Landesarbeitsgericht Köln Beschluss, 18. Aug. 2016 - 4 Ta 164/16
Tenor
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 08.03.2016 – 15 Ca 853/16 – abgeändert:
Der Streitwert wird für das Verfahren und den Vergleich auf 5.100,00 € festgesetzt.
1
G r ü n d e
2Die Beschwerde des Klägers hatte Erfolg. Für die Zeugnisregelung in dem Vergleich vom 08.03.2016 war ein Mehrwert nicht anzusetzen.
3I. Grundsätzlich gilt zum Mehrwert eines Vergleichs Folgendes:
41. Der Wert eines Vergleichs ergibt sich aus dem Wert der rechtshängigen und nichtrechtshängigen Ansprüche, die erledigt werden und nicht aus dem Wert dessen, was die Parteien aus dem Vergleich erlangen oder welche Leistungen sie zum Zwecke der Erledigung der Streitpunkte übernehmen (vgl. hierzu Zöller/Herget § 3 ZPO Rn. 16 „Vergleich“). Daraus folgt z. B., dass– auch außerhalb des Arbeitsverhältnisses – ein vereinbarter Kapitalbetrag in einem sogenannten Abfindungsvergleich nicht für den Wert eines Vergleichs maßgeblich ist (Zöller/Herget a. a. O.). Der Streitwert eines Vergleichs ist– anders ausgedrückt – gleichbedeutend mit dem Wert der Streitgegenstände, die durch den Vergleich beigelegt werden. Er ist nicht gleichbedeutend mit dem Wert der Leistungen, die sich die Parteien in dem Vergleich im Wege des gegenseitigen Nachgebens gegenseitig versprechen (Wenzel Anm. zu LAG Köln vom 27.07.1995 – AR Blattei ES 160.113 Nr. 199).
5Wie schon der Begriff „Streitgegenstand“ nahe legt, muss es sich bei den wertbestimmenden Gegenständen um „streitige“ Gegenstände handeln (vgl. auch BGH 14.09.2005 – IV ZR 145/04). Es muss sich – was den Mehrwert anbelangt – um die Ausdehnung des Vergleichs auf bereits „rechtshängige“ oder „nichtrechtshängige Streitgegenstände“ bzw. um die „Miterledigung anderer Streitpunkte“ (BGH a. a. O.) handeln.
6Diese Grundsätze und ihre Auswirkungen auf verschiedene, oft diskutierte Vergleichsmehrwerte wurden grundlegend in den Entscheidungen der erkennenden Kammer vom 03.03.2009 (4 Ta 467/08, NZA-RR 2009, 503 bis 505 und juris) ausgeführt.
72. Im Beschluss der erkennenden Kammer vom 15.05.2009 (4 Ta 88/09 – NRWE) wurden diese Grundsätze im Anschluss an eine Entscheidung des LAG Hamm vom 27.07.2007 (6 Ta 357/07 - juris) dahingehend ergänzt, dass in einem Prozessvergleich über die Erledigung streitgegenständlicher und nicht streitgegenständlicher Ansprüche hinaus auch die Ungewissheit über künftige Ansprüche, z. B. über Schadensersatzansprüche, beseitigt werden kann. Auch dieses letztere kann zu einem Mehrwert führen (vgl. auch den Streitwertkatalog in der Fassung vom 05.04.2016, Gliederungspunkt I. 22.1)
8Bei dem Begriff der „Ungewissheit“ im vorgenannten Sinne ist darauf abzustellen, mit welcher Wahrscheinlichkeit noch künftige Forderungen auftreten können und mit welcher Wahrscheinlichkeit sie strittig sein werden. Unter diesem Gesichtspunkt ist die Regelung der Beurteilung von Leistung und Führung für ein noch zu erteilenden Zeugnis in der Regel als eine solche Beseitigung einer Ungewissheit anzusehen und mit einem entsprechend Mehrwert zu bewerten (vgl. dazu den bereits zitierten Beschluss vom 15.05.2009 – 4 Ta 88/09, NRWE, ferner den Beschluss der erkennenden Kammer vom 23.12.2010 – 4 Ta 436/10, NRWE).
