Bundesgerichtshof Urteil, 10. Mai 2001 - III ZR 111/99

bei uns veröffentlicht am10.05.2001

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 111/99
Verkündet am:
10. Mai 2001
F r e i t a g
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
------------------------------------
BGB §§ 179, 839 A; BadWürttGO § 54 Abs. 1

a) Ist eine im Privatrechtsverkehr namens der Gemeinde abgegebene Verpflichtungserklärung
des Bürgermeisters für die Gemeinde nur deshalb
nicht bindend, weil sie der Bürgermeister entgegen der kommunalrechtlichen
Bestimmung (hier: § 54 Abs. 1 Gemeindeordnung von Baden-Württemberg
) nicht unterzeichnet hat, kann er von dem betroffenen Adressaten
der Verpflichtungserklärung nicht als Vertreter ohne Vertretungsmacht
nach § 179 Abs. 1 BGB auf Erfüllung oder Schadensersatz in Anspruch
genommen werden.

b) Zur Anwendung des § 179 Abs. 3 Satz 1 BGB bei Vertragsverhandlungen
mit dem Bürgermeister einer Gemeinde.

c) Zur persönlichen Haftung des Bürgermeisters nach § 839 BGB und zum
Inhalt seiner Schadensersatzpflicht in einem solchen Fall.
BGH, Urteil vom 10. Mai 2001 - III ZR 111/99 - OLG Karlsruhe
LG Heidelberg
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 10. Mai 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter
Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke

für Recht erkannt:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 3. März 1999 wird zurückgewiesen.
Die Kläger haben die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


Die Kläger nehmen den Beklagten, den ehemaligen Bürgermeister einer baden-württembergischen Gemeinde, auf Schadensersatz aus einem Handeln als Vertreter ohne Vertretungsmacht in Anspruch. Sie waren aufgrund eines im Jahr 1989 geschlossenen Vertrages Jagdpächter eines Eigenjagdbezirks dieser Gemeinde. Im Jagdpachtvertrag war vorgesehen, daß der Pächter für den entstehenden Wild- und Jagdschaden entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen Ersatz zu leisten habe. Vom Wildschaden im Stadtwald sollten der
Verpächter 25 % und der Pächter den Rest tragen. Der Verpächter sollte den Anspruch auf Ersatz von Wildschaden nur geltend machen dürfen, wenn der Pächter den Abschußplan in zwei aufeinanderfolgenden Jahren bei weiblichem Wild nicht erfüllte. Nachdem die Kläger dieser Pflicht in der Zeit von April 1991 bis April 1993 nicht vollständig nachgekommen waren, fand am 6. Oktober 1993 im Rathaus eine Besprechung statt, die sich mit dem Anstieg der Schälschäden und der Geltendmachung von Wildschadensersatz befaßte. Um eine gerichtliche Auseinandersetzung über die Ersatzpflicht der Pächter zu vermeiden , nahmen die Parteien den Vorschlag eines Mitarbeiters des Staatlichen Forstamts an, die Jagdpächter sollten den Abschuß beim weiblichen Rotwild im laufenden Pachtjahr um zwei Stück erhöhen, was die Kläger in der Folgezeit auch taten. Über das Ergebnis der Besprechung wurde ein den Klägern Ende Oktober 1993 zugeleitetes Protokoll gefertigt, das ein bei der Gemeinde tätiger Forstoberinspektor unterzeichnet hatte. Der Gemeinderat beschloß ungeachtet dieses Vorgangs im März 1994, die Schälschäden den Pächtern in Rechnung zu stellen.
In einem Vorprozeß, in dem die Pächter dem Beklagten den Streit verkündet hatten, wurden diese verurteilt, an die Gemeinde 46.303,66 DM nebst Zinsen zu zahlen. Das Landgericht vertrat die Auffassung, der Anspruch der Gemeinde sei nicht durch die Vereinbarung vom 6. Oktober 1993 erloschen, da der Bürgermeister diese Erklärung entgegen der Vorschrift des § 54 Abs. 1 der Gemeindeordnung von Baden-Württemberg (im folgenden: BWGO) nicht handschriftlich unterzeichnet und ein Geschäft der laufenden Verwaltung nicht vorgelegen habe.
Die auf Erstattung des Verurteilungsbetrags im Vorprozeß und auf Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten und der Kosten des Vorprozesses gerichtete Klage über insgesamt 77.200,46 DM nebst Zinsen hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Mit ihrer Revision verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter.

Entscheidungsgründe


Die Revision ist nicht begründet.
1. Aufgrund der Interventionswirkung des landgerichtlichen Urteils im Vorprozeß zwischen der Gemeinde und den Jagdpächtern (§§ 68, 74 ZPO) ist im vorliegenden Verfahren zu Lasten des Beklagten davon auszugehen, daß die im Protokoll über die Besprechung vom 6. Oktober 1993 wiedergegebene Einigung , von der Geltendmachung der entstandenen Schälschäden abzusehen, wenn die Kläger im laufenden Pachtjahr - wie dann auch geschehen - den Abschuß beim weiblichen Rotwild erhöhten, die Gemeinde rechtlich nicht gebunden hat. Die Bindungswirkung der Streitverkündung bezieht sich auch auf die rechtliche Begründung der Entscheidung im Vorprozeß (vgl. BGHZ 116, 95, 102), die dahin geht, der Beklagte habe diese Erklärung nicht - wie nach § 54 Abs. 1 BWGO geboten - schriftlich abgefaßt und handschriftlich unterzeichnet, und es habe sich nicht um eine Erklärung in einem Geschäft der laufenden Verwaltung gehandelt, für das diese Formvorschrift unbeachtlich gewesen wäre (§ 54 Abs. 4 BWGO).
Auch wenn die Gemeindeordnung in diesem Zusammenhang von "Formvorschriften" spricht, geht es nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs insoweit nicht um Bestimmungen, deren Nichteinhaltung zur Nichtigkeit nach § 125 BGB führt. Denn mit dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind entsprechende privatrechtliche Vorschriften der Landesgesetze außer Kraft getreten (Art. 55 EGBGB), und zur Einführung solcher Vorschriften fehlt dem Landesgesetzgeber die Kompetenz (Art. 72 Abs. 1, 74 Abs. 1 Nr. 1 GG). Vielmehr handelt es sich um materielle Vorschriften über die Beschränkung der Vertretungsmacht, die dem Schutz der öffentlich-rechtlichen Körperschaften und ihrer Mitglieder dienen (vgl. BGHZ 32, 375, 380 f zu § 68 Abs. 1 NdsGO; Senatsurteile vom 16. November 1978 - III ZR 81/77 - NJW 1980, 117, 118 zu § 56 Abs. 1 RhPfGO; vom 13. Oktober 1983 - III ZR 158/82 - NJW 1984, 606 zu § 56 Abs. 1 NRWGO; BGH, Urteil vom 20. Januar 1994 - VII ZR 174/92 - NJW 1994, 1528 zu § 71 Abs. 2 HessGO; Beschluß vom 24. Februar 1997 - II ZR 9/96 - DtZ 1997, 222, 223 zu § 60 Abs. 1 SächsGO); die Landesgesetzgeber machen insoweit von ihrer Befugnis Gebrauch, die dem öffentlichen Recht zugehörige Organisation dieser juristischen Personen zu regeln und dabei zu bestimmen, in welcher Weise diese durch ihre Organe vertreten werden (vgl. schon RGZ 64, 408, 413).
2. Von diesem rechtlichen Ausgangspunkt her zieht das Berufungsgericht in Betracht, daß der Beklagte den Klägern wegen eines Mangels seiner Vertretungsmacht nach § 179 Abs. 1 BGB zu Schadensersatz verpflichtet sein könnte. Es verneint jedoch einen Anspruch der Kläger, weil sie den Mangel der Vertretungsmacht hätten kennen müssen (§ 179 Abs. 3 Satz 1 BGB). Dabei könne offenbleiben, ob eine generelle Verpflichtung zu verneinen sei, sich über die Vertretungsverhältnisse einer juristischen Person zu informieren. Hier seien
die Kläger durch die in dem Jagdpachtvertrag vereinbarte Schriftform hinreichend darauf hingewiesen worden, daß sich die öffentliche Hand aufgrund ihrer Vertretungsregelungen grundsätzlich nur durch schriftliche Verträge binden könne. Anläßlich des Ausscheidens eines weiteren Mitpächters im Jahre 1993 hätten sich die Kläger darüber im klaren sein müssen, daß die vereinbarte Schriftform für die verpachtende Gemeinde von wesentlicher Bedeutung sei. Sie hätten angesichts der Größenordnung des vom Beklagten ausgesprochenen Verzichts auch nicht von einem Geschäft der laufenden Verwaltung ausgehen dürfen.
3. Falls eine Haftung des Beklagten nach § 179 BGB wegen der Nichteinhaltung der gemeindlichen Formvorschrift in Betracht käme, rügt die Revision die Annahme des Berufungsgerichts zu Recht als fehlerhaft, die Kläger hätten den Mangel der Vertretungsmacht kennen, also wissen müssen, daß der Beklagte die Gemeinde nur durch handschriftliche Unterzeichnung einer Erklärung , wie sie dem Protokoll durch Auslegung zu entnehmen war, verpflichten konnte.

a) Für das "Kennenmüssen" im Sinne des § 179 Abs. 3 Satz 1 BGB kommt es darauf an, ob die Unkenntnis auf Fahrlässigkeit beruht (vgl. § 122 Abs. 2 BGB). Danach führt zwar nach § 179 Abs. 3 Satz 1 BGB jede Fahrlässigkeit zum Ausschluß der Haftung. Eine Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt liegt aber nur vor, wenn die Umstände des Falles den Vertragspartner veranlassen müssen, sich danach zu erkundigen, ob der Vertreter die zumindest stillschweigend behauptete Vertretungsmacht tatsächlich hat (vgl. BGH, Urteil vom 9. Oktober 1989 - II ZR 16/89 - NJW 1990, 387, 388). Weil im Interesse der Verkehrssicherheit in § 179 Abs. 1 BGB eine gesetzliche
Garantenhaftung vorgesehen ist, darf der Vertragsgegner grundsätzlich auf die behauptete Vertretungsmacht vertrauen, ohne zu Nachforschungen über deren Bestand und Umfang verpflichtet zu sein. Nur wenn er Anhaltspunkte für eine fehlende Vertretungsmacht hat und diesen Bedenken nicht nachgeht, ist er nicht schutzwürdig (vgl. BGHZ 105, 283, 285 f; Urteil vom 2. Februar 2000 - VIII ZR 12/99 - NJW 2000, 1407, 1408).

b) Gemessen hieran durften die Kläger davon ausgehen, daß der Beklagte an der im Protokoll festgehaltenen Einigung über die Behandlung von Wildschadensersatzansprüchen mit Bindungswirkung für die Gemeinde mitwirkte. Der Umstand, daß der Pachtvertrag in § 16 Abs. 4 Satz 2 vorsah, daß "sämtliche Erklärungen, Genehmigungen usw., die innerhalb des Pachtverhältnisses abgegeben oder erteilt werden, zu ihrer Gültigkeit der Schriftform" bedürfen , wies keinen unmittelbaren Bezug zu dem in der Gemeindeordnung geregelten Formerfordernis auf. Letzteres richtet sich lediglich an den Bürgermeister und ist unabdingbar, während die angeführte Schriftformklausel im Pachtvertrag beide Vertragsparteien betraf und - wie das Berufungsgericht an anderer Stelle zutreffend ausführt - stillschweigend aufgehoben werden konnte, wenn die Beteiligten die Maßgeblichkeit der mündlichen Absprache übereinstimmend wollten. Es kommt hinzu, daß die Gemeinden in Baden-Württemberg - anders als das Berufungsgericht meint und es der von ihm zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 11. Juni 1992 (VII ZR 110/91 - NJW-RR 1992, 1435, 1436) zu Art. 35 BayLKrO in der damals geltenden Fassung zugrunde lag - auch durch mündliche Erklärungen ihres Vertretungsorgans verpflichtet werden können, wenn es sich um Geschäfte der laufenden Verwaltung oder um Vertretergeschäfte handelt, sofern nur der Vertreter formgerecht ermächtigt ist (§ 54 Abs. 4 BWGO). Das Ausscheiden eines Mitpächters im Jahr
1993, das Gegenstand eines schriftlichen Ä nderungsvertrags gewesen ist, mochte zwar belegen, daß Ä nderungen des Pachtvertrags, wie in dessen § 16 Abs. 4 Satz 1 vorgesehen, der Schriftform unterlagen (vgl. auch § 11 Abs. 4 Satz 1 BJagdG; Senatsbeschluß vom 24. März 1994 - III ZR 65/93 - NJW-RR 1994, 778, 779). Aber auch insoweit besteht kein Bezug zu § 54 Abs. 1 BWGO, zumal die hier in Rede stehende Vereinbarung, mit der auf einen nach dem Vertrag bereits entstandenen Anspruch verzichtet wurde, den Jagdpachtvertrag selbst unberührt ließ.
Da es mithin keine besonderen Umstände gab, die den Klägern zu Zweifeln Anlaß boten, kommt es auch nicht darauf an, ob sie die tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen der von ihnen angenommenen Vertretungsmacht in jeder Hinsicht richtig beurteilten (vgl. BGH, Urteil vom 9. Oktober 1989 - II ZR 16/89 - NJW 1990, 387, 388). Das gilt namentlich für ihre Einschätzung der rechtsgeschäftlichen Bedeutung des über die Besprechung vom 9. Oktober 1993 gefertigten Protokolls und für ihre Beurteilung der Frage, ob ein Geschäft laufender Verwaltung vorliegen könne. Selbst wenn die Kläger Einsicht in die maßgeblichen Vorschriften der Gemeindeordnung genommen hätten, wozu sie aber keinen Anlaß hatten (vgl. RGZ 104, 191, 194 f), hätten sie sich wegen der im Einzelfall schwierigen Abgrenzung, ob ein Geschäft laufender Verwaltung vorliege, im Anwendungsbereich des § 179 BGB, also im Verhältnis zu dem Vertreter, darauf verlassen dürfen, daß der Beklagte die Grenzen seiner Vertretungsbefugnis beachtete (vgl. Senatsurteile BGHZ 92, 164, 175; vom 26. Oktober 2000 - III ZR 53/99 - WM 2001, 147, 149 im Zusammenhang mit hoheitlicher Tätigkeit des Vertretungsorgans). Dies steht in Einklang damit, daß den Bürger, der mit der Gemeinde in Kontakt tritt, grundsätzlich keine Prüfungs - und Erkundigungspflicht trifft, ob sich das Vertretungsorgan an die ihn
intern bindenden Beschlüsse des Gemeinderats gehalten hat (vgl. Senatsurteil vom 17. April 1997 - III ZR 98/96 - WM 1997, 2410, 2412).
4. Die Versagung eines Anspruchs nach § 179 Abs. 1 BGB erweist sich jedoch im Ergebnis als richtig, weil diese Norm dann nicht anwendbar ist, wenn eine gemeindliche Formvorschrift durch ein Organ nicht beachtet wird.

