Bundesgerichtshof Urteil, 03. Juli 2000 - II ZR 381/98

bei uns veröffentlicht am03.07.2000

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 381/98 Verkündet am:
3. Juli 2000
Boppel
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein

a) Ein Übergangsgeld, das für die Zeit bis zum Eintritt des Versorgungsfalles
versprochen worden ist und nicht dem Schutz der §§ 1, 17 BetrAVG untersteht
, kann unter die Bedingung gestellt werden, daß der Begünstigte von jeder
nicht genehmigten Tätigkeit absieht, die geeignet ist, dem Zahlungspflichtigen
Konkurrenz zu machen. Die Rechtsprechungsgrundsätze für die rechtlichen
Grenzen nachvertraglicher Wettbewerbsverbote sind auf eine solche
Vereinbarung nicht anzuwenden.

b) Eine entsprechende Bedingung ist jedoch unwirksam, soweit sie nach Eintritt
des Versorgungsfalles auch die unverfallbar gewordenen Versorgungsansprüche
erfassen soll.
BGH, Urteil vom 3. Juli 2000 - II ZR 381/98 - OLG Celle
LG Bückeburg
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 3. Juli 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die
Richter Prof. Dr. Henze, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und die Richterin Münke

für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 18. November 1998 teilweise aufgehoben und das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bückeburg vom 23. September 1997 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Es wird festgestellt, daß § 5 Abs. 5 des zwischen dem Kläger und der Rechtsvorgängerin der Beklagten geschlossenen Dienstvertrages vom 30. April 1993 insoweit nichtig ist, als er auch das Ruhen der Ansprüche auf Altersruhegeld, Invaliditäts - oder Hinterbliebenenversorgung einschließlich der für die Zeit nach Eintritt dieser Versorgungsfälle versprochenen Beihilfen für Krankheits-, Geburts- und Todesfälle anordnet, wenn und solange der Kläger ohne Einwilligung des Verwaltungsrates der Beklagten die dort beschriebene Wettbewerbstätigkeit ausübt.
Im übrigen werden die Klage ab- und die weitergehenden Rechtsmittel zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 75 % und die Beklagte 25 % zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der damals 50 Jahre alte Kläger wurde mit Wirkung vom 1. Oktober 1990 zum Vorsitzenden des Vorstandes der Kreis- und Stadtsparkasse S. bestellt. In seinem Dienstvertrag (Fassung vom 30. April 1993) war ihm eine Altersversorgung zugesagt worden, die ruhegehaltsfähige Vordienstzeiten ab 1957 einbezog. In diesem Zusammenhang bestimmt § 5 Abs. 5 des Dienstvertrages folgendes:
"Der Anspruch auf Ruhegehalt nach Absatz 1 ruht, wenn Herr D. nach dem Ausscheiden ohne schriftliche Einwilligung des Verwaltungsrates im Geschäftsgebiet der Sparkasse oder in den angrenzenden Landkreisen und kreisfreien Städten für Kreditinstitute , Bausparkassen oder Vermittlungsunternehmen (einschließlich Versicherungen) tätig wird, die im geschäftlichen Wettbewerb mit der Sparkasse stehen, während der Dauer dieser Tätigkeit".
Außerdem enthält § 7 ein ähnlich gefaßtes, auf zwei Jahre befristetes Wettbewerbsverbot. Bereits bei Abschluß des Vertrages wurde für möglich gehalten , daß die Kreis- und Stadtsparkasse S. mit einer anderen Sparkasse
fusionieren könnte und für den Kläger dann keine Verwendungsmöglichkeit mehr bestehe. Deswegen bestimmt § 8 des Dienstvertrages, daß dieser Umstand einen wichtigen Grund für die Kündigung des Dienstverhältnisses darstellt.
Die Beklagte, die aus der Fusion der Sparkasseninstitute S. und B. hervorgegangen ist, hat den Kläger nicht als Vorstandsmitglied übernommen , sondern mit ihm einen Auflösungsvertrag geschlossen, nach dem er mit Ablauf des 30. April 1994 aus ihren Diensten ausschied. Seit dem 1. März 1995 bezieht er ein Ruhegehalt von monatlich brutto 12.727,58 DM.
Der Kläger, der nach Ablauf der zweijährigen Karenzzeit einer neuen beruflichen Tätigkeit im Bereich der Vermögens- und Finanzberatung nachgehen möchte, sieht sich hieran durch § 5 Abs. 5 des Dienstvertrages gehindert, den er als ein faktisches, über die Regelungen in § 7 hinausgehendes und seinem Inhalt nach unzulässiges Wettbewerbsverbot einordnet. Mit seiner Klage hat er die Nichtigkeit dieser Bestimmung - in erster Linie insgesamt, hilfsweise jedenfalls in bestimmten, gestaffelt zur Entscheidung gestellten Teilbereichen - festgestellt wissen wollen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

Entscheidungsgründe:


Die Revision hat nur teilweise, nämlich insofern Erfolg, als die "Ruhens"Regelung in § 5 Abs. 5 des Dienstvertrages auch die nach Maßgabe der §§ 1 ff., 17 BetrAVG unverfallbar gewordenen Versorgungsansprüche des Klägers erfaßt; im übrigen hält das angefochtene Urteil den Angriffen des Rechtsmittelführers stand.
I. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Hauptantrag des Klägers sei deswegen unbegründet, weil sich aus § 5 Abs. 5 des Dienstvertrages kein Wettbewerbsverbot für den Kläger ergebe und die angegriffene Regelung zur vorbeugenden Wahrung der Interessen der Beklagten sachgerecht sei. Die Hilfsanträge hat es als unzulässig erachtet, weil der Kläger entgegen § 256 ZPO nur abstrakte Rechtsfragen ohne Bezug auf ein konkretes Rechtsverhältnis festgestellt wissen wolle; im übrigen habe die Beklagte unstreitig die Erteilung einer Genehmigung für eine wettbewerbliche Tätigkeit des Klägers außerhalb ihres Geschäftsbereichs angeboten, so daß für einen Teil der Hilfsanträge auch das rechtliche Interesse an der begehrten Feststellung fehle.
Soweit es um die in der zweiten Instanz gestellten Hilfsanträge geht, hat der Kläger die angefochtene Entscheidung schon deswegen hinzunehmen, weil sich seine Revisionsbegründung (§ 554 Abs. 3 ZPO) ausschließlich auf den aberkannten Hauptantrag bezieht. Hinsichtlich dieses Begehrens erweist sich das Berufungsurteil - soweit es sich nicht auf das Altersruhegeld, die Invaliditäts - und die Hinterbliebenenversorgung, sondern auf das sog. Übergangsgeld bezieht - entgegen der Ansicht des Klägers im Ergebnis als zutreffend.
1. Bei der von der Beklagten dem Kläger unmittelbar nach Beendigung seiner Tätigkeit für das fusionierte Kreditinstitut zu zahlenden Versorgung handelt es sich rechtlich nicht um Altersruhegeldbezüge, sondern um ein Übergangsgeld , mit dessen Hilfe die Zeit bis zum Eintritt des eigentlichen Versorgungsfalls überbrückt werden soll.
Dem Dienstvertrag, den der Senat selbständig auslegen kann, weil das Berufungsgericht insofern Feststellungen nicht getroffen hat und weiteres tatsächliches Vorbringen der Parteien nicht zu erwarten ist, kann nicht entnommen werden, daß die Beklagte auch dieses Übergangsgeld bereits den Regeln des BetrAVG mit der Folge unterwerfen wollte, daß der Kläger ein grundsätzlich (vgl. zu Ausnahmen Sen.Urt. v. 13. Dezember 1999 - II ZR 152/98, ZIP 2000, 380 m.w.N.) unentziehbares Recht auf ungeschmälerte Zahlung dieses Übergangsgeldes erworben hätte. Das die Versorgung versprechende Unternehmen kann zwar grundsätzlich in dieser Weise verfahren, weil die Vorschriften des BetrAVG nur Mindestschutzregeln für den Begünstigten enthalten (Sen.Urt. v. 18. Mai 1998 - II ZR 19/97, WM 1998, 1535). Als Ausnahme von den allgemeinen Regeln, die lediglich das Altersruhegeld, die Invaliditäts- und die Hinterbliebenenversorgung dem Schutz des BetrAVG unterstellen, bedürfte es für eine solche Erweiterung des Leistungsumfangs jedoch mindestens besonderer Anhaltspunkte in den vertraglichen Abreden. Der Umstand, daß die zwischen der Rechtsvorgängerin der Beklagten und dem Kläger getroffene Vereinbarung einheitlich den Begriff Versorgung verwendet und auch der Höhe der Zahlungen nach keine Unterscheidung vornimmt, reicht hierzu allein nicht aus. Im Gegenteil ist aus § 5 Abs. 5 des Dienstvertrages zweifelsfrei zu entnehmen , daß der Kläger keinen unentziehbaren Versorgungsanspruch erhalten sollte, sondern die Anstellungskörperschaft in Erfüllung ihrer Fürsorgepflicht
als früherer
Dienstherr ihm allein dann Zahlungen leisten wollte, wenn er seinerseits davon Abstand nahm, zu dem Kreditinstitut ohne dessen Einwilligung unmittelbar oder mittelbar in Wettbewerb zu treten.
2. Die so verstandene Versorgungszusage verstößt entgegen der Ansicht des Klägers nicht gegen § 138 BGB.

