Bundesgerichtshof Urteil, 17. Juli 2008 - IX ZR 132/07

bei uns veröffentlicht am17.07.2008
vorgehend
Landgericht Aachen, 1 O 400/06, 26.10.2006
Oberlandesgericht Köln, 2 U 137/06, 27.06.2007

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 132/07
Verkündet am:
17. Juli 2008
Preuß
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
InsO §§ 49 , 50, 39 Abs. 1 Nr. 1 und 2, § 169
Nach Insolvenzeröffnung fällig werdende Ansprüche auf Kosten und Zinsen
werden von dem Recht auf abgesonderte Befriedigung erfasst (Fortführung
von BGHZ 134, 195).
BGH, Urteil vom 17. Juli 2008 - IX ZR 132/07 - OLG Köln
LG Aachen
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 17. Juli 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter
Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 27. Juni 2007 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die klagende S. gewährte der P. oHG (fortan: Schuldnerin) in erheblichem Umfang Darlehensmittel. Zur Sicherung aller bestehenden und künftigen Forderungen trat die Schuldnerin ihre Forderungen aus Lieferungen und Leistungen gegen alle Kunden mit den Anfangsbuchstaben A bis Z an die Klägerin ab.
2
Am 10. Juni 2003 wurde über das Vermögen der Schuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt. Die von der Klägerin in Höhe von 1.782.738,01 € angemeldete Forderung wurde von dem Beklagten vollständig befriedigt. Der Beklagte zog weitere Forderungen über 370.552,83 € ein, die aufgrund der Globalzession an die Klägerin abgetreten waren.
3
Gegenstand der Klage ist eine unstreitige Restforderung der Klägerin wegen nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstandener Verzugszinsen und Verfahrenskosten in Höhe von 217.203,08 €. Auch insoweit beansprucht sie Befriedigung aus den von dem Beklagten eingezogenen Forderungen. Landgericht und Oberlandesgericht haben der Klage stattgegeben. Mit der von dem Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte sein Klageabweisungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe:


4
Die Revision des Beklagten bleibt ohne Erfolg.

I.


5
Das Oberlandesgericht, dessen Entscheidung in NZI 2007, 528 veröffentlich ist, hat ausgeführt, das Absonderungsrecht der Klägerin erstrecke sich auch auf ihre nach Insolvenzeröffnung bis zur Verwertung entstandenen Zinsund Kostenansprüche. Im Anwendungsbereich der Konkursordnung habe der Bundesgerichtshof entschieden (BGHZ 134, 195), dass sich die Regelung des § 63 Nr. 1 KO, wonach seit der Eröffnung des Verfahrens laufende Zinsen im Konkursverfahren nicht geltend gemacht werden könnten, nicht auf Absonderungsrechte beziehe. An dieser rechtlichen Würdigung habe sich nach dem Inkrafttreten der Insolvenzordnung nichts geändert, weil § 39 Abs. 1 Nr. 1 InsO abweichend von § 63 Nr. 1 KO nach Insolvenzeröffnung entstandene Zinsforderungen berücksichtige und folglich aufgewertet habe. Damit vertrage es sich nicht, Zinsforderungen im Rahmen der Absonderung schlechter zu behandeln.
Im Übrigen seien Absonderungsrechte für Verbindlichkeiten Dritter voll zu berücksichtigen , obwohl insoweit eine Insolvenzforderung gar nicht bestehe. Danach könne das Absonderungsrecht keinen geringeren Umfang haben, wenn es mit einer nachrangigen Insolvenzforderung verknüpft sei. Durch die Einbeziehung nachinsolvenzlicher Zins- und Kostenforderungen werde ein Wertungswiderspruch zwischen § 49 InsO einerseits und §§ 50, 51 InsO andererseits vermieden, weil bei der in § 49 InsO geregelten Verwertung unbeweglichen Vermögens gemäß § 109 Abs. 1 ZVG die Verfahrenskosten vorab aus dem Verwertungserlös zu begleichen seien und die Befriedigung in der Rangfolge der §§ 10 ff ZVG stattfinde.

II.


