Bundesgerichtshof Urteil, 12. Mai 2011 - IX ZR 11/10

bei uns veröffentlicht am12.05.2011
vorgehend
Landgericht Erfurt, 7 O 1346/07, 03.04.2009
Thüringer Oberlandesgericht, 8 U 396/09, 16.12.2009

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 11/10
Verkündet am:
12. Mai 2011
Kluckow
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 12. Mai 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter
Vill, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape und die Richterin Möhring

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 16. Dezember 2009 im Kostenpunkt sowie insoweit aufgehoben, als die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Erfurt vom 3. April 2009 wegen Abweisung der Klage in Höhe von 169.309,58 € nebst Zinsen sowie eines Betrages von 2.444,37 € für vorgerichtliche Anwaltskosten zurückgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Der Kläger war öffentlich bestellter Prüfingenieur für Baustatik im Freistaat Thüringen. Am 7. Februar 1997 beauftragte ihn das L. N. (fortan: Landkreis) mit Prüfungen im Zusammenhang mit der Generalinstandsetzung der Talsperre Ne. . Die Prüfgebühren sollte er aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung direkt bei der damaligen T.
(fortan: Bauherr) erheben. Am 12./21. Februar 1997 schlossen der Kläger und der Bauherr einen Ingenieurvertrag über die Prüfungsleistungen des Klägers.
2
Bis zum Ende seiner Anerkennung als Prüfingenieur am 6. April 1998, seinem 68. Geburtstag, fertigte der Kläger neun Prüfberichte, danach weitere zehn Berichte. Am 2. Dezember 1999 erwirkte er beim Amtsgericht Weimar einen Mahnbescheid gegen den Bauherrn über 200.397,44 DM. Dieser legte Widerspruch ein. Am 17. Dezember 1999 zeigte die beklagte Rechtsanwältin beim Amtsgericht Weimar die Vertretung des Klägers an. Sie beantragte sodann Verweisung an das Landgericht Erfurt, die antragsgemäß erfolgte. Der Bauherr rügte unter Hinweis auf den Auftrag des Landkreises die Zulässigkeit des Rechtsweges, bestritt seine Passivlegitimation wegen Nichtigkeit des Ingenieurvertrages und berief sich hilfsweise auf Verjährung. Mit Beschluss vom 8. September 2000 verwies das Landgericht die Sache an das Verwaltungsgericht.
3
Am 15. Dezember 2000 reichte die Beklagte beim Verwaltungsgericht Weimar einen Schriftsatz ein, mit welchem sie dem Landkreis den Streit verkünden wollte. Mit richterlicher Verfügung vom 18. Dezember 2000 wurde sie darauf hingewiesen, dass die Verwaltungsgerichtsordnung eine Streitverkündung nicht vorsehe. Eine Beiladung beabsichtige das Gericht nicht, weil nicht zu erkennen sei, welche Auswirkungen Ansprüche des Klägers gegen den Landkreis auf die streitgegenständlichen Ansprüche aus dem Ingenieurvertrag haben könnten. Am 26. Januar 2001 beantragte die Beklagte die Beiladung des Landkreises. Mit Beschluss vom 15. Februar 2001 wurde der Landkreis dem Verfahren beigeladen. Mit Schriftsatz vom 13. März 2001, zugestellt am 29. März 2001, erhob die Beklagte schließlich Klage auch gegen den Landkreis.
Am 26. März 2003 fand Termin zur mündlichen Verhandlung statt. Der Landkreis berief sich ebenfalls auf Verjährung. Nach kurzer Unterbrechung der mündlichen Verhandlung nahm die Beklagte für den Kläger die Klagen gegen den Bauherrn und gegen den Landkreis zurück.
4
ImvorliegendenRechtsst reit hat der Kläger zunächst Schadensersatz in Höhe der gesamten in Rechnung gestellten Vergütung sowie der Kosten des Vorprozesses verlangt. Er wirft der Beklagten vor, vor Ablauf der Verjährungsfrist am 31. Dezember 2000 keine verjährungsunterbrechenden Maßnahmen (Klageerhebung oder Vereinbarung eines Verzichts auf die Einrede der Verjährung ) gegenüber dem Landkreis als dem richtigen Anspruchsgegner vorgenommen zu haben. Nachdem sowohl die Beklagte als auch das Landgericht die Ansicht vertreten hatten, der Anspruch sei im Zeitpunkt der Klagerücknahme nicht verjährt gewesen, hat er die Klage auch darauf gestützt, dass die Beklagte ihn vor der Klagerücknahme nicht hierüber aufgeklärt habe. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger den Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte in Höhe desjenigen Teils der Vergütung, der Leistungen aus der Zeit vor seinem 68. Geburtstag betrifft, sowie des entsprechenden Anteils der Prozesskosten weiter.

