Bundesgerichtshof Urteil, 14. Sept. 2005 - IV ZR 145/04

bei uns veröffentlicht am14.09.2005
vorgehend
Amtsgericht Wiesbaden, 93 C 2910/03, 09.10.2003
Landgericht Wiesbaden, 10 S 6/04, 10.03.2004

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 145/04 Verkündet am:
14. September 2005
Heinekamp
Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
_____________________
ARB 94 § 5 (3) b
Endet ein mit Rechtsschutz geführter Rechtsstreit durch Vergleich, hat der Versicherer
dessen Kosten in Höhe der Misserfolgsquote des Versicherungsnehmers
auch insoweit zu tragen, als in den Vergleich weitere, bisher nicht streitige Gegenstände
einbezogen worden sind, wenn der Versicherer auch für sie Rechtsschutz
zu gewähren hat und sie rechtlich mit dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits
zusammenhängen.
BGH, Urteil vom 14. September 2005 - IV ZR 145/04 - LG Wiesbaden
AG Wiesbaden
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat dur ch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin
Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke auf die mündliche Verhandlung
vom 14. September 2005

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 10. März 2004 aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Wiesbaden vom 9. Oktober 2003 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Auf der Grundlage der Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 94/2000, vgl. VerBAV 1994, 97 ff., im folgenden : ARB 94) hat der Kläger mit dem beklagten Rechtsschutzversicherer Arbeits-Rechtsschutz vereinbart (§ 2b ARB 94). Er verlangt Erstattung der Kosten seines Prozessbevollmächtigten in einem Kündigungsschutz- prozess. Mit der dortigen Klage wurde die Feststellung begehrt, das Anstellungsverhältnis sei nicht durch eine fristlose, hilfsweise fristgemäße Kündigung der Arbeitgeberin beendet worden, sondern bestehe unbefristet zu den vertragsgemäßen Konditionen auf unbestimmte Zeit fort. Die Parteien jenes Rechtsstreits einigten sich in einem Vergleich vor dem Arbeitsgericht, dass das Arbeitsverhältnis infolge ordentlicher, betriebsbedingter Kündigung sein Ende finde. Außerdem verpflichtete sich die Arbeitgeberseite u.a., dem Kläger bis zum vorgesehenen Ende des Arbeitsverhältnisses ungeachtet seiner Freistellung von der Arbeitsleistung Lohn sowie eine Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes zu zahlen und ein wohlwollendes Zeugnis mit der Note "gut" zu erteilen; der Kläger verpflichtete sich seinerseits, den Generalschlüssel des Firmengeländes herauszugeben. Im Vergleich wurden die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufgehoben. Das Arbeitsgericht setzte den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren auf 14.340 € und für den Vergleich auf 30.150 € fest. Der Anwalt des Klägers berechnete danach seine Gebühren auf insgesamt 2.299,12 €. Die Beklagte erstattete 1.992,88 €, verweigert aber die Zahlung von Mehrkosten bezüglich der Vergleichsgebühr, soweit sie durch den höheren Streitwert des Vergleichs entstanden sind.
2
Die hier maßgeblichen Bestimmungen der ARB 94 laut en: § 4 Voraussetzungen für den Anspruch auf Rechtsschutz Soweit nichts anderes vereinbart ist, gilt: (1) Anspruch auf Rechtsschutz besteht nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles
a) …
b) …
c) in allen anderen Fällen von dem Zeitpunkt an, in dem der Versicherungsnehmer oder ein anderer einen Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften begangen hat oder begangen haben soll. ...
§ 5 Leistungsumfang Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt: (1) Der Versicherer trägt
a) bei Eintritt des Rechtsschutzfalles im Inland die Vergütung eines für den Versicherungsnehmer tätigen Rechtsanwalts bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines am Ort des zuständigen Gerichtes ansässigen Rechtsanwaltes. ...
b) ... (2) ... (3) Der Versicherer trägt nicht
a) ...
b) Kosten, die im Zusammenhang mit einer einverständlichen Erledigung entstanden sind, soweit sie nicht dem Verhältnis des vom Versicherungsnehmer angestrebten Ergebnisses zum erzielten Ergebnis entsprechen , ...
3
Das Amtsgericht hat der Klage auf Zahlung von 306, 24 € stattgegeben ; das Landgericht hat sie abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter.

