Bundesgerichtshof Urteil, 28. Juni 2012 - IX ZR 160/11
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Der Beklagte war Geschäftsführer der G. -GmbH, die wiederum Komplementärin der G. GmbH & Co. KG war. Die KG hatte in den Monaten Februar bis Juli 2000 die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung für die bei ihr beschäftigten Arbeitnehmer an die Rechtsvorgänger der Klägerin, eine gesetzlicheKrankenkasse, nicht abgeführt. Wegen dieser nicht abgeführten Beiträge erwirkte die Klägerin am 8. Januar 2002 einen rechtskräftigen Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Dresden auf Zahlung von 11.161,63 € und am 8. April 2003 ein rechtskräftiges Versäumnisurteil des Landgerichts Gera auf Zahlung von 47.468,25 € gegen den Beklagten. Von dem Gesamtbetrag von 58.629,88 € hat ein früherer Mitgeschäftsführer des Beklagten einen Betrag von 10.000 € an die Klägerin gezahlt.
- 2
- Am 28. Juli 2008 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Beklagten eröffnet. Die Klägerin meldete ihren Anspruch in Höhe von 48.629,88 € mit dem Forderungsgrund: "Schadensersatzansprüche aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung gemäß § 823 Abs. 2 BGB iVm § 266a StGB (tituliert)" zur Insolvenztabelle an. Die Insolvenzverwalterin bestritt die Forderung zunächst, erkannte sie dann aber an. Der Beklagte widersprach der Forderung nach Grund und Höhe.
- 3
- Die Klägerin beantragt festzustellen, dass der Beklagte die Schadensersatzforderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung schulde und sein Widerspruch unbegründet sei. Das Landgericht hat die Klage für zulässig und begründet gehalten. Auf die Berufung des Beklagten hat das Kammergericht die Klage mit der Maßgabe abgewiesen, dass sie derzeit unzulässig sei. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
- 4
- Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Die Entscheidung hat angesichts der Säumnis des Beklagten durch Versäumnisur- teil zu ergehen, beruht aber inhaltlich auf einer Sachprüfung (vgl. BGH, Urteil vom 4. April 1962 - V ZR 110/60, BGHZ 37, 79, 81).
II.
- 5
- Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die Klage sei unzulässig, weil der Klägerin das für eine Feststellungsklage erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehle. Sie könne die Beseitigung des gegen den Grund und die Höhe der Forderung gerichteten Widerspruchs des Beklagten auf einfacherem Wege durch einen Antrag auf Berichtigung der Insolvenztabelle gemäß § 183 Abs. 2 InsO erlangen. Der Beklagte habe seinen Widerspruch nicht innerhalb der Frist des § 184 Abs. 2 Satz 1 InsO im Klagewege weiterverfolgt. Dieser gelte deshalb als nicht erhoben. Entsprechend einer gleichgelagerten Entscheidung des Oberlandesgerichts Brandenburg (NZI 2010, 266) müsse davon ausgegangen werden , dass § 184 Abs. 2 InsO auch dann anzuwenden sei, wenn durch Auslegung ermittelt werden könne, dass die angemeldeten Forderungen sich auf das genannte Attribut gründeten. Zwar weise das Versäumnisurteil im Tenor die Anspruchsgrundlage nicht aus. Aus der Klageschrift sei aber zu entnehmen, dass die Forderung allein auf die Haftungsgründe gemäß § 823 Abs. 2 BGB, §§ 266a, 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB gestützt worden sei. Auch in dem Vollstreckungsbescheid seien diese Anspruchsgrundlagen ausdrücklich so bezeichnet worden. Da gemäß einer weiteren Entscheidung des Oberlandesgerichts Brandenburg (NZI 2008, 319) davon auszugehen sei, dass auch der auf den Anspruchsgrundlagen beruhende entscheidungserhebliche Sachverhalt in Rechtskraft erwachse, müsse von einer Bindungswirkung des Versäumnisurteils und des Vollstreckungsbescheides ausgegangen werden.
III.
- 6
- Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Die Klage ist zulässig.
