Bundesgerichtshof Urteil, 15. Nov. 2011 - VI ZR 4/11

bei uns veröffentlicht am15.11.2011
vorgehend
Amtsgericht Fritzlar, 8 C 954/09, 05.01.2010
Landgericht Kassel, 1 S 38/10, 09.12.2010

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
VERSÄUMNISURTEIL
VI ZR 4/11 Verkündet am:
15. November 2011
Böhringer-Mangold
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Hat der Käufer marktgängiger Ware über seine Zahlungswilligkeit
oder -fähigkeit getäuscht, wird zu Gunsten des Verkäufers vermutet, dass der
Kaufpreis ohne die Täuschung dem Verkäufer über ein Geschäft mit einem Dritten
zugeflossen wäre.
BGH, Versäumnisurteil vom 15. November 2011 - VI ZR 4/11 - LG Kassel
AG Fritzlar
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 15. November 2011 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Zoll
und Wellner, die Richterin Diederichsen und den Richter Pauge

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom 9. Dezember 2010 im Kostenpunkt aufgehoben und soweit die Feststellungsanträge der Klägerin hin- sichtlich 1.798,80 € nebst 4 % Zinsen ab dem 1. Juli 2009 und 136,85 € abgewiesen worden sind. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Fritzlar vom 5. Januar 2010 im Feststellungs- und Kostenausspruch abgeändert und neu gefasst wie folgt: Es wird festgestellt, dass die Forderungen der Klägerin in Höhe von 1.798,80 € nebst 4 % Zinsen seit 1. Juli 2009 und über 366,15 € solche aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung der Beklagten sind. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin, die in kaufmännischem Umfang einen Einzelhandel für Brennstoffe betreibt, verlangt von den Beklagten neben Schadensersatz in Höhe des Kaufpreises für eine Heizöllieferung die Feststellung, dass dem Begehren Ansprüche aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung zugrunde liegen.
2
Die Beklagten bestellten am 10. November 2008 unter Verwendung eines falschen Namens bei der Klägerin Heizöl. Dabei verschwiegen sie ihre Überschuldung, die Erfolglosigkeit der gegen sie durchgeführten Vollstreckungsversuche , und dass sie bereits eidesstattliche Versicherungen abgegeben hatten. Die Klägerin lieferte das Heizöl und stellte einen Betrag von 2.140,57 € in Rechnung. Nachdem die Beklagten nach Fristsetzung bis zum 1. Juli 2009 nicht gezahlt hatten, beauftragte die Klägerin ein Inkassounternehmen mit der Durchsetzung der Forderung. Nach zweimaliger vergeblicher Zahlungsaufforderung suchte ein Außendienstmitarbeiter des Inkassounternehmens die Beklagten auf und schloss mit ihnen eine Ratenzahlungsvereinbarung mit monatlichen Raten von 50 €, der die Beklagten nicht nachkamen.
3
Mit der Klage verlangt die Klägerin Zahlung des Kaufpreises und eines Teils der Inkassokosten sowie die Feststellung, dass den Forderungen Ansprüche aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung zugrunde liegen. Die Beklagten sind vor dem Amtsgericht und in der Berufung vor dem Landgericht säumig geblieben. Das Amtsgericht hat die Beklagten durch Teilversäumnis- und Schlussurteil unter Klageabweisung im Übrigen zur Zahlung von 2.140,57 € nebst Zinsen und Inkassokosten von 229,30 € verurteilt sowie festgestellt, dass die Forderung der Klägerin in Höhe von 229,30 € eine solche aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung der Beklagten ist. Die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin führte zu einer Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von weiteren Inkassokosten in Höhe von 136,85 €. Im Übrigen hat das Berufungsgericht die Berufung zurückgewiesen und die Revision insoweit zugelassen , als die Feststellungsklagen abgewiesen worden sind. Mit der Revision verfolgt die Klägerin die bisher erfolglosen Anträge auf Feststellung weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

4
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dass die Feststellungsklage zwar im Hinblick auf § 850f Abs. 2 ZPO zulässig sei, jedoch seien die Hauptforderung der Klägerin und die Nebenforderung auf Zahlung weiterer Inkassokosten nicht Forderungen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung. Zwar hätten die Beklagten gegenüber der Klägerin einen Eingehungsbetrug begangen. Es fehle jedoch an schlüssigem Vortrag der Klägerin zur Höhe der Ansprüche aus deliktischer Haftung der Beklagten. Für die Feststellung im Sinne des § 850f Abs. 2 ZPO komme es darauf an, ob es sich bei den Forderungen um Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung handele und nicht etwa um Verbindlichkeiten des Schuldners, die anlässlich einer unerlaubten Handlung des Schuldners entstanden sind. Die geltend gemachte Forderung müsse als Rechtsfolge der Haftung aus § 823 Abs. 2 BGB, § 263 StGB geschuldet sein. § 263 StGB solle Vermögensschäden verhindern, diene aber nicht dazu, die Gewinnerwartung des Getäuschten oder des geschädigten Dritten zu schützen. Deswegen sei lediglich das negative Interesse , also der Vertrauensschaden und nicht das Erfüllungsinteresse der Klägerin für die Schadenshöhe maßgebend. Zwar könne der Vertrauensschaden bei einem Kaufvertrag der Höhe nach theoretisch an das Erfüllungsinteresse heranreichen und dieses sogar übertreffen, wenn der Verkäufer die Kaufsache an einen solventen und leistungsbereiten Dritten zum selben oder gar zu einem höheren Preis hätte verkaufen können, hätte er sie nicht dem zahlungsunfähigen oder -unwilligen Käufer verkauft. Bei einem Kaufvertrag über Heizöl, das jederzeit am Markt besorgt werden könne, entgehe indes dem Verkäufer praktisch nie ein anderes Geschäft. Durch den täuschungsbedingten Vertragsabschluss entstehe lediglich ein Schaden in Höhe der Selbstkosten für die Beschaffung und den Transport des Heizöls zum Kunden. Demgegenüber könnten die in den Rechnungsbetrag einkalkulierten sog. fixen Kosten und der entgangene Gewinn nicht geltend gemacht werden. Die Klägerin habe nicht vorgetragen , dass ihr infolge des Vertragsabschlusses mit den Beklagten ein lukrativeres Geschäft mit einem anderen Kunden entgangen sei. Ein Mindestschaden sei nicht nach § 287 Abs. 1 ZPO zu schätzen, weil die Klägerin zu ihren Einkaufs - und Transportkosten konkret hätte vortragen und den vollen Beweis für die ihr erwachsenen Schäden hätte erbringen können.