Entscheidungsgründe:


5
Die Revision führt im Umfang der Anfechtung zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.


6
Das Berufungsgericht hat bereits eine Pflichtverletzung der Beklagten verneint, weil der Honoraranspruch des Klägers im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht, am 26. März 2003, nicht verjährt gewesen sei. Die Verjährungsfrist von zwei Jahren gemäß § 196 Abs. 1 Nr. 15 BGB aF habe erst mit Vorlage des letzten Prüfberichts Ende 1999 zu laufen begonnen und sei im Zeitpunkt der Zustellung der Klage an das Landratsamt im März 2001 noch nicht abgelaufen gewesen. Dass die Beklagte zur Klagerücknahme geraten hätte, habe der Kläger nicht bewiesen.

II.


7
Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
8
1. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hat die Beklagte ihre anwaltlichen Pflichten in mehrfacher Weise verletzt.
9
a) Der Kläger war vom Landkreis als der unteren Bauaufsichtsbehörde (vgl. § 59 Abs. 1 Nr. 1 ThürBauO i.d.F. der Bekanntmachung vom 3. Juni 1996) mit Prüfleistungen beauftragt worden. Die Prüfingenieure für Baustatik erhielten für ihre Leistungen in Angelegenheiten der Bauaufsicht eine Vergütung nach Maßgabe der Baugebührenverordnung (BauGVO) vom 9. April 1992 (GVBl. Thüringen S. 116). Die Vergütung der Prüfingenieure für Baustatik schuldete nach § 2 Abs. 2 dieser Verordnung ausschließlich die Bauaufsichtsbehörde. Der zwischen dem Kläger und dem Bauherrn geschlossene Vertrag änderte hieran nichts. Das zieht die Beklagte im vorliegenden Rechtsstreit nicht mehr in Zweifel. Die Klage gegen den Bauherrn war daher aussichtslos.
10
b) Selbst wenn die Beklagte - wie sie in den Tatsacheninstanzen behauptet hat und wovon revisionsrechtlich auszugehen ist, weil das Berufungsgericht keinerlei Feststellungen zum Umfang des der Beklagten erteilten Auftrags getroffen hat - zunächst nur mit der Durchsetzung des (vermeintlichen) Anspruchs des Klägers gegen den Bauherrn aus dem Ingenieurvertrag beauftragt worden war, war sie kraft des Anwaltsvertrages verpflichtet zu prüfen, ob der Anspruch bestand und auf dem vom Kläger mit dem Mahnbescheid eingeschlagenen Zivilrechtsweg durchgesetzt werden konnte. Sie hätte den Kläger darauf hinweisen müssen, dass der Anspruch, der Gegenstand des Mahnbescheids war, nicht durchgesetzt werden konnte, weil der Ingenieurvertrag nichtig war, und dass ein Vergütungsanspruch mit Aussicht auf Erfolg nur auf § 2 Abs. 2 BauGVO gestützt werden konnte, sich also gegen den Landkreis richtete und vor dem Verwaltungsgericht einzuklagen war. Das hat sie nicht getan.
11
Ihrem eigenen Vorbringen lässt sich nicht entnehmen, dass sie die geschuldeten Belehrungen später nachgeholt hätte, auch dann nicht, nachdem der Bauherr im Rechtsstreit vor dem Landgericht Erfurt die Zulässigkeit des Zivilrechtsweges gerügt, die Nichtigkeit des Ingenieurvertrages eingewandt und die Einrede der Verjährung erhoben hatte und das Landgericht den Rechtsstreit dann mit der Begründung, die Vergütung folge ausschließlich aus dem vom Landkreis erteilten Prüfauftrag und nicht aus dem Vertrag mit dem Bauherrn, an das Verwaltungsgericht verwiesen hatte. Weiter hat die Beklagte, statt nach der Verweisung unverzüglich den Landkreis zu verklagen, diesem nur den Streit verkündet, obwohl die Verwaltungsgerichtsordnung eine Streitverkündung nicht vorsieht. Klage gegen den Landkreis als den richtigen Beklagten hat sie erst im Jahre 2001 erhoben. Schließlich hat sie den Kläger - legt man mit den Vorinstanzen den eigenen Vortrag der Beklagten zugrunde - auch vor Rücknahme der Klage am 26. März 2003 nicht ordnungsgemäß beraten.