a) Allerdings steht nicht in Frage, daß § 179 Abs. 1 BGB nicht nur im Bereich rechtsgeschäftlich erteilter Vollmacht gilt, sondern auch in Fällen anzuwenden ist, in denen Organe die ihnen gesetzten Vertretungsbefugnisse überschreiten (vgl. BGHZ 6, 330, 333; BGHZ 32, 375, 381).

b) Entsprechend dem vertretungsrechtlichen Verständnis kommunalrechtlicher Formvorschriften finden sich in der höchstrichterlichen Rechtsprechung verschiedentlich Aussagen zur Anwendung des § 179 BGB.
aa) Das Reichsgericht hielt in einem Verfahren gegen den Gemeindevorsteher einer schlesischen Landgemeinde § 179 BGB für anwendbar. Der Gemeindevorsteher hatte einen Kaufvertrag geschlossen, der für die Gemeinde - wie das Reichsgericht befand - wegen Formmangels unwirksam war (RGZ 104, 191, 192 f); insoweit war § 88 Abs. 4 Nr. 7 Abs. 2 der Preußischen Landgemeindeordnung vom 3. Juli 1891 nicht beachtet, wonach "Urkunden über Rechtsgeschäfte, welche die Gemeinde gegen Dritte verbinden sollen, ... unter Anführung des betreffenden Gemeindebeschlusses und der dazu etwa erforderlichen Genehmigung oder Entschließung der zuständigen Aufsichtsbehörde im Namen der Gemeinde von dem Gemeindevorsteher und einem der Schöffen unterschrieben und mit dem Gemeindesiegel versehen sein" mußten. Dem
Leitsatz und dem Inhalt der angeführten Entscheidung läßt sich allerdings nicht entnehmen, ob es nur an den in dieser Vorschrift genannten Förmlichkeiten fehlte, die Gemeinde zu binden, oder auch an den materiellen Voraussetzungen für ein alleiniges Auftreten des für die Gemeinde Handelnden.
bb) In einem Fall, in dem der Gemeindevorsteher die Vorschrift des § 102 der Landgemeindeordnung für die Rheinprovinz vom 23. Juli 1845 nicht beachtet hatte, wonach die Gemeinde nur durch einen schriftlichen vom Gemeindevorsteher und Bürgermeister unterzeichneten Vertrag verpflichtet werden konnte, hat das Reichsgericht eine Haftung nach § 179 BGB verneint, weil der Gemeindevorsteher vom Gemeinderat eine Vollmacht erhalten hatte (vgl. RG Warn. 1926 Nr. 152). Das Reichsgericht hielt zwar eine entsprechende Anwendung des § 179 BGB auf rechtsähnliche Fälle für möglich, sah aber - wohl mit Rücksicht auf die erteilte Vollmacht - in der Nichtbeachtung der Vertretungsregelung des § 102 RheinLGO keinen Mangel der Vertretungsmacht im eigentlichen Sinne.
cc) In weiteren Entscheidungen des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs wird eine mögliche Haftung des gemeindlichen Vertretungsorgans nach § 179 BGB nur beiläufig erwähnt (vgl. RG SeuffArch. 82 Nr. 57; RG HRR 1928 Nr. 1396; BGHZ 6, 330, 333); denn in den diesen Entscheidungen zugrundeliegenden Verfahren wurde nicht das Vertretungsorgan, sondern die Gebietskörperschaft in Anspruch genommen.
dd) Soweit es um die Inanspruchnahme der Gemeinde selbst geht, führen Mängel der kommunalrechtlichen Erfordernisse für die Abgabe von Verpflichtungserklärungen grundsätzlich zur Unverbindlichkeit für die Gemeinde.
Abgesehen von den Fällen, in denen die Gemeinde aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens ihres Vertreters bei Vertragsschluß Ersatz für einen etwa eingetretenen Vertrauensschaden zu leisten hat (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juni 2000 - XI ZR 235/99 - WM 2000, 1840 m.w.N.), kommt eine Haftung auf das Erfüllungsinteresse nur ausnahmsweise in Betracht. Trotz des vertretungsrechtlichen Ansatzes hat der Bundesgerichtshof wiederholt offengelassen, ob auf eine unvollkommen abgegebene Verpflichtungserklärung § 177 Abs. 1 BGB entsprechend anwendbar ist (vgl. BGHZ 32, 375, 382; Senatsurteil vom 16. November 1978 - III ZR 81/77 - NJW 1980, 117, 118). Soweit es um Förmlichkeiten wie die handschriftliche Unterzeichnung und die Beidrückung eines Amtssiegels geht, ist eine "Genehmigung" nach § 177 Abs. 1 BGB zur Beseitigung des Mangels auch schwerlich vorstellbar. In besonderem Maße gilt dies, wenn - wie nach § 42 Abs. 1 Satz 2 BWGO - der Bürgermeister das einzige Vertretungsorgan der Gemeinde ist. Eine wirkliche Beseitigung des Mangels ist unter solchen Umständen, wie dies auch bei einer nach § 125 BGB formnichtigen Erklärung der Fall ist, nur durch Neuvornahme unter Einhaltung der Förmlichkeiten vorstellbar. Dem entspricht es, daß der Bundesgerichtshof für die Frage, ob die Gemeinde trotz der Verletzung einer gemeindlichen Formvorschrift auf Vertragserfüllung in Anspruch genommen werden kann, wegen der gleichartigen Interessenlage, wie sie bei der Mißachtung von Formvorschriften besteht, prüft, ob der Grundsatz von Treu und Glauben einer Berufung auf den Formmangel entgegensteht. Dabei hat er betont, daß dies nur in Betracht kommt, wenn die Nichtigkeitsfolge für den anderen Vertragsteil schlechthin untragbar ist (vgl. Senatsurteile vom 16. November 1978 - III ZR 81/77 - NJW 1980, 117, 118; vom 13. Oktober 1983 - III ZR 158/82 - NJW 1984, 606, 607), als wesentlichen Ausnahmefall aber auch angesehen, wenn das für die Willensbildung der Gemeinde maßgebliche Beschlußorgan den Abschluß des
Verpflichtungsgeschäfts gebilligt hat (vgl. Urteile vom 8. Juni 1973 - V ZR 72/72 - NJW 1973, 1494, 1495; vom 20. Januar 1994 - VII ZR 174/92 - NJW 1994, 1528; Beschluß vom 24. Februar 1997 - II ZR 9/96 - DtZ 1997, 222, 223; Senatsurteile vom 22. Juni 1989 - III ZR 100/87 - NVwZ 1990, 403, 405, soweit wenigstens die formgerechte Erklärung eines von zwei Gesamtvertretern vorlag; vom 6. Juli 1995 - III ZR 176/94 - NJW 1995, 3389, 3390).

c) Während daher Vorschriften über die Vertretungsmacht der zur Vertretung berufenen Organe, soweit sie etwa eine Gesamtvertretung anordnen, im Ergebnis nicht durch den Einwand des Verstoßes gegen Treu und Glauben außer Kraft gesetzt werden können - insoweit kommt lediglich eine Haftung der Gemeinde auf Ersatz des Vertrauensschadens aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluß in Betracht -, unterliegen die Bestimmungen über reine Förmlichkeiten wie Schriftform, Angabe der Dienstbezeichnung und Beifügung des Amtssiegels im wesentlichen einer rechtlichen Behandlung, wie sie für die Verletzung von Formvorschriften auch im übrigen gilt (vgl. zur Abgrenzung Senatsurteil BGHZ 92, 164, 174). Auch der Zweck des § 54 Abs. 1 BWGO, der dahin geht, im Interesse einer klaren Verantwortung des Bürgermeisters gegenüber dem Gemeinderat und einer einwandfreien Rechnungslegung zu vermeiden, daß nachträglich Zweifel am Verpflichtungswillen des Bürgermeisters oder Streit über Inhalt und Zeitpunkt der eingegangenen Verpflichtung entstehen (vgl. Sixt, in: Kunze/Bronner/Katz, Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, 4. Aufl., § 54 Rn. 1), fügt sich in die Zwecke privatrechtlicher Formvorschriften ein, indem das Vertretungsorgan von der Eingehung übereilter und unüberlegter Verpflichtungen, die den Gemeindeinteressen zuwiderlaufen , abgehalten (vgl. Senatsurteil vom 22. Juni 1989 - III ZR 100/87 - NVwZ 1990, 403, 404, allerdings in einem Fall zusätzlich angeordneter Ge-
samtvertretung; BGH, Urteil vom 11. Juni 1992 - VII ZR 110/91 - NJW-RR 1992, 1435, 1436) und zugleich der Klarstellungs- und Beweisfunktion Rechnung getragen wird. Demgegenüber bezieht sich die Regelung des § 179 BGB, die einen im Interesse der Verkehrssicherheit eingeführten Fall der Vertrauenshaftung darstellt (vgl. RGZ 106, 68, 70; BGHZ 39, 45, 51; BGH, Urteil vom 2. Februar 2000 - VIII ZR 12/99 - NJW 2000, 1407, 1408), im Kern auf das Vertrauen , daß der Vertreter für den Vertretenen bindend handeln kann, nicht aber darauf, daß der Vertreter die in welchen Vorschriften auch immer angeordneten Förmlichkeiten zutreffend beachtet. Dementsprechend trägt selbst der Vertreter ohne Vertretungsmacht grundsätzlich nicht das Risiko sonstiger Mängel des Vertretergeschäfts (vgl. RGZ 106, 68, 70 f).
Der Senat verkennt nicht, daß sich im vorliegenden Fall die Gesichtspunkte der Vertretungsberechtigung und der vom Vertretungsorgan zu beachtenden Form in einer Weise verschränken, daß man über die unterschiedliche gesetzgeberische Wertung für die Vertrauenshaftung des Vertreters nach § 179 BGB und die Folgen eines nicht formgerecht zustande gekommenen Vertrages zu keinem zweifelsfreien Ergebnis gelangt. Einerseits ist der Bürgermeister nach § 42 Abs. 1 Satz 2 BWGO das einzige Vertretungsorgan der Gemeinde; er bindet diese auch dann, wenn er sich über Beschlüsse des Gemeinderats hinwegsetzt oder ganz davon absieht, ihn in einer dafür vorgesehenen Angelegenheit zu beteiligen, vorausgesetzt, er hält die in § 54 Abs. 1 BWGO bestimmte Form ein. Andererseits könnte man in bezug auf die einzuhaltende Form erwägen, der Bürgermeister solle hierdurch gerade auch an seine dem Gemeinderat gegenüber bestehenden Bindungen erinnert werden.
Bei der danach gebotenen wertenden Betrachtung gewinnen Gesichtspunkte die Oberhand, die letztlich gegen die Anwendbarkeit des § 179 Abs. 1 BGB auf die hier vorliegende Fallkonstellation sprechen: Der Schutz der Gemeinde vor übereilten und unüberlegten Verpflichtungserklärungen des Bürgermeisters kann, weil dem Landesgesetzgeber insoweit die Gesetzgebungskompetenz fehlt, nicht unmittelbar durch Einführung einer Formvorschrift erreicht werden; er wird vielmehr durch Verknüpfung des Formerfordernisses mit der Vertretungsregelung bewirkt. Das würde im Falle der Anwendung des § 179 Abs. 1 BGB bei Nichtbeachtung der Form zur persönlichen Haftung des Bürgermeisters führen, während sonst im rechtsgeschäftlichen Verkehr der Vertreter einer natürlichen Person oder einer juristischen Person des Privatrechts beim Abschluß eines formfehlerhaften Geschäfts nicht nach der genannten Vorschrift haftet. Damit würde der Kompetenzmangel, der die Einbeziehung einer für notwendig erachteten Formvorschrift in die Vertretungsregelung veranlaßt, zum Auslöser einer Ungleichbehandlung, die unter dem von der Sache her allein maßgeblichen Gesichtspunkt des haftungsrechtlichen Vertrauensschutzes der inneren Rechtfertigung entbehrt. Der Senat hält deshalb dafür, daß die angesprochene Verletzung des § 54 Abs. 1 BWGO die scharfe, am Erfüllungsinteresse orientierte Vertrauenshaftung des grundsätzlich allein vertretungsberechtigten Organs nach § 179 Abs. 1 BGB nicht rechtfertigt und daß kein Anlaß besteht, den Vertragsgegner besser zu stellen, als sei dem rechtsgeschäftlich bevollmächtigten Vertreter einer natürlichen Person oder einer juristischen Person des Privatrechts ein die Wirksamkeit des Geschäfts beeinträchtigender Formfehler unterlaufen.
5. Die Kläger werden durch eine solche Lösung nicht rechtlos gestellt.

a) Dem Beklagten oblag als Bürgermeister auch bei seinem Handeln für die Gemeinde im privatrechtlichen Bereich die Amtspflicht, die Bestimmungen der Gemeindeordnung einzuhalten und Sorge dafür zu tragen, daß den Klägern als Vertragspartnern der Gemeinde aus seinem Verhalten keine Schäden entstehen konnten. Mögen die in § 54 Abs. 1 BWGO enthaltenen Bestimmungen , die die Vertretungsberechtigung des Bürgermeisters für die Abgabe von Verpflichtungserklärungen ausgestalten, im wesentlichen Pflichten umreißen, die er im Interesse der Allgemeinheit wahrzunehmen hat, so läßt sich doch nicht leugnen, daß der Beklagte im Rahmen der bestehenden Vertragsbeziehung verpflichtet war, sich auch in bezug auf die Kläger darüber zu vergewissern , ob er im Rahmen eines Geschäfts der laufenden Verwaltung formlos eine Vereinbarung schließen konnte oder ob er die Förmlichkeiten des § 54 Abs. 1 BWGO zu beachten hatte.

b) Danach kommt grundsätzlich eine persönliche Haftung des Beklagten nach § 839 BGB in Betracht, die nicht nach Art. 34 Satz 1 GG auf die Gemeinde überzuleiten ist, weil es sich um keine hoheitliche Tätigkeit handelte. Unter Zugrundelegung des objektivierten Sorgfaltsmaßstabs, der im Rahmen des § 839 Abs. 1 BGB gilt und nach dem es für die Beurteilung des Verschuldens auf Kenntnisse und Fähigkeiten ankommt, die für die Führung des übernommenen Amts im Durchschnitt erforderlich sind (vgl. Senatsurteile BGHZ 134, 268, 274; vom 26. Oktober 2000 - III ZR 53/99 - WM 2001, 147, 149), ist ein Verschulden des Beklagten nach dem im Revisionsverfahren zugrunde zu legenden Sachverhalt nicht zu verneinen.