II.

5
Über die Revision der Klägerin ist, da die Beklagten trotz ordnungsgemäßer Ladung im Termin nicht vertreten waren, durch Versäumnisurteil zu entscheiden , das aber inhaltlich nicht auf der Säumnis, sondern auf einer sachlichen Prüfung des Antrags beruht (vgl. BGH, Urteil vom 4. April 1962 - V ZR 110/60, BGHZ 37, 79, 81).
6
Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Das Feststellungsbegehren der Klägerin ist, soweit es die Klägerin mit der Revision weiterverfolgt, begründet.
7
1. Mit Recht hat bereits das Amtsgericht ein rechtliches Interesse der Klägerin an den begehrten Feststellungen durch richterliche Entscheidung (§ 256 Abs. 1 ZPO) bejaht. Aufgrund der bisherigen Zahlungsverweigerung durch die Beklagten liegt es nahe, dass die Klägerin Zahlungen von den Beklagten nur im Wege der Zwangsvollstreckung erhalten wird. Nach § 850f Abs. 2 Halbsatz 1 ZPO kann das Vollstreckungsgericht, wenn die Vollstreckung "wegen einer Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung betrieben" wird, auf Antrag des Gläubigers den pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens ohne Rücksicht auf die in § 850c ZPO vorgesehenen Beschränkungen bestimmen. Ist in dem zu vollstreckenden Titel keine auf eine vorsätzliche unerlaubte Handlung lautende Anspruchsgrundlage genannt, kann der Gläubiger im Vollstreckungsverfahren ohne Zustimmung des Schuldners nicht mehr nachweisen, dass der titulierte Anspruch auch auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruht (BGH, Beschluss vom 26. September 2002 - IX ZB 180/02, BGHZ 152, 166, 168 ff.). Der Schuldner hat nämlich ein schützenswertes Interesse daran, sich bereits im Erkenntnisverfahren und nicht erst im Vollstreckungsverfahren darauf einstellen zu können, dass auch über den durch § 850f Abs. 2 ZPO erweiterten Umfang des Pfändungszugriffs gestritten wird. Umgekehrt kann der Gläubiger, wenn er auf die durch diese Norm erweiterte Pfändungsmöglichkeit Wert legt, den Anspruch aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung bereits im Erkenntnisverfahren geltend machen. Eine Entscheidung des Prozessgerichts kann er dadurch erzwingen, dass er neben dem Leistungsantrag die Feststellung eines derartigen Anspruchs begehrt (vgl. BGH, Urteil vom 30. November 1989 - III ZR 215/88, BGHZ 109, 275, 276 ff.).
8
2. Im Streit steht nur noch die Frage, ob der Klägerin der geltend gemachte Vermögensschaden der Höhe nach aufgrund eines deliktischen Schadensersatzanspruches zusteht. Dies ist zu bejahen.
9
a) Ob ein zu ersetzender Vermögensschaden vorliegt, ist bei Forderungen aus unerlaubter Handlung grundsätzlich nach der sog. Differenzhypothese zu ermitteln. Die Vermögenslage, die infolge des die Haftung begründenden Ereignisses eingetreten ist, ist mit derjenigen zu vergleichen, die ohne dieses Ereignis bestünde. Mithin hat der nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB zum Schadensersatz Verpflichtete den Differenzschaden zu ersetzen (Senatsurteil vom 18. Januar 2011 - VI ZR 325/09, BGHZ 188, 78 Rn. 8 mwN). Davon zu unterscheiden ist der Anspruch auf Ersatz des Erfüllungsinteresses. Dieses ist zu ersetzen, wenn der Anspruchsinhaber verlangen kann, so gestellt zu werden , als ob eine Verbindlichkeit ordnungsgemäß erfüllt worden wäre. Da die deliktische Haftung nicht an das Bestehen einer Verbindlichkeit und deren Nicht- oder Schlechterfüllung anknüpft, stellt sich im Deliktsrecht die Frage nach dem Erfüllungsinteresse als solche nicht (vgl. Senatsurteil vom 18. Januar 2011 - VI ZR 325/09, aaO). Der deliktische Schadensersatzanspruch richtet sich allein auf das "Erhaltungsinteresse" (Lange/Schiemann, Schadensersatz, 3. Aufl., S. 67). Das gilt für die deliktische Haftung grundsätzlich auch dann, wenn sie neben einer vertraglichen Schadensersatzpflicht besteht. Der durch eine unerlaubte Handlung Geschädigte hat grundsätzlich keinen Anspruch darauf, besser zu stehen als er stünde, wenn der Schädiger die unerlaubte Handlung nicht begangen hätte (vgl. Reinicke/Tiedtke, Kaufrecht, 8. Aufl., Rn. 867).
10
Allerdings muss der Differenzschaden nicht notwendigerweise geringer sein als das positive Interesse des Geschädigten an der Vertragserfüllung. So ist anerkannt, dass die Anwendung der Differenzhypothese in dem Fall, in dem der Geschädigte nachweist, dass er ohne die für den Abschluss des Vertrages ursächliche Täuschungshandlung einen anderen günstigeren oder gleichgünstigen Vertrag - mit seinem Vertragspartner oder einem Dritten - abgeschlossen hätte, im Ergebnis das Erfüllungsinteresse verlangen kann und zwar deswegen, weil der Schaden in diesem Ausnahmefall dem Erfüllungsinteresse entspricht (vgl. Senatsurteil vom 18. Januar 2011 - VI ZR 325/09, aaO Rn. 10 mwN).
11
b) Von diesen Grundsätzen geht das Berufungsgericht zwar zutreffend aus, fasst aber den der Ermittlung des Differenzschadens zugrunde zu legenden hypothetischen Geschehensablauf zu eng. Hätte nach den tatsächlichen Gegebenheiten der Verkauf der Ware in jedem Fall stattgefunden, ist dieser Umstand in die Betrachtung des hypothetischen Geschehensablaufes einzubeziehen. Dem Geschädigten wäre dann bei Wegfall der Täuschung der Vorteil in jedem Fall über ein hypothetisches Geschäft zugeflossen (vgl. BGH, Urteile vom 29. Juni 1994 - VIII ZR 317/93, BGHZ 126, 305, 308 und vom 2. März 1988 - VIII ZR 380/86, NJW 1988, 2234, 2236). Anders als das Berufungsgericht meint, gelten für den deliktischen Anspruch die allgemeinen Regeln des Schadensrechts in den §§ 249 ff. BGB und mithin auch die Beweiserleichterung in § 252 Satz 2 BGB. Ist der Geschädigte Kaufmann, so entspricht es dem gewöhnlichen Lauf der Dinge, dass marktgängige Waren jederzeit zum Marktpreis abgesetzt werden können (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juni 1994 - VIII ZR 317/93, aaO und vom 19. Oktober 2005 - VIII ZR 392/03, NJW-RR 2006, 243 Rn. 9). Diese Vermutung kann der Schädiger durch den Beweis entkräften, dass der Gewinn im tatsächlichen Verlauf doch nicht gemacht worden wäre (vgl. BGH, Urteil vom 2. März 1988 - VIII ZR 380/86 aaO), im Streitfall die Klägerin also das Heizöl nicht oder nicht zu dem mit den Beklagten vereinbarten Preis hätte verkaufen können.
12
c) Das Berufungsgericht zieht zwar nicht in Zweifel, dass die Klägerin das Heizöl jederzeit an einen Dritten zu den gleichen Bedingungen hätte verkaufen können, meint jedoch, dass der Klägerin ein über die Anschaffungs- und Lieferkosten hinausgehender Schaden nicht entstanden sei, weil ein Deckungskauf für das an die Beklagten gelieferte Heizöl ohne weiteres möglich gewesen und die Klägerin deshalb eines Geschäftes mit einem Dritten nicht verlustig gegangen sei. Diese Auffassung vermag der erkennende Senat nicht zu teilen. Das Berufungsgericht lässt unberücksichtigt, dass der Verlust des Kaufpreises für die streitgegenständliche Lieferung nicht dadurch ausgeglichen wird, dass eine gleiche Menge Heizöl eingekauft werden kann. Die Klägerin hätte jedenfalls ohne den täuschungsbedingten Irrtum das Heizöl an Dritte verkauft und den der Höhe nach nicht im Streit stehenden Preis erzielt. Sie hat mithin in dieser Höhe einen Schaden erlitten und kann verlangen, wirtschaftlich so gestellt zu werden, als hätte sie den Kaufpreis erlangt.
13
d) Dem steht auch nicht der Schutzzweck des Betrugstatbestandes gemäß § 263 StGB entgegen. Zwarkann den Umfang des nach § 823 Abs. 2, §§ 249 ff. BGB geschuldeten Schadensersatzes auch der Normzweck des verletzten Schutzgesetzes, hier also des § 263 StGB, bestimmen (vgl. Senatsurteil vom 18. November 2003 - VI ZR 385/02, VersR 2004, 255; Palandt/Sprau, BGB 70. Aufl. § 823 Rn. 58 mwN). Der Schaden der Klägerin, dem der mittels des täuschungsbedingten Irrtums erstrebte stoffgleiche Vermögensvorteil der Beklagten entspricht, besteht jedoch in dem Verlust des Eigentums an dem Heizöl, ohne dass in Höhe des Kaufpreises eine werthaltige Forderung im Vermögen der Klägerin begründet worden ist.
14
e) Dass es sich bei den Inkassokosten um Aufwendungen zur Rechtsverfolgung (Senatsurteil vom 8. November 1994 - VI ZR 3/94, BGHZ 127, 348, 350 f.) handelt, die nach § 823 Abs. 2 BGB, § 263 StGB, § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB der Klägerin zustehen (vgl. Senatsurteil vom 16. November 2010 - VI ZR 17/10, NZI 2011, 64 Rn. 8), zieht auch das Berufungsgericht grundsätzlich nicht in Zweifel. Auch die geltend gemachten Zinsen, die Folge der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung sind, werden vom Vollstreckungsprivilegdes § 850f Abs. 2 ZPO erfasst (vgl. BGH, Beschluss vom 10. März 2011 - VII ZB 70/08, WM 2011, 944 Rn. 12 ff.).