Entscheidungsgründe:


4
Die Revision hat Erfolg und führt zur Zurückweisun g der Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts.
5
1. Das Berufungsgericht hebt darauf ab, dass den s treitigen Vergleichsmehrkosten kein Versicherungsfall im Sinne des § 4 (1) c ARB 94 zugrunde liege. Deckungsschutz habe die Beklagte nur für die Kündigungsschutzklage als solche gewährt. Im Vergleich vor dem Arbeitsgericht seien darüber hinaus weitere Punkte geregelt worden wie insbesondere die Zeugniserteilung und die Herausgabe eines Schlüssels. Es sei nicht ersichtlich, dass über diese weiteren Punkte überhaupt Streit zwischen dem Kläger und seiner Arbeitgeberin bestanden habe. Dass insoweit vorsorglich ein künftig etwa möglicher Streit habe ausgeschlossen werden sollen, rechtfertige die Annahme eines Versicherungsfalles nicht (in diesem Sinne auch LG Hannover r+s 1993, 466 f.).
6
2. Dieser Auffassung folgt der Senat nicht. Die Au slegung der hier vereinbarten Versicherungsbedingungen ergibt vielmehr, dass bei Beendigung eines unter den Versicherungsschutz fallenden Rechtsstreits durch gerichtlichen Vergleich dessen Kosten - soweit der Versicherungsnehmer keinen Erfolg hatte - vom Versicherer grundsätzlich auch insoweit zu tragen sind, als in den Vergleich weitere, den Gebührenstreitwert erhöhende, nicht wegen eines bestimmten Rechtsverstoßes streitige Gegenstände einbezogen worden sind, wenn für sie grundsätzlich ebenfalls Versicherungsschutz besteht und sie mit dem eigentlichen Gegenstand des verglichenen Rechtsstreits in rechtlichem Zusammenhang stehen.

7
a) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats sind A llgemeine Versicherungsbedingungen so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss; dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit - auch - auf seine Interessen an. Bei Klauseln, die den Versicherungsschutz ausschließen oder einschränken, geht das Interesse des Versicherungsnehmers regelmäßig dahin, dass der Versicherungsschutz nicht weiter verkürzt wird, als der erkennbare Zweck der Klausel dies gebietet. Er braucht nicht damit zu rechnen, dass sein Versicherungsschutz Lücken hat, ohne dass ihm diese hinreichend verdeutlicht werden (vgl. BGHZ 123, 83, 85; Urteil vom 29. September 2004 - IV ZR 170/03 - VersR 2004, 1596 unter II 1).
8
b) Im vorliegenden Fall ist nicht streitig, dass d ie Beklagte für den Kündigungsschutzprozess, den der Kläger gegen seine Arbeitgeberin geführt hat, gemäß § 4 (1) c ARB 94 Versicherungsschutz zu leisten hatte. Das hat sie dem Kläger in einer Deckungszusage "zunächst für die 1. Instanz" bestätigt, auch soweit bei einem Erfolg des Kündigungsschutzantrages zusätzlich ein Weiterbeschäftigungsanspruch geltend gemacht wurde. Versicherungsschutz hatte die Beklagte nach § 4 (1) c ARB 94 deshalb zu leisten, weil es bei dem Rechtsstreit um die Wirksamkeit der von der Arbeitgeberin des Klägers ausgesprochenen Kündigung und damit um einen vom Kläger behaupteten Verstoß der Arbeitgeberin gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften ging. Im Übrigen lassen sich § 4 (1) c ARB 94 zwar zeitliche Grenzen des Versicherungs- schutzes entnehmen, nicht aber eine nähere Begrenzung des Leistungsumfangs.
9
c) Zum Leistungsumfang ist § 5 (1) a ARB 94 zu ent nehmen, dass der Versicherer bei einem Rechtsschutzfall im Inland die Vergütung eines für den Versicherungsnehmer tätigen Rechtsanwalts trägt. Diese Zusage wird der Höhe nach nur insofern eingeschränkt, als der Versicherer nur die gesetzliche Vergütung eines am Ort des zuständigen Gerichts ansässigen Rechtsanwalts trägt (sowie unter zusätzlichen Voraussetzungen die Kosten eines Verkehrsanwalts). Zur gesetzlichen Vergütung gehörte im Zeitpunkt der Beendigung des Kündigungsschutzprozesses auch die Vergleichsgebühr nach § 23 BRAGO (vgl. heute VV Nr. 1000 zum RVG). Dabei handelt es sich um Kosten einer einverständlichen Erledigung des Rechtsstreits, die in § 5 (3) b ARB 94 ausdrücklich angesprochen werden. Mit dieser Vorschrift schließt der Versicherer zwar seine Leistungspflicht hinsichtlich solcher Kosten einer einverständlichen Erledigung aus, die nicht der Misserfolgsquote des Versicherungsnehmers entsprechen. Davon abgesehen geht aber auch die Vorschrift des § 5 (3) b ARB 94 davon aus, dass der Versicherer die im Zusammenhang mit einer einverständlichen Erledigung des Rechtsstreits entstandenen Kosten zu tragen hat.
10
d) Bei der einverständlichen Erledigung eines Rech tsstreits durch einen Vergleich ist aber dessen Ausdehnung auf nicht rechtshängige Streitgegenstände häufig sachdienlich und allgemein üblich (vgl. BGH, Urteil vom 16. Juni 1977 - IV ZR 97/76 - VersR 1977, 809 unter I 2 b). Die Miterledigung anderer Streitpunkte schafft vielfach gerade erst die Grundlage für die Einigung über den bereits streitbefangenen Anspruch.