- 7
- 1. Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde (§ 256 Abs. 1 ZPO). Vorliegend folgt das rechtliche Interesse der Klägerin aus § 302 Nr. 1 InsO. Der Schuldner hat Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt. Wird diese erteilt, darf die Klägerin grundsätzlich weder aus dem Urteil vom 8. April 2003 noch aus dem Vollstreckungsbescheid vom 8. Januar 2002 gegen den Schuldner vollstrecken. Zwar werden Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung von der Erteilung der Restschuldbefreiung nicht berührt, sofern der Gläubiger die entsprechende Forderung unter Angabe dieses Rechtsgrundes nach § 174 Abs. 2 InsO angemeldet hatte (§ 302 Nr. 1 InsO). Vorliegend hat aber der Schuldner der von der Klägerin angemeldeten Forderung dem Grunde und der Höhe nach widersprochen. Damit hat er sich die rechtliche Möglichkeit verschafft , im Fall der Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil und dem Vollstreckungsbescheid Vollstreckungsgegenklage zu erheben (vgl. BGH, Urteil vom 2. Dezember 2010 - IX ZR 41/10, ZInsO 2011, 39 Rn. 8). Für die Klägerin besteht damit das Risiko, dass es früher oder später zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung über die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung kommt (vgl. BGH, aaO; Beschluss vom 18. Mai 2006 - IX ZR 187/04, ZInsO 2006, 704 Rn. 10). Zurückgenommen hat der Beklagte seinen Widerspruch nicht, so dass weiterhin das Risiko einer gerichtlichen Auseinandersetzung um den Forderungsgrund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung gegeben ist.
- 8
- 2. Der Klägerin steht kein gegenüber der Feststellungsklage einfacherer Weg zur Verfügung, um die Wirkungen des Widerspruchs des Beklagten zu beseitigen. Insbesondere kann sie nicht einen Antrag auf Berichtigung der Tabelle gemäß oder entsprechend § 183 Abs. 2 InsO stellen. Die Tabelle ist nicht im Sinne dieser Vorschrift unrichtig.
- 9
- a) Aus § 183 Abs. 2 InsO folgt, dass ein obsiegender Beteiligter eines Feststellungsstreits im Sinne des § 179 Abs. 1 oder 2 InsO beim Insolvenzgericht die Berichtigung der Tabelle beantragen kann, wenn er als anmeldender Gläubiger mit seiner Klage Erfolg gehabt hat oder als bestreitender Insolvenzgläubiger oder Insolvenzverwalter mit seinem Widerspruch durchgedrungen ist (vgl. BGH, Urteil vom 2. Dezember 2010, aaO Rn. 10). Eine entsprechende Anwendung des § 183 Abs. 2 InsO kommt möglicherweise dann in Betracht, wenn der Gläubiger eine titulierte Forderung angemeldet hat, die vom Schuldner bestritten worden ist, der Schuldner jedoch entgegen § 184 Abs. 2 InsO seinen Widerspruch nicht innerhalb der Monatsfrist verfolgt hat (BGH, aaO Rn. 11).
- 10
- b) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine entsprechende Anwendung des § 184 Abs. 2 und des § 183 Abs. 2 InsO ausgeschlossen , wenn der Anspruchsgrund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung vom Schuldner bestritten und die Forderung tituliert ist, nicht aber der Anspruchsgrund selbständig festgestellt ist (BGH, aaO Rn. 12 ff). Dies hat der Bundesgerichtshof anlässlich der Revision gegen das vom Berufungsgericht ausgeführte Urteil des Oberlandesgerichts Brandenburg vom 11. Februar 2010 (NZI 2010, 266) geklärt. Von einer entsprechenden Rechtslage ist auch hier auszugehen. Die Klägerin verfügt zwar über ein rechtskräftiges Versäumnisurteil und einen rechtskräftigen Vollstreckungsbescheid gegen den Schuldner. In beiden Fällen ist aber nicht mit der für § 184 Abs. 2 InsO erforderlichen Rechtskraftwirkung festgestellt, dass die Forderung auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruht (vgl. Pape/Schaltke in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2011, § 184 Rn. 36 ff).
