Landgericht Karlsruhe Urteil, 04. Juni 2012 - 6 S 3/11

published on 04.06.2012 00:00
Landgericht Karlsruhe Urteil, 04. Juni 2012 - 6 S 3/11
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Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe vom 26.04.2011, Az. 2 C 100/11, wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird zugelassen, soweit die Klägerin eine höhere Witwenrente begehrt.

Gründe

 
Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet.
A.
(§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO):
Wegen des Parteivorbringens in erster Instanz und der dort getroffenen tatsächlichen Feststellungen wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Lediglich zur Ergänzung wird folgendes angemerkt:
Die Klägerin ist die Witwe des am ...2005 verstorbenen, ehemals bei der Beklagten pflichtversicherten B. H. Sie macht aus eigenem Recht Ansprüche auf ungekürzte Witwenrente und aus abgetretenem Recht Ansprüche der gemeinsamen Kinder Y.H. und C.H. auf Waisenrente geltend.
Die beklagte Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) hat die Aufgabe, Angestellten und Arbeitern der an ihr beteiligten Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes im Wege privatrechtlicher Versicherung eine zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren.
Mit Mitteilungen vom 23.09.2005 (I. 55 und 77) gewährte die Beklagte der Klägerin ab dem 01.07.2005 eine Betriebsrente für Witwen in Höhe von monatlich 254,39 EUR und der gemeinsamen Tochter der Klägerin und ihres verstorbenen Ehemanns Y.H. ab dem 01.07.2005 eines Betriebsrente für Waisen in Höhe von monatlich 50,78 EUR.
Unter dem 07.02.2007 (I. 219) gewährte die Deutsche Rentenversicherung Hessen dem gemeinsamen Sohn C.H. ab dem 01.11.2006, bis zum 30.06.2009 befristet, eine Halbwaisenrente in Höhe von monatlich 173,93 EUR. Daraufhin gewährte die Beklagte dem Sohn der Klägerin mit Mitteilung vom 27.04.2007 (I. 99) ab dem 01.11.2006 eine Betriebsrente für Waisen in Höhe von monatlich 51,29 EUR.
Der verstorbene Ehemann der Klägerin war nach marokkanischem Recht neben der Klägerin mit einer weiteren Frau verheiratet. Diese erhielt auf Grundlage des Bescheides der Deutschen Rentenversicherung Schwaben vom 24.03.3009 (I. 227) ab dem 01.12.2007 eine Witwenrente in Höhe von monatlich 316,83 EUR. Am 14.04.2009 beantragte sie bei der Beklagten die Gewährung von Betriebsrente.
Unter dem 19.05.2009 (I. 123) teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass ihre Betriebsrente ab dem 01.12.2007 neu berechnet werde, da zu diesem Zeitpunkt für eine weitere Witwe ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente entstanden sei. Da die Witwen- und Waisenrenten den Betrag der ihrer Berechnung zugrunde liegenden Betriebsrente des Verstorbenen nicht übersteigen dürfen, seien sie gemäß § 38 Abs. 3 der Satzung der Beklagten (im Folgenden: VBLS) anteilmäßig zu kürzen. Außerdem werde die Betriebsrente der Klägerin zum 01.07.2009 neu berechnet, da der Anspruch auf Waisenrente für den Waisen C. am 30.06.2009 ende. Die Betriebsrente der Klägerin betrage ab dem 01.12.2007 zunächst monatlich 183,15 EUR. Für die Zeit vom 01.12.2007 bis zum 30.06.2009 sei die Rente mit insgesamt 1.399,62 EUR überzahlt worden.
10 
Ferner teilte die Beklagte der Klägerin mit Mitteilung vom selben Tag (I. 153) mit, dass die Betriebsrente für ihre Tochter Y. aus gleichen Gründen ab dem 01.12.2007 und zum 01.07.2009 neu berechnet werde.
11 
Ebenfalls unter dem 19.05.2009 (I. 137) gewährte die Beklagte der zweiten Witwe F.Z. ab dem 01.12.2007 eine Betriebsrente für Witwen in Höhe von zunächst monatlich 221,99 EUR.
12 
Mit Mitteilungen vom 13.08.2009 (I. 173, 207) revidierte die Beklagte die Mitteilungen vom 19.05.2009. Der Fall der Doppel- bzw. Mehrfachehe sei in der Satzung der Beklagten nicht ausdrücklich angesprochen. Die Vorschrift des § 38 Abs. 3 VBLS, die bei der Berechnung vom 19.05.2009 Anwendung gefunden habe, regele diesen Fall nicht. Über § 38 Abs. 1 S. 2 VBLS seien vielmehr die Vorschriften des gesetzlichen Rentenversicherungsträgers, wozu auch die Regelungen in § 91 S. 3 SGB VI i.V.m. § 34 Abs. 2 SGB I zur Behandlung der Doppel- oder Mehrfachehe nach ausländischem Recht gehörten, anzuwenden. Danach betrage die Betriebsrente der Klägerin ab dem 01.12.2007 zunächst monatlich 128,20 EUR. Der Überzahlungsbetrag in Höhe von 2.666,40 EUR sei bis zum 12.09.2009 zurückzuzahlen. Die Neuberechnung der Betriebsrente für Waisen zum 01.12.2007 werde zurückgenommen, da § 38 Abs. 3 VBLS entgegen der Mitteilung vom 19.05.2009 nicht anzuwenden sei. Diesbezüglich sei die in der Mitteilung vom 19.05.2009 ermittelte Überzahlung damit gegenstandslos.
13 
Mit Abtretungserklärungen vom 17.11.2010 (I. 21, 23) traten die Kinder der Klägerin Y. und C.H. ihre sämtlichen gegenwärtigen und künftigen Forderungen gegen die Beklagte an die Klägerin ab.
14 
Die Klägerin trägt vor:
15 
Das zwischenstaatliche deutsch-marokkanische Sozialversicherungsabkommen finde weder unmittelbar noch analog auf die Betriebsrente der Beklagten Anwendung. Die Satzung der Beklagten enthalte keine Regelung, die eine Aufteilung im Falle der Doppelehe vorsehe. Die von der Beklagten vorgenommene Kürzung der Betriebsrente der Klägerin habe daher keine Rechtsgrundlage. Ein Rückgriff auf § 38 Abs. 1 S. 2 VBLS sei nicht zulässig. Entsprechend der Subsidiaritätsbestimmung des § 38 Abs. 1 S. 2 VBLS sei mit § 38 Abs. 1 S. 1 und 4, Abs. 2 und Abs. 3 eine vorgreiflich anzuwendende Vorschrift eindeutig gegeben. Auch hinsichtlich der Höhe werde in § 38 Abs. 1 S. 2 VBLS lediglich der maßgebliche Rentenfaktor nach Ablauf des Sterbevierteljahrs - unter ausdrücklicher Bezugnahme lediglich auf § 67 Nr. 5 und 6 und § 255 Abs. 1 SGB VI - angeführt. Außerdem sei die Höhe eindeutig in § 38 Abs. 1 S. 1, 3 und 4 sowie Abs. 3 VBLS geregelt, so dass kein Rückgriff möglich sei. Wenn man gemäß § 38 Abs. 1 S. 2 VBLS von einem Rückgriff auf das SGB i.V.m. mit dem zwischenstaatlichen deutsch-marokkanische Sozialversicherungsabkommen ausginge, würde die Regelung in § 38 Abs. 1 S. 2 VBLS einer AGB-rechtlichen Kontrolle wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot nicht standhalten.
16 
Das Abtretungsverbot gemäß § 49 Abs. 1 VBLS verstoße gegen § 307 BGB. Die Klägerin könne daher die Ansprüche der Waisen aus abgetretenem Recht verfolgen. Zudem hätten die Kinder der Klägerin diese ausweislich der vorgelegten Erklärungen - unabhängig von der Abtretung - ermächtigt, die Ansprüche auch in ihrem eigenen Namen geltend zu machen. Unzutreffend sei, dass die gesetzliche Rente an den Waisen C. mit Juni 2009 geendet habe. Er habe bis Januar 2010 Waisenrente von der Deutschen Rentenversicherung erhalten. Die Beklagte habe im Falle der Waisen Y. zu wenig und Falle des Waisen C. ab Juni gar nichts mehr bezahlt.
17 
Die Klägerin hat in erster Instanz beantragt,
18 
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 1.876,13 netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. August 2009 aus EUR 58,94, seit dem 01. September 2009 aus EUR 58,94, seit dem 01. Oktober 2009 aus EUR 58,94 sowie seit dem 01. November 2009 aus EUR 130,31, seit dem 01. Dezember 2009 aus EUR 130,31 seit dem 01. Januar 2010 aus EUR 130,31, seit dem 01. Februar 2010 aus EUR 130,31, seit dem 01. März 2010 aus EUR 130,31, seit dem 01. April 2010 aus EUR 130,31, seit dem 01. Mai 2010 aus EUR 130,31, seit dem 01. Juni 2010 aus EUR 130,31, seit dem 01. Juli 2010 au EUR 130,31, seit dem 01. August 2010 aus EUR 130,31, seit dem 01. September 2010 aus EUR 130,31, seit dem 01 Oktober 2010 aus EUR 130,31, seit dem 01. November 2010 aus EUR 130,31 zu zahlen.
19 
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 1.044,72 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. August 2009 aus EUR 11,72, seit dem 01. September 2009 aus EUR 11,72, seit dem 01. Oktober 2009 aus EUR 11,72, seit dem 01. November 2009 aus EUR 11,72, seit dem 01 Dezember 2009 aus EUR 11,72, seit dem 01. Januar 2010 aus EUR 11,72, seit dem 01. Februar 2010 aus EUR 11,72, seit dem 01. März 2010 aus EUR 11,72, seit dem 01. April 2010 aus EUR 11,72, seit dem 01. Mai 2010 aus EUR 11,72, seit dem 01. Juni 2010 aus EUR 11,72, seit dem 01. Juli 2010 aus EUR 11,72, seit dem 01. August 2010 aus EUR 12,72, seit dem 01. September 2010 aus EUR 12,72, seit dem 01. Oktober 2010 aus EUR 12,72, seit dem 01. November 2010 aus EUR 12,72 sowie seit dem 01. August 2009 aus EUR 52,84, seit dem 01. September aus EUR 52,84, seit dem 01. Oktober 2009 aus EUR 52,84, seit dem 01. November 2009 aus EUR 52,84, seit dem 01. Dezember 2009 aus EUR 52,84, seit dem 01. Januar 2010 aus EUR 52,84, seit dem 01. Februar 2010 aus EUR 52,84, seit dem 01. März 2010 aus EUR 52,84, seit dem 01. April 2010 aus EUR 52,84, seit dem 01. Mai 2010 aus EUR 52,84, seit dem 01. Juni 2010 aus EUR 52,84, seit dem 01. Juli 2010 aus EUR 52,84, seit dem 01. August 2010 aus EUR 53,37, seit dem 01. September 2010 aus EUR 53,37, seit dem 01 Oktober 2010 aus EUR 53,37 und seit dem 01. November 2010 aus EUR 53,37 zu zahlen.
20 
Die Beklagte hat in erster Instanz beantragt,
21 
die Klage abzuweisen.
22 
Das Amtsgericht wies die Klage mit der Begründung ab, dass die Klägerin gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Bezahlung einer höheren Betriebsrente für Witwen über die von der Beklagten zugestandenen Beträge hinaus habe. Die Beklagte habe in zutreffender Weise gemäß § 38 Abs. 1 S. 2 in Anknüpfung an die in der gesetzlichen Rentenversicherung vorgenommene hälftige Auszahlung der Witwenrente ebenfalls eine anteilige Aufteilung der Betriebsrente für Witwen an beide Witwen des ehemals bei ihr Versicherten vorgenommen. Hinsichtlich der geltend gemachten Ansprüche auf Waisenrente sei die Klägerin nicht aktivlegitimiert. Einer wirksamen Abtretung stehe das Abtretungsverbot des § 49 S. 1 VBLS entgegen.
23 
Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Begehren weiter.
24 
Sie stellt unter Abänderung des am 26.04.2011 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Karlsruhe - Az.: 2 C 100/11 - ihre erstinstanzlichen Anträge erneut.
25 
Die Beklagte beantragt in zweiter Instanz,
26 
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
27 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens in der Berufungsinstanz wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
28 
Auf übereinstimmenden Antrag der Parteien hat das Gericht mit Beschluss vom 09.03.2012 (AS. 65) das schriftliche Verfahren angeordnet und den Termin, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht, bestimmt auf den 20.04.2012.
29 
B.
(§ 540 Abs. 1 Nr. 2 ZPO)
30 
Die zulässige Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.
I.
31 
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Bezahlung einer höheren Betriebsrente für Witwen als mit Mitteilung der Beklagten vom 13.08.2009 zuerkannt (sub. 1.). Hinsichtlich der geltend gemachten Ansprüche auf Bezahlung von Waisenrente ist die Klägerin nicht aktivlegitimiert (sub. 2).
32 
1. Die Beklagte hat in zutreffender Weise in Anknüpfung an die in der gesetzlichen Rentenversicherung vorgenommene hälftige Auszahlung der Witwenrente ebenfalls eine anteilige Aufteilung der Betriebsrente für Witwen an beide Witwen des ehemals bei ihr Pflichtversicherten vorgenommen.
33 
a) Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts finden die Regelungen zur Doppel- bzw. Mehrfachehe im gesetzlichen Rentenversicherungsrecht allerdings nicht aufgrund der Verweisungsnorm des § 38 Abs. 1 S. 2 VBLS Anwendung. Dies ergibt eine sich am Wortlaut der Vorschrift orientierende Auslegung.
34 
aa) Die Satzungsbestimmungen der Beklagten finden als Allgemeine Versicherungsbedingungen auf die Gruppenversicherungsverträge Anwendung, die von den beteiligten Arbeitgebern als Versicherungsnehmer mit der Beklagten als Versicherer zugunsten der bezugsberechtigten Versicherten, der Arbeitnehmer, abgeschlossen werden (st. Rspr.; vgl. BGHZ 142, 103, 105 ff.; BGH, Urteil vom 14. Juni 2006 - IV ZR 55/05 - VersR 2006, 1248 Tz. 8; BVerfG VersR 2000, 835, 836). Für die Auslegung der Satzungsbestimmungen kommt es auf das Verständnis des durchschnittlichen Versicherten und damit (auch) auf seine Interessen an (vgl. BGH, Urteile vom 3. Dezember 2008 - IV ZR 104/06 - VersR 2009, 201 Tz. 13; vom 14. Februar 2007 -IV ZR 267/04-VersR 2007, 676 Tz. 10; vom 14. Juni 2006 aaO; vom 14. Mai 2003 -IV ZR 76/02-VersR 2003, 895 unter II 1 a).
35 
bb) Nach diesem Maßstab ist zunächst vom Wortlaut der Vorschrift auszugehen. Gemäß § 38 Abs. 1 S. 2 VBLS richten sich Art (kleine/ große Betriebsrente für Witwen/ Witwer), Höhe (der nach Ablauf des Sterbevierteljahrs maßgebenden Rentenfaktor nach § 67 Nr. 5 und 6 und § 255 Abs. 1 SGB VI) und Dauer des Anspruchs - soweit nachstehend keine abweichenden Regelungen getroffen sind - nach den entsprechenden Bestimmungen der gesetzlichen Rentenversicherung. Aufgrund des Klammerzusatzes wird hinsichtlich der Höhe der Betriebsrente lediglich auf die in der Klammer genannten Vorschriften verwiesen. Ansonsten wäre der Klammerzusatz entbehrlich. Nur hinsichtlich der Dauer der Betriebsrente wird - soweit keine abweichenden Regelungen in der Satzung der Beklagten getroffen werden - insgesamt auf die Bestimmungen der gesetzlichen Rentenversicherung verwiesen. Da es hier nicht um die ausdrücklich in § 38 Abs. 1 S. 2 genannten Vorschriften des SGB VI geht, finden die Regelungen zur Doppel- bzw. Mehrfachehe im gesetzlichen Rentenversicherungsrecht nicht aufgrund der Verweisungsnorm des § 38 Abs. 1 S. 2 VBLS Anwendung
36 
b) Eine entsprechende Anwendung der Regelungen zur Doppel- bzw. Mehrfachehe im gesetzlichen Rentenversicherungsrecht finden jedoch unter dem Gesichtspunkt der ergänzenden Vertragsauslegung Anwendung.
37 
Die Satzung der Beklagten enthält hinsichtlich der Witwenrente keine ausdrückliche Regelung für den Fall der Doppel- bzw. Mehrfachehe. § 38 Abs. 3 VBLS regelt diesen Fall nicht. Diese Bestimmung regelt nur die Höhe der Betriebsrente an Hinterbliebene beim Zusammentreffen von Witwen- bzw. Witwerrente und Waisenrenten, nicht jedoch den Fall beim Zusammentreffen von (mehreren) Witwen- bzw. Witwerrenten.
38 
Es besteht vielmehr eine planwidrige Regelungslücke, die im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung geschlossen werden muss.
39 
Planwidrige Regelungslücken in der Satzung der Beklagten können im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung geschlossen werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28.04.2011, 1 BvR 1409/10). Eine solche scheidet nur aus, wenn eine Regelungslücke in verschiedener Weise geschlossen werden kann und keine besonderen Anhaltspunkte dafür bestehen, für welche Alternative sich der Satzungsgeber entschieden hätte (vgl. BGHZ 62, 83; LG Karlsruhe, Urteil vom 12.03.2010, 6 O 187/08).
40 
Hier liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass der Satzungsgeber, wenn er eine ausdrückliche Regelung getroffen hätte, sich an derjenigen des gesetzlichen Rentenversicherungsrechts - hier i.V.m. dem deutsch-marokkanischen Sozialversicherungsabkommen - orientiert hätte. Gemäß § 38 Abs. 1 S. 1 VBLS hatdie hinterbliebene Ehegattin bzw. der hinterbliebene Ehegatte Anspruch auf eine kleine oder große Betriebsrente für Witwen/ Witwer. Die Satzung der Beklagten geht ausdrücklich davon aus, dass nur eine Witwe bzw. ein Witwer einen Anspruch auf eine Witwen- bzw. Witwerrente hat. Dies ist ein Indiz dafür, dass im Fall der Doppel- bzw. Mehrfachehe der Anspruch entsprechend zu teilen ist. Außerdem bestimmt § 38 Abs. 3 S. 1 VBLS, dass Witwen-/ Witwerrente und Waisenrenten zusammen den Betrag der ihrer Berechnung zugrunde liegenden Betriebsrente nicht übersteigen dürfen. Danach ist davon auszugehen, dass die zu leistenden Witwen- bzw. Witwerrenten im Fall der Doppel- oder Mehrfachehe zusammen ebenfalls nicht den Betrag der ihrer Berechnung zugrunde liegenden Betriebsrente nicht übersteigen sollen. Das wäre aber der Fall, wenn jede Witwe bzw. jeder Witwer einen vollständigen Anspruch auf Witwen- bzw. Witwerrente hätte. Es widerspräche auch dem Versicherungsprinzip, im Fall der Doppel- oder Mehrfachehe Witwen- bzw. Witwerrenten zu bezahlen, die zusammen den Betrag, den der verstorbene Versicherte als Betriebsrente erhalten hätte, überstiegen.
41 
c) Gemäß Art. 25 Nr. 6 des deutsch-marokkanischen Sozialversicherungsabkommens, das im Rahmen der ergänzenden Vertragsauslegung Anwendung findet, haben die beiden anspruchsberechtigten Witwen unabhängig von ihrer Ehedauer in gleicher - hälftiger - Höhe einen Anspruch auf Witwenrente (vgl. BSG, Urteil vom 30.08.2000, B 5 RJ 4/00 R). Die Beklagte hat durch Vorlage einer entsprechenden Rentenmitteilung belegt, dass sie auch der zweiten Witwe des bei ihr ehemals Versicherten eine Betriebsrente für Witwen auszahlt.
42 
d) Dieses Ergebnis begegnet auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
43 
aa) Ein Verstoß gegen die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG liegt nicht vor. Dabei kann dahingestellt bleiben, inwieweit Rentenanwartschaften der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes - anders als Rentenanwartschaften für Versicherte der gesetzlichen Rentenversicherung - als Eigentum im Sinne von Art. 14 Abs. 1 GG anzuerkennen sind (vgl. insoweit BGH VersR 2008, 1625). Die Hinterbliebenenrente unterliegt nämlich nicht dem Eigentumsschutz des Art. 14 Abs. 1 GG. Nach der Konzeption des Gesetzgebers ist die Hinterbliebenenversorgung nicht dem Versicherten als "seine Rechtsposition" zugeordnet. Sie steht auch nach Ablauf der Wartezeit und Eintritt des Versicherungsfalls unter der weiteren Voraussetzung, dass der Versicherte zu diesem Zeitpunkt in gültiger Ehe lebt. Er hat also lediglich die Aussicht auf eine Leistung, die mit Auflösung der Ehe oder Vorversterben des Partners entfällt (vgl. BSG a.a.O. unter Hinweis auf BVerfG Beschluss vom 18. Februar 1998 - 1 BvR 1318 und 1484/86 - BVerfGE 97, 271 = SozR 3-2940 § 58 Nr 1 und BGH, Beschluss v. 13.4.2011 - XII ZB 122/09, in MDR 2011, 801).
44 
bb) Eine gegen Art. 3 GG verstoßende Ungleichbehandlung ist nicht gegeben.
45 
Für die Aufteilung der Witwenrente gibt es sachliche Gründe, die in der Besonderheit der Anerkennung der dem deutschen Recht fremden Mehrehe liegen. Die hälftige Aufteilung trägt der Situation Rechnung, dass die Anspruchsberechtigung zweier zugleich mit einem Versicherten verheirateter Ehefrauen nach deutschem Recht nicht entstehen kann; diese Besonderheit des marokkanischen Rechts soll daher auch im Hinterbliebenenrecht nach den dortigen Vorgaben gelöst werden (vgl. BSG a.a.O.). Zu berücksichtigen ist auch, dass die Mehrehe nicht dem Schutzbereich des Art. 6 GG unterfällt (vgl. VGH BW, Beschluss vom 21.08.2007 11 S 995/07; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 12.3.2004 - 10 A 11717/03 und insoweit zweifelnd: OVG Lüneburg, Urt. v. 29.11.2005 - 10 LB 84/05, in AUAS 2006, 74 (beide zitiert nach juris)). Es besteht daher keine verfassungsrechtliche Verpflichtung, im Fall der Mehrehe jeder Witwe einen vollen Anspruch auf Witwenrente zu gewähren (vgl. auch zum Ausschluss einer Hinterbliebenenrente nach dem VAHRG auch bei einer im Ausland geschlossenen und als rechtswirksam zu behandelnden Mehrehe - BGH, Beschluss v. 13.4.2011 - XII ZB 122/09, in MDR 2011, 801).
46 
2. Die Klägerin ist hinsichtlich der geltend gemachten Ansprüche auf Bezahlung von weiteren Waisenrentenleistungen nicht aktivlegitimiert.
47 
a) Die Klägerin ist nicht im Wege der Abtretung gemäß § 398 BGB Inhaberin der Ansprüche geworden. Einer wirksamen Abtretung steht das Abtretungsverbot in § 49 S. 1 VBLS entgegen.
48 
Das Abtretungsverbot hält auch einer AGB-rechtlichen Kontrolle stand. Ein Verstoß gegen § 307 Abs. 1 und 2 BGB liegt nicht vor. Das in § 49 S. 1 VBLS normierte Abtretungs- und Verpfändungsverbot dient dem Schutz der Anspruchsberechtigten (vgl. Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes, Stand September 2011, § 49, Rn. 2), so dass eine unangemessene Benachteiligung des Anspruchsberechtigten nicht vorliegt. Eine entsprechende Regelung war auch bereits in der alten Satzung der Beklagten enthalten (§ 69 S. 1 VBLS a. F.). Im Hinblick auf § 399 BGB liegt auch keine Abweichung von einem wesentlichen Grundgedanken einer gesetzlichen Regelung gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB vor.
49 
b) Die Klägerin kann die geltend gemachten Ansprüche auch nicht im Wege der Prozessstandschaft geltend machen.
50 
Dabei kann offen bleiben, ob in den Abtretungserklärungen der Kinder der Klägerin auch eine Ermächtigung liegt, die Ansprüche in ihrem eigenen Namen geltend zu machen. Zwar darf jemand ein fremdes Recht aufgrund einer ihm vom Berechtigten erteilten Ermächtigung im eigenen Namen und auf eigene Rechnung im Prozess verfolgen, wenn er hieran ein eigenes schutzwürdiges Interesse hat. Der Abtretungsausschluss in § 49 VBLS hindert aber im vorliegenden Fall, ein solches Interesse der Klägerin zu bejahen, weil ansonsten im Wege der Prozessstandschaft erreicht würde, was der Abtretungsausschluss verwehrt. Es fehlen besondere Umstände, die eine Umgehung des Abtretungsausschlusses ausnahmsweise als gerechtfertigt erscheinen lassen könnten (vgl. hierzu BGH, NJW 1997, 3434).
II.
51 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
52 
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
53 
Die Revision ist - teilweise bzw. beschränkt auf Klagantrag Ziffer 1 - zuzulassen, soweit die Klägerin eine höhere Witwenrente begehrt (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1,2 ZPO).
54 
Eine beschränkte Zulassung der Revision bzgl. Klagantrag Ziffer 1. ist zulässig (vgl. dazu auch BGH, Urt. v. 19.1.2005 - IV ZR 107/03)
55 
Das Berufungsgericht hatte über zwei voneinander unabhängige Feststellungsanträge - hier: höhere Witwenrente (Klagantrag Ziffer 1) und Waisenrente (Klagantrag Ziffer 2) - zu entscheiden, die beide sowohl eines Teilurteils als auch - wie die vorliegende Fallgestaltung zeigt - jeweils einer beschränkten Revision der unterlegenen Partei zugänglich sind.
56 
Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Dies setzt voraus, dass die genannte für klärungsbedürftig gehaltene Frage in Rechtsprechung und Literatur oder den beteiligten Verkehrskreisen unterschiedlich beurteilt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2003 - IV ZR 319/02 - VersR 2004, 225 unter 2 a; BGH, Beschluss vom 27. März 2003 - V ZR 291/02 - VersR 2003, 1144 unter 1 a). Wegen der Vielzahl von Anwendungsfällen für die Berechnung der Höhe der Betriebsrente ist hier auf die Bedeutung der Regelung für die große Anzahl möglicherweise betroffener Betriebsrentner abzustellen.
57 
Eine höchstrichterliche Entscheidung der Frage, ob im Fall von Doppel- bzw. Mehrehen eine anteilige Aufteilung der Witwen- bzw. Witwerrente der Beklagten vorzunehmen ist, liegt bislang nicht vor, weshalb die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Revisionsgericht erfordert, § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO.
58 
Für den Feststellungsantrag der Klägerin, der sich auf die Frage der Waisenrente und deren eindeutiges Abtretungsverbot nach § 49 VBLS bezieht, gelten diese Erwägungen ersichtlich nicht.
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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 122/09 vom 13. April 2011 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VAHRG § 3 a Enthält eine Versorgungsordnung die Regelung, dass ein Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung wegfä
published on 03.12.2008 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 104/06 Verkündetam: 3.Dezember2008 Heinekamp Justizhauptsekretär alsUrkundsbeamter derGeschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja
published on 14.06.2006 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 55/05 Verkündetam: 14.Juni2006 Fritz Justizangestellte alsUrkundsbeamtin derGeschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ___________
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Annotations

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

Besteht für denselben Zeitraum aus den Rentenanwartschaften eines Versicherten Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente für mehrere Berechtigte, erhält jeder Berechtigte den Teil der Witwenrente oder Witwerrente, der dem Verhältnis der Dauer seiner Ehe mit dem Versicherten zu der Dauer der Ehen des Versicherten mit allen Berechtigten entspricht. Dies gilt nicht für Witwen oder Witwer, solange der Rentenartfaktor der Witwenrente oder Witwerrente mindestens 1,0 beträgt. Ergibt sich aus der Anwendung des Rechts eines anderen Staates, dass mehrere Berechtigte vorhanden sind, erfolgt die Aufteilung nach § 34 Abs. 2 des Ersten Buches.

(1) Soweit Rechte und Pflichten nach diesem Gesetzbuch ein familienrechtliches Rechtsverhältnis voraussetzen, reicht ein Rechtsverhältnis, das gemäß Internationalem Privatrecht dem Recht eines anderen Staats unterliegt und nach diesem Recht besteht, nur aus, wenn es dem Rechtsverhältnis im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs entspricht.

(2) Ansprüche mehrerer Ehegatten auf Witwenrente oder Witwerrente werden anteilig und endgültig aufgeteilt.

Der Rentenartfaktor beträgt für persönliche Entgeltpunkte bei

1.Renten wegen Alters1,0
2.Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung0,5
3.Renten wegen voller Erwerbsminderung1,0
4.Erziehungsrenten1,0
5.kleinen Witwenrenten und kleinen Witwerrenten bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist,1,0
anschließend0,25
6.großen Witwenrenten und großen Witwerrenten bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist,1,0
anschließend0,55
7.Halbwaisenrenten0,1
8.Vollwaisenrenten0,2.

(1) Der Rentenartfaktor beträgt für persönliche Entgeltpunkte bei großen Witwenrenten und großen Witwerrenten nach dem Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist, 0,6, wenn der Ehegatte vor dem 1. Januar 2002 verstorben ist oder die Ehe vor diesem Tag geschlossen wurde und mindestens ein Ehegatte vor dem 2. Januar 1962 geboren ist.

(2) Witwenrenten und Witwerrenten aus der Rentenanwartschaft eines vor dem 1. Juli 1977 geschiedenen Ehegatten werden von Beginn an mit dem Rentenartfaktor ermittelt, der für Witwenrenten und Witwerrenten nach dem Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist, maßgebend ist.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 55/05 Verkündetam:
14.Juni2006
Fritz
Justizangestellte
alsUrkundsbeamtin
derGeschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
_____________________
Satzung der Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse des Saarlandes
SaarlZVersorgKS § 69 Abs. 3 Buchst. a Satz 1
Die Vorschrift des § 69 Abs. 3 Buchst. a Satz 1 ZVKS ist dahin auszulegen, dass der
Anspruch auf Neuberechnung der Rente für Rentenberechtigte, die schon vor Inkrafttreten
der neuen Satzung am 1. Januar 2001 eine Zusatzrente bezogen haben, nur
den Eintritt eines neuen Versicherungsfalles voraussetzt und nicht auch den Erwerb
zusätzlicher Versorgungspunkte.
BGH, Urteil vom 14. Juni 2006 - IV ZR 55/05 - OLG Saarbrücken
LG Saarbrücken
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin
Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke auf die mündliche Verhandlung
vom 14. Juni 2006

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 2. Februar 2005 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger begehrt von der beklagten Zusatzversorgungskasse die Neuberechnung seiner Versorgungsrente.
2
der Aus gesetzlichen Rentenversicherung erhält der Kläger seit 2. November 1994 eine Berufsunfähigkeitsrente und nach Vollendung seines 60. Lebensjahres seit 1. Januar 2003 eine Altersrente für Schwerbehinderte. Die Beklagte gewährte dem Kläger eine Zusatzversorgungsrente wegen Berufsunfähigkeit unter Annahme eines Versicherungsfalls am 26. September 1994. Ihrer Berechnung liegt eine Gesamtversorgung von nur 70% zugrunde. Im Hinblick auf den Bezug der Altersrente in der gesetzlichen Rentenversicherung beantragte der Kläger bei der Beklagten, seine Zusatzversorgungsrente wegen Berufsunfähigkeit in eine solche wegen Alters umzuwandeln, die auf der Grundlage einer Gesamtversorgung von 100% zu errechnen ist. Dies lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 8. Mai 2003 ab, weil der Kläger nach Eintritt seiner Berufsunfähigkeit kein Arbeitsverhältnis mehr aufgenommen und deshalb auch keine zusätzlichen Versorgungspunkte erworben habe (§ 69 Abs. 3 Buchst. a i.V.m. § 38 Abs. 1 der zum 1. Januar 2001 in Kraft getretenen Neufassung ihrer Satzung, im Folgenden: ZVKS). Diese Bestimmungen lauten in Auszügen wie folgt: § 69 Am 31. Dezember 2001 Versorgungsrentenberechtigte (1) Die Versorgungsrenten, die sich ohne Berücksichtigung von Nichtzahlungs- und Ruhensregelungen ergeben, und die Ausgleichsbeträge nach dem bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Zusatzversorgungsrecht werden für die am 31. Dezember 2001 Versorgungsrentenberechtigten ... zum 31. Dezember 2001 festgestellt. (2) 1Die nach Absatz 1 festgestellten Versorgungsrenten werden vorbehaltlich des Satzes 3 als Besitzstandsrenten weitergezahlt und entsprechend § 37 dynamisiert. … (3) Es gelten folgende Maßgaben:
a) 1Für Neuberechnungen gilt § 38 mit der Maßgabe, dass zusätzliche Versorgungspunkte nach Satz 2 zu berücksichtigen sind. 2Soweit noch Zeiten vor dem 1. Januar 2002 zu berücksichtigen sind, wird eine Startgutschrift entsprechend den §§ 72 bis 74 berechnet; … … (4) Ist der Versicherungsfall der teilweisen oder vollen Erwerbsminderung im Jahr 2001 eingetreten, gelten insoweit die bisher maßgebenden Satzungsregelungen fort.

