Bundesgerichtshof Urteil, 26. Okt. 2018 - V ZR 143/17

ECLI:ECLI:DE:BGH:2018:261018UVZR143.17.0
bei uns veröffentlicht am26.10.2018
vorgehend
Amtsgericht Augsburg, 82 C 3280/15, 11.12.2015
Landgericht Augsburg, 72 S 4608/15, 13.04.2017

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 143/17
Verkündet am:
26. Oktober 2018
Rinke
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Da das häusliche Musizieren einschließlich des dazugehörigen Übens zu den
sozialadäquaten und üblichen Formen der Freizeitbeschäftigung gehört, sind
daraus herrührende Geräuscheinwirkungen jedenfalls in gewissen Grenzen
zumutbar und in diesem Rahmen als unwesentliche Beeinträchtigung des benachbarten
Grundstücks im Sinne von § 906 Abs. 1 BGB anzusehen; insoweit
hat ein Berufsmusiker, der sein Instrument (hier: Trompete) im häuslichen Bereich
spielt, nicht mehr, aber auch nicht weniger Rechte als ein Hobbymusiker
und umgekehrt.

b) Dass sich Geräuscheinwirkungen durch die Nutzung von Nebenräumen wie
einem Dachgeschoss- oder Kellerraum verhindern oder verringern lassen,
rechtfertigt es nicht, dem Nachbarn das Musizieren in den Haupträumen seines
Hauses gänzlich zu untersagen.
ECLI:DE:BGH:2018:261018UVZR143.17.0


c) Bei der Bestimmung der einzuhaltenden Ruhezeiten kommt es grundsätzlich nicht auf die individuellen Lebensumstände des die Unterlassung beanspruchenden Nachbarn an (hier: Nachtdienst als Gleisbauer); vielmehr sind beim häuslichen Musizieren die üblichen Ruhestunden in der Mittags- und Nachtzeit einzuhalten.
d) Wann und wie lange musiziert werden darf, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere dem Ausmaß der Geräuscheinwirkung, der Art des Musizierens und den örtlichen Gegebenheiten; eine Beschränkung auf zwei bis drei Stunden an Werktagen und ein bis zwei Stunden an Sonn- und Feiertagen, jeweils unter Einhaltung üblicher Ruhezeiten, kann als grober Richtwert dienen.
BGH, Urteil vom 26. Oktober 2018 - V ZR 143/17 - LG Augsburg AG Augsburg
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. September 2018 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Brückner, den Richter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten und unter Zurückweisung der Anschlussrevision der Kläger wird das Urteil des Landgerichts Augsburg - 7. Zivilkammer - vom 13. April 2017 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Klage stattgegeben worden ist. Auf die Berufung der Beklagten zu 2 wird das Urteil des Amtsgerichts Augsburg vom 11. Dezember 2015 geändert, soweit zu ihrem Nachteil entschieden worden ist. Die gegen die Beklagte zu 2 gerichtete Klage wird abgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 in allen Instanzen tragen die Kläger. Im Hinblick auf die Berufung des Beklagten zu 1 wird die Sache im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung , auch über die weiteren Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Der Kläger und die Klägerin bewohnen als Nießbraucher ein Reihenhaus in einem Wohngebiet. Eigentümer und Bewohner des benachbarten Reihenhauses sind die Beklagten. Der Beklagte zu 1 als Berufsmusiker (Trompeter) übt im Erdgeschoss und in einem Probenraum im Dachgeschoss Trompete, nach eigenen Angaben maximal 180 Minuten am Tag und regelmäßig nicht an mehr als zwei Tagen pro Woche unter Berücksichtigung der Mittags- und Nachtruhe. Zudem unterrichtet er zwei Stunden wöchentlich externe Schüler. Die Beklagte zu 2 spielt nicht Trompete. Mit der Klage verlangen die Kläger von den Beklagten - soweit von Interesse - das Ergreifen geeigneter Maßnahmen, dass das Spielen von Musikinstrumenten auf dem Anwesen der Kläger nicht wahrgenommen werden kann. Diesem Antrag hat das Amtsgericht stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht das Urteil geändert und die Beklagten gesamtschuldnerisch verurteilt, - die Erteilung von Musikunterricht an Dritte insgesamt zu unterlassen - es zu unterlassen, in ihrem Anwesen Instrumentalmusik zu spielen; davon ausgenommen ist nur das Dachgeschoss. Dort darf für maximal zehn Stunden pro Woche werktags (Montag-Freitag) zwischen 10 und 12 Uhr und 15 und 19 Uhr musiziert werden, und der Beklagte darf an maximal acht Samstagen oder Sonntagen im Jahr zwischen 15 und 18 Uhr jeweils maximal eine Stunde Trompete üben.
2
Mit der von dem Senat zugelassenen Revision wollen die Beklagten erreichen , dass die Klage insgesamt abgewiesen wird; die Kläger wollen im Wege der Anschlussrevision das Urteil des Amtsgerichts wiederherstellen lassen. Die Parteien beantragen jeweils die Zurückweisung des gegnerischen Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe:

I.

3
Das Berufungsgericht stützt die Verurteilung beider Beklagter auf §§ 1065, 1004 i.V.m. § 906 BGB. Ob die Kläger wesentlich in der Benutzung ihres Hauses beeinträchtigt würden und deshalb Unterlassung verlangen könnten , richte sich nach dem Empfinden eines normalen Durchschnittsmenschen. Ein richterlicher Ortstermin habe ergeben, dass das Trompetenspiel des Beklagten im Dachgeschoss von einem Durchschnittsmenschen mit gutem Gehör im Wohnzimmer der Kläger (Erdgeschoss) nicht und in deren Schlafzimmer (Dachgeschoss) nur leise zu hören sei. Erfolge das Trompetenspiel im Wohnzimmer der Beklagten zu 1 (Erdgeschoss), höre man es im angrenzenden klägerischen Wohnzimmer in schwacher Zimmerlautstärke. Das Musizieren mit der Trompete könne nicht generell verboten werden, da es eine ortsübliche Nutzung des Hauseigentums darstelle. Nachdem aber das Trompetenspiel im Schlafzimmer der Kläger - wenn auch leise - zu hören sei, müsse die Spieldauer auf zehn Stunden wöchentlich beschränkt werden. Der tägliche Ablauf enthalte Tätigkeiten, bei denen ein Durchschnittsbenutzer des Hauses der Kläger eine hörbare Musikquelle im Nachbarhaus ertragen könne. Über die angegebene Zeitspanne hinaus sei das Mithören nicht selbst gewählter Trompetenmusik jedoch nicht zumutbar. Die begrenzten Ausnahmen an Wochenenden trügen dem Umstand Rechnung, dass der Beklagte zu 1 vor bestimmten schwierigen Konzerten an Sonn- oder Montagen zusätzlichen Übungsbedarf habe.

II.


