hat er sich in diese hineinzutasten. Er darf nicht darauf
vertrauen, daß ihm nur beleuchtete Fahrzeuge entgegen kommen, die wegen
ihrer Beleuchtung durch die Sichthindernisse (hier: Pflanzenbewuchs) hindurch
erkannt werden können.

b) Die Betriebsgefahr eines Kraftfahrzeugs, das nach links abbiegt, ist gegenüber
derjenigen eines unter normalen Umständen geradeaus fahrenden Fahrzeugs erhöht.
Bestehen für den Linksabbieger erschwerte Sichtverhältnisse auf den Gegenverkehr
, führt dies zu einer weiteren Erhöhung der Betriebsgefahr.
BGH, Urteil vom 11. Januar 2005 - VI ZR 352/03 - OLG Köln
LG Köln
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 11. Januar 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter
Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 6. November 2003 aufgehoben, soweit zum Nachteil des Klägers erkannt ist. Die Anschlußrevision des beklagten Landes wird zurückgewiesen. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Am Abend des 28. Juni 1999 um 22.31 Uhr ereignete sich ein Verkehrsunfall , bei dem der Kläger, der mit seinem Motorrad auf einer innerorts gelegenen Straße geradeaus fuhr, im Bereich einer Einmündung gegen ein aus der Gegenrichtung nach links abbiegendes und damit seine Fahrspur kreuzendes
Polizeifahrzeug des beklagten Landes stieß. Der Kläger wurde bei dem Unfall schwer verletzt; an dem Motorrad entstand Totalschaden. Mit der Klage nimmt er das beklagte Land auf Ersatz materiellen und immateriellen Schadens und auf Feststellung der Ersatzpflicht für künftige Schäden in Anspruch. Die Parteien streiten über die Unfallursache. Der Klä ger hat behauptet, sein Fahrlicht sei eingeschaltet gewesen, seine Geschwindigkeit habe 50 km/h betragen; der Fahrer des Polizeifahrzeugs, der Zeuge M., sei trotz der Sichtbehinderung durch bis zu 1,40 m hohen Grasbewuchs auf dem Mittelstreifen der Straße und durch ein an der Spitze des Mittelstreifens aufgestelltes Verkehrszeichen ohne anzuhalten unmittelbar vor ihm, dem Kläger, nach links abgebogen und habe so sein Vorrecht mißachtet. Das beklagte Land hat behauptet , der Zeuge M. sei mit der gebotenen Vorsicht abgebogen, habe aber das Motorrad des Klägers nicht rechtzeitig erkennen können, weil es trotz der herrschenden Dunkelheit vorn unbeleuchtet gewesen sei; auch sei der Kläger deutlich zu schnell gefahren.
Das Landgericht hat nach der Erhebung von Zeugen- und Sachverständigenbeweis die Klage hinsichtlich des Schmerzensgeldanspruchs abgewiesen und ihr hinsichtlich des materiellen Schadens in Höhe von 20 % stattgegeben. Gegen das Urteil des Landgerichts hat der Kläger Beruf ung eingelegt. Er hat dort nach teilweiser Berufungsrücknahme zuletzt ein Schmerzensgeld in Höhe von 15.000 € und Ersatz der Hälfte seines materiellen Schadens bzw. entsprechende Feststellung der Ersatzpflicht des beklagten Landes verlangt. Das Berufungsgericht hat dem Kläger ein Drittel seines materiellen Schadens zuerkannt und eine entsprechende Ersatzpflicht des beklagten Landes festgestellt ; die weiter gehende Berufung hat es zurückgewiesen.
Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers, mit der er seine im Berufungsverfahren gestellten Anträge weiter verfolgt. Das beklagte Land erstrebt mit der Anschlußrevision die Zurückweisung der Berufung des Klägers.

Entscheidungsgründe:

I.

Nach Ansicht des Berufungsgerichts kann der Kläger nur Er satz eines Teils seines materiellen Schadens verlangen, während ihm ein Schmerzensgeldanspruch nicht zusteht, weil ein Verschulden des Zeugen M. an dem Unfall nicht bewiesen sei. Aufgrund von Zeugenaussagen stehe fest, daß das Motorra d des Klägers vorn unbeleuchtet gewesen sei, also auch das Standlicht nicht gebrannt habe. Da der Kläger nach seinem Vortrag die Fahrt mit eingeschaltetem Abblendlicht begonnen habe, müsse von einem Defekt der vorderen Beleuchtung während der Fahrt ausgegangen werden, denn unstreitig könne die Beleuchtung des Motorrades nur insgesamt ein- oder ausgeschaltet sein. Bei dieser Sachlage sei ein Verschulden des Zeugen M. ni cht deshalb zu bejahen, weil er bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt im Sinne des § 276 BGB verpflichtet gewesen wäre, sich wegen der Sichtbehinderung durch bis zu 1,40 m hohes Gras auf der Mittelinsel und durch das auf dieser Insel stehende Verkehrszeichen in die vom Kläger benutzte Fahrbahn so weit "hineinzutasten", daß er ohne Sichtbehinderung nach rechts auf die dort gerade verlaufende Strecke Einsicht gehabt hätte. Die Sachverständigen
hätten eine Position angegeben, von der aus auch ein unbeleuchtetes Motorrad in ausreichender Entfernung sichtbar gewesen wäre. Es stehe außer Frage , daß sich bei Tageslicht der Zeuge M. wegen der Sichtbehinderungen im Bereich der Mittelinsel vorsichtig in die vom Kläger benutzte Fahrspur hätte hineintasten müssen. Zur Unfallzeit habe jedoch Dämmerung geherrscht. Die Sonne sei um 21.52 Uhr untergegangen. Zwar sei die Straßenbeleuchtung in Betrieb gewesen und habe Vollmond geherrscht, so daß es selbst für die recht späte Tageszeit relativ hell gewesen sei. Dennoch habe unter den obwaltenden Umständen jedes Fahrzeug mit Licht fahren müssen, was der Kläger selbst auch nicht in Abrede stelle. Nach den überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen H. habe der Zeuge M. trotz des hohen Grases auf der Mittelinsel schon vor der genannten Position ausreichend Sicht gehabt, um mit Licht sich nähernde Fahrzeuge zu erkennen. Der Zeuge M. habe unter den gegebenen Umständen darauf vertrauen dürfen, daß Fahrzeuge, deren Spur er überqueren wollte, die Beleuchtung eingeschaltet hatten. Da zugunsten des Zeugen M., soweit es auf den Nachweis se ines Verschuldens ankomme, von einer Geschwindigkeit des Motorrads von 82 km/h auszugehen sei, könne angesichts der von den Sachverständigen ermittelten Weg-Zeit-Verhältnisse auch nicht angenommen werden, der Zeuge habe das Motorrad rechtzeitig sehen können, bevor er in dessen Fahrspur geriet. Hinsichtlich der materiellen Schäden habe der Kläger für die von seinem Motorrad ausgehende Betriebsgefahr einzustehen, die dadurch erheblich erhöht gewesen sei, daß die vordere Beleuchtung nicht gebrannt habe. Ein Verschulden des Klägers wegen des Ausfalls der vorderen Beleuchtung sei nicht bewiesen. Seine Behauptung, er habe die Fahrt mit eingeschaltetem Fahrlicht begonnen, sei nicht zu widerlegen. Als Verschulden sei es ihm aber anzulasten , daß er die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um mindestens
17 km/h überschritten habe, wie der Sachverständige S. überzeugend ausgeführt habe. Bei der Frage des Verschuldens des Klägers sei zu seinen Gunsten die geringst mögliche Geschwindigkeit von 67 km/h zugrunde zu legen. Der Sachverständige S. habe ausgeführt, ausgehend von 6 7 km/h hätte der Kläger die Kollision auch dann nicht vermeiden können, wenn er die zulässigen 50 km/h eingehalten hätte; er wäre dann mit einer Restgeschwindigkeit von etwa 23 km/h gegen das Polizeifahrzeug geprallt. Dabei habe der Sachverständige jedoch nicht berücksichtigt, daß bei einem Aufprall mit einer Restgeschwindigkeit von 23 km/h jedenfalls die Verletzungen des Klägers aller Wahrscheinlichkeit nach deutlich geringer gewesen wären. Auch habe er die zeitliche Vermeidbarkeit des Unfalls nicht in Rechnung gestellt. Stelle man auf den Eintritt der kritischen Verkehrssituation ab, also den Zeitpunkt, in dem das Polizeifahrzeug mit seiner Front über die linke Fahrstreifenbegrenzung hinausgeragt habe, wäre der Kläger bei Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h später an der Unfallstelle gewesen und hätte sich das Polizeifahrzeug in der entsprechenden Zeit weiter fortbewegt. Es sei möglich , daß die Kollision allein durch die weitere Fortbewegung des Polizeifahrzeugs vermieden worden wäre, sei es, wie tatsächlich offenbar geschehen, bei Geradeausfahrt des Klägers mit gleichbleibender Geschwindigkeit, durch ein geringes Ausweichmanöver nach links oder durch rechtzeitiges Bremsen. Es könne keinem vernünftigen Zweifel unterliegen, daß in diesem Fall der Unfall nicht stattgefunden hätte. Bei der gebotenen Abwägung falle zu Lasten des beklag ten Landes die Betriebsgefahr des Polizeifahrzeugs ins Gewicht, die durch das schon generell gefahrenträchtige Linksabbiegemanöver und zusätzlich durch die vorhandene Sichtbehinderung erhöht gewesen sei. Auf Seiten des Klägers seien die erhöhte Betriebsgefahr, die von einem bei Dämmerung unbeleuchteten Motor-
rad ausgehe, und die vom Kläger verschuldete Geschwindigkeitsüberschreitung zu berücksichtigen, wobei das Verschulden allerdings nicht als sehr hoch anzusehen sei. Unter diesen Umständen sei eine Quotierung im Verhältnis 1/3 zu 2/3 zu Lasten des Klägers angemessen.

