Bundesgerichtshof Urteil, 10. Mai 2005 - VI ZR 366/03

bei uns veröffentlicht am10.05.2005

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 366/03 Verkündet am:
10. Mai 2005
Böhringer-Mangold,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB §§ 831 A, 823 Hb, 840 Abs. 1 und 2; PflVG § 3 Nr. 1 und 8; SGB VII § 106 Abs.
3 Alt. 3
Eine Haftungsfreistellung des nicht selbst auf der gemeinsamen Betriebsstätte tätigen
Unternehmers wegen Störung des Gesamtschuldverhältnisses mit einem nach
§ 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII haftungsprivilegierten Verrichtungsgehilfen setzt voraus,
daß der Verrichtungsgehilfe nachweislich schuldhaft gehandelt hat (Fortführung des
Senatsurteils BGHZ 157, 9 ff.).
BGH, Urteil vom 10. Mai 2005 - VI ZR 366/03 - OLG Brandenburg
LG Cottbus
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren nach
Ende der Schriftsatzfrist bis 18. März 2005 durch die Vorsitzende Richterin
Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen und die Richter
Stöhr und Zoll

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten zu 2 wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 26. November 2003 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Beklagte zu 2 verurteilt worden ist, an den Kläger Schmerzensgeld zu zahlen und seine Ersatzpflicht hinsichtlich sämtlicher immaterieller Schäden aus dem Unfall vom 10. Mai 1999 festgestellt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger nimmt den Beklagten zu 2 als Haftpflichtversicherer des an einem Unfall beteiligten Lkw auf Zahlung von Schmerzensgeld sowie auf Fest-
stellung der Ersatzpflicht für weitere materielle und immaterielle Schäden in Anspruch. Der Kläger und der Beklagte zu 1 waren als Lkw-Fahrer für verschiedene Arbeitgeber tätig, für die sie am 10. Mai 1999 Asphalt zur Erneuerung des Straßenbelags einer Brücke transportierten. Die Brücke führt über die Gleise der Deutschen Bahn. Die elektrischen Oberleitungen für die Züge sind im Luftraum über der Brücke verspannt. Um den Asphalt ordnungsgemäß auf der Fahrbahn verteilen zu können, mußte der den Asphalt liefernde Lkw mit dem Ladegut rückwärts an die Asphaltiermaschine herangefahren werden. Die Asphaltiermaschine , die über eine eigene Lenkeinrichtung gesteuert wurde, schob sodann den Lkw vor sich her, der durch Anheben der Kippmulde die Maschine mit frischem Asphalt versorgte. Zum Unfallzeitpunkt ließ sich der Beklagte zu 1 in entsprechender Weise mit dem bei dem Beklagten zu 2 haftpflichtversicherten Lkw, dessen Halter der Arbeitgeber des Beklagten zu 1 war, schieben. Der Kläger hatte den von ihm geführten Lkw abgestellt und wartete auf die Beendigung des Arbeitsvorgangs, um den von ihm angelieferten Asphalt abladen zu können. Als der Kläger die geöffnete Beifahrertür des von dem Beklagten zu 1 gesteuerten Lkw anfaßte, um sich zu erkundigen, wie lange der Entladevorgang noch dauere, erlitt er auf nicht geklärte Weise einen Stromschlag. Er wurde dadurch schwer verletzt. Die Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen hat den Unfall des Klägers als Arbeitsunfall anerkannt. Der Kläger meint, der Beklagte zu 1 habe den Unfall fahrlässig herbeigeführt. Der Arbeitgeber und Halter des Fahrzeugs - der Inhaber der Spedition L. - hafte für den Beklagten zu 1 aus vermutetem Auswahl- oder Überwachungs-
verschulden, weshalb der entsprechende Direktanspruch auch gegen den Beklagten zu 2 gegeben sei. Das Landgericht hat die Ersatzpflicht des Beklagten zu 2 für die materiellen Schäden aufgrund der Haftung für die Betriebsgefahr des Lkw festgestellt. Es hat im übrigen die Klage abgewiesen, weil der Beklagte zu 1 gemäß § 106 Abs. 3 3. Alt. SGB VII von der Haftung für das streitgegenständliche Unfallgeschehen freigestellt sei. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels und der Anschlußberufung des Beklagten zu 2 diesen zur Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von 50.000 € verurteilt und festgestellt, daß er verpflichtet sei, dem Kläger neben den materiellen Schäden auch künftige immaterielle Schäden zu ersetzen. Der erkennende Senat hat die nur vom Beklagten zu 2 eingelegte Revision zugelassen, soweit dieser verurteilt worden ist, an den Kläger Schmerzensgeld zu zahlen und seine Ersatzpflicht hinsichtlich sämtlicher immaterieller Schäden aus dem Unfall vom 10. Mai 1999 festgestellt worden ist. Mit der im Umfang dieser Zulassung geführten Revision begehrt der Beklagte zu 2 die Zurückweisung der Berufung des Klägers in vollem Umfang und die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:


I.

