Bundesgerichtshof Urteil, 25. Nov. 2015 - IV ZR 169/14
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Mannheim vom 7. August 2013 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Die Parteien streiten im Revisionsverfahren nur noch über die Erstattung vorgerichtlich angefallener Rechtsanwaltskosten.
- 2
- Zugrunde liegt eine Darlehensforderung des Klägers über 50.000 €; dieses Darlehen war zum 31. Dezember 2012 zurückzuzahlen.
- 3
- Das Landgericht hat die auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten gerichtete Klage abgewiesen; das Oberlandesgericht hat ihr auf die Berufung des Klägers stattgegeben. Dagegen richtet sich die Revision des Beklagten.
Entscheidungsgründe:
- 4
- Die Revision ist begründet. Sie führt zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
- 6
- Der Beklagte sei mit Ablauf des 31. Dezember 2012 gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB in Verzug geraten. Hierfür komme es nicht darauf an, ob die Geldschuld des Beklagten nach der bis 2008 im deutschen Recht vorherrschenden Ansicht als qualifizierte Schickschuld oder mit Blick auf die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 3. April 2008 (EuGH, NJW 2008, 1935) als modifizierte Bringschuld anzusehen sei. Auch im ersten Fall wäre die Leistung nur rechtzeitig gewesen, wenn der Überweisungsauftrag vor Fristablauf bei der Bank eingegangen und der Überweisungsvertrag durch Annahme seitens der Bank rechtzeitig abgeschlossen worden wäre, was wegen des Bankfeiertags am 31. Dezember 2012 nicht der Fall gewesen sei. Bei Annahme einer Bringschuld wäre die Leistung erst erbracht gewesen, als der Kläger das Geld erlangte.
- 7
- Der Kläger könne die Rechtsanwaltskosten als durch den Verzug adäquat verursachten Schaden ersetzt verlangen, weil er es am 2. Januar 2013 für erforderlich und zweckmäßig habe halten dürfen, sich zur Durchsetzung seiner Forderung anwaltlicher Hilfe zu bedienen. Denn er habe nicht damit rechnen müssen, dass das Geld erst am 2. Januar 2013 bei seiner Bank eingeht und nicht mehr am selben Tag seinem Konto gutgeschrieben wird. Der Beklagte habe nicht nur die rechtzeitige Absendung des Geldes vor Fristablauf am Leistungsort geschuldet. Vielmehr sei aufgrund der Rechtsprechung des EuGH für die Rechtzeitigkeit der Leistung auch außerhalb der Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Europäischen Rats vom 29. Juli 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (im Weiteren: erste Zahlungsverzugsrichtlinie) nicht mehr auf die Erbringung der Leistungshandlung , sondern auf den Erhalt der Leistung abzustellen. Die Er- fordernisse der Rechtssicherheit und -klarheit sowie das Bedürfnis nach einer stimmigen Systematik der BGB-Vorschriften sprächen auch auf der Ebene des nationalen Rechts für eine einheitliche Auslegung. Eine Differenzierung zwischen Unternehmern und Verbrauchern sei in der Sache nicht geboten.
- 8
- II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
- 9
- 1. Zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen , dass der Beklagte seiner Verpflichtung zur Rückzahlung des Darlehens bis zum 31. Dezember 2012 nicht rechtzeitig nachgekommen ist, weil er jedenfalls nicht vor Ablauf des 31. Dezember 2012 geleistet hat. Ein Schuldner erbringt seine Leistung in einer den Schuldnerverzug ausschließenden Weise, wenn er das nach dem Schuldverhältnis seinerseits Erforderliche tut und dem Gläubiger die Leistung in Annahmeverzug begründender Weise anbietet (Staudinger/Löwitsch/Feldmann, BGB Bearbeitung 2014 § 286 Rn. 120). Im Streitfall hat der Beklagte das zur Rückzahlung des Darlehens seinerseits Erforderliche frühestens am 2. Januar 2013 bewirkt. Der von ihm veranlassten Überweisung lag allerdings , anders als das Berufungsgericht annimmt, kein Überweisungsvertrag , sondern ein Zahlungsauftrag im Sinne des § 675f Abs. 2 Satz 1 BGB zugrunde, der nach § 675n Abs. 1 Satz 1 BGB erst mit seinem Zugang bei der Bank wirksam wird. Dieser Zahlungsauftrag gilt jedoch wegen § 675n Abs. 1 Satz 2 BGB der Bank des Beklagten erst am 2. Januar 2013 als zugegangen. Weder der 31. Dezember 2012 noch der 1. Januar 2013 waren Geschäftstage im Sinne des § 675n Abs.1 Satz 4 BGB, weil die Bank des Beklagten nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts an diesen Tagen keine Vorkehrungen für die Bearbeitung eines elektronisch erteilten Überweisungsauftrags vorgehalten hat.
