Bundesgerichtshof Urteil, 07. Feb. 2012 - VI ZR 29/11
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Die Klägerin nimmt die Beklagte aus übergegangenem Recht des Energieversorgungsunternehmens E. AG auf Ersatz der für die Überprüfung einer Ferngasleitung entstandenen Kosten in Anspruch.
- 2
- Die Beklagte führte im Zuge der Baumaßnahme "Kanalstraße West" der Stadt H. Rodungsarbeiten auf verschiedenen Waldgrundstücken durch. Diese Grundstücke waren mit dem im Grundbuch von H. eingetragenen Recht der E. AG belastet, einen 8 m breiten Grundstückstreifen (Schutzstreifen) zum Verlegen und Betreiben einer unterirdischen Gasfernleitung zu nutzen. Zugleich war dem Eigentümer die Bebauung des Schutzstreifens untersagt. Am 15. Mai 2007 fuhr ein Mitarbeiter der Beklagten mit einem 20 t schweren Kettenbagger über den Schutzstreifen; dabei rutschte er von den zum Schutz der Gasleitung verlegten Baggermatten ab. Die E. AG ließ die Gasleitung freilegen und überprüfen. Es wurde eine innerhalb der Norm liegende Verformung ("Unrundheit") festgestellt, die keiner Reparatur bedurfte. Eine Unterbrechung der Gaszufuhr war nicht erforderlich.
- 3
- Die Klage blieb in beiden Vorinstanzen erfolglos. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
- 4
- Nach Auffassung des Berufungsgerichts scheitert das Schadensersatzbegehren der Klägerin daran, dass kein deliktsrechtlich geschütztes Rechtsgut der Klägerin verletzt worden sei. Eine Haftung nach § 7 StVG scheide gemäß § 8 Nr. 1 StVG aus, weil der Bagger nicht schneller als 20 km/h fahren könne. Abgesehen davon fehle es an der Beschädigung einer Sache. Die Gasleitung selbst sei nicht beschädigt worden. Eine regelwidrige Substanzveränderung sei nicht festgestellt worden. Aus diesem Grund sei auch eine Eigentumsverletzung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB zu verneinen. Da die Gasleitung weiter habe betrieben werden können, sei ein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Rechtsvorgängerin der Klägerin nicht ersichtlich. Die Beklagte habe auch das dinglich gesicherte Nutzungsrecht der E. AG nicht verletzt. Dieses Recht umfasse nur das Verlegen und Betreiben der Ferngasleitung und ein Bebauungsverbot. Ein Befahren des Grundstückstreifens sei nicht grundsätzlich untersagt. Das Leitungsrecht selbst sei nicht beeinträchtigt worden , weil die Leitung weiter habe betrieben werden können. Weitergehende Pflichten, eine Gefährdung der Leitung auszuschließen, seien von dem dinglichen Recht nicht umfasst. Die Klägerin mache Überprüfungskosten wegen vermuteter Beschädigung der Leitung geltend. Hierauf habe sie keinen Anspruch , wenn eine Beschädigung tatsächlich nicht eingetreten sei.
II.
- 5
- Diese Erwägungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Ein Schadensersatzanspruch der Klägerin aus übergegangenem Recht der E. AG kann nicht mit der Begründung verneint werden, es fehle an der Verletzung eines absoluten Rechts.
- 6
- 1. Es kann dahinstehen, ob die bei der Überprüfung festgestellte Verformung der Gasleitung eine Verletzung des Eigentums der E. AG an der Gasleitung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB darstellt und ob sie auf die Arbeiten der Beklagten zurückzuführen ist. Ebenso kann offenbleiben, ob bereits der begründete Verdacht, die Gasleitung könne infolge des Befahrens des Schutzstreifens mit dem Bagger beschädigt worden sein, für die Annahme einer Eigentumsverletzung genügt (vgl. dazu Senatsurteile vom 25. Oktober 1988 - VI ZR 344/87, BGHZ 105, 346, 350; vom 21. Juni 1977 - VI ZR 58/76, VersR 1977, 965, 966; BGH, Urteil vom 11. Juli 2002 - I ZR 36/00, TranspR 2002, 440 f. zur Sachbeschädigung i.S.d. § 429 HGB in der Fassung vom 1. Januar 1964; Staudinger/Hager, BGB, 13. Bearb. 1999, § 823 Rn. B 83; MünchKommBGB /Wagner, 5. Aufl., § 823 Rn. 113; Greger, Haftungsrecht des Straßenverkehrs , 4. Aufl., § 10 Rn. 14).
