Bundesgerichtshof Urteil, 11. Feb. 2004 - IV ZR 52/02

bei uns veröffentlicht am11.02.2004

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 52/02 Verkündet am:
11. Februar 2004
Heinekamp
Justizobersekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
_____________________
VBLS § 42 Abs. 1 und 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa i.d.F. vom 20. Oktober
1995; AGBG § 9 Bk, Ce; GG Art. 3, 14 Fa
Die Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder mußte Dienstzeiten
, die ein Versorgungsberechtigter in der DDR zurückgelegt hatte, auch wenn
er dort Mitglied eines vergleichbaren Versorgungssystems war, bei der Errechnung
der gesamtversorgungsfähigen Zeit nicht wie Umlagemonate berücksichtigen.
BGH, Urteil vom 11. Februar 2004 - IV ZR 52/02 - OLG Karlsruhe
LG Karlsruhe
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, Wendt und
die Richterin Dr. Kessal-Wulf auf die mündliche Verhandlung vom
11. Februar 2004

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 17. Januar 2002 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger begehrt eine höhere Zusatzversorgungsrente von der Beklagten.
Er ist 1933 geboren und war vom 15. Februar 1966 bis zum 31. Mai 1990 bei der Technischen Überwachung der DDR, vom 1. Juni 1990 bis zum 2. Oktober 1990 bei der Versorgungseinrichtung des Ministerrates der DDR und ab 3. Oktober 1990 bei der Oberfinanzdirektion in Berlin tätig. Sein Arbeitgeber zahlte für ihn vom 1. Januar 1992 bis zum 30. Juni 1998 Umlagen bei der Beklagten. Seit dem 1. Juli 1998 erhält der Kläger neben einer Rente von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte auch eine Versorgungsrente der Beklagten, die sich seit dem 1. Juli 2000 auf 142,19 DM beläuft. Nach einer Mitteilung der Beklagten

vom 4. August 2000 sind dabei die vom Kläger in der DDR geleisteten Dienstzeiten nicht berücksichtigt worden gemäß § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa der Satzung der beklagten Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (im folgenden: VBLS) in ihrer damals maßgebenden Fassung.
Diese Satzungsbestimmung lautete seit der 28. Satzungsänderung vom 20. Oktober 1995 auszugsweise wie folgt:
§ 42 Gesamtversorgungsfähige Zeit (1) Gesamtversorgungsfähige Zeit sind die bis zum Beginn der Versorgungsrente (§ 62) zurückgelegten Umlagemonate (§ 29 Abs. 10). (2) 1Als gesamtversorgungsfähige Zeit gelten
a) bei einem Versorgungsrentenberechtigten, der eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhält, die Kalendermonate, aa) die in der gesetzlichen Rentenversicherung als Beitragszeiten (einschließlich der beitragsgeminderten Zeiten) und beitragsfreie Zeiten - ... mit Ausnahme der vor dem 3. Oktober 1990 zurückgelegten Zeiten im Beitrittsgebiet, wenn die Pflichtversicherung erstmals nach dem 2. Oktober 1990 begonnen hat - der Rente zugrunde liegen ... - abzüglich der Umlagemonate (Absatz 1) - zur Hälfte ... . Die Worte "mit Ausnahme der vor dem 3. Oktober 1990 zurückgelegten Zeiten im Beitrittsgebiet" sind erst durch die 28. Satzungsänderung eingefügt worden. Vordienstzeiten, in denen keine Umlagen an die Beklagte gezahlt worden sind, wurden aber schon vor dieser Satzungs-

änderung für die Ermittlung der gesamtversorgungsfähigen Zeit nur zur Hälfte berücksichtigt (sog. Halbanrechnungsgrundsatz). Eine nach diesem Grundsatz vorgenommene Neuberechnung unter Einbeziehung der Dienstzeiten des Klägers in der DDR änderte jedoch unstreitig die Höhe seiner von der Beklagten gezahlten Zusatzversorgungsrente nicht.
Der Kläger meint, seine Vordienstzeiten müßten wie Umlagezeiten berücksichtigt werden, da er schon in der DDR Mitglied eines der Beklagten vergleichbaren Versorgungssystems gewesen sei. Danach stehe ihm ab 1. Juli 1998 eine monatliche Rente in Höhe von 1.142 DM zu. Er verfolgt die von den Vorinstanzen abgewiesene Klage mit der Revision weiter.

Entscheidungsgründe:


Die Revision bleibt ohne Erfolg.
1. Soweit der Kläger festgestellt wissen möchte, daß die Beklagte bereits vor dem 1. Juli 2000 zur Zahlung einer höheren Rente verpflichtet gewesen sei, hat das Landgericht die Klage abgewiesen, weil sie nicht innerhalb der in § 61 Abs. 3 VBLS a.F. vorgesehenen Frist von drei Monaten nach den die Rente festsetzenden Bescheiden der Beklagten vom 24. Juli 1998 und 10. Juni 1999 erhoben worden ist. Nach § 61 Abs. 3 Satz 2 VBLS a.F. wird die Beklagte bei Versäumung dieser Frist von der Pflicht zur Zahlung anderer Leistungen oder zur Änderung ihrer Entscheidung frei.

Insoweit ist die Berufung des Klägers mit Recht als unzulässig zurückgewiesen worden, weil sie nicht innerhalb der Frist des § 519 Abs. 2 Satz 2 ZPO a.F. i.V. mit § 26 Nr. 5 EGZPO begründet worden ist. Die fristgerecht vorgelegte Berufungsbegründung des Klägers setzt sich zwar im einzelnen mit den Argumenten im Urteil des Landgerichts auseinander , weshalb dem Kläger materiellrechtlich keine höhere Zusatzversorgungsrente zustehe, nicht aber mit der auf die Versäumung der Frist des § 61 Abs. 3 VBLS a.F. gestützten Abweisung der Klage für die Zeit vor dem 1. Juli 2000. Darin lag eine die Klagabweisung insoweit selbständig tragende und gleichwertige rechtliche Erwägung, mit der sich der Kläger gemäß § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO a.F. in der Berufungsbegründung hätte auseinandersetzen müssen; seine pauschale Bezugnahme auf das erstinstanzliche Vorbringen genügte dafür nicht (vgl. Senatsbeschluß vom 10. Januar 1996 - IV ZB 29/95 - NJW-RR 1996, 572; BGH, Urteil vom 13. November 1997 - VII ZR 199/96 - NJW 1998, 1081 unter II 2 b (2); BGHZ 143, 169, 170 ff.).
Fehlt es mithin insoweit an einer zulässigen Berufung, kommt es auf die Rüge der Revision nicht mehr an, die Frist des § 61 Abs. 3 VBLS a.F. sei wegen ihrer Abweichung vom gesetzlichen Leitbild des § 12 Abs. 3 VVG unangemessen und nach § 9 AGBG unwirksam.
2. Das Berufungsgericht hat jedenfalls einen über den bereits ab 1. Juli 1998 gezahlten Betrag von monatlich 142,19 DM hinausgehenden Anspruch des Klägers auf eine Zusatzversorgungsrente der Beklagten verneint. Zwar werde der Kläger hinsichtlich seiner Tätigkeit im öffentlichen Dienst der DDR anders behandelt als Versicherte, die im öffentlichen Dienst der alten Bundesländer gearbeitet haben. Eine Verpflich-

