Bundesgerichtshof Urteil, 31. Okt. 2018 - IV ZR 313/17

ECLI:ECLI:DE:BGH:2018:311018UIVZR313.17.0
31.10.2018
vorgehend
Landgericht Düsseldorf, 14e O 274/14, 22.12.2016
Oberlandesgericht Düsseldorf, 7 U 10/17, 01.12.2017

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 313/17 Verkündet am:
31. Oktober 2018
Schick
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Der im Rahmen einer Stufenklage von dem Pflichtteilsberechtigten geltend gemachte
Anspruch auf Auskunft durch Vorlage eines privatschriftlichen Nachlassverzeichnisses
hemmt grundsätzlich auch die Verjährung des Anspruchs auf Auskunft durch
Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses.
BGH, Urteil vom 31. Oktober 2018 - IV ZR 313/17 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
ECLI:DE:BGH:2018:311018UIVZR313.17.0

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Felsch, Prof. Dr. Karczewski, die Richterinnen Dr. Brockmöller, Dr. Bußmann und den Richter Dr. Götz auf die mündliche Verhandlung vom 31. Oktober

2018


für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 1. Dezember 2017 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Klägerin begehrt von den Beklagten Auskunft über den Bestand des Nachlasses der am 19. Dezember 2011 verstorbenen Erblasserin durch Vorlage eines durch einen Notar aufgenommenen Verzeichnisses.
2
Die Klägerin ist die Tochter des vorverstorbenen Sohnes, die Beklagten sind zwei weitere Kinder der Erblasserin. Diese setzte mit notariellem Erbvertrag vom 20. November 1981, bestätigt durch notarielles Testament vom 29. Januar 1993, den Vater der Klägerin sowie die Beklagten zu je 1/3 zu Erben ein. Der Vater der Klägerin verstarb am 3. Januar 2002, sie beerbte ihn mit dessen Ehefrau je zur Hälfte. Die Erblasserin errichtete am 5. März 2002 ein weiteres notarielles Ergänzungstestament , in dem sie den Beklagten zu 1 als Erben zu 2/3, die Beklagte zu 2 als Erbin zu 1/3 einsetzte. Den Beklagten zu 1 bzw. des- sen Stamm beschwerte sie mit einem Vermächtnis zugunsten der Klägerin in Höhe von 1/3 des Netto-Nachlasswertes, abzüglich eines Betrages in Höhe von insgesamt 112.740 €, den der Beklagte zu 1 an den Vater der Klägerin als Darlehen gewährt habe. Die Darlehensgewährung ist zwischen den Parteien streitig.
3
Nachdem der Beklagte zu 1 die Auszahlung des Vermächtnisses an die Klägerin abgelehnt hatte, schlug diese das Vermächtnis aus und erklärte, den Pflichtteil zu beanspruchen. Zugleich forderte sie die Beklagten zur Auskunft durch Vorlage eines Nachlassverzeichnisses auf. Der Beklagte zu 1 gab daraufhin zwei Erklärungen vom 16. April und 4. Mai 2012 ab. Mit der zweiten Erklärung gab er an, die Erblasserin habe den Beklagten im Jahre 2003 - unter Einräumung eines Nießbrauchs - ihren Miteigentumsanteil an einem Grundstück nebst drei Wohnungen in einer Wohnanlage in D. übertragen. Ausgehend von den Angaben des Beklagten zu 1 zum Wert des Nachlasses in Hö- he von 245.221,71 €forderte die Klägerin die Beklagten im Dezember 2013 auf, an sie 30.652,71 € als den ihr mindestens zustehenden "Pflichtteil" zu zahlen. Der Beklagte zu 1 lehnte dies unter Aufrechnung mit den behaupteten Forderungen aus Darlehen ab.
4
Mit Schriftsatz vom 22. Dezember 2014, eingegangen beim Landgericht am 29. Dezember 2014, hat die Klägerin einen Prozesskostenhilfeantrag nebst Entwurf einer Stufenklage eingereicht. Auf der Auskunftsstufe (Klageantrag zu 1) hat sie zunächst die Vorlage eines von den Beklagten unterschriebenen Bestandsverzeichnisses verlangt, worüber das Landgericht nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe am 19. April 2016 verhandelt hat. Mit Schriftsatz vom 1. Juli 2016 hat die Klägerin den Antrag auf Auskunft dahingehend gefasst, dass sie nunmehr Auskunft über den Bestand des Nachlasses der Erblasserin durch Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses begehre. Die Beklagten haben nach Hinweis des Landgerichts einer Klageänderung nicht zugestimmt. Sie haben sich auf Verjährung des Anspruchs auf Erteilung der Auskunft über den Bestand des Nachlasses durch Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses berufen und die Dürftigkeitseinrede nach § 1990 BGB erhoben. Das Landgericht hat nach Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung mit Teilurteil der Klage auf der Auskunftsstufe in der zuletzt beantragten Form stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht unter Abweisung der Klage auf der Auskunftsstufe im Übrigen mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass im Rahmen des zu erstellenden notariellen Nachlassverzeichnisses Auskunft auch zu erteilen sei hinsichtlich unentgeltlicher Zuwendungen, die die Erblasserin zu Lebzeiten im Zeitraum vom 20. Dezember 2001 bis zum 19. Dezember 2011, an ihren Ehemann auch für die Zeit davor, getätigt habe und, dass den Beklagten hinsichtlich der Verpflichtung zur Erstellung des notariellen Nachlassverzeichnisses die Beschränkung der Haftung auf den Nachlass vorbehalten bleibe. Mit der Revision verfolgen die Beklagten die Abweisung der Klage weiter, soweit ihr durch Teilurteil stattgeben worden ist.

Entscheidungsgründe:


5
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
6
I. Das Berufungsgericht hat - soweit für die Revision noch von Bedeutung - ausgeführt, die Klage sei mit dem zuletzt gestellten Antrag zulässig und weitestgehend begründet. Die Klägerin sei gemäß §§ 2307 Abs. 1 Satz 1, 2303 Abs. 1, 1589, 1924 Abs. 3 BGB pflichtteils- und damit auskunftsberechtigt. Sie sei auch nach privatschriftlicher Auskunftserteilung berechtigt, das Nachlassverzeichnis in notarieller Form zu verlangen, ohne dass hierfür besondere Voraussetzungen vorliegen müssten. Dieser bedürfe es ferner nicht für die Erstreckung der Auskunft auf unentgeltliche Zuwendungen. Ihr fehle es auch nicht wegen Verjährung des Zahlungsanspruchs am Informationsinteresse, da zumindest hinsichtlich des Pflichtteilsergänzungsanspruchs vor Fristablauf Hemmung der Verjährung durch Anhängigmachung des Prozesskostenhilfegesuchs für die Stufenklage eingetreten sei. Offen bleiben könne, ob die Stufenklage, die jedenfalls bei wörtlicher Auslegung des Antrags nur den unbezifferten Zahlungsanspruch auf Pflichtteilsergänzung aus § 2325 Abs. 1 BGB erfasse, konkludent den Pflichtteilsanspruch aus §§ 2303 Abs. 1, 1924 Abs. 3 BGB umfasse und ob die Geltendmachung nur eines der beiden Ansprüche die Verjährung aller auf das Pflichtteilsrecht bezogenen Ansprüche hemme, weil für die Bemessung allein des von der Stufenklage unproblematisch umfassten Pflichtteilsergänzungsanspruchs im Hinblick auf einen möglicherweise negativen tatsächlichen Nachlassbestand die Auskunftspflicht sich über unentgeltliche Zuwendungen hinausgehend auf den tatsächlichen Nachlass erstrecke.
7
Der Anspruch auf Auskunft durch Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses sei nicht verjährt, weil auch hinsichtlich dieses Anspruchs Hemmung der Verjährung mit Einreichung des Antrags auf Prozesskostenhilfe für die Stufenklage, gerichtet auf Verurteilung zur Erstellung eines privatschriftlichen Nachlassverzeichnisses in der Auskunftsstufe , eingetreten sei. Es handele sich um verschiedene Ausprägungen desselben Auskunftsanspruchs.
8
II. Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.
9
1. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht die Pflichtteils- und Auskunftsberechtigung der Klägerin bejaht. Sie ist gemäß § 2314 Abs. 1 Satz 3 BGB auch nach privatschriftlicher Auskunftserteilung berechtigt , die Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses zu verlangen , ohne dass hierfür besondere Voraussetzungen vorliegen müssen (Senatsurteil vom 23. Mai 2012 - IV ZR 250/11, BGHZ 193, 260 Rn. 8; BGH, Urteil vom 2. November 1960 - V ZR 124/59, BGHZ 33, 373, 378 [juris Rn. 22]; OLG München FamRZ 2017, 2076, 2077 [juris Rn. 23]). Ihr ist zudem auf Verlangen Auskunft über unentgeltliche Zuwendungen zu erteilen (Senatsurteil vom 9. November 1983 - IVa ZR 151/82, BGHZ 89, 24, 26 f. [juris Rn. 8] m.w.N.).
10
2. Ebenfalls zu Recht hat das Berufungsgericht das Informationsinteresse der Klägerin an der Auskunft bejaht.
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a) Nach der Rechtsprechung des Senats kann der Auskunftsanspruch nicht mit Erfolg geltend gemacht werden, wenn ein entsprechendes Informationsbedürfnis nicht mehr besteht. Ist der Pflichtteilsoder Pflichtteilsergänzungsanspruch gegen den Erben verjährt und wird die Verjährungseinrede erhoben, kann der Pflichtteilsberechtigte mit einer Auskunft des Erben gemäß § 2314 BGB im Allgemeinen nichts mehr anfangen. Deshalb ist sein gleichwohl gestelltes Informationsverlangen in einer solchen Lage, von Ausnahmefällen abgesehen, unbegründet (vgl. Senatsurteile vom 24. April 2002 - IV ZR 126/01, juris Rn. 8; vom 25. Januar 1995 - IV ZR 134/94, NJW 1995, 1157 unter I 3 [juris Rn. 22]; vom 4. Oktober 1989 - IVa ZR 198/88, BGHZ 108, 393, 399 f. [juris Rn. 16]; vom 9. März 1988 - IVa ZR 272/86, BGHZ 103, 333, 334 [juris Rn. 7]; vom 3. Oktober 1984 - IVa ZR 56/83, NJW 1985, 384, 385 [juris Rn. 10 f.]). Die Auffassung des Berufungsgerichts, zumindest die Verjährung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs sei durch Veranlassung der Bekanntgabe des Antrags auf Prozesskostenhilfe für eine Stufenklage nach § 204 Abs. 1 Nr. 14 Halbsatz 2 BGB rechtzeitig gehemmt worden (vgl. dazu Senatsurteil vom 22. März 2006 - IV ZR 93/05, NJW-RR 2006, 948 Rn. 13 [dort zur Unterbrechung nach § 209 Abs. 1 BGB a.F.]; siehe auch BeckOGK-BGB/Meller-Hannich, § 204 Rn. 16, 61 [Stand: 1. September 2018]; Erman-BGB/Schmidt-Räntsch, 15. Aufl. § 204 Rn. 2; NK-BGB/Mansel, 3. Aufl. § 204 Rn. 22; jeweils m.w.N.), greift die Revision nicht an.
12
b) Soweit sie rügt, das Berufungsgericht habe zu Unrecht offen gelassen , ob der Stufenklageantrag auch den Pflichtteilsanspruch umfasse und die Hemmung der Verjährung aller auf das Pflichtteilsrecht bezogener Ansprüche bewirkt habe, kann sie hiermit schon deshalb keinen Erfolg haben, weil die ursprünglich erhobene Klage auch die Verjährung des Anspruchs auf den ordentlichen Pflichtteil gemäß § 2303 Abs. 1 BGB gehemmt hat, so dass weiterhin ein Bedürfnis für den Auskunftsanspruch besteht.
13
Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsanspruch stellen zwar grundsätzlich zwei selbständige Ansprüche mit Unterschieden in der rechtlichen Ausgestaltung dar (Senatsurteile vom 16. Januar 2013 - IV ZR 232/12, NJW 2013, 1086 Rn. 18; vom 25. Juni 1997 - IV ZR 233/96, NJW 1997, 2676 unter I 3 c [juris Rn. 13]; vom 25. Januar 1995 - IV ZR 134/94, NJW 1995, 1157 unter II 1 a [juris Rn. 25]; vom 9. März 1988 - IVa ZR 272/86, BGHZ 103, 333, 337 [juris Rn. 14]; siehe auch BGH, Urteil vom 29. November 2000 - XII ZR 165/98, BGHZ 146, 114, 119 [juris Rn. 18]). Dies bedeutet aber nicht, dass die beiden Ansprüche hinsichtlich der Hemmung der Verjährung keinen wechselseitigen Einfluss aufeinander hätten. So ist anerkannt, dass durch die Klage auf Geltendmachung des ordentlichen Pflichtteils zugleich die Verjährung des Ergänzungsanspruchs gegen denselben Schuldner gehemmt wird und entsprechendes gilt, wenn zunächst der Pflichtteilsergänzungsanspruch und danach erst der ordentliche Pflichtteilsanspruch geltend gemacht wird (vgl. Senatsurteile vom 23. Februar 1972 - IV ZR 135/70, NJW 1972, 760, 761 [juris Rn. 16]; vom 12. Juli 1974 - IV ZR 19/73 (unveröffentlicht ), Umdruck S. 8; MünchKomm-BGB/Lange, 7. Aufl. § 2332 Rn. 11; Staudinger/Olshausen, BGB [2015] § 2332 Rn. 36). Dem steht auch nicht das Senatsurteil vom 27. März 1996 (IV ZR 185/95, BGHZ 132, 240) entgegen. Dort hat der Senat lediglich entschieden, es reiche zur Hemmung der Verjährung des Ergänzungsanspruchs nicht aus, nur eine Klage auf Feststellung der Pflichtteilsberechtigung zu erheben, ohne im Prozess zu der beeinträchtigenden Schenkung etwas vorzutragen (aaO S. 243 f. [juris Rn. 18]). Die vom Senat in seiner früheren Rechtsprechung betonte Wesensgleichheit von Pflichtteilsanspruch und Pflichtteilsergänzungsanspruch sei nur eine notwendige, aber noch keine hinreichende Bedingung dafür, dass die Unterbrechungswirkung ausnahmsweise über den Streitgegenstand hinausgehe. Als weitere Voraussetzung müsse hinzukommen, dass der zur Begründung des Anspruchs vorgetragene Lebenssachverhalt in seinem Kern bereits Gegenstand der früheren Klage gewesen sei.
14
Ein solcher Fall liegt hier gerade vor. Die Klägerin hat nicht lediglich allgemein Klage auf Feststellung ihrer Pflichtteilsberechtigung erhoben , sondern eine Stufenklage, mit der sie auf der ersten Stufe umfassend Auskunft und in der Zahlungsstufe (zunächst) den Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend gemacht hat. Der gesamte Klagevor- trag der Klägerin bezieht sich indessen nicht nur auf den Pflichtteilsergänzungsanspruch wegen der Grundstücksübertragung an die Beklagten , sondern auch auf den Pflichtteilsanspruch, wie sich etwa aus den bereits mit der Klageschrift vorgetragenen Anspruchsschreiben der Klägerin vom 22. März 2012 ergibt, mit denen sie unter Ausschlagung des Vermächtnisses ihren Pflichtteil gegenüber den Beklagten geltend gemacht hat. Auch der frühere anwaltliche Vertreter des Beklagten zu 1 ist, wie sich aus seinem Schreiben vom 4. Mai 2012 ergibt, von einer Geltendmachung auch des Pflichtteilsanspruchs ausgegangen. Schließlich hat der Klägervertreter nochmals mit Schreiben vom 19. Dezember 2013 einheitlich den Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsanspruch verlangt. Angesichts dieser Umstände und des umfassend formulierten Auskunftsantrags auf der ersten Stufe hat die Klage auch die Verjährung des Anspruchs auf den ordentlichen Pflichtteil gemäß § 2303 Abs. 1 BGB gehemmt. Insoweit diente die Erklärung des Klägervertreters in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht vom 3. November 2017, die Klägerin begehre Auskunft sowohl über den Bestand des Nachlasses als auch über etwaige Schenkungen, lediglich der Klarstellung.
15
3. Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht ferner angenommen , der Anspruch der Klägerin auf Auskunft durch Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses sei nicht verjährt.
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a) Die Revision weist allerdings zu Recht darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Verjährung nur in der Gestalt und in dem Umfang gehemmt wird, wie der Anspruch mit der Klage rechtshängig gemacht worden ist, und grundsätzlich von dem geltend gemachten Streitgegenstand bestimmt wird (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 18. Mai 2017 - VII ZR 122/14, WM 2018, 193 Rn. 20; Urteile vom 29. Oktober 2015 - IX ZR 222/13, NJW 2015, 3711 Rn. 9; vom 29. April 2015 - VIII ZR 180/14, BGHZ 205, 151 Rn. 17; vom 24. Mai 2012 - IX ZR 168/11, NJW 2012, 2180 Rn. 21; siehe auch Senatsbeschluss vom 20. Mai 2015 - IV ZR 127/14, VersR 2016, 133 Rn. 27; jeweils m.w.N.; st. Rspr.). Davon, dass im Streitfall durch die Umstellung des Klageantrags auf Auskunft durch Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses bei gleichbleibendem Klagegrund eine (sachdienliche) Klageänderung im Sinne des § 263 ZPO vorliegt, sich also der Streitgegenstand geändert hat, ist auch das Berufungsgericht ausgegangen.
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b) Gleichwohl ist die Verjährung des Anspruchs der Klägerin auf Auskunft durch Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses durch den Antrag auf Vorlage eines privatschriftlichen Nachlassverzeichnisses rechtzeitig gehemmt worden.
18
aa) Der Regelung des § 204 BGB liegt das Prinzip zu Grunde, dass die Verjährung durch eine aktive Rechtsverfolgung des Gläubigers gehemmt wird, die einen auf die Durchsetzung seines Anspruchs gerichteten Willen für den Schuldner erkennbar macht; der Gläubiger muss dem Schuldner seinen Rechtsverfolgungswillen so klar machen, dass dieser sich darauf einrichten muss, auch nach Ablauf der ursprünglichen Verjährungszeit in Anspruch genommen zu werden. Entscheidend ist mithin, ob die konkrete Maßnahme der Rechtsverfolgung die geforderte Warnfunktion erfüllt. Der Anspruchsgegner muss erkennen können, "worum es geht" (BGH, Urteil vom 29. Oktober 2015 - IX ZR 222/13, NJW 2015, 3711 Rn. 14 m.w.N.; siehe auch Senatsurteil vom 27. März 1996 - IV ZR 185/95, BGHZ 132, 240, 244 [juris Rn. 18]; BGH, Urteil vom 5. Mai 1988 - VII ZR 119/87, BGHZ 104, 268, 273 [juris Rn. 16]; MünchKomm-BGB/Grothe, 7. Aufl. § 204 Rn. 3).
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bb) Ausgehend vom Sinn und Zweck der Verjährungsregelungen ist es in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seit langem anerkannt , dass von dem Grundsatz, dass eine Klage die Verjährung nur für Ansprüche in der Gestalt und dem Umfang, wie sie mit der Klage rechtshängig gemacht wurden, unterbricht bzw. hemmt, Ausnahmen erfährt , wenn die geltend gemachten Ansprüche materiell-rechtlich wesensgleich sind, dem gleichen Endziel dienen und der zur Begründung des später erhobenen Anspruchs vorgetragene Lebenssachverhalt in seinem Kern bereits Gegenstand der früheren Klage gewesen ist (vgl. Senatsurteile vom 11. Juli 2018 - IV ZR 243/17, VersR 2018, 1119 Rn. 37; vom 27. März 1996 - IV ZR 185/95, BGHZ 132, 240, 244 [juris Rn. 18]; vom 29. Mai 1974 - IV ZR 163/72, NJW 1974, 1327 [juris Rn. 10 ff.]; BGH, Urteile vom 23. September 2008 - XI ZR 253/07, NJWRR 2009, 544 Rn. 19; vom 17. Februar 2006 - V ZR 236/03, NJW-RR 2006, 736 Rn. 23; vom 5. Mai 1988 - VII ZR 119/87, BGHZ 104, 268, 274 f. [juris Rn. 18]; vom 18. November 1982 - IX ZR 91/81, NJW 1983, 388 unter 2 b cc [juris Rn. 22 ff.]; siehe auch Soergel/Niedenführ, BGB 13. Aufl. § 209 Rn. 16; Sarres, ZEV 2015, 710 f.; über materiell-rechtliche Erwägungen gelangen BeckOGK-BGB/Meller-Hannich, § 204 Rn. 54 [Stand: 1. September 2018] und MünchKomm-BGB/Grothe, 7. Aufl. § 204 Rn. 10 zum selben Ergebnis; a.A. Lau, Die Reichweite der Verjährungshemmung bei Klageerhebung [2006] S. 24 f.). Entsprechendes gilt hinsichtlich der Hemmungswirkung eines Prozesskostenhilfeantrags (vgl. MünchKomm-BGB/Grothe aaO Rn. 67). Abzustellen ist insoweit nicht auf prozessuale Fragen einer Veränderung des Streitgegenstands oder einer Antragsumstellung, sondern darauf, ob eine "verjährungsrechtliche Selbständigkeit" im Sinne verschiedenartiger Ansprüche anzunehmen ist (BGH, Urteil vom 5. Mai 1988 - VII ZR 119/87, BGHZ 104, 268, 275 [juris Rn. 18]). Ebenso wenig kommt es darauf an, ob dem Gläubiger ein materielles Wahlrecht unter mehreren in Betracht kommenden Ansprüchen zusteht (BGH, Urteil vom 5. Mai 1988 aaO [juris Rn. 19]).
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cc) Der Anwendung dieser Grundsätze steht auch § 213 BGB nicht entgegen. § 213 BGB setzt voraus, dass die Ansprüche, die dem Gläubiger zur Wahl stehen, nicht von vorneherein kumulativ nebeneinander gegeben sind, sondern sich gegenseitig ausschließen (vgl. BGH, Urteile vom 27. September 2017 - VIII ZR 99/16, NJW 2018, 387 Rn. 19 ff.; vom 29. April 2015 - VIII ZR 180/14, BGHZ 205, 151 Rn. 23, 26; BGH, Beschluss vom 3. März 2016 - IX ZB 33/14, BGHZ 209, 168 [juris Rn. 41] (in BGHZ nicht vollständig abgedruckt); BAG NJW 2014, 717 Rn. 33). Die Auskunftsansprüche nach § 2314 Abs. 1 Satz 1 und 3 BGB schließen sich zwar nicht gegenseitig aus. Vielmehr stehen sie dem Gläubiger grundsätzlich kumulativ zu, so dass er sie neben- oder hintereinander geltend machen kann (vgl. Senatsurteil vom 23. Mai 2012 - IV ZR 250/11, BGHZ 193, 260 Rn. 8; BGH, Urteil vom 2. November 1960 - V ZR 124/59, BGHZ 33, 373, 378 [juris Rn. 22]). Aus § 213 BGB kann aber, weil die Regelung nur der Erstreckung der Hemmung zum Schutz des Gläubigers auf bestimmte dort genannte Tatbestände dient (vgl. BT-Drucks. 14/6040 S. 121 f.), nicht geschlossen werden, dass es sich um eine abschließende Regelung handelt, die einer Verjährungshemmung gemäß § 204 BGB im hier zu beurteilenden Fall kumulativer Ansprüche entgegenstünde (vgl. auch BT-Drucks. aaO S. 122).
21
dd) Die Voraussetzungen der Erstreckung der Hemmung sind im Streitfall erfüllt. Die Auskunftsansprüche der Klägerin aus § 2314 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 BGB gegen die Beklagten entspringen dem gleichen, vom Klagevortrag umfassten Lebenssachverhalt und dienen dem gleichen Endziel. Entgegen der Auffassung der Revision sind die Aus- kunftsansprüche aus § 2314 Abs. 1 Satz 1 und 3 BGB auch materiellrechtlich wesensgleich (so auch Sarres, ZEV 2015, 710 f.; zustimmend Teschner, AnwZert ErbR 5/2017 Anm. 1 unter B II; a.A. Braun, MittBayNot 2016, 533, 534).
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(a) Zwar wird allgemein angenommen, das amtliche Verzeichnis biete gegenüber dem privatschriftlichen Verzeichnis eine größere Gewähr für Klarheit, Übersichtlichkeit und Richtigkeit (Senatsurteil vom 23. Mai 2012 - IV ZR 250/11, BGHZ 193, 260 Rn. 8), da der Notar zur Vornahme von Ermittlungen berechtigt und verpflichtet sowie für den Inhalt des Nachlassverzeichnisses verantwortlich sei (vgl. BVerfG ZEV 2016, 578 Rn. 3; BGH, Urteil vom 2. November 1960 - V ZR 124/59, BGHZ 33, 373, 376 f. [juris Rn. 18]); OLG München FamRZ 2017, 2076, 2077 [juris Rn. 23]; OLG Schleswig NJW-RR 2011, 946, 947 [juris Rn. 24]; OLG Düsseldorf RNotZ 2008, 105, 106 [juris Rn. 9]; Staudinger /Herzog, BGB [2015] § 2314 Rn. 72; Müller in Burandt/Rojahn, Erbrecht 2. Aufl. § 2314 BGB Rn. 48; MünchKomm-BGB/Lange, 7. Aufl. § 2314 Rn. 22; NK-BGB/Bock, 4. Aufl. § 2314 Rn. 23; Kuhn/Trappe, ZEV 2011, 347, 350). Dies ändert aber nichts daran, dass das private und das notarielle Verzeichnis inhaltlich wesensgleich sind (BGH, Urteil vom 2. November 1960 aaO S. 375 [juris Rn. 14]; Staudinger/Herzog aaO Rn. 70; Erman/Röthel, BGB 15. Aufl. § 2314 Rn. 6). Schuldner des Verzeichnisses ist jeweils der Erbe. Das Verzeichnis soll es dem Pflichtteilsberechtigten ermöglichen, durch eine Auskunft über den Bestand des Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalles und die ergänzungspflichtigen Schenkungen seinen Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsanspruch zu berechnen. Der Anspruch auf Vorlage des notariellen Nachlassverzeichnisses entspringt hier auch demselben mit der Klage bereits vorgetragenen Lebenssachverhalt und dient demselben Ziel, nämlich der Klägerin die Bezifferung ihres Pflichtteilsanspruchs zu ermöglichen.
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(b) Der Auskunftsanspruch aus § 2314 Abs. 1 Satz 3 BGB ist entgegen dem Revisionsvorbringen auch nicht mit dem Wertermittlungsanspruch aus § 2314 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BGB vergleichbar (a.A. Braun, MittBayNot 2016, 533, 534). Bei der Auskunft gemäß § 2314 Abs. 1 Satz 1 und 3 BGB geht es um die Weitergabe von Wissen, das der Verpflichtete hat oder sich verschaffen muss, an den Pflichtteilsberechtigten. Demgegenüber ist die Wertermittlung gemäß § 2314 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BGB nicht etwa auf eine Äußerung des Verpflichteten über den Wert gerichtet; sie ist von dem Wissen und den Vorstellungen, die der Verpflichtete von diesem Wert hat, unabhängig (Senatsurteile vom 4. Oktober 1989 - IVa ZR 198/88, BGHZ 108, 393, 396 [juris Rn. 8]; vom 9. November 1983 - IVa ZR 151/82, BGHZ 89, 24, 28 [juris Rn. 10]). Anders als der Auskunftsanspruch ist der Wertermittlungsanspruch darauf gerichtet, dass der Verpflichtete Unterlagen vorlegt und eine von seinen eigenen Wertvorstellungen unabhängige Wertermittlung duldet und veranlasst (vgl. Senatsurteile vom 19. April 1989 - IVa ZR 85/88, BGHZ 107, 200, 201 f. [juris Rn. 7]; vom 30. Oktober 1974 - IV ZR 41/73, NJW 1975, 258 [juris Rn. 35, 38]; BGH, Urteil vom 8. Juli 1985 - II ZR 150/84, NJW 1986, 127 unter I 1 [juris Rn. 11]; Staudinger/Herzog, BGB [2015] § 2314 Rn. 115; BeckOK-BGB/MüllerEngels , § 2314 Rn. 26 [Stand: 1. August 2018]; MünchKomm-BGB/ Lange, 7. Aufl. § 2314 Rn. 17; Soergel/Diekmann, BGB 13. Aufl. § 2314 Rn. 28; NK-BGB/Bock, 4. Aufl. § 2314 Rn. 2, 29).
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Der Wertermittlungsanspruch unterliegt zudem anderen Voraussetzungen als die in § 2314 Abs. 1 Satz 1 und 3 BGB normierten Auskunftsansprüche. So setzt das schutzwürdige Interesse des Pflichtteils- berechtigten an der Wertermittlung voraus, dass der Gegenstand, dessen Wert ermittelt werden soll, zum Nachlass gehört, was der Pflichtteilsberechtigte im Streitfall darzulegen und zu beweisen hat (vgl. Senatsurteil vom 9. November 1983 - IVa ZR 151/82, BGHZ 89, 24, 29 f. [juris Rn. 11]; BeckOGK-BGB/Blum, § 2314 Rn. 75 [Stand: 15. September 2017]; jurisPK-BGB/Birkenheier, 8. Aufl. § 2314 Rn. 96; MünchKomm-BGB/Lange aaO; Staudinger/Herzog aaO Rn. 127). Auch muss der Pflichtteilsberechtigte, der seinen Pflichtteilsergänzungsanspruch gemäß § 2325 BGB oder § 2329 BGB auf die Behauptung stützt, der Erblasser habe einen Gegenstand innerhalb der Frist des § 2325 Abs. 3 BGB verschenkt, grundsätzlich darlegen und beweisen, dass der betreffende Gegenstand zum Nachlass gehört (Senatsurteile vom 17. April 2002 - IV ZR 259/01, FamRZ 2002, 883 unter 3 a [juris Rn. 8]; vom 9. November 1983 - IVa ZR 151/82, BGHZ 89, 24, 30 [juris Rn. 12]). Anders als beim Auskunftsanspruch reicht der begründete Verdacht, der Erblasser habe einen bestimmten Gegenstand innerhalb der Frist des § 2325 BGB weggeschenkt, für einen Anspruch auf Wertermittlung nicht aus (vgl. Senatsurteile vom 17. April 2002 aaO; vom 9. November 1983 aaO S. 29 f. [juris Rn. 10 f.]; BeckOGK-BGB/Blum aaO; jurisPK-BGB/Birkenheier aaO Rn. 106; Staudinger/Herzog aaO Rn. 128). Den insoweit gegenüber der Auskunft höheren Anforderungen liegt maßgeblich die Überlegung zugrunde, dass der Nachlass nicht in unzumutbarer Weise mit Kosten belastet werden soll (vgl. Senatsurteile vom 2. Juni 1993 - IV ZR 259/92, NJW 1993, 2737 unter I 1 [juris Rn. 9]; BGH, Urteil vom 8. Juli 1985 - II ZR 150/84, NJW 1986, 127, 128 [juris Rn. 14]; BeckOK-BGB/Müller-Engels, § 2314 Rn. 26 [Stand: 1. August 2018]; Staudinger/Herzog aaO).
25
4. Die Revision führt auch nicht aus anderen Gründen zur Aufhebung der angegriffenen Entscheidung. Die von der Revision gerügte Gehörsverletzung (Art. 103 Abs. 1 GG) liegt nicht vor. Das Berufungsgericht hat die Umstellung der Klage in der Auskunftsstufe auf einen Anspruch auf Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses in der Prozessgeschichte des angefochtenen Urteils erwähnt und ist hierauf inhaltlich in den Entscheidungsgründen eingegangen.
Felsch Prof. Dr. Karczewski Dr. Brockmöller
Dr. Bußmann Dr. Götz
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 22.12.2016- 14e O 274/14 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 01.12.2017- I-7 U 10/17 -