- 11
- aa) Das Berufungsgericht hat seine Auffassung, die Tabelle sei unrichtig, darauf gestützt, dass der Beklagte es im Hinblick auf das Versäumnisurteil vom 8. April 2003 unterlassen habe, seinen Widerspruch gegen die von der Klägerin angemeldete Forderung gemäß § 184 Abs. 2 InsO zu verfolgen. Hierbei hat es übersehen, dass mit der unanfechtbaren Verurteilung des Geschäftsführers einer GmbH zum Schadensersatz für nicht abgeführte Arbeitnehmeranteile von Sozialversicherungsbeiträgen in einem Versäumnisurteil diesem gegenüber noch nicht rechtskräftig feststeht, dass der zuerkannte Anspruch auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruht und deshalb nicht von einer etwaigen Restschuldbefreiung ergriffen wird (vgl. BGH, Urteil vom 5. November 2009 - IX ZR 239/07, BGHZ 183, 77, Rn. 15 f). Danach erstreckt sich die Rechtskraft eines Leistungsurteils nicht auf die Feststellung, dass der Anspruch aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung stammt (BGH, aaO Rn. 14 ff). Die rechtskräftige Feststellung kann auch nicht durch Auslegung des Versäumnisurteils in Verbindung mit der Klageschrift, aufgrund derer das Urteil erlassen worden ist, ersetzt werden (BGH, aaO).
- 12
- bb) Rechtskraftwirkung zum materiellen Anspruchsgrund tritt - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - auch nicht ein, soweit die Klägerin ihre Forderung auf einen Vollstreckungsbescheid stützt, in dem angegeben ist, dass die Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung herrührt. Dass ein solcher Vollstreckungsbescheid das Gericht des Feststellungsprozesses nicht bindet, auch wenn er auf eine Anspruchsgrundlage Bezug nimmt, die eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung voraussetzt, hat der Bundesgerichtshof bereits in einem Urteil vom 18. Mai 2006 (IX ZR 187/04, ZInsO 2006, 704 Rn. 12 f) entschieden. Der auf einem Mahnbescheid beruhende Vollstreckungsbescheid ist - dies gilt auch für § 850f Abs. 2 ZPO (BGH, Beschluss vom 5. April 2005 - VII ZB 17/05, ZInsO 2005, 538, 539) - nicht geeignet , die rechtliche Einordnung des in ihm geltend gemachten Anspruchs festzustellen , weil er nicht auf einer richterlichen Schlüssigkeitsprüfung beruht, sondern allein auf der Angabe des Gläubigers (BGH, Urteil vom 18. Mai 2006, aaO Rn. 12; Beschluss vom 5. April 2005, aaO zu § 850f Abs. 2 ZPO). Darüber hinaus gelten auch hier die Erwägungen des Senatsurteils vom 5. November 2009 (aaO). Das Berufungsgericht hätte deshalb der Klägerin das Rechtsschutzbedürfnis für eine Feststellungsklage auch im Hinblick auf die im Vollstreckungsbescheid vom 8. Januar 2002 titulierte Forderung nicht absprechen dürfen. Eine rechtskräftige Titulierung des Ausspruchs, dass die Forderung auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruht, die der Schuldner innerhalb der Frist des § 184 Abs. 2 Satz 1 InsO hätte angreifen müssen, ist mit dem Vollstreckungsbescheid nicht verbunden.
- 13
- c) Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 25. Juni 2009 (IX ZR 154/08, ZInsO 2009, 1494), steht dieser Entscheidung nicht entgegen. Gegenstand war dort ein gerichtlicher Vergleich, in dem die Parteien außer Streit gestellt hatten, dass der Rechtsgrund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung besteht. Anders als bei einem Versäumnisurteil und einem Vollstreckungsbescheid steht in einem derartigen Fall für den Feststellungsprozess bindend fest, dass die Forderung auf einer entsprechenden Handlung beruht (vgl. BGH, aaO Rn. 11).
IV.
- 14
- Das angefochtene Urteil kann damit keinen Bestand haben. Es ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO); die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht wird nunmehr die Begründetheit der Feststellungsklage zu prüfen haben.
Grupp Möhring
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 26.11.2010 - 38 O 252/10 -
KG Berlin, Entscheidung vom 29.09.2011 - 20 U 291/10 -
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(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Wer als Arbeitgeber der Einzugsstelle Beiträge des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird, vorenthält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer als Arbeitgeber
- 1.
der für den Einzug der Beiträge zuständigen Stelle über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder - 2.
die für den Einzug der Beiträge zuständige Stelle pflichtwidrig über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt
(3) Wer als Arbeitgeber sonst Teile des Arbeitsentgelts, die er für den Arbeitnehmer an einen anderen zu zahlen hat, dem Arbeitnehmer einbehält, sie jedoch an den anderen nicht zahlt und es unterlässt, den Arbeitnehmer spätestens im Zeitpunkt der Fälligkeit oder unverzüglich danach über das Unterlassen der Zahlung an den anderen zu unterrichten, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Satz 1 gilt nicht für Teile des Arbeitsentgelts, die als Lohnsteuer einbehalten werden.