12
2. Das Urteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO). Insbesondere kann der erforderliche Ursachenzusammenhang zwischen der Pflichtverletzung und dem eingetretenen Schaden - der Verjährung des Vergütungsanspruchs - nicht verneint werden.
13
a) Der Schaden - die Verjährung des Vergütungsanspruchs - ist mit Ablauf des 31. Dezember 2000 eingetreten. Der Vergütungsanspruch eines Prüfingenieurs für Baustatik verjährte nach mittlerweile einhelliger Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte in entsprechender Anwendung von § 196 Abs. 1 Nr. 17 BGB aF in zwei Jahren (grundlegend OVG Münster BauR 2000, 1322, 1325 f; OVG Weimar, Urteil vom 12. Dezember 2007 - 1 KO 1205/04, juris Rn. 84 mwN). Die Verjährung begann mit dem Schluss des Jahres, in welchem der Anspruch entstand (§§ 201, 198 Satz 1 BGB aF). Bei einem Gesamtprüfungsauftrag war dies der Zeitpunkt, in dem der Prüfingenieur seine letzte Leistung in Bezug auf das Vorhaben erbracht hatte und seine Forderung damit fällig geworden war (OVG Weimar, aaO mwN). Der Kläger hat noch im Jahre 1999 als "Prüfberichte" bezeichnete Berichte erstellt. Gleichwohl begann die Verjährungsfrist bereits mit Ende des Jahres 1998. Leistungen als Prüfingenieur konnte der Kläger nämlich nach dem 6. April 1998 nicht mehr erbringen. Gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung über bautechnische Prüfungen vom 12. September 1991 (GVBl. Thüringen S. 534) erlosch seine Anerkennung als Prüfingenieur mit der Vollendung des 68. Lebensjahres.
14
Hätte die Beklagte den Kläger bei ihrer Mandatierung, nach Eingang der Klageerwiderung des Bauherrn oder alsbald nach der Verweisung des Rechtsstreits an das Verwaltungsgericht Weimar darauf hingewiesen, dass nur eine beim Verwaltungsgericht Weimar zu erhebende Klage gegen den Landkreis Aussicht auf Erfolg hatte, hätte der Kläger den entsprechenden Klageauftrag erteilt. Das hat er in den Tatsacheninstanzen unwidersprochen vorgetragen. Für ihn streitet überdies die Vermutung beratungsgerechten Verhaltens (vgl. dazu BGH, Urteil vom 30. September 1993 - IX ZR 73/93, BGHZ 123, 311, 314; vom 6. Dezember 2001 - IX ZR 124/00, WM 2002, 510, 511). In der gegebenen Situation gab es aus Sicht eines vernünftig urteilenden Mandanten nur eine mögliche Entscheidung, nämlich die, die Klage gegen den Landkreis zu richten. Tatsachen, die geeignet wären, die Vermutung zu erschüttern, hat die Beklagte nicht dargetan.
15
b) Ein ursächlicher Zusammenhang zwischen den Fehlern, welche die Beklagte begangen hat, und dem in der Verjährung des Vergütungsanspruchs liegenden Schaden ist aber auch dann gegeben, wenn der Anspruch - wie die Beklagte in Übereinstimmung mit den Vorinstanzen meint - erst mit Ablauf des Jahres 2001 verjährte.
16
aa) Den Feststellungen der Vorinstanzen zufolge hat der Kläger die Klage zurückgenommen, nachdem der dem Grunde nach zur Zahlung der Vergütung verpflichtete Landkreis am 26. März 2003 im Vorprozess vor dem Verwaltungsgericht Weimar die Einrede der Verjährung erhoben und das Verwaltungsgericht auf den Eintritt der Verjährung hingewiesen hatte. Der Kläger habe trotz des (dann zutreffenden) Hinweises der Beklagten, ihrer Ansicht nach sei die Forderung nicht verjährt, die Weisung zur Klagrücknahme erteilt, weil ihm die Kosten einer weiteren Instanz zu hoch gewesen seien.