tung, solche Unterschiede von vornherein zu vermeiden oder auszugleichen , ergebe sich nicht aus dem Einigungsvertrag, der vielmehr eine schrittweise Angleichung der Einkommens- und Lebensbedingungen vor- sehe und für den öffentlichen Dienst auf die Vereinbarungen der Tarifparteien verweise. Derartige Maßnahmen seien dem Gesetzgeber oder den Tarifvertragsparteien vorbehalten, nicht aber Sache der Beklagten. Soweit sich der Kläger dagegen wende, daß er erst ab 1. Januar 1992 bei der Beklagten und zu deren Bedingungen versichert worden sei, müsse er sich an seinen Arbeitgeber halten. Im übrigen verstoße die für den Kläger geltende Satzungsregelung nicht gegen dessen Grundrechte, gegen § 9 AGBGB oder gegen § 242 BGB.
Das hält im Ergebnis den Rügen der Revision stand.

a) Das Berufungsgericht geht zunächst mit Recht davon aus, daß die Bestimmungen der Satzung der Beklagten als Allgemeine Versicherungsbedingungen auf die Gruppenversicherungsverträge Anwendung finden, die von den beteiligten Arbeitgebern als Versicherungsnehmern mit der Beklagten als Versicherer zugunsten der bezugsberechtigten Versicherten, der Arbeitnehmer, abgeschlossen worden sind (st. Rspr., vgl. BGHZ 142, 103, 105 ff.; BVerfG NJW 2000, 3341 unter II 2 a, c).
Der Senat hat sich bereits in seinem Urteil vom 27. September 2000 (IV ZR 140/99 - VersR 2000, 1530) mit der Anwendung des § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa VBLS in der Fassung der 28. Satzungsänderung vom 20. Oktober 1995 in einem Fall befaßt, in dem ein ehemals bei den Berliner Verkehrsbetrieben in Ostberlin Beschäftigter nach der Wende von der Senatsverwaltung Berlin zum 1. April

1991 bei der Beklagten versichert worden war und nach Erreichen der Altersgrenze im Jahre 1998 eine Versorgungsrente von der Beklagten erhielt. In dieser Entscheidung hat der Senat die Frage offengelassen, ob der vollständige Ausschluß von Dienstzeiten in der ehemaligen DDR bei der Berechnung der gesamtversorgungsfähigen Zeit, so wie er durch die 28. Satzungsänderung in § 42 Abs. 2 Satz 1 VBLS a.F. vorgenommen worden ist, unwirksam sei. Jedenfalls könne sich die Beklagte nach § 242 BGB auf die Neuregelung nicht gegenüber Versicherten berufen, die schon vor dieser Satzungsänderung bei der Beklagten nach den gleichen Regeln versichert waren, die für Mitglieder des öffentlichen Dienstes der alten Bundesländer galten. Solche Versicherte dürften grundsätzlich darauf vertrauen, daß die ihnen bei ihrer Anmeldung zugesagten Versorgungsansprüche nicht durch eine nachträgliche Änderung der Satzung der Beklagten in einer ins Gewicht fallenden Weise wieder entzogen würden. Daran hält der Senat fest.

b) Daß auch der Kläger des vorliegenden Verfahrens zu dieser Personengruppe gehört, denen gegenüber sich die Beklagte nach § 242 BGB nicht auf den durch die 28. Satzungsänderung vorgenommenen Ausschluß von Dienstzeiten in der DDR berufen kann, ist unstreitig. Die Revision räumt ein, daß es deshalb auf die von ihr gegen die Wirksamkeit dieser Satzungsänderung vorgetragenen Argumente hier nicht ankommt. Unstreitig ist jedoch auch, daß sich die von der Beklagten zu zahlende Rente des Klägers nicht erhöht, wenn man sie nach Maßgabe des Senatsurteils vom 27. September 2000 berechnet. Die Revisionserwiderung weist mit Recht darauf hin, daß der Senat in dieser Entscheidung nicht etwa gefordert hat, Vordienstzeiten uneingeschränkt zu berücksichtigen , wie der Kläger fordert, sondern nur nach Maßgabe des

§ 42 Abs. 2 Satz 1 VBLS in seiner vor der 28. Satzungsänderung geltenden Fassung. Mithin war für die Rentenberechnung zu berücksichtigen, daß vor der Anmeldung des Klägers bei der Beklagten durch die Oberfinanzdirektion Berlin keine Umlagen an die Beklagte gezahlt wurden und andere als Umlagemonate nur zur Hälfte in die gesamtversorgungsfähige Zeit einzurechnen sind.

c) Soweit sich die Revision unter Bezug auf den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 2000 (NJW 2000, 3341) gegen die Anrechnung von Vordienstzeiten nur zur Hälfte wendet, hat der Senat in seinem Urteil vom 26. November 2003 (IV ZR 186/02 - VersR 2004, 183 unter 2 c und d) klargestellt, daß die Bedenken des Bundesverfassungsgerichts nicht diejenigen Rentnergenerationen betreffen, die vor dem 1. Januar 2001 Rentenempfänger geworden sind. Auch für die Generation des Klägers des vorliegenden Verfahrens, der seit 1998 Rente bezieht, ist nach dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts davon auszugehen, daß verfassungsrechtlich etwa bedenkliche Folgen einer Halbanrechnung noch im Rahmen einer bei der Regelung einer komplizierten Materie zulässigen Generalisierung bleiben und deshalb hinzunehmen sind.

d) Soweit der Kläger weitergehend verlangt, seine Vordienstzeiten in der früheren DDR müßten bei der Bestimmung der gesamtversorgungsfähigen Zeit wie Umlagemonate im Sinne des § 42 Abs. 1 VBLS a.F. behandelt werden, findet dieses Begehren in der Satzung der Beklagten keine Grundlage. Umlagemonate sind nur solche, in denen der Arbeitgeber des Versicherten Umlage an die Beklagte entrichtet hat. Diese Voraussetzung einer uneingeschränkten Einbeziehung in die ge-

