Bundesgerichtshof Urteil, 14. Dez. 2017 - I ZR 53/15

ECLI:ECLI:DE:BGH:2017:141217UIZR53.15.0
14.12.2017
vorgehend
Oberlandesgericht München, 6 WG 6/08, 19.02.2015

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DESVOLKES
URTEIL
I ZR 53/15 Verkündet am:
14. Dezember 2017
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2017:141217UIZR53.15.0

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. Dezember 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Koch, Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke und den Richter Feddersen

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird unter Zurückweisung der Revision der Beklagten das Teil- und Endurteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 19. Februar 2015 in Ziffer I und II des Tenors abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft über die Art (Marke, Typenbezeichnung) und Stückzahl der in der Bundesrepublik Deutschland jeweils im Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2002, 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2003, 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2004 und 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2005 veräußerten oder in Verkehr gebrachten Personalcomputer (PC) mit eingebauter Festplatte einschließlich Laptops und Notebooks zu erteilen, sowie im Falle des Bezugs im Inland als Händler die Bezugsquelle (mit genauer Firmenbezeichnung und Adresse) zu benennen; ausgenommen hiervon sind folgende Geräte: NB C-1000 mit CPU 1 GHz, RAM 128 MB, HDD 10 GB; NB Overdose S mit CPU 1 GHz, RAM 256 MB, HDD 15 GB; NB Drive/Tango mit CPU 900 MHz-1,533 GHz, RAM bis 1 GB, HDD < 20 GB und NB Multimedia mit CPU 1,7-2,5 GHz, RAM bis 2 GB, HDD < 20 GB. Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Beklagte. Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin ist ein Zusammenschluss deutscher Verwertungsgesellschaften , die urheberrechtliche Vergütungsansprüche für Vervielfältigungen im Wege der Bild- und Tonaufzeichnung nach § 54 UrhG aF geltend machen können. Die Beklagte ist Hersteller, Importeur und Händler von PCs mit eingebauter Festplatte. Die Klägerin macht gegen die Beklagte wegen des Inverkehrbringens und der Veräußerung solcher PCs in den Jahren 2002 bis 2005 im Wege der Stufenklage Ansprüche auf Auskunftserteilung, Feststellung ihrer Zahlungspflicht und Zahlung der Vergütung geltend.
2
Die Klägerin hat nach Durchführung des in § 14 Abs. 1 Nr. 1, § 16 Abs. 1 UrhWG vorgesehenen Verfahrens vor der Schiedsstelle (vgl. Einigungsvorschlag vom 31. Juli 2007 - Sch-Urh 75/05, ZUM 2007, 767) in der ersten Stufe der Klage - soweit im Revisionsverfahren von Bedeutung - beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihr Auskunft über die Art (Marke, Typenbezeichnung) und Stückzahl der in der Bundesrepublik Deutschland jeweils im Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2002, 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2003, 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2004 und 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2005 veräußerten oder in Verkehr gebrachten Personalcomputer (PC) mit eingebauter Festplatte, einschließlich Laptops und Notebooks, zu erteilen, sowie im Falle des Bezugs im Inland als Händler die Bezugsquelle (mit genauer Firmenbezeichnung und Adresse) zu benennen. Das Oberlandesgericht hat diesen Anträgen durch Teilurteil stattgege3 ben. Auf die Revision der Beklagten hat der Bundesgerichtshof das Teilurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen (BGH, Urteil vom 30. November 2011 - I ZR 59/10, GRUR 2012, 705 = WRP 2012, 954 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät ). Das Oberlandesgericht hat die Beklagte im wiedereröffneten Verfahren durch Teil- und Endurteil unter Abweisung des weitergehenden Auskunftsanspruchs verurteilt, der Klägerin Auskunft über die Art (Marke, Typenbezeichnung) und Stückzahl der in der Bundesrepublik Deutschland jeweils im Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2002, 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2003, 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2004 und 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2005 veräußerten oder in Verkehr gebrachten Personalcomputer (PC) mit eingebauter Festplatte , einschließlich Laptops und Notebooks (vgl. Schriftsatz der Klägerin vom 13. September 2012, S. 82/87 = Bl. 551 ff. d.A.), mit Ausnahme der Geräte Notebook Hyrican C-1000, Notebook Hyrican Overdose S, Notebook Hyrican Drive/Tango und Notebook Hyrican Multimedia zu erteilen, sowie im Falle des Bezugs im Inland als Händler die Bezugsquelle (mit genauer Firmenbezeichnung und Adresse) zu benennen. Gegen diese Entscheidung haben beide Parteien die vom Oberlandesge4 richt zugelassene Revision eingelegt. Die Klägerin möchte mit ihrer Revision erreichen, dass der im Tenor des Urteils des Oberlandesgerichts enthaltene Klammerzusatz, der auf den Schriftsatz der Klägerin vom 13. September 2012 verweist, entfällt, und bei den im Tenor namentlich aufgeführten Geräten, auf die sich der Auskunftsanspruch nicht bezieht, eine exakte Gerätebezeichnung wie folgt vorgenommen wird: NB C-1000 mit CPU 1 GHz, RAM 128 MB, HDD 10 GB; NB Overdose S mit CPU 1 GHz, RAM 256 MB, HDD 15 GB; NB Drive /Tango mit CPU 900 MHz-1,533 GHz, RAM bis 1 GB, HDD < 20 GB und NB Multimedia mit CPU 1,7-2,5 GHz, RAM bis 2 GB, HDD < 20 GB. Die Beklagte erstrebt die vollständige Abweisung der Klage. Die Parteien beantragen jeweils, das Rechtsmittel der Gegenseite zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

