Bundesgerichtshof Urteil, 12. Okt. 2018 - V ZR 291/17

published on 12/10/2018 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 12. Okt. 2018 - V ZR 291/17
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Amtsgericht Schöneberg, 774 C 39/11 WEG, 12/11/2014
Landgericht Berlin, 85 S 293/14 WEG, 10/10/2017

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 291/17 Verkündet am:
12. Oktober 2018
Rinke
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2018:121018UVZR291.17.0

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. Oktober 2018 durch die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Brückner sowie die Richter Dr. Kazele, Dr. Göbel und Dr. Hamdorf

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der Zivilkammer 85 des Landgerichts Berlin vom 10. Oktober 2017 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Parteien bilden eine Wohnungseigentümergemeinschaft und sind Miteigentümer zu einem Anteil von je ½. Die Beklagte ist Eigentümerin der Sondereigentumseinheit im ersten Obergeschoss, die Kläger sind Eigentümer der Sondereigentumseinheit im Erdgeschoss des Gebäudes. In der Südfassade des Gebäudes ist im Bereich des ersten Obergeschosses eine Tür eingelassen worden, von der aus eine Stahltreppe in den Gartenbereich des Anwesens führt. Die Kläger beabsichtigen, unterhalb dieser Tür ein Fenster bzw. eine Fenstertür einzubauen. In der Eigentümerversammlung vom 3. Mai 2011 fand der Beschlussantrag der Kläger, dem Einbau des Fensters zuzustimmen, keine Mehrheit.
2
Das Amtsgericht hat der auf Ungültigerklärung dieses Beschlusses sowie auf Zustimmung zu der beabsichtigten Maßnahme gerichteten Klage stattgegeben. Durch Urteil vom 16. Dezember 2015 hat das Landgericht die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und die Revision ausdrücklich nicht zugelassen. Hiergegen haben die Beklagten durch Schriftsatz vom 23. Dezember 2015 eine Anhörungsrüge erhoben, über die das Landgericht zunächst mündlich verhandelt hat. Mit dem - im weiteren schriftlichen Verfahren ergangenen - angefochtenen Urteil hat es der Anhörungsrüge „unter Fortsetzung der mündlichen Ver- handlung“teilweise stattgegeben und gleichzeitig die Berufung erneut zurückgewiesen. Mit der nunmehr „in Bezug auf die Auslegung des Begriffs `kein über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgehender Nachteil` bei §§ 14 Nr. 1, 22 Abs. 1 WEG“ zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Die Kläger beantragen die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

I.

3
Zur Begründung der nachträglichen Zulassung der Revision führt das Berufungsgericht aus, es habe den Anspruch der Beklagten auf die Gewährung rechtlichen Gehörs durch das Urteil vom 16. Dezember 2015 in entscheidungserheblicher Weise verletzt. Während nämlich der Begriff des „Nachteils“ i.S.d. § 14 Nr. 1, § 22 Abs. 1 WEG überwiegend, auch in der Rechtsprechung des Bundesgerichthofs, in der Weise ausgelegt werde, dass hierunter schon „jede nicht ganz unerhebliche Beeinträchtigung“ zu verstehen sei, werde in dem Urteil darauf abgestellt, ob „kein übermäßiger Nachteil“ vorliege.Dieser Verstoß gegen Art. 103 Abs.1 GG sei auch entscheidungserheblich, da es maßgeblich auf die Auslegung des Nachteilsbegriffs ankomme. Der Beklagten solle im Wege der teilweisen Zulassung der Revision Gelegenheit gegeben werden, obergerichtlich überprüfen zu lassen, ob die vom Berufungsgericht zunächst gewählte bzw. zuletzt angewendete Auslegung des Begriffs des Nachteils mit der obergerichtlichen Rechtsprechung übereinstimme oder rechtsfehlerhaft sei.
4
In der Sache sei die Berufung unbegründet, da der ablehnende Beschluss in der Eigentümerversammlung vom 3. Mai 2011 nicht den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung entspreche. An dieser Bewertung halte das Berufungsgericht auch unter Berücksichtigung der von der Beklagten im Rahmen der Anhörungsrüge zu Recht angemahnten Auslegung des Nachteilsbegriffs i.S.d. § 14 Nr. 1, § 22 Abs. 1 WEG fest. Die Kläger könnten von der Beklagten die Zustimmung zu der Herstellung der beabsichtigten Baumaßnahme verlangen, weil durch diese Maßnahme kein mehr als ganz unerheblicher Nachteil begründet werde.