§ 38 Neuberechnung (1) Die Betriebsrente ist neu zu berechnen, wenn bei einer /einem Betriebsrentenberechtigten ein neuer Versicherungsfall eintritt und seit dem Beginn der Betriebsrente aufgrund des früheren Versicherungsfalles zusätzliche Versorgungspunkte zu berücksichtigen sind. (2) Durch die Neuberechnung wird die bisherige Betriebsrente um den Betrag erhöht, der sich als Betriebsrente aufgrund der neu zu berücksichtigenden Versorgungspunkte ergibt; für diese zusätzlichen Versorgungspunkte wird der Abschlagsfaktor nach § 33 Abs. 4 gesondert festgestellt. (3) 1Wird aus einer Betriebsrente wegen teilweiser Erwerbsminderung eine Betriebsrente wegen voller Erwerbsminderung oder wegen Alters, wird die bisher nach § 33 Abs. 2 zur Hälfte gezahlte Betriebsrente voll gezahlt. 2Wird aus einer Betriebsrente wegen voller Erwerbsminderung eine Betriebsrente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wird die bisher gezahlte Betriebsrente entsprechend § 33 Abs. 2 zur Hälfte gezahlt. 3Die Sätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden, wenn zusätzliche Versorgungspunkte zu berücksichtigen sind. (4) …
3
Das Landgericht hat die auf Feststellung einer Verpflichtung der Beklagten zur Neuberechnung der Rente gerichtete Klage abgewiesen; das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben. Mit der Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:


4
Die Revision bleibt ohne Erfolg.


5
I. Das Berufungsgericht verneint einen Anspruch des Klägers auf Neuberechnung aus § 38 Abs. 1 ZVKS, da er keine zusätzlichen Versorgungspunkte erworben habe. Auch die Voraussetzungen des § 38 Abs. 3 ZVKS seien nicht erfüllt. Der dort verwendete Begriff der Erwerbsminderung sei der seit 1. Januar 2001 geltenden Neufassung des § 43 SGB VI entnommen. Ein solcher Versicherungsfall liege beim Kläger auch unter Berücksichtigung der Übergangsvorschriften der neuen Satzung nicht vor.
6
Der Kläger habe jedoch einen Anspruch auf Neuberechnung seiner Versorgungsrente nach § 69 Abs. 3 Buchst. a Satz 1 ZVKS in der dem Kläger günstigsten Auslegung dieser Vorschrift. § 69 Abs. 3 Buchst. a könne insbesondere aufgrund seiner Formulierung "nach Maßgabe" dahin verstanden werden, dass § 38 ZVKS nicht mit seinem gesamten Regelungsgehalt Anwendung finde, sondern nur, soweit zusätzliche Versorgungspunkte erworben worden sind, also hinsichtlich des "Wie" ihrer Berücksichtigung. Für den Anspruch auf Neuberechnung, also das "Ob" eines solchen Anspruchs, genüge also nach wie vor der Eintritt eines neuen Versicherungsfalles (hier: Vollendung des 60. Lebensjahres). Danach sei der Klageantrag gerechtfertigt. Möglich sei allerdings auch eine Auslegung des § 69 Abs. 3 Buchst. a, wonach die Neuberechnung auch dem Grunde nach von § 38 Abs. 1 ZVKS abhänge, also neben dem Eintritt eines neuen Versicherungsfalles zusätzlich den Erwerb weiterer Versorgungspunkte voraussetze. Bei dieser Auslegung sei der Regelung zusätzlich zu entnehmen, dass die Neuberechnung "nach Maßgabe" des Satzes 2 des § 69 Abs. 3 Buchst. a ZVKS (und nicht nach § 38 Abs. 2 ZVKS) erfolgen solle. Da beide Auslegungen in Betracht kämen und sich der Sinngehalt der getroffenen Regelung nicht eindeutig bestimmen lasse , sei § 69 Abs. 3 Buchst. a ZVKS unklar (§ 305c Abs. 2 BGB, § 5 AGBG), so dass diejenige Auslegung zugrunde zu legen sei, die den klägerischen Anspruch trage.
7
Das II. Berufungsurteil hält im Ergebnis rechtlicher Nachprüfung stand. Nach Auffassung des Senats ist die Regelung des § 69 Abs. 3 Buchst. a ZVKS nicht unklar. Vielmehr ergibt schon ihre Auslegung einen Anspruch des Klägers auf Neuberechnung seiner Versorgungsrente.
8
1. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats finden Satzungsbestimmungen der öffentlich-rechtlichen Zusatzversorgungskassen als Allgemeine Versicherungsbedingungen auf die Gruppenversicherungsverträge Anwendung, die von den beteiligten Arbeitgebern als Versicherungsnehmer mit der Zusatzversorgungskasse als Versicherer zugunsten der bezugsberechtigten Versicherten, der Arbeitnehmer, abgeschlossen werden. Für die Auslegung kommt es auf das Verständnis und Interesse eines durchschnittlichen Versicherten an (vgl. BGHZ 103, 370, 383; Senatsurteil vom 14. Mai 2003 - IV ZR 76/02 - VersR 2003, 895 unter II 1 a m.w.N. zur VBLS).
9
a) Ein bereits zum 31. Dezember 2001 versorgungsrentenberechtigter Versicherter wird zunächst den Teil-, Abschnitts- und Paragraphenüberschriften der Satzung entnehmen, dass für ihn § 69 ZVKS maßgebend ist. In Absatz 1 stellt die Vorschrift für den Versicherten einleitend klar, dass die Versorgungsrente nach dem bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Satzungsrecht festgestellt wird. Durch § 69 Abs. 2 Satz 1 ZVKS wird er zusätzlich darauf hingewiesen, dass die gemäß Absatz 1 festgestellten Renten grundsätzlich als "Bestandsrenten" weitergezahlt und entsprechend § 37 ZVKS dynamisiert werden. Ist demnach weiterhin das bis zum 31. Dezember 2000 geltende Zusatzversorgungsrecht für die Versorgungsrente eines solchen Versicherten maßgeblich, legt ihm das nahe, auch hinsichtlich einer Rentenneuberechung bei Eintritt eines neuen Versicherungsfalles dieses Zusatzversorgungsrecht in Betracht zu ziehen. Das führt ihn zu § 55a Abs. 1 Satz 1 Buchst. c ZVKS a.F., der für eine Neuberechnung der Versorgungsrente nicht mehr voraussetzt als den Eintritt eines neuen Versicherungsfalles. Ein solcher liegt nach dem bisherigen Satzungsrecht unter anderem dann vor, wenn für einen gesetzlich Rentenversicherten aufgrund Bescheides des Rentenversicherungsträgers eine Altersrente für Schwerbehinderte als Vollrente beginnt (§ 39 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c ZVKS a.F.; ähnlich § 31 Satz 1 ZVKS).
10
b) Diese Rechtslage bestimmt die Sicht des Versicherten, wenn er sich schließlich dem Absatz 3 des § 69 ZVKS zuwendet, der mit der Formulierung "Es gelten folgende Maßgaben" überschrieben ist. Diese Überschrift macht deutlich, dass es im Folgenden um die Regelung von Einzelheiten geht, durch die das bisherige Recht modifiziert werden soll. Wenn es im Anschlusssatz (Buchst. a, Satz 1) aber nur heißt, dass für Neuberechnungen § 38 "mit der Maßgabe gilt, dass zusätzliche Versorgungspunkte nach Satz 2" (der Regelung in Buchst. a) "zu berücksichtigen sind", erschließt sich dem Versicherten nicht, dass für die Neuberechnung selbst ("Ob") das bisher geltende Recht durch das Hinzufügen einer weiteren Voraussetzung - den Erwerb zusätzlicher Versorgungs- punkte - verändert worden sein könnte. Vielmehr wird der Versicherte vor dem Hintergrund des bisherigen Rechts darin nur eine Regelung sehen , die - soweit zusätzliche Versorgungspunkte erworben worden sind - von § 38 abweichende Berechnungsmodalitäten bestimmt. Ein anderes Verständnis der Regelung muss der Versicherte nicht in Erwägung ziehen. Denn er kann erwarten, dass ihm eine derart gravierende Änderung der bisherigen Rechtslage, wie sie mit der Einführung zusätzlicher Voraussetzungen zur Neuberechnung der Versorgungsrente verbunden wäre , deutlich vor Augen geführt wird.
11
c) In seinem Verständnis der Regelung wird sich der Versicherte zudem durch § 69 Abs. 4 ZVKS bestätigt sehen. Dort wird ausdrücklich die Fortgeltung der bisher maßgebenden Satzungsregelungen angeordnet , soweit der Versicherungsfall der teilweisen oder vollen Erwerbsminderung im Jahr 2001 eingetreten ist. Auch wenn die Berufsunfähigkeit des Klägers nicht als Erwerbsminderung im Sinne des § 43 SGB VI zu verstehen ist, kann er - worauf das Berufungsgericht zutreffend hinweist - davon ausgehen, dass für ihn, der aus der gesetzlichen Rentenversicherung bereits seit 2. November 1994 eine Berufsunfähigkeitsrente bezieht, erst Recht altes Satzungsrecht zur Neuberechnung seiner Versorgungsrente anzuwenden ist.
12
2. Dem steht nach Ansicht der Revision entgegen, dass die Parteien § 69 Abs. 3 Buchst. a Satz 1 ZVKS in den Vorinstanzen übereinstimmend in einem abweichenden Sinne verstanden hätten. Dieser übereinstimmende Wille gehe nicht nur der Auslegung einer Individualvereinbarung vor, sondern auch der Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Das Verständnis der Parteien sei dann wie eine Individualver- einbarung zu behandeln, die nach § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB Vorrang habe (vgl. BGH, Urteil vom 22. März 2002 - V ZR 405/00 - NJW 2002, 2102 unter II 2 a).
13
Die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen und damit auch der hier in Rede stehenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen in Gestalt der Satzung der Beklagten als öffentlich-rechtlicher Zusatzversorgungskasse hat indessen nach einem objektiv - generalisierenden Maßstab zu erfolgen, der am Willen und Interesse der beteiligten Verkehrskreise ausgerichtet sein muss. Daher kommt es hier auf das Verständnis der Versicherten in ihrer Gesamtheit an und nicht nur auf das Verständnis der am vorliegenden Verfahren beteiligten Parteien. Der tragende Grund für eine solche Auslegung liegt im Massencharakter der unter Verwendung Allgemeiner Geschäftsbedingungen geschlossenen Verträge und dem fehlenden Einfluss der Kunden bzw. Versicherten auf ihren Inhalt (st. Rspr., vgl. Senatsurteil vom 12. Oktober 2005 - IV ZR 162/03 - VersR 2005, 1565 unter B IV 1 a, zur Veröffentlichung in BGHZ 164, 297 vorgesehen; BGHZ 107, 273, 277; Ulmer in Ulmer/Brandner/ Hensen, AGBG 9. Aufl. § 5 Rdn. 13 ff., alle m.w.N.). Eine Einschränkung erfährt dieser Grundsatz nur dann, wenn sich Verwender und Kunde oder Versicherter im Einzelfall über ein von dem Ergebnis objektiver Auslegung abweichendes Verständnis des Sinngehalts der Regelung - auch durch schlüssiges Handeln - einigen; dann geht diese übereinstimmende Vorstellung wie eine Individualvereinbarung dem Ergebnis der objektiven Auslegung vor (§ 4 AGBG; § 305b BGB; vgl. BGHZ 113, 251, 259; Urteil vom 9. März 1995 - III ZR 55/94 - NJW 1995, 1494 unter II 2; Ulmer, aaO § 5 Rdn. 24).

14
Um einen solchen Ausnahmefall geht es hier jedoch nicht. Soweit der Kläger im Hinblick auf andere, ihm vermeintlich günstige Gesichtspunkte der von der Beklagten vertretenen Auslegung des § 69 Abs. 3 Buchst. a Satz 1 ZVKS nicht entgegengetreten ist, ging es beiden Parteien ersichtlich allein darum, im Rahmen eines rechtlichen Meinungsaustauschs den objektiven und generell gültigen Sinn dieser Vorschrift zu bestimmen. Eine darüber hinausgehende, rechtsgeschäftliche Vereinbarung , durch die der Sinn der streitigen Satzungsbestimmung speziell für den vorliegenden Fall und nur in Bezug auf das Verhältnis der Beklagten zum Kläger verbindlich hätte festgelegt werden sollen, wollten ersichtlich weder die Beklagte noch der Kläger treffen.
15
4. Schließlich macht die Revision geltend, die Auslegung der Satzung dürfe die Tarifautonomie nicht beeinträchtigen. Darum geht es hier jedoch nicht. Vielmehr ist es Sache der Beklagten, den zugrunde liegenden Tarifvertrag in ihrer Satzung in eine sprachliche Fassung zu bringen, die den Anforderungen an die Verständlichkeit Allgemeiner Geschäftsbedingungen auch für den durchschnittlichen Versicherten hinreichend Rechnung trägt (vgl. BVerfG VersR 2000, 835, 838).
Terno Dr. Schlichting Seiffert
Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke

Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, Entscheidung vom 09.06.2004 - 4 O 272/03 -
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 02.02.2005 - 5 U 375/04-44 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 104/06 Verkündetam:
3.Dezember2008
Heinekamp
Justizhauptsekretär
alsUrkundsbeamter
derGeschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
VBLS § 79 Abs. 2 Satz 4
Zur Erfüllung der Voraussetzungen des § 79 Abs. 2 Satz 4 VBLS reicht es aus, wenn
der mindestens 52-jährige, schwerbehinderte Versicherte die Voraussetzungen eines
Anspruchs auf eine Rente für schwerbehinderte Menschen aus der gesetzlichen Sozialversicherung
am Umstellungsstichtag einseitig hätte schaffen können.
BGH, Urteil vom 3. Dezember 2008 - IV ZR 104/06 - LG Karlsruhe
AG Karlsruhe
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Seiffert,
Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und Dr. Franke auf die mündliche Verhandlung
vom 3. Dezember 2008

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 10. Februar 2006 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die I. beklagte Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) hat die Aufgabe, Angestellten und Arbeitern der an ihr beteiligten Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes im Wege privatrechtlicher Versicherung eine zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren. Mit Neufassung ihrer Satzung vom 22. November 2002 (BAnz. Nr. 1 vom 3. Januar 2003) hat die Beklagte ihr Zusatzversorgungssystem rückwirkend zum 31. Dezember 2001 (Umstellungsstichtag ) umgestellt. Den Systemwechsel hatten die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes im Tarifvertrag Altersversorgung vom 1. März 2002 (ATV) vereinbart. Damit wurde das frühere - auf dem Versorgungstarifvertrag vom 4. November 1966 (Versorgungs-TV) beruhende - endgehaltsbezogene Gesamtversorgungssystem aufgegeben und durch ein auf einem Punktemodell beruhendes Betriebsrentensystem ersetzt.

2
Die neue Satzung der Beklagten (VBLS) enthält Übergangsregelungen zum Erhalt von bis zur Systemumstellung erworbenen Rentenanwartschaften. Diese werden wertmäßig festgestellt und als so genannte Startgutschriften auf die neuen Versorgungskonten der Versicherten übertragen. Dabei werden Versicherte, deren Versorgungsfall noch nicht eingetreten ist, in rentennahe und rentenferne Versicherte unterschieden. Rentennah ist, wer am 1. Januar 2002 das 55. Lebensjahr vollendet hatte und im Tarifgebiet West beschäftigt war bzw. dem Umlagesatz des Abrechnungsverbandes West unterfiel oder Pflichtversicherungszeiten in der Zusatzversorgung vor dem 1. Januar 1997 vorweisen konnte. Die Anwartschaften der rentennahen Versicherten werden weitgehend nach dem alten Satzungsrecht ermittelt und übertragen (§§ 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 VBLS), wohingegen sich die Anwartschaften der rentenfernen Versicherten grundsätzlich nach § 18 Abs. 2 BetrAVG berechnen (§§ 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS).
3
Seit der Satzungsänderung vom 26. Juni 2003 (BAnz. Nr. 132 vom 19. Juli 2003), die auf dem Änderungstarifvertrag Nr. 2 zum ATV/ATV-K vom 12. März 2003 beruht, sieht die VBLS auch für schwerbehinderte Versicherte, die am 31. Dezember 2001 das 52. Lebensjahr vollendet hatten, unter den Voraussetzungen des § 79 Abs. 2 Satz 4 VBLS eine Startgutschriftberechnung nach den für rentennahe Versicherte geltenden Grundsätzen vor. § 79 Abs. 2 Satz 4 VBLS lautet: Die Sätze 1 bis 3 gelten für Beschäftigte, die am 31. Dezember 2001 das 52. Lebensjahr vollendet haben und eine Rente für schwerbehinderte Menschen beanspruchen könnten, wenn sie zu diesem Zeitpunkt bereits das 60. Lebensjahr vollendet hätten, entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des 63. Lebensjahres das entsprechende, für sie individuell frühestmögliche Eintrittsalter in die abschlagsfreie Rente für schwerbehinderte Menschen maßgeblich ist.
4
Ein Anspruch auf eine gesetzliche Altersrente für schwerbehinderte Menschen setzte nach § 236a Abs. 4 Nr. 3 SGB VI in der am Umstellungsstichtag geltenden Fassung insbesondere die Erfüllung einer Wartezeit voraus, die in den Fällen der von § 79 Abs. 2 Satz 4 VBLS betroffenen Versicherten 35 Jahre (420 Monate) betrug. Durch das Altersvermögensergänzungsgesetz vom 21. März 2001 (BGBl. I 403) wurde mit Wirkung vom 1. Januar 2002 die Höchstdauer der Anrechnungszeiten für schulische Ausbildung (§ 58 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI) von drei Jahren auf acht Jahre erhöht.
5
II. Die am 12. März 1948 geborene und bei der Beklagten rentenberechtigte Klägerin ist spätestens seit dem 16. November 2000 schwerbehindert. Sie begehrt von der Beklagten die Erteilung einer Startgutschrift gemäß § 79 Abs. 2 Satz 4 VBLS nach den Grundsätzen für rentennahe Versicherte anstatt der erteilten Startgutschrift, die nach den Grundsätzen für rentenferne Versicherte berechnet wurde.
6
Bis zum Ablauf des Umstellungsstichtags legte die Klägerin in der gesetzlichen Rentenversicherung 338 Monate an Beitragszeiten (§§ 54 Abs. 1 Nr. 1, 55 SGB VI) zurück. Zudem verwendete sie nach Vollendung ihres 17. Lebensjahres mindestens 92 Monate für schulische Ausbildung i.S. des § 58 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI, von denen in der Rentenauskunft der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) zum 31. Dezember 2001 wegen Überschreitung der Höchstanrechnungsdauer von drei Jahren nur 35 Monate als Anrechungszeiten berücksichtigt wurden. Von der Möglichkeit, für nicht angerechnete Ausbildungszeiten freiwillige Nachzahlungen zu erbringen (§ 207 SGB VI), hat die Klägerin keinen Gebrauch gemacht.
7
Die Klägerin ist der Auffassung, die erforderliche Wartezeit durch die Erweiterung der Anrechnungszeiten zum 1. Januar 2002 und die Möglichkeit der Nachzahlung erfüllt zu haben. Bei anderer, engerer Auslegung des § 79 Abs. 2 Satz 4 VBLS wäre dieser unwirksam, soweit die Erfüllung der Voraussetzungen eines Anspruchs auf gesetzliche Altersrente für schwerbehinderte Menschen bereits zum Umstellungsstichtag verlangt werde.
8
Die Beklagte ist der Ansicht, die Voraussetzungen des § 79 Abs. 2 Satz 4 VBLS seien nicht erfüllt, da am 31. Dezember 2001 nach der zu diesem Zeitpunkt gültigen Rechtslage die Voraussetzungen eines gesetzlichen Rentenanspruchs nicht vorgelegen hätten.
9
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat dagegen antragsgemäß festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet sei, bei der Berechnung der Startgutschrift der Klägerin § 79 Abs. 2 Satz 4 VBLS n.F. anzuwenden. Die Beklagte begehrt Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:

10
Die Revision hat keinen Erfolg.
11
I.Das Berufungsgericht hat im Streitfall die Wartezeit des § 236a Abs. 4 Nr. 3 SGB VI von 420 Monaten als erfüllt und damit § 79 Abs. 2 Satz 4 VBLS als maßgeblich angesehen, weil die gesetzliche Altersrente der Klägerin jedenfalls nach dem 1. Januar 2002 beginnen würde und daher auf die zu diesem Zeitpunkt erweiterte Höchstdauer der Anrechungszeiten von acht Jahren (96 Monate) abzustellen sei (§ 58 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI in der ab dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung). Somit seien zu den Beitragszeiten die 92 Monate, die in der Rentenauskunft der BfA für schulische Ausbildung ausgewiesen seien, hinzuzurechen, weshalb die Klägerin am 31. Dezember 2001 eine Wartezeit von mindestens 430 Monaten zurückgelegt gehabt habe.
12
II. Dies hält einer rechtlichen Nachprüfung nur im Ergebnis stand. Bei zutreffender Auslegung des § 79 Abs. 2 Satz 4 VBLS - die zudem die Vereinbarkeit der Bestimmung mit höherrangigem Recht, insbesondere dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) wahrt - sind dessen Voraussetzungen erfüllt, wenn der Versicherte zum Umstellungsstichtag das 52. Lebensjahr vollendet hatte und spätestens zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen eines Anspruchs auf eine gesetzliche Rente für schwerbehinderte Menschen einseitig hätte schaffen können - unterstellt, er hätte das Renteneintrittsalter bereits erreicht gehabt. Dies ist bei der Klägerin der Fall.
13
Bei 1. der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes ist - wie auch bei anderen Betriebsrentenregelungen - zwischen dem arbeitsrechtlichen , durch Tarifvertrag geregelten Grundverhältnis und dem versicherungsrechtlichen , durch die Satzung der Beklagten geregelten Durchführungsverhältnis zu unterscheiden. Die Beklagte schließt, obwohl sie eine Anstalt des öffentlichen Rechts ist (§ 1 Satz 1 VBLS), mit den an ihr beteiligten Arbeitgebern gemäß § 2 Abs. 1 VBLS privatrechtliche Versicherungsverträge. Bei der Satzung der Beklagten handelt es sich um privatrechtliche Allgemeine Geschäftsbedingungen in Form Allgemeiner Versicherungsbedingungen (BGHZ 174, 127 Tz. 30; BGHZ 169, 122 Tz. 9; 103, 370, 377; BVerfG VersR 2000, 835, 836). Bei der Auslegung der Satzungsbestimmungen kommt es auch auf das Verständnis und damit die Interessen des durchschnittlichen Versicherten an (st. Rspr. des Senats, vgl. Senatsurteile vom 14. Februar 2007 - IV ZR 267/04 - VersR 2007, 676 Tz. 10; vom 14. Juni 2006 - IV ZR 55/05 - VersR 2006, 1248 Tz. 8; sowie vom 14. Mai 2003 - IV ZR 76/02 - VersR 2003, 895 unter II 1 a).
14
a) Aus dem Wortlaut ergibt sich, dass ein Versicherter, um unter § 79 Abs. 2 Satz 4 VBLS zu fallen, am 31. Dezember 2001 das 52. Lebensjahr vollendet gehabt haben muss. Weitere Voraussetzung ist, dass der Versicherte bereits zu diesem Zeitpunkt eine Rente für schwerbehinderte Menschen aus der gesetzlichen Rentenversicherung beanspruchen könnte, wenn er zu diesem Zeitpunkt das Renteneintrittsalter bereits erreicht gehabt hätte. Aus der konjunktivischen Fassung ("beanspruchen könnten") ist zu folgern, dass insoweit eine fiktive Betrachtung anzustellen ist, bei welcher das tatsächlich nicht gegebene Erreichen des Renteneintrittsalters unterstellt werden soll. Innerhalb dieser gedachten Situation muss geprüft werden, ob der Versicherte am Umstellungsstichtag - mit Aussicht auf Erfolg - eine gesetzliche Rente hätte beanspruchen können oder nicht.
15
Eine Rente hätte der Versicherte zunächst jedenfalls dann "beanspruchen können", wenn in der gedachten Situation am Umstellungs- stichtag sämtliche, sich aus dem Sozialversicherungsrecht ergebenden Voraussetzungen eines entsprechenden Anspruchs bereits vorgelegen hätten. Insbesondere für einen Versicherten, der - wie im Streitfall - diese Voraussetzungen tatsächlich (noch) nicht vollständig erfüllt gehabt hätte, drängt sich jedoch eine darüber hinausgehende Verständnismöglichkeit auf. Er wird besonders in den Blick nehmen, dass einzelne Anspruchsvoraussetzungen am Umstellungsstichtag zwar eventuell noch nicht vorgelegen haben, der Versicherte jedoch die Möglichkeit gehabt hätte, einseitig - und ohne dass ihn ein anderer daran hätte hindern können - auf die bestehende Situation Einfluss zu nehmen und hierdurch noch fehlende Voraussetzungen rechtzeitig zu verwirklichen.
16
b)ImStreitfallis t konkret die Erfüllung der Wartezeit von 35 Jahren (§ 236a Abs. 4 Nr. 3 SGB VI) zu betrachten und diese - in Zusammenschau mit der Beschränkung der Anrechnungszeiten für schulische Ausbildung auf drei Jahre (§ 58 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI in der am 31. Dezember 2001 geltenden Fassung) - sodann der Voraussetzung des Erreichens des 52. Lebensjahrs in § 79 Abs. 2 Satz 4 VBLS gegenüberzustellen. Dabei ist davon auszugehen, dass § 79 Abs. 2 Satz 4 VBLS auf solche Versicherte zugeschnitten ist, die am Umstellungsstichtag 52, 53 oder 54 Jahre alt waren. Um bereits in diesem Alter eine Wartezeit von 35 Jahren bei einer Höchstanrechnung von Ausbildungszeiten von drei Jahren erfüllen zu können, hätten diese Versicherten bei einem typisierten Versicherungsverlauf spätestens im Alter von 20, 21 bzw. 22 Jahren mit dem Erwerb von Beitragszeiten beginnen müssen.
17
Bei dieser Überlegung wird evident, dass schwerbehinderte Versicherte mit strukturell längeren schulischen Ausbildungszeiten, wie etwa alle Akademiker, systematisch von § 79 Abs. 2 Satz 4 VBLS ausge- schlossen würden, wenn die Bestimmung das tatsächliche Erreichen der Wartefrist von 35 Jahren am Umstellungsstichtag fordern würde. Durch die Wahl des Stichtags 31. Dezember 2001 wäre in diesem Fall nicht nur die erweiterte Anrechnung der Ausbildungszeiten durch das erst am Folgetag in Kraft tretende Altersvermögensergänzungsgesetz ausgeschlossen , sondern auch die über drei Jahre hinausgehende Anrechnung gemäß der Übergangsvorschrift des § 252 Abs. 4 SGB VI, die einen Rentenbeginn vor dem Jahr 2001 voraussetzt,. Die Gruppe der schwerbehinderten Versicherten mit längeren Ausbildungszeiten wäre von der Privilegierung des § 79 Abs. 2 Satz 4 VBLS somit praktisch von vornherein ausgenommen. Das würde sich aus Versichertensicht als nicht hinnehmbare , sachwidrige Ungleichbehandlung darstellen. Der durchschnittliche Versicherte wird aber nicht davon ausgehen, dass ein solcher systematischer Ausschluss eines nicht unbedeutenden Teils der schwerbehinderten Versicherten gewollt sein soll.
18
steht Dem auch nicht entgegen, dass Versicherte mit längeren Ausbildungszeiten durch eine spätestens am Umstellungsstichtag tatsächlich vorgenommene Nachzahlung die Wartezeiterfüllung rechtzeitig hätten herbeiführen können. Denn für die Versicherten hatte zu diesem Zeitpunkt hierfür keinerlei Veranlassung bestanden. Für die gesetzliche Rente war die Erfüllung der Wartezeit bereits am 31. Dezember 2001 ohne Bedeutung, da der 52, 53, oder 54 Jahre alte Versicherte zum einen regelmäßig davon ausgehen durfte, bis zum tatsächlichen Erreichen des Renteneintrittsalters von 60 Jahren die Wartezeit zu erfüllen, und zum anderen die gesetzliche Erweiterung der Anrechungszeiten ab dem 1. Januar 2002 am Umstellungsstichtag bereits verkündet war. Für die Zusatzrente wurde die Relevanz der Erfüllung der Wartezeit zum Umstel- lungsstichtag erst mit der Satzungsänderung vom 26. Juni 2003 und somit geraume Zeit nach dem Umstellungsstichtag überhaupt erkennbar.
19
c) Hätte der Versicherte am Umstellungsstichtag einseitig die Voraussetzungen eines Anspruchs auf eine gesetzliche Rente verwirklichen können, so wäre es allein von seinem Willen abhängig gewesen, ob die Voraussetzungen am Umstellungsstichtag vorgelegen hätten oder nicht. Aus dem Blickwinkel eines durchschnittlichen Versicherten, der zu Recht auch die eigenen Interessen vor Augen hat, wird man daher in der nach § 79 Abs. 2 Satz 4 VBLS zu unterstellenden Situation zu dem Ergebnis kommen, dass der Versicherte i.S. der Klausel auch dann eine gesetzliche Rente "beanspruchen könnte", wenn er die zur Verwirklichung der Voraussetzungen notwendigen Maßnahmen einseitig ergreifen kann.
20
Hängt das Bestehen eines Anspruchs auf gesetzliche Rente nur noch von der Erfüllung einer Wartezeit ab, die am Umstellungsstichtag zwar noch nicht erreicht gewesen wäre, deren Erreichen der Versicherte jedoch durch eine ihm zustehende Nachzahlungsmöglichkeit am Umstellungsstichtag hätte herbeiführen können, reicht dies für die Erfüllung der Voraussetzungen des § 79 Abs. 2 Satz 4 VBLS aus. Ob der Versicherte von dieser Möglichkeit tatsächlich Gebrauch gemacht hat oder auch nur gemacht hätte, ist dagegen ohne Belang.
21
d) Durch diese Auslegung bleibt zudem die Vereinbarkeit der Bestimmung mit höherrangigem Recht, insbesondere dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG), gewahrt. Dagegen würde eine Satzungsbestimmung mit einem Regelungsgehalt, wie ihn die Beklagte annimmt , die Gruppe der schwerbehinderten Versicherten mit längeren Ausbildungszeiten praktisch von vornherein von einer Behandlung nach den Grundsätzen, die für rentennahe Versicherte gelten, ausschließen. Diese Versicherten sind jedoch hinsichtlich der Restlebensarbeitszeit und der sich daraus ergebenden Möglichkeiten, anderweitig Vorkehrungen für die Altersvorsorge zu treffen, nicht weniger schutzwürdig als gleichaltrige schwerbehinderte Versicherte mit kürzeren Ausbildungszeiten. Die Voraussetzung der Erfüllung einer Wartezeit von 35 Jahren stünde bei Versicherten mit längeren Ausbildungszeiten in einem systemwidrigen Missverhältnis zum Lebensalter von 52, 53 oder 54 Jahren. Selbst bei Zugrundelegung des weiten Gestaltungsspielraums der Tarifvertragsparteien würde eine solche Ungereimtheit jedenfalls gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verstoßen (vgl. BGHZ 174, 127 Tz. 133 ff.; in dieser Entscheidung hat der Senat einen vergleichbaren Ausschluss von Versicherten mit strukturell längeren Ausbildungszeiten als gleichheitswidrig angesehen).
22
e)Das vorstehend entwickelte Verständnis der Bestimmung ist auch mit dem Ziel der Systemumstellung, die Zusatzversorgung von externen Faktoren abzukoppeln und damit eine überschaubare, frühzeitig kalkulierbare Finanzierungsgrundlage zu schaffen (vgl. BGHZ 174, 127 Tz. 81), zu vereinbaren. Ob der einzelne Versicherte am Umstellungsstichtag die Möglichkeit hatte, durch Nachzahlungen die Erfüllung der Wartezeit herbeizuführen, steht zum Umstellungsstichtag fest und unterliegt gerade keiner späteren Veränderung. Die Anzahl der relevanten Ausbildungsmonate und damit die Nachzahlungsmöglichkeit ergibt sich ohne weiteres aus der Darstellung des Versicherungsverlaufs in den in § 79 Abs. 4 Satz 1 VBLS angesprochenen Rentenauskünften der BfA.
23
2. Die Klägerin hatte die Möglichkeit, durch eine entsprechende Nachzahlung nach § 207 SGB VI ihre Anrechnungszeiten für schulische Ausbildung so zu erhöhen, dass sie bereits am 31. Dezember 2001 die Wartezeit des § 236a Abs. 4 Nr. 3 SGB VI erfüllt gehabt hätte. Sie hätte daher - das Erreichen des Renteneintrittsalters unterstellt - am Umstellungsstichtag die Voraussetzungen für eine gesetzliche Altersrente für schwerbehinderte Menschen schaffen und somit i.S. von § 79 Abs. 2 Satz 4 VBLS beanspruchen können, weshalb ihre Startgutschrift gemäß dieser Bestimmung nach den für rentennahe Versicherte geltenden Grundsätzen (§§ 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 VBLS) zu erfolgen hat.
Seiffert Dr. Schlichting Wendt
Felsch Dr. Franke
Vorinstanzen:
AG Karlsruhe, Entscheidung vom 07.06.2005 - 2 C 165/05 -
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 10.02.2006 - 6 S 24/05 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 267/04 Verkündetam:
14.Februar2007
Heinekamp
Justizhauptsekretär
alsUrkundsbeamter
derGeschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
_____________________
EG Art. 141, EGRL 2000/78 Art. 1, GG Artt. 3 Abs. 1 und 6 Abs. 1,
AGG § 2 Abs. 2 Satz 2, VBLS §§ 38 Abs. 1 Satz 1 und 78 Abs. 2
Nach der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder
steht eingetragenen Lebenspartnern (anders als Verheirateten) eine
Hinterbliebenenrente nicht zu; auch ist für Lebenspartner bei der Berechnung
der Startgutschrift nicht die für Verheiratete geltende, günstigere
Steuerklasse anzuwenden. Das verstößt nicht gegen höherrangiges
Recht.
BGH, Urteil vom 14. Februar 2007 - IV ZR 267/04 - OLG Karlsruhe
LG Karlsruhe
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin
Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke auf die mündliche Verhandlung
vom 24. Januar 2007

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 21. Oktober 2004 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger ist seit 1977 im öffentlichen Dienst beschäftigt und bei der Beklagten zusatzversichert. Er lebt seit 2001 in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft mit einem anderen Mann. Deshalb möchte der Kläger von der Beklagten wie ein verheirateter Arbeitnehmer behandelt werden. Dass einer der eingetragenen Lebenspartner ein Kind adoptiert hätte oder ihm die elterliche Sorge für ein Kind allein oder zusammen mit dem Partner zustünde, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.
2
Beklagte Die hat aus Anlass der Umstellung ihrer Zusatzversorgung von einer beamtenähnlichen Gesamtversorgung auf ein beitragsorientiertes Betriebsrentensystem die Rentenanwartschaft berechnet, die der Kläger bis zum 31. Dezember 2001 erworben hat (sog. Startgut- schrift, vgl. § 78 Abs. 1 der Satzung der Beklagten, im Folgenden: VBLS, BAnz Nr. 1 vom 3. Januar 2003). Soweit es dabei als Rechengröße gemäß § 41 Abs. 2c Satz 1 der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Satzung der Beklagten (VBLS a.F.) auf das fiktive Nettoarbeitsentgelt des Klägers ankommt, hat die Beklagte für die Lohnsteuer nicht die für Verheiratete geltende Steuerklasse III/0 zugrunde gelegt, sondern die Steuerklasse I/0. Wenn die Beklagte dagegen von der Steuerklasse III/0 ausgegangen wäre, hätte sich eine um 74,48 € höhere monatliche Rentenanwartschaft ergeben. Außerdem hat die Beklagte dem Kläger mitgeteilt, dass sie seinem Lebenspartner nicht die in § 38 VBLS für den Ehegatten eines verstorbenen Versicherten oder Betriebsrentenberechtigten vorgesehene Hinterbliebenenrente zahlen werde.
3
Im Hinblick darauf beantragt der Kläger festzustellen, dass die Beklagte bei der Berechnung der Startgutschrift des Klägers die Lohnsteuerklasse III/0 zugrunde legen und seinem Lebenspartner bei Fortbestehen der Lebenspartnerschaft bis zum Tod des Klägers eine Hinterbliebenenrente nach § 38 VBLS zahlen müsse. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Der Kläger verfolgt sein Begehren mit der Revision weiter.

Entscheidungsgründe:


4
DiezulässigeRevisi on ist nicht begründet.

5
I.DasBerufungsgerich t, dessen Urteil in VersR 2005, 636 ff. veröffentlicht ist, sieht für das Begehren des Klägers keinerlei Grundlage in der Satzung der Beklagten. Da das Lebenspartnerschaftsgesetz vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266) bei Erlass der Satzung bekannt gewesen sei, liege hinsichtlich der Nichtberücksichtigung der eingetragenen Lebenspartnerschaft in den hier streitigen Fragen auch keine Regelungslücke vor, die etwa durch Analogie oder ergänzende Auslegung geschlossen werden könne. Schließlich verstoße die Regelung der Satzung nicht gegen höherrangiges, insbesondere europäisches Recht.
6
II. Die Revision hat - unbeschadet der Frage, ob die Satzungsbestimmungen über die Startgutschrift überhaupt wirksam sind (vgl. OLG Karlsruhe ZTR 2005, 588) - keinen Erfolg.
7
1. a) Soweit es zur Berechnung der Startgutschrift des Klägers um seine Anwartschaft nach früherem Gesamtversorgungsrecht und dabei gemäß § 78 Abs. 2 VBLS um die Ermittlung des fiktiven Nettoarbeitsentgelts der Kalenderjahre 1999, 2000 und 2001 geht, schreibt § 41 Abs. 2c Satz 1 Buchst. a VBLS a.F. vor, dass bei einem nicht dauernd getrennt lebenden verheirateten Berechtigten sowie bei einem Berechtigten, der Anspruch auf Kindergeld oder eine entsprechende Leistung hat, der Betrag , der als Lohnsteuer nach Steuerklasse III/0 zu zahlen wäre, von dem gesamtversorgungsfähigen Entgelt abgezogen wird. Nach Buchst. b der Bestimmung ist dagegen bei allen übrigen Berechtigten der Betrag abzuziehen , der als Lohnsteuer nach Steuerklasse I/0 zu zahlen wäre.

8
b) Nach § 38 Abs. 1 Satz 1 VBLS hat "die hinterbliebene Ehegattin /der hinterbliebene Ehegatte" Anspruch auf eine Betriebsrente für Witwen/Witwer, wenn und solange ein Anspruch auf Witwen-/Witwerrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung besteht. Nach Absatz 2 dieser Bestimmung besteht ein Anspruch auf Betriebsrente für Witwen/Witwer nicht, wenn "die Ehe" mit der/dem Verstorbenen weniger als zwölf Monate gedauert hat. In der gesetzlichen Rentenversicherung sind inzwischen Ansprüche auf Witwen- oder Witwerrente auch für eingetragene Lebenspartner geschaffen worden, indem der Gesetzgeber ausdrücklich die entsprechende Anwendung der für Ehegatten geltenden Vorschriften auf eingetragene Lebenspartner vorgeschrieben hat (vgl. Art. 3 Nr. 4 b und Art. 5 (30) Nr. 2 des Gesetzes zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts vom 15. Dezember 2004, BGBl. I S. 3396). Derartige Bestimmungen fehlen jedoch in der Satzung der Beklagten.
9
c) Die in § 41 Abs. 2c Satz 1 Buchst. a VBLS a.F. und § 38 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VBLS verwendeten Begriffe "verheiratet", "Ehegatte" oder "Ehe" setzen als Rechtsbegriffe eine nach den Regeln der §§ 1310 ff. BGB geschlossene Gemeinschaft von Personen unterschiedlichen Geschlechts voraus; das Institut der eingetragenen Lebenspartnerschaft wendet sich dagegen ausschließlich an Personen, die miteinander gerade keine Ehe eingehen können (vgl. BVerfGE 105, 313, 347; BSGE 92, 113, 119 Rdn. 30; BSG FamRZ 2006, 620, 621; BAGE 110, 277, 281; BFH DStR 2006, 747, 748).
10
der Bei Auslegung der Satzungsbestimmungen der Beklagten kommt es auf das Verständnis des durchschnittlichen Versicherten an (st. Rspr. des Senats, vgl. Urteil vom 12. März 2003 - IV ZR 56/02 - VersR 2003, 719 unter 2 b). Auch nach seiner Sicht und nach allgemeinem Sprachgebrauch bleibt für eine erweiternde Auslegung der auf die Ehe bezogenen Begriffe in Richtung auf eingetragene Lebenspartner kein Raum (vgl. BVerwG NJW 2006, 1828 Rdn. 11 f.). Der Kläger zählt nicht zu den "verheirateten" oder in einer "Ehe" lebenden Versicherten, weil er einer eingetragenen Lebenspartnerschaft angehört und damit gerade nicht verheiratet ist.
11
2. a) Eine ergänzende Auslegung der Satzung kommt nicht in Betracht , weil sie eine unbewusste oder planwidrige Regelungslücke voraussetzen würde, an der es fehlt. Das Berufungsgericht ist vielmehr mit Recht davon ausgegangen, dass der Satzungsgeber in Kenntnis des Instituts der eingetragenen Lebenspartnerschaft von einer Erweiterung der hier in Rede stehenden Ansprüche auf eingetragene Lebenspartner bewusst abgesehen hat. Das Lebenspartnerschaftsgesetz vom 16. Februar 2001 war bekannt, als die Tarifvertragsparteien, zu denen öffentlichrechtliche Körperschaften wie Bund, Länder und Kommunen gehören, am 13. November 2001 den der Satzung der Beklagten zugrunde liegenden Altersvorsorgeplan 2001 und am 1. März 2002 den Tarifvertrag Altersversorgung abschlossen (vgl. Kiefer/Langenbrinck, Betriebliche Altersversorgung im öffentlichen Dienst, Stand 9/2006, unter A 1.1). Trotz Kenntnis des Lebenspartnerschaftsgesetzes haben weder die Tarifpartner noch der Verwaltungsrat der Beklagten bei der Verabschiedung der auf dem genannten Tarifvertrag beruhenden neuen Satzung am 19. September 2002 eine Besserstellung von Versicherten vorgenommen , die eine eingetragene Lebenspartnerschaft eingegangen sind. Daran hat sich durch die seither geschlossenen Änderungstarifverträge vom 31. Januar, 12. März 2003, 15. September 2005 und 12. Oktober 2006 (vgl. Kiefer/Langenbrinck, aaO unter C 3.1.1, 3.1.2 und 3.1.3) sowie die Satzungsänderungen der Beklagten (vom 6. Februar 2003 vgl. BAnz Nr. 61 vom 28. März 2003; vom 4. Juni 2003 vgl. BAnz Nr. 115 vom 26. Juni 2003; vom 11. Juli 2003 vgl. BAnz. Nr. 132 vom 19. Juli 2003; vom 25. März 2004 vgl. BAnz. Nr. 69 vom 8. April 2004; vom 23. Februar 2005 vgl. BAnz. Nr. 55 vom 19. März 2005; vom 18. April 2006 vgl. BAnz Nr. 79 vom 26. April 2006 und vom 2. November 2006 vgl. BAnz Nr. 219 vom 22. November 2006) nichts geändert. Auch das Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3396), in dem viele Gesetze und Verordnungen zugunsten eingetragener Lebenspartner geändert wurden, hat bisher keine Veranlassung gegeben, die Satzung der Beklagten zu ändern. Nichts anderes gilt für das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1897).
12
Auch b) eine analoge Anwendung der zugunsten von Ehegatten vorgesehenen Satzungsbestimmungen auf eingetragene Lebenspartner ist ausgeschlossen. Dem steht schon entgegen, dass die Ehe Partner verschiedenen Geschlechts voraussetzt, eine eingetragene Lebenspartnerschaft aber nur zwischen Personen möglich ist, die nicht die Ehe miteinander schließen können (BSGE 92, 113, 119 Rdn. 30; BSG FamRZ 2006, 620, 621). Überdies muss dem oben dargelegten Verhalten der Tarifvertragsparteien und des Satzungsgebers der Beklagten in der Zeit seit Erlass des Lebenspartnerschaftsgesetzes vom 16. Februar 2001 entnommen werden, dass sie ungeachtet der Änderungen in anderen Teilen der Rechtsordnung eingetragene Lebenspartner hinsichtlich der hier in Rede stehenden Zusatzversorgung gerade nicht den Ehegatten gleichstellen wollten. Ähnlich verhält es sich bei der Regelung des Fami- lienzuschlags für Beamte in § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG (BVerwG NJW 2006, 1828 Rdn. 12 ff.). Dass für andere Tarifwerke etwas anderes gelten könnte (so BAGE 110, 277, 279 ff. zum Verheiratetenzuschlag nach BAT), steht nicht entgegen.
13
Der 3. Ausschluss eingetragener Lebenspartner von der Hinterbliebenenrente und von einer Berücksichtigung der für Verheiratete geltenden Steuerklasse bei der Berechnung der Startgutschrift in der Satzung der Beklagten verstößt auch nicht gegen höherrangiges Recht, wie die Revision geltend macht.
14
a) Soweit sich die Revision auf Art. 3 Abs. 1 GG beruft, erkennt sie selbst, dass eine Privilegierung der Ehe gegenüber der eingetragenen Lebenspartnerschaft verfassungsrechtlich zwar nicht geboten, aber im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 GG zulässig ist (BVerfGE 105, 313, 348). Nach wie vor ist für verheiratete Arbeitnehmer typisch, dass sie Kinder haben, ihren Lebensunterhalt und ihre Unterhaltspflichten im Wesentlichen aus ihrem Arbeitsverdienst bestreiten und mit Vorsorgekosten für den Ehegatten und die Kinder belastet sind, welche bei Unverheirateten oder Nichteltern nicht anfallen (BSGE 92, 113, 129 m.w.N.). Das rechtfertigt eine Begünstigung der Verheirateten in der hier von der Beklagten vorgenommenen Weise (vgl. BVerfG FamRZ 1999, 1417). Die Beklagte hat als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts die Grundrechte zu berücksichtigen (BVerfG VersR 2000, 835, 836; st. Rspr. des Senats, vgl. Urteil vom 1. Juni 2005 - IV ZR 100/02 - VersR 2005, 1228 unter II 1 a).
15
b) Im Wesentlichen stützt sich die Revision daher auf Grundsätze des Europarechts.

