Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Feb. 2017 - I ZB 55/16

ECLI:ECLI:DE:BGH:2017:280217BIZB55.16.0
bei uns veröffentlicht am28.02.2017
vorgehend
Landgericht Bochum, 15 O 127/14, 07.12.2015
Oberlandesgericht Hamm, 25 W 22/16, 12.04.2016

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZB 55/16
vom
28. Februar 2017
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
RVG VV Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 1 und Satz 5
Fällt die Geschäftsgebühr für die vorgerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwalts
mehrfach an und werden die vorgerichtlich geltend gemachten Ansprüche im
Wege objektiver Klagehäufung in einem einzigen gerichtlichen Verfahren verfolgt
, so dass die Verfahrensgebühr nur einmal anfällt, sind alle entstandenen
Geschäftsgebühren in der tatsächlichen Höhe anteilig auf die Verfahrensgebühr
anzurechnen.
BGH, Beschluss vom 28. Februar 2017 - I ZB 55/16 - OLG Hamm
LG Bochum
ECLI:DE:BGH:2017:280217BIZB55.16.0

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Februar 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Koch, Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke und den Richter Feddersen

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 12. April 2016 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 804,25 €

Gründe:


1
I. Der Kläger mahnte die Beklagte vorprozessual mit drei gesonderten Schreiben seiner späteren Prozessbevollmächtigten wegen verschiedener wettbewerbswidriger Handlungen vergeblich ab. Er erwirkte im späteren Rechtsstreit beim Landgericht ein Versäumnisurteil, mit dem die Beklagte zur Unterlassung der mit den Abmahnungen beanstandeten Handlungen und zur Zahlung einer Vertragsstrafe nebst Zinsen verurteilt wurde. Außerdem verurteilte das Landgericht die Beklagte zur Zahlung der durch die drei vorgerichtlichen Abmahnschreiben entstandenen Kosten, die jeweils eine 1,3fache Geschäftsgebühr enthalten, die sich aus Streitwerten von 45.000 €, 20.000 € und 45.000 € errechnen und 1.414,40 €, 964,60 € und 1.414,40 € netto betragen. Die Kosten des Verfahrens erlegte das Landgericht der Beklagten auf und setz- te den Streitwert für das gerichtliche Verfahren auf 135.000 € fest.
2
Der Kläger beantragte, zu seinen Gunsten eine Verfahrensgebühr in Hö- he von 1.087,45 € gegen die Beklagte festzusetzen. Dabei ging er von einer 1,3fachen Verfahrensgebühr aus einem Streitwert von 135.000 € in Höhe von 2.174,90 € aus und setztehiervon eine nach demselben Streitwert berechnete 0,65fache Geschäftsgebühr in Höhe von 1.087,45 € ab.
3
Das Landgericht hat von der Verfahrensgebühr in Höhe von 2.174,90 € Beträge in Höhe von 707,20 €, 482,30 € und 702,20 € mit der Begründung abgezogen , die Hälfte der nach den jeweiligen Einzelstreitwerten entstandenen und titulierten vorprozessualen Geschäftsgebühren müssten auf die Gesamtverfahrensgebühr angerechnet werden. Es hat daher eine restliche Verfahrensgebühr in Höhe von 283,20 € festgesetzt. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Klägers hat das Beschwerdegericht zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Kläger seinen Antrag auf Festsetzung der Verfahrensgebühr weiter, soweit dieser erfolglos geblieben ist.
4
II. Das Beschwerdegericht hat angenommen, das Landgericht habe zu Recht die titulierten vorprozessual angefallenen drei Geschäftsgebühren auf die im nachfolgenden Rechtsstreit verdiente 1,3fache Verfahrensgebühr mit jeweils 0,65 angerechnet, wobei zugunsten des Klägers noch 5 € zu wenig angerechnet worden seien. Für eine derartige Anrechnung spreche bereits der Wortlaut der Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 1 RVG VV. Für die vom Kläger erstrebte Anrechnung einer nach einem Gesamtwert von 135.000 € berechneten Geschäftsgebühr enthalte der Wortlaut der Regelung dagegen keine Anhaltspunkte. Die gegen eine derartige Anrechnung geltend gemachten Billigkeitserwägungen überzeugten nicht. Habe im Innenverhältnis zwischen dem Kläger und seinem Prozessbevollmächtigten eine Anrechnung sämtlicher Geschäftsgebühren zu erfolgen, gelte dies gemäß § 15a Abs. 2 RVG auch für die Kostenerstattung , da die Geschäftsgebühren tituliert seien.
5
III. Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist nicht begründet. Die Beurteilung des Beschwerdegerichts hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
6