II.

5
Die Revision ist unzulässig, weil die Zulassungsentscheidung unstatthaft und verfahrensrechtlich nicht bindend ist.
6
1. Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung ist das Revisionsgericht gemäß § 543 Abs. 2 Satz 2 ZPO allerdings an die Zulassung auch dann gebunden, wenn die seitens des Berufungsgerichts für maßgeblich erachteten Zulassungsgründe aus Sicht des Revisionsgerichts nicht vorliegen. Durfte die Zulassung dagegen verfahrensrechtlich überhaupt nicht ausgesprochen werden, ist sie unwirksam. Dies gilt auch für eine prozessual nicht vorgesehene nachträgliche Zulassungsentscheidung, die die Bindung des Gerichts an seine eigene Endentscheidung gemäß § 318 ZPO außer Kraft setzen würde (siehe nur Senat, Urteil vom 4. März 2011 - V ZR 123/10, NJW 2011, 1516 Rn. 4; BGH, Urteil vom 1. Dezember 2011 - IX ZR 70/10, NJW-RR 2012, 306 Rn. 7; Urteil vom 16. September 2014 - VI ZR 55/14, NJW-RR 2014, 1470 Rn. 7). Nichts anderes gilt, wenn das Berufungsgericht seine bewusste Entscheidung, die Revision nicht zuzulassen, verfahrensfehlerhaft aufgrund einer Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO ändert (st. Rspr., vgl. Senat, Urteil vom 4. März 2011 - V ZR 123/10, NJW 2011, 1516 Rn. 4; BGH, Urteil vom 16. September 2014 - VI ZR 55/14, NJW-RR 2014, 1470 Rn. 7 mwN).
7
2. So ist es hier. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts lagen die Voraussetzungen für eine nachträgliche Zulassung der Revision gemäß § 321a ZPO nicht vor.
8
a) Die Anhörungsrüge räumt dem Gericht keine umfassende Abhilfemöglichkeit ein, sondern dient allein der Behebung von Verstößen gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör. Die unterbliebene Zulassung der Revision als solche kann den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzen, es sei denn, auf die Zulassungsentscheidung bezogener Vortrag der Parteien ist verfahrensfehlerhaft übergangen worden. Art. 103 Abs. 1 GG soll sichern, dass die Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, die auf mangelnder Kenntnisnahme oder Erwägung des Sachvortrags der Prozessbeteiligten beruhen. Sein Schutzbereich ist auf das von dem Gericht einzuhaltende Verfahren, nicht aber auf die Kontrolle der Entscheidung in der Sache gerichtet. Allein der Umstand, dass ein Gericht von höchstrichterlicher Rechtsprechung abweicht, bewirkt daher keine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Wenn aber schon die Entscheidung als solche den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt, gilt dies erst recht für die unterbliebene Zulassung der Revision. Die Anhörungsrüge kann deshalb nur dann zu einer wirksamen Zulassung der Revision führen, wenn das Verfahren aufgrund eines Gehörsverstoßes gemäß § 321a Abs. 5 ZPO fortgesetzt wird und sich erst aus dem anschließend gewährten rechtlichen Gehör ein Grund für die Zulassung der Revi- sion ergibt (Senat, Urteil vom 4. März 2011 - V ZR 123/10, NJW 2011, 1516 Rn. 6 f.; Urteil vom 16. September 2016 - V ZR 3/16, NZM 2017, 147 Rn. 7; BGH, Urteil vom 16. Dezember 2014 - VI ZR 55/14, NJW-RR 2014, 1470 Rn. 9).