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Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 103


(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 204 Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung


(1) Die Verjährung wird gehemmt durch1.die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,1a.die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen

Zivilprozessordnung - ZPO | § 263 Klageänderung


Nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit ist eine Änderung der Klage zulässig, wenn der Beklagte einwilligt oder das Gericht sie für sachdienlich erachtet.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 209 Wirkung der Hemmung


Der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2325 Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Schenkungen


(1) Hat der Erblasser einem Dritten eine Schenkung gemacht, so kann der Pflichtteilsberechtigte als Ergänzung des Pflichtteils den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2314 Auskunftspflicht des Erben


(1) Ist der Pflichtteilsberechtigte nicht Erbe, so hat ihm der Erbe auf Verlangen über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen. Der Pflichtteilsberechtigte kann verlangen, dass er bei der Aufnahme des ihm nach § 260 vorzulegenden Verzeichniss

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2303 Pflichtteilsberechtigte; Höhe des Pflichtteils


(1) Ist ein Abkömmling des Erblassers durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen, so kann er von dem Erben den Pflichtteil verlangen. Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. (2) Das gleiche

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1990 Dürftigkeitseinrede des Erben


(1) Ist die Anordnung der Nachlassverwaltung oder die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens wegen Mangels einer den Kosten entsprechenden Masse nicht tunlich oder wird aus diesem Grunde die Nachlassverwaltung aufgehoben oder das Insolvenzverfahre

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2329 Anspruch gegen den Beschenkten


(1) Soweit der Erbe zur Ergänzung des Pflichtteils nicht verpflichtet ist, kann der Pflichtteilsberechtigte von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenks zum Zwecke der Befriedigung wegen des fehlenden Betrags nach den Vorschriften über die Heraus

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 213 Hemmung, Ablaufhemmung und erneuter Beginn der Verjährung bei anderen Ansprüchen


Die Hemmung, die Ablaufhemmung und der erneute Beginn der Verjährung gelten auch für Ansprüche, die aus demselben Grunde wahlweise neben dem Anspruch oder an seiner Stelle gegeben sind.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2307 Zuwendung eines Vermächtnisses


(1) Ist ein Pflichtteilsberechtigter mit einem Vermächtnis bedacht, so kann er den Pflichtteil verlangen, wenn er das Vermächtnis ausschlägt. Schlägt er nicht aus, so steht ihm ein Recht auf den Pflichtteil nicht zu, soweit der Wert des Vermächtnisse

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(1) Ist der Pflichtteilsberechtigte nicht Erbe, so hat ihm der Erbe auf Verlangen über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen. Der Pflichtteilsberechtigte kann verlangen, dass er bei der Aufnahme des ihm nach § 260 vorzulegenden Verzeichnisses der Nachlassgegenstände zugezogen und dass der Wert der Nachlassgegenstände ermittelt wird. Er kann auch verlangen, dass das Verzeichnis durch die zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen wird.

(2) Die Kosten fallen dem Nachlass zur Last.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

(1) Ist die Anordnung der Nachlassverwaltung oder die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens wegen Mangels einer den Kosten entsprechenden Masse nicht tunlich oder wird aus diesem Grunde die Nachlassverwaltung aufgehoben oder das Insolvenzverfahren eingestellt, so kann der Erbe die Befriedigung eines Nachlassgläubigers insoweit verweigern, als der Nachlass nicht ausreicht. Der Erbe ist in diesem Fall verpflichtet, den Nachlass zum Zwecke der Befriedigung des Gläubigers im Wege der Zwangsvollstreckung herauszugeben.

(2) Das Recht des Erben wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Gläubiger nach dem Eintritt des Erbfalls im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung ein Pfandrecht oder eine Hypothek oder im Wege der einstweiligen Verfügung eine Vormerkung erlangt hat.

(1) Ist ein Pflichtteilsberechtigter mit einem Vermächtnis bedacht, so kann er den Pflichtteil verlangen, wenn er das Vermächtnis ausschlägt. Schlägt er nicht aus, so steht ihm ein Recht auf den Pflichtteil nicht zu, soweit der Wert des Vermächtnisses reicht; bei der Berechnung des Wertes bleiben Beschränkungen und Beschwerungen der in § 2306 bezeichneten Art außer Betracht.

(2) Der mit dem Vermächtnis beschwerte Erbe kann den Pflichtteilsberechtigten unter Bestimmung einer angemessenen Frist zur Erklärung über die Annahme des Vermächtnisses auffordern. Mit dem Ablauf der Frist gilt das Vermächtnis als ausgeschlagen, wenn nicht vorher die Annahme erklärt wird.

(1) Hat der Erblasser einem Dritten eine Schenkung gemacht, so kann der Pflichtteilsberechtigte als Ergänzung des Pflichtteils den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird.

(2) Eine verbrauchbare Sache kommt mit dem Werte in Ansatz, den sie zur Zeit der Schenkung hatte. Ein anderer Gegenstand kommt mit dem Werte in Ansatz, den er zur Zeit des Erbfalls hat; hatte er zur Zeit der Schenkung einen geringeren Wert, so wird nur dieser in Ansatz gebracht.

(3) Die Schenkung wird innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall in vollem Umfang, innerhalb jedes weiteren Jahres vor dem Erbfall um jeweils ein Zehntel weniger berücksichtigt. Sind zehn Jahre seit der Leistung des verschenkten Gegenstandes verstrichen, bleibt die Schenkung unberücksichtigt. Ist die Schenkung an den Ehegatten erfolgt, so beginnt die Frist nicht vor der Auflösung der Ehe.

(1) Ist ein Abkömmling des Erblassers durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen, so kann er von dem Erben den Pflichtteil verlangen. Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils.

(2) Das gleiche Recht steht den Eltern und dem Ehegatten des Erblassers zu, wenn sie durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen sind. Die Vorschrift des § 1371 bleibt unberührt.

(1) Ist der Pflichtteilsberechtigte nicht Erbe, so hat ihm der Erbe auf Verlangen über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen. Der Pflichtteilsberechtigte kann verlangen, dass er bei der Aufnahme des ihm nach § 260 vorzulegenden Verzeichnisses der Nachlassgegenstände zugezogen und dass der Wert der Nachlassgegenstände ermittelt wird. Er kann auch verlangen, dass das Verzeichnis durch die zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen wird.

(2) Die Kosten fallen dem Nachlass zur Last.

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2. Den Klägern steht als Pflichtteilsberechtigten nach ihrem Großvater gemäß § 2314 Abs. 1 Satz 3 BGB ein Anspruch auf Auskunftserteilung über den Bestand des Nachlasses durch Vorlage eines notariell aufgenommenen Verzeichnisses zu. Dem steht nicht entgegen, dass die Beklagte auf Anforderung der Kläger bereits mehrfach privatschriftliche Auskünfte (durch Rechtsanwälte) erteilt hatte. Die verschiedenen Arten von Auskunftsansprüchen nach § 2314 Abs. 1 BGB (auf ein privates Verzeichnis nach Satz 1, auf ein Verzeichnis unter Zuziehung des Gläubigers gemäß Satz 2 sowie auf ein amtliches Verzeichnis nach Satz 3) stehen nicht in einem Alternativverhältnis. Vielmehr kann der Gläubiger sie neben- oder hintereinander geltend machen. Insbesondere kann er verlangen, dass der Erbe trotz Vorlage eines privaten Verzeichnisses danach noch ein amtliches Verzeichnis vorlegt (BGH, Urteil vom 2. November 1960 - V ZR 124/59, BGHZ 33, 373, 378 f.; OLG Köln ZEV 2008, 383, 385; OLG Karlsruhe ZEV 2007, 329). Dies ergibt sich sowohl aus dem Wortlaut des Gesetzes als auch aus seinem Sinn und Zweck. Ein notarielles Verzeichnis bietet eine größere Gewähr für Klarheit, Übersichtlichkeit und Richtigkeit.