samtversorgungsfähige Zeit verletzt Grundrechte des Klägers nicht. Das ergibt sich - wie der Senat bereits im Zusammenhang mit der Regelung des § 105b VBLS a.F. ausgeführt hat (Senatsurteil vom 14. Mai 2003 - IV ZR 72/02 - VersR 2003, 893 unter II 2 a und b) - aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. April 1999 (BVerfGE 100, 1 ff.).
Das Bundesverfassungsgericht hat darin (aaO 38 ff.) die aufgrund der sogenannten Systementscheidung des Gesetzgebers in der Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchst. b Satz 1 und 3 des Einigungsvertrages (EV) vom 31. August 1990 (BGBl. II 889) erfolgte Überführung der in den Zusatz- und Sonderversorgungssystemen der DDR erworbenen Ansprüche und Anwartschaften in die gesetzliche Rentenversicherung bei verfassungskonformer Auslegung für mit dem Grundgesetz vereinbar erklärt. Diese Rechte, die mit dem Anspruchsund Anwartschaftsüberführungsgesetz vom 25. Juli 1991 (AAÜG, BGBl. I 1606, 1677) in der Fassung des Rentenüberleitungs-Ergänzungsgesetzes vom 24. Juni 1993 (RüErgG, BGBl. I 1038) in die gesetzliche Rentenversicherung integriert wurden, genießen danach zwar aufgrund des Beitritts und ihrer Anerkennung durch den Einigungsvertrag den Schutz des Eigentumsgrundrechts des Art. 14 GG (aaO 33 ff.). Der Gesetzgeber war aber nicht verpflichtet, die Berechtigten aus Versorgungssystemen der DDR so zu behandeln, als hätten sie ihre Erwerbsbiographie in der BRD zurückgelegt. Soweit mit der Überleitungsentscheidung eine Ungleichbehandlung von höherverdienenden Versicherten der DDRVersorgungssysteme gegenüber den auf höherem Niveau mit Zusatzversicherungen abgesicherten Angehörigen entsprechender Berufsgruppen in den alten Bundesländern verbunden war, verstößt dies auch nicht gegen Art. 3 GG. Vielmehr ist die unterschiedliche Behandlung durch ge-

wichtige Gründe gerechtfertigt. Von Unterschieden der verglichenen Berufsgruppen abgesehen fallen insbesondere die in der Regel höheren Beitragsleistungen der westdeutschen Berechtigten für ihre Zusatzversorgung ins Gewicht.
Danach ist auch die für den Kläger geltende Regelung der VBLS grundrechtskonform. Eine unangemessene Behandlung liegt nicht vor. Da der Gesetzgeber sowohl die Systementscheidung zur Überleitung der DDR-Rentenanwartschaften als auch deren besitzstandswahrende Umsetzung in verfassungsgemäßer Weise außerhalb des Zusatzversorgungssystems der Beklagten vollzogen hat, ist diese nicht aus Gründen des Eigentumsschutzes verpflichtet, die Beschäftigungszeiten des Klägers vor dem 3. Oktober 1990 in ihrer Satzung wie Umlagemonate leistungserhöhend zu berücksichtigen. Die Beschränkung des Klägers auf die Halbanrechnung seiner Vordienstzeiten ist auch nicht gleichheitswidrig. Seine Zusatzrente bei der Beklagten ist zwar erheblich geringer als die Rente eines Berechtigten, der in gleicher Beschäftigungszeit bei gleichen Erwerbseinkünften durchgängig bei der Beklagten pflichtversichert war und daher eine Versorgungsrente unter vollständiger Berücksichtigung dieses Zeitraums (§ 42 Abs. 1 VBLS a.F.) beanspruchen kann. Dieser Unterschied ist aber dadurch gerechtfertigt, daß nur für die Pflichtversicherten in den alten Bundesländern - bei wirtschaftlicher Betrachtung als Teil ihres Arbeitsentgelts (vgl. BVerfG NJW 2002, 1103 unter C II 2 a aa) - Beiträge in Form von Umlagen in das Zusatzversorgungssystem der Beklagten geleistet wurden. Das steht, wie das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 100, 1, 45) ausdrücklich festgestellt hat, einer Pflicht, Versicherte aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen der DDR rückwirkend und kostenfrei so zu stellen, als hätten sie die

Voraussetzungen erfüllt, von denen die Zusatzversorgung in Westdeutschland abhing, entgegen.

e) Soweit der Kläger mit seinem Hilfsantrag die Feststellung begehrt , daß seine ehemalige Versicherung im Versorgungssystem der DDR als in die Versicherung der Beklagten übergeleitet gelte, so daß die gesamte Berufstätigkeit des Klägers vom 15. Februar 1966 bis zum 30. Juni 1998 als Mitgliedschafts- und Umlagezeit bei der Beklagten anzurechnen sei, bietet dafür auch die vom Kläger herangezogene Vorschrift des § 35 VBLS a.F. keine Grundlage. Sie setzt besondere Überleitungsabkommen mit den in § 24 Abs. 3 VBLS a.F. näher bezeichneten anderen Versorgungseinrichtungen voraus. Im Blick auf die Versorgungssysteme der DDR fehlt es jedenfalls an derartigen Überleitungsabkommen. § 35 VBLS a.F. kann schon im Hinblick auf die Maßnahmen des Gesetzgebers zur Abgeltung von Ansprüchen aus den Versorgungssystemen der DDR auch nicht im Wege einer analogen Anwendung ohne ein eigenes Überleitungsabkommen der Beklagten auf Versorgungseinrichtungen der DDR erstreckt werden.
3. Die Beklagte hat ihre Satzung mit Wirkung ab 1. Januar 2001 grundlegend geändert (vgl. BAnz. 2003 Nr. 1). Nach der Neuregelung kommt es auf Vordienstzeiten überhaupt nicht mehr an; vielmehr wird eine Betriebsrente auf der Grundlage von Versorgungspunkten gezahlt, für die das zusatzversorgungspflichtige Entgelt, eine soziale Komponente und Bonuspunkte maßgebend sind (§§ 35 ff. VBLS n.F.). Aufgrund der Übergangsregelung des § 75 Abs. 1 und 2 VBLS n.F. werden Versorgungsrenten nach dem bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Satzungsrecht für die am 31. Dezember 2001 Versorgungsberechtigen als Besitz-

standsrenten weitergezahlt und entsprechend § 39 der Neufassung jährlich um 1% vom Jahr 2002 an erhöht. Der Kläger macht nicht geltend und es ist auch nicht ersichtlich, daß er danach im wirtschaftlichen Ergebnis schlechter stünde als Rentenberechtigte, für die das neue Satzungsrecht gilt. Andererseits fehlt auch nach der Neufassung jede Grundlage für seine weitergehenden Forderungen.
Terno Dr. Schlichting Seiffert
Wendt Dr. Kessal-Wulf

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(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

Als Versicherungsperiode gilt, falls nicht die Prämie nach kürzeren Zeitabschnitten bemessen ist, der Zeitraum eines Jahres.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

BUNDESGERICHTSHOF

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Fritz
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
_____________________
VBLS a.F. § 42 Abs. 2
Die Anwendung des in § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa VBLS a.F.
vorgesehenen Halbanrechnungsgrundsatzes bei der Berechnung der Zusatzversorgungsrente
verstößt für Versicherte, die bis zum 31. Dezember 2000 versorgungsberechtigt
geworden sind, auch nach diesem Stichtag nicht gegen Art. 3
Abs. 1 GG, §§ 9 AGBG, 307 BGB.
BGH, Urteil vom 26. November 2003 - IV ZR 186/02 - OLG Karlsruhe
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, Wendt und
die Richterin Dr. Kessal-Wulf auf die mündliche Verhandlung vom
26. November 2003

