Landgericht Karlsruhe Urteil, 04. Juni 2012 - 6 S 3/11

published on 04/06/2012 00:00
Landgericht Karlsruhe Urteil, 04. Juni 2012 - 6 S 3/11
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Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe vom 26.04.2011, Az. 2 C 100/11, wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird zugelassen, soweit die Klägerin eine höhere Witwenrente begehrt.

Gründe

 
Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet.
A.
(§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO):
Wegen des Parteivorbringens in erster Instanz und der dort getroffenen tatsächlichen Feststellungen wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Lediglich zur Ergänzung wird folgendes angemerkt:
Die Klägerin ist die Witwe des am ...2005 verstorbenen, ehemals bei der Beklagten pflichtversicherten B. H. Sie macht aus eigenem Recht Ansprüche auf ungekürzte Witwenrente und aus abgetretenem Recht Ansprüche der gemeinsamen Kinder Y.H. und C.H. auf Waisenrente geltend.
Die beklagte Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) hat die Aufgabe, Angestellten und Arbeitern der an ihr beteiligten Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes im Wege privatrechtlicher Versicherung eine zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren.
Mit Mitteilungen vom 23.09.2005 (I. 55 und 77) gewährte die Beklagte der Klägerin ab dem 01.07.2005 eine Betriebsrente für Witwen in Höhe von monatlich 254,39 EUR und der gemeinsamen Tochter der Klägerin und ihres verstorbenen Ehemanns Y.H. ab dem 01.07.2005 eines Betriebsrente für Waisen in Höhe von monatlich 50,78 EUR.
Unter dem 07.02.2007 (I. 219) gewährte die Deutsche Rentenversicherung Hessen dem gemeinsamen Sohn C.H. ab dem 01.11.2006, bis zum 30.06.2009 befristet, eine Halbwaisenrente in Höhe von monatlich 173,93 EUR. Daraufhin gewährte die Beklagte dem Sohn der Klägerin mit Mitteilung vom 27.04.2007 (I. 99) ab dem 01.11.2006 eine Betriebsrente für Waisen in Höhe von monatlich 51,29 EUR.
Der verstorbene Ehemann der Klägerin war nach marokkanischem Recht neben der Klägerin mit einer weiteren Frau verheiratet. Diese erhielt auf Grundlage des Bescheides der Deutschen Rentenversicherung Schwaben vom 24.03.3009 (I. 227) ab dem 01.12.2007 eine Witwenrente in Höhe von monatlich 316,83 EUR. Am 14.04.2009 beantragte sie bei der Beklagten die Gewährung von Betriebsrente.
Unter dem 19.05.2009 (I. 123) teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass ihre Betriebsrente ab dem 01.12.2007 neu berechnet werde, da zu diesem Zeitpunkt für eine weitere Witwe ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente entstanden sei. Da die Witwen- und Waisenrenten den Betrag der ihrer Berechnung zugrunde liegenden Betriebsrente des Verstorbenen nicht übersteigen dürfen, seien sie gemäß § 38 Abs. 3 der Satzung der Beklagten (im Folgenden: VBLS) anteilmäßig zu kürzen. Außerdem werde die Betriebsrente der Klägerin zum 01.07.2009 neu berechnet, da der Anspruch auf Waisenrente für den Waisen C. am 30.06.2009 ende. Die Betriebsrente der Klägerin betrage ab dem 01.12.2007 zunächst monatlich 183,15 EUR. Für die Zeit vom 01.12.2007 bis zum 30.06.2009 sei die Rente mit insgesamt 1.399,62 EUR überzahlt worden.
10 
Ferner teilte die Beklagte der Klägerin mit Mitteilung vom selben Tag (I. 153) mit, dass die Betriebsrente für ihre Tochter Y. aus gleichen Gründen ab dem 01.12.2007 und zum 01.07.2009 neu berechnet werde.