1. Nach der Regelung in der Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 1 RVG VV wird die wegen desselben Gegenstands entstandene Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet, bei Wertgebühren jedoch höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75. Bei einer wertabhängigen Gebühr erfolgt nach der Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 5 die Anrechnung nach dem Wert des Gegenstands, der auch Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens ist.
7
2. Zwischen den Parteien ist nicht in Streit, dass die Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten des Klägers vorprozessual dieselben Rechte oder Rechtsverhältnisse und damit dieselben Gegenstände wie das spätere Klageverfahren betraf. Auf die Anrechnung kann sich die Beklagte als Dritte gemäß § 15a Abs. 2 RVG berufen, weil die Geschäftsgebühren zu ihren Lasten tituliert sind. Dies stellt die Rechtsbeschwerde nicht in Abrede.
8
3. Ohne Erfolg wendet sich die Rechtsbeschwerde gegen den vom Beschwerdegericht gebilligten Umfang der Anrechnung der Geschäftsgebühren durch das Landgericht.
9
a) Es ist umstritten, in welcher Weise die Anrechnung bei mehreren Geschäftsgebühren zu erfolgen hat, wenn diese wie im Streitfall in einer einheitlichen Verfahrensgebühr bei objektiver Klagehäufung aufgehen.
10
aa) Nach einer Ansicht, die sich auf den Wortlaut der Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 1 und 5 RVG VV stützt, werden alle entstandenen Geschäftsgebühren in der tatsächlichen Höhe anteilig auf die Verfahrensgebühr angerechnet (Ahlmann in Riedel/Sußbauer, RVG, 10. Aufl., VV Vorb. 3 Rn. 90; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 22. Aufl., Vorb. 3 VV Rn. 295). Dies kann dazu führen, dass nach der Anrechnung weniger als eine 0,55fache Verfahrensgebühr verbleibt oder diese sogar ganz entfällt (Ahlmann in Riedel/Sußbauer aaO VV Vorb. 3 Rn. 89 f.; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt aaO Vorb. 3 VV Rn. 285, 295; ebenso für die Anrechnung von Verfahrensgebühren aus verschiedenen selbständigen Beweisverfahren auf eine Gesamtverfahrensgebühr in der Hauptsache gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 5 RVG VV: OLG Frankfurt, AGS 2013, 163, 165).
11
bb) Nach anderer Auffassung ist eine einheitliche Geschäftsgebühr aus den addierten Gegenstandswerten zu bilden, die anteilig auf die Verfahrensgebühr anzurechnen ist (OLG Koblenz, JurBüro 2009, 304). Dies wird im Schrifttum mit einer entsprechenden Anwendung von § 15 Abs. 3 RVG begründet und hat zur Folge, dass mindestens ein Anteil von 0,55 der Verfahrensgebühr verbleibt (N. Schneider, NJW-Spezial 2009, 252; ders., ZAP Fach 24, 1299, 1303; ders., Fälle und Lösungen zum RVG, 4. Aufl., § 8 Rn. 39; Enders, JurBüro 2009, 113, 115).
12
b) Der zuerst genannten Auffassung ist der Vorzug zu geben.
13
aa) Hierfür spricht der Wortlaut der Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 1 RVG VV. Danach ist Grundlage der Berechnung des anrechenbaren Gebührenanteils allein eine tatsächlich entstandene Geschäftsgebühr, nicht hingegen eine fiktive Geschäftsgebühr (vgl. BGH, Urteil vom 24. September 2014 - IV ZR 422/13, NJW-RR 2015, 189 Rn. 16 im Fall der Anrechnung einer Geschäftsgebühr auf mehrere nach Prozesstrennung entstandene Verfahrensgebühren ). Die Anrechnung gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 5 RVG VV nach dem Wert des Gegenstands, der auch Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens ist, knüpft an die Bestimmung in der Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 1 RVG VV an und lässt die Fiktion einer tatsächlich nicht angefallenen Geschäftsgebühr ebenfalls nicht zu (BGH, NJW-RR 2015, 189 Rn. 16; vgl. Müller-Rabe in Gerold/Schmidt aaO Vorb. 3 VV Rn. 285 f.). Aus diesem Grund kann der dem Kostenfestsetzungsantrag des Klägers zugrunde liegenden zweiten Auffassung, die von der Verfahrensgebühr eine fiktive Geschäftsgebühr nach dem Streitwert des gerichtlichen Verfahrens absetzen will, nicht gefolgt werden. Eine Geschäftsgebühr in dieser Höhe ist nicht entstanden. Sie kann deshalb im Rahmen der Anrechnung nicht berücksichtigt werden. Auf den Umstand, dass der Kläger nach dieser Auffassung die fiktive Geschäftsgebühr ohnehin nicht aus dem vom Landgericht festgesetzten Gesamtstreitwert von 135.000 €, sondern nur aus der Summe der Einzelstreitwerte seiner vorgerichtlichen Tätigkeit in Höhe von insgesamt 110.000 € berechnen könnte, kommt es deshalb nicht mehr an.