5
A. Das Oberlandesgericht hat angenommen, bei den von der Beklagten zwischen dem 1. Januar 2002 und dem 31. Dezember 2005 vertriebenen PCs mit Festplatte handele es sich - mit Ausnahme der im Tenor genannten vier Geräte - um nach § 54 Abs. 1 UrhG aF vergütungspflichtige Vervielfältigungsgeräte , die zur Vornahme von nach § 53 Abs. 1 oder 2 UrhG aF privilegierten Vervielfältigungen durch Aufnahme von Funksendungen auf Bild- oder Tonträger oder durch Übertragung von einem Bild- oder Tonträger auf einen anderen technisch geeignet und erkennbar bestimmt gewesen seien. Dazu hat es ausgeführt :
6
Die technische Eignung dieser Geräte zur Vornahme privilegierter Vervielfältigungen ergebe sich daraus, dass mit ihnen, jedenfalls nach Ausstattung mit Zusatzeinrichtungen, wenigstens ein urheberrechtlich schutzfähiges Werk, nämlich ein Fernsehfilm von zweistündiger Dauer gespeichert werden könne, weil sie über Prozessoren mit 300 MHz, einen Arbeitsspeicher mit 128 MB und Festplatten mit wenigstens 10 GB verfügten. Die erkennbare Bestimmung der Geräte ergebe sich daraus, dass im streitgegenständlichen Zeitraum allgemein bekannt gewesen oder dafür geworben worden sei, dass PCs einschließlich PCs der Beklagten, sei es auch nach Einrichtung von Zusatzausstattung, für die Vervielfältigung von Bild- und Tonaufzeichnungen verwendet werden können.
7
Die Beklagte könne sich nicht mit Erfolg darauf berufen, die weit überwiegende Anzahl der Geräte werde nicht an private Endnutzer veräußert und daher nicht in relevantem Maße zur Anfertigung von Privatkopien verwendet. Es bestehe eine widerlegliche Vermutung dafür, dass zur Vornahme privilegierter Vervielfältigungen geeignete und bestimmte Geräte tatsächlich in einem nicht nur geringfügigen Umfang zur Anfertigung von Privatkopien schutzfähiger Werke genutzt würden. Die Beklagte habe nicht den ihr obliegenden Nachweis erbracht , dass die von ihr in Verkehr gebrachten PCs eindeutig anderen Zwecken vorbehalten gewesen seien. Aus dem Umstand, dass die Beklagte einen hohen Anteil sogenannter Business-PCs und ihre Geräte im Übrigen entweder direkt an gewerbliche Abnehmer oder weit überwiegend über Zwischenhändler in Verkehr gebracht habe, lasse sich dies nicht herleiten. Einer Vergütungspflicht und einer Auskunftspflicht könne die Beklagte nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass das Urheberrechtsgesetz keinen Anspruch auf Rückerstattung gezahlter Vergütungen vorsehe.
8
Das zeitlich gestaffelte Vorgehen der Klägerin gegen Hersteller und Importeure von PCs verstoße nicht gegen das kartellrechtliche Diskriminierungsverbot. Die geltend gemachten Ansprüche seien nicht verwirkt.
9
Soweit die Klägerin Auskunft für die vier im Tenor des Urteils genannten Geräte begehre, sei der Klageantrag nicht schlüssig, da die Klägerin selbst vorgetragen habe, dass die Beklagte die vier genannten Notebooks offensichtlich niemals verkauft, sondern lediglich angeboten habe.
10
B. Die Revision der Klägerin hat Erfolg. Die Revision der Beklagten ist dagegen unbegründet.
11
I. Die Revisionen sind uneingeschränkt zulässig. Der Entscheidungssatz des Urteils des Oberlandesgerichts enthält keine Beschränkung der Revisionszulassung. Eine solche Beschränkung ergibt sich auch nicht aus den Entscheidungsgründen. Das Oberlandesgericht hat dort ausgeführt, die Revision sei im Hinblick auf die zwischen den Parteien strittigen Fragen zum Anspruchsgrund, insbesondere zur Frage der erkennbaren Bestimmtheit von „Business-PCs“ zur Vornahme privilegierter Vervielfältigungen, zuzulassen. Damit ist lediglich der Grund für die Zulassung der Revision genannt. Das genügt nicht, um mit der notwendigen Sicherheit von einer nur beschränkten Zulassung des Rechtsmittels auszugehen. Der Grundsatz der Rechtsmittelklarheit gebietet es, dass für die Parteien zweifelsfrei erkennbar ist, welches Rechtsmittel für sie in Betracht kommt und unter welchen Voraussetzungen es zulässig ist (BGH, Urteil vom 16. März 2017 - I ZR 39/15, GRUR 2017, 702 Rn. 16 = WRP 2017, 962 - PC mit Festplatte I, mwN).
12
II. Das Oberlandesgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin von der Beklagten für die von ihr durch das Inverkehrbringen von Geräten oder Tonträgern geschaffene Möglichkeit, Vervielfältigungen urheberrechtlich geschützter Werke nach § 53 Abs. 1 und 2 UrhG aF vorzunehmen, dem Grunde nach gemäß § 54 Abs. 1 UrhG aF die Zahlung einer angemessenen Vergütung und nach § 54g Abs. 1 UrhG aF die Erteilung der zur Berechnung dieses Anspruchs erforderlichen Auskünfte verlangen kann.
13
1. Die Vergütungspflicht für Vervielfältigungsgeräte und Speichermedien ist durch das am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Zweite Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 26. Oktober 2007 (BGBl. I, S. 2513) neu geregelt worden (§§ 54 ff. UrhG). Für den Streitfall, der Gerätevergütungen für die Jahre 2002 bis 2005 betrifft, ist jedoch die alte Rechtslage maßgeblich.
14
Gemäß § 54 Abs. 1 UrhG aF hat der Urheber eines Werkes,wenn nach der Art des Werkes zu erwarten ist, dass es durch Aufnahme von Funksendungen auf Bild- oder Tonträger oder durch Übertragungen von einem Bild- oder Tonträger auf einen anderen nach § 53 Abs. 1 oder 2 UrhG aF vervielfältigt wird, gegen den Hersteller (§ 54 Abs. 1 Satz 1 UrhG aF) sowie gegen den Importeur und den Händler (§ 54 Abs. 1 Satz 2 UrhG aF) von Geräten und von Bild- oder Tonträgern, die erkennbar zur Vornahme solcher Vervielfältigungen bestimmt sind, Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung für die durch die Veräußerung oder sonstiges Inverkehrbringen der Geräte sowie der Bild- oder Tonträger geschaffene Möglichkeit, solche Vervielfältigungen vorzunehmen.
15
Gemäß § 54g Abs. 1 Satz 1 UrhG aF kann der Urheber von dem nach § 54 Abs. 1 UrhG aF zur Zahlung der Vergütung Verpflichteten Auskunft über Art und Stückzahl der im Geltungsbereich dieses Gesetzes veräußerten oder in Verkehr gebrachten Geräte und Bild- oder Tonträger verlangen. Die Auskunftspflicht des Händlers erstreckt sich gemäß § 54g Abs. 1 Satz 2 UrhG aF auf die Mitteilung der Bezugsquellen.
16
2. Das Oberlandesgericht hat mit Recht angenommen, dass die Klägerin als Inkassogesellschaft der gemäß § 54h Abs. 1 UrhG aF wahrnehmungsberechtigten Verwertungsgesellschaften berechtigt ist, die mit der Klage erhobenen Ansprüche auf Auskunftserteilung, Feststellung der Vergütungspflicht und Zahlung der Vergütung gegen die Beklagte als Hersteller, Importeur und Händler von PCs mit eingebauter Festplatte geltend zu machen (vgl. BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 19 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät; GRUR 2017, 716 Rn. 24 - PC mit Festplatte I; BGH, Urteil vom 16. März 2017 - I ZR 42/15, GRUR 2017, 716 Rn. 20 bis 27 = WRP 2017, 978 - PC mit Festplatte II; Urteil vom 18. Mai 2017 - I ZR 21/16, juris Rn. 26 bis 30).
17
3. Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts hat die Beklagte PCs mit eingebauter Festplatte hergestellt, importiert und gehandelt, die im maßgeblichen Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2005 im Inland in Verkehr gebracht worden sind.
18
4. Das Oberlandesgericht ist ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass die von der Beklagten in Verkehr gebrachten PCs mit eingebauter Festplatte technisch geeignet und erkennbar bestimmt waren, Audiowerke und audiovisuelle Werke durch Aufnahme von Funksendungen auf Bild- oder Tonträger oder durch Übertragung von einem Bild- oder Tonträger auf einen anderen nach § 53 Abs. 1 oder 2 UrhG aF zu vervielfältigen.
19
a) Die von der Beklagten im fraglichen Zeitraum in Verkehr gebrachten PCs mit eingebauter Festplatte waren geeignet, im Sinne von § 53 Abs. 1 oder 2 UrhG aF zur Aufzeichnung von Audiowerken und audiovisuellen Werken auf Bild- oder Tonträger und zur Übertragung solcher Werke von einem Tonträger auf einen anderen verwendet zu werden.
20
aa) Werden Audiowerke oder audiovisuelle Werke aus Fernseh- oder Radiosendungen aufgezeichnet, von einem Server im Internet heruntergeladen oder von einem anderen Bild- oder Tonträger auf die Festplatte des Computers übertragen, liegt hierin eine Vervielfältigung durch Aufnahme von Funksendungen auf Bild- oder Tonträger oder durch Übertragung von einem Bild- oder Tonträger auf einen anderen gemäß § 54 Abs. 1 UrhG aF. Zu den von § 54 Abs. 1 UrhG aF erfassten Bild- oder Tonträgern zählen digitale Speichermedien wie die Festplatte eines Computers. Unter einem Bild- oder Tonträger ist nach der Legaldefinition in § 16 Abs. 2 UrhG eine Vorrichtung zur wiederholbaren Wiedergabe von Bild- oder Tonfolgen zu verstehen. Hierzu rechnen digitale Speichermedien und zwar auch dann, wenn sie in ein Gerät eingebaut sind (vgl. EuGH, Urteil vom 5. März 2015 - C-463/12, GRUR 2015, 478 Rn. 35 f. = WRP 2015, 706 - Copydan/Nokia; BGH, GRUR 2017, 702 Rn. 28 - PC mit Festplatte I, mwN).
21
bb) Nach den vom Oberlandesgericht getroffenen Feststellungen waren die von der Beklagten im entscheidenden Zeitraum in Verkehr gebrachten PCs mit eingebauter Festplatte - jedenfalls nach Ausstattung mit für die Herstellung von Vervielfältigungen zusätzlich erforderlicher Hard- und Software - technisch geeignet, um für Vervielfältigungen schutzfähiger Werke eingesetzt zu werden.
22
(1) Das Oberlandesgericht ist ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, die technische Eignung der hier in Rede stehenden PCs mit eingebauter Festplatte zur Vornahme von Vervielfältigungen urheberrechtlich geschützter Werke sei unter Berücksichtigung der für das Vervielfältigen wenigstens eines urheberrechtlich schutzfähigen Werks erforderlichen Mindestausstattung zu beurteilen. Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, für das Eingreifen der Vergütungspflicht auf das Vorhandensein einer technischen Mindestausstattung abzustellen , bei der angenommen werden kann, mit ihr sei die Aufnahme und das Abspeichern eines vollständigen nach § 2 UrhG urheberrechtlich geschützten Werkes möglich (BGH, Urteil vom 21. Juli 2016 - I ZR 255/14, GRUR 2017, 172 Rn. 38 bis 40 = WRP 2017, 206 - Musik-Handy; BGH, GRUR 2017, 702 Rn. 30 - PC mit Festplatte I).
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(2) Das Oberlandesgericht hat unter Heranziehung von der Klägerin angeführter Empfehlungen des Softwareunternehmens Microsoft, dem marktführenden Anbieter des seinerzeit meistverbreiteten Betriebssystems „Windows XP“, angenommen, dass PCs über Prozessoren (CPUs) mit einer Rechenleistung von 300 Megahertz (MHz), einen Arbeitsspeicher von 128 Megabyte (MB) und eine Festplatte mit einer (freien) Kapazität von wenigstens 2 Gigabyte (GB) verfügen müssten, um einen Fernsehfilm von zweistündiger Dauer und damit ein schutzfähiges Werk aufzuzeichnen und auf der Festplatte des PC speichern zu können. Auch mit Rücksicht darauf, dass bereits für das Betriebssystem und andere Programme Festplattenkapazität benötigt werde, genüge bei einer Prozessorleistung von wenigstens 300 MHz und einem Arbeitsspeicher von wenigstens 128 MB hierzu eine Speicherkapazität der Festplatte von wenigstens 10 GB. Diese technischen Mindestvoraussetzungen hätten alle von der Beklagten im streitgegenständlichen Zeitraum vertriebenen Modelle erfüllt.
24
Die Beurteilung des Oberlandgerichts lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Seine auf tatrichterlichem Gebiet liegende Annahme, es sei auf die technische Fähigkeit abzustellen, einen Fernsehfilm von zweistündiger Dauer und damit ein schutzfähiges Werk aufzuzeichnen und auf der Festplatte des PC abzuspeichern , ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Oberlandesgericht ist dabei ersichtlich von der zutreffenden Annahme ausgegangen, dass eine Nutzung von PCs mit Festplatte zur Vervielfältigung von Bild- und Tondateien nur dann wahrscheinlich ist, wenn der Nutzer damit ein vollständiges schutzfähiges Werk vervielfältigen kann (BGH, GRUR 2017, 172 Rn. 38 bis 40 - Musik-Handy; GRUR 2017, 702 Rn. 34 - PC mit Festplatte I).
25
Die Revision der Beklagten rügt vergeblich, das Oberlandesgericht habe eine unzulässige generalisierende Betrachtungsweise angestellt, indem es die Microsoft-Empfehlung ohne weitere tatrichterliche Feststellung herangezogen habe. Es habe sich nicht mit dem Vortrag der Beklagten befasst, die technische Eignung ihrer Geräte sei in den Jahren 2002 bis 2005 nicht vorhanden gewesen , weil die Prozessorleistung der PCs und die Arbeitsspeicherkapazität der PCs und der Grafikkarten zu gering gewesen seien und es regelmäßig zu Systemabstürzen und weiteren technischen Problemen gekommen sei. Entgegen der Darstellung der Revision der Beklagten hat sich das Oberlandesgericht mit diesem Vorbringen befasst. Es hat unter Heranziehung der Microsoft-Empfehlungen festgestellt, dass bei einer Prozessorleistung von wenigstens 300 MHz und einem Arbeitsspeicher von wenigstens 128 MB eine Speicherkapazität der Festplatte von wenigstens 10 GB genüge, um wenigstens ein urheberrechtlich schutzfähiges Werk, nämlich einen Fernsehfilm von zweistündiger Dauer, zu speichern. Da nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts alle von der Beklagten im streitgegenständlichen Zeitraum vertriebenen Modelle diese technischen Mindestvoraussetzungen erfüllten, musste das Oberlandesgericht keine weiteren Feststellungen zu den einzelnen Gerätemodellen treffen. Die Beurteilung des Oberlandesgerichts beruht daher nicht auf einer unzulässigen generalisierenden Betrachtungsweise.
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Die Revision der Beklagten rügt weiter ohne Erfolg, das Oberlandesgericht habe sich nicht damit auseinandergesetzt, dass die Beklagte mit Schriftsatz vom 19. Oktober 2012 eine Tabelle vorgelegt und darauf hingewiesen habe , dass viele der darin aufgelisteten und in den Jahren 2002 bis 2005 in Verkehr gebrachten PCs nicht die empfohlene Systemkonfiguration für das XPMediacenter 2005 erfüllt hätten. Das Oberlandesgericht habe den dazu gehaltenen Vortrag der Beklagten übergangen, die Grafikkarten ihrer PCs hätten im Jahr 2005 keinen oder einen zu klein dimensionierten eigenen Arbeitsspeicher gehabt und deshalb auf den allgemeinen Arbeitsspeicher zugegriffen. Der dadurch belegte erhebliche Teil der Kapazität habe für den Rest des Systems nicht zur Verfügung gestanden. Die fehlenden oder unzureichenden Grafikkar- tenspeicher hätten damit die technische Eignung der PCs insgesamt ausgeschlossen. Das Oberlandesgericht musste sich mit der Behauptung der Beklagten , die Arbeitsspeicher der PCs und der Grafikkarten seien für das - erst im Jahr 2005 erschienene - Betriebssystem „Microsoft Windows XP-Mediacenter 2005“ zu gering dimensioniert gewesen, nicht auseinandersetzen. Für die Annahme einer technischen Eignung genügte seine Feststellung, dass die in den Jahren 2002 bis 2005 in Verkehr gebrachten PCs der Beklagten bei einem Betrieb mit dem seinerzeit meistverbreiteten Betriebssystems „Windows XP“ über die erforderliche technische Mindestausstattung für Bild- und Tonaufnahmen verfügten.