Das Berufungsgericht hat hinsichtlich der allein noch im Streit befindlichen Haftung des Beklagten zu 2 auf Ersatz des immateriellen Schadens des
Klägers ausgeführt, daß der Schaden durch den Betrieb eines Kraftfahrzeugs verursacht worden sei. Der Beklagte zu 2 hafte als Haftpflichtversicherer des vom Beklagten zu 1 gesteuerten Lkw gemäß § 3 Nr. 1 PflVG allerdings nur, soweit der Arbeitgeber - zugleich der Halter des Lkw - zur Leistung von Schmerzensgeld verpflichtet sei. Diesen treffe nach § 831 Abs. 1 BGB ein Verschulden bei der Auswahl und Überwachung seines Verrichtungsgehilfen, des Beklagten zu 1. Ob dieser die Verletzung schuldhaft verursacht habe, sei für die Haftung nach § 831 Abs. 1 BGB unerheblich. Zwar könne nach dem Schutzzweck des § 831 BGB der Geschäftsherr ausnahmsweise vom Geschädigten trotz rechtswidriger Schadenszufügung durch einen Verrichtungsgehilfen nicht in Anspruch genommen werden, wenn dieser objektiv fehlerfrei gehandelt habe. Hierfür sei der Beweis jedoch nicht erbracht. Es sei Sache des Geschäftsherrn und im Anschluß daran auch des nach § 3 PflVG direkt haftenden Versicherers, den Ausschluß der Widerrechtlichkeit zu beweisen. Auch den Entlastungsbeweis nach § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB habe der Beklagte zu 2 nicht geführt.

II.

