Bundesgerichtshof Urteil, 06. Juli 2017 - IX ZR 178/16
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. Juli 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, die Richter Prof. Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Der Kläger ist Verwalter in dem auf Antrag vom 4. Oktober 2013 am 27. November 2013 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen des S. (nachfolgend: Schuldner), der einen Dachdeckerbetrieb unterhielt. Der Beklagte erstellte für den Betrieb des Schuldners im Rahmen eines einmaligen geschäftlichen Kontakts Dachöffnungen und führte Kernbohrungen durch. Für diese Arbeiten stellte er dem Schuldner am 7. Juli 2011 einen Betrag in Höhe von 1.674,93 € in Rechnung. Nachdem der Schuldner den Rechnungs- betrag auch nach dreimaliger Mahnung nicht beglichen hatte, leitete der Beklagte das gerichtliche Mahnverfahren ein. Am 27. Januar 2012 erging gegen den Schuldner ein Vollstreckungsbescheid. Im März 2012 bestanden gegen den Schuldner fällige Forderungen weiterer Gläubiger in Höhe von mehr als 91.000 €, welche bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr zurück- geführt wurden. Der mit der Vollstreckung des Titels beauftragte Gerichtsvoll- zieher vereinbarte mit dem Schuldner am 12. März 2012 Ratenzahlungen in Höhe von monatlich 200 €. Am selben Tag erbrachte der Schuldner die erste Teilleistung in der vereinbarten Höhe. Anschließend informierte der Gerichtsvollzieher den Beklagten schriftlich über das Ratenzahlungsangebot des Schuldners und teilte mit, der Schuldner sei seines Erachtens in der Lage, die Sache durch Ratenzahlung zu erledigen. Am 3. April 2012 und 4. Mai 2012 zahlte der Schuldner jeweils 355 € an den Gerichtsvollzieher, am 4. Juli 2012 einen Betrag von 460,80 € sowie am 10. August 2012 und 30. August 2012 je- weils 300 €.
- 2
- Gestützt auf eine Vorsatzanfechtung der über den Gerichtsvollzieher erbrachten Leistungen hat der Insolvenzverwalter im Oktober 2014 Klage auf Zahlung von 1.965,80 € erhoben. Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
Entscheidungsgründe:
- 3
- Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
- 4
- Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Dem Kläger stehe kein auf § 143 Abs. 1 Satz 1, § 133 Abs. 1 InsO gestützter Rückgewähranspruch zu. Es fehle die Kenntnis des Beklagten vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners. Der Beklagte habe zum Zeitpunkt der Entgegennahme der Ratenzahlun- gen nicht zwingend auf eine wenigstens drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners schließen müssen. Zwar deute das monatelange Schweigen des Schuldners einer unstreitigen Forderung trotz erheblichen Zahlungsdrucks grundsätzlich auf schwerwiegende Liquiditätsprobleme hin und könne ein Indiz für eine Zahlungseinstellung darstellen. Vorliegend habe der Beklagte jedoch nicht in einer länger andauernden Geschäftsbeziehung zum Schuldner gestanden , sondern aufgrund der erstmaligen Auftragserteilung keine Kenntnis über dessen Zahlungsverhalten und sonstiges geschäftliches Gebaren besessen. Überdies stelle die ursprüngliche Forderung in Höhe von 1.674,96 € auch für kleine und mittlere Geschäftsbetriebe eine lediglich geringe Forderung dar. Die Nichtbegleichung einer geringfügigen Forderung lasse jedoch für sich genommen nicht den Schluss auf existenzbedrohende Zahlungsschwierigkeiten zu. Die Tatsache, dass der Schuldner mit dem Gerichtsvollzieher trotz der Geringfügigkeit der Forderung eine - bis auf eine Unterbrechung im Juni 2012 - termingerecht eingehaltene Ratenzahlungsvereinbarung abgeschlossen habe, stelle ebenfalls kein starkes Indiz für eine Zahlungseinstellung dar.
II.