17
bb) Auch bei dieser Sachlage besteht ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Weiterverfolgung des Anspruches gegen den falschen Beklagten und der Verjährung des Vergütungsanspruchs. Hätte die Beklagte sogleich den Landkreis verklagt, hätte dieser sich möglicherweise gleichwohl auf Verjährung berufen. Das Verwaltungsgericht hätte der Einrede aber vor Ablauf der Frist des § 196 Abs. 1 Nr. 17, §§ 201, 198 BGB aF - gerechnet ab dem Ende der Tätigkeit des Klägers als Prüfingenieur mit Erreichen des 68. Lebensjahres am 6. April 1998 - keine Bedeutung beigemessen. Es hätte den Kläger nicht auf eine bereits eingetretene Verjährung hingewiesen. Der Kläger hätte allenfalls über eine teilweise Rücknahme der Klage nachgedacht, soweit sie nämlich Leistungen nach dem 6. April 1998 zum Gegenstand hatte. Der jetzt noch im Streit befindliche Teil des Vergütungsanspruchs wäre nicht betroffen gewesen.
18
cc) Hinzu kommt, dass der Kläger seine Klage auch auf Beratungsfehler während der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht gestützt hat. Ihrem eigenen Vorbringen nach hat die Beklagte den Kläger am 26. März 2003 nicht vollständig und richtig beraten. Die Beklagte hat erklärt, sie habe dem Kläger in der Beratungspause gesagt, dass seine Forderung keinesfalls verjährt sei, und ihm dringend angeraten, die zweite Instanz anzurufen. Das reichte nicht aus. Die Beklagte hätte zunächst das Verwaltungsgericht um Erläuterung seiner (dann unrichtigen) Rechtsansicht bitten und die Einräumung einer Schriftsatzfrist beantragen können, um ihren eigenen Rechtsstandpunkt zu erläutern und zu vertiefen. Zusätzliche Kosten für den Kläger wären hiermit nicht verbunden gewesen. Sie hätte den Kläger außerdem darauf hinweisen können und müssen, dass sie selbst durch die zu späte Einbeziehung des Landkreises in den Rechtsstreit eine Ursache für die (unrichtige) Rechtsansicht des Gerichtes gesetzt hatte, und ihm anbieten müssen, die Kosten einer eventuell not- wendig werdenden Berufung zu übernehmen. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat ein Rechtsanwalt, dem ein Fehler unterlaufen ist, aus dem seinem Auftraggeber ein Schaden droht, zusätzliche honorarfreie Leistungen zu erbringen, sofern sich der Schadenseintritt nur noch auf diese Weise verhindern lässt (BGH, Urteil vom 10. Februar 1994 - IX ZR 109/03, WM 1994, 1114, 1116; vom 6. Oktober 2005 - IX ZR 111/02, WM 2006, 105, 106). Auch diesen Hinweis hat die Beklagte nicht erteilt. Hätte sie dem Kläger die bestehenden prozessualen Möglichkeiten aufgezeigt und ihm überdies unter Hinweis auf ihre eigene Einstandspflicht die Übernahme der Kosten eines etwaigen Berufungsverfahrens angeboten, hätte der Kläger die Klage nicht wegen der vor seinem 68. Geburtstag erbrachten Leistungen zurückgenommen.
19
dd) Dass der Kläger die Klage gegen den Rat der Beklagten zurücknehmen ließ, unterbrach schließlich auch nicht den Zurechnungszusammenhang zwischen dem schädigenden Verhalten und dem in der Verjährung des Vergütungsanspruchs liegenden Schaden. Ein eigener selbständiger Willensakt des Geschädigten schließt es nicht aus, demjenigen die Schadensfolge zuzurechnen , der die Kausalkette in Gang gesetzt hat. Wurde die Handlung des Mandanten durch das haftungsbegründende Ereignis geradezu herausgefordert oder bestand für sie ein rechtfertigender Anlass, so bleibt der Zurechnungszusammenhang mit dem Verhalten des Anwalts bestehen (Fischer, in: Zugehör/ Fischer/Sieg/Schlee, Handbuch der Anwaltshaftung, 2. Aufl., Rn. 1018). So liegt der Fall hier. Es gab keinen vernünftigen Grund dafür, die Klage nicht sogleich gegen den Landkreis zu richten und so das Risiko einer wenn auch unberechtigten Verjährungseinrede zu erhöhen; außerdem hat die Beklagte den Entschluss des Klägers, die Klage zurückzunehmen, durch ihre unvollständige Beratung mit zu verantworten.

III.