II.

Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten den Angri ffen der Revision des Klägers nicht stand. Seine Auffassung, der Kläger habe keinen Anspruch auf ein Schmerzensgeld nach § 847 Abs. 1 BGB a.F., weil der Zeuge M. den Unfall nicht verschuldet habe, ist von Rechtsfehlern beeinflußt. Die für den materiellen Schaden vorgenommene Quotierung bedarf einer tatrichterlichen Überprüfung. 1. Der Ansicht des Berufungsgerichts, ein Kraftfahrer, der bei Dämmerung über eine andere Fahrspur nach links abbiegen wolle, dürfe darauf vertrauen , daß sich aus der Gegenrichtung nur beleuchtete Fahrzeuge nähern, kann weder in dieser Allgemeinheit noch für den konkreten Fall gefolgt werden.
a) Nach § 9 Abs. 3 Satz 3 StVO muß, wer links abbiege n will, entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen. Den Linksabbieger trifft mithin eine Wartepflicht. Genügt er dieser nicht und kommt es deshalb zu einem Unfall , hat er in der Regel, wenn keine Besonderheiten vorliegen, in vollem Umfang oder doch zumindest zum größten Teil für die Unfallfolgen zu haften (vgl. die Nachweise bei Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Aufl., § 9 StVO Rn. 55; Grüneberg, Haftungsquoten bei Verkehrsunfällen, 8. Aufl., Rn. 227). Der erkennende Senat hat eine solche Haftungsverteilung bereits mehrfach insbesondere in Fällen gebilligt, in denen es zu einem Zusammenstoß zwi-
schen einem links abbiegenden Kraftfahrzeug und einem motorisierten Zweirad gekommen ist (Senat, Urteile vom 27. November 1956 - VI ZR 240/55 – VersR 1957, 99, 100; vom 14. Januar 1958 - VI ZR 294/56 – VersR 1958, 220; vom 8. Juli 1958 - VI ZR 7/58 – VersR 1958, 766, 767 f.; vom 19. September 1958 - VI ZR 244/57- VersR 1958, 781; vom 21. Oktober 1958 - VI ZR 194/57 – VersR 1959, 30; vom 8. Dezember 1959 - VI ZR 36/58 - VersR 1960, 225, 226; vom 2. Februar 1960 - VI ZR 21/59 – VersR 1960, 479; vom 18. Dezember 1962 - VI ZR 112/62 – VersR 1963, 337; vom 12. März 1963 - VI ZR 90/62 – VersR 1963, 633, 634; vom 20. September 1966 - VI ZR 258/64 – VersR 1966, 1074, 1075; vom 29. Oktober 1968 - VI ZR 136/67 – VersR 1969, 75, 76; vom 8. Juli 1969 - VI ZR 193/67 - VersR 1969, 1020, 1021). Allerdings indiziert die objektive Verletzung des § 9 Abs. 3 StVO nicht stets ein Verschulden; vielmehr muß das Vorrecht des Geradeausfahrers für den Wartepflichtigen in zumutbaren Grenzen erkennbar und seine Verletzung vermeidbar gewesen sein (Senatsurteil vom 14. Februar 1984 - VI ZR 229/82 – VersR 1984, 440, m.w.N.). Die Maßstäbe dieser Senatsrechtsprechung gelten unverä ndert fort. An eine Verletzung des Vorfahrtrechts des Geradeausfahrenden durch den Linksabbieger knüpft danach ein schwerer Schuldvorwurf an, wobei für das Verschulden des Abbiegenden der Anscheinsbeweis spricht (Senatsurteile vom 19. September 1958 - VI ZR 244/57 - aaO; vom 2. Februar 1960 - VI ZR 21/59 - aaO; vom 20. September 1966 - VI ZR 258/64 - aaO; Hentschel , aaO). Demgegenüber darf der Geradeausfahrende, sofern nicht Anzeichen für eine bevorstehende Vorfahrtsverletzung sprechen, darauf vertrauen, daß der Linksabbieger sein Vorrecht beachten werde (BGHZ - VGS - 14, 232 ff.; Senatsurteil vom 11. Januar 1977 - VI ZR 268/74 – VersR 1977, 524, 525; vom 25. März 2003 - VI ZR 161/02 – VersR 2003, 783, 785 m.w.N.).

b) Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 StVO sind während der Däm merung, bei Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern, die vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen zu benutzen. Nach Abs. 2a der Norm müssen Krafträder auch am Tag mit Abblendlicht fahren. Die ordnungsgemäße Beleuchtung von Kraftfahrzeugen gehört zu den wesentlichen Pflichten der dafür verantwortlichen Verkehrsteilnehmer. Verstöße gegen diese Pflicht führen erfahrungsgemäß leicht zu Unfällen. Dies gilt insbesondere für Motorräder , die schon am Tag, insbesondere aber unter den in § 17 Abs. 1 Satz 1 StVO genannten Bedingungen für andere Verkehrsteilnehmer nur schwer zu erkennen sind. Auf dieser Tatsache beruht die Einführung des § 17 Abs. 2a StVO; durch die Beleuchtung von Krafträdern auch am Tage sollen diese für die übrigen Verkehrsteilnehmer eher erkennbar sein, um so insbesondere auch die Zahl der Zusammenstöße mit dem entgegenkommenden abbiegenden Verkehr zu reduzieren (vgl. Begründung zur Änderungsve rordnung vom 22. März 1988, VBl. 1988, 222, auszugsweise abgedruckt bei Hentschel, aaO, § 17 StVO Rn. 9). Wegen der Wichtigkeit einer ordnungsgemäßen Fahrzeugbe leuchtung für die Erkennbarkeit durch andere Verkehrsteilnehmer kann sich der Verkehr grundsätzlich darauf verlassen, daß Fahrzeuge unter den in § 17 Abs. 1 Satz 1 StVO genannten Umständen ordnungsgemäß beleuchtet sind (BGH, Urteil vom 22. Dezember 1961 - 4 StR 365/61 - VRS 22, 137, 139; OLG Hamm, VRS 28, 303, 305; OLG Köln, VRS 31, 229 f.; Hentschel, aaO, § 17 StVO Rn. 14 m.w.N.; Jäger in: Heidelberger Kommentar zum Straßenverkehrsrecht , § 17 StVO Rn. 16; Jagow/Burmann/Heß, Straßenverkehrsrecht, 18. Aufl., § 17 Rn. 3). Bei Unfällen, die auf dem Verstoß eines Verkehrsteilnehmers gegen die Beleuchtungspflicht beruhen, wird daher vielfach dessen alleinige oder doch überwiegende Haftung bejaht (vgl. KG, DAR 1983, 82; OLG Hamm, Schaden-Praxis 1996, 339 f.; VersR 1999, 898, 900; PVR 2002,
19 f.; OLG Köln, VersR 1988, 751; OLG Stuttgart, Schaden-Praxis 1996, 272 f.). Bei Verstößen gegen die Beleuchtungspflicht spricht der Anschein für die Unfallursächlichkeit (Senatsurteil vom 8. November 1963 - VI ZR 239/62 – VersR 1964, 296). Allerdings wird beim Auffahren auf ein unbeleuchtetes Hindernis oft ein Verstoß des Auffahrenden gegen das Gebot des Fahrens auf Sicht (§ 3 Abs. 1 Satz 4 StVO) vorliegen (vgl. dazu Senatsurteile vom 23. Juni 1987 - VI ZR 188/86 – VersR 1987, 1241 f.; vom 8. Dezember 1987 - VI ZR 82/87 – VersR 1988, 412 f.).
c) Das Berufungsgericht stellt fest, für den Zeugen M. sei wegen des Bewuchses auf der Mittelinsel und des dort befindlichen Verkehrszeichens die Sicht nach vorne derart behindert gewesen, daß der Gegenverkehr nicht ohne weiteres erkannt werden konnte. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß angesichts dieser Verkehrslage der Zeuge M. bei Tageslicht nicht in einem Zuge abbiegen durfte. Kann der Linksabbieger die zu kreuzende Gegenfahrbahn nicht oder nicht ausreichend einsehen, muß er sich vorsichtig in diese hineintasten, um dem Vorrecht des Gegenverkehrs Rechnung zu tragen und einen Zusammenstoß mit einem entgegenkommenden Fahrzeug zu vermeiden (vgl. dazu Senatsurteile vom 14. Januar 1958 - VI ZR 294/56 - aaO; vom 8. Juli 1969 - VI ZR 193/67 - aaO; BayObLG, VRS 19, 312, 313; OLG Celle, NZV 1994, 193; BGHSt 12, 58, 61 für wartepflichtigen Linksabbieger; Hentschel, aaO, § 9 StVO Rn. 39).
d) Das Berufungsgericht stellt weiter fest, es habe ei ne Position gegeben , bis zu der der Zeuge M. sich hätte vortasten können und von der aus ein unbeleuchtetes Motorrad ohne Sichtbehinderung nach rechts in ausreichender Entfernung sichtbar gewesen wäre. Folglich wäre der Unfall möglicherweise zu vermeiden gewesen, wenn der Zeuge M. beim Abbiegen diejenige Vorsicht hätte walten lassen, die bei Tageslicht erforderlich war.
Wenn das Berufungsgericht demgegenüber meint, die Ve rpflichtung zum Hineintasten in die Gegenfahrbahn habe hier nicht bestanden, weil das Motorrad des Klägers vorne unbeleuchtet gewesen sei, jedoch mit Licht hätte fahren müssen und mit Licht sich nähernde Fahrzeuge für den Zeugen M. trotz des Bewuchses auf der Mittelinsel zu erkennen gewesen wären, so kann dem nicht gefolgt werden. Es erscheint schon im Ergebnis wenig einleuchtend , daß die Pflichten beim Linksabbiegen bei eingeschränkten Sichtverhältnissen geringer sein sollen als bei Tageshelligkeit. Dies läßt sich auch rechtlich nicht begründen. aa) Keinesfalls kann ein Rechtssatz in der allgemeinen Fo rm aufgestellt werden, wie ihn das Berufungsgericht postuliert. Das Vertrauen des Verkehrs darauf, bei Dunkelheit nur beleuchteten Fahrzeugen zu begegnen, besteht nur in Grenzen. Insbesondere kommt auch dieser Vertrauensgrundsatz demjenigen nicht zugute, der sich selbst über die Verkehrsregeln hinwegsetzt (dazu Senatsurteil vom 25. März 2003 - VI ZR 161/02 - aaO, S. 785 m.w.N.). Er gilt deshalb - wie oben bereits ausgeführt - nicht, wenn ein Verstoß gegen das Sichtfahrgebot vorliegt. Ebensowenig kann er gelten, wenn demjenigen, der mit einem unbeleuchteten Fahrzeug zusammenstößt, eine Pflichtwidrigkeit bei der Beachtung der Vorfahrt bzw. beim Linksabbiegen vorzuwerfen ist. Ein solcher Verstoß kommt auch dann in Betracht, wenn sich ein unbeleuchtetes Fahrzeug nähert. Entscheidend sind insoweit die Umstände des konkreten Einzelfalls. bb) Hier durfte der Zeuge M. angesichts der bestehende n Sichtbehinderungen und der weiteren vom Berufungsgericht festgestellten Umstände nicht ohne weiteres in die Gegenfahrbahn hineinfahren. (1) Die Unfallstelle liegt im Bereich einer innerört lichen Straße und ist durch die vorhandene Straßenbeleuchtung gut ausgeleuchtet. Das Beru-
fungsgericht führt insbesondere auch im Zusammenhang mit der Prüfung der - von ihm verneinten - Frage, ob den Kläger ein Verschulden hinsichtlich des Fahrens ohne Licht trifft, weiter aus, es sei an der Unfallstelle zum Unfallzeitpunkt relativ hell gewesen, weil noch keine Dunkelheit geherrscht habe, sondern nur Dämmerung, der Himmel wolkenlos gewesen sei und der Vollmond geschienen habe; unter solchen Umständen könne es durchaus sein, daß der Ausfall des Vorderlichtes auch von einem aufmerksamen Fahrer nicht bemerkt worden wäre. (2) Das Vertrauen darauf, nur auf beleuchtete Fahrzeu ge zu treffen, ist bei Dämmerung nicht gerechtfertigt, wenn noch mit unbeleuchteten Fahrzeugen zu rechnen ist (vgl. OLG Hamm, VRS 28, 303, 305; Hentschel, aaO, § 17 StVO Rn. 14; Jäger in: Heidelberger Kommentar zum Straßenverkehrsrecht, aaO; Jagow/Burmann/Heß, aaO). Die Annahme des Berufungsgerichts, unter den festgestellten Umständen habe der Zeuge M. nicht mit unbeleuchteten Fahrzeugen rechnen müssen, vermag schon vom Sachverhalt her nicht zu überzeugen. Es ist bereits zweifelhaft, ob von einer "Ausnahmesituation" gesprochen werden kann, wenn im Juni ca. 40 Minuten nach Sonnenuntergang auf einer gut ausgeleuchteten innerörtlichen Straße ein Fahrzeug ohne Licht unterwegs ist. Eine solche Situation mag zwar nicht sehr häufig sein, ist aber keineswegs ungewöhnlich. Dabei geht es nicht nur um den Fall eines Ausfalls der Beleuchtungsanlage während der Fahrt, sondern auch um die Fälle, in denen Fahrer wegen des ausreichenden Umgebungslichts bei Fahrtantritt oder während der Fahrt in die Dämmerung vergessen, die Beleuchtung einzuschalten. Um Ausnahmesituationen oder Sachverhalte, die außerhalb der Erfahrung liegen, handelt es sich dabei nicht.
(3) Letztlich geht es insoweit aber nicht um konkrete pro zentuale Feststellungen der Verstoßdichte. Ob ein Kraftfahrer auf ein bestimmtes Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer vertrauen darf, ist eine Wertungsfrage, deren Beantwortung nicht allein von der Häufigkeit bestimmter Verkehrsverstöße abhängt (so zutreffend Hentschel, aaO, § 1 StVO Rn. 20; vgl. ferner MünchKommBGB /Grundmann, 4. Aufl., § 276 Rn. 139; Kirschbaum, Der Vertrauensschutz im deutschen Straßenverkehrsrecht, 1980, S. 182 ff.). Entscheidend ist zum einen das Gewicht der bei konkreten Verkehrssituationen in Frage stehenden Verhaltensanforderungen und zum anderen die Schwere der bei deren Verletzung drohenden Gefahren, wobei zu berücksichtigen ist, inwieweit diesen durch ein zumutbares Verhalten der Verkehrsteilnehmer entgegengewirkt werden kann. (4) Nach diesem Maßstab dürfen die Anforderungen, die anknüpfend an § 9 Abs. 3 Satz 1 StVO an einen Linksabbieger zu stellen sind, nicht für den Fall ungünstiger Sichtverhältnisse im Sinne des § 17 Abs. 1 StVO deshalb reduziert werden, weil ein beleuchtetes Fahrzeug dann besser zu sehen ist als ein unbeleuchtetes. § 9 Abs. 3 Satz 1 StVO statuiert in der Sache ein Vorfahrtsrecht des Entgegenkommenden. Das Vorfahrtsrecht ist eine der grundlegenden Regelungen, ohne die ein flüssiger Verkehr nicht denkbar ist. Seine strikte Beachtung ist nicht nur im Interesse eines flüssigen Verkehrs, sondern insbesondere zur Vermeidung oft schwerer und folgenreicher Unfälle unabdingbar erforderlich. Eine Einschränkung der Verhaltensanforderungen des Wartepflichtigen im Hinblick auf sein Vertrauen auf ein verkehrsgerechtes Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer ist denkbar, etwa wenn auf erschwerte Sichtmöglichkeiten nicht in zumutbarer Weise ausreichend reagiert werden kann oder der Verkehrsverstoß des Unfallgegners, etwa seine überhöhte Geschwindigkeit, zu verständlichen Fehlbeurteilungen der Verkehrsituation führt. Sie ist aber nicht gerechtfertigt, wenn die Vorfahrt ohne Überspannung an die Verhaltensanforde-
rungen gewährt und dadurch einem möglichen schweren Unfall im Gegenverkehr entgegengewirkt werden kann. Gerade das Linksabbiegen an nur schwer einsehbaren Stellen bringt erhebliche Gefahren für den Abbiegenden wie für den Gegenverkehr mit sich, denen jeder Verkehrsteilnehmer im Rahmen des Zumutbaren durch eine defensive, die Gefahrenlage nach Möglichkeit entschärfende Fahrweise entgegenwirken muß. Alle zumutbaren Möglichkeiten, vor Überquerung der Gegenfahrbahn einen ausreichenden Überblick über möglichen - und möglicherweise auch vorschriftswidrig fahrenden - Gegenverkehr zu erhalten, sind auszuschöpfen. (5) Diesen Anforderungen wurde die Fahrweise des Zeug en M. nicht gerecht. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hätte der Unfall nach aller Wahrscheinlichkeit vermieden werden können, wenn sich der Zeuge M. vor dem Einbiegen in die Gegenfahrbahn so verhalten hätte, wie er dies bei Tageslicht hätte tun müssen und auch unter den zum Unfallzeitpunkt gegebenen Umständen problemlos hätte tun können. Es besteht kein berechtigter Grund, bei dieser Sachlage die Verhaltensanforderungen für die in § 17 Abs. 1 StVO genannten Zeiten herabzusetzen. Die Beleuchtungspflicht soll die Sicherheit des Verkehrs verbessern, nicht aber dazu dienen, die aus den übrigen Verkehrsvorschriften folgenden Verhaltensanforderungen dort herabzusetzen, wo sie ohne weiteres beachtet werden können.
e) Deshalb vermag der erkennende Senat die Auffassung d es Berufungsgerichts nicht zu teilen, den Zeugen M. treffe kein Verschulden an dem Unfall, weil er bei dem Abbiegevorgang die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet habe. Der Zeuge M. hat dadurch, daß er sich trotz der vorhandenen Sichthindernisse nicht in die Gegenfahrbahn hineingetastet hat, in vorwerfbarer Weise gegen § 9 Abs. 3 Satz 1 StVO verstoßen.
2. Zutreffend macht die Revision geltend, ein Verschu lden des Zeugen M. rechtfertige nicht nur die Zuerkennung eines Schmerzensgeldes, sondern müsse auch im Rahmen der Abwägung nach § 17 StVG berücksichtigt werden. Zum Schmerzensgeld hat das Berufungsgericht - aus seiner Sicht folgerichtig - keine Feststellungen getroffen. Dies wird nachzuholen sein. Auch die für den materiellen Schaden festgesetzte Quote bedarf einer Überprüfung, weil ein Verschulden des Zeugen M. bisher bei der Abwägung nicht berücksichtigt worden ist. 3. Die Verfahrensrügen des Klägers hat der erkennende Senat, worauf er im Hinblick auf das weitere Verfahren hinweist, geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet (§ 564 ZPO). Insbesondere beruhen die Ausführungen des Berufungsgerichts zur zeitlichen Vermeidbarkeit des Unfalls und seine Überzeugung , daß das Standlicht des Motorrads nicht gebrannt habe, ausgehend von zutreffenden rechtlichen Erwägungen auf einer zumindest vertretbaren tatrichterlichen Würdigung der erhobenen Beweise.