c) Allerdings erfaßt der mögliche Anspruchsinhalt nicht, wie die Kläger begehren, die Freistellung von dem der Gemeinde zugesprochenen Wildscha-
densersatz. Denn die Kläger können im Rahmen eines Anspruchs nach § 839 BGB lediglich verlangen, so gestellt zu werden, als hätte sich der Beklagte amtspflichtgemäß verhalten. Dann aber hätte der Beklagte davon absehen müssen, vor einer entsprechenden Beschlußfassung im Gemeinderat auf die entstandenen Ansprüche zu verzichten. Da der Gemeinderat, wie der weitere Fortgang gezeigt hat, zu einem entsprechenden Verzicht nicht bereit war, hätten sich die Kläger damit abfinden müssen, daß die Ansprüche nach Maßgabe des Pachtvertrages geltend gemacht und geklärt werden. Im Schutzbereich des § 839 BGB liegen hier daher nur solche Schadenspositionen, die darauf beruhen , daß die Kläger auf die Wirksamkeit der mit dem Beklagten getroffenen Vereinbarung vertraut haben. Hierzu gehören etwa Aufwendungen, die die Kläger im Hinblick auf die Erhöhung der Abschußzahlen tätigten. Solche werden indes im laufenden Verfahren nicht geltend gemacht.
Darüber hinaus kommt in Betracht, daß die Kläger bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Gemeinde die Wirksamkeit der mit dem Beklagten getroffenen Vereinbarung unter Bezugnahme auf die Vorschrift des § 54 Abs. 1 BWGO leugnete , vom rechtlichen Bestand dieser Vereinbarung ausgehen durften. Sie waren auch danach nicht ohne weiteres verpflichtet, dem erhobenen Anspruch der Gemeinde Folge zu leisten. Vielmehr waren sie im Hinblick auf die geschlossene Vereinbarung berechtigt, sich über deren Wirksamkeit anwaltlichen Rat einzuholen.

d) Der Senat muß im gegenwärtigen Verfahrensstadium nicht abschließend entscheiden, ob die Sach- und Rechtslage es rechtfertigte, daß die Kläger neben der vorgerichtlichen Zuziehung eines Rechtsanwalts zwei gerichtliche Instanzen zur Klärung der Frage in Anspruch nahmen, ob es sich hier um
ein Geschäft der laufenden Verwaltung handelte, das die Gemeinde an den erklärten Verzicht band. Auch wenn man dies unterstellt, besteht derzeit gegen den Beklagten ein Anspruch nicht, weil dieser die Kläger nach § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB auf eine anderweitige Ersatzmöglichkeit verweisen darf, die in der Haftung der Gemeinde nach §§ 31, 89 BGB für das Verhalten ihres verfassungsmäßig berufenen Vertreters besteht. Zwar haben die Kläger im Vorprozeß bereits Gegenansprüche gegen die Gemeinde geltend macht, denen das Landgericht nicht entsprochen hat. Sie betrafen jedoch im Kern Freistellungsansprüche in bezug auf den Wildschadensersatz und Bereicherungsansprüche aus dem Umstand, daß die Kläger den Abschuß weiblichen Rotwilds erhöht hatten. Die vorstehend umrissenen Ansprüche wegen Kosten anwaltlicher Beratung und des Vorprozesses sind jedoch bislang nicht geltend gemacht worden. Daß im Vorprozeß zu Lasten der Kläger eine Kostenentscheidung ergangen ist, steht einem möglichen materiellrechtlichen Kostenerstattungsanspruch als Schadensersatzanspruch auf der Grundlage der §§ 31, 89, 839 BGB nicht entgegen.
Rinne Wurm Kapsa Dörr Galke

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 10. Mai 2001 - III ZR 111/99

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Urteil, 10. Mai 2001 - III ZR 111/99

Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Urteil, 10. Mai 2001 - III ZR 111/99 zitiert 14 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 839 Haftung bei Amtspflichtverletzung


(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Ansp

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 34


Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder g

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 31 Haftung des Vereins für Organe


Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 125 Nichtigkeit wegen Formmangels


Ein Rechtsgeschäft, welches der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt, ist nichtig. Der Mangel der durch Rechtsgeschäft bestimmten Form hat im Zweifel gleichfalls Nichtigkeit zur Folge.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 177 Vertragsschluss durch Vertreter ohne Vertretungsmacht


(1) Schließt jemand ohne Vertretungsmacht im Namen eines anderen einen Vertrag, so hängt die Wirksamkeit des Vertrags für und gegen den Vertretenen von dessen Genehmigung ab. (2) Fordert der andere Teil den Vertretenen zur Erklärung über die Gene

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 179 Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht


(1) Wer als Vertreter einen Vertrag geschlossen hat, ist, sofern er nicht seine Vertretungsmacht nachweist, dem anderen Teil nach dessen Wahl zur Erfüllung oder zum Schadensersatz verpflichtet, wenn der Vertretene die Genehmigung des Vertrags verweig

Zivilprozessordnung - ZPO | § 74 Wirkung der Streitverkündung


(1) Wenn der Dritte dem Streitverkünder beitritt, so bestimmt sich sein Verhältnis zu den Parteien nach den Grundsätzen über die Nebenintervention. (2) Lehnt der Dritte den Beitritt ab oder erklärt er sich nicht, so wird der Rechtsstreit ohne Rüc

Zivilprozessordnung - ZPO | § 68 Wirkung der Nebenintervention


Der Nebenintervenient wird im Verhältnis zu der Hauptpartei mit der Behauptung nicht gehört, dass der Rechtsstreit, wie er dem Richter vorgelegen habe, unrichtig entschieden sei; er wird mit der Behauptung, dass die Hauptpartei den Rechtsstreit mange

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 122 Schadensersatzpflicht des Anfechtenden


(1) Ist eine Willenserklärung nach § 118 nichtig oder auf Grund der §§ 119, 120 angefochten, so hat der Erklärende, wenn die Erklärung einem anderen gegenüber abzugeben war, diesem, andernfalls jedem Dritten den Schaden zu ersetzen, den der andere od

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 89 Haftung für Organe; Insolvenz


(1) Die Vorschrift des § 31 findet auf den Fiskus sowie auf die Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts entsprechende Anwendung. (2) Das Gleiche gilt, soweit bei Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen R

Bundesjagdgesetz - BJagdG | § 11 Jagdpacht


(1) Die Ausübung des Jagdrechts in seiner Gesamtheit kann an Dritte verpachtet werden. Ein Teil des Jagdausübungsrechts kann nicht Gegenstand eines Jagdpachtvertrages sein; jedoch kann sich der Verpächter einen Teil der Jagdnutzung, der sich auf best

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Bundesgerichtshof Urteil, 10. Mai 2001 - III ZR 111/99 zitiert oder wird zitiert von 6 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Urteil, 10. Mai 2001 - III ZR 111/99 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 26. Okt. 2000 - III ZR 53/99

bei uns veröffentlicht am 26.10.2000

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 53/99 Verkündet am: 26. Oktober 2000 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ----------
5 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Urteil, 10. Mai 2001 - III ZR 111/99.

Bundesgerichtshof Urteil, 29. Nov. 2002 - V ZR 309/01

bei uns veröffentlicht am 29.11.2002

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 309/01 Verkündet am: 29. November 2002 K a n i k, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nei

Bundesgerichtshof Urteil, 17. Feb. 2004 - VI ZR 39/03

bei uns veröffentlicht am 17.02.2004

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 39/03 Verkündet am: 17. Februar 2004 Blum, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja

Bundesgerichtshof Urteil, 29. Nov. 2004 - II ZR 364/02

bei uns veröffentlicht am 29.11.2004

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 364/02 Verkündet am: 29. November 2004 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BG

Bundesgerichtshof Urteil, 14. Juli 2016 - III ZR 265/15

bei uns veröffentlicht am 14.07.2016

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 265/15 Verkündet am: 14. Juli 2016 P e l l o w s k i Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 83

Referenzen

(1) Wer als Vertreter einen Vertrag geschlossen hat, ist, sofern er nicht seine Vertretungsmacht nachweist, dem anderen Teil nach dessen Wahl zur Erfüllung oder zum Schadensersatz verpflichtet, wenn der Vertretene die Genehmigung des Vertrags verweigert.

(2) Hat der Vertreter den Mangel der Vertretungsmacht nicht gekannt, so ist er nur zum Ersatz desjenigen Schadens verpflichtet, welchen der andere Teil dadurch erleidet, dass er auf die Vertretungsmacht vertraut, jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus, welches der andere Teil an der Wirksamkeit des Vertrags hat.

(3) Der Vertreter haftet nicht, wenn der andere Teil den Mangel der Vertretungsmacht kannte oder kennen musste. Der Vertreter haftet auch dann nicht, wenn er in der Geschäftsfähigkeit beschränkt war, es sei denn, dass er mit Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters gehandelt hat.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

(1) Wer als Vertreter einen Vertrag geschlossen hat, ist, sofern er nicht seine Vertretungsmacht nachweist, dem anderen Teil nach dessen Wahl zur Erfüllung oder zum Schadensersatz verpflichtet, wenn der Vertretene die Genehmigung des Vertrags verweigert.

(2) Hat der Vertreter den Mangel der Vertretungsmacht nicht gekannt, so ist er nur zum Ersatz desjenigen Schadens verpflichtet, welchen der andere Teil dadurch erleidet, dass er auf die Vertretungsmacht vertraut, jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus, welches der andere Teil an der Wirksamkeit des Vertrags hat.

(3) Der Vertreter haftet nicht, wenn der andere Teil den Mangel der Vertretungsmacht kannte oder kennen musste. Der Vertreter haftet auch dann nicht, wenn er in der Geschäftsfähigkeit beschränkt war, es sei denn, dass er mit Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters gehandelt hat.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

Der Nebenintervenient wird im Verhältnis zu der Hauptpartei mit der Behauptung nicht gehört, dass der Rechtsstreit, wie er dem Richter vorgelegen habe, unrichtig entschieden sei; er wird mit der Behauptung, dass die Hauptpartei den Rechtsstreit mangelhaft geführt habe, nur insoweit gehört, als er durch die Lage des Rechtsstreits zur Zeit seines Beitritts oder durch Erklärungen und Handlungen der Hauptpartei verhindert worden ist, Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend zu machen, oder als Angriffs- oder Verteidigungsmittel, die ihm unbekannt waren, von der Hauptpartei absichtlich oder durch grobes Verschulden nicht geltend gemacht sind.

(1) Wenn der Dritte dem Streitverkünder beitritt, so bestimmt sich sein Verhältnis zu den Parteien nach den Grundsätzen über die Nebenintervention.

(2) Lehnt der Dritte den Beitritt ab oder erklärt er sich nicht, so wird der Rechtsstreit ohne Rücksicht auf ihn fortgesetzt.

(3) In allen Fällen dieses Paragraphen sind gegen den Dritten die Vorschriften des § 68 mit der Abweichung anzuwenden, dass statt der Zeit des Beitritts die Zeit entscheidet, zu welcher der Beitritt infolge der Streitverkündung möglich war.

Ein Rechtsgeschäft, welches der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt, ist nichtig. Der Mangel der durch Rechtsgeschäft bestimmten Form hat im Zweifel gleichfalls Nichtigkeit zur Folge.

(1) Wer als Vertreter einen Vertrag geschlossen hat, ist, sofern er nicht seine Vertretungsmacht nachweist, dem anderen Teil nach dessen Wahl zur Erfüllung oder zum Schadensersatz verpflichtet, wenn der Vertretene die Genehmigung des Vertrags verweigert.

(2) Hat der Vertreter den Mangel der Vertretungsmacht nicht gekannt, so ist er nur zum Ersatz desjenigen Schadens verpflichtet, welchen der andere Teil dadurch erleidet, dass er auf die Vertretungsmacht vertraut, jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus, welches der andere Teil an der Wirksamkeit des Vertrags hat.

(3) Der Vertreter haftet nicht, wenn der andere Teil den Mangel der Vertretungsmacht kannte oder kennen musste. Der Vertreter haftet auch dann nicht, wenn er in der Geschäftsfähigkeit beschränkt war, es sei denn, dass er mit Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters gehandelt hat.

(1) Ist eine Willenserklärung nach § 118 nichtig oder auf Grund der §§ 119, 120 angefochten, so hat der Erklärende, wenn die Erklärung einem anderen gegenüber abzugeben war, diesem, andernfalls jedem Dritten den Schaden zu ersetzen, den der andere oder der Dritte dadurch erleidet, dass er auf die Gültigkeit der Erklärung vertraut, jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus, welches der andere oder der Dritte an der Gültigkeit der Erklärung hat.

(2) Die Schadensersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Beschädigte den Grund der Nichtigkeit oder der Anfechtbarkeit kannte oder infolge von Fahrlässigkeit nicht kannte (kennen musste).

(1) Wer als Vertreter einen Vertrag geschlossen hat, ist, sofern er nicht seine Vertretungsmacht nachweist, dem anderen Teil nach dessen Wahl zur Erfüllung oder zum Schadensersatz verpflichtet, wenn der Vertretene die Genehmigung des Vertrags verweigert.

(2) Hat der Vertreter den Mangel der Vertretungsmacht nicht gekannt, so ist er nur zum Ersatz desjenigen Schadens verpflichtet, welchen der andere Teil dadurch erleidet, dass er auf die Vertretungsmacht vertraut, jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus, welches der andere Teil an der Wirksamkeit des Vertrags hat.

(3) Der Vertreter haftet nicht, wenn der andere Teil den Mangel der Vertretungsmacht kannte oder kennen musste. Der Vertreter haftet auch dann nicht, wenn er in der Geschäftsfähigkeit beschränkt war, es sei denn, dass er mit Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters gehandelt hat.

(1) Die Ausübung des Jagdrechts in seiner Gesamtheit kann an Dritte verpachtet werden. Ein Teil des Jagdausübungsrechts kann nicht Gegenstand eines Jagdpachtvertrages sein; jedoch kann sich der Verpächter einen Teil der Jagdnutzung, der sich auf bestimmtes Wild bezieht, vorbehalten. Die Erteilung von Jagderlaubnisscheinen regeln, unbeschadet des Absatzes 6 Satz 2, die Länder.

(2) Die Verpachtung eines Teils eines Jagdbezirkes ist nur zulässig, wenn sowohl der verpachtete als auch der verbleibende Teil bei Eigenjagdbezirken die gesetzliche Mindestgröße, bei gemeinschaftlichen Jagdbezirken die Mindestgröße von 250 Hektar haben. Die Länder können die Verpachtung eines Teiles von geringerer Größe an den Jagdausübungsberechtigten eines angrenzenden Jagdbezirkes zulassen, soweit dies einer besseren Reviergestaltung dient.