- 7
- 2. Denn die Beklagte hat jedenfalls das der E. AG eingeräumte dingliche Recht, die betroffenen Grundstücke in einem 8 m breiten Schutzstreifen zum Verlegen und Betreiben einer Gasfernleitung zu nutzen, verletzt.
- 8
- a) Das Berufungsgericht hat im Ansatz zutreffend angenommen, dass beschränkte dingliche Rechte - wie das der der E. AG in Form einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit (§ 1090 Abs. 1 BGB) eingeräumte Nutzungsrecht - als "sonstiges Recht" im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB zu qualifizieren und damit deliktsrechtlich geschützt sind (vgl. Senatsurteile vom 25. September 1964 - VI ZR 140/63, VersR 1964, 1201, 1202; vom 21. November 2000 - VI ZR 231/99, VersR 2001, 648, 649 f.; BGH, Urteil vom 31. Mai 2007 - III ZR 258/06, VersR 2007, 1281; MünchKomm/Wagner, aaO, Rn. 146; Staudinger/Hager, aaO, Rn. B 126 jeweils mwN).
- 9
- b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat die Beklagte widerrechtlich in die zugunsten der E. AG bestellte Dienstbarkeit eingegriffen.
- 10
- aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung beschränkter dinglicher Rechte einen "grundstücksbezogenen" Eingriff voraus, der sich dahin auswirkt, dass die Verwirklichung des jeweiligen Rechts am Grundstück als solches durch rechtliche oder tatsächliche Maßnahmen beeinträchtigt wird (vgl. Senatsurteile vom 28. Oktober 1975 - VI ZR 24/74, BGHZ 65, 211, 212; vom 21. November 2000 - VI ZR 231/99, aaO, S. 650). Ein solcher Eingriff ist beispielsweise darin gesehen worden, dass ein Grundstück infolge baulicher Maßnahmen verschlechtert oder Zubehör entgegen den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft weggeschafft und hierdurch die Sicherheit auf dem Grundstück lastender Grundpfandrechte gefährdet wurde (Senatsurteile vom 28. Oktober 1975 - VI ZR 24/74, aaO und vom 6. November 1990 - VI ZR 99/90, VersR 1991, 232).
- 11
- bb) Auch im Streitfall ist ein "grundstücksbezogener" Eingriff zu bejahen. Die Beklagte hat die Ausübung der der E. AG eingeräumten Dienstbarkeit beeinträchtigt. Denn sie hat die zu duldende Benutzung des belasteten Grundstücks - das ungestörte Betreiben der unterirdischen Ferngasleitung - behindert (vgl. zur Beeinträchtigung einer Dienstbarkeit BGH, Urteil vom 7. Oktober 2005 - V ZR 140/04, NJW-RR 2006, 237, 239; Staudinger/Mayer, aaO, 14. Bearbeitung 2009, § 1027 Rn. 3 mwN). Dadurch dass ihr Mitarbeiter beim Befahren des Schutzstreifens mit einem 20 t schweren Bagger von den zum Schutz der Gasleitung verlegten Baggermatten abgerutscht war und den begründeten Verdacht geschaffen hatte, dass die unter der Erdoberfläche befindliche Gasleitung durch die nicht unerhebliche Krafteinwirkung auf den Erdboden beschädigt worden war, konnte die E. AG die Nutzung der Leitung nicht mehr ungehindert fortsetzen. Aufgrund der von einer beschädigten Ferngasleitung ausgehenden erheblichen Gefahren für die Allgemeinheit war die E. AG - sowohl aufgrund der sie als Betreiberin der Anlage treffenden allgemeinen Verkehrssicherungspflichten als auch gemäß § 49 Abs. 1 EnWG, wonach Energieanlagen so zu errichten und zu betreiben sind, dass die technische Sicherheit gewährleistet ist, - vielmehr verpflichtet, dem Schadensverdacht nachzugehen und zu überprüfen, ob die Gasleitung durch das Abrutschen des Baggers beschädigt worden war (so auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 19. November 2008 - 19 U 13/08). Dem steht - anders als das Berufungsgericht meint - nicht entgegen, dass die E. AG die Gaszufuhr nicht unterbrechen musste. Der Betrieb der Leitung war bereits dadurch beeinträchtigt, dass die E. AG die Nutzung nicht dauerhaft fortsetzen konnte ohne besondere Überprüfungsmaßnahmen zu ergreifen.