16
Art. 141 aa) EG (entspricht der früheren Regelung in Art. 119 EGV) sichert die Gleichheit des Arbeitsentgelts für Mann und Frau. Zum Arbeitsentgelt gehören außer dem Lohn auch alle sonstigen, unmittelbar oder mittelbar auf Grund des Dienstverhältnisses erbrachten Vergütungen des Arbeitgebers wie etwa die Hinterbliebenenrente in der betrieblichen Altersversorgung (Senatsurteil vom 20. September 2006 - IV ZR 304/04 - VersR 2006, 1630 unter II 3 b und c, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt). Um eine Diskriminierung wegen des Geschlechts geht es hier jedoch nicht: Die Differenzierung in der Satzung der Beklagten wird nicht an das Geschlecht oder die sexuelle Orientierung, sondern an den Familienstand geknüpft. Insofern werden Frauen und Männer aber nicht unterschiedlich behandelt. Beiden ist ohne Rücksicht auf ihre sexuelle Orientierung sowohl der Familienstand der Ehe zugänglich als auch die eingetragene Lebenspartnerschaft. Das gilt nicht nur rechtlich; vielmehr entspricht es auch der Lebenserfahrung, dass gleichgeschlechtlich ausgerichtete Frauen und Männer keineswegs ausschließlich mit sexuell gleichartigen Partnern zusammen oder aber allein leben, sondern durchaus auch Ehen mit heterosexuellen Partnern eingehen und mit diesen Kinder haben. Eine Verletzung von Art. 141 EG liegt daher nicht vor.
17
Dieses Verständnis von Art. 141 EG beruht auf der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften. Dieser hat u.a. bereits in einem Urteil vom 17. Februar 1998 (Rs C-249/96 - Slg. 1998, I-621 = NJW 1998, 969, jeweils Rdn. 35, 47) entschieden, dass ein Arbeitgeber nach dem Gemeinschaftsrecht nicht verpflichtet sei, die Situation einer Person, die eine feste Beziehung mit einem Partner des gleichen Geschlechts unterhält, der Situation einer Person, die ver- heiratet ist oder die eine feste nichteheliche Beziehung mit einem Partner des anderen Geschlechts unterhält, gleichzustellen; zu einer Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung hat der Gerichtshof in jener Entscheidung lediglich festgestellt, sie werde von Art. 119 EGV nicht erfasst. In einem weiteren Urteil vom 31. Mai 2001 (Rs C-122/99 P und C-125/99 P - Slg. 2001, I-4319 = FamRZ 2001, 1053, jeweils Rdn. 46 f. und 52) hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in der Verweigerung der Zahlung einer nur verheirateten Beamten vorbehaltenen Haushaltszulage gegenüber einem Beamten, der in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft schwedischen Rechts lebte, keine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts des Betroffenen gesehen, weil für die Gewährung der Haushaltszulage keine Rolle spiele, ob der Beamte ein Mann oder eine Frau sei; der Gerichtshof hat weiter ausgeführt, auch das Gleichbehandlungsgebot im Hinblick auf die sexuelle Orientierung des Beamten sei nicht verletzt, weil die Gewährung der Haushaltszulage nicht vom Geschlecht des Partners abhänge, sondern von der Rechtsnatur der Bindungen, die zwischen ihm und dem Beamten bestehen. Im Urteil vom 7. Januar 2004 (Rs C-117/01 - Slg. 2004 I-541 = NJW 2004, 1440, jeweils Rdn. 28 f.) hat der Gerichtshof im Hinblick auf eine in einem Betriebsrentensystem vorgesehene Hinterbliebenenrente ausgesprochen , die Entscheidung, bestimmte Vorteile verheirateten Paaren vorzubehalten und alle davon auszuschließen, die zusammenleben, ohne verheiratet zu sein, sei entweder Sache des Gesetzgebers oder folge aus der Auslegung innerstaatlichen Rechts durch die nationalen Gerichte , ohne dass der Einzelne eine durch das Gemeinschaftsrecht verbotene Diskriminierung aufgrund des Geschlechts geltend machen könne; ein Verstoß gegen Art. 141 EG liege nicht vor, da der Umstand, dass der An- tragsteller ein Mann oder eine Frau ist, im Hinblick auf die Gewährung der Hinterbliebenenrente unbeachtlich sei.
18
bb) Mit der Richtlinie 2000/78/EG vom 27. November 2000 (ABlEG 2000 L 303/16) hat der Rat der Europäischen Union einen allgemeinen Rahmen zur Bekämpfung der Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf auch hinsichtlich der sexuellen Ausrichtung geschaffen (Art. 1 der Richtlinie ). Aus der soeben wiedergegebenen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere dem Urteil vom 31. Mai 2001 (aaO Rdn. 47), wird deutlich, dass in der rechtlichen Differenzierung nach einem Familienstand, der Frauen ebenso wie Männern unabhängig von ihrer sexuellen Orientierung zugänglich ist, keine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts oder der sexuellen Ausrichtung liegt. Nichts anderes kann für die Bedeutung und Reichweite der mit Art. 1 der Richtlinie 2000/78/EG bekämpften Diskriminierung wegen der sexuellen Ausrichtung in Beschäftigung und Beruf gelten. Damit verletzt die hier streitige Bevorzugung von Verheirateten bei der Berechnung des fiktiven Nettolohns anhand der Steuerklasse sowie durch Leistung einer Hinterbliebenenrente auch die Richtlinie 2000/78/EG nicht.
19
Im Übrigen wertet die an den Familienstand geknüpfte rechtliche Bevorzugung von Verheirateten die Gemeinschaften gleichgeschlechtlicher Partner nicht ab, sondern behandelt sie ihrer Eigenart entsprechend. Die Begünstigung von Verheirateten dient der Förderung auf Dauer eingegangener heterosexueller Gemeinschaften im Hinblick auf die Fortpflanzung und Erziehung des eigenen Nachwuchses, einem für die Zukunft der Gesellschaft wesentlichen Anliegen, zu dem gleichgeschlechtliche Partnerschaften als solche auch im Hinblick auf die inzwi- schen bestehende Möglichkeit einer Kindesadoption (§ 9 LPartG i.d.F. vom 15. Dezember 2004) typischerweise nicht in gleicher Weise beitragen können. Demgemäß hat die Bundesregierung in einer Fragestunde des Deutschen Bundestags den Standpunkt vertreten, die Richtlinie schränke den grundgesetzlichen Schutz von Ehe und Familie nicht ein und gebiete keine Gleichstellung gleichgeschlechtlicher Partnerschaften mit der Ehe (BT-PlProt. 14/86, S. 7938).
20
Dieses Verständnis der Richtlinie 2000/78/EG wird durch den ihr vorangestellten Erwägungsgrund 22 ausdrücklich bestätigt. Danach lässt die Richtlinie einzelstaatliche Rechtsvorschriften über den Familienstand und davon abhängige Leistungen unberührt. Dieser Erwägungsgrund hat eine über die amtliche Begründung deutscher Gesetze hinausgehende Bedeutung; er ist, auch wenn er im Text der Richtlinie nicht wiederholt wird, deren wesentlicher Bestandteil und mitentscheidend für ihre Auslegung (BVerwG NJW 2006, 1828 Rdn. 16 unter Hinweis auf EuGH, Urteil vom 23. Februar 1988 - Rs 131/86 - Slg. 1988, 905 Rdn. 37; a.A. Bruns in Bruns/Kemper, Lebenspartnerschaftsrecht 2. Aufl., 9. Beamte, Angestellte und Arbeiter Rdn. 16 f.; Stüber, NJW 2006, 1774, 1775 f.; Schmidt/Senne, RdA 2002, 80, 84 f.; Beschluss des BayVG München vom 1. Juni 2006 - M 3 K 05.1595 - unter II 4.4). Ein Erwägungsgrund kann auch eine einschränkende Auslegung des Textes der Verordnung oder Richtlinie rechtfertigen (vgl. etwa EuGH, Urteile vom 7. Juli 1981 - Rs 158/80 - Slg. 1981, 1805 Rdn. 13; vom 11. Juli 2006 - Rs C-13/05 - DB 2006, 1617 Rdn. 43 und 45). Soweit in dem Erwägungsgrund 22 von "Rechtsvorschriften" über vom Familienstand abhängige Leistungen die Rede ist, hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zwar in Zweifel gezogen, ob den hier angegriffenen Bestimmungen der Satzung der Beklagten der Charakter von Rechtsvorschriften im Sinne des Europarechts zukomme. Selbst wenn dies nicht zuträfe, würde es nichts daran ändern, dass der Erwägungsgrund 22 die sich schon aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften ergebende Auslegung der in der Richtlinie 2000/78/EG selbst enthaltenen Diskriminierungsverbote stützt, wonach solche rechtlichen Differenzierungen nicht erfasst werden, die nicht an das Geschlecht oder die sexuelle Ausrichtung, sondern an den Familienstand anknüpfen.
21
Es trifft nicht zu, dass die Richtlinie bei dieser Auslegung ins Leere liefe (so aber SchlH VG, Urteil vom 27. August 2004 - 11 A 103/04 - veröffentlicht in juris) oder Diskriminierungen nicht effektiv bekämpft werden könnten (so BayVG München, Beschluss vom 1. Juni 2006 - M 3 K 05.1595 - unter 4.4). Für das Verbot einer Diskriminierung wegen der sexuellen Ausrichtung verbleibt vielmehr, auch wenn die Richtlinie rechtliche Differenzierungen nach dem Familienstand nicht erfasst, ein breiter Anwendungsbereich, wie das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz zeigt (vgl. schon § 2 Abs. 1 AGG).
22
Selbst wenn man eine an den Familienstand anknüpfende rechtliche Differenzierung als mittelbare Diskriminierung im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie ansehen wollte, werden von deren Verbot in dieser Vorschrift u.a. Regelungen ausdrücklich ausgenommen, die durch ein rechtliches Ziel sachlich gerechtfertigt und zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind. Ein solches, für den Fortbestand der Gesellschaft insgesamt wichtiges, rechtlich allgemein anerkanntes Ziel ist die materielle Förderung von auf Dauer angelegten menschlichen Gemeinschaften, in denen typischerweise Kinder geboren, gepflegt und erzogen werden wie in einer Ehe zwischen Mann und Frau. Dazu sind die hier streitige Begünstigung von Ehegatten bei der Berechnung der Startgutschrift und die ihnen vorbehaltene Hinterbliebenenrente angemessene und erforderliche Mittel, weil sie deren besondere Belastungen zumindest zu einem Teil ausgleichen.
23
Dass Art. 141 EG und die Richtlinie 2000/78/EG den angegriffenen Satzungsbestimmungen der Beklagten nicht entgegenstehen, unterliegt danach keinem vernünftigen Zweifel, der die von der Revision geforderte Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften rechtfertigen könnte.
24
cc) Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz setzt diese Richtlinie in nationales Recht um. Dabei geht es hinsichtlich des Schutzes eingetragener Lebenspartner in den hier zu entscheidenden Fragen der betrieblichen Altersversorgung nicht über die Richtlinie hinaus. Vielmehr verweist § 2 Abs. 2 Satz 2 AGG auf das Betriebsrentengesetz, das keine Änderung zugunsten eingetragener Lebenspartner erfahren hat (vgl.

Art. 3 des Gesetzes zur Umsetzung europäischer Richtlinien zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung vom 14. August 2006, BGBl. I S. 1897).
Terno Dr. Schlichting Seiffert
Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke

Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 26.03.2004 - 6 O 968/03 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 21.10.2004 - 12 U 195/04 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 76/02 Verkündet am:
14. Mai 2003
Fritz
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
_____________________
VBLS §§ 105a, 105b
§ 105a VBLS enthält eine eng begrenzte Übergangsregelung, die einer über den
Wortlaut hinausgehenden erweiternden Auslegung grundsätzlich nicht zugänglich ist.
BGH, Urteil vom 14. Mai 2003 - IV ZR 76/02 - OLG Karlsruhe
LG Karlsruhe
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, den Richter Dr. Schlichting, die Richterin
Ambrosius und die Richter Wendt und Felsch auf die mündliche Ver-
handlung vom 14. Mai 2003

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 17. Januar 2002 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin war seit 1951 bis zum 31. August 1997 im öffentlichen Dienst zunächst in der DDR und seit 3. Oktober 1990 im Beitrittsgebiet (Tarifgebiet Ost) beschäftigt. Sie begehrt die Feststellung, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihr eine Versorgungsrente unter Berücksichtigung ihrer gesamten Beschäftigungszeiten zu gewähren.
Nach dem Beitritt der neuen Bundesländer meldete ihr neuer Arbeitgeber die Klägerin zum 1. Januar 1997 - dem Zeitpunkt der Einführung der Zusatzversorgung im Tarifgebiet Ost - bei der Beklagten zur Pflichtversicherung an. Seit dem 1. September 1997 bezieht die Klägerin nach einer betriebsbedingten Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte eine gesetzliche Alters-

rente für Frauen. Die Beklagte hat ihr ab diesem Zeitpunkt Leistungen aus der Zusatzversorgung gemäß § 105b ihrer Satzung in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung (VBLS) in Höhe von monatlich 92,36 DM zugesagt. § 105b VBLS, der durch die 29. Satzungsänderung vom 1. Februar 1996 eingefügt wurde, lautet auszugsweise wie folgt: "§ 105b Sonderregelung für Arbeitnehmer im Beitrittsgebiet (1) 1Der im Beitrittsgebiet Pflichtversicherte, bei dem der Versicherungsfall vor Erfüllung der Wartezeit (§ 38 Abs. 1) eingetreten ist und der vom 1. Januar 1992 an ununterbrochen bei einem Beteiligten , bei dessen Rechts- oder Funktionsvorgänger ... in einem Arbeitsverhältnis gestanden hat, das - bei Geltung der Satzung - zur Pflichtversicherung geführt hätte, und der
a) vom 1. Januar 1997 an bis zum Eintritt des Versicherungsfalles ununterbrochen pflichtversichert gewesen ist ..., erhält eine Leistung in der Höhe, wie sie ihm als Versicherungsrente (§ 44 Abs. 1) zustehen würde, wenn er in den dem Eintritt des Versicherungsfalles bzw. dem Ende des Arbeitsverhältnisses vorangegangenen 60 Kalendermonaten pflichtversichert gewesen wäre ... (2) Die Leistungen nach Absatz 1 gelten als Versicherungsrente im Sinne der Satzung." Frühere Dienstzeiten über die gemäß § 105b Abs. 1 Satz 1 VBLS (fiktiv) vorgesehenen 60 Kalendermonate hinaus hat die Beklagte nicht berücksichtigt.
Die Klägerin ist der Auffassung, ihr stehe anstelle der zugesagten Leistung eine dynamische Versorgungsrente gemäß §§ 40 ff. VBLS unter Berücksichtigung ihrer sämtlichen Beschäftigungszeiten im Beitrittsge-

biet, die auch der gesetzlichen Rente zugrunde gelegt werden, zu. Ent- gegen § 42 Abs. 2 Satz 1 a aa VBLS seien auch die vor dem 3. Oktober 1990 zurückgelegten Zeiten zu berücksichtigen. Dies ergebe sich aus § 105a VBLS. § 42 und § 105a VBLS lauten auszugsweise: "§ 42 Gesamtversorgungsfähige Zeit (1) Gesamtversorgungsfähige Zeit sind die bis zum Beginn der Versorgungsrente (§ 62) zurückgelegten Umlagemonate (§ 29 Abs. 10). (2) 1Als gesamtversorgungsfähige Zeit gelten
a) bei einem Versorgungsrentenberechtigten, der eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhält, die Kalendermonate , aa) die in der gesetzlichen Rentenversicherung als Beitragszeiten (einschließlich der beitragsgeminderten Zeiten) und beitragsfreie Zeiten - ... mit Ausnahme der vor dem 3. Oktober 1990 zurückgelegten Zeiten im Beitrittsgebiet, wenn die Pflichtversicherung erstmals nach dem 2. Oktober 1990 begonnen hat - der Rente zugrunde liegen ... - abzüglich der Umlagemonate (Absatz 1) - zur Hälfte ..."
“§ 105a Rentenversicherungszeiten im Beitrittsgebiet Der Ausschluß von Rentenversicherungszeiten aus dem Beitrittsgebiet nach § 42 Abs. 2 Satz 1 gilt nicht für Versorgungsrentenberechtigte , bei denen der Versicherungsfall erstmals vor dem 1. November 1995 eingetreten ist ...“

§ 105a VBLS wurde ebenso wie die Ausnahme der DDR-Zeiten in § 42 Abs. 2 VBLS mit der 28. Satzungsänderung vom 20. Oktober 1995 in die Satzung aufgenommen.
Nach Auffassung der Klägerin ist § 105a VBLS der mit der Intention des Gesetzgebers bei der Wiedervereinigung übereinstimmende Wille des Satzungsgebers zu entnehmen, jedem Pflichtversicherten aus der ehemaligen DDR auch ohne Erfüllung der Wartezeit eine dynamische Versorgungsrente zu gewähren. Eine andere Auslegung würde sie ohne sachlichen Grund benachteiligen gegenüber Versicherten, bei denen der Versicherungsfall zwischen dem 3. Oktober 1990 und dem 1. November 1995 eingetreten ist.
In den Vorinstanzen hatte die Klage keinen Erfolg. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.

Entscheidungsgründe:


Die Revision ist nicht begründet.
I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ergibt sich für die Klägerin ein Leistungsanspruch gegen die Beklagte nur aus der die Arbeitnehmer im Beitrittsgebiet begünstigenden Sonderregelung des § 105b VBLS. Ansprüche auf höhere Versorgungsleistungen der Beklagten stünden ihr nicht zu. Die Wartezeit gemäß § 38 VBLS sei nicht erfüllt. Anderes ergebe sich auch nicht aus dem systematischen Zusammen-

hang mit § 105a VBLS. Die Regelung betreffe nur solche Versicherte, denen satzungsgemäß ein Anspruch auf Versorgungsrente erwachsen sei. Hierzu zähle die Klägerin nicht. Die Satzungsbestimmungen hielten auch der Inhaltskontrolle gemäß § 9 AGBG stand. Eine die Klägerin benachteiligende Ungleichbehandlung liege nicht vor. § 105a VBLS begründe keinen Anspruch, sondern gestalte ihn nur aus. Die Klägerin sei auch nicht dadurch in ihrem Grundrecht aus Art. 14 GG beeinträchtigt, daß die Satzung ihre eventuell in der ehemaligen DDR erworbene Zusatzversorgung unberücksichtigt lasse. Diese Ansprüche seien nicht in Zusatzversorgungsansprüche übergeleitet, sondern in die gesetzliche Rentenversicherung überführt worden. Im Übrigen sehe der Einigungsvertrag vor, daß die Arbeitsbedingungen für den öffentlichen Dienst im Beitrittsgebiet erst und nur soweit gelten sollten, wenn und wie es die Tarifvertragsparteien vereinbaren. Deren Autonomie könne in dieser Frage nicht durch eine Inhaltskontrolle übergangen werden.
II. Das hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
Das Begehren der Klägerin zielt, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, darauf ab, bei der Zusatzversorgung so gestellt zu werden, als sei sie in den alten Bundesländern beschäftigt und während eines wesentlichen Teils ihrer Tätigkeit im öffentlichen Dienst bei der Beklagten pflichtversichert gewesen. Dafür besteht jedoch keine rechtliche Grundlage. Entgegen der Ansicht der Revision läßt sich ein solcher Anspruch nicht durch Auslegung der Satzung der Beklagten oder im Wege der Inhaltskontrolle in Verbindung mit einer ergänzenden Auslegung begründen.

1. a) Die Bestimmungen der VBLS finden als Allgemeine Versiche- rungsbedingungen auf die Gruppenversicherungsverträge Anwendung, die von den beteiligten Arbeitgebern als Versicherungsnehmern mit der Beklagten als Versicherer zugunsten der bezugsberechtigten Versicherten , der Arbeitnehmer, abgeschlossen sind (st. Rspr., vgl. BGHZ 142, 103, 105 ff.; BVerfG NJW 2000, 3341 unter II 2 a, c). Für ihre Auslegung kommt es auf das Verständnis eines durchschnittlichen Versicherten an (BGHZ 103, 370, 383; Senatsurteil vom 12. März 2003 - IV ZR 58/02 - unter 2 b, zur Veröffentlichung bestimmt).

b) Die Satzung sieht für Pflichtversicherte im Beitrittsgebiet, bei denen wie bei der Klägerin der Versicherungsfall vor Ablauf der Wartezeit von 60 Umlagemonaten (§ 38 Abs. 1 VBLS) eingetreten ist, gemäß § 105b VBLS ausschließlich eine Versicherungsrente auf der Grundlage einer fingierten Pflichtversicherungszeit von 60 Monaten vor. Einem darüber hinausgehenden Anspruch auf eine dynamische Versorgungsrente gemäß §§ 40 ff. VBLS (oder eine Versicherungsrente gemäß § 44 f. VBLS) steht, wie sich für den durchschnittlichen Versicherten aus § 37 Abs. 1 VBLS eindeutig ergibt, bereits die Nichterfüllung der Wartezeit entgegen. Darüber hinaus wäre bei der Bemessung der Versorgungsrente eine Berücksichtigung der vor dem 3. Oktober 1990 zurückgelegten Zeiten im Beitrittsgebiet nach § 42 Abs. 2 Satz 1 a aa VBLS ausdrücklich ausgeschlossen.
Eine Ausnahme hiervon gilt gemäß § 105a VBLS lediglich für Versorgungsrentenberechtigte , bei denen der Versicherungsfall erstmals vor dem 1. November 1995 eingetreten ist. Zu diesen gehört die erst ab

1. Januar 1997 pflichtversicherte Klägerin nicht. § 105a VBLS befreit auch nicht von dem Wartezeiterfordernis des § 38 Abs. 1 VBLS. Er kann deshalb nur in den Fällen zu einem Versorgungsrentenanspruch führen, in denen der Versicherungsfall auf einem Arbeitsunfall beruht (vgl. § 38 Abs. 2 VBLS sowie Berger/Kiefer/Langenbrinck, Das Versorgungsrecht für die Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes, Stand Juni 2002 § 105a VBLS Anm. 1 u. 4; Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes, Stand August 2002 Anm. zu § 105a VBLS). Daneben sind noch die Grenzfälle einer Pflichtversicherung im Tarifgebiet West von Oktober/November 1990 bis Oktober 1995 mit Rentenalterseintritt im Oktober 1995 erfasst (Berger/Kiefer, aaO Anm. 1; Gilbert/Hesse, aaO). Der Wortlaut des § 105a VBLS ist eindeutig und damit der von der Klägerin befürworteten erweiternden Auslegung nicht zugänglich.

c) An der rechtlichen Ausgangslage hat sich durch die vom Verwaltungsrat der Beklagten mit Wirkung ab dem 1. Januar 2001 beschlossene Neufassung der Satzung mit dem Ziel, das System der Gesamtversorgung durch ein Betriebsrentensystem abzulösen, nichts geändert. Die Neufassung ist nach Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde und Veröffentlichung im Bundesanzeiger Nr. 1 vom 3. Januar 2003 in Kraft getreten. Gemäß der Sonderregelung für Beschäftigte im Beitrittsgebiet in § 83 VBLS n.F. bleiben die sich aus § 105b VBLS ergebenden Leistungsansprüche erhalten. Darüber hinausgehende Ansprüche werden - insbesondere durch die Übergangsregelungen der §§ 75 bis 77 VBLS n.F. - nicht gewährt.

2. Daß § 105b VBLS Pflichtversicherten in der Situation der Klägerin nur einen Anspruch auf eine Versicherungsrente gewährt, hält der Inhaltskontrolle (§ 9 AGBG) stand. Zwar sind dabei auch die Grundrechte der Versicherten zu berücksichtigen (vgl. BGHZ 103, 370, 383; BVerfG NJW 2000, 3341 unter II 2 c). Entgegen ihrer Auffassung wird die Klägerin jedoch in ihren Grundrechten aus Art. 14 GG und Art. 3 GG nicht verletzt. Dies folgt nach Auffassung des Senats aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. April 1999 (1 BvL 2/95, 1 BvR 2105/95 - BVerfGE 100, 1 ff. = NJW 1999, 2493 ff.).

a) Das Bundesverfassungsgericht hat darin (aaO 38 ff.) die aufgrund der sogenannten Systementscheidung des Gesetzgebers in der Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchst. b Satz 1 und 3 des Einigungsvertrages (EV) vom 31. August 1990 (BGBl. II 889) erfolgte Überführung der in den Zusatz- und Sonderversorgungssystemen der DDR erworbenen Ansprüche und Anwartschaften in die gesetzliche Rentenversicherung bei verfassungskonformer Auslegung für mit dem Grundgesetz vereinbar erklärt. Diese Rechte, die mit dem Anspruchs - und Anwartschaftsüberführungsgesetz vom 25. Juli 1991 (AAÜG - BGBl. I 1606, 1677) in der Fassung des RentenüberleitungsErgänzungsgesetzes vom 26. Juni 1993 (RüErgG - BGBl. I 1038) in die gesetzliche Rentenversicherung integriert wurden, genießen danach zwar aufgrund des Beitritts und ihrer Anerkennung durch den Einigungsvertrag den Schutz des Eigentumsgrundrechts des Art. 14 GG (aaO 33 ff.). Der Gesetzgeber war aber nicht verpflichtet, die Berechtigten aus Versorgungssystemen der DDR so zu behandeln, als hätten sie ihre Erwerbsbiographie in der BRD zurückgelegt. Die mit der Erstreckung der Beitragsbemessungsgrenze auf die überführten Leistungen verbundene

Absenkung des Sicherungsniveaus bleibt durch die Zahlbetragsgarantie in Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchst. b Satz 4 und 5 EV im Regelfall verhältnismäßig. Der Zahlbetrag ist allerdings durch Anpassung an die Lohn- und Einkommensentwicklung zu dynamisieren.
Die Begrenzung der begünstigenden Wirkung der Zahlbetragsgarantie auf Bestandsrentner und Rentenzugänge bis Juni 1995 ist mit dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, weil die Jahrgänge danach weiterhin erwerbsfähig und daher imstande waren, ihre Versicherungsbiographien noch günstig zu beeinflussen (aaO 45 f.).
Die ebenfalls gemessen an Art. 3 Abs. 1 GG mit der Überleitungsentscheidung bewirkte Ungleichbehandlung von höherverdienenden Versicherten der DDR-Versorgungssysteme gegenüber den auf höherem Niveau abgesicherten Angehörigen entsprechender Berufsgruppen in den alten Bundesländern mit Zusatzversicherungen ist durch gewichtige Gründe gerechtfertigt. Abgesehen von den Unterschieden der verglichenen Berufsgruppen fallen auch die in der Regel höheren Beitragsleistungen der westdeutschen Berechtigten für ihre Zusatzversorgung ins Gewicht.

b) Nach diesen Grundsätzen ist auch die für die Klägerin geltende Leistungsregelung der VBLS grundrechtskonform. Eine unangemessene Benachteiligung liegt nicht vor.
aa) Art. 14 GG ist nicht verletzt, weil die im Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz bestimmte Überführung der in den Zu-

satzversorgungssystemen der DDR erworbenen Ansprüche und Anwartschaften in die gesetzliche Rentenversicherung auch die Eigentumsrechte der Rentenzugänger nach dem 30. Juni 1995, zu denen die Klägerin gehört, in verfassungsgemäßer Weise wahrt. Zwar gilt für sie die im Einigungsvertrag gewährte Zahlbetragsgarantie nicht mehr. Doch ist dies wegen der in der fortbestehenden Erwerbsmöglichkeit liegenden Chance, zusätzliche Maßnahmen zur Altersvorsorge zu ergreifen, verfassungsrechtlich hinzunehmen (vgl. BVerfGE aaO 45, 46). Im Übrigen hat die Klägerin nicht behauptet, durch die Überführung ihrer in der DDR erworbenen Zusatzversorgungsanwartschaften einen Wertverlust erlitten zu haben. Hat somit der Gesetzgeber sowohl die Systementscheidung zur Überleitung der DDR-Rentenanwartschaften als auch deren besitzstandswahrende Umsetzung in verfassungsgemäßer Weise außerhalb des Zusatzversorgungssystems der Beklagten vollzogen, ist diese nicht aus Gründen des Eigentumsschutzes verpflichtet, die Beschäftigungszeiten der Klägerin vor dem 3. Oktober 1990 in ihrer Satzung leistungserhöhend zu berücksichtigen.
bb) Die Beschränkung auf eine Versichertenrente gemäß § 105b VBLS benachteiligt die Klägerin auch nicht gleichheitswidrig.
(1) Die ihr nach § 105b VBLS gewährte Zusatzrente ist allerdings erheblich geringer als die Rente eines Berechtigten, der in gleicher Beschäftigungszeit bei gleichen Erwerbseinkünften durchgängig bei der Beklagten pflichtversichert war und daher eine Versorgungsrente unter vollständiger Berücksichtigung dieses Zeitraums (§ 42 Abs. 1 VBLS) beanspruchen kann. Dieser Unterschied ist aber dadurch gerechtfertigt, daß nur für die Pflichtversicherten in den alten Bundesländern - bei wirt-

schaftlicher Betrachtung als Teil ihres Arbeitsentgelts (vgl. BVerfG NJW 2002, 1103, 1105 unter C II 2 a) - Beiträge in Form von Umlagen in das Zusatzversorgungssystem der Beklagten geleistet wurden. Das steht, wie das Bundesverfassungsgericht (aaO 45) ausdrücklich festgestellt hat, einer Pflicht, Versicherte aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen der DDR rückwirkend und kostenfrei so zu stellen, als hätten sie die Voraussetzungen erfüllt, von denen die Zusatzversorgung in Westdeutschland abhing, entgegen.
(2) Die Klägerin wird auch nicht gegenüber Pflichtversicherten gleichheitswidrig benachteiligt, die in einer früheren Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes sogenannte Vordienstzeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung der alten Bundesländer zurückgelegt haben. Zwar werden gemäß § 42 Abs. 2 Satz 1 a aa VBLS solche Vordienstzeiten anders als in der DDR zurückgelegte Beschäftigungszeiten bei der Ermittlung der gesamtversorgungsfähigen Zeit - zur Hälfte - berücksichtigt. Dies können jedoch jedenfalls die erst ab 1. Januar 1997 Pflichtversicherten nicht mit Erfolg beanstanden. Denn bei ihnen ist die 60monatige Wartezeit (§ 38 Abs. 1 VBLS) nicht erfüllt. Die Erfüllung der Wartezeit ist, wie sich aus § 37 Abs. 1 VBLS ergibt, eine für alle Pflichtversicherten gleichermaßen geltende Voraussetzung eines Anspruchs auf Versicherungsleistungen der Beklagten. Dadurch soll die Versichertengemeinschaft in generalisierender Weise vor ungerechtfertigter Inanspruchnahme ohne entsprechende Mindestbeitragsleistung geschützt werden (vgl. Berger/Kiefer/Langenbrinck, Das Versorgungsrecht für die Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes, Stand Juni 2002 § 38 VBLS Anm. 1; Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes, Stand August 2002 § 38 VBLS Anm. 1). Das ent-

spricht der Regelung in der gesetzlichen Rentenversicherung und ist sachlich nicht zu beanstanden.
Ein Anspruch auf ausnahmsweise Befreiung von dem Wartezeit- erfordernis aus Gründen der Gleichbehandlung steht der Klägerin nicht zu. Das gilt auch mit Rücksicht darauf, daß nach dem Beitritt der neuen Bundesländer für sie trotz Zugehörigkeit zum öffentlichen Dienst Umlageleistungen des Arbeitgebers an die Beklagte bis zum 1. Januar 1997 nicht möglich waren. Denn in der Entscheidung über den Zeitpunkt der Einführung der Zusatzversorgung im Tarifgebiet Ost sowie hinsichtlich der wesentlichen Einführungsbedingungen waren die Tarifpartner nicht gebunden. Nach dem Einigungsvertrag sollte im Zuge einer schrittweisen Angleichung der Lebensverhältnisse mittelfristig auch das Niveau der Altersversorgung in Ost und West angeglichen werden (vgl. Art. 30 Abs. 5 Satz 3 EV). Gemäß Art. 20 EV in Verbindung mit Anlage I Kapitel XIX Abschn. III Nr. 1 Abs. 1 gelten die für den öffentlichen Dienst im übrigen Bundesgebiet bestehenden Arbeitsbedingungen jedoch erst, "wenn und soweit die Tarifvertragsparteien dies vereinbaren".
(3) Dem Berufungsgericht ist im Übrigen darin zuzustimmen, daß § 105b VBLS die Gruppe der Klägerin gegenüber anderen Pflichtversicherten insofern sogar besser stellt, als sie trotz nicht erfüllter Wartezeit eine Leistung erhalten. § 105b VBLS ist eine in den Tarifverhandlungen unter dem Begriff der Härteregelung behandelte Sondervorschrift für Arbeitnehmer im Beitrittsgebiet (vgl. Kiefer, Zeitschrift für Tarifrecht 1996, 97, 100). Daß die Klägerin eine höhere Leistung nicht beanspruchen kann, ist als Folge ihrer Biographie ebenso schicksalhaft wie die Situation der früheren Rentenjahrgänge, die anders als sie überhaupt keine

Chance mehr hatten, Zugang zu einem Zusatzversorgungssystem West zu finden (vgl. auch BVerfGE aaO 46).
cc) Entgegen der Auffassung der Klägerin liegt auch im Verhältnis zu der durch § 105a VBLS begünstigten Personengruppe keine gleichheitswidrige Benachteiligung vor. § 105a VBLS enthält ersichtlich eine eng begrenzte Übergangsregelung, die im Wesentlichen nur eine bessere Absicherung des Arbeitsunfallrisikos für Arbeitnehmer aus der ehemaligen DDR bezweckt, die alsbald nach der Wiedervereinigung von einem Arbeitgeber im Tarifgebiet West übernommen und bei der Beklagten pflichtversichert worden sind. Um die Absicherung des Arbeitsunfallrisikos geht es bei der Klägerin nicht. Hinsichtlich der Altersversorgung führt § 105a VBLS aber gerade nicht zu der von ihr erstrebten Befreiung von dem Wartezeiterfordernis (vgl. oben 1), weshalb der Klägerin eine entsprechende Anwendung auch nichts nützen würde. Ihrer Situation hat die Beklagte vielmehr durch die Sonderregelung des § 105b VBLS Rechnung getragen.
3. Da die angegriffenen Satzungsbestimmungen nicht gemäß § 9 AGBG unwirksam sind, liegt entgegen der Auffassung der Revision auch keine Regelungslücke vor, die durch eine ergänzende Vertragsauslegung im Sinne des Leistungsbegehrens der Klägerin geschlossen werden könnte (vgl. dazu BGHZ 139, 333, 339 f.).
4. Schließlich kann die Klägerin auch aus den Grundsätzen von Treu und Glauben nichts zu ihren Gunsten herleiten. Die ab 1. Januar 1997 Pflichtversicherten konnten nach der Satzung der Beklagten zu keinem Zeitpunkt ein gemäß § 242 BGB schützenswertes Vertrauen dar-

auf bilden, daß diese ihre DDR-Beschäftigungszeiten bei der Ermittlung der Zusatzversorgung berücksichtigen werde (vgl. dazu Senatsurteil vom 27. September 2000 - IV ZR 140/99 - VersR 2000, 1530 unter II). Denn die ihr nachteilig erscheinenden Bestimmungen über das Wartezeiterfordernis und den Ausschluß der Berücksichtigung von in der DDR zurückgelegten Rentenversicherungszeiten waren zu diesem Zeitpunkt bereits in Kraft.