III.

15
Nach alledem war das Berufungsurteil teilweise aufzuheben und, da weitere Feststellungen nicht zu treffen sind, den Feststellungsanträgen der Klägerin zu entsprechen (§ 563 Abs. 3 ZPO).
16
Der Kostenausspruch folgt aus §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Galke Zoll Wellner Diederichsen Pauge
Vorinstanzen:
AG Fritzlar, Entscheidung vom 05.01.2010 - 8 C 954/09 (12) -
LG Kassel, Entscheidung vom 09.12.2010 - 1 S 38/10 -

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Der zu ersetzende Schaden umfasst auch den entgangenen Gewinn. Als entgangen gilt der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte.

(1) Das Vollstreckungsgericht kann dem Schuldner auf Antrag von dem nach den Bestimmungen der §§ 850c, 850d und 850i pfändbaren Teil seines Arbeitseinkommens einen Teil belassen, wenn

1.
der Schuldner nachweist, dass bei Anwendung der Pfändungsfreigrenzen entsprechend § 850c der notwendige Lebensunterhalt im Sinne des Dritten und Vierten Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder nach Kapitel 3 Abschnitt 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für sich und für die Personen, denen er gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet ist, nicht gedeckt ist,
2.
besondere Bedürfnisse des Schuldners aus persönlichen oder beruflichen Gründen oder
3.
der besondere Umfang der gesetzlichen Unterhaltspflichten des Schuldners, insbesondere die Zahl der Unterhaltsberechtigten, dies erfordern
und überwiegende Belange des Gläubigers nicht entgegenstehen.

(2) Wird die Zwangsvollstreckung wegen einer Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung betrieben, so kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers den pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens ohne Rücksicht auf die in § 850c vorgesehenen Beschränkungen bestimmen; dem Schuldner ist jedoch so viel zu belassen, wie er für seinen notwendigen Unterhalt und zur Erfüllung seiner laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten bedarf.

(3) (weggefallen)

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Arbeitseinkommen ist unpfändbar, wenn es, je nach dem Zeitraum, für den es gezahlt wird, nicht mehr als

1.
1 178,59 Euro monatlich,
2.
271,24 Euro wöchentlich oder
3.
54,25 Euro täglich
beträgt.

(2) Gewährt der Schuldner auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung seinem Ehegatten, einem früheren Ehegatten, seinem Lebenspartner, einem früheren Lebenspartner, einem Verwandten oder nach den §§ 1615l und 1615n des Bürgerlichen Gesetzbuchs einem Elternteil Unterhalt, so erhöht sich der Betrag nach Absatz 1 für die erste Person, der Unterhalt gewährt wird, und zwar um

1.
443,57 Euro monatlich,
2.
102,08 Euro wöchentlich oder
3.
20,42 Euro täglich.
Für die zweite bis fünfte Person, der Unterhalt gewährt wird, erhöht sich der Betrag nach Absatz 1 um je
1.
247,12 Euro monatlich,
2.
56,87 Euro wöchentlich oder
3.
11,37 Euro täglich.

