Bundesgerichtshof Urteil, 24. Apr. 2002 - IV ZR 126/01

published on 24/04/2002 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 24. Apr. 2002 - IV ZR 126/01
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 126/01 Verkündet am:
24. April 2002
Heinekamp
Justizobersekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, den Richter Seiffert, die Richterin Ambrosius und
die Richter Wendt und Felsch auf die mündliche Verhandlung vom
24. April 2002

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das Urteil des 10. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 20. März 2001 insoweit aufgehoben, als auf die Berufung der Beklagten der Antrag der Klägerin abgewiesen worden ist, ihr durch Vorlage eines Sachverständigengutachtens Auskunft zu erteilen über den Wert der im Grundbuch von W. des Amtsgerichts L., Blatt 8, und im Grundbuch von Lu. des Amtsgerichts L., Bl. 1495, eingetragenen Grundstücke am 7. August 1990.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin macht gegen die Beklagte, ihre Halbschwester, im Wege der Stufenklage Pflichtteilsergänzungsansprüche nach ihrer am 2. Januar 1992 verstorbenen Mutter geltend. Die Beklagte ist Alleinerbin ihres am 17. August 1993 verstorbenen Vaters. Dieser war in zweiter Ehe mit der Erblasserin verheiratet und von ihr testamentarisch zu ihrem Alleinerben eingesetzt worden.
Die Klägerin verlangt Auskunft über den Bestand des Nachlasses und die von der Erblasserin in den letzten zehn Jahren vor ihrem Tod vorgenommenen Schenkungen sowie Ermittlung des Wertes der Grundstücke , die die Beklagte aufgrund eines vor dem Staatlichen Notariat in Lu. am 7. August 1990 geschlossenen Vertrages von ihrer Mutter übertragen erhalten hat.
Das Landgericht hat der 1998 erhobenen Klage bis auf einen Teil des Wertermittlungsanspruchs stattgegeben. Das Berufungsgericht hat sie abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin die Wiederherstellung der Entscheidung des Landgerichts.

Entscheidungsgründe:


Die Revision hat keinen Erfolg, soweit die Klägerin Auskunft über Nachlaßbestand und Schenkungen der Erblasserin verlangt.

Hinsichtlich des Wertermittlungsanspruchs hat sie Erfolg; insoweit führt sie zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
1. a) Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist der Pflichtteilsanspruch , dessen Durchsetzung der Auskunftsanspruch diene, verjährt (§ 2332 BGB); mangels Informationsbedürfnisses der Klägerin könne diese Auskunft über den Bestand des Nachlasses daher nicht mehr verlangen. Die von der Klägerin verlangte Auskunft über Schenkungen der Erblasserin in den letzten zehn Jahren habe die Beklagte erteilt. Sie habe am 31. März 2000 eidesstattlich versichert, ihr seien unentgeltliche Übertragungen von Grundstücken nicht bekannt.

b) Das hält den Angriffen der Revision stand.
aa) Der Auskunftsanspruch über den Nachlaßbestand ist nicht unter Verstoß gegen § 551 Nr. 7 ZPO a.F. ohne Begründung abgewiesen worden. Die Revision übersieht, daß das Berufungsgericht diesen Antrag wegen eingetretener Verjährung des Pflichtteilsanspruchs und des dadurch bedingten Fortfalls des Informationsbedürfnisses abgelehnt hat. Diese Beurteilung läßt Rechtsfehler nicht erkennen (vgl. BGH, Urteil vom 3. Oktober 1984 - IVa ZR 56/83 - NJW 1985, 384 f.). Sie wird auch von der Revision mit dem weiteren Hinweis auf die ihrer Ansicht nach einem Auskunftsanspruch nicht genügende eidesstattliche Versicherung, wie die Revisionserwiderung zu Recht bemerkt, nicht in Zweifel gezogen.
bb) Die Rüge der Revision, die eidesstattliche Versicherung könne den Auskunftsanspruch über Schenkungen der Erblasserin nicht erfüllt

haben, weil sie sich nicht auch auf bewegliche Sachen beziehe, greift im Ergebnis ebenfalls nicht.
Allerdings enthält die eidesstattliche Versicherung keine entsprechenden Angaben der Beklagten. Die Klägerin hat jedoch bereits mit der Klageschrift und danach unverändert ihr Auskunftsverlangen ausschlieûlich darauf gestützt, die Grundbesitzüberlassung gemäû Vertrag vom 7. August 1992 gebe Anlaû zu der Annahme, die Erblasserin habe weiteren Grundbesitz ihrem Ehemann oder der Beklagten übertragen. Das wird im Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils zutreffend wiedergegeben. Darauf bezieht sich folgerichtig auch die Berufungsbegründung der Beklagten. Dem Auskunftsbegehren hat die Beklagte mit der zugleich vorgelegten eidesstattlichen Versicherung genügt.
Die Klägerin hat diesen geltend gemachten Auskunftsanspruch später nicht schlüssig für die Beklagte erkennbar auf bewegliche Sachen erweitert. Der bloûe Hinweis in der Berufungserwiderung auf fehlende Auskünfte zu beweglichen Sachen reicht dafür nicht, zumal nach dem gesamten Parteivorbringen - insbesondere auch zu dem Nachlaûvermögen - kein Anhalt für andere nicht auf Grundbesitz bezogene unentgeltliche Zuwendungen der Erblasserin besteht, aus denen sich Ansprüche auf Ergänzung des Pflichtteils ergeben könnten.
2. a) Nach Ansicht des Berufungsgerichts hat die Klägerin im Hinblick auf die der Beklagten 1990 übertragenen Grundstücke keinen Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2325 BGB. Zwar sei gemäû Art. 235 § 1 EGBGB das Bürgerliche Gesetzbuch maûgebend. § 2325