III.

Die Anschlußrevision des beklagten Landes ist unbegründ et. Schon aufgrund der bisher vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen ist die Annahme , daß das Land für (mindestens) ein Drittel der Unfallfolgen einstehen müsse, rechtlich nicht zu beanstanden. Die Entscheidung über eine Haftungsverteilung im Rahme n des § 254 BGB oder des § 17 StVG ist grundsätzlich Sache des Tatrichters und im Revisionsverfahren nur darauf zu überprüfen, ob der Tatrichter alle in Betracht kommenden Umstände vollständig und richtig berücksichtigt und der Abwägung rechtlich zulässige Erwägungen zugrunde gelegt hat (Senatsurteil vom 25. März
2003 - VI ZR 161/02 - aaO, S. 785 f. m.w.N.). Insoweit liegen Fehler des Berufungsgerichts zu Lasten des beklagten Landes nicht vor. Soweit die Anschlußrevision geltend macht, das Berufung sgericht habe bei der Abwägung der Verursachungsanteile keine erhöhte Betriebsgefahr des Polizeifahrzeugs bejahen dürfen, ein nach links abbiegendes Fahrzeug habe keine erhöhte Betriebsgefahr, weil Linksabbiegen ein normaler Betriebsvorgang sei, trifft dies nicht zu. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats kann die al lgemeine Betriebsgefahr durch besondere Umstände erhöht sein, wobei als ein die allgemeine Betriebsgefahr erhöhender Umstand namentlich eine fehlerhafte oder verkehrswidrige Fahrweise der bei dem Betrieb tätigen Personen in Betracht kommt (Senatsurteil vom 27. Juni 2000 - VI ZR 126/99 – VersR 2000, 1294, 1296 m.w.N.). Dabei kann nicht zweifelhaft sein, daß besondere Umstände, die die Betriebsgefahr erhöhen, nicht nur in einem fehlerhaften, verkehrswidrigen oder besonders risikoreichen Fahrvorgang zu sehen sind. Sie können sich auch aus einem zulässigen Fahrverhalten ergeben, wenn nur besondere, die allgemeine Gefahr des Fahrens mit einem Kraftfahrzeug übersteigende Gefahrenmomente vorhanden sind (vgl. die Beispiele und Nachweise bei Hentschel, aaO, § 17 StVG Rn. 11 ff.). Wie oben (II 1) bereits ausgeführt ist das Abbiegen nach links ein besonders gefahrenträchtiger Vorgang, der häufig zu schweren Unfällen führt. Ein Fahrzeug, das nach links abbiegt, hat deshalb eine höhere Betriebsgefahr als ein Fahrzeug, das lediglich unter normalen Umständen geradeaus fährt (vgl. Hentschel, aaO, Rn. 14 m.w.N.). Im vorliegenden Fall kommt hinzu, daß die Gegenfahrbahn für den Zeugen M. nur schwer einzusehen war, wodurch sich eine weitere Gefahrerhöhung ergab. Auch eine den konkreten Verkehrsvorgang beeinflussende schwierige Örtlichkeit kann die Betriebsgefahr erhöhen (vgl. Hentschel, aaO, Rn. 11). Die von der Anschlußrevision zitierte
Senatsrechtsprechung zum Linksabbiegen bei grünem Pfeil (Senatsurteile vom 13. Februar 1996 - VI ZR 126/95 – VersR 1996, 513 ff.; vom 6. Mai 1997 - VI ZR 150/96 – VersR 1997, 852 f.) ist hier nicht einschlägig. Sie betrifft eine besondere Fallgestaltung, die mit dem Linksabbiegen an einer ungeregelten Kreuzung oder Einmündung nicht vergleichbar ist, weil hier die den Vorrang des Gegenverkehrs betreffende Regelung des § 9 Abs. 3 StVO durch § 37 Abs. 2 Nr. 1 StVO verdrängt wird.

IV.

Das angefochtene Urteil muß danach aufgehoben werden, soweit zum Nachteil des Klägers erkannt ist. Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen , damit unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen erneut über die Haftungsverteilung und - nach eventuell erforderlichen ergänzenden Feststellungen - über den Schmerzensgeldanspruch entschieden wird.
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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 58/06 Verkündet am: 13. Februar 2007 Böhringer-Mangold, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:
published on 07/02/2012 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 133/11 Verkündet am: 7. Februar 2012 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
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Annotations

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

(1) Während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern, sind die vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen zu benutzen. Die Beleuchtungseinrichtungen dürfen nicht verdeckt oder verschmutzt sein.

(2) Mit Begrenzungsleuchten (Standlicht) allein darf nicht gefahren werden. Auf Straßen mit durchgehender, ausreichender Beleuchtung darf auch nicht mit Fernlicht gefahren werden. Es ist rechtzeitig abzublenden, wenn ein Fahrzeug entgegenkommt oder mit geringem Abstand vorausfährt oder wenn es sonst die Sicherheit des Verkehrs auf oder neben der Straße erfordert. Wenn nötig ist entsprechend langsamer zu fahren.

(2a) Wer ein Kraftrad führt, muss auch am Tag mit Abblendlicht oder eingeschalteten Tagfahrleuchten fahren. Während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern, ist Abblendlicht einzuschalten.

(3) Behindert Nebel, Schneefall oder Regen die Sicht erheblich, dann ist auch am Tage mit Abblendlicht zu fahren. Nur bei solcher Witterung dürfen Nebelscheinwerfer eingeschaltet sein. Bei zwei Nebelscheinwerfern genügt statt des Abblendlichts die zusätzliche Benutzung der Begrenzungsleuchten. An Krafträdern ohne Beiwagen braucht nur der Nebelscheinwerfer benutzt zu werden. Nebelschlussleuchten dürfen nur dann benutzt werden, wenn durch Nebel die Sichtweite weniger als 50 m beträgt.

(4) Haltende Fahrzeuge sind außerhalb geschlossener Ortschaften mit eigener Lichtquelle zu beleuchten. Innerhalb geschlossener Ortschaften genügt es, nur die der Fahrbahn zugewandte Fahrzeugseite durch Parkleuchten oder auf andere zugelassene Weise kenntlich zu machen; eigene Beleuchtung ist entbehrlich, wenn die Straßenbeleuchtung das Fahrzeug auf ausreichende Entfernung deutlich sichtbar macht. Auf der Fahrbahn haltende Fahrzeuge, ausgenommen Personenkraftwagen, mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t und Anhänger sind innerhalb geschlossener Ortschaften stets mit eigener Lichtquelle zu beleuchten oder durch andere zugelassene lichttechnische Einrichtungen kenntlich zu machen. Fahrzeuge, die ohne Schwierigkeiten von der Fahrbahn entfernt werden können, wie Krafträder, Fahrräder mit Hilfsmotor, Fahrräder, Krankenfahrstühle, einachsige Zugmaschinen, einachsige Anhänger, Handfahrzeuge oder unbespannte Fuhrwerke, dürfen bei Dunkelheit dort nicht unbeleuchtet stehen gelassen werden.

(4a) Soweit bei Militärfahrzeugen von den allgemeinen Beleuchtungsvorschriften abgewichen wird, sind gelb-rote retroreflektierende Warntafeln oder gleichwertige Absicherungsmittel zu verwenden. Im Übrigen können sie an diesen Fahrzeugen zusätzlich verwendet werden.

(5) Wer zu Fuß geht und einachsige Zug- oder Arbeitsmaschinen an Holmen oder Handfahrzeuge mitführt, hat mindestens eine nach vorn und hinten gut sichtbare, nicht blendende Leuchte mit weißem Licht auf der linken Seite anzubringen oder zu tragen.

(6) Suchscheinwerfer dürfen nur kurz und nicht zum Beleuchten der Fahrbahn benutzt werden.

(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, zu entnehmen ist. Die Vorschriften der §§ 827 und 828 finden entsprechende Anwendung.

(2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.

(3) Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden.

(1) Wer abbiegen will, muss dies rechtzeitig und deutlich ankündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Wer nach rechts abbiegen will, hat sein Fahrzeug möglichst weit rechts, wer nach links abbiegen will, bis zur Mitte, auf Fahrbahnen für eine Richtung möglichst weit links, einzuordnen, und zwar rechtzeitig. Wer nach links abbiegen will, darf sich auf längs verlegten Schienen nur einordnen, wenn kein Schienenfahrzeug behindert wird. Vor dem Einordnen und nochmals vor dem Abbiegen ist auf den nachfolgenden Verkehr zu achten; vor dem Abbiegen ist es dann nicht nötig, wenn eine Gefährdung nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist.