6
Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung stand.
7
1. Der Bundesgerichtshof hat unter der Geltung der Konkursordnung aus den nachfolgenden, von dem Berufungsgericht zutreffend angeführten Erwägungen entschieden, dass sich das Recht auf abgesonderte Befriedigung auf nach Konkurseröffnung bis zur Verwertung entstandene Zins- und Kostenansprüche erstreckt (BGHZ 134, 195): Das Absonderungsrecht decke entsprechend der Reihenfolge des § 367 Abs. 1 BGB zunächst die Kosten, dann die Zinsen und zuletzt das Kapital ab. Die Bestimmung des § 63 Nr. 1 KO, nach deren Inhalt seit der Eröffnung laufende Zinsen im Konkursverfahren unberücksichtigt blieben, beziehe sich nicht auf Absonderungsrechte, die unabhängig vom Konkursverfahren (§ 4 Abs. 2 KO) zu befriedigen seien (BGHZ aaO S. 197). Der Gesetzgeber habe nach Eröffnung entstehende Forderungen dem Konkursverfahren lediglich entzogen, weil er derartige Ansprüche nicht als zur Zeit der Verfahrenseröffnung begründet (§ 3 Abs. 1 KO) angesehen habe. Der Grundsatz der Gleichbehandlung der Gläubiger gebiete nicht, nach Konkurseröffnung entstandene Zinsen bei der Erlösbeteiligung außer Betracht zu lassen, weil er für außerhalb des Insolvenzverfahrens zu realisierende Rechte nicht gelte (BGHZ aaO S. 198). Da § 127 Abs. 1 KO dem Konkursverwalter ein eigenständiges Verwertungsrecht einräume, werde der Gläubiger nicht in die Lage versetzt, durch eine verzögerliche Verwertung seinen Zinsanspruch zu erweitern. Sei der Gläubiger zur Selbstverwertung befugt, könne ihm auf Veranlassung des Verwalters gemäß § 127 Abs. 2 KO von dem Konkursgericht eine Frist bestimmt werden, nach deren fruchtlosem Ablauf der Verwalter die Verwertung selbst vornehmen könne. Außerdem könne sich aus dem Sicherungsgeschäft ein vertraglicher Schadensersatzanspruch gegen einen Gläubiger ergeben , der die Verwertung schuldhaft verzögere (BGHZ aaO S. 199).
8
2. Diese Erwägungen entsprechen entgegen der Ansicht der Revision nach nahezu einhelliger Auffassung auch der nach Inkrafttreten der Insolvenzordnung maßgeblichen Gesetzeslage (OLG Hamburg DZWIR 2003, 79, 80 mit zustimmender Anm. Flitsch; MünchKomm-InsO/Ganter, 2. Aufl. Rn. 59 vor §§ 49-52; MünchKomm-InsO/Ehricke, aaO § 39 Rn. 15; Jaeger/Henckel, InsO § 39 Rn. 13, § 52 Rn. 23; Braun/Bäuerle, InsO 3. Aufl. § 39 Rn. 6, § 52 Rn. 8; FK-InsO/Joneleit/Imberger, 4. Aufl. § 52 Rn. 3; HK-InsO/Eickmann, 4. Aufl. § 39 Rn. 7, 8, § 52 Rn. 11; HmbKomm-InsO/Lüdtke, 2. Aufl. § 39 Rn. 8; HmbKommInsO /Büchler, aaO Rn. 16 vor §§ 49 bis 51; § 52 Rn. 6; Nerlich/ Römermann/Andres, InsO § 39 Rn. 6; Gottwald, Insolvenzrechts-Handbuch, 3. Aufl. § 42 Rn. 4; Weis in Hess/Weis/Wienberg, InsO 2. Aufl. § 50 Rn. 11; Breutigam in Breutigam/Blersch/Goetsch, InsO § 50 Rn. 19; Grub DZWIR 2002, 441, 443; Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 49 Rn. 6 a.E.; vgl. aber auch ders., aaO § 50 Rn. 49, § 52 Rn. 8). Darum findet die Klageforderung ihre Grundlage in § 170 Abs. 1 Satz 2 InsO.
9
a) In Abkehr von § 63 Nr. 1 und 2 KO sieht § 39 Abs. 1 Nr. 1 und 2 InsO ausdrücklich vor, dass nach Insolvenzeröffnung bis zur Verwertung entstandene Zins- und Kostenforderungen am Insolvenzverfahren teilnehmen. Trotz der Einstufung dieser Ansprüche als nachrangige Insolvenzforderungen sind sie - was die Revision verkennt - im Vergleich zur gänzlichen Nichtberücksichtigung unter dem früheren Rechtszustand günstiger gestellt worden. Im Lichte der Entscheidung BGHZ 134, 195, 197, die das Absonderungsrecht bereits auf diese nicht am Konkursverfahren teilnehmenden Forderungen ausgedehnt hatte, spricht die gewandelte Rechtslage nachdrücklich dafür, die nunmehr ausdrücklich in das Insolvenzverfahren einbezogenen Zins- und Kostenforderungen weiterhin im Rahmen der abgesonderten Befriedigung zu beachten (MünchKommInsO /Ganter, aaO).
10
b) Für die Beurteilung der hier anstehenden Rechtsfrage ist es - anders als die Revision meint - ohne Bedeutung, dass die Realisierung der Absonderungsrechte abweichend von § 4 Abs. 2 KO gemäß §§ 50 ff, 166 ff InsO innerhalb des Insolvenzverfahrens stattfindet.
11
Trotz der Gefahren, die nach früherem Recht bei einer Selbstverwertung durch den Gläubiger aus einer verzögerlichen Verwertung und der damit verbundenen Erweiterung der Zinsforderung für die Masse entstehen konnten, hat der Bundesgerichtshof nachkonkursliche Zins- und Kostenansprüche der abgesonderten Verwertung unterworfen (BGHZ aaO S. 199). Da die Verwertung nach Inkrafttreten der Insolvenzordnung in den Händen des Verwalters liegt und darum derartige Unzuträglichkeiten nicht mehr zu befürchten sind, besteht kein Anlass, abweichend von der früheren Entscheidung nunmehr nachinsolvenzliche Zins- und Kostenforderungen aus der abgesonderten Verwertung auszuklammern.
12
c) Dem Wortlaut des § 50 Abs. 1 InsO kann nicht - wie von der Revision befürwortet - entnommen werden, dass nach Insolvenzeröffnung begründete Nebenforderungen bei der abgesonderten Befriedigung außer Betracht bleiben.
13
aa) Eine Leistung des Schuldners wird gemäß § 367 BGB zunächst auf die Zinsen, dann auf die Kosten und zuletzt auf die Hauptleistung angerechnet. Gläubiger sind gemäß § 50 Abs. 1 InsO für die Hauptforderung, Zinsen und Kosten zur abgesonderten Befriedigung aus dem Pfandgegenstand berechtigt. Aus der in beiden Vorschriften zum Ausdruck kommenden unterschiedlichen Forderungsreihenfolge wird vereinzelt hergeleitet, dass die Befriedigung auf die Hauptforderung und erst anschließend auf die Zinsen und Kosten erfolgt und darum die nach Verfahrenseröffnung entstehenden Zins- und Kostenforderungen bei der abgesonderten Befriedigung keine Beachtung finden (Uhlenbruck, aaO § 50 Rn. 49, § 52 Rn. 8).
