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| Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. |
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| Wegen des Parteivorbringens in erster Instanz und der dort getroffenen tatsächlichen Feststellungen wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Lediglich zur Ergänzung wird folgendes angemerkt: |
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| Die Klägerin ist die Witwe des am ...2005 verstorbenen, ehemals bei der Beklagten pflichtversicherten B. H. Sie macht aus eigenem Recht Ansprüche auf ungekürzte Witwenrente und aus abgetretenem Recht Ansprüche der gemeinsamen Kinder Y.H. und C.H. auf Waisenrente geltend. |
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| Die beklagte Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) hat die Aufgabe, Angestellten und Arbeitern der an ihr beteiligten Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes im Wege privatrechtlicher Versicherung eine zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren. |
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| Mit Mitteilungen vom 23.09.2005 (I. 55 und 77) gewährte die Beklagte der Klägerin ab dem 01.07.2005 eine Betriebsrente für Witwen in Höhe von monatlich 254,39 EUR und der gemeinsamen Tochter der Klägerin und ihres verstorbenen Ehemanns Y.H. ab dem 01.07.2005 eines Betriebsrente für Waisen in Höhe von monatlich 50,78 EUR. |
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| Unter dem 07.02.2007 (I. 219) gewährte die Deutsche Rentenversicherung Hessen dem gemeinsamen Sohn C.H. ab dem 01.11.2006, bis zum 30.06.2009 befristet, eine Halbwaisenrente in Höhe von monatlich 173,93 EUR. Daraufhin gewährte die Beklagte dem Sohn der Klägerin mit Mitteilung vom 27.04.2007 (I. 99) ab dem 01.11.2006 eine Betriebsrente für Waisen in Höhe von monatlich 51,29 EUR. |
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| Der verstorbene Ehemann der Klägerin war nach marokkanischem Recht neben der Klägerin mit einer weiteren Frau verheiratet. Diese erhielt auf Grundlage des Bescheides der Deutschen Rentenversicherung Schwaben vom 24.03.3009 (I. 227) ab dem 01.12.2007 eine Witwenrente in Höhe von monatlich 316,83 EUR. Am 14.04.2009 beantragte sie bei der Beklagten die Gewährung von Betriebsrente. |
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| Unter dem 19.05.2009 (I. 123) teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass ihre Betriebsrente ab dem 01.12.2007 neu berechnet werde, da zu diesem Zeitpunkt für eine weitere Witwe ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente entstanden sei. Da die Witwen- und Waisenrenten den Betrag der ihrer Berechnung zugrunde liegenden Betriebsrente des Verstorbenen nicht übersteigen dürfen, seien sie gemäß § 38 Abs. 3 der Satzung der Beklagten (im Folgenden: VBLS) anteilmäßig zu kürzen. Außerdem werde die Betriebsrente der Klägerin zum 01.07.2009 neu berechnet, da der Anspruch auf Waisenrente für den Waisen C. am 30.06.2009 ende. Die Betriebsrente der Klägerin betrage ab dem 01.12.2007 zunächst monatlich 183,15 EUR. Für die Zeit vom 01.12.2007 bis zum 30.06.2009 sei die Rente mit insgesamt 1.399,62 EUR überzahlt worden. |
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| Ferner teilte die Beklagte der Klägerin mit Mitteilung vom selben Tag (I. 153) mit, dass die Betriebsrente für ihre Tochter Y. aus gleichen Gründen ab dem 01.12.2007 und zum 01.07.2009 neu berechnet werde. |
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| Ebenfalls unter dem 19.05.2009 (I. 137) gewährte die Beklagte der zweiten Witwe F.Z. ab dem 01.12.2007 eine Betriebsrente für Witwen in Höhe von zunächst monatlich 221,99 EUR. |