11 
Ebenfalls unter dem 19.05.2009 (I. 137) gewährte die Beklagte der zweiten Witwe F.Z. ab dem 01.12.2007 eine Betriebsrente für Witwen in Höhe von zunächst monatlich 221,99 EUR.
12 
Mit Mitteilungen vom 13.08.2009 (I. 173, 207) revidierte die Beklagte die Mitteilungen vom 19.05.2009. Der Fall der Doppel- bzw. Mehrfachehe sei in der Satzung der Beklagten nicht ausdrücklich angesprochen. Die Vorschrift des § 38 Abs. 3 VBLS, die bei der Berechnung vom 19.05.2009 Anwendung gefunden habe, regele diesen Fall nicht. Über § 38 Abs. 1 S. 2 VBLS seien vielmehr die Vorschriften des gesetzlichen Rentenversicherungsträgers, wozu auch die Regelungen in § 91 S. 3 SGB VI i.V.m. § 34 Abs. 2 SGB I zur Behandlung der Doppel- oder Mehrfachehe nach ausländischem Recht gehörten, anzuwenden. Danach betrage die Betriebsrente der Klägerin ab dem 01.12.2007 zunächst monatlich 128,20 EUR. Der Überzahlungsbetrag in Höhe von 2.666,40 EUR sei bis zum 12.09.2009 zurückzuzahlen. Die Neuberechnung der Betriebsrente für Waisen zum 01.12.2007 werde zurückgenommen, da § 38 Abs. 3 VBLS entgegen der Mitteilung vom 19.05.2009 nicht anzuwenden sei. Diesbezüglich sei die in der Mitteilung vom 19.05.2009 ermittelte Überzahlung damit gegenstandslos.
13 
Mit Abtretungserklärungen vom 17.11.2010 (I. 21, 23) traten die Kinder der Klägerin Y. und C.H. ihre sämtlichen gegenwärtigen und künftigen Forderungen gegen die Beklagte an die Klägerin ab.
14 
Die Klägerin trägt vor:
15 
Das zwischenstaatliche deutsch-marokkanische Sozialversicherungsabkommen finde weder unmittelbar noch analog auf die Betriebsrente der Beklagten Anwendung. Die Satzung der Beklagten enthalte keine Regelung, die eine Aufteilung im Falle der Doppelehe vorsehe. Die von der Beklagten vorgenommene Kürzung der Betriebsrente der Klägerin habe daher keine Rechtsgrundlage. Ein Rückgriff auf § 38 Abs. 1 S. 2 VBLS sei nicht zulässig. Entsprechend der Subsidiaritätsbestimmung des § 38 Abs. 1 S. 2 VBLS sei mit § 38 Abs. 1 S. 1 und 4, Abs. 2 und Abs. 3 eine vorgreiflich anzuwendende Vorschrift eindeutig gegeben. Auch hinsichtlich der Höhe werde in § 38 Abs. 1 S. 2 VBLS lediglich der maßgebliche Rentenfaktor nach Ablauf des Sterbevierteljahrs - unter ausdrücklicher Bezugnahme lediglich auf § 67 Nr. 5 und 6 und § 255 Abs. 1 SGB VI - angeführt. Außerdem sei die Höhe eindeutig in § 38 Abs. 1 S. 1, 3 und 4 sowie Abs. 3 VBLS geregelt, so dass kein Rückgriff möglich sei. Wenn man gemäß § 38 Abs. 1 S. 2 VBLS von einem Rückgriff auf das SGB i.V.m. mit dem zwischenstaatlichen deutsch-marokkanische Sozialversicherungsabkommen ausginge, würde die Regelung in § 38 Abs. 1 S. 2 VBLS einer AGB-rechtlichen Kontrolle wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot nicht standhalten.
16 
Das Abtretungsverbot gemäß § 49 Abs. 1 VBLS verstoße gegen § 307 BGB. Die Klägerin könne daher die Ansprüche der Waisen aus abgetretenem Recht verfolgen. Zudem hätten die Kinder der Klägerin diese ausweislich der vorgelegten Erklärungen - unabhängig von der Abtretung - ermächtigt, die Ansprüche auch in ihrem eigenen Namen geltend zu machen. Unzutreffend sei, dass die gesetzliche Rente an den Waisen C. mit Juni 2009 geendet habe. Er habe bis Januar 2010 Waisenrente von der Deutschen Rentenversicherung erhalten. Die Beklagte habe im Falle der Waisen Y. zu wenig und Falle des Waisen C. ab Juni gar nichts mehr bezahlt.