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 2. Mai 2002 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von der Beklagten eine höhere Zusatzrente mit Wirkung ab 1. Januar 2001.
Er ist 1934 geboren und war im öffentlichen Dienst bei einem Dienstherrn beschäftigt, der an der beklagten Versorgungsanstalt beteiligt ist. Seit 1. Oktober 1991 bezieht der Kläger eine Zusatzversorgungsrente von der Beklagten. Nach § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa ihrer Satzung (im folgenden: VBLS) in der für die Berechnung der Rentenhöhe des Klägers maßgebenden Fassung berücksichtigte die Beklagte für den Faktor der gesamtversorgungsfähigen Zeit, von dem die Höhe ihrer Zusatzrente abhängt, außer den Umlagemonaten, in denen ein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes mit Umlagezahlungen an die

Beklagte für die Altersversorgung des bei ihm beschäftigten Klägers beigetragen hat, darüber hinaus andere Zeiten, die (über die Umlagemonate hinaus) der gesetzlichen Rente des Klägers zugrunde liegen, nur zur Hälfte (sog. Halbanrechnungsgrundsatz). Andererseits war nach der seinerzeit geltenden Satzung bei der Berechnung der Versorgungsrente grundsätzlich von der vollen Höhe der an den Kläger gezahlten gesetzlichen Rente auszugehen; diese wurde durch die von der Beklagten gewährte Zusatzversorgung lediglich insoweit aufgestockt, wie die gesetzliche Rente hinter der nach der Satzung berechneten Gesamtversorgung zurückblieb (§ 40 Abs. 1 VBLS a.F.). Das Bundesverfassungsgericht hat in der Halbanrechnung von Vordienstzeiten bei voller Berücksichtigung der gesetzlichen Rente einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG gesehen, der nur bis zum Ablauf des Jahres 2000 hingenommen werden könne (VersR 2000, 835 = NJW 2000, 3341). Der Kläger hat daher beantragt festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet sei, ab 1. Januar 2001 seine vollen, nicht im öffentlichen Dienst zurückgelegten Rentenversicherungszeiten zu berücksichtigen, bis eine neue, die Regelung der Vordienstzeiten ändernde Satzung in Kraft trete.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben; das Oberlandesgericht hat sie auf die Berufung der Beklagten abgewiesen. Mit der Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:


Die Revision bleibt ohne Erfolg.

1. Nach Auffassung des Berufungsgerichts gehören Berechtigte, die - wie der Kläger - am 31. Dezember 2000 schon Renten von der Beklagten bezogen haben, nicht zu dem Personenkreis, für den das Bundesverfassungsgericht die streitige Regelung beanstandet hat. Selbst wenn man aber annehme, daß auch für diese Gruppe von Rentenberechtigten die Halbanrechnung unzulässig und die Satzung insoweit unwirksam sei, könne die Klage keinen Erfolg haben. Denn es stehe eine Grundentscheidung der beteiligten Sozialpartner in Frage, die jedenfalls hier nicht vom Gericht im Wege ergänzender Auslegung eines lückenhaft gewordenen Vertrages geschlossen werden könne. Die Beklagte könne ihr Grundleistungsangebot nicht selbst gestalten, sondern müsse ein von den Sozialpartnern ausgehandeltes Ergebnis umsetzen, das notwendig kompromißhafte Züge trage und deshalb einer Auslegung unter dem Gesichtspunkt der Systemgerechtigkeit kaum zugänglich sei. Die vom Kläger geforderte zusätzliche Leistung sei, wenn man ihre finanziellen Auswirkungen auf die Beklagte abschätze, nicht etwa nur als Abrundung ihres Angebots zu werten, sondern erschüttere die Beklagte in ihrer wirtschaftlichen Substanz. Deshalb müsse als mögliche Neuregelung auch in Betracht gezogen werden, daß Vordienstzeiten bei der Berechnung der von der Beklagten gezahlten Zusatzrente überhaupt nicht mehr berücksichtigt werden könnten.
Im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht lag der Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes vom 1. März 2002 vor, der das bisherige Gesamtversorgungssystem der Beklagten durch ein an den Grundsatz der Betriebstreue anknüpfendes Punktemodell ersetzt; Vor-

dienstzeiten werden - abgesehen vom Bestandsschutz - nicht mehr be- rücksichtigt (vgl. Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes, 37. Ergl. August 2002 Teil C Anl. 5). Im Hinblick darauf hat das Berufungsgericht keinen Anlaß gesehen, die Satzung etwa wegen Untätigkeit der Sozialpartner ergänzend auszulegen.
2. Dem ist jedenfalls im Ergebnis zuzustimmen.

a) Am 19. September 2002 hat die Beklagte ihre Satzung mit Wirkung ab 1. Januar 2001 geändert. Nach der Übergangsregelung in § 75 Abs. 2 der Neufassung werden die nach bisherigem Satzungsrecht gezahlten Versorgungsrenten grundsätzlich als Besitzstandsrenten weitergezahlt und entsprechend § 39 der Neufassung jährlich um 1% vom Jahr 2002 an erhöht. Die vom Kläger geforderte volle Anrechnung der Vordienstzeiten ist nach wie vor nicht vorgesehen.

b) Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluß vom 22. März 2000, auf den sich der Kläger stützt, die Verfassungsbeschwerde einer 1921 geborenen Rentnerin, die seit Anfang 1983 Leistungen von der Beklagten erhielt und im Ausgangsverfahren erfolglos deren Erhöhung wegen Unwirksamkeit von Satzungsbestimmungen verlangt hatte , nicht zur Entscheidung angenommen. Soweit sich die Beschwerdeführerin gegen die volle Berücksichtigung ihrer Sozialversicherungsrente bei der Bestimmung der Höhe der Zusatzversorgung einerseits, aber die nur halbe Berücksichtigung von Zeiten vor Aufnahme ihrer Tätigkeit im öffentlichen Dienst bei der Bemessung der gesamtversorgungsfähigen Zeit andererseits gewandt hatte, hat das Bundesverfassungsgericht die Regelung in § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa VBLS a.F.

zwar im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG beanstandet, eine Verletzung von Grundrechten der Beschwerdeführerin aber "(noch) nicht" festgestellt. Die Ungleichbehandlung sei zwar gravierend, halte sich derzeit jedoch noch im Rahmen einer zulässigen Generalisierung. Der Satzungsgeber sei wegen der hochkomplizierten Materie zu gewissen Vereinfachungen gezwungen. Dabei dürfe er Ungleichbehandlungen in Kauf nehmen, solange davon nur eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betroffen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv sei. Das treffe auf die Rentnergeneration der Beschwerdeführerin zu, wie das Bundesverfassungsgericht feststellt. Für die jüngeren Versichertengenerationen sei ein bruchloser Verlauf der Erwerbsbiographie im öffentlichen Dienst angesichts stark gestiegener Teilzeitarbeit und einer stärkeren Diskontinuität des Erwerbslebens allerdings nicht mehr in hinreichender Weise typisch. Angesichts dieser Entwicklung könne die Benachteiligung der Rentner durch volle Anrechnung der in Vordienstzeiten erworbenen Rentenansprüche bei nur hälftiger Berücksichtigung dieses Teils ihrer Lebensarbeitszeit im Rahmen der Berechnung der gesamtversorgungsfähigen Dienstzeit nicht länger als bis zum Ablauf des Jahres 2000 hingenommen werden. Zu diesem Zeitpunkt sei die Beklagte durch die Entscheidung BVerfGE 98, 365 = VersR 1999, 600 ohnehin zu einer grundlegenden Änderung ihrer Satzung gezwungen.