(3) Übersteigt das Arbeitseinkommen den Betrag nach Absatz 1, so ist es hinsichtlich des überschießenden Teils in Höhe von drei Zehnteln unpfändbar. Gewährt der Schuldner nach Absatz 2 Unterhalt, so sind für die erste Person weitere zwei Zehntel und für die zweite bis fünfte Person jeweils ein weiteres Zehntel unpfändbar. Der Teil des Arbeitseinkommens, der

1.
3 613,08 Euro monatlich,
2.
831,50 Euro wöchentlich oder
3.
166,30 Euro täglich
übersteigt, bleibt bei der Berechnung des unpfändbaren Betrages unberücksichtigt.

(4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz macht im Bundesgesetzblatt Folgendes bekannt (Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung):

1.
die Höhe des unpfändbaren Arbeitseinkommens nach Absatz 1,
2.
die Höhe der Erhöhungsbeträge nach Absatz 2,
3.
die Höhe der in Absatz 3 Satz 3 genannten Höchstbeträge.
Die Beträge werden jeweils zum 1. Juli eines Jahres entsprechend der im Vergleich zum jeweiligen Vorjahreszeitraum sich ergebenden prozentualen Entwicklung des Grundfreibetrages nach § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes angepasst; der Berechnung ist die am 1. Januar des jeweiligen Jahres geltende Fassung des § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes zugrunde zu legen.

(5) Um den nach Absatz 3 pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens zu berechnen, ist das Arbeitseinkommen, gegebenenfalls nach Abzug des nach Absatz 3 Satz 3 pfändbaren Betrages, auf eine Zahl abzurunden, die bei einer Auszahlung für

1.
Monate bei einer Teilung durch 10 eine natürliche Zahl ergibt,
2.
Wochen bei einer Teilung durch 2,5 eine natürliche Zahl ergibt,
3.
Tage bei einer Teilung durch 0,5 eine natürliche Zahl ergibt.
Die sich aus der Berechnung nach Satz 1 ergebenden Beträge sind in der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung als Tabelle enthalten. Im Pfändungsbeschluss genügt die Bezugnahme auf die Tabelle.

(6) Hat eine Person, welcher der Schuldner auf Grund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt gewährt, eigene Einkünfte, so kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers nach billigem Ermessen bestimmen, dass diese Person bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens ganz oder teilweise unberücksichtigt bleibt; soll die Person nur teilweise berücksichtigt werden, so ist Absatz 5 Satz 3 nicht anzuwenden.

(1) Das Vollstreckungsgericht kann dem Schuldner auf Antrag von dem nach den Bestimmungen der §§ 850c, 850d und 850i pfändbaren Teil seines Arbeitseinkommens einen Teil belassen, wenn

1.
der Schuldner nachweist, dass bei Anwendung der Pfändungsfreigrenzen entsprechend § 850c der notwendige Lebensunterhalt im Sinne des Dritten und Vierten Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder nach Kapitel 3 Abschnitt 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für sich und für die Personen, denen er gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet ist, nicht gedeckt ist,
2.
besondere Bedürfnisse des Schuldners aus persönlichen oder beruflichen Gründen oder
3.
der besondere Umfang der gesetzlichen Unterhaltspflichten des Schuldners, insbesondere die Zahl der Unterhaltsberechtigten, dies erfordern
und überwiegende Belange des Gläubigers nicht entgegenstehen.

(2) Wird die Zwangsvollstreckung wegen einer Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung betrieben, so kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers den pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens ohne Rücksicht auf die in § 850c vorgesehenen Beschränkungen bestimmen; dem Schuldner ist jedoch so viel zu belassen, wie er für seinen notwendigen Unterhalt und zur Erfüllung seiner laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten bedarf.

(3) (weggefallen)

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

8
a) Ob ein zu ersetzender Vermögensschaden vorliegt, ist nach der sogenannten Differenzhypothese grundsätzlich durch einen Vergleich der infolge des haftungsbegründenden Ereignisses eingetretenen Vermögenslage mit der- jenigen, die sich ohne dieses Ereignis ergeben hätte, zu beurteilen (Senatsurteil vom 3. Juli 1984 - VI ZR 264/82, VersR 1984, 944; BGH, Beschluss vom 9. Juli 1986 - GSZ 1/86, BGHZ 98, 212, 217; BGH, Urteile vom 15. Dezember 1982 - VIII ZR 315/80, BGHZ 86, 128, 130; vom 10. Dezember 1986 - VIII ZR 349/85, BGHZ 99, 182, 196; vom 30. Mai 2000 - IX ZR 121/99, NJW 2000, 2669, 2670 [insoweit in BGHZ 144, 343 nicht abgedruckt] und vom 26. September 1997 - V ZR 29/96, VersR 1998, 906). Der nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB zum Schadensersatz Verpflichtete hat lediglich den Differenzschaden zu ersetzen (vgl. BGH, Urteil vom 10. März 2010 - VIII ZR 65/09, NJW-RR 2010, 1579 Rn. 15 m.w.N.; Staudinger/Schiemann, BGB [2005], § 249 Rn. 195; Staudinger /Matusche-Beckmann, BGB [2004], § 437 Rn. 56; Schermaier, JZ 1998, 857 f. [Anm. zum Senatsurteil vom 25. November 1997 - VI ZR 402/96, VersR 1998, 245 = JZ 1998, 855 = MDR 1998, 266]). Davon zu unterscheiden ist der Anspruch auf Ersatz des Erfüllungsinteresses. Dieses ist zu ersetzen, wenn der Anspruchsinhaber verlangen kann, so gestellt zu werden, als ob eine Verbindlichkeit ordnungsgemäß erfüllt worden wäre. Da die deliktische Haftung nicht an das Bestehen einer Verbindlichkeit und deren Nicht- oder Schlechterfüllung anknüpft , stellt sich im Deliktsrecht die Frage nach dem Erfüllungsinteresse als solche nicht (vgl. MünchKommBGB/Oetker, 5. Aufl., § 249 Rn. 125). Der deliktische Schadensersatzanspruch richtet sich allein auf das "Erhaltungsinteresse" (Lange/Schiemann, Schadensersatz, 3. Aufl., S. 67, § 2 IV 4.).

Der zu ersetzende Schaden umfasst auch den entgangenen Gewinn. Als entgangen gilt der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte.