14
bb) Ob die Tilgungsreihenfolge des § 367 BGB auch im Rahmen des § 50 Abs. 1 InsO gilt, kann dahinstehen, weil der Absonderungserlös aus den an die Klägerin abgetretenen Forderungen auch die nach Verfahrenseröffnung entstandenen Forderungen abdeckt (vgl. MünchKomm-InsO/Ganter, aaO § 52 Rn. 30). Jedenfalls kann aus dem Wortlaut des § 50 Abs. 1 InsO, der sich allenfalls mit der Tilgungsreihenfolge, aber nicht mit dem Umfang der durch das Absonderungsrecht gesicherten Forderung befasst, nicht geschlossen werden, dass nach Insolvenzeröffnung begründete Zins- und Kostenforderungen bei der abgesonderten Befriedigung außer Betracht zu lassen sind. Die Tilgungsreihenfolge besagt nichts über die Reichweite des Absonderungsrechts.
15
cc) Für dieses Verständnis spricht eine weitere Erwägung: Übernimmt der Schuldner für eine Drittverbindlichkeit die dingliche Haftung, genießt das Absonderungsrecht in voller Höhe Geltung, obwohl der Sicherungsnehmer kein Insolvenzschuldner ist. Bei dieser Sachlage ist es allein folgerichtig, dass sich ein Absonderungsrecht, dem - anders als bei einer Drittbesicherung - eine Insolvenzforderung zugrunde liegt, auch auf die gemäß § 39 Abs. 1 Nr. 1 und 2 InsO nachrangigen Zins- und Kostenforderungen erstreckt (MünchKomm-InsO/ Ganter, Rn. 59 vor §§ 49 bis 52). Der Nachrang des § 39 InsO wird folglich im Rahmen der abgesonderten Befriedigung durch §§ 49 ff InsO verdrängt (MünchKomm-InsO/Ganter, aaO Rn. 59b vor §§ 49 bis 52).
16
d) Die Berücksichtigung nachinsolvenzlicher Zins- und Kostenforderungen zugunsten gemäß §§ 50, 51 InsO Absonderungsberechtigter steht überdies mit den in § 49 InsO geregelten Rechtsfolgen abgesonderter Befriedigung aus unbeweglichem Vermögen in Einklang (Braun/Bäuerle, aaO § 39 Rn. 6).
17
Besteht das Absonderungsrecht an unbeweglichem Vermögen, bestimmt sich die abgesonderte Befriedigung gemäß § 49 InsO nach Maßgabe des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (ZVG). Gemäß § 44 Abs. 1, § 49 Abs. 1, § 109 Abs. 1, § 155 Abs. 1 ZVG sind die Verfahrenskosten vorweg zu berichtigen. Laufende Zinsansprüche finden ebenfalls Berücksichtigung (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 ZVG).
18
e) Schließlich lässt auch § 169 InsO entgegen der Ansicht der Revision nicht erkennen, dass nachinsolvenzliche Zins- und Kostenforderungen bei der abgesonderten Befriedigung außer Ansatz bleiben.
19
aa) Dem Gläubiger sind gemäß § 169 InsO vom Berichtstermin an laufend die geschuldeten Zinsen aus der Insolvenzmasse zu zahlen, solange ein Gegenstand, zu dessen Verwertung der Insolvenzverwalter nach § 166 InsO berechtigt ist, nicht verwertet wird. Die Bestimmung verfolgt den Zweck, absonderungsberechtigte Gläubiger vor einer Verzögerung der Verwertung durch den Insolvenzverwalter und die daraus folgenden Nachteile zu schützen (BGHZ 166, 215, 218 Rn. 13; MünchKomm-InsO/Lwowski/Tetzlaff, aaO § 169 Rn. 1). Der nach der Dauer der Verzögerung (MünchKomm-InsO/Lwowski/Tetzlaff, aaO § 169 Rn. 28, 34 ff) zu bemessende Zinsanspruch richtet sich gegen die Masse (MünchKomm-InsO/Lwowski/Tetzlaff, aaO § 169 Rn. 39).
20
bb) Von dem Anspruch auf Zinszahlung wegen einer Verzögerung der Verwertung durch den Insolvenzverwalter ist die Erhebung von Zinsansprüchen absonderungsberechtigter Gläubiger im Rahmen des Verwertungsverfahrens zu unterscheiden (MünchKomm-InsO/Lwowski/Tetzlaff, aaO § 169 Rn. 4; Grub DZWIR 2002, 441, 443). Von der Regelung des § 169 InsO ist die Befugnis absonderungsberechtigter Gläubiger unberührt, sich aus den Sicherheiten sowohl wegen aller rückständigen als auch wegen aller laufenden Zins- und Kostenansprüche zu befriedigen (MünchKomm-InsO/Lwowski/Tetzlaff, aaO § 169 Rn. 28; HK-InsO/Landfermann, aaO § 169 Rn. 16; A. Funk, Die Sicherungsübereignung in Einzelzwangsvollstreckung und Insolvenz 1996 S. 90 f). Der Gesetzgeber hat bei der Schaffung des § 169 InsO jedoch berücksichtigt, dass der Anspruch des absonderungsberechtigten Gläubigers auf Begleichung der nach Insolvenzeröffnung begründeten Zinsforderungen nur praktische Bedeutung erlangt, falls der Verwertungserlös tatsächlich die nachinsolvenzlichen Forderungen abdeckt (HK-InsO/Landfermann, aaO). Zum Schutze der Absonderungsberechtigten schuldet die Masse unabhängig von einer Deckung der stetig anwachsenden laufenden Zinsforderungen durch das Sicherungsgut gemäß § 169 InsO bereits Zinsen, wenn es zu einer Verzögerung der Verwertung kommt. Diese Zinspflicht dient dazu, das Sicherungsgut nicht durch zusätzliche, auf einer verzögerten Verwertung beruhende Zinsansprüche auszuhöhlen. Mit Hilfe des selbständigen , das Verwertungsrecht ergänzenden Anspruchs aus § 169 InsO wird vermieden , dass das Sicherungsgut wegen der aufgelaufenen Zinsen nicht mehr für eine umfassende Befriedigung des Gläubigers ausreicht (A. Funk, aaO). Damit unterstreicht § 169 InsO die Befugnis der absonderungsberechtigten Gläubiger, sich auch wegen nach Verfahreneröffnung entstandener Nebenforderungen aus dem Sicherungsgut zu befriedigen. Freilich vermindert sich die bei der Verwertung zu berücksichtigende Zinsforderung des Gläubigers um die ihm nach § 169 InsO von der Masse gezahlten Zinsen (HKInsO /Landfermann, aaO).
Ganter Gehrlein Vill
Lohmann Fischer
Vorinstanzen:
LG Aachen, Entscheidung vom 26.10.2006 - 1 O 400/06 -
OLG Köln, Entscheidung vom 27.06.2007 - 2 U 137/06 -