(1) Ist der Pflichtteilsberechtigte nicht Erbe, so hat ihm der Erbe auf Verlangen über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen. Der Pflichtteilsberechtigte kann verlangen, dass er bei der Aufnahme des ihm nach § 260 vorzulegenden Verzeichnisses der Nachlassgegenstände zugezogen und dass der Wert der Nachlassgegenstände ermittelt wird. Er kann auch verlangen, dass das Verzeichnis durch die zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen wird.

(2) Die Kosten fallen dem Nachlass zur Last.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 126/01 Verkündet am:
24. April 2002
Heinekamp
Justizobersekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, den Richter Seiffert, die Richterin Ambrosius und
die Richter Wendt und Felsch auf die mündliche Verhandlung vom
24. April 2002

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das Urteil des 10. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 20. März 2001 insoweit aufgehoben, als auf die Berufung der Beklagten der Antrag der Klägerin abgewiesen worden ist, ihr durch Vorlage eines Sachverständigengutachtens Auskunft zu erteilen über den Wert der im Grundbuch von W. des Amtsgerichts L., Blatt 8, und im Grundbuch von Lu. des Amtsgerichts L., Bl. 1495, eingetragenen Grundstücke am 7. August 1990.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin macht gegen die Beklagte, ihre Halbschwester, im Wege der Stufenklage Pflichtteilsergänzungsansprüche nach ihrer am 2. Januar 1992 verstorbenen Mutter geltend. Die Beklagte ist Alleinerbin ihres am 17. August 1993 verstorbenen Vaters. Dieser war in zweiter Ehe mit der Erblasserin verheiratet und von ihr testamentarisch zu ihrem Alleinerben eingesetzt worden.
Die Klägerin verlangt Auskunft über den Bestand des Nachlasses und die von der Erblasserin in den letzten zehn Jahren vor ihrem Tod vorgenommenen Schenkungen sowie Ermittlung des Wertes der Grundstücke , die die Beklagte aufgrund eines vor dem Staatlichen Notariat in Lu. am 7. August 1990 geschlossenen Vertrages von ihrer Mutter übertragen erhalten hat.
Das Landgericht hat der 1998 erhobenen Klage bis auf einen Teil des Wertermittlungsanspruchs stattgegeben. Das Berufungsgericht hat sie abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin die Wiederherstellung der Entscheidung des Landgerichts.

Entscheidungsgründe:


Die Revision hat keinen Erfolg, soweit die Klägerin Auskunft über Nachlaßbestand und Schenkungen der Erblasserin verlangt.

Hinsichtlich des Wertermittlungsanspruchs hat sie Erfolg; insoweit führt sie zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
1. a) Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist der Pflichtteilsanspruch , dessen Durchsetzung der Auskunftsanspruch diene, verjährt (§ 2332 BGB); mangels Informationsbedürfnisses der Klägerin könne diese Auskunft über den Bestand des Nachlasses daher nicht mehr verlangen. Die von der Klägerin verlangte Auskunft über Schenkungen der Erblasserin in den letzten zehn Jahren habe die Beklagte erteilt. Sie habe am 31. März 2000 eidesstattlich versichert, ihr seien unentgeltliche Übertragungen von Grundstücken nicht bekannt.

b) Das hält den Angriffen der Revision stand.
aa) Der Auskunftsanspruch über den Nachlaßbestand ist nicht unter Verstoß gegen § 551 Nr. 7 ZPO a.F. ohne Begründung abgewiesen worden. Die Revision übersieht, daß das Berufungsgericht diesen Antrag wegen eingetretener Verjährung des Pflichtteilsanspruchs und des dadurch bedingten Fortfalls des Informationsbedürfnisses abgelehnt hat. Diese Beurteilung läßt Rechtsfehler nicht erkennen (vgl. BGH, Urteil vom 3. Oktober 1984 - IVa ZR 56/83 - NJW 1985, 384 f.). Sie wird auch von der Revision mit dem weiteren Hinweis auf die ihrer Ansicht nach einem Auskunftsanspruch nicht genügende eidesstattliche Versicherung, wie die Revisionserwiderung zu Recht bemerkt, nicht in Zweifel gezogen.
bb) Die Rüge der Revision, die eidesstattliche Versicherung könne den Auskunftsanspruch über Schenkungen der Erblasserin nicht erfüllt

haben, weil sie sich nicht auch auf bewegliche Sachen beziehe, greift im Ergebnis ebenfalls nicht.
Allerdings enthält die eidesstattliche Versicherung keine entsprechenden Angaben der Beklagten. Die Klägerin hat jedoch bereits mit der Klageschrift und danach unverändert ihr Auskunftsverlangen ausschlieûlich darauf gestützt, die Grundbesitzüberlassung gemäû Vertrag vom 7. August 1992 gebe Anlaû zu der Annahme, die Erblasserin habe weiteren Grundbesitz ihrem Ehemann oder der Beklagten übertragen. Das wird im Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils zutreffend wiedergegeben. Darauf bezieht sich folgerichtig auch die Berufungsbegründung der Beklagten. Dem Auskunftsbegehren hat die Beklagte mit der zugleich vorgelegten eidesstattlichen Versicherung genügt.
Die Klägerin hat diesen geltend gemachten Auskunftsanspruch später nicht schlüssig für die Beklagte erkennbar auf bewegliche Sachen erweitert. Der bloûe Hinweis in der Berufungserwiderung auf fehlende Auskünfte zu beweglichen Sachen reicht dafür nicht, zumal nach dem gesamten Parteivorbringen - insbesondere auch zu dem Nachlaûvermögen - kein Anhalt für andere nicht auf Grundbesitz bezogene unentgeltliche Zuwendungen der Erblasserin besteht, aus denen sich Ansprüche auf Ergänzung des Pflichtteils ergeben könnten.
2. a) Nach Ansicht des Berufungsgerichts hat die Klägerin im Hinblick auf die der Beklagten 1990 übertragenen Grundstücke keinen Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2325 BGB. Zwar sei gemäû Art. 235 § 1 EGBGB das Bürgerliche Gesetzbuch maûgebend. § 2325

BGB schütze aber nur denjenigen, der im Zeitpunkt der Schenkung schon pflichtteilsberechtigt war. Das treffe auf die Klägerin nicht zu. Für sie habe im maûgeblichen Zeitpunkt des Übertragungsvertrages § 396 Abs. 1 Nr. 2 des Zivilgesetzbuches (ZGB) gegolten, wonach Kinder des Erblassers nur dann einen Pflichtteilsanspruch hatten, wenn sie ihm gegenüber unterhaltsberechtigt waren. Damals sei die Klägerin aber wirtschaftlich schon von ihrer Mutter unabhängig gewesen.

b) Dagegen wendet sich die Revision mit Recht. Der Senat hat kurz vor Erlaû des Berufungsurteils entschieden, daû es auch für die Pflichtteilsberechtigung gemäû Art. 235 § 1 EGBGB nicht auf das ZGB, sondern auf § 2303 Abs. 1 Satz 1 BGB ankommt, die §§ 2325, 2329 BGB daher auch auf Schenkungen anzuwenden sind, die ein nach der Einigung Deutschlands verstorbener Erblasser in der ehemaligen DDR unter Geltung des ZGB vorgenommen hatte (BGHZ 147, 95, 96 ff. = NJW 2001, 2398 = ZEV 2001, 238 m. Anm. Klingelhöffer = BGH-Report 2001, 417 m. Anm. Pentz = JZ 2001, 1088 m. Anm. Kuchinke).
Daran ist nach erneuter Überprüfung festzuhalten. Es geht um die Reichweite und den Umfang des Pflichtteilsrechts, das der Klägerin nach dem Tod ihrer Mutter 1992 zusteht. Dafür ist grundsätzlich das Erbstatut maûgebend (Staudinger/Dörner, [2000] Art. 25 EGBGB Rdn. 186, 188; Soergel/Schurich, EGBGB 12. Aufl. Art. 25 Rdn. 44 und - beschränkt auf § 2325 BGB - MünchKomm/Birk, EGBGB 3. Aufl. Art. 25 Rdn. 140).
3. Das Berufungsgericht wird dem Wertermittlungsanspruch nachzugehen und die dafür erforderlichen Feststellungen zu treffen haben.

Insoweit ist zu berücksichtigen, daû der Pflichtteilsberechtigte schon für den Wertermittlungsanspruch darzulegen und zu beweisen hat, daû unter Berücksichtigung von Leistung und Gegenleistung eine zumindest gemischte Schenkung vorliegt, wobei es entscheidend auf die Wertverhältnisse beim Vollzug des Vertrages ankommt (vgl. BGHZ 89, 24, 29 f., 32 und BGHZ 147, 95, 98).

Terno Seiffert Ambrosius
Wendt Felsch
13
1. Diese Ansprüche verjähren nach § 2332 Abs. 1 BGB in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Pflichtteilsberechtigte von dem Eintritt des Erbfalls und der ihn beeinträchtigenden Verfügung Kenntnis erlangt. Hier ist die Stufenklage zur Durchsetzung der Pflichtteils - und Pflichtteilsergänzungsansprüche bereits vor Ablauf der Frist von drei Jahren nach dem Erbfall (8. November 1988) erhoben worden, nämlich am 30. Oktober 1991. Gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB richten sich Beginn und Hemmung der Verjährung für die Zeit vor dem 1. Januar 2002 nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung. Insoweit bleiben auch die Vorschriften über die Unterbrechung der Verjährung weiterhin zu beachten (Palandt/Heinrichs, BGB 65. Aufl. EGBGB Art. 229 § 6 Rdn. 7). Hier ist die Verjährung wirksam durch Erhebung der Stufenklage unterbrochen worden (§ 209 Abs. 1 BGB a.F.), und zwar auch bezüglich des noch unbezifferten Zahlungsantrags (vgl. BGH, Urteile vom 17. Juni 1992 - IV ZR 183/91 - NJW 1992, 2563 unter I 2; vom 27. Januar 1999 - XII ZR 113/97 - NJW 1999, 1101 unter II 1).

Der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet.

(1) Ist ein Abkömmling des Erblassers durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen, so kann er von dem Erben den Pflichtteil verlangen. Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils.

(2) Das gleiche Recht steht den Eltern und dem Ehegatten des Erblassers zu, wenn sie durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen sind. Die Vorschrift des § 1371 bleibt unberührt.

18
Anders als das Berufungsgericht meint, kann auch nicht auf die Rechtsprechung des Senats zu § 2325 BGB abgestellt werden. In seiner Entscheidung vom 9. März 1988 hat der Senat ausgeführt, dass die Verjährung des Pflichtteilsanspruchs unabhängig von der Kenntnis einer ebenfalls beeinträchtigenden Verfügung unter Lebenden mit der Kenntnis von der den Pflichtteilsberechtigten beeinträchtigenden Verfügung von Todes wegen beginnt (IVa ZR 272/86, BGHZ 103, 333, 336). Lediglich die Verjährung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs nach § 2325 BGB beginne erst mit der Kenntnis des Berechtigten von der ihn beeinträchtigenden Verfügung unter Lebenden (aaO 337). Dieses Hinausschieben des Beginns der Verjährungsfrist rechtfertigt sich allein aus der Besonderheit des Pflichtteilsergänzungsanspruchs. Pflichtteils- und der Pflichtteilsergänzungsanspruch stehen selbständig nebeneinander und müssen auch bei der Berechnung auseinandergehalten werden. Für den Beginn der Verjährungsfrist des Pflichtteilsanspruchs nach § 2332 Abs. 1 BGB a.F. bei erst nachträglich bekannt gewordenen weiteren Nachlassgegenständen lässt sich dieser Entscheidung nichts entnehmen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 165/98 Verkündet am:
29. November 2000
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGB § 1586 b Abs. 1 Satz 3
In die Berechnung der Haftungsgrenze des § 1586 b Abs. 1 Satz 3 BGB sind (fiktive)
Pflichtteilsergänzungsansprüche des Unterhaltsberechtigten gegen den Erben einzubeziehen.
BGH, Urteil vom 29. November 2000 - XII ZR 165/98 - OLG Frankfurt am Main
AG Melsungen
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 29. November 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und
die Richter Dr. Krohn, Gerber, Sprick und Weber-Monecke

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Schlußurteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main - 2. Familiensenat in Kassel - vom 13. Mai 1998 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Klage für die Zeit ab 1. August 1997 stattgegeben worden ist. Die weitergehende Revision wird zurückgewiesen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens , an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin ist die Witwe und Alleinerbin des am 30. Oktober 1993 verstorbenen Harald J. (im Folgenden: Erblasser), der von 1958 bis 1983 mit der Beklagten verheiratet war. Im Scheidungsverfahren hatte sich der Erblasser durch gerichtlichen Vergleich vom 13. September 1983 verpflichtet, der Beklagten ab Rechtskraft der Scheidung Unterhalt in Höhe von monatlich 800 DM zu zahlen. Nach dem
Tod des Erblassers ließ die Beklagte den Unterhaltstitel nach § 727 ZPO gegen die Klägerin umschreiben. Mit ihrer im Oktober 1994 erhobenen Abänderungsklage erstrebte die Klägerin den Wegfall der titulierten Unterhaltsverpflichtung mit der Begründung , zum einen sei die Unterhaltsverpflichtung inzwischen entfallen, weil die Beklagte ihren Unterhalt wieder durch eigene Erwerbstätigkeit sicherstellen könne und sich zudem ihre Lebensgemeinschaft mit dem Zeugen M. inzwischen verfestigt habe. Zum anderen hafte sie, die Klägerin, als Erbin nicht über den Betrag hinaus, der dem Pflichtteil entspreche, welcher der Beklagten zugestanden hätte, wenn deren Ehe nicht geschieden worden wäre (§ 1586b Abs. 1 Satz 3 BGB). Diese Haftungsgrenze sei inzwischen erreicht, denn ein fiktiver Pflichtteilsergänzungsanspruch wegen des ihr vom Erblasser 1987 geschenkten Hausgrundstücks sei im Rahmen dieser Vorschrift nicht zu berücksichtigen. Das Familiengericht wies die Klage ab. Die Berufung der Klägerin hatte Erfolg, soweit sie den Wegfall der Unterhaltspflicht für die Zeit ab 1. August 1997 begehrte und ihr im übrigen die Beschränkung ihrer Haftung auf den Nachlaß des Erblassers vorbehalten wurde. Dagegen richtet sich die Revision der Beklagten, die das Berufungsgericht wegen der Frage zugelassen hat, ob bei der Berechnung des fiktiven Pflichtteils im Rahmen des § 1586b Abs. 1 Satz 3 BGB auch ein fiktiver Pflichtteilsergänzungsanspruch zu berücksichtigen ist.

Entscheidungsgründe:

1. Die Vorinstanzen haben die als Abänderungsklage nach § 323 Abs. 1 ZPO erhobene Klage ohne nähere Begründung als zulässig angesehen. Das hält der rechtlichen Prüfung stand. Ob das Erreichen der Haftungssumme des § 1586b Abs. 1 Satz 3 BGB nach Titulierung des Unterhaltsanspruchs jedenfalls dann, wenn der Titel gegen den Erben umgeschrieben wurde, von diesem grundsätzlich im Wege der Vollstreckungsgegenklage geltend zu machen ist (vgl. RGRK-BGB/Cuny 12. Aufl. § 1586b Rdn. 17; Johannsen/Henrich/Büttner Eherecht 3. Aufl. § 1586b Rdn. 12; Erman/Dieckmann BGB 10. Aufl. § 1586b Rdn. 13; Musielak, ZPO 2. Aufl. § 323 Rdn. 15; a.A. wohl Soergel/Häberle/Vorwerk, BGB 12. Aufl. § 1586b Rdn. 9), kann hier ebenso dahinstehen wie die Streitfrage, ob die Abänderungsklage nach § 323 Abs. 1 ZPO und die Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO einander ausschließen oder miteinander konkurrieren können (vgl. Stein/Jonas/Leipold, ZPO 21. Aufl. § 323 Rdn. 41 ff.; offengelassen in BGH, Urteil vom 14. März 1979 - IV ZR 80/78 - FamRZ 1979, 573, 575) und in bestimmten Fällen, insbesondere wenn sich Überschneidungen zwischen Abänderungsklage und Vollstreckungsgegenklage ergeben, eine Wahlmöglichkeit zwischen beiden Klagearten besteht (offengelassen im Senatsurteil vom 19. Oktober 1988 - IVb ZR 97/87 - FamRZ 1989, 159, 160). Die Zulässigkeit der vorliegenden Abänderungsklage ist schon deshalb zu bejahen, weil die Klägerin sich in beiden Tatsacheninstanzen auch - wenn auch ohne Erfolg - auf typische Abänderungsgründe berufen hat, nämlich daß die Beklagte nach Abschluß des gerichtlichen Unterhaltsvergleichs wieder arbeitsfähig geworden sei und sich ihr Verhältnis zu dem Zeugen M. inzwischen zu einer Lebensgemeinschaft verfestigt habe.
Fraglich ist allein, ob im Rahmen einer (aus anderen Gründen zulässigen ) Abänderungsklage nach § 323 Abs. 1 ZPO auch Einwendungen nach § 767 ZPO berücksichtigt werden und zu einer Abänderung führen können. Das hat der Senat grundsätzlich bejaht (vgl. Senatsurteile vom 30. Mai 1990 - XII ZR 57/89 - FamRZ 1990, 1095 unter 1 a und vom 19. Oktober 1988 aaO S. 160 unter II 2 b). Gegen die Anwendung dieser Grundsätze auch auf den vorliegenden Fall bestehen keine Bedenken, zumal sich ein Problem unterschiedlichen Gerichtsstands (allgemeiner Gerichtsstand für die Abänderungsklage, Gerichtsstand des § 767 Abs. 1 ZPO für die Vollstreckungsgegenklage) hier nicht stellt, da für beide Fälle dasselbe Familiengericht zuständig war. Auch die Frage unterschiedlicher Zeitgrenzen stellt sich nicht, da § 323 Abs. 3 BGB für Prozeßvergleiche nicht gilt (vgl. BGHZ GSZ 85, 64, 72 ff.; Senatsurteil vom 28. November 1990 - XII ZR 26/90 - FamRZ 1991, 542). Von der Senatsentscheidung vom 30. Mai 1990 aaO unterscheidet sich der vorliegende Fall zwar insoweit, als bei der Entscheidung über das Erreichen der Haftungsgrenze des § 1586b BGB "der Einfluß der stets wandelbaren wirtschaftlichen Verhältnisse auf die Unterhaltspflicht" keine Rolle mehr spielt: entweder ist die Haftungsgrenze erschöpft, dann wird weiterer Unterhalt nicht mehr geschuldet, oder sie ist es nicht, mit der Folge, daß der titulierte Anspruch bis zum Erreichen der Grenze in voller Höhe fortbesteht. Abänderungs- und Vollstreckungsgegenklagen an nicht einfachen Abgrenzungsfragen scheitern zu lassen, erscheint aus Gründen der Prozeßökonomie um so weniger gerechtfertigt, als zumindest dann, wenn dasselbe Gericht zuständig ist, beide Klagearten in einem Hilfsverhältnis miteinander verbunden werden und Klageanträge erforderlichenfalls umgedeutet werden kön-
nen (vgl. BGH, Urteil vom 14. März 1979 - IV ZR 80/78 - FamRZ 1979, 573, 575 unter II 4; Zöller/Vollkommer, ZPO 21. Aufl. § 323 Rdn. 16; Musielak aaO § 323 Rdn. 17). Wer mit der Abänderungsklage Abänderungsgründe geltend macht und sich zusätzlich auf seine Haftungsbeschränkung als Erbe beruft, will im Zweifel in erster Linie den ihm lästigen Titel aus der Welt schaffen, hilfsweise aber für den Fall, daß ihm das nicht gelingt, mit der Einwendung aus § 767 ZPO zumindest dessen Vollstreckbarkeit beseitigen. Gelingt nur letzteres, ist zwar lediglich die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus dem Titel auszusprechen ; im wirtschaftlichen Endergebnis bedeutet dies indes keinen Unterschied zum Erfolg einer Abänderungsklage mit dem Ziel, die Unterhaltspflicht für die Zukunft entfallen zu lassen. 2. Ebenfalls ohne Erfolg rügt die Revision, das Berufungsgericht habe der Klägerin die Beschränkung ihrer Haftung auf den Nachlaß (§ 780 Abs. 1 ZPO) nicht vorbehalten dürfen - jedenfalls dann nicht, wenn man Pflichtteilsergänzungsansprüche im Rahmen des § 1586b BGB nicht berücksichtige. Insoweit trägt die Revision vor, für eine Beschränkung der Erbenhaftung auf den Nachlaß sei kein Raum, wenn feststehe, daß der Nachlaß nicht dürftig sei. Das aber ergebe sich bereits daraus, daß die Nachlaßverbindlichkeiten bei der betragsmäßigen Ermittlung des Pflichtteils schon abgezogen worden seien, so daß der Nachlaß zur Befriedigung eines Unterhaltsanspruchs bis zur Höhe dieses Pflichtteils naturgemäß stets ausreiche. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Der Pflichtteil berechnet sich stets nach dem Wert des Nachlasses zur Zeit des Erbfalls, § 2311 Abs. 1 Satz 1 BGB. Die Höhe des Pflichtteilsanspruchs ändert sich nicht, wenn der Wert des Nachlasses - beispielsweise der Kurswert eines Wertpapierdepots - in der Folgezeit verfällt. Es sind daher durchaus Fälle denkbar, in denen der
Erbe sich zwar für längere Zeit nicht auf § 1586b BGB, wohl aber gemäß § 780 ZPO auf die Dürftigkeit des Nachlasses berufen kann. Der Vorbehalt kann somit durchaus selbständige Bedeutung erlangen und ist entgegen der Ansicht der Revision nicht immer schon dann gegenstandslos, wenn die in der Regel noch engere Haftungsbeschränkung des § 1586b Abs. 1 Satz 3 BGB eingreift. 3. Die Revision hat hingegen Erfolg, soweit sie sich dagegen wendet, daß das Berufungsgericht bei der Berechnung der Haftungsgrenze des § 1586b Abs. 1 Satz 3 BGB Pflichtteilsergänzungsansprüche nicht berücksichtigt hat. Diese Auffassung wird zwar von Teilen der Rechtsprechung und Literatur vertreten (vgl. OLG Celle OLG-Report 1995, 88, 90 - obiter dictum -; AG Bottrop FamRZ 1989, 1009 f.; MünchKomm-BGB/Maurer 4. Aufl. § 1586b Rdn. 8; Palandt/Diederichsen, BGB § 1586b Rdn. 6 bis zur 58. Aufl. und Palandt /Edenhofer 59. Aufl. Rdn. 4 vor § 2303; Soergel/Häberle, BGB 12. Aufl. Nachtrag 1996 § 1586b Rdn. 7; RGRK-BGB/Cuny aaO § 1586b Rdn. 12; Erman /Dieckmann 10. Aufl. § 1586b Rdn. 10; Dieckmann FamRZ 1977, 161, 171; Griesche in FamGb § 1586b BGB Rdn. 10; FamK-Rolland/Hülsmann § 1586b Rdn. 7; Roessink, Die passive Vererblichkeit des Unterhaltsanspruchs des geschiedenen Ehegatten gemäß § 1586b BGB, Diss. S. 113; Frenz MittRhNotK 1995, 227, 228 und ZEV 1997, 450). Der Senat vermag sich dieser Auffassung aber aus den von der Gegenmeinung vertretenen Gründen nicht anzuschließen (vgl. Palandt/Brudermüller, BGB 59. Aufl. § 1586b Rdn. 7; Gernhuber/Coester-Waltjen, Lehrbuch des Familienrechts 4. Aufl. § 30 XIII 2; Johannsen/Henrich/Büttner, Eherecht 3. Aufl. § 1586b BGB Rdn. 8; Schwab/Borth, Handbuch des Scheidungsrechts 3. Aufl. IV, Rdn. 1234; Derleder in Böhmer/Coester, FamR § 1586b Rdn. 1; Lan-
ge/Kuchinke, Erbrecht 4. Aufl. § 12 VI 2 c = S. 251; Staudinger/Baumann, BGB 12. Aufl. [1999] § 1586b Rdn. 35; Kahlert, § 1586b BGB in der Rechtspraxis, Diss. 1997 S. 155-160 mit ausführlicher Begründung).
a) Obwohl § 1586b Abs. 1 Satz 3 BGB nur den "Pflichtteil" erwähnt, steht der Wortlaut dieser Vorschrift der entsprechenden Anwendung der §§ 2325 ff. BGB nicht entgegen. Zwar ist der Pflichtteilsergänzungsanspruch ein selbständiger Anspruch, der neben dem Pflichtteilsanspruch und unabhängig von diesem besteht; es handelt sich nicht etwa nur um einen Rechnungsposten eines einheitlichen Anspruchs (vgl. BGHZ 103, 333, 337; 132, 240, 244). Beide Ansprüche sind einander jedoch weitgehend wesensgleich, und bereits der Umstand , daß beide im 5. Abschnitt des 5. Buches des Bürgerlichen Gesetzbuches unter der Überschrift "Pflichtteil" geregelt sind, rechtfertigt es, den Pflichtteilsergänzungsanspruch als einen außerordentlichen Pflichtteilsanspruch zu bezeichnen (vgl. Palandt/Edenhofer aaO § 2325 Rdn. 2), denn mit dem Pflichtteilsergänzungsanspruch wird der Pflichtteil als solcher verlangt, wenn auch in anderer Höhe und Ausdehnung (vgl. BGH, Urteile vom 23. Februar 1972 - IV ZR 135/70 - NJW 1972, 760, 761 m.N. und vom 29. Mai 1974 - IV ZR 163/72 - NJW 1974, 1327). Zudem richtet sich die Verjährung sowohl des Pflichtteilsanspruchs als auch des Pflichtteilsergänzungsanspruchs nach § 2332 Abs. 1 Satz 1 BGB (vgl. BGHZ 103, 333, 335), obwohl der Wortlaut dieser Vorschrift - ebenso wie § 1586b Abs. 1 Satz 3 BGB - nur den "Pflichtteil" erwähnt. Die Formulierung der zuletzt genannten Vorschrift steht daher (entgegen AG Bottrop aaO und Frenz aaO S. 228) einer weiten, den Pflichtteilsergänzungsanspruch umfassenden Auslegung dieses Begriffs nicht entgegen.

b) Auch die Entstehungsgeschichte der Vorschrift spricht für eine entsprechende Anwendung der § 2325 ff. BGB. Der Gedanke, die Haftung des Erben des Unterhaltsverpflichteten auf die Höhe des fiktiven Pflichtteils der unterhaltsberechtigten ersten Ehefrau zu beschränken, war schon bei den Beratungen der 2. Kommission zum Entwurf des Bürgerlichen Gesetzbuches erwogen , aber letztlich abgelehnt worden (vgl. Probst, AcP 191 [1991] 138, 146 ff. m.N.). Das 1. Eherechtsreformgesetz vom 14. Juni 1976 griff diesen Lösungsvorschlag mit dem heutigen § 1586b BGB wieder auf. Insoweit ist darauf hinzuweisen, daß die Beschränkung der Haftung auf den Pflichtteil auf einen Vorschlag von Beitzke in der achten Sitzung der Eherechtskommission beim Bundesministerium der Justiz am 5./6. Dezember 1969 zurückgeht (vgl. BMJ, Niederschriften der Eherechtskommission Band 2 S. 527) und zwei Kommissionsmitglieder (Fettweis, Diemer-Nicolaus) dazu sogleich anmerkten, dann müßten auch die Grundsätze der Pflichtteilsergänzung berücksichtigt werden, ohne daß sich insoweit Widerspruch erhob (aaO S. 528). Anhaltspunkte dafür, daß der historische Gesetzgeber den Vorschlag Beitzkes übernehmen, dabei die Anwendung der Grundsätze der Pflichtteilsergänzung aber ablehnen wollte, sind nicht ersichtlich. Die Begründung des Gesetzentwurfs wäre damit auch nicht vereinbar. Denn die Vererblichkeit des Unterhaltsanspruchs sollte den Lebensbedarf des geschiedenen Ehegatten über den Tod des Verpflichteten hinaus "in ähnlicher Weise sicher(zu)stellen, wie dies bei Fortbestand der Ehe durch erbrechtliche Ansprüche erreicht worden wäre" (vgl. BT-Drucks. 7/650 S. 152). Durch die als notwendig angesehene Beschränkung des Anspruchs sollte der geschiedene Ehegatte "nicht mehr erhalten , als er gehabt hätte, wenn seine Ehe statt durch Scheidung durch den Tod des Verpflichteten aufgelöst worden wäre". Die Anknüpfung der Haftungsbegrenzung an den Pflichtteil beruhte auf der Erwägung, daß es dem verstor-
benen Verpflichteten ohne weiteres möglich gewesen wäre, den berechtigten Ehegatten durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge auszuschließen , und angenommen werden müsse, daß er von dieser Möglichkeit nach dem Scheitern der Ehe auch Gebrauch gemacht hätte (BT-Drucks. aaO S. 153). Wenn aber der Lebensbedarf des geschiedenen Ehegatten über den Tod des Verpflichteten hinaus in ähnlicher Weise sichergestellt werden soll, wie dies bei Fortbestand der Ehe durch erbrechtliche Ansprüche erreicht worden wäre, dann ist es allein folgerichtig, bei der Bemessung der Haftungsgrenze des § 1586b Abs. 1 Satz 3 BGB auch einen dem geschiedenen Ehegatten dann zustehenden Pflichtteilsergänzungsanspruch zu berücksichtigen. Auch dadurch erhält dieser nicht mehr, als er gehabt hätte, wenn seine Ehe statt durch Scheidung durch den Tod des Verpflichteten aufgelöst worden wäre, so daß der Senat die vom AG Bottrop (aaO S. 1010) aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Bedenken wegen einer mit dieser Auslegung angeblich verbundenen Bevorzugung des geschiedenen gegenüber dem neuen Ehegatten nicht zu teilen vermag.
c) Diese Lösung erscheint dem Senat auch allein interessengerecht. Sie nimmt dem Unterhaltspflichtigen den Anreiz, seinen Nachlaß durch Schenkungen zu Lebzeiten zu vermindern und so den nach seinem Tode weiterbestehenden , ohnehin beschränkten Unterhaltsanspruch seines geschiedenen Ehegatten zu entwerten (vgl. Kahlert aaO S. 157) - eine Gefahr, auf die schon in den Beratungen der Eherechtsreformkommission hingewiesen worden war (Niederschriften aaO S. 528; vgl. auch Klingelhöffer ZEV 1999, 13, 14). Es ist nicht ersichtlich, warum dem Unterhaltspflichtigen eine solche Gestaltung zum Nachteil des Unterhaltsberechtigten ermöglicht werden sollte, zumal § 2332
Abs. 1 BGB Rechtsgeschäfte unter Lebenden, durch die der künftige Pflichtteilsanspruch gemindert wird, in gleicher Weise als beeinträchtigende Verfügungen ansieht wie den letztwillig bestimmten Ausschluß von der Erbfolge (vgl. BGH, Urteil vom 23. Februar 1972 aaO S. 760 f.). 4. Nach alledem kann die angefochtene Entscheidung im Umfang der Abänderung des gerichtlichen Unterhaltsvergleichs keinen Bestand haben. Da das Berufungsgericht - aus seiner Sicht folgerichtig - keine Feststellungen zum Wert des der Klägerin vom Erblasser geschenkten Grundstücks getroffen hat, ist die Entscheidung insoweit aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es diese Feststellungen nachholen kann. Blumenröhr Krohn Gerber Sprick Weber-Monecke

(1) Ist ein Abkömmling des Erblassers durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen, so kann er von dem Erben den Pflichtteil verlangen. Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils.

(2) Das gleiche Recht steht den Eltern und dem Ehegatten des Erblassers zu, wenn sie durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen sind. Die Vorschrift des § 1371 bleibt unberührt.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 28. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 18. Februar 2014 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht die Berufung des Klägers gegen die teilweise Abweisung der gegen den Beklagten zu 1 gerichteten Klage zurückgewiesen hat.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die weiteren Kosten des Nichtzulassungsbeschwerde- und Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger nimmt den Beklagten zu 1 - aus eigenem und abgetretenem Recht seiner Ehefrau - auf Zahlung in Höhe von insgesamt 197.329,44 € in Anspruch.

2

Der Kläger und seine Ehefrau interessierten sich für den Bau eines Eigenheims und nahmen auf eine Anzeige hin Kontakt zu dem Beklagten zu 1 auf. Am 2. Mai 2001 unterzeichneten der Kläger und seine Ehefrau als Auftraggeber einen Bauvertrag über die Errichtung einer Null-Energie-Doppelhaushälfte für einen Pauschalpreis von 598.000 DM brutto. Nach § 5 des Vertrags sollten Zahlungen der Auftraggeber nach Erteilung einer Abschlagsrechnung/Schlussrechnung durch den Auftragnehmer auf ein von dem Beklagten zu 2 geführtes anwaltliches Treuhandkonto erfolgen. Der Beklagte zu 1 zeichnete das Vertragsformular am 5. Mai 2001 gegen und sandte es an den Kläger und seine Ehefrau zurück. Zwischen den Parteien ist streitig, wer als Auftragnehmer des Bauvertrags vorgesehen war. Der Kläger behauptet, die D. GmbH habe - wie in der von ihm vorgelegten Vertragsurkunde ausgewiesen - Auftragnehmerin sein sollen. Der Beklagte zu 1 behauptet dagegen unter Bezugnahme auf eine andere Vertragsurkunde, er persönlich sei Auftragnehmer gewesen.

3

Der Kläger und seine Ehefrau zahlten insgesamt 554.774 DM auf das im Bauvertrag bezeichnete Treuhandkonto, die der Beklagte zu 2 in Teilbeträgen an den Beklagten zu 1 oder von diesem benannte Dritte ausbezahlte. Bis November 2001 wurden Leistungen für das Bauvorhaben erbracht, deren Umfang streitig ist.

4

Nachdem der Kläger und seine Ehefrau auf Nachfrage von der D. GmbH erfahren hatten, dass diese nur als Subunternehmerin tätig sei, von einem zwischen ihnen geschlossenen Bauvertrag keine Kenntnis habe und einen solchen auch nicht geschlossen hätte, untersagten sie mit Anwaltsschreiben vom 11. November 2001 dem Beklagten zu 1 das Betreten des Baugrundstücks. Am 18. November 2001 nahmen sie die Doppelhaushälfte in Besitz und ließen die Schlösser austauschen.

5

Mit Klage vom 7. November 2002 hat der Kläger gegen den Beklagten zu 1 als Vertreter ohne Vertretungsmacht einen Anspruch auf Schadensersatz, hilfsweise aus ungerechtfertigter Bereicherung, in Höhe von 197.329,44 € geltend gemacht und zunächst darauf gestützt, dass der Beklagte zu 1 in dieser Höhe überzahlt sei. Mit erstinstanzlichem Schriftsatz vom 27. April 2012 hat er seinen Schaden sodann mit dem erforderlichen Mehraufwand für die Fertigstellung des Bauvorhabens begründet.

6

Das Landgericht hat der Klage gegen den Beklagten zu 1 in Höhe von 32.800,79 € nebst Zinsen stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die gegen die teilweise Abweisung der Klage gerichtete Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Senat in Richtung gegen den Beklagten zu 1 teilweise zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen aberkannten Zahlungsanspruch gegen diesen in Höhe von 164.528,65 € weiter. Er macht erstrangig Ersatz des Mehraufwandes für die Fertigstellung des Bauvorhabens einschließlich der Kosten für den Austausch der Adsorptionsanlage und zweitrangig zur etwaigen Auffüllung des Betrages Ersatz des merkantilen Minderwertes des Hauses in Höhe von 30.000 € geltend.

Entscheidungsgründe

7

Die Revision des Klägers führt im angefochtenen Umfang zur Aufhebung des Berufungsurteils und insoweit zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

8

Auf das Schuldverhältnis zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 1 ist unter Berücksichtigung der für die Verjährung geltenden Überleitungs-vorschriften in Art. 229 § 6 EGBGB das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung anzuwenden, die für bis zum 31. Dezember 2001 geschlossene Verträge gilt, Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB.

I.

9

Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung, soweit für die Revisionsinstanz von Bedeutung, im Wesentlichen wie folgt begründet:

10

Zwar stehe dem Kläger ein auf das Erfüllungsinteresse des gescheiterten Vertrags gerichteter Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten zu 1 als Vertreter ohne Vertretungsmacht zu, § 179 Abs. 1 BGB. Das Erfüllungsinteresse umfasse dabei grundsätzlich auch den geltend gemachten Mehraufwand für die Fertigstellung des Bauvorhabens. Der Anspruch könne jedoch wegen des Durchgreifens der vom Beklagten zu 1 erhobenen Einrede der Verjährung nicht zuerkannt werden.

11

Der Schadensersatzanspruch gemäß § 179 Abs. 1 BGB verjähre innerhalb der Frist, die für den Erfüllungsanspruch gegolten hätte, mithin in fünf Jahren. Die Verjährungsfrist habe in dem Zeitpunkt zu laufen begonnen, in dem die D. GmbH im Jahr 2001 die Genehmigung des Vertrags abgelehnt habe.

12

Der Lauf der Verjährungsfrist sei nicht rechtzeitig unterbrochen oder gehemmt worden. Mit der Klageschrift vom 7. November 2002 habe der Kläger lediglich Rückzahlung zu viel bezahlten Geldes beansprucht, weil der erhaltene Gegenwert hinter dem bezahlten Betrag zurückgeblieben sei. Der Anspruch auf Rückzahlung einer Überzahlung stelle aber einen anderen Streitgegenstand dar als der nunmehr geltend gemachte Anspruch auf Ersatz des auf das Erfüllungsinteresse gerichteten Mehraufwandes. Zwar sei derselbe Lebenssachverhalt betroffen, die hieraus resultierenden Ansprüche seien jedoch unterschiedlich ausgestaltet, so dass der Kläger sich auf den bereicherungsrechtlichen Anspruch habe beschränken können. An dieser Beurteilung ändere auch die Tatsache nichts, dass der Kläger den Antrag als solchen nicht geändert habe. Er habe jedenfalls den "Schaden" in der Klageschrift anders berechnet als er dies sodann in verjährter Zeit getan habe. Die mit der Klageschrift geltend gemachte Rückzahlung der Überzahlung und der nunmehr beanspruchte Mehraufwand für ein vertragsgemäßes Haus stellten sich als unterschiedliche Schadensfolgen eines einheitlichen Ereignisses dar. Der Streitgegenstand habe sich in der Weise geändert, dass Schadensersatz statt Bereicherung geltend gemacht werde. Die Klageschrift vom 7. November 2002 habe daher die Verjährung für die nunmehr im Wege der Klageänderung verfolgten Schadensersatzansprüche auf Ersatz des Mehraufwandes nicht gehemmt. Diese Ansprüche seien erstmals mit Schriftsatz vom 27. April 2012 und damit nach Ablauf der Verjährungsfrist geltend gemacht und berechnet worden.

13

Auch hinsichtlich eines Anspruchs des Klägers auf Erstattung der Wertdifferenz zwischen einem Null-Energie-Haus und einem herkömmlichen Haus gemäß § 179 Abs. 1 BGB greife die Einrede der Verjährung durch. Dieser Anspruch sei von der Klage nicht umfasst gewesen, sondern erstmals mit Schriftsatz vom 8. August 2013 geltend gemacht worden.

II.

14

Dies hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann die Berufung des Klägers gegen die teilweise Abweisung der gegen den Beklagten zu 1 gerichteten Klage nicht zurückgewiesen werden.