a) Würde es sich - wie er meint - um ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot handeln, begegnete sie allerdings Bedenken, weil sie zeitlich gar nicht und in räumlicher und gegenständlicher Hinsicht nicht in der gebotenen Weise beschränkt ist und sich deswegen auch einer geltungserhaltenden Reduktion entzöge (st. Rspr. vgl. zuletzt Sen.Urt. v. 8. Mai 2000 - II ZR 308/98 m.w.N., DStR 2000, 1021).

b) Als ein Wettbewerbsverbot in diesem Sinn ist die "Ruhens-Regelung" in § 5 Abs. 5 des Dienstvertrages jedoch nicht einzuordnen, mag sie sich auch aus der Sicht des Klägers wie ein faktischer Zwang auswirken, von jeder nicht genehmigten Konkurrenztätigkeit abzusehen. Die Klausel enthält bezüglich des Übergangsgeldes vielmehr lediglich eine Bedingung, von deren Erfüllung die Beklagte die Gewährung ihrer Leistungen abhängig macht.
Dagegen sind rechtliche Bedenken nicht zu erheben. Auch wenn Versorgungszusagen Entgeltcharakter haben, ist der Dienstberechtigte in der Entscheidung frei, ob er den Dienstpflichtigen, etwa um ihn besonders an das Unternehmen zu binden und seine über lange Zeit bewiesene Betriebstreue zu belohnen, ein solches Versprechen erteilt. Diese Freiheit der Entscheidung umschließt - soweit nicht der nach § 17 Abs. 3 Satz 3 BetrAVG zugunsten des
Versprechensempfängers zwingende Schutz des BetrAVG reicht - auch die näheren Bedingungen, unter denen ein Anspruch auf Leistungen nach Beendigung der Tätigkeit für das Unternehmen bestehen soll. Das hat für das Übergangsgeld , das allenfalls bei einer entsprechenden Vereinbarung, jedoch nicht kraft Gesetzes dem Schutz der §§ 1, 17 BetrAVG untersteht, zur Folge, daß der Dienstherr sein Versprechen einschränken und etwa bestimmen kann, daß nur ein Bruchteil des Altersruhegeldes oder Zahlungen überhaupt nur bei Bedürftigkeit geleistet werden müssen oder daß anderweiter Erwerb ganz oder in bestimmter Höhe anzurechnen ist. Ebensowenig begegnet es Bedenken, wenn der Dienstherr - wie in § 5 Abs. 5 des Dienstvertrages geschehen - seine ohne gesetzlichen Zwang übernommene, dem Fürsorgegedanken besonders Raum gebende Leistungspflicht unter die Bedingung stellt, daß auch der Begünstigte in besonderer Weise nachvertragliche Treue walten läßt und von jeder nicht genehmigten Tätigkeit absieht, die geeignet ist, dem Zahlungspflichtigen Konkurrenz zu machen und ihn damit möglicherweise um die Früchte zu bringen, aus denen das Übergangsgeld bestritten werden muß (vgl. dazu auch Hoffmann-Becking, FS Quack 1991, S. 273 ff., 285 f.).
II. Erfolg hat die Revision dagegen, soweit das Berufungsgericht die Ruhensregelung in § 5 Abs. 5 des Dienstvertrages generell für wirksam erachtet hat. Soweit nämlich der Schutz des BetrAVG reicht, Versorgungszusagen also unverfallbar geworden sind, verbietet § 17 Abs. 3 Satz 3 BetrAVG Regelungen, die den Versprechensempfänger schlechter stellen, als sich dies aus den als Mindestschutz konzipierten Bestimmungen dieses Gesetzes ergibt. Eine solche den Kläger den § 17 Abs. 3 Satz 3 BetrAVG zuwider belastende und deswegen nach § 134 BGB nichtige Regelung stellt § 5 Abs. 5 des Dienstvertrages dar, soweit die Versorgungszusage das Altersruhegeld, die Invaliditäts- und die
Hinterbliebenenversorgung betrifft.
Der Kläger gehört zu den den Arbeitnehmern gleichstehenden Personen , auf die nach § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG die an sich für sozial abhängige und besonders schutzbedürftige Arbeitnehmer geschaffenen Regeln entsprechend anzuwenden sind. Entgegen den von der Beklagten geäußerten Bedenken nehmen auch die "arbeitnehmerähnlichen" Personen an diesem Schutz teil (§ 17 Abs. 3 Satz 3 BetrAVG), wie der Senat in dem bereits erwähnten Urteil vom 18. Mai 1998 (II ZR 19/97, WM 1998, 1535) als selbstverständlich angenommen und in Übereinstimmung mit dem Schrifttum (Ahrend/Förster, Handb. d. ArbR § 110 Rdn. 14; Blomeyer/Otto, § 17 Rdn. 193; Höfer ART, Rdn. 3812) in seinem Urteil vom 29. Mai 2000 (II ZR 380/98 z.V.b.) erneut ausgesprochen hat.
Die Unverfallbarkeitsvoraussetzungen (§§ 17 Abs. 1 Satz 2, 1 Abs. 1 BetrAVG) für die Versorgungsansprüche des Klägers, der bei seinem Ausscheiden aus den Diensten der Beklagten einschließlich der anerkannten ruhegehaltsfähigen Vordienstzeiten mehr als 37 Jahre im Sparkassendienst gestanden hat, liegen vor.
Ein Ausnahmefall, in dem selbst eine unverfallbare Versorgungszusage "widerrufen" werden kann (vgl. zuletzt Sen.Urt. v. 13. Dezember 1999 - II ZR 152/98, ZIP 2000, 380 m.w.N.), weil nämlich wegen eines von dem Dienstpflichtigen dem Dienstherrn zugefügten existenzbedrohenden Schadens sich die durch die Versorgung zu entgeltende Betriebstreue als wertlos erweist und das Verlangen nach Erfüllung der Zusage rechtsmißbräuchlich ist, ist bei einer Aufnahme der von dem Kläger geschilderten Tätigkeiten nicht zu be-
fürchten; ein Wettbewerbsverhalten eines Versorgungsempfängers, das nicht "ruinös" (BGHZ 55, 274, 280; Sen.Urt. v. 22. Juni 1981 - II ZR 146/80, ZIP 1981, 1016, 1017 f.; BAG Urt. v. 24. April 1990, 3 AZR 497/88, ZIP 1990, 1615 f.) ist und nicht zu einem die Existenz des früheren Dienstherrn bedrohenden Schaden führt, berechtigt nicht zur Verweigerung der versprochenen Leistungen (vgl. ferner Ahrend/Förster aaO § 103 Rdn. 18; Höfer ART Rdn. 440 je m.w.N.).
Röhricht Henze Goette
Kurzwelly Münke