- 5
- Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung stand. Die Anfechtbarkeit einer Rechtshandlung des Schuldners nach § 133 Abs. 1 InsO in der hier anwendbaren bis zum 5. April 2017 geltenden Fassung setzt voraus, dass der Schuldner mit dem Vorsatz handelte, seine Gläubiger zu benachteiligen, und der Anfechtungsgegner diesen Vorsatz kannte. Die Würdigung des Berufungsgerichts , der zufolge der Beklagte den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners nicht erkannt hat, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
- 6
- 1. Nach dem revisionsrechtlich zugrunde zu legenden Sachverhalt stellen die zwischen dem 12. März 2012 und 30. August 2012 an den Gerichtsvollzieher geleisteten Zahlungen Rechtshandlungen des Schuldners im Sinne des § 133 Abs. 1 InsO dar. Leistet der Schuldner zur Abwendung einer ihm angedrohten , demnächst zu erwartenden Vollstreckung, ist eine anfechtbare Rechtshandlung gegeben, weil der Schuldner noch in der Lage ist, über den angeforderten Betrag nach seinem Belieben zu verfügen. Diese Möglichkeit zu eigenem, willensgesteuerten Handeln wird dem Schuldner nicht allein dadurch genommen, dass die Einzelzwangsvollstreckung bereits begonnen hat (vgl. BGH, Urteil vom 10. Dezember 2009 - IX ZR 128/08, ZInsO 2010, 226 Rn. 10 f). Im Rahmen einer Zahlungsvereinbarung nach § 806b ZPO aF erbrachte Leistungen des Vollstreckungsschuldners sind regelmäßig nicht auf einen einheitlichen hoheitlichen Zugriff zurückzuführen, sondern beruhen auf der eigenen Entscheidung des Schuldners (vgl. BGH, Urteil vom 10. Dezember 2009, aaO Rn. 13 mwN; MünchKomm-InsO/Kayser, 3. Aufl., § 133 Rn. 9a). Auch nach Beginn der Zwangsvollstreckung kann der Schuldner frei entscheiden , ob er die vom Gerichtsvollzieher bislang nicht aufgefundenen oder herausverlangten Vermögenswerte ratenweise herausgibt oder aber die Fortsetzung der Zwangsvollstreckung in Kauf nimmt (vgl. BGH, Urteil vom 10. Dezember 2009, aaO Rn. 12).
- 7
- 2. Die angefochtenen Vermögensverlagerungen haben die Insolvenzgläubiger im Sinne des § 129 Abs. 1 InsO benachteiligt. Die an den Beklagten geleisteten Zahlungen haben das später der Gläubigergesamtheit zur Verfügung stehende Vermögen des Schuldners verringert (vgl. BGH, Urteil vom 7. Mai 2015 - IX ZR 95/14, ZInsO 2015, 1262 Rn. 8 mwN). Die Anfechtungsfrist ist gewahrt.
- 8
- 3. Mit Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der Schuldner die Rechtshandlungen mit dem gemäß § 133 Abs. 1 InsO erforderlichen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz vorgenommen hat.
- 9
- a) Ein Schuldner, der zahlungsunfähig ist und seine Zahlungsunfähigkeit kennt, handelt in aller Regel mit Benachteiligungsvorsatz. In diesem Fall weiß der Schuldner, dass sein Vermögen nicht ausreicht, um sämtliche Gläubiger zu befriedigen (vgl. BGH, Urteil vom 25. Februar 2016 - IX ZR 109/15, ZInsO 2016, 628 Rn. 11 mwN). Zur Feststellung der Zahlungsunfähigkeit im Sinn des § 17 Abs. 2 Satz 1 InsO ist die Aufstellung einer Liquiditätsbilanz regelmäßig entbehrlich , wenn eine Zahlungseinstellung gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 InsO die gesetzliche Vermutung der Zahlungsunfähigkeit begründet (vgl. BGH, Urteil vom 12. Februar 2015 - IX ZR 180/12, ZInsO 2015, 628 Rn. 18 f mwN).
- 10
- b) Nach den tatrichterlichen Feststellungen hatte der gewerblich tätige Schuldner bereits im März 2012 seine Zahlungen eingestellt. Zu diesem Zeitpunkt bestanden gegen den Schuldner fällige Forderungen in Höhe von mehr als 91.000 €, welche bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr zu- rückgeführt wurden. Dieser Umstand gestattet für sich genommen den Rückschluss auf eine Zahlungseinstellung (vgl. BGH, Urteil vom 7. Mai 2015 - IX ZR 95/14, ZInsO 2015, 1262 Rn. 15 mwN).