Das Urteil hält den Angriffen der Revision nicht stand. Das Berufungsgericht hat außer Acht gelassen, daß unter den Umständen des Streitfalls ein Ausschluß der Haftung des Beklagten zu 2 nach den §§ 831, 823, 847 BGB (a.F.) nach den Grundsätzen der gestörten Gesamtschuld in Betracht kommt (vgl. Senatsurteil BGHZ 157, 9 ff.). Darauf weist die Revision mit Recht hin. 1. Aufgrund der insoweit eingetretenen Rechtskraft ist nicht Gegenstand der revisionsrechtlichen Überprüfung, daß die Klage gegen den Beklagten zu 1 wegen der Haftungsprivilegierung nach § 106 Abs. 3 3. Alt. SGB VII abgewiesen worden ist. Die Revisionserwiderung übersieht mit ihrem Einwand, die
rechtskräftige Klagabweisung wirke nur für und gegen den einzelnen Gesamtschuldner und gelte nach § 425 BGB nicht für die Verpflichtung des Beklagten zu 2 als weiteren Gesamtschuldner, die Rechtskrafterstreckung nach § 3 Nr. 8 PflVG. Diese gilt nach gefestigter Rechtsprechung des erkennenden Senats, auch dann wenn der Direktanspruch und der Haftpflichtanspruch nicht in getrennten , nacheinander geführten Prozessen geltend gemacht, sondern Versicherer und Schädiger als - einfache (vgl. BGHZ 63, 51, 53 ff.) - Streitgenossen gemeinsam im selben Rechtsstreit in Anspruch genommen worden sind (vgl. Senatsurteile vom 13. Dezember 1977 - VI ZR 206/75 - VersR 1978, 862, 865; vom 29. Mai 1979 - VI ZR 128/77 - VersR 1979, 841 f.; vom 14. Juli 1981 - VI ZR 254/79 - VersR 1981, 1156 ff.; ebenfalls vom 14. Juli 1981 - VI ZR 304/79 - VersR 1981, 1158 f. und vom 24. Juni 2003 - VI ZR 256/02 - VersR 2003, 1121). 2. Für die Entscheidung des Falles ist jedoch entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts von Bedeutung, ob der Beklagte zu 1 schuldhaft gehandelt hat. Träfe den Beklagten zu 1 ein Verschulden, hätte seine Haftungsprivilegierung eine Störung des dann bestehenden Gesamtschuldverhältnisses zur Folge, aufgrund deren der Beklagte zu 2 dem Kläger nicht für den Ersatz immateriellen Schadens haften würde.
a) Besteht zwischen mehreren Schädigern ein Gesamtschuldverhältnis, können Ansprüche des Geschädigten gegen einen Gesamtschuldner (Zweitschädiger ) auf den Betrag beschränkt sein, der auf diesen im Innenverhältnis zu dem anderen Gesamtschuldner (Erstschädiger) endgültig entfiele, wenn die Schadensverteilung nach § 426 BGB nicht durch eine sozialversicherungsrechtliche Haftungsprivilegierung des Erstschädigers gestört wäre (st. Rspr. vgl. Senat BGHZ 61, 551, 55; 94, 173, 176; 155, 205, 212 f.; 157, 9, 14 ff.; vom 17. Februar 1987 - VI ZR 81/86 - NJW 1987, 2669, 2670). Diese Beschränkung
der Haftung des Zweitschädigers beruht auf dem Gedanken, daß einerseits die haftungsrechtliche Privilegierung nicht durch eine Heranziehung im Gesamtschuldnerausgleich unterlaufen werden soll, es aber andererseits bei Mitberücksichtigung des Grundes der Haftungsprivilegierung, nämlich der anderweitigen Absicherung des Geschädigten durch eine gesetzliche Unfallversicherung, nicht gerechtfertigt wäre, den Zweitschädiger den Schaden allein tragen zu lassen (hierzu grundlegend Senat BGHZ 61, 51, 53 ff.). Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist der Zweitschädiger "in Höhe des Verantwortungsteils" freizustellen , der auf den Erstschädiger im Innenverhältnis entfiele, wenn man seine Haftungsprivilegierung hinwegdenkt (vgl. Senat BGHZ 61; 155 und 157 jeweils aaO). Unter "Verantwortungsteil" ist die Zuständigkeit für die Schadensverhütung und damit der eigene Anteil des betreffenden Schädigers an der Schadensentstehung zu verstehen (Senat BGHZ 110, 114, 119).
b) Nach diesen Grundsätzen hätte der Beklagte zu 1 bei Annahme seines Verschuldens im Innenverhältnis zu seinem Arbeitgeber die Verantwortung für die Schadensentstehung ohne die Haftungsprivilegierung des § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII allein zu tragen, weil diesen als Geschäftsherrn nach §§ 831, 823, 840 Abs. 1 BGB die gesamtschuldnerische Haftung nur aus vermutetem Auswahl- und Überwachungsverschulden treffen könnte. Darüber hinaus bietet der Sachverhalt keine Anhaltspunkte für eine eigene "Verantwortlichkeit" des Arbeitgebers zur Schadensverhütung, etwa wegen der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten oder eines Organisationsverschuldens (vgl. Senatsurteil BGHZ 157, aaO, 19 f.). Bei dieser Sachlage wäre im Verhältnis der beiden Gesamtschuldner zueinander der Beklagte zu 1 nach § 840 Abs. 2 BGB allein verpflichtet, wenn er nachweislich schuldhaft gehandelt hätte (Senatsurteil BGHZ 157, aaO, 15). Dann wäre nämlich "ein anderes bestimmt" im Sinne des § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB.
Dies beruht auf dem Grundgedanken, daß - wenn auf der einen Seite nur eine Gefährdungshaftung oder eine Haftung aus vermutetem Verschulden, auf der anderen Seite jedoch erwiesenes Verschulden vorliegt - im Innenverhältnis der schuldhaft Handelnde den ganzen Schaden tragen soll. Auch kann derjenige , der seinerseits eine Pflicht verletzt hat, im Innenausgleich sich nicht mit Erfolg darauf berufen, in der Erfüllung eben dieser Pflicht nicht genügend überwacht worden zu sein (vgl. Senat BGHZ 110, 114, 122). Mithin wäre es, falls den Beklagten zu 1 ein Verschulden trifft, nicht gerechtfertigt , den Arbeitgeber des Beklagten zu 1 und im Wege des Direktanspruchs nach § 3 Nr. 1 PflVG den Beklagten zu 2 als Haftpflichtversicherer gleichwohl für den Personenschaden des Klägers haften zu lassen, so daß die Frage eines Verschuldens des Beklagten zu 1 nicht offenbleiben konnte.
c) An diesem Ergebnis ändert sich nichts durch einen etwa bestehenden arbeitsrechtlichen Freistellungsanspruch des Beklagten zu 1 gegen seinen Arbeitgeber. Darauf weist die Revision mit Recht hin. Diese Besonderheiten des innerbetrieblichen Schadensausgleichs gelten grundsätzlich nur im Innenverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Sie beschränken weder Haftpflichtansprüche von außerhalb des Betriebes stehenden Dritten (st. Rspr. vgl. etwa Senatsurteile BGHZ 110, 114; 108, 305; vom 21. Dezember 1993 - VI ZR 103/93 - VersR 1994, 477, 478; BAG VersR 1958, 54, 55), noch können sie umgekehrt bei einer Haftungsprivilegierung des Arbeitnehmers im Rahmen des gestörten Gesamtschuldverhältnisses die haftungsrechtliche "Verantwortlichkeit" des Arbeitgebers im Verhältnis zum geschädigten außenstehenden Dritten erweitern (vgl. Senat BGHZ 157, aaO, 17 m.w.N.).