c) Dieser Beschluß des Bundesverfassungsgerichts mag bei den Rentenempfängern der Beklagten die Erwartung geweckt haben, ihnen stehe vom Jahr 2001 an eine höhere Rente zu, wie sie sich bei voller Berücksichtigung der Vordienstzeiten aus der früher geltenden Fassung der VBLS ergeben würde. Der Kläger des vorliegenden Verfahrens gehört jedoch nicht zu jenen jüngeren Versichertengenerationen, für die die an-

gegriffene Halbanrechnung nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts nicht mehr hinnehmbar ist. Das Bundesverfassungsgericht hat die Halbanrechnung trotz verfassungsrechtlicher Bedenken noch als zulässige Typisierung und Generalisierung im Rahmen einer komplizierten Materie angesehen, weil ein bruchloser Verlauf der Erwerbsbiographie im öffentlichen Dienst erst für die jüngeren Versichertengenerationen nicht mehr hinreichend typisch sei. Bis zum Ablauf des Jahres 2000 könne die Halbanrechnung aber noch hingenommen werden. Mithin ist das Bundesverfassungsgericht davon ausgegangen, daß alle Versicherten, die vor Ablauf des Jahres 2000 Rentner bei der Beklagten geworden sind, noch zu denjenigen Generationen zählen, für die ein bruchloser Verlauf der (bei Rentenbeginn abgeschlossenen) Erwerbsbiographie als typisch angesehen werden kann. Der Kläger bezieht bereits seit 1. Oktober 1991 eine Zusatzrente von der Beklagten. Für ihn und für die Generation, der er angehört, ist die Halbanrechnung der Vordienstzeiten also noch hinzunehmen.
Die Unterscheidung, die das Bundesverfassungsgericht zwischen der Rentnergeneration der dortigen Beschwerdeführerin einerseits und den jüngeren Versichertengenerationen andererseits trifft, verlöre ihren Sinn, wenn auch Personen, die vor dem Stichtag schon Rentner bei der Beklagten waren, nach dem Stichtag als Angehörige der jüngeren Versichertengeneration hätten gelten sollen. Daß auch die Beschwerdeführerin (und nicht nur die am Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht nicht beteiligten jüngeren Versichertengenerationen) vom Stichtag an einen Anspruch auf Änderung der sie benachteiligenden, gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßenden Satzungsbestimmungen gehabt hätte, ist nicht ersichtlich.


d) Der Senat folgt dem Bundesverfassungsgericht darin, daß die Anwendung des § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa VBLS bei der Berechnung der Versorgungsrente für solche Versicherte, die - wie der Kläger – bis zum 31. Dezember 2000 versorgungsberechtigt geworden sind, nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt. Damit liegt auch kein Verstoß gegen §§ 9 AGBG, 307 BGB vor. Dabei kann auf sich beruhen, ob den Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts zur Ungleichbehandlung der von der Halbanrechnung betroffenen Versichertengruppe trotz der Kritik der Beklagten in jedem Punkte zu folgen ist (vgl. auch Hebler, ZTR 2000, 337 ff.). Denn mit dem Bundesverfassungsgericht ist der Senat der Auffassung, daß - ist mit der Halbanrechnung eine Ungleichbehandlung gegenüber denjenigen Versicherten verbunden, die ihr ganzes Berufsleben im öffentlichen Dienst verbracht haben - sich die Ungleichbehandlung jedenfalls im Rahmen einer zulässigen Typisierung und Generalisierung einer komplizierten, eine sehr große Gruppe von Versicherten betreffenden Materie hielt. Diese Ungleichbehandlung hat ein Versicherter, der bis zum Ablauf des Jahres 2000 Zusatzrentenempfänger geworden ist, nicht zuletzt auch im Interesse der Erhaltung der finanziellen Leistungsfähigkeit des Versorgungsträgers hinzunehmen, selbst wenn für die Zukunft eine andere, eine die Ungleichbehandlung für zukünftige Rentenempfänger vermeidende Regelung zu treffen ist.

e) Der Kläger wird auch gegenüber Versicherten, deren Rente sich nach der ab 1. Januar 2001 geltenden Neufassung der VBLS richtet, nicht in rechtlich erheblicher Weise benachteiligt. Nach unwidersprochenem Vortrag der Beklagten ist das Niveau der von ihr in Zukunft aufgrund ihrer neuen Satzung zu leistenden Versorgungsrenten generell niedriger als bisher; den Berechtigten wird daneben eine ergänzende Altersvor-

sorge angeboten, die aus eigenen Beiträgen aufgebaut werden muß. Daß der Kläger trotz der dynamisierten Besitzstandsrente, die er nach § 75 Abs. 2 VBLS n.F. erhält, wirtschaftlich im Ergebnis schlechter stehe als Berechtigte, deren Versorgungsrente nach neuem Satzungsrecht ohne Rücksicht auf Vordienstzeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes berechnet wird, ist von ihm weder dargetan noch ersichtlich. Der in der Halbanrechnung von Vordienstzeiten vom Bundesverfassungsgericht gesehene Verstoß gegen den Gleichheitssatz ist für die Zukunft ausgeräumt. Im Hinblick darauf stehen Rentenempfängern alten Rechts wie dem Kläger über die Wahrung ihres Besitzstandes hinaus auch nach dem 31. Dezember 2000 keine weitergehenden Ansprüche aus Gründen der Gleichbehandlung zu.
Terno Dr. Schlichting Seiffert
Wendt Dr. Kessal-Wulf

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 72/02 Verkündet am:
14. Mai 2003
Fritz
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
_____________________
VBLS § 105b; AGBG § 9 Bk, Cl; GG Art. 3, 14
Die Sonderregelung des § 105b VBLS für Pflichtversicherte im Beitrittsgebiet, bei
denen der Versicherungsfall vor Erfüllung der Wartezeit (§ 38 Abs. 1 VBLS) eingetreten
ist, hält der Inhaltskontrolle stand.
BGH, Urteil vom 14. Mai 2003 - IV ZR 72/02 - OLG Karlsruhe
LG Karlsruhe
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, den Richter Dr. Schlichting, die Richterin
Ambrosius und die Richter Wendt und Felsch auf die mündliche Ver-
handlung vom 14. Mai 2003