Terno Dr. Schlichting Ambrosius
Wendt Felsch

Der Rentenartfaktor beträgt für persönliche Entgeltpunkte bei

1.Renten wegen Alters1,0
2.Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung0,5
3.Renten wegen voller Erwerbsminderung1,0
4.Erziehungsrenten1,0
5.kleinen Witwenrenten und kleinen Witwerrenten bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist,1,0
anschließend0,25
6.großen Witwenrenten und großen Witwerrenten bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist,1,0
anschließend0,55
7.Halbwaisenrenten0,1
8.Vollwaisenrenten0,2.

(1) Der Rentenartfaktor beträgt für persönliche Entgeltpunkte bei großen Witwenrenten und großen Witwerrenten nach dem Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist, 0,6, wenn der Ehegatte vor dem 1. Januar 2002 verstorben ist oder die Ehe vor diesem Tag geschlossen wurde und mindestens ein Ehegatte vor dem 2. Januar 1962 geboren ist.

(2) Witwenrenten und Witwerrenten aus der Rentenanwartschaft eines vor dem 1. Juli 1977 geschiedenen Ehegatten werden von Beginn an mit dem Rentenartfaktor ermittelt, der für Witwenrenten und Witwerrenten nach dem Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist, maßgebend ist.

Tenor

1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte auch die über die Stiftung B. zugerechneten Rentenlasten gemäß § 65 Abs. 5 der Satzung der Beklagten abschreiben muss.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 75 % und die Beklagte 25 % zu tragen.

4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

 
Die Parteien streiten um die Zurechnung von Rentenlasten bei der Berechnung der sogenannten Sanierungsgelder, die die Beklagte gegenüber der Klägerin seit dem Jahr 2002 erhebt. Die Frage der grundsätzlichen Berechtigung der Beklagten zur Erhebung von Sanierungsgeldern ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Insoweit ist bereits ein Schiedsverfahren anhängig.
Die Klägerin wurde am 19.08.1999 als „RK.“ gegründet. Einzige Gesellschafterin ist die R. AG, B. N., wo sich zunächst auch der Sitz der Klägerin befand. Mit notariellem Kaufvertrag vom 02.11.2001 und mit wirtschaftlicher Wirkung zum 01.01.2002 erwarb die Klägerin vom Landkreis N. die Aktiva und Passiva sowie den Geschäftsbetrieb der Kreiskrankenhäuser H. und St.. Mit gleichem Kaufvertrag erwarb die Klägerin von der Stiftung B. Krankenhaus die Aktiva und Passiva sowie den Geschäftsbetrieb des Krankenhauses N.. Eine Gesamtrechtsnachfolge im Sinne des Umwandlungsgesetzes fand nicht statt. Vielmehr wurden die Aktiva und Passiva im Wege der Einzelrechtsnachfolge übertragen. Seit dem 07.06.2002 firmiert die Klägerin als „M. GmbH N. H. St.“. Die Klägerin verlegte ihren Sitz nach N..
Die beklagte Zusatzversorgungseinrichtung hat die Aufgabe, den Beschäftigten der an ihr beteiligten Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes im Wege privatrechtlicher Versicherung eine zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren.
Die Stiftung B. war an der Beklagten als Arbeitgeberin beteiligt. Ob sie weiterhin auch nach der Übernahme des Krankenhauses durch die Klägerin an der Beklagten beteiligt ist, ist zwischen den Parteien streitig. Die beiden Krankenhäuser des Landkreises N. waren über dessen Beteiligung in die Versicherungen bei der Beklagten einbezogen.
Im Unternehmenskaufvertrag vom 02.11.2001 war vereinbart, dass sich die Klägerin darum bemühen wird, mit einer zuständigen Gewerkschaft ein angemessenes Altersvorsorgesystem für ihre Mitarbeiter auf tarifvertraglicher Basis zu vereinbaren. Weiter war vereinbart, dass sich die Klägerin an der Beklagten beteiligt, falls eine tarifvertragliche oder betriebsverfassungsrechtliche Regelung über ein Altersvorsorgesystem nicht zustande kommen sollte (§ 6 Nr. 1 und 2 der Haupturkunde). Der Unternehmenskaufvertrag sah zwar auch die Beteiligung an der Beklagten als aufschiebende Bedingung für das Wirksamwerden des Vertrages vor (§ 2 Nr. 1e der Haupturkunde). Diese Regelung war aber als Bedingung für die Klägerin einseitig verzichtbar (§ 2 Nr. 3 der Haupturkunde).
Am 17.06.2002 schloss die Klägerin mit der Beklagten eine Beteiligungsvereinbarung ab, die u. a. folgendes vorsieht:
„§ 1
Mit Wirkung vom 1. August 2002 (Inkrafttreten der Vereinbarung) sind alle in der Anlage aufgeführten Pflichtversicherten, die im Zuge der Übernahme der beiden Kreiskrankenhäuser des Landkreises N. in H. und St. und des Krankenhauses der Stiftung B. Krankenhaus in N. (übernommene Aufgabenbereiche) in ein Arbeitsverhältnis mit dem Beteiligten eingetreten sind und bisher durch den Landkreis N. und die Stiftung B. Krankenhaus in N. bei der VBL versichert sind, zu versichern, die nach dem Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes vom 1. März 2002 in der jeweils geltenden Fassung zu versichern wären.
Zu versichern sind ferner alle ab dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung bei dem Beteiligten in die übernommenen Aufgabenbereiche in ein Beschäftigungsverhältnis eingetretenen und künftig eintretenden Arbeitnehmer (einschließlich Auszubildende), die nach dem Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes vom 1. März 2002 in der jeweils geltenden Fassung zu versichern wären.
§ 3
10 
Im Falle des Ausscheidens aus der Beteiligung hat der Beteiligte den Gegenwert nach § 23 der Satzung der VBL in der zum Zeitpunkt des Ausscheidens geltenden Fassung zu zahlen.
11 
In den zu zahlenden Gegenwert sind auch die aus der Beteiligung der Stiftung B. Krankenhaus in N. entstandenen und von der VBL zu erfüllenden Verpflichtungen aufgrund von Leistungsansprüchen und Anwartschaften einzubeziehen.
12 
In Bezug auf den vom Landkreis N. übernommenen Aufgabenbereich ist bei einem Ende der Beteiligung vor Ablauf von 15 Jahren nach ihren Beginn, ein Gegenwart zu zahlen, für dessen Berechnung § 20 a Abs. 3 S. 2 und 3 der Satzung der VBL entsprechende Anwendung findet. Dabei sind die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Vereinbarung bestehenden Ansprüche und Anwartschaften und die zu diesem Zeitpunkt maßgebenden Durchschnittswerte zugrunde zu legen. Der danach zu zahlende Betrag vermindert sich um jeweils ein Fünftzehntel für je zwölf der in der Zeit zwischen dem Beginn und dem Ende der Beteiligung zurückgelegten vollen Monaten. Auch die Kosten für die Berechnung dieses Gegenwerts sind der VBL von dem Beteiligten zu erstatten.“
13 
Der Vollzug des Kaufvertrages und damit der dingliche Übergang der Geschäftsbetriebe der Krankenhäuser erfolgte nach Erfüllung sämtlicher aufschiebender Bedingungen im August 2002.
14 
Gemäß der Beteiligungsvereinbarung leistete die Klägerin ab dem 01.08.2002 die Pflichtversicherungsbeiträge für sämtliche gemäß § 613 a BGB vom Landkreis N. und der Stiftung B. Krankenhaus übernommenen Arbeitnehmer, sowie für diejenigen Arbeitnehmer, die sie ab diesem Zeitpunkt einstellte.
15 
Mit Neufassung ihrer Satzung vom 19.09. / 22.11.2002 (BAnz. Nr. 1 vom 03.01.2003) hat die Beklagte ihr Zusatzversorgungssystem rückwirkend zum 31.12.2001 (Umstellungsstichtag) umgestellt. Den Systemwechsel hatten die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes im Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung - ATV) vom 01.03.2002 vereinbart. Damit wurde das frühere - auf dem Versorgungstarifvertrag vom 04.11.1966 (Versorgungs-TV) beruhende - endgehaltsbezogene Gesamtversorgungssystem aufgegeben und durch ein auf einem Punktemodell beruhendes Betriebsrentensystem ersetzt.
16 
Die Finanzierung der Beklagten erfolgt im Abrechnungsverband West, dem die Klägerin angehört, seit 1967 über ein modifiziertes Abschnittsdeckungsverfahren (Umlageverfahren). Der Umlagesatz ist so bemessen, dass die für die Dauer des Deckungsabschnitts zu entrichtende Umlage zusammen mit den übrigen zu erwartenden Einnahmen und dem verfügbaren Vermögen ausreicht, die Ausgaben während des Deckungsabschnittes sowie der sechs folgenden Monate zu erfüllen.
17 
Seit dem 01.01.2002 beträgt der Umlagesatz 7,86 % des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts. Davon tragen die Arbeitgeber einen Anteil von 6,45 % des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts. Diese Umlage hat der Arbeitgeber bis zu einem Betrag von 92,03 EUR monatlich pauschal zu versteuern. Den verbleibenden Anteil an der Umlage von 1,41 % des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts trägt der Arbeitnehmer.
18 
Daneben erhebt die Beklagte zur Deckung eines zusätzlichen, durch den Systemwechsel bedingten Finanzierungsbedarfs bei den beteiligten Arbeitgebern seit der Neufassung der Satzung der Beklagten (im Folgenden: VBLS) pauschale, steuerfreie Sanierungsgelder in Höhe von durchschnittlich 2 % des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts.
19 
Die Neufassung der VBLS beruht auf einer Einigung der Tarifvertragsparteien, die diese zunächst im Tarifvertrag Altersvorsorgeplan 2001 vom 13.11.2001 in den Grundzügen getroffen und sodann durch den Tarifvertrag Altersversorgung (ATV) vom 01.03.2002 umgesetzt und weiter konkretisiert haben.
20 
Die Regelungen über die Erhebung von Sanierungsgeldern im Altersvorsorgeplan 2001 lauten auszugsweise wie folgt:
21 
4.3 Die Verteilung der Sanierungsgelder auf Arbeitgeberseite bestimmt sich nach dem Verhältnis der Entgeltsumme aller Pflichtversicherten zuzüglich der neunfachen Rentensumme aller Renten zu den entsprechenden Werten, die einem Arbeitgeberverband bzw. bei Verbandsfreien, dem einzelnen Arbeitgeber zuzurechnen sind; ist ein verbandsfreier Arbeitgeber einer Gebietskörperschaft mittelbar oder haushaltsmäßig im Wesentlichen zuzuordnen, wird dieser bei der Gebietskörperschaft einbezogen.
22 
Arbeitgebern, die seit dem 1. November 2001 durch Ausgliederung entstanden sind, sind zur Feststellung der Verteilung der Sanierungszuschüsse Renten in dem Verhältnis zuzurechnen, das dem Verhältnis der Zahl der Pflichtversicherten des Ausgegliederten zu der Zahl der Pflichtversicherten des Ausgliedernden zum 1.11.2001 entspricht.“
23 
Auf dieser Grundlage hat der Verwaltungsrat der Beklagten am 01.02.2002 eine vorläufige Regelung über die Erhebung von Sanierungsgeldern beschlossen (vgl. Anlage 1 der VBLS - Satzungsergänzende Beschlüsse). Aufgrund dieses Beschlusses hat die Beklagte sodann mit Wirkung vom 01.01.2002 Abschlagszahlungen auf das zusätzlich zur Umlage zu zahlende Sanierungsgeld erhoben.
24 
Im Tarifvertrag Altersversorgung (ATV) wird die Erhebung von Sanierungsgeldern auszugsweise wie folgt geregelt:
25 
„§ 37
26 
Sonderregelungen für die VBL
27 
(3) 1 Zu § 17: Die Sanierungsgelder nach § 17 werden im Abrechnungsverband West nach dem Verhältnis der Entgeltsumme aller Pflichtversicherten zuzüglich der neunfachen Rentensumme aller Renten zu den entsprechenden Werten, die einem Arbeitgeberverband oder einem Arbeitgeber zurechenbar sind, erhoben. 2 Die Satzung regelt die Grundsätze der Zuordnung von Beteiligten zu den jeweiligen Arbeitgebergruppen entsprechend dem Altersvorsorgeplan 2001 und dem Beschluss des Verwaltungsrates vom 1. Februar 2002.“
28 
Die entsprechende Bestimmung in der neuen Satzung der Beklagten hatte hinsichtlich der Zurechnung von Rentenlasten zunächst folgende Fassung:
29 
„§ 65
30 
Sanierungsgeld
31 
(5) 1 Beteiligten, die ab 1. November 2001 durch Ausgliederung aus einem Beteiligten entstehen, werden zur Festsetzung der Bemessungssätze Renten in dem Verhältnis zugerechnet, das dem Verhältnis der Zahl ihrer Pflichtversicherten zu der Zahl der Pflichtversicherten des Ausgliedernden am Tag vor der Ausgliederung entspricht. 2 Die so ermittelte Summe der zuzurechnenden Rentenlast wird – unter Berücksichtigung der jährlichen Anpassung der Renten – innerhalb eines Zeitraums von 15 Jahren jährlich um ein Fünfzehntel vermindert.“
32 
Durch die 6. Satzungsänderung vom 17.06.2005/ 03.03.2006 (BAnz. Nr. 79 vom 26.04.2006) wurde mit Wirkung zum 1. Juli 2005 § 65 Abs. 5 Satz 2 VBLS dahingehend abgeändert, dass die Summe der zuzurechnenden Rentenlasten innerhalb eines Zeitraums von 20 Jahren jährlich um ein Zwanzigstel vermindert wird.
33 
Durch die 11. Satzungsänderung vom 23.11.2007/ 14.01.2008 (BAnz. Nr. 25 vom 14.02.2008) wurde mit Wirkung zum 01. Januar 2008 die Sätze 2 bis 4 des § 65 Abs. 5 VBLS wie folgt neu gefasst:
34 
„2 Die Rentenlasten des Ausgliedernden sind in diesem Fall entsprechend zu vermindern. 3 Die so ermittelte Summe der zuzurechnenden Rentenlast wird – unter Berücksichtigung der jährlichen Anpassung der Renten – innerhalb eines Zeitraums von 20 Jahren jährlich um ein Zwanzigstel vermindert. 4 Die Sätze 1 bis 3 geltend entsprechend für bereits beteiligte Arbeitgeber, die nach dem 31. Dezember 2007 im Abrechnungsverband West Pflichtversicherte im Wege der Ausgliederung übernommen haben.“
35 
Die Parteien streiten um die Verpflichtung der Klägerin, sich im Rahmen der Berechnung der Sanierungsgelder die bereits vor der Übernahme der Arbeitnehmer der Krankenhäuser N., H. und St. entstandenen Rentenlasten zurechnen lassen zu müssen.
36 
Weder die Beteiligungsvereinbarung vom 17.06.2002 noch der Unternehmenskaufvertrag vom 02.11.2001 enthalten ausdrückliche Regelungen über das Sanierungsgeld bzw. Regelungen hinsichtlich der Zurechnung oder Übernahme von Rentenlasten bei der Berechnung des Sanierungsgeldes oder hinsichtlich einer Pflicht zur Freistellung von Rentenlasten.
37 
Mit Schreiben vom 01.12.2003 forderte die Beklagte erstmals Sanierungsgeld von der Klägerin für das Abrechnungsjahr 2002 und zwar für den Zeitraum ab dem Beitritt zur Beklagten am 01.08.2002 in Höhe von EUR 97.954,82. Eine Zurechnung von Rentenlasten erfolgte in dieser Sanierungsgeldfestsetzung nicht. Im Sanierungsgeldbescheid 2002 waren eigene Renten der Klägerin in Höhe von EUR 8.443,43 EUR angesetzt.
38 
Die von der Klägerin geforderten Sanierungsgelder für die Jahre 2003 bis 2006 wurden mit Bescheid vom 10.01.2008 von der Beklagten aufgrund eines Berechnungsfehlers bei der Anzahl der zu berücksichtigenden Mitarbeiter korrigiert. Nach der Korrektur forderte die Klägerin von der Beklagten für das Jahr 2003 Sanierungsgeld in Höhe von EUR 353.240,78, für das Jahr 2004 in Höhe von EUR 337.535,63, für das Jahr 2005 in Höhe von EUR 319.887,35 und für das Jahr 2006 in Höhe von EUR 403.509,80.
39 
Im Rahmen der Sanierungsgeldfestsetzung für die Jahre 2003 bis 2006 setzte die Beklagte die Rentenlasten der Stiftung B. Krankenhaus direkt bei den eigenen Renten der Klägerin an und berücksichtigte diese somit als eigene Rentenlasten der Klägerin. Dagegen wies sie die Rentenlasten der Krankenhäuser H. und St. in einer separaten Anlage als zugerechnete Rentenlasten aus. Dies führte beispielhaft für das Jahr 2003 zu einer von der Beklagten für die Klägerin angesetzten Gesamtrentensumme in Höhe von EUR 1.566.631,23. In diesem Betrag ist eine der Klägerin zugerechnete und separat ausgewiesene Rentensumme der Krankenhäuser H. und St. in Höhe von EUR 644.493,92 enthalten.
40 
Mit Schreiben vom 30.03.2007 trat die Klägerin an die Beklagte heran und beanstandete zunächst den zu diesem Zeitpunkt noch nicht korrigierten vorläufigen Sanierungsgeldsatz für 2007. Die Klägerin forderte die Beklagte zur Darlegung der in der Berechnung in Bezug genommenen Rentenlasten auf und wies ausdrücklich darauf hin, dass sie sich einer Einbeziehung von Rentenlasten des Landkreises N. und der Stiftung B. widersetzen werde. Hilfsweise berief sich die Klägerin in diesem Schreiben auf die Härtefallregelung in Abs. 3 der Ausführungsbestimmungen zu § 65 Abs. 5 a VBLS.
41 
Mit Schreiben vom 03.08.2007 bestätigte die Beklagte die Zurechnung von Rentenlasten gemäß § 65 Abs. 5 VBLS bei der Berechnung der Sanierungsgelder. Dem hilfsweisen Antrag auf Härtefallregelung kam sie nach und reduzierte den vorläufigen Sanierungsgeldsatz für 2007 von 6,44 % auf 5,10 %.
42 
Am 06.12.2007 fand in den Räumen der Beklagten eine Besprechung statt, welche die Höhe der Sanierungsgelder der Klägerin zum Thema hatte. Dabei wurde der oben genannte Berechnungsfehler entdeckt, der für die Jahre 2003 bis 2006 zu der bereits oben genannten Korrektur bei der Berechnung der Sanierungsgelder führte. Die Beklagte war allerdings nach wie vor der Ansicht, dass sich die Klägerin gemäß § 65 Abs. 5 VBLS die Alt-Rentenlasten der Krankenhäuser H., St. und N. bei der Berechnung der Sanierungsgelder zurechnen lassen müsse.
43 
Die Klägerin trägt vor:
44 
Ohne die der Klägerin zugerechneten Rentenlasten der Krankenhäuser H., St. und N. hätte das Sanierungsgeld für den Zeitraum 2003 bis 2006 EUR 584.816,21 betragen, also EUR 829.357,35 weniger, als der von der Klägerin bezahlte Betrag in Höhe von EUR 1.414.173,56.
45 
Die von der Beklagten der Klägerin als eigene Rentenlast angesetzte Rentensumme der Stiftung B. Krankenhaus habe z. B. für das Abrechnungsjahr 2003, neben der unstreitig zugerechneten Rentenlasten der der Krankenhäuser H. und St. in Höhe von EUR 644.493,92, EUR 834.425,26 betragen. Ohne Berücksichtigung dieser Rentenlasten wäre für das Jahr 2003 eine Rentensumme von EUR 87.712,05 anzusetzen gewesen. Das Sanierungsgeld hätte dann EUR 208.256,63 betragen, also EUR 144.984,15 weniger, als von der Beklagten gefordert.
46 
Für die Zurechnung von Rentenaltlasten gebe es keine gesetzliche Grundlage. § 65 Abs. 5 VBLS sei auf den Unternehmenskaufvertrag vom 02.11.2001 schon deshalb nicht anzuwenden, da die Klägerin bereits 1999 und damit nicht nach dem 01.11.2001 entstanden sei.
47 
Die Argumentation der Beklagten, dass ein Beteiligter nur durch den Abschluss einer Beteiligungsvereinbarung entstehen könne und zu dem Zeitpunkt „als Beteiligter“ entstehe, zu dem die Beteiligungsvereinbarung wirksam werde, sei falsch. Der Begriff der „Entstehung“ stelle nach allgemeinem Sprachgebrauch und nach seiner juristischen Bedeutung auf den Akt der Gründung einer juristischen Person ab. Die Formulierung im Tarifvertrag Altersvorsorgeplan vom 13.11.2001 „Arbeitgebern, die seit dem 1. November 2001 durch Ausgliederung entstanden sind, …“ zeige, dass es auf die Entstehung des Arbeitgebers ankomme.
48 
§ 65 Abs. 5 VBLS sei außerdem nicht anwendbar, da die Klägerin nicht „aus einem Beteiligten“ und nicht „durch Ausgliederung“ entstanden sei.
49 
„Ausgliederung“ sei rechtstechnisch im Sinne des UmwG zu verstehen. Erforderlich sei die Übertragung von Vermögensanteilen als Gesamtheit auf einen oder mehrere Rechtsträger gegen Gewährung von Anteilen. Die Formulierung „aus einem Beteiligten“ zeige, dass § 65 Abs. 5 VBLS nur den Fall der Ausgliederung eines Geschäftsbereichs auf ein Tochterunternehmen regele, da nur in einem solchen Fall ein neuer Beteiligter „aus einem“ alten Beteiligten entstehe. Zwar könne eine Ausgliederung von Geschäftsbereichen auch unabhängig von den Vorschriften des UmwG im Wege der Einzelrechtsübertragung erfolgen. Auch müsse die übernehmende Gesellschaft nicht zwingend durch die Ausgliederung entstehen. Vielmehr könnten Geschäftsbereiche im Wege der Ausgliederung auf bereits bestehende Rechtsträger übertragen werden. Eine solche weite Auslegung der Formulierung „durch die Ausgliederung“ sei jedoch abzulehnen.
50 
Unabhängig hiervon sei jedenfalls allen Formen der Ausgliederung gemein, dass die Übertragung des Geschäftsbetriebs gegen Anteilsgewährung und nicht gegen Zahlung eines Kaufpreises erfolge. Der Unterschied zum Unternehmenskauf sei auch erheblich, da der Übertragende bei der Übertragung gegen Anteilsgewährung seinen Einfluss jedenfalls mittelbar beibehalte, während dies im Fall der Veräußerung regelmäßig nicht der Fall sei.
51 
§ 65 Abs. 5 VBLS könne auch nicht „entsprechend“, „sinngemäß“ oder „analog“ angewendet werden. Verwendete Rechtsbegriffe wie „Ausgliederung“ seien entsprechend ihrer juristischen Fachbedeutung zu verstehen. Die Vorschrift verwende spezifisch umwandlungsrechtliche Termini und ziele auf spezifisch umwandlungsrechtliche Zusammenhänge ab. Die Vorschrift sei daher nicht analogfähig. § 22 Abs. 3 S. 3 VBLS zeige außerdem, dass die Beklagte in der Lage sei, die richtige Formulierung für „Übertragung“ von Geschäftsbereichen zu finden. Die Verwendung der unterschiedlichen Begriffe „Ausgliederung“ in § 65 Abs. 5 VBLS und „Übertragung“ in § 22 Abs. 3 VBLS spreche dafür, dass diese Sachverhalte unterschiedlich behandelt werden sollten. Im Übrigen handele es sich bei der Satzung der VBL um AGB, so dass jedenfalls die Unklarheitenregel des § 305 c Abs. 2 BGB zugunsten der Klägerin Anwendung finde. Ein sachlicher Grund für die Gleichbehandlung von Ausgliederung und Unternehmenskauf sei auch nicht vorhanden.
52 
Eine Zurechnung der Alt-Rentenlasten könne auch nicht aufgrund der Beteiligungsvereinbarung vom 17.07.2002 erfolgen. Die Zurechnung der Alt-Rentenlasten in § 3 der Vereinbarung beziehe sich ausdrücklich nur auf die Berechnung des Gegenwerts im Fall des Ausscheidens der Klägerin. Die Regelung habe jedoch keinen Einfluss auf die Frage, wie das Sanierungsgeld zu berechnen sei.
53 
Eine Zurechnung könne auch nicht aufgrund sonstiger Regelungen erfolgen. § 613 a BGB stelle ausdrücklich auf die zum Zeitpunkt des Übergangs noch bestehenden Arbeitsverhältnisse ab und nehme damit Rechte und Pflichten aus bereits vor Übergang beendeten Arbeitsverhältnisseen aus.
54 
Eine Rechtsgrundlage für die Zurechnung der Alt-Rentenlasten der Stiftung B. als „eigene Renten“ der Klägerin sei weder von der Beklagten benannt noch vorhanden. Es sei auch widersprüchlich, dass sich die Beklagte vorprozessual auch insoweit auf § 65 Abs. 5 VBLS berufen habe. § 65 Abs. 5 VBLS sei auf diesen Sachverhalt schon deshalb nicht anwendbar, da die Vorschrift nur für den Fall einer Aufteilung von Arbeitnehmern Anwendung finde, die Klägerin jedoch alle Arbeitnehmer der Stiftung B. übernommen habe.
55 
Die Klägerin beantragt:
56 
1. Es wird festgestellt, dass die Klägerin bei der Berechnung des Sanierungsgeldes die bereits vor der Übernahme der Arbeitnehmer des Krankenhauses N. von der Stiftung B. Krankenhaus dort entstandenen Rentenlasten weder als „eigene Rentenlasten“ gegen sich gelten lassen muss noch ihr diese Rentenlasten gemäß § 65 Abs. 5 der Satzung der Beklagten bei der Berechnung des Sanierungsgeldes zuzurechnen sind.
57 
2. Es wird festgestellt, dass der Klägerin bei der Berechnung des Sanierungsgeldes gem. § 65 Abs. 5 der Satzung der Beklagten keine Rentenlasten der Beklagten zuzurechnen sind, die bereits vor der Übernahme der Arbeitnehmer der Krankenhäuser H. und St. vom Landkreis N. durch die Klägerin entstanden waren.
58 
3. hilfsweise - für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 1. -:
59 
Es wird festgestellt, dass die Beklagte auch die über die Stiftung B. zugerechneten Rentenlasten gemäß § 65 Abs. 5 der Satzung der Beklagten abschreiben muss.
60 
Die Beklagte beantragt,
61 
die Klage abzuweisen.
62 
Die Beklagte trägt vor:
63 
Zwischen der Übernahme des Krankenhauses N. von der Stiftung B. Krankenhaus und der Übernahme der Krankenhäuser H. und St. vom Landkreis N. sei zu differenzieren, da insoweit zwei vollkommen unterschiedliche Sachverhalte vorlägen.
64 
Der Übergang des Krankenhauses N. auf die Klägerin habe zur Folge gehabt, dass die Beteiligung der Stiftung insgesamt geendet habe. Die neue Beteiligung der Klägerin sei in dieser Hinsicht vollständig an die Stelle der bisherigen Beteiligung der Stiftung getreten. Seit der Übernahme des Krankenhauses seien bei der Stiftung B. keine Pflichtversicherte mehr vorhanden, da diese vollständig auf die Klägerin übergegangen seien. Die Rechtsnachfolge der Klägerin ergebe sich aus der zwischen der Klägerin und der Beklagten getroffenen Beteiligungsvereinbarung. Aus dem Gesamtzusammenhang dieses Sachverhalts folge, dass die Klägerin insgesamt in die Rechte und Pflichten der Stiftung eingetreten und damit auch für die bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Versorgungslasten satzungsrechtlich zuständig geworden sei. Daher habe die Beklagte die Versorgungslasten des Krankenhauses N. als eigene Versorgungslasten der Klägerin berücksichtigt. § 65 Abs. 5 VBLS finde auf diesen Sachverhalt keine Anwendung.
65 
Hilfsweise sei § 65 Abs. 5 VBLS jedoch im Rahmen eines Erst-Recht-Schlusses auch im Fall eines vollständigen Übergangs aller Bereiche eines Beteiligten auf einen neuen Beteiligten anzuwenden. Die Versorgungslasten des Krankenhauses N. seien der Klägerin daher hilfsweise gemäß § 65 Abs. 5 VBLS zuzurechnen.
66 
Im Falle des Übergangs der Krankenhäuser H. und St. auf die Klägerin finde § 65 Abs. 5 VBLS dagegen Anwendung. Insoweit finde für die Berechnung des Sanierungsgeldes eine fiktive Zurechnung der Rentenlasten statt. Mit Ausgliederung in diesem Sinne sei zunächst die Trennung einer abgrenzbaren Untereinheit von einer größeren, diese Untereinheit mit umfassenden Einheit gemeint. Für die Satzungsregelung bedeute dies, dass neben pflichtversicherten Arbeitnehmern auch ein Aufgabenbereich von einem bereits Beteiligten auf einen anderen Arbeitgeber übergeht, der sich neu an der Beklagten beteiligt. Die Regelung stehe in keinerlei Zusammenhang mit dem Umwandlungsgesetz. Es sei auch kein sachlicher Grund dafür gegeben, Ausgliederungen im Sinne des UmwG im Rahmen der Ermittlung der Berechnung des Sanierungsgeldes anders zu behandeln als andere Formen der Übertragung von Aufgabenbereichen und bei der Beklagten pflichtversicherten Arbeitnehmern auf einen anderen Arbeitgeber. Für das Erreichen einer lastengerechten Verteilung des Sanierungsgeldes sei auch völlig unerheblich, ob Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge vorliege und ob der bisherige Arbeitgeber aufgrund einer Anteilsgewährung die Möglichkeit der Einflussnahme auf den übertragenen Geschäftsbetrieb besitze oder nicht.
67 
Soweit die Klägerin geltend mache, sie sei als GmbH bereits vor dem Stichtag des § 65 Abs. 5 S. 1 VBLS entstanden, sei dies irrelevant. Für die Anwendung des § 65 Abs. 5 S. 1 VBLS komme es nicht auf die Gründung als Gesellschaft, sondern auf die Entstehung des an der Beklagten neu Beteiligten an. Durch den Abschluss der Beteiligungsvereinbarung entstehe ein neuer Beteiligter. Die Verwendung der Begriffe „Arbeitgeber“ im Tarifvertrag einerseits und „Beteiligter“ in der Satzung der Beklagten andererseits beruhe auf dem unterschiedlichen Regelungsgehalt von Tarifvertrag und Satzung. Während der Tarifvertrag die Rechtsbeziehungen zwischen den Tarifvertragsparteien, also den Arbeitgebern und den Arbeitnehmern regele, beziehe sich die VBL-Satzung auf das Verhältnis der Beklagten zu ihren Beteiligten als Vertragspartnern. Im Tarifvertrag werde daher in der Regel der Begriff „Arbeitgeber“ verwandt, während die VBL-Satzung in den entsprechenden Regelungen den Begriff des „Beteiligten“ verwende.
68 
Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
69 
Die zulässige Klage (A.) hat nur hinsichtlich des Hilfsantrags Erfolg (B.).
A.
70 
Die Klägerin hat ein besonderes Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 ZPO an den von ihr begehrten Feststellungen. Dem steht nicht entgegen, dass die Frage, ob die Beklagte grundsätzlich zur Erhebung von Sanierungsgeldern berechtigt ist, im vorliegenden Verfahren ausgeklammert ist. In dem insoweit anhängigen Schiedsverfahren geht es um die Rückforderung bereits gezahlter Sanierungsgelder, wobei die Nichtigkeit der seinerzeitigen Rechtsgrundlage für die Erhebung von Sanierungsgeldern, also der Satzung der Beklagten vor Inkrafttreten der 7. - 9. Satzungsänderung, gerügt wurde. Dagegen geht es vorliegend um die Frage, ob die Beklagte generell, also auch zukünftig und nach Inkrafttreten der 7. - 9. Satzungsänderung berechtigt ist, bei der Berechnung des Sanierungsgeldes Rentenlasten zuzurechnen.
B.
71 
Der Klägerin sind bei der Berechnung des Sanierungsgeldes gemäß § 65 Abs. 5 S. 1 VBLS Rentenlasten zuzurechnen, die bereits vor der Übernahme der Arbeitnehmer der Krankenhäuser H. und St. vom Landkreis N. entstanden waren (I.).
72 
Die Klägerin muss bei der Berechnung des Sanierungsgeldes die bereits vor der Übernahme der Arbeitnehmer des Krankenhauses N. von der Stiftung B. Krankenhaus dort entstandenen Rentenlasten nicht als „eigene Rentenlasten“ gegen sich gelten lassen. Der Klägerin sind diese Rentenlasten allerdings gemäß § 65 Abs. 5 VBLS zuzurechnen (II.).
73 
Die Beklagte hat auch die über die Stiftung B. Krankenhaus zugerechneten Rentenlasten gemäß § 65 Abs. 5 VBLS abzuschreiben (III.)
I.
74 
§ 65 Abs. 5 S. 1 VBLS findet hinsichtlich der Übertragung der Krankenhäuser H. und St. auf die Klägerin Anwendung.
75 
1. Der Begriff der „Ausgliederung“ in § 65 Abs. 5 VBLS ist weder auf den umwandlungsrechtlichen Begriff der „Ausgliederung“ im Sinne des § 123 Abs. 3 UmwG noch auf sonstige Fälle der Übertragung von Vermögenswerten gegen Anteilsgewährung beschränkt. Unter „Ausgliederung“ im Sinne des § 65 Abs. 5 VBLS ist vielmehr eine Übertragung von Vermögens- bzw. Betriebsteilen zu verstehen.
76 
a) Ausgangspunkt der Auslegung des Begriffs „Ausgliederung“ ist der Tarifvertrag Altersvorsorgeplan 2001, da § 65 Abs. 5 VBLS die dort unter 4.3 getroffene Regelung konkretisiert und bereits dort der Begriff „Ausgliederung“ von den Tarifvertragsparteien verwendet wurde. Eine Auslegung des Begriffs hat für die Satzung und für den Tarifvertrag einheitlich zu erfolgen, da keine Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass der Satzungsgeber inhaltlich von den Vorgaben des Tarifvertrages abweichen wollte.
77 
aa) Im Rahmen der Auslegung ist zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Begriff der „Ausgliederung“ um einen juristischen Fachbegriff handelt. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass Tarifvertragsparteien, die einen juristischen Fachbegriff benutzen, ihn in seiner fachlichen Bedeutung verwenden (vgl. BAG, Urteil vom 14.12.2004, 9 AZR 33/04).
78 
α) Die fachliche Bedeutung des Begriffs „Ausgliederung“ beschränkt sich allerdings nicht auf die in § 123 Abs. 3 UmwG geregelten Fälle. Dort wird der Begriff der „Ausgliederung“ zwar legal definiert. § 123 Abs. 3 UmwG regelt aber nur die Fälle der Ausgliederung im Wege der Sonderrechtsnachfolge. In der gesellschaftsrechtlichen Kommentarliteratur wird aber der Begriff der „Ausgliederung“ auch in Fällen der Einzelrechtsnachfolge verwendet (vgl. Schmitt/Hörtnagel, Umwandlungsgesetz, 4. Aufl., § 123, Rn. 24), wobei umstritten ist, ob in diesen Fällen die Vorschriften des UmwG entsprechende Anwendung finden. Hinzu kommt, dass weder im Tarifvertrag Altersvorsorgeplan 2001, noch in der Satzung der Beklagten ein Bezug zum UmwG feststellbar ist. Sachliche Gründe, die die Tarifvertragsparteien bewogen haben könnten, nur die Fälle der Ausgliederung im Sinne des § 123 Abs. 3 UmwG zu regeln, sind nicht ersichtlich. Vor diesem Hintergrund kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Tarifvertragsparteien den Begriff der „Ausgliederung“ rechtstechnisch auf die Fälle des UmwG beschränken wollten.
79 
β) In der gesellschaftsrechtlichen Rechtsprechung und Kommentarliteratur wird jedoch unter Ausgliederung (und zwar sowohl im als auch außerhalb des Anwendungsbereichs des UmwG) regelmäßig die Übertragung von Vermögensteilen gegen Anteilsgewährung und nicht – wie hier – gegen Zahlung eines Kaufpreises verstanden.
80 
Die fachlich-juristische Bedeutung des Begriffs „Ausgliederung“ beschränkt sich aber nicht auf diese Fälle. In der arbeitsrechtlichen Rechtsprechung wird der Begriff der „Ausgliederung“ auch für Fälle des Unternehmenskaufs gegen Zahlung eines Kaufpreises verwendet (vgl. Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 19.08.2008, 6 Sa 851/08, veröffentlicht bei juris, Rn. 98, 99, 108; vgl. Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 29.04.2008, 6 Sa 1809/07, veröffentlicht bei juris, Leitsatz Ziff. 2; vgl. BAG, Urteil vom 14.12.2006, 8 AZR 763/05, veröffentlicht bei juris, Rn. 30, 32).
81 
bb) Unabhängig davon, dass die fachlich-juristische Bedeutung des Begriffs „Ausgliederung“ somit nicht eindeutig ist, ist ferner zu berücksichtigen, dass Tarifnormen auch auf die Verständnismöglichkeit juristisch unkundiger Normunterworfener abstellen (vgl. Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 25.07.2007, 12 Sa 944/07), also auf deren Verständnis von „Ausgliederung“. Im allgemeinen Sprachgebrauch wird „Ausgliederung“ im Sinne von Betriebsübergang oder als eine Form des „Outsourcing“ (im Sinne von unternehmens- bzw. konzernexternen Outsourcings) verstanden.
82 
cc) Bei der Auslegung eines Tarifvertrages ist außerdem auf den tariflichen Gesamtzusammenhang abzustellen (BAG, Urteil vom 13.05.2008, 4 AZR 107/97). Daneben gilt es auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (BAG, a.a.O.).
83 
Insoweit ist ein sachlicher Grund für die Unterscheidung von Unternehmenskauf und von Übertragung von Vermögensteilen gegen Anteilsgewährung bei der Zurechnung von Rentenlasten nicht erkennbar. Die Zurechnung von Rentenlasten wurde zur lastengerechten Verteilung des Sanierungsgeldes zwischen den an der Beklagten beteiligten Arbeitgebern geschaffen. Dies folgt auch aus der systematischen Stellung des § 65 Abs. 5 VBLS zwischen § 65 Abs. 4 und Abs. 5a VBLS. Für die Beklagte bleibt die Gesamthöhe des Sanierungsgeldes gleich. Das Bedürfnis einer lastengerechten Verteilung ist bei einem Unternehmenskauf nicht anders zu beurteilen als bei der Übertragung eines Betriebsteils gegen Anteilsgewährung.
84 
b) Auch eine systematische Auslegung des § 65 Abs. 5 VBLS führt zu dem Ergebnis, dass der Begriff der „Ausgliederung“ sich weder auf die im UmwG geregelten Fälle noch auf die Fälle der Übertragung von Vermögenswerten gegen Anteilsgewährung beschränkt.
85 
aa) Nach dem später eingeführten § 65 Abs. 5 S. 4 VBLS gelten die Sätze 1 bis 3 des § 65 Abs. 5 VBLS entsprechend für bereits beteiligte Arbeitgeber, die nach dem 31. Dezember 2007 im Abrechnungsverband West Pflichtversicherte im Wege der Ausgliederung übernommen haben. Diese Vorschrift kann zur Auslegung des § 65 Abs. 5 S. 1 VBLS herangezogen werden, da davon ausgegangen werden kann, dass der Satzungsgeber den Begriff der „Ausgliederung“ einheitlich verwendet.
86 
Bereits beteiligte Arbeitgeber sind insbesondere Gebietskörperschaften und juristische Personen des öffentlichen Rechts (vgl. § 19 Abs. 2 a), b), c), d) VBLS). Wenn diese gem. § 65 Abs. 5 S. 4 VBLS Pflichtversicherte im Wege der Ausgliederung übernehmen, kommt eine Anteilsgewährung gar nicht in Betracht, da weder Gebietskörperschaften noch juristische Personen des öffentlichen Rechts eine Beteiligung an sich gewähren können. Wenn unter „Ausgliederung“ nur die Übertragung von Betriebsteilen gegen Anteilsgewährung (am Übernehmenden) verstanden wird, scheiden Gebietskörperschaften und juristische Personen des öffentlichen Rechts von vornherein aus dem Anwendungsbereich des § 65 Abs. 5 S. 4 VBLS aus. Die Vorschrift würde dann nur für sonstige juristische Personen des Privatrechts gelten (vgl. § 19 Abs. 2 e) VBLS). Nur diesen würden Rentenlasten zugerechnet werden, wenn sie Pflichtversicherte (im Wege der Ausgliederung) übernehmen. Unabhängig von der Frage, ob eine solche Unterscheidung sinnvoll erscheint, bezieht sich der Wortlaut des § 65 Abs. 5 S. 4 VBLS eindeutig auf alle bereits beteiligten Arbeitgeber. Mit „Ausgliederung“ kann in diesem Zusammenhang nur eine Übertragung von Betriebsteilen (gegen Anteilsgewährung oder gegen Zahlung eines Kaufpreises) gemeint sein, da die Vorschrift dann auf alle Beteiligte im Sinne des § 19 Abs. 2 VBLS Anwendung finden kann.
87 
bb) Ein anderes Auslegungsergebnis folgt nicht aus den verschiedenen Formulierungen in § 22 Abs. 3 S. 3 VBLS einerseits und § 65 Abs. 5 VBLS bzw. § 23 Abs. 2 S. 9 -12 VBLS andererseits.
88 
Während es nach § 22 Abs. 3 S. 3 VBLS für das Vorliegen eines wichtigen Grundes ausreicht, dass Pflichtversicherte auf andere Arbeitgeber übertragen werden, die an der Anstalt nicht beteiligt sind, kommt eine Zurechnung von Rentenlasten gemäß § 65 Abs. 5 VBLS bzw. § 23 Abs. 2 S. 9-12 VBLS nur in Betracht, wenn Pflichtversicherte im Wege der Ausgliederung übernommen werden. Es kommt daher zusätzlich darauf an, dass die Pflichtversicherten im Rahmen einer Übertragung von Betriebsteilen übernommen werden.
89 
2. Der Anwendung des § 65 Abs. 5 S. 1 VBLS steht nicht die Formulierung „Beteiligte, die ab 1. November 2001 durch Ausgliederung aus einem Beteiligten entstehen “ entgegen.
90 
Entgegen der Auffassung der Klägerin kommt es hierbei nicht auf den Zeitpunkt des Entstehens als juristische Person an. Eine Gegenüberstellung der Regelungen in § 65 Abs. 5 S. 1 und S. 4 zeigt, dass es bei S. 1 um die Übernahme von Pflichtversicherten (im Wege der Ausgliederung) durch Arbeitgeber geht, die bisher nicht bei der Beklagten beteiligt waren und die sich aufgrund der Übernahme an der Beklagten beteiligen, während S. 4 die Übernahme von Pflichtversicherten durch bereits beteiligte Arbeitgeber regelt. Als Beteiligter der Beklagten entsteht ein Arbeitgeber erst mit dem Abschluss der Beteiligungsvereinbarung (vgl. § 19 Abs. 1 VBLS), so dass auf diesen Zeitpunkt abzustellen ist. Diese wurde am 17. Juni 2002, also nach dem 1. November 2001, infolge der Übernahme der Geschäftsbetriebe und der Arbeitnehmer der Krankenhäuser H. und St., abgeschlossen. Ein Beteiligter entsteht durch Ausgliederung aus einem Beteiligten, wenn der Übernehmende Betriebsteile und Arbeitnehmer übernimmt und sich infolge der Übernahme an der Beklagten beteiligt. Unerheblich ist daher, dass die Klägerin laut dem Unternehmenskaufvertrag nicht verpflichtet war, eine Beteiligungsvereinbarung mit der Beklagten abzuschließen.
91 
Die Klägerin argumentiert, dass § 65 Abs. 5 S. 1 VBLS nur den Fall der Ausgliederung eines Geschäftsbereichs auf ein Tochterunternehmen regele, da nur in einem solchen Fall ein neuer Beteiligter „aus einem“ alten Beteiligten entstehe. Unabhängig davon, dass die Satzung der Beklagten an keiner Stelle einen solchen Bezug zum UmwG aufweist (siehe oben), wäre, wenn man der Argumentation der Klägerin folgen würde, nur der eine Fall der Ausgliederung gemäß § 123 Abs. 3 Nr. 2 UmwG (Ausgliederung zur Neugründung) vom Anwendungsbereich des § 65 Abs. 5 S. 1 VBLS erfasst. Der Fall der Ausgliederung nach § 123 Abs. 3 Nr. 1 UmwG (Ausgliederung zur Aufnahme) wäre nur erfasst, wenn die Übertragung auf einen bei der Beklagten bereits beteiligten Rechtsträger erfolgen würde (§ 65 Abs. 5 S. 4 VBLS), nicht dagegen, wenn die Übertragung auf einen noch nicht bei der Beklagten beteiligten Rechtsträger erfolgen würde, der sich anschließend an der Beklagten beteiligt, da dann weder § 65 Abs. 5 S. 1 noch S. 4 VBLS einschlägig wären. Dies zeigt, dass es nicht auf die Entstehung als juristische Person ankommen kann.
92 
Ein anderes Auslegungsergebnis folgt auch nicht daraus, dass im Tarifvertrag Altersvorsorgeplan 2001 von „Arbeitgebern, die seit dem 1. November 2001 durch Ausgliederung entstanden sind, (…)“ gesprochen wird. Die Verwendung der Begriffe „Arbeitgeber“ im Tarifvertrag einerseits und „Beteiligter“ in der Satzung der Beklagten andererseits ergibt sich, wie die Beklagte zu Recht dargelegt hat, aus dem unterschiedlichen Regelungsgehalt von Tarifvertrag und Satzung. Da der Tarifvertrag die Rechtsbeziehungen zwischen den Tarifvertragsparteien, also Arbeitgebern und Arbeitnehmern regelt, wird im Tarifvertrag regelmäßig der Begriff „Arbeitgeber“ verwendet. Dagegen bezieht sich die Satzung der Beklagten auf der Verhältnis der Beklagten zu ihren Beteiligten als Vertragspartnern, so dass in der Satzung in den entsprechenden Regelungen der Begriff des „Beteiligten“ verwendet wird (vgl. z. B. § 17 Abs. 1 ATV einerseits und § 65 Abs. 1 VBLS andererseits).
93 
Auch der Vergleich mit der Formulierung in § 23 Abs. 2 S. 9 VBLS führt zu keinem anderen Ergebnis. Genauso wie ein Beteiligter aus einem anderen Beteiligten entsteht, wenn er Betriebsteile und Arbeitnehmer des anderen Beteiligten übernimmt und sich infolgedessen anschließend an der Beklagten beteiligt, geht in diesem Fall ein neuer Beteiligter aus einem anderen Beteiligten hervor.
94 
3. Die Unklarheitenregel des § 305 c BGB findet keine Anwendung. Für ihre Anwendung genügt nicht, dass Streit über die Auslegung besteht. Auf § 305 c Abs. 2 BGB ist nur zurückzugreifen, wenn die objektive Auslegung zu dem Ergebnis geführt hat, dass die Klausel nach dem Wortlaut unter Berücksichtigung ihres nach verständiger Würdigung zu ermittelnden Sinnes und Zwecks objektiv mehrdeutig ist und die Mehrdeutigkeit nicht beseitigt werden kann. Es müssen nach Ausschöpfung der in Betracht kommenden Auslegungsmethoden erhebliche Zweifel und mindestens zwei unterschiedliche Auslegungen vertretbar bleiben (vgl. BGHZ 112, 65). Die oben aufgezeigte Auslegung des Tarifvertrages einerseits und der Satzung der Beklagten andererseits vermochte die Zweifel jedoch zu beheben.
95 
Es kann daher dahinstehen, ob darüber hinaus auch die Kontrollsperre des § 310 Abs. 4 S. 1 BGB greift (vgl. BGH, Urteil vom 14.11.2007, IV ZR 74/06).
II.
96 
Die Klägerin muss bei der Berechnung des Sanierungsgeldes die bereits vor der Übernahme der Arbeitnehmer des Krankenhauses N. von der Stiftung B. Krankenhaus dort entstandenen Rentenlasten nicht als „eigene Rentenlasten“ gegen sich gelten lassen (B.II.1.).
97 
Der Klägerin sind diese Rentenlasten allerdings gemäß § 65 Abs. 5 VBLS zuzurechnen (B.II.2.).
98 
1. Eine Rechtsgrundlage für die Zurechnung der vor der Übernahme der Arbeitnehmer des Krankenhauses N. von der Stiftung B. Krankenhaus dort entstandenen Rentenlasten als „eigene Rentenlasten“ der Klägerin ist nicht vorhanden.
99 
a) Durch den Unternehmenskaufvertrag vom 02.11.2001 zwischen der Klägerin einerseits und dem Landkreis N. sowie der Stiftung B. andererseits und den anschließenden Betriebsübergängen sind keine Rentenlasten der Veräußerer auf die Klägerin übergegangen, die die Klägerin als eigene Rentenlasten gegen sich gelten lassen müsste.
100 
Nach § 613 a BGB gehen mit einem Betriebsübergang nur die zu diesem Zeitpunkt bestehenden Arbeitsverhältnisse, nicht aber die Ruhestandsverhältnisse auf den Erwerber über (vgl. BAG, Entscheidung vom 23.03.2004, 3 AZR 151/03).
101 
Es erscheint schon zweifelhaft, ob ein Übergang von Rentenlasten bei einer Sonder- oder Gesamtrechtsnachfolge erfolgen kann. Zwar können im Falle einer Gesamtrechtsnachfolge Versorgungsverbindlichkeiten auf den Übernehmenden übergehen (BAG, Urteil vom 11.03.2008, 3 AZR 358/06, Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 05.06.2003, 11 (1) Sa 1/03). Zu unterscheiden sind aber die Begriffe „Versorgungsverbindlichkeit“ und „Rentenlast“. Bei ersteren handelt es sich um Verbindlichkeiten eines Unternehmens gegenüber ehemals bei dem Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmern aus dem Abschluss von Betriebsrentenvereinbarungen. Der Begriff der „Rentenlast“ stammt aus der Satzung der Beklagten. Nach § 65 Abs. 3 VBLS berechnet sich das von einem bei der Beklagten beteiligten Arbeitgeber zu zahlende Sanierungsgeld nach dem Verhältnis der neunfachen Rentensumme aller Renten zuzüglich der Entgeltsumme aller Pflichtversicherter zu der auf den Beteiligten entfallenden neunfachen Rentensumme zuzüglich der Entgeltsumme seiner Pflichtversicherten. Bei der auf einen Beteiligten entfallenden Rentensumme handelt es sich folglich um seine Rentenlast. Es handelt sich daher dabei nicht um tatsächliche Verbindlichkeiten des Arbeitgebers, sondern um eine Rechengröße. Es ist daher fraglich, ob diese Rentenlast bei einer Sonder- oder Gesamtrechtsnachfolge automatisch, d.h. ohne ausdrückliche Vereinbarung mit der Beklagten und ohne ausdrückliche Bestimmung in der Satzung der Beklagten „übergehen“ kann.
102 
Jedenfalls kommt im Falle einer Einzelrechtsnachfolge, wie sie hier stattgefunden hat, ein automatischer Übergang von Rentenlasten nicht in Betracht. Eine ausdrückliche vertragliche Verpflichtung des Erwerbers, Rentenlasten des Veräußerers zu übernehmen, könnte - unabhängig davon, dass eine solche Verpflichtung im Unternehmenskaufvertrag vom 02.11.2001 nicht getroffen wurde - nur Rechtswirkung zwischen den Parteien des Kaufvertrages entfalten.
103 
b) Im Rahmen der Satzung der Beklagten folgt aus den Regelungen in §§ 23 Abs. 2 S. 9, 65 Abs. 5 VBLS, dass die Rentenlasten grundsätzlich bei demjenigen Beteiligten anzusetzen sind, bei dem sie entstanden sind. Eine anderweitige Zurechnung kommt daher nur in Betracht, wenn eine Vorschrift der Satzung dies bestimmt oder wenn in der Beteiligungsvereinbarung eine Regelung dahingehend getroffen wird.
104 
Eine Übernahme der Rentenlasten durch die Klägerin folgt nicht aus § 3 der Beteiligungsvereinbarung vom 17.06.2002. Danach wurde eine Regelung nur für den Fall des Ausscheidens der Klägerin aus der Beteiligung und der damit verbundenen Verpflichtung zur Zahlung des Gegenwerts nach § 23 VBLS getroffen. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut sind die aus der Beteiligung der Stiftung B. Krankenhaus entstandenen und von der VBL zu erfüllenden Verpflichtungen aufgrund von Leistungsansprüchen und Anwartschaften nur in den zu zahlenden Gegenwert einzubeziehen. Eine entsprechende Regelung für die Berechnung des Sanierungsgeldes wurde nicht getroffen.
105 
Eine Rechtsgrundlage für den vollumfänglichen Eintritt der Klägerin in die Rechte und Pflichten der Stiftung B. Krankenhaus ist nicht vorhanden. Ein solcher ergibt sich insbesondere nicht aus § 3 der Beteiligungsvereinbarung. Entgegen der Ansicht der Beklagten war eine Übernahme der Rentenlasten der Stiftung B. Krankenhaus durch die Klägerin bei der Berechnung des Gegenwerts nicht Voraussetzung dafür, dass die Stiftung von der Verpflichtung zur Zahlung des Gegenwerts für die bei ihr entstandenen Versorgungsverpflichtungen befreit wird. Die Verpflichtung zur Zahlung des Gegenwerts entfällt bereits unter den Voraussetzungen des § 23 Abs. 3 VBLS, der lediglich eine Übernahme von Pflichtversicherten durch den Erwerber voraussetzt. Ein vollumfänglicher Eintritt der Klägerin in die Rechte und Pflichten der Stiftung B. war daher hierfür nicht erforderlich. Es spielt daher auch keine Rolle, ob die Beteiligung der Stiftung B. mit der Übernahme des Krankenhauses endete.
106 
Hintergrund der fehlenden Regelung hinsichtlich der Berechnung des Sanierungsgeldes ist vermutlich, dass zum Zeitpunkt des Abschlusses der Beteiligungsvereinbarung am 17.06.2002 die neue Satzung der Beklagten, die die Verpflichtung zur Zahlung von Sanierungsgeld einführte, noch nicht beschlossen worden war und die Parteien sich daher über die eventuelle Notwendigkeit einer Regelung nicht im Klaren waren. Eine ergänzende Vertragsauslegung kommt allerdings nicht in Betracht. Eine solche scheidet aus, wenn eine Regelungslücke in verschiedener Weise geschlossen werden kann und - wie hier - keine besonderen Anhaltspunkte dafür bestehen, für welche Alternative sich die Parteien entschieden hätten (vgl. BGHZ 62, 83). Da die Übernahme von Rentenlasten hinsichtlich der Berechnung des Sanierungsgeldes viel weitergehende finanzielle und fortlaufende Auswirkungen für die Klägerin mit sich bringen würde, kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass eine solche Vereinbarung getroffen worden wäre.
107 
2. Die Klägerin muss sich bei der Berechnung des Sanierungsgeldes die bereits vor der Übernahme der Arbeitnehmer des Krankenhauses N. von der Stiftung B. Krankenhaus dort entstandenen Rentenlasten gemäß § 65 Abs. 5 S. 1 VBLS zurechnen lassen.
108 
Dem steht nicht entgegen, dass es sich bei dem Krankenhaus um das einzige bzw. wesentliche Vermögen der Stiftung handelte. Unter „Ausgliederung“ ist die Übertragung von Vermögensteilen zu verstehen (siehe oben unter B. I.). Dabei kann ein Unternehmen einen Teil oder mehrere Teile seines Vermögens ausgliedern. Daraus folgt, dass auch so viele Teile aus dem Vermögen ausgegliedert werden können, dass im Ergebnis das gesamte Vermögen auf einen anderen Rechtsträger übertragen wird (vgl. Schmitt/Hörtnagel, a.a.O., § 124, Rn. 22 für den Fall der Ausgliederung nach § 123 Abs. 3 UmwG). Der Wortlaut des Begriffs „Ausgliederung“ steht einer solchen Auslegung nicht entgegen.
III.
109 
Aus der Anwendung des § 65 Abs. 5 S. 1 VBLS folgt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die über die Stiftung B. zugerechneten Rentenlasten gemäß § 65 Abs. 5 VBLS jährlich zu mindern.
C.
110 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