(3) Die Gesamtfläche, auf der einem Jagdpächter die Ausübung des Jagdrechts zusteht, darf nicht mehr als 1.000 Hektar umfassen; hierauf sind Flächen anzurechnen, für die dem Pächter auf Grund einer entgeltlichen Jagderlaubnis die Jagdausübung zusteht. Der Inhaber eines oder mehrerer Eigenjagdbezirke mit einer Gesamtfläche von mehr als 1.000 Hektar darf nur zupachten, wenn er Flächen mindestens gleicher Größenordnung verpachtet; der Inhaber eines oder mehrerer Eigenjagdbezirke mit einer Gesamtfläche von weniger als 1.000 Hektar darf nur zupachten, wenn die Gesamtfläche, auf der ihm das Jagdausübungsrecht zusteht, 1.000 Hektar nicht übersteigt. Für Mitpächter, Unterpächter oder Inhaber einer entgeltlichen Jagderlaubnis gilt Satz 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, daß auf die Gesamtfläche nur die Fläche angerechnet wird, die auf den einzelnen Mitpächter, Unterpächter oder auf den Inhaber einer entgeltlichen Jagderlaubnis, ausgenommen die Erlaubnis zu Einzelabschüssen, nach dem Jagdpachtvertrag oder der Jagderlaubnis anteilig entfällt. Für bestimmte Gebiete, insbesondere im Hochgebirge können die Länder eine höhere Grenze als 1.000 Hektar festsetzen.

(4) Der Jagdpachtvertrag ist schriftlich abzuschließen. Die Pachtdauer soll mindestens neun Jahre betragen. Die Länder können die Mindestpachtzeit höher festsetzen. Ein laufender Jagdpachtvertrag kann auch auf kürzere Zeit verlängert werden. Beginn und Ende der Pachtzeit soll mit Beginn und Ende des Jagdjahres (1. April bis 31. März) zusammenfallen.

(5) Pächter darf nur sein, wer einen Jahresjagdschein besitzt und schon vorher einen solchen während dreier Jahre in Deutschland besessen hat. Für besondere Einzelfälle können Ausnahmen zugelassen werden. Auf den in Satz 1 genannten Zeitraum sind die Zeiten anzurechnen, während derer jemand vor dem Tag des Wirksamwerdens des Beitritts eine Jagderlaubnis in der Deutschen Demokratischen Republik besessen hat.

(6) Ein Jagdpachtvertrag, der bei seinem Abschluß den Vorschriften des Absatzes 1 Satz 2 Halbsatz 1, des Absatzes 2, des Absatzes 3, des Absatzes 4 Satz 1 oder des Absatzes 5 nicht entspricht, ist nichtig. Das gleiche gilt für eine entgeltliche Jagderlaubnis, die bei ihrer Erteilung den Vorschriften des Absatzes 3 nicht entspricht.

(7) Die Fläche, auf der einem Jagdausübungsberechtigten oder Inhaber einer entgeltlichen Jagderlaubnis nach Absatz 3 die Ausübung des Jagdrechts zusteht, ist von der zuständigen Behörde in den Jagdschein einzutragen; das Nähere regeln die Länder.

(1) Wer als Vertreter einen Vertrag geschlossen hat, ist, sofern er nicht seine Vertretungsmacht nachweist, dem anderen Teil nach dessen Wahl zur Erfüllung oder zum Schadensersatz verpflichtet, wenn der Vertretene die Genehmigung des Vertrags verweigert.

(2) Hat der Vertreter den Mangel der Vertretungsmacht nicht gekannt, so ist er nur zum Ersatz desjenigen Schadens verpflichtet, welchen der andere Teil dadurch erleidet, dass er auf die Vertretungsmacht vertraut, jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus, welches der andere Teil an der Wirksamkeit des Vertrags hat.

(3) Der Vertreter haftet nicht, wenn der andere Teil den Mangel der Vertretungsmacht kannte oder kennen musste. Der Vertreter haftet auch dann nicht, wenn er in der Geschäftsfähigkeit beschränkt war, es sei denn, dass er mit Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters gehandelt hat.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 53/99
Verkündet am:
26. Oktober 2000
F r e i t a g
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
------------------------------------
BGB § 839 Fe; DDR: KommunalVerf §§ 45, 95

a) Zur kommunalaufsichtlichen Genehmigungspflicht öffentlich-rechtlicher Zusagen
des Landkreises hinsichtlich der Belegung und der Pflegesatzhöhe
für ein zu errichtendes Altenpflegeheim.

b) Hat der Landkreis einem Investor Zusagen gemacht, die für die Errichtung
und den späteren Betrieb eines Altenpflegeheims eine Vertrauensgrundlage
bilden sollen, trifft ihn auch die ihm gegenüber dem Empfänger der Zusagen
obliegende Amtspflicht, die notwendige Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde
einzuholen.

c) Wäre die Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde auf einen entsprechenden
Antrag des Landkreises erteilt worden oder zu erteilen gewesen, ist
der geschädigte Empfänger der Zusagen nach Amtshaftungsgrundsätzen so
zu stellen, als hätte der Landkreis seinen Zusagen entsprochen; wäre die
Genehmigung nicht erteilt worden, kommt eine Haftung des Landkreises insoweit
in Betracht, als die Zusagen ein haftungsrechtlich relevantes Vertrauen
begründeten.
BGH, Urteil vom 26. Oktober 2000 - III ZR 53/99 - OLG Hamburg
LG Hamburg
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 26. Oktober 2000 durch die Richter Dr. Wurm, Schlick, Dr. Kapsa, Dörr
und Galke

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 1. Zivilsenat, vom 18. Dezember 1998 - 1 U 30/97 - aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


Der Beklagte ist Eigentümer eines im Oktober 1992 eröffneten Altenpflegeheims in H., das er mit Vertrag vom 17. Januar 1992 zu einem monatlichen Zins von 352.150 DM an die C. GmbH verpachtete. Bevor der Beklagte im April 1991 mit dem Bauvorhaben begann, erhielt er zwei am 26. November 1990 von dem damaligen Landrat des Landkreises H., des Rechtsvorgängers des jetzt klagenden Landkreises, unterzeichnete und mit dem Siegel des Kreises versehene Erklärungen. Die mit "Pflegesatzvereinbarung" überschriebene Erklärung lautet:
"Der vorgeschlagene Pflegesatz von 95 DM täglich wird zum Zeitpunkt der Fertigstellung von der Kreisverwaltung als gerechtfertigt akzeptiert und bezahlt."
In der anderen, nachfolgend als "Vollbelegungszusage" bezeichneten Erklärung heißt es:
"Der Bedarf an Heimplätzen und Pflegeplätzen, auch im Hinblick auf das Niveau bestehender Seniorenheime ist so groß, daß eine Vollbelegung in einem neu zu bauenden Heim mit 240 Plätzen durch die Kreisverwaltung garantiert wird."
Zur Finanzierung einer Teilsumme für das Bauvorhaben nahm der Beklagte bei der B. AG im Rahmen des Kommunalkreditprogramms (DDR) einen Kredit über 20 Mio. DM auf, hinsichtlich dessen der Landkreis H. am 8. Januar 1991 eine Ausfallbürgschaft übernahm. Das Ministerium des Inneren des Lan-
des Sachsen-Anhalt genehmigte am 17. Januar 1991 auf Antrag des Kreises die Übernahme der Bürgschaft als Rechtsaufsichtsbehörde.
Weil das Altenpflegeheim nach seiner Eröffnung nicht den Erklärungen des Landkreises entsprechend belegt wurde, Pachtzahlungen der Betreiberin an den Beklagten ausblieben und dieser den aufgenommenen Kredit nicht bediente , wurde der Landkreis von der Bank aus der Ausfallbürgschaft in Anspruch genommen. Gegenstand der auf § 774 BGB gestützten Klage, der das Landgericht zunächst unter Vorbehalt der Entscheidung über die vom Beklagten zur Aufrechnung gestellten Schadensersatzansprüche entsprochen hat, sind die bis zum 15. November 1993 aufgelaufenen Rückstände in Höhe von 1.323.725 DM nebst Verzugszinsen. Der Beklagte ist der Auffassung, ihm stünden aus eigenem und abgetretenem Recht der C. GmbH Schadensersatzansprüche zu, die mit den Erklärungen vom 26. November 1990 und der unterlassenen ausreichenden Belegung des Altenpflegeheims in Zusammenhang stehen. Das Landgericht hat solche Ansprüche für unbegründet gehalten und das Vorbehaltsurteil für vorbehaltlos erklärt. Die Berufung des Beklagten, mit der er zusätzlich eine auf Feststellung der Schadensersatzpflicht gerichtete Widerklage erhoben hat, hatte keinen Erfolg. Mit seiner Revision verfolgt der Beklagte seine Anträge weiter.

Entscheidungsgründe


Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.


Das Berufungsgericht bewertet die beiden Erklärungen des Landrates als einseitig verpflichtende verwaltungsrechtliche Willenserklärungen in Form öffentlich-rechtlicher Zusagen, die - um Wirksamkeit entfalten zu können - nach §§ 95, 45 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über die Selbstverwaltung der Gemeinden und Landkreise in der DDR (Kommunalverfassung - KV) vom 17. Mai 1990 (GBl. I, S. 255) der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde bedurft hätten. Auch wenn man zugunsten des Beklagten davon ausginge, den Landrat habe die ihm gegenüber dem Empfänger der Zusage obliegende Amtspflicht getroffen , die Genehmigung der zuständigen Behörde einzuholen, sei schon nach dem Vortrag des Beklagten fraglich, ob der Landrat die Aufsichtsbehörde nicht ausreichend über den genannten Vorgang unterrichtet habe. Jedenfalls aber fehle es an einem Nachweis des Beklagten, daß der von ihm behauptete Schaden auf der Nichteinholung der Genehmigung beruhe. Darüber hinaus hätten der Beklagte und die C. GmbH die Genehmigungsbedürftigkeit der Vollbelegungszusage erkennen müssen. Sie müßten sich wegen ihrer Vermögensdispositionen ein derart gravierendes Mitverschulden anrechnen lassen, daß eine etwa wegen der Nichteinholung der Genehmigung begründete Amtshaftung des Klägers verdrängt würde. Dies gelte auch, wenn man dem Landrat vorwerfe , überhaupt unwirksame Zusagen abgegeben zu haben. Eine Vertrauenshaftung begründe dies nicht, weil der Beklagte als Volljurist und die C. GmbH als im Geschäftsleben tätige und aufgrund ihres Geschäftsbereichs gerade im Umgang mit den Behörden vertraute juristische Person bei der gebotenen Sorgfalt die schwebende Unwirksamkeit der Zusagen hätten erkennen können und müssen. Ferner könne der Beklagte nichts daraus herleiten, daß der Klä-
ger nicht durch Einweisung von pflegebedürftigen Personen die in der Vollbelegungszusage "garantierte" Belegung von der Inbetriebnahme des Heims an herbeigeführt habe. Schließlich sei auch der Vorwurf nicht berechtigt, der Kläger habe versucht, ihn bzw. die C. GmbH "kaputtzumachen".

II.


Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung nicht in allen Punkten stand.
1. Nicht zu beanstanden ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts , das in Übereinstimmung mit dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 27. März 1996 die hier in Rede stehenden Erklärungen des Landrates als einseitig verpflichtende verwaltungsrechtliche Willenserklärungen in Form öffentlich-rechtlicher Zusagen bewertet. Daß sich der Landrat mit der Pflegesatzvereinbarung und der Vollbelegungszusage nicht nur - wie der Kläger in den Tatsacheninstanzen vertreten hat - unverbindlich zum Bedarf an Heimplätzen und z u den Pflegesätzen geäußert hat, sondern daß er sich gegenüber dem Beklagten und dem (damals vorgesehenen) Betreiber des zu errichtenden Altenpflegeheims zu einer entsprechenden Belegung verpflichten wollte, hat das Berufungsgericht - wie seine Bezugnahme auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts zeigt - insbesondere dem Wortlaut und dem Sinn dieser Erklärungen entnommen; sie bezogen sich ihrem Gegenstand nach mit der Heimunterbringung alter Menschen auf Maßnahmen der Altenhilfe im Sinne von § 75 Abs. 2 Nr. 2 BSHG, die grundsätzlich zu den Aufgaben des örtlichen Sozialhilfeträgers, mithin zum öffentlich-rechtlichen Aufgabenbereich
des Landkreises, gehörten. Soweit man trotz des Wortlauts der Vollbelegungszusage bezweifeln mag, ob eine Behörde ohne jede Einschränkung eine "Vollbelegung" garantieren wolle, ist hier vor dem unstreitigen Hintergrund, daß zur damaligen Zeit ein beträchtlicher Bedarf an Pflegeplätzen bestand, weil alte und kranke Menschen im Landkreis völlig unzureichend untergebracht waren und diese Einrichtungen alsbald geschlossen werden sollten, eine Auslegung dieser Erklärung in dem Sinne gerechtfertigt, daß sie jedenfalls für die hier in Streit stehende Zeit unmittelbar nach Fertigstellung des Altenpflegeheims Bedeutung haben sollte.
2. Dem Berufungsgericht ist ferner darin beizutreten, daß die Erklärungen zur Vollbelegung und zu den Pflegesätzen nach §§ 95, 45 Abs. 2 und 3 KV der Genehmigung durch die Rechtsaufsichtsbehörde bedurften. Nach § 45 Abs. 2 KV dürfen Gemeinden - für die Kreiswirtschaft gilt dies nach § 95 KV entsprechend - Bürgschaften und Verpflichtungen aus Gewährverträgen nur zur Erfüllung ihrer Aufgaben übernehmen; die Rechtsgeschäfte bedürfen der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde, soweit sie nicht im Rahmen der laufenden Verwaltung abgeschlossen werden. Nach § 45 Abs. 3 KV gilt dies sinngemäß auch für solche Rechtsgeschäfte, die denen in Absatz 2 genannten Rechtsgeschäften wirtschaftlich gleichkommen, wobei das Gesetz solche Rechtsgeschäfte hervorhebt, aus denen der Gemeinde in künftigen Haushaltsjahren Verpflichtungen zur Leistung von Ausgaben erwachsen können. Daß die Erklärungen des Landrates, wenn man sie - wie hier - als Zusage zu verstehen hat, als einer Bürgschaft oder einem Gewährvertrag gleichkommende Geschäfte anzusehen sind, die wegen ihrer Auswirkungen für die Finanzkraft des Landkreises über den Rahmen der laufenden Verwaltung hinausgehen, hat das Berufungsgericht daher rechtsbedenkenfrei festgestellt. Dem steht nicht die Überlegung
des Beklagten entgegen, die Zusage zu den Pflegesätzen habe letztlich nur dasjenige festgehalten, wozu der Landkreis nach den sozialhilferechtlichen Vorschriften sowieso verpflichtet gewesen sei oder in Zukunft verpflichtet gewesen wäre.
3. Den Landrat traf die Amtspflicht, für die erteilten Zusagen die Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde einzuholen. Der Genehmigungsvorbehalt dient zwar für sich gesehen nicht dem Interesse eines einzelnen, sondern will die kommunale Gebietskörperschaft vor weitreichenden, ihre Leistungsfähigkeit überschreitenden Geschäften schützen (vgl. hierzu BGHZ 142, 51, 54 f; Urteil vom 6. Juni 2000 - XI ZR 235/99 - WM 2000, 1840, 1841). Da die erteilten Zusagen jedoch geeignet und dazu bestimmt waren, für die Errichtung und den späteren Betrieb eines Altenpflegeheims eine Vertrauensgrundlage zu bilden , hatte der Landrat, der verpflichtet war, die Zulässigkeit seiner Verpflichtungserklärungen sorgfältig zu prüfen (vgl. Senatsurteil BGHZ 76, 16, 30), die Genehmigung auch im Interesse der Empfänger der Zusagen einzuholen, also für den Beklagten und den seinerzeit noch vorgesehenen Betreiber des Heims, an dessen Stelle in der Folgezeit die C. GmbH getreten ist.
Daß der Landrat dieser Pflicht nachgekommen wäre, hat das Berufungsgericht - wie die Revision mit Recht rügt - nicht festgestellt. Soweit es unter Bezugnahme auf schriftsätzliches Vorbringen des Beklagten, im Ministerium sei davon die Rede gewesen, daß die vom Landkreis eingegangenen Verpflichtungen überprüft werden müßten und die insofern erforderlichen Genehmigungen wohl erteilt werden würden, für möglich hält, daß der Kläger die Aufsichtsbehörde über die Vollbelegungszusage und die Pflegesatzzusage unterrichtet hatte, besagt dies für die Frage, ob er auch deren Genehmigung
beantragt hat, nichts. Gegen eine solche Würdigung spricht im übrigen, daß es offenbar nicht zu einer Entscheidung der Genehmigungsbehörde gekommen ist, über die der Kläger den Beklagten auch dann hätte unterrichten müssen, wenn sie im Sinne seines Vorhabens negativ ausgefallen wäre.
4. Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - keine Feststellungen dazu getroffen, ob dem Landrat ein Verschulden zur Last fiel, weil er nicht die Genehmigung für seine Erklärungen eingeholt bzw. weil er überhaupt Zusagen abgegeben hat, die ohne Vorliegen der Genehmigung keine Wirksamkeit erlangen konnten. Unter Zugrundelegung des objektivierten Sorgfaltsmaßstabes, der im Rahmen des § 839 Abs. 1 BGB gilt, läßt sich nach dem im Revisionsverfahren zugrunde zu legenden Sachvortrag des Beklagten ein Verschulden des Landrates nicht verneinen. Denn nach diesem Sorgfaltsmaßstab kommt es für die Beurteilung des Verschuldens auf Kenntnisse und Fähigkeiten an, die für die Führung des übernommenen Amts im Durchschnitt erforderlich sind (vgl. Senatsurteil BGHZ 134, 268, 274). Daß ein Landrat seine Befugnisse und seine Grenzen kennen muß, wie sie durch die Kommunalverfassung ausgestaltet worden sind, liegt auf der Hand. Dies gilt auch dann, wenn der Landrat - wie der Kläger hier geltend macht - vor seiner Berufung in dieses Amt als Arzt tätig gewesen ist und über keine Verwaltungspraxis verfügt hat.
5. Soweit der Beklagte im Wege des Schadensersatzes so gestellt werden möchte, wie er bei Erfüllung der Zusagen durch den Kläger stünde, hängt sein Amtshaftungsanspruch davon ab, ob die Zusagen durch die Rechtsaufsichtsbehörde genehmigt worden wären.