9
b) Dass es sich hier so verhielt, ergibt sich aus der Begründung des Berufungsurteils nicht. Sie erschöpft sich in dem für sich genommen nicht ausreichenden Hinweis, bei der Definition des Nachteilsbegriffs sei von der überwiegenden Auffassung einschließlich der des Bundesgerichtshofs abgewichen worden.
10
c) Die unzureichende Begründung des Berufungsgerichts entbindet den Senat allerdings nicht von einer eigenen Prüfung, ob die Anhörungsrüge statthaft , zulässig und begründet war (vgl. Senat, Urteil vom 16. September 2016 - V ZR 3/16, NZM 2017, 147 Rn. 7; BGH, Urteil vom 14. April 2016 - IX ZR 197/15, ZInsO 2016, 1389 Rn. 8 ff., siehe auch Senat, Beschluss vom 19. Juli 2018 - V ZB 6/18, juris Rn. 7). Diese Prüfung führt aber zu keinem für die Beklagte günstigeren Ergebnis.
11
aa) Die von ihr fristgerecht erhobene Anhörungsrüge war allerdings gemäß § 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft, weil das die Berufung zurückweisende Urteil des Berufungsgerichts am 16. Dezember 2015 und damit vor dem 31. Dezember 2015 erlassen worden und die Nichtzulassungsbeschwerde infolgedessen ausgeschlossen war (§ 62 Abs. 2 WEG).
12
bb) Zweifelhaft ist aber bereits, ob das Berufungsgericht durch die von ihm in dem ersten Berufungsurteil verwendete Definition des Nachteilsbegriffs den Anspruch der Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt hat. Eine falsche Rechtsanwendung genügt hierfür - wie ausgeführt - nicht. Jedenfalls fehlte es an der gemäß § 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO weiter erforderli- chen Entscheidungserheblichkeit einer etwaigen Verletzung des Anspruchs der Beklagten auf rechtliches Gehör. Das Berufungsgericht kommt nämlich auch unter Berücksichtigung des von der Beklagten und nunmehr auch von ihm selbst für zutreffend gehaltenen Definition des Nachteilsbegriffs i.S.d. § 14 Nr. 1, § 22 Abs. 1 WEG bei im Übrigen unverändertem Prozessstoff zu dem bereits in dem vorangegangenen Urteil gefundenen Ergebnis, dass nämlich ein solcher Nachteil nicht vorliege und deshalb die Berufung der Beklagten erneut zurückzuweisen sei. Aus der Sicht des Berufungsgerichts lag mithin im Zeitpunkt der Entscheidung über die Anhörungsrüge, die es zeitgleich mit der erneuten Zurückweisung der Berufung getroffen hat, eine ergebnisrelevante Abweichung von einer obergerichtlichen Rechtsprechung, die die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gerechtfertigt hätte, nicht vor. Es hätte deshalb die Rüge richtigerweise insgesamt gemäß § 321a Abs. 4 Sätze 3 und 4 ZPO durch Beschluss als unbegründet zurückweisen müssen. Insofern trifft die von der Revision - wenn auch in anderem Zusammenhang - erhobene Kritik an dem Verfahren des Berufungsgerichts zu, es erschließe sich nicht, aus welchen Gründen das Berufungsgericht die Anhörungsrüge als begründet erachtet habe, obwohl es nach seiner Rechtsauffassung an der Entscheidungserheblichkeit des Verstoßes gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör gefehlt habe.