17 
Die Klägerin hat in erster Instanz beantragt,
18 
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 1.876,13 netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. August 2009 aus EUR 58,94, seit dem 01. September 2009 aus EUR 58,94, seit dem 01. Oktober 2009 aus EUR 58,94 sowie seit dem 01. November 2009 aus EUR 130,31, seit dem 01. Dezember 2009 aus EUR 130,31 seit dem 01. Januar 2010 aus EUR 130,31, seit dem 01. Februar 2010 aus EUR 130,31, seit dem 01. März 2010 aus EUR 130,31, seit dem 01. April 2010 aus EUR 130,31, seit dem 01. Mai 2010 aus EUR 130,31, seit dem 01. Juni 2010 aus EUR 130,31, seit dem 01. Juli 2010 au EUR 130,31, seit dem 01. August 2010 aus EUR 130,31, seit dem 01. September 2010 aus EUR 130,31, seit dem 01 Oktober 2010 aus EUR 130,31, seit dem 01. November 2010 aus EUR 130,31 zu zahlen.
19 
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 1.044,72 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. August 2009 aus EUR 11,72, seit dem 01. September 2009 aus EUR 11,72, seit dem 01. Oktober 2009 aus EUR 11,72, seit dem 01. November 2009 aus EUR 11,72, seit dem 01 Dezember 2009 aus EUR 11,72, seit dem 01. Januar 2010 aus EUR 11,72, seit dem 01. Februar 2010 aus EUR 11,72, seit dem 01. März 2010 aus EUR 11,72, seit dem 01. April 2010 aus EUR 11,72, seit dem 01. Mai 2010 aus EUR 11,72, seit dem 01. Juni 2010 aus EUR 11,72, seit dem 01. Juli 2010 aus EUR 11,72, seit dem 01. August 2010 aus EUR 12,72, seit dem 01. September 2010 aus EUR 12,72, seit dem 01. Oktober 2010 aus EUR 12,72, seit dem 01. November 2010 aus EUR 12,72 sowie seit dem 01. August 2009 aus EUR 52,84, seit dem 01. September aus EUR 52,84, seit dem 01. Oktober 2009 aus EUR 52,84, seit dem 01. November 2009 aus EUR 52,84, seit dem 01. Dezember 2009 aus EUR 52,84, seit dem 01. Januar 2010 aus EUR 52,84, seit dem 01. Februar 2010 aus EUR 52,84, seit dem 01. März 2010 aus EUR 52,84, seit dem 01. April 2010 aus EUR 52,84, seit dem 01. Mai 2010 aus EUR 52,84, seit dem 01. Juni 2010 aus EUR 52,84, seit dem 01. Juli 2010 aus EUR 52,84, seit dem 01. August 2010 aus EUR 53,37, seit dem 01. September 2010 aus EUR 53,37, seit dem 01 Oktober 2010 aus EUR 53,37 und seit dem 01. November 2010 aus EUR 53,37 zu zahlen.
20 
Die Beklagte hat in erster Instanz beantragt,
21 
die Klage abzuweisen.
22 
Das Amtsgericht wies die Klage mit der Begründung ab, dass die Klägerin gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Bezahlung einer höheren Betriebsrente für Witwen über die von der Beklagten zugestandenen Beträge hinaus habe. Die Beklagte habe in zutreffender Weise gemäß § 38 Abs. 1 S. 2 in Anknüpfung an die in der gesetzlichen Rentenversicherung vorgenommene hälftige Auszahlung der Witwenrente ebenfalls eine anteilige Aufteilung der Betriebsrente für Witwen an beide Witwen des ehemals bei ihr Versicherten vorgenommen. Hinsichtlich der geltend gemachten Ansprüche auf Waisenrente sei die Klägerin nicht aktivlegitimiert. Einer wirksamen Abtretung stehe das Abtretungsverbot des § 49 S. 1 VBLS entgegen.
23 
Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Begehren weiter.
24 
Sie stellt unter Abänderung des am 26.04.2011 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Karlsruhe - Az.: 2 C 100/11 - ihre erstinstanzlichen Anträge erneut.
25 
Die Beklagte beantragt in zweiter Instanz,
26 
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