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 385/02 Verkündet am:
18. November 2003
Blum,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Halteverbote im Rahmen von Baustellen schützen nicht das Vermögen eines Bauunternehmers
oder eines von diesem beauftragten weiteren Unternehmers.
BGH, Urteil vom 18. November 2003 - VI ZR 385/02 - LG Halle
AG Merseburg
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 18. November 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller und die
Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Halle vom 18. Oktober 2002 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin führte am 6. Dezember 1999 und an weiteren Tagen Kranund Schwerlasttransportarbeiten für eine Bauunternehmerin zum Zweck von Bauarbeiten auf einem Privatgrundstück aus. Dazu war wegen der Größe des Krans die Sperrung der Straße notwendig. Mit Genehmigung der Stadt hatte die Klägerin daher ein Halteverbot durch Zeichen Nr. 283 zu § 41 StVO mit dem Zusatz "ab 6.12.1999 7.00 Uhr Krananfahrt" eingerichtet.
Am Morgen des 6. Dezember 1999 parkte die Beklagte mit ihrem Pkw im Halteverbot und verhinderte dadurch die Anfahrt des Krans. Nachdem die Halterin des Fahrzeugs nicht ausfindig gemacht werden konnte, wurde dieses vom Ordnungsamt abgeschleppt. Die Klägerin macht einen Schaden von 4.765,- DM nebst Zinsen geltend, weil sie den Kraneinsatz wegen des Parkens der Beklagten erst verspätet habe durchführen können. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung ist ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, ein Anspruch der Klägerin aus § 823 Abs. 2 BGB scheitere schon daran, daß es an einem ihren Vermögensinteressen dienenden Schutzgesetz fehle. § 12 Abs. 1 Nr. 6 StVO schütze nicht die Vermögensinteressen Dritter, sondern lege nur fest, welche verkehrsregelnden Zeichen ein Halteverbot begründeten. Auch die konkrete Ausgestaltung des Halteverbots durch die behördliche Anordnung komme als Schutzgesetz nicht in Betracht. Auch wenn die Anordnung im Interesse des Bauunternehmers erfolge und die Interessen der Leichtigkeit und Sicherheit des Verkehrs hierbei kaum zu erkennen seien, so handele es sich doch um einen Verwaltungsakt und nicht um ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB. Der Verwaltungsakt konkretisiere auch nicht ein die Vermögensinteressen der Klägerin schützendes Gesetz; die als Rechtsgrundlagen in Betracht kommenden §§ 45 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 6 StVO schützten ausschließlich die Sicherheit und
Ordnung des Verkehrs. § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder § 45 Abs. 2 kämen als Rechtsgrundlagen nicht in Betracht, weil es sich nicht um Arbeiten im Straßenraum oder um sonstige Straßenbauarbeiten gehandelt habe. Ergänzend hat das Berufungsgericht auf die Entscheidungsgründe des amtsgerichtlichen Urteils Bezug genommen. In diesem wird ausgeführt, ein Anspruch der Klägerin aus § 823 Abs. 1 BGB wegen eines Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb scheide mangels eines betriebsbezogenen Eingriffs aus. Das Eigentum der Klägerin an ihrem blockierten Fahrzeug habe die Beklagte nicht verletzt. Eigentümer des Baugrundstücks sei die Klägerin nicht gewesen.

II.