Gründe

 
69 
Die zulässige Klage (A.) hat nur hinsichtlich des Hilfsantrags Erfolg (B.).
A.
70 
Die Klägerin hat ein besonderes Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 ZPO an den von ihr begehrten Feststellungen. Dem steht nicht entgegen, dass die Frage, ob die Beklagte grundsätzlich zur Erhebung von Sanierungsgeldern berechtigt ist, im vorliegenden Verfahren ausgeklammert ist. In dem insoweit anhängigen Schiedsverfahren geht es um die Rückforderung bereits gezahlter Sanierungsgelder, wobei die Nichtigkeit der seinerzeitigen Rechtsgrundlage für die Erhebung von Sanierungsgeldern, also der Satzung der Beklagten vor Inkrafttreten der 7. - 9. Satzungsänderung, gerügt wurde. Dagegen geht es vorliegend um die Frage, ob die Beklagte generell, also auch zukünftig und nach Inkrafttreten der 7. - 9. Satzungsänderung berechtigt ist, bei der Berechnung des Sanierungsgeldes Rentenlasten zuzurechnen.
B.
71 
Der Klägerin sind bei der Berechnung des Sanierungsgeldes gemäß § 65 Abs. 5 S. 1 VBLS Rentenlasten zuzurechnen, die bereits vor der Übernahme der Arbeitnehmer der Krankenhäuser H. und St. vom Landkreis N. entstanden waren (I.).
72 
Die Klägerin muss bei der Berechnung des Sanierungsgeldes die bereits vor der Übernahme der Arbeitnehmer des Krankenhauses N. von der Stiftung B. Krankenhaus dort entstandenen Rentenlasten nicht als „eigene Rentenlasten“ gegen sich gelten lassen. Der Klägerin sind diese Rentenlasten allerdings gemäß § 65 Abs. 5 VBLS zuzurechnen (II.).
73 
Die Beklagte hat auch die über die Stiftung B. Krankenhaus zugerechneten Rentenlasten gemäß § 65 Abs. 5 VBLS abzuschreiben (III.)
I.
74 
§ 65 Abs. 5 S. 1 VBLS findet hinsichtlich der Übertragung der Krankenhäuser H. und St. auf die Klägerin Anwendung.
75 
1. Der Begriff der „Ausgliederung“ in § 65 Abs. 5 VBLS ist weder auf den umwandlungsrechtlichen Begriff der „Ausgliederung“ im Sinne des § 123 Abs. 3 UmwG noch auf sonstige Fälle der Übertragung von Vermögenswerten gegen Anteilsgewährung beschränkt. Unter „Ausgliederung“ im Sinne des § 65 Abs. 5 VBLS ist vielmehr eine Übertragung von Vermögens- bzw. Betriebsteilen zu verstehen.
76 
a) Ausgangspunkt der Auslegung des Begriffs „Ausgliederung“ ist der Tarifvertrag Altersvorsorgeplan 2001, da § 65 Abs. 5 VBLS die dort unter 4.3 getroffene Regelung konkretisiert und bereits dort der Begriff „Ausgliederung“ von den Tarifvertragsparteien verwendet wurde. Eine Auslegung des Begriffs hat für die Satzung und für den Tarifvertrag einheitlich zu erfolgen, da keine Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass der Satzungsgeber inhaltlich von den Vorgaben des Tarifvertrages abweichen wollte.
77 
aa) Im Rahmen der Auslegung ist zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Begriff der „Ausgliederung“ um einen juristischen Fachbegriff handelt. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass Tarifvertragsparteien, die einen juristischen Fachbegriff benutzen, ihn in seiner fachlichen Bedeutung verwenden (vgl. BAG, Urteil vom 14.12.2004, 9 AZR 33/04).
78 
α) Die fachliche Bedeutung des Begriffs „Ausgliederung“ beschränkt sich allerdings nicht auf die in § 123 Abs. 3 UmwG geregelten Fälle. Dort wird der Begriff der „Ausgliederung“ zwar legal definiert. § 123 Abs. 3 UmwG regelt aber nur die Fälle der Ausgliederung im Wege der Sonderrechtsnachfolge. In der gesellschaftsrechtlichen Kommentarliteratur wird aber der Begriff der „Ausgliederung“ auch in Fällen der Einzelrechtsnachfolge verwendet (vgl. Schmitt/Hörtnagel, Umwandlungsgesetz, 4. Aufl., § 123, Rn. 24), wobei umstritten ist, ob in diesen Fällen die Vorschriften des UmwG entsprechende Anwendung finden. Hinzu kommt, dass weder im Tarifvertrag Altersvorsorgeplan 2001, noch in der Satzung der Beklagten ein Bezug zum UmwG feststellbar ist. Sachliche Gründe, die die Tarifvertragsparteien bewogen haben könnten, nur die Fälle der Ausgliederung im Sinne des § 123 Abs. 3 UmwG zu regeln, sind nicht ersichtlich. Vor diesem Hintergrund kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Tarifvertragsparteien den Begriff der „Ausgliederung“ rechtstechnisch auf die Fälle des UmwG beschränken wollten.
79 
β) In der gesellschaftsrechtlichen Rechtsprechung und Kommentarliteratur wird jedoch unter Ausgliederung (und zwar sowohl im als auch außerhalb des Anwendungsbereichs des UmwG) regelmäßig die Übertragung von Vermögensteilen gegen Anteilsgewährung und nicht – wie hier – gegen Zahlung eines Kaufpreises verstanden.
80 
Die fachlich-juristische Bedeutung des Begriffs „Ausgliederung“ beschränkt sich aber nicht auf diese Fälle. In der arbeitsrechtlichen Rechtsprechung wird der Begriff der „Ausgliederung“ auch für Fälle des Unternehmenskaufs gegen Zahlung eines Kaufpreises verwendet (vgl. Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 19.08.2008, 6 Sa 851/08, veröffentlicht bei juris, Rn. 98, 99, 108; vgl. Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 29.04.2008, 6 Sa 1809/07, veröffentlicht bei juris, Leitsatz Ziff. 2; vgl. BAG, Urteil vom 14.12.2006, 8 AZR 763/05, veröffentlicht bei juris, Rn. 30, 32).
81 
bb) Unabhängig davon, dass die fachlich-juristische Bedeutung des Begriffs „Ausgliederung“ somit nicht eindeutig ist, ist ferner zu berücksichtigen, dass Tarifnormen auch auf die Verständnismöglichkeit juristisch unkundiger Normunterworfener abstellen (vgl. Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 25.07.2007, 12 Sa 944/07), also auf deren Verständnis von „Ausgliederung“. Im allgemeinen Sprachgebrauch wird „Ausgliederung“ im Sinne von Betriebsübergang oder als eine Form des „Outsourcing“ (im Sinne von unternehmens- bzw. konzernexternen Outsourcings) verstanden.
82 
cc) Bei der Auslegung eines Tarifvertrages ist außerdem auf den tariflichen Gesamtzusammenhang abzustellen (BAG, Urteil vom 13.05.2008, 4 AZR 107/97). Daneben gilt es auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (BAG, a.a.O.).
83 
Insoweit ist ein sachlicher Grund für die Unterscheidung von Unternehmenskauf und von Übertragung von Vermögensteilen gegen Anteilsgewährung bei der Zurechnung von Rentenlasten nicht erkennbar. Die Zurechnung von Rentenlasten wurde zur lastengerechten Verteilung des Sanierungsgeldes zwischen den an der Beklagten beteiligten Arbeitgebern geschaffen. Dies folgt auch aus der systematischen Stellung des § 65 Abs. 5 VBLS zwischen § 65 Abs. 4 und Abs. 5a VBLS. Für die Beklagte bleibt die Gesamthöhe des Sanierungsgeldes gleich. Das Bedürfnis einer lastengerechten Verteilung ist bei einem Unternehmenskauf nicht anders zu beurteilen als bei der Übertragung eines Betriebsteils gegen Anteilsgewährung.
84 
b) Auch eine systematische Auslegung des § 65 Abs. 5 VBLS führt zu dem Ergebnis, dass der Begriff der „Ausgliederung“ sich weder auf die im UmwG geregelten Fälle noch auf die Fälle der Übertragung von Vermögenswerten gegen Anteilsgewährung beschränkt.
85 
aa) Nach dem später eingeführten § 65 Abs. 5 S. 4 VBLS gelten die Sätze 1 bis 3 des § 65 Abs. 5 VBLS entsprechend für bereits beteiligte Arbeitgeber, die nach dem 31. Dezember 2007 im Abrechnungsverband West Pflichtversicherte im Wege der Ausgliederung übernommen haben. Diese Vorschrift kann zur Auslegung des § 65 Abs. 5 S. 1 VBLS herangezogen werden, da davon ausgegangen werden kann, dass der Satzungsgeber den Begriff der „Ausgliederung“ einheitlich verwendet.
86 
Bereits beteiligte Arbeitgeber sind insbesondere Gebietskörperschaften und juristische Personen des öffentlichen Rechts (vgl. § 19 Abs. 2 a), b), c), d) VBLS). Wenn diese gem. § 65 Abs. 5 S. 4 VBLS Pflichtversicherte im Wege der Ausgliederung übernehmen, kommt eine Anteilsgewährung gar nicht in Betracht, da weder Gebietskörperschaften noch juristische Personen des öffentlichen Rechts eine Beteiligung an sich gewähren können. Wenn unter „Ausgliederung“ nur die Übertragung von Betriebsteilen gegen Anteilsgewährung (am Übernehmenden) verstanden wird, scheiden Gebietskörperschaften und juristische Personen des öffentlichen Rechts von vornherein aus dem Anwendungsbereich des § 65 Abs. 5 S. 4 VBLS aus. Die Vorschrift würde dann nur für sonstige juristische Personen des Privatrechts gelten (vgl. § 19 Abs. 2 e) VBLS). Nur diesen würden Rentenlasten zugerechnet werden, wenn sie Pflichtversicherte (im Wege der Ausgliederung) übernehmen. Unabhängig von der Frage, ob eine solche Unterscheidung sinnvoll erscheint, bezieht sich der Wortlaut des § 65 Abs. 5 S. 4 VBLS eindeutig auf alle bereits beteiligten Arbeitgeber. Mit „Ausgliederung“ kann in diesem Zusammenhang nur eine Übertragung von Betriebsteilen (gegen Anteilsgewährung oder gegen Zahlung eines Kaufpreises) gemeint sein, da die Vorschrift dann auf alle Beteiligte im Sinne des § 19 Abs. 2 VBLS Anwendung finden kann.
87 
bb) Ein anderes Auslegungsergebnis folgt nicht aus den verschiedenen Formulierungen in § 22 Abs. 3 S. 3 VBLS einerseits und § 65 Abs. 5 VBLS bzw. § 23 Abs. 2 S. 9 -12 VBLS andererseits.
88 
Während es nach § 22 Abs. 3 S. 3 VBLS für das Vorliegen eines wichtigen Grundes ausreicht, dass Pflichtversicherte auf andere Arbeitgeber übertragen werden, die an der Anstalt nicht beteiligt sind, kommt eine Zurechnung von Rentenlasten gemäß § 65 Abs. 5 VBLS bzw. § 23 Abs. 2 S. 9-12 VBLS nur in Betracht, wenn Pflichtversicherte im Wege der Ausgliederung übernommen werden. Es kommt daher zusätzlich darauf an, dass die Pflichtversicherten im Rahmen einer Übertragung von Betriebsteilen übernommen werden.
89 
2. Der Anwendung des § 65 Abs. 5 S. 1 VBLS steht nicht die Formulierung „Beteiligte, die ab 1. November 2001 durch Ausgliederung aus einem Beteiligten entstehen “ entgegen.
90 
Entgegen der Auffassung der Klägerin kommt es hierbei nicht auf den Zeitpunkt des Entstehens als juristische Person an. Eine Gegenüberstellung der Regelungen in § 65 Abs. 5 S. 1 und S. 4 zeigt, dass es bei S. 1 um die Übernahme von Pflichtversicherten (im Wege der Ausgliederung) durch Arbeitgeber geht, die bisher nicht bei der Beklagten beteiligt waren und die sich aufgrund der Übernahme an der Beklagten beteiligen, während S. 4 die Übernahme von Pflichtversicherten durch bereits beteiligte Arbeitgeber regelt. Als Beteiligter der Beklagten entsteht ein Arbeitgeber erst mit dem Abschluss der Beteiligungsvereinbarung (vgl. § 19 Abs. 1 VBLS), so dass auf diesen Zeitpunkt abzustellen ist. Diese wurde am 17. Juni 2002, also nach dem 1. November 2001, infolge der Übernahme der Geschäftsbetriebe und der Arbeitnehmer der Krankenhäuser H. und St., abgeschlossen. Ein Beteiligter entsteht durch Ausgliederung aus einem Beteiligten, wenn der Übernehmende Betriebsteile und Arbeitnehmer übernimmt und sich infolge der Übernahme an der Beklagten beteiligt. Unerheblich ist daher, dass die Klägerin laut dem Unternehmenskaufvertrag nicht verpflichtet war, eine Beteiligungsvereinbarung mit der Beklagten abzuschließen.
91 
Die Klägerin argumentiert, dass § 65 Abs. 5 S. 1 VBLS nur den Fall der Ausgliederung eines Geschäftsbereichs auf ein Tochterunternehmen regele, da nur in einem solchen Fall ein neuer Beteiligter „aus einem“ alten Beteiligten entstehe. Unabhängig davon, dass die Satzung der Beklagten an keiner Stelle einen solchen Bezug zum UmwG aufweist (siehe oben), wäre, wenn man der Argumentation der Klägerin folgen würde, nur der eine Fall der Ausgliederung gemäß § 123 Abs. 3 Nr. 2 UmwG (Ausgliederung zur Neugründung) vom Anwendungsbereich des § 65 Abs. 5 S. 1 VBLS erfasst. Der Fall der Ausgliederung nach § 123 Abs. 3 Nr. 1 UmwG (Ausgliederung zur Aufnahme) wäre nur erfasst, wenn die Übertragung auf einen bei der Beklagten bereits beteiligten Rechtsträger erfolgen würde (§ 65 Abs. 5 S. 4 VBLS), nicht dagegen, wenn die Übertragung auf einen noch nicht bei der Beklagten beteiligten Rechtsträger erfolgen würde, der sich anschließend an der Beklagten beteiligt, da dann weder § 65 Abs. 5 S. 1 noch S. 4 VBLS einschlägig wären. Dies zeigt, dass es nicht auf die Entstehung als juristische Person ankommen kann.
92 
Ein anderes Auslegungsergebnis folgt auch nicht daraus, dass im Tarifvertrag Altersvorsorgeplan 2001 von „Arbeitgebern, die seit dem 1. November 2001 durch Ausgliederung entstanden sind, (…)“ gesprochen wird. Die Verwendung der Begriffe „Arbeitgeber“ im Tarifvertrag einerseits und „Beteiligter“ in der Satzung der Beklagten andererseits ergibt sich, wie die Beklagte zu Recht dargelegt hat, aus dem unterschiedlichen Regelungsgehalt von Tarifvertrag und Satzung. Da der Tarifvertrag die Rechtsbeziehungen zwischen den Tarifvertragsparteien, also Arbeitgebern und Arbeitnehmern regelt, wird im Tarifvertrag regelmäßig der Begriff „Arbeitgeber“ verwendet. Dagegen bezieht sich die Satzung der Beklagten auf der Verhältnis der Beklagten zu ihren Beteiligten als Vertragspartnern, so dass in der Satzung in den entsprechenden Regelungen der Begriff des „Beteiligten“ verwendet wird (vgl. z. B. § 17 Abs. 1 ATV einerseits und § 65 Abs. 1 VBLS andererseits).
93 
Auch der Vergleich mit der Formulierung in § 23 Abs. 2 S. 9 VBLS führt zu keinem anderen Ergebnis. Genauso wie ein Beteiligter aus einem anderen Beteiligten entsteht, wenn er Betriebsteile und Arbeitnehmer des anderen Beteiligten übernimmt und sich infolgedessen anschließend an der Beklagten beteiligt, geht in diesem Fall ein neuer Beteiligter aus einem anderen Beteiligten hervor.
94 
3. Die Unklarheitenregel des § 305 c BGB findet keine Anwendung. Für ihre Anwendung genügt nicht, dass Streit über die Auslegung besteht. Auf § 305 c Abs. 2 BGB ist nur zurückzugreifen, wenn die objektive Auslegung zu dem Ergebnis geführt hat, dass die Klausel nach dem Wortlaut unter Berücksichtigung ihres nach verständiger Würdigung zu ermittelnden Sinnes und Zwecks objektiv mehrdeutig ist und die Mehrdeutigkeit nicht beseitigt werden kann. Es müssen nach Ausschöpfung der in Betracht kommenden Auslegungsmethoden erhebliche Zweifel und mindestens zwei unterschiedliche Auslegungen vertretbar bleiben (vgl. BGHZ 112, 65). Die oben aufgezeigte Auslegung des Tarifvertrages einerseits und der Satzung der Beklagten andererseits vermochte die Zweifel jedoch zu beheben.
95 
Es kann daher dahinstehen, ob darüber hinaus auch die Kontrollsperre des § 310 Abs. 4 S. 1 BGB greift (vgl. BGH, Urteil vom 14.11.2007, IV ZR 74/06).
II.
96 
Die Klägerin muss bei der Berechnung des Sanierungsgeldes die bereits vor der Übernahme der Arbeitnehmer des Krankenhauses N. von der Stiftung B. Krankenhaus dort entstandenen Rentenlasten nicht als „eigene Rentenlasten“ gegen sich gelten lassen (B.II.1.).
97 
Der Klägerin sind diese Rentenlasten allerdings gemäß § 65 Abs. 5 VBLS zuzurechnen (B.II.2.).
98 
1. Eine Rechtsgrundlage für die Zurechnung der vor der Übernahme der Arbeitnehmer des Krankenhauses N. von der Stiftung B. Krankenhaus dort entstandenen Rentenlasten als „eigene Rentenlasten“ der Klägerin ist nicht vorhanden.
99 
a) Durch den Unternehmenskaufvertrag vom 02.11.2001 zwischen der Klägerin einerseits und dem Landkreis N. sowie der Stiftung B. andererseits und den anschließenden Betriebsübergängen sind keine Rentenlasten der Veräußerer auf die Klägerin übergegangen, die die Klägerin als eigene Rentenlasten gegen sich gelten lassen müsste.
100 
Nach § 613 a BGB gehen mit einem Betriebsübergang nur die zu diesem Zeitpunkt bestehenden Arbeitsverhältnisse, nicht aber die Ruhestandsverhältnisse auf den Erwerber über (vgl. BAG, Entscheidung vom 23.03.2004, 3 AZR 151/03).
101 
Es erscheint schon zweifelhaft, ob ein Übergang von Rentenlasten bei einer Sonder- oder Gesamtrechtsnachfolge erfolgen kann. Zwar können im Falle einer Gesamtrechtsnachfolge Versorgungsverbindlichkeiten auf den Übernehmenden übergehen (BAG, Urteil vom 11.03.2008, 3 AZR 358/06, Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 05.06.2003, 11 (1) Sa 1/03). Zu unterscheiden sind aber die Begriffe „Versorgungsverbindlichkeit“ und „Rentenlast“. Bei ersteren handelt es sich um Verbindlichkeiten eines Unternehmens gegenüber ehemals bei dem Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmern aus dem Abschluss von Betriebsrentenvereinbarungen. Der Begriff der „Rentenlast“ stammt aus der Satzung der Beklagten. Nach § 65 Abs. 3 VBLS berechnet sich das von einem bei der Beklagten beteiligten Arbeitgeber zu zahlende Sanierungsgeld nach dem Verhältnis der neunfachen Rentensumme aller Renten zuzüglich der Entgeltsumme aller Pflichtversicherter zu der auf den Beteiligten entfallenden neunfachen Rentensumme zuzüglich der Entgeltsumme seiner Pflichtversicherten. Bei der auf einen Beteiligten entfallenden Rentensumme handelt es sich folglich um seine Rentenlast. Es handelt sich daher dabei nicht um tatsächliche Verbindlichkeiten des Arbeitgebers, sondern um eine Rechengröße. Es ist daher fraglich, ob diese Rentenlast bei einer Sonder- oder Gesamtrechtsnachfolge automatisch, d.h. ohne ausdrückliche Vereinbarung mit der Beklagten und ohne ausdrückliche Bestimmung in der Satzung der Beklagten „übergehen“ kann.
102 
Jedenfalls kommt im Falle einer Einzelrechtsnachfolge, wie sie hier stattgefunden hat, ein automatischer Übergang von Rentenlasten nicht in Betracht. Eine ausdrückliche vertragliche Verpflichtung des Erwerbers, Rentenlasten des Veräußerers zu übernehmen, könnte - unabhängig davon, dass eine solche Verpflichtung im Unternehmenskaufvertrag vom 02.11.2001 nicht getroffen wurde - nur Rechtswirkung zwischen den Parteien des Kaufvertrages entfalten.
103 
b) Im Rahmen der Satzung der Beklagten folgt aus den Regelungen in §§ 23 Abs. 2 S. 9, 65 Abs. 5 VBLS, dass die Rentenlasten grundsätzlich bei demjenigen Beteiligten anzusetzen sind, bei dem sie entstanden sind. Eine anderweitige Zurechnung kommt daher nur in Betracht, wenn eine Vorschrift der Satzung dies bestimmt oder wenn in der Beteiligungsvereinbarung eine Regelung dahingehend getroffen wird.
104 
Eine Übernahme der Rentenlasten durch die Klägerin folgt nicht aus § 3 der Beteiligungsvereinbarung vom 17.06.2002. Danach wurde eine Regelung nur für den Fall des Ausscheidens der Klägerin aus der Beteiligung und der damit verbundenen Verpflichtung zur Zahlung des Gegenwerts nach § 23 VBLS getroffen. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut sind die aus der Beteiligung der Stiftung B. Krankenhaus entstandenen und von der VBL zu erfüllenden Verpflichtungen aufgrund von Leistungsansprüchen und Anwartschaften nur in den zu zahlenden Gegenwert einzubeziehen. Eine entsprechende Regelung für die Berechnung des Sanierungsgeldes wurde nicht getroffen.
105 
Eine Rechtsgrundlage für den vollumfänglichen Eintritt der Klägerin in die Rechte und Pflichten der Stiftung B. Krankenhaus ist nicht vorhanden. Ein solcher ergibt sich insbesondere nicht aus § 3 der Beteiligungsvereinbarung. Entgegen der Ansicht der Beklagten war eine Übernahme der Rentenlasten der Stiftung B. Krankenhaus durch die Klägerin bei der Berechnung des Gegenwerts nicht Voraussetzung dafür, dass die Stiftung von der Verpflichtung zur Zahlung des Gegenwerts für die bei ihr entstandenen Versorgungsverpflichtungen befreit wird. Die Verpflichtung zur Zahlung des Gegenwerts entfällt bereits unter den Voraussetzungen des § 23 Abs. 3 VBLS, der lediglich eine Übernahme von Pflichtversicherten durch den Erwerber voraussetzt. Ein vollumfänglicher Eintritt der Klägerin in die Rechte und Pflichten der Stiftung B. war daher hierfür nicht erforderlich. Es spielt daher auch keine Rolle, ob die Beteiligung der Stiftung B. mit der Übernahme des Krankenhauses endete.
106 
Hintergrund der fehlenden Regelung hinsichtlich der Berechnung des Sanierungsgeldes ist vermutlich, dass zum Zeitpunkt des Abschlusses der Beteiligungsvereinbarung am 17.06.2002 die neue Satzung der Beklagten, die die Verpflichtung zur Zahlung von Sanierungsgeld einführte, noch nicht beschlossen worden war und die Parteien sich daher über die eventuelle Notwendigkeit einer Regelung nicht im Klaren waren. Eine ergänzende Vertragsauslegung kommt allerdings nicht in Betracht. Eine solche scheidet aus, wenn eine Regelungslücke in verschiedener Weise geschlossen werden kann und - wie hier - keine besonderen Anhaltspunkte dafür bestehen, für welche Alternative sich die Parteien entschieden hätten (vgl. BGHZ 62, 83). Da die Übernahme von Rentenlasten hinsichtlich der Berechnung des Sanierungsgeldes viel weitergehende finanzielle und fortlaufende Auswirkungen für die Klägerin mit sich bringen würde, kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass eine solche Vereinbarung getroffen worden wäre.
107 
2. Die Klägerin muss sich bei der Berechnung des Sanierungsgeldes die bereits vor der Übernahme der Arbeitnehmer des Krankenhauses N. von der Stiftung B. Krankenhaus dort entstandenen Rentenlasten gemäß § 65 Abs. 5 S. 1 VBLS zurechnen lassen.
108 
Dem steht nicht entgegen, dass es sich bei dem Krankenhaus um das einzige bzw. wesentliche Vermögen der Stiftung handelte. Unter „Ausgliederung“ ist die Übertragung von Vermögensteilen zu verstehen (siehe oben unter B. I.). Dabei kann ein Unternehmen einen Teil oder mehrere Teile seines Vermögens ausgliedern. Daraus folgt, dass auch so viele Teile aus dem Vermögen ausgegliedert werden können, dass im Ergebnis das gesamte Vermögen auf einen anderen Rechtsträger übertragen wird (vgl. Schmitt/Hörtnagel, a.a.O., § 124, Rn. 22 für den Fall der Ausgliederung nach § 123 Abs. 3 UmwG). Der Wortlaut des Begriffs „Ausgliederung“ steht einer solchen Auslegung nicht entgegen.
III.
109 
Aus der Anwendung des § 65 Abs. 5 S. 1 VBLS folgt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die über die Stiftung B. zugerechneten Rentenlasten gemäß § 65 Abs. 5 VBLS jährlich zu mindern.
C.
110 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 122/09
vom
13. April 2011
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
VAHRG § 3 a
Enthält eine Versorgungsordnung die Regelung, dass ein Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung
wegfällt, wenn der Witwer oder die Witwe wieder heiratet
(sog. Wiederverheiratungsklausel), kann ein geschiedener, wieder verheirateter
Ehegatte von dem Träger der Versorgung auch dann nicht die Zahlung einer
Ausgleichsrente im Wege des verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs
verlangen, wenn die zweite Ehe nach dem Tod des früheren Ehemannes
, aber vor Eintritt in das Rentenbezugsalter geschlossen wird (im Anschluss
an Senatsbeschluss vom 7. Dezember 2005 - XII ZB 39/01 - FamRZ 2006,
326).
BGH, Beschluss vom 13. April 2011 - XII ZB 122/09 - OLG Stuttgart
AG Böblingen
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. April 2011 durch die
Richter Dose, Weber-Monecke, Schilling, Dr. Günter und Dr. Nedden-Boeger