Revisionen der Beklagten
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1. Die Revision der Beklagten zu 2 hat Erfolg. Ein auf §§ 1065, 1004 i.V.m. § 906 BGB gestützter Unterlassungsanspruch käme nur dann in Betracht , wenn sie als Störerin anzusehen wäre. Schon daran fehlt es. Ihre Verurteilung hat das Berufungsgericht nicht näher begründet. Zustandsstörerin ist die Beklagte zu 2 nicht, weil die von den Klägern bekämpfte Störung nicht von dem Zustand des gemeinsamen Hauses, sondern von dem Verhalten des Beklagten zu 1 ausgeht. Da die Beklagte zu 2 weder selbst Trompete spielt noch Unterricht erteilt, kann sie nur als mittelbare Handlungsstörerin zu der Unterlassung verpflichtet sein. Als mittelbarer Handlungsstörer wird angesehen, wer die Beeinträchtigung durch einen anderen in adäquater Weise durch seine Willensbetätigung verursacht und in der Lage ist, die unmittelbar auftretende Störung zu verhindern (vgl. Senat, Urteil vom 16. Mai 2014 - V ZR 131/13, NJW 2014, 2640 Rn. 8 mwN). Weil der Schwerpunkt des Verhaltens der Beklagten zu 2 in einem Unterlassen liegt, würde die Beeinträchtigung nur dann durch ihre Willensbetätigung verursacht, wenn sie verpflichtet wäre, gegen das Musizieren des Beklagten zu 1 einzuschreiten (vgl. Senat, Urteil vom 16. Mai 2014 - V ZR 131/13, NJW 2014, 2640 Rn. 10 mwN). Für eine solche Handlungspflicht ist nichts ersichtlich. Aus dem Miteigentum der Beklagten zu 2 lässt sie sich nicht herleiten, weil der Beklagte zu 1 das gemeinsame Haus nicht aufgrund einer Gebrauchsüberlassung seitens der Beklagten zu 2 (dazu Senat, Urteil vom 7. April 2000 - V ZR 39/99, BGHZ 144, 200, 204), sondern als Miteigentümer aus eigenem Recht nutzt (vgl. § 743 Abs. 2 BGB; vgl. zum Ganzen auch Senat, Urteil vom 14. September 2018 - V ZR 138/17, juris Rn. 27 f.). Aus familiären Bindungen ergibt sich ebenfalls keine Handlungspflicht. Ob die Be- klagten verheiratet sind, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt; auch wenn dies der Fall sein sollte, ergäbe sich aus der ehelichen Lebensgemeinschaft (§ 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB) keine Verpflichtung, den Ehepartner davon abzuhalten , zu musizieren oder Musikunterricht zu erteilen. Schließlich ist für das auch im Verhältnis der Beklagten zu 2 zu den Klägern bestehende nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis anerkannt, das eine Zurechnung fremden Verschuldens gemäß § 278 BGB nicht stattfindet (vgl. Senat, Urteil vom 25. November 1964 - V ZR 185/62, BGHZ 42, 374, 380).
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2. Auch die Revision des Beklagten zu 1 hat Erfolg.
6
a) Allerdings ist das angefochtene Urteil - entgegen der insoweit übereinstimmenden Ansicht der Parteien - nicht schon wegen eines Verstoßes gegen § 308 Abs. 1 ZPO aufzuheben; das Berufungsgericht hat den Klägern nicht etwas zugesprochen, was diese nicht beantragt haben.
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aa) Beantragt haben die Kläger, „die Beklagten zu verurteilen, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, dass das Spielen von Musikinstrumenten auf dem Anwesen der Kläger nicht wahrgenommen werden kann.“ Dieser Antrag hat nichts anderes als einen Anspruch auf Unterlassung jeglicher Geräuscheinwirkung zum Gegenstand; nur wird nicht ein bestimmtes Verhalten der Beklagten verlangt, sondern das zu erzielende Ergebnis umschrieben, dass nämlich jegliche von dem Musizieren herrührende Geräuscheinwirkung auf das Grundstück der Kläger unterbleiben soll. Daraus ergibt sich, dass das Landgericht, indem es das Musizieren auf bestimmte Zeiten beschränkt und den Musikunterricht untersagt hat, den Klägern nicht etwas anderes als beantragt zugesprochen hat, sondern weniger; die Geräuschimmissionen sollen gestattet sein, wenn sie zu bestimmten Zeiten aus eigener Hausmusik im Dachgeschoss herrühren, und im Übrigen sollen sie unterbleiben.
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bb) Über den Antrag der Kläger wäre das Berufungsgericht nur dann hinausgegangen, wenn es auch solche Instrumentalmusik verboten hätte, die im Haus der Kläger nicht zu vernehmen ist. Einen dahingehenden Ausspruch enthält das Urteil aber nicht. Der Urteilstenor ist allerdings sehr weit und in diesem Punkt unklar gefasst. Denn zunächst wird die Instrumentalmusik - abgesehen von den gestatteten Zeiten im Dachgeschoss - ohne jede Differenzierung nach der Art des Instruments untersagt; aber in anderem Zusammenhang, nämlich hinsichtlich der Wochenenden, wird dem Beklagten zu bestimmten Zeiten gestattet, „Trompete zu üben“. Der Urteilstenor ist daher unter Hinzuziehung der Entscheidungsgründe auszulegen. Schon aus dem Eingang des Tatbestands ergibt sich, dass die Parteien (nur) um das Trompetenspiel streiten. Auch im Übrigen befassen sich die Entscheidungsgründe lediglich mit dem „Mithören nicht selbst gewählter Trompetenmusik“und nicht mit sonstigen Instrumenten. Daraus ergibt sich eindeutig, dass nur das Trompetenspiel beschränkt werden sollte, das nach den getroffenen Feststellungen im Haus der Kläger - wenn auch in unterschiedlicher Intensität und nicht überall gleich - stets zu hören ist.
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b) Mit der gegebenen Begründung und in der vorgesehenen Reichweite kann ein Unterlassungsanspruch der Kläger gegen den Beklagten zu 1 gemäß §§ 1065, 1004 i.V.m. § 906 BGB nicht bejaht werden.
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aa) Gemäß § 906 Abs. 1 BGB kann der Eigentümer eines Grundstücks von einem anderen Grundstück ausgehende Immissionen insoweit nicht verbieten , als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nur unwesentlich beeinträchtigt. Ob Geräuschimmissionen wesentlich sind oder nicht, beurteilt sich der ständigen Rechtsprechung des Senats zufolge nach dem Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen und danach, was ihm unter Würdigung anderer öffentlicher und privater Belange zuzumuten ist. Die Grenze der im Einzelfall zumutbaren Lärmbelästigung kann nicht mathematisch exakt, sondern nur auf Grund wertender Beurteilung festgesetzt werden. Dabei sind wesentliche Immissionen identisch mit erheblichen Belästigungen i.S. des § 3 Abs. 1 BImSchG (Senat, Urteil vom 26. September 2003 - V ZR 41/03, NJW 2003, 3699, st. Rspr.). Wann Lärmimmissionen im Einzelfall die Schwelle zur Wesentlichkeit überschreiten, unterliegt weitgehend tatrichterlicher Wertung. Revisionsrechtlich nachprüfbar ist, ob das Berufungsgericht die nötigen Tatsachenfeststellungen verfahrensfehlerfrei getroffen und bei ihrer Würdigung die zutreffenden rechtlichen Gesichtspunkte zu Grunde gelegt hat (Senat, Urteil vom 5. Februar 1993 - V ZR 62/91, BGHZ 121, 248, 252).
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bb) Dieser Nachprüfung hält das Berufungsurteil schon deshalb nicht stand, weil es der Prüfung der Wesentlichkeit einen rechtsfehlerhaften - nämlich zu strengen - Maßstab zugrunde gelegt hat.
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(1) Das gilt zunächst im Hinblick auf das Trompetenspiel im Wohnzimmer der Beklagten.
13
(a) Offenbar hält es das Berufungsgericht für entscheidend, ob ein Durchschnittsmensch mit gutem Gehör die von dem Nachbargrundstück herrührenden Geräusche wahrnehmen kann. Anders ist es nicht zu erklären, warum es das Trompetenspiel in dem Wohnzimmer der Beklagten ohne nähere Begründung vollständig untersagt hat. Mit dieser Sichtweise verkennt das Berufungsgericht jedoch das Erfordernis einer wertenden Beurteilung; da es auf das Empfinden eines „verständigen“ Durchschnittsmenschen ankommt und das, was ihm unter Würdigung anderer öffentlicher und privater Belange zuzumuten ist, wird die von dem Musizieren ausgehende Geräuscheinwirkung nicht allein dadurch zu einer wesentlichen Beeinträchtigung, dass sie auf dem Nachbargrundstück „als schwache Zimmerlautstärke“ zu hören ist. Ebenso wenig wird eine Einwirkung dadurch wesentlich, dass sie sich durch nachträgliche Schallschutzmaßnahmen an dem Haus, von dem die Störung ausgeht, verringern ließe; denn § 906 BGB bezieht sich auf das Grundstück in seiner konkreten Beschaffenheit. Weil viele der üblichen Beschäftigungen und Tätigkeiten im häuslichen Rahmen mit Geräuschen verbunden sind und deren Vernehmlichkeit auf dem Nachbargrundstück besonders bei geschlossener Bauweise und unzureichendem Schallschutz unvermeidlich ist, kann völlige Stille nicht beansprucht werden; gerade Blasinstrumente sind unter solchen Wohnbedingungen für die direkten Nachbarn in aller Regel zu hören (vgl. für das Akkordeonspiel LG Kleve, DWW 1992, 26, 27). Der Anspruch gemäß § 1004 i.V.m. § 906 BGB ist, anders als die Kläger meinen, schon deshalb nicht auf die Vornahme von Schallschutzmaßnahmen gerichtet, weil die Art der Störungsbeseitigung dem Störer überlassen ist (st. Rspr., vgl. Senat, Urteil vom 22. Oktober 1976 - V ZR 36/75, BGHZ 67, 252, 253 mwN). Verbessert der musizierende Nachbar den Schallschutz seines Hauses, kann dies allerdings dazu führen, dass er mehr (oder sogar uneingeschränkt) musizieren darf.
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(b) Da das häusliche Musizieren - wie das Berufungsgericht bei der Erörterung der auf das Dachgeschoss bezogenen Ansprüche selbst erkennt - einschließlich des dazugehörigen Übens zu den sozialadäquaten und üblichen Formen der Freizeitbeschäftigung gehört (vgl. Senat, Beschluss vom 10. September 1998 - V ZB 11/98, BGHZ 139, 288, 293 f.), sind daraus herrührende Geräuscheinwirkungen jedenfalls in gewissen Grenzen zumutbar und in diesem Rahmen als unwesentliche Beeinträchtigung des benachbarten Grundstücks im Sinne von § 906 Abs. 1 BGB anzusehen. Das Musizieren ist auch nicht allein deshalb einzuschränken, weil es von einem Berufsmusiker ausgeht (so aber Staudinger/Roth, BGB [2016], § 906 Rn. 159). Ein Berufsmusiker, der sein Instrument im häuslichen Bereich spielt, hat insoweit nicht mehr, aber auch nicht weniger Rechte als ein Hobbymusiker und umgekehrt (zutreffend BeckOGK/Klimke, BGB [1. Februar 2018], § 906 Rn. 245). Schließlich ist das nebenan hörbare Musizieren nicht deshalb einzuschränken, weil es zum persönlichen Vergnügen erfolgt (so aber Staudinger/Roth, BGB [2016], § 906 Rn. 159). Im Gegenteil ist es gerade deshalb in gewissen Grenzen hinzunehmen , weil es einen wesentlichen Teil des Lebensinhalts bilden und von erheblicher Bedeutung für die Lebensfreude und das Gefühlsleben sein kann; es gehört - wie viele andere übliche Freizeitbeschäftigungen - zu der grundrechtlich geschützten freien Entfaltung der Persönlichkeit. Andererseits soll auch dem Nachbarn die eigene Wohnung die Möglichkeit zur Entspannung und Erholung und zu häuslicher Arbeit eröffnen, mithin auch die dazu jeweils notwendige, von Umweltgeräuschen möglichst ungestörte Ruhe bieten (vgl. zum Ganzen OLG Hamm, NJW-RR 1986, 500, 501). Ein Ausgleich der widerstreitenden nachbarlichen Interessen kann daher im Ergebnis nur durch eine tatrichterlich vorgegebene zeitliche Begrenzung herbeigeführt werden (vgl. zu einer auf das Rauchen auf übereinanderliegenden Balkonen bezogenen zeitlichen Gebrauchsregelung Senat, Urteil vom 16. Januar 2015 - V ZR 110/14, NJW 2015, 2023 Rn. 16 ff.).
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(c) Eine andere Beurteilung ist hier nicht deshalb angezeigt, weil der Beklagte zu 1 im Dachgeschoss Trompete spielen könnte. Dass sich Geräuscheinwirkungen durch die Nutzung von Nebenräumen wie einem Dachgeschoss - oder Kellerraum verhindern oder verringern lassen, rechtfertigt es nämlich nicht, dem Nachbarn das Musizieren in den Haupträumen seines Hauses gänzlich zu untersagen; da das häusliche Musizieren als Bestandteil des täglichen Lebens anzusehen ist, kann es aus den zentralen Räumen der Wohnung , die regelmäßig den Lebensmittelpunkt darstellen, nicht vollständig ferngehalten werden. Besteht die Möglichkeit, Nebenräume wie ein Dachgeschossoder Kellerraum zu nutzen, kann dies ggf. engere zeitliche Grenzen der Musikausübung in den Haupträumen rechtfertigen, nicht jedoch deren Ausschluss.
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(2) Im Hinblick auf das Musizieren im Dachgeschoss hat das Berufungsgericht die Schwelle zur Wesentlichkeit ebenfalls zu niedrig angesetzt. Es hat festgestellt, dass die dort ausgeübte Trompetenmusik nur im angrenzenden Schlafzimmer der Kläger leise zu hören ist, nicht dagegen in deren Wohnzimmer (Erdgeschoss). Infolgedessen sind die Geräuschimmissionen zwar in den üblichen Ruhestunden, also in der Mittags- und Nachtzeit, als störend und damit als wesentliche Beeinträchtigung anzusehen. Zu den übrigen Tageszeiten liegt die Wesentlichkeit aber nicht auf der Hand; jedenfalls lässt die von dem Berufungsgericht vorgesehene Reichweite der zeitlichen Beschränkung und die regelmäßig gänzliche Untersagung des Musizierens im Dachgeschoss am Wochenende die gebotene wertende Betrachtung vermissen.
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(3) Schließlich wirkt sich der unzutreffende rechtliche Ansatz auch auf die ausgesprochene Verurteilung zur Unterlassung des Erteilens von Musikunterricht an Dritte aus. Richtig ist zwar, dass sich der auf dem Nachbargrundstück vernehmliche Trompetenunterricht in einem Wohngebiet in stärkerem Maße als das individuelle Musizieren als wesentlich erweisen kann, wenn er eine höhere Geräuschintensität mit sich bringt, etwa weil mehrere Schüler gleichzeitig unterrichtet werden oder weil die Geräusche als lästiger wahrgenommen werden. Aber je nach Ausmaß der Störung kann auch die zeitlich begrenzte Erteilung von Musikunterricht noch als sozialadäquat anzusehen sein.
Da hier mangels gegenteiliger Feststellungen davon auszugehen ist, dass sich die durch den Musikunterricht erzeugten Geräusche nicht nennenswert von eigener Hausmusik unterscheiden, gibt es keine Grundlage für ein vollständiges Verbot; warum der Musikunterricht sogar dann ausnahmslos als wesentliche Beeinträchtigung anzusehen sein sollte, wenn er im Dachgeschoss stattfindet , ist ohnehin nicht nachvollziehbar.

III.


Anschlussrevision der Kläger
18
Die Anschlussrevision der Kläger hat keinen Erfolg. Hinsichtlich der Beklagten zu 2 fehlt es bereits an der Störereigenschaft. Auch das auf den Beklagten zu 1 bezogene Rechtsmittel ist zurückzuweisen. Zum Gegenstand hat es allein das (nach dem Berufungsurteil ausschließlich erlaubte) eigene Trompetenspiel des Beklagten zu 1 im Dachgeschoss. Insoweit wollen die Kläger weiterhin erreichen, dass jegliche Einwirkungen durch Trompetenmusik auf ihr Grundstück unterbleiben. Damit können sie nicht durchdringen. Die Abweisung der Klage ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, da das Berufungsgericht es aufgrund tatrichterlicher Wertung als unwesentliche Beeinträchtigung ansieht , wenn der Beklagte zu 1 im Dachgeschoss in den vorgegebenen zeitlichen Grenzen und außerhalb der Mittags- und Nachtzeit musiziert. Dass das Berufungsgericht dabei die Schwelle zur Wesentlichkeit zu niedrig angesetzt hat, wirkt sich nicht zum Nachteil der Kläger aus. Die Verfahrensrügen der Kläger hat der Senat geprüft und als nicht durchgreifend erachtet (§ 564 Satz 1 ZPO).

IV.