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(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverh

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 611 Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag


(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. (2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

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(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig. (2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen W

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 134 Gesetzliches Verbot


Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

Betriebsrentengesetz - BetrAVG | § 1 Zusage des Arbeitgebers auf betriebliche Altersversorgung


(1) Werden einem Arbeitnehmer Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt (betriebliche Altersversorgung), gelten die Vorschriften dieses Gesetzes. Die Durchführ

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(1) Der Revisionsbeklagte kann sich der Revision anschließen. Die Anschließung erfolgt durch Einreichung der Revisionsanschlussschrift bei dem Revisionsgericht. (2) Die Anschließung ist auch statthaft, wenn der Revisionsbeklagte auf die Revision

Betriebsrentengesetz - BetrAVG | § 17 Persönlicher Geltungsbereich


(1) Arbeitnehmer im Sinne der §§ 1 bis 16 sind Arbeiter und Angestellte einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten; ein Berufsausbildungsverhältnis steht einem Arbeitsverhältnis gleich. Die §§ 1 bis 16 gelten entsprechend für Personen

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(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

(1) Werden einem Arbeitnehmer Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt (betriebliche Altersversorgung), gelten die Vorschriften dieses Gesetzes. Die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung kann unmittelbar über den Arbeitgeber oder über einen der in § 1b Abs. 2 bis 4 genannten Versorgungsträger erfolgen. Der Arbeitgeber steht für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann ein, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt.

(2) Betriebliche Altersversorgung liegt auch vor, wenn

1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, bestimmte Beiträge in eine Anwartschaft auf Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln (beitragsorientierte Leistungszusage),
2.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung zu zahlen und für Leistungen zur Altersversorgung das planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der gezahlten Beiträge (Beiträge und die daraus erzielten Erträge), mindestens die Summe der zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden, hierfür zur Verfügung zu stellen (Beitragszusage mit Mindestleistung),
2a.
der Arbeitgeber durch Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung verpflichtet wird, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung nach § 22 zu zahlen; die Pflichten des Arbeitgebers nach Absatz 1 Satz 3, § 1a Absatz 4 Satz 2, den §§ 1b bis 6 und 16 sowie die Insolvenzsicherungspflicht nach dem Vierten Abschnitt bestehen nicht (reine Beitragszusage),
3.
künftige Entgeltansprüche in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen umgewandelt werden (Entgeltumwandlung) oder
4.
der Arbeitnehmer Beiträge aus seinem Arbeitsentgelt zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung leistet und die Zusage des Arbeitgebers auch die Leistungen aus diesen Beiträgen umfasst; die Regelungen für Entgeltumwandlung sind hierbei entsprechend anzuwenden, soweit die zugesagten Leistungen aus diesen Beiträgen im Wege der Kapitaldeckung finanziert werden.

(1) Arbeitnehmer im Sinne der §§ 1 bis 16 sind Arbeiter und Angestellte einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten; ein Berufsausbildungsverhältnis steht einem Arbeitsverhältnis gleich. Die §§ 1 bis 16 gelten entsprechend für Personen, die nicht Arbeitnehmer sind, wenn ihnen Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlaß ihrer Tätigkeit für ein Unternehmen zugesagt worden sind. Arbeitnehmer im Sinne von § 1a Abs. 1 sind nur Personen nach den Sätzen 1 und 2, soweit sie aufgrund der Beschäftigung oder Tätigkeit bei dem Arbeitgeber, gegen den sich der Anspruch nach § 1a richten würde, in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind.

(2) Die §§ 7 bis 15 gelten nicht für den Bund, die Länder, die Gemeinden sowie die Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts, bei denen das Insolvenzverfahren nicht zulässig ist, und solche juristische Personen des öffentlichen Rechts, bei denen der Bund, ein Land oder eine Gemeinde kraft Gesetzes die Zahlungsfähigkeit sichert.

(3) Gesetzliche Regelungen über Leistungen der betrieblichen Altersversorgung werden unbeschadet des § 18 durch die §§ 1 bis 16 und 26 bis 30 nicht berührt.

(1) Werden einem Arbeitnehmer Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt (betriebliche Altersversorgung), gelten die Vorschriften dieses Gesetzes. Die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung kann unmittelbar über den Arbeitgeber oder über einen der in § 1b Abs. 2 bis 4 genannten Versorgungsträger erfolgen. Der Arbeitgeber steht für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann ein, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt.

(2) Betriebliche Altersversorgung liegt auch vor, wenn

1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, bestimmte Beiträge in eine Anwartschaft auf Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln (beitragsorientierte Leistungszusage),
2.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung zu zahlen und für Leistungen zur Altersversorgung das planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der gezahlten Beiträge (Beiträge und die daraus erzielten Erträge), mindestens die Summe der zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden, hierfür zur Verfügung zu stellen (Beitragszusage mit Mindestleistung),
2a.
der Arbeitgeber durch Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung verpflichtet wird, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung nach § 22 zu zahlen; die Pflichten des Arbeitgebers nach Absatz 1 Satz 3, § 1a Absatz 4 Satz 2, den §§ 1b bis 6 und 16 sowie die Insolvenzsicherungspflicht nach dem Vierten Abschnitt bestehen nicht (reine Beitragszusage),
3.
künftige Entgeltansprüche in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen umgewandelt werden (Entgeltumwandlung) oder
4.
der Arbeitnehmer Beiträge aus seinem Arbeitsentgelt zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung leistet und die Zusage des Arbeitgebers auch die Leistungen aus diesen Beiträgen umfasst; die Regelungen für Entgeltumwandlung sind hierbei entsprechend anzuwenden, soweit die zugesagten Leistungen aus diesen Beiträgen im Wege der Kapitaldeckung finanziert werden.

(1) Arbeitnehmer im Sinne der §§ 1 bis 16 sind Arbeiter und Angestellte einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten; ein Berufsausbildungsverhältnis steht einem Arbeitsverhältnis gleich. Die §§ 1 bis 16 gelten entsprechend für Personen, die nicht Arbeitnehmer sind, wenn ihnen Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlaß ihrer Tätigkeit für ein Unternehmen zugesagt worden sind. Arbeitnehmer im Sinne von § 1a Abs. 1 sind nur Personen nach den Sätzen 1 und 2, soweit sie aufgrund der Beschäftigung oder Tätigkeit bei dem Arbeitgeber, gegen den sich der Anspruch nach § 1a richten würde, in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind.

(2) Die §§ 7 bis 15 gelten nicht für den Bund, die Länder, die Gemeinden sowie die Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts, bei denen das Insolvenzverfahren nicht zulässig ist, und solche juristische Personen des öffentlichen Rechts, bei denen der Bund, ein Land oder eine Gemeinde kraft Gesetzes die Zahlungsfähigkeit sichert.

(3) Gesetzliche Regelungen über Leistungen der betrieblichen Altersversorgung werden unbeschadet des § 18 durch die §§ 1 bis 16 und 26 bis 30 nicht berührt.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Der Revisionsbeklagte kann sich der Revision anschließen. Die Anschließung erfolgt durch Einreichung der Revisionsanschlussschrift bei dem Revisionsgericht.

(2) Die Anschließung ist auch statthaft, wenn der Revisionsbeklagte auf die Revision verzichtet hat, die Revisionsfrist verstrichen oder die Revision nicht zugelassen worden ist. Die Anschließung ist bis zum Ablauf eines Monats nach der Zustellung der Revisionsbegründung zu erklären.

(3) Die Anschlussrevision muss in der Anschlussschrift begründet werden. § 549 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 und die §§ 550 und 551 Abs. 3 gelten entsprechend.

(4) Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Revision zurückgenommen, verworfen oder durch Beschluss zurückgewiesen wird.