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 17. Januar 2002 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin war vom 1. August 1964 bis 31. Juli 1999 im öffentlichen Schuldienst zunächst in der DDR und seit 3. Oktober 1990 im Beitrittsgebiet (Tarifgebiet Ost) beschäftigt. Sie begehrt die Feststellung, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihr eine Versorgungsrente (hilfsweise: eine Versicherungsrente) unter Berücksichtigung ihrer gesamten Beschäftigungszeiten zu gewähren.
In der DDR hatte die Klägerin Rentenanwartschaften in der Sozialpflichtversicherung und in einem zusätzlichen Altersversorgungssystem erworben. Nach dem Beitritt der neuen Bundesländer meldete ihr neuer Arbeitgeber sie zum 1. Januar 1997 - dem Zeitpunkt der Einführung der Zusatzversorgung im Tarifgebiet Ost - bei der Beklagten zur Pflichtversi-

cherung an. Seit dem 1. August 1999 bezieht die Klägerin von der Bun- desversicherungsanstalt für Angestellte eine gesetzliche Altersrente für Frauen. Die Beklagte hat ihr ab diesem Zeitpunkt Leistungen aus der Zusatzversorgung gemäß § 105b ihrer Satzung in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung (VBLS) in Höhe von monatlich 109,12 DM zugesagt. § 105b VBLS, der durch die 29. Satzungsänderung vom 1. Februar 1996 eingefügt wurde, lautet auszugsweise wie folgt: "§ 105b Sonderregelung für Arbeitnehmer im Beitrittsgebiet (1) 1Der im Beitrittsgebiet Pflichtversicherte, bei dem der Versicherungsfall vor Erfüllung der Wartezeit (§ 38 Abs. 1) eingetreten ist und der vom 1. Januar 1992 an ununterbrochen bei einem Beteiligten , bei dessen Rechts- oder Funktionsvorgänger ... in einem Arbeitsverhältnis gestanden hat, das - bei Geltung der Satzung - zur Pflichtversicherung geführt hätte, und der
a) vom 1. Januar 1997 an bis zum Eintritt des Versicherungsfalles ununterbrochen pflichtversichert gewesen ist ..., erhält eine Leistung in der Höhe, wie sie ihm als Versicherungsrente (§ 44 Abs. 1) zustehen würde, wenn er in den dem Eintritt des Versicherungsfalles bzw. dem Ende des Arbeitsverhältnisses vorangegangenen 60 Kalendermonaten pflichtversichert gewesen wäre ... (2) Die Leistungen nach Absatz 1 gelten als Versicherungsrente im Sinne der Satzung." Frühere Dienstzeiten über die gemäß § 105b Abs. 1 Satz 1 VBLS (fiktiv) vorgesehenen 60 Kalendermonate hinaus hat die Beklagte nicht berücksichtigt.

Die Klägerin ist der Auffassung, ihr stehe anstelle der zugesagten Leistung eine dynamische Versorgungsrente gemäß § 40 ff. VBLS zu unter Berücksichtigung ihrer sämtlichen Beschäftigungszeiten im Beitrittsgebiet , die auch der gesetzlichen Rente zugrunde gelegt werden. Insbesondere seien entgegen § 42 Abs. 2 Satz 1 a aa VBLS auch die vor dem 3. Oktober 1990 zurückgelegten Zeiten zu berücksichtigen. § 42 VBLS lautet auszugsweise: "§ 42 Gesamtversorgungsfähige Zeit (1) Gesamtversorgungsfähige Zeit sind die bis zum Beginn der Versorgungsrente (§ 62) zurückgelegten Umlagemonate (§ 29 Abs. 10). (2) 1Als gesamtversorgungsfähige Zeit gelten
a) bei einem Versorgungsrentenberechtigten, der eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhält, die Kalendermonate , aa) die in der gesetzlichen Rentenversicherung als Beitragszeiten (einschließlich der beitragsgeminderten Zeiten) und beitragsfreie Zeiten - ... mit Ausnahme der vor dem 3. Oktober 1990 zurückgelegten Zeiten im Beitrittsgebiet, wenn die Pflichtversicherung erstmals nach dem 2. Oktober 1990 begonnen hat - der Rente zugrunde liegen ... - abzüglich der Umlagemonate (Absatz 1) - zur Hälfte ..." Die Klägerin hält die mit der 28. Satzungsänderung vom 20. Oktober 1995 eingefügte Ausnahme der DDR-Zeiten für unwirksam. Dadurch werde sie insbesondere im Vergleich zu Pflichtversicherten, die vor dem 3. Oktober 1990 in der gesetzlichen Rentenversicherung der

alten Bundesländer Beitragszeiten oder beitragsfreie Zeiten zurückgelegt haben, unangemessen benachteiligt.
In den Vorinstanzen hatte die Klage keinen Erfolg. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.

Entscheidungsgründe:


Die Revision ist nicht begründet.
I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ergibt sich für die Klägerin ein Leistungsanspruch gegen die Beklagte nur aus der die Arbeitnehmer im Beitrittsgebiet begünstigenden Sonderregelung des § 105b VBLS. Ansprüche auf höhere Versorgungsleistungen der Beklagten stünden ihr nicht zu. Die Wartezeit gemäß § 38 VBLS sei nicht erfüllt. Die Satzungsbestimmungen hielten auch der Inhaltskontrolle gemäß § 9 AGBG stand. Eine die Klägerin benachteiligende Ungleichbehandlung gegenüber Pflichtversicherten aus den alten Bundesländern liege nicht vor. Die Klägerin sei nicht dadurch in ihrem Grundrecht aus Art. 14 GG beeinträchtigt, daß die Satzung ihre in der ehemaligen DDR erworbene Zusatzversorgung unberücksichtigt lasse. Diese Ansprüche seien nicht in Zusatzversorgungsansprüche übergeleitet, sondern in die gesetzliche Rentenversicherung überführt worden. Die Klägerin sei auch nicht in ihrem Grundrecht aus Art. 3 GG verletzt. Die Beklagte sei für ihr darauf gestütztes Begehren nicht Normadressat. Der Einigungsvertrag sehe vor, daß die Arbeitsbedingungen für den öffentlichen Dienst im Beitrittsgebiet erst und nur soweit gelten sollten, wenn und wie es die Tarifvertrags-

parteien vereinbaren. Deren Autonomie könne in dieser Frage nicht durch eine Inhaltskontrolle übergangen werden. Hier solle Ungleiches eine Gleichbehandlung erfahren. Derartige Maßnahmen seien dem Bereich der Gesetzgebung bzw. der Tarifhoheit vorbehalten. Auch ein Anspruch gegen die Beklagte auf Aufnahme in die Zusatzversorgung vor dem 1. Januar 1997 habe nicht bestanden, da Voraussetzung für eine Pflichtversicherung bei der Beklagten eine entsprechende tarifvertragliche Bestimmung sei. Eine solche Bestimmung habe es bis dahin für die Klägerin nicht gegeben.
II. Das hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
Das Begehren der Klägerin zielt, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, darauf ab, bei der Zusatzversorgung so gestellt zu werden, als sei sie in den alten Bundesländern beschäftigt und während eines wesentlichen Teils ihrer Tätigkeit im öffentlichen Dienst bei der Beklagten pflichtversichert gewesen. Dafür besteht jedoch keine rechtliche Grundlage. Entgegen der Ansicht der Revision läßt sich ein solcher Anspruch nicht durch Auslegung der Satzung der Beklagten oder im Wege der Inhaltskontrolle in Verbindung mit einer ergänzenden Auslegung begründen.
1. a) Die Bestimmungen der VBLS finden als Allgemeine Versicherungsbedingungen auf die Gruppenversicherungsverträge Anwendung, die von den beteiligten Arbeitgebern als Versicherungsnehmern mit der Beklagten als Versicherer zugunsten der bezugsberechtigten Versicherten , der Arbeitnehmer, abgeschlossen sind (st. Rspr., vgl. BGHZ 142,