19
Nach alledem kann das Berufungsurteil insoweit keinen Bestand haben, als der Klage stattgegeben worden ist. Bezogen auf die Berufung der Beklagten zu 2 ist die Sache entscheidungsreif (§ 563 Abs. 3 ZPO); die Klage ist abzuweisen. Dagegen ist dem Senat eine eigene Entscheidung über die Berufung des Beklagten zu 1 nicht möglich. Teils bedarf es weiterer Feststellungen, und ins- gesamt ist die abschließende Festlegung der Zeiten, zu denen musiziert werden darf, dem Tatrichter vorbehalten. Insoweit weist der Senat auf Folgendes hin:
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1. Entgegen der Ansicht der Kläger ist eine sachverständige Bestimmung des auf ihrem Grundstück erzeugten Geräuschpegels nicht zwingend erforderlich.
21
a) Die Feststellung, dass das Trompetenspiel im Dachgeschoss im Wohnzimmer der Kläger nicht und in deren Dachgeschoss nur leise zu hören ist, durfte das Berufungsgericht aufgrund eigener Wahrnehmung treffen; um festzustellen, dass Geräusche nicht oder nur schwach zu hören sind, bedarf es keiner besonderen Sachkunde.
22
b) Nichts anderes gilt für die Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks durch das Trompetenspiel im Wohnzimmer.
23
aa) Ob Immissionsrichtwerte, wie sie sich aus der TA-Lärm oder der VDI-Richtlinie 2058 ergeben, eingehalten werden, kann der Tatrichter allerdings regelmäßig nicht aufgrund eigener Sachkunde feststellen. Darauf bezogene Feststellungen führen im Bereich des häuslichen Musizierens aber regelmäßig zu einem eingeschränkten Erkenntnisgewinn. Einerseits kann der musizierende Nachbar im Grundsatz nicht zur Einhaltung bestimmter Richtwerte verurteilt werden; ein unbefangenes Musizieren wäre nicht möglich, wenn leise Töne erlaubt, laute dagegen verboten würden (vgl. OLG Düsseldorf, BeckRS 2006, 05158). Andererseits wird eine zeitliche Begrenzung der Hausmusik trotz Einhaltung von Richtwerten häufig im Hinblick auf die Lästigkeit der Geräusche geboten sein; als lästig können nicht nur die Besonderheiten des Übens (wie Tonleitern, abrupte Pausen, Wiederholungen und Fehler) und die Art des Instruments (hohe Frequenzen oder Impulslärm), sondern auch die schlichte Dauer der nicht selbst gewählten Geräuschkulisse empfunden werden. Zudem könnten die genannten Richtwerte ohnehin nur als Orientierungshilfe dienen, weil sie in erster Linie für den Schutz vor Arbeitslärm herangezogen werden und deshalb nicht schematisch auf das häusliche Musizieren übertragen werden können (vgl. BeckOGK/Klimke, [1. Februar 2018], § 906 Rn. 242; Skauradszun, ZMR 2010, 657, 660; vgl. auch Senat, Urteil vom 20. November 1992 - V ZR 82/91, BGHZ 120, 239, 256 f.).
24
bb) Aus diesen Gründen ist der Tatrichter, wenn es um die Zumutbarkeit von Geräuscheinwirkungen geht, gerade in Grenzbereichen gehalten, sich durch einen Ortstermin einen eigenen Eindruck von der Art und Intensität der Geräusche zu verschaffen (vgl. Senat, Urteil vom 16. Januar 2015 - V ZR 110/14, NJW 2015, 2023 Rn. 31; Urteil vom 5. Februar 1993 - V ZR 62/91, BGHZ 121, 248, 255; Urteil vom 8. Mai 1992 - V ZR 89/91, NJW 1992, 2019 f.; st. Rspr.). Schon die dabei gewonnenen Erkenntnisse können eine ausreichende Entscheidungsgrundlage liefern. Davon ist hier auszugehen. Denn das Berufungsgericht hat festgestellt, dass die Trompetenmusik in dem angrenzenden Wohnzimmer lediglich „als schwache Zimmerlautstärke“ wahr- genommen wird. Auf dieser Grundlage kann es die gebotene zeitliche Regelung vorgeben. Anders kann es liegen, wenn das Gericht die Einwirkungen für so gravierend hält, dass besonders enge zeitliche Grenzen erwogen werden müssen; dann kann es sich ggf., um Immissionsrichtwerte wie die TA-Lärm als Entscheidungshilfe nutzen zu können, sachverständiger Hilfe bedienen.
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2. Folglich wird das Berufungsgericht zunächst Zeiten festlegen müssen, in denen der Beklagte zu 1 selbst mit der Trompete musizieren darf.
26
a) Was die Bestimmung der einzuhaltenden Ruhezeiten angeht, kommt es grundsätzlich nicht auf die individuellen Lebensumstände des die Unterlassung beanspruchenden Nachbarn an. Deshalb ist der Vortrag der Kläger, ihr im Haushalt lebender Sohn arbeite als Gleisbauer überwiegend nachts und schlafe tagsüber, unbeachtlich (vgl. auch LG Freiburg, NJOZ 2005, 1447, 1448); vielmehr sind beim häuslichen Musizieren die üblichen Ruhestunden in der Mittags - und Nachtzeit einzuhalten. Andernfalls müsste jegliche sozialadäquate Nutzung des Grundstücks, die - wie das Musizieren, aber auch das Rasenmähen oder Staubsaugen - mit auf dem nachbarlichen Grundstück vernehmbaren Geräuschen einhergeht, insgesamt unterbleiben, wenn der eine Nachbar tagsüber , der andere aber des Nachts ruhebedürftig ist. Der musizierende Nachbar seinerseits kann keine weiterreichenden Rechte daraus herleiten, dass er Berufsmusiker ist.
27
b) Grundsätzlich unbeachtlich ist ferner der Einwand, der Kläger zu 1 habe einen Hörsturz erlitten. Denn in zeitlichen Grenzen muss auch ein gesundheitlich angeschlagener Nachbar teils laute oder lästige Geräusche wie etwa das Üben von Tonleitern hinnehmen; allerdings kann die nachbarliche Rücksichtnahme (weitere) Einschränkungen gebieten, soweit diese dem musizierenden Nachbarn zumutbar sind. Das Tatgericht muss um eine abgewogene Lösung bemüht sein und kann dabei in Maßen auch eine besondere Anfälligkeit eines Nachbarn einbeziehen.
28
c) Wie die danach gebotene zeitliche Regelung im Einzelnen auszusehen hat, muss in tatrichterlicher Würdigung bestimmt werden.
29
aa) Regelungen zur Musikausübung in der Hausordnung einer Wohnungseigentumsanlage , die eine Ruhezeit von 20 Uhr bis 8 Uhr und von 12 Uhr bis 14 Uhr vorgeben, hat der Senat nur im Ausnahmefall als ermessensfehlerhaft angesehen; dabei hat er darauf hingewiesen, dass die tatsächlichen Gegebenheiten maßgeblich seien (Senat, Beschluss vom 10. September 1998 - V ZB 11/98, BGHZ 139, 288, 293 f.). Dies betraf aber die Ermessensausübung im Rahmen einer für alle Wohnungseigentümer verpflichtenden Mehrheitsentscheidung und ist auf einen Anspruch auf Unterlassung konkreter Einwirkungen im nachbarlichen Verhältnis nur eingeschränkt übertragbar.
30
bb) In der Rechtsprechung der Land- und Oberlandesgerichte wird nach dem Ausmaß der Störung und den örtlichen Gegebenheiten differenziert. So hat etwa das Oberlandesgericht Karlsruhe in einer Reihenhausanlage Ruhezeiten von 22 bis 8 Uhr und von 13 bis 15 Uhr vorgegeben und zusätzlich das deutlich zu hörende Klarinetten- und Saxophonspiel auf zwei Stunden werktags sowie eine Stunde Sonntags beschränkt, während es eine zeitliche Begrenzung der letzteren Art für das nur stark gedämpft zu vernehmende Klavierspiel als entbehrlich angesehen hat (NJW-RR 1989, 1179 f.; vgl. ferner OLG Düsseldorf , BeckRS 2006, 05158; LG Frankfurt, WuM 1990, 287 f. [jeweils Klavier]; LG Kleve, DWW 1992, 26 [Akkordeon und Keyboard]; LG Flensburg, DWW 1993, 102 f. [Bratsche, Geige und Cello]; LG Nürnberg-Fürth, DWW 1992, 18 f. und LG Freiburg, NJOZ 2005, 1447 ff. [jeweils Schlagzeug]). In der Rechtsliteratur wird ebenfalls darauf hingewiesen, dass feste Maßstäbe nicht vorgegeben werden könnten (Stadler, Nachbarrecht in Bayern, 7. Aufl., S. 106; Lüke in Grziwotz/Lüke/Saller, Praxishandbuch Nachbarrecht, 2. Aufl., 3. Teil Rn. 130; Gramlich, NJW 1985, 2131 f.).
31
cc) Diese Herangehensweise hält der Senat für richtig.
32
(1) Wann und wie lange musiziert werden darf, lässt sich nicht allgemein beantworten, sondern richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere dem Ausmaß der Geräuscheinwirkung, der Art des Musizierens und den örtlichen Gegebenheiten; eine Beschränkung auf zwei bis drei Stunden an Werktagen und ein bis zwei Stunden an Sonn- und Feiertagen, jeweils unter Einhaltung üblicher Ruhezeiten, kann als grober Richtwert dienen (vgl. Lüke in Grziwotz/Lüke/Saller, Praxishandbuch Nachbarrecht, 2. Aufl., 3. Teil Rn. 130). Die örtlichen Gegebenheiten sind ebenfalls von Bedeutung. Können die Geräuscheinwirkungen erheblich verringert werden, indem in geeigneten Nebenräumen musiziert wird, kann es aufgrund nachbarlicher Rücksichtnahme geboten sein, das Musizieren in den Hauptwohnräumen zeitlich stärker einzuschränken ; das gilt insbesondere dann, wenn auf Seiten des Nachbarn besondere Umstände wie eine ernsthafte Erkrankung eine gesteigerte Rücksichtnahme erfordern.
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(2) Was die genaue Festlegung der einzuhaltenden Ruhezeiten angeht, muss der Tatrichter ggf. zunächst die Hausordnung berücksichtigen. Enthält diese keine Vorgaben oder geht es - wie hier - um Einfamilienhäuser, muss er sich an den üblichen Ruhezeiten orientieren. Dabei hat er einen gewissen Gestaltungsspielraum und kann den Umständen des Einzelfalls Rechnung tragen. Ein nahezu vollständiger Ausschluss für die Abendstunden und das Wochenende , wie ihn das Berufungsgericht vorgesehen hat, kommt jedoch nicht in Betracht. Dies ließe nämlich außer Acht, dass Berufstätige, aber auch Schüler häufig gerade abends und am Wochenende Zeit für das Musizieren finden (vgl. OLG Düsseldorf, BeckRS 2006, 05158).
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dd) Daran gemessen wird das Berufungsgericht eine tägliche Höchstdauer für das Musizieren sowie Ruhezeiten festlegen müssen.