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| Mit Mitteilungen vom 13.08.2009 (I. 173, 207) revidierte die Beklagte die Mitteilungen vom 19.05.2009. Der Fall der Doppel- bzw. Mehrfachehe sei in der Satzung der Beklagten nicht ausdrücklich angesprochen. Die Vorschrift des § 38 Abs. 3 VBLS, die bei der Berechnung vom 19.05.2009 Anwendung gefunden habe, regele diesen Fall nicht. Über § 38 Abs. 1 S. 2 VBLS seien vielmehr die Vorschriften des gesetzlichen Rentenversicherungsträgers, wozu auch die Regelungen in § 91 S. 3 SGB VI i.V.m. § 34 Abs. 2 SGB I zur Behandlung der Doppel- oder Mehrfachehe nach ausländischem Recht gehörten, anzuwenden. Danach betrage die Betriebsrente der Klägerin ab dem 01.12.2007 zunächst monatlich 128,20 EUR. Der Überzahlungsbetrag in Höhe von 2.666,40 EUR sei bis zum 12.09.2009 zurückzuzahlen. Die Neuberechnung der Betriebsrente für Waisen zum 01.12.2007 werde zurückgenommen, da § 38 Abs. 3 VBLS entgegen der Mitteilung vom 19.05.2009 nicht anzuwenden sei. Diesbezüglich sei die in der Mitteilung vom 19.05.2009 ermittelte Überzahlung damit gegenstandslos. |
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| Mit Abtretungserklärungen vom 17.11.2010 (I. 21, 23) traten die Kinder der Klägerin Y. und C.H. ihre sämtlichen gegenwärtigen und künftigen Forderungen gegen die Beklagte an die Klägerin ab. |
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| Das zwischenstaatliche deutsch-marokkanische Sozialversicherungsabkommen finde weder unmittelbar noch analog auf die Betriebsrente der Beklagten Anwendung. Die Satzung der Beklagten enthalte keine Regelung, die eine Aufteilung im Falle der Doppelehe vorsehe. Die von der Beklagten vorgenommene Kürzung der Betriebsrente der Klägerin habe daher keine Rechtsgrundlage. Ein Rückgriff auf § 38 Abs. 1 S. 2 VBLS sei nicht zulässig. Entsprechend der Subsidiaritätsbestimmung des § 38 Abs. 1 S. 2 VBLS sei mit § 38 Abs. 1 S. 1 und 4, Abs. 2 und Abs. 3 eine vorgreiflich anzuwendende Vorschrift eindeutig gegeben. Auch hinsichtlich der Höhe werde in § 38 Abs. 1 S. 2 VBLS lediglich der maßgebliche Rentenfaktor nach Ablauf des Sterbevierteljahrs - unter ausdrücklicher Bezugnahme lediglich auf § 67 Nr. 5 und 6 und § 255 Abs. 1 SGB VI - angeführt. Außerdem sei die Höhe eindeutig in § 38 Abs. 1 S. 1, 3 und 4 sowie Abs. 3 VBLS geregelt, so dass kein Rückgriff möglich sei. Wenn man gemäß § 38 Abs. 1 S. 2 VBLS von einem Rückgriff auf das SGB i.V.m. mit dem zwischenstaatlichen deutsch-marokkanische Sozialversicherungsabkommen ausginge, würde die Regelung in § 38 Abs. 1 S. 2 VBLS einer AGB-rechtlichen Kontrolle wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot nicht standhalten. |
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| Das Abtretungsverbot gemäß § 49 Abs. 1 VBLS verstoße gegen § 307 BGB. Die Klägerin könne daher die Ansprüche der Waisen aus abgetretenem Recht verfolgen. Zudem hätten die Kinder der Klägerin diese ausweislich der vorgelegten Erklärungen - unabhängig von der Abtretung - ermächtigt, die Ansprüche auch in ihrem eigenen Namen geltend zu machen. Unzutreffend sei, dass die gesetzliche Rente an den Waisen C. mit Juni 2009 geendet habe. Er habe bis Januar 2010 Waisenrente von der Deutschen Rentenversicherung erhalten. Die Beklagte habe im Falle der Waisen Y. zu wenig und Falle des Waisen C. ab Juni gar nichts mehr bezahlt. |
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| Die Klägerin hat in erster Instanz beantragt, |