a) Mit Recht weist das Berufungsgericht insoweit dem Beklagten die Beweislast zu und hält die Frage mit den wiedergegebenen Ä ußerungen bei einem Gespräch von Vertretern des Ministeriums für Arbeit und Soziales, des Ministeriums des Inneren, des Regierungspräsidiums, des Amtes für Versorgung und Soziales und des Landkreises am 25. August 1994 noch nicht zu Lasten des Beklagten für beantwortet; denn ob die Zusagen zu genehmigen waren , wäre alsbald nach ihrer Abgabe um die Jahreswende 1990/91, spätestens im Zusammenhang mit der dasselbe Vorhaben betreffenden Ausfallbürgschaft des Klägers zu entscheiden gewesen.
Daß die Zusagen, wie der Kläger in den Tatsacheninstanzen vertreten hat, offensichtlich inhaltlich nicht genehmigungsfähig gewesen seien, ist von ihm nicht näher begründet worden. Es kann jedoch auch umgekehrt nicht - wie die Revision meint - ohne weiteres davon ausgegangen werden, die Zusagen hätten genehmigt werden müssen, weil sie mit Recht und Gesetz vereinbar gewesen seien und der Rechtsaufsichtsbehörde, die lediglich die Rechtmäßigkeit des Verhaltens der beaufsichtigten Körperschaft zu überprüfen gehabt habe , kein Ermessen zugestanden habe. Das ist schon deshalb nicht richtig, weil es - die Vereinbarkeit der Zusagen mit dem geltenden Recht unterstellt - gerade Zweck der einzuholenden Genehmigungen war, die kommunale Gebietskörperschaft vor einer übermäßigen Bindung in haushaltsrechtlicher Hinsicht zu schützen.

b) Eine Klärung der Frage, ob die Zusagen genehmigt worden wären, kann nicht mit der Begründung des Berufungsgerichts unterbleiben, der Beklagte und die C. GmbH hätten die Genehmigungsbedürftigkeit der Vollbelegungszusage erkennen müssen; sie müßten sich die Durchführung des Bau-
vorhabens und die Eingehung des Pachtvertrages ohne Rücksicht auf das Vorliegen einer Genehmigung als derart schwerwiegendes Mitverschulden anrechnen lassen, daß eine etwa wegen der Nichteinholung der Genehmigung begründete Amtshaftung des Klägers völlig verdrängt würde. Mit diesen Überlegungen , die im Ansatz davon ausgehen, daß dem Beklagten seinerzeit die Genehmigungsbedürftigkeit der Zusagen nicht positiv bekannt gewesen ist, auch nicht aufgrund der geführten Gespräche im Ministerium, überspannt das Berufungsgericht die Sorgfaltsanforderungen an einen Volljuristen und an eine im Geschäftsleben tätige juristische Person und vernachlässigt den Gesichtspunkt , daß es in erster Linie Sache des Landrates war, sich über seine Befugnisse , den Charakter von ihm abgegebener Erklärungen und deren Genehmigungsbedürftigkeit zu vergewissern. Der Senat hat wiederholt entschieden, der Bürger dürfe im allgemeinen auf Erklärungen und Belehrungen eines Beamten sowie darauf vertrauen, daß die Behörden das ihnen Obliegende richtig und sachgemäß tun (vgl. Senatsurteile vom 23. Februar 1978 - III ZR 97/76 - NJW 1978, 1522, 1524; vom 18. Oktober 1990 - III ZR 260/88 - NVwZ-RR 1991, 171, 173; vom 5. Mai 1994 - III ZR 28/93 - NJW 1994, 2087, 2089). Der Bürger braucht deshalb, solange er nicht hinreichend Anlaß zu Zweifeln hat, nicht anzunehmen , daß die Behörden falsch handeln. Regelmäßig ist daher ein Schuldvorwurf gegen den Bürger nicht begründet, wenn er nicht klüger ist als die mit der Sache befaßten Beamten (vgl. Senatsurteil BGHZ 108, 224, 230).
Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn der betroffene Bürger aufgrund seiner Ausbildung oder seiner beruflichen Stellung in der Lage wäre, sich über den der Behörde unterbreiteten Sachverhalt und deren Verhalten eine juristisch begründete Meinung zu bilden. Die Einstandspflicht der Behörde entfällt auch nicht ohne weiteres deshalb, weil auf der Antragstellerseite ein Unternehmen
steht, das über rechtliche Kenntnisse und große Erfahrung auf dem in Frage stehenden Gebiet verfügt (vgl. Senatsurteil BGHZ 134, 268, 279 zum atomrechtlichen Genehmigungsverfahren). Der Umstand, daß der Beklagte als Volljurist die bis zur Genehmigungserteilung schwebende Unwirksamkeit der beiden Zusagen hätte erkennen können und müssen, kann daher für sich allein den Vorwurf eines den Amtshaftungsanspruch gänzlich ausschließenden Mitverschuldens nicht begründen. Die Revision beanstandet insoweit auch zu Recht den Sachvortrag des Beklagten als übergangen, er sei mit kommunalverfassungsrechtlichen Fragen beruflich nie befaßt gewesen; er habe insoweit keinerlei Kenntnisse und an die Inhalte seiner diesbezüglichen Ausbildung keine Erinnerung gehabt.

c) Das Berufungsgericht ist der Frage, ob die Genehmigungen erteilt worden wären, nicht nachgegangen, weil es einen hinreichenden Beweisantritt des Beklagten vermißt hat. Insoweit hatte sich der Beklagte, der sich in dieser Sache auf das Zeugnis eines N.N. berufen hatte, in der später anhängig gewordenen Parallelsache, über die das Berufungsgericht aufgrund der mündlichen Verhandlung vom selben Tage wie in dieser Sache entschieden hat, auf das Zeugnis des Dr. W., Ministerium des Inneren, bezogen. Das Berufungsgericht hielt diesen Beweisantritt in der Parallelsache aus den vorstehend zu b) mitgeteilten Gründen für nicht entscheidungserheblich und hatte daher von seinem Standpunkt aus keinen Anlaß, in Bezug auf den unvollständigen Beweisantritt in dieser Sache die naheliegende und nach § 139 Abs. 1 Satz 1 ZPO gebotene Frage zu stellen, ob sich der Beklagte nicht auch in dieser Sache auf das Zeugnis des Dr. W. beziehen wolle. Die Zurückverweisung gibt dem Beklagten Gelegenheit, den entsprechenden Beweis anzutreten.
Diesem Beweisantritt wird nachzugehen sein. Die Revisionserwiderung meint zwar, der Beklagte habe nicht im einzelnen vorgetragen, wie die Rechtsaufsichtsbehörde in gleichgelagerten Fällen entschieden habe oder wie sie hätte entscheiden müssen. Die Revision weist jedoch zu Recht auf die Indizwirkung hin, die der Genehmigung der übernommenen Ausfallbürgschaft innewohnt. Die Rechtsaufsichtsbehörde hatte in diesem Zusammenhang zu prüfen, ob die Übernahme der Bürgschaft der Erfüllung der Aufgaben des Landkreises diente. Darüber hinaus mußte sie insoweit dessen Leistungsfähigkeit beachten und den wesentlichen Gesichtspunkt in Bedacht nehmen, ob das mit der Bürgschaft geförderte Vorhaben so solide war, daß eine Inanspruchnahme des Landkreises tunlichst vermieden würde. Dies hing aber entscheidend davon ab, ob ein entsprechender Bedarf an Heimplätzen vorlag und ob die öffentliche Hand in der Lage war, die nach Schließung der unzureichenden Einrichtungen anfallenden höheren Kosten für ein den modernen Anforderungen gerecht werdendes neu errichtetes Altenpflegeheim aufzubringen. Damit hatte die Rechtsaufsichtsbehörde aber gerade Vorüberlegungen anzustellen, die Gegenstand der hier abgegebenen Pflegesatz- und Vollbelegungszusage gewesen sind. Es ist naheliegend, daß die Rechtsaufsichtsbehörde die Ausfallbürgschaft nur dann hätte genehmigen dürfen, wenn sie zugleich gegen die vom Landrat abgegebenen Zusagen und deren Verwirklichung keine inhaltlichen Bedenken hatte.
Dem Beweisantritt des Beklagten steht nicht - wie die Revisionserwiderung in der Parallelsache vertreten hat - entgegen, daß die Landesregierung von Sachsen-Anhalt am 27. November 1990 die Bildung von Bezirksregierungen beschlossen hat und der klagende Landkreis dem Regierungsbezirk Magdeburg zugeordnet wurde (MBl. LSA 1991, 6). Offenbar waren die entspre-
chenden Behördenstrukturen im Januar 1991, als die Bürgschaft durch das Ministerium des Inneren genehmigt wurde, noch nicht eingerichtet. Der Kläger hat in den Tatsacheninstanzen dementsprechend selbst vorgetragen, die Kommunalaufsicht sei seinerzeit im Ministerium des Inneren konzentriert gewesen. Es ist daher nicht zu beanstanden, daß sich der Beklagte auf das Zeugnis des Beamten bezieht, der über die Genehmigung der Bürgschaft entschieden hat.
6. Einem Amtshaftungsanspruch, der darauf gestützt ist, der Landrat habe die Einholung der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde unterlassen, stünde die vom Kläger erhobene Verjährungseinrede nicht entgegen.
Nach § 852 Abs. 1 BGB verjährt der hier geltend gemachte Amtshaftungsanspruch in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Verletzte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt. Solange die Zusagen mangels Einholung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung schwebend unwirksam waren und der Betrieb des Heims noch nicht aufgenommen war, war ein Schaden noch nicht eingetreten. Allerdings mußte sich der Beklagte aufgrund des im Schreiben des Klägers vom 10. Juli 1992 angesprochenen Widerrufs der Vollbelegungszusage darauf einstellen, daß die Belegung des Altenpflegeheims nicht wie von ihm vorgesehen verwirklicht würde und damit auch seine Investitionsaufwendungen unrentierlich sein könnten. Gleichwohl kann zu diesem Zeitpunkt noch nicht davon ausgegangen werden, der Beklagte habe v on dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt. Der Senat bestimmt in ständiger Rechtsprechung den für den Verjährungsbeginn im Sinne des § 852 Abs. 1 BGB maßgeblichen Zeitpunkt, in dem der Verletzte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt, dahin, daß diese Kenntnis vorhanden ist, wenn der Geschä-
digte aufgrund der ihm bekannten Tatsachen gegen eine bestimmte Person eine Schadensersatzklage, sei es auch nur eine Feststellungsklage, erheben kann, die bei verständiger Würdigung so viel Erfolgsaussicht hat, daß sie ihm zumutbar ist (vgl. Senatsurteil vom 11. Mai 1989 - III ZR 88/87 - NJW 1990, 245, 247). Diese Zumutbarkeit ist beispielsweise verneint worden, solange die aussichtsreiche Möglichkeit bestand, durch Verhandlungen mit der Behörde zwar nicht Schadensersatz im engeren Sinne zu erlangen, wohl aber eine anderweitige Kompensation, durch die die Vermögenseinbuße ausgeglichen wurde , ohne daß es eines Schadensersatzprozesses bedurfte (BGH aaO). Im vorliegenden Fall stellte die am 25. Februar 1993 vor dem Verwaltungsgericht gegen den Kläger dieses Verfahrens erhobene Klage auf Zahlung von Pflegekostenzuschüssen , die der Beklagte unter anderem auf die Zusagen vom 26. November 1990 gestützt hat, ein geeignetes Mittel dar, die im Zusammenhang mit den Erklärungen des Landrates aufgetretenen Streitpunkte einer Lösung zuzuführen. Erst mit dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts vom 27. März 1996 entschied sich für den Beklagten und die Betreiberin des Pflegeheims endgültig , daß ihnen die schwebend unwirksamen Zusagen keine Erfüllungsansprüche vermittelten und sich die getätigten Aufwendungen als unrentierlich erwiesen. Daher erhielt der Beklagte erst durch die endgültige Erledigung dieses Verfahrens diejenigen Kenntnisse, die es ihm im Sinne der Senatsrechtsprechung zumutbar machten, wegen der Amtshaftungsansprüche Widerklage zu erheben (vgl. zu diesen Fragen Senatsurteile BGHZ 122, 317, 324 ff und vom 12. Oktober 2000 - III ZR 121/99 - zur Veröffentlichung vorgesehen). Dies ist am 3. April 1997, mithin innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist, geschehen. Darüber hinaus hat der Beklagte am 6. Juli 1994 in unverjährter Zeit gegen den im Mai 1994 auf den Kläger übergegangenen Darlehensanspruch aufgerech-
net, so daß der Beklagte insoweit zusätzlich den Schutz des § 390 Satz 2 BGB erfährt.
7. Einem Amtshaftungsanspruch des Beklagten können auch keine Einwände aus § 839 Abs. 3 BGB entgegengesetzt werden. Der Beklagte ging nach dem im Revisionsverfahren zu unterstellenden Sachvortrag zunächst davon aus, notwendige Genehmigungen für sein Vorhaben seien erteilt. Daß die Erklärungen des Landrates als Zusagen zu qualifizieren seien, die zu ihrer Wirksamkeit einer Genehmigung bedurften, stellte sich erst zu einem Zeitpunkt deutlicher heraus, als dem Beklagten bereits die ablehnende Haltung der Aufsichtsbehörde zu den Bedingungen, unter denen das Altenpflegeheim betrieben wurde, bekannt war. Zu diesem Zeitpunkt war es dem Beklagten - auch im Hinblick auf das bereits angestrengte verwaltungsgerichtliche Verfahren zu den Pflegekostenzuschüssen - nicht mehr zumutbar, den Kläger darauf in Anspruch zu nehmen, die Genehmigungen der Aufsichtsbehörde einzuholen.