(4) In besonders schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.
aus grobem Eigennutz in großem Ausmaß Beiträge vorenthält, - 2.
unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege fortgesetzt Beiträge vorenthält, - 3.
fortgesetzt Beiträge vorenthält und sich zur Verschleierung der tatsächlichen Beschäftigungsverhältnisse unrichtige, nachgemachte oder verfälschte Belege von einem Dritten verschafft, der diese gewerbsmäßig anbietet, - 4.
als Mitglied einer Bande handelt, die sich zum fortgesetzten Vorenthalten von Beiträgen zusammengeschlossen hat und die zur Verschleierung der tatsächlichen Beschäftigungsverhältnisse unrichtige, nachgemachte oder verfälschte Belege vorhält, oder - 5.
die Mithilfe eines Amtsträgers ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung missbraucht.
(5) Dem Arbeitgeber stehen der Auftraggeber eines Heimarbeiters, Hausgewerbetreibenden oder einer Person, die im Sinne des Heimarbeitsgesetzes diesen gleichgestellt ist, sowie der Zwischenmeister gleich.
(6) In den Fällen der Absätze 1 und 2 kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn der Arbeitgeber spätestens im Zeitpunkt der Fälligkeit oder unverzüglich danach der Einzugsstelle schriftlich
Liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 vor und werden die Beiträge dann nachträglich innerhalb der von der Einzugsstelle bestimmten angemessenen Frist entrichtet, wird der Täter insoweit nicht bestraft. In den Fällen des Absatzes 3 gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.(1) Eine rechtskräftige Entscheidung, durch die eine Forderung festgestellt oder ein Widerspruch für begründet erklärt wird, wirkt gegenüber dem Insolvenzverwalter und allen Insolvenzgläubigern.
(2) Der obsiegenden Partei obliegt es, beim Insolvenzgericht die Berichtigung der Tabelle zu beantragen.
(3) Haben nur einzelne Gläubiger, nicht der Verwalter, den Rechtsstreit geführt, so können diese Gläubiger die Erstattung ihrer Kosten aus der Insolvenzmasse insoweit verlangen, als der Masse durch die Entscheidung ein Vorteil erwachsen ist.
(1) Hat der Schuldner im Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren (§ 177) eine Forderung bestritten, so kann der Gläubiger Klage auf Feststellung der Forderung gegen den Schuldner erheben. War zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Rechtsstreit über die Forderung anhängig, so kann der Gläubiger diesen Rechtsstreit gegen den Schuldner aufnehmen.
(2) Liegt für eine solche Forderung ein vollstreckbarer Schuldtitel oder ein Endurteil vor, so obliegt es dem Schuldner binnen einer Frist von einem Monat, die mit dem Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren mit dem Bestreiten der Forderung beginnt, den Widerspruch zu verfolgen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist gilt ein Widerspruch als nicht erhoben. Das Insolvenzgericht erteilt dem Schuldner und dem Gläubiger, dessen Forderung bestritten worden ist, einen beglaubigten Auszug aus der Tabelle und weist den Schuldner auf die Folgen einer Fristversäumung hin. Der Schuldner hat dem Gericht die Verfolgung des Anspruchs nachzuweisen.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Wer als Arbeitgeber der Einzugsstelle Beiträge des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird, vorenthält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer als Arbeitgeber
- 1.
der für den Einzug der Beiträge zuständigen Stelle über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder - 2.
die für den Einzug der Beiträge zuständige Stelle pflichtwidrig über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt
(3) Wer als Arbeitgeber sonst Teile des Arbeitsentgelts, die er für den Arbeitnehmer an einen anderen zu zahlen hat, dem Arbeitnehmer einbehält, sie jedoch an den anderen nicht zahlt und es unterlässt, den Arbeitnehmer spätestens im Zeitpunkt der Fälligkeit oder unverzüglich danach über das Unterlassen der Zahlung an den anderen zu unterrichten, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Satz 1 gilt nicht für Teile des Arbeitsentgelts, die als Lohnsteuer einbehalten werden.