Das wird auch der verständige Versicherungsnehmer in Betracht ziehen. Deshalb bedingt der Umstand, dass ihm gemäß § 4 (1) ARB 94 ein Rechtsschutzanspruch für einen bestimmten - hier durch einen Verstoß im Sinne des § 4 (1) c ARB 94 konkretisierten - Rechtsschutzfall zusteht, nicht notwendig und zugleich ein Verständnis des § 5 (3) b ARB 94 dahin , dass nur solche Kosten vom Versicherer zu tragen sind, die durch die vergleichsweise Erledigung des konkreten Rechtsschutzfalles unmittelbar entstanden sind. Der Versicherungsnehmer kann nicht davon ausgehen , dass der Versicherer die Kosten der vergleichsweisen Erledigung anderer Streitpunkte zwischen den Parteien selbst dann nicht (im Rahmen der Misserfolgsquote) tragen will, wenn solche Streitpunkte mit dem unmittelbaren Gegenstand des Rechtsstreits in rechtlichem Zusammenhang stehen und für die der Versicherer im Streitfalle gegebenenfalls deckungspflichtig wäre. Das gilt schon deshalb, weil die Miterledigung anderer Streitpunkte in solchen Fällen zumindest geeignet sein kann, den Eintritt eines weiteren Rechtsschutzfalles zu verhindern und weitere Kosten zu vermeiden. Der Versicherungsnehmer wird deshalb die Wendung "Kosten, die im Zusammenhang mit einer einverständlichen Erledigung entstanden sind" dahin verstehen, dass sie auch solche Kosten einschließt , die durch die Einbeziehung weiterer Streitgegenstände entstanden sind, soweit diese mit dem eigentlichen Gegenstand des Streites in rechtlichem Zusammenhang stehen und der Versicherer auch für diese grundsätzlich Rechtsschutz zu gewähren hätte. Dass zudem hinsichtlich der weiteren in die Erledigung einbezogenen Gegenstände bereits ein Verstoß im Sinne des § 4 (1) c ARB 94 vorliegen, also bereits ein konkreter Rechtsschutzanspruch gegeben sein müsste, erschließt sich dem Versicherungsnehmer dagegen aus § 5 (3) b ARB 94 nicht. Denn aus seiner Sicht zielt die einverständliche Regelung weiterer, im Zusammen-

hang mit dem unmittelbaren Streitgegenstand stehender Punkte gerade auch darauf, einen weiteren Verstoß und damit einen weiteren Rechtsschutzfall nicht eintreten zu lassen.
11
e) Im vorliegenden Fall hätte die Beklagte für die im Vergleich mit erledigten Fragen, wenn sie streitig geworden wären, im Rahmen des vereinbarten Arbeits-Rechtsschutzes Deckung zu gewähren. Die getroffenen Vereinbarungen betreffen Rechtsfragen in engem Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, um die es im Ausgangs- rechtsstreit ging, auch soweit der Vergleich die Erteilung eines wohlwollenden Zeugnisses für den Kläger oder die Rückgabe seines Generalschlüssels vorsieht. Von einer unnötigen Erhöhung der Kosten (vgl. § 17 (5) c cc ARB 94) kann hier nicht die Rede sein.
Terno Dr. Schlichting Seiffert
Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke

Vorinstanzen:
AG Wiesbaden, Entscheidung vom 09.10.2003 - 93 C 2910/03-19 -
LG Wiesbaden, Entscheidung vom 10.03.2004 - 10 S 6/04 -

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Bundesgerichtshof Urteil, 29. Sept. 2004 - IV ZR 170/03

bei uns veröffentlicht am 29.09.2004

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 170/03 Verkündet am: 29. September 2004 Heinekamp Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein _____________________ ARB 94 § 3
7 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Urteil, 14. Sept. 2005 - IV ZR 145/04.