27 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens in der Berufungsinstanz wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
28 
Auf übereinstimmenden Antrag der Parteien hat das Gericht mit Beschluss vom 09.03.2012 (AS. 65) das schriftliche Verfahren angeordnet und den Termin, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht, bestimmt auf den 20.04.2012.
29 
B.
(§ 540 Abs. 1 Nr. 2 ZPO)
30 
Die zulässige Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.
I.
31 
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Bezahlung einer höheren Betriebsrente für Witwen als mit Mitteilung der Beklagten vom 13.08.2009 zuerkannt (sub. 1.). Hinsichtlich der geltend gemachten Ansprüche auf Bezahlung von Waisenrente ist die Klägerin nicht aktivlegitimiert (sub. 2).
32 
1. Die Beklagte hat in zutreffender Weise in Anknüpfung an die in der gesetzlichen Rentenversicherung vorgenommene hälftige Auszahlung der Witwenrente ebenfalls eine anteilige Aufteilung der Betriebsrente für Witwen an beide Witwen des ehemals bei ihr Pflichtversicherten vorgenommen.
33 
a) Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts finden die Regelungen zur Doppel- bzw. Mehrfachehe im gesetzlichen Rentenversicherungsrecht allerdings nicht aufgrund der Verweisungsnorm des § 38 Abs. 1 S. 2 VBLS Anwendung. Dies ergibt eine sich am Wortlaut der Vorschrift orientierende Auslegung.
34 
aa) Die Satzungsbestimmungen der Beklagten finden als Allgemeine Versicherungsbedingungen auf die Gruppenversicherungsverträge Anwendung, die von den beteiligten Arbeitgebern als Versicherungsnehmer mit der Beklagten als Versicherer zugunsten der bezugsberechtigten Versicherten, der Arbeitnehmer, abgeschlossen werden (st. Rspr.; vgl. BGHZ 142, 103, 105 ff.; BGH, Urteil vom 14. Juni 2006 - IV ZR 55/05 - VersR 2006, 1248 Tz. 8; BVerfG VersR 2000, 835, 836). Für die Auslegung der Satzungsbestimmungen kommt es auf das Verständnis des durchschnittlichen Versicherten und damit (auch) auf seine Interessen an (vgl. BGH, Urteile vom 3. Dezember 2008 - IV ZR 104/06 - VersR 2009, 201 Tz. 13; vom 14. Februar 2007 -IV ZR 267/04-VersR 2007, 676 Tz. 10; vom 14. Juni 2006 aaO; vom 14. Mai 2003 -IV ZR 76/02-VersR 2003, 895 unter II 1 a).
35 
bb) Nach diesem Maßstab ist zunächst vom Wortlaut der Vorschrift auszugehen. Gemäß § 38 Abs. 1 S. 2 VBLS richten sich Art (kleine/ große Betriebsrente für Witwen/ Witwer), Höhe (der nach Ablauf des Sterbevierteljahrs maßgebenden Rentenfaktor nach § 67 Nr. 5 und 6 und § 255 Abs. 1 SGB VI) und Dauer des Anspruchs - soweit nachstehend keine abweichenden Regelungen getroffen sind - nach den entsprechenden Bestimmungen der gesetzlichen Rentenversicherung. Aufgrund des Klammerzusatzes wird hinsichtlich der Höhe der Betriebsrente lediglich auf die in der Klammer genannten Vorschriften verwiesen. Ansonsten wäre der Klammerzusatz entbehrlich. Nur hinsichtlich der Dauer der Betriebsrente wird - soweit keine abweichenden Regelungen in der Satzung der Beklagten getroffen werden - insgesamt auf die Bestimmungen der gesetzlichen Rentenversicherung verwiesen. Da es hier nicht um die ausdrücklich in § 38 Abs. 1 S. 2 genannten Vorschriften des SGB VI geht, finden die Regelungen zur Doppel- bzw. Mehrfachehe im gesetzlichen Rentenversicherungsrecht nicht aufgrund der Verweisungsnorm des § 38 Abs. 1 S. 2 VBLS Anwendung
36 