15

1. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass der Beklagte zu 1 dem Kläger grundsätzlich auf Schadensersatz gemäß § 179 Abs. 1 BGB haftet, weil er den Bauvertrag im Namen der D. GmbH als Vertreter ohne Vertretungsmacht geschlossen und diese die Genehmigung des Vertrags verweigert hat. Dies wird von der Revision nicht angegriffen und ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

16

2. Die Auffassung des Berufungsgerichts, der geltend gemachte Schadensersatzanspruch des Klägers gemäß § 179 Abs. 1 BGB sei verjährt, ist unzutreffend.

17

a) Es kann offen bleiben, ob die Auffassung des Berufungsgerichts, der Schadensersatzanspruch gemäß § 179 Abs. 1 BGB verjähre innerhalb einer Frist von fünf Jahren, beginnend mit der Ablehnung der Genehmigung durch die D. GmbH im Jahr 2001, zutrifft, oder ob mit der Revision von der Geltung der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren gemäß §§ 195, 199 BGB, Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 EGBGB auszugehen ist.

18

Denn die danach frühestens mit Ablauf des Jahres 2004 eintretende Verjährung des Schadensersatzanspruchs des Klägers gemäß § 179 Abs. 1 BGB ist durch die Klageschrift vom 7. November 2002, dem Beklagten zu 1 am 14. November 2002 zugestellt, rechtzeitig gehemmt worden, § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB, Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB.

19

b) Die Revision macht insoweit zu Recht geltend, dass das Berufungsgericht fehlerhaft von einer Änderung des Streitgegenstands ausgegangen ist.

20

aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hemmt die Erhebung der Klage nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB die Verjährung nur für Ansprüche in der Gestalt und in dem Umfang, wie sie mit der Klage geltend gemacht werden, also nur für den streitgegenständlichen prozessualen Anspruch (vgl. BGH, Urteil vom 4. Mai 2005 - VIII ZR 93/04, NJW 2005, 2004, 2005, juris Rn. 15 m.w.N.). Der Streitgegenstand wird grundsätzlich durch den Klageantrag, in dem sich die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Klagegrund bestimmt. Klagegrund ist der tatsächliche Lebenssachverhalt, aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet. Hierzu sind alle Tatsachen zu rechnen, die bei einer natürlichen, vom Standpunkt der Parteien ausgehenden Betrachtungsweise zu dem durch den Vortrag des Klägers zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehören, unabhängig davon, ob einzelne Tatsachen dieses Lebenssachverhalts von den Parteien vorgetragen sind oder nicht (st. Rspr., vgl. z.B. BGH, Urteile vom 10. September 2009 - VII ZR 152/08, BauR 2009, 1901 Rn. 13 = NZBau 2009, 771; vom 24. Januar 2008 - VII ZR 46/07, BauR 2008, 869, 870, juris Rn. 15 = NZBau 2008, 325; vom 19. Dezember 1991 - IX ZR 96/91, BGHZ 117, 1, 5 ff., juris Rn. 14 ff., jeweils m.w.N.).

21

Nach diesen Maßstäben hat sich der Streitgegenstand nicht geändert. Der Kläger hat bereits mit der Klageschrift vom 7. November 2002 den Zahlungsantrag in Höhe von 197.329,44 € nebst Zinsen angekündigt und ihn ausdrücklich in erster Linie darauf gestützt, dass er gegen den Beklagten zu 1 als Vertreter ohne Vertretungsmacht "Schadensersatzansprüche gem. § 177 BGB [richtig: § 179 Abs. 1 BGB]" habe. Weder der Zahlungsantrag noch der Kern des in der Klageschrift angeführten, dem Schadensersatzbegehren zugrunde liegenden Lebenssachverhalts haben sich im Laufe des Verfahrens geändert.

22

bb) Der Umstand, dass der Kläger die Berechnung seines Schadens geändert hat, führt zu keiner anderen Beurteilung.

23

Wechselt ein Kläger nur die Art der Schadensberechnung, ohne seinen Klageantrag zu erweitern oder diesen auf einen anderen Lebenssachverhalt zu stützen, liegt keine Änderung des Streitgegenstands vor (vgl. BGH, Urteile vom 14. Mai 2012 - II ZR 130/10, BauR 2012, 1644 Rn. 20 = NZBau 2012, 567 und vom 24. Januar 2002 - III ZR 63/01, BGHReport 2002, 397, juris Rn. 10, jeweils zum Übergang vom positiven zum negativen Interesse; BGH, Urteil vom 9. Oktober 1991 - VIII ZR 88/90, BGHZ 115, 286, 291 f., juris Rn. 21, zum Übergang vom großen zum kleinen Schadensersatz; BGH, Urteil vom 17. Juni 1992 - I ZR 107/90, BGHZ 119, 20, 23, juris Rn. 23 - Tchibo/Rolex II, zum Übergang vom Verletzergewinn auf entgangene Lizenz). Es stellt danach keine Änderung des Streitgegenstands dar, wenn ein Kläger seinen gemäß § 179 Abs. 1 BGB zu ersetzenden Schaden zunächst nach dem negativen Interesse (Vertrauensschaden) berechnet und im Laufe des Verfahrens die Berechnung dahingehend ändert, dass er nunmehr statt dessen Ersatz des positiven Interesses (Erfüllungsinteresses) begehrt, sofern Klageantrag und Lebenssachverhalt unverändert bleiben.

24

Eine solche Konstellation liegt im Streitfall vor. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat sich der Kläger in der Klageschrift vom 7. November 2002 nicht auf einen bereicherungsrechtlichen Anspruch beschränkt. Er hat vielmehr von Beginn an einen Schadensersatzanspruch gemäß § 179 Abs. 1 BGB geltend gemacht. Der Anspruch gemäß § 179 Abs. 1 BGB umfasst das positive Interesse (Erfüllungsinteresse). Der Kläger hat jedoch seinen Schaden zunächst in der Weise berechnet, dass er von dem Gesamtbetrag der von ihm im Vertrauen auf die Gültigkeit des Vertrags erbrachten Zahlungen den seiner Auffassung nach gegebenen Wert der bereits ausgeführten Bauleistungen abgezogen hat. Er hat damit Ersatz des negativen Interesses geltend gemacht. Nunmehr berechnet der Kläger stattdessen seinen Mehraufwand gegenüber der im unwirksamen Vertrag vorgesehenen Vergütung für die Fertigstellung des Objekts und begehrt damit das von § 179 Abs. 1 BGB umfasste positive Interesse (Erfüllungsinteresse). Darin liegt eine bloße Änderung der Art der Schadensberechnung mit geänderten Schadensfaktoren auf der Grundlage des auf dem gleichen Lebenssachverhalt beruhenden und in unveränderter Höhe geltend gemachten Schadensersatzanspruchs gemäß § 179 Abs. 1 BGB.

25

3. Die Entscheidung des Berufungsgerichts kann danach keinen Bestand haben. Das Urteil ist im angefochtenen Umfang aufzuheben und die Sache ist insoweit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Der Senat kann in der Sache nicht selbst entscheiden, weil der Rechtsstreit noch nicht zur Endentscheidung reif ist, § 563 Abs. 3 ZPO.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen das hiermit zugestellte Versäumnisurteil des Bundesgerichtshofes kann die säumige Partei binnen einer Notfrist von zwei Wochen ab Zustellung beim Bundesgerichtshof  E i n s p r u c h  einlegen. Der Einspruch muss von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt durch Einreichung einer Einspruchsschrift eingelegt werden.

Die Einspruchsschrift muss enthalten:

1. die Bezeichnung des Urteils, gegen das der Einspruch gerichtet wird;

2. die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Einspruch eingelegt werde.

Soll das Urteil nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.

Eick     

      

Kartzke     

      

Graßnack

      

Sacher     

      

Borris     

      

Nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit ist eine Änderung der Klage zulässig, wenn der Beklagte einwilligt oder das Gericht sie für sachdienlich erachtet.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

14
Der Regelung des § 204 BGB liegt das Prinzip zugrunde, dass die Verjährung durch eine aktive Rechtsverfolgung des Gläubigers gehemmt wird, die einen auf die Durchsetzung seines Anspruchs gerichteten Willen für den Schuldner erkennbar macht; der Gläubiger muss dem Schuldner seinen Rechtsverfolgungswillen so klar machen, dass dieser sich darauf einrichten muss, auch nach Ablauf der (ursprünglichen) Verjährungszeit in Anspruch genommen zu werden. Entscheidend ist mithin, ob die konkrete Maßnahme der Rechtsverfolgung die geforderte Warnfunktion erfüllt. Der Anspruchsgegner muss erkennen können, "worum es geht" (BGH, Urteil vom 18. Juni 2015 - III ZR 198/14, WM 2015, 1319 Rn. 18). Dies war hier der Fall. Die Klage machte dem Beklagten klar, dass die Zuwendung, die er am 25. Februar 2005 letztlich aus dem Vermögen der Y. L. erhalten hatte, rückgängig gemacht werden sollte, sei es mittels der Gläubigeranfechtung, sei es mittels eines Bereicherungsanspruchs.
37
Mit den Anträgen zu 1 und 3 begehrt der Kläger die umfassende Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten bezüglich sämtlicher Schäden , die ihm aus der unterbliebenen Absicherung des Risikos Grundstücksrechtsschutz in der Zeit vom 16. September 2005 bis zum 28. August 2012 entstanden sind bzw. noch entstehen. Demgegenüber hatte der Antrag in der Klageschrift vom 29. Dezember 2015 lediglich die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger Deckungsschutz für die Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Energieversorger aus dem Entzug von Wasser sowie der daraus resultierenden Beschädigung des Hauses auf dem Grundstück W. straße 9 in N. bei einem vorläufigen Gegenstandswert von 50.000 € zu gewähren,zum Gegenstand. Die neuen Anträge beschränken sich demgegenüber nicht auf den konkreten Rechtsschutzfall sowie den Energieversorger und enthalten auch keine betragsmäßige Beschränkung , sondern sind umfassend an sämtlichen möglichen Schäden wegen der unterbliebenen Absicherung des Risikos Grundstücksrechtschutz im maßgeblichen Zeitraum ausgerichtet. Wegen dieses unterschiedlichen Lebenssachverhaltes, des nicht identischen Endziels und der fehlenden Wesensgleichheit der Ansprüche kommt auch keine Erstreckung der Hemmung der Verjährung des mit dem ursprünglichen Antrag aus der Klageschrift geltend gemachten Anspruchs auf die mit den mit den Anträgen zu 1 und 3 nunmehr geltend gemachten Ansprüchen in Betracht (vgl. Senatsurteil vom 27. März 1996 - IV ZR 185/95, BGHZ 132, 240, 244 [juris Rn. 18]).
19
Hemmung Die erfasst auch subsidiäre Ansprüche und Folgeansprüche , wenn sie dem gleichen Endziel dienen und nicht wesensmäßig verschiedene Ansprüche sind. Bei verjährungsrechtlich selbständigen Ansprüchen, die im Hinblick auf den relevanten Sachverhalt, die Anspruchsvoraussetzungen und die Rechtsfolgen wesensmäßig verschieden sind, bewirkt die für einen Anspruch ausreichende Individualisierung keine Hemmung für den anderen Anspruch (BGH, Urteil vom 5. Dezember 1991 - VII ZR 106/91, WM 1992, 493, 494, 495). Soll ein einheitlicher Antrag auf unterschiedliche Lebenssachverhalte und damit verschiedene Streitgegenstände gestützt werden, muss dies im Mahnantrag hinreichend zum Ausdruck kommen, um dem Gegner die Beurteilung der Erfolgsaussichten eines Widerspruchs zu ermöglichen (vgl. Senat, Urteil vom 17. Oktober 2000 - XI ZR 312/99, WM 2000, 2375, 2377 f.; BGH, Urteil vom 17. November 2005 - IX ZR 8/04, WM 2006, 592, 594).
23
Die Revision weist allerdings zu Recht darauf hin, dass die Verjährung nur in der Gestalt und in dem Umfang unterbrochen wird, wie der Anspruch mit der Klage rechtshängig gemacht worden ist (st. Rspr.; vgl. BGHZ 39, 287, 293; 66, 142, 147; 104, 6, 12; 104, 268, 274), und grundsätzlich von dem geltend gemachten Streitgegenstand bestimmt wird (BGHZ 104, 268, 271; 132, 240, 243). Das gilt jedoch nicht uneingeschränkt. In der Rechtsprechung ist vielmehr seit langem anerkannt, dass die verjährungsunterbrechende Wirkung der Klage gem. § 209 Abs. 1 BGB a.F. über den Streitgegenstand hinausgehen kann. Schon das Reichsgericht hat §§ 477 Abs. 3, 639 Abs. 1 BGB a.F. auf vergleich- bare Ansprüche erstreckt (RGZ 134, 272; ebenso BGHZ 39, 287, 292; 48, 108, 112 f.; 58, 30, 35 ff.) und entschieden, dass die auf Ersatz des vollen Schadens gerichtete Klage die Verjährung des Schadensersatzanspruchs auch insoweit unterbricht, als der Schaden sich nach Klageerhebung erweitert (RGZ 102, 143, 144; 106, 184; 108, 38, 40; ebenso Senat, Urt. v. 19. Februar 1982, V ZR 251/80, NJW 1982, 1809, 1810; BGH, Urt. v. 30. Juni 1970, VI ZR 242/68, NJW 1970, 1682; ferner BGHZ 151, 1, 3 f.) und der Anspruch auch nach Eintritt der Verjährung umgestellt werden kann (RGZ 77, 213, 216; ebenso BGH, Urt. v. 27. November 1984, VI ZR 38/83, NJW 1985, 1152, 1154). Darüber hinaus ist anerkannt, dass die verjährungsunterbrechende Wirkung der Klage gem. § 209 Abs. 1 BGB a.F. die mit dem Klageanspruch materiell wesensgleichen Ansprüche erfasst (BGHZ 104, 268, 274 f.; 132, 240, 243). Entscheidend ist insoweit, ob der später geltend gemachte Anspruch demselben Ziel wie der zunächst erhobene Anspruch dient und sich nach Grund und Rechtsnatur als Ausprägung des geltend gemachten Anspruchs darstellt. Verhält es sich so, muss der Schuldner damit rechnen, dass der Gläubiger die gesetzlichen Möglichkeiten zur Durchsetzung des mit der Klage verfolgten Interesses ausschöpft (vgl. BGH, Urt. v. 29. Mai 1974, IV ZR 163/72, NJW 1974, 1327 f.). Die Unterbrechung der Verjährung auch des später geltend gemachten Anspruchs ist in diesem Fall vom Zweck der Unterbrechung der Verjährung des zunächst geltend gemachten Anspruchs gedeckt und tritt mit der Unterbrechung der Verjährung des zunächst erhobenen Anspruchs ein (vgl. nunmehr zur Hemmung § 213 BGB).

Die Hemmung, die Ablaufhemmung und der erneute Beginn der Verjährung gelten auch für Ansprüche, die aus demselben Grunde wahlweise neben dem Anspruch oder an seiner Stelle gegeben sind.

19
bb) Das damit verfolgte Anliegen des Gesetzgebers besteht darin, einen Gläubiger in verjährungsrechtlicher Hinsicht vor den Folgen eines Fehlgriffs in einer Situation zu bewahren, in der er an sich mehrere Ansprüche geltend machen könnte, das eine Begehren aber das andere - oder die anderen - ausschließt (Staudinger/Peters/Jacoby, aaO Rn. 4, 6; vgl. BT-Drucks. 14/6040, S. 121 f.; BGH, Urteile vom 8. Dezember 2009 - XI ZR 181/08, aaO; vom 29. April 2015 - VIII ZR 180/14, aaO Rn. 26; BAG, aaO Rn. 34). Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber die Reichweite der in § 213 BGB angeordneten Wirkungserstreckung bewusst weit gefasst. Die für einen geltend gemachten Anspruch bewirkten verjährungshemmenden oder den Neubeginn der Verjährung auslösenden Maßnahmen sollen sich ausweislich der Gesetzesmaterialien in all den Fällen auf sämtliche Ansprüche erstrecken, in denen das Gesetz einem Gläubiger von vornherein mehrere, zwar auf das gleiche Interesse gerichtete , aber inhaltlich verschiedene Ansprüche zur Wahl stellt (elektive Konkurrenz ) oder es ihm zumindest in Verfolgung des gleichen wirtschaftlichen Interesses ermöglicht, von einem Anspruch zum anderen überzugehen (vgl. BTDrucks. 14/6040, aaO; 14/6857, S. 10, 46). Insbesondere soll ein Gläubiger, der sich für die gerichtliche Geltendmachung eines dieser Ansprüche entscheidet, nicht gezwungen sein, sich im Prozess durch die Stellung von Hilfsanträgen vor der Verjährung der weiteren Ansprüche zu schützen (BT-Drucks. 14/6040, S. 121; BAG, aaO).
23
(1) Das Berufungsgericht hat die in § 213 BGB verwendeten Begriffe "Ansprüche, die aus demselben Grund wahlweise neben dem Anspruch […] gegeben sind" dahin gedeutet, dass die Wahlmöglichkeit des Gläubigers zwischen mehreren auf das gleiche Interesse gerichteten Ansprüchen noch zum Zeitpunkt der Vornahme der verjährungshemmenden Maßnahme (hier: Erhebung der Minderungsklage) gegeben sein muss. Eine solche zeitliche Einschränkung nimmt der Gesetzeswortlaut aber nicht vor. Es ist nur die Rede davon , dass die Hemmungswirkung auch weitere Ansprüche erfasst, die entweder wahlweise neben dem Anspruch oder an seiner Stelle gegeben sind. Die Vorschrift des § 213 BGB knüpft damit nach ihrem Wortlaut allein daran an, dass das Gesetz dem Gläubiger für eine bestimmte Situation nicht nur einen einzigen Anspruch einräumt, sondern mehrere, sich gegenseitig ausschließende Ansprüche.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
BESCHLUSS
IX ZB 33/14
Verkündet am:
3. März 2016
Kluckow
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Hat der Anspruch aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung einen anderen
Streitgegenstand als der titulierte Anspruch, kann der Schuldner gegenüber dem
Feststellungsbegehren des Gläubigers einwenden, der Anspruch aus vorsätzlich begangener
unerlaubter Handlung sei verjährt (Klarstellung BGHZ 187, 337).
Rechtskräftig festgestellt sind alle materiell-rechtlichen Ansprüche, die vom Streitgegenstand
umfasst sind, über den mit dem Titel entschieden wurde.
Der Anspruch aus vorsätzlicher Verletzung der Unterhaltspflicht hat einen anderen
Streitgegenstand als ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch.
ECLI:DE:BGH:2016:030316BIXZB33.14.0

Ansprüche auf Unterhalt und auf Schadensersatz wegen vorsätzlicher Verletzung der Unterhaltspflicht kann der Gläubiger gleichzeitig nebeneinander geltend machen; die Hemmung, die Ablaufhemmung und der erneute Beginn der Verjährung des einen Anspruchs erstreckt sich nicht auf den anderen Anspruch.
FamFG § 112; BGB § 823 Abs. 2 Be, l iVm StGB § 170 Der Schadensersatzanspruch aus einer vorsätzlichen Verletzung der Unterhaltspflicht ist eine Familienstreitsache.
BGH, Beschluss vom 3. März 2016 - IX ZB 33/14 - OLG Köln AG Wermelskirchen
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. März 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Grupp und Dr. Schoppmeyer

für Recht erkannt:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 27. Zivilsenats als Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Köln vom 23. Januar 2014 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Gründe:


I.