Landesarbeitsgericht Köln Beschluss, 18. Aug. 2016 - 4 Ta 164/16

bei uns veröffentlicht am 18.08.2016

Tenor Auf die Beschwerde des Klägers wird der Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 08.03.2016 – 15 Ca 853/16 – abgeändert: Der Streitwert wird für das Verfahren und den Vergleich auf 5.100,00 € festgesetzt. 1G r ü n d e 2Die Beschwerde

Landesarbeitsgericht Köln Beschluss, 14. Juli 2016 - 4 Ta 145/16

bei uns veröffentlicht am 14.07.2016

Tenor Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 14.04.2016 wird zurückgewiesen. 1G r ü n d e 2              Das Arbeitsgericht hat den Mehrwert für die Ausgleichsklausel (Nr.

Landesarbeitsgericht Köln Beschluss, 24. Juni 2016 - 4 Ta 132/16

bei uns veröffentlicht am 24.06.2016

Tenor Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 18.05.2016 wird zurückgewiesen. 1G r ü n d e 2              I.              Grundsätzlich gilt zum gebührenrelevanten Mehrwert e

Landesarbeitsgericht Köln Beschluss, 09. Juni 2016 - 4 Ta 122/16

bei uns veröffentlicht am 09.06.2016

Tenor Die sofortige Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 06.05.2016 – 19 Ca 1435/16 – wird zurückgewiesen. 1G r ü n d e 2I.              Grundsätzlich gilt zum gebührenrelevan

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 170/03 Verkündet am:
29. September 2004
Heinekamp
Justizobersekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
_____________________
ARB 94 § 3 (1) d) dd) i.V. mit bb)
Der Leistungsausschluß in § 3 (1) d) dd) i.V. mit bb) ARB 94 (Baufinanzierungsklausel
) setzt keinen Bezug zu einem spezifischen Baurisiko voraus.
Auf den genauen Errichtungsstand bei dem Erwerb der Immobilie kommt es nicht
an, sondern darauf, daß der Erwerbsvorgang nicht losgelöst von der Planung und
Errichtung des Gebäudes oder Gebäudeteils ist.
BGH, Urteil vom 29. September 2004 - IV ZR 170/03 - OLG Karlsruhe
LG Mannheim
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat dur ch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin
Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch auf die mündliche Verhandlung
vom 29. September 2004

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 3. Juli 2003 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger begehrt Deckungsschutz aus einer bei de r Beklagten genommenen Privat- und Berufs-Rechtsschutzversicherung für Nichtselbständige , der die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung 1994 (ARB 94) der Beklagten zugrunde liegen.
Aufgrund notariellen Kaufvertragsangebotes vom 28. November 1996 erwarben der Kläger und seine Ehefrau als Ersterwerber eine Neubaueigentumswohnung. In dem Vertrag ist unter anderem folgendes vereinbart :

"§ 2 Verkauf … Der Vertragsgegenstand befindet sich in einem Neubau, der - bis auf die Außenanlagen - im November 1996 fertiggestellt wird. … § 5 Gewährleistung 1. Die Gewährleistungsansprüche des Käufers richten sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches. Die Verjährungsfrist für die Gewährleistungsansprüche in bezug auf Mängel am Bauwerk beträgt somit fünf Jahre ab Besitzübergang. Zusätzlich tritt die Verkäuferin … eventuelle Gewährleistungsansprüche gegen Unternehmer, Handwerker und sonstige am Bauwerk Beteiligte an den Käufer ab, … ." Der Erwerb der Eigentumswohnung wurde über die D. B. B. AG (Bausparkasse) finanziert.
Der Kläger möchte gegen die Bausparkasse Schadense rsatzansprüche wegen der Verletzung von Aufklärungspflichten bei der Darlehensvergabe gerichtlich geltend machen. Er wirft ihr vor, Risiken im Zusammenhang mit den zu erzielenden Mieteinkünften bei weit überhöht kalkulierten Nettomieten verschwiegen, ihn arglistig getäuscht und mit dem Verwalter des Mietpools kollusiv zusammengewirkt zu haben. Die Beklagte verweigert Deckungsschutz unter Bezugnahme auf den Risikoausschluß in § 3 (1) d) dd) ARB 94. § 3 ARB 94 - soweit hier von Interesse - lautet:

"Rechtsschutz besteht nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in (1) ursächlichem Zusammenhang mit …
d) … bb) der Planung oder Errichtung eines Gebäudes oder Gebäudeteiles, das sich imEigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers befindet oder das dieser zu erwerben oder in Besitz zu nehmen beabsichtigt, … dd) der Finanzierung eines der unter aa) bis cc) genannten Vorhaben." Der Kläger meint, für den Risikoausschluß fehle es an dem erforderlichen sachlichen Zusammenhang zwischen Rechtsstreitigkeit und konkreter Bauleistung. Die Pflichtverletzungen der Bausparkasse fielen in den Bereich des Bankenrechts.
Landgericht und Oberlandesgericht haben die Deckun gsschutzklage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:


Die Revision hat keinen Erfolg.