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 308/98 Verkündet am:
8. Mai 2000
Boppel
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein

a) Scheidet ein Gesellschafter aus einer Freiberuflersozietät gegen Zahlung
einer Abfindung aus, welche auch den Wert des Mandantenstammes abgelten
soll, hat dies mangels abweichender Abreden zur Folge, daß der
ausscheidende Gesellschafter die Mandanten der Sozietät nicht mitnehmen
darf, sondern sie - längstens für zwei Jahre - seinen bisherigen
Partnern belassen muß.

b) Mandantenschutzklauseln, die für den Fall des Ausscheidens eines Gesellschafters
aus einer Freiberuflersozietät vereinbart werden, enthalten
ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot, das räumlich und gegenständlich
hinreichend bestimmt ist. Soweit eine solche Klausel das zeitlich
tolerable Maß von zwei Jahren überschreitet, führt dies nicht zur
Nichtigkeit der Abrede, sondern hat lediglich die zeitliche Begrenzung
des Mandantenschutzes auf längstens zwei Jahre zur Folge.
BGH, Urteil vom 8. Mai 2000 - II ZR 308/98 - OLG Hamburg
LG Hamburg
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 8. Mai 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die
Richter Prof. Dr. Henze, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und die Richterin
Münke

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten und Widerkläger wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 7. Oktober 1998 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der klagende Rechtsanwalt war seit 1992 mit den beiden Beklagten in einer Sozietät verbunden, zu welcher drei Tochter-Steuerberatungsgesellschaften gehörten. Aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs steht fest, daß der Kläger zum 31. Dezember 1994 aus der Sozietät ausgeschieden ist. § 9 des Sozietätsvertrages bestimmt über die Auseinandersetzung beim Ausscheiden eines Partners u.a. folgendes:
"1. Der ausgeschiedene Partner erhält als Auseinandersetzungsguthaben den seiner Gewinnbeteiligung {beim Kläger waren dies 9 %} entsprechenden Anteil am Jahresumsatz, zuzüglich des Saldos auf seinem Verrechnungskonto. Maßgeblich ist der Umsatz des letzten Geschäftsjahres der Sozietät; Umsätze von Tochterunternehmen sind entsprechend der Beteiligungsquote der Sozietät einzubeziehen. Damit ist auch sein entsprechender Anteil an den stillen Reserven und am "good will" der Praxis abgegolten. 2. Wird die Praxis beim Ausscheiden eines Partners von keinem der verbleibenden Partner fortgeführt, tritt an die Stelle des Jahresumsatzes i.S.v. Abs. 1 der Verwertungserlös. 3. Das Auseinandersetzungsguthaben ist ... in halbjährlichen Raten auszuzahlen ... ."
Das nach diesen Berechnungsregeln zugunsten des Klägers ermittelte Guthaben beläuft sich auf 181.332,78 DM. Unter Bezugnahme auf § 9 Abs. 3 des Sozietätsvertrages hat der Kläger, der sich zunächst einer höheren Abfindung berühmt hatte, von den Beklagten die Zahlung dieses Betrages nebst Zinsen verlangt. Die Beklagten haben geltend gemacht, ihnen stünden die Abfindungsforderung weit übersteigende Schadenersatzansprüche zu, weil der Kläger unter Verstoß gegen das in § 10 des Partnerschaftsvertrages ("Es besteht grundsätzlich Mandantenschutz für die Sozietät") niedergelegte Verbot Mandanten abgeworben habe und diese in der im Dezember 1994 mit einem anderen Partner gegründeten Steuerberatungs-GmbH unter Einsatz einer früheren Mitarbeiterin einer der drei Tochtergesellschaften der früheren Sozietät betreue. Sie haben deswegen gegenüber der Auseinandersetzungsforderung die Aufrechnung erklärt und mit der Widerklage Zahlung des überschießenden Betrages von 248.536,-- DM nebst Zinsen gefordert.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage in Höhe von 193.726,62 DM entsprochen. Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht die Widerklage abgewiesen und der Klage stattgegeben.

Entscheidungsgründe:


Die Revision der Beklagten führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.


Das Oberlandesgericht hat angenommen, § 10 des Sozietätsvertrages begründe keine Pflichten, deren Verletzung die von den Beklagten erhobenen Schadenersatzansprüche auslösen könnten. § 10 enthalte nämlich, wie sich aus dem Wort "grundsätzlich" und der mangelnden Bestimmtheit der Aussage ergebe, lediglich einen Programmsatz; im übrigen wäre die Klausel aber auch wegen ihrer fehlenden zeitlichen, räumlichen und gegenständlichen Begrenzung nichtig, wenn man ihr Regelungsgehalt beilegen wollte. Dies hält in mehrfacher Hinsicht der revisionsrechtlichen Kontrolle nicht stand.

II.


Das Berufungsgericht mißdeutet das in § 10 des Sozietätsvertrages verwandte Wort "grundsätzlich", verletzt den Grundsatz der beiderseits interessengerechten Auslegung (Sen.Urt. v. 26. Januar 1998 - II ZR 243/96, ZIP 1998, 605, 606 m.w.N.), indem es die genannte Bestimmung isoliert und ohne ihren Zusammenhang mit § 9 des Sozietätsvertrages betrachtet, und wird bei
seiner Hilfserwägung zur Nichtigkeit der Mandantenschutzklausel von einem Fehlverständnis der Bedeutung und Tragweite einer solchen Vereinbarung geleitet.
1. Der Sozietätsvertrag der Parteien enthält in den §§ 9 und 10 aufeinander abgestimmte, der Annahme des Berufungsgerichts, der Mandantenschutz solle keinen rechtsverbindlichen Charakter haben, entgegenstehende Regelungen. Nach § 9 aaO ist das Auseinandersetzungsguthaben eines ausscheidenden Gesellschafters als gewinnproportionaler Anteil am letzten Jahresumsatz der Sozietät einschließlich ihrer Töchter zu ermitteln. Damit erhält der Betroffene - wie in § 9 Abs. 1 Satz 3 aaO ausdrücklich bestimmt wird - zugleich seinen Anteil an den stillen Reserven und am "good will" der Sozietät. Diese Regelung tritt an die Stelle der in früheren Entscheidungen des Senats als angemessene Auseinandersetzung einer Freiberuflersozietät bezeichneten Regelung, daß die Sachwerte geteilt werden und jeder Partner die rechtlich nicht beschränkte Möglichkeit erhält, um Mandanten der bisherigen Praxis zu werben (Sen.Urt. v. 6. Dezember 1993 - II ZR 242/92, ZIP 1994, 378, 380; Sen.Urt. v. 6. März 1995 - II ZR 97/94, ZIP 1995, 833, 834). Da bei einer Sozietät von Freiberuflern der in den Beziehungen zu den Mandanten bestehende "good will" in aller Regel den entscheidenden Wert der Gesellschaft ausmacht, hat eine diesen Wert - wie hier verabredet - einbeziehende Abfindungsklausel grundsätzlich zur Voraussetzung, daß der ausscheidende Gesellschafter den Mandantenstamm seinen bisherigen Partnern belassen muß. Anderenfalls erhielte er eine überhöhte Abfindung, weil die übernommenen Mandate dann doppelt - einmal durch die Beteiligung an dem in der Zahlung des Auseinandersetzungsguthabens einbezogenen "good will", zum anderen durch die Übernahme der Mandate selbst - berücksichtigt würden.