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| 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 1.876,13 netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. August 2009 aus EUR 58,94, seit dem 01. September 2009 aus EUR 58,94, seit dem 01. Oktober 2009 aus EUR 58,94 sowie seit dem 01. November 2009 aus EUR 130,31, seit dem 01. Dezember 2009 aus EUR 130,31 seit dem 01. Januar 2010 aus EUR 130,31, seit dem 01. Februar 2010 aus EUR 130,31, seit dem 01. März 2010 aus EUR 130,31, seit dem 01. April 2010 aus EUR 130,31, seit dem 01. Mai 2010 aus EUR 130,31, seit dem 01. Juni 2010 aus EUR 130,31, seit dem 01. Juli 2010 au EUR 130,31, seit dem 01. August 2010 aus EUR 130,31, seit dem 01. September 2010 aus EUR 130,31, seit dem 01 Oktober 2010 aus EUR 130,31, seit dem 01. November 2010 aus EUR 130,31 zu zahlen. |
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| 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 1.044,72 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. August 2009 aus EUR 11,72, seit dem 01. September 2009 aus EUR 11,72, seit dem 01. Oktober 2009 aus EUR 11,72, seit dem 01. November 2009 aus EUR 11,72, seit dem 01 Dezember 2009 aus EUR 11,72, seit dem 01. Januar 2010 aus EUR 11,72, seit dem 01. Februar 2010 aus EUR 11,72, seit dem 01. März 2010 aus EUR 11,72, seit dem 01. April 2010 aus EUR 11,72, seit dem 01. Mai 2010 aus EUR 11,72, seit dem 01. Juni 2010 aus EUR 11,72, seit dem 01. Juli 2010 aus EUR 11,72, seit dem 01. August 2010 aus EUR 12,72, seit dem 01. September 2010 aus EUR 12,72, seit dem 01. Oktober 2010 aus EUR 12,72, seit dem 01. November 2010 aus EUR 12,72 sowie seit dem 01. August 2009 aus EUR 52,84, seit dem 01. September aus EUR 52,84, seit dem 01. Oktober 2009 aus EUR 52,84, seit dem 01. November 2009 aus EUR 52,84, seit dem 01. Dezember 2009 aus EUR 52,84, seit dem 01. Januar 2010 aus EUR 52,84, seit dem 01. Februar 2010 aus EUR 52,84, seit dem 01. März 2010 aus EUR 52,84, seit dem 01. April 2010 aus EUR 52,84, seit dem 01. Mai 2010 aus EUR 52,84, seit dem 01. Juni 2010 aus EUR 52,84, seit dem 01. Juli 2010 aus EUR 52,84, seit dem 01. August 2010 aus EUR 53,37, seit dem 01. September 2010 aus EUR 53,37, seit dem 01 Oktober 2010 aus EUR 53,37 und seit dem 01. November 2010 aus EUR 53,37 zu zahlen. |
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| Die Beklagte hat in erster Instanz beantragt, |
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| Das Amtsgericht wies die Klage mit der Begründung ab, dass die Klägerin gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Bezahlung einer höheren Betriebsrente für Witwen über die von der Beklagten zugestandenen Beträge hinaus habe. Die Beklagte habe in zutreffender Weise gemäß § 38 Abs. 1 S. 2 in Anknüpfung an die in der gesetzlichen Rentenversicherung vorgenommene hälftige Auszahlung der Witwenrente ebenfalls eine anteilige Aufteilung der Betriebsrente für Witwen an beide Witwen des ehemals bei ihr Versicherten vorgenommen. Hinsichtlich der geltend gemachten Ansprüche auf Waisenrente sei die Klägerin nicht aktivlegitimiert. Einer wirksamen Abtretung stehe das Abtretungsverbot des § 49 S. 1 VBLS entgegen. |
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| Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Begehren weiter. |
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| Sie stellt unter Abänderung des am 26.04.2011 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Karlsruhe - Az.: 2 C 100/11 - ihre erstinstanzlichen Anträge erneut. |
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| Die Beklagte beantragt in zweiter Instanz, |
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| die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. |