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 15. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 15. Juni 2009 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen. Beschwerdewert: 1.000 €

Gründe:

I.

1
Die Antragstellerin nimmt die Antragsgegnerin im Wege des verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs auf Zahlung einer Ausgleichsrente in Anspruch.
2
Sie war mit einem früheren Werksangehörigen der Antragsgegnerin verheiratet. Die Ehe wurde durch Verbundurteil des Familiengerichts vom 24. Januar 1985 geschieden; dabei blieb der Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung des Ehemanns bei der Antragsgegnerin dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten.
3
Am 5. Mai 1986 verstarb der frühere Ehemann der Antragstellerin; am 4. Dezember 1992 heiratete diese erneut. Nach der Satzung (im Folgenden: Versorgungsordnung) der Antragsgegnerin steht der Witwe eines Versicherten eine Witwenrente zu. Gemäß § 32 lit. b der Versorgungsordnung wird die Witwenrente mit dem Ablauf des Monats der Wiederverheiratung eingestellt, wenn die Witwe sich wiederverheiratet. Gemäß § 33 der Versorgungsordnung erhält die wieder heiratende Witwe - sofern der Ehegatte als aktiver Mitarbeiter oder Invalide gestorben ist - 36 Monatsrenten als Abfindung; die wieder heiratende Witwe eines Pensionärs erhält 24 Monatsrenten als Abfindung.
4
Das Amtsgericht hat die Antragsgegnerin verpflichtet, an die Antragstellerin eine monatliche Ausgleichsrente von 619,71 € zu zahlen. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin hat das Beschwerdegericht den Beschluss des Amtsgerichts abgeändert und den Antrag auf Durchführung des verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Antragstellerin, mit der sie die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung, jedenfalls aber eine Abfindung erstrebt.

II.

5
Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg.
6
Auf das Verfahren ist gemäß Art. 111 Abs. 1, 4 FGG-RG, § 48 Abs. 1, 2 VersAusglG noch das bis August 2009 geltende Verfahrensrecht und materielle Recht anzuwenden, weil das Verfahren vor diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist und weil es weder am 1. September 2009 noch danach abgetrennt oder ausgesetzt und das Ruhen nicht angeordnet war (vgl. Senatsbeschluss vom 3. November 2010 - XII ZB 197/10 - FamRZ 2011, 100).
7
1. Das Oberlandesgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt : § 3 a Abs. 1 Satz 1 VAHRG sehe nur dann einen Leistungsanspruch vor, wenn der Ausgleichsberechtigte bei angenommenem Fortbestehen der Ehe von dem Träger der Versorgung eine Hinterbliebenenversorgung als Witwe oder Witwer erhielte. Eine verlängerte schuldrechtliche Ausgleichsrente komme dann nicht in Betracht, wenn der Versorgungsträger die Gewährung einer Hinterbliebenenversorgung an zusätzliche Voraussetzungen geknüpft habe und diese Voraussetzungen in der Person des geschiedenen ausgleichsberechtigten Ehegatten nicht vorlägen. Dies gelte insbesondere in Fällen, in denen eine Wiederverheiratungsklausel Bestandteil der Versorgungsordnung sei. Die geschiedene Frau eines später verstorbenen Mannes sei als "Witwe" im Sinne der Versorgungsordnung zu behandeln. Auch eine Abfindung nach § 33 der Versorgungsordnung stehe der Antragstellerin nicht zu, da diese voraussetze, dass der Anspruch auf Witwenrente zunächst entstand und erst infolge von Wiederheirat weggefallen sei.
8
2. Diese Ausführungen des Beschwerdegerichts halten der rechtlichen Nachprüfung stand.
9
a) Nach § 3 a Abs. 1 Satz 1 VAHRG kann der geschiedene ausgleichsberechtigte Ehegatte in den Fällen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs von dem Träger der auszugleichenden Versorgung, von dem er, wenn die Ehe bis zum Tod des ausgleichspflichtigen Ehegatten fortbestanden hätte, eine Hinterbliebenenversorgung erhielte, bis zur Höhe dieser Hinterbliebenenversorgung die Ausgleichsrente nach § 1587 g BGB verlangen, und zwar auch dann, wenn der ausgleichspflichtige Ehegatte noch keine Versorgung erlangt hatte. Durch die Verpflichtung, auch dem geschiedenen ausgleichsberechtigten Ehegatten des Versicherten in Form des verlängerten schuldrechtlichen Ver- sorgungsausgleichs eine Versorgung zu gewähren, wird der Versorgungsträger mit einem zusätzlichen Risiko belastet. Diese zusätzliche Belastung erschien dem Gesetzgeber nur hinnehmbar, wenn und soweit der Versorgungsträger dem geschiedenen ausgleichsberechtigten Ehegatten für den Fall, dass die Ehe mit dem Versicherten bis zu dessen Tod fortbestanden hätte, zur Zahlung einer (Hinterbliebenen-)Versorgung verpflichtet gewesen wäre. Daran fehlt es nicht nur dann, wenn der Versorgungsträger seinem Versicherten überhaupt keine Hinterbliebenenversorgung zugesagt hat. Eine verlängerte schuldrechtliche Ausgleichsrente kommt vielmehr auch dann nicht in Betracht, wenn der Versorgungsträger die Gewährung einer Hinterbliebenenversorgung an zusätzliche Voraussetzungen geknüpft hat und diese Voraussetzungen in der Person des geschiedenen ausgleichsberechtigten Ehegatten nicht vorliegen (Senatsbeschluss vom 17. November 2004 - XII ZB 46/01 - FamRZ 2005, 189, 190).
10
Das ist hier der Fall: Die Antragsgegnerin hat in ihrer Versorgungsordnung zwar eine Hinterbliebenenversorgung zugesagt. Die Gewährung dieser Hinterbliebenenversorgung steht jedoch unter der auflösenden Bedingung, dass der hinterbliebene Ehegatte erneut heiratet. Da § 3 a VAHRG die Antragstellerin nicht besser stellen will als sie stünde, wenn ihre Ehe durch den Tod ihres (ersten) Ehemannes aufgelöst worden wäre, schließt diese Wiederverheiratungsklausel einen Anspruch der wieder verheirateten Antragstellerin auf verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich unabhängig davon aus, ob die zweite Ehe vor oder nach dem Tod des geschiedenen Ehemannes geschlossen worden ist.
11
b) Soweit mit der Rechtsbeschwerde die Rechtswirksamkeit der in der Versorgungsordnung der Antragsgegnerin vorgesehenen Wiederverheiratungsklausel in Zweifel gezogen wird, vermag der Senat dem nicht zu folgen.
12
aa) Wiederverheiratungsklauseln beruhen auf der Vorstellung, dass der hinterbliebene Ehegatte, der sich erneut verheiratet, in dem Zusammenleben mit dem neuen Ehegatten eine angemessene Versorgung findet und auf eine Versorgung nach seinem verstorbenen Ehegatten nicht länger angewiesen ist. Diese Vorstellung hat für die gesetzliche Rentenversicherung in § 107 SGB VI, der in der Versorgungsordnung der Antragsgegnerin nachgebildet ist, ihren Niederschlag gefunden. Die Überlegung rechtfertigt es, auch den Anspruch des geschiedenen Ehegatten auf verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auszuschließen (Senatsbeschluss vom 17. November 2004 - XII ZB 46/01 - FamRZ 2005, 189, 190).
13
Ob und unter welchen Voraussetzungen eine Hinterbliebenenversorgung zugesagt wird und welchen Umfang diese hat, kann der Versorgungsträger frei bestimmen. Enthält eine Versorgungsordnung die Regelung, dass ein Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung nicht (mehr) besteht, so entfällt mithin auch eine Zahlungspflicht des Versorgungsträgers nach § 3 a VAHRG. Andererseits kann ein Anspruch nach § 3 a VAHRG nicht isoliert durch eine Bestimmung der Versorgungsordnung ausgeschlossen werden, etwa indem festgelegt wird, dass die Witwenrente nur im Fall des Fortbestehens der Ehe bis zum Tod des Ehemannes gezahlt wird. Denn durch eine solche Regelung würde die zwingende Vorschrift des § 3 a VAHRG umgangen, nach der eine vorgesehene Hinterbliebenenversorgung auch dem - geschiedenen - ausgleichsberechtigten Ehegatten zugutekommen muss. Hingegen stellt eine Wiederverheiratungsklausel, nach der im Fall der Wiederheirat des hinterbliebenen Ehegatten der Anspruch auf Hinterbliebenenrente ruht oder wegfällt, eine Regelung dar, durch die die Versorgung eines Hinterbliebenen unabhängig davon beschränkt wird, ob der Wiederverheiratung eine Ehescheidung oder das Vorversterben des Versicherten in bestehender Ehe vorausgeht. Sie enthält daher - anders als eine Schei- dungsklausel - keine Umgehung der Regelung des § 3 a VAHRG (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 7. Dezember 2005 - XII ZB 39/01 - FamRZ 2006, 326, 327).
14
bb) Die Wiederverheiratungsklausel verstößt auch nicht gegen Art. 14 Abs. 1 GG, weil der Anspruch auf Hinterbliebenenrente aus der Zusatzversorgung dem Schutzbereich dieses Grundrechts nicht unterfällt (vgl. für die Hinterbliebenenversorgung in der gesetzlichen Rentenversicherung: BVerfGE 97, 271, 283 ff.; für die Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst: BGH Urteil vom 24. Februar 2010 - IV ZR 7/09 - NVwZ-RR 2010, 689, 692). Zwar können zu den von Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Rechtspositionen auch Ansprüche und Anwartschaften auf Rentenleistungen gehören, wenn es sich um vermögensrechtliche Rechtspositionen handelt, die nach Art eines Ausschließlichkeitsrechts dem Rechtsträger als privatnützig zugeordnet sind, auf dessen nicht unerheblichen Eigenleistungen beruhen und seiner Existenzsicherung dienen. Es fehlt hier aber bereits die Anknüpfung des Rentenanspruchs an eine individuell zurechenbare Eigenleistung des Rentenberechtigten, denn ähnlich wie bei der gesetzlichen Rente wird die Hinterbliebenenrente als Element des sozialen Ausgleichs dem Rentenempfänger ohne eigene Beitragsleistung und ohne eine gegenüber unverheirateten Versicherten erhöhte Beitragslast gewährt (BVerfGE 97, 271, 283 ff.).
15
cc) Entgegen dem von der Rechtsbeschwerde eingenommenen Standpunkt liegt in der Wiederverheiratungsklausel auch keine Benachteiligung gegenüber dem Falle einer im Ausland geschlossenen und als rechtswirksam zu behandelnden Mehrehe. Denn eine vor dem Tode des verstorbenen Versicherten geschlossene Zweitehe des hinterbliebenen Ehegatten stünde seiner Wiederverheiratung gleich und schlösse einen Witwer- und Witwenrentenanspruch ebenfalls aus. Das gilt in der betrieblichen Altersversorgung ebenso wie in der gesetzlichen Rentenversicherung (vgl. Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 29. Juni 2004 - L 2 RA 429/03 - Juris; Zweng/Scheerer/Buschmann/Dörr, Handbuch der Rentenversicherung, Teil II - SGB VI, Stand November 2005, § 46 Rn. 21). Daher schließt auch die in § 3 a Abs. 1 Satz 1 VAHRG enthaltene Fiktion des Fortbestandes der Erstehe es nicht aus, eine nach der Scheidung rechtswirksam erfolgte Wiederverheiratung in die Prüfung der satzungsgemäßen Anspruchsvoraussetzungen der Hinterbliebenenversorgung einzubeziehen.
16
c) Die Antragstellerin kann auch nicht deshalb eine verlängerte schuldrechtliche Ausgleichsrente von der Antragsgegnerin verlangen, weil in deren Versorgungsordnung einer (echten) Witwe oder einem (echten) Witwer für den Fall der Wiederverheiratung eine Abfindung zugesagt wird. Die Abfindung setzt nämlich stets voraus, dass der Anspruch auf Witwenrente zunächst entstanden ist, dann infolge der Wiederverheiratung eingestellt (§ 32 der Versorgungsordnung ) und deshalb durch die Abfindung surrogiert wird (Senatsbeschluss vom 17. November 2004 - XII ZB 46/01 - FamRZ 2005, 189, 191).
17
So liegen die Dinge im vorliegenden Fall aber nicht: Hier hat die Antragstellerin , die nach dem Tod ihres (ersten) Ehemannes und noch vor dem Eintritt in das Rentenalter erneut geheiratet hat, schon keinen Anspruch auf verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich gegen die Antragsgegnerin erworben. Ein solcher Anspruch konnte deshalb von vornherein auch nicht durch Zahlung eines bestimmten Betrages abgefunden werden. Darin liegt ebenfalls keine Umgehung der Vorschrift des § 3 a VAHRG, denn auch der Anspruch auf die Abfindung knüpft nicht an das Bestehen der Ehe im Renteneintrittszeitpunkt an, sondern daran, ob die Wiederverheiratung vor oder nach dem Eintritt in das Rentenbezugsalter erfolgt. Ein geschiedener Ehegatte, der sich erst nach dem Eintritt in das Rentenbezugsalter wiederverheiratete, erhielte die Abfindung.

Dose Weber-Monecke Schilling
Günter Nedden-Boeger
Vorinstanzen:
AG Böblingen, Entscheidung vom 16.02.2009 - 15 F 1811/08 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 15.06.2009 - 15 UF 59/09 -

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 4. April 2007 - 5 K 2170/06 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000.- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 04.04.2007, mit dem sein Antrag abgelehnt wurde, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Verfügung des Landratsamts Breisgau-Hochschwarzwald vom 21.11.2006 anzuordnen, ist zwar fristgerecht eingelegt (§ 147 Abs. 1 VwGO) und begründet worden (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) und auch sonst zulässig. Die Beschwerde hat jedoch keinen Erfolg. Die von dem Antragsteller vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung sich das Beschwerdeverfahren grundsätzlich zu beschränken hat (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), gebieten keine andere Entscheidung.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO zu Recht abgelehnt. Denn die am 07.12.2006 von dem Antragsteller mit Widerspruch rechtzeitig angefochtene Verfügung vom 21.11.2006 ist voraussichtlich rechtmäßig, so dass dem öffentlichen Interesse an deren sofortiger Vollziehung zutreffend Vorrang vor dem Interesse des Antragstellers an der vorläufigen Beibehaltung des bestehenden Zustandes eingeräumt wurde. Auch der Senat vermag bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes angezeigten und allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage im Rahmen seiner Prüfungsbefugnis die behaupteten Rechts- bzw. Ermessensfehler nicht zu erkennen.
Das Verwaltungsgericht hat überzeugend dargelegt, dass der Antragsteller sowohl zum Zeitpunkt der erstmaligen Erteilung der Aufenthaltserlaubnis am 09.07.1998 als auch zum Zeitpunkt der unbefristeten Verlängerung derselben am 04.07.2001 in Doppelehe mit der libanesischen Staatsangehörigen Frau D. (seit 05.05.1992) und mit der deutschen Staatsangehörigen Frau B. (seit 05.12.1997) verheiratet war. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die von dem Antragsteller laut Heiratsurkunde des Ja’afaritischen Religionsgerichts Beirut erstmals am 05.05.1992 mit Frau D. religiös geschlossene und dort auf persönlichen Antrag der beiden Eheleute am 04.01.1993 bestätigte sowie später registrierte Ehe, für die gemäß Art. 13 Abs.1 EGBGB libanesisches Familienrecht Anwendung findet, in Deutschland unwirksam oder unbeachtlich gewesen sein könnte, bestehen nicht. Auch der Antragsteller selbst ist offenbar von der Wirksamkeit dieser Ehe ausgegangen; anderenfalls hätte er sich - wohl zur Verschleierung der Ehe zum Zwecke des Nachzuges von Frau D. und den beiden gemeinsamen Kinder nach Deutschland - nicht am 14.02.2005 vor dem Ja’afaritischen Religionsgerichts Nabatieh von Frau D. scheiden lassen, um diese sodann am 24.05.2005 erneut und in offenbar gleicher Weise wie am 05.05.1992 zu heiraten. Insbesondere der Vortrag des Antragstellers, er sei davon ausgegangen, bei der religiösen Eheschließung am 05.05.1992 habe es sich nur um ein Verlöbnis gehandelt, ist offenkundig eine Schutzbehauptung, wie das Verwaltungsgericht umfangreich und detailliert dargelegt hat. Dem muss nichts hinzugefügt werden.
Aufgrund des Vorliegens einer Doppelehe ist die Aufenthaltserlaubnis dem Antragsteller voraussichtlich im Sinne des § 48 Abs. 1 LVwVfG am 09.07.1998 gemäß §§ 17 Abs. 1, 23 Abs. 1 Nr. 1 AuslG rechtswidrig erteilt und am 04.07.2001 rechtswidrig unbefristet verlängert worden. Denn nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 17 Abs. 1 AuslG soll der Ehegattennachzug nur in dem durch Art. 6 GG gebotenen Umfang erfolgen. Art. 6 GG jedoch schützt die Doppelehe grundsätzlich nicht. Nach der amtlichen Begründung des Regierungsentwurfes zu § 17 AuslG hat der Hinweis auf Art. 6 GG begrenzende Funktion, um eine Nachzugsberechtigung von Familienangehörigen aus einer Mehrehe auszuschließen (vgl. BT-Drs. 11/6321, S. 60). Dies gilt unabhängig von dem Umstand, dass es nach internationalem Privatrecht möglich sein kann, die Mehrehe eines Ausländers zivilrechtlich als gültig anzusehen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.03.2004 - 10 A 11717/03 - juris). Denn das Prinzip der Einehe gehört zu den grundlegenden kulturellen Wertvorstellungen in der Bundesrepublik Deutschland und damit auch zu den auch ausländergesetzlichen Regelungen vorgegebenen verfassungsrechtlichen Strukturprinzipien (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.11.1982 - 1 BvR 818/81 - BVerfGE 62, 323; BVerwG, Urteil vom 30.04.1985 - 1 C 33.81 - BVerwGE 71, 228; Niedersächs. OVG, Urteil vom 06.07.1992 - 7 L 3634/91 - juris).
Daran ändert der Grundsatz des - bis zum Inkrafttreten des Eheschließungsrechtsgesetzes (BGBl 1998 I 833) am 01.07.1998 gültigen - § 23 EheG nichts, wonach sich niemand auf die Nichtigkeit etwa einer Doppelehe berufen kann, solange diese nicht durch gerichtliches Urteil für nichtig erklärt worden ist. Denn dieser Grundsatz modifizierte nicht etwa das in den §§ 5, 20 EheG geregelt gewesene bzw. seit 01.07.1998 in § 1306 BGB geregelte Verbot der Doppelehe. Das Verbot der Doppelehe wird vielmehr durch das Rechtsinstitut der Nichtigkeit bzw. Aufhebbarkeit der Ehe umgesetzt, gilt zweiseitig auch gegenüber dem Ledigen und ist nicht befreiungstauglich. Die gesetzlich gewollte Durchsetzungskraft dieses Verbotes zeigt sich weiter an seiner Strafbewehrtheit gemäß § 171 StGB sowie der eng begrenzten Möglichkeit des Ausschlusses der Aufhebung einer Doppelehe nach §§ 1314 Abs. 1, 1315 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Das Ausländerrecht ist im Einklang mit diesem Verbot auszulegen. Wenn die Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis wegen Verstoßes gegen das Verbot der Doppelehe abgelehnt wird, wird sich damit nicht im Sinne des früheren § 23 EheG auf die Nichtigkeit der Ehe berufen, vielmehr werden die ausländerrechtlichen Normen verfassungskonform angewendet. Im Übrigen war § 23 EheG bereits im Zeitpunkt der Ersterteilung der Aufenthaltserlaubnis des Antragstellers am 09.07.1998 außer Kraft getreten.
Dass die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 LVwVfG im vorliegenden Fall die Rücknahme der rechtswidrigen Verwaltungsakte voraussichtlich nicht hindert, ergibt sich schon aus Satz 2 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 3 Nr. 1 dieser Norm. Wer, wie der Antragsteller, durch Vorlage einer gefälschten oder jedenfalls inhaltlich falschen Ledigkeitsbescheinigung die Eheschließung im Bundesgebiet sowie daran anknüpfend die Aufenthaltserlaubnis und deren Verlängerung gewissermaßen erschleicht, täuscht arglistig und kann sich nicht auf Vertrauen oder Verwirkung berufen (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 7. Aufl., § 48 Rn. 132, m.w.N.).
Der Senat vermag schließlich die geltend gemachten Ermessensfehler im Rahmen der Ausweisung gemäß § 55 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 bzw. § 55 Abs. 1 AufenthG nicht zu erkennen. Wie dargelegt kann voraussichtlich nicht angenommen werden, dass die Ausländerbehörde von falschen Tatsachen ausgegangen ist oder nur unzureichende libanesische Rechtskenntnisse besaß. Sie hat ihrer Ausweisungsentscheidung vielmehr zutreffend zugrunde gelegt, dass der Antragsteller im Zeitpunkt der Erteilung und Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis neben Frau B. auch mit Frau D. verheiratet war, und dass die mit Frau D. nach libanesischem Familienrecht geschlossene Ehe in Deutschland als rechtswirksam anzusehen war. Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Freiburg vom 16.01.2007 hat die Vorgänge allein strafrechtlich bewertet und wirkt sich damit hier nicht entscheidungserheblich aus.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.
10 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 122/09
vom
13. April 2011
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
VAHRG § 3 a
Enthält eine Versorgungsordnung die Regelung, dass ein Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung
wegfällt, wenn der Witwer oder die Witwe wieder heiratet
(sog. Wiederverheiratungsklausel), kann ein geschiedener, wieder verheirateter
Ehegatte von dem Träger der Versorgung auch dann nicht die Zahlung einer
Ausgleichsrente im Wege des verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs
verlangen, wenn die zweite Ehe nach dem Tod des früheren Ehemannes
, aber vor Eintritt in das Rentenbezugsalter geschlossen wird (im Anschluss
an Senatsbeschluss vom 7. Dezember 2005 - XII ZB 39/01 - FamRZ 2006,
326).
BGH, Beschluss vom 13. April 2011 - XII ZB 122/09 - OLG Stuttgart
AG Böblingen
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. April 2011 durch die
Richter Dose, Weber-Monecke, Schilling, Dr. Günter und Dr. Nedden-Boeger

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 15. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 15. Juni 2009 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen. Beschwerdewert: 1.000 €

Gründe:

I.

1
Die Antragstellerin nimmt die Antragsgegnerin im Wege des verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs auf Zahlung einer Ausgleichsrente in Anspruch.
2
Sie war mit einem früheren Werksangehörigen der Antragsgegnerin verheiratet. Die Ehe wurde durch Verbundurteil des Familiengerichts vom 24. Januar 1985 geschieden; dabei blieb der Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung des Ehemanns bei der Antragsgegnerin dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten.
3
Am 5. Mai 1986 verstarb der frühere Ehemann der Antragstellerin; am 4. Dezember 1992 heiratete diese erneut. Nach der Satzung (im Folgenden: Versorgungsordnung) der Antragsgegnerin steht der Witwe eines Versicherten eine Witwenrente zu. Gemäß § 32 lit. b der Versorgungsordnung wird die Witwenrente mit dem Ablauf des Monats der Wiederverheiratung eingestellt, wenn die Witwe sich wiederverheiratet. Gemäß § 33 der Versorgungsordnung erhält die wieder heiratende Witwe - sofern der Ehegatte als aktiver Mitarbeiter oder Invalide gestorben ist - 36 Monatsrenten als Abfindung; die wieder heiratende Witwe eines Pensionärs erhält 24 Monatsrenten als Abfindung.
4
Das Amtsgericht hat die Antragsgegnerin verpflichtet, an die Antragstellerin eine monatliche Ausgleichsrente von 619,71 € zu zahlen. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin hat das Beschwerdegericht den Beschluss des Amtsgerichts abgeändert und den Antrag auf Durchführung des verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Antragstellerin, mit der sie die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung, jedenfalls aber eine Abfindung erstrebt.

II.

5
Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg.
6
Auf das Verfahren ist gemäß Art. 111 Abs. 1, 4 FGG-RG, § 48 Abs. 1, 2 VersAusglG noch das bis August 2009 geltende Verfahrensrecht und materielle Recht anzuwenden, weil das Verfahren vor diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist und weil es weder am 1. September 2009 noch danach abgetrennt oder ausgesetzt und das Ruhen nicht angeordnet war (vgl. Senatsbeschluss vom 3. November 2010 - XII ZB 197/10 - FamRZ 2011, 100).
7
1. Das Oberlandesgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt : § 3 a Abs. 1 Satz 1 VAHRG sehe nur dann einen Leistungsanspruch vor, wenn der Ausgleichsberechtigte bei angenommenem Fortbestehen der Ehe von dem Träger der Versorgung eine Hinterbliebenenversorgung als Witwe oder Witwer erhielte. Eine verlängerte schuldrechtliche Ausgleichsrente komme dann nicht in Betracht, wenn der Versorgungsträger die Gewährung einer Hinterbliebenenversorgung an zusätzliche Voraussetzungen geknüpft habe und diese Voraussetzungen in der Person des geschiedenen ausgleichsberechtigten Ehegatten nicht vorlägen. Dies gelte insbesondere in Fällen, in denen eine Wiederverheiratungsklausel Bestandteil der Versorgungsordnung sei. Die geschiedene Frau eines später verstorbenen Mannes sei als "Witwe" im Sinne der Versorgungsordnung zu behandeln. Auch eine Abfindung nach § 33 der Versorgungsordnung stehe der Antragstellerin nicht zu, da diese voraussetze, dass der Anspruch auf Witwenrente zunächst entstand und erst infolge von Wiederheirat weggefallen sei.
8
2. Diese Ausführungen des Beschwerdegerichts halten der rechtlichen Nachprüfung stand.
9
a) Nach § 3 a Abs. 1 Satz 1 VAHRG kann der geschiedene ausgleichsberechtigte Ehegatte in den Fällen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs von dem Träger der auszugleichenden Versorgung, von dem er, wenn die Ehe bis zum Tod des ausgleichspflichtigen Ehegatten fortbestanden hätte, eine Hinterbliebenenversorgung erhielte, bis zur Höhe dieser Hinterbliebenenversorgung die Ausgleichsrente nach § 1587 g BGB verlangen, und zwar auch dann, wenn der ausgleichspflichtige Ehegatte noch keine Versorgung erlangt hatte. Durch die Verpflichtung, auch dem geschiedenen ausgleichsberechtigten Ehegatten des Versicherten in Form des verlängerten schuldrechtlichen Ver- sorgungsausgleichs eine Versorgung zu gewähren, wird der Versorgungsträger mit einem zusätzlichen Risiko belastet. Diese zusätzliche Belastung erschien dem Gesetzgeber nur hinnehmbar, wenn und soweit der Versorgungsträger dem geschiedenen ausgleichsberechtigten Ehegatten für den Fall, dass die Ehe mit dem Versicherten bis zu dessen Tod fortbestanden hätte, zur Zahlung einer (Hinterbliebenen-)Versorgung verpflichtet gewesen wäre. Daran fehlt es nicht nur dann, wenn der Versorgungsträger seinem Versicherten überhaupt keine Hinterbliebenenversorgung zugesagt hat. Eine verlängerte schuldrechtliche Ausgleichsrente kommt vielmehr auch dann nicht in Betracht, wenn der Versorgungsträger die Gewährung einer Hinterbliebenenversorgung an zusätzliche Voraussetzungen geknüpft hat und diese Voraussetzungen in der Person des geschiedenen ausgleichsberechtigten Ehegatten nicht vorliegen (Senatsbeschluss vom 17. November 2004 - XII ZB 46/01 - FamRZ 2005, 189, 190).
10
Das ist hier der Fall: Die Antragsgegnerin hat in ihrer Versorgungsordnung zwar eine Hinterbliebenenversorgung zugesagt. Die Gewährung dieser Hinterbliebenenversorgung steht jedoch unter der auflösenden Bedingung, dass der hinterbliebene Ehegatte erneut heiratet. Da § 3 a VAHRG die Antragstellerin nicht besser stellen will als sie stünde, wenn ihre Ehe durch den Tod ihres (ersten) Ehemannes aufgelöst worden wäre, schließt diese Wiederverheiratungsklausel einen Anspruch der wieder verheirateten Antragstellerin auf verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich unabhängig davon aus, ob die zweite Ehe vor oder nach dem Tod des geschiedenen Ehemannes geschlossen worden ist.
11
b) Soweit mit der Rechtsbeschwerde die Rechtswirksamkeit der in der Versorgungsordnung der Antragsgegnerin vorgesehenen Wiederverheiratungsklausel in Zweifel gezogen wird, vermag der Senat dem nicht zu folgen.
12
aa) Wiederverheiratungsklauseln beruhen auf der Vorstellung, dass der hinterbliebene Ehegatte, der sich erneut verheiratet, in dem Zusammenleben mit dem neuen Ehegatten eine angemessene Versorgung findet und auf eine Versorgung nach seinem verstorbenen Ehegatten nicht länger angewiesen ist. Diese Vorstellung hat für die gesetzliche Rentenversicherung in § 107 SGB VI, der in der Versorgungsordnung der Antragsgegnerin nachgebildet ist, ihren Niederschlag gefunden. Die Überlegung rechtfertigt es, auch den Anspruch des geschiedenen Ehegatten auf verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auszuschließen (Senatsbeschluss vom 17. November 2004 - XII ZB 46/01 - FamRZ 2005, 189, 190).
13
Ob und unter welchen Voraussetzungen eine Hinterbliebenenversorgung zugesagt wird und welchen Umfang diese hat, kann der Versorgungsträger frei bestimmen. Enthält eine Versorgungsordnung die Regelung, dass ein Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung nicht (mehr) besteht, so entfällt mithin auch eine Zahlungspflicht des Versorgungsträgers nach § 3 a VAHRG. Andererseits kann ein Anspruch nach § 3 a VAHRG nicht isoliert durch eine Bestimmung der Versorgungsordnung ausgeschlossen werden, etwa indem festgelegt wird, dass die Witwenrente nur im Fall des Fortbestehens der Ehe bis zum Tod des Ehemannes gezahlt wird. Denn durch eine solche Regelung würde die zwingende Vorschrift des § 3 a VAHRG umgangen, nach der eine vorgesehene Hinterbliebenenversorgung auch dem - geschiedenen - ausgleichsberechtigten Ehegatten zugutekommen muss. Hingegen stellt eine Wiederverheiratungsklausel, nach der im Fall der Wiederheirat des hinterbliebenen Ehegatten der Anspruch auf Hinterbliebenenrente ruht oder wegfällt, eine Regelung dar, durch die die Versorgung eines Hinterbliebenen unabhängig davon beschränkt wird, ob der Wiederverheiratung eine Ehescheidung oder das Vorversterben des Versicherten in bestehender Ehe vorausgeht. Sie enthält daher - anders als eine Schei- dungsklausel - keine Umgehung der Regelung des § 3 a VAHRG (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 7. Dezember 2005 - XII ZB 39/01 - FamRZ 2006, 326, 327).
14
bb) Die Wiederverheiratungsklausel verstößt auch nicht gegen Art. 14 Abs. 1 GG, weil der Anspruch auf Hinterbliebenenrente aus der Zusatzversorgung dem Schutzbereich dieses Grundrechts nicht unterfällt (vgl. für die Hinterbliebenenversorgung in der gesetzlichen Rentenversicherung: BVerfGE 97, 271, 283 ff.; für die Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst: BGH Urteil vom 24. Februar 2010 - IV ZR 7/09 - NVwZ-RR 2010, 689, 692). Zwar können zu den von Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Rechtspositionen auch Ansprüche und Anwartschaften auf Rentenleistungen gehören, wenn es sich um vermögensrechtliche Rechtspositionen handelt, die nach Art eines Ausschließlichkeitsrechts dem Rechtsträger als privatnützig zugeordnet sind, auf dessen nicht unerheblichen Eigenleistungen beruhen und seiner Existenzsicherung dienen. Es fehlt hier aber bereits die Anknüpfung des Rentenanspruchs an eine individuell zurechenbare Eigenleistung des Rentenberechtigten, denn ähnlich wie bei der gesetzlichen Rente wird die Hinterbliebenenrente als Element des sozialen Ausgleichs dem Rentenempfänger ohne eigene Beitragsleistung und ohne eine gegenüber unverheirateten Versicherten erhöhte Beitragslast gewährt (BVerfGE 97, 271, 283 ff.).
15
cc) Entgegen dem von der Rechtsbeschwerde eingenommenen Standpunkt liegt in der Wiederverheiratungsklausel auch keine Benachteiligung gegenüber dem Falle einer im Ausland geschlossenen und als rechtswirksam zu behandelnden Mehrehe. Denn eine vor dem Tode des verstorbenen Versicherten geschlossene Zweitehe des hinterbliebenen Ehegatten stünde seiner Wiederverheiratung gleich und schlösse einen Witwer- und Witwenrentenanspruch ebenfalls aus. Das gilt in der betrieblichen Altersversorgung ebenso wie in der gesetzlichen Rentenversicherung (vgl. Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 29. Juni 2004 - L 2 RA 429/03 - Juris; Zweng/Scheerer/Buschmann/Dörr, Handbuch der Rentenversicherung, Teil II - SGB VI, Stand November 2005, § 46 Rn. 21). Daher schließt auch die in § 3 a Abs. 1 Satz 1 VAHRG enthaltene Fiktion des Fortbestandes der Erstehe es nicht aus, eine nach der Scheidung rechtswirksam erfolgte Wiederverheiratung in die Prüfung der satzungsgemäßen Anspruchsvoraussetzungen der Hinterbliebenenversorgung einzubeziehen.
16
c) Die Antragstellerin kann auch nicht deshalb eine verlängerte schuldrechtliche Ausgleichsrente von der Antragsgegnerin verlangen, weil in deren Versorgungsordnung einer (echten) Witwe oder einem (echten) Witwer für den Fall der Wiederverheiratung eine Abfindung zugesagt wird. Die Abfindung setzt nämlich stets voraus, dass der Anspruch auf Witwenrente zunächst entstanden ist, dann infolge der Wiederverheiratung eingestellt (§ 32 der Versorgungsordnung ) und deshalb durch die Abfindung surrogiert wird (Senatsbeschluss vom 17. November 2004 - XII ZB 46/01 - FamRZ 2005, 189, 191).
17
So liegen die Dinge im vorliegenden Fall aber nicht: Hier hat die Antragstellerin , die nach dem Tod ihres (ersten) Ehemannes und noch vor dem Eintritt in das Rentenalter erneut geheiratet hat, schon keinen Anspruch auf verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich gegen die Antragsgegnerin erworben. Ein solcher Anspruch konnte deshalb von vornherein auch nicht durch Zahlung eines bestimmten Betrages abgefunden werden. Darin liegt ebenfalls keine Umgehung der Vorschrift des § 3 a VAHRG, denn auch der Anspruch auf die Abfindung knüpft nicht an das Bestehen der Ehe im Renteneintrittszeitpunkt an, sondern daran, ob die Wiederverheiratung vor oder nach dem Eintritt in das Rentenbezugsalter erfolgt. Ein geschiedener Ehegatte, der sich erst nach dem Eintritt in das Rentenbezugsalter wiederverheiratete, erhielte die Abfindung.