- 12
- cc) Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung wird die E. AG haftungsrechtlich auch nicht besser gestellt, als wenn sie Eigentümerin des mit der Dienstbarkeit belasteten Grundstücks bzw. des Schutzstreifens gewesen wäre. In diesem Fall hätte die Beklagte das Eigentum der E. AG verletzt, weil sie durch Einwirkung auf das Grundstück deren Eigentümerbefugnisse (§ 903 BGB) beeinträchtigt hätte. Denn das Eigentum an einem Grundstück umfasst auch das Recht, das Grundstück zum Betreiben einer Leitung zu nutzen. Die Ausübung dieses Rechts hat die Beklagte - wie unter bb) ausgeführt - durch Einwirkung auf die Substanz des Grundstücks behindert.
- 13
- c) Die Revision weist auch zu Recht darauf hin, dass der E. AG infolge der Verletzung der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit ein Schaden in Gestalt der für die Überprüfung der Leitung erforderlichen Kosten entstanden ist.
III.
- 14
- Die Sache war zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Der Senat kann nicht gemäß § 563 Abs. 3 ZPO in der Sache selbst entscheiden, da das Berufungsgericht - aus seiner Sicht folgerichtig - keine Feststellungen zu den weiteren Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruches der Klägerin aus § 823 Abs. 1, § 831 BGB getroffen hat. Galke Zoll Pauge Stöhr von Pentz
LG Dortmund, Entscheidung vom 10.02.2010 - 2 O 101/09 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 09.12.2010 - I-6 U 56/10 -
Rechtsanwalt
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(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, dass derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, berechtigt ist, das Grundstück in einzelnen Beziehungen zu benutzen, oder dass ihm eine sonstige Befugnis zusteht, die den Inhalt einer Grunddienstbarkeit bilden kann (beschränkte persönliche Dienstbarkeit).
(2) Die Vorschriften der §§ 1020 bis 1024, 1026 bis 1029, 1061 finden entsprechende Anwendung.
(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.
(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.
Die Vorschriften des § 7 gelten nicht,
- 1.
wenn der Unfall durch ein Kraftfahrzeug verursacht wurde, das auf ebener Bahn mit keiner höheren Geschwindigkeit als 20 Kilometer in der Stunde fahren kann, es sei denn, es handelt sich um ein Kraftfahrzeug mit autonomer Fahrfunktion im Sinne des § 1d Absatz 1 und 2, das sich im autonomen Betrieb befindet, - 2.
wenn der Verletzte bei dem Betrieb des Kraftfahrzeugs tätig war oder - 3.
wenn eine Sache beschädigt worden ist, die durch das Kraftfahrzeug befördert worden ist, es sei denn, dass eine beförderte Person die Sache an sich trägt oder mit sich führt.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Hat der Frachtführer für gänzlichen oder teilweisen Verlust des Gutes Schadenersatz zu leisten, so ist der Wert am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Beförderung zu ersetzen.
(2) Bei Beschädigung des Gutes ist der Unterschied zwischen dem Wert des unbeschädigten Gutes am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Beförderung und dem Wert zu ersetzen, den das beschädigte Gut am Ort und zur Zeit der Übernahme gehabt hätte. Es wird vermutet, daß die zur Schadensminderung und Schadensbehebung aufzuwendenden Kosten dem nach Satz 1 zu ermittelnden Unterschiedsbetrag entsprechen.
(3) Der Wert des Gutes bestimmt sich nach dem Marktpreis, sonst nach dem gemeinen Wert von Gütern gleicher Art und Beschaffenheit. Ist das Gut unmittelbar vor Übernahme zur Beförderung verkauft worden, so wird vermutet, daß der in der Rechnung des Verkäufers ausgewiesene Kaufpreis abzüglich darin enthaltener Beförderungskosten der Marktpreis ist.
(1) Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, dass derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, berechtigt ist, das Grundstück in einzelnen Beziehungen zu benutzen, oder dass ihm eine sonstige Befugnis zusteht, die den Inhalt einer Grunddienstbarkeit bilden kann (beschränkte persönliche Dienstbarkeit).
(2) Die Vorschriften der §§ 1020 bis 1024, 1026 bis 1029, 1061 finden entsprechende Anwendung.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen. Der Eigentümer eines Tieres hat bei der Ausübung seiner Befugnisse die besonderen Vorschriften zum Schutz der Tiere zu beachten.
(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.
(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.
(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl der bestellten Person und, sofern er Vorrichtungen oder Gerätschaften zu beschaffen oder die Ausführung der Verrichtung zu leiten hat, bei der Beschaffung oder der Leitung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.
(2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher für den Geschäftsherrn die Besorgung eines der im Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Geschäfte durch Vertrag übernimmt.