14
bb) Die Rechtsbeschwerde hält dem ohne Erfolg entgegen, dass unter Anwendung dieser Grundsätze eine Anrechnung von tatsächlich entstandenen Geschäftsgebühren im Einzelfall die prozessführende Tätigkeit des Rechtsanwalts völlig entwerten würde.
15
Die Anrechnung soll ausschließen, dass ein und dieselbe Tätigkeit doppelt - durch die Geschäfts- und zusätzlich durch die Verfahrensgebühr - vergütet wird. Der Umfang der durch das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information veranlassten anwaltlichen Tätigkeit wird entscheidend davon beeinflusst , ob der Anwalt durch eine vorgerichtliche Tätigkeit bereits mit der Angelegenheit befasst war (BGH, Urteil vom 25. September 2008 - IX ZR 133/07, NJW 2008, 364 Rn. 16). Unter der Geltung der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte wurde die Geschäftsgebühr auf die Prozessgebühr gemäß § 31 Nr. 1 BRAGO in vollem Umfang angerechnet (§ 118 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 BRAGO). Demgegenüber soll nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz dem Rechtsanwalt grundsätzlich ein Teil der Geschäftsgebühr verbleiben. Entsteht jedoch wie im Streitfall die Geschäftsgebühr mehrfach, weil der Rechtsanwalt mehrfach vorgerichtlich tätig wird, und fällt im anschließenden gerichtlichen Ver- fahren die Verfahrensgebühr nur einmal an, kann eine Reduzierung der Verfahrensgebühr oder deren Wegfall infolge der Anrechnung nicht als unbillig angesehen werden, weil sie im Ergebnis der früheren Rechtslage entspricht. Das Beschwerdegericht hat zutreffend angenommen, dass die Gefahr eines negativen Saldos (vgl. OLG Koblenz, JurBüro 2009, 304) nicht besteht, weil eine Anrechnung maximal in der Höhe der Gebühr erfolgen kann, auf die angerechnet wird.
16
cc) Die Rechtsbeschwerde macht zu Unrecht geltend, aus der die Anrechnung regelnden Vorschrift ergebe sich, dass dem Rechtsanwalt 0,55 der Verfahrensgebühr verbleiben solle. Die Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 1 RVG VV regelt nicht, wie hoch die nach der Anrechnung verbleibende Verfahrensgebühr ausfällt, sondern, in welchem Umfang die Anrechnung erfolgt, stellt dabei auf den für die Geschäftsgebühr maßgeblichen Gebührensatz ab und begrenzt diesen auf 0,75.
17
dd) Es kommt nicht in Betracht, statt einer Anrechnung von jeweils einer 0,65fachen Geschäftsgebühr einen quotalen Anteil der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr anzurechnen, der dem Verhältnis entspricht, den der Gegenstand der vorgerichtlichen Tätigkeit am Gesamtstreitwert des gerichtlichen Verfahrens hat.
18
Für den Fall, dass vorgerichtlich auf Seiten mehrerer Personen gesonderte Geschäftsgebühren angefallen sind, diese Personen jedoch in einem Klageverfahren gemeinschaftlich vertreten werden, wird in der Rechtsprechung allerdings die Auffassung vertreten, dass die vorprozessual für mehrere Gegenstände angefallenen Geschäftsgebühren auf die spätere Verfahrensgebühr entsprechend dem Anteil des jeweiligen Gegenstands am gerichtlichen Verfahren angerechnet werden müssten (OLG Frankfurt, AGS 2009, 569, 570; BayVGH, Beschluss vom 23. Januar 2008 - 6 C 07.238, juris Rn. 6). Ob diese Auffassung zutrifft, kann im Streitfall offen bleiben, weil ein Fall subjektiver Klagehäufung nicht vorliegt.
19
Die Rechtsbeschwerde stellt nicht in Abrede, dass es für eine derartige Quotelung jedenfalls im Streitfall, in dem der Kläger alleiniger Auftraggeber ist, an einer gesetzlichen Grundlage fehlt.
20
ee) Der Kläger macht ohne Erfolg geltend, der Umstand, dass er aus prozessökonomischen Gründen nicht in mehreren Verfahren, in denen mehrfach Verfahrensgebühren angefallen wären, sondern in einem einzigen Rechtsstreit gegen die Beklagte vorgegangen sei, dürfe nicht dazu führen, dass seinem Prozessbevollmächtigten nur ein geringer Anteil der Verfahrensgebühr verbleibe. Zu Recht hat das Beschwerdegericht dieses rechnerische Ergebnis nicht als unbillig angesehen. Es ist der vom Gesetzgeber angeordneten Gebührendegression geschuldet, die dazu führt, dass bei einer objektiven Klagehäufung niedrigere Gebühren anfallen als bei einer Geltendmachung der Einzelansprüche in mehreren Prozessen.
21
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Büscher Koch Löffler
Schwonke Feddersen
Vorinstanzen:
LG Bochum, Entscheidung vom 07.12.2015 - I-15 O 127/14 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 12.04.2016 - I-25 W 22/16 -