103, 105 ff.; BVerfG NJW 2000, 3341 unter II 2 a, c). Für ihre Auslegung kommt es auf das Verständnis eines durchschnittlichen Versicherten an (BGHZ 103, 370, 383; Senatsurteil vom 12. März 2003 - IV ZR 58/02 - unter 2 b, zur Veröffentlichung bestimmt).

b) Die Satzung sieht für Pflichtversicherte im Beitrittsgebiet, bei denen wie bei der Klägerin der Versicherungsfall vor Ablauf der Wartezeit von 60 Umlagemonaten (§ 38 Abs. 1 VBLS) eingetreten ist, gemäß § 105b VBLS ausschließlich eine Versicherungsrente auf der Grundlage einer fingierten Pflichtversicherungszeit von 60 Monaten vor. Einem darüber hinausgehenden Anspruch auf eine dynamische Versorgungsrente gemäß §§ 40 ff. VBLS (oder eine Versicherungsrente gemäß § 44 f. VBLS) steht, wie sich für den durchschnittlichen Versicherten aus § 37 Abs. 1 VBLS eindeutig ergibt, bereits die Nichterfüllung der Wartezeit entgegen. Darüber hinaus wäre bei der Bemessung der Versorgungsrente eine Berücksichtigung der vor dem 3. Oktober 1990 zurückgelegten Zeiten im Beitrittsgebiet nach § 42 Abs. 2 Satz 1 a aa VBLS ausdrücklich ausgeschlossen.

c) Hieran hat sich durch die vom Verwaltungsrat der Beklagten mit Wirkung ab dem 1. Januar 2001 beschlossene Neufassung der Satzung mit dem Ziel, das System der Gesamtversorgung durch ein Betriebsrentensystem abzulösen, nichts geändert. Die Neufassung ist nach Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde und Veröffentlichung im Bundesanzeiger Nr. 1 vom 3. Januar 2003 in Kraft getreten. Gemäß der Sonderregelung für Beschäftigte im Beitrittsgebiet in § 83 VBLS n.F. bleiben die sich aus § 105b VBLS ergebenden Leistungsansprüche erhalten. Weiter-

gehende Ansprüche werden - insbesondere durch die Übergangsregelungen der §§ 75 bis 77 VBLS n.F. - nicht gewährt.
2. Daß § 105b VBLS Pflichtversicherten in der Situation der Klägerin nur einen Anspruch auf eine Versicherungsrente gewährt, hält der Inhaltskontrolle (§ 9 AGBG) stand. Zwar sind dabei auch die Grundrechte der Versicherten zu berücksichtigen (vgl. BGHZ 103, 370, 383; BVerfG NJW 2000, 3341 unter II 2 c). Entgegen ihrer Auffassung wird die Klägerin jedoch in ihren Grundrechten aus Art. 14 GG und Art. 3 GG nicht verletzt. Dies folgt nach Auffassung des Senats aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. April 1999 (1 BvL 32/95, 1 BvR 2105/95 - BVerfGE 100, 1 ff. = NJW 1999, 2493 ff.).

a) Das Bundesverfassungsgericht hat darin (aaO 38 ff.) die aufgrund der sogenannten Systementscheidung des Gesetzgebers in der Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchst. b Satz 1 und 3 des Einigungsvertrages (EV) vom 31. August 1990 (BGBl. II 889) erfolgte Überführung der in den Zusatz- und Sonderversorgungssystemen der DDR erworbenen Ansprüche und Anwartschaften in die gesetzliche Rentenversicherung bei verfassungskonformer Auslegung für mit dem Grundgesetz vereinbar erklärt. Diese Rechte, die mit dem Anspruchs - und Anwartschaftsüberführungsgesetz vom 25. Juli 1991 (AAÜG - BGBl. I 1606, 1677) in der Fassung des RentenüberleitungsErgänzungsgesetzes vom 26. Juni 1993 (RüErgG - BGBl. I 1038) in die gesetzliche Rentenversicherung integriert wurden, genießen danach zwar aufgrund des Beitritts und ihrer Anerkennung durch den Einigungsvertrag den Schutz des Eigentumsgrundrechts des Art. 14 GG (aaO 33 ff.). Der Gesetzgeber war aber nicht verpflichtet, die Berechtigten aus

Versorgungssystemen der DDR so zu behandeln, als hätten sie ihre Erwerbsbiographie in der BRD zurückgelegt. Die mit der Erstreckung der Beitragsbemessungsgrenze auf die überführten Leistungen verbundene Absenkung des Sicherungsniveaus bleibt durch die Zahlbetragsgarantie in Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchst. b Satz 4 und 5 EV im Regelfall verhältnismäßig. Der Zahlbetrag ist allerdings durch Anpassung an die Lohn- und Einkommensentwicklung zu dynamisieren.
Die Begrenzung der begünstigenden Wirkung der Zahlbetragsgarantie auf Bestandsrentner und Rentenzugänge bis Juni 1995 ist mit dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, weil die Jahrgänge danach weiterhin erwerbsfähig und daher imstande waren, ihre Versicherungsbiographien noch günstig zu beeinflussen (aaO 45 f.).
Die ebenfalls gemessen an Art. 3 Abs. 1 GG mit der Überleitungsentscheidung bewirkte Ungleichbehandlung von höherverdienenden Versicherten der DDR-Versorgungssysteme gegenüber den auf höherem Niveau abgesicherten Angehörigen entsprechender Berufsgruppen in den alten Bundesländern mit Zusatzversicherungen ist durch gewichtige Gründe gerechtfertigt. Abgesehen von den Unterschieden der verglichenen Berufsgruppen fallen auch die in der Regel höheren Beitragsleistungen der westdeutschen Berechtigten für ihre Zusatzversorgung ins Gewicht.

b) Nach diesen Grundsätzen ist auch die für die Klägerin geltende Leistungsregelung der VBLS grundrechtskonform. Eine unangemessene Benachteiligung liegt nicht vor.