Das Berufungsurteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand. 1. Ohne Erfolg rügt die Revision, das Berufungsurteil sei schon deshalb aufzuheben, weil es wegen der nicht erfolgten Wiedergabe der Berufungsanträge nicht erkennen lasse, welches Ziel die Klägerin mit ihrer Berufung verfolgt habe (§§ 545 Abs. 1, 546, 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Zwar ist auch nach der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung der Zivilprozeßordnung, welche vorliegend anzuwenden ist (§ 26 Nr. 5 EGZPO), eine Aufnahme der Berufungsanträge in das Berufungsurteil nicht entbehrlich. Der Antrag des Berufungsklägers braucht aber nicht unbedingt wörtlich wiedergegeben zu werden. Es genügt, wenn aus dem Zusammenhang der Ausführungen des Berufungsgerichts wenigstens sinngemäß deutlich wird, was der Berufungskläger mit seinem Rechtsmittel erstrebt hat (vgl. BGH, Urteile vom
26. Februar 2003 – VIII ZR 262/02 – NJW 2003, 1743 und vom 6. Juni 2003 – V ZR 392/02 – NJW-RR 2003, 1290, 1291). Hiernach ergibt sich aus dem Berufungsurteil, daß der Kläger sein erstinstanzliches Begehren weiterverfolgt hat. Dieses wird in den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils genannt, auf die das Berufungsgericht verweist. Somit ist das Berufungsbegehren der Klägerin hinreichend deutlich zu erkennen. 2. Die Sachrüge der Revision bleibt gleichfalls ohne Erfolg.
a) Zutreffend nimmt das Berufungsgericht an, daß der Klägerin ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB, auf den sich die Revision in erster Linie beruft, nicht zusteht. Die Beklagte hat kein Schutzgesetz im Sinne dieser Vorschrift verletzt. Weder dient die Straßenverkehrsordnung im Ganzen dem Vermögensschutz noch handelt es sich bei §§ 12 Abs. 1 Nr. 6 a, 45 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 oder Absatz 6 StVO um Schutzvorschriften zugunsten der Vermögensinteressen der Klägerin. aa) Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Rechtsnorm, die nach Zweck und Inhalt zumindest auch dazu dienen soll, den einzelnen oder einzelne Personenkreise gegen die Verletzung eines bestimmten Rechtsgutes zu schützen. Dafür kommt es nicht auf die Wirkung, sondern auf Inhalt und Zweck des Gesetzes sowie darauf an, ob der Gesetzgeber bei Erlaß des Gesetzes gerade einen Rechtsschutz, wie er wegen der behaupteten Verletzung in Anspruch genommen wird, zugunsten von Einzelpersonen oder bestimmten Personenkreisen gewollt oder doch mit gewollt hat. Es genügt, daß die Norm auch das in Frage stehende Interesse des Einzelnen schützen soll, mag sie auch in erster Linie das Interesse der Allgemeinheit im Auge haben (vgl. BGHZ 116, 7, 13;
BGHZ 122, 1, 3 f. je m.w.N.). Andererseits soll der Anwendungsbereich von Schutzgesetzen nicht ausgeufert werden. Deshalb reicht es nicht aus, daß der Individualschutz durch Befolgung der Norm als ihr Reflex objektiv erreicht werden kann; er muß vielmehr im Aufgabenbereich der Norm liegen. Dann allerdings kann eine im Gesetz angelegte drittschützende Wirkung der Norm auch zu Schadensersatzansprüchen führen, wenn sie in bezug auf die im Einzelfall zu erlassenden Ge- und Verbote noch der Konkretisierung durch einen Verwaltungsakt bedarf (vgl. BGHZ 62, 265, 266 f.; BGHZ 122, 1, 3 ff.; BGH, Urteil vom 27. September 1996 - V ZR 335/95 - VersR 1997, 367, 368). bb) Nach diesen Grundsätzen ist die Straßenverkehrsordnung nicht im Ganzen ein Gesetz zum Schutz des Vermögens. Sie ist Teil des Straßenverkehrsrechts , durch welches die Teilnahme am Straßenverkehr geregelt und insbesondere dessen Sicherheit und Leichtigkeit gewährleistet werden soll. Dieses dient als sachlich begrenztes Ordnungsrecht der Abwehr von typischen Gefahren, die vom Straßenverkehr ausgehen und die dem Straßenverkehr von außen oder durch Verkehrsteilnehmer erwachsen (vgl. BGHZ 60, 54, 60; BGHSt 37, 366, 369; BGH, Beschluß vom 4. Dezember 2001 - 4 StR 93/01 - NJW 2002, 1280, 1281 m.w.N.; BVerfGE 40, 371, 379 f.; 67, 299, 314, 322 f. je m.w.N.; BVerwGE 37, 112, 114 f.; 85, 332, 341 f.). Daran ändert auch der Umstand nichts, daß einzelne Vorschriften der Straßenverkehrsordnung zugleich dem Schutz von Individualinteressen dienen, namentlich der Gesundheit, der körperlichen Unversehrtheit und des Eigentums (vgl. Senatsurteile vom 25. Januar 1983 – VI ZR 212/80 – VersR 1983, 438, 439 und vom 25. September 1990 - VI ZR 19/90 - VersR 1990, 1366, 1367 m.w.N.). In Anwendung dieser Grundsätze hat der erkennende Senat bereits darauf hingewiesen, daß dem Verkehrsteilnehmer, der durch eine auf einem Verkehrsverstoß beruhenden Verkehrsstockung einen Vermögensschaden erleidet,
in Ansehung dieses Schadens kein Ersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit der verletzten Verkehrsvorschrift zusteht. Derlei Beeinträchtigungen müssen vielmehr von jedem Benutzer öffentlicher Straßen als schicksalhaft ersatzlos hingenommen werden (Senatsurteil vom 21. Juni 1977 – VI ZR 58/76 – VersR 1977, 965, 967). cc) Zu den hier als Schutznormen in Betracht kommenden §§ 12 Abs. 1 Nr. 6 a, 45 StVO ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten, ob bei Halteverboten im Rahmen von Baustellen das Vermögen eines Bauunternehmers und eines von diesem beauftragten weiteren Unternehmers – wie hier der Klägerin - geschützt ist (bejahend LG Berlin, VersR 1972, 548 m.w.N.; LG München I, NJW 1983, 288; AG Charlottenburg, VersR 1971, 92 und ZfS 1981, 2; AG Waiblingen, VersR 2003, 605 f.; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Aufl., Rdn. 29 zu § 12 StVO m.w.N.; verneinend LG Berlin, NJW 1983, 288 f.; LG Stuttgart, NJW 1985, 3028 f.; AG Frankfurt a.M., NJW-RR 1990, 730 f.; Grüneberg , NJW 1992, 945, 947 f.; Janssen, NJW 1995, 624, 626 f.; WussowKürschner , Unfallhaftpflichtrecht, 15. Aufl. 2002, Kap. 4, Rdn. 14; vgl. auch LG München I, NJW-RR 1987, 804 f.; LG Bonn, Schaden-Praxis 2001, 85 f.). Nach Abwägung der maßgeblichen Gesichtspunkte ist diese Frage zu verneinen. Zwar hat der Senat entschieden, daß das absolute Halteverbot des § 12 Abs. 1 Nr. 6 a StVO nicht darauf beschränkt ist, den Ablauf des fließenden Verkehrs zu erleichtern, sondern auch die Gesundheit der die Fahrbahn überquerenden Fußgänger schützen kann (vgl. Senatsurteil vom 25. Januar 1983 - VI ZR 212/80 –, aaO). Da es in jenem Fall darum ging, dem Fußgänger eine bessere Übersicht über den Verkehrsablauf zu ermöglichen und ihn dadurch vor einer Schädigung zu bewahren, kann aus dieser Rechtsprechung aber keine Folgerung für den vorliegenden Fall gezogen werden, in dem es um den Ersatz eines Vermögensschadens geht. Voraussetzung für einen Anspruch nach
§ 823 Abs. 2 BGB ist nämlich stets, daß der konkrete Schaden aus der Verletzung eines Rechtsguts entstanden ist, zu dessen Schutz die Rechtsnorm erlassen worden ist (vgl. BGHZ 19, 114, 125 f.; BGHZ 27, 137, 143; BGHZ 39, 366, 367 f.). Diese Voraussetzung ist bei dem hier geltend gemachten Vermögensschaden nicht erfüllt. (1) Weder aus dem allgemein gehaltenen Wortlaut des § 12 Abs. 1 Nr. 6 a StVO noch aus den Gesetzgebungsmaterialien (vgl. BR-Drucks. 420/70, S. 46 und 60 f.; Bundesrat, Bericht über die 357. Sitzung vom 23. Oktober 1970, S. 241 ff.) läßt sich ein über die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs hinausgehender Schutzzweck dieser Norm entnehmen. (2) Auch die Zusammenschau mit § 45 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 StVO sowie § 45 Abs. 6 StVO führt zu keinem anderen Ergebnis. § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO ordnet ausdrücklich an, daß die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken können. § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StVO gewährt ihnen dasselbe Recht zur Durchführung von – hier nicht vorliegenden - Arbeiten im Straßenraum. Dazu stehen ihnen Verkehrszeichen (einschließlich der auf eine Baustelle hinweisenden Zusatzschilder ) und Verkehrseinrichtungen zur Verfügung (§ 45 Abs. 4 StVO). Die Entscheidung , welche Verkehrszeichen anzubringen sind, obliegt den Straßenverkehrsbehörden als Amtspflicht im Interesse und zum Schutz aller Verkehrsteilnehmer , die die Straße nach Art ihrer Verkehrsöffnung benutzen dürfen. Inhaltlich ist sie darauf gerichtet, für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu sorgen und die Einrichtungen für die Regelung des Verkehrs so zu gestalten, daß sie ihrem Zweck gerecht werden, den Verkehr zu erleichtern und Verkehrsgefahren zu verhüten (BGH, Urteil vom 24. März 1988 - III ZR 104/87 - VersR
1988, 697 m.w.N.). Diesem Normzweck entspricht auch die systematische Stellung des § 45 StVO im III. Abschnitt der Straßenverkehrsordnung unter den Durchführungs-, Bußgeld- und Schlußvorschriften. Soweit Befürworter eines Schadensersatzanspruchs wegen erlittener Vermögenseinbußen argumentieren, das Halteverbot diene vor allem dem Schutz des Bauunternehmers, da es die ungehinderte Durchführung der Bauarbeiten gewährleisten solle, wird dies dem in § 45 Abs. 1 StVO genannten Zweck nicht gerecht. Aus Wortlaut und Sinn dieser Norm ergibt sich vielmehr eine Befugnis zum Aufstellen von Halteverbotsschildern um sicherzustellen, daß der Straßenverkehr durch die Bauarbeiten nicht über Gebühr beeinträchtigt wird, indem etwa wartende Baustellenfahrzeuge die Fahrbahn blockieren oder der Verkehrsablauf durch die Baumaßnahmen länger als unbedingt erforderlich behindert wird. Deshalb handelt es sich bei den Vorteilen für den Bauunternehmer nur um einen Reflex der im Allgemeininteresse getroffenen Maßnahmen. Aus § 45 Abs. 6 StVO ist nichts anderes zu entnehmen. Diese Vorschrift regelt lediglich die Zuständigkeit der Straßenverkehrsbehörde im Zusammenspiel mit den Aufgaben des Bauunternehmers. Dies ergibt sich aus ihrem Wortlaut, dem Gesetzgebungsverfahren und dem Umstand, daß in § 49 Abs. 4 Nr. 3 StVO derjenige mit einem Bußgeld bedroht wird, der entgegen § 45 Abs. 6 StVO mit Arbeiten beginnt, ohne zuvor Anordnungen eingeholt zu haben, diese Anordnungen nicht befolgt oder Lichtzeichenanlagen nicht bedient. So heißt es in den Motiven des Gesetzgebers zu § 45 Abs. 6 StVO als Grund für den Erlaß der Vorschrift, es sei angezeigt, die Aufgaben zwischen der Behörde und dem Bauunternehmer – hier Anordnung, dort deren Ausführung - klar zu scheiden, weil die Beschilderung von Baustellen weithin im Argen liege (vgl. BR-Drucks. 420/70, S. 86 f.).
Aus den als Schutzgesetz in Betracht kommenden Normen ergibt sich demnach kein Hinweis darauf, daß diese zumindest auch dem Schutz der Vermögensinteressen des Bauunternehmers oder der von ihm – wie die Klägerin – beauftragten Unternehmen dienen sollen. Die bloße Reflexwirkung der im Allgemeininteresse getroffenen Maßnahmen zugunsten der Vermögensinteressen der beteiligten Unternehmen reicht für die Annahme eines Schutzgesetzes im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB jedoch nicht aus. Die vorstehende Wertung steht nicht in Widerspruch zu der von der Revision ins Feld geführten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 4 Abs. 1 Satz 1 StVO in der Fassung vom 29. März 1956/30. April 1964 (BGBl. I S. 327/1964 I S. 305), die in BVerwGE 37, 112 veröffentlicht worden ist. Die Besonderheit jenes Falles lag darin, daß der Verkehr, dessen Behinderung der Kläger jenes Verfahrens geltend machte - nämlich die freie Ein- und Ausfahrt bei der Benutzung seiner Garage -, zu dem von der Straßenverkehrsordnung geregelten und in bezug auf Sicherheit und Leichtigkeit geschützten öffentlichen Straßenverkehr gehörte, wenn das die Garage verlassende Fahrzeug bereits in der Ausfahrt öffentlichen Verkehrsgrund erreicht oder bei der Einfahrt noch nicht die öffentliche Straßenfläche verlassen hatte. Für diesen Fall hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, daß der Einzelne einen Anspruch auf Erlaß eines verkehrsregelnden Verwaltungsakts zum Schutz seiner eigenen straßenverkehrsrechtlichen Belange und der verkehrlichen Nutzbarkeit seines Grundstücks haben kann. Es ging also nicht um die Frage, ob die Vorschrift auch den Vermögensinteressen des Betroffenen diente. dd) Da die in Betracht kommenden Normen schon keinen Willen des Verordnungsgebers erkennen lassen, das Vermögen des Bauunternehmers zu schützen, gibt der vorliegende Fall keinen Anlaß zu entscheiden, ob ein solcher Schutz durch die Ermächtigungsgrundlage des § 6 StVG gedeckt wäre.