- 11
- 4. Die eine Kenntnis des Beklagten von dem Benachteiligungsvorsatz des Schuldners ablehnende Würdigung des Berufungsgerichts ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
- 12
- a) Die subjektiven Tatbestandsmerkmale der Vorsatzanfechtungkönnen - weil es sich um innere, dem Beweis nur eingeschränkt zugängliche Tatsachen handelt - meist nur mittelbar aus objektiven Tatsachen hergeleitet werden (vgl. BGH, Urteil vom 19. September 2013 - IX ZR 4/13, ZInsO 2013, 2213 Rn. 14; vom 14. Juli 2016 - IX ZR 188/15, ZInsO 2016, 1749 Rn. 12). Soweit dabei Rechtsbegriffe wie die Zahlungsunfähigkeit betroffen sind, muss deren Kenntnis oft aus der Kenntnis von Anknüpfungstatsachen geschlossen werden. Der Kenntnis von der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit steht auch im Rahmen des § 133 Abs. 1 InsO die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf eine drohende oder bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit hinweisen. Es genügt daher, dass der Anfechtungsgegner die tatsächlichen Umstände kennt, aus denen bei zutreffender rechtlicher Bewertung die (drohende) Zahlungsunfähigkeit zweifelsfrei folgt. Dabei darf aber nicht übersehen werden, dass solche Tatsachen nur mehr oder weniger gewichtige Beweisanzeichen darstellen, die eine Gesamtwürdigung nicht entbehrlich machen und nicht schematisch im Sinne einer vom anderen Teil zu widerlegenden Vermutung angewandt werden dürfen. Die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung hat der Tatrichter gemäß § 286 ZPO unter Würdigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls auf der Grundlage des Gesamtergebnisses der Verhandlung und einer etwaigen Beweisaufnahme zu prüfen (BGH, Urteil vom 13. August 2009 - IX ZR 159/06, ZInsO 2009, 1901 Rn. 8). Die revisionsgerichtliche Kontrolle der vom Berufungsgericht zur Kenntnis des Benachteiligungsvorsatzes getroffenen Feststellungen beschränkt sich darauf, ob sich der Tatrichter entsprechend dem Gebot des § 286 ZPO mit dem Prozessstoff umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Beweiswürdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juli 2016, aaO).
- 13
- b) Einer Überprüfung anhand dieses Maßstabes hält die angefochtene Entscheidung stand.
- 14
- aa) Die Kenntnis des Benachteiligungsvorsatzes wird gemäß § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO vermutet, wenn der andere Teil wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit drohte und die Handlung die Gläubiger benachteiligte. Kennt der Anfechtungsgegner die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners, so weiß er auch, dass Leistungen aus dessen Vermögen die Befriedigungsmöglichkeit anderer Gläubiger vereiteln oder zumindest erschweren und verzögern. Mithin ist der Anfechtungsgegner regelmäßig über den Benachteiligungsvorsatz im Bilde (BGH, Urteil vom 17. Dezember 2015 - IX ZR 61/14, ZInsO 2016, 214 Rn. 23 mwN).
- 15
- bb) Das Berufungsgericht konnte im Streitfall ohne Verstoß gegen § 286 ZPO zu dem Ergebnis gelangen, dass dem Beklagten keine Umstände bekannt waren, aus denen bei zutreffender rechtlicher Bewertung die zumindest drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners zweifelsfrei folgte. Insbesondere ist die Würdigung des Berufungsgerichts revisionsrechtlich hinzunehmen, wonach der im erstmaligen Geschäftskontakt zu dem Schuldner stehende Beklagte aus der Tatsache, dass der Schuldner die verhältnismäßig geringfügige Forderung erst nach dreimaliger außergerichtlicher Mahnung und Erlass eines Vollstreckungsbescheides im Rahmen einer mit dem Gerichtsvollzieher gemäß § 806b ZPO aF geschlossenen Zahlungsvereinbarung beglich, nicht zwingend auf die aus einer Zahlungseinstellung herrührende Zahlungsunfähigkeit (§ 17 Abs. 2 Satz 2 InsO) schließen musste.