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| Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens in der Berufungsinstanz wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. |
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| Auf übereinstimmenden Antrag der Parteien hat das Gericht mit Beschluss vom 09.03.2012 (AS. 65) das schriftliche Verfahren angeordnet und den Termin, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht, bestimmt auf den 20.04.2012. |
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| Die zulässige Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. |
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| Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Bezahlung einer höheren Betriebsrente für Witwen als mit Mitteilung der Beklagten vom 13.08.2009 zuerkannt (sub. 1.). Hinsichtlich der geltend gemachten Ansprüche auf Bezahlung von Waisenrente ist die Klägerin nicht aktivlegitimiert (sub. 2). |
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| 1. Die Beklagte hat in zutreffender Weise in Anknüpfung an die in der gesetzlichen Rentenversicherung vorgenommene hälftige Auszahlung der Witwenrente ebenfalls eine anteilige Aufteilung der Betriebsrente für Witwen an beide Witwen des ehemals bei ihr Pflichtversicherten vorgenommen. |
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| a) Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts finden die Regelungen zur Doppel- bzw. Mehrfachehe im gesetzlichen Rentenversicherungsrecht allerdings nicht aufgrund der Verweisungsnorm des § 38 Abs. 1 S. 2 VBLS Anwendung. Dies ergibt eine sich am Wortlaut der Vorschrift orientierende Auslegung. |
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| aa) Die Satzungsbestimmungen der Beklagten finden als Allgemeine Versicherungsbedingungen auf die Gruppenversicherungsverträge Anwendung, die von den beteiligten Arbeitgebern als Versicherungsnehmer mit der Beklagten als Versicherer zugunsten der bezugsberechtigten Versicherten, der Arbeitnehmer, abgeschlossen werden (st. Rspr.; vgl. BGHZ 142, 103, 105 ff.; BGH, Urteil vom 14. Juni 2006 - IV ZR 55/05 - VersR 2006, 1248 Tz. 8; BVerfG VersR 2000, 835, 836). Für die Auslegung der Satzungsbestimmungen kommt es auf das Verständnis des durchschnittlichen Versicherten und damit (auch) auf seine Interessen an (vgl. BGH, Urteile vom 3. Dezember 2008 - IV ZR 104/06 - VersR 2009, 201 Tz. 13; vom 14. Februar 2007 -IV ZR 267/04-VersR 2007, 676 Tz. 10; vom 14. Juni 2006 aaO; vom 14. Mai 2003 -IV ZR 76/02-VersR 2003, 895 unter II 1 a). |
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| bb) Nach diesem Maßstab ist zunächst vom Wortlaut der Vorschrift auszugehen. Gemäß § 38 Abs. 1 S. 2 VBLS richten sich Art (kleine/ große Betriebsrente für Witwen/ Witwer), Höhe (der nach Ablauf des Sterbevierteljahrs maßgebenden Rentenfaktor nach § 67 Nr. 5 und 6 und § 255 Abs. 1 SGB VI) und Dauer des Anspruchs - soweit nachstehend keine abweichenden Regelungen getroffen sind - nach den entsprechenden Bestimmungen der gesetzlichen Rentenversicherung. Aufgrund des Klammerzusatzes wird hinsichtlich der Höhe der Betriebsrente lediglich auf die in der Klammer genannten Vorschriften verwiesen. Ansonsten wäre der Klammerzusatz entbehrlich. Nur hinsichtlich der Dauer der Betriebsrente wird - soweit keine abweichenden Regelungen in der Satzung der Beklagten getroffen werden - insgesamt auf die Bestimmungen der gesetzlichen Rentenversicherung verwiesen. Da es hier nicht um die ausdrücklich in § 38 Abs. 1 S. 2 genannten Vorschriften des SGB VI geht, finden die Regelungen zur Doppel- bzw. Mehrfachehe im gesetzlichen Rentenversicherungsrecht nicht aufgrund der Verweisungsnorm des § 38 Abs. 1 S. 2 VBLS Anwendung |