35
(1) Dabei sollte zunächst die von dem Musizieren im Dachgeschoss ausgehende Beeinträchtigung in den Blick genommen werden. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, ob es in dem angrenzenden Dachgeschoss der Kläger nur deren Schlafzimmer oder noch weitere Räume gibt. Sollte das Musizieren im Dachgeschoss ausschließlich im Schlafzimmer der Kläger leise zu vernehmen sein, wird es - wie in Rn. 16 ausgeführt - zur Mittags- und Nachtzeit als wesentlich, zu den übrigen Zeiten aber jedenfalls bei einer Dauer, die etwa drei Stunden an Werktagen (und eine entsprechend geringere Zeitspanne an Sonn- und Feiertagen) nicht überschreitet, als unwesentlich anzusehen sein. Dabei wäre dem Umstand Rechnung zu tragen, dass das Ruhebedürfnis in Schlafräumen besonders groß ist, beispielsweise dadurch, dass die Mittagszeit großzügig bemessen wird und die Nachtzeit bereits gegen 21 Uhr beginnt und werktags erst gegen 8 oder 9 Uhr und am Wochenende entsprechend später endet. Das Berufungsgericht wird ggf. überprüfen müssen, ob der Beklagte zu 1 nach dem Vortrag der Kläger in der Vergangenheit im Dachgeschoss innerhalb der so verstandenen Mittags- und Nachtzeit oder über die zulässige Höchstdauer hinaus Trompete gespielt hat. Sollte dies nicht der Fall sein, könnte ein auf das Dachgeschoss bezogener Unterlassungsanspruch schon deshalb nicht bestehen, weil eine Wiederholungsgefahr nicht indiziert ist.
36
(2) Stehen dem Beklagten zu 1 im Dachgeschoss relativ großzügige Zeiträume zur Verfügung, könnte das Musizieren in den Haupträumen auf eine geringere Zahl von Tages- und Wochenstunden beschränkt, aber nicht ausgeschlossen werden; bei der Festlegung der Zeiten wäre ggf. dem Vortrag des Klägers nachzugehen, wonach er aufgrund eines Hörsturzes besonders geräuschempfindlich ist. Jedenfalls insgesamt sollte die tägliche Trompetenmusik in dem Haus der Beklagten die genannte Zeitspanne von etwa drei Stunden nicht überschreiten. Mit dem Verschlechterungsverbot wäre dies vereinbar, obgleich das Berufungsurteil keine tägliche Höchstdauer vorgibt; denn dem Beklagten zu 1 stünden insgesamt großzügigere Zeiten zu, und er nimmt für sich auch nicht in Anspruch, mehr als drei Stunden täglich musizieren zu wollen.
37
3. Im Hinblick auf den Musikunterricht müssen zunächst jedenfalls die genannten (auf die Tageszeit und die Höchstdauer bezogenen) Grenzen eingehalten werden. Insoweit wird das Berufungsgericht aber noch ergänzende Feststellungen dazu treffen müssen, in welchem Gebäudeteil der Musikunterricht erteilt wird und welche Geräuscheinwirkungen er verursacht. Unterscheiden sich die Geräusche nicht hörbar von dem eigenen Musizieren, bedarf es keiner gesonderten Regelung. Entstehen aber lautere oder lästigere Einwirkungen und damit eine stärkere Beeinträchtigung der Kläger, bedarf es einer zusätzlichen Beschränkung des Musikunterrichts, ggf. auf wenige Stunden wöchentlich; eignet sich das Dachgeschoss hierzu, wäre es auch zulässig, dass der Unterricht nur dort erteilt werden darf.

V.

38
Über die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 ist vorab zu entscheiden , nachdem diese durch Teilurteil aus dem Rechtsstreit ausgeschieden ist (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 32. Aufl., § 100 Rn. 2). Insoweit beruht die Kostenentscheidung auf § 91 ZPO.
Stresemann Schmidt-Räntsch Brückner
Göbel Haberkamp

Vorinstanzen:
AG Augsburg, Entscheidung vom 11.12.2015 - 82 C 3280/15 -
LG Augsburg, Entscheidung vom 13.04.2017 - 72 S 4608/15 -

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Zivilprozessordnung - ZPO | § 563 Zurückverweisung; eigene Sachentscheidung


(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen. (2) Das Berufungsgerich

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Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwen

Zivilprozessordnung - ZPO | § 308 Bindung an die Parteianträge


(1) Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Dies gilt insbesondere von Früchten, Zinsen und anderen Nebenforderungen. (2) Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Gericht auch oh

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(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 564 Keine Begründung der Entscheidung bei Rügen von Verfahrensmängeln


Die Entscheidung braucht nicht begründet zu werden, soweit das Revisionsgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Dies gilt nicht für Rügen nach § 547.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 906 Zuführung unwägbarer Stoffe


(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benu

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 743 Früchteanteil; Gebrauchsbefugnis


(1) Jedem Teilhaber gebührt ein seinem Anteil entsprechender Bruchteil der Früchte. (2) Jeder Teilhaber ist zum Gebrauch des gemeinschaftlichen Gegenstands insoweit befugt, als nicht der Mitgebrauch der übrigen Teilhaber beeinträchtigt wird.

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 143/17 Verkündet am: 26. Oktober 2018 Rinke Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 906, 1004 a

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(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. Gleiches gilt für Werte in allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die nach § 48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassen worden sind und den Stand der Technik wiedergeben.

(2) Das Gleiche gilt insoweit, als eine wesentliche Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind. Hat der Eigentümer hiernach eine Einwirkung zu dulden, so kann er von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt.

(3) Die Zuführung durch eine besondere Leitung ist unzulässig.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. Gleiches gilt für Werte in allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die nach § 48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassen worden sind und den Stand der Technik wiedergeben.

(2) Das Gleiche gilt insoweit, als eine wesentliche Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind. Hat der Eigentümer hiernach eine Einwirkung zu dulden, so kann er von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt.

(3) Die Zuführung durch eine besondere Leitung ist unzulässig.

8
b) Ferner hält es rechtlicher Nachprüfung stand, dass das Berufungsgericht den Beklagten als Störer im Sinne von § 1004 Abs. 1 BGB ansieht. Weil die Nießbraucher den Spitzboden als separate Wohnung vermieten, kann der Beklagte nur als mittelbarer Handlungsstörer zu der Unterlassung verpflichtet sein. Als solcher wird angesehen, wer die Beeinträchtigung durch einen anderen in adäquater Weise durch seine Willensbetätigung verursacht und in der Lage ist, die unmittelbar auftretende Störung zu verhindern (vgl. Senat, Urteil vom 7. April 2000 – V ZR 39/99, BGHZ 144, 200, 203 f. mwN; Urteil vom 27. Januar 2006 – V ZR 26/05, NJW 2006, 992 f.). Diese Voraussetzungen sind erfüllt.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 39/99 Verkündet am:
7. April 2000
R i e g e l ,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
-----------------------------------

a) Der Betreiber eines Drogenhilfezentrums und der Vermieter des Grundstücks, auf
dem der Betrieb stattfindet, können als mittelbare Störer für die Behinderung des
Zugangs zu dem Nachbargrundstück durch die Drogenszene verantwortlich sein,
die sich auf der öffentlichen Straße vor den benachbarten Grundstücken bildet.

b) Der Anspruch des Nachbarn auf Einstellung des Betriebes eines Drogenhilfezentrums
wegen Behinderung des Zugangs zu seinem Grundstück kann wegen des
Allgemeininteresses an der Aufrechterhaltung des Betriebes ausgeschlossen
sein; in diesem Falle steht dem Nachbarn ein Ausgleichsanspruch in Geld zu, der
sich an den Grundsätzen der Enteignungsentschädigung ausrichtet.
BGH, Urt. v. 7. April 2000 - V ZR 39/99 - OLG Frankfurt am Main
LG Frankfurt am Main
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 7. April 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter
Dr. Vogt, Tropf, Schneider und Dr. Lemke

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers und die Anschlußrevision der Beklagten wird, unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel , das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 16. Dezember 1998 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es den Anspruch des Klägers auf nachbarrechtlichen Ausgleich in Geld (Zahlung und Feststellung) abgewiesen und die Beklagten verurteilt hat, Maßnahmen zu ergreifen , damit Nutzer des Drogenhilfezentrums und Drogendealer Bewohner und Besucher nicht am Betreten des Grundstücks des Klägers hindern.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung über den nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch an das Berufungsgericht , das auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden hat, zurückverwiesen. Im weiteren Umfang der Aufhebung wird auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main, 4. Zivilkammer, vom 19. Februar 1997 abgeändert und die Klage abgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Kläger ist Eigentümer eines im Bahnhofsviertel von Frankfurt am Main gelegenen, zur gewerblichen Nutzung bebauten Grundstücks. Die Beklagte zu 1 ist Eigentümerin des Nachbaranwesens, in dem bis 1989 ein Bordell betrieben wurde. Sie hat die Liegenschaft zum Betrieb eines Drogenhilfezentrums , das die Tagesstätte "CaféFix", einen Straßenschalter zum kostenlosen Spritzenaustausch, das Frauen-Café "Kassandra" sowie eine ärztliche Ambulanz umfaßt, an den Beklagten zu 2 vermietet.
Der Kläger hat von den Beklagten in erster Linie die Einstellung des Betriebs des Drogenhilfezentrums verlangt. Hilfsweise hat er deren Verurteilung beantragt, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, damit Nutzer des Drogenhilfezentrums und Drogendealer (a) sein Grundstück nicht betreten und (b) nicht verunreinigen, (c) Bewohner und Besucher nicht am Betreten hindern sowie (d) vor dem Grundstück keine gebrauchten Spritzen zurücklassen und (e) keine Menschenansammlungen bilden. Mit dem weiteren Hilfsantrag hat er wegen Beeinträchtigung der Erträgnisse des Grundstücks ab 1. März 1992 einen nachbarrechtlichen Ausgleich in Höhe von monatlich 15.000 DM geltend gemacht.
Das Landgericht hat dem Hilfsantrag auf Vornahme der zu (a) bis (c) begehrten Maßnahmen stattgegeben. Den Hauptantrag und die weitergehenden Hilfsanträge hat es abgewiesen. Mit der Berufung hat der Kläger den Hauptantrag sowie die Hilfsanträge zu (d) und (e) mit der Maßgabe weiterverfolgt , daß die Verhinderung von Menschenansammlungen schlechthin begehrt werde. Zusätzlich hat er unter den Gesichtspunkten des Schadensersatzes und
des nachbarrechtlichen Ausgleichs die Zahlung von 128.245 DM nebst Zinsen wegen Ertragsminderung in den Jahren 1992 bis 1996 und die Feststellung verlangt, daß die Beklagten den durch den Betrieb des Drogenhilfezentrums weiter entstandenen und entstehenden Schaden zu ersetzen haben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers und die Berufung der Beklagten , die die volle Abweisung der Klage zum Ziel hatte, zurückgewiesen.
Mit der Revision (Kläger) und der Anschlußrevision (Beklagte) verfolgen die Parteien ihre zweitinstanzlichen Anträge weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsurteil geht davon aus, daß Drogensüchtige und Drogendealer das Grundstück des Klägers betreten, verunreinigen und den Zugang der Bewohner und Besucher behindern. Die Drogenszene erstrecke sich auf den Gehweg vor dem Grundstück des Klägers und habe abträgliche Auswirkungen auf die Vermietbarkeit des Anwesens. Die Menschenansammlungen und die von diesen hinterlassenen Verunreinigungen des Gehsteiges hätten ihre Ursache im Betrieb des Drogenhilfezentrums. Daher sei eine umfassende und dauernde Beseitigung der Beeinträchtigungen nur durch dessen Einstellung zu erreichen. Dies könne der Kläger aber nicht verlangen, denn das Drogenhilfezentrum diene unmittelbar dem öffentlichen Interesse, nämlich der Drogenpolitik der Stadt Frankfurt am Main. Es könne dahinstehen, ob in einem solchen Falle ein Beseitigungsanspruch überhaupt ausscheide oder ausnahmsweise dann bestehe, wenn sich nur durch Schließung des Betriebs we-
sentliche Beeinträchtigungen abwehren ließen. Zur Beseitigung der physischen Einwirkungen auf den Zugang zum Grundstück des Klägers durch Ansammlung von Drogensüchtigen auf dem Gehsteig reiche es aus, wenn die Beklagten durch geeignete Maßnahmen den Zugang freihielten. Die Beklagten könnten eigene Kräfte oder einen privaten Sicherheitsdienst damit beauftragen, die Passage vor dem Drogenhilfezentrum wie auch den Zugang zum Anwesen des Klägers zu sichern. Dies könne - soweit es sich um Kunden des Drogenhilfezentrums handele - notfalls unter Einsatz körperlichen Zwanges geschehen. Da der Kläger die Einstellung des Drogenhilfezentrums nicht verlangen könne, schieden auch Ansprüche auf Schadensersatz oder nachbarrechtlichen Ausgleich aus.
Dies hält den Rechtsmitteln der Parteien nur teilweise stand.

II.