b) Eine entsprechende Anwendung der Regelungen zur Doppel- bzw. Mehrfachehe im gesetzlichen Rentenversicherungsrecht finden jedoch unter dem Gesichtspunkt der ergänzenden Vertragsauslegung Anwendung.
37 
Die Satzung der Beklagten enthält hinsichtlich der Witwenrente keine ausdrückliche Regelung für den Fall der Doppel- bzw. Mehrfachehe. § 38 Abs. 3 VBLS regelt diesen Fall nicht. Diese Bestimmung regelt nur die Höhe der Betriebsrente an Hinterbliebene beim Zusammentreffen von Witwen- bzw. Witwerrente und Waisenrenten, nicht jedoch den Fall beim Zusammentreffen von (mehreren) Witwen- bzw. Witwerrenten.
38 
Es besteht vielmehr eine planwidrige Regelungslücke, die im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung geschlossen werden muss.
39 
Planwidrige Regelungslücken in der Satzung der Beklagten können im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung geschlossen werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28.04.2011, 1 BvR 1409/10). Eine solche scheidet nur aus, wenn eine Regelungslücke in verschiedener Weise geschlossen werden kann und keine besonderen Anhaltspunkte dafür bestehen, für welche Alternative sich der Satzungsgeber entschieden hätte (vgl. BGHZ 62, 83; LG Karlsruhe, Urteil vom 12.03.2010, 6 O 187/08).
40 
Hier liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass der Satzungsgeber, wenn er eine ausdrückliche Regelung getroffen hätte, sich an derjenigen des gesetzlichen Rentenversicherungsrechts - hier i.V.m. dem deutsch-marokkanischen Sozialversicherungsabkommen - orientiert hätte. Gemäß § 38 Abs. 1 S. 1 VBLS hatdie hinterbliebene Ehegattin bzw. der hinterbliebene Ehegatte Anspruch auf eine kleine oder große Betriebsrente für Witwen/ Witwer. Die Satzung der Beklagten geht ausdrücklich davon aus, dass nur eine Witwe bzw. ein Witwer einen Anspruch auf eine Witwen- bzw. Witwerrente hat. Dies ist ein Indiz dafür, dass im Fall der Doppel- bzw. Mehrfachehe der Anspruch entsprechend zu teilen ist. Außerdem bestimmt § 38 Abs. 3 S. 1 VBLS, dass Witwen-/ Witwerrente und Waisenrenten zusammen den Betrag der ihrer Berechnung zugrunde liegenden Betriebsrente nicht übersteigen dürfen. Danach ist davon auszugehen, dass die zu leistenden Witwen- bzw. Witwerrenten im Fall der Doppel- oder Mehrfachehe zusammen ebenfalls nicht den Betrag der ihrer Berechnung zugrunde liegenden Betriebsrente nicht übersteigen sollen. Das wäre aber der Fall, wenn jede Witwe bzw. jeder Witwer einen vollständigen Anspruch auf Witwen- bzw. Witwerrente hätte. Es widerspräche auch dem Versicherungsprinzip, im Fall der Doppel- oder Mehrfachehe Witwen- bzw. Witwerrenten zu bezahlen, die zusammen den Betrag, den der verstorbene Versicherte als Betriebsrente erhalten hätte, überstiegen.
41 
c) Gemäß Art. 25 Nr. 6 des deutsch-marokkanischen Sozialversicherungsabkommens, das im Rahmen der ergänzenden Vertragsauslegung Anwendung findet, haben die beiden anspruchsberechtigten Witwen unabhängig von ihrer Ehedauer in gleicher - hälftiger - Höhe einen Anspruch auf Witwenrente (vgl. BSG, Urteil vom 30.08.2000, B 5 RJ 4/00 R). Die Beklagte hat durch Vorlage einer entsprechenden Rentenmitteilung belegt, dass sie auch der zweiten Witwe des bei ihr ehemals Versicherten eine Betriebsrente für Witwen auszahlt.
42 
d) Dieses Ergebnis begegnet auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
43 