(2) Wer mit dem Fahrrad nach links abbiegen will, braucht sich nicht einzuordnen, wenn die Fahrbahn hinter der Kreuzung oder Einmündung vom rechten Fahrbahnrand aus überquert werden soll. Beim Überqueren ist der Fahrzeugverkehr aus beiden Richtungen zu beachten. Wer über eine Radverkehrsführung abbiegt, muss dieser im Kreuzungs- oder Einmündungsbereich folgen.

(3) Wer abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen, Schienenfahrzeuge, Fahrräder mit Hilfsmotor, Fahrräder und Elektrokleinstfahrzeuge auch dann, wenn sie auf oder neben der Fahrbahn in der gleichen Richtung fahren. Dies gilt auch gegenüber Linienomnibussen und sonstigen Fahrzeugen, die gekennzeichnete Sonderfahrstreifen benutzen. Auf zu Fuß Gehende ist besondere Rücksicht zu nehmen; wenn nötig, ist zu warten.

(4) Wer nach links abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge, die ihrerseits nach rechts abbiegen wollen, durchfahren lassen. Einander entgegenkommende Fahrzeuge, die jeweils nach links abbiegen wollen, müssen voreinander abbiegen, es sei denn, die Verkehrslage oder die Gestaltung der Kreuzung erfordern, erst dann abzubiegen, wenn die Fahrzeuge aneinander vorbeigefahren sind.

(5) Wer ein Fahrzeug führt, muss sich beim Abbiegen in ein Grundstück, beim Wenden und beim Rückwärtsfahren darüber hinaus so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen.

(6) Wer ein Kraftfahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t innerorts führt, muss beim Rechtsabbiegen mit Schrittgeschwindigkeit fahren, wenn auf oder neben der Fahrbahn mit geradeaus fahrendem Radverkehr oder im unmittelbaren Bereich des Einbiegens mit die Fahrbahn überquerendem Fußgängerverkehr zu rechnen ist.

(1) Während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern, sind die vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen zu benutzen. Die Beleuchtungseinrichtungen dürfen nicht verdeckt oder verschmutzt sein.

(2) Mit Begrenzungsleuchten (Standlicht) allein darf nicht gefahren werden. Auf Straßen mit durchgehender, ausreichender Beleuchtung darf auch nicht mit Fernlicht gefahren werden. Es ist rechtzeitig abzublenden, wenn ein Fahrzeug entgegenkommt oder mit geringem Abstand vorausfährt oder wenn es sonst die Sicherheit des Verkehrs auf oder neben der Straße erfordert. Wenn nötig ist entsprechend langsamer zu fahren.

(2a) Wer ein Kraftrad führt, muss auch am Tag mit Abblendlicht oder eingeschalteten Tagfahrleuchten fahren. Während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern, ist Abblendlicht einzuschalten.

(3) Behindert Nebel, Schneefall oder Regen die Sicht erheblich, dann ist auch am Tage mit Abblendlicht zu fahren. Nur bei solcher Witterung dürfen Nebelscheinwerfer eingeschaltet sein. Bei zwei Nebelscheinwerfern genügt statt des Abblendlichts die zusätzliche Benutzung der Begrenzungsleuchten. An Krafträdern ohne Beiwagen braucht nur der Nebelscheinwerfer benutzt zu werden. Nebelschlussleuchten dürfen nur dann benutzt werden, wenn durch Nebel die Sichtweite weniger als 50 m beträgt.

(4) Haltende Fahrzeuge sind außerhalb geschlossener Ortschaften mit eigener Lichtquelle zu beleuchten. Innerhalb geschlossener Ortschaften genügt es, nur die der Fahrbahn zugewandte Fahrzeugseite durch Parkleuchten oder auf andere zugelassene Weise kenntlich zu machen; eigene Beleuchtung ist entbehrlich, wenn die Straßenbeleuchtung das Fahrzeug auf ausreichende Entfernung deutlich sichtbar macht. Auf der Fahrbahn haltende Fahrzeuge, ausgenommen Personenkraftwagen, mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t und Anhänger sind innerhalb geschlossener Ortschaften stets mit eigener Lichtquelle zu beleuchten oder durch andere zugelassene lichttechnische Einrichtungen kenntlich zu machen. Fahrzeuge, die ohne Schwierigkeiten von der Fahrbahn entfernt werden können, wie Krafträder, Fahrräder mit Hilfsmotor, Fahrräder, Krankenfahrstühle, einachsige Zugmaschinen, einachsige Anhänger, Handfahrzeuge oder unbespannte Fuhrwerke, dürfen bei Dunkelheit dort nicht unbeleuchtet stehen gelassen werden.

(4a) Soweit bei Militärfahrzeugen von den allgemeinen Beleuchtungsvorschriften abgewichen wird, sind gelb-rote retroreflektierende Warntafeln oder gleichwertige Absicherungsmittel zu verwenden. Im Übrigen können sie an diesen Fahrzeugen zusätzlich verwendet werden.

(5) Wer zu Fuß geht und einachsige Zug- oder Arbeitsmaschinen an Holmen oder Handfahrzeuge mitführt, hat mindestens eine nach vorn und hinten gut sichtbare, nicht blendende Leuchte mit weißem Licht auf der linken Seite anzubringen oder zu tragen.

(6) Suchscheinwerfer dürfen nur kurz und nicht zum Beleuchten der Fahrbahn benutzt werden.

(1) Wer ein Fahrzeug führt, darf nur so schnell fahren, dass das Fahrzeug ständig beherrscht wird. Die Geschwindigkeit ist insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie den persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen. Beträgt die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m, darf nicht schneller als 50 km/h gefahren werden, wenn nicht eine geringere Geschwindigkeit geboten ist. Es darf nur so schnell gefahren werden, dass innerhalb der übersehbaren Strecke gehalten werden kann. Auf Fahrbahnen, die so schmal sind, dass dort entgegenkommende Fahrzeuge gefährdet werden könnten, muss jedoch so langsam gefahren werden, dass mindestens innerhalb der Hälfte der übersehbaren Strecke gehalten werden kann.

(2) Ohne triftigen Grund dürfen Kraftfahrzeuge nicht so langsam fahren, dass sie den Verkehrsfluss behindern.

(2a) Wer ein Fahrzeug führt, muss sich gegenüber Kindern, hilfsbedürftigen und älteren Menschen, insbesondere durch Verminderung der Fahrgeschwindigkeit und durch Bremsbereitschaft, so verhalten, dass eine Gefährdung dieser Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.

(3) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt auch unter günstigsten Umständen

1.
innerhalb geschlossener Ortschaften für alle Kraftfahrzeuge 50 km/h,
2.
außerhalb geschlossener Ortschaften
a)
für
aa)
Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t bis 7,5 t, ausgenommen Personenkraftwagen,
bb)
Personenkraftwagen mit Anhänger,
cc)
Lastkraftwagen und Wohnmobile jeweils bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 3,5 t mit Anhänger sowie
dd)
Kraftomnibusse, auch mit Gepäckanhänger,
80 km/h,
b)
für
aa)
Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t,
bb)
alle Kraftfahrzeuge mit Anhänger, ausgenommen Personenkraftwagen, Lastkraftwagen und Wohnmobile jeweils bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 3,5 t, sowie
cc)
Kraftomnibusse mit Fahrgästen, für die keine Sitzplätze mehr zur Verfügung stehen,
60 km/h,
c)
für Personenkraftwagen sowie für andere Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 3,5 t100 km/h.Diese Geschwindigkeitsbeschränkung gilt nicht auf Autobahnen (Zeichen 330.1) sowie auf anderen Straßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind. Sie gilt ferner nicht auf Straßen, die mindestens zwei durch Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295) oder durch Leitlinien (Zeichen 340) markierte Fahrstreifen für jede Richtung haben.

(4) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt für Kraftfahrzeuge mit Schneeketten auch unter günstigsten Umständen 50 km/h.

(1) Wer abbiegen will, muss dies rechtzeitig und deutlich ankündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Wer nach rechts abbiegen will, hat sein Fahrzeug möglichst weit rechts, wer nach links abbiegen will, bis zur Mitte, auf Fahrbahnen für eine Richtung möglichst weit links, einzuordnen, und zwar rechtzeitig. Wer nach links abbiegen will, darf sich auf längs verlegten Schienen nur einordnen, wenn kein Schienenfahrzeug behindert wird. Vor dem Einordnen und nochmals vor dem Abbiegen ist auf den nachfolgenden Verkehr zu achten; vor dem Abbiegen ist es dann nicht nötig, wenn eine Gefährdung nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist.

(2) Wer mit dem Fahrrad nach links abbiegen will, braucht sich nicht einzuordnen, wenn die Fahrbahn hinter der Kreuzung oder Einmündung vom rechten Fahrbahnrand aus überquert werden soll. Beim Überqueren ist der Fahrzeugverkehr aus beiden Richtungen zu beachten. Wer über eine Radverkehrsführung abbiegt, muss dieser im Kreuzungs- oder Einmündungsbereich folgen.

(3) Wer abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen, Schienenfahrzeuge, Fahrräder mit Hilfsmotor, Fahrräder und Elektrokleinstfahrzeuge auch dann, wenn sie auf oder neben der Fahrbahn in der gleichen Richtung fahren. Dies gilt auch gegenüber Linienomnibussen und sonstigen Fahrzeugen, die gekennzeichnete Sonderfahrstreifen benutzen. Auf zu Fuß Gehende ist besondere Rücksicht zu nehmen; wenn nötig, ist zu warten.