20
Das angefochtene Urteil kann folglich keinen Bestand haben. Es ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache noch nicht zur Endentscheidung reif ist, ist sie zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO), das nunmehr zu prüfen haben wird, ob und in welcher Höhe dem Kläger ein Anspruch auf Vergütung der bis zum 6. April 1998 erbrachten Vermessungsleistungen zustand.
Kayser Vill Lohmann
Pape Möhring

Vorinstanzen:
LG Erfurt, Entscheidung vom 03.04.2009 - 7 O 1346/07 -
OLG Jena, Entscheidung vom 16.12.2009 - 8 U 396/09 -

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 563 Zurückverweisung; eigene Sachentscheidung


(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen. (2) Das Berufungsgerich

Zivilprozessordnung - ZPO | § 562 Aufhebung des angefochtenen Urteils


(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben. (2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen

Zivilprozessordnung - ZPO | § 561 Revisionszurückweisung


Ergibt die Begründung des Berufungsurteils zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 196 Verjährungsfrist bei Rechten an einem Grundstück


Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück sowie auf Begründung, Übertragung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück oder auf Änderung des Inhalts eines solchen Rechts sowie die Ansprüche auf die Gegenleistung verjähren in ze

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 198 Verjährung bei Rechtsnachfolge


Gelangt eine Sache, hinsichtlich derer ein dinglicher Anspruch besteht, durch Rechtsnachfolge in den Besitz eines Dritten, so kommt die während des Besitzes des Rechtsvorgängers verstrichene Verjährungszeit dem Rechtsnachfolger zugute.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 201 Beginn der Verjährungsfrist von festgestellten Ansprüchen


Die Verjährung von Ansprüchen der in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 bezeichneten Art beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung, der Errichtung des vollstreckbaren Titels oder der Feststellung im Insolvenzverfahren, nicht jedoch vor der Entstehung des An

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Bundesgerichtshof Urteil, 06. Dez. 2001 - IX ZR 124/00

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Ergibt die Begründung des Berufungsurteils zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

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Die Verjährung von Ansprüchen der in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 bezeichneten Art beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung, der Errichtung des vollstreckbaren Titels oder der Feststellung im Insolvenzverfahren, nicht jedoch vor der Entstehung des Anspruchs. § 199 Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.

Gelangt eine Sache, hinsichtlich derer ein dinglicher Anspruch besteht, durch Rechtsnachfolge in den Besitz eines Dritten, so kommt die während des Besitzes des Rechtsvorgängers verstrichene Verjährungszeit dem Rechtsnachfolger zugute.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 124/00
Verkündet am:
6. Dezember 2001
Bürk
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGB §§ 249 Bb, 675
Die Frage des Ursachenzusammenhangs zwischen einer anwaltlichen Pflichtverletzung
und dem Schaden des Mandanten beantwortet sich nicht danach,
ob der Mandant dem pflichtwidrigen Rat des Anwalts gefolgt ist oder aus eigenem
Antrieb gehandelt hat, sondern danach, wie er sich verhalten hätte,
wenn er richtig beraten worden wäre.
BGH, Urteil vom 6. Dezember 2001 - IX ZR 124/00 - OLG Brandenburg
LG Frankfurt (Oder)
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 6. Dezember 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die
Richter Stodolkowitz, Dr. Ganter, Raebel und Kayser