aa) Ein Verstoß gegen die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG liegt nicht vor. Dabei kann dahingestellt bleiben, inwieweit Rentenanwartschaften der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes - anders als Rentenanwartschaften für Versicherte der gesetzlichen Rentenversicherung - als Eigentum im Sinne von Art. 14 Abs. 1 GG anzuerkennen sind (vgl. insoweit BGH VersR 2008, 1625). Die Hinterbliebenenrente unterliegt nämlich nicht dem Eigentumsschutz des Art. 14 Abs. 1 GG. Nach der Konzeption des Gesetzgebers ist die Hinterbliebenenversorgung nicht dem Versicherten als "seine Rechtsposition" zugeordnet. Sie steht auch nach Ablauf der Wartezeit und Eintritt des Versicherungsfalls unter der weiteren Voraussetzung, dass der Versicherte zu diesem Zeitpunkt in gültiger Ehe lebt. Er hat also lediglich die Aussicht auf eine Leistung, die mit Auflösung der Ehe oder Vorversterben des Partners entfällt (vgl. BSG a.a.O. unter Hinweis auf BVerfG Beschluss vom 18. Februar 1998 - 1 BvR 1318 und 1484/86 - BVerfGE 97, 271 = SozR 3-2940 § 58 Nr 1 und BGH, Beschluss v. 13.4.2011 - XII ZB 122/09, in MDR 2011, 801).
44 
bb) Eine gegen Art. 3 GG verstoßende Ungleichbehandlung ist nicht gegeben.
45 
Für die Aufteilung der Witwenrente gibt es sachliche Gründe, die in der Besonderheit der Anerkennung der dem deutschen Recht fremden Mehrehe liegen. Die hälftige Aufteilung trägt der Situation Rechnung, dass die Anspruchsberechtigung zweier zugleich mit einem Versicherten verheirateter Ehefrauen nach deutschem Recht nicht entstehen kann; diese Besonderheit des marokkanischen Rechts soll daher auch im Hinterbliebenenrecht nach den dortigen Vorgaben gelöst werden (vgl. BSG a.a.O.). Zu berücksichtigen ist auch, dass die Mehrehe nicht dem Schutzbereich des Art. 6 GG unterfällt (vgl. VGH BW, Beschluss vom 21.08.2007 11 S 995/07; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 12.3.2004 - 10 A 11717/03 und insoweit zweifelnd: OVG Lüneburg, Urt. v. 29.11.2005 - 10 LB 84/05, in AUAS 2006, 74 (beide zitiert nach juris)). Es besteht daher keine verfassungsrechtliche Verpflichtung, im Fall der Mehrehe jeder Witwe einen vollen Anspruch auf Witwenrente zu gewähren (vgl. auch zum Ausschluss einer Hinterbliebenenrente nach dem VAHRG auch bei einer im Ausland geschlossenen und als rechtswirksam zu behandelnden Mehrehe - BGH, Beschluss v. 13.4.2011 - XII ZB 122/09, in MDR 2011, 801).
46 
2. Die Klägerin ist hinsichtlich der geltend gemachten Ansprüche auf Bezahlung von weiteren Waisenrentenleistungen nicht aktivlegitimiert.
47 
a) Die Klägerin ist nicht im Wege der Abtretung gemäß § 398 BGB Inhaberin der Ansprüche geworden. Einer wirksamen Abtretung steht das Abtretungsverbot in § 49 S. 1 VBLS entgegen.
48 
Das Abtretungsverbot hält auch einer AGB-rechtlichen Kontrolle stand. Ein Verstoß gegen § 307 Abs. 1 und 2 BGB liegt nicht vor. Das in § 49 S. 1 VBLS normierte Abtretungs- und Verpfändungsverbot dient dem Schutz der Anspruchsberechtigten (vgl. Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes, Stand September 2011, § 49, Rn. 2), so dass eine unangemessene Benachteiligung des Anspruchsberechtigten nicht vorliegt. Eine entsprechende Regelung war auch bereits in der alten Satzung der Beklagten enthalten (§ 69 S. 1 VBLS a. F.). Im Hinblick auf § 399 BGB liegt auch keine Abweichung von einem wesentlichen Grundgedanken einer gesetzlichen Regelung gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB vor.
49 