III.

Nach alledem ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur Klärung des Verschuldens des Beklagten zu 1 an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Müller Wellner Diederichsen Stöhr Zoll

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(1) Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl der bestellten Person und, sofern er Vorrichtungen oder Gerätschaften zu beschaffen oder die Ausführung der Verrichtung zu leiten hat, bei der Beschaffung oder der Leitung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.

(2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher für den Geschäftsherrn die Besorgung eines der im Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Geschäfte durch Vertrag übernimmt.

Ist der Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer nicht zur Leistung verpflichtet, weil das Fahrzeug den Bau- und Betriebsvorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung nicht entsprach oder von einem unberechtigten Fahrer oder von einem Fahrer ohne die vorgeschriebene Fahrerlaubnis geführt wurde, kann der Versicherer den Dritten abweichend von § 117 Abs. 3 Satz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes nicht auf die Möglichkeit verweisen, Ersatz seines Schadens von einem anderen Schadensversicherer oder von einem Sozialversicherungsträger zu erlangen. Soweit der Dritte jedoch von einem nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 von der Versicherungspflicht befreiten Fahrzeughalter Ersatz seines Schadens erlangen kann, entfällt die Leistungspflicht des Versicherers.

(1) In den in § 2 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 8 genannten Unternehmen gelten die §§ 104 und 105 entsprechend für die Ersatzpflicht

1.
der in § 2 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 8 genannten Versicherten untereinander,
2.
der in § 2 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 8 genannten Versicherten gegenüber den Betriebsangehörigen desselben Unternehmens,
3.
der Betriebsangehörigen desselben Unternehmens gegenüber den in § 2 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 8 genannten Versicherten.

(2) Im Fall des § 2 Abs. 1 Nr. 17 gelten die §§ 104 und 105 entsprechend für die Ersatzpflicht

1.
der Pflegebedürftigen gegenüber den Pflegepersonen,
2.
der Pflegepersonen gegenüber den Pflegebedürftigen,
3.
der Pflegepersonen desselben Pflegebedürftigen untereinander.

(3) Wirken Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder Unternehmen des Zivilschutzes zusammen oder verrichten Versicherte mehrerer Unternehmen vorübergehend betriebliche Tätigkeiten auf einer gemeinsamen Betriebsstätte, gelten die §§ 104 und 105 für die Ersatzpflicht der für die beteiligten Unternehmen Tätigen untereinander.

(4) Die §§ 104 und 105 gelten ferner für die Ersatzpflicht von Betriebsangehörigen gegenüber den nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 Versicherten.

Ist der Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer nicht zur Leistung verpflichtet, weil das Fahrzeug den Bau- und Betriebsvorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung nicht entsprach oder von einem unberechtigten Fahrer oder von einem Fahrer ohne die vorgeschriebene Fahrerlaubnis geführt wurde, kann der Versicherer den Dritten abweichend von § 117 Abs. 3 Satz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes nicht auf die Möglichkeit verweisen, Ersatz seines Schadens von einem anderen Schadensversicherer oder von einem Sozialversicherungsträger zu erlangen. Soweit der Dritte jedoch von einem nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 von der Versicherungspflicht befreiten Fahrzeughalter Ersatz seines Schadens erlangen kann, entfällt die Leistungspflicht des Versicherers.

(1) Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl der bestellten Person und, sofern er Vorrichtungen oder Gerätschaften zu beschaffen oder die Ausführung der Verrichtung zu leiten hat, bei der Beschaffung oder der Leitung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.

(2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher für den Geschäftsherrn die Besorgung eines der im Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Geschäfte durch Vertrag übernimmt.