(4) In besonders schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.
aus grobem Eigennutz in großem Ausmaß Beiträge vorenthält, - 2.
unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege fortgesetzt Beiträge vorenthält, - 3.
fortgesetzt Beiträge vorenthält und sich zur Verschleierung der tatsächlichen Beschäftigungsverhältnisse unrichtige, nachgemachte oder verfälschte Belege von einem Dritten verschafft, der diese gewerbsmäßig anbietet, - 4.
als Mitglied einer Bande handelt, die sich zum fortgesetzten Vorenthalten von Beiträgen zusammengeschlossen hat und die zur Verschleierung der tatsächlichen Beschäftigungsverhältnisse unrichtige, nachgemachte oder verfälschte Belege vorhält, oder - 5.
die Mithilfe eines Amtsträgers ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung missbraucht.
(5) Dem Arbeitgeber stehen der Auftraggeber eines Heimarbeiters, Hausgewerbetreibenden oder einer Person, die im Sinne des Heimarbeitsgesetzes diesen gleichgestellt ist, sowie der Zwischenmeister gleich.
(6) In den Fällen der Absätze 1 und 2 kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn der Arbeitgeber spätestens im Zeitpunkt der Fälligkeit oder unverzüglich danach der Einzugsstelle schriftlich
Liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 vor und werden die Beiträge dann nachträglich innerhalb der von der Einzugsstelle bestimmten angemessenen Frist entrichtet, wird der Täter insoweit nicht bestraft. In den Fällen des Absatzes 3 gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.(1) Handelt jemand
- 1.
als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder als Mitglied eines solchen Organs, - 2.
als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer rechtsfähigen Personengesellschaft oder - 3.
als gesetzlicher Vertreter eines anderen,
(2) Ist jemand von dem Inhaber eines Betriebs oder einem sonst dazu Befugten
- 1.
beauftragt, den Betrieb ganz oder zum Teil zu leiten, oder - 2.
ausdrücklich beauftragt, in eigener Verantwortung Aufgaben wahrzunehmen, die dem Inhaber des Betriebs obliegen,
(3) Die Absätze 1 und 2 sind auch dann anzuwenden, wenn die Rechtshandlung, welche die Vertretungsbefugnis oder das Auftragsverhältnis begründen sollte, unwirksam ist.
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
Von der Erteilung der Restschuldbefreiung werden nicht berührt:
- 1.
Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, aus rückständigem gesetzlichen Unterhalt, den der Schuldner vorsätzlich pflichtwidrig nicht gewährt hat, oder aus einem Steuerschuldverhältnis, sofern der Schuldner im Zusammenhang damit wegen einer Steuerstraftat nach den §§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung rechtskräftig verurteilt worden ist; der Gläubiger hat die entsprechende Forderung unter Angabe dieses Rechtsgrundes nach § 174 Absatz 2 anzumelden; - 2.
Geldstrafen und die diesen in § 39 Abs. 1 Nr. 3 gleichgestellten Verbindlichkeiten des Schuldners; - 3.
Verbindlichkeiten aus zinslosen Darlehen, die dem Schuldner zur Begleichung der Kosten des Insolvenzverfahrens gewährt wurden.
(1) Die Insolvenzgläubiger haben ihre Forderungen schriftlich beim Insolvenzverwalter anzumelden. Der Anmeldung sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden. Zur Vertretung des Gläubigers im Verfahren nach diesem Abschnitt sind auch Personen befugt, die Inkassodienstleistungen erbringen (registrierte Personen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes).
(2) Bei der Anmeldung sind der Grund und der Betrag der Forderung anzugeben sowie die Tatsachen, aus denen sich nach Einschätzung des Gläubigers ergibt, dass ihr eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung, eine vorsätzliche pflichtwidrige Verletzung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht oder eine Steuerstraftat des Schuldners nach den §§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung zugrunde liegt.
(3) Die Forderungen nachrangiger Gläubiger sind nur anzumelden, soweit das Insolvenzgericht besonders zur Anmeldung dieser Forderungen auffordert. Bei der Anmeldung solcher Forderungen ist auf den Nachrang hinzuweisen und die dem Gläubiger zustehende Rangstelle zu bezeichnen.