b) Die Klägerin kann die geltend gemachten Ansprüche auch nicht im Wege der Prozessstandschaft geltend machen.
50 
Dabei kann offen bleiben, ob in den Abtretungserklärungen der Kinder der Klägerin auch eine Ermächtigung liegt, die Ansprüche in ihrem eigenen Namen geltend zu machen. Zwar darf jemand ein fremdes Recht aufgrund einer ihm vom Berechtigten erteilten Ermächtigung im eigenen Namen und auf eigene Rechnung im Prozess verfolgen, wenn er hieran ein eigenes schutzwürdiges Interesse hat. Der Abtretungsausschluss in § 49 VBLS hindert aber im vorliegenden Fall, ein solches Interesse der Klägerin zu bejahen, weil ansonsten im Wege der Prozessstandschaft erreicht würde, was der Abtretungsausschluss verwehrt. Es fehlen besondere Umstände, die eine Umgehung des Abtretungsausschlusses ausnahmsweise als gerechtfertigt erscheinen lassen könnten (vgl. hierzu BGH, NJW 1997, 3434).
II.
51 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
52 
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
53 
Die Revision ist - teilweise bzw. beschränkt auf Klagantrag Ziffer 1 - zuzulassen, soweit die Klägerin eine höhere Witwenrente begehrt (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1,2 ZPO).
54 
Eine beschränkte Zulassung der Revision bzgl. Klagantrag Ziffer 1. ist zulässig (vgl. dazu auch BGH, Urt. v. 19.1.2005 - IV ZR 107/03)
55 
Das Berufungsgericht hatte über zwei voneinander unabhängige Feststellungsanträge - hier: höhere Witwenrente (Klagantrag Ziffer 1) und Waisenrente (Klagantrag Ziffer 2) - zu entscheiden, die beide sowohl eines Teilurteils als auch - wie die vorliegende Fallgestaltung zeigt - jeweils einer beschränkten Revision der unterlegenen Partei zugänglich sind.
56 
Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Dies setzt voraus, dass die genannte für klärungsbedürftig gehaltene Frage in Rechtsprechung und Literatur oder den beteiligten Verkehrskreisen unterschiedlich beurteilt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2003 - IV ZR 319/02 - VersR 2004, 225 unter 2 a; BGH, Beschluss vom 27. März 2003 - V ZR 291/02 - VersR 2003, 1144 unter 1 a). Wegen der Vielzahl von Anwendungsfällen für die Berechnung der Höhe der Betriebsrente ist hier auf die Bedeutung der Regelung für die große Anzahl möglicherweise betroffener Betriebsrentner abzustellen.
57 
Eine höchstrichterliche Entscheidung der Frage, ob im Fall von Doppel- bzw. Mehrehen eine anteilige Aufteilung der Witwen- bzw. Witwerrente der Beklagten vorzunehmen ist, liegt bislang nicht vor, weshalb die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Revisionsgericht erfordert, § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO.
58 
Für den Feststellungsantrag der Klägerin, der sich auf die Frage der Waisenrente und deren eindeutiges Abtretungsverbot nach § 49 VBLS bezieht, gelten diese Erwägungen ersichtlich nicht.
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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 104/06 Verkündetam: 3.Dezember2008 Heinekamp Justizhauptsekretär alsUrkundsbeamter derGeschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja
published on 14/06/2006 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 55/05 Verkündetam: 14.Juni2006 Fritz Justizangestellte alsUrkundsbeamtin derGeschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ___________
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Annotations

