Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Juni 2010 - IX ZR 187/08

published on 17/06/2010 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Juni 2010 - IX ZR 187/08
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Landgericht Köln, 17 O 251/07, 15/02/2008
Oberlandesgericht Köln, 25 U 7/08, 02/09/2008

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZR 187/08
vom
17. Juni 2010
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Prof.
Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter
Dr. Pape
am 17. Juni 2010

beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 2. September 2008 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 45.027,77 € festgesetzt.

Gründe:


1
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg, weil sie keinen Zulassungsgrund aufdeckt.
2
1. Die Revision ist nicht zur Einheitlichkeitssicherung wegen einer Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beklagten geboten. Hinsichtlich der vom Berufungsgericht festgestellten Pflichtverletzung des Beklagten im Vertragsverhältnis zwischen ihm und dem Zedenten F. hat das Berufungsgericht den Sachvortrag des Beklagten ersichtlich umfassend zur Kenntnis genommen. Der Beklagte mag die Umstände anders würdigen. Aus Art. 103 Abs. 1 GG folgt aber nicht die Pflicht des Gerichts, der von der Partei gewünschten Beweiswürdigung zu folgen (BVerfGE 80, 269, 286; 87, 1, 33; BVerfG NJW 2005, 3345, 3346).
3
2. Eine Zulassung ist nicht wegen des vom Berufungsgericht angenommenen Schadens des Zedenten geboten.
4
Ursachenzusammenhang Der zwischen anwaltlicher Pflichtverletzung und Schaden des Mandanten bemisst sich danach, wie sich der Mandant verhalten hätte, wenn er pflichtgemäß beraten worden wäre (vgl. BGH, Urt. v. 6. Dezember 2001 - IX ZR 124/00, NJW 2002, 593, 594; Fischer in Zugehör/ Fischer/Sieg/Schlee, Handbuch für Anwaltshaftung 2. Aufl. Rn. 991 m.w.N.).
5
Insoweit hat das Berufungsgericht, ohne einen Rechtssatz aufzustellen, lediglich eine fehlerhafte, die Grundsätze der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht beachtende Rechtsanwendung vorgenommen, was eine Divergenz nicht begründet (BGHZ 154, 288, 293). Diese wird von der Beschwerde auch nicht geltend gemacht.
6
Willkür Auch liegt insoweit nicht vor. Hierfür reicht eine fehlerhafte Rechtsanwendung nicht aus; selbst ein offensichtlicher Rechtsfehler genügt nicht. Erforderlich ist vielmehr, dass eine fehlerhafte Rechtsanwendung unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht; die Rechtsfolge muss mithin in krasser Weise verkannt worden sein (BGHZ 154, 288, 299 f).
Hierfür liegen Anhaltspunkte nicht vor. Solche werden von der Beschwerde auch nicht aufgezeigt. Es liegt ein schlichter Rechtsanwendungsfehler vor.
Kayser Gehrlein Vill
Lohmann Pape
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 15.02.2008 - 17 O 251/07 -
OLG Köln, Entscheidung vom 02.09.2008 - 25 U 7/08 -
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(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde). (2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn1.der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Eur
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published on 06/12/2001 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 124/00 Verkündet am: 6. Dezember 2001 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGB §§ 249 Bb, 675 Die Frage des Ur
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Annotations

(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).

(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder
2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.

(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.

(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.

(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.

(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.

(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.

(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.