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 7. März 2000 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Kläger ist Opernsänger und war seit 1971 beim K.-Theater der Stadt F. angestellt. In dem letzten, auf unbefristete Zeit geschlossenen Dienstvertrag vom 1. Juli 1991 war ausdrücklich festgehalten, daß für den Kläger Kündigungsschutz bestehe. Mit Schreiben vom 1. Juli 1997 teilte der Intendant des K.-Theaters dem Kläger mit, daß dessen Arbeitsvertrag über die Spielzeit 1997/98 hinaus nicht verlängert werde, weil der Arbeitsplatz infolge Schließung der Sparte "Musiktheater" gemäß Beschluß der Stadtverordnetenversammlung wegfalle. Unter Bezugnahme auf den "Tarifvertrag über die Mitteilungspflicht",
der für Bühnenpersonal vor Beendigung eines befristeten Arbeitsvertrags besondere Schutzbestimmungen enthält, wurde dem Kläger angeboten, ihn ab 1. August 1998 am B. Theater weiterzubeschäftigen. Dem Schreiben war ein von der Leitung dieses Theaters unterschriebener Entwurf eines Dienstvertrags beigefügt, der eine Anstellung des Klägers für die Zeit vom 1. August 1998 bis zum 31. Dezember 1999 vorsah. In einer Anlage dazu hieû es, daû der Vertrag gültig werde, "wenn die 100 %ige Finanzierung für den Vertragszeitraum ... vom M. P. übernommen wird", und daû das Kleist-Theater den Kläger zu den früheren Bedingungen ab 1. Januar 2000 wieder übernehme, "wenn nichts anderes vereinbart wurde". Ferner enthielt jene Anlage die Bemerkung, daû das Vertragsangebot vom Rechtsamt der Stadt F. geprüft werde. Als Alternative zur Weiterbeschäftigung am B. Theater erhielt der Kläger von seinem Arbeitgeber das Angebot, das Dienstverhältnis durch eine Abfindungsvereinbarung zu beenden.
Der Kläger wandte sich an den verklagten Rechtsanwalt mit der Bitte um Beratung. Dieser schrieb ihm am 17. Juli 1997, der "zugrundeliegende Tarifvertrag" lasse die Nichtverlängerungsmitteilung zu. Falls der Kläger von der Möglichkeit, am B. Theater weiterzuarbeiten, keinen Gebrauch machen wolle, "müûte schnellstens der 'Abfindungslösung' näher getreten werden, da es einer zusätzlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses nicht" bedürfe. Nachdem der Beklagte sich im Auftrag des Klägers beim Arbeitsamt über etwaige Sperrfristen im Fall einer einverständlichen Aufhebung des Arbeitsverhältnisses erkundigt hatte, teilte er dem Kläger im November 1997 mit, es sei voraussichtlich mit einem Ruhen der Arbeitslosenbezüge für sieben bis acht Monate zu rechnen. Gleichzeitig riet er dem Kläger, den Arbeitgeber um Einräumung einer weiteren Überlegungsfrist zu bitten. Der Kläger hatte jedoch bereits am
28. Oktober 1997 mit der Stadt F. eine schriftliche Vereinbarung geschlossen, die unter Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31. Juli 1998 "aus betriebsbedingten Gründen" eine Abfindung von 150.000 DM brutto vorsah. Diese Abfindung hat der Kläger erhalten.
Der Kläger wirft dem Beklagten vor, daû dieser ihn nicht auf die Möglichkeit einer Kündigungsschutzklage hingewiesen habe. Bei richtiger Beratung hätte er, so hat er behauptet, den Abfindungsvertrag nicht geschlossen. Dann hätte sein Dienstvertrag bis zur Vollendung seines 65. Lebensjahres fortbestanden , und er hätte sich insgesamt um rd. 158.000 DM besser gestanden. Diesen Betrag hat er vom Beklagten als Schadensersatz verlangt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung, mit der der Kläger nur noch Feststellung der Ersatzpflicht des Beklagten beantragt hat, hat das Oberlandesgericht diesem Klagebegehren entsprochen. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:


Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.