- 10
- Einer weitergehenden Klärung der Frage, wann ein Schuldner einer Geldforderung im Sinne des § 286 Abs. 1 Satz 1 BGB geleistet hat, bedarf es in diesem Zusammenhang nicht.
- 11
- Den Eintritt des Schuldnerverzugs hat der Beklagte auch zu vertreten. Angriffe gegen die Annahme des Berufungsgerichts, er hätte wissen müssen, dass bis zum Ablauf des 31. Dezember 2012 wegen des Feiertags weder der Zahlungsauftrag bearbeitet noch der Darlehensbetrag dem klägerischen Konto gutgeschrieben wird, erhebt die Revision nicht.
- 12
- 2. Der Schadensersatzanspruch auf den Ersatz von verzugsbedingten Anwaltskosten gemäß § 286 Abs. 1 BGB hängt aber - anders als zum Beispiel die Verzinsungspflicht nach § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB - von weiteren Voraussetzungen ab. Ein Schädiger hat nur solche Rechtsverfolgungskosten des Geschädigten zu ersetzen, die auf Maßnahmen beruhen , die aus der ex-ante-Sicht einer vernünftigen, wirtschaftlich denkenden Person in der Situation des Geschädigten nach den Umständen des Falles zur Wahrung und Durchsetzung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig gewesen sind (BGH, Beschluss vom 31. Januar 2012 - VIII ZR 277/11, WuM 2012, 262 Rn. 4; Urteil vom 8. November 1994 - VI ZR 3/94, BGHZ 127, 348, 350 f. jeweils m.w.N.).
- 13
- Diese Voraussetzung ist im Streitfall nicht erfüllt. Insoweit kommt es entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch in diesem Zusammenhang nicht auf die im Schrifttum umstrittene und vom Bundesgerichtshof bislang offen gelassene (BGH, Urteil vom 13. Juli 2010 - VIII ZR 129/09, NJW 2010, 2879 Rn. 36) Frage an, wie die Rechtzeitigkeit der Leistung im Falle der Bezahlung einer Geldschuld durch Überweisung außerhalb des Anwendungsbereichs der ersten Zahlungsverzugsrichtlinie generell zu beurteilen ist.
- 14
- Es kann insofern weiter offen bleiben, ob im Hinblick auf die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 3. April 2008 (EuGH NJW 2008, 1935) davon auszugehen ist, dass für die Rechtzeitigkeit der Leistung auch außerhalb des Anwendungsbereiches der ersten Zahlungsverzugsrichtlinie nicht mehr auf die Erbringung der Leistungshandlung , sondern auf den Erhalt der Leistung abzustellen ist (so z.B. Palandt/Grüneberg, 74. Aufl. § 270 Rn. 5; Staudinger/Bittner, BGB Bearbeitung 2014 § 270 Rn. 3 f; Herresthal, NZM 2011, 833, 838; ders. ZGS 2008, 259, 264; a.A. für die Voraussetzungen des Verzugs u.a. MünchKomm-BGB/Krüger, 6. Aufl. § 270 Rn. 17; Schwab, NJW 2011, 2833, 2834 f.; gegen jede Ausdehnung einer richtlinienkonformen Auslegung auf den richtlinienfreien Bereich dagegen: Hirsch, Schuldrecht Allgemeiner Teil 8. Aufl. § 4 Rn. 91; Klimke, VersR 2010, 1259, 1262).
- 15
- Selbst wenn der geschuldete Geldbetrag objektiv zur Vermeidung eines Verzugseintritts seinem Konto bereits am 2. Januar 2013 hätte gutgeschrieben sein müssen, so durfte der Kläger doch die Mandatierung seiner Anwälte schon an diesem Tage abweichend vom Regelfall (vgl. dazu BGH, Urteil vom 17. September 2015 - IX ZR 280/14, juris Rn. 9 m.w.N.) aufgrund der konkreten Umstände des Streitfalls noch nicht für erforderlich und zweckdienlich halten. Insoweit kam es aus seiner Sicht nicht auf komplizierte rechtliche Überlegungen dazu an, ob aus dem noch nicht erfolgten Geldeingang am 2. Januar 2013zwingend auf einen Verzug geschlossen werden konnte. Vielmehr durfte er schon des- halb noch nicht davon ausgehen, dass er zur Durchsetzung seiner Forderung nunmehr anwaltlicher Hilfe bedurfte, weil eine vernünftige, wirtschaftlich denkende Person in seiner Lage auch die Möglichkeit berücksichtigt hätte, dass der Beklagte die Zahlung jedenfalls bereits veranlasst hatte.