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Solange ein Gegenstand, zu dessen Verwertung der Insolvenzverwalter nach § 166 berechtigt ist, nicht verwertet wird, sind dem Gläubiger vom Berichtstermin an laufend die geschuldeten Zinsen aus der Insolvenzmasse zu zahlen. Ist der Gläubiger schon vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf Grund einer Anordnung nach § 21 an der Verwertung des Gegenstands gehindert worden, so sind die geschuldeten Zinsen spätestens von dem Zeitpunkt an zu zahlen, der drei Monate nach dieser Anordnung liegt. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit nach der Höhe der Forderung sowie dem Wert und der sonstigen Belastung des Gegenstands nicht mit einer Befriedigung des Gläubigers aus dem Verwertungserlös zu rechnen ist.

(1) Im Rang nach den übrigen Forderungen der Insolvenzgläubiger werden in folgender Rangfolge, bei gleichem Rang nach dem Verhältnis ihrer Beträge, berichtigt:

1.
die seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens laufenden Zinsen und Säumniszuschläge auf Forderungen der Insolvenzgläubiger;
2.
die Kosten, die den einzelnen Insolvenzgläubigern durch ihre Teilnahme am Verfahren erwachsen;
3.
Geldstrafen, Geldbußen, Ordnungsgelder und Zwangsgelder sowie solche Nebenfolgen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit, die zu einer Geldzahlung verpflichten;
4.
Forderungen auf eine unentgeltliche Leistung des Schuldners;
5.
nach Maßgabe der Absätze 4 und 5 Forderungen auf Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens oder Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem solchen Darlehen wirtschaftlich entsprechen.
Satz 1 Nummer 5 ist nicht anzuwenden, wenn eine staatliche Förderbank oder eines ihrer Tochterunternehmen einem Unternehmen, an dem die staatliche Förderbank oder eines ihrer Tochterunternehmen beteiligt ist, ein Darlehen gewährt oder eine andere einer Darlehensgewährung wirtschaftlich entsprechende Rechtshandlung vorgenommen hat.

(2) Forderungen, für die zwischen Gläubiger und Schuldner der Nachrang im Insolvenzverfahren vereinbart worden ist, werden im Zweifel nach den in Absatz 1 bezeichneten Forderungen berichtigt.

(3) Die Zinsen der Forderungen nachrangiger Insolvenzgläubiger und die Kosten, die diesen Gläubigern durch ihre Teilnahme am Verfahren entstehen, haben den gleichen Rang wie die Forderungen dieser Gläubiger.

(4) Absatz 1 Nr. 5 gilt für Gesellschaften, die weder eine natürliche Person noch eine Gesellschaft als persönlich haftenden Gesellschafter haben, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist. Erwirbt ein Gläubiger bei drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder bei Überschuldung Anteile zum Zweck ihrer Sanierung, führt dies bis zur nachhaltigen Sanierung nicht zur Anwendung von Absatz 1 Nr. 5 auf seine Forderungen aus bestehenden oder neu gewährten Darlehen oder auf Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem solchen Darlehen wirtschaftlich entsprechen.

(5) Absatz 1 Nr. 5 gilt nicht für den nicht geschäftsführenden Gesellschafter einer Gesellschaft im Sinne des Absatzes 4 Satz 1, der mit 10 Prozent oder weniger am Haftkapital beteiligt ist.

Gläubiger, denen ein Recht auf Befriedigung aus Gegenständen zusteht, die der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegen (unbewegliche Gegenstände), sind nach Maßgabe des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung zur abgesonderten Befriedigung berechtigt.

(1) Gläubiger, die an einem Gegenstand der Insolvenzmasse ein rechtsgeschäftliches Pfandrecht, ein durch Pfändung erlangtes Pfandrecht oder ein gesetzliches Pfandrecht haben, sind nach Maßgabe der §§ 166 bis 173 für Hauptforderung, Zinsen und Kosten zur abgesonderten Befriedigung aus dem Pfandgegenstand berechtigt.

(2) Das gesetzliche Pfandrecht des Vermieters oder Verpächters kann im Insolvenzverfahren wegen der Miete oder Pacht für eine frühere Zeit als die letzten zwölf Monate vor der Eröffnung des Verfahrens sowie wegen der Entschädigung, die infolge einer Kündigung des Insolvenzverwalters zu zahlen ist, nicht geltend gemacht werden. Das Pfandrecht des Verpächters eines landwirtschaftlichen Grundstücks unterliegt wegen der Pacht nicht dieser Beschränkung.

Den in § 50 genannten Gläubigern stehen gleich:

1.
Gläubiger, denen der Schuldner zur Sicherung eines Anspruchs eine bewegliche Sache übereignet oder ein Recht übertragen hat;
2.
Gläubiger, denen ein Zurückbehaltungsrecht an einer Sache zusteht, weil sie etwas zum Nutzen der Sache verwendet haben, soweit ihre Forderung aus der Verwendung den noch vorhandenen Vorteil nicht übersteigt;
3.
Gläubiger, denen nach dem Handelsgesetzbuch ein Zurückbehaltungsrecht zusteht;
4.
Bund, Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände, soweit ihnen zoll- und steuerpflichtige Sachen nach gesetzlichen Vorschriften als Sicherheit für öffentliche Abgaben dienen.

Gläubiger, denen ein Recht auf Befriedigung aus Gegenständen zusteht, die der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegen (unbewegliche Gegenstände), sind nach Maßgabe des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung zur abgesonderten Befriedigung berechtigt.

(1) Aus dem Versteigerungserlös sind die Kosten des Verfahrens vorweg zu entnehmen, mit Ausnahme der durch die Anordnung des Verfahrens oder den Beitritt eines Gläubigers, durch den Zuschlag oder durch nachträgliche Verteilungsverhandlungen entstehenden Kosten.

(2) Der Überschuß wird auf die Rechte, welche durch Zahlung zu decken sind, verteilt.

(1) Hat der Schuldner außer der Hauptleistung Zinsen und Kosten zu entrichten, so wird eine zur Tilgung der ganzen Schuld nicht ausreichende Leistung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung angerechnet.

(2) Bestimmt der Schuldner eine andere Anrechnung, so kann der Gläubiger die Annahme der Leistung ablehnen.