2. Dieser schon in § 9 aaO angelegte Gedanke wird durch die Mandantenschutzklausel in § 10 aaO zweifelsfrei zum Ausdruck gebracht und steht der Annahme entgegen, die Parteien hätten, was grundsätzlich möglich ist (Sen.Urt. v. 6. März 1995 aaO), eine Kumulation von einer den "good will" einbeziehenden Abfindungszahlung und des Rechts des Zugriffs auf den Mandantenstamm vereinbart. Bei der gebotenen den Wortlaut, die Systematik, den Sinn und die Interessen beider Teile berücksichtigenden Auslegung kann dem in § 10 aaO verwendeten Wort "grundsätzlich" nicht ein fehlender Rechtsbindungswille der Parteien entnommen werden. Vielmehr ist der Vertrag dahin zu verstehen, daß der ausgeschiedene Gesellschafter, welcher die in § 9 aaO definierte Abfindung beansprucht, keine Mandanten der Sozietät betreuen darf, sofern nicht im Einzelfall etwas von diesem Grundsatz Abweichendes vereinbart wird oder - wie noch unten auszuführen sein wird - die Zeit abgelaufen ist, während deren der Anspruch auf Wahrung von Mandantenschutz längstens gerechtfertigt ist.
3. Die danach von Rechtsbindungswillen getragene Mandantenschutzklausel ist entgegen der Hilfserwägung des Berufungsgerichts nicht wegen "Unbestimmtheit und Unkonkretheit" nichtig. Vielmehr ist die Vereinbarung räumlich und gegenständlich hinreichend bestimmt. Die fehlende zeitliche Begrenzung der den ausgeschiedenen Kläger treffenden Unterlassungspflicht führt nicht zur Sittenwidrigkeit und Nichtigkeit.
Nach der zu nachvertraglichen Wettbewerbsverboten ergangenen ständigen Rechtsprechung des Senats sind derartige Beschränkungen der Berufsausübungsfreiheit nur dann wirksam, wenn sie räumlich, zeitlich und gegenständlich das notwendige Maß nicht überschreiten (Sen.Urt. v. 14. Juli 1997 - II
ZR 238/96, WM 1997, 1707 m.w.N.). Ihre Rechtfertigung finden sie allein darin, die Partner des ausgeschiedenen Gesellschafters vor einer illoyalen Verwertung der Erfolge der gemeinsamen Arbeit oder vor einem Mißbrauch der Ausübung der Berufsfreiheit zu schützen. Dagegen darf ein solches Wettbewerbsverbot rechtlich nicht dazu eingesetzt werden, den ehemaligen Partner als potentiellen Wettbewerber auszuschalten. Soweit sich dieser in hinreichender räumlicher Entfernung niederläßt und seinen Beruf ausübt, ist das berechtigte Anliegen der verbleibenden Gesellschafter, vor illoyalem Wettbewerb geschützt zu sein, ebenso wenig berührt, wie wenn der ehemalige Partner auf einem nicht von der Sozietät gewählten anderen Berufsfeld tätig wird. Entsprechendes gilt, wenn sich durch Zeitablauf - der Senat legt hier einen Zeitraum von nicht mehr als zwei Jahren zugrunde - die während der Zugehörigkeit zur Gesellschaft geknüpften Verbindungen typischerweise so gelockert haben, daß der ausgeschiedene Partner wie jeder andere Wettbewerber behandelt werden kann. Verstößt eine solche Wettbewerbsklausel allein gegen diese zeitliche Grenze, ohne daß weitere Gründe vorliegen, deretwegen die Beschränkungen der Berufsausübungsfreiheit als sittenwidrig zu qualifizieren sind, läßt der Senat (Sen.Urt. v. 14. Juli 1997 aaO unter 3. m.w.N.) eine geltungserhaltende Reduktion auf das zeitlich tolerable Maß zu.
Diesen Maßstäben entspricht die in § 10 aaO niedergelegte Regelung. Als Mandantenschutzklausel ist sie gegenüber einem allgemeinen nachvertraglichen Wettbewerbsverbot bereits insofern eingeschränkt, als sich die Vereinbarung nur auf die bisherigen Mandanten der Sozietät beschränkt, die der ausscheidende Partner nicht mitnehmen darf. Hierin liegt die gebotene gegenständliche und räumliche Begrenzung, denn der Kläger darf alle anderen denkbaren Mandanten am Ort der Sozietät wie auch anderenorts betreuen, die sich mit Anliegen der Steuerberatung, der Wirtschaftsprüfung oder Rechtsbe-
sorgung an ihn wenden, ohne seine nachvertraglichen Verpflichtungen gegenüber seinen früheren Mitgesellschaftern zu verletzen. Daß dieses Gebot, Mandantenschutz zu gewähren, zeitlich nicht befristet ist, macht die Bestimmung nicht sittenwidrig und nichtig, sondern führt - wie oben ausgeführt - lediglich dazu, daß der Kläger für eine zweijährige Frist wettbewerblich in der Weise gebunden wird, daß er ehemalige Mandanten der Sozietät nicht betreuen durfte. Dabei ist unerheblich, ob er sie, wie die Beklagten behauptet haben, abgeworben hat oder ob sie sich aus freien Stücken an ihn gewandt haben, weil eine Abfindungsklausel, die, wie die hier geltende, auch den "good will" erfaßt, nur dann ungestört wirken kann, wenn der ausgeschiedene Partner nicht neben der Abfindungssumme das Mandat selbst und die mit ihm verbundenen Vorteile an sich zieht. Soweit Mandanten die verbliebenen Partner nicht weiter beauftragen, sondern zu Dritten abwandern, geht dies zu Lasten der fortgeführten Sozietät, deren Risiko es ist, die - im Verhältnis zu dem ausgeschiedenen Gesellschafter - ihnen zustehenden Mandanten an sich binden zu können.
4. Da unstreitig der Kläger jenem bindenden Verbot zuwider in dem fraglichen Zeitraum Mandanten der früheren Sozietät in seiner neuen Gesellschaft betreut hat, kann auf der Grundlage der bisherigen tatrichterlichen Feststellungen über den geltend gemachten Abfindungsanspruch nicht befunden werden. Ob er überhaupt noch und ggfs. in welcher Höhe er besteht, ist von der von dem Berufungsgericht von seinem abweichenden Standpunkt aus folgerichtig nicht geprüften Frage abhängig, welche Mandate der Kläger in seine neue Gesellschaft mitgenommen hat, welcher Wert damit den Beklagten entzogen und ihm zugeflossen ist und ob dies nur zu einer Anrechnung auf den der Höhe nach rechnerisch im Ausgangspunkt übereinstimmend mit 181.332,78 DM bezifferten Auseinandersetzungsanspruch oder sogar zu einer Verurteilung des
Klägers auf die Widerklage hin führt. Damit das Berufungsgericht - ggfs. nach Ergänzung des Sachvortrags der Parteien - die dafür erforderlichen Feststellungen treffen kann, ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Röhricht Henze Goette Kurzwelly Münke

(1) Arbeitnehmer im Sinne der §§ 1 bis 16 sind Arbeiter und Angestellte einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten; ein Berufsausbildungsverhältnis steht einem Arbeitsverhältnis gleich. Die §§ 1 bis 16 gelten entsprechend für Personen, die nicht Arbeitnehmer sind, wenn ihnen Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlaß ihrer Tätigkeit für ein Unternehmen zugesagt worden sind. Arbeitnehmer im Sinne von § 1a Abs. 1 sind nur Personen nach den Sätzen 1 und 2, soweit sie aufgrund der Beschäftigung oder Tätigkeit bei dem Arbeitgeber, gegen den sich der Anspruch nach § 1a richten würde, in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind.

(2) Die §§ 7 bis 15 gelten nicht für den Bund, die Länder, die Gemeinden sowie die Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts, bei denen das Insolvenzverfahren nicht zulässig ist, und solche juristische Personen des öffentlichen Rechts, bei denen der Bund, ein Land oder eine Gemeinde kraft Gesetzes die Zahlungsfähigkeit sichert.

(3) Gesetzliche Regelungen über Leistungen der betrieblichen Altersversorgung werden unbeschadet des § 18 durch die §§ 1 bis 16 und 26 bis 30 nicht berührt.

(1) Werden einem Arbeitnehmer Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt (betriebliche Altersversorgung), gelten die Vorschriften dieses Gesetzes. Die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung kann unmittelbar über den Arbeitgeber oder über einen der in § 1b Abs. 2 bis 4 genannten Versorgungsträger erfolgen. Der Arbeitgeber steht für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann ein, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt.