1
Der Antragsgegner war mit I. verheiratet. Aus der Ehe gingen die 1987 und 1989 geborenen Kinder P. und S. hervor. Im Februar 1994 trennten sich die Eheleute. Nachdem der Antragsgegner keinen Unterhalt zahlte, erhielten seine Ehefrau und seine Kinder zwischen dem 1. Juni 1994 und dem 31. Juli 1996 von der Antragstellerin Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz.
2
Die Antragstellerin, die dem Antragsgegner mit Schreiben vom 1. Juni 1994 den Anspruchsübergang gemäß § 91 Abs. 3 BSHG angezeigt hatte, machte Unterhaltsansprüche aus übergegangenem Recht gerichtlich geltend. Auf ihren Antrag erließ das Amtsgericht Hagen am 3. Februar 1995 einen Vollstreckungsbescheid gegen den Antragsgegner. Danach war er verpflichtet, der Antragstellerin für den Zeitraum vom 1. Juni 1994 bis 30. November 1994 rückständigen Unterhalt in Höhe von 4.308 DM zu zahlen. Der Antragsgegner legte hiergegen Einspruch ein; die Antragstellerin erweiterte daraufhin ihre Klage für Forderungen aus Unterhaltsansprüchen ab 1. Dezember 1994. Mit Urteil vom 7. September 1995 hielt das Amtsgericht - Familiengericht - Köln den Vollstreckungsbescheid aufrecht und verurteilte den Antragsgegner zudem dazu, rückständigen Unterhalt für die Zeit vom 1. Dezember 1994 bis 31. März 1995 in Höhe von insgesamt 6.648 DM sowie ab 1. April 1995 laufenden Unterhalt für die Dauer des Sozialhilfebezugs für die Ehefrau und die Kinder zu zahlen.
3
Der Antragsgegner zahlte keinen Unterhalt. Deshalb kam es zu einem Strafverfahren wegen einer Verletzung seiner Unterhaltspflicht gegenüber seinen beiden Kindern. Das Landgericht Köln sprach gegen den Antragsgegner mit Urteil vom 14. Juli 1999 eine Verwarnung wegen vorsätzlicher Verletzung der Unterhaltspflicht gemäß § 170b StGB aF aus und behielt eine Verurteilung zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 60 DM vor. Es nahm dabei an, dass der Antragsgegner im Zeitraum von Juni 1995 bis Januar 1999 seine Unterhaltspflicht gegenüber seinen Kindern verletzt habe.
4
Das Amtsgericht Köln eröffnete am 20. Januar 2011 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Antragsgegners. Die Antragstellerin meldete eine Forderung in Höhe von 14.445,97 € für Unterhaltsrückstände aus der Zeit vom 1. Juni 1994 bis zum 31. Juli 1996 zur Insolvenztabelle an und gab dabei an, dass es sich um eine Forderung aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung handele. Die Forderung wurde in voller Höhe zur Tabelle festgestellt; der An- tragsgegner widersprach jedoch der Eigenschaft als Forderung aus unerlaubter Handlung.
5
Das Amtsgericht - Familiengericht - hat den Widerspruch des Antragsgegners gegen die Feststellung als Forderung aus unerlaubter Handlung als unbegründet angesehen. Auf die Beschwerde des Antragsgegners hat das Oberlandesgericht den Antrag der Antragstellerin abgewiesen. Mit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt die Antragstellerin die Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung.

II.


6
Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
7
1. Das Beschwerdegericht, dessen Entscheidung unter anderem in NZI 2014, 272 ff veröffentlicht ist, meint, der Feststellungsantrag der Antragstellerin sei unbegründet, weil die Forderung aus vorsätzlich unerlaubter Handlung verjährt sei. Die von der Antragstellerin erlangten Titel hätten nicht zur Hemmung beziehungsweise zum Neubeginn der Verjährung geführt. Der Vollstreckungsbescheid vom 3. Februar 1995 und das Urteil vom 7. September 1995 beträfen nur den jeweiligen Streitgegenstand. Die Antragstellerin habe in diesen Verfahren Unterhaltsansprüche der Kinder und der Ehefrau des Antragsgegners aus übergegangenem Recht geltend gemacht. Schadensersatzansprüche aus vorsätzlich unerlaubter Handlung gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 170 StGB gingen jedoch auf einen anderen Lebenssachverhalt zurück. Erforderlich sei zum einen Vorsatz des Antragsgegners und zum anderen handele es sich um einen Anspruch der Antragstellerin aus eigenem Recht. Dies unter- scheide den Schadensersatzanspruch von den titulierten Unterhaltsansprüchen.
8
Ein Rechtsgrundsatz, dass sämtliche Verjährungsvorschriften einheitlich für alle Ansprüche gelten, die aus einem anderen Grund wahlweise neben einem anderen Anspruch oder an seiner Stelle gegeben seien, ergebe sich nicht aus § 477 Abs. 3, § 639 Abs. 2, § 209 BGB aF. Schon deshalb sei § 213 BGB nF auf Leistungen bis 1996 nicht anzuwenden. Ohnehin setze dieseVorschrift voraus, dass eine alternative oder selektive Konkurrenz zwischen den Ansprüchen bestehe. Die Antragstellerin könne jedoch Unterhaltsansprüche und Ansprüche aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung kumulativ verfolgen.
9
Verjährung für die Ansprüche aus den Jahren 1994 bis 1996 sei daher jeweils drei Jahre nach Kenntniserlangung in den entsprechenden Monaten eingetreten, die letzte mit Ablauf des 31. Juli 1999. Vollstreckungshandlungen seien nur im Hinblick auf die titulierten Unterhaltsforderungen durchgeführt worden und hätten daher die Verjährung der deliktischen Ansprüche nicht unterbrochen. Gleiches gelte für freiwillige Zahlungen des Antragsgegners, die er unter dem Druck der drohenden Zwangsvollstreckung erbracht habe. Zahlungen aufgrund der Bewährungsauflage seien keine freiwilligen Zahlungen und enthielten daher kein verjährungsrechtliches Anerkenntnis.
10
2. Das hält rechtlicher Überprüfung stand.
11
a) Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Insbesondere hat die Antragstellerin die Rechtsbeschwerde form- und fristgerecht eingelegt und begründet. Zwar ist die Antragstellerin nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten. Da das Beschwerdegericht die Sache als Familien- streitsache gemäß § 112 Nr. 1 FamFG behandelt hat, ergibt sich jedoch schon aus dem Grundsatz der Meistbegünstigung, dass § 114 Abs. 3 FamFG für die Zulässigkeit des Rechtsmittels einschlägig ist. Danach kann sich die Antragstellerin in Familienstreitsachen durch eigene Beschäftigte mit der Befähigung zum Richteramt auch vor dem Bundesgerichtshof vertreten lassen. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt.
12
b) Es ist durch - streitigen - Beschluss zu entscheiden, weil sich das weitere Verfahren nach §§ 113 ff FamFG richtet und die Antragstellerin auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesgerichtshof wirksam vertreten war. Es handelt sich um eine Familienstreitsache.
13
Maßgeblich ist dafür nicht die Behandlung durch das Beschwerdegericht, sondern ob die materiellen Voraussetzungen für eine Familienstreitsache vorliegen. Der Schutzgedanke der Meistbegünstigung gebietet es nicht, dass das Rechtsmittel auf dem vom vorinstanzlichen Gericht eingeschlagenen falschen Weg weitergehen müsste; vielmehr hat das Rechtsmittelgericht das Verfahren so weiter zu betreiben, wie dies im Falle einer formell richtigen Entscheidung durch die Vorinstanz und dem danach gegebenen Rechtsmittel geschehen wäre (BGH, Beschluss vom 2. September 2015 - XII ZB 75/13, FamRZ 2015, 2043 Rn. 22). Im Streitfall erweist sich die Behandlung als Familienstreitsache durch das Beschwerdegericht allerdings als richtig.
14
Familienstreitsachen sind gemäß § 112 Nr. 1 FamFG Unterhaltssachen. Nach § 231 Abs. 1 FamFG zählen zu Unterhaltssachen alle Verfahren, welche die durch Verwandtschaft oder durch Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht betreffen. Hierzu gehören auch Schadensersatzansprüche, die darauf gestützt werden, dass die gesetzliche Unterhaltspflicht nicht erfüllt worden sei, sofern die Schadensersatzansprüche ihre Wurzel im unterhaltsrechtlichen Verhältnis haben (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Februar 1994 - XII ARZ 1/94, NJW 1994, 1416, 1417 zu § 621 Abs. 1 Nr. 5 ZPO aF). Dies erfasst auch ein Feststellungsbegehren , dass eine Verbindlichkeit auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 170 StGB beruht (KG, FamRZ 2012, 138, 140; OLG Köln, FamRZ 2012, 1836, 1837; OLG Celle, FamRZ 2012, 1838, 1839; OLG Hamm, FamRZ 2013, 67; Johannsen/ Henrich/Maier, Familienrecht, 6. Aufl. § 231 FamFG Rn. 11; vgl. auch OLG Hamm, FamRZ 2012, 1741, 1742; a.A. OLG Rostock, FamRZ 2011, 910, 911). Denn auch diese Ansprüche hängen entscheidend davon ab, ob der Schuldner eine gesetzliche Unterhaltspflicht verletzt hat. § 231 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 FamFG stellt darauf ab, ob die "Verfahren die […] gesetzliche Unterhaltspflicht betreffen". Maßgeblich ist, ob die Pflichtverletzung auf das Unterhaltsverhältnis zurückzuführen ist (Johannsen/Henrich/Maier, aaO). Ist dies der Fall, macht es keinen Unterschied, ob die Parteien in persönlicher Hinsicht dem Bereich zuzurechnen sind, der dem Familiengericht grundsätzlich zugewiesen ist, oder - wie im Streitfall - als Sozialhilfeträger Ansprüche aus eigenem Recht geltend machen. Entscheidend ist, ob der geltend gemachte Schadensersatzanspruch darauf beruht, dass eine gesetzliche Unterhaltspflicht verletzt worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Mai 1976 - IV ARZ 26/78, BGHZ 71, 264, 274 f). Die Beurteilung der gesetzlichen Unterhaltspflicht hat aber das Gesetz dem Familienrichter zugewiesen, um den Gedanken einer Zuständigkeitskonzentration für alle ehe- und familienbezogenen Verfahren zu verwirklichen und den Parteien einen Richter mit der als notwendig erachteten besonderen Sachkunde zur Verfügung zu stellen (BGH, aaO S. 275).
15
Auf das Verfahren sind daher nicht die Bestimmungen über das Revisionsverfahren nach §§ 545 ff ZPO anzuwenden. Mithin konnte sich die Antrag- stellerin gemäß § 114 Abs. 3 FamFG auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesgerichtshof durch eigene Angestellte mit der Befähigung zum Richteramt vertreten lassen. Eine Säumnisentscheidung nach § 74 Abs. 4, § 113 Abs. 1 FamFG in Verbindung mit § 330 ZPO scheidet daher aus.
16
c) Die Rechtsbeschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das Feststellungsbegehren ist unbegründet, weil - wie der Antragsgegner mit Recht einwendet - mögliche Ansprüche der Antragstellerin aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung hinsichtlich der Unterhaltsrückstände aus der Zeit vom 1. Juni 1994 bis 31. Juli 1996 verjährt sind.
17
aa) Zutreffend hat das Beschwerdegericht den nur gegen die Feststellung , dass die Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung stamme, gerichteten Widerspruch des Schuldners als zulässig angesehen (BGH, Urteil vom 18. Januar 2007 - IX ZR 176/05, ZIP 2007, 541 Rn. 10; vom 10. Oktober 2013 - IX ZR 30/13, ZIP 2013, 2265 Rn. 12).
18
bb) Das Beschwerdegericht nimmt weiter zutreffend an, dass das Feststellungsbegehren nur Erfolg hat, wenn und soweit der Antragstellerin ein durchsetzbarer - insbesondere unverjährter - materiell-rechtlicher Anspruch aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung zusteht. Hierzu genügt es nicht, dass der Antragsgegner der zur Tabelle angemeldeten Forderung als solcher nicht widersprochen hat.
19
Ob die von der Antragstellerin verfolgte Forderung von der Restschuldbefreiung ausgenommen ist, richtet sich nach § 302 Nr. 1 InsO in der bis zum 30. Juni 2014 geltenden Fassung (fortan: InsO aF), weil das Insolvenzverfahren vor dem 1. Juli 2014 eröffnet worden ist (Art. 103h EGInsO). Es kann mithin dahinstehen, ob der Antragstellerin Ansprüche aus rückständigem gesetzlichen Unterhalt zustehen, den der Schuldner vorsätzlich pflichtwidrig nicht gewährt hat (§ 302 Nr. 1 InsO in der ab 1. Juli 2014 geltenden Fassung). Es kommt im Streitfall allein darauf an, ob ein Anspruch aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung besteht.
20
Gegenstand der Feststellungsklage ist bei einem relativen Recht die jeweilige Forderung. § 302 Nr. 1 InsO aF stellt darauf ab, ob ein materiellrechtlicher Anspruch aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung besteht. Nur diese Ansprüche werden gemäß § 302 Nr. 1 InsO aF von der Restschuldbefreiung ausgenommen. Hingegen kommt es nicht darauf an, ob dem Gläubiger (auch) ein anderer, wirtschaftlich auf das gleiche gerichteter Anspruch zusteht. Entscheidend ist nicht, ob der Gläubiger den zur Tabelle festgestellten Anspruch hat, sondern ob und in welchem Umfang der Gläubiger die zur Tabelle angemeldete Forderung auch aufgrund eines Anspruchs aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung des Schuldners verlangen kann. Mithin ist es unerheblich, dass Unterhaltsansprüche aus den Jahren 1994 bis 1996 gemäß § 91 BSHG auf die Antragstellerin übergegangen und zur Tabelle festgestellt sind.
21
cc) Die im Streitfall allein in Betracht kommenden Ansprüche der Antragstellerin aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 170b Abs. 1 StGB aF (mit Wirkung ab 1. April 1998 wörtlich identisch § 170 Abs. 1 StGB) sind jedoch - wie das Beschwerdegericht im Ergebnis zu Recht annimmt - verjährt. Ihre Verjährung richtete sich ursprünglich nach § 852 BGB aF (Art. 229 § 6 EGBGB). Die Verjährung war bereits abgelaufen, als die Antragstellerin die Ansprüche zur Insolvenztabelle anmeldete, so dass keine Verjährungshemmung nach § 204 Abs. 1 Nr. 10 BGB eintrat.

22
(1) Der Verjährungseinwand ist auch unter den Umständen des Streitfalles im Feststellungsprozess zu prüfen. Die Antragstellerin beruft sich zu Unrecht auf die Senatsentscheidungen vom 2. Dezember 2010 (IX ZR 247/09, BGHZ 187, 337) und vom 10. Oktober 2013 (IX ZR 30/13, ZIP 2013, 2265). Soweit in diesen Entscheidungen von einem Feststellungsanspruch gesprochen wird, meint dies das prozessuale Feststellungsbegehren. Es genügt für den Erfolg eines solchen Feststellungsbegehrens jedoch nicht, dass dem Antragsteller ein unverjährter Anspruch auf eine Leistung zusteht, vielmehr muss gerade der Anspruch aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung durchsetzbar und nicht verjährt sein (vgl. BGH, Urteil vom 2. Dezember 2010 aaO Rn. 12).
23
Begehrt eine Partei gemäß § 256 ZPO die Feststellung, es handele sich bei einer Forderung um eine Verbindlichkeit aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, ist Streitgegenstand die Frage, ob ein entsprechendes Rechtsverhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner besteht (vgl. Zöller/ Vollkommer, ZPO 31. Aufl., Einl Rn. 77; § 322 Rn. 9). Das Gericht muss dann klären, ob dem Gläubiger ein durchsetzbarer - insbesondere unverjährter - materiell -rechtlicher Anspruch aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung zusteht. Es kann sich nicht darauf beschränken zu prüfen, ob der Schuldner im Hinblick auf die geltend gemachte Forderung vorsätzlich gehandelt hat. Soweit der Senat entschieden hat, dass ein "Feststellungsanspruch" nicht verjährt, bezieht sich dies allein darauf, dass - solange der materiellrechtliche Anspruch nicht verjährt ist - auch die Feststellung verlangt werden kann, dass es sich um einen Anspruch aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung handelt. Denn die Klage auf Feststellung, dass eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung vorliegt, ist eine Feststellungsklage gemäß § 256 ZPO (vgl. BGH, Beschluss vom 26. September 2002 - IX ZB 180/02, BGHZ 152, 166, 171 f). Für die Frage, ob eine solche Klage Erfolg hat, ist allein erforderlich, dass der Kläger ein rechtliches Interesse an der Feststellung hat und das behauptete Rechtsverhältnis in Wirklichkeit besteht. Das Feststellungsinteresse ergibt sich bei einem Anspruch aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung aus den erweiterten Vollstreckungsmöglichkeiten des § 850f Abs. 2 ZPO oder § 302 Nr. 1 InsO. Soll - wie im Streitfall - festgestellt werden, dass eine Verbindlichkeit aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung herrührt, ist diese Klage nur begründet, wenn der Anspruch (weiter) durchsetzbar, insbesondere also nicht verjährt ist.
24
(2) Die regelmäßige Verjährungsfrist für Ansprüche aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung beträgt drei Jahre (§ 852 Abs. 1 BGB aF; § 195 BGB nF). Eine Verlängerung der Verjährungsfrist auf 30 Jahre gemäß § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB (ebenso § 218 Abs. 1 Satz 1 BGB aF) ist nicht erfolgt, weil etwaige Ansprüche der Antragstellerin aus einer vorsätzlichen Verletzung der Unterhaltspflicht nicht rechtskräftig festgestellt sind. Weder der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hagen vom 3. Februar 1995 noch das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 7. September 1995 erstrecken sich auf diese Ansprüche.
25
(a) Für § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB genügt jedes die Leistungspflicht ganz allgemein feststellende Urteil (BGH, Urteil vom 3. November 1988 - IX ZR 203/87, ZIP 1988, 1570, 1571). Soweit eine zusprechende Entscheidung über den Streitgegenstand ergeht, sind die vom Streitgegenstand umfassten Ansprüche rechtskräftig festgestellt und verjähren in 30 Jahren. Die Hemmung der Verjährung durch Klageerhebung erfasst alle materiell-rechtlichen Ansprüche, die zum Streitgegenstand gehören (BGH, Urteil vom 22. Oktober 2013 - XI ZR 42/12, BGHZ 198, 294 Rn. 22; Beschluss vom 21. Oktober 2014 - XI ZB 12/12, BGHZ 203, 1 Rn. 145 f; Urteil vom 18. Juni 2015 - III ZR 303/14, WM 2015, 1322 Rn. 10 f). Dies gilt gleichermaßen für die Verjährung der mit dem Urteilsausspruch rechtskräftig festgestellten Ansprüche im Sinne des § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB. Diese Norm meint den prozessualen Anspruch (BGH, Urteil vom 2. Dezember 2010 - IX ZR 247/09, BGHZ 187, 337 Rn. 11). Die Grenzen der Verjährungshemmung sind mit denen der Rechtskraft kongruent (BGH, Urteil vom 2. Mai 2002 - III ZR 135/01, BGHZ 151, 1, 2). Die Rechtskraft, auf die § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB abstellt, erfasst mithin den Streitgegenstand insgesamt.
26
(b) Streitgegenstand der von der Antragstellerin erwirkten Titel sind jedoch ausschließlich (wiederkehrende) Leistungen aus einem Unterhaltsverhältnis. Ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 170b Abs. 1 StGB aF hat einen anderen Streitgegenstand als der Unterhaltsanspruch aus § 1601 BGB oder § 1361 BGB.
27
Der Streitgegenstand wird bestimmt durch das Rechtsschutzbegehren (Antrag), in dem sich die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt (Anspruchsgrund), aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Zum Anspruchsgrund sind alle Tatsachen zu rechnen, die bei einer natürlichen, vom Standpunkt der Parteien ausgehenden und den Sachverhalt seinem Wesen nach erfassenden Betrachtung zu dem zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehören, den eine Partei zur Stützung ihres Rechtsschutzbegehrens vorträgt. Vom Streitgegenstand werden damit alle materiell-rechtlichen Ansprüche erfasst, die sich im Rahmen des gestellten Antrags aus dem zur Entscheidung unterbreiteten Lebenssachverhalt herleiten lassen. Das gilt unabhängig davon, ob die einzelnen Tatsachen des Lebenssachverhalts von den Parteien vorgetragen worden sind oder nicht (ständige Rechtsprechung, jüngst etwa BGH, Urteil vom 23. Oktober 2012 - IX ZR 207/11, WM 2012, 2242 Rn. 14; vom 22. Oktober 2013 - XI ZR 42/12, BGHZ 198, 294 Rn. 15 mwN; vom 4. Juli 2014 - V ZR 298/13, NJW 2014, 3314 Rn. 12; vom 18. Juni 2015 - III ZR 303/14, ZIP 2015, 1442 Rn. 11; vom 23. Juni 2015 - II ZR 166/14, WM 2015, 1679 Rn. 14).
28
Auch wenn Ansprüche wirtschaftlich auf das Gleiche gerichtet sind und der Kläger die Leistung nur einmal verlangen kann, können die verschiedenen materiell-rechtlichen Ansprüche unterschiedliche Streitgegenstände aufweisen; dies kommt insbesondere dann in Betracht, wenn die Ansprüche sowohl in ihren materiell-rechtlichen Voraussetzungen als auch in ihren Folgen verschieden sind (vgl. BGH, Urteil vom 20. April 1990 - V ZR 282/88, BGHZ 111, 158, 167; vom 27. Mai 1993 - III ZR 59/92, NJW 1993, 2173, insoweit in BGHZ 122, 363 nicht abgedruckt). Entscheidend ist, ob sich die dem jeweiligen Anspruch zugrunde liegenden Lebenssachverhalte in wesentlichen Punkten unterscheiden, oder ob es sich nur um marginale Abweichungen handelt, die bei natürlicher Betrachtung nach der Verkehrsauffassung keine Bedeutung haben. Unterschiedliche Streitgegenstände weisen daher etwa die auf einem Vergleich beruhende Zahlungspflicht und die ursprüngliche Schadensersatz- oder Entschädigungsforderung auf (BGH, Urteil vom 4. Juli 2014 - V ZR 298/13, NJW 2014, 3314 Rn. 11). Ebenso handelt es sich bei einem abstrakten Saldoanerkenntnis im Verhältnis zur kausalen Saldoforderung um einen anderen Streitgegenstand (BGH, Urteil vom 28. Januar 2014 - XI ZR 424/12, BGHZ 200, 121 Rn. 32). Auch Schadensersatzansprüche nach § 823 BGB und der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch analog § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB stellen unterschiedliche Streitgegenstände dar (vgl. BGH, Urteil vom 16. Juli 2010 - V ZR 217/09 Rn. 10, insoweit in NJW 2010, 3158 nicht abgedruckt). Eine auf Vertragserfüllung gestützte Klage hat einen anderen Streitgegenstand als der Schadenser- satz wegen vorsätzlicher culpa in contrahendo (BGH, Urteil vom 15. Januar