Dose Weber-Monecke Schilling
Günter Nedden-Boeger
Vorinstanzen:
AG Böblingen, Entscheidung vom 16.02.2009 - 15 F 1811/08 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 15.06.2009 - 15 UF 59/09 -

Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

Eine Forderung kann nicht abgetreten werden, wenn die Leistung an einen anderen als den ursprünglichen Gläubiger nicht ohne Veränderung ihres Inhalts erfolgen kann oder wenn die Abtretung durch Vereinbarung mit dem Schuldner ausgeschlossen ist.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 107/03 Verkündet am:
19. Januar 2005
Fritz
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat dur ch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, die Richterin
Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch auf die mündliche Verhandlung
vom 19. Januar 2005

für Recht erkannt:
1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 4. April 2003 wird als unzulässig verworfen.
2. Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das vorgenannte Urteil aufgehoben und das Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe vom 30. April 2002 geändert.
Die Klage wird - insgesamt - abgewiesen.
3. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt im Wege der Feststellungsklag e von der Beklagten eine höhere Zusatzrente.

Die am 29. Dezember 1944 geborene Klägerin war im öffentlichen Dienst bei einem Dienstherrn beschäftigt, der an der beklagten Versorgungsanstalt beteiligt ist. Sie bezog seit dem 5. Dezember 1997 von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit und von der Beklagten eine Versorgungsrente. Da sie für ihren am 29. Januar 1977 geborenen Sohn J. zu Rentenbeginn kein Kindergeld erhielt und zu diesem Zeitpunkt auch keine der sonstigen Alternativen des § 41 Abs. 2c Satz 1 Buchst. a der Satzung der Beklagten in der bis 31. Dezember 2000 geltenden Fassung (im folgenden: VBLS a.F.) gegeben war, legte die Beklagte im Rahmen der Rentenberechnung zum einen bei der Ermittlung des fiktiven Nettoarbeitsentgelts die (für die Klägerin ungünstige) Steuerklasse I/0 zugrunde. Zum anderen berücksichtigte sie von der Klägerin in der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegte Zeiten, die nicht zugleich Umlagemonate sind, gemäß § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa VBLS a.F. nur zur Hälfte (Halbanrechnung).
Mit Bescheid vom 27. November 2000 wurde der Kläge rin für ihren Sohn rückwirkend ab 1. Januar 2000 Kindergeld gewährt. Darüber wurde die Beklagte erstmals im erstinstanzlichen Verfahren informiert und paßte daraufhin mit Wirkung ab dem 1. März 2001 - dem Beginn des auf die Mitteilung folgenden Monats - die Versorgungsrente unter Zugrundelegung der Steuerklasse III/0 an.
Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte müsse d er Rentenberechnung bei der Ermittlung des fiktiven Nettogehalts auch für den Zeitraum vom 1. Januar 2000 bis 28. Februar 2001 die günstigere Steuerklasse III/0 zugrundelegen, und verlangt eine entsprechende Feststel-

lung. Außerdem hält sie in Anlehnung an den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 2000 (VersR 2000, 835 = NJW 2000, 3341) die Halbanrechnung ihrer sogenannten Vordienstzeiten ab dem 1. Januar 2001 für unzulässig und begehrt die Feststellung, daß die Beklagte verpflichtet sei, ab diesem Zeitpunkt die vollen, nicht im öffentlichen Dienst zurückgelegten Rentenversicherungszeiten zu berücksichtigen , bis eine neue, die Regelung der Vordienstzeiten ändernde Satzung wirksam werde.
Die Vorinstanzen haben dem auf volle Berücksichtig ung der Vordienstzeiten gerichteten Antrag stattgegeben und die Klage im übrigen abgewiesen. Während die Klägerin mit ihrer Revision ihren auf die für die Ermittlung des fiktiven Nettoeinkommens maßgebliche Steuerklasse bezogenen Feststellungsantrag weiterverfolgt, zielt die Revision der Beklagten nach wie vor auf die vollständige Abweisung der Klage.

Entscheidungsgründe:


Die Revision der Klägerin war als unzulässig zu ve rwerfen, weil das Berufungsgericht sie nicht zugelassen hat. Demgegenüber hat die Revision der Beklagten Erfolg und führt zur vollen Abweisung der Klage. 1. Die Revision der Klägerin
Das Berufungsgericht hat die Revision in der Urtei lsformel zwar ohne Einschränkung zugelassen. Eine Eingrenzung der Rechtsmittelzulassung kann sich jedoch auch aus den Gründen der angefochtenen Ent-

scheidung ergeben (ständige Rechtsprechung, vgl. BGHZ 153, 358, 360; BGH, Urteile vom 5. November 2003 - VIII ZR 320/02 - BGH-Report 2004, 262 unter II; vom 29. Januar 2003 - XII ZR 289/01 - NJW 2003, 1177 unter A; vom 12. Juli 2000 - XII ZR 159/98 - WM 2000, 1967 unter 1; vom 25. April 1995 - VI ZR 272/94 - VersR 1995, 841 unter I 1). Hierfür genügt zwar nicht, daß das Berufungsgericht lediglich eine Begründung für die Zulassung der Revision genannt hat, ohne weiter erkennbar zu machen, daß es sie auf den durch die Rechtsfrage betroffenen Teil des Streitgegenstands hat beschränken wollen. Eine Zulassungsbeschränkung kann in solchen Fällen vielmehr erst dann angenommen werden, wenn aus den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils mit ausreichender Klarheit hervorgeht, daß das Berufungsgericht die Möglichkeit einer revisionsrechtlichen Nachprüfung nur wegen eines abtrennbaren Teils seiner Entscheidung eröffnen wollte (BGH, Urteil vom 12. Juli 2000 aaO). Ist über mehrere selbständige prozessuale Ansprüche entschieden und im Rahmen der Darlegung des nur für einen dieser Ansprüche rechtserheblichen Grundes für die Revisionszulassung deutlich zum Ausdruck gebracht, daß das Rechtsmittel nur wegen dieses Teils des Streitgegenstandes zugelassen werden sollte, so ist hierin eine wirksame Beschränkung der Zulassung zu sehen (vgl. hierzu BGH, Urteile vom 25. April 1995 aaO; vom 25. Februar 1993 - III ZR 9/92 - NJW 1993, 1799 unter I 2; vom 13. Dezember 1989 - IVb ZR 19/89 - NJW 1990, 1795 unter II). So liegt der Fall hier.
Das Berufungsgericht hatte über zwei voneinander u nabhängige Feststellungsanträge zu entscheiden, die beide sowohl eines Teilurteils als auch - wie die vorliegende Fallgestaltung zeigt - jeweils einer be-

schränkten Revision der unterlegenen Partei zugänglich sind. Die Begründung der Revisionszulassung im Berufungsurteil befaßt sich ausschließlich mit der Frage der Anrechnung der Vordienstzeiten und erblickt die grundsätzliche Bedeutung der Sache allein darin, daß mit der neuen Satzung der Beklagten die mit der Unwirksamkeit der Regelung über die Halbanrechnung von Vordienstzeiten (§ 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa VBLS a.F.) entstandene Lücke nicht geschlossen worden sei und die Tarifparteien die Schließung dieser Lücke einer abschließenden Entscheidung eines Bundesgerichts überlassen hätten.
Für den Feststellungsantrag der Klägerin, der sich auf die Frage der maßgeblichen Steuerklasse bei Ermittlung des fiktiven Nettogehalts bezieht, gelten diese Erwägungen ersichtlich nicht, zumal die mit dem Feststellungsantrag angegriffene Regelung des § 56 VBLS a.F. durch die 40. Satzungsänderung mit Wirkung vom 1. Dezember 2001 ohnehin aufgehoben worden war und die neue Satzung der Beklagten eine Berücksichtigung von Steuerklassen bei der Rentenberechnung nicht mehr vorsieht. Das Berufungsgericht hat sich deshalb erkennbar nicht veranlasst gesehen, auch der nur in diesem Punkt unterlegenen Klägerin den Zugang zur Revisionsinstanz zu gewähren. Ob objektiv ein Zulassungsgrund bestanden hätte, ist unerheblich und wäre nur im Rahmen einer - hier nicht eingelegten - Nichtzulassungsbeschwerde zu überprüfen gewesen.
Eine - nach neuem Zivilprozeßrecht grundsätzlich m ögliche - Umdeutung der nicht zugelassenen Revision in eine zulässige Anschlußrevision (vgl. dazu BGHZ 155, 189, 191 ff.) scheitert im vorliegenden Fall

daran, dass die Klägerin die Begründungsfrist des § 554 Abs. 3 i.V. mit Abs. 2 Satz 2 ZPO versäumt hat. Die Revisionsbegründung der Beklagten ist dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin am 15. Juli 2003 zugestellt worden. Die Revisionsbegründung der Klägerin ist erst am 10. September 2003, mithin nach Ablauf der Monatsfrist für eine Anschlußerklärung und -begründung, bei Gericht eingegangen.
Die Revision der Klägerin war daher gemäß § 552 Ab s. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen.
2. Die Revision der Beklagten

a) Das Berufungsgericht stützt sich auf die zitier te Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 2000 (aaO) und hält deshalb die in § 42 Abs. 2 VBLS a.F. vorgesehene Halbanrechnung von Vordienstzeiten als eine der richterlichen Inhaltskontrolle unterliegende Bestimmung im Rahmen Allgemeiner Geschäftsbedingungen gemäß §§ 242 BGB, 9 AGBG für unwirksam. Infolge der sich daraus ergebenden Regelungslücke sei die Beklagte aufgrund einer vom Berufungsgericht vorgenommenen ergänzenden Vertragsauslegung verpflichtet, die Vordienstzeiten bei der Berechnung der gesamtversorgungsfähigen Zeit in vollem Umfang zu berücksichtigen, solange sie auch die vollen Ansprüche aus der gesetzlichen Rente auf die zu zahlende Versorgungsrente anrechne.

b) Das beanstandet die Revision der Beklagten zu R echt. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, daß ihre Vordienstzeiten bei der Be-

rechnung der Versorgungsrente voll angerechnet werden, vielmehr verbleibt es für sie bei der Halbanrechnung.
Soweit sich das Berufungsgericht auf den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 2000 stützt, hat der Senat in seinem Urteil vom 26. November 2003 (IV ZR 186/02 - VersR 2004, 183 unter 2 c und d) bereits entschieden, daß die Bedenken des Bundesverfassungsgerichts nicht diejenigen Rentnergenerationen betreffen, die bereits vor dem 1. Januar 2001 Rentenempfänger geworden sind. Auch für die Klägerin des vorliegenden Verfahrens, die seit 1997 Rente bezieht, ist nach dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts im Ergebnis davon auszugehen, daß verfassungsrechtlich etwa bedenkliche Folgen einer Halbanrechnung noch im Rahmen einer bei der Regelung einer komplizierten Materie zulässigen Generalisierung bleiben und deshalb hinzunehmen sind.
Dabei verkennt der Senat nicht, daß die Klägerin i nfolge Erwerbsunfähigkeit vorzeitig rentenberechtigt geworden ist und das Rentenalter ohne die Erwerbsunfähigkeit erst nach dem oben genannten Stichtag erreicht hätte. Das führt im Ergebnis aber nicht zu einem Anspruch auf volle Anrechnung ihrer Vordienstzeiten im Rahmen der Rentenberechnung.

c) Ob den Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts zur Ungleichbehandlung der von der Halbanrechnung betroffenen Versichertengruppe trotz der Kritik der Beklagten in jedem Punkt zu folgen ist (vgl. auch Hebler, ZTR 2000, 337 ff.), kann der Senat auch im vorliegenden Fall weiterhin offen lassen. Denn die Beklagte hat ihre Satzung am 19. September 2002 mit Wirkung ab 1. Januar 2001 grundlegend geän-

dert (§ 86 VBLS n.F., BAnz 2003 Nr. 1). Das bisherige Gesamtversorgungssystem ist mit Ablauf des 31. Dezember 2000 geschlossen worden, wie es bereits in Satz 2 der Präambel des Tarifvertrags Altersversorgung vom 1. März 2002 (GMBl. 2002, 371 ff.) vorgesehen war. Nach der Neuregelung kommt es auf Vordienstzeiten überhaupt nicht mehr an; vielmehr wird eine Betriebsrente auf der Grundlage von Versorgungspunkten gezahlt, für die das zusatzversorgungspflichtige Entgelt, eine soziale Komponente und Bonuspunkte maßgebend sind (§§ 35 ff. VBLS n.F.). Diese Betriebsrente wird vom Jahr 2002 an jährlich um 1% erhöht (§ 39 VBLS n.F.). Mithin ist den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts jedenfalls ausreichend Rechnung getragen (vgl. Senatsurteil vom 26. November 2003 - IV ZR 186/02 - VersR 2004, 183 unter 2 e; Senatsurteil vom 14. Januar 2004 - IV ZR 56/03 - VersR 2004, 453 unter II 2 c cc; Senatsurteil vom 11. Februar 2004 - IV ZR 52/02 - VersR 2004, 499 unter 3).

d) Damit ist die Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes für die Rentnergeneration, der die Klägerin angehört, der Höhe nach generell auf ein niedrigeres Niveau abgesenkt worden, das aber den an die Beklagte geleisteten Umlagen der an ihr beteiligten Arbeitgeber entspricht. Allein dadurch wird Art. 14 Abs. 1 GG nicht verletzt. Zum eigentumsgeschützten Kern eines Rentenanspruchs oder einer Rentenanwartschaft gehört weder eine bestimmte Leistungshöhe oder -art noch eine bestimmte Festsetzung des Leistungsbeginns; nur die auf Beitragsleistungen gründenden Elemente oder Faktoren der Anspruchskonstituierung sind in den Eigentumsschutz einbezogen (Senatsurteil vom 14. Januar 2004 aaO unter II 1 d a.E.). Daß die neue Satzung der Beklagten mit ihrem niedrigeren Rentenniveau in diesen geschützten Kernbereich einge-

griffen hätte, hat die Klägerin nicht dargelegt. Wäre sie erst mit Erreichen der Altersgrenze rentenberechtigt geworden, wäre ihre Versorgungsrente deshalb nach der vorgenannten neuen Satzung der Beklagten zu berechnen gewesen.
Renten, die - wie im Falle der Klägerin - nach der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Satzung berechnet waren, führten demgegenüber zu höheren Leistungen der Beklagten. Mit Rücksicht darauf ist in § 75 Abs. 2 i.V. mit Abs. 1 der neuen Satzung vorgesehen, daß die sich bis zum 31. Dezember 2001 ergebenden Versorgungsrenten grundsätzlich noch nach der alten Satzung zu berechnen und als Besitzstandsrenten weiterzuzahlen sind, die entsprechend § 39 VBLS n.F. dynamisiert werden. Dazu heißt es in einer dem Tarifvertrag vom 1. März 2002 beigefügten Anlage 1 zum Altersvorsorgeplan 2001 (GMBl. 2002, 387) sinngemäß, für das Jahr 2001 sei aus verwaltungstechnischen Gründen eine Einführungsphase für das neue System vorgesehen, in der sich die Anwartschaften technisch nach den Berechnungsmethoden des alten Systems fortentwickeln; diese Regelung liege noch in der Normsetzungsbefugnis der Tarifvertragsparteien, weil sie eine für die Betroffenen günstige Übergangsregelung schaffe.
Diese hält nicht etwa das alte System für die bis zum Ende des Jahres 2001 Rentenberechtigten aufrecht. Vielmehr ist die vom Bundesverfassungsgericht gerügte Ungleichbehandlung durch die Neuregelung mit Wirkung ab 1. Januar 2001 entfallen. Versicherten, die bis einschließlich 1. Januar 2002 rentenberechtigt geworden sind, hat die Beklagte lediglich im Rahmen einer (gemäß §§ 75-77 VBLS n.F.) zeitlich begrenzten Übergangsregelung die Vorteile belassen, die sich für diesen

Personenkreis aus dem am 31. Dezember 2000 geschlossenen Gesamtversorgungssystem im Vergleich zur der seit 1. Januar 2001 geltenden Neuregelung ergaben, und diese Rentenberechtigten zusätzlich an der neu eingeführten Dynamisierung beteiligt. Die Tarifvertragsparteien haben also auch nicht die Grundsatzfrage, ob Vordienstzeiten zur Hälfte oder ganz in die gesamtversorgungsfähige Zeit einzurechnen sind, für die Zeit nach dem 31. Dezember 2000 einer Entscheidung durch ein Bundesgericht überlassen, sondern diese Frage wie dargestellt auch für die Übergangszeit bis zur Anwendung der neuen Satzung selbst geregelt.

e) Die Übergangsregelung ist auch für die Rente ma ßgebend, die die Klägerin bezieht. Damit wird sie gegenüber Versicherten aus ihrer Rentnergeneration, deren Rente sich nach der ab 1. Januar 2001 geltenden Neufassung der VBLS richtet, nicht in rechtlich erheblicher Weise benachteiligt. Daß die Klägerin trotz der dynamisierten Besitzstandsrente , die sie nach § 75 Abs. 2 VBLS n.F. zu beanspruchen hat, wirtschaftlich im Ergebnis schlechter stehe als Berechtigte, deren Rente nach neuem Satzungsrecht ohne Rücksicht auf Vordienstzeiten berechnet wird, ist

weder dargetan noch ersichtlich. Im Hinblick darauf stehen Rentenempfängern wie der Klägerin über die Wahrung ihres Besitzstandes hinaus keine weitergehenden Ansprüche aus Gründen der Gleichbehandlung zu.
Terno Dr. Schlichting Wendt
Dr. Kessal-Wulf Felsch

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZR 319/02
vom
10. Dezember 2003
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
_____________________
ZPO § 543 Abs. 2 Nr. 1; BauwesenVers. von Unternehmerleistungen
(ABU)/Klausel 65 zu den ABU
Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nicht schon deshalb
zu, weil die Entscheidung von der Auslegung einer Klausel in Allgemeinen
Versicherungsbedingungen (hier: Klausel 65 zu den ABU) abhängt, aber
nicht dargelegt wird, daß die Auslegung der Klausel über den konkreten
Rechtsstreit hinaus in Rechtsprechung und Rechtslehre oder in den beteiligten
Verkehrskreisen umstritten ist.
BGH, Beschluß vom 10. Dezember 2003 - IV ZR 319/02 - OLG Köln
LG Köln
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, Wendt und
die Richterin Dr. Kessal-Wulf
am 10. Dezember 2003

beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 13. August 2002 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 35.108,25

Gründe:


I. Die Parteien sind Bauleistungsversicherer. Sie streiten darüber, wer von ihnen für einen beim Erweiterungsbau einer Kläranlage entstandenen Schaden Versicherungsschutz zu gewähren hat.
Der S. -Verband M. -T. unterhielt als Auftraggeber des Bauvorhabens bei der Beklagten eine Bauleistungsversicherung auf der Grundlage der Allgemeinen Bedingungen für die Bauwesenversicherung von Unternehmerleistungen (ABU) mit der Klausel 65 zu den ABU

(Text der ABU mit Klausel 65 in VerBAV 1974, 284 ff. und Prölss/Martin, VVG 26. Aufl. S. 2129 ff.). In der Klausel 65 mit der Überschrift "TiefbauAuftraggeber als Versicherungsnehmer" heißt es u.a. wie folgt: "1. Ist der Auftraggeber Versicherungsnehmer, so wird Entschädigung nach den ABU für alle Schäden geleistet, die zu Lasten des Versicherungsnehmers oder eines der beauftragten Unternehmer gehen, soweit nicht das Interesse einzelner Unternehmer ausdrücklich ausgeschlossen ist. ... 5. Für die Bildung der Versicherungssummen (§ 5 Nr. 1 bis 3 ABU) treten an die Stelle des Bauvertrages und der Bausumme die gesamten Bauleistungen und deren Herstellungskosten. Die Herstellungskosten schließen die Kosten von Stundenlohnarbeiten und den Neuwert der durch die Bauunternehmer gelieferten Baustoffe und Bauteile ein. ..." Der S. -Verband beauftragte die G. M. Ingenieurbau GmbH als Hauptunternehmerin mit den Bauarbeiten. Diese schloß mit der B. und L. ........... GmbH (SBB) einen Nachunternehmervertrag über die Stahlbetonarbeiten für die Rundbecken. Die Hauptunternehmerin hatte keine Bauleistungsversicherung. Die Nachunternehmerin SBB unterhielt bei der Klägerin eine Bauleistungsversicherung nach ABU mit der Zusatzbedingung 62. In § 11 der Zusatzbedingung mit der Überschrift "Versicherung durch den Auftraggeber" ist in Nr. 1 vereinbart, daß kein Versicherungsschutz besteht, soweit das Interesse des Versicherungsnehmers für einzelne Bauleistungen versichert ist "a) nach den "Allgemeinen Bedingungen für die Auftraggeberversicherung von Gebäudeneubauten (ABN)" durch einen Versicherungsvertrag des Auftraggebers,


b) nach den ABU durch den Versicherungsvertrag eines Unternehmers , der den Versicherungsnehmer des vorliegenden Jahresvertrages mit den Bauleistungen beauftragt hat." Am 22. April 1998 kam es bei den Betonierarbeiten für ein Nach- klärbecken durch einen Riß in der Stahlschalung zu einem Schaden, der zu Lasten der SBB ging. Die Klägerin zahlte an die SBB unter Berücksichtigung einer Selbstbeteilung 134.638,75 DM.
Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte müsse ihr diesen Betrag in voller Höhe erstatten. Durch die im Vertrag des S. -Verbandes mit der Beklagten vereinbarte Klausel 65 sei auch das Interesse der SBB als Nachunternehmerin mitversichert und nicht, wie die Beklagte meine, ausschließlich das Interesse der vom S. -V e rband unmittelbar beauftragten Unternehmer. Deshalb sei sie - die Klägerin - gegenüber der SBB wegen der Subsidiaritätsklausel in § 11 Nr. 1 b der Zusatzbedingung 62 nicht eintrittspflichtig.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht (r + s 2003, 430) hat ihr in Höhe von 35.108,25 DM) stattgegeben und die Revision nicht zugelassen.
Hiergegen hat die Beklagte Beschwerde eingelegt, mit der sie nach Zulassung der Revision die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erstrebt.

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, weil die Beklagte den geltend gemachten Zulassungsgrund des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht dargetan hat.
1. Das Berufungsgericht nimmt an, daß beide Parteien der SBB gegenüber zur Leistung verpflichtet waren und somit eine Doppelversicherung vorlag. Es hat der Klägerin deshalb einen Ausgleichsanspruch nach § 59 Abs. 2 VVG zugebilligt und der Klage etwa zur Hälfte stattgegeben. Durch die Vereinbarung der Klausel 65 im Vertrag zwischen dem S. -Verband und der Beklagten seien die Interessen der Nachunternehmer mitversichert. Die im Vertrag zwischen der Klägerin und der SBB vereinbarte Subsidiaritätsklausel greife nicht ein.
Zur Auslegung der Klausel 65, der die Beschwerde grundsätzliche Bedeutung beimißt, hat das Berufungsgericht ausgeführt: Diese Klausel ermögliche dem Tiefbau-Auftraggeber in Abänderung von § 3 Nr. 1 und 5 der ABU als Versicherungsnehmer die Versicherung seines eigenen Risikos und des Risikos seiner Auftragnehmer nach den ABU in den Bereichen Tief-, Ingenieur-, Wasser- und Straßenbau. Der Bauherr oder sonstige Auftraggeber könnten sich im Bereich des Hochbaus nach den Allgemeinen Bedingungen für die Bauwesenversicherung von Gebäudeneubauten durch Auftraggeber (ABN) versichern und das Interesse der Auftragnehmer und Handwerker einbeziehen. Schäden auf dem Gebiet des Tief-, Ingenieur-, Wasser- und Straßenbaus seien nach den ABN nicht versicherbar. Aus diesem Grund gebe die Vereinbarung der Klausel 65 zu den ABU die Möglichkeit der Versicherung des TiefbauAuftraggebers als Versicherungsnehmer im Hinblick auf sein eigenes Risiko und das seiner Auftragnehmer. Soweit es in Nr. 1 der Klausel um

Schäden gehe, die zu Lasten des Versicherungsnehmers oder eines der beauftragten Unternehmer gingen, seien damit auch die an Nachunternehmer vergebenen Leistungen erfaßt. Der Wortlaut der Klausel schränke die Anwendung nicht auf die Leistungen der unmittelbaren Auftragnehmer ein. Wäre eine solche Beschränkung gewollt, so hätte es nahegelegen , dies in der Weise zum Ausdruck zu bringen, daß nur Schäden betroffen sein sollten, die zu Lasten des Versicherungsnehmers oder eines von ihm beauftragten Unternehmers gingen. Auch Sinn und Zweck der Klausel 65 sprächen dafür, die Nachunternehmer einzubeziehen. Die Klausel habe den Sinn, die Versicherung auszudehnen vom Versicherungsnehmer auf die mit der Baumaßnahme beauftragten Unternehmer. Wie bei den ABN solle das Interesse aller am Bau Beteiligten versichert werden, soweit der Schaden zu ihren Lasten gehe. Es könne keinen Unterschied machen, ob der Unternehmer vom Bauherrn direkt oder als Nachunternehmer beauftragt worden sei. Die Klausel 65 übernehme in Nr. 1 dementsprechend die Formulierung aus § 3 Nr. 1 ABN. In den ABN seien neben den Interessen der Bauherren und sonstigen Auftraggeber die Interessen der Auftragnehmer und Handwerker erfaßt. Daß der Bauherr als Versicherungsnehmer unmittelbar nur Einfluß auf die Auswahl des von ihm beauftragten Unternehmers habe und nicht auf den Nachunternehmer , stehe dieser Auslegung nicht entgegen. Entscheidend sei, daß das Risiko der Bauleistung bei dem abgesichert werden solle, bei dem es anfalle. Dabei komme es nicht darauf an, ob der Bauherr die Bauleistungen direkt an einzelne Auftragnehmer oder Handwerker in Auftrag gebe oder einen Generalunternehmer dazwischen schalte. Die Gefahr einer Veränderung der Risikostruktur bestehe nicht.

2. Die Beschwerde hat nicht dargelegt, daß dieser - vom Bundesgerichtshof noch nicht entschiedenen - Auslegungsfrage grundsätzliche Bedeutung zukommt.

a) Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Beschlüsse vom 27. März 2003 - V ZR 291/02 - NJW 2003, 1943 unter II 1 und vom 1. Oktober 2002 - XI ZR 71/02 - NJW 2003, 65 unter II 2 a und b = BGHZ 152, 182, 190 ff. jeweils m.w.N.) zu, wenn sie eine entscheidungserhebliche , klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Der Beschwerdeführer muß insbesondere ausführen, aus welchen Gründen, in welchem Umfang und von welcher Seite die betreffende Rechtsfrage umstritten ist und daß die tatsächlichen oder wirtschaftlichen Auswirkungen des Rechtsstreits nicht nur für die Vermögensinteressen der Parteien, sondern auch für die Allgemeinheit von besonderer Bedeutung sind (BGH, Beschluß vom 27. März 2003 aaO unter II 1 d a.E. und Wenzel NJW 2002, 3353 unter II

2).



b) Die Beschwerde vermag nicht aufzuzeigen, daß die Auslegung der Klausel 65 zu den ABU über den konkreten Rechtsstreit hinaus in Rechtsprechung und Rechtslehre umstritten und in ihren tatsächlichen oder wirtschaftlichen Auswirkungen nicht nur für die Parteien, sondern auch für die Allgemeinheit von besonderer Bedeutung ist. Auf dem Berufungsurteil entgegenstehende Ansichten in Literatur und Rechtsprechung kann die Beschwerde nicht hinweisen. Sie legt auch nicht dar, daß

andere Versicherer die Klausel ebenso wie sie verstehen und in der Pra- xis der Bauleistungsversicherung Zweifel über die Auslegung der Klausel bestehen und deshalb eine Klärung durch ein Urteil des Revisionsgerichts erforderlich ist.
Zweifel an der Richtigkeit der Auffassung des Berufungsgerichts sind auch für den Senat nicht ersichtlich. Der vom Berufungsgericht herangezogene Vergleich der Formulierung in § 3 Nr. 1 ABN, wonach Entschädigung geleistet wird für Schäden, die zu Lasten des Versicherungsnehmers oder eines der beauftragten Unternehmer gehen, mit Nr. 1 der Klausel 65 läßt es aus der Sicht der mit Bauleistungsversicherungen befaßten Verkehrskreise (vgl. dazu Platen, Handbuch der Versicherung von Bauleistungen, 3. Aufl. Rdn. 10.6.2) naheliegend erscheinen, den Umfang der durch beide Klauseln versicherten Interessen im selben Sinne zu verstehen. Hierfür spricht auch, daß für die Bildung der Versicherungssumme sowohl nach Nr. 5 der Klausel 65 wie nach § 5 Nr. 1 und 2 ABN die gesamten Bauleistungen und deren Herstellungskosten maßgebend sind. Zu § 3 ABN ist es einhellige, auch von der Beklagten geteilte Auffassung, daß das Interesse der Nachunternehmer mitversichert ist

(Martin VW 1974, 1130 f.; Schirmer ZVersWiss 1981, 734 f., 738; Rehm, Bauwesenversicherung, 2. Aufl. S. 141; Beck’scher VOB-Komm./ Rüßmann, B Anh. § 7 Rdn. 80, 83, 84).
Terno Dr. Schlichting Seiffert
Wendt Dr. Kessal-Wulf

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZR 291/02
vom
27. März 2003
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
ZPO (2002) § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 Alt. 2

a) Zur Darlegung des Zulassungsgrundes des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO genügt
nicht die bloße Behauptung einer grundsätzlichen Bedeutung. Die Beschwerdebegründung
muß vielmehr insbesondere auf die Klärungsbedürftigkeit einer bestimmten
Rechtsfrage und ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung
eingehen.

b) Betrifft eine Rechtsfrage, wegen der grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2
Satz 1 Nr. 1 ZPO) geltend gemacht wird, auslaufendes Recht, so muß in der Begründung
der Nichtzulassungsbeschwerde auch dargelegt werden, daß eine
höchstrichterliche Entscheidung gleichwohl für die Zukunft richtungsweisend sein
kann, weil entweder noch über eine erhebliche Anzahl von Fällen nach altem
Recht zu entscheiden oder die Frage für das neue Recht weiterhin von Bedeutung
ist.

c) Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2
Alt. 2 ZPO) ist die Revision auch dann zuzulassen, wenn das Berufungsurteil auf
einem Rechtsfehler beruht, der geeignet ist, das Vertrauen in die Rechtsprechung
zu beschädigen. Dies ist namentlich der Fall, wenn das Berufungsurteil auf einer
Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes in seiner Ausprägung als Willkürverbot
(Art. 3 Abs. 1 GG) oder auf einer Verletzung der Verfahrensgrundrechte
des Beschwerdeführers beruht (Fortführung der Senatsrechtspr., Beschl. v. 4. Juli
2002, V ZR 16/02, NJW 2002, 3029 u. V ZR 75/02, NJW 2002, 2957; Abgrenzung
zu BGH, Beschl. v. 1. Oktober 2002, XI ZR 71/02, NJW 2003, 65).

d) Auch für eine Zulassung der Revision zur Wahrung des Vertrauens in die Recht-
sprechung kommt es auf die Offensichtlichkeit des Rechtsfehlers nicht an. Soweit
in den Gesetzesmaterialien eine Ergebniskorrektur wegen "offensichtlicher Unrichtigkeit"
des Berufungsurteils gefordert wird, sind damit Fälle der Willkür angesprochen
, bei denen sich die Rechtsauslegung oder Rechtsanwendung durch das
Berufungsgericht so weit von den gesetzlichen Grundlagen entfernt, daß sie unter
keinem denkbaren Aspekt mehr vertretbar und in diesem Sinne evident fehlerhaft
ist.
BGH, Beschluß vom 27. März 2003 - V ZR 291/02 - OLG Düsseldorf
LG Duisburg
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 27. März 2003 durch den
Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter
Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Gaier und Dr. Schmidt-Räntsch

beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 28. Juni 2002 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 37.234,67

Gründe:


I.