- 16
- (1) Grundsätzlich kennt ein Gläubiger die Zahlungseinstellung bereits dann, wenn er selbst bei Leistungsempfang seine Ansprüche ernsthaft eingefordert hat, diese verhältnismäßig hoch sind und er weiß, dass der Schuldner nicht der Lage ist, die Forderungen zu erfüllen (BGH, Urteil vom 30. April 2015 - IX ZR 149/14, ZInsO 2015, 1441 Rn. 9; vom 14. Juli 2016 - IX ZR 188/15, ZInsO 2016, 1749 Rn. 21). Das monatelange völlige Schweigen eines Schuldners auf Rechnungen und Mahnungen kann hierbei für sich genommen ein Indiz für eine Zahlungseinstellung begründen (vgl. BGH, Urteil vom 25. Februar 2016 - IX ZR 109/15, ZInsO 2016, 628 Rn. 13; vom 14. Juli 2016, aaO Rn. 23). Ein weiteres Beweisanzeichen ist in der eigenen Erklärung des Schuldners zu sehen, fällige Verbindlichkeiten nicht begleichen zu können, auch wenn sie mit einer Stundungsbitte verbunden ist (vgl. BGH, Urteil vom 24. März 2016 - IX ZR 242/13, ZInsO 2016, 910 Rn. 8; vom 8. Januar 2015 - IX ZR 203/12, ZInsO 2015, 396 Rn. 21 mwN). Betreibt ein die kritische Lage des Schuldners erkennender Gläubiger die Zwangsvollstreckung und zahlt der Schuldner zu deren Abwendung, kann dies ebenfalls eine Anfechtbarkeit nach § 133 Abs. 1 InsO begründen (vgl. BGH, Urteil vom 18. Dezember 2003 - IX ZR 199/02, BGHZ 157, 242, 256 mwN).
- 17
- Allerdings ermöglicht die zwangsweise Durchsetzung einer Forderung für sich betrachtet keinen zwingenden Schluss auf Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungseinstellung (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juni 2017 - IX ZR 111/14, zVb Rn. 19). Die Vorsatzanfechtung beruht nicht auf dem Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung , sondern schützt das Interesse der Gläubiger, dass der Schuldner ihre prinzipiell gleichen Befriedigungschancen nicht beeinträchtigt (vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 2005 - IX ZR 211/02, BGHZ 162, 143, 150; vom 16. Januar 2014 - IX ZR 31/12, ZInsO 2014, 293 Rn. 17; vom 22. Juni 2017, aaO Rn. 20). Daher unterliegt der Gläubiger, welcher sich mangels näherer Kenntnisse über die Liquiditätslage des Schuldners der staatlichen Zwangsmittel zur Forderungsdurchsetzung bedient, außerhalb des von den Normen der besonderen Insolvenzanfechtung geschützten Zeitraums grundsätzlich keinen vom Anfechtungsrecht ausgehenden Beschränkungen (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juni 2017, aaO mwN). Zum Schutz vor einer möglichen Zahlungsunwilligkeit, bewussten Zahlungsverzögerungen oder einem erzwungenen Lieferantenkredit muss dem Gläubiger, demgegenüber erstmalig ein Zahlungsrückstand auftritt und der über keine weiteren Erkenntnisse zur Zahlungsfähigkeit des Schuldners verfügt, möglich sein, außerhalb des von der besonderen Insolvenzanfechtung erfassten Zeitraums seine Forderung ohne Anfechtungsrisiko auf dem gerichtlichen Weg durchzusetzen (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juni 2017, aaO Rn. 22).