III.


Sollte sich im weiteren Verfahren ergeben, daß die Pflegesatzzusage und die Vollbelegungszusage nicht von der Rechtsaufsichtsbehörde genehmigt worden wären, stehen aufrechenbare Amtshaftungsansprüche des Beklagten unter zwei Gesichtspunkten im Raum:
1. Die Revision ist der Auffassung, der Kläger habe angesichts der tatsächlichen und rechtlichen Möglichkeit, das Heim des Beklagten entsprechend der - schwebend unwirksamen - Vollbelegungszusage vom Beginn der Inbe-
triebnahme an voll zu belegen, sein Ermessen in diese Richtung ausüben müssen, zumal die Initiative auf Einrichtung des Heims von ihm ausgegangen sei. Der Revision ist zuzugeben, daß die faktische Belegung des Heims mit der Verpflichtung zu einer solchen nicht gleichzusetzen ist und die gesetzlichen Zustimmungs- und Genehmigungserfordernisse nicht notwendig ausgehebelt hätte, solange die Genehmigung noch nicht eingeholt war. Dennoch ist für die von der Revision befürwortete Ermessensreduzierung, auf eine Vollbelegung hinzuwirken, kein Raum. War nämlich die Genehmigung nicht zu erteilen, blieben die Zusagen unverbindlich. Wollte man im Hinblick auf die vom Beklagten geltend gemachte Vorgeschichte eine Reduzierung des Ermessens des Klägers annehmen, das vom Beklagten errichtete Heim ohne Rücksicht auf andere Heimträger vollständig zu belegen, liefe dies auf einen Erfüllungsanspruch hinaus , der dem Beklagten aufgrund der nicht wirksam gewordenen Zusage gerade nicht zustünde (vgl. Senatsurteil vom 22. Juni 1989 - III ZR 100/87 - NVwZ 1990, 403, 406; Senatsbeschluß vom 13. Juli 1993 - III ZR 86/92 - NVwZ 1994, 91). Allerdings besteht im weiteren Verfahren gegebenenfalls Anlaß, dem unter Beweis gestellten Vorbringen des Beklagten nachzugehen, sein Heim sei bei vom Kläger zu vermittelnden bzw. zu veranlassenden Heimunterbringungen von Sozialhilfeempfängern bewußt ausgeklammert worden, 250 Interessenten, die bereits 1990 Anträge auf Aufnahme in ein Alten- und Pflegeheim gestellt hätten, seien nicht auf das Heim des Beklagten hingewiesen worden und Bewohner der in den Jahren 1993 bis 1995 geschlossenen Heime seien vorrangig in andere Heime, darunter den später errichteten und mit höheren Pflegesätzen arbeitenden H. verlegt worden. Insbesondere hinsichtlich des zuletzt genannten Vorbringens kann mangels anderweitiger Feststellungen nicht ausgeschlossen werden, daß der Kläger den Beklagten gezielt benachteiligt hat.
2. Ferner kommt - wie das Berufungsgericht im Ausgangspunkt richtig sieht - als Amtspflichtverletzung in Betracht, daß der Landrat Zusagen gegeben hat, ohne auf deren Genehmigungsbedürftigkeit, das Ausstehen der Genehmigung oder ihre Versagung hinzuweisen. Insoweit ist daran zu denken, daß die Zusagen - jedenfalls nach ihrem objektiven Inhalt - Grundlage für eine weittragende Investitionsentscheidung sein sollten. Ob sie zugleich Grundlage für die Annahme eines haftungsrechtlich schutzwürdigen Vertrauens waren, das den Ersatz des negativen Interesses rechtfertigt, hängt auch von den subjektiven Kenntnissen und sich aufdrängenden Erkenntnismöglichkeiten des Empfängers ab (vgl. Senatsurteil BGHZ 134, 268, 284). Die Überlegung des Berufungsgerichts , der Beklagte habe als Volljurist und die C. GmbH habe als eine im Geschäftsleben tätige juristische Person bei der gebotenen Sorgfalt die Genehmigungsbedürftigkeit erkennen müssen, steht der Annahme eines schutzwürdigen Vertrauens nicht entgegen. Denn das Berufungsgericht läßt - wie bereits zu II 5 b ausgeführt - den Gesichtspunkt unberücksichtigt, daß es primär Sache des Landrates war, die für ihn geltenden Kompetenzvorschriften und Genehmigungsvorbehalte zu kennen und zu beachten (vgl. BGHZ 142, 51, 65), und daß der Beklagte grundsätzlich darauf vertrauen durfte, der Landrat werde sich rechtmäßig verhalten. Konkrete Feststellungen, die den Schluß erlaubten, der Beklagte habe nicht auf die Wirksamkeit der Zusagen und/oder auf das Vorliegen der Genehmigungen vertrauen dürfen oder er habe die Genehmigungsbedürftigkeit der Zusagen gekannt, hat das Berufungsgericht bisher nicht getroffen , auch nicht, soweit es um das Gespräch im Ministerium vom 15. Januar 1991 geht. Daß die im Zusammenhang mit dem Abschluß des Pachtvertrages nach dem Vortrag des Beklagten über diese Zusagen informierte C. GmbH von deren fehlender Genehmigung überhaupt wußte, ist ebenfalls - wie die Revision mit Recht rügt - nicht festgestellt.

Wurm Schlick Kapsa Dörr Galke

(1) Wer als Vertreter einen Vertrag geschlossen hat, ist, sofern er nicht seine Vertretungsmacht nachweist, dem anderen Teil nach dessen Wahl zur Erfüllung oder zum Schadensersatz verpflichtet, wenn der Vertretene die Genehmigung des Vertrags verweigert.

(2) Hat der Vertreter den Mangel der Vertretungsmacht nicht gekannt, so ist er nur zum Ersatz desjenigen Schadens verpflichtet, welchen der andere Teil dadurch erleidet, dass er auf die Vertretungsmacht vertraut, jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus, welches der andere Teil an der Wirksamkeit des Vertrags hat.

(3) Der Vertreter haftet nicht, wenn der andere Teil den Mangel der Vertretungsmacht kannte oder kennen musste. Der Vertreter haftet auch dann nicht, wenn er in der Geschäftsfähigkeit beschränkt war, es sei denn, dass er mit Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters gehandelt hat.

(1) Schließt jemand ohne Vertretungsmacht im Namen eines anderen einen Vertrag, so hängt die Wirksamkeit des Vertrags für und gegen den Vertretenen von dessen Genehmigung ab.

(2) Fordert der andere Teil den Vertretenen zur Erklärung über die Genehmigung auf, so kann die Erklärung nur ihm gegenüber erfolgen; eine vor der Aufforderung dem Vertreter gegenüber erklärte Genehmigung oder Verweigerung der Genehmigung wird unwirksam. Die Genehmigung kann nur bis zum Ablauf von zwei Wochen nach dem Empfang der Aufforderung erklärt werden; wird sie nicht erklärt, so gilt sie als verweigert.

Ein Rechtsgeschäft, welches der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt, ist nichtig. Der Mangel der durch Rechtsgeschäft bestimmten Form hat im Zweifel gleichfalls Nichtigkeit zur Folge.

(1) Wer als Vertreter einen Vertrag geschlossen hat, ist, sofern er nicht seine Vertretungsmacht nachweist, dem anderen Teil nach dessen Wahl zur Erfüllung oder zum Schadensersatz verpflichtet, wenn der Vertretene die Genehmigung des Vertrags verweigert.

(2) Hat der Vertreter den Mangel der Vertretungsmacht nicht gekannt, so ist er nur zum Ersatz desjenigen Schadens verpflichtet, welchen der andere Teil dadurch erleidet, dass er auf die Vertretungsmacht vertraut, jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus, welches der andere Teil an der Wirksamkeit des Vertrags hat.

(3) Der Vertreter haftet nicht, wenn der andere Teil den Mangel der Vertretungsmacht kannte oder kennen musste. Der Vertreter haftet auch dann nicht, wenn er in der Geschäftsfähigkeit beschränkt war, es sei denn, dass er mit Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters gehandelt hat.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 53/99
Verkündet am:
26. Oktober 2000
F r e i t a g
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
------------------------------------
BGB § 839 Fe; DDR: KommunalVerf §§ 45, 95

a) Zur kommunalaufsichtlichen Genehmigungspflicht öffentlich-rechtlicher Zusagen
des Landkreises hinsichtlich der Belegung und der Pflegesatzhöhe
für ein zu errichtendes Altenpflegeheim.

b) Hat der Landkreis einem Investor Zusagen gemacht, die für die Errichtung
und den späteren Betrieb eines Altenpflegeheims eine Vertrauensgrundlage
bilden sollen, trifft ihn auch die ihm gegenüber dem Empfänger der Zusagen
obliegende Amtspflicht, die notwendige Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde
einzuholen.

c) Wäre die Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde auf einen entsprechenden
Antrag des Landkreises erteilt worden oder zu erteilen gewesen, ist
der geschädigte Empfänger der Zusagen nach Amtshaftungsgrundsätzen so
zu stellen, als hätte der Landkreis seinen Zusagen entsprochen; wäre die
Genehmigung nicht erteilt worden, kommt eine Haftung des Landkreises insoweit
in Betracht, als die Zusagen ein haftungsrechtlich relevantes Vertrauen
begründeten.
BGH, Urteil vom 26. Oktober 2000 - III ZR 53/99 - OLG Hamburg
LG Hamburg
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 26. Oktober 2000 durch die Richter Dr. Wurm, Schlick, Dr. Kapsa, Dörr
und Galke

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 1. Zivilsenat, vom 18. Dezember 1998 - 1 U 30/97 - aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


Der Beklagte ist Eigentümer eines im Oktober 1992 eröffneten Altenpflegeheims in H., das er mit Vertrag vom 17. Januar 1992 zu einem monatlichen Zins von 352.150 DM an die C. GmbH verpachtete. Bevor der Beklagte im April 1991 mit dem Bauvorhaben begann, erhielt er zwei am 26. November 1990 von dem damaligen Landrat des Landkreises H., des Rechtsvorgängers des jetzt klagenden Landkreises, unterzeichnete und mit dem Siegel des Kreises versehene Erklärungen. Die mit "Pflegesatzvereinbarung" überschriebene Erklärung lautet:
"Der vorgeschlagene Pflegesatz von 95 DM täglich wird zum Zeitpunkt der Fertigstellung von der Kreisverwaltung als gerechtfertigt akzeptiert und bezahlt."
In der anderen, nachfolgend als "Vollbelegungszusage" bezeichneten Erklärung heißt es:
"Der Bedarf an Heimplätzen und Pflegeplätzen, auch im Hinblick auf das Niveau bestehender Seniorenheime ist so groß, daß eine Vollbelegung in einem neu zu bauenden Heim mit 240 Plätzen durch die Kreisverwaltung garantiert wird."
Zur Finanzierung einer Teilsumme für das Bauvorhaben nahm der Beklagte bei der B. AG im Rahmen des Kommunalkreditprogramms (DDR) einen Kredit über 20 Mio. DM auf, hinsichtlich dessen der Landkreis H. am 8. Januar 1991 eine Ausfallbürgschaft übernahm. Das Ministerium des Inneren des Lan-
des Sachsen-Anhalt genehmigte am 17. Januar 1991 auf Antrag des Kreises die Übernahme der Bürgschaft als Rechtsaufsichtsbehörde.
Weil das Altenpflegeheim nach seiner Eröffnung nicht den Erklärungen des Landkreises entsprechend belegt wurde, Pachtzahlungen der Betreiberin an den Beklagten ausblieben und dieser den aufgenommenen Kredit nicht bediente , wurde der Landkreis von der Bank aus der Ausfallbürgschaft in Anspruch genommen. Gegenstand der auf § 774 BGB gestützten Klage, der das Landgericht zunächst unter Vorbehalt der Entscheidung über die vom Beklagten zur Aufrechnung gestellten Schadensersatzansprüche entsprochen hat, sind die bis zum 15. November 1993 aufgelaufenen Rückstände in Höhe von 1.323.725 DM nebst Verzugszinsen. Der Beklagte ist der Auffassung, ihm stünden aus eigenem und abgetretenem Recht der C. GmbH Schadensersatzansprüche zu, die mit den Erklärungen vom 26. November 1990 und der unterlassenen ausreichenden Belegung des Altenpflegeheims in Zusammenhang stehen. Das Landgericht hat solche Ansprüche für unbegründet gehalten und das Vorbehaltsurteil für vorbehaltlos erklärt. Die Berufung des Beklagten, mit der er zusätzlich eine auf Feststellung der Schadensersatzpflicht gerichtete Widerklage erhoben hat, hatte keinen Erfolg. Mit seiner Revision verfolgt der Beklagte seine Anträge weiter.

