Zivilprozessordnung - ZPO | § 133 Abschriften
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Zivilprozessordnung Inhaltsverzeichnis
(1) Die Parteien sollen den Schriftsätzen, die sie bei dem Gericht einreichen, die für die Zustellung erforderliche Zahl von Abschriften der Schriftsätze und deren Anlagen beifügen. Das gilt nicht für elektronisch übermittelte Dokumente sowie für Anlagen, die dem Gegner in Urschrift oder in Abschrift vorliegen.
(2) Im Falle der Zustellung von Anwalt zu Anwalt (§ 195) haben die Parteien sofort nach der Zustellung eine für das Prozessgericht bestimmte Abschrift ihrer vorbereitenden Schriftsätze und der Anlagen bei dem Gericht einzureichen.
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(1) Sind die Parteien durch Anwälte vertreten, so kann ein Dokument auch dadurch zugestellt werden, dass der zustellende Anwalt das Dokument dem anderen Anwalt übermittelt (Zustellung von Anwalt zu Anwalt). Auch Schriftsätze, die nach den Vorschrifte
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published on 21/07/2011 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 96/10 vom 21. Juli 2011 in der Zwangsvollstreckungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 133 Abs. 1 Satz 1, § 900 Abs. 1 Der Gerichtsvollzieher hat dem Schuldner mit der Ladung zum Te
published on 28/03/2019 00:00
BUNDESGERICHTSHOF HINWEISBESCHLUSS I ZR 179/18 vom 28. März 2019 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2019:280319BIZR179.18.0 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. März 2019 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, die Richter
published on 26/03/2012 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 23/11 vom 26. März 2012 in dem Rechtsstreit Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. März 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann, den Richter Dr. Strohn, die Richterinnen Caliebe und Dr.
published on 28/08/2003 00:00
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(1) Sind die Parteien durch Anwälte vertreten, so kann ein Dokument auch dadurch zugestellt werden, dass der zustellende Anwalt das Dokument dem anderen Anwalt übermittelt (Zustellung von Anwalt zu Anwalt). Auch Schriftsätze, die nach den Vorschriften dieses...