9Da die „Gesamtbenotung“ in einem Zeugnis typischerweise zentraler Streitpunkt eines Zeugnisrechtsstreits ist, kann bei Vergleichen, die eine Regelung über diesen zentralen Zeugnisinhalt enthalten, typischerweise davon ausgegangen werden, dass sie einen künftigen Zeugnisrechtsstreit vermeiden (Beschlüsse der erkennenden Kammer vom 15.05.2009 – 4 Ta 88/09, NRWE; ferner z. B. 06.01.2010 – 4 Ta 407/09, NRWE; 23.12.2010 – 4 Ta 436/10, NRWE; vgl. auch die Beschlüsse der 7. Kammer des LAG Köln vom 12.06.2013 - 7 Ta 20/13, juris, und 18.08.2011 - 7 Ta 139/11, juris, sowie den Beschluss der 5. Kammer des LAG Köln vom 28.11.2012 - 5 Ta 320/12, juris).
10In diesen Fällen einer Regelung des wesentlichen Zeugnisinhalts ist es gerechtfertigt, ein Monatsgehalt für die Zeugnisregelung anzusetzen (vgl. den Beschluss der erkennenden Kammer vom 06.01.2010 – 4 Ta 407/09, NRWE).
11II. Nach diesen Maßgaben gilt im vorliegenden Fall Folgendes:
12Dass die Parteien darüber gestritten hätten, ob die Beklagte überhaupt verpflichtet ist, ein Zeugnis zu erteilen, ist weder nach dem Vortrag im Beschwerdeverfahren noch aus der Akte ersichtlich und auch angesichts der klaren gesetzlichen Regelung in § 109 GewO gänzlich unwahrscheinlich.
13Dass sie über den Inhalt des Zeugnisses gestritten haben, wie der Prozessbevollmächtigte der Beklagten im Schriftsatz vom 2. Juni 2016 mitteilt, kann unterstellt werden. Ein solcher Streit ist aber durch die im Vergleich enthaltene Klausel nicht so geregelt worden, dass eine streitträchtige Ungewissheit dadurch beseitigt worden wäre:
14Wie oben ausgeführt, ist die Benotung in einem Zeugnis typischerweise zentraler Streitpunkt eines Zeugnisrechtsstreits. Dies rechtfertigt es nach Auffassung der erkennenden Kammer und weiterer Kammern des Landesarbeitsgerichts Köln (s. o. I. 2.) für eine Regelung in einem Vergleich, die diesen zentralen typischen Streitpunkt für ein Zeugnis ausräumt und damit eine streitträchtige Ungewissheit beseitigt, einen Mehrwert von einem Bruttomonatsgehalt anzusetzen.
15Im vorliegenden Fall aber enthält die Klausel („Die Beklagte verpflichtet sich, dem Kläger ein qualifiziertes Zeugnis zu erteilen, dass ihn in seinem beruflichen Fortkommen nachhaltig fördert.“) keine streitvermeidende Regelung des typischen zentralen Streitpunktes eines Zeugnisrechtsstreits. Die Formulierung „in seinem beruflichen Fortkommen nachhaltig fördert“ ist zu unscharf, als dass aus ihr eine konkrete Benotung des Leistungs- oder des Führungsverhaltens abgeleitet werden könnte. Durch sie kann ein möglicher künftiger Zeugnisrechtsstreit bei typisierender Betrachtung nicht vermieden werden. Es fehlt gerade die Beseitigung der Ungewissheit über den wesentlichen Zeugnisinhalt.
16Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
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Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Wiesbaden vom 9. Oktober 2003 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
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- Auf der Grundlage der Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 94/2000, vgl. VerBAV 1994, 97 ff., im folgenden : ARB 94) hat der Kläger mit dem beklagten Rechtsschutzversicherer Arbeits-Rechtsschutz vereinbart (§ 2b ARB 94). Er verlangt Erstattung der Kosten seines Prozessbevollmächtigten in einem Kündigungsschutz- prozess. Mit der dortigen Klage wurde die Feststellung begehrt, das Anstellungsverhältnis sei nicht durch eine fristlose, hilfsweise fristgemäße Kündigung der Arbeitgeberin beendet worden, sondern bestehe unbefristet zu den vertragsgemäßen Konditionen auf unbestimmte Zeit fort. Die Parteien jenes Rechtsstreits einigten sich in einem Vergleich vor dem Arbeitsgericht, dass das Arbeitsverhältnis infolge ordentlicher, betriebsbedingter Kündigung sein Ende finde. Außerdem verpflichtete sich die Arbeitgeberseite u.a., dem Kläger bis zum vorgesehenen Ende des Arbeitsverhältnisses ungeachtet seiner Freistellung von der Arbeitsleistung Lohn sowie eine Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes zu zahlen und ein wohlwollendes Zeugnis mit der Note "gut" zu erteilen; der Kläger verpflichtete sich seinerseits, den Generalschlüssel des Firmengeländes herauszugeben. Im Vergleich wurden die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufgehoben. Das Arbeitsgericht setzte den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren auf 14.340 € und für den Vergleich auf 30.150 € fest. Der Anwalt des Klägers berechnete danach seine Gebühren auf insgesamt 2.299,12 €. Die Beklagte erstattete 1.992,88 €, verweigert aber die Zahlung von Mehrkosten bezüglich der Vergleichsgebühr, soweit sie durch den höheren Streitwert des Vergleichs entstanden sind.
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- Die hier maßgeblichen Bestimmungen der ARB 94 laut en: § 4 Voraussetzungen für den Anspruch auf Rechtsschutz Soweit nichts anderes vereinbart ist, gilt: (1) Anspruch auf Rechtsschutz besteht nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles
a) …
b) …
c) in allen anderen Fällen von dem Zeitpunkt an, in dem der Versicherungsnehmer oder ein anderer einen Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften begangen hat oder begangen haben soll. ...
a) bei Eintritt des Rechtsschutzfalles im Inland die Vergütung eines für den Versicherungsnehmer tätigen Rechtsanwalts bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines am Ort des zuständigen Gerichtes ansässigen Rechtsanwaltes. ...
b) ... (2) ... (3) Der Versicherer trägt nicht
a) ...
b) Kosten, die im Zusammenhang mit einer einverständlichen Erledigung entstanden sind, soweit sie nicht dem Verhältnis des vom Versicherungsnehmer angestrebten Ergebnisses zum erzielten Ergebnis entsprechen , ...
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- Das Amtsgericht hat der Klage auf Zahlung von 306, 24 € stattgegeben ; das Landgericht hat sie abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter.
Entscheidungsgründe:
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- Die Revision hat Erfolg und führt zur Zurückweisun g der Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts.
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- 1. Das Berufungsgericht hebt darauf ab, dass den s treitigen Vergleichsmehrkosten kein Versicherungsfall im Sinne des § 4 (1) c ARB 94 zugrunde liege. Deckungsschutz habe die Beklagte nur für die Kündigungsschutzklage als solche gewährt. Im Vergleich vor dem Arbeitsgericht seien darüber hinaus weitere Punkte geregelt worden wie insbesondere die Zeugniserteilung und die Herausgabe eines Schlüssels. Es sei nicht ersichtlich, dass über diese weiteren Punkte überhaupt Streit zwischen dem Kläger und seiner Arbeitgeberin bestanden habe. Dass insoweit vorsorglich ein künftig etwa möglicher Streit habe ausgeschlossen werden sollen, rechtfertige die Annahme eines Versicherungsfalles nicht (in diesem Sinne auch LG Hannover r+s 1993, 466 f.).
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- 2. Dieser Auffassung folgt der Senat nicht. Die Au slegung der hier vereinbarten Versicherungsbedingungen ergibt vielmehr, dass bei Beendigung eines unter den Versicherungsschutz fallenden Rechtsstreits durch gerichtlichen Vergleich dessen Kosten - soweit der Versicherungsnehmer keinen Erfolg hatte - vom Versicherer grundsätzlich auch insoweit zu tragen sind, als in den Vergleich weitere, den Gebührenstreitwert erhöhende, nicht wegen eines bestimmten Rechtsverstoßes streitige Gegenstände einbezogen worden sind, wenn für sie grundsätzlich ebenfalls Versicherungsschutz besteht und sie mit dem eigentlichen Gegenstand des verglichenen Rechtsstreits in rechtlichem Zusammenhang stehen.