I. Das Berufungsgericht gelangt bei der Auslegung der Klausel zu dem Ergebnis, daß der Risikoausschluß - im Gegensatz zu dem in § 4 (1) k ARB 75 - bei der Baufinanzierung auch dann eingreift, wenn sich lediglich das Finanzierungsrisiko, nicht aber ein besonderes Baurisiko verwirklicht.
Der Rechtsstreit mit der Bausparkasse stehe in ein em inneren sachlichen Zusammenhang mit dem ausgeschlossenen Finanzierungsrisiko. Dazu gehöre auch eine unzutreffende Einschätzung der Amortisation der Kreditaufnahme aufgrund von Aufklärungs- und Beratungspflichtverletzungen , wie sie der Kläger der Bausparkasse vorwirft.
Die Finanzierung betreffe trotz der Bezeichnung de s Geschäfts als Kaufvertrag ein Vorhaben gemäß § 3 (1) d) bb) ARB 94. Nach der vertraglichen Vereinbarung sei von einer Verpflichtung des Veräußerers auf Erstellung eines Bauwerks auszugehen. Solche Verträge mit Herstellungsverpflichtung , bei denen sich Sachmängelansprüche des Erwerbers nach Werkvertragsrecht richten, gehörten zu dem Bereich der "Planung, Errichtung oder genehmigungspflichtigen baulichen Veränderung von Gebäuden oder Gebäudeteilen".
Ein innerer Zusammenhang mit einem klassischen Bau risiko müsse bei § 3 (1) d) dd) ARB 94 nicht bestehen. Für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer sei erkennbar, daß Versicherungsschutz insgesamt für die als riskant angesehene Baufinanzierung versagt werden solle.

II. Das hält rechtlicher Überprüfung stand.
Der Kläger fühlt sich über den Wert der von ihm al s Kapitalanlage erworbenen Eigentumswohnung getäuscht aufgrund wahrheitswidriger Angaben zu den erzielbaren Mieteinnahmen und damit zur Wirtschaftlichkeit des Anlagemodells. Er möchte Ersatz für die ihm entstandenen Vermögenseinbußen wegen pflichtwidriger Aufklärung und Beratung durch die Bausparkasse über die Ertragsfähigkeit des von ihr finanzierten Anlageobjektes. Für dieses Schadensersatzbegehren, das er gegen die Bausparkasse gerichtlich durchsetzen möchte, hat die Beklagte keine Leistungen zu erbringen. Die Gewährung von Rechtsschutz ist für die Wahrnehmung solcher rechtlichen Interessen gemäß § 3 (1) d) dd) i.V. mit bb) ARB 94 ausgeschlossen.
Das ergibt die Auslegung der Klausel.
1. Nach der Rechtsprechung des Senats sind Allgeme ine Versicherungsbedingungen so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muß. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit - auch - auf seine Interessen an (BGHZ 84, 268, 272; 123, 83, 85 und ständig). Bei Risikoausschlüssen geht das Interesse des Versicherungsnehmers regelmäßig dahin, daß der Versicherungsschutz nicht weiter verkürzt wird, als der erkennbare Zweck der Klausel dies gebietet. Ihr Anwendungsbereich darf mithin nicht weiter ausgedehnt werden, als es ihr Sinn unter Beachtung des wirtschaftlichen Ziels und der gewählten

Ausdrucksweise erfordert. Denn der durchschnittliche Versicherungsnehmer braucht nicht damit zu rechnen, daß sein Versicherungsschutz Lücken hat, ohne daß ihm diese hinreichend verdeutlicht werden (BGHZ 65, 142, 145; Senatsurteil vom 17. März 1999 - IV ZR 89/98 - VersR 1999, 748 unter 2 a und ständig).
2. Danach ist die Klausel wie folgt auszulegen:

a) Ausgehend vom Wortlaut erkennt der Versicherung snehmer, daß der ihm für Ersatzansprüche der geltend gemachten Art nach dem vereinbarten Versicherungsschutz zunächst allgemein zugesagte Rechtsschutzanspruch (§§ 1, 2, 25 ARB 94) durch den in § 3 ARB 94 enthaltenen Katalog der "Ausgeschlossenen Rechtsangelegenheiten" wieder eingeschränkt werden soll. Versicherungsschutz soll bei den im einzelnen umschriebenen Rechtsangelegenheiten bzw. Risiken nicht bestehen , der Rechtsschutz wird insoweit ausgeschlossen.