(1) Im Rang nach den übrigen Forderungen der Insolvenzgläubiger werden in folgender Rangfolge, bei gleichem Rang nach dem Verhältnis ihrer Beträge, berichtigt:

1.
die seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens laufenden Zinsen und Säumniszuschläge auf Forderungen der Insolvenzgläubiger;
2.
die Kosten, die den einzelnen Insolvenzgläubigern durch ihre Teilnahme am Verfahren erwachsen;
3.
Geldstrafen, Geldbußen, Ordnungsgelder und Zwangsgelder sowie solche Nebenfolgen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit, die zu einer Geldzahlung verpflichten;
4.
Forderungen auf eine unentgeltliche Leistung des Schuldners;
5.
nach Maßgabe der Absätze 4 und 5 Forderungen auf Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens oder Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem solchen Darlehen wirtschaftlich entsprechen.
Satz 1 Nummer 5 ist nicht anzuwenden, wenn eine staatliche Förderbank oder eines ihrer Tochterunternehmen einem Unternehmen, an dem die staatliche Förderbank oder eines ihrer Tochterunternehmen beteiligt ist, ein Darlehen gewährt oder eine andere einer Darlehensgewährung wirtschaftlich entsprechende Rechtshandlung vorgenommen hat.

(2) Forderungen, für die zwischen Gläubiger und Schuldner der Nachrang im Insolvenzverfahren vereinbart worden ist, werden im Zweifel nach den in Absatz 1 bezeichneten Forderungen berichtigt.

(3) Die Zinsen der Forderungen nachrangiger Insolvenzgläubiger und die Kosten, die diesen Gläubigern durch ihre Teilnahme am Verfahren entstehen, haben den gleichen Rang wie die Forderungen dieser Gläubiger.

(4) Absatz 1 Nr. 5 gilt für Gesellschaften, die weder eine natürliche Person noch eine Gesellschaft als persönlich haftenden Gesellschafter haben, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist. Erwirbt ein Gläubiger bei drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder bei Überschuldung Anteile zum Zweck ihrer Sanierung, führt dies bis zur nachhaltigen Sanierung nicht zur Anwendung von Absatz 1 Nr. 5 auf seine Forderungen aus bestehenden oder neu gewährten Darlehen oder auf Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem solchen Darlehen wirtschaftlich entsprechen.

(5) Absatz 1 Nr. 5 gilt nicht für den nicht geschäftsführenden Gesellschafter einer Gesellschaft im Sinne des Absatzes 4 Satz 1, der mit 10 Prozent oder weniger am Haftkapital beteiligt ist.

(1) Gläubiger, die an einem Gegenstand der Insolvenzmasse ein rechtsgeschäftliches Pfandrecht, ein durch Pfändung erlangtes Pfandrecht oder ein gesetzliches Pfandrecht haben, sind nach Maßgabe der §§ 166 bis 173 für Hauptforderung, Zinsen und Kosten zur abgesonderten Befriedigung aus dem Pfandgegenstand berechtigt.

(2) Das gesetzliche Pfandrecht des Vermieters oder Verpächters kann im Insolvenzverfahren wegen der Miete oder Pacht für eine frühere Zeit als die letzten zwölf Monate vor der Eröffnung des Verfahrens sowie wegen der Entschädigung, die infolge einer Kündigung des Insolvenzverwalters zu zahlen ist, nicht geltend gemacht werden. Das Pfandrecht des Verpächters eines landwirtschaftlichen Grundstücks unterliegt wegen der Pacht nicht dieser Beschränkung.

(1) Nach der Verwertung einer beweglichen Sache oder einer Forderung durch den Insolvenzverwalter sind aus dem Verwertungserlös die Kosten der Feststellung und der Verwertung des Gegenstands vorweg für die Insolvenzmasse zu entnehmen. Aus dem verbleibenden Betrag ist unverzüglich der absonderungsberechtigte Gläubiger zu befriedigen.

(2) Überläßt der Insolvenzverwalter einen Gegenstand, zu dessen Verwertung er nach § 166 berechtigt ist, dem Gläubiger zur Verwertung, so hat dieser aus dem von ihm erzielten Verwertungserlös einen Betrag in Höhe der Kosten der Feststellung sowie des Umsatzsteuerbetrages (§ 171 Abs. 2 Satz 3) vorweg an die Masse abzuführen.

(1) Im Rang nach den übrigen Forderungen der Insolvenzgläubiger werden in folgender Rangfolge, bei gleichem Rang nach dem Verhältnis ihrer Beträge, berichtigt:

1.
die seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens laufenden Zinsen und Säumniszuschläge auf Forderungen der Insolvenzgläubiger;
2.
die Kosten, die den einzelnen Insolvenzgläubigern durch ihre Teilnahme am Verfahren erwachsen;
3.
Geldstrafen, Geldbußen, Ordnungsgelder und Zwangsgelder sowie solche Nebenfolgen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit, die zu einer Geldzahlung verpflichten;
4.
Forderungen auf eine unentgeltliche Leistung des Schuldners;
5.
nach Maßgabe der Absätze 4 und 5 Forderungen auf Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens oder Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem solchen Darlehen wirtschaftlich entsprechen.
Satz 1 Nummer 5 ist nicht anzuwenden, wenn eine staatliche Förderbank oder eines ihrer Tochterunternehmen einem Unternehmen, an dem die staatliche Förderbank oder eines ihrer Tochterunternehmen beteiligt ist, ein Darlehen gewährt oder eine andere einer Darlehensgewährung wirtschaftlich entsprechende Rechtshandlung vorgenommen hat.

(2) Forderungen, für die zwischen Gläubiger und Schuldner der Nachrang im Insolvenzverfahren vereinbart worden ist, werden im Zweifel nach den in Absatz 1 bezeichneten Forderungen berichtigt.

(3) Die Zinsen der Forderungen nachrangiger Insolvenzgläubiger und die Kosten, die diesen Gläubigern durch ihre Teilnahme am Verfahren entstehen, haben den gleichen Rang wie die Forderungen dieser Gläubiger.

(4) Absatz 1 Nr. 5 gilt für Gesellschaften, die weder eine natürliche Person noch eine Gesellschaft als persönlich haftenden Gesellschafter haben, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist. Erwirbt ein Gläubiger bei drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder bei Überschuldung Anteile zum Zweck ihrer Sanierung, führt dies bis zur nachhaltigen Sanierung nicht zur Anwendung von Absatz 1 Nr. 5 auf seine Forderungen aus bestehenden oder neu gewährten Darlehen oder auf Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem solchen Darlehen wirtschaftlich entsprechen.

(5) Absatz 1 Nr. 5 gilt nicht für den nicht geschäftsführenden Gesellschafter einer Gesellschaft im Sinne des Absatzes 4 Satz 1, der mit 10 Prozent oder weniger am Haftkapital beteiligt ist.