b) Zutreffend haben die Vorinstanzen auch einen Anspruch der Klägerin aus § 823 Abs. 1 BGB verneint. Zwar kann die Verletzung des Eigentums an einer Sache nicht nur durch eine Beeinträchtigung der Sachsubstanz, sondern auch durch eine sonstige die Eigentümerbefugnisse treffende tatsächliche Einwirkung auf die Sache erfolgen, etwa wenn ein Fahrzeug jede Bewegungsmöglichkeit verliert und seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch entzogen wird (vgl. BGHZ 55, 153, 159). Dies ist jedoch nicht der Fall, wenn wie hier ein Fahrzeug nur wenige Stunden an der konkret geplanten Weiterfahrt gehindert und dadurch seine wirtschaftliche Nutzung vorübergehend eingeengt wird (vgl. BGHZ 86, 152, 154 f.).
c) Auch ein Anspruch der Klägerin aus Verletzung ihres eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs ist nicht gegeben. Ein solcher Anspruch kommt nur in Betracht, wenn die Beeinträchtigung unmittelbar in den Bereich des Gewerbebetriebs eingreift, also betriebsbezogen ist und nicht von diesem ohne weiteres ablösbare Rechte betrifft. Dabei kann das Erfordernis der Betriebsbezogenheit sinnvoll nur dahin verstanden werden, daß der Eingreifende solche Verhaltenspflichten verletzt haben muß, die ihm im Hinblick auf das besondere Schutzbedürfnis des Gewerbebetriebs oblagen. Es ist nämlich nicht der Sinn dieses besonderen Rechtsinstituts, dem Gewerbetreibenden einen Schadensersatzanspruch für solche Vermögensschäden zu gewähren, die ein anderer unter sonst gleichen Umständen ersatzlos hinnehmen müßte, im Streitfall also eine vorübergehende Behinderung des Gemeingebrauchs an einer Straße. Dieser Grundsatz darf nicht auf dem Umweg über den Schutz des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs außer Kraft gesetzt werden. Deshalb ist auch eine spezifische Betriebsbezogenheit eines solchen Eingriffs zu verneinen. An dieser fehlt es, wenn auch jeder andere Rechtsträger einer entsprechenden Behinderung ausgesetzt sein kann und sie dann nach den das Haftungsrecht prägenden wertenden Zurechnungsgrundsätzen entschädi-
gungslos hinnehmen müßte. Das aber ist bei einer vorübergehenden Behinderung der Straßenbenutzung der Fall (vgl. Senatsurteil vom 21. Juni 1977 – VI ZR 58/76 – aaO; vgl. auch BGHZ 55, 153, 160 f.; BGHZ 86, 152, 156 ff.; je m.w.N.).
d) Die vom Berufungsgericht festgestellten Umstände geben keinen Anlaß zu prüfen, ob eine absichtliche Blockade von Bauarbeiten eine sittenwidrige Schädigung des Bauunternehmers nach § 826 BGB darstellen könnte.