(4) Wer nach links abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge, die ihrerseits nach rechts abbiegen wollen, durchfahren lassen. Einander entgegenkommende Fahrzeuge, die jeweils nach links abbiegen wollen, müssen voreinander abbiegen, es sei denn, die Verkehrslage oder die Gestaltung der Kreuzung erfordern, erst dann abzubiegen, wenn die Fahrzeuge aneinander vorbeigefahren sind.

(5) Wer ein Fahrzeug führt, muss sich beim Abbiegen in ein Grundstück, beim Wenden und beim Rückwärtsfahren darüber hinaus so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen.

(6) Wer ein Kraftfahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t innerorts führt, muss beim Rechtsabbiegen mit Schrittgeschwindigkeit fahren, wenn auf oder neben der Fahrbahn mit geradeaus fahrendem Radverkehr oder im unmittelbaren Bereich des Einbiegens mit die Fahrbahn überquerendem Fußgängerverkehr zu rechnen ist.

(1) Während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern, sind die vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen zu benutzen. Die Beleuchtungseinrichtungen dürfen nicht verdeckt oder verschmutzt sein.

(2) Mit Begrenzungsleuchten (Standlicht) allein darf nicht gefahren werden. Auf Straßen mit durchgehender, ausreichender Beleuchtung darf auch nicht mit Fernlicht gefahren werden. Es ist rechtzeitig abzublenden, wenn ein Fahrzeug entgegenkommt oder mit geringem Abstand vorausfährt oder wenn es sonst die Sicherheit des Verkehrs auf oder neben der Straße erfordert. Wenn nötig ist entsprechend langsamer zu fahren.

(2a) Wer ein Kraftrad führt, muss auch am Tag mit Abblendlicht oder eingeschalteten Tagfahrleuchten fahren. Während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern, ist Abblendlicht einzuschalten.

(3) Behindert Nebel, Schneefall oder Regen die Sicht erheblich, dann ist auch am Tage mit Abblendlicht zu fahren. Nur bei solcher Witterung dürfen Nebelscheinwerfer eingeschaltet sein. Bei zwei Nebelscheinwerfern genügt statt des Abblendlichts die zusätzliche Benutzung der Begrenzungsleuchten. An Krafträdern ohne Beiwagen braucht nur der Nebelscheinwerfer benutzt zu werden. Nebelschlussleuchten dürfen nur dann benutzt werden, wenn durch Nebel die Sichtweite weniger als 50 m beträgt.

(4) Haltende Fahrzeuge sind außerhalb geschlossener Ortschaften mit eigener Lichtquelle zu beleuchten. Innerhalb geschlossener Ortschaften genügt es, nur die der Fahrbahn zugewandte Fahrzeugseite durch Parkleuchten oder auf andere zugelassene Weise kenntlich zu machen; eigene Beleuchtung ist entbehrlich, wenn die Straßenbeleuchtung das Fahrzeug auf ausreichende Entfernung deutlich sichtbar macht. Auf der Fahrbahn haltende Fahrzeuge, ausgenommen Personenkraftwagen, mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t und Anhänger sind innerhalb geschlossener Ortschaften stets mit eigener Lichtquelle zu beleuchten oder durch andere zugelassene lichttechnische Einrichtungen kenntlich zu machen. Fahrzeuge, die ohne Schwierigkeiten von der Fahrbahn entfernt werden können, wie Krafträder, Fahrräder mit Hilfsmotor, Fahrräder, Krankenfahrstühle, einachsige Zugmaschinen, einachsige Anhänger, Handfahrzeuge oder unbespannte Fuhrwerke, dürfen bei Dunkelheit dort nicht unbeleuchtet stehen gelassen werden.

(4a) Soweit bei Militärfahrzeugen von den allgemeinen Beleuchtungsvorschriften abgewichen wird, sind gelb-rote retroreflektierende Warntafeln oder gleichwertige Absicherungsmittel zu verwenden. Im Übrigen können sie an diesen Fahrzeugen zusätzlich verwendet werden.

(5) Wer zu Fuß geht und einachsige Zug- oder Arbeitsmaschinen an Holmen oder Handfahrzeuge mitführt, hat mindestens eine nach vorn und hinten gut sichtbare, nicht blendende Leuchte mit weißem Licht auf der linken Seite anzubringen oder zu tragen.

(6) Suchscheinwerfer dürfen nur kurz und nicht zum Beleuchten der Fahrbahn benutzt werden.

(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.

(2) Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.

(1) Wer abbiegen will, muss dies rechtzeitig und deutlich ankündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Wer nach rechts abbiegen will, hat sein Fahrzeug möglichst weit rechts, wer nach links abbiegen will, bis zur Mitte, auf Fahrbahnen für eine Richtung möglichst weit links, einzuordnen, und zwar rechtzeitig. Wer nach links abbiegen will, darf sich auf längs verlegten Schienen nur einordnen, wenn kein Schienenfahrzeug behindert wird. Vor dem Einordnen und nochmals vor dem Abbiegen ist auf den nachfolgenden Verkehr zu achten; vor dem Abbiegen ist es dann nicht nötig, wenn eine Gefährdung nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist.

(2) Wer mit dem Fahrrad nach links abbiegen will, braucht sich nicht einzuordnen, wenn die Fahrbahn hinter der Kreuzung oder Einmündung vom rechten Fahrbahnrand aus überquert werden soll. Beim Überqueren ist der Fahrzeugverkehr aus beiden Richtungen zu beachten. Wer über eine Radverkehrsführung abbiegt, muss dieser im Kreuzungs- oder Einmündungsbereich folgen.

(3) Wer abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen, Schienenfahrzeuge, Fahrräder mit Hilfsmotor, Fahrräder und Elektrokleinstfahrzeuge auch dann, wenn sie auf oder neben der Fahrbahn in der gleichen Richtung fahren. Dies gilt auch gegenüber Linienomnibussen und sonstigen Fahrzeugen, die gekennzeichnete Sonderfahrstreifen benutzen. Auf zu Fuß Gehende ist besondere Rücksicht zu nehmen; wenn nötig, ist zu warten.

(4) Wer nach links abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge, die ihrerseits nach rechts abbiegen wollen, durchfahren lassen. Einander entgegenkommende Fahrzeuge, die jeweils nach links abbiegen wollen, müssen voreinander abbiegen, es sei denn, die Verkehrslage oder die Gestaltung der Kreuzung erfordern, erst dann abzubiegen, wenn die Fahrzeuge aneinander vorbeigefahren sind.

(5) Wer ein Fahrzeug führt, muss sich beim Abbiegen in ein Grundstück, beim Wenden und beim Rückwärtsfahren darüber hinaus so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen.

(6) Wer ein Kraftfahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t innerorts führt, muss beim Rechtsabbiegen mit Schrittgeschwindigkeit fahren, wenn auf oder neben der Fahrbahn mit geradeaus fahrendem Radverkehr oder im unmittelbaren Bereich des Einbiegens mit die Fahrbahn überquerendem Fußgängerverkehr zu rechnen ist.

(1) Während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern, sind die vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen zu benutzen. Die Beleuchtungseinrichtungen dürfen nicht verdeckt oder verschmutzt sein.

(2) Mit Begrenzungsleuchten (Standlicht) allein darf nicht gefahren werden. Auf Straßen mit durchgehender, ausreichender Beleuchtung darf auch nicht mit Fernlicht gefahren werden. Es ist rechtzeitig abzublenden, wenn ein Fahrzeug entgegenkommt oder mit geringem Abstand vorausfährt oder wenn es sonst die Sicherheit des Verkehrs auf oder neben der Straße erfordert. Wenn nötig ist entsprechend langsamer zu fahren.

(2a) Wer ein Kraftrad führt, muss auch am Tag mit Abblendlicht oder eingeschalteten Tagfahrleuchten fahren. Während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern, ist Abblendlicht einzuschalten.

(3) Behindert Nebel, Schneefall oder Regen die Sicht erheblich, dann ist auch am Tage mit Abblendlicht zu fahren. Nur bei solcher Witterung dürfen Nebelscheinwerfer eingeschaltet sein. Bei zwei Nebelscheinwerfern genügt statt des Abblendlichts die zusätzliche Benutzung der Begrenzungsleuchten. An Krafträdern ohne Beiwagen braucht nur der Nebelscheinwerfer benutzt zu werden. Nebelschlussleuchten dürfen nur dann benutzt werden, wenn durch Nebel die Sichtweite weniger als 50 m beträgt.

(4) Haltende Fahrzeuge sind außerhalb geschlossener Ortschaften mit eigener Lichtquelle zu beleuchten. Innerhalb geschlossener Ortschaften genügt es, nur die der Fahrbahn zugewandte Fahrzeugseite durch Parkleuchten oder auf andere zugelassene Weise kenntlich zu machen; eigene Beleuchtung ist entbehrlich, wenn die Straßenbeleuchtung das Fahrzeug auf ausreichende Entfernung deutlich sichtbar macht. Auf der Fahrbahn haltende Fahrzeuge, ausgenommen Personenkraftwagen, mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t und Anhänger sind innerhalb geschlossener Ortschaften stets mit eigener Lichtquelle zu beleuchten oder durch andere zugelassene lichttechnische Einrichtungen kenntlich zu machen. Fahrzeuge, die ohne Schwierigkeiten von der Fahrbahn entfernt werden können, wie Krafträder, Fahrräder mit Hilfsmotor, Fahrräder, Krankenfahrstühle, einachsige Zugmaschinen, einachsige Anhänger, Handfahrzeuge oder unbespannte Fuhrwerke, dürfen bei Dunkelheit dort nicht unbeleuchtet stehen gelassen werden.