aa) Art. 14 GG ist nicht verletzt, weil die im Anspruchs- und An- wartschaftsüberführungsgesetz bestimmte Überführung der in den Zusatzversorgungssystemen der DDR erworbenen Ansprüche und Anwartschaften in die gesetzliche Rentenversicherung auch die Eigentumsrechte der Rentenzugänger nach dem 30. Juni 1995, zu denen die Klägerin gehört, in verfassungsgemäßer Weise wahrt. Zwar gilt für sie die im Einigungsvertrag gewährte Zahlbetragsgarantie nicht mehr. Doch ist dies wegen der in der fortbestehenden Erwerbsmöglichkeit liegenden Chance, zusätzliche Maßnahmen zur Altersvorsorge zu ergreifen, verfassungsrechtlich hinzunehmen (vgl. BVerfGE aaO 45, 46). Im Übrigen hat die Klägerin nicht behauptet, durch die Überführung ihrer in der DDR erworbenen Zusatzversorgungsanwartschaften einen Wertverlust erlitten zu haben. Hat somit der Gesetzgeber sowohl die Systementscheidung zur Überleitung der DDR-Rentenanwartschaften als auch deren besitzstandswahrende Umsetzung in verfassungsgemäßer Weise außerhalb des Zusatzversorgungssystems der Beklagten vollzogen, ist diese nicht aus Gründen des Eigentumsschutzes verpflichtet, die Beschäftigungszeiten der Klägerin vor dem 3. Oktober 1990 in ihrer Satzung leistungserhöhend zu berücksichtigen.
bb) Die Beschränkung auf eine Versichertenrente gemäß § 105b VBLS benachteiligt die Klägerin auch nicht gleichheitswidrig.
(1) Die ihr nach § 105b VBLS gewährte Zusatzrente ist allerdings erheblich geringer als die Rente eines Berechtigten, der in gleicher Beschäftigungszeit bei gleichen Erwerbseinkünften durchgängig bei der Beklagten pflichtversichert war und daher eine Versorgungsrente unter voll-

ständiger Berücksichtigung dieses Zeitraums (§ 42 Abs. 1 VBLS) beanspruchen kann. Dieser Unterschied ist aber dadurch gerechtfertigt, daß nur für die Pflichtversicherten in den alten Bundesländern - bei wirtschaftlicher Betrachtung als Teil ihres Arbeitsentgelts (vgl. BVerfG NJW 2002, 1103, 1105 unter C II 2 a) - Beiträge in Form von Umlagen in das Zusatzversorgungssystem der Beklagten geleistet wurden. Das steht, wie das Bundesverfassungsgericht (aaO 45) ausdrücklich festgestellt hat, einer Pflicht, Versicherte aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen der DDR rückwirkend und kostenfrei so zu stellen, als hätten sie die Voraussetzungen erfüllt, von denen die Zusatzversorgung in Westdeutschland abhing, entgegen.
(2) Die Klägerin wird auch nicht gegenüber Pflichtversicherten gleichheitswidrig benachteiligt, die in einer früheren Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes sogenannte Vordienstzeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung der alten Bundesländer zurückgelegt haben. Zwar werden gemäß § 42 Abs. 2 Satz 1 a aa VBLS solche Vordienstzeiten anders als in der DDR zurückgelegte Beschäftigungszeiten bei der Ermittlung der gesamtversorgungsfähigen Zeit - zur Hälfte - berücksichtigt. Dies können jedoch jedenfalls die erst ab 1. Januar 1997 Pflichtversicherten nicht mit Erfolg beanstanden. Denn bei ihnen ist die 60monatige Wartezeit (§ 38 Abs. 1 VBLS) nicht erfüllt. Die Erfüllung der Wartezeit ist, wie sich aus § 37 Abs. 1 VBLS ergibt, eine für alle Pflichtversicherten gleichermaßen geltende Voraussetzung eines Anspruchs auf Versicherungsleistungen der Beklagten. Dadurch soll die Versichertengemeinschaft in generalisierender Weise vor ungerechtfertigter Inanspruchnahme ohne entsprechende Mindestbeitragsleistung geschützt werden (vgl. Berger/Kiefer/Langenbrinck, Das Versorgungsrecht für die

Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes, Stand Juni 2002 § 38 VBLS Anm. 1; Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes, Stand August 2002 § 38 VBLS Anm. 1). Das entspricht der Regelung in der gesetzlichen Rentenversicherung und ist sachlich nicht zu beanstanden.
Ein Anspruch auf ausnahmsweise Befreiung von dem Wartezeiterfordernis aus Gründen der Gleichbehandlung steht der Klägerin nicht zu. Das gilt auch mit Rücksicht darauf, daß nach dem Beitritt der neuen Bundesländer für sie trotz Zugehörigkeit zum öffentlichen Dienst Umlageleistungen des Arbeitgebers an die Beklagte bis zum 1. Januar 1997 nicht möglich waren. Denn in der Entscheidung über den Zeitpunkt der Einführung der Zusatzversorgung im Tarifgebiet Ost sowie hinsichtlich der wesentlichen Einführungsbedingungen waren die Tarifpartner nicht gebunden. Nach dem Einigungsvertrag sollte im Zuge einer schrittweisen Angleichung der Lebensverhältnisse mittelfristig auch das Niveau der Altersversorgung in Ost und West angeglichen werden (vgl. Art. 30 Abs. 5 Satz 3 EV). Gemäß Art. 20 EV in Verbindung mit Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschn. III Nr. 1 Abs. 1 gelten die für den öffentlichen Dienst im übrigen Bundesgebiet bestehenden Arbeitsbedingungen jedoch erst, "wenn und soweit die Tarifvertragsparteien dies vereinbaren".
(3) Dem Berufungsgericht ist im Übrigen darin zuzustimmen, daß § 105b VBLS die Gruppe der Klägerin gegenüber anderen Pflichtversicherten insofern sogar besser stellt, als sie trotz nicht erfüllter Wartezeit eine Leistung erhalten. § 105b VBLS ist eine in den Tarifverhandlungen unter dem Begriff der Härteregelung behandelte Sondervorschrift für Arbeitnehmer im Beitrittsgebiet (vgl. Kiefer, Zeitschrift für Tarifrecht 1996,

97, 100). Daß die Klägerin eine höhere Leistung nicht beanspruchen kann, ist als Folge ihrer Biographie ebenso schicksalhaft wie die Situation der früheren Rentenjahrgänge, die anders als sie überhaupt keine Chance mehr hatten, Zugang zu einem Zusatzversorgungssystem West zu finden (vgl. auch BVerfGE aaO 46).
3. Da die angegriffenen Satzungsbestimmungen nicht gemäß § 9 AGBG unwirksam sind, liegt entgegen der Auffassung der Revision auch keine Regelungslücke vor, die durch eine ergänzende Vertragsauslegung im Sinne des Leistungsbegehrens der Klägerin geschlossen werden könnte (vgl. dazu BGHZ 139, 333, 339 f.).
4. Schließlich kann die Klägerin auch aus den Grundsätzen von Treu und Glauben nichts zu ihren Gunsten herleiten. Die ab 1. Januar 1997 Pflichtversicherten konnten nach der Satzung der Beklagten zu keinem Zeitpunkt ein gemäß § 242 BGB schützenswertes Vertrauen darauf bilden, daß diese ihre DDR-Beschäftigungszeiten bei der Ermittlung der Zusatzversorgung berücksichtigen werde (vgl. dazu Senatsurteil vom 27. September 2000 - IV ZR 140/99 - VersR 2000, 1530 unter II). Denn die ihr nachteilig erscheinenden Bestimmungen über das Wartezeiterfordernis und den Ausschluß der Berücksichtigung von in der DDR zurückgelegten Rentenversicherungszeiten waren zu diesem Zeitpunkt bereits in Kraft.

5. Den auf Gewährung einer Versicherungsrente unter Berücksichtigung ihrer gesamten Beschäftigungszeiten gerichteten Hilfsantrag der Klägerin haben die Vorinstanzen aus den vorgenannten Gründen ebenfalls zu Recht abgewiesen.
Terno Dr. Schlichting Ambrosius
Wendt Felsch

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.