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(3) Das Oberlandesgericht ist ferner zutreffend davon ausgegangen, dass die technische Eignung der von der Beklagten in Verkehr gebrachten PCs mit eingebauter Festplatte zur Vornahme vergütungspflichtiger Vervielfältigungen nicht voraussetzt, dass ihre PCs bereits mit der zusätzlich für eine Aufzeichnung und Übertragung von Dateien mit geschützten Audiowerken oder audiovisuellen Werken und das Abspeichern dieser Dateien auf der Festplatte erforderlichen Hardware ausgestattet sind. Vielmehr genügt es, wenn urheberrechtlich geschützte Werke erst nach Ausstattung des PC mit Zusatzgeräten (wie einer TV-Karte, einem TV-Tuner oder einem CD/DVD-Laufwerk) aufgezeichnet oder von anderen Bild- oder Tonträgern übertragen und auf der Festplatte gespeichert werden können (BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 21 bis 26 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät; GRUR 2017, 702 Rn. 35 - PC mit Festplatte I). Nach den vom Oberlandesgericht getroffenen Feststellungen konnten die von der Beklagten im fraglichen Zeitraum in Verkehr gebrachten PCs - sofern sie nicht ohnehin über derartige Hardwarekomponenten verfügten - sämtlich mit solchen Zusatzeinrichtungen nachgerüstet werden.
28
b) Das Oberlandesgericht hat ferner ohne Rechtsfehler angenommen, die hier in Rede stehenden PCs der Beklagten seien erkennbar zur Vervielfältigung von Audiowerken und audiovisuellen Werken bestimmt gewesen.
29
aa) Ein hierfür technisch geeignetes Gerät ist erkennbar zur Vornahme vergütungspflichtiger Vervielfältigungen bestimmt, wenn neben die technische Eignung zur Vornahme von Vervielfältigungen eine entsprechende Zweckbestimmung tritt. Von einer solchen Zweckbestimmung ist jedenfalls auszugehen, wenn allgemein bekannt ist oder dafür geworben wird, dass das Gerät (allein oder in Kombination mit weiteren Geräten oder Zubehör) für solche Vervielfältigungen verwendet werden kann. Anhaltspunkte für die Zweckbestimmung eines Geräts können sich nicht nur aus der Werbung, sondern auch aus Bedienungsanleitungen , Testberichten und Presseveröffentlichungen ergeben (BGH, GRUR 2017, 702 Rn. 40 - PC mit Festplatte I, mwN).
30
bb) Das Oberlandesgericht hat angenommen, nach diesen Grundsätzen seien die von der Beklagten in Verkehr gebrachten PCs mit eingebauter Festplatte erkennbar zur Vornahme von Vervielfältigungen von Audiowerken und audiovisuellen Werken bestimmt. Es sei unerheblich, ob es sich bei den von der Beklagten vertriebenen PCs um sogenannte „Business-PCs“ handele, die - jedenfalls teilweise - anders als „Consumer-PCs“ über keine spezielle MultimediaAusrüstung verfügten. Die Beklagte habe nicht in Abrede gestellt, dass ihre PCs durchweg mit im Handel jedermann zugänglichen und unter Hinweis auf entsprechende Einsatzmöglichkeiten beworbenen zusätzlichen Komponenten kompatibel seien, die für Vervielfältigungen von Bild- und Tonaufzeichnungen erforderlich seien. Ebenfalls unerheblich für die Frage der erkennbaren Zweckbestimmung sei der Umstand, dass PCs als Multifunktionsgeräte auch vielfältigen anderen Zwecken dienen könnten oder sogar überwiegend in anderweitigen Funktionen genutzt würden. Maßgeblich sei allein, ob im fraglichen Zeitraum allgemein bekannt gewesen oder dafür geworben worden sei, dass die PCs der Beklagten, sei es auch nach Einrichtung von Zusatzausstattung, für die Vervielfältigung von Bild- und Tonaufzeichnungen verwendet werden können. Davon sei für den Zeitraum ab 2002 auszugehen. Aufgrund vielfältiger Veröffentlichungen in der Fachpresse und in Publikumsmedien, aufgrund von Werbekampagnen anderer Computerhersteller und der Bedienungsanleitungen für solche Geräte sei jedenfalls ab dem Jahre 2002 allgemein bekannt gewesen, dass PCs zur Vornahme von Vervielfältigungen schutzfähiger Werke verwendet und Bild- und Tonaufnahmen auf der Festplatte eines PC gespeichert werden können. Hinzu komme, dass die Beklagte für einzelne der von ihr auf den Markt gebrachten Modelle auf deren Multimedia-Eignung hingewiesen habe. Es sei unerheblich, ob die Beklagte selbst für jedes der von ihr vertriebenen PCModelle mit entsprechenden Einsatzmöglichkeiten geworben habe. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
31
Die Revision der Beklagten rügt, die Annahme des Oberlandesgerichts, es sei in den Jahren ab 2002 allgemein bekannt gewesen, dass die PCs der Beklagten, sei es auch nach Einrichtung von Zusatzausstattung, für die Vervielfältigung von Bild- und Tonaufzeichnungen verwendet werden können, entbehre einer Grundlage. Aufgrund der von der Klägerin vorgelegten Publikationen könne nicht von einer solchen allgemeinen Bekanntheit in der Öffentlichkeit ausgegangen werden. Zahlreiche Anlagen stammten aus den Jahren nach dem Jahr 2005 oder bezögen sich auf nach dem Jahr 2005 vermarktete PCs. Die wenigsten Unterlagen stammten oder bezögen sich auf die Zeit vor dem Jahr 2002 oder auf das Jahr 2002. Gerade für den Anfangszeitraum der hier in Rede stehenden Jahre 2002 bis 2005 bestehe deshalb keine Grundlage für die Annahme des Oberlandesgerichts. Damit dringt die Revision der Beklagten nicht durch. Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das Oberlandesgericht in tatrichterlicher Würdigung der zahlreichen Publikationen, die den Zeitraum vor oder ab dem Jahr 2002 betreffen und sich teilweise auf PCs der Beklagten , teilweise allgemein auf die Vervielfältigungsmöglichkeiten von PCs be- ziehen, auf die erkennbare Bestimmung der in den Jahren 2002 bis 2005 in Verkehr gebrachten PCs der Beklagten geschlossen hat. Entgegen der Darstellung der Revision der Beklagten hat das Oberlandesgericht dabei nicht den heutigen Wissensstand in Bezug auf die Möglichkeit, mit PCs Vervielfältigungen vornehmen zu können, auf die Jahre 2002 bis 2005 übertragen. Ebenso wenig hat es eine unzulässige generalisierende Betrachtung vorgenommen, indem es die Werbekampagnen anderer PC-Hersteller berücksichtigt und aus den Angaben der Beklagten zu einzelnen Modellen auf sämtliche Modelle der Beklagten geschlossen hat. Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts haben sowohl die Beklagte als auch andere Hersteller mit der Multimedia-Eignung der von ihnen in diesem Zeitraum in Verkehr gebrachten PCs geworben und verfügten die von der Beklagten in Verkehr gebrachten PCs über die erforderliche Mindestausstattung zur Vornahme entsprechender Vervielfältigungen, auch wenn die einzelnen Modelle im Übrigen in technischer Hinsicht erheblich voneinander abwichen. Die Annahme des Oberlandesgerichts, die in dieser Zeit in Verkehr gebrachten PCs der Beklagten seien aus Sicht des Publikums zur Vornahme solcher Vervielfältigungen bestimmt gewesen, widerspricht unter diesen Umständen nicht der Lebenserfahrung.
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c) Das Oberlandesgericht hat entgegen der Ansicht der Revision der Beklagten zutreffend angenommen, dass es für die Frage der technischen Eignung und erkennbaren Bestimmung eines PCs zur Anfertigung von Privatkopien grundsätzlich nicht darauf ankommt, in welchem Umfang der PC tatsächlich für solche Vervielfältigungen genutzt wird. Die Vergütungspflicht ist nach der gesetzlichen Regelung an die durch das Inverkehrbringen der Geräte geschaffene Möglichkeit geknüpft, mit ihnen solche Vervielfältigungen vorzunehmen. Das rechtfertigt die (widerlegliche) Vermutung, dass mit solchen Geräten - bei entsprechender Eignung und Zweckbestimmung - derartige Vervielfältigungen in einem Umfang vorgenommen werden, die eine Vergütungspflicht auslösen (vgl. BGH GRUR 2012, 705 Rn. 34 f. - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät , mwN).
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5. Ohne Erfolg wendet sich die Revision der Beklagten gegen die Annahme des Oberlandesgerichts, die Beklagte könne einer Vergütungspflicht gemäß § 54 Abs. 1 UrhG aF und einer daran anknüpfenden Auskunftspflicht gemäß § 54g Abs. 1 UrhG aF nicht mit Erfolg entgegenhalten, sie habe die weit überwiegende Anzahl ihrer PCs nicht an private Endnutzer veräußert.
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a) Das Oberlandesgericht ist zutreffend davon ausgegangen, es bestehe eine widerlegbare Vermutung dafür, dass Computer mit eingebauter Festplatte, die zur Vornahme von Privatkopien geeignet und bestimmt sind, auch zur Anfertigung solcher Vervielfältigungen genutzt werden. Es hat weiter mit Recht angenommen, diese Vermutung könne durch den Nachweis entkräftet werden, dass mit den von der Beklagten in Verkehr gebrachten PCs tatsächlich keine oder in nur so geringem Umfang Vervielfältigungen zum Privatgebrauch angefertigt werden oder angefertigt worden sind, dass keine Gerätevergütung geschuldet ist (BGH, GRUR 2017, 702 Rn. 55 - PC mit Festplatte I). Entgegen der Ansicht der Revision der Beklagten ist es auch bei richtlinienkonformer Auslegung und Anwendung der Vorschriften über die Gerätevergütung unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht geboten, an Gewerbetreibende gelieferte Computer („Business-PCs“) von vornherein von der Vergütungspflicht gemäß § 54 Abs. 1 UrhG aF auszunehmen.
35
aa) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/EG ist die unterschiedslose Anwendung der Vergütung für Privatkopien auf Anlagen, Geräte und Medien zur digitalen Vervielfältigung, die nicht privaten Nutzern überlassen werden und eindeutig anderen Verwendungen als der Anfertigung von Privatkopien vorbehalten sind, mit der Richtlinie unvereinbar (EuGH, Urteil vom 21. Oktober 2010 - C-467/08, Slg. 2010, I-10098 = GRUR 2011, 50 Rn. 52 und 53 - Pada- wan/SGAE; Urteil vom 11. Juli 2013 - C-521/11, GRUR 2013, 1025 Rn. 28 = WRP 2013, 1169 - Amazon/Austro-Mechana I; EuGH, GRUR 2015, 478 Rn. 47 und 50 - Copydan/Nokia; EuGH, Urteil vom 9. Juni 2016 - C-470/14, GRUR 2016, 687 Rn. 31 - EGEDA u.a./Administración del Estado). Unter Berücksichtigung der praktischen Schwierigkeiten bei der Ermittlung des privaten Zwecks der Nutzung von zur Vervielfältigung geeigneten Geräten oder Trägermaterial steht es allerdings mit der Richtlinie in Einklang, für den Fall, dass diese Geräte oder Trägermaterialien nicht eindeutig anderen Verwendungen als der Anfertigung von Privatkopien vorbehalten sind, eine widerlegbare Vermutung für eine vergütungspflichtige Nutzung gemäß § 53 Abs. 1 und 2 UrhG aF aufzustellen. Dies gilt zunächst, wenn diese Geräte und Medien natürlichen Personen überlassen werden (vgl. EuGH, GRUR 2011, 50 Rn. 54 und 55 - Padawan/SGAE; GRUR 2013, 1025 Rn. 41 bis 43 - Amazon/Austro-Mechana I; GRUR 2015, 487 Rn. 24 - Copydan/Nokia; GRUR 2016, 687 Rn. 28 - EGEDA u.a./Administración del Estado). Das Eingreifen einer widerlegbaren Vermutung für eine vergütungspflichtige Nutzung von Geräten, die zur Anfertigung von Privatkopien geeignet und bestimmt sind, ist allerdings auch dann gerechtfertigt, wenn sie einem gewerblichen Abnehmer (vgl. EuGH, GRUR 2015, 478 Rn. 44 - Copydan /Nokia; EuGH, Urteil vom 22. September 2016 - C-110/15, GRUR Int. 2016, 1066 Rn. 32 - Microsoft Mobile Sales International Oy u.a./MIBIC u.a.) oder einem Zwischenhändler überlassen werden (BGH, GRUR 2017, 702 Rn. 56 - PC mit Festplatte I, mwN).
36
An diesen Grundsätzen hat der Gerichtshof der Europäischen Union in seiner Entscheidung in der Rechtssache „Microsoft“ zur Vereinbarkeit von Vorschriften einzelner Mitgliedstaaten über die Erhebung einer Privatkopieabgabe mit den Vorschriften der Richtlinie 2001/29/EG festgehalten (vgl. EuGH, GRUR Int. 2016, 1066 Rn. 52 - Microsoft Mobile Sales International Oy u.a./MIBIC u.a.). Soweit den Ausführungen des Generalanwalts in seinen Schlussanträgen in dieser Rechtssache zu entnehmen ist, dass bereits eine Lieferung von zur Anfertigung von Privatkopien geeigneten Geräten und Speichermedien an „Geschäftskunden und staatliche Stellen“ oder der Erwerb solcher Speichermedien „zur beruflichen Nutzung“ dazu führen muss, dass die Anwendung der Vor- schriften über eine Vergütung für Privatkopien ausgeschlossen ist (Schlussanträge des Generalanwalts Wahl vom 4. Mai 2016, Rechtssache C-110/15, juris Rn. 33, 45 und 46) hat der Gerichtshof der Europäischen Union diese Erwägungen in seiner Entscheidung nicht aufgegriffen (BGH, GRUR 2017, 702 Rn. 57 - PC mit Festplatte I).
37
bb) Die hiernach auch bei einer Überlassung eines zur Anfertigung von Privatkopien geeigneten und bestimmten Geräts an gewerbliche Abnehmer gerechtfertigte Vermutung für eine vergütungspflichtige, nicht eindeutig anderen Zwecken als der Anfertigung von Kopien zum Privatgebrauch vorbehaltene Nutzung kann durch den Nachweis entkräftet werden, dass mit Hilfe dieser Geräte allenfalls in geringem Umfang tatsächlich Vervielfältigungen nach § 53 Abs. 1 und 2 UrhG aF angefertigt worden sind oder nach dem normalen Gang der Dinge angefertigt werden (BGH, GRUR 2017, 702 Rn. 58 - PC mit Festplatte I, mwN).
38
cc) Entgegen der Ansicht der Revision der Beklagten steht diese Beurteilung in Einklang mit der Rechtsprechung des österreichischen Obersten Gerichtshofs (vgl. BGH, Urteil vom 18. Mai 2017 - I ZR 266/15, juris Rn. 20). Dieser geht gleichfalls davon aus, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union bei einer Überlassung von Geräten oder Medien an gewerbliche Zwischenhändler ein gerechter Ausgleich zu entrichten sein kann (vgl. OGH, Urteil vom 21. Februar 2017 - 4 OB 62/16, MMR 2017, 388 Rn. 46 und 59). Soweit der österreichische Oberste Gerichtshof annimmt, bei einer Lieferung von Geräten oder Medien an juristische Personen als Endnutzer liege der nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom Anwendungsbereich der Vergütung ausgenommene Fall einer Lieferung an an- dere als natürliche Personen zu eindeutig anderen Zwecken als der Anfertigung von Privatkopien vor (vgl. OGH, Urteil vom 21. Februar 2017 - 4 OB 62/16, MMR 2017, 388 Rn. 51), stimmt dies mit der Annahme des Bundesgerichtshofs überein, dass keine Vergütung geschuldet ist, wenn Geräte oder Medien an gewerbliche Abnehmer geliefert werden und der Nachweis erbracht wird, dass diese die Geräte oder Medien nach dem normalen Gang der Dinge allenfalls in geringem Umfang zum Zwecke der Anfertigung von Kopien zum Privatgebrauch nutzen (vgl. oben Rn. 37).
39
b) Das Eingreifen einer widerleglichen Vermutung für eine vergütungspflichtige Nutzung gemäß § 53 Abs. 1 und 2 UrhG aF von Computern mit eingebauter Festplatte, die zur Vornahme von Privatkopien geeignet und bestimmt sind, führt entgegen der Ansicht der Revision der Beklagten nicht dazu, dass ein Hersteller, Importeur oder Händler von Geräten, die als „Business-PCs“ in erster Linie zur Nutzung durch gewerbliche Abnehmer vorgesehen sind, keine andere Möglichkeit hätte, als die Vergütung vorsorglich in den Endpreis der an gewerbliche Abnehmer zu eindeutig anderen Zwecken als der Anfertigung von Privatkopien gelieferten Geräte einzukalkulieren und im Ergebnis gewerbliche Kunden zu Unrecht mit der Gerätevergütung belastet würden.
40