- 18
- Auch das Wissen um die ausbleibende oder stockende Tilgung einer verhältnismäßig geringen Forderung begründet regelmäßig noch nicht die Kenntnis des Gläubigers von einer Zahlungseinstellung (vgl. BGH, Urteil vom 30. April 2015, aaO Rn. 10 mwN). Die schleppende Berichtigung einer nicht auffallend hohen Verbindlichkeit kann verschiedene Ursachen haben und muss nicht zwingend auf eine Zahlungsunfähigkeit des Schuldners hindeuten (vgl. BGH, Urteil vom 30. April 2015, aaO; MünchKomm-InsO/Kayser, 3. Aufl., § 130 Rn. 39). Insbesondere trifft die Erwägung der Revision, wonach die Nichtbegleichung kleinerer Forderungen erst recht auf die Unfähigkeit zur Entrichtung größerer , ebenfalls noch offener Beträge schließen lasse, nicht zu (vgl. BGH, Urteil vom 24. Mai 2005 - IX ZR 123/04, BGHZ 163, 134, 143). Ein solches Zahlungsverhalten lässt mehrere Deutungen zu, etwa auch die, dass die kleinere Forderung aus Nachlässigkeit nicht beglichen worden ist.
- 19
- (2) Hiernach durfte das Berufungsgericht annehmen, dass der Beklagte zum Zeitpunkt der Zahlungen die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht erkannt hat. Das Berufungsgericht hat die vom Senat geforderte Gesamtwürdigung vorgenommen, welche die vorgenannten, hier wesentlichen Umstände einbezieht. Dazu gehört insbesondere, dass der Beklagte als außenstehender Gläubiger keinen Gesamtüberblick über die Liquiditäts- oder Zahlungslage des Schuldners hatte (vgl. BGH, Urteil vom 19. Februar 2009 - IX ZR 62/08, BGHZ 180, 63 Rn. 17; vom 30. April 2015, aaO Rn. 11). Er hatte weder Einblick in die Geschäftsunterlagen des Schuldners, noch kannte er dessen Zahlungsverhalten gegenüber anderen Gläubigern (vgl. BGH, Urteil vom 30. April 2015, aaO). Er musste lediglich allgemein damit rechnen, dass der gewerblich tätige Schuldner weitere Gläubiger mit offenen Rechnungen hatte (vgl. BGH, Urteil vom 25. Oktober 2012 - IX ZR 117/11, ZInsO 2012, 2244 Rn. 30; vom 6. Dezember 2012 - IX ZR 3/12, ZInsO 2013, 190 Rn. 42; vom 30. April 2015, aaO). Entscheidend ist - was das Berufungsgericht mit Recht hervorgehoben hat - des Weiteren, dass sich der Geschäftskontakt zwischen dem Schuldner und dem Beklagten auf die einmalige Ausführung von Werkleistungen beschränkte. Dem Beklagten war es deshalb nicht möglich, aus dem vorangehenden Zahlungsverhalten eindeutige Rückschlüsse auf die finanzielle Situation des Schuldners zu ziehen. Anderweitige Kontakte oder Gespräche zwischen dem Beklagten und dem Schuldner, in deren Rahmen sich finanzielle Schwierigkeiten offenbarten oder um Stundung gebeten wurde, hat der darlegungs- und beweisbelastete Kläger nicht vorgetragen.