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- a) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats sind A llgemeine Versicherungsbedingungen so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss; dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit - auch - auf seine Interessen an. Bei Klauseln, die den Versicherungsschutz ausschließen oder einschränken, geht das Interesse des Versicherungsnehmers regelmäßig dahin, dass der Versicherungsschutz nicht weiter verkürzt wird, als der erkennbare Zweck der Klausel dies gebietet. Er braucht nicht damit zu rechnen, dass sein Versicherungsschutz Lücken hat, ohne dass ihm diese hinreichend verdeutlicht werden (vgl. BGHZ 123, 83, 85; Urteil vom 29. September 2004 - IV ZR 170/03 - VersR 2004, 1596 unter II 1).
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- b) Im vorliegenden Fall ist nicht streitig, dass d ie Beklagte für den Kündigungsschutzprozess, den der Kläger gegen seine Arbeitgeberin geführt hat, gemäß § 4 (1) c ARB 94 Versicherungsschutz zu leisten hatte. Das hat sie dem Kläger in einer Deckungszusage "zunächst für die 1. Instanz" bestätigt, auch soweit bei einem Erfolg des Kündigungsschutzantrages zusätzlich ein Weiterbeschäftigungsanspruch geltend gemacht wurde. Versicherungsschutz hatte die Beklagte nach § 4 (1) c ARB 94 deshalb zu leisten, weil es bei dem Rechtsstreit um die Wirksamkeit der von der Arbeitgeberin des Klägers ausgesprochenen Kündigung und damit um einen vom Kläger behaupteten Verstoß der Arbeitgeberin gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften ging. Im Übrigen lassen sich § 4 (1) c ARB 94 zwar zeitliche Grenzen des Versicherungs- schutzes entnehmen, nicht aber eine nähere Begrenzung des Leistungsumfangs.
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- c) Zum Leistungsumfang ist § 5 (1) a ARB 94 zu ent nehmen, dass der Versicherer bei einem Rechtsschutzfall im Inland die Vergütung eines für den Versicherungsnehmer tätigen Rechtsanwalts trägt. Diese Zusage wird der Höhe nach nur insofern eingeschränkt, als der Versicherer nur die gesetzliche Vergütung eines am Ort des zuständigen Gerichts ansässigen Rechtsanwalts trägt (sowie unter zusätzlichen Voraussetzungen die Kosten eines Verkehrsanwalts). Zur gesetzlichen Vergütung gehörte im Zeitpunkt der Beendigung des Kündigungsschutzprozesses auch die Vergleichsgebühr nach § 23 BRAGO (vgl. heute VV Nr. 1000 zum RVG). Dabei handelt es sich um Kosten einer einverständlichen Erledigung des Rechtsstreits, die in § 5 (3) b ARB 94 ausdrücklich angesprochen werden. Mit dieser Vorschrift schließt der Versicherer zwar seine Leistungspflicht hinsichtlich solcher Kosten einer einverständlichen Erledigung aus, die nicht der Misserfolgsquote des Versicherungsnehmers entsprechen. Davon abgesehen geht aber auch die Vorschrift des § 5 (3) b ARB 94 davon aus, dass der Versicherer die im Zusammenhang mit einer einverständlichen Erledigung des Rechtsstreits entstandenen Kosten zu tragen hat.
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- d) Bei der einverständlichen Erledigung eines Rech tsstreits durch einen Vergleich ist aber dessen Ausdehnung auf nicht rechtshängige Streitgegenstände häufig sachdienlich und allgemein üblich (vgl. BGH, Urteil vom 16. Juni 1977 - IV ZR 97/76 - VersR 1977, 809 unter I 2 b). Die Miterledigung anderer Streitpunkte schafft vielfach gerade erst die Grundlage für die Einigung über den bereits streitbefangenen Anspruch.