(2) Betriebliche Altersversorgung liegt auch vor, wenn

1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, bestimmte Beiträge in eine Anwartschaft auf Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln (beitragsorientierte Leistungszusage),
2.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung zu zahlen und für Leistungen zur Altersversorgung das planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der gezahlten Beiträge (Beiträge und die daraus erzielten Erträge), mindestens die Summe der zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden, hierfür zur Verfügung zu stellen (Beitragszusage mit Mindestleistung),
2a.
der Arbeitgeber durch Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung verpflichtet wird, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung nach § 22 zu zahlen; die Pflichten des Arbeitgebers nach Absatz 1 Satz 3, § 1a Absatz 4 Satz 2, den §§ 1b bis 6 und 16 sowie die Insolvenzsicherungspflicht nach dem Vierten Abschnitt bestehen nicht (reine Beitragszusage),
3.
künftige Entgeltansprüche in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen umgewandelt werden (Entgeltumwandlung) oder
4.
der Arbeitnehmer Beiträge aus seinem Arbeitsentgelt zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung leistet und die Zusage des Arbeitgebers auch die Leistungen aus diesen Beiträgen umfasst; die Regelungen für Entgeltumwandlung sind hierbei entsprechend anzuwenden, soweit die zugesagten Leistungen aus diesen Beiträgen im Wege der Kapitaldeckung finanziert werden.

(1) Arbeitnehmer im Sinne der §§ 1 bis 16 sind Arbeiter und Angestellte einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten; ein Berufsausbildungsverhältnis steht einem Arbeitsverhältnis gleich. Die §§ 1 bis 16 gelten entsprechend für Personen, die nicht Arbeitnehmer sind, wenn ihnen Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlaß ihrer Tätigkeit für ein Unternehmen zugesagt worden sind. Arbeitnehmer im Sinne von § 1a Abs. 1 sind nur Personen nach den Sätzen 1 und 2, soweit sie aufgrund der Beschäftigung oder Tätigkeit bei dem Arbeitgeber, gegen den sich der Anspruch nach § 1a richten würde, in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind.

(2) Die §§ 7 bis 15 gelten nicht für den Bund, die Länder, die Gemeinden sowie die Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts, bei denen das Insolvenzverfahren nicht zulässig ist, und solche juristische Personen des öffentlichen Rechts, bei denen der Bund, ein Land oder eine Gemeinde kraft Gesetzes die Zahlungsfähigkeit sichert.

(3) Gesetzliche Regelungen über Leistungen der betrieblichen Altersversorgung werden unbeschadet des § 18 durch die §§ 1 bis 16 und 26 bis 30 nicht berührt.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(1) Arbeitnehmer im Sinne der §§ 1 bis 16 sind Arbeiter und Angestellte einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten; ein Berufsausbildungsverhältnis steht einem Arbeitsverhältnis gleich. Die §§ 1 bis 16 gelten entsprechend für Personen, die nicht Arbeitnehmer sind, wenn ihnen Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlaß ihrer Tätigkeit für ein Unternehmen zugesagt worden sind. Arbeitnehmer im Sinne von § 1a Abs. 1 sind nur Personen nach den Sätzen 1 und 2, soweit sie aufgrund der Beschäftigung oder Tätigkeit bei dem Arbeitgeber, gegen den sich der Anspruch nach § 1a richten würde, in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind.

(2) Die §§ 7 bis 15 gelten nicht für den Bund, die Länder, die Gemeinden sowie die Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts, bei denen das Insolvenzverfahren nicht zulässig ist, und solche juristische Personen des öffentlichen Rechts, bei denen der Bund, ein Land oder eine Gemeinde kraft Gesetzes die Zahlungsfähigkeit sichert.

(3) Gesetzliche Regelungen über Leistungen der betrieblichen Altersversorgung werden unbeschadet des § 18 durch die §§ 1 bis 16 und 26 bis 30 nicht berührt.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 380/98 Verkündet am:
29. Mai 2000
Boppel
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
Unverfallbare Versorgungsansprüche eines Sparkassendirektors können nicht
durch eine Vertragsklausel entzogen werden, nach welcher der Begünstigte jede
Versorgung verliert, wenn er nach Ablauf der Amtsperiode eine Wiederbestellung
ablehnt.
BGH, Urteil vom 29. Mai 2000 - II ZR 380/98 - OLG Naumburg
LG Magdeburg
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 29. Mai 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die
Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und Kraemer

für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 27. November 1998 aufgehoben und das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg vom 5. Juni 1997 wie folgt abgeändert : Unter Abweisung der Klage im übrigen wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger nach Maßgabe des Dienstvertrages vom 5. März 1992 Altersruhegeld, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung einschließlich der für die Zeit nach Eintritt des Versorgungsfalles versprochenen Beihilfen für Krankheits-, Geburts- und Todesfälle zu gewähren.
Die weitergehenden Rechtsmittel werden zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 27 % und die Beklagte 73 % zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der am 28. September 1961 geborene Kläger wurde für die Zeit vom 1. Juli 1991 bis zum 30. September 1996 - mit zum Schluß monatlichen Bezügen von 18.093,81 DM - zum Vorstandsmitglied der Kreissparkasse S. bestellt; diese ist inzwischen mit der Kreissparkasse A. vereinigt worden. In dem Dienstvertrag (Fassung vom 5. März 1992) ist dem Kläger und seinen Hinterbliebenen u.a. eine Versorgungszusage nach Maßgabe der für Beamte auf Zeit geltenden Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes erteilt und zugleich festgelegt worden, daß Vordienstzeiten vom 1. August 1978 bis 30. Juni 1991 als ruhegehaltsfähige Zeiten angerechnet werden.
§ 6 des Dienstvertrages bestimmt ferner:
"(1) ... (2)Ein Anspruch auf Versorgung besteht nicht bei Beendigung des Dienstverhältnisses
a) durch Ablauf der Vertragsdauer, wenn ein Vertragsangebot nach § 1 Abs. 3 (richtig: § 1 Abs. 2) abgelehnt wurde oder als abgelehnt gilt.
b) ..." In dem in § 6 Abs. 2 lit. a) in Bezug genommenen § 1 Abs. 2 heißt es: "... (2) Dem Angestellten ist frühestens zwölf, spätestens sechs Monate vor Ablauf der Vertragsdauer schriftlich mitzuteilen, ob ein Anschlußdienstvertrag abgeschlossen werden soll. Der Angestellte ist verpflichtet, in einen Anschlußdienstvertrag einzuwilligen, wenn das Vertragsangebot gegenüber dem bis-
herigen Vertrag keine ungünstigeren Bedingungen enthält; ist das Vertragsangebot nicht spätestens fünf Monate vor Ablauf der Vertragsdauer schriftlich angenommen, so gilt es als abgelehnt." Durch Erlaß vom 22. November 1994 bestimmte das Ministerium für Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt als Sparkassenaufsichtsbehörde, daß künftig Anstellungsverträge für Vorstandsmitglieder von Sparkassen einem Mustervertrag entsprechen müßten und etwa abweichende Regelungen der ministeriellen Zustimmung bedürften. Mit der Überwachung und Umsetzung dieser Anordnung wurde die Prüfungsstelle des Ostdeutschen Sparkassenund Giroverbandes (OSGV) betraut.
Seit dem Jahr 1995 führten die Parteien Gespräche über die weitere Tätigkeit des Klägers für die Beklagte nach Ablauf der ersten Amtsperiode; dabei spielten vor dem Hintergrund des genannten Erlasses der Sparkassenaufsichtsbehörde die vertraglichen Bedingungen eine wesentliche Rolle. Schon Mitte 1995 ließ das Finanzministerium den Verwaltungsratsvorsitzenden der Beklagten wissen, daß es nicht unter allen Umständen darauf bestehe, den Kläger im Falle seiner Weiterbeschäftigung den Regeln des Musterdienstvertrages zu unterwerfen. Anfang Januar 1996 wurde zwischen den Parteien verabredet , der OSGV solle bei den Vertragsverhandlungen, in die auch die Sparkassenaufsichtsbehörde einbezogen werden mußte, als "Moderator" eingesetzt werden und einen Vertragsentwurf ausarbeiten. Dementsprechend erstellte der OSGV nach vorheriger Besprechung mit dem Kläger einen Vertragsentwurf, den er ihm und der Sparkassenaufsichtsbehörde unter dem 20. Februar 1996 zuleitete. Bereits am 7. Februar 1996 hatte der Vorstand der Beklagten dem Finanzministerium über den OSGV mitgeteilt, daß der Kläger und seine beiden Vorstandskollegen für ihre Ä mter wieder bestellt werden sollten. Am 12. April
1996 erklärte sich der Kläger in einer Vorstandssitzung der Beklagten bereit, sich als Vorstandsmitglied der Wiederwahl zu stellen. Daraufhin empfahl der Personalausschuß der Beklagten dem Verwaltungsrat die Wiederbestellung des Klägers als Geschäftsleiter und Stellvertreter des Vorstandsvorsitzenden "vorbehaltlich einer endgültigen vertraglichen Regelung, die mit dem Finanzministerium - Sparkassenaufsicht - des LSA abzustimmen ist". Der Verwaltungsrat faßte am 22. April 1996 einen entsprechenden Beschluß, der Kläger nahm die Wiederwahl an.
In einem an den Vorsitzenden des Verwaltungsrates gerichteten Schreiben vom 22. Mai 1996 vertrat der Kläger die Auffassung, zur Fortsetzung des Dienstverhältnisses über den 30. September 1996 hinaus nicht verpflichtet zu sein. Er begründete dies damit, daß die Beklagte entgegen der von ihr in § 1 Abs. 2 des Dienstvertrages übernommenen Verpflichtung ihm nicht spätestens sechs Monate vor Ablauf der Vertragsdauer schriftlich mitgeteilt habe, ob ein Anschlußdienstvertrag abgeschlossen werden solle. Ein etwa jetzt noch eingehendes Angebot auf Abschluß eines neuen Anstellungsvertrages lehne er ab. Zugleich verlangte er, ihm die Höhe der nach seiner Ansicht ab 1. Oktober 1996 fälligen Versorgungsbezüge mitzuteilen. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, der Kläger habe jeden Versorgungsanspruch verloren.
Der Kläger, der sich selbstständig gemacht hat und jetzt Geschäftsführer der am 30. Juli 1996 gegründeten J. Unternehmensberatung GmbH ist, hat seine Versorgungsansprüche mit monatlich 7.817,61 DM berechnet und mit der Klage die Rückstände für vier Monate sowie die monatliche Zahlung entsprechender Beträge für die Zukunft verlangt.
In den Vorinstanzen ist die Klage erfolglos geblieben. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