2001

- II ZR 48/99, NJW 2001, 1210, 1211; vgl. auch zum Schaden beim Eingehungsbetrug BGH, Urteil vom 15. November 2011 - VI ZR 4/11, WM 2012, 138 Rn. 9 f). Gleiches gilt im Verhältnis einer Klage auf Maklerprovision zum Schadensersatzanspruch wegen entgangener Maklerprovision (BGH, Urteil vom 13. Juni 1996 - III ZR 40/96, NJW-RR 1996, 1276, 1277 unter 5.).
29
(c) Nach diesen Maßstäben handelt es sich im Verhältnis zwischen Unterhaltsanspruch und deliktischem Anspruch aus einer vorsätzlichen Verletzung der Unterhaltspflicht um zwei verschiedene Streitgegenstände. Diese Ansprüche sind sowohl in ihren Voraussetzungen als auch in ihren Folgen verschieden und beruhen auf in wesentlichen Punkten unterschiedlichen Lebenssachverhalten. Die Antragstellerin hat die Titel gegen den Antragsgegner aus den nach § 91 Abs. 1 Satz 1 BSHG in der bis zum 31. Juli 1996 geltenden Fassung auf sie übergegangenen Unterhaltsansprüchen der Kinder und der Ehefrau des Antragsgegners erwirkt.
30
Streitgegenstand eines Unterhaltsprozesses ist das Begehren auf - im Allgemeinen - wiederkehrende Leistungen aus einem Unterhaltsverhältnis. Demgegenüber ist Kern des Anspruchs aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 170 StGB der aus einem bestimmten Verhalten entstandene Schaden. Während für die Ansprüche auf Unterhalt neben dem die Unterhaltspflicht begründenden Verwandtschaftsverhältnis Bedürftigkeit des Unterhaltsgläubigers und Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners entscheidend sind, setzt der Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 170 Abs. 1 StGB (oder - insoweit gleichlautend - § 170b Abs. 1 StGB aF) voraus, dass der Unterhaltsschuldner einen bestehenden Unterhaltsanspruch nicht erfüllt und dies den Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten gefährdet oder diesen ohne die Hilfe anderer gefährdete. Weiter muss der Schuldner hierbei bedingt vorsätzlich im Hinblick auf Unterhaltspflicht, Nichterfüllung und Gefährdung des Lebensbedarfs handeln und dem Gläubiger hieraus ein Schaden entstanden sein. Erst Nichterfüllung, Gefährdung des Lebensbedarfs, hierauf bezogener Vorsatz und Schadenseintritt charakterisieren den Lebenssachverhalt dieses Anspruchs. Auch in den Folgen unterscheiden sich die Ansprüche deutlich. Der Unterhaltsanspruch besteht nur - und soweit - wie der Unterhaltsschuldner bedürftig ist und kann im Allgemeinen erst für die Zukunft verlangt werden (vgl. § 1613 Abs. 1 BGB), dafür aber typischerweise regelmäßig wiederkehrend. Der Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 170 Abs. 1 StGB erstreckt sich über den Unterhaltsschaden hinaus auf alle übrigen adäquat kausal verursachten Vermögensschäden, greift jedoch nur bei einer Gefährdung des Lebensbedarfs und ist zudem beschränkt auf Schäden aus in der Vergangenheit nicht erfüllten Unterhaltsforderungen.
31
Gegenstand der von der Antragstellerin erwirkten Vollstreckungstitel war nur ein Unterhaltsanspruch aus übergegangenem Recht. Die Antragstellerin hat sowohl im Vollstreckungsbescheid als auch im Unterhaltsurteil ausdrücklich Unterhaltsansprüche der Kinder und der Ehefrau des Antragsgegners geltend gemacht. Dass zugleich über Schadensersatzansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 170b StGB aF entschieden wurde, ist nicht ersichtlich. Weder dem Urteil des Amtsgerichts - Familiengerichts - Köln vom 7. September 1995 noch dem Sachvortrag der Antragstellerin lässt sich entnehmen, dass die Antragstellerin mit den Vollstreckungstiteln auch Schadensersatzansprüche aus eigenem oder übergegangenem Recht verfolgen wollte. Denn der Kläger bestimmt durch seinen Sachvortrag den Streitgegenstand einer Klage. Soweit der Antragstellerin Schadensersatzansprüche nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbin- dung mit § 170 StGB aus eigenem Recht zustanden (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Mai 2010 - IX ZB 163/09, NJW 2010, 2353 Rn. 6 mwN), waren diese schon deshalb nicht Streitgegenstand des Vollstreckungsbescheids und des Unterhaltsurteils , weil die Antragstellerin jedenfalls nur fremde Ansprüche gerichtlich verfolgt hat. Bei der Frage, ob eine Klage auf eigene oder abgetretene Ansprüche gestützt wird, handelt es sich nicht um verschiedene rechtliche Begründungen desselben prozessualen Anspruchs, sondern um verschiedene Streitgegenstände (BGH, Urteil vom 23. Juli 2008 - XII ZR 158/06, NJW 2008, 2922 Rn. 19 mwN).
32
(d) Mithin kann dahinstehen, ob die Antragstellerin zum Zeitpunkt der Unterhaltsprozesse etwaige Schadensersatzansprüche der Ehefrau und Kinder gegen den Antragsgegner nach § 90 Abs. 1 BSHG in der Fassung vom 23. März 1994 auf sich übergeleitet hat oder ob bereits der gesetzliche Forderungsübergang nach § 91 BSHG in der bis 31. Juli 1996 geltenden Fassung Schadensersatzansprüche der Ehefrau und der Kinder nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 170 StGB erfasst. Ebenso kann offenbleiben, ob insoweit nicht ein gesetzlicher Forderungsübergang nach § 116 SGB X in Betracht kommt. Denn diese Ansprüche waren weder Streitgegenstand des Vollstreckungsbescheides vom 3. Februar 1995 noch des Unterhaltsurteils vom 7. September

1995.


33
(3) Die Anmeldung der Ansprüche zur Tabelle am 11. April 2011 war nicht geeignet, die Verjährung des Anspruchs aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 10 BGB zu hemmen. Ein etwaiger Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 170b Abs. 1 StGB aF war zu diesem Zeitpunkt bereits verjährt.
34
(a) Der Anspruch unterlag ursprünglich der Verjährungsfrist des § 852 Abs. 1 BGB aF. Danach verjährte der Anspruch auf Ersatz des Schadens in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Verletzte von dem Schaden und der Person des Schädigers Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung an.
35
Rechtsfehlerhaft meint das Berufungsgericht allerdings, dass die Kenntnis schon mit der Nichtzahlung des Unterhalts im jeweiligen Monat beginne. Kenntnis von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen im Sinne des § 852 Abs. 1 BGB aF ist erst vorhanden, wenn dem Geschädigten zuzumuten ist, aufgrund der ihm bekannten Tatsachen gegen eine bestimmte Person eine Schadensersatzklage, zumindest als Feststellungsklage zu erheben, die bei verständiger Würdigung der ihm bekannten anspruchsbegründenden Tatsachen Erfolgsaussicht hat (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BGH, Urteil vom 6. November 2007 - VI ZR 182/06, VersR 2008, 129 Rn. 15 mwN). Kenntnis von der Person des Ersatzpflichtigen erfordert auch die Kenntnis von Tatsachen , die auf ein schuldhaftes Verhalten des Schädigers hinweisen (Palandt/ Thomas, BGB, 61. Aufl., § 852 Rn. 11; Staudinger/Schäfer, BGB, 12. Aufl., § 852 Rn. 70 mwN). Auch insoweit genügt, dass der Geschädigte die objektiven Umstände kennt, die ihm die Schlüsse auf die subjektive Tatseite erlauben (BGH, Urteil vom 15. Dezember 1987 - VI ZR 285/86, NJW-RR 1988, 411, 412 unter II. 2. b.). Der Verletzte muss bei kritischer Würdigung der für den Schaden ursächlichen Handlungen des Schädigers zu der Überzeugung gelangt sein, dieser habe schuldhaft gehandelt (BGH, Urteil vom 27. November 1963 - Ib ZR 49/62, NJW 1964, 493, 494). Sofern der Anspruch - wie im Streitfall - nur besteht , wenn der Schuldner vorsätzlich handelt, muss der Gläubiger mithin auch Tatsachen kennen, die einen Schluss auf vorsätzliches Handeln ermöglichen.
36
Die Verjährung eines Schadensersatzanspruchs wegen vorsätzlich nicht erbrachter Unterhaltsleistungen aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 170 StGB beginnt daher nicht schon dann, wenn der Gläubiger weiß, dass der Schuldner den monatlichen Unterhalt nicht bezahlt. Vielmehr ist auch erforderlich , dass der Gläubiger Tatsachen kennt, aus denen eine entsprechende Leistungsfähigkeit des Schuldners folgt, weil dies Tatbestandsmerkmal des § 170 StGB ist (im Ergebnis übereinstimmend Fischer, StGB, 63. Aufl., § 170 Rn. 8 mwN; Schönke/Schröder/Lenckner/Bosch, StGB, 29. Aufl., § 170 Rn. 19 mwN). Insbesondere muss der Gläubiger Tatsachen kennen, aus denen sich ergibt, dass der Schuldner hinreichende Einkünfte erzielt oder - bei ausreichenden Bemühungen - erzielen könnte und dass der Schuldner bedingt vorsätzlich handelt. Im Streitfall hat das Beschwerdegericht zur Kenntnis solcher Tatsachen bereits im Jahr 1994 nichts festgestellt. Der - für den Beginn der Verjährungsfrist darlegungs- und beweispflichtige - Antragsgegner trägt hierzu nichts vor.
37
Ob die Antragstellerin schon während der ausbleibenden Unterhaltszahlungen in den Jahren 1994 bis 1996 zu einem bestimmten Zeitpunkt hinsichtlich einzelner Unterhaltsraten Tatsachen kannte, die den für eine Feststellungsklage erforderlichen Schluss auf eine Leistungsfähigkeit und bedingten Vorsatz des Schuldners zuließen, kann jedoch im Streitfall dahinstehen. Eine entsprechende Kenntnis der Antragstellerin mag vorgelegen haben, sobald das Unterhaltsurteil vom 7. September 1995 rechtskräftig geworden ist und der Antragsgegner gleichwohl keinen Unterhalt zahlte. Jedenfalls hatte die Antragstellerin Kenntnis des gegen den Antragsteller eingeleiteten Strafverfahrens wegen Verletzung der Unterhaltspflicht und erfuhr noch im Jahr 1999 von der strafrechtlichen Verurteilung des Antragsgegners wegen Verletzung seiner Unterhaltspflicht. Dies genügt, um die Verjährungsfrist des § 852 BGB aF in Gang zu setzen (vgl.
BGH, Urteil vom 15. Oktober 1991 - VI ZR 280/90, WM 1991, 2135). Die dreijährige Verjährungsfrist des § 852 Abs. 1 BGB aF lief damit spätestens am 31. Dezember 2002 ab. Die Neuregelung des Verjährungsrechts aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts führt zu keiner Verlängerung der Verjährung (Art. 229 § 6 Abs. 1, 3 EGBGB).
38
(b) Der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides Ende 1994 und die Klageerhebung im Jahr 1995 haben die Verjährung ebensowenig gehemmt wie das gegen den Antragsgegner wegen Verletzung der Unterhaltspflicht geführte Strafverfahren. Streitgegenstand der zivilrechtlichen Verfahren war allein der Unterhaltsanspruch; dass die Antragstellerin in diesen Verfahren auch einen Sachverhalt zur Entscheidung unterbreitet hat, mit dem sie Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 170b StGB aF verfolgte, zeigt sie nicht auf. Es lässt sich auch den Titeln nicht entnehmen. Das Strafverfahren hat auf die zivilrechtliche Verjährung keinen Einfluss.
39
(c) Zu Recht hat das Beschwerdegericht auch eine Hemmung der Verjährung analog § 477 Abs. 3, § 639 Abs. 1 BGB aF oder gemäß § 213 BGB nF verneint.
40
Es besteht kein Anlass, die Sondervorschriften der § 477 Abs. 3, § 639 Abs. 1 BGB aF auf das Verhältnis zwischen einem Unterhaltsanspruch und einem Schadensersatzanspruch wegen vorsätzlicher Verletzung der Unterhaltspflicht zu übertragen. Ein allgemeiner Rechtsgrundsatz, dass bei mehreren alternativ gegebenen Ansprüchen die Hemmung der Verjährung des einen Anspruchs auch für den anderen Anspruch wirkte, bestand nicht.
41
Auf § 213 BGB nF kommt es nicht an. Die Antragstellerin zeigt nicht auf, dass nach dem Inkrafttreten des § 213 BGB nF zum 1. Januar 2002 ein Tatbestand verwirklicht worden ist, der zu einer Hemmung, einer Ablaufhemmung oder einem Neubeginn der Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen der vorsätzlichen Verletzung der Unterhaltspflicht im Zeitraum von Juni 1994 bis Juli 1996 geführt haben könnte. Unabhängig davon ist § 213 BGB nF nicht anwendbar , wenn die Ansprüche kumulativ verfolgt werden können (Staudinger/ Peters/Jacoby, BGB, 2014, § 213 Rn. 7). So liegt der Fall bei Ansprüchen auf Unterhalt und Schadensersatz wegen Verletzung der Unterhaltspflicht, die der Gläubiger gleichzeitig nebeneinander geltend machen kann. § 213 BGB setzt aber voraus, dass das eine Begehren das andere ausschließt (BGH, Urteil vom 29. April 2015 - VIII ZR 180/14, zVb in BGHZ 205, 151 Rn. 26; Staudinger/ Peters/Jacoby, aaO Rn. 4, 6).
42
(d) Eine Hemmung der Verjährung nach § 207 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 a) BGB (oder § 204 Satz 2 BGB aF) kommt nicht in Betracht. Zwar gilt dieser Hemmungstatbestand auch für Schadensersatzansprüche von Kindern gegen ihre Eltern. Im Streitfall macht die Antragstellerin jedoch Schadensersatzansprüche gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 170b Abs. 1 StGB aF aus eigenem Recht geltend.
43
Unabhängig davon wäre Verjährung selbst dann eingetreten, wenn die Antragstellerin Schadensersatzansprüche der Kinder verfolgen würde. Denn die Hemmung nach § 207 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 a) BGB endet, sobald der Anspruch auf einen Dritten übergegangen ist (BGH, Beschluss vom 25. Januar 2012 - XII ZB 461/11, NJW-RR 2012, 579 Rn. 20; Urteil vom 23. August 2006 - XII ZR 26/04, NJW 2006, 3561 Rn. 14). Deshalb kann offen bleiben, ob der Forderungsübergang nach § 91 Abs. 1 Satz 1 BSHG in der bis zum 31. Juli 1996 geltenden Fassung auch Schadensersatzansprüche der Kinder nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 170b Abs. 1 StGB aF umfasst. Sollten solche Ansprüche bereits mit Zahlung der Sozialhilfe in den Jahren 1994 bis 1996 auf die Antragstellerin übergegangen sein, bliebe eine Hemmung ohne Auswirkungen auf den Eintritt der Verjährung, weil die Verjährung solcher übergegangener Ansprüche dann bereits spätestens 1999 zu laufen begonnen hätte (vgl. oben unter 2. b) cc) (3) (a)). Dass die Antragstellerin solche Ansprüche - sofern sie nicht bereits nach § 91 Abs. 1 Satz 1 BSHG übergegangen sein sollten - etwa gemäß § 90 BSHG oder § 93 SGB XII erst zu einem Zeitpunkt auf sich übergeleitet hat, dass eine Verjährungshemmung durch Anmeldung zur Insolvenztabelle noch möglich gewesen wäre, zeigt sie nicht auf.
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(e) Ein Neubeginn der Verjährung nach § 212 Abs. 1 BGB scheidet aus. Gegen die tatrichterliche Würdigung des Beschwerdegerichts, dass die im Streitfall vorgenommenen Vollstreckungshandlungen und die erbrachten Teilzahlungen keinen Einfluss auf die Verjährung der Schadensersatzansprüche haben, wendet sich die Antragstellerin nicht. Revisionsrechtlich erhebliche Fehler sind nicht ersichtlich.
Kayser Gehrlein Vill
Grupp Schoppmeyer
Vorinstanzen:
AG Wermelskirchen, Entscheidung vom 06.06.2013 - 5 F 170/12 -
OLG Köln, Entscheidung vom 23.01.2014 - 27 UF 113/13 -

(1) Ist der Pflichtteilsberechtigte nicht Erbe, so hat ihm der Erbe auf Verlangen über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen. Der Pflichtteilsberechtigte kann verlangen, dass er bei der Aufnahme des ihm nach § 260 vorzulegenden Verzeichnisses der Nachlassgegenstände zugezogen und dass der Wert der Nachlassgegenstände ermittelt wird. Er kann auch verlangen, dass das Verzeichnis durch die zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen wird.

(2) Die Kosten fallen dem Nachlass zur Last.