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde


(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 15 Abgeltungsbereich der Gebühren


(1) Die Gebühren entgelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit. (2) Der Rechtsanwalt kann die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern.

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 15a Anrechnung einer Gebühr


(1) Sieht dieses Gesetz die Anrechnung einer Gebühr auf eine andere Gebühr vor, kann der Rechtsanwalt beide Gebühren fordern, jedoch nicht mehr als den um den Anrechnungsbetrag verminderten Gesamtbetrag der beiden Gebühren. (2) Sind mehrere Gebüh

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(1) Sieht dieses Gesetz die Anrechnung einer Gebühr auf eine andere Gebühr vor, kann der Rechtsanwalt beide Gebühren fordern, jedoch nicht mehr als den um den Anrechnungsbetrag verminderten Gesamtbetrag der beiden Gebühren.

(2) Sind mehrere Gebühren teilweise auf dieselbe Gebühr anzurechnen, so ist der anzurechnende Betrag für jede anzurechnende Gebühr gesondert zu ermitteln. Bei Wertgebühren darf der Gesamtbetrag der Anrechnung jedoch denjenigen Anrechnungsbetrag nicht übersteigen, der sich ergeben würde, wenn eine Gebühr anzurechnen wäre, die sich aus dem Gesamtbetrag der betroffenen Wertteile nach dem höchsten für die Anrechnungen einschlägigen Gebührensatz berechnet. Bei Betragsrahmengebühren darf der Gesamtbetrag der Anrechnung den für die Anrechnung bestimmten Höchstbetrag nicht übersteigen.

(3) Ein Dritter kann sich auf die Anrechnung nur berufen, soweit er den Anspruch auf eine der beiden Gebühren erfüllt hat, wegen eines dieser Ansprüche gegen ihn ein Vollstreckungstitel besteht oder beide Gebühren in demselben Verfahren gegen ihn geltend gemacht werden.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Sieht dieses Gesetz die Anrechnung einer Gebühr auf eine andere Gebühr vor, kann der Rechtsanwalt beide Gebühren fordern, jedoch nicht mehr als den um den Anrechnungsbetrag verminderten Gesamtbetrag der beiden Gebühren.

(2) Sind mehrere Gebühren teilweise auf dieselbe Gebühr anzurechnen, so ist der anzurechnende Betrag für jede anzurechnende Gebühr gesondert zu ermitteln. Bei Wertgebühren darf der Gesamtbetrag der Anrechnung jedoch denjenigen Anrechnungsbetrag nicht übersteigen, der sich ergeben würde, wenn eine Gebühr anzurechnen wäre, die sich aus dem Gesamtbetrag der betroffenen Wertteile nach dem höchsten für die Anrechnungen einschlägigen Gebührensatz berechnet. Bei Betragsrahmengebühren darf der Gesamtbetrag der Anrechnung den für die Anrechnung bestimmten Höchstbetrag nicht übersteigen.

(3) Ein Dritter kann sich auf die Anrechnung nur berufen, soweit er den Anspruch auf eine der beiden Gebühren erfüllt hat, wegen eines dieser Ansprüche gegen ihn ein Vollstreckungstitel besteht oder beide Gebühren in demselben Verfahren gegen ihn geltend gemacht werden.

(1) Die Gebühren entgelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit.

(2) Der Rechtsanwalt kann die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern.

(3) Sind für Teile des Gegenstands verschiedene Gebührensätze anzuwenden, entstehen für die Teile gesondert berechnete Gebühren, jedoch nicht mehr als die aus dem Gesamtbetrag der Wertteile nach dem höchsten Gebührensatz berechnete Gebühr.