b) Bei Durchsicht des Ausschlußkataloges wird er i m Falle des Erwerbs einer Neubaueigentumswohnung auf § 3 (1) d) ARB 94 gewiesen. Die dort unter aa) bis dd) näher ausgestalteten Risikoausschlüsse für rechtliche Auseinandersetzungen um Baumaßnahmen aller Art und die sie begleitenden Vorgänge können allein einschlägig sein, wenn - was ihnen gemeinsam ist - ein ursächlicher Zusammenhang mit der betreffenden Rechtsstreitigkeit besteht (vgl. Harbauer/Maier, Rechtsschutzversicherung 7. Aufl. § 3 ARB 94/2000 Rdn. 2, 6). Damit verfolgt § 3 (1) d) ARB 94 den - auch für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer erkennbaren - Zweck, die erfahrungsgemäß besonders kostenträchtigen und im Kostenrisiko schwer überschaubaren und kaum kalkulierbaren

rechtlichen Streitigkeiten in diesem Bereich bis hin zu den unter dd) gesondert aufgenommenen Finanzierungsvorgängen von der Versicherung auszunehmen, weil nur für einen verhältnismäßig kleinen Teil der in der Risikogemeinschaft zusammengeschlossenen Versicherungsnehmer ein solches Risiko entstehen kann (vgl. Senatsurteil vom 19. Februar 2003 - IV ZR 318/02 - VersR 2003, 454 unter II 2, zu § 4 (1) k ARB 75; OLG Karlsruhe r+s 2002, 418 m. Anm. Armbrüster, EWiR 2002, 551).

c) Bei einem in Aussicht genommenen Rechtsstreit m it einem den Erwerb einer Eigentumswohnung finanzierenden Kreditgeber wird der Blick des Versicherungsnehmers direkt auf den Ausschluß unter dd) gelenkt , der bereits seinem Wortlaut nach Finanzierungsstreitigkeiten erfassen soll, wenn sie sich auf ein Vorhaben beziehen, das in den drei vorherigen Risikoausschlüssen aufgeführt ist. Dabei wird er sogleich vor allem den Ausschluß unter bb) in Betracht ziehen, der mit der Planung und Errichtung von Gebäuden, die ein Versicherungsnehmer erwerben will, Vorhaben umschreibt, die einen deutlichen Bezug zu dem Erwerb von neu zu errichtenden Eigentumswohnungen aufweisen. Dagegen hat er keine Veranlassung, den Finanzierungsstreit unmittelbar und allein auf den Ausschluß unter bb) zu beziehen, denn ihm muß nach dem Klauseltext der für Finanzierungsangelegenheiten gedachte Ausschluß unter dd) als die spezielle Regelung erscheinen gegenüber dem allgemein alle Planungs- und Errichtungsangelegenheiten ansprechenden Ausschluß unter bb). Der Risikoausschluß unter dd) tritt mithin für ihn erkennbar selbständig neben die Grundstückerwerbs- und Baumaßnahmen im eigentlichen Sinn erfassenden Ausschlüsse unter aa) bis cc) und dehnt den Ausschlußbereich auf damit zusammenhängende Finanzierungsangelegenheiten ausdrücklich aus.

aa) Bei der Finanzierungsklausel unter dd) wird de m verständigen Versicherungsnehmer sodann die weite Fassung dieses Ausschlusses vor Augen geführt. Streitigkeiten im ursächlichen Zusammenhang mit der Finanzierung solcher Vorhaben werden schlechthin ausgeschlossen. Nach dem klaren Wortlaut, der Einschränkungen weder vorsieht noch sonst dafür einen Anhalt bietet, fallen alle Streitigkeiten mit dem finanzierenden Kreditinstitut unter die Ausschlußklausel. Unerheblich ist danach insbesondere, ob der Streit seine Grundlage in dem baurechtlichen Verhältnis selbst oder lediglich in dem Kreditvertrag findet. Der Ausschluß greift, sofern nur der geforderte bloße ursächliche Zusammenhang mit der Finanzierung des Vorhabens besteht; die Klausel knüpft diesen Zusammenhang an die Finanzierung der Baumaßnahme und nicht mehr an das Bauvorhaben selbst (vgl. Harbauer/Maier, aaO Rdn. 6 d; ders. VersR 1997, 394, 397).
bb) Für eine einschränkende Auslegung dieser Klaus el dahin, daß der Rechtsstreit sich als Verwirklichung des typischen Baurisikos darstellen müsse, ist danach kein Raum (vgl. OLG Karlsruhe r+s 2002, 418; offen gelassen in OLG Karlsruhe NJW-RR 2003, 247; Prölss/Martin/ Armbrüster, VVG 27. Aufl. § 3 ARB 94 Rdn. 3). Bei anderer Interpretation - wie sie die Revision fordert - blieben für den erkennbar gewollten umfassenden Ausschluß der Baufinanzierungsrisiken allenfalls die wenigen Fallgestaltungen, in denen die Finanzierungsmodalität, um die gestritten wird, unmittelbar mit den Bauleistungen zusammenhängt, wie dies etwa bei einer Auseinandersetzung um eine Auszahlung nach Baufortschritt angenommen werden könnte (vgl. OLG Hamm VersR 2000, 630; OLG Bamberg VersR 1995, 529; Maier, VersR 1997, 394, 397). Der um Ver-