III.

Die Revision ist demgemäß mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Müller Greiner Wellner Pauge Stöhr

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

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a) Der Begriff der Verbindlichkeit aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen findet sich auch in § 393 BGB und § 850f Abs. 2 ZPO. Vor allem letztere Vorschrift enthält mit ihrer vollstreckungsrechtlichen Privilegierung eine dem § 302 Nr. 1 InsO entsprechende Regelung (Kiesbye in: Leonhardt/ Smid/Zeuner, InsO, 3. Aufl., § 302 Rn. 2; FK-InsO/Ahrens, InsO, 5. Aufl., § 302 Rn. 4; vgl. auch BGH, Urteil vom 21. Juni 2007 - IX ZR 29/06, VersR 2007, 1571 Rn. 23). Inwieweit Gerichtskosten und außergerichtliche Kosten zu den Verbindlichkeiten aus unerlaubter Handlung zählen, wird in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beurteilt. Übereinstimmung besteht darin, dass die Kosten einer privatrechtlichen Rechtsverfolgung zu diesen Verbindlichkeiten gehören können. So ist anerkannt, dass Anwaltskosten für die außergerichtliche Rechtsverfolgung als Folgeschäden zu erstatten sein können, wenn die Einschaltung eines Rechtsanwalts erforderlich war. Ob dies auch für die Kosten gilt, die bei der gerichtlichen Geltendmachung eines Anspruchs aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung entstanden sind, ist dagegen streitig. Teilweise wird dies bejaht (LG Köln, NZI 2005, 406; AG Cloppenburg, Rbeistand 2005, 114; Uhlenbruck/Vallender, aaO; Hess, Insolvenzrecht, 2007, § 302 InsO Rn. 4; Kiesbye, aaO Rn. 7; Kreft/Landfermann, aaO, Rn. 11; MünchKommZPO/ Smid, 3. Aufl., § 850f Rn. 14; Pape, InVo 2007, 303, 308 f.), teilweise aber auch verneint, weil es sich dabei um einen prozessualen Kostenerstattungsanspruch handele (KG, MDR 2009, 414; MünchKommInsO/Stephan, aaO, § 302 Rn. 8; FK-InsO/Ahrens, aaO, § 302 Rn. 9; Ahrens in Kothe/Ahrens/Grote, Verfahrenskostenstundung , Restschuldbefreiung und Verbraucherinsolvenzverfahren, 4. Aufl., § 302 InsO Rn. 9; Stöber, Forderungspfändung, 15. Aufl. Rn. 1191). Uneinigkeit besteht auch darüber, ob die Kosten, die dem Gläubiger durch die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts im Strafverfahren gegen den Schädiger entstanden sind, zu den Verbindlichkeiten aus unerlaubter Handlung zählen können (bejahend: MünchKommZPO/Smid, aaO; Kiesbye, aaO; verneinend: LG Hannover, Rpfleger 1982, 232; MünchKommInsO/Stephan, aaO, Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht/Streck, § 302 InsO Rn. 7; Kolbe, Deliktische Forderungen und Restschuldbefreiung, Diss. 2008, S. 43).

(1) Das Vollstreckungsgericht kann dem Schuldner auf Antrag von dem nach den Bestimmungen der §§ 850c, 850d und 850i pfändbaren Teil seines Arbeitseinkommens einen Teil belassen, wenn

1.
der Schuldner nachweist, dass bei Anwendung der Pfändungsfreigrenzen entsprechend § 850c der notwendige Lebensunterhalt im Sinne des Dritten und Vierten Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder nach Kapitel 3 Abschnitt 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für sich und für die Personen, denen er gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet ist, nicht gedeckt ist,
2.
besondere Bedürfnisse des Schuldners aus persönlichen oder beruflichen Gründen oder
3.
der besondere Umfang der gesetzlichen Unterhaltspflichten des Schuldners, insbesondere die Zahl der Unterhaltsberechtigten, dies erfordern
und überwiegende Belange des Gläubigers nicht entgegenstehen.

(2) Wird die Zwangsvollstreckung wegen einer Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung betrieben, so kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers den pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens ohne Rücksicht auf die in § 850c vorgesehenen Beschränkungen bestimmen; dem Schuldner ist jedoch so viel zu belassen, wie er für seinen notwendigen Unterhalt und zur Erfüllung seiner laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten bedarf.

(3) (weggefallen)

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aa) So wird die Auffassung vertreten, das Vollstreckungsprivileg des § 850f Abs. 2 ZPO finde wegen der engen materiell-rechtlichen Verbindung auch auf die Vollstreckung wegen des Zinsanspruchs (LG Stuttgart, Rpfleger 2005, 38 und InVo 2005, 281; KG, Rpfleger 1972, 66 zu § 67 Abs. 2 Nr. 5 BVersG), der Prozesskosten (LG Saarbrücken, JurBüro 2006, 380; LG Ellwangen, JurBüro 2003, 660; LG Dortmund, Rpfleger 1989, 75; MünchKommZPO/Smid, 3. Aufl., § 850f Rn. 14) oder der Vollstreckungskosten (Zöller/Stöber, aaO Rn. 8; Musielak/Becker, aaO Rn. 9; MünchKommZPO/ Smid, aaO Rn. 14) Anwendung. Es handele sich um adäquate Folgen der unerlaubten Handlung.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.