(4) Die Anmeldung kann durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments erfolgen, wenn der Insolvenzverwalter der Übermittlung elektronischer Dokumente ausdrücklich zugestimmt hat. Als Urkunde im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 kann in diesem Fall auch eine elektronische Rechnung übermittelt werden. Auf Verlangen des Insolvenzverwalters oder des Insolvenzgerichts sind Ausdrucke, Abschriften oder Originale von Urkunden einzureichen.
Von der Erteilung der Restschuldbefreiung werden nicht berührt:
- 1.
Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, aus rückständigem gesetzlichen Unterhalt, den der Schuldner vorsätzlich pflichtwidrig nicht gewährt hat, oder aus einem Steuerschuldverhältnis, sofern der Schuldner im Zusammenhang damit wegen einer Steuerstraftat nach den §§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung rechtskräftig verurteilt worden ist; der Gläubiger hat die entsprechende Forderung unter Angabe dieses Rechtsgrundes nach § 174 Absatz 2 anzumelden; - 2.
Geldstrafen und die diesen in § 39 Abs. 1 Nr. 3 gleichgestellten Verbindlichkeiten des Schuldners; - 3.
Verbindlichkeiten aus zinslosen Darlehen, die dem Schuldner zur Begleichung der Kosten des Insolvenzverfahrens gewährt wurden.
(1) Eine rechtskräftige Entscheidung, durch die eine Forderung festgestellt oder ein Widerspruch für begründet erklärt wird, wirkt gegenüber dem Insolvenzverwalter und allen Insolvenzgläubigern.
(2) Der obsiegenden Partei obliegt es, beim Insolvenzgericht die Berichtigung der Tabelle zu beantragen.
(3) Haben nur einzelne Gläubiger, nicht der Verwalter, den Rechtsstreit geführt, so können diese Gläubiger die Erstattung ihrer Kosten aus der Insolvenzmasse insoweit verlangen, als der Masse durch die Entscheidung ein Vorteil erwachsen ist.
(1) Ist eine Forderung vom Insolvenzverwalter oder von einem Insolvenzgläubiger bestritten worden, so bleibt es dem Gläubiger überlassen, die Feststellung gegen den Bestreitenden zu betreiben.
(2) Liegt für eine solche Forderung ein vollstreckbarer Schuldtitel oder ein Endurteil vor, so obliegt es dem Bestreitenden, den Widerspruch zu verfolgen.
(3) Das Insolvenzgericht erteilt dem Gläubiger, dessen Forderung bestritten worden ist, einen beglaubigten Auszug aus der Tabelle. Im Falle des Absatzes 2 erhält auch der Bestreitende einen solchen Auszug. Die Gläubiger, deren Forderungen festgestellt worden sind, werden nicht benachrichtigt; hierauf sollen die Gläubiger vor dem Prüfungstermin hingewiesen werden.
(1) Eine rechtskräftige Entscheidung, durch die eine Forderung festgestellt oder ein Widerspruch für begründet erklärt wird, wirkt gegenüber dem Insolvenzverwalter und allen Insolvenzgläubigern.
(2) Der obsiegenden Partei obliegt es, beim Insolvenzgericht die Berichtigung der Tabelle zu beantragen.
(3) Haben nur einzelne Gläubiger, nicht der Verwalter, den Rechtsstreit geführt, so können diese Gläubiger die Erstattung ihrer Kosten aus der Insolvenzmasse insoweit verlangen, als der Masse durch die Entscheidung ein Vorteil erwachsen ist.
(1) Hat der Schuldner im Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren (§ 177) eine Forderung bestritten, so kann der Gläubiger Klage auf Feststellung der Forderung gegen den Schuldner erheben. War zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Rechtsstreit über die Forderung anhängig, so kann der Gläubiger diesen Rechtsstreit gegen den Schuldner aufnehmen.