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2. Den Klägern steht als Pflichtteilsberechtigten nach ihrem Großvater gemäß § 2314 Abs. 1 Satz 3 BGB ein Anspruch auf Auskunftserteilung über den Bestand des Nachlasses durch Vorlage eines notariell aufgenommenen Verzeichnisses zu. Dem steht nicht entgegen, dass die Beklagte auf Anforderung der Kläger bereits mehrfach privatschriftliche Auskünfte (durch Rechtsanwälte) erteilt hatte. Die verschiedenen Arten von Auskunftsansprüchen nach § 2314 Abs. 1 BGB (auf ein privates Verzeichnis nach Satz 1, auf ein Verzeichnis unter Zuziehung des Gläubigers gemäß Satz 2 sowie auf ein amtliches Verzeichnis nach Satz 3) stehen nicht in einem Alternativverhältnis. Vielmehr kann der Gläubiger sie neben- oder hintereinander geltend machen. Insbesondere kann er verlangen, dass der Erbe trotz Vorlage eines privaten Verzeichnisses danach noch ein amtliches Verzeichnis vorlegt (BGH, Urteil vom 2. November 1960 - V ZR 124/59, BGHZ 33, 373, 378 f.; OLG Köln ZEV 2008, 383, 385; OLG Karlsruhe ZEV 2007, 329). Dies ergibt sich sowohl aus dem Wortlaut des Gesetzes als auch aus seinem Sinn und Zweck. Ein notarielles Verzeichnis bietet eine größere Gewähr für Klarheit, Übersichtlichkeit und Richtigkeit.

Die Hemmung, die Ablaufhemmung und der erneute Beginn der Verjährung gelten auch für Ansprüche, die aus demselben Grunde wahlweise neben dem Anspruch oder an seiner Stelle gegeben sind.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

(1) Ist der Pflichtteilsberechtigte nicht Erbe, so hat ihm der Erbe auf Verlangen über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen. Der Pflichtteilsberechtigte kann verlangen, dass er bei der Aufnahme des ihm nach § 260 vorzulegenden Verzeichnisses der Nachlassgegenstände zugezogen und dass der Wert der Nachlassgegenstände ermittelt wird. Er kann auch verlangen, dass das Verzeichnis durch die zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen wird.

(2) Die Kosten fallen dem Nachlass zur Last.

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2. Den Klägern steht als Pflichtteilsberechtigten nach ihrem Großvater gemäß § 2314 Abs. 1 Satz 3 BGB ein Anspruch auf Auskunftserteilung über den Bestand des Nachlasses durch Vorlage eines notariell aufgenommenen Verzeichnisses zu. Dem steht nicht entgegen, dass die Beklagte auf Anforderung der Kläger bereits mehrfach privatschriftliche Auskünfte (durch Rechtsanwälte) erteilt hatte. Die verschiedenen Arten von Auskunftsansprüchen nach § 2314 Abs. 1 BGB (auf ein privates Verzeichnis nach Satz 1, auf ein Verzeichnis unter Zuziehung des Gläubigers gemäß Satz 2 sowie auf ein amtliches Verzeichnis nach Satz 3) stehen nicht in einem Alternativverhältnis. Vielmehr kann der Gläubiger sie neben- oder hintereinander geltend machen. Insbesondere kann er verlangen, dass der Erbe trotz Vorlage eines privaten Verzeichnisses danach noch ein amtliches Verzeichnis vorlegt (BGH, Urteil vom 2. November 1960 - V ZR 124/59, BGHZ 33, 373, 378 f.; OLG Köln ZEV 2008, 383, 385; OLG Karlsruhe ZEV 2007, 329). Dies ergibt sich sowohl aus dem Wortlaut des Gesetzes als auch aus seinem Sinn und Zweck. Ein notarielles Verzeichnis bietet eine größere Gewähr für Klarheit, Übersichtlichkeit und Richtigkeit.

(1) Ist der Pflichtteilsberechtigte nicht Erbe, so hat ihm der Erbe auf Verlangen über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen. Der Pflichtteilsberechtigte kann verlangen, dass er bei der Aufnahme des ihm nach § 260 vorzulegenden Verzeichnisses der Nachlassgegenstände zugezogen und dass der Wert der Nachlassgegenstände ermittelt wird. Er kann auch verlangen, dass das Verzeichnis durch die zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen wird.

(2) Die Kosten fallen dem Nachlass zur Last.

(1) Hat der Erblasser einem Dritten eine Schenkung gemacht, so kann der Pflichtteilsberechtigte als Ergänzung des Pflichtteils den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird.

(2) Eine verbrauchbare Sache kommt mit dem Werte in Ansatz, den sie zur Zeit der Schenkung hatte. Ein anderer Gegenstand kommt mit dem Werte in Ansatz, den er zur Zeit des Erbfalls hat; hatte er zur Zeit der Schenkung einen geringeren Wert, so wird nur dieser in Ansatz gebracht.

(3) Die Schenkung wird innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall in vollem Umfang, innerhalb jedes weiteren Jahres vor dem Erbfall um jeweils ein Zehntel weniger berücksichtigt. Sind zehn Jahre seit der Leistung des verschenkten Gegenstandes verstrichen, bleibt die Schenkung unberücksichtigt. Ist die Schenkung an den Ehegatten erfolgt, so beginnt die Frist nicht vor der Auflösung der Ehe.

(1) Soweit der Erbe zur Ergänzung des Pflichtteils nicht verpflichtet ist, kann der Pflichtteilsberechtigte von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenks zum Zwecke der Befriedigung wegen des fehlenden Betrags nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. Ist der Pflichtteilsberechtigte der alleinige Erbe, so steht ihm das gleiche Recht zu.

(2) Der Beschenkte kann die Herausgabe durch Zahlung des fehlenden Betrags abwenden.

(3) Unter mehreren Beschenkten haftet der früher Beschenkte nur insoweit, als der später Beschenkte nicht verpflichtet ist.

(1) Hat der Erblasser einem Dritten eine Schenkung gemacht, so kann der Pflichtteilsberechtigte als Ergänzung des Pflichtteils den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird.

(2) Eine verbrauchbare Sache kommt mit dem Werte in Ansatz, den sie zur Zeit der Schenkung hatte. Ein anderer Gegenstand kommt mit dem Werte in Ansatz, den er zur Zeit des Erbfalls hat; hatte er zur Zeit der Schenkung einen geringeren Wert, so wird nur dieser in Ansatz gebracht.

(3) Die Schenkung wird innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall in vollem Umfang, innerhalb jedes weiteren Jahres vor dem Erbfall um jeweils ein Zehntel weniger berücksichtigt. Sind zehn Jahre seit der Leistung des verschenkten Gegenstandes verstrichen, bleibt die Schenkung unberücksichtigt. Ist die Schenkung an den Ehegatten erfolgt, so beginnt die Frist nicht vor der Auflösung der Ehe.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 259/01 Verkündet am:
17. April 2002
Fritz
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
_____________________
Ob die Übertragung eines Grundstücks in der ehemaligen DDR durch einen erst
nach dem 3. Oktober 1990 verstorbenen Erblasser im Hinblick auf Pflichtteilsergänzungsansprüche
als Schenkung zu beurteilen ist, richtet sich nach den Wertverhältnissen
bei Vollzug des Vertrages. Lag damals ein entgeltliches Geschäft
vor, kann daraus durch die Wertsteigerung des Grundstücks nach der deutschen
Einigung kein auch nur teilweise unentgeltliches Geschäft geworden sein.
BGH, Urteil vom 17. April 2002 - IV ZR 259/01 - OLG Brandenburg
LG Cottbus
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno und die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin
Ambrosius und den Richter Felsch auf die mündliche Verhandlung
vom 17. April 2002

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 13. März 2001 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Revisionsverfahrens , an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger verlangt von der Beklagten, seiner Schwester, die Ermittlung des Wertes eines Grundstücks. Es war der Beklagten von der Mutter der Parteien aufgrund eines vor dem Staatlichen Notariat am 28. März 1985 geschlossenen Vertrages übertragen worden. Die Mutter ist am 4. Dezember 1994 in W. bei C. gestorben. Die Beklagte war im gemeinschaftlichen Testament der Eltern als Alleinerbin nach dem Längstlebenden eingesetzt worden; der Vater ist vorverstorben.

Landgericht und Berufungsgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Antrag weiter.

Entscheidungsgründe:


Die Revision hat Erfolg und führt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
1. Nach Ansicht des Berufungsgerichts hat der Kläger im Hinblick auf das der Beklagten 1985 übertragene Grundstück in W. kein Pflichtteilsrecht und damit auch keinen Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2325 BGB. Zwar sei gemäß Art. 235 § 1 EGBGB für die erbrechtlichen Verhältnisse das Bürgerliche Gesetzbuch maßgebend. § 2325 BGB schütze aber nur denjenigen, der im Zeitpunkt der Schenkung schon pflichtteilsberechtigt war. Das treffe auf den Kläger nicht zu, weil für ihn im Jahre 1985 § 396 Abs. 1 Nr. 2 des Zivilgesetzbuchs (ZGB) gegolten habe, wonach Kinder des Erblassers nur dann einen Pflichtteilsanspruch hatten, wenn sie unterhaltsberechtigt gegenüber dem Erblasser waren. Damals sei der Kläger aber wirtschaftlich schon von seiner Mutter unabhängig gewesen.
2. Dagegen wendet sich die Revision mit Recht. Wie der Senat in BGHZ 147, 95, 96 ff. = NJW 2001, 2398; ZEV 2001, 238 m. Anm. Klingelhöffer ; BGH-Report 2001, 417 m. Anm. Pentz; JZ 2001, 1088 m. Anm. Kuchinke) entschieden hat, kommt es auch für die Pflichtteilsberechti-

gung gemäû Art. 235 § 1 EGBGB nicht auf das ZGB, sondern auf § 2303 Abs. 1 Satz 1 BGB an. Daû der Kläger 1985 nicht unterhaltsberechtigt gegenüber seiner Mutter war, ist daher ohne Bedeutung. Der Anspruch auf Pflichtteilsergänzung wird auch im Internationalen Privatrecht nach dem Erbstatut beurteilt (Soergel/Schurig, EGBGB 12. Aufl. Art. 25 Rdn. 44; MünchKomm/Birk, EGBGB 3. Aufl. Art. 25 Rdn. 228; Staudinger /Dörner, Stand Januar 2000 Art. 25 EGBGB Rdn. 186, 188).
3. Das Landgericht hatte die Klage mit anderer Begründung abgewiesen : Bei der Übertragung des Grundstücks habe es sich nicht um eine Schenkung gehandelt. Nach der notariellen Urkunde gewährte die Beklagte der Mutter "als Entgelt" ein lebenslanges, unentgeltliches Wohn-, Mitbenutzungs- und Pflegerecht, dessen Jahreswert mit ca. 1.200 Mark der DDR angegeben wurde; als Zeitwert des Grundstücks nennt die Urkunde einen Betrag von ca. 15.000 Mark der DDR. Das Landgericht hat allein das Wohn- und Mitbenutzungsrecht der Mutter, die bei Vertragsschluû 61 Jahre alt war, im Hinblick auf eine Lebenserwartung von damals noch 15 Jahren auf einen Wert von 18.000 Mark geschätzt. Daû der Zeitwert des Objekts 1985 tatsächlich höher gelegen habe, sei nicht dargetan. Damit übersteige die Gegenleistung den Zeitwert des übertragenen Anwesens.
Mit den dagegen gerichteten Angriffen des Klägers hat sich das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - bisher nicht befaût. Das wird nach Zurückverweisung der Sache nachzuholen sein. Dazu gibt der Senat folgende Hinweise:


a) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daû der vom Kläger geltend gemachte Wertermittlungsanspruch nach § 2314 Abs. 1 Satz 2 BGB grundsätzlich nur ein Pflichtteilsrecht voraussetzt, nicht aber schon das Bestehen eines Pflichtteilsanspruchs, zu dessen Beurteilung die Auskunft dienen soll (BGHZ 28, 177, 179 f.; BGH, Urteil vom 4. Dezember 1980 - IVa ZR 46/80 - NJW 1981, 2051, 2052 unter 1). Allerdings reicht auch der Wertermittlungsanspruch des pflichtteilsberechtigten Nichterben nicht so weit, daû allein der begründete Verdacht einer unter § 2325 BGB fallenden Schenkung genügen würde, um eine Wertermittlung durch Sachverständigen auf Kosten des Nachlasses zu erreichen; vielmehr muû der Pflichtteilsberechtigte schon für den Wertermittlungsanspruch darlegen und beweisen, daû unter Berücksichtigung von Leistung und Gegenleistung eine zumindest gemischte Schenkung vorliegt (BGHZ 89, 24, 29 f., 32; BGH, Urteil vom 8. Juli 1985 - II ZR 150/84 - NJW 1986, 127 unter I 3; MünchKomm/Frank § 2314 Rdn. 12 m.w.N.; wenn der Pflichtteilsberechtigte die Kosten dagegen selbst übernimmt, genügen greifbare Anhaltspunkte für eine unentgeltliche Verfügung: BGH, Urteil vom 2. Juni 1993 - IV ZR 259/92 - NJW 1993, 2737 unter I 1).

b) Für die Frage, ob das Grundstück, das die Erblasserin der Beklagten übertragen hat, als eine zumindest gemischte Schenkung zum fiktiven, der Pflichtteilsergänzung unterliegenden Nachlaû gehört, kommt es auf die Wertverhältnisse beim Vollzug des Vertrages an (BGHZ 147, 95, 98; Senatsbeschluû vom 14. Dezember 1994 - IV ZA 3/94 - ZEV 1995, 335 = FamRZ 1995, 420). Hierzu hat das Berufungsgericht festgestellt , daû die am 28. März 1985 vor dem Staatlichen Notariat beurkun-

dete Übertragung des Grundstücks am 6. August 1985 durch Eintragung im Grundbuch vollzogen worden sei. Das hat das Berufungsgericht den Grundakten entnommen, die in der mündlichen Verhandlung zusammen mit den Vertretern der Parteien eingesehen wurden (GA II 251). Dabei hat das Berufungsgericht berücksichtigt, daû das Grundbuchblatt im Zuge der Neufassung des Grundbuchs im Jahre 1993 durch eine kreuzförmige Durchstreichung unbrauchbar gemacht worden ist. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts handelt es sich jedoch nicht um eine Rötung, wie sie in der Grundbuchverfügung in Fällen der Löschung von Rechten (zusätzlich neben dem nach § 46 GBO erforderlichen Löschungsvermerk ) vorgesehen ist.
Das läût Rechtsfehler nicht erkennen. Die Beklagte hatte zwar den Vortrag in der Berufungsbegründung des Klägers, sie sei erst am 12. Juli 1993 ins Grundbuch eingetragen worden, in ihrer Berufungserwiderung nicht ausdrücklich bestritten. In einem Vermerk des Liegenschaftsdienstes auf der vom Kläger in erster Instanz vorgelegten Urkunde des notariellen Übertragungsvertrages wird als Datum der Eintragung ins Grundbuch aber der 6. August 1985 angegeben. Das Berufungsgericht hat daher die Grundakten mit Recht beigezogen und mit den Parteien erörtert (§ 139 ZPO). Daraufhin hat der Kläger seinen Antrag geändert und den 6. August 1985 als Datum des Vollzugs der Schenkung übernommen.
Danach kommt es für das Vorliegen einer Schenkung auf die Wertverhältnisse im Jahre 1985 an.


c) Lag damals ein entgeltliches Geschäft vor, kann daraus durch die Wertsteigerung des Grundstücks nach der deutschen Einigung kein auch nur teilweise unentgeltliches Geschäft geworden sein.
Um dagegen eine ergänzungspflichtige Schenkung im Sinne von §§ 2325 ff. BGB annehmen zu können, bedarf es zunächst objektiv einer Bereicherung des einen Vertragspartners (zu übernommenen Lasten und Gegenleistungen vgl. BGHZ 107, 156, 159 ff.; BGH, Urteil vom 19. Januar 1999 - X ZR 42/97 - NJW 1999, 1626 unter I 2 b). Dabei sind sowohl das Grundstück als auch das Wohn-, Mitbenutzungs- und Pflegerecht der Erblasserin nach den Verhältnissen in der DDR im Jahre 1985 zu bewerten. Daû eine Schenkung schon deshalb ausscheide, weil ein solches Rechtsgeschäft nach § 282 Abs. 2 ZGB nicht von einer Bedingung oder einer Auflage abhängig gemacht werden konnte, ist entgegen der Ansicht des Landgerichts für die hier in Rede stehende Anwendung von § 2325 BGB nicht entscheidend. Auch wenn ein Rechtsgeschäft keine Gegenleistung im Rechtssinne vorsieht, die Zuwendung aber Geschäftsgrundlage für gleichwertige Leistungen des Empfängers ist, kann Entgeltlichkeit vorliegen (sog. kausale Verknüpfung, vgl. MünchKomm/Kollhosser, BGB 3. Aufl. § 516 Rdn. 16).
Unentbehrlich für die Annahme einer Schenkung ist eine dahingehende Einigung der Parteien (BGHZ 116, 178, 181). Wie das Landgericht mit Recht feststellt, bietet die notarielle Urkunde vom 28. März 1985 dafür keinen Anhalt. Die Einigung über eine zumindest teilweise Unentgeltlichkeit wird jedoch vermutet, wenn zwischen den Leistungen der einen und der anderen Seite objektiv ein auffälliges, grobes Miûverhältnis

besteht, das den Vertragsschlieûenden nicht verborgen geblieben sein kann; dabei ist allerdings unter Verwandten zu berücksichtigen, daû sie den ohnehin nur abzuschätzenden Wert ihrer Leistungen kaum je exakt kalkulieren; deshalb ist für die einzelnen Leistungen von Werten auszugehen , die bei verständiger, die konkreten Umstände berücksichtigender Beurteilung noch als vertretbar gelten können (BGH, Urteil vom 27. Mai 1981 - IVa ZR 132/80 - NJW 1981, 2458 unter I; Urteil vom 15. März 1989 - IVa ZR 338/87 - LM BGB § 2325 Nr. 23 unter 2 und 3; Urteil vom 1. Februar 1995 - IV ZR 36/94 - NJW 1995, 1349 unter 3 b). Obwohl der Kläger grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast für eine der Pflichtteilsergänzung unterliegende Schenkung trägt, hat die an dem Rechtsgeschäft unmittelbar beteiligte Beklagte zunächst die seinerzeit für die Bewertung maûgebenden Vorstellungen der Beteiligten vorzutragen (vgl. BGH, Urteil vom 17. Januar 1996 - IV ZR 214/94 - ZEV 1996, 186 unter 2 b bb m.w.N.).

d) Falls das Geschäft schon damals jedenfalls zum Teil unentgeltlich war, weil der Beklagten voraussichtlich auch nach dem Tod der Mutter noch etwas von dem zugewandten Wert übrig blieb, kommt es für § 2325 Abs. 2 Satz 2 BGB nur auf diesen, aus der Sicht des Jahres 1985 und nach den damals in der DDR maûgebenden Verhältnissen zu bewertenden Anteil an (vgl. BGHZ 118, 49 ff.; 125, 395, 397).
Terno Dr. Schlichting Seiffert
Ambrosius Felsch

(1) Hat der Erblasser einem Dritten eine Schenkung gemacht, so kann der Pflichtteilsberechtigte als Ergänzung des Pflichtteils den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird.

(2) Eine verbrauchbare Sache kommt mit dem Werte in Ansatz, den sie zur Zeit der Schenkung hatte. Ein anderer Gegenstand kommt mit dem Werte in Ansatz, den er zur Zeit des Erbfalls hat; hatte er zur Zeit der Schenkung einen geringeren Wert, so wird nur dieser in Ansatz gebracht.

(3) Die Schenkung wird innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall in vollem Umfang, innerhalb jedes weiteren Jahres vor dem Erbfall um jeweils ein Zehntel weniger berücksichtigt. Sind zehn Jahre seit der Leistung des verschenkten Gegenstandes verstrichen, bleibt die Schenkung unberücksichtigt. Ist die Schenkung an den Ehegatten erfolgt, so beginnt die Frist nicht vor der Auflösung der Ehe.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.