- 16
- Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hatte der Beklagte zweimal, zuletzt am 27. Dezember 2012 unter Angabe des Kontos, auf das die Überweisung erfolgen werde, per E-Mail die Rückzahlung des Darlehens angekündigt. Der 29. Dezember 2012 war ein Samstag, der 30. Dezember 2012 ein Sonntag, der 31. Dezember ein so genannter Bankfeiertag und der 1. Januar 2013 ein gesetzlicher Feiertag. Angesichts dieser Abfolge von arbeitsfreien Tagen zum Jahresende sowie der Höhe des überwiesenen Betrages von 50.000 €, bei der auch mit einer manuellen Überprüfung der Überweisung gerechnet werden musste, durfte der Kläger am 2. Januar 2013 mangels entgegenstehender Anhaltspunkte noch nicht davon ausgehen, dass der Beklagte seiner eigenen Ankündigung keine Folge geleistet hatte. Er hätte in Rechnung stellen können, dass unter Umständen auch ein noch am 28. Dezember 2012 erteilter Zahlungsauftrag nicht fristgerecht im Sinne von § 675s BGB ausgeführt worden war (vgl. auch BGH, Urteil vom 10. Juli 2015 - V ZR 154/14, NJW 2015, 2666 Rn. 8 f. zu der Frage, wann die Einzahlung eines Gerichtskostenvorschusses unter Berücksichtigung der arbeitsfreien Tage um den Jahreswechsel 2012/2013 schuldhaft verzögert worden ist). Er hätte deshalb noch weiter abwarten müssen, ehe er Anwaltskosten in Höhe der streitigen Forderung auslöste. Ein zusätzlicher Schaden wäre ihm hierdurch nicht entstanden, da ihm in jedem Falle für die Dauer des Verzuges des Beklagten ein Zinsanspruch gemäß § 288 Abs. 1 BGB zustand.
Dr. Brockmöller Dr. Bußmann
Vorinstanzen:
LG Mannheim, Entscheidung vom 07.08.2013- 8 O 95/13 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 09.04.2014- 7 U 177/13 -
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(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(1) Durch einen Einzelzahlungsvertrag wird der Zahlungsdienstleister verpflichtet, für die Person, die einen Zahlungsdienst als Zahler, Zahlungsempfänger oder in beiden Eigenschaften in Anspruch nimmt (Zahlungsdienstnutzer), einen Zahlungsvorgang auszuführen.
(2) Durch einen Zahlungsdiensterahmenvertrag wird der Zahlungsdienstleister verpflichtet, für den Zahlungsdienstnutzer einzelne und aufeinander folgende Zahlungsvorgänge auszuführen sowie gegebenenfalls für den Zahlungsdienstnutzer ein auf dessen Namen oder die Namen mehrerer Zahlungsdienstnutzer lautendes Zahlungskonto zu führen. Ein Zahlungsdiensterahmenvertrag kann auch Bestandteil eines sonstigen Vertrags sein oder mit einem anderen Vertrag zusammenhängen.
(3) Der Zahlungsdienstnutzer ist berechtigt, einen Zahlungsauslösedienst oder einen Kontoinformationsdienst zu nutzen, es sei denn, das Zahlungskonto des Zahlungsdienstnutzers ist für diesen nicht online zugänglich. Der kontoführende Zahlungsdienstleister darf die Nutzung dieser Dienste durch den Zahlungsdienstnutzer nicht davon abhängig machen, dass der Zahlungsauslösedienstleister oder der Kontoinformationsdienstleister zu diesem Zweck einen Vertrag mit dem kontoführenden Zahlungsdienstleister abschließt.
(4) Zahlungsvorgang ist jede Bereitstellung, Übermittlung oder Abhebung eines Geldbetrags, unabhängig von der zugrunde liegenden Rechtsbeziehung zwischen Zahler und Zahlungsempfänger. Zahlungsauftrag ist jeder Auftrag, den ein Zahler seinem Zahlungsdienstleister zur Ausführung eines Zahlungsvorgangs entweder unmittelbar oder mittelbar über einen Zahlungsauslösedienstleister oder den Zahlungsempfänger erteilt.