Entscheidungsgründe:


Die Revision hat teilweise Erfolg. Landgericht und Oberlandesgericht haben dem Kläger zu Unrecht auch die nach § 17 BetrAVG unverfallbar gewordenen Versorgungsansprüche aberkannt. Im übrigen hält das Berufungsurteil den Angriffen der Revision stand.
1. Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß die tatbestandlichen Voraussetzungen der in § 6 Abs. 2 lit. a) i.V.m. § 1 Abs. 2 des Dienstvertrages niedergelegten Klausel erfüllt sind, an welche ausnahmsweise der Verlust der Versorgungsansprüche geknüpft wird, wenn es nicht zur Fortsetzung des Dienstverhältnisses nach Ablauf der ersten Amtsperiode kommt. Die hiergegen vorgebrachten Rügen der Revision rechtfertigen keine abweichende Beurteilung.

a) Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht dabei seiner Entscheidung zugrunde gelegt, daß der Verlust der Versorgungsansprüche jedenfalls nicht darauf gestützt werden kann, daß im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz des Dienstvertrages ein von der Beklagten unterbreitetes Vertragsangebot "als abgelehnt gilt". Dies hätte nämlich vorausgesetzt, daß das Vorstandsmitglied pflichtwidrig ein ihm rechtzeitig unterbreitetes, konkretes Vertragsangebot nicht angenommen hätte, welches gegenüber dem bisherigen Vertrag keine ungünstigeren Bedingungen enthielt. Daran fehlte es hier schon deswegen, weil dem Kläger zu keinem Zeitpunkt ein konkretes, auch für die beklagte Sparkasse verbindliches Angebot vorgelegt worden ist, das er binnen der ihm eingeräumten Mindestfrist von einem Monat auf seine Vergleichbarkeit mit den bisherigen dienstvertraglichen Regeln hätte prüfen können. Vielmehr
handelte es sich bei den ihm übersandten Papieren lediglich um - allerdings mit ihm im einzelnen besprochene - Entwürfe von neuen Vertragsbestimmungen , die noch der nach dem Gesetz erforderlichen Zustimmung des Landesfinanzministeriums als der Sparkassenaufsichtsbehörde bedurften und bis dahin der Verbindlichkeit entbehrten, welche u.a. die Voraussetzung für die in § 1 Abs. 2 Satz 2, 1. Halbsatz aaO geregelte Annahmepflicht und die an ihre Verletzung geknüpften Folgen für den Versorgungsanspruch darstellte.