Das Berufungsgericht hat die Berufung entgegen der vom Beklagten geäuûerten Ansicht trotz der Beschränkung des Klagebegehrens auf einen Feststellungsantrag für zulässig gehalten, weil der Kläger damit nicht etwas anderes, sondern lediglich weniger verlange als im ersten Rechtszug. Die Revision meint demgegenüber, der Kläger habe sich mit seinem Berufungsantrag nicht gegen die im landgerichtlichen Urteil liegende Beschwer gewandt; denn er habe es trotz eines Hinweises des Landgerichts in der ersten Instanz abgelehnt , einen Feststellungsantrag zu stellen.
Diesem Revisionsangriff liegt zugrunde, daû nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Berufung unzulässig ist, wenn mit ihr der im ersten Rechtszug geltend gemachte Klageanspruch nicht wenigstens teilweise weiterverfolgt, sondern im Wege der Klageänderung ausschlieûlich ein neuer Anspruch erhoben wird (BGH, Urt. v. 6. Mai 1999 - IX ZR 250/98, WM 1999, 1689, 1690 m.w.N.). Das ist, wie offenbar auch die Revision sieht, nicht der Fall, wenn der Kläger die zunächst erhobene Feststellungsklage in der Berufungsinstanz mit einer Leistungsklage weiterverfolgt (BGH, Urt. v. 8. Juni 1994 - VIII ZR 178/93, WM 1994, 1996, 1997 f) oder, wie hier, die erstinstanzliche Leistungsklage im Berufungsrechtszug auf eine Feststellungsklage beschränkt; denn er macht damit aus demselben Lebenssachverhalt jeweils nur unterschiedlich weit gehende Rechtsfolgen geltend. Die Rechtsprechung läût es aus diesem Grund zu, die Verurteilung im Interesse des Klägers auch dann auf einen Feststellungsanspruch zu beschränken, wenn dieser einen solchen Antrag nicht ausdrücklich wenigstens hilfsweise gestellt hat (BGHZ 118, 70, 81 f
m.w.N.). Die Revision meint aber, die Umstellung zusammen mit der Berufungseinlegung sei dann unzulässig, wenn der Kläger sich in der ersten Instanz ausdrücklich geweigert habe, seinen Leistungsantrag in einen darin enthaltenen Feststellungsantrag umdeuten zu lassen; in einem solchen Fall verlange er, wenn er in der nächsten Instanz zur Feststellungsklage übergehe, nicht lediglich weniger, sondern etwas anderes. Diese Erwägungen befassen sich indessen mit einem hier nicht zu entscheidenden Sachverhalt. Das Landgericht hat zwar den Kläger durch prozeûleitende Verfügung darauf hingewiesen, daû sein Antrag "nicht nachvollziehbar (sei), da es sich um eine Klage auf zukünftige monatliche Leistung handeln dürfte", und in seinem Urteil heiût es dazu, weder dies noch "entsprechende Hinweise" in der Klageerwiderung - dort ist ausgeführt, die Schadensberechnung des Klägers beziehe sich auf keinen konkreten, sondern auf einen abstrakten zukünftigen Schaden - hätten den Kläger bewogen, "seinen Klageantrag zu modifizieren". Daraus ergibt sich aber nicht, daû der Kläger es abgelehnt hätte, zumindest hilfsweise einen Feststellungsantrag zu stellen, der grundsätzlich als ein "Weniger" in jedem Leistungsantrag enthalten ist. Schon aus diesem Grund trifft es nicht zu, daû der Kläger in der Berufungsinstanz etwas verlangt hätte, was er im ersten Rechtszug nicht zugesprochen haben wollte.

II.


Auf der Grundlage der bisher getroffenen tatsächlichen Feststellungen läût sich der mit der Feststellungsklage geltend gemachte Anspruch entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht bejahen.