BGB schütze aber nur denjenigen, der im Zeitpunkt der Schenkung schon pflichtteilsberechtigt war. Das treffe auf die Klägerin nicht zu. Für sie habe im maûgeblichen Zeitpunkt des Übertragungsvertrages § 396 Abs. 1 Nr. 2 des Zivilgesetzbuches (ZGB) gegolten, wonach Kinder des Erblassers nur dann einen Pflichtteilsanspruch hatten, wenn sie ihm gegenüber unterhaltsberechtigt waren. Damals sei die Klägerin aber wirtschaftlich schon von ihrer Mutter unabhängig gewesen.

b) Dagegen wendet sich die Revision mit Recht. Der Senat hat kurz vor Erlaû des Berufungsurteils entschieden, daû es auch für die Pflichtteilsberechtigung gemäû Art. 235 § 1 EGBGB nicht auf das ZGB, sondern auf § 2303 Abs. 1 Satz 1 BGB ankommt, die §§ 2325, 2329 BGB daher auch auf Schenkungen anzuwenden sind, die ein nach der Einigung Deutschlands verstorbener Erblasser in der ehemaligen DDR unter Geltung des ZGB vorgenommen hatte (BGHZ 147, 95, 96 ff. = NJW 2001, 2398 = ZEV 2001, 238 m. Anm. Klingelhöffer = BGH-Report 2001, 417 m. Anm. Pentz = JZ 2001, 1088 m. Anm. Kuchinke).
Daran ist nach erneuter Überprüfung festzuhalten. Es geht um die Reichweite und den Umfang des Pflichtteilsrechts, das der Klägerin nach dem Tod ihrer Mutter 1992 zusteht. Dafür ist grundsätzlich das Erbstatut maûgebend (Staudinger/Dörner, [2000] Art. 25 EGBGB Rdn. 186, 188; Soergel/Schurich, EGBGB 12. Aufl. Art. 25 Rdn. 44 und - beschränkt auf § 2325 BGB - MünchKomm/Birk, EGBGB 3. Aufl. Art. 25 Rdn. 140).
3. Das Berufungsgericht wird dem Wertermittlungsanspruch nachzugehen und die dafür erforderlichen Feststellungen zu treffen haben.

Insoweit ist zu berücksichtigen, daû der Pflichtteilsberechtigte schon für den Wertermittlungsanspruch darzulegen und zu beweisen hat, daû unter Berücksichtigung von Leistung und Gegenleistung eine zumindest gemischte Schenkung vorliegt, wobei es entscheidend auf die Wertverhältnisse beim Vollzug des Vertrages ankommt (vgl. BGHZ 89, 24, 29 f., 32 und BGHZ 147, 95, 98).

Terno Seiffert Ambrosius
Wendt Felsch
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(1) Der Revisionskläger muss die Revision begründen. (2) Die Revisionsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Revisionsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Revisionsgericht einzureichen. Die Frist für die Revisionsbegründun

(1) Hat der Erblasser einem Dritten eine Schenkung gemacht, so kann der Pflichtteilsberechtigte als Ergänzung des Pflichtteils den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird.

(1) Ist ein Abkömmling des Erblassers durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen, so kann er von dem Erben den Pflichtteil verlangen. Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. (2) Das gleiche
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published on 31/10/2018 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 313/17 Verkündet am: 31. Oktober 2018 Schick Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB
published on 25/07/2017 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 222/16 Verkündet am: 25. Juli 2017 Olovcic Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
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Annotations

(1) Die Verjährungsfrist des dem Pflichtteilsberechtigten nach § 2329 gegen den Beschenkten zustehenden Anspruchs beginnt mit dem Erbfall.

(2) Die Verjährung des Pflichtteilsanspruchs und des Anspruchs nach § 2329 wird nicht dadurch gehemmt, dass die Ansprüche erst nach der Ausschlagung der Erbschaft oder eines Vermächtnisses geltend gemacht werden können.

(1) Der Revisionskläger muss die Revision begründen.