(1) Gläubiger, die an einem Gegenstand der Insolvenzmasse ein rechtsgeschäftliches Pfandrecht, ein durch Pfändung erlangtes Pfandrecht oder ein gesetzliches Pfandrecht haben, sind nach Maßgabe der §§ 166 bis 173 für Hauptforderung, Zinsen und Kosten zur abgesonderten Befriedigung aus dem Pfandgegenstand berechtigt.

(2) Das gesetzliche Pfandrecht des Vermieters oder Verpächters kann im Insolvenzverfahren wegen der Miete oder Pacht für eine frühere Zeit als die letzten zwölf Monate vor der Eröffnung des Verfahrens sowie wegen der Entschädigung, die infolge einer Kündigung des Insolvenzverwalters zu zahlen ist, nicht geltend gemacht werden. Das Pfandrecht des Verpächters eines landwirtschaftlichen Grundstücks unterliegt wegen der Pacht nicht dieser Beschränkung.

(1) Hat der Schuldner außer der Hauptleistung Zinsen und Kosten zu entrichten, so wird eine zur Tilgung der ganzen Schuld nicht ausreichende Leistung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung angerechnet.

(2) Bestimmt der Schuldner eine andere Anrechnung, so kann der Gläubiger die Annahme der Leistung ablehnen.

(1) Gläubiger, die an einem Gegenstand der Insolvenzmasse ein rechtsgeschäftliches Pfandrecht, ein durch Pfändung erlangtes Pfandrecht oder ein gesetzliches Pfandrecht haben, sind nach Maßgabe der §§ 166 bis 173 für Hauptforderung, Zinsen und Kosten zur abgesonderten Befriedigung aus dem Pfandgegenstand berechtigt.

(2) Das gesetzliche Pfandrecht des Vermieters oder Verpächters kann im Insolvenzverfahren wegen der Miete oder Pacht für eine frühere Zeit als die letzten zwölf Monate vor der Eröffnung des Verfahrens sowie wegen der Entschädigung, die infolge einer Kündigung des Insolvenzverwalters zu zahlen ist, nicht geltend gemacht werden. Das Pfandrecht des Verpächters eines landwirtschaftlichen Grundstücks unterliegt wegen der Pacht nicht dieser Beschränkung.

(1) Hat der Schuldner außer der Hauptleistung Zinsen und Kosten zu entrichten, so wird eine zur Tilgung der ganzen Schuld nicht ausreichende Leistung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung angerechnet.

(2) Bestimmt der Schuldner eine andere Anrechnung, so kann der Gläubiger die Annahme der Leistung ablehnen.

(1) Gläubiger, die an einem Gegenstand der Insolvenzmasse ein rechtsgeschäftliches Pfandrecht, ein durch Pfändung erlangtes Pfandrecht oder ein gesetzliches Pfandrecht haben, sind nach Maßgabe der §§ 166 bis 173 für Hauptforderung, Zinsen und Kosten zur abgesonderten Befriedigung aus dem Pfandgegenstand berechtigt.

(2) Das gesetzliche Pfandrecht des Vermieters oder Verpächters kann im Insolvenzverfahren wegen der Miete oder Pacht für eine frühere Zeit als die letzten zwölf Monate vor der Eröffnung des Verfahrens sowie wegen der Entschädigung, die infolge einer Kündigung des Insolvenzverwalters zu zahlen ist, nicht geltend gemacht werden. Das Pfandrecht des Verpächters eines landwirtschaftlichen Grundstücks unterliegt wegen der Pacht nicht dieser Beschränkung.

(1) Im Rang nach den übrigen Forderungen der Insolvenzgläubiger werden in folgender Rangfolge, bei gleichem Rang nach dem Verhältnis ihrer Beträge, berichtigt:

1.
die seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens laufenden Zinsen und Säumniszuschläge auf Forderungen der Insolvenzgläubiger;
2.
die Kosten, die den einzelnen Insolvenzgläubigern durch ihre Teilnahme am Verfahren erwachsen;
3.
Geldstrafen, Geldbußen, Ordnungsgelder und Zwangsgelder sowie solche Nebenfolgen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit, die zu einer Geldzahlung verpflichten;
4.
Forderungen auf eine unentgeltliche Leistung des Schuldners;
5.
nach Maßgabe der Absätze 4 und 5 Forderungen auf Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens oder Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem solchen Darlehen wirtschaftlich entsprechen.
Satz 1 Nummer 5 ist nicht anzuwenden, wenn eine staatliche Förderbank oder eines ihrer Tochterunternehmen einem Unternehmen, an dem die staatliche Förderbank oder eines ihrer Tochterunternehmen beteiligt ist, ein Darlehen gewährt oder eine andere einer Darlehensgewährung wirtschaftlich entsprechende Rechtshandlung vorgenommen hat.

(2) Forderungen, für die zwischen Gläubiger und Schuldner der Nachrang im Insolvenzverfahren vereinbart worden ist, werden im Zweifel nach den in Absatz 1 bezeichneten Forderungen berichtigt.

(3) Die Zinsen der Forderungen nachrangiger Insolvenzgläubiger und die Kosten, die diesen Gläubigern durch ihre Teilnahme am Verfahren entstehen, haben den gleichen Rang wie die Forderungen dieser Gläubiger.

(4) Absatz 1 Nr. 5 gilt für Gesellschaften, die weder eine natürliche Person noch eine Gesellschaft als persönlich haftenden Gesellschafter haben, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist. Erwirbt ein Gläubiger bei drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder bei Überschuldung Anteile zum Zweck ihrer Sanierung, führt dies bis zur nachhaltigen Sanierung nicht zur Anwendung von Absatz 1 Nr. 5 auf seine Forderungen aus bestehenden oder neu gewährten Darlehen oder auf Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem solchen Darlehen wirtschaftlich entsprechen.

(5) Absatz 1 Nr. 5 gilt nicht für den nicht geschäftsführenden Gesellschafter einer Gesellschaft im Sinne des Absatzes 4 Satz 1, der mit 10 Prozent oder weniger am Haftkapital beteiligt ist.

(1) Gläubiger, die an einem Gegenstand der Insolvenzmasse ein rechtsgeschäftliches Pfandrecht, ein durch Pfändung erlangtes Pfandrecht oder ein gesetzliches Pfandrecht haben, sind nach Maßgabe der §§ 166 bis 173 für Hauptforderung, Zinsen und Kosten zur abgesonderten Befriedigung aus dem Pfandgegenstand berechtigt.