(4a) Soweit bei Militärfahrzeugen von den allgemeinen Beleuchtungsvorschriften abgewichen wird, sind gelb-rote retroreflektierende Warntafeln oder gleichwertige Absicherungsmittel zu verwenden. Im Übrigen können sie an diesen Fahrzeugen zusätzlich verwendet werden.

(5) Wer zu Fuß geht und einachsige Zug- oder Arbeitsmaschinen an Holmen oder Handfahrzeuge mitführt, hat mindestens eine nach vorn und hinten gut sichtbare, nicht blendende Leuchte mit weißem Licht auf der linken Seite anzubringen oder zu tragen.

(6) Suchscheinwerfer dürfen nur kurz und nicht zum Beleuchten der Fahrbahn benutzt werden.

(1) Wer abbiegen will, muss dies rechtzeitig und deutlich ankündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Wer nach rechts abbiegen will, hat sein Fahrzeug möglichst weit rechts, wer nach links abbiegen will, bis zur Mitte, auf Fahrbahnen für eine Richtung möglichst weit links, einzuordnen, und zwar rechtzeitig. Wer nach links abbiegen will, darf sich auf längs verlegten Schienen nur einordnen, wenn kein Schienenfahrzeug behindert wird. Vor dem Einordnen und nochmals vor dem Abbiegen ist auf den nachfolgenden Verkehr zu achten; vor dem Abbiegen ist es dann nicht nötig, wenn eine Gefährdung nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist.

(2) Wer mit dem Fahrrad nach links abbiegen will, braucht sich nicht einzuordnen, wenn die Fahrbahn hinter der Kreuzung oder Einmündung vom rechten Fahrbahnrand aus überquert werden soll. Beim Überqueren ist der Fahrzeugverkehr aus beiden Richtungen zu beachten. Wer über eine Radverkehrsführung abbiegt, muss dieser im Kreuzungs- oder Einmündungsbereich folgen.

(3) Wer abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen, Schienenfahrzeuge, Fahrräder mit Hilfsmotor, Fahrräder und Elektrokleinstfahrzeuge auch dann, wenn sie auf oder neben der Fahrbahn in der gleichen Richtung fahren. Dies gilt auch gegenüber Linienomnibussen und sonstigen Fahrzeugen, die gekennzeichnete Sonderfahrstreifen benutzen. Auf zu Fuß Gehende ist besondere Rücksicht zu nehmen; wenn nötig, ist zu warten.

(4) Wer nach links abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge, die ihrerseits nach rechts abbiegen wollen, durchfahren lassen. Einander entgegenkommende Fahrzeuge, die jeweils nach links abbiegen wollen, müssen voreinander abbiegen, es sei denn, die Verkehrslage oder die Gestaltung der Kreuzung erfordern, erst dann abzubiegen, wenn die Fahrzeuge aneinander vorbeigefahren sind.

(5) Wer ein Fahrzeug führt, muss sich beim Abbiegen in ein Grundstück, beim Wenden und beim Rückwärtsfahren darüber hinaus so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen.

(6) Wer ein Kraftfahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t innerorts führt, muss beim Rechtsabbiegen mit Schrittgeschwindigkeit fahren, wenn auf oder neben der Fahrbahn mit geradeaus fahrendem Radverkehr oder im unmittelbaren Bereich des Einbiegens mit die Fahrbahn überquerendem Fußgängerverkehr zu rechnen ist.

(1) Während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern, sind die vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen zu benutzen. Die Beleuchtungseinrichtungen dürfen nicht verdeckt oder verschmutzt sein.

(2) Mit Begrenzungsleuchten (Standlicht) allein darf nicht gefahren werden. Auf Straßen mit durchgehender, ausreichender Beleuchtung darf auch nicht mit Fernlicht gefahren werden. Es ist rechtzeitig abzublenden, wenn ein Fahrzeug entgegenkommt oder mit geringem Abstand vorausfährt oder wenn es sonst die Sicherheit des Verkehrs auf oder neben der Straße erfordert. Wenn nötig ist entsprechend langsamer zu fahren.

(2a) Wer ein Kraftrad führt, muss auch am Tag mit Abblendlicht oder eingeschalteten Tagfahrleuchten fahren. Während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern, ist Abblendlicht einzuschalten.

(3) Behindert Nebel, Schneefall oder Regen die Sicht erheblich, dann ist auch am Tage mit Abblendlicht zu fahren. Nur bei solcher Witterung dürfen Nebelscheinwerfer eingeschaltet sein. Bei zwei Nebelscheinwerfern genügt statt des Abblendlichts die zusätzliche Benutzung der Begrenzungsleuchten. An Krafträdern ohne Beiwagen braucht nur der Nebelscheinwerfer benutzt zu werden. Nebelschlussleuchten dürfen nur dann benutzt werden, wenn durch Nebel die Sichtweite weniger als 50 m beträgt.

(4) Haltende Fahrzeuge sind außerhalb geschlossener Ortschaften mit eigener Lichtquelle zu beleuchten. Innerhalb geschlossener Ortschaften genügt es, nur die der Fahrbahn zugewandte Fahrzeugseite durch Parkleuchten oder auf andere zugelassene Weise kenntlich zu machen; eigene Beleuchtung ist entbehrlich, wenn die Straßenbeleuchtung das Fahrzeug auf ausreichende Entfernung deutlich sichtbar macht. Auf der Fahrbahn haltende Fahrzeuge, ausgenommen Personenkraftwagen, mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t und Anhänger sind innerhalb geschlossener Ortschaften stets mit eigener Lichtquelle zu beleuchten oder durch andere zugelassene lichttechnische Einrichtungen kenntlich zu machen. Fahrzeuge, die ohne Schwierigkeiten von der Fahrbahn entfernt werden können, wie Krafträder, Fahrräder mit Hilfsmotor, Fahrräder, Krankenfahrstühle, einachsige Zugmaschinen, einachsige Anhänger, Handfahrzeuge oder unbespannte Fuhrwerke, dürfen bei Dunkelheit dort nicht unbeleuchtet stehen gelassen werden.

(4a) Soweit bei Militärfahrzeugen von den allgemeinen Beleuchtungsvorschriften abgewichen wird, sind gelb-rote retroreflektierende Warntafeln oder gleichwertige Absicherungsmittel zu verwenden. Im Übrigen können sie an diesen Fahrzeugen zusätzlich verwendet werden.

(5) Wer zu Fuß geht und einachsige Zug- oder Arbeitsmaschinen an Holmen oder Handfahrzeuge mitführt, hat mindestens eine nach vorn und hinten gut sichtbare, nicht blendende Leuchte mit weißem Licht auf der linken Seite anzubringen oder zu tragen.

(6) Suchscheinwerfer dürfen nur kurz und nicht zum Beleuchten der Fahrbahn benutzt werden.

(1) Wer abbiegen will, muss dies rechtzeitig und deutlich ankündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Wer nach rechts abbiegen will, hat sein Fahrzeug möglichst weit rechts, wer nach links abbiegen will, bis zur Mitte, auf Fahrbahnen für eine Richtung möglichst weit links, einzuordnen, und zwar rechtzeitig. Wer nach links abbiegen will, darf sich auf längs verlegten Schienen nur einordnen, wenn kein Schienenfahrzeug behindert wird. Vor dem Einordnen und nochmals vor dem Abbiegen ist auf den nachfolgenden Verkehr zu achten; vor dem Abbiegen ist es dann nicht nötig, wenn eine Gefährdung nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist.

(2) Wer mit dem Fahrrad nach links abbiegen will, braucht sich nicht einzuordnen, wenn die Fahrbahn hinter der Kreuzung oder Einmündung vom rechten Fahrbahnrand aus überquert werden soll. Beim Überqueren ist der Fahrzeugverkehr aus beiden Richtungen zu beachten. Wer über eine Radverkehrsführung abbiegt, muss dieser im Kreuzungs- oder Einmündungsbereich folgen.

(3) Wer abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen, Schienenfahrzeuge, Fahrräder mit Hilfsmotor, Fahrräder und Elektrokleinstfahrzeuge auch dann, wenn sie auf oder neben der Fahrbahn in der gleichen Richtung fahren. Dies gilt auch gegenüber Linienomnibussen und sonstigen Fahrzeugen, die gekennzeichnete Sonderfahrstreifen benutzen. Auf zu Fuß Gehende ist besondere Rücksicht zu nehmen; wenn nötig, ist zu warten.

(4) Wer nach links abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge, die ihrerseits nach rechts abbiegen wollen, durchfahren lassen. Einander entgegenkommende Fahrzeuge, die jeweils nach links abbiegen wollen, müssen voreinander abbiegen, es sei denn, die Verkehrslage oder die Gestaltung der Kreuzung erfordern, erst dann abzubiegen, wenn die Fahrzeuge aneinander vorbeigefahren sind.

(5) Wer ein Fahrzeug führt, muss sich beim Abbiegen in ein Grundstück, beim Wenden und beim Rückwärtsfahren darüber hinaus so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen.

(6) Wer ein Kraftfahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t innerorts führt, muss beim Rechtsabbiegen mit Schrittgeschwindigkeit fahren, wenn auf oder neben der Fahrbahn mit geradeaus fahrendem Radverkehr oder im unmittelbaren Bereich des Einbiegens mit die Fahrbahn überquerendem Fußgängerverkehr zu rechnen ist.