(2) Die Revisionsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Revisionsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Revisionsgericht einzureichen. Die Frist für die Revisionsbegründung beträgt zwei Monate. Sie beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. § 544 Absatz 8 Satz 3 bleibt unberührt. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu zwei Monate verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Revisionskläger erhebliche Gründe darlegt; kann dem Revisionskläger innerhalb dieser Frist Einsicht in die Prozessakten nicht für einen angemessenen Zeitraum gewährt werden, kann der Vorsitzende auf Antrag die Frist um bis zu zwei Monate nach Übersendung der Prozessakten verlängern.

(3) Die Revisionsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten und dessen Aufhebung beantragt werde (Revisionsanträge);
2.
die Angabe der Revisionsgründe, und zwar:
a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
b)
soweit die Revision darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.
Ist die Revision auf Grund einer Nichtzulassungsbeschwerde zugelassen worden, kann zur Begründung der Revision auf die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde Bezug genommen werden.

(4) § 549 Abs. 2 und § 550 Abs. 2 sind auf die Revisionsbegründung entsprechend anzuwenden.

(1) Hat der Erblasser einem Dritten eine Schenkung gemacht, so kann der Pflichtteilsberechtigte als Ergänzung des Pflichtteils den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird.

(2) Eine verbrauchbare Sache kommt mit dem Werte in Ansatz, den sie zur Zeit der Schenkung hatte. Ein anderer Gegenstand kommt mit dem Werte in Ansatz, den er zur Zeit des Erbfalls hat; hatte er zur Zeit der Schenkung einen geringeren Wert, so wird nur dieser in Ansatz gebracht.

(3) Die Schenkung wird innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall in vollem Umfang, innerhalb jedes weiteren Jahres vor dem Erbfall um jeweils ein Zehntel weniger berücksichtigt. Sind zehn Jahre seit der Leistung des verschenkten Gegenstandes verstrichen, bleibt die Schenkung unberücksichtigt. Ist die Schenkung an den Ehegatten erfolgt, so beginnt die Frist nicht vor der Auflösung der Ehe.

(1) Ist ein Abkömmling des Erblassers durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen, so kann er von dem Erben den Pflichtteil verlangen. Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils.

(2) Das gleiche Recht steht den Eltern und dem Ehegatten des Erblassers zu, wenn sie durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen sind. Die Vorschrift des § 1371 bleibt unberührt.

(1) Hat der Erblasser einem Dritten eine Schenkung gemacht, so kann der Pflichtteilsberechtigte als Ergänzung des Pflichtteils den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird.

(2) Eine verbrauchbare Sache kommt mit dem Werte in Ansatz, den sie zur Zeit der Schenkung hatte. Ein anderer Gegenstand kommt mit dem Werte in Ansatz, den er zur Zeit des Erbfalls hat; hatte er zur Zeit der Schenkung einen geringeren Wert, so wird nur dieser in Ansatz gebracht.

(3) Die Schenkung wird innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall in vollem Umfang, innerhalb jedes weiteren Jahres vor dem Erbfall um jeweils ein Zehntel weniger berücksichtigt. Sind zehn Jahre seit der Leistung des verschenkten Gegenstandes verstrichen, bleibt die Schenkung unberücksichtigt. Ist die Schenkung an den Ehegatten erfolgt, so beginnt die Frist nicht vor der Auflösung der Ehe.

(1) Soweit der Erbe zur Ergänzung des Pflichtteils nicht verpflichtet ist, kann der Pflichtteilsberechtigte von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenks zum Zwecke der Befriedigung wegen des fehlenden Betrags nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. Ist der Pflichtteilsberechtigte der alleinige Erbe, so steht ihm das gleiche Recht zu.

(2) Der Beschenkte kann die Herausgabe durch Zahlung des fehlenden Betrags abwenden.

(3) Unter mehreren Beschenkten haftet der früher Beschenkte nur insoweit, als der später Beschenkte nicht verpflichtet ist.

(1) Hat der Erblasser einem Dritten eine Schenkung gemacht, so kann der Pflichtteilsberechtigte als Ergänzung des Pflichtteils den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird.

(2) Eine verbrauchbare Sache kommt mit dem Werte in Ansatz, den sie zur Zeit der Schenkung hatte. Ein anderer Gegenstand kommt mit dem Werte in Ansatz, den er zur Zeit des Erbfalls hat; hatte er zur Zeit der Schenkung einen geringeren Wert, so wird nur dieser in Ansatz gebracht.

(3) Die Schenkung wird innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall in vollem Umfang, innerhalb jedes weiteren Jahres vor dem Erbfall um jeweils ein Zehntel weniger berücksichtigt. Sind zehn Jahre seit der Leistung des verschenkten Gegenstandes verstrichen, bleibt die Schenkung unberücksichtigt. Ist die Schenkung an den Ehegatten erfolgt, so beginnt die Frist nicht vor der Auflösung der Ehe.