Ohne Erfolg bleibt die Revision des Klägers, soweit sie sich gegen die Abweisung des Hauptantrags auf Einstellung des Betriebs des Drogenhilfezentrums wendet.
1. Der Anspruch scheitert allerdings, wovon das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ausgeht, nicht daran, daß die Voraussetzungen des Abwehranspruchs aus § 1004 Abs. 1 BGB nicht erfüllt wären.

a) Die vom Berufungsgericht festgestellten Übergriffe auf das Grundstück des Klägers und die Behinderung des Zugangs zu diesem stellen Beein-
trächtigungen des Eigentums im Sinne des § 1004 Abs. 1 BGB dar. Sie gehen über bloß ideelle oder ästhetische Einwirkungen, die nur begrenzt abwehrfähig sind (Senat BGHZ 54, 56, 59; 95, 307, 309), hinaus. Daß der Zugang über einen öffentlichen Weg, hier den Gehsteig vor den benachbarten Grundstücken, verläuft, steht dem Anspruch des Eigentümers auf Beseitigung der Störung nicht entgegen (Senat, Urt. v. 13. März 1998, V ZR 190/97, NJW 1998, 2058 f).

b) Die Beeinträchtigungen sind den Beklagten als Störern zuzurechnen. Allerdings werden die Übergriffe auf das Grundstück des Klägers und die Behinderung des Zuganges nicht unmittelbar durch Handlungen der Beklagten bewirkt. Unmittelbare Handlungsstörer sind die Teilnehmer der Drogenszene, die sich vor den benachbarten Grundstücken bildet. Handlungsstörer im Sinne des § 1004 Abs. 1 BGB ist aber auch derjenige, der die Beeinträchtigung des Nachbarn durch einen anderen in adäquater Weise durch seine Willensbetätigung verursacht (mittelbarer Störer; Senat BGHZ 49, 340, 347). Ein adäquater Zusammenhang besteht dann, wenn eine Tatsache im allgemeinen und nicht nur unter besonders eigenartigen, unwahrscheinlichen und nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umständen geeignet ist, einen Erfolg dieser Art herbeizuführen (BGHZ 57, 137, 141; 137, 11, 19).
aa) Diese Voraussetzungen sind durch den Betrieb des Drogenhilfezentrums seitens des Beklagten zu 2 erfüllt. Die Ansammlung von Drogensüchtigen und von Drogendealern sowie die damit einhergehenden Übergriffe auf das Grundstück des Klägers und die Verunreinigung des Gehsteigs durch Fixerutensilien , Blut und Fäkalien sind adäquate Folgen des Betriebs des Drogenhilfezentrums. Ä hnlich wie der Lärm von Besuchern eines Clubs, der auf der Straße beim An- und Abfahren verursacht wird (BGH, Urt. v. 11. Juni 1963,
III ZR 55/62, NJW 1963, 2020), oder Beeinträchtigungen durch an einer Bushaltestelle wartende Fahrgäste (Senat, Urt. v. 21. September 1960, V ZR 89/59, JZ 1961, 498) sind derartige Umstände mit dem Drogenhilfezentrum typischerweise verbunden und ihm daher zuzurechnen.
bb) Mittelbare Handlungsstörerin ist auch die Beklagte zu 1. Grundlage hierfür ist ihre Rechtsstellung als Eigentümerin und Vermieterin des Grundstücks , auf dem der störende Betrieb stattfindet. Das Reichsgericht ist in ständiger Rechtsprechung davon ausgegangen, daß der Eigentümer eines Grundstücks für Störungshandlungen seines Mieters verantwortlich gemacht werden kann, wenn er sein Grundstück dem Mieter mit der Erlaubnis zu jenen Handlungen überlassen hat oder wenn er es unterläßt, den Mieter von dem nach dem Mietvertrag unerlaubten, fremdes Eigentum beeinträchtigenden Gebrauch der Mietsache abzuhalten (RGZ 47, 162, 163 f; 97, 25, 26; 134, 231, 234; 159, 129, 136). Der Senat ist dem im Grundsatz gefolgt und hat für den Fall der Überlassung zum störenden Gebrauch hervorgehoben, daß der Anspruch auf Beseitigung nicht an entgegenstehenden vertraglichen Bindungen des Störers scheitern muß (BGHZ 129, 329, 335; Urt. v. 11. November 1966, V ZR 191/63, WM 1966, 1300, 1302; vgl. auch Urt. v. 7. Januar 1966, V ZR 94/65, WM 1966, 343, 345 f; v. 10. Juli 1998, V ZR 60/97, WM 1998, 2203). Der Vorbehalt hat, wie sich aus den Entscheidungen im näheren ergibt, nicht die Störereigenschaft des Überlassenden, sondern dessen Vermögen zum Gegenstand, der Störung abzuhelfen (dazu nachf. c)). Die Rüge der Beklagten, es fehle an der Feststellung, daß der Mietvertrag über die Betriebsräume der Beklagten zu 1 überhaupt eine Handhabe biete, auf den Beklagten zu 2 zum Zwecke der Beseitigung der Beeinträchtigung einzuwirken, ist für den Tatbestand der Störung im Sinne des § 1004 Abs. 1 mithin nicht maßgeblich.


c) Allerdings scheidet eine Haftung aus § 1004 Abs. 1 BGB aus, wenn feststeht, daß der Kläger einen ihm zuerkannten Beseitigungsanspruch unter keinen Umständen durchzusetzen vermag. Zu einer Leistung, die unstreitig nicht möglich ist, darf niemand verurteilt werden (Senat BGHZ 62, 388, 393). Zu diesem Punkte bedurfte indessen das Berufungsurteil, entgegen der Meinung der Beklagten, keiner weiteren tatsächlichen Grundlagen. Daß der Beklagte zu 2 durch Einstellung des von ihm unterhaltenen Betriebes den Störungen ein Ende setzen kann, liegt auf der Hand. Das Unvermögen der Beklagten zu 1, auf den Beklagten zu 2 im Sinne der Abstellung der Störungen einzuwirken , steht nicht fest. Auf Tatsachenvortrag, wonach der Betrieb des Drogenhilfezentrums ausdrücklich Gegenstand des vertraglichen Gebrauchs war, vermag die Anschlußrevision nicht zu verweisen. Aber auch wenn dies der Fall wäre, stünde nicht fest, daß der Beklagten zu 1 ein Recht zur ordentlichen Lösung des Mietvertrags verschlossen wäre, das die vom Kläger verlangte Abhilfe ermöglichte. Im übrigen hat es der Senat genügen lassen, daß die Möglichkeit , auf dem Verhandlungswege der Verurteilung des Vermieters aus § 1004 Abs. 1 BGB Rechnung zu tragen, nicht ausgeschlossen ist. Dies läge im Verhältnis der beiden Beklagten besonders nahe. Vor allem sind aber auch die Einwirkungen der Verurteilung des Beklagten zu 2 auf das bestehende Mietverhältnis in Rechnung zu stellen (Urt. v. 11. November 1966, V ZR 191/63, aaO). Ein Interesse des Beklagten zu 2 an einer mietrechtlichen Gestattung reduziert sich ohne weiteres im Umfang seiner eigenen Verurteilung.
2. Der Abwehranspruch scheitert aber an dem an der Drogenhilfeeinrichtung bestehenden Allgemeininteresse. Nach der ständigen Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofs kann ein Abwehranspruch, der die Einstellung eines Betriebs oder einer Anlage zur Folge hätte, ausgeschlossen sein, wenn die störenden Einwirkungen der Erfüllung von Aufgaben dienen, die im Allgemeininteresse liegen und von öffentlich-rechtlichen Trägern oder, wie hier, von unmittelbar dem öffentlichen Interesse verpflichteten gemeinwichtigen Einrichtungen ausgehen (BGHZ 29, 314, 317 [Autobahn]; Senat, Urt. v. 21. September 1960, V ZR 89/59, JZ 1961, 498 f [Omnibushaltestelle]; BGHZ 48, 98, 104 [Autobahn]; BGHZ 60, 119, 122 [Hochspannungsleitung]; Urt. v. 13. Dezember 1979, III ZR 95/78, NJW 1980, 770 [Mülldeponie]; BGHZ 91, 20, 23 [Kläranlage ]; zustimmend Soergel/J.F. Baur, BGB, 12. Aufl., § 903 Rdn. 121; Palandt/ Bassenge, BGB, 59. Aufl., § 906 Rdn. 41; RGRK-Augustin, BGB, 12. Aufl., § 906 Rdn. 69; Staudinger/Gursky, BGB, 1999, § 1004 Rdn. 185; Bender/ Dohle, Nachbarschutz im zivilen Verwaltungsrecht, 1972, Rdn. 124; Nüßgens/ Boujong, Eigentum, Sozialbindung, Enteignung, 1987, Rdn. 223). Dies ist zwar, vor allem mit dem Argument, die Beschränkung des Abwehranspruchs bedürfe hinsichtlich jedes vorrangigen Interesses einer spezialgesetzlichen Regelung, auf Kritik gestoßen (MünchKomm-BGB/Säcker, 3. Aufl., § 906 Rdn. 132; Staudinger /Roth, BGB, 1996, § 906 Rdn. 30; Papier, NJW 1974, 1797 ff; Kleinlein, Das System des Nachbarrechts, S. 229; Martens, Festschrift für Schack, 1966, 85, 90). Ihr vermag sich der Senat in dieser Allgemeinheit aber nicht anzuschließen. Die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze sind, solange eine umfassende gesetzliche Regelung fehlt, unverzichtbar (zutreffend Soergel /J.F. Baur, aaO, § 903 Rdn. 123). Hat zudem, wie hier, das Allgemeininteresse gesetzlichen Ausdruck gefunden (nachstehend aa), ist einem wesentlichen Anliegen der Kritik Rechnung getragen. Bei einer am Eigentum orientierten , die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Mindesteingriffs wahrenden (nachstehend zu bb) und die Duldungspflicht (§ 1004 Abs. 2 BGB) durch
Ausgleichsleistungen (unten zu IV) kompensierenden Handhabung ist die Begrenzung des Abwehranspruchs am Allgemeininteresse rechtsstaatlich unbedenklich.
aa) Bei der Abwägung außer Betracht zu bleiben hat die Frage der Zweckmäßigkeit der zur Lösung des Drogenproblems konzipierten und praktizierten Mittel. Ein gemeinwichtiges Ziel, das sowohl von Vertretern einer vorwiegend suchtpräventiven und abstinenzorientierten Richtung als auch von den Befürwortern einer konsumbegleitenden Hilfeleistung verfolgt wird, ist die Eindämmung der Sucht und die Hilfe für die Drogenabhängigen. An der Bekämpfung des Drogenmißbrauchs hält auch das Dritte Gesetz zur Ä nderung des Betäubungsmittelgesetzes vom 28. März 2000 (BGBl. I S. 302) fest, das die Vermittlung ausstiegsorientierter Angebote der Beratung und Therapie als Mindeststandard für die Sicherheit und Kontrolle beim Verbrauch von Betäubungsmitteln in Drogenkonsumräumen anordnet (§ 10 a Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 BtMG i.d.F. der Gesetzesänderung; vgl. auch Vermittlungsausschuß, BTDrucks. 14/2796). Das Drogenhilfezentrum der Beklagten richtet sich, was im Tatsächlichen unter den Parteien nicht streitig ist, an der bisher geltenden Gesetzeslage aus und verzichtet darauf, den Drogenabhängigen Gelegenheit zum Drogenkonsum in geschlossenen Räumen zu geben. Das "Café Fix" und die ambulante Arztpraxis dienen dazu, Suchtkranken Hilfe bei der Ernährung, Bekleidung und Hygiene (Dusche, Haarpflege, Ungezieferbekämpfung) zu bieten und für eine Betreuung (Substitution, HIV-Therapie) zu sorgen. Die Abgabe steriler Einmalspritzen am Straßenschalter, die Ansteckungsgefahren vorbeugen soll, ist durch die Gesetzesänderung vom 9. September 1992 (BGBl. I S. 1593) aus den Straftatbeständen des § 29 BtMG herausgelöst worden (§ 29 Abs. 1 Satz 2 BtMG).

bb) Die Abweisung des Hauptantrags wird auch den Erfordernissen der Verhältnismäßigkeit und des Mindesteingriffs gerecht. Denn sie wird durch die Verurteilung der Beklagten nach den Hilfsanträgen zu a) und b) flankiert, gegen die sich die Anschlußrevision der Beklagten vergebens wendet (unten zu V). Der Kläger ist damit in der Lage, Beeinträchtigungen, die mit dem Fortbestand des Drogenhilfezentrums nicht unausweislich verbunden sind, abzuwehren.