Mit notariellem Vertrag vom 7. Juli 1998 verkauften die Beklagte zu 1 und ihr zwischenzeitlich verstorbener Ehemann, der vom Beklagten zu 2 beerbt worden ist, ein 877 m² großes Hausgrundstück unter Ausschluß jeder Gewährleistung zum Preis von 430.000 DM an die Kläger. Das auf dem Grundstück befindliche Gebäude, eine Doppelhaushälfte, war in der Zeit zwischen 1920 und 1930 errichtet und nach 1945 um einen Anbau erweitert worden. Die Beklagte zu 1 und ihr Ehemann hatten vor dem Verkauf an die Kläger selbst mehr als zwanzig Jahre lang in dem Haus gewohnt. Nach Übergabe des
Grundstücks am 4. Januar 1999 begannen die Kläger damit, das Haus zu entkernen. Im Zuge der Renovierungsarbeiten zeigten sich nach Entfernung angebrachter Eternitschiefer- und Rigipsplatten sowie auf dem Boden verlegter Teppiche zahlreiche Risse in Decken und Wänden. Außerdem stellten die Kläger fest, daß im Garten des steil abfallenden Grundstücks etwa 90 m³ gemischte Bau- und Abbruchabfälle abgelagert worden waren. Wegen der festgestellten Bauwerksschäden ließen die Kläger das Haus abreißen.
Sie verlangen von den Beklagten den Ersatz der Kosten für die Mängelbeseitigung in Höhe von 37.671,78 DM und die Abfallentsorgung in Höhe von 31.679,60 DM sowie weitere 13.500 DM als Entschädigung für die fehlende Nutzbarkeit des Objekts während der für die Sanierung erforderlichen neun Monate. Nach vollständiger Abweisung der Klage durch das Landgericht hat das Oberlandesgericht die Beklagten wegen der zum Nachbarhaus hin gekippten Gebäudetrennwand gemäß § 463 Satz 2 BGB a.F. zu Schadensersatz "! # $ %& ' in Höhe von 5.126,57 Berufung der Kläger zurückgewiesen, weil sich nicht feststellen lasse, daß die Beklagten von den weiteren Gebäudemängeln und von der stofflichen Zusammensetzung der als solcher offensichtlichen Anschüttung im Garten Kenntnis gehabt hätten. Hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs auf Nutzungsausfallentschädigung hätten die Kläger nicht vorgetragen, inwieweit die ohnehin geplanten und bereits begonnenen Entkernungsarbeiten durch die Beseitigung der gerügten Mängel - soweit die Beklagten für diese überhaupt verantwortlich seien - verzögert worden wären. Die Revision hat das Oberlandesgericht nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Kläger.

II.


Die Nichtzulassungsbeschwerde (§ 544 ZPO) ist zulässig, bleibt in der Sache selbst jedoch ohne Erfolg, weil die Kläger einen Zulassungsgrund (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) nicht dargetan haben.
1. Entgegen der Auffassung der Kläger ist der Zulassungsgrund einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) nicht gegeben.

a) Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (Senat, Beschl. v. 4. Juli 2002, V ZR 75/02, NJW 2002, 2957; BGH, Beschl. v. 1. Oktober 2002, XI ZR 71/02, NJW 2003, 65, 68 zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen; Beschl. v. 19. Dezember 2002, VII ZR 101/02, NJW 2003, 831; Beschl. v. 7. Januar 2003, X ZR 82/02, WM 2003, 403, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen; zu § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO: Senat, Beschl. v. 4. Juli 2002, V ZB 16/02, NJW 2002, 3029, zur Veröffentlichung in BGHZ 151, 221 vorgesehen, jeweils m. w. N.). Diese Voraussetzungen müssen in der Beschwerdebegründung dargelegt werden (§ 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Hierfür genügt die bloße Behauptung , die Streitsache habe grundsätzliche Bedeutung, nicht. Der Beschwerdeführer muß vielmehr konkret auf die Rechtsfrage, ihre Entscheidungserheblichkeit , Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingehen. Insbesondere sind
Ausführungen dazu erforderlich, aus welchen Gründen, in welchem Umfang und von welcher Seite die betreffende Rechtsfrage umstritten ist (BGH, Beschl. v. 1. Oktober 2002, aaO; ebenso zu § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO: BFHE 196, 30, 35; BFH/NV 2001, 1033; 2002, 51, 52; 213, 214; 352, 353). Diesen Anforderungen werden die Ausführungen der Kläger in der Beschwerdebegründung nicht gerecht.

b) Im Zusammenhang mit dem geltend gemachten Anspruch auf Ersatz entgangener Nutzung des Wohnhauses - den das Berufungsgericht zwar grundsätzlich für möglich gehalten (zu den Voraussetzungen der Nutzungsentschädigung bei gekauften Wohnungen vgl. Senat, BGHZ 117, 260, 261 f), im Ergebnis aber wegen unzureichender Darlegungen zur Dauer der Verzögerung durch erforderliche Mängelbeseitigungsarbeiten verneint hat - wollen die Kläger der Frage rechtsgrundsätzliche Bedeutung beilegen, ob das Gericht zur Ermittlung der Höhe eines Nutzungsausfallschadens die Dauer einer erforderlichen Reparatur anhand vorliegender einfacher Baubeschreibungen gemäß § 287 ZPO schätzen müsse. Der Beschwerdebegründung läßt sich indessen nicht entnehmen, in welcher Hinsicht diese Frage klärungsbedürftig ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes setzt eine Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO die schlüssige Darlegung von Ausgangs- bzw. Anknüpfungstatsachen voraus (BGH, Urt. v. 15. März 1988, VI ZR 81/87, NJW 1988, 3016, 3017). Hierfür dürfen zwar keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden (BGH, Urt. 27. September 2001, IX ZR 281/00, NJW 2002, 825, 826). Solange greifbare Anhaltspunkte für die Darstellung des Klägers vorliegen, ist es nicht möglich, eine Schadensersatzklage wegen eines lückenhaften Vortrags abzuweisen (BGH, Urt. v. 2. Juli 1996, X ZR 64/94, NJW 1996, 2924, 2925). Unzulässig ist eine Schadensschätzung jedoch, wenn sie mangels
greifbarer, vom Kläger vorzutragender Anhaltspunkte völlig in der Luft hinge (BGHZ 91, 243, 256 f; BGH, Urt. v. 12. Oktober 1993, X ZR 65/92, NJW 1994, 663, 665). Daß - und ggf. von wem und mit welchen Gründen - diese Grundsätze in Zweifel gezogen werden, mithin Klärungsbedarf bestehen könnte, haben die Kläger nicht dargelegt. Der Sache nach rügen sie lediglich, daß das Berufungsgericht eine Schadensschätzung trotz hinreichender Anknüpfungstatsachen unterlassen hat. Ob die von den Klägern, ggf. unter Bezugnahme auf den Inhalt der eingeholten Sachverständigengutachten, vorgetragenen Tatsachen eine ausreichende Schätzungsgrundlage, sei es auch nur für die Feststellung eines Mindestschadens, abgegeben hätten, ist indes eine Frage der zutreffenden Rechtsanwendung im Einzelfall und einer Verallgemeinerung nicht zugänglich.

c) Ebensowenig kommt der vorliegenden Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Hinblick auf die Frage zu, ob nach § 463 Satz 2 BGB a.F. auch solche Schadenspositionen zu ersetzen sind, die zwar durch den arglistig verschwiegenen Umstand verursacht sind, dem Verkäufer jedoch nicht bekannt waren. Die grundsätzliche Bedeutung dieser Frage scheitert an der fehlenden Entscheidungserheblichkeit. In ihrer Beschwerdebegründung weisen die Kläger selbst darauf hin, daß das Berufungsgericht ihrem Vorbringen, sämtliche Gebäudeschäden seien auf eine einzige Ursache - nämlich auf das den Verkäufern bekannte Kippen der Gebäudetrennwand - zurückzuführen, nicht gefolgt ist. Das Berufungsgericht ist vielmehr von dem Vorliegen mehrerer verschiedener Fehler des verkauften Hauses ausgegangen. Danach scheidet wegen derjenigen Fehler, die der Beklagten zu 1 und ihrem Ehemann nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht bekannt waren, ein Schadensersatzanspruch gemäß § 463 Satz 2 BGB a.F. schon mangels Arglist aus, ohne
daß es auf die Beantwortung der von den Beklagten angesprochenen Frage ankäme, ob sich die Kenntnis des Verkäufers auch auf die Folgen eines arglistig verschwiegenen Fehlers erstrecken muß. Darüber hinaus enthält die Beschwerdebegründung keinerlei Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit dieser Rechtsfrage. Die Kläger verweisen lediglich darauf, daß sich das Arglisterfordernis nach der Rechtsprechung des Senats nur auf den Fehler der Kaufsache als solchen, nicht jedoch auf die daraus resultierenden weiteren Schadensfolgen bezieht (Senat, Urt. v. 12. Juli 1991, V ZR 121/90, NJW 1991, 2900, 2901; vgl. auch Senat, Urt. v. 3. März 1995, V ZR 43/94, NJW 1995, 1549, 1550). Daß und von wem dies bestritten würde, haben die Kläger hingegen wiederum nicht dargelegt. Da die Rechtsfrage auslaufendes Recht betrifft, hätten die Kläger zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit überdies aufzeigen müssen, daß eine höchstrichterliche Entscheidung gleichwohl für die Zukunft richtungweisend sein kann, weil entweder noch über eine erhebliche Anzahl von Fällen nach altem Recht zu entscheiden oder die Frage für das neue Recht weiterhin von Bedeutung ist (vgl. zu § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO: BFH/NV 1997, 347, 348; 2000, 1080; 2003, 186, 187; zu § 132 Abs. 1 Nr. 2 VwGO: BVerwG, Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 129; NVwZ-RR 1996, 712 m.w.N.; zu § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG: BSG SozR 1500 § 160a SGG Nr. 19). Auch daran läßt es die Beschwerde fehlen.

d) Geht es nicht um die Klärung einer für eine Vielzahl von Fällen bedeutsamen Rechtsfrage, so kommt einer Sache grundsätzliche Bedeutung auch dann zu, wenn andere Auswirkungen des Rechtsstreits, insbesondere dessen tatsächliches oder wirtschaftliches Gewicht, nicht nur für die Vermögensinteressen der Parteien, sondern auch für die Allgemeinheit von besonderer Bedeutung sind (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf eines Gesetzes
zur Reform des Zivilprozesses, BT-Drucks. 14/4722, S. 105; BGH, Beschl. v. 1. Oktober 2002, aaO; MünchKomm-ZPO/Wenzel, 2. Aufl., Aktualisierungs- band, § 543 Rdn. 11; Hannich in Hannich/Meyer-Seitz, ZPO-Reform 2002, § 543 Rdn. 19). Für eine Zulassung der Revision unter diesem Gesichtspunkt ist der Beschwerdebegründung jedoch kein Hinweis zu entnehmen.
2. Entgegen der Auffassung der Kläger ist die Zulassung der Revision auch nicht zur Fortbildung des Rechts geboten (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 ZPO). Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, daß der Einzelfall Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder formellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken auszufüllen. Ein solcher Anlaß besteht für die Entwicklung höchstrichterlicher Leitsätze nur dann, wenn es für die rechtliche Beurteilung typischer oder verallgemeinerungsfähiger Lebenssachverhalte an einer richtungweisenden Orientierungshilfe ganz oder teilweise fehlt (vgl. zu § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 ZPO: Senat, Beschl. v. 4. Juli 2002, V ZB 16/02, aaO, m.w.N.; Beschl. v. 19. September 2002, V ZB 31/02, NJW-RR 2003, 132; zu § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 FGO: BFHE 196, 30, 35; BFH/NV 2002, 51, 52; 682, 683). Dies ist nach dem Inhalt der Beschwerdebegründung nicht der Fall, wie bereits die von den Klägern in Bezug genommene Rechtsprechung des Senats belegt.
3. Eine höchstrichterliche Entscheidung ist ferner nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO).

a) Dieser Zulassungsgrund ist zunächst in den Fällen einer Divergenz gegeben, wenn also die anzufechtende Entscheidung von der Entscheidung
eines höher- oder gleichrangigen Gerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine Abweichung in diesem Sinne liegt nur vor, wenn die anzufechtende Entscheidung ein und dieselbe Rechtsfrage anders beantwortet als die Vergleichsentscheidung, mithin einen Rechtssatz aufstellt, der sich mit einem in der Vergleichsentscheidung aufgestellten und diese tragenden Rechtssatz nicht deckt (Senat, Beschl. v. 4. Juli 2002, V ZR 75/02, aaO; Beschl. v. 25. Juli 2002, V ZR 118/02, NJW 2002, 3180; Beschl. v. 31. Oktober 2002, V ZR 100/02, WM 2003, 259; BGH, Beschl. v. 1. Oktober 2002, aaO, 66; zu § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO: Senat, Beschl. v. 29. Mai 2002, V ZB 11/02, NJW 2002, 2473 f; Beschl. v. 4. Juli 2002, V ZB 16/02, aaO; zu § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG: Senat, BGHZ 89, 149, 151). Diese Voraussetzung zeigen die Kläger in ihrer Beschwerdebegründung nicht auf. Zwar rügen sie, das Berufungsgericht sei entgegen der bereits genannten Entscheidung des Senats vom 12. Juli 1991 fehlerhaft davon ausgegangen, der Verkäufer habe nach § 463 Satz 2 BGB a.F. nur solche Schadenspositionen zu ersetzen, hinsichtlich derer ihm Vorsatz nachgewiesen werden könne. Damit hat das Berufungsgericht jedoch keinen abstrakten Rechtssatz aufgestellt, der von der Rechtsprechung des Senats abweicht. Es kann sich allenfalls um eine fehlerhafte, die Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht beachtende Rechtsanwendung handeln, wodurch jedoch eine Divergenz nicht begründet wird (MünchKomm-ZPO/Wenzel, aaO, § 543 Rdn. 16; vgl. auch Senat, Beschl. v. 1. Juli 1977, V BLw 1/77, AgrarR 1977, 387, 388, std. Rspr. zu § 24 LwVG; zu § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG: BAG, AP Nr. 33 zu § 72a ArbGG 1979).

b) Obgleich der Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) nicht auf die geschilderten Fälle der Divergenz beschränkt ist, sind seine Voraussetzungen nicht
schon dann erfüllt, wenn - was zu Gunsten der Kläger unterstellt werden mag - die Entscheidung des Berufungsgerichts, gemessen an der Rechtsprechung des Senats, fehlerhaft ergangen wäre. Mit der Einführung dieses Zulassungsgrundes wollte der Gesetzgeber dem Bundesgerichtshof nicht die Gewährleistung einer einheitlichen Rechtsprechung in dem Sinne auferlegen, daß Entscheidungen der Instanzgerichte in jedem Fall auf ihre Richtigkeit revisionsrechtlich zu überprüfen und ggf. zu korrigieren sind. Erforderlich ist vielmehr, daß über den Einzelfall hinaus ein allgemeines Interesse an einer korrigierenden Entscheidung des Revisionsgerichts besteht (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses, BTDrucks. 14/4722, S. 104; Senat, Beschl. v. 31. Oktober 2002, aaO, 260; zu § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO: Senat, Beschl. v. 29. Mai 2002, aaO, 2474; Senat, Beschl. v. 4. Juli 2002, V ZB 16/02, aaO, 3030 m.w.N.). Nur eine solche restriktive Auslegung entspricht dem mit der Neuregelung des Zugangs zur Revisionsinstanz - ausweislich der Begründung des Regierungsentwurfs (BTDrucks. 14/4722, S. 66) - verfolgten Zweck, im Interesse der Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Bundesgerichtshofes (vgl. hierzu Rimmelspacher in Festschrift für Schumann, 2001, S. 327, 331 f; Wenzel, NJW 2002, 3353) das Rechtsmittel nur für solche Sachen zu eröffnen, deren Entscheidung Bedeutung über den Einzelfall hinaus zukommt, weil hierbei Fragen auch mit Blick auf die Wiederholung ähnlicher Fälle zu beantworten sind oder sonstige Interessen der Allgemeinheit in besonderem Maße berührt werden.
aa) Im danach maßgeblichen Interesse der Allgemeinheit liegt die Korrektur eines fehlerhaften Berufungsurteils zum einen dann, wenn vermieden werden soll, daß schwer erträgliche Unterschiede in der Rechtsprechung entstehen oder fortbestehen, die nicht den Charakter einer Divergenz im her-
kömmlichen Sinn haben. Die hierdurch bestimmte Notwendigkeit einer höchstrichterlichen Leitentscheidung muß sich aus konkreten Anhaltspunkten ergeben , wie etwa aus einer ständigen Fehlerpraxis, die eine Wiederholung des Rechtsfehlers durch das Gericht besorgen läßt, oder aus der ernsthaften Gefahr einer Nachahmung durch andere Gerichte (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses, BT-Drucks. 14/4722, S. 104; Senat, Beschl. v. 4. Juli 2002, V ZR 75/02, aaO; Beschl. v. 31. Oktober 2002, aaO; BGH, Beschl. v. 1. Oktober 2002, aaO; zu § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO: Senat, Beschl. v. 29. Mai 2002, aaO, 2474; Beschl. v. 19. September 2002, aaO; BGH, Beschl. v. 4. September 2002, VIII ZB 23/02, NJW 2002, 3783, 3784; Beschl. v. 27. November 2002, VIII ZB 33/02, NJWRR 2002, 229; zu § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG: BGHSt 24, 15, 22). Die Evidenz oder das Gewicht eines Rechtsfehlers kann in diesem Zusammenhang keine Bedeutung erlangen; denn diese Umstände sprechen eher gegen als für die Gefahr einer Wiederholung oder Nachahmung (vgl. BGH, Beschl. v. 1. Oktober 2002, aaO, 67). Daß dem ihrer Ansicht nach vorliegenden Rechtsfehler des Berufungsgerichts eine symptomatische Bedeutung oder Signalwirkung zukäme, haben die Kläger in der Beschwerdebegründung nicht dargelegt.
bb) Darüber hinaus besteht ein maßgebliches Allgemeininteresse an einer korrigierenden Entscheidung des Revisionsgerichts auch dann, wenn das Berufungsurteil auf einem Rechtsfehler beruht, der geeignet ist, das Vertrauen in die Rechtsprechung zu beschädigen (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses, BT-Drucks. 14/4722, S. 66, 104).
(1) Für eine Zulassung der Revision unter diesem Gesichtspunkt kommt es wiederum nicht darauf an, ob der Rechtsfehler in dem Sinne offensichtlich ist, daß er von jedermann oder zumindest von einem Fachkundigen ohne weiteres erkannt werden kann (vgl. Senat, Beschl. v. 4. Juli 2002, V ZR 75/02, aaO; Beschl. v. 31. Oktober 2002, aaO; BGH, Beschl. v. 1. Oktober 2002, aaO; zu § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO: Senat, Beschl. v. 29. Mai 2002, aaO; zu § 80 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 OWiG: BGHSt 24, 15, 21; Göhler/Seitz, OWiG, 13. Aufl., § 80 Rdn. 5 m.w.N.). Angesichts der individuell unterschiedlichen Erkenntnismöglichkeiten , für die auch der Grad der Komplexität und Spezialität des jeweiligen Einzelfalls in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht von maßgebender Bedeutung ist, ließe sich eine so verstandene Evidenz rational schwerlich begründen (vgl. Krugmann, JuS 1998, 7, 10). Vor allem aber wird das Vertrauen in die Rechtsprechung nicht allein dadurch gefährdet, daß ein Rechtsfehler leicht erkennbar ist. Ein solcher Fall wird eher als gelegentliche, nicht zu vermeidende Fehlleistung hingenommen. Dementsprechend stellt die Einzelbegründung des Regierungsentwurfes zu § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 (BT-Drucks. 14/4722, S. 104) ausdrücklich klar, daß für die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht der formale Aspekt der Offensichtlichkeit eines Rechtsfehlers entscheidend ist. Maßgeblich soll vielmehr sein, ob eine fehlerhafte Entscheidung erhebliches Gewicht dadurch erlangt, daß im konkreten Fall Verfahrensgrundrechte verletzt sind oder ein Verstoß gegen das Willkürverbot vorliegt. Soweit in allgemeinen Ausführungen der Entwurfsbegründung zur Neufassung der Zulassungsgründe davon die Rede ist, eine Ergebniskorrektur sei nicht nur wegen der Verletzung eines Verfahrensgrundrechts , sondern auch wegen "offensichtlicher Unrichtigkeit" des Berufungsurteils geboten (BT-Drucks. 14/4722, S. 67, 104), können mithin nur die Fälle der Willkür angesprochen sein, in denen sich die Rechtsauslegung
oder Rechtsanwendung durch das Berufungsgericht so weit von den gesetzli- chen Grundlagen entfernt, daß sie unter keinem denkbaren Aspekt mehr vertretbar und in diesem Sinne evident fehlerhaft ist.
(2) Ein schwerer, das Vertrauen der Allgemeinheit in eine funktionierende Rechtsprechung gefährdender Rechtsfehler liegt nach alledem vor, wenn das Berufungsgericht bei der Auslegung oder Anwendung von Vorschriften des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts gegen grundlegende, verfassungsrechtlich abgesicherte Gerechtigkeitsanforderungen verstoßen hat und die Entscheidung deshalb von Verfassungs wegen einer Korrektur bedarf (Senat, Beschl. v. 4. Juli 2002, V ZR 75/02, aaO; Rüsken, DStZ 2000, 815, 819; Wenzel, NJW 2002, 3353, 3356). Unter diesem Gesichtspunkt ist die Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung namentlich zuzulassen , wenn die anzufechtende Entscheidung auf einer Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes in seiner Ausprägung als Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) oder auf einer Verletzung der Verfahrensgrundrechte des Beschwerdeführers - insbesondere der Garantie des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) oder des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) - beruht, so daß nicht zweifelhaft ist, daß sie auf eine Verfassungsbeschwerde hin der Aufhebung durch das Bundesverfassungsgericht unterliegen würde (Senat, Beschl. v. 25. Juli 2002, aaO, 3181; BGH, Beschl. v. 19. Dezember 2002, aaO; zu § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO: Senat, Beschl. v. 4. Juli 2002, V ZB 16/02, aaO, 3030; zu § 80 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 OWiG: BVerfG, NJW 1992, 2811, 2812; Göhler/Seitz, OWiG, aaO, § 80 Rdn. 16a; zu § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO: BFH/NV 2002, 798, 799; 1474, 1475; Rüsken, DStZ 2000, 815, 819 f). Der Revision kommt auf diese Weise auch die Funktion zu, präsumtiv erfolgreiche Verfassungsbeschwerden vermeidbar zu machen (vgl. Begrün-
dung zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses, BT-Drucks. 14/4722, S. 104; Senat, Beschl. v. 25. Juli 2002, aaO; Wenzel, NJW 2002, 3353, 3356). Für ihre Zulassung wegen eines Rechtsfehlers des Berufungsgerichts sind deshalb die gleichen Voraussetzungen maßgebend, die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Erfolg einer Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil führen würden. Die Orientierung an der Rechtsprechungspraxis des Bundesverfassungsgerichts ermöglicht den Parteien eine ausreichend sichere Beurteilung der Zulässigkeit einer Revision, womit dem rechtsstaatlichen Gebot einer möglichst klaren und bestimmten Regelung des Zugangs zu den Rechtsmittelgerichten (BVerfGE 54, 277, 292 f; 74, 228, 234; 87, 48, 65; vgl. auch BGH, Beschl. v. 4. September 2002, aaO, 3783) Genüge getan ist. Für die in der Literatur verschiedentlich geäußerten Zweifel an der hinreichenden Bestimmtheit des in § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO geregelten Zulassungsgrundes (Rimmelspacher in Festschrift für Schumann, 2001, S. 327, 347; ders., LMK 2003, 11, 12; Büttner, MDR 2001, 1201, 1203 f; Piekenbrock/Schulze, JZ 2002, 911, 918; vgl. auch Schultz, BGH-Report 2002, 1110, 1111) fehlt es daher an einer Grundlage. Soweit der Senat in früheren Entscheidungen gefordert hat, der Verstoß gegen Verfahrensgrundrechte müsse "offenkundig" sein (Senat, Beschl. v. 4. Juli 2002, V ZB 16/02, aaO, 3030, 3031; Beschl. v. 25. Juli 2002, aaO; krit. deshalb Scheuch/Lindner, NJW 2003, 728, 730; Rimmelspacher, LMK 2003, 11, 12), war damit kein zusätzliches Erfordernis geschaffen, sondern nur an die von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Begründung eines Verfassungsverstoßes geforderte Qualität der Rechtsverletzung (vgl. etwa BVerfGE 42, 237, 241; 67, 90, 95; 73, 339, 366; 86, 133, 143; 87, 282, 286; BVerfG, NJW 1988, 1456; 2001, 3533) angeknüpft worden.
Hiervon - zwar nicht im Ergebnis, wohl aber in der Begründung - abwei- chend vertritt der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in seinem Beschluß vom 1. Oktober 2002 (XI ZR 71/02, NJW 2003, 65, 67) die Auffassung, in den Fällen einer offensichtlichen Verletzung von Verfahrensgrundrechten oder eines offensichtlichen Verstoßes gegen das Willkürverbot komme - falls nicht die Voraussetzungen einer Divergenz bzw. einer Wiederholungs- oder Nachahmungsgefahr erfüllt sind - nur die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO in Betracht. Seinem Wortlaut nach stelle § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO nicht auf das Vertrauen der Allgemeinheit in die Rechtsprechung, sondern allein auf die davon zu unterscheidende Einheitlichkeit der Rechtsprechung ab. Hierbei wird nicht ausreichend berücksichtigt, daß bereits jede fehlerhafte Gerichtsentscheidung unabhängig vom Vorliegen einer Divergenz oder einer Wiederholungs- oder Nachahmungsgefahr die Einheitlichkeit der Rechtsprechung stört, weil sie auf einer Rechtsanwendung beruht, die von derjenigen aller übrigen, das Recht richtig anwendenden Gerichte abweicht (Büttner, MDR 2001, 1201, 1203; vgl. auch Baukelmann in Festschrift für Erdmann, 2002, S. 767, 770). Bei weitem Verständnis bedürfte es daher zur Gewährleistung einer einheitlichen Rechtsprechung der Korrektur einer jeden fehlerhaften Entscheidung durch das Rechtsmittelgericht (Rebmann/Roth/Herrmann, OWiG, 3. Aufl., Stand: März 1998, § 80 Rdn. 4). Da dies jedoch - wie bereits ausgeführt (oben 3 b) - die Funktionsfähigkeit des Bundesgerichtshofes in Frage stellen würde, hat der Gesetzgeber bei § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO den Zugang zur Revisionsinstanz auf Rechtssachen beschränkt, die die Interessen der Allgemeinheit in besonderem Maße berühren und deshalb eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern. Es geht also entgegen der Auffassung des XI. Zivilsenats nicht darum, einen Zulassungsgrund zu schaffen, der in dem
Gesetzeswortlaut keinen Ausdruck gefunden hat, sondern um eine an dem Gesetzeszweck orientierte Auslegung einer Vorschrift, deren Wortsinn mehre- re Deutungen zuläßt. Zur Feststellung des Allgemeininteresses, dessen Notwendigkeit der XI. Zivilsenat ebenfalls bejaht, ist es aber auch von Bedeutung, ob der jeweilige, die Einheitlichkeit der Rechtsprechung störende Rechtsfehler geeignet ist, das Vertrauen in die Rechtsprechung zu beeinträchtigen. Ist dies der Fall, dann soll nach dem Willen des Gesetzgebers der Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Korrektur grob fehlerhafter Berufungsurteile durch das Revisionsgericht ermöglichen (Begründung zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses, BTDrucks. 14/4722, S. 104; ebenso BGH, Beschl. v. 19. Dezember 2002, aaO; Zöller/Gummer, ZPO, 23. Aufl., vor § 542 Rdn. 5, § 543 Rdn. 8, 13; Hannich in Hannich/Meyer-Seitz, aaO, § 543 Rdn. 23). Demgemäß ergibt sich auch aus der Begründung des Regierungsentwurfs, daß der Zulassungsgrund der Grundsätzlichkeit durch § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO mit seinem herkömmlichen Begriffsinhalt in das neue Recht übernommen werden soll. Dem Anliegen , die Revision darüber hinaus namentlich auch in Fällen der Verletzung von Verfahrensgrundrechten zu eröffnen, tragen erst die Zulassungsgründe des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO Rechnung (BT-Drucks. 14/4722, S. 104).
Der erkennende Senat sieht daher keinen Anlaß, von seiner bisherigen Rechtsprechung abzurücken, die im übrigen auch der ganz überwiegenden Ansicht zur gleichlautenden Vorschrift des § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 FGO entspricht (BFH/NV 2002, 51, 52; 213, 214; 682, 683; 798, 799; 802; 1474, 1475; 1488; Gräber/Ruban, FGO, 5. Aufl., § 115 Rdn. 68; Rüsken, DStZ 2000, 815, 819; Spindler, DB 2001, 61, 62; Lange, DStZ 2002, 782, 784; offen gelassen von BFHE 196, 30, 34, 37; BFH/NV 2002, 666, 667). Anlaß für eine Vorlage an
den Großen Senat für Zivilsachen gemäß § 132 GVG besteht nicht, weil die Frage, ob die Rüge eines Rechtsfehlers mit verfassungsrechtlicher Relevanz unter § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO oder unter § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO zu subsumieren ist, lediglich die Begründung der Entscheidung betrifft, deren Ergebnis jedoch nicht berührt. Bei fehlender Entscheidungserheblichkeit ist eine Vorlage an den Großen Senat für Zivilsachen nicht zulässig (vgl. BGH, Beschl. v. 15. Februar 2000, XI ZR 10/98, NJW 2000, 1185 m.w.N.).
(3) In der Begründung ihrer Beschwerde legen die Kläger nicht dar, daß das Berufungsgericht zu ihrem Nachteil verfassungsrechtliche Gewährleistungen verletzt hätte.

a) Das Berufungsgericht hat das Willkürverbot nicht mißachtet. Ist die richterliche Auslegung und Anwendung des materiellen Rechts und des Verfahrensrechts willkürlich, so stellt dies einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG dar. Hierfür reicht eine nur fragwürdige oder sogar fehlerhafte Rechtsanwendung nicht aus; selbst ein offensichtlicher Rechtsfehler genügt nicht. Erforderlich ist vielmehr, daß die fehlerhafte Rechtsanwendung unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluß aufdrängt, daß sie auf sachfremden Erwägungen beruht; die Rechtslage muß mithin in krasser Weise verkannt worden sein (BVerfGE 42, 64, 74; 67, 90, 94; 80, 48, 51; 87, 273, 278 f; 89, 1, 14; BVerfG, NJW 1988, 1456, 1458; 1994, 1210, 1211; 1994, 2279; 1996, 1336; 1996, 1531; 1997, 311; 1997, 649; 1998, 2583, 2584; 1999, 207, 208; 2001, 1125 f; BGH, Beschl. v. 25. November 1999, IX ZB 95/99, NJW 2000, 590). Damit sind insbesondere - aber nicht nur - die Fälle erfaßt, in denen der Bundesgerichtshof bislang eine greifbare Gesetzwidrigkeit der angefochtenen Entscheidung angenommen hat (vgl. BGHZ 28, 349, 350; 109,
41, 43 f; 119, 372, 374; BGH, Beschl. v. 1. Oktober 1985, VI ZB 13/85, NJWRR 1986, 738; Urt. v. 24. Juni 1987, IVb ZR 5/86, NJW 1988, 49, 51; Beschl. v. 14. Dezember 1989, IX ZB 40/89, NJW 1990, 1794, 1795; Beschl. v. 14. November 1991, I ZB 15/91, NJW 1992, 983, 984; vgl. auch Lange, DStZ 2002, 782, 785, 786).
Die Kläger meinen, das Berufungsgericht sei davon ausgegangen, daß der Verkäufer nach § 463 Satz 2 BGB a.F. nur solche Schadenspositionen zu ersetzen habe, die ihm bekannt gewesen seien. Es bedarf keiner Entscheidung , ob sich eine derartige Rechtsauffassung unter keinem Aspekt vertretbarer begründen ließe, mithin als willkürlich anzusehen wäre. Sie liegt nämlich der anzufechtenden Entscheidung tatsächlich nicht zugrunde. Das Berufungsgericht hat - abweichend vom Vorbringen der Kläger in der Berufungsinstanz - angenommen, das Wohnhaus weise nicht nur einen, sondern mehrere unterschiedliche Fehler auf. Da es ein arglistiges Verhalten der Beklagten zu 1 und ihres Ehemannes nur hinsichtlich der gekippten Gebäudetrennwand festzustellen vermochte, hat es einen Schadensersatzanspruch der Kläger wegen der sonstigen Fehler verneint. Damit hat das Berufungsgericht das Vorsatzerfordernis nur auf die Fehler als solche, nicht jedoch auf die daraus resultierenden Schadensfolgen bezogen.

b) Das Berufungsgericht hat auch nicht den Anspruch der Kläger auf Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG verletzt. Zwar verpflichtet das Gebot des rechtlichen Gehörs das entscheidende Gericht, die Ausführungen der Prozeßbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hierzu gehört auch die Berücksichtigung erheblicher Beweisanträge. Art. 103 Abs. 1 GG ist aber erst dann verletzt, wenn sich im Einzelfall klar
ergibt, daß das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Grundsätzlich ist davon auszugehen, daß ein Gericht das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Es ist dabei nicht verpflichtet , sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Damit sich ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG feststellen läßt, müssen demnach besondere Umstände deutlich gemacht werden, die zweifelsfrei darauf schließen lassen, daß tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (BVerfGE 25, 137, 140; 47, 182, 187 f; 54, 86, 92; 65, 293, 295 f; 69, 233, 246; 70, 288, 293; 85, 386, 404; 88, 366, 375 f; BVerfG, NJW 1994, 2279; NVwZ 1995, 1096; NJW 1998, 2583, 2584; NJWRR 2002, 68, 69). Solche Umstände haben die Kläger in der Beschwerdebegründung nicht dargetan.
Die Kläger rügen, daß das Berufungsgericht trotz ihres Antrags kein Sachverständigengutachten zu der Frage eingeholt hat, ob sämtliche Gebäudemängel ursächlich zusammenhängen und auf die - den Verkäufern bekannte - Kippung der Gebäudetrennwand zurückzuführen sind. Zwar hat sich das Berufungsgericht in den Gründen der anzufechtenden Entscheidung mit diesem Beweisantrag der Kläger nicht ausdrücklich befaßt. Dies allein läßt jedoch nicht darauf schließen, es habe den Beweisantrag nicht zur Kenntnis genommen oder erwogen. Denkbar ist vielmehr, daß das Berufungsgericht bereits aufgrund der im selbständigen Beweisverfahren eingeholten Sachverständigengutachten die Überzeugung gewonnen hat, das Haus weise mehrere, auf unterschiedlichen Ursachen beruhende Fehler auf. In diesem Fall bestand kein Anlaß zur Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens.
Weiterhin meinen die Kläger, das Berufungsgericht habe eine Schadensersatzpflicht der Beklagten wegen der aus Bauschutt bestehenden Anschüttung im Garten des Hausgrundstücks mit der Begründung verneint, die Schuttablagerung sei offensichtlich und deshalb nicht aufklärungsbedürftig gewesen. Dabei habe das Berufungsgericht den unter Zeugenbeweis gestellten Vortrag der Kläger übergangen, der Schutthügel sei wegen des Überwuchses als solcher nicht erkennbar gewesen. Tatsächlich läßt sich den Gründen der anzufechtenden Entscheidung jedoch allenfalls entnehmen, daß das Berufungsgericht den Umstand einer nicht aus gewachsenem Boden bestehenden Anschüttung für offensichtlich gehalten hat. Daß es diesen Umstand als Fehler qualifiziert hätte, lassen seine Ausführungen dagegen nicht erkennen. Einen Fehler des Grundstücks hat das Berufungsgericht vielmehr darin gesehen , daß sich die Anschüttung aus beseitigungspflichtigen Abfallmaterialien zusammensetzte. Hiermit hätten die Beklagte zu 1 und ihr Ehemann allerdings nicht rechnen müssen, so daß ihnen ein Arglistvorwurf nicht gemacht werden könne. Damit hat das Berufungsgericht seine Entscheidung gerade nicht darauf gestützt, daß die Zusammensetzung der Anschüttung aus Bauschutt ohne weiteres erkennbar, die Schuttablagerung also offensichtlich gewesen sei. Dementsprechend bedurfte es auch keiner Vernehmung des von den Klägern für die mangelnde Erkennbarkeit der Schuttablagerung angebotenen Zeugen.
Schließlich rügen die Kläger, das Berufungsgericht habe den gebotenen Hinweis unterlassen, daß es den Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung nur für die Zeit der Ausbesserung der Gebäudetrennwand dem Grunde nach für gegeben halte. Da sie ohne einen solchen Hinweis nicht hätten wissen können, wegen welcher Mängel das Berufungsgericht einen Schadensersatzanspruch bejahe, sei ihnen die vom Berufungsgericht vermißte Präzisierung
des auf die betreffenden Mängel entfallenden Teils des Nutzungsausfallschadens nicht möglich gewesen. Richtig ist zwar, daß sich aus Art. 103 Abs. 1 GG Hinweispflichten des Gerichts ergeben können, wenn der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs ansonsten leerlaufen würde. Die Verfahrensbeteiligten müssen bei Anwendung der von ihnen zu fordernden Sorgfalt erkennen können, auf welchen Tatsachenvortrag es für die Entscheidung ankommen kann. Stellt das Gericht ohne vorherigen Hinweis Anforderungen an den Sachvortrag , mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozeßbeteiligter nach dem bisherigen Prozeßverlauf nicht zu rechnen brauchte, dann kommt dies im Ergebnis der Verhinderung eines Vortrags gleich und stellt eine Verletzung des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs dar (BVerfGE 84, 188, 190; BVerfG, NJW 2000, 275). So liegen die Dinge hier jedoch nicht. Ein Schadensersatzanspruch kam nach § 463 Satz 2 BGB a.F. ohne jeden Zweifel nur wegen derjenigen Fehler des Hauses in Betracht, die die Beklagte zu 1 und ihr Ehemann bei Vertragsschluß arglistig verschwiegen hatten. Dies mußte den anwaltlich beratenen Klägern ebenso bewußt sein wie der Umstand, daß der von ihnen zu erbringende Arglistnachweis möglicherweise nur hinsichtlich einzelner Fehler zu führen sein würde. Damit hätte der von den Klägern lediglich pauschal geltend gemachte Nutzungsausfallschaden bei sorgfältiger Prozeßführung auch ohne einen entsprechenden Hinweis des Gerichts den einzelnen, sich aus dem Beweissicherungsgutachten ergebenden Fehlern anteilig zugeordnet und in diesem Sinne konkretisiert werden müssen.

III.


Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Wenzel Krüger Klein Gaier Schmidt-Räntsch

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.