Bundesgerichtshof Urteil, 30. Apr. 2019 - II ZR 317/17
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom30. April 2019 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Drescher und den Richter Born, die Richterin B. Grüneberg sowie die Richter V. Sander und Dr. von Selle
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Der Kläger war vom 1. Mai 1993 bis zum 30. April 1998 stellvertretendes Mitglied des Vorstands der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der Stadt- und Kreissparkasse S. . Die Beklagte ging aus dem Zusammenschluss der Stadt- und Kreissparkasse S. (später Sparkasse H. S. ) und der Sparkasse V. zum 1. Januar 2005 hervor. Der Kläger verfolgt Ansprüche auf Ruhegehalt aus einem Dienstvertrag vom 5. Mai 1993, teilweise im Wege der Stufenklage. Das Landgericht hat der gegen die Beklagte, vertreten durch ihren Vorstand, gerichteten Klage vollständig stattgegeben, soweit der Kläger einen bereits bezifferten Zahlungsantrag verfolgt, und die Beklagte im Rahmen der Stufenklage verurteilt, dem Kläger Auskunft zu erteilen sowie den sich nach Auskunftserteilung ergebenden Anspruch des Klägers auf rückständige Versorgungsbezüge zu bezahlen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten durch Beschluss zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom erkennenden Senat zugelassene Revision der Beklagten.
Entscheidungsgründe:
- 2
- Die Revision der Beklagten ist begründet und führt zur Abweisung der gesamten Klage als unzulässig.
- 3
- 1. Die Beklagte ist im Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten (§ 547 Nr. 4 ZPO). Die Klage wäre gegen die Beklagte, vertreten durch ihren Verwaltungsrat, zu richten gewesen, weil dieser gegenüber dem Kläger gemäß § 51 Abs. 1 ZPO, § 8 Abs. 6 Sparkassengesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (SpkG MV) zu deren gesetzlicher Vertretung berufen ist. Die Vertretungskompetenz des Verwaltungsrats erstreckt sich auch auf die Vertretung der Beklagten gegenüber dem Kläger als ausgeschiedenen, stellvertretenden Vorstandsmitglied der Rechtsvorgängerin der Beklagten.
- 4
- a) Abweichend von der allgemeinen Vertretungszuständigkeit des Vorstands (§ 18 Abs. 1 Satz 2 und 3 SpkG MV) bestimmt § 8 Abs. 6 SpkG MV, dass die Sparkasse gegenüber dem Vorstand durch den Verwaltungsrat vertreten wird. Zwar ist in der Vorschrift von der Vertretung gegenüber dem "Vorstand" die Rede. Sie betrifft aber die Vertretung der Sparkasse nicht nur gegenüber dem Vorstand als Organ oder der Gesamtheit der Vorstandsmitglieder, sondern auch gegenüber den einzelnen Mitgliedern des Vorstands. Der Regelung liegt der gleiche Zweck zugrunde wie § 112 AktG, der die Vertretung der Aktiengesellschaft gegenüber Mitgliedern des Vorstands regelt: Es soll eine unbefangene, von möglichen Interessenkollisionen und darauf beruhenden sachfremden Erwägungen freibleibende Vertretung der Gesellschaft, bzw. hier der Sparkasse, sichergestellt werden (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juli 1997 - II ZR 168/96, ZIP 1997, 1674, 1675 zur inhaltsgleichen Regelung im Sparkassengesetz des Freistaates Sachsen; BAG, Urteil vom 20. August 1998 - 2 AZR 12/98, juris Rn. 23 ff. zum Brandenburgischen Sparkassengesetz).