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

Besteht für denselben Zeitraum aus den Rentenanwartschaften eines Versicherten Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente für mehrere Berechtigte, erhält jeder Berechtigte den Teil der Witwenrente oder Witwerrente, der dem Verhältnis der Dauer seiner Ehe mit dem Versicherten zu der Dauer der Ehen des Versicherten mit allen Berechtigten entspricht. Dies gilt nicht für Witwen oder Witwer, solange der Rentenartfaktor der Witwenrente oder Witwerrente mindestens 1,0 beträgt. Ergibt sich aus der Anwendung des Rechts eines anderen Staates, dass mehrere Berechtigte vorhanden sind, erfolgt die Aufteilung nach § 34 Abs. 2 des Ersten Buches.

(1) Soweit Rechte und Pflichten nach diesem Gesetzbuch ein familienrechtliches Rechtsverhältnis voraussetzen, reicht ein Rechtsverhältnis, das gemäß Internationalem Privatrecht dem Recht eines anderen Staats unterliegt und nach diesem Recht besteht, nur aus, wenn es dem Rechtsverhältnis im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs entspricht.

(2) Ansprüche mehrerer Ehegatten auf Witwenrente oder Witwerrente werden anteilig und endgültig aufgeteilt.

Der Rentenartfaktor beträgt für persönliche Entgeltpunkte bei

1.Renten wegen Alters1,0
2.Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung0,5
3.Renten wegen voller Erwerbsminderung1,0
4.Erziehungsrenten1,0
5.kleinen Witwenrenten und kleinen Witwerrenten bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist,1,0
anschließend0,25
6.großen Witwenrenten und großen Witwerrenten bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist,1,0
anschließend0,55
7.Halbwaisenrenten0,1
8.Vollwaisenrenten0,2.

(1) Der Rentenartfaktor beträgt für persönliche Entgeltpunkte bei großen Witwenrenten und großen Witwerrenten nach dem Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist, 0,6, wenn der Ehegatte vor dem 1. Januar 2002 verstorben ist oder die Ehe vor diesem Tag geschlossen wurde und mindestens ein Ehegatte vor dem 2. Januar 1962 geboren ist.

(2) Witwenrenten und Witwerrenten aus der Rentenanwartschaft eines vor dem 1. Juli 1977 geschiedenen Ehegatten werden von Beginn an mit dem Rentenartfaktor ermittelt, der für Witwenrenten und Witwerrenten nach dem Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist, maßgebend ist.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

Der Rentenartfaktor beträgt für persönliche Entgeltpunkte bei

1.Renten wegen Alters1,0
2.Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung0,5
3.Renten wegen voller Erwerbsminderung1,0
4.Erziehungsrenten1,0
5.kleinen Witwenrenten und kleinen Witwerrenten bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist,1,0
anschließend0,25
6.großen Witwenrenten und großen Witwerrenten bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist,1,0
anschließend0,55
7.Halbwaisenrenten0,1
8.Vollwaisenrenten0,2.

(1) Der Rentenartfaktor beträgt für persönliche Entgeltpunkte bei großen Witwenrenten und großen Witwerrenten nach dem Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist, 0,6, wenn der Ehegatte vor dem 1. Januar 2002 verstorben ist oder die Ehe vor diesem Tag geschlossen wurde und mindestens ein Ehegatte vor dem 2. Januar 1962 geboren ist.

(2) Witwenrenten und Witwerrenten aus der Rentenanwartschaft eines vor dem 1. Juli 1977 geschiedenen Ehegatten werden von Beginn an mit dem Rentenartfaktor ermittelt, der für Witwenrenten und Witwerrenten nach dem Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist, maßgebend ist.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

Eine Forderung kann nicht abgetreten werden, wenn die Leistung an einen anderen als den ursprünglichen Gläubiger nicht ohne Veränderung ihres Inhalts erfolgen kann oder wenn die Abtretung durch Vereinbarung mit dem Schuldner ausgeschlossen ist.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.