ständnis bemühte Versicherungsnehmer kann aber bei der sprachlichen Gestaltung dieser Klausel und ihrem erkennbaren Zweck vernünftigerweise nicht die Erwartungshaltung entwickeln, Rechtsschutz für alle Finanzierungsstreitigkeiten zugesagt bekommen zu haben, es sei denn, sie seien Ausdruck des spezifischen Baurisikos.
Das gilt auch mit Blick auf das Gebot, Risikoaussc hlußklauseln eng auszulegen. Es kann dahinstehen, ob für die jeweiligen Risikoausschlüsse unter aa) bis cc) separat weiterhin ein Bezug zu dem spezifischen Baurisiko zu verlangen ist (vgl. Senatsurteil vom 19. Februar 2003 aaO zu § 4 (1) k ARB 75; OLG Köln VersR 1998, 1013; OLG Stuttgart NVersZ 2001, 373; Harbauer/Maier, aaO Rdn. 6 b m.w.N.). Die Ausgestaltung der Finanzierungsklausel unter dd) gibt für ein solches Verständnis keine Grundlage. Das Finanzierungsrisiko ist vom Versicherungsschutz ausgenommen, auch wenn das spezifische Baurisiko im konkreten Streit nicht berührt wird.
cc) Daraus ergibt sich für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer mit der vom Senat verlangten Deutlichkeit (vgl. Urteil vom 19. Februar 2003 aaO unter II 2 b), daß auch aus seiner Sicht nach den ARB 94 bei mißglückten Immobilien-Kapitalanlagen für Auseinandersetzungen , die sich auf den Vorwurf fehlerhafter Finanzierungsberatung durch das Kreditinstitut gründen, Rechtsschutz nicht gewährt wird. Das schließt vor allem auch dann Versicherungsschutz aus, wenn die Aufklärung des Finanzierungsinstituts über mögliche Risiken bei den zu realisierenden Renditen fehlerhaft gewesen sein soll (vgl. Harbauer/Maier, aaO Rdn. 6 d).

Diese Auslegung hat auch das Berufungsgericht zutr effend herausgearbeitet. Sie beruht nicht etwa, wie die Revision meint, auf einer vergleichenden Betrachtung mit der Vorgängerklausel in den ARB 75, die der durchschnittliche Versicherungsnehmer aber nicht kennt, sondern allein auf den Erkenntnismöglichkeiten bei umsichtiger Beschäftigung mit dem Klauselwerk seines Versicherungsvertrages (vgl. Senatsurteil vom 17. Mai 2000 - IV ZR 113/99 - VersR 2000, 1090 unter 2).
3. Nach dieser Auslegung fällt das Rechtsschutzbeg ehren des Klägers unter den Risikoausschluß des § 3 (1) d) dd) i.V. mit bb) ARB 94. Auf die Erwägungen der Revision und der Revisionserwiderung zu dem Risikoausschluß in Verbindung mit einem Grundstückserwerb gemäß aa) der Klausel kommt es daher nicht an. Der Erwerb der Eigentumswohnung ist ein Vorhaben nach bb) der Klausel, das die Bausparkasse finanziert hat.

a) Im Sinne dieses Risikoausschlusses war die Eige ntumswohnung des Klägers als Gebäude, das der Versicherungsnehmer zu erwerben beabsichtigte, vom Veräußerer zu planen und zu errichten. Der notarielle Erwerbsvertrag läßt - vor allem mit Blick auf die Beschreibung des Vertragsgegenstandes in § 2 und die Festlegung der Gewährleistungsansprüche in § 5 - keine Zweifel, daß die Veräußererseite die Verpflichtung übernommen hat, die gesamte Neubauanlage und damit auch das vom Versicherungsnehmer zu erwerbende Sonder- und Gemeinschaftseigentum an der von ihm gewählten Eigentumswohnung herzustellen.
Daß ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer kei ne besonderen Kenntnisse besitzen muß über die materiell-rechtliche Einordnung von