Das wird auch der verständige Versicherungsnehmer in Betracht ziehen. Deshalb bedingt der Umstand, dass ihm gemäß § 4 (1) ARB 94 ein Rechtsschutzanspruch für einen bestimmten - hier durch einen Verstoß im Sinne des § 4 (1) c ARB 94 konkretisierten - Rechtsschutzfall zusteht, nicht notwendig und zugleich ein Verständnis des § 5 (3) b ARB 94 dahin , dass nur solche Kosten vom Versicherer zu tragen sind, die durch die vergleichsweise Erledigung des konkreten Rechtsschutzfalles unmittelbar entstanden sind. Der Versicherungsnehmer kann nicht davon ausgehen , dass der Versicherer die Kosten der vergleichsweisen Erledigung anderer Streitpunkte zwischen den Parteien selbst dann nicht (im Rahmen der Misserfolgsquote) tragen will, wenn solche Streitpunkte mit dem unmittelbaren Gegenstand des Rechtsstreits in rechtlichem Zusammenhang stehen und für die der Versicherer im Streitfalle gegebenenfalls deckungspflichtig wäre. Das gilt schon deshalb, weil die Miterledigung anderer Streitpunkte in solchen Fällen zumindest geeignet sein kann, den Eintritt eines weiteren Rechtsschutzfalles zu verhindern und weitere Kosten zu vermeiden. Der Versicherungsnehmer wird deshalb die Wendung "Kosten, die im Zusammenhang mit einer einverständlichen Erledigung entstanden sind" dahin verstehen, dass sie auch solche Kosten einschließt , die durch die Einbeziehung weiterer Streitgegenstände entstanden sind, soweit diese mit dem eigentlichen Gegenstand des Streites in rechtlichem Zusammenhang stehen und der Versicherer auch für diese grundsätzlich Rechtsschutz zu gewähren hätte. Dass zudem hinsichtlich der weiteren in die Erledigung einbezogenen Gegenstände bereits ein Verstoß im Sinne des § 4 (1) c ARB 94 vorliegen, also bereits ein konkreter Rechtsschutzanspruch gegeben sein müsste, erschließt sich dem Versicherungsnehmer dagegen aus § 5 (3) b ARB 94 nicht. Denn aus seiner Sicht zielt die einverständliche Regelung weiterer, im Zusammen-
hang mit dem unmittelbaren Streitgegenstand stehender Punkte gerade auch darauf, einen weiteren Verstoß und damit einen weiteren Rechtsschutzfall nicht eintreten zu lassen.
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- e) Im vorliegenden Fall hätte die Beklagte für die im Vergleich mit erledigten Fragen, wenn sie streitig geworden wären, im Rahmen des vereinbarten Arbeits-Rechtsschutzes Deckung zu gewähren. Die getroffenen Vereinbarungen betreffen Rechtsfragen in engem Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, um die es im Ausgangs- rechtsstreit ging, auch soweit der Vergleich die Erteilung eines wohlwollenden Zeugnisses für den Kläger oder die Rückgabe seines Generalschlüssels vorsieht. Von einer unnötigen Erhöhung der Kosten (vgl. § 17 (5) c cc ARB 94) kann hier nicht die Rede sein.
Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke
Vorinstanzen:
AG Wiesbaden, Entscheidung vom 09.10.2003 - 93 C 2910/03-19 -
LG Wiesbaden, Entscheidung vom 10.03.2004 - 10 S 6/04 -
(1) Der Arbeitnehmer hat bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Das Zeugnis muss mindestens Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit (einfaches Zeugnis) enthalten. Der Arbeitnehmer kann verlangen, dass sich die Angaben darüber hinaus auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis (qualifiziertes Zeugnis) erstrecken.
(2) Das Zeugnis muss klar und verständlich formuliert sein. Es darf keine Merkmale oder Formulierungen enthalten, die den Zweck haben, eine andere als aus der äußeren Form oder aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer zu treffen.
(3) Die Erteilung des Zeugnisses in elektronischer Form ist ausgeschlossen.