III.

13
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Schmidt-Räntsch Brückner Kazele Göbel Hamdorf
Vorinstanzen:
AG Schöneberg, Entscheidung vom 12.11.2014 - 774 C 39/11 WEG -
LG Berlin, Entscheidung vom 10.10.2017 - 85 S 293/14 WEG -
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Annotations

(1) Jeder Wohnungseigentümer ist gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer verpflichtet,

1.
die gesetzlichen Regelungen, Vereinbarungen und Beschlüsse einzuhalten und
2.
das Betreten seines Sondereigentums und andere Einwirkungen auf dieses und das gemeinschaftliche Eigentum zu dulden, die den Vereinbarungen oder Beschlüssen entsprechen oder, wenn keine entsprechenden Vereinbarungen oder Beschlüsse bestehen, aus denen ihm über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus kein Nachteil erwächst.

(2) Jeder Wohnungseigentümer ist gegenüber den übrigen Wohnungseigentümern verpflichtet,

1.
deren Sondereigentum nicht über das in Absatz 1 Nummer 2 bestimmte Maß hinaus zu beeinträchtigen und
2.
Einwirkungen nach Maßgabe des Absatzes 1 Nummer 2 zu dulden.

(3) Hat der Wohnungseigentümer eine Einwirkung zu dulden, die über das zumutbare Maß hinausgeht, kann er einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen.

Ist das Gebäude zu mehr als der Hälfte seines Wertes zerstört und ist der Schaden nicht durch eine Versicherung oder in anderer Weise gedeckt, so kann der Wiederaufbau nicht beschlossen oder verlangt werden.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Jeder Wohnungseigentümer ist gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer verpflichtet,

1.
die gesetzlichen Regelungen, Vereinbarungen und Beschlüsse einzuhalten und
2.
das Betreten seines Sondereigentums und andere Einwirkungen auf dieses und das gemeinschaftliche Eigentum zu dulden, die den Vereinbarungen oder Beschlüssen entsprechen oder, wenn keine entsprechenden Vereinbarungen oder Beschlüsse bestehen, aus denen ihm über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus kein Nachteil erwächst.

(2) Jeder Wohnungseigentümer ist gegenüber den übrigen Wohnungseigentümern verpflichtet,

1.
deren Sondereigentum nicht über das in Absatz 1 Nummer 2 bestimmte Maß hinaus zu beeinträchtigen und
2.
Einwirkungen nach Maßgabe des Absatzes 1 Nummer 2 zu dulden.

(3) Hat der Wohnungseigentümer eine Einwirkung zu dulden, die über das zumutbare Maß hinausgeht, kann er einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen.

Ist das Gebäude zu mehr als der Hälfte seines Wertes zerstört und ist der Schaden nicht durch eine Versicherung oder in anderer Weise gedeckt, so kann der Wiederaufbau nicht beschlossen oder verlangt werden.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

Das Gericht ist an die Entscheidung, die in den von ihm erlassenen End- und Zwischenurteilen enthalten ist, gebunden.

(1) Auf die Rüge der durch die Entscheidung beschwerten Partei ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieser Partei auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Dem Gegner ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rüge an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist erhoben ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rüge als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies auf Grund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. § 343 gilt entsprechend. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Auf die Rüge der durch die Entscheidung beschwerten Partei ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieser Partei auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Dem Gegner ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rüge an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist erhoben ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rüge als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies auf Grund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. § 343 gilt entsprechend. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können.

(1) Jeder Wohnungseigentümer ist gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer verpflichtet,

1.
die gesetzlichen Regelungen, Vereinbarungen und Beschlüsse einzuhalten und
2.
das Betreten seines Sondereigentums und andere Einwirkungen auf dieses und das gemeinschaftliche Eigentum zu dulden, die den Vereinbarungen oder Beschlüssen entsprechen oder, wenn keine entsprechenden Vereinbarungen oder Beschlüsse bestehen, aus denen ihm über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus kein Nachteil erwächst.

(2) Jeder Wohnungseigentümer ist gegenüber den übrigen Wohnungseigentümern verpflichtet,

1.
deren Sondereigentum nicht über das in Absatz 1 Nummer 2 bestimmte Maß hinaus zu beeinträchtigen und
2.
Einwirkungen nach Maßgabe des Absatzes 1 Nummer 2 zu dulden.

(3) Hat der Wohnungseigentümer eine Einwirkung zu dulden, die über das zumutbare Maß hinausgeht, kann er einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen.

Ist das Gebäude zu mehr als der Hälfte seines Wertes zerstört und ist der Schaden nicht durch eine Versicherung oder in anderer Weise gedeckt, so kann der Wiederaufbau nicht beschlossen oder verlangt werden.

(1) Auf die Rüge der durch die Entscheidung beschwerten Partei ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieser Partei auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Dem Gegner ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rüge an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist erhoben ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rüge als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies auf Grund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. § 343 gilt entsprechend. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)