Entscheidungsgründe


Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.


Das Berufungsgericht bewertet die beiden Erklärungen des Landrates als einseitig verpflichtende verwaltungsrechtliche Willenserklärungen in Form öffentlich-rechtlicher Zusagen, die - um Wirksamkeit entfalten zu können - nach §§ 95, 45 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über die Selbstverwaltung der Gemeinden und Landkreise in der DDR (Kommunalverfassung - KV) vom 17. Mai 1990 (GBl. I, S. 255) der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde bedurft hätten. Auch wenn man zugunsten des Beklagten davon ausginge, den Landrat habe die ihm gegenüber dem Empfänger der Zusage obliegende Amtspflicht getroffen , die Genehmigung der zuständigen Behörde einzuholen, sei schon nach dem Vortrag des Beklagten fraglich, ob der Landrat die Aufsichtsbehörde nicht ausreichend über den genannten Vorgang unterrichtet habe. Jedenfalls aber fehle es an einem Nachweis des Beklagten, daß der von ihm behauptete Schaden auf der Nichteinholung der Genehmigung beruhe. Darüber hinaus hätten der Beklagte und die C. GmbH die Genehmigungsbedürftigkeit der Vollbelegungszusage erkennen müssen. Sie müßten sich wegen ihrer Vermögensdispositionen ein derart gravierendes Mitverschulden anrechnen lassen, daß eine etwa wegen der Nichteinholung der Genehmigung begründete Amtshaftung des Klägers verdrängt würde. Dies gelte auch, wenn man dem Landrat vorwerfe , überhaupt unwirksame Zusagen abgegeben zu haben. Eine Vertrauenshaftung begründe dies nicht, weil der Beklagte als Volljurist und die C. GmbH als im Geschäftsleben tätige und aufgrund ihres Geschäftsbereichs gerade im Umgang mit den Behörden vertraute juristische Person bei der gebotenen Sorgfalt die schwebende Unwirksamkeit der Zusagen hätten erkennen können und müssen. Ferner könne der Beklagte nichts daraus herleiten, daß der Klä-
ger nicht durch Einweisung von pflegebedürftigen Personen die in der Vollbelegungszusage "garantierte" Belegung von der Inbetriebnahme des Heims an herbeigeführt habe. Schließlich sei auch der Vorwurf nicht berechtigt, der Kläger habe versucht, ihn bzw. die C. GmbH "kaputtzumachen".

II.


Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung nicht in allen Punkten stand.
1. Nicht zu beanstanden ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts , das in Übereinstimmung mit dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 27. März 1996 die hier in Rede stehenden Erklärungen des Landrates als einseitig verpflichtende verwaltungsrechtliche Willenserklärungen in Form öffentlich-rechtlicher Zusagen bewertet. Daß sich der Landrat mit der Pflegesatzvereinbarung und der Vollbelegungszusage nicht nur - wie der Kläger in den Tatsacheninstanzen vertreten hat - unverbindlich zum Bedarf an Heimplätzen und z u den Pflegesätzen geäußert hat, sondern daß er sich gegenüber dem Beklagten und dem (damals vorgesehenen) Betreiber des zu errichtenden Altenpflegeheims zu einer entsprechenden Belegung verpflichten wollte, hat das Berufungsgericht - wie seine Bezugnahme auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts zeigt - insbesondere dem Wortlaut und dem Sinn dieser Erklärungen entnommen; sie bezogen sich ihrem Gegenstand nach mit der Heimunterbringung alter Menschen auf Maßnahmen der Altenhilfe im Sinne von § 75 Abs. 2 Nr. 2 BSHG, die grundsätzlich zu den Aufgaben des örtlichen Sozialhilfeträgers, mithin zum öffentlich-rechtlichen Aufgabenbereich
des Landkreises, gehörten. Soweit man trotz des Wortlauts der Vollbelegungszusage bezweifeln mag, ob eine Behörde ohne jede Einschränkung eine "Vollbelegung" garantieren wolle, ist hier vor dem unstreitigen Hintergrund, daß zur damaligen Zeit ein beträchtlicher Bedarf an Pflegeplätzen bestand, weil alte und kranke Menschen im Landkreis völlig unzureichend untergebracht waren und diese Einrichtungen alsbald geschlossen werden sollten, eine Auslegung dieser Erklärung in dem Sinne gerechtfertigt, daß sie jedenfalls für die hier in Streit stehende Zeit unmittelbar nach Fertigstellung des Altenpflegeheims Bedeutung haben sollte.
2. Dem Berufungsgericht ist ferner darin beizutreten, daß die Erklärungen zur Vollbelegung und zu den Pflegesätzen nach §§ 95, 45 Abs. 2 und 3 KV der Genehmigung durch die Rechtsaufsichtsbehörde bedurften. Nach § 45 Abs. 2 KV dürfen Gemeinden - für die Kreiswirtschaft gilt dies nach § 95 KV entsprechend - Bürgschaften und Verpflichtungen aus Gewährverträgen nur zur Erfüllung ihrer Aufgaben übernehmen; die Rechtsgeschäfte bedürfen der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde, soweit sie nicht im Rahmen der laufenden Verwaltung abgeschlossen werden. Nach § 45 Abs. 3 KV gilt dies sinngemäß auch für solche Rechtsgeschäfte, die denen in Absatz 2 genannten Rechtsgeschäften wirtschaftlich gleichkommen, wobei das Gesetz solche Rechtsgeschäfte hervorhebt, aus denen der Gemeinde in künftigen Haushaltsjahren Verpflichtungen zur Leistung von Ausgaben erwachsen können. Daß die Erklärungen des Landrates, wenn man sie - wie hier - als Zusage zu verstehen hat, als einer Bürgschaft oder einem Gewährvertrag gleichkommende Geschäfte anzusehen sind, die wegen ihrer Auswirkungen für die Finanzkraft des Landkreises über den Rahmen der laufenden Verwaltung hinausgehen, hat das Berufungsgericht daher rechtsbedenkenfrei festgestellt. Dem steht nicht die Überlegung
des Beklagten entgegen, die Zusage zu den Pflegesätzen habe letztlich nur dasjenige festgehalten, wozu der Landkreis nach den sozialhilferechtlichen Vorschriften sowieso verpflichtet gewesen sei oder in Zukunft verpflichtet gewesen wäre.
3. Den Landrat traf die Amtspflicht, für die erteilten Zusagen die Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde einzuholen. Der Genehmigungsvorbehalt dient zwar für sich gesehen nicht dem Interesse eines einzelnen, sondern will die kommunale Gebietskörperschaft vor weitreichenden, ihre Leistungsfähigkeit überschreitenden Geschäften schützen (vgl. hierzu BGHZ 142, 51, 54 f; Urteil vom 6. Juni 2000 - XI ZR 235/99 - WM 2000, 1840, 1841). Da die erteilten Zusagen jedoch geeignet und dazu bestimmt waren, für die Errichtung und den späteren Betrieb eines Altenpflegeheims eine Vertrauensgrundlage zu bilden , hatte der Landrat, der verpflichtet war, die Zulässigkeit seiner Verpflichtungserklärungen sorgfältig zu prüfen (vgl. Senatsurteil BGHZ 76, 16, 30), die Genehmigung auch im Interesse der Empfänger der Zusagen einzuholen, also für den Beklagten und den seinerzeit noch vorgesehenen Betreiber des Heims, an dessen Stelle in der Folgezeit die C. GmbH getreten ist.
Daß der Landrat dieser Pflicht nachgekommen wäre, hat das Berufungsgericht - wie die Revision mit Recht rügt - nicht festgestellt. Soweit es unter Bezugnahme auf schriftsätzliches Vorbringen des Beklagten, im Ministerium sei davon die Rede gewesen, daß die vom Landkreis eingegangenen Verpflichtungen überprüft werden müßten und die insofern erforderlichen Genehmigungen wohl erteilt werden würden, für möglich hält, daß der Kläger die Aufsichtsbehörde über die Vollbelegungszusage und die Pflegesatzzusage unterrichtet hatte, besagt dies für die Frage, ob er auch deren Genehmigung
beantragt hat, nichts. Gegen eine solche Würdigung spricht im übrigen, daß es offenbar nicht zu einer Entscheidung der Genehmigungsbehörde gekommen ist, über die der Kläger den Beklagten auch dann hätte unterrichten müssen, wenn sie im Sinne seines Vorhabens negativ ausgefallen wäre.
4. Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - keine Feststellungen dazu getroffen, ob dem Landrat ein Verschulden zur Last fiel, weil er nicht die Genehmigung für seine Erklärungen eingeholt bzw. weil er überhaupt Zusagen abgegeben hat, die ohne Vorliegen der Genehmigung keine Wirksamkeit erlangen konnten. Unter Zugrundelegung des objektivierten Sorgfaltsmaßstabes, der im Rahmen des § 839 Abs. 1 BGB gilt, läßt sich nach dem im Revisionsverfahren zugrunde zu legenden Sachvortrag des Beklagten ein Verschulden des Landrates nicht verneinen. Denn nach diesem Sorgfaltsmaßstab kommt es für die Beurteilung des Verschuldens auf Kenntnisse und Fähigkeiten an, die für die Führung des übernommenen Amts im Durchschnitt erforderlich sind (vgl. Senatsurteil BGHZ 134, 268, 274). Daß ein Landrat seine Befugnisse und seine Grenzen kennen muß, wie sie durch die Kommunalverfassung ausgestaltet worden sind, liegt auf der Hand. Dies gilt auch dann, wenn der Landrat - wie der Kläger hier geltend macht - vor seiner Berufung in dieses Amt als Arzt tätig gewesen ist und über keine Verwaltungspraxis verfügt hat.
5. Soweit der Beklagte im Wege des Schadensersatzes so gestellt werden möchte, wie er bei Erfüllung der Zusagen durch den Kläger stünde, hängt sein Amtshaftungsanspruch davon ab, ob die Zusagen durch die Rechtsaufsichtsbehörde genehmigt worden wären.

a) Mit Recht weist das Berufungsgericht insoweit dem Beklagten die Beweislast zu und hält die Frage mit den wiedergegebenen Ä ußerungen bei einem Gespräch von Vertretern des Ministeriums für Arbeit und Soziales, des Ministeriums des Inneren, des Regierungspräsidiums, des Amtes für Versorgung und Soziales und des Landkreises am 25. August 1994 noch nicht zu Lasten des Beklagten für beantwortet; denn ob die Zusagen zu genehmigen waren , wäre alsbald nach ihrer Abgabe um die Jahreswende 1990/91, spätestens im Zusammenhang mit der dasselbe Vorhaben betreffenden Ausfallbürgschaft des Klägers zu entscheiden gewesen.
Daß die Zusagen, wie der Kläger in den Tatsacheninstanzen vertreten hat, offensichtlich inhaltlich nicht genehmigungsfähig gewesen seien, ist von ihm nicht näher begründet worden. Es kann jedoch auch umgekehrt nicht - wie die Revision meint - ohne weiteres davon ausgegangen werden, die Zusagen hätten genehmigt werden müssen, weil sie mit Recht und Gesetz vereinbar gewesen seien und der Rechtsaufsichtsbehörde, die lediglich die Rechtmäßigkeit des Verhaltens der beaufsichtigten Körperschaft zu überprüfen gehabt habe , kein Ermessen zugestanden habe. Das ist schon deshalb nicht richtig, weil es - die Vereinbarkeit der Zusagen mit dem geltenden Recht unterstellt - gerade Zweck der einzuholenden Genehmigungen war, die kommunale Gebietskörperschaft vor einer übermäßigen Bindung in haushaltsrechtlicher Hinsicht zu schützen.

b) Eine Klärung der Frage, ob die Zusagen genehmigt worden wären, kann nicht mit der Begründung des Berufungsgerichts unterbleiben, der Beklagte und die C. GmbH hätten die Genehmigungsbedürftigkeit der Vollbelegungszusage erkennen müssen; sie müßten sich die Durchführung des Bau-
vorhabens und die Eingehung des Pachtvertrages ohne Rücksicht auf das Vorliegen einer Genehmigung als derart schwerwiegendes Mitverschulden anrechnen lassen, daß eine etwa wegen der Nichteinholung der Genehmigung begründete Amtshaftung des Klägers völlig verdrängt würde. Mit diesen Überlegungen , die im Ansatz davon ausgehen, daß dem Beklagten seinerzeit die Genehmigungsbedürftigkeit der Zusagen nicht positiv bekannt gewesen ist, auch nicht aufgrund der geführten Gespräche im Ministerium, überspannt das Berufungsgericht die Sorgfaltsanforderungen an einen Volljuristen und an eine im Geschäftsleben tätige juristische Person und vernachlässigt den Gesichtspunkt , daß es in erster Linie Sache des Landrates war, sich über seine Befugnisse , den Charakter von ihm abgegebener Erklärungen und deren Genehmigungsbedürftigkeit zu vergewissern. Der Senat hat wiederholt entschieden, der Bürger dürfe im allgemeinen auf Erklärungen und Belehrungen eines Beamten sowie darauf vertrauen, daß die Behörden das ihnen Obliegende richtig und sachgemäß tun (vgl. Senatsurteile vom 23. Februar 1978 - III ZR 97/76 - NJW 1978, 1522, 1524; vom 18. Oktober 1990 - III ZR 260/88 - NVwZ-RR 1991, 171, 173; vom 5. Mai 1994 - III ZR 28/93 - NJW 1994, 2087, 2089). Der Bürger braucht deshalb, solange er nicht hinreichend Anlaß zu Zweifeln hat, nicht anzunehmen , daß die Behörden falsch handeln. Regelmäßig ist daher ein Schuldvorwurf gegen den Bürger nicht begründet, wenn er nicht klüger ist als die mit der Sache befaßten Beamten (vgl. Senatsurteil BGHZ 108, 224, 230).
Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn der betroffene Bürger aufgrund seiner Ausbildung oder seiner beruflichen Stellung in der Lage wäre, sich über den der Behörde unterbreiteten Sachverhalt und deren Verhalten eine juristisch begründete Meinung zu bilden. Die Einstandspflicht der Behörde entfällt auch nicht ohne weiteres deshalb, weil auf der Antragstellerseite ein Unternehmen
steht, das über rechtliche Kenntnisse und große Erfahrung auf dem in Frage stehenden Gebiet verfügt (vgl. Senatsurteil BGHZ 134, 268, 279 zum atomrechtlichen Genehmigungsverfahren). Der Umstand, daß der Beklagte als Volljurist die bis zur Genehmigungserteilung schwebende Unwirksamkeit der beiden Zusagen hätte erkennen können und müssen, kann daher für sich allein den Vorwurf eines den Amtshaftungsanspruch gänzlich ausschließenden Mitverschuldens nicht begründen. Die Revision beanstandet insoweit auch zu Recht den Sachvortrag des Beklagten als übergangen, er sei mit kommunalverfassungsrechtlichen Fragen beruflich nie befaßt gewesen; er habe insoweit keinerlei Kenntnisse und an die Inhalte seiner diesbezüglichen Ausbildung keine Erinnerung gehabt.