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| b) Eine entsprechende Anwendung der Regelungen zur Doppel- bzw. Mehrfachehe im gesetzlichen Rentenversicherungsrecht finden jedoch unter dem Gesichtspunkt der ergänzenden Vertragsauslegung Anwendung. |
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| Die Satzung der Beklagten enthält hinsichtlich der Witwenrente keine ausdrückliche Regelung für den Fall der Doppel- bzw. Mehrfachehe. § 38 Abs. 3 VBLS regelt diesen Fall nicht. Diese Bestimmung regelt nur die Höhe der Betriebsrente an Hinterbliebene beim Zusammentreffen von Witwen- bzw. Witwerrente und Waisenrenten, nicht jedoch den Fall beim Zusammentreffen von (mehreren) Witwen- bzw. Witwerrenten. |
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| Es besteht vielmehr eine planwidrige Regelungslücke, die im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung geschlossen werden muss. |
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| Planwidrige Regelungslücken in der Satzung der Beklagten können im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung geschlossen werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28.04.2011, 1 BvR 1409/10). Eine solche scheidet nur aus, wenn eine Regelungslücke in verschiedener Weise geschlossen werden kann und keine besonderen Anhaltspunkte dafür bestehen, für welche Alternative sich der Satzungsgeber entschieden hätte (vgl. BGHZ 62, 83; LG Karlsruhe, Urteil vom 12.03.2010, 6 O 187/08). |
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| Hier liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass der Satzungsgeber, wenn er eine ausdrückliche Regelung getroffen hätte, sich an derjenigen des gesetzlichen Rentenversicherungsrechts - hier i.V.m. dem deutsch-marokkanischen Sozialversicherungsabkommen - orientiert hätte. Gemäß § 38 Abs. 1 S. 1 VBLS hatdie hinterbliebene Ehegattin bzw. der hinterbliebene Ehegatte Anspruch auf eine kleine oder große Betriebsrente für Witwen/ Witwer. Die Satzung der Beklagten geht ausdrücklich davon aus, dass nur eine Witwe bzw. ein Witwer einen Anspruch auf eine Witwen- bzw. Witwerrente hat. Dies ist ein Indiz dafür, dass im Fall der Doppel- bzw. Mehrfachehe der Anspruch entsprechend zu teilen ist. Außerdem bestimmt § 38 Abs. 3 S. 1 VBLS, dass Witwen-/ Witwerrente und Waisenrenten zusammen den Betrag der ihrer Berechnung zugrunde liegenden Betriebsrente nicht übersteigen dürfen. Danach ist davon auszugehen, dass die zu leistenden Witwen- bzw. Witwerrenten im Fall der Doppel- oder Mehrfachehe zusammen ebenfalls nicht den Betrag der ihrer Berechnung zugrunde liegenden Betriebsrente nicht übersteigen sollen. Das wäre aber der Fall, wenn jede Witwe bzw. jeder Witwer einen vollständigen Anspruch auf Witwen- bzw. Witwerrente hätte. Es widerspräche auch dem Versicherungsprinzip, im Fall der Doppel- oder Mehrfachehe Witwen- bzw. Witwerrenten zu bezahlen, die zusammen den Betrag, den der verstorbene Versicherte als Betriebsrente erhalten hätte, überstiegen. |
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| c) Gemäß Art. 25 Nr. 6 des deutsch-marokkanischen Sozialversicherungsabkommens, das im Rahmen der ergänzenden Vertragsauslegung Anwendung findet, haben die beiden anspruchsberechtigten Witwen unabhängig von ihrer Ehedauer in gleicher - hälftiger - Höhe einen Anspruch auf Witwenrente (vgl. BSG, Urteil vom 30.08.2000, B 5 RJ 4/00 R). Die Beklagte hat durch Vorlage einer entsprechenden Rentenmitteilung belegt, dass sie auch der zweiten Witwe des bei ihr ehemals Versicherten eine Betriebsrente für Witwen auszahlt. |