- 5
- Diese Vertretungsregelung gilt auch gegenüber einem ausgeschiedenen Vorstandsmitglied sowie in Fällen der Rechtsnachfolge aufgrund von Verschmelzungen , selbst wenn das ausgeschiedene Vorstandsmitglied dem Vorstand der übernehmenden Gesellschaft niemals angehört hat (BGH, Urteil vom 14. Juli 1997 - II ZR 168/96, ZIP 1997, 1674, 1675; Urteil vom 1. Dezember 2003 - II ZR 161/02, BGHZ 157, 151, 154; Urteil vom 28. Februar 2005 - II ZR 220/03, ZIP 2005, 900; Urteil vom 16. Oktober 2006 - II ZR 7/05, ZIP 2006, 2213 Rn. 5). Im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit ist es ohne Belang, ob im Einzelfall die Gefahr besteht, dass die Sparkasse von dem Vorstand nicht sachgerecht vertreten werden kann, weil möglicherweise Rücksichtnahmen oder Interessenkollisionen drohen. Es kommt allein auf eine typisierende Betrachtung an (BGH, Urteil vom 14. Juli 1997 - II ZR 168/96, ZIP 1997, 1674, 1675; Urteil vom 16. Oktober 2006 - II ZR 7/05, ZIP 2006, 2213 Rn. 5; Urteil vom 15. Januar 2019 - II ZR 392/17, ZIP 2019, 564 Rn. 23; vgl. auch Urteil vom 20. März 2018 - II ZR 359/16, ZIP 2018, 926 Rn. 25 z.V.b. in BGHZ 218, 122).
- 6
- b) Entgegen der Sicht der Revisionserwiderung wäre die Zuständigkeit des Vorstands der Beklagten zur Prozessvertretung nach § 18 Abs. 1 Satz 2 und 3 SpkG MV auch dann nicht begründet, wenn der Kläger - wie dieser im Revisionsverfahren geltend macht - stellvertretendes Mitglied des Vorstands ohne Stimmrecht gemäß § 19 Abs. 1 Satz 3 SpkG MV gewesen wäre.
- 7
- aa) Wer als Mitglied des Vorstands anzusehen ist, ist in § 19 Abs. 1 SpkG MV geregelt. Nach Satz 2 und 3 dieser Vorschrift können neben ordentlichen Mitgliedern des Vorstands stellvertretende Mitglieder bestellt werden, die nach Maßgabe der Bestellung ständiges und volles Stimmrecht im Vorstand besitzen oder an den Sitzungen des Vorstands nur beratend teilnehmen und im Falle der Verhinderung von Vorstandsmitgliedern deren Aufgabe wahrnehmen. Angesichts dessen bedarf es keiner § 94 AktG nachgebildeten Regelung, um zum Ausdruck zu bringen, dass als "Vorstand" gemäß § 8 Abs. 6 SpkG MV dessen hauptamtliche und stellvertretende Mitglieder anzusehen sind.
- 8
- Das Sparkassengesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern enthält im Übrigen differenzierte Regelungen dazu, welche Bestimmungen nur für ordentliche Mitglieder des Vorstands bzw. nur für stellvertretende Mitglieder mit vollem Stimmrecht und welche für jedes Vorstandsmitglied gelten sollen (vgl. § 19 Abs. 2 bis 5, §§ 20, 24 Abs. 3 Satz 1 SpkG MV). Die Bestellung, Anstellung, Abberufung und Kündigung der ordentlichen und stellvertretenden Mitglieder des Vorstands ist nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SpkG MV Aufgabe des Verwaltungsrats , wobei § 19 Abs. 2 bis 5 SpkG MV Bestimmungen zur Wahrnehmung dieser Zuständigkeit enthält. Soweit § 24 Abs. 3 Satz 1 SpkG MV dem Vorsitzen- den des Verwaltungsrats die Funktion des Dienstvorgesetzten nur bezogen auf die ordentlichen und stellvertretenden Vorstandsmitglieder mit Stimmrecht zuweist , spricht dies angesichts der weiteren Regelungen nicht dafür, dass für die Gruppe der stellvertretenden Mitglieder des Vorstands ohne Stimmrecht auch in Bezug auf die Vertretungsbefugnis eine solche Differenzierung gewollt ist. Gleiches gilt, soweit § 8 Abs. 2 Nr. 3 SpkG MV dem Verwaltungsrat die Beschlussfassung über die Bedingungen des Anstellungsvertrags nur für die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Vorstands nach § 19 Abs. 1 Satz 2 SpKG MV zuweist. Die vorgenannten Regelungen unterstreichen nur, dass der Gesetzgeber die Fälle, in denen er die grundsätzlich bestehende Zuständigkeit des Verwaltungsrats durch eine Zuständigkeit des Vorstands ersetzen wollte, ausdrücklich geregelt hat, von einer solchen Regelung in Bezug auf die Vertretungszuständigkeit jedoch abgesehen hat.