III.


Keinen Erfolg hat das Rechtsmittel des Klägers auch insoweit, als es die hilfsweise zum Anspruch auf Einstellung des Betriebes verfolgten Anträge zu d) und e) zum Gegenstand hat. Die Ablehnung des Antrags zu d) ist rechtsfehlerfrei darauf gestützt, daß die Herkunft der Spritzen ungeklärt geblieben ist. Den Antrag zu e), Maßnahmen zu ergreifen, damit sich keine Menschenansammlungen vor dem Grundstück des Klägers bilden, hat das Berufungsgericht inhaltlich zu Recht dem Antrag zu c), die Behinderung des Zugangs durch Menschenansammlungen zu beseitigen, zugeordnet. Ein solcher, an sich nach Abschnitt II 1 a) und b) gegebener Anspruch scheitert am Unvermögen der Beklagten , ihn zu erfüllen (vgl. aaO zu c). Weder Kräften der Beklagten selbst noch privaten Sicherheitsdiensten steht, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts , die Befugnis zu, den Gehsteig vor den Grundstücken der Parteien von Menschenansammlungen freizuhalten. Sie sind auf die "Jedermannsrechte" der Notwehr und Nothilfe (§ 227 BGB), des Notstandes (§ 228, 904 BGB) und der Festnahme nach § 127 StPO beschränkt. Die allgemeinen poli-
zeilichen Befugnisse zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die zur Durchsetzung des ungehinderten Gemeingebrauchs an der öffentlichen Straße erforderlich werden, sind ihnen verschlossen. Der abgewiesene Hilfsantrag zu e) ist mithin, ebensowenig wie die Verurteilung zum Hilfsantrag c), die die Anschlußrevision mit Erfolg bekämpft (unten zu V), geeignet, die Zugangshindernisse zu beseitigen. Hierüber sind sich die Parteien im Tatsächlichen auch einig. Die Beklagten vertreten zudem ausdrücklich den Standpunkt , nur Maßnahmen der Ordnungspolizei, die sich indessen zurückhalte, könnten eine Besserung bringen.

IV.


Erfolg hat die Revision des Klägers dagegen, soweit sie die Ansprüche auf Zahlung und auf Feststellung der Pflicht der Beklagten zu weiterem Ausgleich in Geld wegen der nicht abwehrbaren Zugangsbehinderungen zum Gegenstand hat.
1. Ein Anspruch auf Schadensersatz nach § 823 BGB kommt allerdings nicht in Betracht. Die den Beklagten auch im Sinne dieser Vorschrift zuzurechnende Verletzung des Eigentums des Klägers geschah nicht widerrechtlich. Dies folgt aus der im Allgemeininteresse begründeten Duldungspflicht gemäß § 1004 Abs. 2 BGB.
2. Rechtsirrig ist hingegen die Auffassung des Berufungsgerichts, an der Duldungspflicht scheitere auch der Anspruch auf nachbarrechtlichen Ausgleich. Dieser Anspruch ist vielmehr Teil des rechtlichen Gefüges, das sich aus
der Versagung des vollen Abwehrrechts (Hauptantrag auf Stillegung des Betriebes ), den verbleibenden Abwehrbefugnissen (Hilfsanträge a) und b)) und der Kompensation der Abwehrlücke durch Geldausgleich zusammensetzt (vgl. oben zu II 2). Der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch tritt in diesem Zusammenhang an die Stelle des primären Abwehrrechts nach § 1004 Abs. 1 BGB. Der Senat hält dabei an einer gefestigten Rechtsprechung fest, die dem Eigentümer, der sich aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen daran gehindert sieht, den Abwehranspruch durchzusetzen, einen Ausgleich in Geld gewährt (BGHZ 72, 289 [Ausschachtungen]; Senat, BGHZ 85, 375 [Grundstücksvertiefung ]; 90, 255 [verunreinigtes Niederschlagswasser]; 111, 158 [Schrotblei ]). Der Inhalt des Ausgleichsanspruchs richtet sich an den Grundsätzen der Enteignungsentschädigung aus (Senat, BGHZ 85, 375, 386; Urt. v. 4. Juli 1997, V ZR 48/96, WM 1997, 2262 f). Bei der Beeinträchtigung der gewerblichen Nutzung eines Grundstücks, um die es hier geht, kann dem Ausgleich, wie seitens des Klägers geschehen, unmittelbar der Ertragsverlust zugrunde gelegt werden. Der Bundesgerichtshof hat dies für Fälle der vorübergehenden Beeinträchtigung wiederholt ausgesprochen (BGHZ 57, 349 [U-Bahnbau]; Senat BGHZ 62, 361 [zeitweise Sondernutzung eines Gehwegs]). Für dauernde Beeinträchtigungen gilt im Grundsatz nichts anderes. Nur ist in diesen Fällen dem Ausgleich der Ertragsminderung mit dem Wert des Objekts eine Grenze gesetzt. Denn der Verkehrswert der entzogenen Substanz, nicht die hypothetische Vermögenslage beim Ausbleiben der Beeinträchtigung, ist für die Obergrenze des Ausgleichsanspruchs bestimmend (BGHZ 57, 359, 368).
3. Bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung wird sich das Berufungsgericht nicht auf seine hilfsweise Erwägung, dem Vortrag des Klägers zu den Mietausfällen mangele die Substanz, stützen können. Der Kläger hat die
Mietausfälle für den in Anspruch genommenen Zeitraum detailliert und rechnerisch nachvollziehbar dargestellt. Den erforderlichen Beweis hat er angetreten. Bei der Feststellung der Ursache der Leerstände wird allerdings dem Vortrag der Beklagten, ältere gewerbliche Objekte, zu denen das Anwesen des Klägers zähle, seien in Frankfurt ohnehin nur schwer zu vermieten, nachzugehen sein. Hierbei wird auch der Lage des Grundstücks, einerseits im Bahnhofsviertel, andererseits in Nachbarschaft zu neu erstellten Bürohochhäusern, Rechnung getragen werden müssen.

V.


Die Anschlußrevision der Beklagten bleibt ohne Erfolg, soweit sie sich gegen die auf die Hilfsanträge zu a) und b) erfolgte Verurteilung wendet. Ihre Meinung, die rechtlichen Voraussetzungen einer Haftung der Beklagten als mittelbare Störer lägen nicht vor, trifft aus den zu Abschnitt II 1 dargelegten Gründen nicht zu.
Erfolg hat die Anschlußrevision, soweit sie sich gegen die Verurteilung aus dem Hilfsantrag zu c) wendet. Insoweit gelten die Ausführungen zu dem
mit der Revision weiter verfolgten Hilfsantrag zu e) des Klägers (Abschnitt III) entsprechend.
Wenzel Vogt Tropf Schneider Lemke

(1) Jedem Teilhaber gebührt ein seinem Anteil entsprechender Bruchteil der Früchte.

(2) Jeder Teilhaber ist zum Gebrauch des gemeinschaftlichen Gegenstands insoweit befugt, als nicht der Mitgebrauch der übrigen Teilhaber beeinträchtigt wird.

27
(a) Der störende Miteigentümer kann auf die Abmahnung und den Entziehungsbeschluss reagieren und sein Verhalten ändern. Der nicht störende Miteigentümer, der selbst den Entziehungstatbestand nicht verwirklicht, hat indessen keine Möglichkeit, auf seinen Miteigentümer in entsprechendem Sinne einzuwirken. Er ist zwar nach § 14 Nr. 2 WEG dafür verantwortlich, dass Personen , die seinem Hausstand oder Geschäftsbetrieb angehören oder denen er sonst die Benutzung seiner Wohnung überlässt, die ihm selbst nach § 14 Nr. 1 WEG obliegenden Pflichten einhalten und insbesondere den Gemeinschaftsfrieden nicht stören. Grund dafür ist aber der Umstand, dass er Personen , die er in seinen Hausstand oder seinen Geschäftsbetrieb aufgenommen hat, aus beidem wieder entlassen und dass er Personen, denen er seine Wohnung überlassen hat, diese durch Beendigung des Überlassungsverhältnisses wieder entziehen kann. Diese Möglichkeiten stehen dem nicht störenden Miteigentümer gegenüber dem störenden Miteigentümer nicht zu Gebote.

(1) Die Ehe wird von zwei Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts auf Lebenszeit geschlossen. Die Ehegatten sind einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet; sie tragen füreinander Verantwortung.

(2) Ein Ehegatte ist nicht verpflichtet, dem Verlangen des anderen Ehegatten nach Herstellung der Gemeinschaft Folge zu leisten, wenn sich das Verlangen als Missbrauch seines Rechts darstellt oder wenn die Ehe gescheitert ist.

Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.

(1) Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Dies gilt insbesondere von Früchten, Zinsen und anderen Nebenforderungen.

(2) Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Gericht auch ohne Antrag zu erkennen.

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. Gleiches gilt für Werte in allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die nach § 48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassen worden sind und den Stand der Technik wiedergeben.

(2) Das Gleiche gilt insoweit, als eine wesentliche Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind. Hat der Eigentümer hiernach eine Einwirkung zu dulden, so kann er von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt.

(3) Die Zuführung durch eine besondere Leitung ist unzulässig.

(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.

(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.

(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und
3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.

(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.

(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.

(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.

(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.

(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.

(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:

1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,
4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie
5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.

(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.

(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.

(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien67/548/EWGund 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1) geändert worden ist.

(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 41/03 Verkündet am:
26. September 2003
K a n i k,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Von einem Rockkonzert ausgehende Lärmimmissionen, die die Richtwerte der sog.
LAI-Hinweise überschreiten, können unwesentlich im Sinne des § 906 Abs. 1 Satz 1
BGB sein, wenn es sich um eine Veranstaltung von kommunaler Bedeutung handelt,
die an nur einem Tag des Jahres stattfindet und weitgehend die einzige in der Umgebung
bleibt. Dies gilt in aller Regel aber nur bis Mitternacht.
BGH, Urt. v. 26. September 2003 - V ZR 41/03 - OLG Stuttgart
LG Heilbronn
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 26. September 2003 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes
Dr. Wenzel, die Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Gaier und die Richterin
Dr. Stresemann

für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 30. Januar 2003 im Kostenpunkt und im Umfang des nachfolgenden Ausspruchs aufgehoben und das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn vom 22. April 2002 abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, daß von ihren Grundstücken, Gemarkung G. -F. , Parzellen-Nr. 2713 und 2739 bei dem Rockkonzert anläßlich des jährlich stattfindenden Sommerfestes des Sportvereins F. Geräusche auf das Grundstück der Kläger R. straße 27, G. -F. , Flurstück 2477, einwirken, die – gemessen 0,5 m vor den Fenstern des klägerischen Wohnhauses - zwischen 20.00 Uhr und 24.00 Uhr einen Beurteilungspegel von 70 dB(A) und eine Geräuschspitze von 90 dB(A), sowie zwischen 24.00 Uhr und 08.00 Uhr einen Beurtei- lungspegel von 55 dB(A) und eine Geräuschspitze von 65 dB(A) überschreiten.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten der Rechtsmittelverfahren werden gegeneinander aufgehoben. Von den erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger 60 % und die Beklagte 40 %.

Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Kläger wenden sich gegen Lärmbelästigungen, die von einem alljährlich stattfindenden Sommerfest eines Sportvereins und dabei insbesondere von einem Rockkonzert ausgehen.
Die Kläger sind Eigentümer eines in einem allgemeinen Wohngebiet gelegenen Grundstücks. Auf dem Nachbargrundstück, das der beklagten Stadt gehört, befinden sich ein Bolzplatz, eine Sporthalle und ein Fußballfeld. Die Beklagte hat das Gelände einem Sportverein für Vereinsaktivitäten überlassen. Einmal im Jahr veranstaltet der Sportverein ein Sommerfest. Dabei finden in
einem Festzelt Musikveranstaltungen statt, darunter ein Rockkonzert. Für das bis weit nach Mitternacht dauernde Rockkonzert wurden für das Grundstück der Kläger in den Jahren 2001 und 2002 Mittelungspegel von 55,9 bis 70,5 dB(A) und 53,3 bis 66 dB(A) gemessen.
Das Landgericht hat die Beklagte unter Abweisung eines weitergehenden Antrags verurteilt, es zu unterlassen, daß von ihrem Grundstück Geräusche auf das Grundstück der Kläger einwirken, die zwischen 8 Uhr und 20 Uhr einen Beurteilungspegel von 70 dB(A), in der Zeit von 6 Uhr bis 8 Uhr sowie von 20 Uhr bis 22 Uhr einen Beurteilungspegel von 65 dB(A) sowie zwischen 22 Uhr und 6 Uhr einen Beurteilungspegel von 55 dB(A) überschreiten. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.