(5) Der Zahlungsdienstnutzer ist verpflichtet, dem Zahlungsdienstleister das für die Erbringung eines Zahlungsdienstes vereinbarte Entgelt zu entrichten. Für die Erfüllung von Nebenpflichten nach diesem Untertitel hat der Zahlungsdienstleister nur dann einen Anspruch auf ein Entgelt, sofern dies zugelassen und zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und dem Zahlungsdienstleister vereinbart worden ist; dieses Entgelt muss angemessen und an den tatsächlichen Kosten des Zahlungsdienstleisters ausgerichtet sein.
(6) In einem Zahlungsdiensterahmenvertrag zwischen dem Zahlungsempfänger und seinem Zahlungsdienstleister darf das Recht des Zahlungsempfängers, dem Zahler für die Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstruments eine Ermäßigung oder einen anderweitigen Anreiz anzubieten, nicht ausgeschlossen werden.
(1) Ein Zahlungsauftrag wird wirksam, wenn er dem Zahlungsdienstleister des Zahlers zugeht. Fällt der Zeitpunkt des Zugangs nicht auf einen Geschäftstag des Zahlungsdienstleisters des Zahlers, gilt der Zahlungsauftrag als am darauf folgenden Geschäftstag zugegangen. Der Zahlungsdienstleister kann festlegen, dass Zahlungsaufträge, die nach einem bestimmten Zeitpunkt nahe am Ende eines Geschäftstags zugehen, für die Zwecke des § 675s Abs. 1 als am darauf folgenden Geschäftstag zugegangen gelten. Geschäftstag ist jeder Tag, an dem der an der Ausführung eines Zahlungsvorgangs beteiligte Zahlungsdienstleister den für die Ausführung von Zahlungsvorgängen erforderlichen Geschäftsbetrieb unterhält.
(2) Vereinbaren der Zahlungsdienstnutzer, der einen Zahlungsvorgang auslöst oder über den ein Zahlungsvorgang ausgelöst wird, und sein Zahlungsdienstleister, dass die Ausführung des Zahlungsauftrags an einem bestimmten Tag oder am Ende eines bestimmten Zeitraums oder an dem Tag, an dem der Zahler dem Zahlungsdienstleister den zur Ausführung erforderlichen Geldbetrag zur Verfügung gestellt hat, beginnen soll, so gilt der vereinbarte Termin für die Zwecke des § 675s Abs. 1 als Zeitpunkt des Zugangs. Fällt der vereinbarte Termin nicht auf einen Geschäftstag des Zahlungsdienstleisters des Zahlers, so gilt für die Zwecke des § 675s Abs. 1 der darauf folgende Geschäftstag als Zeitpunkt des Zugangs.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Der Zahlungsdienstleister des Zahlers ist verpflichtet sicherzustellen, dass der Zahlungsbetrag spätestens am Ende des auf den Zugangszeitpunkt des Zahlungsauftrags folgenden Geschäftstags beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers eingeht. Für Zahlungsvorgänge innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums, die nicht in Euro erfolgen, können ein Zahler und sein Zahlungsdienstleister eine Frist von maximal vier Geschäftstagen vereinbaren. Für in Papierform ausgelöste Zahlungsvorgänge können die Fristen nach Satz 1 um einen weiteren Geschäftstag verlängert werden.
(2) Bei einem vom oder über den Zahlungsempfänger ausgelösten Zahlungsvorgang ist der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers verpflichtet, den Zahlungsauftrag dem Zahlungsdienstleister des Zahlers innerhalb der zwischen dem Zahlungsempfänger und seinem Zahlungsdienstleister vereinbarten Fristen zu übermitteln. Im Fall einer Lastschrift ist der Zahlungsauftrag so rechtzeitig zu übermitteln, dass die Verrechnung an dem vom Zahlungsempfänger mitgeteilten Fälligkeitstag ermöglicht wird.
(3) Wenn einer der Fälle des § 675d Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 vorliegt, ist § 675s Absatz 1 Satz 1 und 3 auf die innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums getätigten Bestandteile des Zahlungsvorgangs nicht anzuwenden. Wenn ein Fall des § 675d Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a vorliegt,
- 1.
ist auch § 675s Absatz 1 Satz 2 auf die innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums getätigten Bestandteile des Zahlungsvorgangs nicht anzuwenden und - 2.
kann von § 675s Absatz 2 für die innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums getätigten Bestandteile des Zahlungsvorgangs abgewichen werden.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.