(1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Wenn der Schaden einem der beteiligten Fahrzeughalter entstanden ist, gilt Absatz 1 auch für die Haftung der Fahrzeughalter untereinander.

(3) Die Verpflichtung zum Ersatz nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Kraftfahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Kraftfahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Der Ausschluss gilt auch für die Ersatzpflicht gegenüber dem Eigentümer eines Kraftfahrzeugs, der nicht Halter ist.

(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Schaden durch ein Kraftfahrzeug und ein Tier oder durch ein Kraftfahrzeug und eine Eisenbahn verursacht wird.

Die Entscheidung braucht nicht begründet zu werden, soweit das Revisionsgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Dies gilt nicht für Rügen nach § 547.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

(1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Wenn der Schaden einem der beteiligten Fahrzeughalter entstanden ist, gilt Absatz 1 auch für die Haftung der Fahrzeughalter untereinander.

(3) Die Verpflichtung zum Ersatz nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Kraftfahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Kraftfahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Der Ausschluss gilt auch für die Ersatzpflicht gegenüber dem Eigentümer eines Kraftfahrzeugs, der nicht Halter ist.

(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Schaden durch ein Kraftfahrzeug und ein Tier oder durch ein Kraftfahrzeug und eine Eisenbahn verursacht wird.

(1) Wer abbiegen will, muss dies rechtzeitig und deutlich ankündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Wer nach rechts abbiegen will, hat sein Fahrzeug möglichst weit rechts, wer nach links abbiegen will, bis zur Mitte, auf Fahrbahnen für eine Richtung möglichst weit links, einzuordnen, und zwar rechtzeitig. Wer nach links abbiegen will, darf sich auf längs verlegten Schienen nur einordnen, wenn kein Schienenfahrzeug behindert wird. Vor dem Einordnen und nochmals vor dem Abbiegen ist auf den nachfolgenden Verkehr zu achten; vor dem Abbiegen ist es dann nicht nötig, wenn eine Gefährdung nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist.

(2) Wer mit dem Fahrrad nach links abbiegen will, braucht sich nicht einzuordnen, wenn die Fahrbahn hinter der Kreuzung oder Einmündung vom rechten Fahrbahnrand aus überquert werden soll. Beim Überqueren ist der Fahrzeugverkehr aus beiden Richtungen zu beachten. Wer über eine Radverkehrsführung abbiegt, muss dieser im Kreuzungs- oder Einmündungsbereich folgen.

(3) Wer abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen, Schienenfahrzeuge, Fahrräder mit Hilfsmotor, Fahrräder und Elektrokleinstfahrzeuge auch dann, wenn sie auf oder neben der Fahrbahn in der gleichen Richtung fahren. Dies gilt auch gegenüber Linienomnibussen und sonstigen Fahrzeugen, die gekennzeichnete Sonderfahrstreifen benutzen. Auf zu Fuß Gehende ist besondere Rücksicht zu nehmen; wenn nötig, ist zu warten.

(4) Wer nach links abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge, die ihrerseits nach rechts abbiegen wollen, durchfahren lassen. Einander entgegenkommende Fahrzeuge, die jeweils nach links abbiegen wollen, müssen voreinander abbiegen, es sei denn, die Verkehrslage oder die Gestaltung der Kreuzung erfordern, erst dann abzubiegen, wenn die Fahrzeuge aneinander vorbeigefahren sind.

(5) Wer ein Fahrzeug führt, muss sich beim Abbiegen in ein Grundstück, beim Wenden und beim Rückwärtsfahren darüber hinaus so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen.

(6) Wer ein Kraftfahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t innerorts führt, muss beim Rechtsabbiegen mit Schrittgeschwindigkeit fahren, wenn auf oder neben der Fahrbahn mit geradeaus fahrendem Radverkehr oder im unmittelbaren Bereich des Einbiegens mit die Fahrbahn überquerendem Fußgängerverkehr zu rechnen ist.

(1) Lichtzeichen gehen Vorrangregeln und Vorrang regelnden Verkehrszeichen vor. Wer ein Fahrzeug führt, darf bis zu 10 m vor einem Lichtzeichen nicht halten, wenn es dadurch verdeckt wird.

(2) Wechsellichtzeichen haben die Farbfolge Grün – Gelb – Rot – Rot und Gelb (gleichzeitig) – Grün. Rot ist oben, Gelb in der Mitte und Grün unten.

1.
An Kreuzungen bedeuten:

Grün: „Der Verkehr ist freigegeben“.

Er kann nach den Regeln des § 9 abbiegen, nach links jedoch nur, wenn er Schienenfahrzeuge dadurch nicht behindert.

Grüner Pfeil: „Nur in Richtung des Pfeils ist der Verkehr freigegeben“.

Ein grüner Pfeil links hinter der Kreuzung zeigt an, dass der Gegenverkehr durch Rotlicht angehalten ist und dass, wer links abbiegt, die Kreuzung in Richtung des grünen Pfeils ungehindert befahren und räumen kann.

Gelb ordnet an: „Vor der Kreuzung auf das nächste Zeichen warten“.

Keines dieser Zeichen entbindet von der Sorgfaltspflicht.

Rot ordnet an: „Halt vor der Kreuzung“.

Nach dem Anhalten ist das Abbiegen nach rechts auch bei Rot erlaubt, wenn rechts neben dem Lichtzeichen Rot ein Schild mit grünem Pfeil auf schwarzem Grund (Grünpfeil) angebracht ist. Durch das Zeichen
wird der Grünpfeil auf den Radverkehr beschränkt.
Wer ein Fahrzeug führt, darf nur aus dem rechten Fahrstreifen abbiegen. Soweit der Radverkehr die Lichtzeichen für den Fahrverkehr zu beachten hat, dürfen Rad Fahrende auch aus einem am rechten Fahrbahnrand befindlichen Radfahrstreifen oder aus straßenbegleitenden, nicht abgesetzten, baulich angelegten Radwegen abbiegen. Dabei muss man sich so verhalten, dass eine Behinderung oder Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer, insbesondere des Fußgänger- und Fahrzeugverkehrs der freigegebenen Verkehrsrichtung, ausgeschlossen ist.
Schwarzer Pfeil auf Rot ordnet das Halten, schwarzer Pfeil auf Gelb das Warten nur für die angegebene Richtung an.

Ein einfeldiger Signalgeber mit Grünpfeil zeigt an, dass bei Rot für die Geradeaus-Richtung nach rechts abgebogen werden darf.
2.
An anderen Straßenstellen, wie an Einmündungen und an Markierungen für den Fußgängerverkehr, haben die Lichtzeichen entsprechende Bedeutung.
3.
Lichtzeichenanlagen können auf die Farbfolge Gelb-Rot beschränkt sein.
4.
Für jeden von mehreren markierten Fahrstreifen (Zeichen 295, 296 oder 340) kann ein eigenes Lichtzeichen gegeben werden. Für Schienenbahnen können besondere Zeichen, auch in abweichenden Phasen, gegeben werden; das gilt auch für Omnibusse des Linienverkehrs und nach dem Personenbeförderungsrecht mit dem Schulbus-Zeichen zu kennzeichnende Fahrzeuge des Schüler- und Behindertenverkehrs, wenn diese einen vom übrigen Verkehr freigehaltenen Verkehrsraum benutzen; dies gilt zudem für Krankenfahrzeuge, Fahrräder, Taxen und Busse im Gelegenheitsverkehr, soweit diese durch Zusatzzeichen dort ebenfalls zugelassen sind.
5.
Gelten die Lichtzeichen nur für zu Fuß Gehende oder nur für Rad Fahrende, wird das durch das Sinnbild „Fußgänger“ oder „Radverkehr“ angezeigt. Für zu Fuß Gehende ist die Farbfolge Grün-Rot-Grün; für Rad Fahrende kann sie so sein. Wechselt Grün auf Rot, während zu Fuß Gehende die Fahrbahn überschreiten, haben sie ihren Weg zügig fortzusetzen.
6.
Wer ein Rad fährt, hat die Lichtzeichen für den Fahrverkehr zu beachten. Davon abweichend sind auf Radverkehrsführungen die besonderen Lichtzeichen für den Radverkehr zu beachten. An Lichtzeichenanlagen mit Radverkehrsführungen ohne besondere Lichtzeichen für Rad Fahrende müssen Rad Fahrende bis zum 31. Dezember 2016 weiterhin die Lichtzeichen für zu Fuß Gehende beachten, soweit eine Radfahrerfurt an eine Fußgängerfurt grenzt.

(3) Dauerlichtzeichen über einem Fahrstreifen sperren ihn oder geben ihn zum Befahren frei.

Rote gekreuzte Schrägbalken ordnen an:

„Der Fahrstreifen darf nicht benutzt werden“.

Ein grüner, nach unten gerichteter Pfeil bedeutet:

„Der Verkehr auf dem Fahrstreifen ist freigegeben“.

Ein gelb blinkender, schräg nach unten gerichteter Pfeil ordnet an:

„Fahrstreifen in Pfeilrichtung wechseln“.

(4) Wo Lichtzeichen den Verkehr regeln, darf nebeneinander gefahren werden, auch wenn die Verkehrsdichte das nicht rechtfertigt.

(5) Wer ein Fahrzeug führt, darf auf Fahrstreifen mit Dauerlichtzeichen nicht halten.