Entscheidungsgründe:


I.


Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Beeinträchtigung der Kläger durch den von dem Sommerfest und hier insbesondere von dem Rockkonzert ausgehenden Lärm sei wesentlich im Sinne von § 906 Abs. 2 Satz 1 BGB. Dies folge aus der vor allem zur Nachtzeit ab 22 Uhr gravierenden Überschreitung der in der LAI-Freizeitlärmrichtlinie festgesetzten Lärmgrenzwerte; die Wesentlichkeit der Beeinträchtigung werde dadurch indiziert. Diese Werte seien zwar nicht schematisch anzuwenden und erlaubten bei einem einmaligen
Ereignis eine großzügigere Handhabung. Ein einmaliges Ereignis liege aber nicht vor, weil das Fest an drei Tagen stattfinde und auch die weiteren Veranstaltungen Lärm verursachten. Zudem seien die festgestellten Überschreitungen von 22 Uhr bis weit nach Mitternacht so gravierend, daß sie nicht hingenommen werden müßten.

II.


Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Auf der Grundlage seiner Feststellungen bejaht das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft einen Unterlassungsanspruch der Kläger (§§ 1004, 906 BGB).
1. Nach § 906 BGB kann der Eigentümer eines Grundstücks von einem anderen Grundstück ausgehende Immissionen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nur unwesentlich beeinträchtigt. Ob Geräuschimmissionen wesentlich sind oder nicht, beurteilt sich nach dem Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen und danach, was ihm unter Würdigung anderer öffentlicher und privater Belange zuzumuten ist (Senat BGHZ 148, 261, 264 - Hammerschmiede; Senatsurt. v. 20. November 1998, V ZR 411/97, NJW 1999, 1029, 1030). Die Grenze der im Einzelfall zumutbaren Lärmbelästigung kann nicht mathematisch exakt, sondern nur aufgrund wertender Beurteilung festgesetzt werden (Senat BGHZ 148, 261, 264). Dabei sind wesentliche Immissionen identisch mit erheblichen Belästigungen im Sinne des § 3 Abs. 1 BImSchG (BGHZ 122, 76, 78).
Wann Lärmimmissionen im Einzelfall die Schwelle zur Wesentlichkeit überschreiten, unterliegt weitgehend tatrichterlicher Wertung. Revisionsrecht-
lich nachprüfbar ist, ob das Berufungsgericht die nötigen Tatsachenfeststellungen verfahrensfehlerfrei getroffen und bei ihrer Würdigung die zutreffenden rechtlichen Gesichtspunkte zugrunde gelegt hat (Senat BGHZ 121, 248, 252 - Jugendzeltplatz). Dieser Nachprüfung hält das Berufungsurteil nicht in jeder Hinsicht stand.
2. a) Das Berufungsgericht orientiert sich an den Hinweisen des Länderausschusses für Immissionsschutz zur Beurteilung der durch Freizeitanlagen verursachten Geräusche (sog. LAI-Hinweise oder Freizeitlärm-Richtlinie, abgedruckt in NVwZ 1997, 469). Das ist nicht zu beanstanden. Die LAI-Hinweise gelten für Freizeitanlagen, und zwar insbesondere für Grundstücke, auf denen Volksfeste, Platzkonzerte, Lifemusik-Darbietungen und ähnliche Veranstaltungen im Freien stattfinden. Sie sind ungeachtet der generellen Nutzung des Grundstücks der Beklagten als Sportplatz einschlägig, denn die Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) regelt nur Immissionen, die von einer Sportanlage bei ihrer bestimmungsgemäßen Nutzung, der Sportausübung, ausgehen (§ 1 Abs. 1 der 18. BImSchV).
Die von Sachverständigen ausgearbeiteten und von allen Ländern mitgetragenen LAI-Hinweise unterfallen zwar nicht § 906 Abs. 1 Satz 2 u. 3 BGB (Staudinger/Roth, BGB [2002], § 906 Rdn. 193), können den Gerichten aber gleichwohl als Entscheidungshilfe dienen (vgl. Senat BGHZ 111, 63, 67 - Volksfestlärm; 120, 239, 256 f. – Froschlärm; 121, 248, 253 - Jugendzeltplatz; BVerwG DVBl 2001, 1451, 1453). Sie ersetzen nicht die Prüfung und Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls, geben dieser Würdigung aber eine Orientierung. Werden die Richtwerte überschritten, so indiziert dies eine wesentliche Beeinträchtigung im Sinne des § 906 Abs. 1 BGB (vgl. Senat
BGHZ 111, 63, 67; 121, 248, 251). Der Tatrichter muß allerdings auch in diesem Fall berücksichtigen, daß es sich bei den technischen Regelwerken nur um Richtlinien handelt, die nicht schematisch angewendet werden dürfen.
b) Für die Frage der Wesentlichkeit von Lärmimmissionen sind Dauer und Häufigkeit der Einwirkung von erheblicher Bedeutung. Das Berufungsgericht vertritt daher zu Recht die Ansicht, daß bei einem einmaligen Ereignis eine großzügigere Handhabung der Richtwerte geboten, eine Überschreitung im Einzelfall also hinzunehmen sein kann. Rechtsfehlerhaft geht es jedoch davon aus, daß hier ein einmaliges Störereignis deswegen nicht vorliege, weil das Sommerfest an drei aufeinanderfolgenden Wochenendtagen stattfindet. Denn daß von den übrigen Veranstaltungen eine wesentliche Einwirkung auf das Grundstück der Kläger ausginge, hat es nicht festgestellt. Mithin ist revisionsrechtlich nur das Rockkonzert von Bedeutung und die weitergehende Klage schon nicht schlüssig.
Richtig ist allerdings, daß die LAI-Hinweise der Seltenheit eines Ereignisses durch eine Sonderregelung in Ziff. 4.4. Rechnung tragen, in der für Veranstaltungen , die an nicht mehr als zehn Tagen oder Nächten im Kalenderjahr stattfinden (sog. seltene Störereignisse), höhere Richtwerte vorgegeben werden. Auch insoweit gibt die Richtlinie jedoch nur eine Orientierung und läßt Raum für die Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls (vgl. BVerwG DVBl 2001, 1451, 1453 "Entscheidungshilfe mit Indizcharakter"). Hierzu gehört auch die Zahl der Störereignisse. Denn die Sonderregelung in Ziff. 4.4. der LAI-Hinweise erfaßt Ereignisse, die bis zu zehn Tagen oder Nächten eines Jahres auftreten und einen relevanten Beitrag zur Überschreitung der Immissionsrichtwerte verursachen.
In dem der Entscheidung des Senats vom 23. März 1990 (Senat BGHZ 111, 63 - Volksfestlärm) zugrunde liegenden Fall wurde ein an das Grundstück des Klägers angrenzendes Gelände mehrmals im Jahr als Kirmes- und Festplatz genutzt. Für das Jahr 1987 waren beispielsweise für die Monate Juni, Juli und August vier jeweils über das ganze Wochenende, einmal sogar drei Tage dauernde Veranstaltungen angekündigt. Vorliegend ist dagegen mangels anderweitiger Feststellungen des Berufungsgerichts zugunsten der Revision davon auszugehen, daß das an nur einem Abend des Sommerfestes stattfindende Rockkonzert, gegen dessen Immissionen sich die Kläger in erster Linie wenden, weitgehend das einzige Ereignis ist, welches unter deutlicher Überschreitung der in den LAI-Hinweisen in Ziffer 4.4. für die Nachtzeit aufgestellten Richtwerte auf das Grundstück der Kläger einwirkt.