c) Das Berufungsgericht ist der Frage, ob die Genehmigungen erteilt worden wären, nicht nachgegangen, weil es einen hinreichenden Beweisantritt des Beklagten vermißt hat. Insoweit hatte sich der Beklagte, der sich in dieser Sache auf das Zeugnis eines N.N. berufen hatte, in der später anhängig gewordenen Parallelsache, über die das Berufungsgericht aufgrund der mündlichen Verhandlung vom selben Tage wie in dieser Sache entschieden hat, auf das Zeugnis des Dr. W., Ministerium des Inneren, bezogen. Das Berufungsgericht hielt diesen Beweisantritt in der Parallelsache aus den vorstehend zu b) mitgeteilten Gründen für nicht entscheidungserheblich und hatte daher von seinem Standpunkt aus keinen Anlaß, in Bezug auf den unvollständigen Beweisantritt in dieser Sache die naheliegende und nach § 139 Abs. 1 Satz 1 ZPO gebotene Frage zu stellen, ob sich der Beklagte nicht auch in dieser Sache auf das Zeugnis des Dr. W. beziehen wolle. Die Zurückverweisung gibt dem Beklagten Gelegenheit, den entsprechenden Beweis anzutreten.
Diesem Beweisantritt wird nachzugehen sein. Die Revisionserwiderung meint zwar, der Beklagte habe nicht im einzelnen vorgetragen, wie die Rechtsaufsichtsbehörde in gleichgelagerten Fällen entschieden habe oder wie sie hätte entscheiden müssen. Die Revision weist jedoch zu Recht auf die Indizwirkung hin, die der Genehmigung der übernommenen Ausfallbürgschaft innewohnt. Die Rechtsaufsichtsbehörde hatte in diesem Zusammenhang zu prüfen, ob die Übernahme der Bürgschaft der Erfüllung der Aufgaben des Landkreises diente. Darüber hinaus mußte sie insoweit dessen Leistungsfähigkeit beachten und den wesentlichen Gesichtspunkt in Bedacht nehmen, ob das mit der Bürgschaft geförderte Vorhaben so solide war, daß eine Inanspruchnahme des Landkreises tunlichst vermieden würde. Dies hing aber entscheidend davon ab, ob ein entsprechender Bedarf an Heimplätzen vorlag und ob die öffentliche Hand in der Lage war, die nach Schließung der unzureichenden Einrichtungen anfallenden höheren Kosten für ein den modernen Anforderungen gerecht werdendes neu errichtetes Altenpflegeheim aufzubringen. Damit hatte die Rechtsaufsichtsbehörde aber gerade Vorüberlegungen anzustellen, die Gegenstand der hier abgegebenen Pflegesatz- und Vollbelegungszusage gewesen sind. Es ist naheliegend, daß die Rechtsaufsichtsbehörde die Ausfallbürgschaft nur dann hätte genehmigen dürfen, wenn sie zugleich gegen die vom Landrat abgegebenen Zusagen und deren Verwirklichung keine inhaltlichen Bedenken hatte.
Dem Beweisantritt des Beklagten steht nicht - wie die Revisionserwiderung in der Parallelsache vertreten hat - entgegen, daß die Landesregierung von Sachsen-Anhalt am 27. November 1990 die Bildung von Bezirksregierungen beschlossen hat und der klagende Landkreis dem Regierungsbezirk Magdeburg zugeordnet wurde (MBl. LSA 1991, 6). Offenbar waren die entspre-
chenden Behördenstrukturen im Januar 1991, als die Bürgschaft durch das Ministerium des Inneren genehmigt wurde, noch nicht eingerichtet. Der Kläger hat in den Tatsacheninstanzen dementsprechend selbst vorgetragen, die Kommunalaufsicht sei seinerzeit im Ministerium des Inneren konzentriert gewesen. Es ist daher nicht zu beanstanden, daß sich der Beklagte auf das Zeugnis des Beamten bezieht, der über die Genehmigung der Bürgschaft entschieden hat.
6. Einem Amtshaftungsanspruch, der darauf gestützt ist, der Landrat habe die Einholung der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde unterlassen, stünde die vom Kläger erhobene Verjährungseinrede nicht entgegen.
Nach § 852 Abs. 1 BGB verjährt der hier geltend gemachte Amtshaftungsanspruch in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Verletzte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt. Solange die Zusagen mangels Einholung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung schwebend unwirksam waren und der Betrieb des Heims noch nicht aufgenommen war, war ein Schaden noch nicht eingetreten. Allerdings mußte sich der Beklagte aufgrund des im Schreiben des Klägers vom 10. Juli 1992 angesprochenen Widerrufs der Vollbelegungszusage darauf einstellen, daß die Belegung des Altenpflegeheims nicht wie von ihm vorgesehen verwirklicht würde und damit auch seine Investitionsaufwendungen unrentierlich sein könnten. Gleichwohl kann zu diesem Zeitpunkt noch nicht davon ausgegangen werden, der Beklagte habe v on dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt. Der Senat bestimmt in ständiger Rechtsprechung den für den Verjährungsbeginn im Sinne des § 852 Abs. 1 BGB maßgeblichen Zeitpunkt, in dem der Verletzte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt, dahin, daß diese Kenntnis vorhanden ist, wenn der Geschä-
digte aufgrund der ihm bekannten Tatsachen gegen eine bestimmte Person eine Schadensersatzklage, sei es auch nur eine Feststellungsklage, erheben kann, die bei verständiger Würdigung so viel Erfolgsaussicht hat, daß sie ihm zumutbar ist (vgl. Senatsurteil vom 11. Mai 1989 - III ZR 88/87 - NJW 1990, 245, 247). Diese Zumutbarkeit ist beispielsweise verneint worden, solange die aussichtsreiche Möglichkeit bestand, durch Verhandlungen mit der Behörde zwar nicht Schadensersatz im engeren Sinne zu erlangen, wohl aber eine anderweitige Kompensation, durch die die Vermögenseinbuße ausgeglichen wurde , ohne daß es eines Schadensersatzprozesses bedurfte (BGH aaO). Im vorliegenden Fall stellte die am 25. Februar 1993 vor dem Verwaltungsgericht gegen den Kläger dieses Verfahrens erhobene Klage auf Zahlung von Pflegekostenzuschüssen , die der Beklagte unter anderem auf die Zusagen vom 26. November 1990 gestützt hat, ein geeignetes Mittel dar, die im Zusammenhang mit den Erklärungen des Landrates aufgetretenen Streitpunkte einer Lösung zuzuführen. Erst mit dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts vom 27. März 1996 entschied sich für den Beklagten und die Betreiberin des Pflegeheims endgültig , daß ihnen die schwebend unwirksamen Zusagen keine Erfüllungsansprüche vermittelten und sich die getätigten Aufwendungen als unrentierlich erwiesen. Daher erhielt der Beklagte erst durch die endgültige Erledigung dieses Verfahrens diejenigen Kenntnisse, die es ihm im Sinne der Senatsrechtsprechung zumutbar machten, wegen der Amtshaftungsansprüche Widerklage zu erheben (vgl. zu diesen Fragen Senatsurteile BGHZ 122, 317, 324 ff und vom 12. Oktober 2000 - III ZR 121/99 - zur Veröffentlichung vorgesehen). Dies ist am 3. April 1997, mithin innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist, geschehen. Darüber hinaus hat der Beklagte am 6. Juli 1994 in unverjährter Zeit gegen den im Mai 1994 auf den Kläger übergegangenen Darlehensanspruch aufgerech-
net, so daß der Beklagte insoweit zusätzlich den Schutz des § 390 Satz 2 BGB erfährt.
7. Einem Amtshaftungsanspruch des Beklagten können auch keine Einwände aus § 839 Abs. 3 BGB entgegengesetzt werden. Der Beklagte ging nach dem im Revisionsverfahren zu unterstellenden Sachvortrag zunächst davon aus, notwendige Genehmigungen für sein Vorhaben seien erteilt. Daß die Erklärungen des Landrates als Zusagen zu qualifizieren seien, die zu ihrer Wirksamkeit einer Genehmigung bedurften, stellte sich erst zu einem Zeitpunkt deutlicher heraus, als dem Beklagten bereits die ablehnende Haltung der Aufsichtsbehörde zu den Bedingungen, unter denen das Altenpflegeheim betrieben wurde, bekannt war. Zu diesem Zeitpunkt war es dem Beklagten - auch im Hinblick auf das bereits angestrengte verwaltungsgerichtliche Verfahren zu den Pflegekostenzuschüssen - nicht mehr zumutbar, den Kläger darauf in Anspruch zu nehmen, die Genehmigungen der Aufsichtsbehörde einzuholen.

III.


Sollte sich im weiteren Verfahren ergeben, daß die Pflegesatzzusage und die Vollbelegungszusage nicht von der Rechtsaufsichtsbehörde genehmigt worden wären, stehen aufrechenbare Amtshaftungsansprüche des Beklagten unter zwei Gesichtspunkten im Raum:
1. Die Revision ist der Auffassung, der Kläger habe angesichts der tatsächlichen und rechtlichen Möglichkeit, das Heim des Beklagten entsprechend der - schwebend unwirksamen - Vollbelegungszusage vom Beginn der Inbe-
triebnahme an voll zu belegen, sein Ermessen in diese Richtung ausüben müssen, zumal die Initiative auf Einrichtung des Heims von ihm ausgegangen sei. Der Revision ist zuzugeben, daß die faktische Belegung des Heims mit der Verpflichtung zu einer solchen nicht gleichzusetzen ist und die gesetzlichen Zustimmungs- und Genehmigungserfordernisse nicht notwendig ausgehebelt hätte, solange die Genehmigung noch nicht eingeholt war. Dennoch ist für die von der Revision befürwortete Ermessensreduzierung, auf eine Vollbelegung hinzuwirken, kein Raum. War nämlich die Genehmigung nicht zu erteilen, blieben die Zusagen unverbindlich. Wollte man im Hinblick auf die vom Beklagten geltend gemachte Vorgeschichte eine Reduzierung des Ermessens des Klägers annehmen, das vom Beklagten errichtete Heim ohne Rücksicht auf andere Heimträger vollständig zu belegen, liefe dies auf einen Erfüllungsanspruch hinaus , der dem Beklagten aufgrund der nicht wirksam gewordenen Zusage gerade nicht zustünde (vgl. Senatsurteil vom 22. Juni 1989 - III ZR 100/87 - NVwZ 1990, 403, 406; Senatsbeschluß vom 13. Juli 1993 - III ZR 86/92 - NVwZ 1994, 91). Allerdings besteht im weiteren Verfahren gegebenenfalls Anlaß, dem unter Beweis gestellten Vorbringen des Beklagten nachzugehen, sein Heim sei bei vom Kläger zu vermittelnden bzw. zu veranlassenden Heimunterbringungen von Sozialhilfeempfängern bewußt ausgeklammert worden, 250 Interessenten, die bereits 1990 Anträge auf Aufnahme in ein Alten- und Pflegeheim gestellt hätten, seien nicht auf das Heim des Beklagten hingewiesen worden und Bewohner der in den Jahren 1993 bis 1995 geschlossenen Heime seien vorrangig in andere Heime, darunter den später errichteten und mit höheren Pflegesätzen arbeitenden H. verlegt worden. Insbesondere hinsichtlich des zuletzt genannten Vorbringens kann mangels anderweitiger Feststellungen nicht ausgeschlossen werden, daß der Kläger den Beklagten gezielt benachteiligt hat.
2. Ferner kommt - wie das Berufungsgericht im Ausgangspunkt richtig sieht - als Amtspflichtverletzung in Betracht, daß der Landrat Zusagen gegeben hat, ohne auf deren Genehmigungsbedürftigkeit, das Ausstehen der Genehmigung oder ihre Versagung hinzuweisen. Insoweit ist daran zu denken, daß die Zusagen - jedenfalls nach ihrem objektiven Inhalt - Grundlage für eine weittragende Investitionsentscheidung sein sollten. Ob sie zugleich Grundlage für die Annahme eines haftungsrechtlich schutzwürdigen Vertrauens waren, das den Ersatz des negativen Interesses rechtfertigt, hängt auch von den subjektiven Kenntnissen und sich aufdrängenden Erkenntnismöglichkeiten des Empfängers ab (vgl. Senatsurteil BGHZ 134, 268, 284). Die Überlegung des Berufungsgerichts , der Beklagte habe als Volljurist und die C. GmbH habe als eine im Geschäftsleben tätige juristische Person bei der gebotenen Sorgfalt die Genehmigungsbedürftigkeit erkennen müssen, steht der Annahme eines schutzwürdigen Vertrauens nicht entgegen. Denn das Berufungsgericht läßt - wie bereits zu II 5 b ausgeführt - den Gesichtspunkt unberücksichtigt, daß es primär Sache des Landrates war, die für ihn geltenden Kompetenzvorschriften und Genehmigungsvorbehalte zu kennen und zu beachten (vgl. BGHZ 142, 51, 65), und daß der Beklagte grundsätzlich darauf vertrauen durfte, der Landrat werde sich rechtmäßig verhalten. Konkrete Feststellungen, die den Schluß erlaubten, der Beklagte habe nicht auf die Wirksamkeit der Zusagen und/oder auf das Vorliegen der Genehmigungen vertrauen dürfen oder er habe die Genehmigungsbedürftigkeit der Zusagen gekannt, hat das Berufungsgericht bisher nicht getroffen , auch nicht, soweit es um das Gespräch im Ministerium vom 15. Januar 1991 geht. Daß die im Zusammenhang mit dem Abschluß des Pachtvertrages nach dem Vortrag des Beklagten über diese Zusagen informierte C. GmbH von deren fehlender Genehmigung überhaupt wußte, ist ebenfalls - wie die Revision mit Recht rügt - nicht festgestellt.

Wurm Schlick Kapsa Dörr Galke

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.

(1) Die Vorschrift des § 31 findet auf den Fiskus sowie auf die Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts entsprechende Anwendung.

(2) Das Gleiche gilt, soweit bei Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts das Insolvenzverfahren zulässig ist, von der Vorschrift des § 42 Abs. 2.

Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.

(1) Die Vorschrift des § 31 findet auf den Fiskus sowie auf die Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts entsprechende Anwendung.

(2) Das Gleiche gilt, soweit bei Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts das Insolvenzverfahren zulässig ist, von der Vorschrift des § 42 Abs. 2.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.