Ist der Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer nicht zur Leistung verpflichtet, weil das Fahrzeug den Bau- und Betriebsvorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung nicht entsprach oder von einem unberechtigten Fahrer oder von einem Fahrer ohne die vorgeschriebene Fahrerlaubnis geführt wurde, kann der Versicherer den Dritten abweichend von § 117 Abs. 3 Satz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes nicht auf die Möglichkeit verweisen, Ersatz seines Schadens von einem anderen Schadensversicherer oder von einem Sozialversicherungsträger zu erlangen. Soweit der Dritte jedoch von einem nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 von der Versicherungspflicht befreiten Fahrzeughalter Ersatz seines Schadens erlangen kann, entfällt die Leistungspflicht des Versicherers.

(1) Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl der bestellten Person und, sofern er Vorrichtungen oder Gerätschaften zu beschaffen oder die Ausführung der Verrichtung zu leiten hat, bei der Beschaffung oder der Leitung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.

(2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher für den Geschäftsherrn die Besorgung eines der im Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Geschäfte durch Vertrag übernimmt.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Andere als die in den §§ 422 bis 424 bezeichneten Tatsachen wirken, soweit sich nicht aus dem Schuldverhältnis ein anderes ergibt, nur für und gegen den Gesamtschuldner, in dessen Person sie eintreten.

(2) Dies gilt insbesondere von der Kündigung, dem Verzug, dem Verschulden, von der Unmöglichkeit der Leistung in der Person eines Gesamtschuldners, von der Verjährung, deren Neubeginn, Hemmung und Ablaufhemmung, von der Vereinigung der Forderung mit der Schuld und von dem rechtskräftigen Urteil.

Ist der Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer nicht zur Leistung verpflichtet, weil das Fahrzeug den Bau- und Betriebsvorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung nicht entsprach oder von einem unberechtigten Fahrer oder von einem Fahrer ohne die vorgeschriebene Fahrerlaubnis geführt wurde, kann der Versicherer den Dritten abweichend von § 117 Abs. 3 Satz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes nicht auf die Möglichkeit verweisen, Ersatz seines Schadens von einem anderen Schadensversicherer oder von einem Sozialversicherungsträger zu erlangen. Soweit der Dritte jedoch von einem nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 von der Versicherungspflicht befreiten Fahrzeughalter Ersatz seines Schadens erlangen kann, entfällt die Leistungspflicht des Versicherers.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 256/02 Verkündet am:
24. Juni 2003
Böhringer-Mangold,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Ein mit seiner Klage auf Schadensersatz gegen den Versicherer "nur" wegen Verjährung
(§ 3 Nr. 3 Satz 2 Halbsatz 2 PflVG) abgewiesener Geschädigter kann nicht
mehr mit Erfolg gegen den Schädiger klagen.
BGH, Urteil vom 24. Juni 2003 - VI ZR 256/02 - OLG Hamm
LG Essen
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 24. Juni 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter
Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen sowie die Richter Pauge und Zoll