- 9
- bb) Etwas anderes lässt sich auch aus dem Sinn und Zweck der Regelung in § 8 Abs. 6 SpkG MV nicht ableiten. Die Sicht der Revisionserwiderung, die die fehlende Beteiligung an Entscheidungen des Vorstands in den Blick nimmt und hieraus ableitet, es könne bei stellvertretenden Vorstandsmitgliedern nicht allgemein angenommen werden, dass stets eine abstrakte Gefahr der Beeinflussung von Vorstandsentscheidungen durch sachfremde Erwägungen bestehe , verengt sich auf bestimmte Fallkonstellationen, die die gebotene typisierende Betrachtung außer Betracht lässt. Dies gilt ebenso für die von der Revisionserwiderung angestellte Erwägung, es sei lebensfremd, in der hier vorliegenden Konstellation eine abstrakte Gefahr fehlender Unabhängigkeit zu sehen. Insbesondere bei einer - auch hier vorliegenden - Streitigkeit über Ansprüche auf Ruhegehalt aus dem Anstellungsverhältnis kommt es im Übrigen für die Frage, ob die Unbefangenheit des Vorstands bei der Wahrnehmung der Interessen der Sparkasse gewahrt ist, nicht darauf an, ob das Vorstandsmit- glied, gegenüber dem die Sparkasse zu vertreten ist, am Zustandekommen von Organentscheidungen tatsächlich mitgewirkt hat.
- 10
- 2. Der Vertretungsmangel ist nicht geheilt worden. Eine Genehmigung der Prozessführung des Vorstands ist nicht festgestellt und wird vom Revisionsbeklagten weder behauptet noch in Aussicht gestellt.
- 11
- 3. Der angefochtene Beschluss ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1, § 522 Abs. 3 ZPO). Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, weil die Aufhebung des Beschlusses nur wegen einer Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3, § 522 Abs. 3 ZPO). Das Verbot der reformatio in peius steht der Abweisung der Klage als unzulässig in dritter Instanz nicht entgegen (BGH, Urteil vom 16. Oktober 2006 - II ZR 7/05, ZIP 2006, 2213 Rn. 9). Die Klageabweisung bezieht sich auch auf die weiteren vom Kläger im Rahmen der Stufenklage verfolgten Ansprüche, weil der Vertretungsmangel auch diesen Teil der Klage betrifft. Ist auf eine Stufenklage hin der vorbereitende Auskunftsanspruch in der Rechtsmittelinstanz anhängig, hatdas Rechtsmittelgericht die Befugnis zur Abweisung der gesamten Klage (BGH, Urteil vom 8. Mai 1985 - IVa ZR 138/83, BGHZ 94, 268, 275; Urteil vom 4. April 2017 - II ZR 179/16, ZIP 2017, 1108 Rn. 23).
Vorinstanzen:
LG Stralsund, Entscheidung vom 11.04.2016 - 3 HKO 14/12 -
OLG Rostock, Entscheidung vom 28.08.2017 - 1 U 61/16 -
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(1) Die Fähigkeit einer Partei, vor Gericht zu stehen, die Vertretung nicht prozessfähiger Parteien durch andere Personen (gesetzliche Vertreter) und die Notwendigkeit einer besonderen Ermächtigung zur Prozessführung bestimmt sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts, soweit nicht die nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften enthalten.