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| d) Dieses Ergebnis begegnet auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. |
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| aa) Ein Verstoß gegen die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG liegt nicht vor. Dabei kann dahingestellt bleiben, inwieweit Rentenanwartschaften der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes - anders als Rentenanwartschaften für Versicherte der gesetzlichen Rentenversicherung - als Eigentum im Sinne von Art. 14 Abs. 1 GG anzuerkennen sind (vgl. insoweit BGH VersR 2008, 1625). Die Hinterbliebenenrente unterliegt nämlich nicht dem Eigentumsschutz des Art. 14 Abs. 1 GG. Nach der Konzeption des Gesetzgebers ist die Hinterbliebenenversorgung nicht dem Versicherten als "seine Rechtsposition" zugeordnet. Sie steht auch nach Ablauf der Wartezeit und Eintritt des Versicherungsfalls unter der weiteren Voraussetzung, dass der Versicherte zu diesem Zeitpunkt in gültiger Ehe lebt. Er hat also lediglich die Aussicht auf eine Leistung, die mit Auflösung der Ehe oder Vorversterben des Partners entfällt (vgl. BSG a.a.O. unter Hinweis auf BVerfG Beschluss vom 18. Februar 1998 - 1 BvR 1318 und 1484/86 - BVerfGE 97, 271 = SozR 3-2940 § 58 Nr 1 und BGH, Beschluss v. 13.4.2011 - XII ZB 122/09, in MDR 2011, 801). |
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| bb) Eine gegen Art. 3 GG verstoßende Ungleichbehandlung ist nicht gegeben. |
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| Für die Aufteilung der Witwenrente gibt es sachliche Gründe, die in der Besonderheit der Anerkennung der dem deutschen Recht fremden Mehrehe liegen. Die hälftige Aufteilung trägt der Situation Rechnung, dass die Anspruchsberechtigung zweier zugleich mit einem Versicherten verheirateter Ehefrauen nach deutschem Recht nicht entstehen kann; diese Besonderheit des marokkanischen Rechts soll daher auch im Hinterbliebenenrecht nach den dortigen Vorgaben gelöst werden (vgl. BSG a.a.O.). Zu berücksichtigen ist auch, dass die Mehrehe nicht dem Schutzbereich des Art. 6 GG unterfällt (vgl. VGH BW, Beschluss vom 21.08.2007 11 S 995/07; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 12.3.2004 - 10 A 11717/03 und insoweit zweifelnd: OVG Lüneburg, Urt. v. 29.11.2005 - 10 LB 84/05, in AUAS 2006, 74 (beide zitiert nach juris)). Es besteht daher keine verfassungsrechtliche Verpflichtung, im Fall der Mehrehe jeder Witwe einen vollen Anspruch auf Witwenrente zu gewähren (vgl. auch zum Ausschluss einer Hinterbliebenenrente nach dem VAHRG auch bei einer im Ausland geschlossenen und als rechtswirksam zu behandelnden Mehrehe - BGH, Beschluss v. 13.4.2011 - XII ZB 122/09, in MDR 2011, 801). |
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| 2. Die Klägerin ist hinsichtlich der geltend gemachten Ansprüche auf Bezahlung von weiteren Waisenrentenleistungen nicht aktivlegitimiert. |
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| a) Die Klägerin ist nicht im Wege der Abtretung gemäß § 398 BGB Inhaberin der Ansprüche geworden. Einer wirksamen Abtretung steht das Abtretungsverbot in § 49 S. 1 VBLS entgegen. |
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| Das Abtretungsverbot hält auch einer AGB-rechtlichen Kontrolle stand. Ein Verstoß gegen § 307 Abs. 1 und 2 BGB liegt nicht vor. Das in § 49 S. 1 VBLS normierte Abtretungs- und Verpfändungsverbot dient dem Schutz der Anspruchsberechtigten (vgl. Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes, Stand September 2011, § 49, Rn. 2), so dass eine unangemessene Benachteiligung des Anspruchsberechtigten nicht vorliegt. Eine entsprechende Regelung war auch bereits in der alten Satzung der Beklagten enthalten (§ 69 S. 1 VBLS a. F.). Im Hinblick auf § 399 BGB liegt auch keine Abweichung von einem wesentlichen Grundgedanken einer gesetzlichen Regelung gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB vor. |