für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 6. Mai 2002 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger, ein überregionaler Sozialhilfeträger, nimmt den Beklagten (früher: Beklagter zu 2)) aus übergegangenem Recht (§ 116 Abs. 1 SGB X) auf Feststellung der Ersatzpflicht für zukünftige materielle Schäden in Anspruch. Bei einem Verkehrsunfall am 27. März 1988 erfasste der Beklagte mit seinem bei dem früheren Beklagten zu 1) (im Folgenden: Versicherer) haftpflichtversicherten Fahrzeug ein damals 6 Jahre und 2 Monate altes Kind, das zwischen zwei am rechten Fahrbahnrand geparkten Autos hindurch auf die Fahrbahn gelaufen war. Das Kind erlitt u.a. ein schweres Schädel-Hirn-Trauma aufgrund dessen es lebenslang behindert ist. Seit dem 21. August 2000 befindet es sich im Arbeitstrainingsbereich der R. Werkstätten. Der Kläger erhielt nach seiner Behauptung erstmals am 19. Juni 2000 anlässlich einer Fachausschusssitzung in den R. Werkstätten Kenntnis davon, daß die Behinderung des Geschädigten auf das Unfallereignis zurückzuführen ist. Mit Schreiben vom 9. Januar 2001 bat der Kläger den Versicherer darum, ihm zur Prüfung eines Anspruchs des Geschädigten auf Schadensersatz die Aktenvorgänge des Verfahrens zur Verfügung zu stellen. Der Versicherer wies mit Schreiben vom 22. Januar 2001 Ansprüche als unbegründet zurück, da das Unfallgeschehen für den Beklagten unabwendbar gewesen sei. Im Folgenden bestand der Kläger auf Übersendung der Unterlagen über den Schadenshergang , die der Versicherer, der sich mittlerweile auf Verjährung des Anspruchs berufen hatte, schließlich im April 2001 übersandte. Das Landgericht hat der am 27. April 2001 erhobenen Klage gegen den Beklagten stattgegeben; die in demselben Verfahren erhobene Klage gegen den Versicherer hat es abgewiesen. Da der Kläger erst am 19. Juni 2000 von seiner Kostentragungspflicht und dem hierfür ursächlichen Unfall Kenntnis er-
halten habe, sei der Anspruch gegen den Beklagten nicht verjährt. Hingegen sei die für den Anspruch gegen den Versicherer maßgebliche zehnjährige Verjährungsfrist des § 3 Nr. 3 S. 2 PflVG noch vor Klageerhebung abgelaufen. Gegen dieses Urteil hat der Kläger kein Rechtsmittel eingelegt. Auf die Berufung des Beklagten hat das Berufungsgericht das Urteil des Landgerichts abgeändert und die Klage auch ihm gegenüber abgewiesen. Mit seiner zugelassenen Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht – sein Urteil ist in VersR 2003, 56 f. veröffentlicht – meint, weil die Klage gegen den Versicherer rechtskräftig abgewiesen worden sei, müsse aufgrund der Rechtskrafterstreckung des § 3 Nr. 8 PflVG auch die Klage gegen den Beklagten abgewiesen werden. Sinn und Zweck der für den Versicherer geltenden Verjährungsfrist des § 3 Nr. 3 PflVG erforderten eine Rechtskrafterstreckung (§ 3 Nr. 8 PflVG) auch in den Fällen, in denen die Klage "nur" wegen Verjährung abgewiesen worden sei, da die Regelung über die Verjährungshöchstfrist sonst leerlaufe. Der Geschädigte habe nämlich die Möglichkeit , den Schädiger auch noch nach Ablauf der Zehnjahresfrist in Anspruch zu nehmen (§ 852 Abs. 1 BGB a.F.). Wenn dieser in einem solchen Fall seine Ansprüche gegen den Versicherer geltend mache, würde dies letztlich entgegen § 3 Nr. 3 S. 2, 2. HS PflVG doch zur Haftung des Versicherers führen.

II.

Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand. 1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß eine Rechtskrafterstreckung nach § 3 Nr. 8 PflVG auch dann in Betracht kommt, wenn der Direktanspruch und der Haftpflichtanspruch nicht in getrennten, nacheinander geführten Prozessen geltend gemacht, sondern Versicherer und Schädiger als – einfache (vgl. BGHZ 63, 51, 53 ff.) – Streitgenossen gemeinsam im selben Rechtsstreit in Anspruch genommen werden (vgl. Senatsurteile vom 13. Dezember 1977 – VI ZR 206/75 – VersR 1978, 862, 865; vom 29. Mai 1979 – VI ZR 128/77 – VersR 1979, 841 f. und vom 14. Juli 1981 – VI ZR 254/79 – VersR 1981, 1156 ff. sowie ebenfalls vom 14. Juli 1981 – VI ZR 304/79 – VersR 1981, 1158 f.). 2. Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht im Streitfall auch zu Recht eine Rechtskrafterstreckung gemäß § 3 Nr. 8 PflVG angenommen. Bereits in seinem Urteil vom 29. Mai 1975 (- VI ZR 128/77 - VersR 1979, 841 ff.) hat es der erkennende Senat als sehr zweifelhaft bezeichnet, ob derjenige , der mit seinem Ersatzanspruch gegen den Schädiger "nur" wegen Verjährung abgewiesen worden sei, trotz § 3 Nr. 8 PflVG anschließend noch mit Erfolg gegen den Versicherer klagen könne. Infolge der Besonderheiten der damaligen Fallgestaltung konnte diese Frage allerdings letztlich offenbleiben. Sie ist nunmehr zu entscheiden. Im Streitfall kommt der Senat nach Prüfung der von der Revision vorgetragenen Bedenken mit dem Berufungsgericht zu der Auffassung , daß die Rechtskrafterstreckung nach § 3 Nr. 8 PflVG auch dann erfolgt, wenn der Geschädigte mit seinem Begehren auf Schadensersatz nur deshalb
unterlegen ist, weil die zehnjährige Verjährungsfrist für seinen Anspruch gegen den Pflichtversicherer abgelaufen ist.
a) Der Wortlaut von § 3 Nr. 8 PflVG vermag die gegenteilige Ansicht der Revision nicht zu stützen. Ihre Auffassung, bei Abweisung der Klage wegen Ablaufs der Verjährungsfrist nach § 3 Nr. 3 Satz 2, 2. HS PflVG seien die Voraussetzungen des § 3 Nr. 8 PflVG nicht erfüllt, sondern es stehe dem Kläger noch ein Anspruch im Sinne dieser Vorschrift zu, der lediglich infolge Verjährung nicht durchsetzbar sei, ist nicht zwingend. Vielmehr legt der Wortlaut der Norm eine Auslegung dahin nahe, daß die Rechtskrafterstreckung immer dann Platz greift, wenn der Anspruch aus sachlichen und nicht etwa aus prozessualen Gründen abgewiesen wird. Bei dieser Betrachtungsweise steht dem Geschädigten ein Anspruch, der - wie hier - wegen Verjährung abgewiesen wird, im Sinne des § 3 Nr. 8 PflVG nicht (mehr) zu.
b) Auch den Gesetzesmaterialien ist nicht zu entnehmen, daß die in § 3 Nr. 8 PflVG vorgesehene Rechtskrafterstreckung in den Fällen einer Klageabweisung wegen Verjährung nicht gelten solle. In der gesetzlichen Begründung wird ausgeführt, daß die Erstreckung der Urteilswirkung nur eintrete, wenn und soweit die Klage deswegen abgewiesen worden sei, weil das Gericht das Bestehen eines Anspruchs des Geschädigten auf Ersatz des Schadens verneint habe. Sie trete nicht ein, wenn die Klage aus anderen Gründen abgewiesen worden sei, etwa weil "der Versicherer entgegen Nummer 1 Satz 2 auf Naturalersatz in Anspruch genommen worden ist oder weil er sich auf einen auch gegenüber dem Geschädigten wirkenden Risikoausschluß berufen konnte oder im Falle einer reinen Prozessabweisung" (BT-Drs. IV/2252, S. 18). Hingegen fehlt ein Hinweis auf die Verjährung, der jedoch im Hinblick auf die Regelung des § 3
Nr. 3 S. 2, 2. HS PflVG nahegelegen hätte, wenn auch diese Fälle von der Rechtskrafterstreckung hätten ausgenommen werden sollen.
c) Entscheidend für die Rechtskrafterstreckung in Fällen, in denen eine Klage auf Schadensersatz "nur" wegen Verjährung abgewiesen worden ist, sprechen zudem Sinn und Zweck der Regelungen des § 3 Nr. 3 Satz 2, 2. HS und Nr. 8 PflVG. aa) Der Gesetzgeber hat in § 3 Nr. 8 PflVG die Erstreckung der Rechtskraft klageabweisender Urteile vorgesehen, um dem Versicherer nachteilige Folgen aus der Doppelgleisigkeit der Ansprüche des Geschädigten gegen Versicherer und Schädiger zu vermeiden. Er wollte erreichen, daß der Anspruch gegen den Versicherer – abweichend von den allgemeinen Vorschriften (§§ 421 ff. BGB; § 325 Abs. 2 ZPO) – hinsichtlich der Wirkung eines abweisenden Gerichtsurteils im Regelfall das Schicksal des Schadensersatzanspruchs gegen den Ersatzpflichtigen teilt und umgekehrt (vgl. BT-Drs. IV/2252, S. 15). Die negative Entscheidung über den Direktanspruch gegen den Versicherer wirkt demnach auch zugunsten des nicht unmittelbar von diesem Urteil betroffenen Versicherungsnehmers. Das hat zur Folge, daß eine erneute Überprüfung der Haftungsfrage ausgeschlossen ist (vgl. Senatsurteile vom 13. Dezember 1977 – VI ZR 206/75 – VersR 1978, 862, 865; vom 29. Mai 1979 – VI ZR 128/77 – VersR 1979, 841 f.; vom 14. Juli 1981 – VI ZR 254/79 – VersR 1981, 1156, 1157; vom 30. April 1985 – VI ZR 110/83 – VersR 1985, 849, 850). Dies muß von der Interessenlage her auch für diejenigen Fälle gelten , in denen die Haftung des Schädigers oder des Versicherers "nur" wegen Verjährung abgewiesen worden ist. bb) In § 3 Nr. 3 PflVG hat der Gesetzgeber die Verjährung von Direktanspruch und Haftpflichtanspruch weitgehend angeglichen. Dadurch, daß die
Hemmung oder Unterbrechung der Verjährung, die bei dem Anspruch gegen den Haftpflichtigen oder bei dem unmittelbaren Anspruch gegen den Versicherer eingetreten ist, sich jeweils auch auf den Anspruch gegen den anderen Schuldner auswirkt, sollte vermieden werden, daß die beiden eng zusammenhängenden Ansprüche des Geschädigten unter Umständen zu verschiedenen Zeitpunkten verjähren und dadurch für den Geschädigten wie auch für die übrigen Beteiligten sachlich nicht gerechtfertigte Ergebnisse zustande kommen (vgl. BT-Drs. IV/2252, S. 16). Infolgedessen besteht kein Anlaß, dem Geschädigten nach rechtskräftiger Abweisung seiner Klage wegen Verjährung die Möglichkeit zu eröffnen, dieses Ergebnis trotz der in § 3 Nr. 8 PflVG normierten Rechtskrafterstreckung in einem weiteren Prozeß gegen den anderen Ersatzschuldner zu korrigieren. cc) In § 3 Nr. 3 Satz 2, 2. HS PflVG hat der Gesetzgeber die allgemeine Verjährungsfrist von dreißig Jahren für den Direktanspruch durch eine Höchstfrist von zehn Jahren ersetzt. Damit hat er der mit der Einführung des Direktanspruchs eingetretenen erhöhten Belastung der Versicherer Rechnung getragen. Zugleich hat er berücksichtigt, daß Schuldner des Anspruchs ein Versicherungsunternehmen ist und Versicherungsunternehmen auf einen möglichst baldigen Abschluß ihres Rechnungswerks Wert legen müssen (vgl. BT-Drs. IV/2252, S. 16). Unter Berücksichtigung des Zusammenhangs der Normen sowie der Interessenlage wirkt die Rechtskrafterstreckung des § 3 Nr. 8 PflVG auch dann zu Gunsten des Schädigers, wenn die Klage gegen den Versicherer - wie hier - wegen Ablaufs dieser zehnjährigen Verjährungsfrist abgewiesen wird. Das Berufungsgericht weist zu Recht darauf hin, daß die für den Direktanspruch geltende Höchstfrist von zehn Jahren praktisch leer liefe, räumte man dem Geschädigten die Möglichkeit ein, trotz rechtskräftiger Abweisung der Klage gegen
den Versicherer auch nach Ablauf der Zehnjahresfrist den Schädiger in Anspruch zu nehmen. Da dieser gegen den Versicherer den Anspruch aus dem Versicherungsvertrag geltend machen könnte, käme es auf diesem Weg trotz rechtskräftiger Abweisung der Klage gegen den Versicherer letztlich doch zu dessen Haftung. Dies widerspräche jedoch Sinn und Zweck der Einführung der Verjährungshöchstfrist. Die Revision ist danach mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
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(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.