(2) Das gesetzliche Pfandrecht des Vermieters oder Verpächters kann im Insolvenzverfahren wegen der Miete oder Pacht für eine frühere Zeit als die letzten zwölf Monate vor der Eröffnung des Verfahrens sowie wegen der Entschädigung, die infolge einer Kündigung des Insolvenzverwalters zu zahlen ist, nicht geltend gemacht werden. Das Pfandrecht des Verpächters eines landwirtschaftlichen Grundstücks unterliegt wegen der Pacht nicht dieser Beschränkung.

Den in § 50 genannten Gläubigern stehen gleich:

1.
Gläubiger, denen der Schuldner zur Sicherung eines Anspruchs eine bewegliche Sache übereignet oder ein Recht übertragen hat;
2.
Gläubiger, denen ein Zurückbehaltungsrecht an einer Sache zusteht, weil sie etwas zum Nutzen der Sache verwendet haben, soweit ihre Forderung aus der Verwendung den noch vorhandenen Vorteil nicht übersteigt;
3.
Gläubiger, denen nach dem Handelsgesetzbuch ein Zurückbehaltungsrecht zusteht;
4.
Bund, Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände, soweit ihnen zoll- und steuerpflichtige Sachen nach gesetzlichen Vorschriften als Sicherheit für öffentliche Abgaben dienen.

Gläubiger, denen ein Recht auf Befriedigung aus Gegenständen zusteht, die der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegen (unbewegliche Gegenstände), sind nach Maßgabe des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung zur abgesonderten Befriedigung berechtigt.

(1) Bei der Versteigerung wird nur ein solches Gebot zugelassen, durch welches die dem Anspruch des Gläubigers vorgehenden Rechte sowie die aus dem Versteigerungserlös zu entnehmenden Kosten des Verfahrens gedeckt werden (geringstes Gebot).

(2) Wird das Verfahren wegen mehrerer Ansprüche von verschiedenem Rang betrieben, so darf der vorgehende Anspruch der Feststellung des geringsten Gebots nur dann zugrunde gelegt werden, wenn der wegen dieses Anspruchs ergangene Beschluß dem Schuldner vier Wochen vor dem Versteigerungstermin zugestellt ist.

(1) Der Teil des geringsten Gebots, welcher zur Deckung der Kosten sowie der im § 10 Nr. 1 bis 3 und im § 12 Nr. 1, 2 bezeichneten Ansprüche bestimmt ist, desgleichen der das geringste Gebot übersteigende Betrag des Meistgebots ist von dem Ersteher vor dem Verteilungstermin zu berichtigen (Bargebot).

(2) Das Bargebot ist von dem Zuschlag an zu verzinsen.

(3) Das Bargebot ist so rechtzeitig durch Überweisung auf ein Konto der Gerichtskasse zu entrichten, dass der Betrag der Gerichtskasse vor dem Verteilungstermin gutgeschrieben ist und ein Nachweis hierüber im Termin vorliegt.

(4) Der Ersteher wird durch Hinterlegung von seiner Verbindlichkeit befreit, wenn die Hinterlegung und die Ausschließung der Rücknahme im Verteilungstermin nachgewiesen werden.

(1) Aus dem Versteigerungserlös sind die Kosten des Verfahrens vorweg zu entnehmen, mit Ausnahme der durch die Anordnung des Verfahrens oder den Beitritt eines Gläubigers, durch den Zuschlag oder durch nachträgliche Verteilungsverhandlungen entstehenden Kosten.

(2) Der Überschuß wird auf die Rechte, welche durch Zahlung zu decken sind, verteilt.

(1) Aus den Nutzungen des Grundstücks sind die Ausgaben der Verwaltung sowie die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme derjenigen, welche durch die Anordnung des Verfahrens oder den Beitritt eines Gläubigers entstehen, vorweg zu bestreiten.

(2) Die Überschüsse werden auf die in § 10 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 bezeichneten Ansprüche verteilt. Hierbei werden in der zweiten, dritten und vierten Rangklasse jedoch nur Ansprüche auf laufende wiederkehrende Leistungen, einschließlich der Rentenleistungen, sowie auf diejenigen Beträge berücksichtigt, die zur allmählichen Tilgung einer Schuld als Zuschlag zu den Zinsen zu entrichten sind. Abzahlungsbeträge auf eine unverzinsliche Schuld sind wie laufende wiederkehrende Leistungen zu berücksichtigen, soweit sie fünf vom Hundert des ursprünglichen Schuldbetrages nicht übersteigen.

(3) Hat der eine Zwangsverwaltung betreibende Gläubiger für Instandsetzungs-, Ergänzungs- oder Umbauarbeiten an Gebäuden Vorschüsse gewährt, so sind diese zum Satz von einhalb vom Hundert über dem Zinssatz der Spitzenrefinanzierungsfazilität der Europäischen Zentralbank (SFR-Zinssatz) zu verzinsen. Die Zinsen genießen bei der Zwangsverwaltung und der Zwangsversteigerung dasselbe Vorrecht wie die Vorschüsse selbst.

(4) Hat der Zwangsverwalter oder, wenn der Schuldner zum Verwalter bestellt ist, der Schuldner mit Zustimmung der Aufsichtsperson Düngemittel, Saatgut oder Futtermittel angeschafft, die im Rahmen der bisherigen Wirtschaftsweise zur ordnungsmäßigen Aufrechterhaltung des Betriebs benötigt werden, so haben Ansprüche aus diesen Lieferungen den in § 10 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Rang. Das gleiche gilt von Krediten, die zur Bezahlung dieser Lieferungen in der für derartige Geschäfte üblichen Weise aufgenommen sind.