aa) Zwar wird der Hersteller, Importeur oder Händler von Geräten und Speichermedien, die zur Vornahme von Privatkopien geeignet und bestimmt sind und für die daher grundsätzlich eine Privatkopievergütung zu entrichten ist, regelmäßig keine Kenntnis davon haben, wie der einzelne Endabnehmer das von ihm erworbene Gerät nutzt. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/EG allerdings dahin auszulegen, dass diese Bestimmung einer Regelung, die Hersteller oder Importeure zur Zahlung der Privatkopievergütung verpflichtet, obwohl sie nicht wissen, ob es sich bei den Endabnehmern um gewerbliche oder private Kunden handelt, und die daher auch keinen Einblick in die im konkreten Einzel- fall zu erwartende Nutzung der an diese veräußerten Geräte und Speichermedien haben können, nicht entgegensteht, wenn diese Vergütungsschuldner von der Zahlung der Privatkopievergütung befreit werden, wenn sie nachweisen, dass sie die in Rede stehenden Geräte oder Speichermedien an andere als natürliche Personen zu eindeutig anderen Zwecken als zur Vervielfältigung zum privaten Gebrauch geliefert haben (vgl. EuGH, GRUR 2013, 1025 Rn. 31 - Amazon/Austro-Mechana I; GRUR 2015, 478 Rn. 55 - Copydan/Nokia; GRUR Int. 2016, 1066 Rn. 52 - Microsoft Mobile Sales International Oy u.a./MIBIC u.a.). Danach darf den Vergütungsschuldnern auch dann der Nachweis abverlangt werden, dass die in Verkehr gebrachten Geräte und Speichermedien nicht zur Vervielfältigung zum Privatgebrauch verwendet worden sind, wenn sie nicht wissen, ob es sich bei den Endabnehmern um gewerbliche oder private Kunden handelt (BGH, GRUR 2017, 172 Rn. 96 - Musik-Handy). Nichts anderes gilt für den Nachweis, dass ein an einen gewerblichen Abnehmer geliefertes Gerät eindeutig anderen Zwecken als der Anfertigung von Privatkopien vorbehalten ist (BGH, GRUR 2017, 702 Rn. 60 - PC mit Festplatte I).
41
bb) Im Übrigen wird den zur Zahlung der Privatkopievergütung verpflichteten Herstellern, Importeuren und Händlern mit der widerleglichen Vermutung einer vergütungspflichtigen Nutzung im Regelfall, in dem zum Zeitpunkt der Klärung der Vergütungspflicht eine Nutzung der Geräte noch bevorsteht, lediglich der Nachweis auferlegt, dass nach dem normalen Gang der Dinge eine Verwendung der in Rede stehenden Geräte und Speichermedien für die Erstellung vergütungspflichtiger Vervielfältigungen ausgeschlossen erscheint oder jedenfalls über einen geringen Umfang hinaus unwahrscheinlich ist. Zum Beleg hierfür kann der Hersteller, Importeur oder Händler beispielsweise eine schriftliche Bestätigung des gewerblichen Abnehmers beibringen, dass dieser das von ihm erworbene Gerät zum eigenen Gebrauch im Rahmen seiner unternehmerischen Tätigkeit verwendet oder verwenden wird. Erbringt der auf Zahlung einer Gerätevergütung in Anspruch Genommene einen solchen Nachweis, kann er auch dann nicht auf Zahlung einer Gerätevergütung in Anspruch genommen werden, wenn ein Gerät im Einzelfall gleichwohl im Wege der Zweitverwertung an Privatpersonen zur privaten Nutzung weiterveräußert wird (BGH, GRUR 2017, 702 Rn. 61 - PC mit Festplatte I, mwN).
42
Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, sie sehe sich angesichts der für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum geltend gemachten Gerätevergütung mit dem Erfordernis konfrontiert, rückwirkend entsprechende Belege beibringen zu müssen. Es ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bereits seit langem anerkannt, dass bei Geräten, die zur Anfertigung von Privatkopien geeignet und bestimmt sind, eine gesetzliche Vermutung dafür besteht, dass sie auch zur Vornahme solcher Vervielfältigungen verwendet werden (vgl. BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 34 f. - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät unter Hinweis auf die bereits zum früheren Recht ergangenen Entscheidungen des Senats vom 19. Dezember 1980 - I ZR 126/78, GRUR 1981, 355, 360 - Video-Rekorder und vom 28. Januar 1993 - I ZR 34/91, BGHZ 121, 215, 220 - Readerprinter). Bei dieser Sachlage oblag es der Beklagten , die nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts grundsätzlich damit rechnen musste, von der Klägerin für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum auf Zahlung einer Gerätevergütung in Anspruch genommen zu werden , zur Wahrung ihrer eigenen Interessen dafür sorgen, dass sie eine Nutzung ihrer Geräte zu eindeutig anderen Zwecken als der Anfertigung von Privatkopien belegen kann (vgl. BGH, GRUR 2017, 702 Rn. 62 - PC mit Festplatte I, mwN).
43
cc) Sind bestimmte Geräte nach den vorstehend dargelegten Maßstäben nachweislich ausschließlich für die Nutzung durch Gewerbetreibende zu eindeutig anderen Zwecken als der Anfertigung von Privatkopien ausgelegt und werden sie vom Vergütungspflichtigen nur an solche Abnehmer weitergegeben, stellt sich die Frage nach der Erhebung einer Gerätevergütung und deren zu- lässiger Weiterbelastung an die Abnehmer nicht. Vielmehr entfällt nach § 54c UrhG aF der Anspruch der Urheber auf Zahlung einer Gerätevergütung gemäß § 54 Abs. 1 UrhG aF, da dann nach den Umständen erwartet werden kann, dass die Geräte oder Bild- oder Tonträger im Geltungsbereich des Urheberrechtsgesetzes nicht zu (vergütungspflichtigen) Vervielfältigungen benutzt werden (BGH, GRUR 2017, 702 Rn. 63 - PC mit Festplatte I, mwN).
44
c) Die Revision der Beklagten macht ohne Erfolg geltend, einer Vergütungspflicht stehe entgegen, dass es im deutschen Recht an einem nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union notwendigen Rückerstattungssystem und einem System der vorherigen Freistellung von der Vergütungspflicht fehle.
45
aa) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union steht Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/EG einer nationalen Regelung nicht entgegen, die Hersteller zur Zahlung einer Privatkopievergütung verpflichtet , die Geräte mit dem Wissen an Gewerbetreibende verkaufen, dass sie von diesen weiterverkauft werden sollen, ohne aber Kenntnis davon zu haben, ob es sich bei den Endabnehmern um private oder gewerbliche Kunden handelt. Voraussetzung ist allerdings, dass die Schuldner der Vergütung von deren Zahlung befreit werden, wenn sie nachweisen, dass die in Rede stehenden Geräte an andere als natürliche Personen zu eindeutig anderen Zwecken als zur Vervielfältigung zum privaten Gebrauch geliefert worden sind und wenn diese Regelung einen Anspruch auf Erstattung der Privatkopievergütung vorsieht, der durchsetzbar ist und die Erstattung der gezahlten Vergütung nicht übermäßig erschwert (EuGH, GRUR 2013, 1025 Rn. 37 - Amazon/Austro-Mechana; GRUR 2015, 478 Rn. 55 - Copydan/Nokia; BGH, GRUR 2017, 702 Rn. 65 - PC mit Festplatte I, mwN).
46
bb) Diese Grundsätze stehen einem gegen die Beklagte gerichteten Anspruch auf Zahlung der Gerätevergütung und auf Erteilung der zur Bezifferung dieses Anspruches erforderlichen Auskünfte nicht entgegen. Der auf eine nachträgliche Zahlung der Gerätevergütung gerichtete Anspruch der Klägerin erfasst von vornherein keine Geräte und Speichermedien, die nachweislich nicht zur Anfertigung von Privatkopien verwendet worden sind. Geräte und Speichermedien , die eindeutig anderen Zwecken als der Anfertigung von Privatkopien vorbehalten sind, sind von der in § 54 Abs. 1 UrhG aF vorgesehenen Vergütungspflicht freigestellt. Der Beklagten ist es ferner unbenommen, im Zusammenhang mit der Erteilung der von der Klägerin begehrten Auskünfte nachzuweisen, dass die von ihr in Verkehr gebrachten Geräte tatsächlich nicht zur Herstellung von Privatkopien verwendet worden sind; gleichwohl bereits entrichtete Vergütungen sind nach den allgemeinen Vorschriften der ungerechtfertigten Bereicherung zu erstatten. Allein hiernach etwa noch verbleibende, nicht nachweislich eindeutig anderen Zwecken als der Anfertigung von Privatkopien vorbehaltene Geräte sind vergütungspflichtig, so dass sich insoweit die Frage einer Rückerstattung überzahlter Gerätevergütungen nicht stellt (BGH, GRUR 2017, 702 Rn. 66 - PC mit Festplatte I).
47
6. Das Oberlandesgericht hat mit Recht angenommen, die Beklagte habe nicht hinreichend dargelegt und nachgewiesen, dass die von ihr in Verkehr gebrachten PCs mit eingebauter Festplatte nach den Umständen tatsächlich eindeutig nicht zur Anfertigung von Privatkopien verwendet worden sind.
48
a) Das Oberlandesgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass eine Verwendung der streitbefangenen PCs mit eingebauter Festplatte zur Anfertigung vergütungspflichtiger Privatkopien nicht bereits deshalb ausgeschlossen oder allenfalls in geringem Umfange wahrscheinlich ist, weil diese - nach Darstellung der Beklagten - zu einem ganz überwiegenden Anteil an gewerbliche Zwischenhändler abgegeben worden sind. Gewerbliche Zwischenhändler sind lediglich Teil der zum Endabnehmer führenden Vertriebskette und können ebenso wie Hersteller und Importeure als Vergütungsschuldner auf Zahlung der letztlich an den Endnutzer weiter zu belastenden Gerätevergütung in Anspruch genommen werden. Die Lieferung der streitbefangenen PCs mit eingebauter Festplatte an gewerbliche Zwischenhändler schließt nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge keine Weiterveräußerung an Endnutzer aus, die diese Geräte zur Vornahme vergütungspflichtiger Vervielfältigungen verwenden (BGH, GRUR 2017, 702 Rn. 71 - PC mit Festplatte I, mwN).
49
b) Das Oberlandesgericht ist ferner zutreffend davon ausgegangen, dass eine nicht ins Gewicht fallende Nutzung der von der Beklagten in Verkehr gebrachten „Business-PCs“ zur Anfertigung vergütungspflichtiger Privatkopien auch dann nicht anzunehmen ist, wenn diese PCs unmittelbar an gewerbliche Abnehmer geliefert werden. Allein der Umstand, dass ein PC mit eingebauter Festplatte, der seinem Typ nach für Bild- und Tonaufzeichnungen genutzt werden kann, einem gewerblichen Abnehmer wie einer Behörde oder einem Unternehmen , einem Freiberufler oder einem Gewerbetreibenden überlassen wird, steht seiner Nutzung zu privaten Zwecken nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht entgegen. Vielmehr ist nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge nicht ausgeschlossen, dass solche Geräte auch im Arbeitsumfeld zur Anfertigung von Privatkopien genutzt werden können (BGH, GRUR 2017, 702 Rn. 77 bis 74 - PC mit Festplatte I, mwN).
50
III. Ohne Erfolg wendet sich die Revision der Beklagten gegen die Annahme des Oberlandesgerichts, die geltend gemachten Ansprüche seien nicht verwirkt soweit sie Geräte beträfen, die die Beklagte in der Zeit bis zum 31. März 2005 in Verkehr gebracht habe. Die Beklagte kann den von der Klägerin erhobenen Ansprüchen nicht den Einwand des Rechtsmissbrauchs (§ 242 BGB) unter dem Gesichtspunkt des widersprüchlichen Verhaltens (venire contra factum proprium) entgegenhalten.
51
1. Ein widersprüchliches Verhalten ist rechtsmissbräuchlich im Sinne von § 242 BGB, wenn besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen. Entscheidend sind die Umstände des jeweiligen Einzelfalls. Widersprüchliches Verhalten (venire contra factum proprium) kann rechtmissbräuchlich sein, wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist oder wenn andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen. Eine Rechtsausübung ist unzulässig, wenn sich objektiv das Gesamtbild eines widersprüchlichen Verhaltens ergibt, weil das frühere Verhalten mit dem späteren sachlich unvereinbar ist und die Interessen der Gegenseite deshalb vorrangig schutzwürdig erscheinen (BGH, GRUR 2017, 702 Rn. 96 - PC mit Festplatte I; GRUR 2017, 716 Rn. 89 - PC mit Festplatte II, jeweils mwN).
52
2. Das Oberlandesgericht hat angenommen, die Beklagte könne sich nicht mit Erfolg darauf berufen, aufgrund von Äußerungen des Verhandlungsführers der Klägerin bei den Verhandlungen zwischen dieser und dem Branchenverband BITKOM über die Brennervergütung sei für die Beteiligten völlig klar gewesen, dass neben der Abgabe für Brenner kein Raum für eine Vergütung für PCs bestehe. Die behaupteten Äußerungen des Verhandlungsführers der Klägerin habe keinen Vertrauenstatbestand zugunsten der Beklagten begründen können, weil die Beklagte zum fraglichen Zeitpunkt nicht Mitglied des BITKOM gewesen sei (vgl. BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 52 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät).
53
3. Die Revision der Beklagten macht geltend, die Auffassung des Oberlandesgerichts sei schon deshalb unzutreffend, weil gegenüber sämtlichen BITKOM-Mitgliedern ein Vertrauenstatbestand angenommen werde und zwar unabhängig davon, ob sie an den Verhandlungen mit der Klägerin teilgenommen hätten, während dieser Einwand allen Nicht-BITKOM-Mitgliedern versagt werde. Für die Annahme der Verwirkung könne nicht auf die Mitgliedschaft im Verband abgestellt werden. Die Einigung auf die Brennerabgabe sei von den Vertragsparteien öffentlich kommuniziert worden und branchenweit bekannt gewesen. Die Klägerin habe für die Jahre 2003 bis 2005 keine Forderungen für PCs gestellt. Sie habe bis kurz vor Ablauf der Verjährung keine Ansprüche geltend gemacht und in ihren offiziellen Verlautbarungen nicht auf eine entsprechende Absicht hingewiesen. Damit sei auch gegenüber PC-Herstellern, die nicht Mitglied des BITKOM gewesen seien, faktisch ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden. Die nach der BITKOM-Mitgliedschaft differenzierende Beurteilung des Verwirkungseinwandes verstoße gegen das Gebot der Gleichbehandlung.
54
4. Damit dringt die Revision der Beklagten nicht durch. Die Beurteilung des Oberlandesgerichts lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Zwar können Äußerungen des Verhandlungsführers der Klägerin, die gegenüber den Vertretern des Branchenverbandes BITKOM gefallen sind und mit denen der Verhandlungsführer der Klägerin auf das Verhalten seiner Verhandlungspartner anlässlich des Abschlusses eines Gesamtvertrages Einfluss genommen hat, grundsätzlich geeignet sein, die Durchsetzung einer Forderung, die zu einer von ihm geweckten Erwartung in Widerspruch steht, im Verhältnis zu den durch den Branchenverband repräsentierten Mitgliedern als rechtmissbräuchlich erscheinen zu lassen (vgl. BGH, GRUR 2017, 702 Rn. 99 bis 127 - PC mit Festplatte I). Dies gilt allerdings mit Rücksicht darauf, dass zwischen den Beteiligten eine Sonderverbindung besteht. Außenstehende Dritte, die an den Gesamtvertragsverhandlungen weder unmittelbar noch mittelbar beteiligt gewesen sind, können diesen Einwand nicht erheben, und zwar auch dann nicht, wenn sie derselben Branche wie die von dem Branchenverband BITKOM repräsentierten Hersteller und Importeure von PCs angehören, weil die erforderliche Sonderverbindung fehlt (BGH, GRUR 2017, 716 Rn. 92 - PC mit Festplatte II, mwN). Diese Sonderverbindung ist ein Umstand, der es rechtfertigt, bei der Beurteilung des Verwirkungseinwandes nach der BITKOM-Mitgliedschaft zu differen- zieren. Ein Verstoß gegen das Gebot der Gleichbehandlung (vgl. dazu BGH, GRUR 2017, 716 Rn. 79 - PC mit Festplatte II, mwN) liegt daher nicht vor.
55
IV. Die Revision der Beklagten macht vergeblich geltend, die Klägerin verstoße mit ihrem Verhalten gegen kartellrechtliche Gleichbehandlungsgebote. Zum einen ist weder dargetan noch ersichtlich, dass die Klägerin den Anspruch der Urheber und Leistungsschutzberechtigten auf Zahlung einer Gerätevergütung nur selektiv gegenüber einzelnen Herstellern, Importeuren und Händlern geltend gemacht hätte. Das Oberlandesgericht hat mit Recht angenommen, dass das zeitlich gestaffelte Vorgehen der Klägerin gegen Hersteller, Importeure und Händler von PCs nicht gegen das kartellrechtliche Diskriminierungsverbot verstößt (vgl. BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 55 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät ). Zum anderen folgte auch aus einer gebotenen Gleichbehandlung aller Vergütungsschuldner nicht, dass es der Klägerin verwehrt wäre, die Beklagte auf Zahlung einer Gerätevergütung und auf Erteilung der zu Bezifferung dieses Anspruchs notwendigen Auskünfte und unter Berücksichtigung der von ihr tatsächlich in den Verkehr gebrachten PCs mit eingebauter Festplatte in Anspruch zu nehmen (vgl. BGH, GRUR 2017, 716 Rn. 82 - PC mit Festplatte