(2) Liegt für eine solche Forderung ein vollstreckbarer Schuldtitel oder ein Endurteil vor, so obliegt es dem Schuldner binnen einer Frist von einem Monat, die mit dem Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren mit dem Bestreiten der Forderung beginnt, den Widerspruch zu verfolgen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist gilt ein Widerspruch als nicht erhoben. Das Insolvenzgericht erteilt dem Schuldner und dem Gläubiger, dessen Forderung bestritten worden ist, einen beglaubigten Auszug aus der Tabelle und weist den Schuldner auf die Folgen einer Fristversäumung hin. Der Schuldner hat dem Gericht die Verfolgung des Anspruchs nachzuweisen.
(1) Eine rechtskräftige Entscheidung, durch die eine Forderung festgestellt oder ein Widerspruch für begründet erklärt wird, wirkt gegenüber dem Insolvenzverwalter und allen Insolvenzgläubigern.
(2) Der obsiegenden Partei obliegt es, beim Insolvenzgericht die Berichtigung der Tabelle zu beantragen.
(3) Haben nur einzelne Gläubiger, nicht der Verwalter, den Rechtsstreit geführt, so können diese Gläubiger die Erstattung ihrer Kosten aus der Insolvenzmasse insoweit verlangen, als der Masse durch die Entscheidung ein Vorteil erwachsen ist.
(1) Hat der Schuldner im Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren (§ 177) eine Forderung bestritten, so kann der Gläubiger Klage auf Feststellung der Forderung gegen den Schuldner erheben. War zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Rechtsstreit über die Forderung anhängig, so kann der Gläubiger diesen Rechtsstreit gegen den Schuldner aufnehmen.
(2) Liegt für eine solche Forderung ein vollstreckbarer Schuldtitel oder ein Endurteil vor, so obliegt es dem Schuldner binnen einer Frist von einem Monat, die mit dem Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren mit dem Bestreiten der Forderung beginnt, den Widerspruch zu verfolgen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist gilt ein Widerspruch als nicht erhoben. Das Insolvenzgericht erteilt dem Schuldner und dem Gläubiger, dessen Forderung bestritten worden ist, einen beglaubigten Auszug aus der Tabelle und weist den Schuldner auf die Folgen einer Fristversäumung hin. Der Schuldner hat dem Gericht die Verfolgung des Anspruchs nachzuweisen.
(1) Das Vollstreckungsgericht kann dem Schuldner auf Antrag von dem nach den Bestimmungen der §§ 850c, 850d und 850i pfändbaren Teil seines Arbeitseinkommens einen Teil belassen, wenn
- 1.
der Schuldner nachweist, dass bei Anwendung der Pfändungsfreigrenzen entsprechend § 850c der notwendige Lebensunterhalt im Sinne des Dritten und Vierten Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder nach Kapitel 3 Abschnitt 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für sich und für die Personen, denen er gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet ist, nicht gedeckt ist, - 2.
besondere Bedürfnisse des Schuldners aus persönlichen oder beruflichen Gründen oder - 3.
der besondere Umfang der gesetzlichen Unterhaltspflichten des Schuldners, insbesondere die Zahl der Unterhaltsberechtigten, dies erfordern
(2) Wird die Zwangsvollstreckung wegen einer Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung betrieben, so kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers den pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens ohne Rücksicht auf die in § 850c vorgesehenen Beschränkungen bestimmen; dem Schuldner ist jedoch so viel zu belassen, wie er für seinen notwendigen Unterhalt und zur Erfüllung seiner laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten bedarf.
(3) (weggefallen)
(1) Hat der Schuldner im Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren (§ 177) eine Forderung bestritten, so kann der Gläubiger Klage auf Feststellung der Forderung gegen den Schuldner erheben. War zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Rechtsstreit über die Forderung anhängig, so kann der Gläubiger diesen Rechtsstreit gegen den Schuldner aufnehmen.
(2) Liegt für eine solche Forderung ein vollstreckbarer Schuldtitel oder ein Endurteil vor, so obliegt es dem Schuldner binnen einer Frist von einem Monat, die mit dem Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren mit dem Bestreiten der Forderung beginnt, den Widerspruch zu verfolgen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist gilt ein Widerspruch als nicht erhoben. Das Insolvenzgericht erteilt dem Schuldner und dem Gläubiger, dessen Forderung bestritten worden ist, einen beglaubigten Auszug aus der Tabelle und weist den Schuldner auf die Folgen einer Fristversäumung hin. Der Schuldner hat dem Gericht die Verfolgung des Anspruchs nachzuweisen.
(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.
(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.
(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.