(1) Ein Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück gewähren nach folgender Rangordnung, bei gleichem Rang nach dem Verhältnis ihrer Beträge:

1.
der Anspruch eines die Zwangsverwaltung betreibenden Gläubigers auf Ersatz seiner Ausgaben zur Erhaltung oder nötigen Verbesserung des Grundstücks, im Falle der Zwangsversteigerung jedoch nur, wenn die Verwaltung bis zum Zuschlag fortdauert und die Ausgaben nicht aus den Nutzungen des Grundstücks erstattet werden können;
1a.
im Falle einer Zwangsversteigerung, bei der das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet ist, die zur Insolvenzmasse gehörenden Ansprüche auf Ersatz der Kosten der Feststellung der beweglichen Gegenstände, auf die sich die Versteigerung erstreckt; diese Kosten sind nur zu erheben, wenn ein Insolvenzverwalter bestellt ist, und pauschal mit vier vom Hundert des Wertes anzusetzen, der nach § 74a Abs. 5 Satz 2 festgesetzt worden ist;
2.
bei Vollstreckung in ein Wohnungseigentum die daraus fälligen Ansprüche auf Zahlung der Beiträge zu den Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums oder des Sondereigentums, die nach § 16 Abs. 2, § 28 Absatz 1 und 2 des Wohnungseigentumsgesetzes geschuldet werden, einschließlich der Vorschüsse und Rückstellungen sowie der Rückgriffsansprüche einzelner Wohnungseigentümer. Das Vorrecht erfasst die laufenden und die rückständigen Beträge aus dem Jahr der Beschlagnahme und den letzten zwei Jahren. Das Vorrecht einschließlich aller Nebenleistungen ist begrenzt auf Beträge in Höhe von nicht mehr als 5 vom Hundert des nach § 74a Abs. 5 festgesetzten Wertes. Die Anmeldung erfolgt durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Rückgriffsansprüche einzelner Wohnungseigentümer werden von diesen angemeldet;
3.
die Ansprüche auf Entrichtung der öffentlichen Lasten des Grundstücks wegen der aus den letzten vier Jahren rückständigen Beträge; wiederkehrende Leistungen, insbesondere Grundsteuern, Zinsen, Zuschläge oder Rentenleistungen, sowie Beträge, die zur allmählichen Tilgung einer Schuld als Zuschlag zu den Zinsen zu entrichten sind, genießen dieses Vorrecht nur für die laufenden Beträge und für die Rückstände aus den letzten zwei Jahren. Untereinander stehen öffentliche Grundstückslasten, gleichviel ob sie auf Bundes- oder Landesrecht beruhen, im Range gleich. Die Vorschriften des § 112 Abs. 1 und der §§ 113 und 116 des Gesetzes über den Lastenausgleich vom 14. August 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 446) bleiben unberührt;
4.
die Ansprüche aus Rechten an dem Grundstück, soweit sie nicht infolge der Beschlagnahme dem Gläubiger gegenüber unwirksam sind, einschließlich der Ansprüche auf Beträge, die zur allmählichen Tilgung einer Schuld als Zuschlag zu den Zinsen zu entrichten sind; Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen, insbesondere Zinsen, Zuschläge, Verwaltungskosten oder Rentenleistungen, genießen das Vorrecht dieser Klasse nur wegen der laufenden und der aus den letzten zwei Jahren rückständigen Beträge;
5.
der Anspruch des Gläubigers, soweit er nicht in einer der vorhergehenden Klassen zu befriedigen ist;
6.
die Ansprüche der vierten Klasse, soweit sie infolge der Beschlagnahme dem Gläubiger gegenüber unwirksam sind;
7.
die Ansprüche der dritten Klasse wegen der älteren Rückstände;
8.
die Ansprüche der vierten Klasse wegen der älteren Rückstände.

(2) Das Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück besteht auch für die Kosten der Kündigung und der die Befriedigung aus dem Grundstück bezweckenden Rechtsverfolgung.

(3) Für die Vollstreckung mit dem Range nach Absatz 1 Nummer 2 genügt ein Titel, aus dem die Verpflichtung des Schuldners zur Zahlung, die Art und der Bezugszeitraum des Anspruchs sowie seine Fälligkeit zu erkennen sind. Soweit die Art und der Bezugszeitraum des Anspruchs sowie seine Fälligkeit nicht aus dem Titel zu erkennen sind, sind sie in sonst geeigneter Weise glaubhaft zu machen.

Solange ein Gegenstand, zu dessen Verwertung der Insolvenzverwalter nach § 166 berechtigt ist, nicht verwertet wird, sind dem Gläubiger vom Berichtstermin an laufend die geschuldeten Zinsen aus der Insolvenzmasse zu zahlen. Ist der Gläubiger schon vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf Grund einer Anordnung nach § 21 an der Verwertung des Gegenstands gehindert worden, so sind die geschuldeten Zinsen spätestens von dem Zeitpunkt an zu zahlen, der drei Monate nach dieser Anordnung liegt. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit nach der Höhe der Forderung sowie dem Wert und der sonstigen Belastung des Gegenstands nicht mit einer Befriedigung des Gläubigers aus dem Verwertungserlös zu rechnen ist.

(1) Der Insolvenzverwalter darf eine bewegliche Sache, an der ein Absonderungsrecht besteht, freihändig verwerten, wenn er die Sache in seinem Besitz hat.

(2) Der Verwalter darf eine Forderung, die der Schuldner zur Sicherung eines Anspruchs abgetreten hat, einziehen oder in anderer Weise verwerten.

(3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung

1.
auf Gegenstände, an denen eine Sicherheit zu Gunsten des Betreibers oder des Teilnehmers eines Systems nach § 1 Abs. 16 des Kreditwesengesetzes zur Sicherung seiner Ansprüche aus dem System besteht,
2.
auf Gegenstände, an denen eine Sicherheit zu Gunsten der Zentralbank eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder Vertragsstaats des Europäischen Wirtschaftsraums oder zu Gunsten der Europäischen Zentralbank besteht, und
3.
auf eine Finanzsicherheit im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes.

Solange ein Gegenstand, zu dessen Verwertung der Insolvenzverwalter nach § 166 berechtigt ist, nicht verwertet wird, sind dem Gläubiger vom Berichtstermin an laufend die geschuldeten Zinsen aus der Insolvenzmasse zu zahlen. Ist der Gläubiger schon vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf Grund einer Anordnung nach § 21 an der Verwertung des Gegenstands gehindert worden, so sind die geschuldeten Zinsen spätestens von dem Zeitpunkt an zu zahlen, der drei Monate nach dieser Anordnung liegt. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit nach der Höhe der Forderung sowie dem Wert und der sonstigen Belastung des Gegenstands nicht mit einer Befriedigung des Gläubigers aus dem Verwertungserlös zu rechnen ist.