II).

56
V. Die Revision der Klägerin beanstandet mit Erfolg, dass das Oberlandesgericht zum einen in den Tenor seiner Entscheidung einen Klammerzusatz aufgenommen hat, der eine Bezugnahme auf eine Auflistung der von der Beklagten nach Kenntnis im streitgegenständlichen Zeitraum in Verkehr gebrachten Geräte enthält, und zum anderen im Tenor seiner Entscheidung vier von der Klägerin genannte Notebooks der Beklagten von der Auskunftsverpflichtung ausgenommen hat, ohne die von der Klägerin zu diesen Geräten angegebenen Gerätespezifikationen aufzuführen.
57
1. Die Revision der Klägerin rügt mit Erfolg, das Oberlandesgericht habe dadurch, dass es in den Urteilstenor einen Klammerzusatz aufgenommen hat, der auf den Schriftsatz der Klägerin vom 13. September 2012 verweist, die Verurteilung zur Auskunftserteilung zu Unrecht auf die von der Klägerin in diesem Schriftsatz genannten Geräte beschränkt.
58
a) Der Urteilsauspruch enthält einen Klammerzusatz, in dem auf die Seiten 82 bis 87 des Schriftsatzes der Klägerin vom 13. September 2012 verwiesen wird. In den Entscheidungsgründen heißt es, in diesem Schriftsatz habe die Klägerin auf Hinweis des Senats die Geräte der Beklagten aufgelistet, diese seien daher der Beurteilung zugrunde zu legen. Das lässt darauf schließen, dass sich die Verurteilung zur Auskunftserteilung nur auf die auf den Seiten 82 bis 87 dieses Schriftsatzes aufgelisteten Geräte bezieht, mit Ausnahme der vier im Urteilstenor anschließend ausdrücklich aufgeführten Geräte.
59
b) Die Revision der Klägerin macht zutreffend geltend, das Oberlandesgericht habe den Prozessvortrag der Klägerin damit ersichtlich missverstanden. Die Klägerin hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es ihr nicht möglich sei, alle von der Beklagten im streitgegenständlichen Zeitraum vertriebenen Modelle zu erfassen, und sie vor allem deshalb Auskunft fordere, weil sie die streitgegenständlichen Geräte allenfalls zu einem geringen Teil kenne. Die Revision der Klägerin verweist auf weiteres Vorbringen der Klägerin, aus dem sich deutlich ergibt, dass sie die geltend gemachten Ansprüche nicht auf die von ihr im Verfahren genannten Gerätemodelle beschränken wollte.
60
c) Das Oberlandesgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, für die Anfertigung von Bild- und Tonaufzeichnungen auf der Festplatte eines PCs sei jedenfalls ausreichend, wenn das Gerät (bei Mindestwerten für CPU/RAM von 300 MHz/128 MB) über eine Festplattenkapazität von wenigstens 10 GB verfüge. Nach dem Vorbringen der Klägerin und dem eigenen Vorbringen der Beklagten haben alle von der Beklagten im streitgegenständlichen Zeitraum in Verkehr gebrachten Geräte diese technischen Mindestanforderungen erfüllt. Danach kann der Auskunftsanspruch nicht auf die Geräte beschränkt werden, die die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 13. September 2012 auf den Seiten 82 bis 87 aufgelistet hat.
61
2. Die Revision der Klägerin macht weiter mit Erfolg geltend, soweit das Oberlandesgericht im Urteilstenor vier namentlich aufgeführte Bauserien von dem zugesprochenen Auskunftsanspruch ausgenommen habe, sei diese Einschränkung zu weitgehend.
62
a) Das Oberlandesgericht hat angenommen, soweit die Klägerin entsprechend der tabellarischen Aufstellung in ihrem Schriftsatz vom 13. September 2012 Auskunft für die vier Notebooks Hyrican C-1000, Hyrican Overdose S, Hyrican Drive/Tango und Hyrican Multimedia begehre, sei der Klageantrag nicht schlüssig und die Klage daher abzuweisen. Die Klägerin habe selbst vorgetragen , die Beklagte habe die vier genannten Notebooks offensichtlich niemals verkauft, sondern lediglich angeboten. Da der Auskunftsanspruch der Bezifferung des Vergütungsanspruchs der Klägerin für die im streitgegenständlichen Zeitraum von der Beklagten veräußerten oder in Verkehr gebrachten vergütungspflichtigen Geräte diene, könne für die vier genannten PCs aufgrund des bloßen Angebots dieser Geräte keine Auskunft beansprucht werden.
63
b) Die Revision der Klägerin rügt mit Erfolg, das Oberlandesgericht habe übersehen, dass sich der Vortrag der Klägerin, die Beklagte habe die vier genannten Notebooks offensichtlich niemals verkauft, sondern lediglich angeboten , allein auf die in den Anlagen zur Tabelle aufgeführten Modelle der vier genannten Notebooks bezogen hat, die mit einer kleineren Festplatte als 20 GB ausgestattet waren. Die Beklagte hatte vorgetragen, die Festplattenkapazität ihrer Notebooks habe selbst bei den angeblich wenig leistungsfähigen „Business -PCs“ nicht unter 20 GB gelegen. Daraufhin hatte die Klägerin entgegnet, aus diesem Vorbringen der Beklagten folge, dass die in den vorgelegten Anlagen aufgeführten PC-Modelle mit kleinerer Festplatte (10 GB bzw. 15 GB) offensichtlich niemals tatsächlich verkauft, sondern nur angeboten worden seien.
Aus den vorgelegten Anlagen geht hervor, dass die vier genannten Notebooks im streitgegenständlichen Zeitraum zumindest teilweise auch mit Festplattenkapazitäten von mehr als 20 GB in Verkehr gebracht wurden. Auf diese Notebooks hat sich der Vortrag der Klägerin, sie seien - lege man das Vorbringen der Beklagten zugrunde - offensichtlich niemals verkauft, sondern nur angeboten worden, ersichtlich nicht bezogen. Die Annahme des Oberlandesgerichts, die Klägerin habe selbst vorgetragen, dass die Beklagte die vier genannten Notebooks offensichtlich niemals verkauft, sondern lediglich angeboten habe, trifft daher nur für die in den Anlagen aufgeführten Modelle der Notebooks zu, die eine Festplattenkapazität von weniger als 20 GB haben. Aus dem Vortrag der Klägerin ergibt sich, dass es sich dabei um folgende Geräte der Beklagten handelt: NB C-1000 mit CPU 1 GHz, RAM 128 MB, HDD 10 GB; NB Overdose S mit CPU 1 GHz, RAM 256 MB, HDD 15 GB; NB Drive/Tango mit CPU 900 MHz-1,533 GHz, RAM bis 1 GB, HDD < 20 GB und NB Multimedia mit CPU 1,7-2,5 GHz, RAM bis 2 GB, HDD < 20 GB. Nur diese Geräte sind daher von der Verurteilung zur Auskunftserteilung auszunehmen.
64
VI. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht veranlasst (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - C-283/81, Slg. 1982, 3415 Rn. 21 = NJW 1983, 1257 - C.I.L.F.I.T.). Im Streitfall stellt sich keine entscheidungserhebliche Frage zur Auslegung des Unionsrechts, die nicht bereits durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs geklärt ist oder nicht zweifelsfrei zu beantworten ist.
65
C. Danach war das Teil- und Endurteil des Oberlandesgerichts auf die Revision der Klägerin unter Zurückweisung der Revision der Beklagten in Ziffer I und II des Tenors abzuändern und dahin neu zu fassen, dass der Klammerzusatz mit dem Verweis auf den Schriftsatz der Klägerin vom 13. September 2012 entfällt und die von der Auskunftspflicht ausgenommenen Geräte näher bezeichnet werden.
66
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.
Büscher Koch Löffler Schwonke Feddersen
Vorinstanz:
OLG München, Entscheidung vom 19.02.2015 - 6 WG 6/08 -