1. Der Beklagte hat allerdings, wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, seine anwaltlichen Pflichten schuldhaft verletzt. Er hätte erkennen und den Kläger darauf hinweisen müssen, daû die "Nichtverlängerungsmitteilung" vom 1. Juli 1997 in dem vom Theaterintendanten genannten Tarifvertrag keine Grundlage hatte, weil das Arbeitsverhältnis des Klägers nicht befristet war. Dieses konnte entgegen der Auskunft des Beklagten nur durch eine - als solche bis dahin nicht ausgesprochene - Kündigung beendet werden, deren Wirksamkeit nach den Bestimmungen des Kündigungsschutzgesetzes zu beurteilen gewesen wäre. Der Beklagte hat dem Kläger somit eine unzutreffende Auskunft erteilt. Die Revision greift deshalb das Berufungsurteil in diesem Punkt zu Recht nicht an.
2. Das Berufungsgericht hat angenommen, die unzutreffende Darstellung der Rechtslage durch den Beklagten sei nach dem Grundsatz, daû ein beratungsgemäûes Verhalten zu vermuten sei, für die Entscheidung des Klägers , sich auf eine Abfindungsvereinbarung einzulassen, ursächlich gewesen. Ob das Arbeitsverhältnis wirksam hätte gekündigt werden können, sei unerheblich , weil eine Kündigung nicht ausgesprochen worden sei. Diese Beurteilung des Geschehens ist, wie die Revision zu Recht rügt, rechtlich unzutreffend.
Die Auskunft des Beklagten war nicht schon deswegen für die Vereinbarung vom 28. Oktober 1997 ursächlich, weil der Kläger den Vertrag nach Beratung durch den Beklagten abgeschlossen hat. Es kommt nicht darauf an, ob er dem pflichtwidrigen Rat des Beklagten gefolgt ist oder aus eigenem Antrieb gehandelt hat. Zu fragen ist vielmehr, ob der Kläger sich ebenso verhalten
hätte, wenn der Beklagte ihn nicht falsch, sondern richtig beraten hätte. Das Berufungsgericht hat den Grundsatz, es sei von einem "beratungsgemäûen Verhalten" auszugehen, miûverstanden. Dieser Grundsatz bezieht sich nicht auf das, was der Mandant nach Beratung durch den Rechtsanwalt tatsächlich getan hat. Es geht dabei vielmehr um die für den Ursachenzusammenhang entscheidende Frage, was der Mandant getan hätte, wenn er richtig beraten worden wäre. Insoweit kann ihm die ihm obliegende Beweisführung nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises erleichtert werden, freilich nur dann, wenn ein bestimmter Rat geschuldet war und es in der gegebenen Situation unvernünftig gewesen wäre, einen solchen Rat nicht zu befolgen (BGHZ 123, 311, 314 ff; BGH, Urt. v. 22. Februar 2001 - IX ZR 293/99, WM 2001, 741, 743 zur Steuerberaterhaftung).
Auf dieser rechtlichen Grundlage hätte das Berufungsgericht Feststellungen dazu treffen müssen, was der Kläger getan hätte, wenn der Beklagte ihm der Rechtslage entsprechend gesagt hätte, daû sein Arbeitsverhältnis zwar nicht durch eine "Nichtverlängerungsmitteilung", wohl aber möglicherweise durch eine ordentliche Kündigung aufgelöst werden könne. Nach der im Schreiben des Intendanten vom 1. Juli 1997 enthaltenen Mitteilung sollte, anscheinend allerdings nur vorübergehend, die Sparte "Musiktheater" geschlossen werden. Wenn das zutraf - der Beklagte hat sich darauf im weiteren Verlauf des Rechtsstreits berufen, der Kläger hat es bestritten -, waren möglicherweise die Voraussetzungen einer betriebsbedingten Kündigung i.S.d. § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG gegeben. Sollte das der Fall gewesen sein, dann war es jedenfalls nicht ohne weiteres richtig, dem Kläger zu raten, den ihm angebotenen Abfindungsvertrag nicht zu schlieûen. Keinesfalls läût sich dann auf der
Grundlage eines Erfahrungssatzes davon ausgehen, daû der Kläger es auf eine Kündigung hätte ankommen lassen.
3. Auch wenn festzustellen sein sollte, daû der Kläger bei richtiger Belehrung den Abfindungsvertrag nicht geschlossen hätte, lieûe sich, wie die Revision ebenfalls zu Recht geltend macht, die Frage, ob ihm mit der für den Erlaû eines Feststellungsurteils erforderlichen Wahrscheinlichkeit ein Schaden entstanden ist (vgl. dazu BGH, Urt. v. 15. Oktober 1992 - IX ZR 43/92, WM 1993, 251, 259 f), nur beantworten, wenn - nach dem Maûstab des § 287 ZPO - geklärt ist, ob eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses zu erwarten war und wirksam gewesen wäre.

III.


Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit die zur Kausalität und - gegebenenfalls - zum Eintritt eines Schadens erforderlichen tatsächlichen Feststellungen getroffen werden können. Der Senat weist darauf hin, daû unbeschadet der in der Frage des Ursachenzusammenhangs grundsätzlich dem Kläger obliegenden Beweisführung die Beweislast in der Frage, ob die tatsächlichen Voraussetzungen für eine betriebsbedingte Kündigung vorlagen, gemäû § 1 Abs. 2 Satz 4 KSchG beim Beklagten liegt. Die in dieser Bestimmung enthaltene Beweislastregelung gilt auch für den Regreûprozeû (vgl. BGHZ 133, 110, 115 f; BGH, Urt. v. 3. Mai 2001 - IX ZR 46/00, ZIP 2001, 1099, 1101). Freilich müûte angesichts des Schreibens des Theaterintendan-
ten vom 1. Juli 1997 zunächst der Kläger seine Behauptung, von einer Schlieûung der Musiktheaterabteilung sei nicht auszugehen gewesen und sie habe auch nicht stattgefunden, erläutern.
Kreft Stodolkowitz Ganter Raebel Kayser

Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück sowie auf Begründung, Übertragung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück oder auf Änderung des Inhalts eines solchen Rechts sowie die Ansprüche auf die Gegenleistung verjähren in zehn Jahren.

Die Verjährung von Ansprüchen der in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 bezeichneten Art beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung, der Errichtung des vollstreckbaren Titels oder der Feststellung im Insolvenzverfahren, nicht jedoch vor der Entstehung des Anspruchs. § 199 Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.

Gelangt eine Sache, hinsichtlich derer ein dinglicher Anspruch besteht, durch Rechtsnachfolge in den Besitz eines Dritten, so kommt die während des Besitzes des Rechtsvorgängers verstrichene Verjährungszeit dem Rechtsnachfolger zugute.

(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

(2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen wird.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.