(2) Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.

(1) Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl der bestellten Person und, sofern er Vorrichtungen oder Gerätschaften zu beschaffen oder die Ausführung der Verrichtung zu leiten hat, bei der Beschaffung oder der Leitung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.

(2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher für den Geschäftsherrn die Besorgung eines der im Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Geschäfte durch Vertrag übernimmt.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Sind für den aus einer unerlaubten Handlung entstehenden Schaden mehrere nebeneinander verantwortlich, so haften sie als Gesamtschuldner.

(2) Ist neben demjenigen, welcher nach den §§ 831, 832 zum Ersatz des von einem anderen verursachten Schadens verpflichtet ist, auch der andere für den Schaden verantwortlich, so ist in ihrem Verhältnis zueinander der andere allein, im Falle des § 829 der Aufsichtspflichtige allein verpflichtet.

(3) Ist neben demjenigen, welcher nach den §§ 833 bis 838 zum Ersatz des Schadens verpflichtet ist, ein Dritter für den Schaden verantwortlich, so ist in ihrem Verhältnis zueinander der Dritte allein verpflichtet.

(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.

(2) Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.

Ist der Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer nicht zur Leistung verpflichtet, weil das Fahrzeug den Bau- und Betriebsvorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung nicht entsprach oder von einem unberechtigten Fahrer oder von einem Fahrer ohne die vorgeschriebene Fahrerlaubnis geführt wurde, kann der Versicherer den Dritten abweichend von § 117 Abs. 3 Satz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes nicht auf die Möglichkeit verweisen, Ersatz seines Schadens von einem anderen Schadensversicherer oder von einem Sozialversicherungsträger zu erlangen. Soweit der Dritte jedoch von einem nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 von der Versicherungspflicht befreiten Fahrzeughalter Ersatz seines Schadens erlangen kann, entfällt die Leistungspflicht des Versicherers.