- 20
- Innerhalb des von § 286 ZPO eröffneten Wertungsrahmens hält sich auch die Erwägung des Berufungsgerichts, wonach der Beklagte angesichts der Höhe und der Bedeutung der Verbindlichkeit für die Fortführung des schuldnerischen Geschäftsbetriebs keinen zwingenden Schluss auf existenzielle wirtschaftliche Schwierigkeiten des Schuldners ziehen musste. Zwar wurde die streitgegenständliche Forderung erst nach monatelangem Schweigen unter dem Eindruck der Zwangsvollstreckung im Wege einer Zahlungsvereinbarung nach § 806b ZPO aF beglichen. Dies kann grundsätzlich auf das Vorliegen eines nicht unerheblichen finanziellen Engpasses hindeuten (vgl. BGH, Urteil vom 25. Februar 2016 - IX ZR 109/15, ZInsO 2016, 628 Rn. 14). Entgegen der An- sicht der Revision kann aber allein aus der Tatsache, dass mit dem Gerichtsvollzieher eine Zahlungsvereinbarung nach § 806b ZPO aF geschlossen wurde, kein zwingendes Indiz für eine Zahlungseinstellung abgeleitet werden. Zwar setzt der Abschluss einer Zahlungsvereinbarung nach § 806b ZPO aF das Nichtvorfinden pfändbarer Gegenstände und damit den fruchtlosen Verlauf eines Vollstreckungsversuchs voraus. Dieser Umstand kann grundsätzlich für eine Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungseinstellung des Schuldners gewertet werden (vgl. BGH, Urteil vom 20. November 2001 - IX ZR 48/01, BGHZ 149, 178, 185 f; vom 22. Juni 2017 - IX ZR 111/14, zVb Rn. 25). Werden dem Gläubiger - wie im hier zu entscheidenden Einzelfall - jedoch im Rahmen der Vollstreckung keine über die durch den Gerichtsvollzieher mitgeteilte, grundsätzliche Fähigkeit und Bereitschaft des Schuldners, die ausstehende Schuld kurzfristig in Teilbeträgen zu tilgen, hinausgehenden Tatsachen bekannt, begründet der Abschlusses einer Zahlungsvereinbarung nach § 806b ZPO aF für sich betrachtet keine Anfechtbarkeit der empfangenen Zahlungen nach § 133 Abs. 1 ZPO. Anderenfalls wäre ein Einzelgläubiger regelmäßig gehalten, sein Einverständnis zum Abschluss einer Vereinbarung nach § 806b ZPO aF aufgrund der hierdurch erst eröffneten Vorsatzanfechtung zu versagen.
- 21
- Der Wertung des Berufungsgerichts, wonach der Beklagte aufgrund der unter Berücksichtigung des konkreten Zuschnitts des schuldnerischen Unternehmens geringen Forderungshöhe von 1.674,93 € von dem Vorliegen einer nur geringfügigen Liquiditätslücke ausgehen durfte, ist demnach nicht zu beanstanden (vgl. BGH, Urteil vom 7. November 2013 - IX ZR 49/13, ZInsO 2013, 2434 Rn. 14 mwN). Für diese Sichtweise spricht ferner, dass es sich bei der Forderung nicht um eine zur Betriebsfortführung notwendige, fortlaufende Verbindlichkeit wie Sozialabgaben, Steuern, Mieten oder Lohnzahlungen handelte (vgl. BGH, Urteil vom 30. April 2015 - IX ZR 149/14, ZInsO 2015, 1441 Rn. 9), sondern lediglich um eine aus einer einmaligen Geschäftsbeziehung folgende Schuld.
Grupp Möhring
Vorinstanzen:
AG Köln, Entscheidung vom 06.05.2015 - 112 C 223/14 -
LG Köln, Entscheidung vom 26.07.2016 - 11 S 219/15 -
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(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.
(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.
(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.
(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.
(1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.
(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zurückzugewähren, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.
(3) Im Fall der Anfechtung nach § 135 Abs. 2 hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die dem Dritten gewährte Leistung zur Insolvenzmasse zu erstatten. Die Verpflichtung besteht nur bis zur Höhe des Betrags, mit dem der Gesellschafter als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, der Insolvenzmasse zur Verfügung stellt.
(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.
(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.
(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.
(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.
(1) Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die Insolvenzgläubiger benachteiligen, kann der Insolvenzverwalter nach Maßgabe der §§ 130 bis 146 anfechten.
(2) Eine Unterlassung steht einer Rechtshandlung gleich.
(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.
(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.
(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.
(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.
(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.
(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.
(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.
(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.
(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.
(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.
(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.
(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.
(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.
(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.
(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.
(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.
(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.
(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.
(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.
(1) Die Parteien sollen den Schriftsätzen, die sie bei dem Gericht einreichen, die für die Zustellung erforderliche Zahl von Abschriften der Schriftsätze und deren Anlagen beifügen. Das gilt nicht für elektronisch übermittelte Dokumente sowie für Anlagen, die dem Gegner in Urschrift oder in Abschrift vorliegen.
(2) Im Falle der Zustellung von Anwalt zu Anwalt (§ 195) haben die Parteien sofort nach der Zustellung eine für das Prozessgericht bestimmte Abschrift ihrer vorbereitenden Schriftsätze und der Anlagen bei dem Gericht einzureichen.