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| b) Die Klägerin kann die geltend gemachten Ansprüche auch nicht im Wege der Prozessstandschaft geltend machen. |
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| Dabei kann offen bleiben, ob in den Abtretungserklärungen der Kinder der Klägerin auch eine Ermächtigung liegt, die Ansprüche in ihrem eigenen Namen geltend zu machen. Zwar darf jemand ein fremdes Recht aufgrund einer ihm vom Berechtigten erteilten Ermächtigung im eigenen Namen und auf eigene Rechnung im Prozess verfolgen, wenn er hieran ein eigenes schutzwürdiges Interesse hat. Der Abtretungsausschluss in § 49 VBLS hindert aber im vorliegenden Fall, ein solches Interesse der Klägerin zu bejahen, weil ansonsten im Wege der Prozessstandschaft erreicht würde, was der Abtretungsausschluss verwehrt. Es fehlen besondere Umstände, die eine Umgehung des Abtretungsausschlusses ausnahmsweise als gerechtfertigt erscheinen lassen könnten (vgl. hierzu BGH, NJW 1997, 3434). |
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| Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. |
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| Die Revision ist - teilweise bzw. beschränkt auf Klagantrag Ziffer 1 - zuzulassen, soweit die Klägerin eine höhere Witwenrente begehrt (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1,2 ZPO). |
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| Eine beschränkte Zulassung der Revision bzgl. Klagantrag Ziffer 1. ist zulässig (vgl. dazu auch BGH, Urt. v. 19.1.2005 - IV ZR 107/03) |
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| Das Berufungsgericht hatte über zwei voneinander unabhängige Feststellungsanträge - hier: höhere Witwenrente (Klagantrag Ziffer 1) und Waisenrente (Klagantrag Ziffer 2) - zu entscheiden, die beide sowohl eines Teilurteils als auch - wie die vorliegende Fallgestaltung zeigt - jeweils einer beschränkten Revision der unterlegenen Partei zugänglich sind. |
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| Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Dies setzt voraus, dass die genannte für klärungsbedürftig gehaltene Frage in Rechtsprechung und Literatur oder den beteiligten Verkehrskreisen unterschiedlich beurteilt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2003 - IV ZR 319/02 - VersR 2004, 225 unter 2 a; BGH, Beschluss vom 27. März 2003 - V ZR 291/02 - VersR 2003, 1144 unter 1 a). Wegen der Vielzahl von Anwendungsfällen für die Berechnung der Höhe der Betriebsrente ist hier auf die Bedeutung der Regelung für die große Anzahl möglicherweise betroffener Betriebsrentner abzustellen. |
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| Eine höchstrichterliche Entscheidung der Frage, ob im Fall von Doppel- bzw. Mehrehen eine anteilige Aufteilung der Witwen- bzw. Witwerrente der Beklagten vorzunehmen ist, liegt bislang nicht vor, weshalb die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Revisionsgericht erfordert, § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO. |
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| Für den Feststellungsantrag der Klägerin, der sich auf die Frage der Waisenrente und deren eindeutiges Abtretungsverbot nach § 49 VBLS bezieht, gelten diese Erwägungen ersichtlich nicht. |
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