Erwerbsverträgen dieser Art einerseits und ihre werkvertragliche Einbindung andererseits, steht dem - anders als die Revision meint - nicht entgegen. Entscheidend ist, daß er der Vereinbarung entnehmen kann - worauf die Revisionserwiderung zu Recht abstellt -, daß der Veräußerer verpflichtet ist, für die vertragsgerechte Errichtung des Gebäudes, das er erwerben will, zu sorgen, und daß ihm daraus Ansprüche auf vollständige Erfüllung sowie - im Fall von Baumängeln - Gewährleistung zustehen. Erwerbsverträge mit Herstellungsverpflichtung dieser Art werden daher nach allgemeiner Ansicht den Bauvorhaben im Sinne dieses Risikoausschlusses zugeordnet (vgl. BGH, Urteil vom 10. November 1993 - IV ZR 87/93 - VersR 1994, 44; OLG Frankfurt r+s 2002, 288; OLG Köln r+s 1994, 423).

b) Auf den genauen Errichtungsstand der Immobilie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bzw. darauf, ob sie schon fast oder vollständig fertiggestellt war, kommt es hier nicht an. Maßgeblich ist, daß es sich nicht um einen isolierten Erwerb handelt, unabhängig von Baumaßnahmen der vorgenannten Art. Der Bezug zu einer solchen Baumaßnahme entfällt bei Erwerbsverträgen mit entsprechender Herstellungsverpflichtung nicht bereits zwangsläufig mit der Fertigstellung des Objektes insgesamt oder auch nur des zu erwerbenden Objektteiles. Für den verständigen Versicherungsnehmer bleibt zunächst die Eigenschaft als Bauvorhaben im Sinne der Klausel erhalten unabhängig davon, ob er den Erwerbsvertrag in einem Zeitpunkt abschließt, in dem mit der Erstellung noch nicht begonnen worden ist, noch erhebliche oder auch nur geringe (Rest-)Arbeiten ausstehen oder die Arbeiten bereits abgeschlossen sind. Der Erwerbsvorgang darf nur nicht losgelöst von der Planung und Errichtung des Gebäudes oder Gebäudeteiles sein (vgl. BGH, Urteil vom

10. November 1993 aaO; OLG Frankfurt r+s 2002, 288; OLG Köln r+s 2000, 423; OLG Karlsruhe r+s 2002, 418 und NJW-RR 2003, 247; Harbauer /Maier, aaO Rdn. 6 b). Wo die Grenze im einzelnen zu ziehen ist, bedarf hier keiner weiteren Erörterung. Unstreitig war das Bauvorhaben bei Vertragsschluß noch nicht abgeschlossen und der Bezug zu seiner Errichtung und der sich daraus für die Vertragsparteien ergebenden werkvertraglichen Rechte und Pflichten ist in dem Erwerbsvertrag verbindlich festgelegt.

c) Entgegen der Auffassung der Revision spielt es ferner keine Rolle, daß der Erwerber auf die Errichtung des Bauwerks keinen Einfluß nehmen konnte und das Darlehen nur dazu diente, den "Kaufpreis für den Erwerb eines von einem Dritten errichteten Gebäudes oder Gebäudeteiles aufzubringen".
Der Risikoausschluß knüpft nicht an die Eigenschaf t des Versicherungsnehmers als Bauherren an, sondern an die - wie vorstehend unter II. 2. c) aa) ausgeführt - Finanzierung von Bauvorhaben. Eine solche Finanzierung setzt nicht etwa voraus, daß der Kreditbetrag selbst als Entgelt für die Bauleistung verwendet wird. Nur das "Vorhaben" muß finanziert werden. Das ist aber auch der Fall, wenn mit dem Darlehensbetrag das vom Darlehensnehmer erworbene Bauobjekt bezahlt wird. Finanzierungsangelegenheiten bei Erwerbsvorgängen, die die entsprechende Erstellung von Baulichkeiten mit enthalten, sollen nach der dem Versicherungsnehmer vorgegebenen Ausschlußklausel vom Rechtsschutz ausgenommen werden. Der Versicherer will diese Risiken mit ihrem nicht unerheblichen Streitpotential für verhältnismäßig wenige der bei ihm rechtsschutzversicherten Versicherungsnehmer nicht übernehmen. Das wird

dem verständigen Versicherungsnehmer bei aufmerksamer Lektüre dieser Klausel auch bewußt. Bei Kapitalanlagen dieser Art sind daher auch Finanzierungsstreitigkeiten, wie sie zwischen dem Kläger und der Bausparkasse bestehen, von der Rechtsschutzversicherung ausgenommen.
Terno Seiffert Wendt
Dr. Kessal-Wulf Felsch