b) Entgegen der Ansicht der Revision greift aber der andere in § 6 Abs. 2 lit. a) i.V.m. § 1 Abs. 2 Satz 1 aaO niedergelegte Ausnahmetatbestand ("abgelehnt wurde") zu Lasten des Klägers ein, ohne daß es darauf ankäme, ob der Kläger sich - wie das Berufungsgericht angenommen hat - mit seinem an den Verwaltungsratsvorsitzenden gerichteten Schreiben vom 22. Mai 1996 treuwidrig verhalten hat.
Zu Unrecht macht der Kläger geltend, Voraussetzung für den genannten Ausschlußtatbestand sei, daß die Beklagte ihm nicht nur die Mitteilung mache, es solle überhaupt ein Anschlußdienstvertrag geschlossen werden, sondern daß dieser selbst bereits vorgelegt und damit die Möglichkeit zu seiner inhaltlichen Prüfung eröffnet wird. Diese Interpretation wird weder vom Wortlaut der Vertragsklausel gedeckt, noch wird sie ihrem Sinn gerecht. § 1 Abs. 2 Satz 1 aaO verpflichtet die Sparkasse nur dazu, sich rechtzeitig darüber schlüssig zu werden, wie sie sich die weitere Verwendung des Vorstandsmitgliedes nach Ablauf der laufenden Amtsperiode vorstellt, und dies dem Betroffenen gegenüber kund zu tun. Damit erhält einerseits das Vorstandsmitglied Aufschluß darüber , ob eine Chance für seine weitere Tätigkeit für das Kreditinstitut besteht oder ob es sich um eine anderweite Tätigkeit bemühen muß. Gleichzeitig wird
damit auch für die Sparkasse der Prozeß eingeleitet, der sicherstellen soll, daß sie unmittelbar nach dem Ende der laufenden Amtsperiode des betreffenden Vorstandsmitglieds über die erforderliche Zahl von Organvertretern verfügt. Teilt nämlich etwa das Vorstandsmitglied auf die genannte Ankündigung hin mit, es wolle nicht weiter für das Kreditinstitut tätig sein, erhält dieses auf diese Weise rechtzeitig die Möglichkeit, sich nach einem Ersatz umzusehen, ohne das wegen der vereinbarten Vergleichbarkeit der Dienstverträge u.U. umständliche und zeitraubende Abstimmungsverfahren mit der Sparkassenaufsichtsbehörde und den von ihr vorbereitend eingeschalteten Stellen betreiben zu müssen. Erschöpft sich aber der Sinn des § 1 Abs. 1 Satz 1 aaO hierin, dann kann entgegen der Meinung des Klägers auch schon vor der Präsentation eines konkreten Vertragsangebots die "Ablehnung" erklärt werden - etwa weil der Betroffene sich als "Unternehmensberater" selbständig machen oder in die Dienste eines anderen Kreditinstituts eintreten will - die dann auch die Erarbeitung und Unterbreitung dieses Angebots als unnötige Formsache entbehrlich macht.
Diesen in § 1 Abs. 2 Satz 1 aaO niedergelegten Pflichten ist die beklagte Sparkasse nachgekommen und hat rechtzeitig deutlich gemacht, daß sie den Kläger nach Ablauf der ersten Amtsperiode abermals bestellen wolle. Das ergibt sich aus den unstreitig geführten Gesprächen und dem Umstand, daß die Beklagte Kontakt mit dem OSGV aufgenommen hat, um einen - später auch aus der Sicht der Aufsichtsbehörde - genehmigungsfähigen neuen Dienstvertrag formulieren zu lassen. Nur so läßt sich erklären, daß der Kläger zusammen mit weiteren Vorstandsmitgliedern Vertreter der Rechtsabteilung des OSGV am 9. Februar 1996 zu Vertragsverhandlungen aufgesucht hat, auf deren Grundlage der Vertragsentwurf vom 20. Februar 1996 erstellt worden ist.
Ferner ergibt sich der entsprechende und auch nach außen verlautbarte Wille der zuständigen Organe der Beklagten daraus, daß unter dem 7. Februar 1996 der Sparkassenaufsicht mitgeteilt wurde, daß der Verwaltungsrat der Beklagten auf Empfehlung des Personalausschusses beschlossen hat, die drei Vorstandsmitglieder - darunter den Kläger - auch für die Zeit nach dem 1. Oktober 1996 wieder zu bestellen und ihn abermals zum stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden zu ernennen. Auch wenn dies dem Kläger selbst durch ein an ihn persönlich gerichtetes Schreiben nicht mitgeteilt worden sein sollte, kann er hieraus für sich nichts herleiten. Denn er war über die entsprechende Willensbildung des Verwaltungsrates und deren Verlautbarung nach außen zweifelsfrei informiert, wie sich daraus ergibt, daß die genannten Mitteilungen an die Sparkassenaufsicht in Form gleichlautender Einzelschreiben gegeben worden sind, welche jeweils von den beiden nicht betroffenen Vorstandsmitgliedern als Vertretungsorgane für die Beklagte unterzeichnet worden sind.
Konsequent hat der Kläger zwei Monate später nicht etwa beanstandet, daß das von ihm erwartete Mitteilungsschreiben ausgeblieben sei, sondern hat sich am 22. April 1996 - nachdem er zunächst in Gesprächen mit dem OSGV als "Moderator" einen Vertrag ausgehandelt und inhaltlich akzeptiert hatte, der also nach seiner eigenen Beurteilung "keine ungünstigeren Bedingungen" enthielt - zum stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden für die Zeit ab 1. Oktober 1996 wieder bestellen lassen und die Wahl angenommen. Dabei war allen Beteiligten schon bei der Beschlußfassung klar, daß diese Maßnahme nach den Vorschriften des sachsen-anhaltinischen SparkG erst dann wirksam werden konnte, wenn auch ein Anstellungsvertrag zustande kam, daß dieser Vertrag wegen der ausstehenden Zustimmung des Ministeriums in verbindlicher Form am 22. April 1996 nicht geschlossen werden konnte und deswegen die in
§ 1 Abs. 2 Satz 2 des Dienstvertrages vorgesehenen Fristen nicht (mehr) einzuhalten waren. Wenn der Kläger sich in dieser Lage dennoch wieder bestellen ließ, "vorbehaltlich einer endgültigen vertraglichen Regelung, die mit dem Finanzministerium - Sparkassenaufsicht - abzustimmen ist", dann hat er sich dadurch konkludent damit einverstanden erklärt, daß das Wirksamwerden der Wiederbestellung allein noch davon abhängen sollte, daß die Sparkassenaufsichtsbehörde - was nach der Vorgeschichte zu erwarten war - zu dem ihr vorgelegten Vertragsentwurf ihre Zustimmung erteilte. Die in diesem Schwebezustand von dem Kläger am 22. Mai 1996 abgegebene, allein mit formellen, durch die Entwicklung überholten Erwägungen begründete Erklärung, er werde nunmehr ein Wiederanstellungsangebot unter keinen Umständen annehmen, enthält eine Ablehnungserklärung, welche den tatbestandlichen Anforderungen von § 6 Abs. 2 lit. a), 1. Fall entspricht.
2. Nicht gefolgt werden kann dem Berufungsgericht jedoch, soweit es - in Übereinstimmung mit dem Wortlaut der genannten Vertragsbestimmung - die Rechtsfolgen des Verhaltens des Klägers auf sämtliche, auch auf die unverfallbar gewordenen Versorgungsansprüche des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds erstreckt hat. Denn hinsichtlich dieses Teils der versprochenen Versorgung - sie umfaßt das Altersruhegeld, die Invaliditäts- und die Hinterbliebenenversorgung einschließlich der für den Versorgungsfall versprochenen Beihilfen - geht die zugunsten des Klägers zwingende Vorschrift des § 17 BetrAVG vor.
Der Kläger gehört zu dem in § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG genannten Personenkreis, der, obwohl er nicht zu den Arbeitnehmern gehört, aus sozialen Gründen den Regelungen des BetrAVG als Arbeitnehmerschutzgesetz unter-
stellt wird. Die Unverfallbarkeitsvoraussetzungen (§§ 17 Abs. 1 Satz 2, 1 Abs. 1 BetrAVG) für die Versorgungsansprüche des Klägers liegen vor. Er stand zwar nur fünf Jahre in den Diensten der Beklagten, diese hatte aber in dem Dienstvertrag die Vordienstzeiten seit August 1978 als ruhegehaltsfähig anerkannt, so daß der Kläger, der bei seinem Ausscheiden die nach § 1 Abs. 1 BetrAVG maßgebliche Altersgrenze überschritten hatte, die nach dem
Gesetz für den Eintritt der Unverfallbarkeit erforderlichen Mindestzeiten erreicht hat.
Ein Ausnahmefall, in dem auch eine unverfallbare Versorgungszusage "widerrufen" werden kann (vgl. Sen.Urt. v. 13. Dezember 1999 - II ZR 152/98, ZIP 2000, 380), weil nämlich wegen eines von dem Dienstpflichtigen dem Dienstherrn zugefügten existenzbedrohenden Schadens sich die durch die Versorgung zu entgeltende Betriebstreue als wertlos erweist und das Verlangen nach Erfüllung der Zusage rechtsmißbräuchlich ist, liegt auch nach dem eigenen Vortrag der Beklagten nicht vor.
3. Da weitere tatrichterliche Feststellungen nicht erforderlich sind und in dem zeitlich unbefristeten Zahlungsantrag das Feststellungsbegehren als minus enthalten ist, kann der Senat, soweit sich die Klage nach alledem als gerechtfertigt erweist, zugunsten des Klägers abschließend entscheiden.
Röhricht RiBGH Dr. Hesselberger Goette ist wegen Urlaubs an der Unterschriftsleistung verhindert. Röhricht Kurzwelly Kraemer

(1) Arbeitnehmer im Sinne der §§ 1 bis 16 sind Arbeiter und Angestellte einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten; ein Berufsausbildungsverhältnis steht einem Arbeitsverhältnis gleich. Die §§ 1 bis 16 gelten entsprechend für Personen, die nicht Arbeitnehmer sind, wenn ihnen Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlaß ihrer Tätigkeit für ein Unternehmen zugesagt worden sind. Arbeitnehmer im Sinne von § 1a Abs. 1 sind nur Personen nach den Sätzen 1 und 2, soweit sie aufgrund der Beschäftigung oder Tätigkeit bei dem Arbeitgeber, gegen den sich der Anspruch nach § 1a richten würde, in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind.

(2) Die §§ 7 bis 15 gelten nicht für den Bund, die Länder, die Gemeinden sowie die Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts, bei denen das Insolvenzverfahren nicht zulässig ist, und solche juristische Personen des öffentlichen Rechts, bei denen der Bund, ein Land oder eine Gemeinde kraft Gesetzes die Zahlungsfähigkeit sichert.

(3) Gesetzliche Regelungen über Leistungen der betrieblichen Altersversorgung werden unbeschadet des § 18 durch die §§ 1 bis 16 und 26 bis 30 nicht berührt.