c) Das Berufungsgericht hat bei seiner Würdigung ferner nicht bedacht, daß bei seltenen Störereignissen auch die Bedeutung der Veranstaltung nicht unberücksichtigt bleiben kann. Nach der neueren Rechtsprechung des Senats richtet sich die Beurteilung, ob eine Immission wesentlich im Sinne des § 906 BGB ist, nicht nur nach dem Maß der objektiven Beeinträchtigung. Im Interesse der Harmonisierung zivilrechtlicher und öffentlichrechtlicher Beurteilungsmaßstäbe hat der Senat eine Angleichung an die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung vollzogen, die als erhebliche Belästigung alles ansieht, was einem verständigen Durchschnittsmenschen auch unter Würdigung anderer öffentlicher und privater Belange billigerweise nicht mehr zuzumuten ist (vgl. Senat BGHZ 120, 239, 255 - Froschlärm; 148, 261, 264 – Hammerschmiede). Demgemäß können bei der Prüfung der Erheblichkeit oder Wesentlichkeit von Lärm auch schutzwürdige Interessen der Allgemeinheit und gesetzliche Wertungen
eine Rolle spielen (vgl. Senat BGHZ 121, 248, 255 - Jugendzeltplatz; 111, 63, 68 – Volksfestlärm).
aa) Volks- und Gemeindefeste, Feiern örtlicher Vereine, traditionelle Umzüge und ähnliche Veranstaltungen gehören zu den herkömmlichen, allgemein akzeptierten Formen gemeindlichen und städtischen Lebens. Dabei liegt es in der Natur der Sache, daß sie oftmals in der Nähe zur Wohnbebauung durchgeführt werden müssen und zwangsläufig zu Beeinträchtigungen der Nachbarschaft führen. Da solche Veranstaltungen für den Zusammenhalt der örtlichen Gemeinschaft von großer Bedeutung sein können, dabei auch die Identität dieser Gemeinschaft stärken und für viele Bewohner einen hohen Stellenwert besitzen, werden die mit ihnen verbundenen Geräuschentwicklungen von einem verständigen Durchschnittsmenschen bei Würdigung auch anderer Belange in der Regel in höherem Maß akzeptiert werden als sonstige Immissionen. Das kann bei der Beurteilung, ob eine Lärmeinwirkung als wesentlich anzusehen ist, vor allem dann nicht unberücksichtigt bleiben, wenn es sich um ein sehr seltenes Ereignis handelt, das weitgehend das einzige in der Umgebung bleibt. In einem solchen Fall können auch Lärmimmissionen, die die Richtwerte der LAI-Hinweise überschreiten, ausnahmsweise noch unwesentlich sein (so auch VGH Kassel GewArch 1997, 162).
Die kommunale Bedeutung kann einem Ereignis nicht deshalb abgesprochen werden, weil Veranstalter nicht die Gemeinde, sondern ein privater Verein ist. Maßgeblich ist, daß das Ereignis von einem Großteil der Ortsbevölkerung getragen und akzeptiert wird. Unerheblich für die Frage der Wesentlichkeit der Immissionen ist ferner, ob der Nutzung eines Grundstücks als Festplatz eine langjährige Übung zugrunde liegt. Bei der vom Tatrichter vorzuneh-
menden Würdigung, ob Geräuschimmissionen wesentlich sind, kann zwar dem Traditionscharakter einer Veranstaltung besonderes Gewicht zukommen. Umgekehrt steht der Annahme einer nur unwesentlichen Beeinträchtigung aber nicht entgegen, daß eine Veranstaltung erst seit kurzer Zeit stattfindet. Andernfalls würden Gemeinden gehindert, eine kommunale Festivität zu begründen , wo Traditionsveranstaltungen fehlen, oder die Abläufe bei Festen zu ändern , die auf eine langjährige Übung zurückgehen. Demgemäß können auch die mit Gemeinde- und Vereinsfesten untrennbar verbundenen Musik- und Tanzveranstaltungen Änderungen in Art und Ausrichtung erfahren. Erlangen sie im Einzelfall überregionale Bedeutung, nimmt ihnen das die kommunale Bedeutung nicht, solange die jeweilige Veranstaltung weiterhin auch für die örtliche Bevölkerung bestimmt ist und von ihr angenommen wird.
bb) Bei nur einmal jährlich stattfindenden Veranstaltungen von kommunaler Bedeutung können selbst Lärmeinwirkungen unwesentlich sein, welche die für die Abend- und Nachtzeit aufgestellten Richtwerte der LAI-Hinweise überschreiten. Zwar gebührt nach 22 Uhr dem Schutz der ungestörten Nachtruhe grundsätzlich der Vorrang vor dem Interesse der Bevölkerung, Volksfeste und ähnliche Veranstaltungen zu besuchen (vgl. Senat BGHZ 111, 63, 70 - Volksfestlärm). Insbesondere in Krankenhäusern oder sonstigen Kliniken , aber auch dort, wo die Bewohner der Umgebung bereits tagsüber einem höheren Lärmpegel als üblich ausgesetzt sind, ist eine Störung der Nachtruhe meist eine erhebliche Einwirkung auf die Gesundheit oder das Wohlbefinden und damit eine wesentliche Immission. Zu berücksichtigen ist aber auch, daß die Nachtruhe nicht generell geschützt wird. Dort, wo ruhestörende Tätigkeiten zur Nachtzeit durch landesrechtliche Normen ausdrücklich verboten sind, hat der Gesetzgeber zugleich Ausnahmen für den Fall vorgesehen, daß ein Vor-
haben im Einzelfall Vorrang vor den schutzwürdigen Belangen Dritter hat (z.B. § 5 der LärmVO Hamburg, § 8 der LärmVO Berlin). Vorrang kann insbesondere Volksfesten und ähnlichen Veranstaltungen zukommen, wenn sie auf historischen oder kulturellen Umständen beruhen oder sonst von kommunaler Bedeutung sind, und deshalb das Interesse der Allgemeinheit an der Durchführung der Veranstaltung gegenüber dem Schutzbedürfnis der Nachbarschaft überwiegt (vgl. § 9 Abs. 3 LImSchG Nordrhein-Westfalen, § 4 Abs. 4 LImSchG Rheinland-Pfalz, § 10 Abs. 4 LImSchG Brandenburg). Eine solche Abwägung der widerstreitenden Interessen sieht auch das Gaststättengesetz vor. Nach § 12 Abs. 1 GaststG kann aus besonderem Anlaß der Betrieb eines Gaststättengewerbes unter erleichterten Voraussetzungen vorübergehend gestattet werden. Die "erleichterten Voraussetzungen" beziehen sich auch auf den Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne von § 3 Abs. 1 BImSchG4 Abs. 1 Nr. 3 GaststG), und gelten damit beispielsweise für die Lärmimmissionen, die von einer aus Anlaß eines Volksfests betriebenen Außengastronomie ausgehen (vgl. VGH München NVwZ 1999, 555). Der Gesetzgeber bringt damit zum Ausdruck, daß bei besonderem Anlaß und nur vorübergehendem Betrieb die bei der Erteilung der Erlaubnis zu beachtenden Vorschriften weniger streng zu handhaben sind als bei einem Dauerbetrieb. Immissionsschutzrechtliche Gesichtspunkte dürfen zwar nicht vernachlässigt werden, sie sind jedoch zu Art und Dauer des Betriebs in Beziehung zu setzen (vgl. Michel/Kienzle/Pauly, Das Gaststättengesetz, 14. Aufl. 2003, § 12 Rdn. 5). Dies führt im Fall von Lärmbeeinträchtigungen dazu, daß bei der Bestimmung der Erheblichkeitsschwelle nach § 3 BImSchG die Seltenheit des Anlasses und seine Bedeutung in die Würdigung einzubeziehen sind (VGH München a.a.O., S. 556). Die Berücksichtigung dieser Kriterien ist nicht auf die gastronomischen Betriebe beschränkt, sondern gilt für den verständi-
gen Durchschnittsmenschen gleichermaßen in Bezug auf das besondere Ereignis , an das sie anknüpfen. Insoweit hängt die Beurteilung der Beeinträchtigung als wesentlich auch von einer Interessenabwägung ab (Senat BGHZ 111, 63, 68 – Volksfestlärm; a.A. Roth in Anm. JR 1991, 149).
cc) In welchem Umfang Lärmbeeinträchtigungen von Veranstaltungen mit besonderer historischer, kultureller oder kommunaler Bedeutung noch als unwesentlich angesehen werden können, ist weitgehend eine Frage des Einzelfalls. Zu berücksichtigen sind insbesondere Bedeutung und Charakter der Veranstaltung, ihr Ablauf, Dauer und Häufigkeit, die Nutzungsart und Zweckbestimmung sowie die Gesamtbelastung des beeinträchtigten Grundstücks während der Veranstaltung und durch andere seltene Störereignisse, ferner die zeitlichen Abstände dieser Ereignisse. Je gewichtiger der Anlaß für die Gemeinde oder Stadt ist, desto eher ist der Nachbarschaft zuzumuten, an wenigen Tagen im Jahr Ruhestörungen hinzunehmen. Bei Festveranstaltungen von kommunaler Bedeutung, die nur einmal im Jahr für wenige Tage stattfinden, ist dabei auch eine deutliche Überschreitung der in den LAI-Hinweisen für seltene Störereignisse festgelegten Richtwerte denkbar. Hiervon ist selbst die Nachtzeit nicht generell ausgenommen, zumal es im Sommer noch bis gegen 22 Uhr hell bleibt und es dem Charakter bzw. der Tradition vieler Veranstaltungen entspricht , daß sie bis in die Nachtstunden andauern (so auch VGH Mannheim NVwZ-RR 1994, 633, 635). Im Einzelfall kann von den Anliegern jedenfalls an einem Tag bis Mitternacht ein deutlich höherer Beurteilungspegel hinzunehmen sein. Eine über Mitternacht hinausgehende erhebliche Überschreitung der Richtwerte wird demgegenüber in aller Regel nicht mehr als unwesentlich zu qualifizieren sein.
Ob etwas anderes gilt, wenn für die betreffende Veranstaltung eine weitergehende Ausnahmegenehmigung nach öffentlichem Recht erteilt wurde, bedarf keiner Entscheidung. Die Beklagte hat zwar der Durchführung der Sportfeste in ihrer Eigenschaft als Ortspolizeibehörde zugestimmt. Auf die zivilrechtliche Beurteilung hat die Genehmigung aber schon deswegen keinen Einfluß, weil eine umfassende Prüfung immissionsschutzrechtlicher Belange im Rahmen eines gesetzlich vorgegebenen Verfahrens mit ihr ersichtlich nicht verbunden war.
Für die Beuteilung durch einen verständigen Durchschnittsmenschen von Bedeutung kann schließlich sein, ob sich die Veranstaltung an einen ebenso geeigneten, Anwohner insgesamt aber deutlich weniger beeinträchtigenden Standort innerhalb der Gemeinde bzw. des Ortsteils verlegen läßt. Können unter Wahrung des Charakters der Veranstaltung die Lärmimmissionen für Anwohner deutlich reduziert werden, unterbleibt aber ein Standortwechsel , so verringert sich das Maß dessen, was einem Anwohner an Geräuscheinwirkungen zuzumuten ist; in der Regel werden dann die Richtwerte der LAI-Hinweise maßgebend sein.

III.


Das angefochtene Urteil ist danach aufzuheben. Da weitere tatsächliche Feststellungen nicht zu treffen sind, hat der Senat in der Sache selbst entschieden (§ 563 Abs. 3 ZPO). Angesichts der Unterstützung, die das Sommerfest und das Rockkonzert seitens der Gemeinde erfahren, kann der Veranstaltung die kommunale Bedeutung nicht abgesprochen werden. Gleichwertige
alternative Standorte für das Festzelt sind nicht ersichtlich. Durch die von den Klägern vorgeschlagene Verlegung des Rockkonzerts in die benachbarte Sporthalle bliebe der Charakter der Veranstaltung nicht gewahrt. Er ist davon geprägt, daß das Konzert als Teil eines Sommerfestes weitgehend im Freien stattfindet.
Die Kläger müssen am Abend des Rockkonzerts allerdings nicht jegliche Lärmeinwirkung hinnehmen, sondern nur das nach dem Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen zumutbare Maß. Die Zumutbarkeit ist durch eine Begrenzung der Immissionen zu wahren. Hierfür geben die Richtwerte, die die LAI-Hinweise bei seltenen Störereignissen tagsüber außerhalb der Ruhezeiten vorsehen, eine Orientierung. Im vorliegenden Fall bietet es sich an, die Tageszeit im Sinne der LAI-Hinweise bis 24 Uhr auszudehnen. Damit ist für das Rockkonzert ein Beurteilungspegel von 70 dB(A) mit einer Geräuschspitze von 90 dB(A) maßgeblich. Eine Verlängerung über 24 Uhr hinaus kommt dagegen mit Rücksicht auf die schutzwürdigen Belange der Kläger nicht in Betracht. Um ihnen eine ausreichende Nachtruhe zu ermöglichen, ist vielmehr von Mitternacht bis 8 Uhr des auf das Rockkonzert folgenden Tages der für die Nachtzeit vorgegebene Beurteilungspegel von 55 dB(A) einzuhalten.

IV.


Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.
Wenzel Krüger Klein Gaier Stresemann

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. Gleiches gilt für Werte in allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die nach § 48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassen worden sind und den Stand der Technik wiedergeben.

(2) Das Gleiche gilt insoweit, als eine wesentliche Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind. Hat der Eigentümer hiernach eine Einwirkung zu dulden, so kann er von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt.

(3) Die Zuführung durch eine besondere Leitung ist unzulässig.

16
Allerdings besteht der Unterlassungsanspruch nach § 862 Abs. 1 Satz 2 BGB gegenüber als wesentlich anzusehenden Beeinträchtigungen durch Tabakrauch nicht uneingeschränkt, weil der gestörte Mieter auf das Recht des anderen Mieters Rücksicht nehmen muss, seine Wohnung vertragsgemäß zu nutzen, wozu grundsätzlich auch das Rauchen in der Wohnung und auf dem Balkon gehört (siehe oben 1. b) aa). Bei Störungen durch solche Immissionen kollidieren die durch die Mietverträge begründeten Besitzrechte. Diese Rechtspositionen sind grundrechtlich geschützte Eigentumsrechte im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG, da jede Partei auf den Gebrauch der Wohnung zur Befriedigung elementarer Lebensbedürfnisse wie zur Freiheitssicherung und Entfaltung ihrer Persönlichkeit angewiesen ist (BVerfGE 89, 1, 6). Sie müssen daher - unter Einbeziehung des ebenfalls betroffenen Grundrechts des Rauchers aus Art. 2 Abs. 1 GG - in einen angemessenen Ausgleich gebracht werden.

Die Entscheidung braucht nicht begründet zu werden, soweit das Revisionsgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Dies gilt nicht für Rügen nach § 547.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

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Allerdings besteht der Unterlassungsanspruch nach § 862 Abs. 1 Satz 2 BGB gegenüber als wesentlich anzusehenden Beeinträchtigungen durch Tabakrauch nicht uneingeschränkt, weil der gestörte Mieter auf das Recht des anderen Mieters Rücksicht nehmen muss, seine Wohnung vertragsgemäß zu nutzen, wozu grundsätzlich auch das Rauchen in der Wohnung und auf dem Balkon gehört (siehe oben 1. b) aa). Bei Störungen durch solche Immissionen kollidieren die durch die Mietverträge begründeten Besitzrechte. Diese Rechtspositionen sind grundrechtlich geschützte Eigentumsrechte im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG, da jede Partei auf den Gebrauch der Wohnung zur Befriedigung elementarer Lebensbedürfnisse wie zur Freiheitssicherung und Entfaltung ihrer Persönlichkeit angewiesen ist (BVerfGE 89, 1, 6). Sie müssen daher - unter Einbeziehung des ebenfalls betroffenen Grundrechts des Rauchers aus Art. 2 Abs. 1 GG - in einen angemessenen Ausgleich gebracht werden.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.