(4) Auf bereits entstandene Gebühren ist es, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, ohne Einfluss, wenn sich die Angelegenheit vorzeitig erledigt oder der Auftrag endigt, bevor die Angelegenheit erledigt ist.

(5) Wird der Rechtsanwalt, nachdem er in einer Angelegenheit tätig geworden ist, beauftragt, in derselben Angelegenheit weiter tätig zu werden, erhält er nicht mehr an Gebühren, als er erhalten würde, wenn er von vornherein hiermit beauftragt worden wäre. Ist der frühere Auftrag seit mehr als zwei Kalenderjahren erledigt, gilt die weitere Tätigkeit als neue Angelegenheit und in diesem Gesetz bestimmte Anrechnungen von Gebühren entfallen. Satz 2 gilt entsprechend, wenn ein Vergleich mehr als zwei Kalenderjahre nach seinem Abschluss angefochten wird oder wenn mehr als zwei Kalenderjahre nach Zustellung eines Beschlusses nach § 23 Absatz 3 Satz 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes der Kläger einen Antrag nach § 23 Absatz 4 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes auf Wiedereröffnung des Verfahrens stellt.

(6) Ist der Rechtsanwalt nur mit einzelnen Handlungen oder mit Tätigkeiten, die nach § 19 zum Rechtszug oder zum Verfahren gehören, beauftragt, erhält er nicht mehr an Gebühren als der mit der gesamten Angelegenheit beauftragte Rechtsanwalt für die gleiche Tätigkeit erhalten würde.

16
(2) Grundlage der Berechnung des nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 1 RVG VV a.F. anrechenbaren Gebührenanteils ist allein die tatsächlich entstandene Gesamtgeschäftsgebühr, nicht hingegen eine fiktive Geschäftsgebühr nach dem Streitwert des jeweiligen Einzelverfahrens (zur Parallelproblematik des Übergangs einer mehrere Gegenstände umfassenden außergerichtlichen Angelegenheit in verschiedene gerichtliche Verfahren: Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG 21. Aufl. Vorb. 3 VV Rn. 303 f.; a.A. N. Schneider, Fälle und Lösungen zum RVG 3. Aufl. § 8 Rn. 37). Einer solchen Gebührenfiktion stehen der Wortlaut der Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 1 RVG VV a.F. sowie im Rahmen eines Rechtsschutzversicherungsvertrags die in diesem regelmäßig vereinbarte Pflicht des Versicherers zur Übernahme der "erforderlichen", d.h. der tatsächlich entstandenen, Kosten entgegen (Müller-Rabe in Gerold/Schmidt aaO Rn. 295, 304; vgl. Senatsurteil vom 4. Mai 2005 - IV ZR 135/04, VersR 2005, 936 unter II 1, 2; BGH, Beschluss vom 10. Mai 2010 - II ZB 14/09, NJW-RR 2010, 1697 Rn. 25; Hergenröder in Baumgärtel/Hergenröder /Houben, RVG 16. Aufl. Vorbem. 3 Rn. 30). Die Anrechnung gemäß Satz 3 a.F. nach dem Wert des Gegenstands, der auch Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens ist, knüpft an die Bestimmung Satz 1 a.F. an und lässt die Fiktion einer tatsächlich nicht angefallenen Geschäftsgebühr ebenfalls nicht zu (vgl. Müller-Rabe in Gerold/Schmidt aaO Rn. 285 f.; HK-RVG/Mayer, 5. Aufl. Vorbemerkung 3 Rn. 73; a.A. N. Schneider aaO).
16
cc) Sinn und Zweck der Anrechnungsvorschriften bleiben bei einer Anwendung auch auf die verminderte Verfahrensgebühr ebenfalls gewahrt. Die Anrechnung soll ausschließen, dass ein und dieselbe Tätigkeit doppelt - durch die Geschäfts- und zusätzlich durch die Verfahrensgebühr - vergütet wird. Der Umfang der durch das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information veranlassten anwaltlichen Tätigkeit wird entscheidend davon beeinflusst, ob der Anwalt durch eine vorgerichtliche Tätigkeit bereits mit der Angelegenheit befasst war. Eine gebührenrechtliche Gleichbehandlung des Anwalts, der unmittelbar einen Prozessauftrag erhält, mit dem Anwalt, der zunächst außergerichtlich tätig war (und diese Tätigkeit gesondert vergütet erhält), ist nicht zu rechtfertigen (BT-Drucks. 15/1971, S. 209). Diese Überlegung gilt unabhängig davon , ob die Klage schließlich eingereicht wird oder ob sich die Sache zuvor anderweitig erledigt.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)