(2) Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters steht dem Verschulden der Partei gleich.
(3) Hat eine nicht prozessfähige Partei, die eine volljährige natürliche Person ist, wirksam eine andere natürliche Person schriftlich mit ihrer gerichtlichen Vertretung bevollmächtigt, so steht diese Person einem gesetzlichen Vertreter gleich, wenn die Bevollmächtigung geeignet ist, gemäß § 1814 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Erforderlichkeit einer Betreuung entfallen zu lassen.
(1) Die Mitteilungen sollen schriftlich ergehen. Sie sind für jeden Betroffenen getrennt zu erstellen. Sie können auch auf maschinell verwertbaren Datenträgern oder durch Datenfernübertragung übermittelt werden; in diesen Fällen bedarf das Verfahren der Zustimmung der obersten Finanzbehörde des Landes, in dem die mitteilende Behörde oder Rundfunkanstalt ihren Sitz hat. Eine Übermittlung im automatisierten Abrufverfahren findet nicht statt.
(2) In Mitteilungen über Zahlungen sind die anordnende Stelle, ihr Aktenzeichen, die Bezeichnung (Name, Vorname, Firma), die Anschrift des Zahlungsempfängers und, wenn bekannt, seine Steuernummer sowie sein Geburtsdatum, der Grund der Zahlung (Art des Anspruchs), die Höhe der Zahlung, der Tag der Zahlung oder der Zahlungsanordnung anzugeben. Als Zahlungsempfänger ist stets der ursprüngliche Gläubiger der Forderung zu benennen, auch wenn die Forderung abgetreten, verpfändet oder gepfändet ist.
(3) In Mitteilungen über Verwaltungsakte sind die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, das Aktenzeichen und das Datum des Verwaltungsakts sowie Gegenstand und Umfang der Genehmigung, Erlaubnis oder gewährten Leistung und die Bezeichnung (Name, Vorname, Firma), die Anschrift des Beteiligten und, wenn bekannt, seine Steuernummer sowie sein Geburtsdatum anzugeben. Die Mitteilungspflicht kann auch durch die Übersendung einer Mehrausfertigung oder eines Abdrucks des Bescheids erfüllt werden. In diesem Fall dürfen jedoch nicht mehr personenbezogene Daten übermittelt werden, als nach Satz 1 zulässig ist.
Eine Entscheidung ist stets als auf einer Verletzung des Rechts beruhend anzusehen,
- 1.
wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war; - 2.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs ohne Erfolg geltend gemacht ist; - 3.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war; - 4.
wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat; - 5.
wenn die Entscheidung auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt sind; - 6.
wenn die Entscheidung entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht mit Gründen versehen ist.
(1) Die Fähigkeit einer Partei, vor Gericht zu stehen, die Vertretung nicht prozessfähiger Parteien durch andere Personen (gesetzliche Vertreter) und die Notwendigkeit einer besonderen Ermächtigung zur Prozessführung bestimmt sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts, soweit nicht die nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften enthalten.
(2) Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters steht dem Verschulden der Partei gleich.
(3) Hat eine nicht prozessfähige Partei, die eine volljährige natürliche Person ist, wirksam eine andere natürliche Person schriftlich mit ihrer gerichtlichen Vertretung bevollmächtigt, so steht diese Person einem gesetzlichen Vertreter gleich, wenn die Bevollmächtigung geeignet ist, gemäß § 1814 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Erforderlichkeit einer Betreuung entfallen zu lassen.
Vorstandsmitgliedern gegenüber vertritt der Aufsichtsrat die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich. § 78 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
Die Vorschriften für die Vorstandsmitglieder gelten auch für ihre Stellvertreter.
(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
- 1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und - 4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.
(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.
(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.
(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
- 1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und - 4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.