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen


(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

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(1) Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensicht

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(1) Das Vervielfältigungsrecht ist das Recht, Vervielfältigungsstücke des Werkes herzustellen, gleichviel ob vorübergehend oder dauerhaft, in welchem Verfahren und in welcher Zahl. (2) Eine Vervielfältigung ist auch die Übertragung des Werkes auf Vo

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 54 Vergütungspflicht


(1) Lässt die Art des Werkes eine nach § 53 Absatz 1 oder 2 oder den §§ 60a bis 60f erlaubte Vervielfältigung erwarten, so hat der Urheber des Werkes gegen den Hersteller von Geräten und von Speichermedien, deren Typ allein oder in Verbindung mit and

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 54h Verwertungsgesellschaften; Handhabung der Mitteilungen


(1) Die Ansprüche nach den §§ 54 bis 54c, 54e Abs. 2, §§ 54f und 54g können nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden. (2) Jedem Berechtigten steht ein angemessener Anteil an den nach den §§ 54 bis 54c gezahlten Vergütungen zu

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 54c Vergütungspflicht des Betreibers von Ablichtungsgeräten


(1) Werden Geräte der in § 54 Abs. 1 genannten Art, die im Weg der Ablichtung oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung vervielfältigen, in Schulen, Hochschulen sowie Einrichtungen der Berufsbildung oder der sonstigen Aus- und Weiterbildung, For

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 54g Kontrollbesuch


Soweit dies für die Bemessung der vom Betreiber nach § 54c geschuldeten Vergütung erforderlich ist, kann der Urheber verlangen, dass ihm das Betreten der Betriebs- und Geschäftsräume des Betreibers, der Geräte für die entgeltliche Herstellung von Abl

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Bundesgerichtshof Urteil, 14. Dez. 2017 - I ZR 53/15 zitiert oder wird zitiert von 6 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Urteil, 14. Dez. 2017 - I ZR 53/15 zitiert 6 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 30. Nov. 2011 - I ZR 59/10

bei uns veröffentlicht am 30.11.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DESVOLKES URTEIL I ZR 59/10 Verkündet am: 30. November 2011 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein

Bundesgerichtshof Urteil, 18. Mai 2017 - I ZR 266/15

bei uns veröffentlicht am 18.05.2017

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DESVOLKES URTEIL I ZR 266/15 Verkündet am: 18. Mai 2017 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2017:180517UIZR266.15.0 Der I. Z

Bundesgerichtshof Urteil, 18. Mai 2017 - I ZR 21/16

bei uns veröffentlicht am 18.05.2017

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DESVOLKES URTEIL I ZR 21/16 Verkündet am: 18. Mai 2017 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2017:180517UIZR21.16.0 Der I. Z

Bundesgerichtshof Urteil, 16. März 2017 - I ZR 42/15

bei uns veröffentlicht am 16.03.2017

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 42/15 Verkündet am: 16. März 2017 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGH

Bundesgerichtshof Urteil, 16. März 2017 - I ZR 39/15

bei uns veröffentlicht am 16.03.2017

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 39/15 Verkündet am: 16. März 2017 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Bundesgerichtshof Urteil, 21. Juli 2016 - I ZR 255/14

bei uns veröffentlicht am 21.07.2016

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 255/14 Verkündet am: 21. Juli 2016 Führinger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nei

Referenzen

(1) Lässt die Art des Werkes eine nach § 53 Absatz 1 oder 2 oder den §§ 60a bis 60f erlaubte Vervielfältigung erwarten, so hat der Urheber des Werkes gegen den Hersteller von Geräten und von Speichermedien, deren Typ allein oder in Verbindung mit anderen Geräten, Speichermedien oder Zubehör zur Vornahme solcher Vervielfältigungen benutzt wird, Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 entfällt, soweit nach den Umständen erwartet werden kann, dass die Geräte oder Speichermedien im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht zu Vervielfältigungen benutzt werden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DESVOLKES
URTEIL
I ZR 59/10 Verkündet am:
30. November 2011
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät
UrhG § 54 Abs. 1 (F: 25.7.1994)

a) Es kann nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass sämtliche
PCs mit eingebauter Festplatte, die in den Jahren 2002 bis 2005 in
Verkehr gebracht wurden, im Sinne des § 54 Abs. 1 UrhG aF dazu geeignet
und bestimmt waren, Bild- und Tonaufzeichnungen vorzunehmen.

b) Für die Frage, ob PCs mit eingebauter Festplatte im Sinne des § 54
Abs. 1 UrhG aF zur Vornahme von Bild- und Tonaufzeichnungen geeignet
und bestimmt sind, kommt es nicht darauf an, ob sie bereits mit den
dafür erforderlichen Zusatzgeräten wie TV- oder Audio-Karten ausgestattet
sind.

c) Soweit PCs als Multifunktionsgeräte bestimmungsgemäß nicht nur für
Bild- und Tonaufzeichnungen, sondern auch zu anderen Zwecken genutzt
werden können, ist dies für die Vergütungspflicht nach § 54 Abs. 1
UrhG aF selbst dann unerheblich, wenn die Nutzung der anderen Funktionen
überwiegen sollte.

d) Der Abschluss von Gesamtverträgen mit dem Bundesverband Informationswirtschaft
, Telekommunikation und neue Medien e.V. (BITKOM) über
die Vergütung von CD-Brennern und DVD-Brennern steht einem Vergütungsanspruch
für PCs mit eingebauter Festplatte nach § 54 Abs. 1 UrhG
aF nicht entgegen.

e) Soweit PCs für Vervielfältigungen im Sinne des § 54 Abs. 1 UrhG aF
zum Privatgebrauch nach § 53 Abs. 1 UrhG aF geeignet und bestimmt
sind, besteht auch bei einer Überlassung an Geschäftskunden die Vermutung
, dass sie tatsächlich für solche Vervielfältigungen verwendet
werden. Dabei handelt es sich allerdings um eine widerlegliche Vermutung
; sie kann durch den Nachweis entkräftet werden, dass nach dem
normalen Gang der Dinge eine Verwendung dieser PCs für die Erstellung
privater Kopien über einen geringen Umfang hinaus unwahrscheinlich
ist.
BGH, Urteil vom 30. November 2011 - I ZR 59/10 - OLG München
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 30. November 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm
und die Richter Pokrant, Dr. Schaffert, Dr. Koch und Dr. Löffler

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Teilurteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 4. März 2010 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Klägerin ist ein Zusammenschluss deutscher Verwertungsgesellschaften , die urheberrechtliche Vergütungsansprüche für Vervielfältigungen im Wege der Bild- und Tonaufzeichnung nach § 54 UrhG aF geltend machen können. Die Beklagte ist Hersteller, Importeur und Händler von PCs mit eingebauter Festplatte. Die Klägerin macht gegen die Beklagte wegen des Inverkehrbringens und der Veräußerung solcher PCs in den Jahren 2002 bis 2005 im Wege der Stufenklage Ansprüche auf Auskunftserteilung, Feststellung ihrer Zahlungspflicht und Zahlung der Vergütung geltend.
2
Die Klägerin hat - nach Durchführung des in § 14 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b, § 16 Abs. 1 UrhWG vorgesehenen Verfahrens vor der Schiedsstelle (vgl. Eini- gungsvorschlag vom 31. Juli 2007 - Sch-Urh 75/05, ZUM 2007, 767) - in der ersten Stufe der Klage beantragt, I. die Beklagte zu verurteilen, ihr Auskunft über die Art (Marke, Typenbezeichnung ) und Stückzahl der in der Bundesrepublik Deutschland jeweils im Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2002, 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2003, 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2004 und 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2005 veräußerten oder in Verkehr gebrachten Personalcomputer (PC) mit eingebauter Festplatte, einschließlich Laptops und Notebooks, zu erteilen, sowie im Falle des Bezugs im Inland als Händler die Bezugsquelle (mit genauer Firmenbezeichnung und Adresse) zu benennen; II. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr für jeden laut Auskunft nach vorstehender Ziffer I in der Bundesrepublik Deutschland veräußerten oder in Verkehr gebrachten Personalcomputer (PC) mit eingebauter Festplatte , einschließlich Laptops und Notebooks, eine Vergütung in Höhe von 18,42 € zuzüglich 7% Mehrwertsteuer zu zahlen, es sei denn, diese Geräte wurden von der Beklagten als Händler im Inland bezogen.
3
Das Oberlandesgericht hat diesen Anträgen durch Teilurteil stattgegeben. Mit ihrer vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:


4
I. Das Oberlandesgericht hat angenommen, die Klägerin könne von der Beklagten nach § 54g Abs. 1 UrhG aF die begehrte Auskunft verlangen, weil es sich bei einem PC mit Festplatte um ein nach § 54 Abs. 1 UrhG aF vergütungspflichtiges Vervielfältigungsgerät handele. Die Beklagte schulde der Klägerin für jeden in Verkehr gebrachten PC mit Festplatte nach § 54d Abs. 1 UrhG aF in Verbindung mit Ziffer I 4 der Anlage zu § 54d UrhG aF eine Vergütung von 18,42 €. Dazu hat es ausgeführt:
5
Zur Beantwortung der Frage, ob der PC mit Festplatte für eine Vervielfältigung im Sinne von § 54 Abs. 1 UrhG aF technisch geeignet und erkenn- bar bestimmt sei, sei nicht auf die einzelnen Modelle der Beklagten abzustellen, sondern auf die Gerätegattung. Danach sei die technische Eignung zur Vornahme von Vervielfältigungen zu bejahen, da mit der Festplatte eines PCs Bildund Tonaufzeichnungen angefertigt werden könnten. Dem stehe nicht entgegen , dass hierzu Zusatzeinrichtungen wie beispielsweise TV-Karten erforderlich seien. PCs mit Festplatte seien auch erkennbar für solche Vervielfältigungen bestimmt gewesen. Die Beklagte habe im Jahr 2003 zumindest 2% und in den Jahren 2004 und 2005 jeweils etwa 3% ihrer PCs mit TV-Karten ausgerüstet und für PCs mit TV-Karten geworben. Dieser Zweckbestimmung stehe nicht entgegen, dass der PC noch eine Vielzahl anderer Aufgaben erfüllen könne. Die erhobenen Ansprüche seien nicht durch die Zahlung der Brennervergütung erledigt. Der PC mit Festplatte sei nicht Glied einer Gerätekette, in der der Brenner die vergütungspflichtige Vervielfältigung vornehme. Die Beklagte mache ohne Erfolg geltend, ihre Business-PCs würden nicht für die Anfertigung von Privatkopien verwendet. Sie habe nicht bewiesen, dass ihre Business-PCs nahezu ausschließlich urheberrechtsneutral verwendet würden. Die geltend gemachten Ansprüche seien auch nicht verwirkt.
6
II. Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.
7
1. Allerdings beanstandet die Revision ohne Erfolg, die Klageanträge seien unbestimmt und damit nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO unzulässig, weil sie keine Mindestspeicherkapazität der in die PCs eingebauten Festplatten nennen. Die Frage, ob die von der Beklagten in den Jahren 2002 bis 2005 in Verkehr gebrachten PCs nur bei einer bestimmten Mindestspeicherkapazität der eingebauten Festplatte dazu geeignet waren, vergütungspflichtige Vervielfältigungen vorzunehmen, ist keine Frage der Zulässigkeit, sondern der Begründetheit der Klageanträge.
8
2. Die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche auf Auskunftserteilung und Feststellung der Vergütungspflicht können jedoch mit der vom Oberlandesgericht gegebenen Begründung nicht bejaht werden.
9
a) Es ist lediglich zu beurteilen, ob Ansprüche wegen PCs mit eingebauter Festplatte begründet sind, die bis zum 31. Dezember 2005 in Verkehr gebracht wurden. Damit ist es nicht von Bedeutung, dass die Vergütungspflicht für Vervielfältigungsgeräte durch das am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Zweite Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 26. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2513) neu geregelt worden ist (§§ 54 ff. UrhG). Für den Streitfall ist allein die alte Rechtslage maßgeblich. Danach gilt Folgendes :
10
Ist nach der Art eines Werkes zu erwarten, dass es durch Aufnahme von Funksendungen auf Bild- oder Tonträger oder durch Übertragungen von einem Bild- oder Tonträger auf einen anderen nach § 53 Abs. 1 oder 2 UrhG aF vervielfältigt wird, so hat der Urheber des Werkes nach § 54 Abs. 1 UrhG aF gegen den Hersteller (§ 54 Abs. 1 Satz 1 UrhG aF) sowie gegen den Importeur und den Händler (§ 54 Abs. 1 Satz 2 UrhG aF) von Geräten und von Bild- oder Tonträgern , die erkennbar zur Vornahme solcher Vervielfältigungen bestimmt sind, Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung für die durch die Veräußerung der Geräte sowie der Bild- oder Tonträger geschaffene Möglichkeit, solche Vervielfältigungen vorzunehmen. Als angemessene Vergütung nach § 54 Abs. 1 UrhG aF gelten gemäß § 54d Abs. 1 UrhG aF die in der Anlage bestimmten Sätze, soweit nicht etwas anderes vereinbart wird. Nach Ziffer I 4 der Anlage zu § 54d Abs. 1 UrhG aF beträgt die Vergütung gemäß § 54 Abs. 1 UrhG aF für jedes Bildaufzeichnungsgerät, dessen Betrieb nach seiner Bauart keine gesonderten Träger erfordert, 18,42 €.
11
Der Urheber kann von dem nach § 54 Abs. 1 UrhG aF zur Zahlung der Vergütung Verpflichteten gemäß § 54g Abs. 1 UrhG aF Auskunft über Art und Stückzahl der im Geltungsbereich dieses Gesetzes veräußerten oder in Verkehr gebrachten Geräte und Bild- oder Tonträger verlangen (§ 54g Abs. 1 Satz 1 UrhG aF); die Auskunftspflicht des Händlers erstreckt sich dabei auch auf die Benennung der Bezugsquellen (§ 54g Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 UrhG aF).
12
b) Die Beklagte ist danach nur dann zur Auskunftserteilung und Zahlung einer Vergütung verpflichtet, wenn es sich bei den von ihr in den Jahren 2002 bis 2005 in Verkehr gebrachten PCs mit eingebauter Festplatte um vergütungspflichtige Vervielfältigungsgeräte im Sinne des § 54 Abs. 1 UrhG aF handelte. Das setzt voraus, dass die Geräte zur Vornahme von Vervielfältigungen durch Aufnahme von Funksendungen auf Bild- oder Tonträger oder durch Übertragungen von einem Bild- oder Tonträger auf einen anderen nach § 53 Abs. 1 oder 2 UrhG aF technisch geeignet und erkennbar bestimmt waren. Die Klägerin hat geltend gemacht, die von der Beklagten in Verkehr gebrachten PCs mit Festplatte seien für die Anfertigung von Bild- und Tonaufzeichnungen zum Privatgebrauch (§ 53 Abs. 1 UrhG aF) geeignet und bestimmt gewesen. Auf der Grundlage der vom Oberlandesgericht getroffenen Feststellungen kann nicht angenommen werden, dass die hier in Rede stehenden PCs diese Voraussetzungen erfüllten.
13
aa) Entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts kann zur Beantwortung der Frage, ob die von der Beklagten in Verkehr gebrachten PCs mit eingebauter Festplatte zur Vornahme von Bild- und Tonaufzeichnungen geeignet und bestimmt waren, nicht auf die Gerätegattung „PC mit eingebauter Festplatte“ abgestellt werden.
14
Der Senat hat zwar in der vom Oberlandesgericht herangezogenen Entscheidung „Telefaxgeräte“ ausgeführt, dass die Frage, ob Telefaxgeräte zur Vornahme urheberrechtsrelevanter Vervielfältigungen bestimmt sind, grundsätzlich nicht nach der konkreten Bauweise einzelner Gerätetypen, sondern generell beantwortet werden muss. In jenem Verfahren war aber nach dem zugrundeliegenden Sachverhalt davon auszugehen, dass die von der dortigen Beklagten in Verkehr gebrachten Geräte hinsichtlich ihrer Tauglichkeit für die Vervielfältigung geschützten Schriftgutes nicht anders beschaffen waren als andere Geräte (vgl. BGH, Urteil vom 28. Januar 1999 - I ZR 208/96, BGHZ 140, 326, 330 - Telefaxgeräte). Eine nach Gerätegattungen generalisierende Betrachtungsweise setzt daher voraus, dass alle Geräte der fraglichen Gattung dazu geeignet und bestimmt sind, vergütungspflichtige Vervielfältigungen vorzunehmen.
15
Das Oberlandesgericht hat nicht festgestellt, dass diese Voraussetzung im Streitfall erfüllt ist. Es hat angenommen, die technische Eignung zur Vornahme von Vervielfältigungen sei zu bejahen, da mit der Festplatte eines PCs Bild- und Tonaufzeichnungen angefertigt werden könnten. Diese Feststellung lässt nicht erkennen, dass alle PCs mit eingebauter Festplatte, die in den hier in Rede stehenden Jahren 2002 bis 2005 in Verkehr gebracht wurden, für Bildoder Tonaufzeichnungen verwendet werden konnten. Die Revision rügt mit Recht, das Oberlandesgericht habe den Vortrag der Beklagten nicht berücksichtigt , bei den hier in Rede stehenden Geräten sei die Festplattenkapazität zu gering gewesen, um derartige Vervielfältigungen vorzunehmen. Die Revision rügt weiter mit Recht, das Oberlandesgericht habe den Vortrag der Beklagten übergangen, PCs seien in den Jahren 2002 bis 2005 nicht zur Vornahme sol- cher Aufnahmen geeignet gewesen, weil es regelmäßig zu Systemabstürzen, verschwindenden Bildern und Tonausfällen gekommen sei.
16
bb) Das Oberlandesgericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - nicht festgestellt, ob und inwieweit die einzelnen Modelle der von der Beklagten in Verkehr gebrachten PCs mit eingebauter Festplatte für Bild- oder Tonaufzeichnungen im Sinne des § 54 Abs. 1 UrhG aF verwendet werden konnten.
17
Es hat zwar festgestellt, dass die Beklagte im Jahr 2003 zumindest 2% und in den Jahren 2004 und 2005 jeweils etwa 3% ihrer PCs mit TV-Karten ausgerüstet hatte und dass im fraglichen Zeitraum mit von der Beklagten in Verkehr gebrachten PCs über TV-Karten auch Bild- oder Tonaufzeichnungen vorgenommen wurden. Diesen Feststellungen ist jedoch nicht zu entnehmen, dass sämtliche Modelle oder welche Modelle der von der Beklagten in Verkehr gebrachten PCs als Vervielfältigungsgeräte im Sinne des § 54 Abs. 1 UrhG aF genutzt werden konnten.
18
III. Danach ist auf die Revision der Beklagten das Urteil des Oberlandesgerichts aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO). Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, da sie nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Entgegen der Ansicht der Revision können die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche auf Auskunftserteilung und Feststellung der Vergütungspflicht auf der Grundlage der vom Oberlandesgericht getroffenen Feststellungen auch nicht verneint werden.
19
1. Die Klägerin ist berechtigt, die erhobenen Ansprüche geltend zu machen. Die Ansprüche nach § 54 Abs. 1 UrhG aF und § 54g Abs. 1 UrhG aF können gemäß § 54h Abs. 1 UrhG aF nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden. Die Verwertungsgesellschaften dürfen die nach § 54h Abs. 1 UrhG nur von ihnen wahrzunehmenden urheberrechtlichen Vergütungsansprüche allerdings auf von ihnen gegründete Gesellschaften bürgerlichen Rechts zur Geltendmachung übertragen, die selbst keine Verwertungsgesellschaften , sondern lediglich Inkassogesellschaften sind (vgl. BGH, Urteil vom 20. November 2008 - I ZR 62/06, GRUR 2009, 480 Rn. 10 = WRP 2009, 462 - Kopierläden II, mwN). Bei der Klägerin handelt es sich um eine solche Inkassostelle.
20
Die Revision hält die nach § 13b Abs. 1 und 2 Satz 1 und 2 UrhWG aF (jetzt § 13c Abs. 1 und 2 Satz 1 und 2 UrhWG) hinsichtlich der geltend gemachten Ansprüche begründete Vermutung, dass die Klägerin die Rechte aller Berechtigten wahrnimmt, für widerlegt. Die Klägerin nehme nicht sämtliche Ansprüche wegen derartiger Vervielfältigungen wahr, weil wenigstens eine weitere Wahrnehmungsgesellschaft, die Treuhandgesellschaft Werbefilm mbH (TWF), die nicht Gesellschafterin der Klägerin sei, die entsprechenden Rechte ihrer Mitglieder (Werbefilmer und Werbefilmproduzenten) selbst vertrete. Damit kann die Revision schon deshalb keinen Erfolg haben, weil es sich dabei um neuen Sachvortrag handelt, der in der Revisionsinstanz grundsätzlich ausgeschlossen ist (vgl. § 559 Abs. 1 ZPO).
21
2. Ein PC mit Festplatte ist, wie das Oberlandesgericht zutreffend angenommen hat, nicht deshalb für Bild- und Tonaufzeichnungen ungeeignet, weil solche Aufzeichnungen erst nach der Einrichtung von Zusatzgeräten wie beispielsweise TV- oder Audio-Karten möglich sind.
22
Das Erfordernis von Zusatzeinrichtungen spricht nicht gegen die technische Eignung eines Gerätes zur Vornahme vergütungspflichtiger Vervielfältigungen. Der Senat hat entschieden, dass Video-Geräte auch dann als geeignet zur Aufnahme von Fernsehsendungen auf Video-Band im Sinne des seinerzeit geltenden § 53 Abs. 5 UrhG aF (später § 54 Abs. 1 UrhG aF) anzusehen sind, wenn dazu Zusatzeinrichtungen oder Umbauarbeiten erforderlich sind (BGH, Urteil vom 19. Dezember 1980 - I ZR 126/78, GRUR 1981, 355, 357 f. - VideoRecorder ). Für PCs gilt nichts anderes. PCs sind auch dann als geeignet zur Aufnahme von Funksendungen auf der Festplatte im Sinne des § 54 Abs. 1 UrhG aF anzusehen, wenn dazu Zusatzgeräte oder Umbauarbeiten notwendig sind.
23
Entgegen der Ansicht der Revision kommt es nicht darauf an, ob sich der Sachverhalt der Entscheidung „Video-Recorder“ vom Sachverhalt des vorliegenden Rechtsstreits darin unterscheidet, dass dort der unveränderte VideoRecorder im Zusammenspiel mit einem Empfänger wie einem Fernsehapparat zur Aufzeichnung von Fernsehsendungen in der Lage war, während hier der PC erst nach Einbau weiterer Bauteile zur Aufzeichnung von Funksendungen imstande ist. Der Senat hat bereits in der Entscheidung „Video-Recorder“ deutlich gemacht, dass es für die Vergütungspflicht eines Aufnahmegeräts nicht darauf ankommt, ob es erst im Zusammenwirken mit anderen technischen Vorrichtungen funktionsfähig ist und ob diese anderen technischen Vorrichtungen in das Aufnahmegerät eingebaut werden müssen (vgl. BGH, GRUR 1981, 355, 357).
24
3. Das Oberlandesgericht hat angenommen, die von der Beklagten in Verkehr gebrachten PCs mit Festplatte seien erkennbar für Bild- und Tonaufzeichnungen im Sinne des § 54 Abs. 1 UrhG aF bestimmt gewesen. Die Beklagte habe im Jahr 2003 zumindest 2% und in den Jahren 2004 und 2005 jeweils etwa 3% ihrer PCs mit TV-Karten ausgerüstet und für PCs mit TV-Karten geworben.
25
Die Revision rügt ohne Erfolg, es lasse sich nichts daraus herleiten, dass die Beklagte im fraglichen Zeitraum in einem sehr geringen Umfang PCs mit eingebauter TV-Karte hergestellt habe. Solche PCs seien in Bezug auf die in § 54 Abs. 1 UrhG aF geregelte Vergütungspflicht andere Geräte, als der bloße PC mit eingebauter Festplatte.
26
Für die Frage, ob PCs mit eingebauter Festplatte für Bild- und Tonaufzeichnungen geeignet und bestimmt sind, kommt es nicht darauf an, ob sie bereits mit den dafür erforderlichen Zusatzgeräten wie TV- oder Audio-Karten ausgestattet sind. Ein PC ist für derartige Aufzeichnungen technisch geeignet, wenn diese auf seiner Festplatte nach der Einrichtung solcher Zusatzgeräte vorgenommen werden können (vgl. oben Rn. 22 ff.). Ein PC ist für Bild- oder Tonaufzeichnungen erkennbar bestimmt, wenn allgemein bekannt ist oder dafür geworben wird, dass er nach Einrichtung von Zusatzgeräten für derartige Aufzeichnungen verwendet werden kann.
27
4. Die Revision macht ohne Erfolg geltend, der Annahme einer bestimmten Zweckbestimmung stehe entgegen, dass ein PC als Multifunktionsgerät vielen unterschiedlichen Zwecken diene, die von der Steuerung von Produktionsanlagen über die Erstellung wissenschaftlicher Berechnungen bis zur Erfüllung der Aufgaben einer schlichten Schreibmaschine reichten.
28
Die Vergütungspflicht hängt, wie das Oberlandesgericht zutreffend angenommen hat, nicht davon ab, dass die Vervielfältigung der ausschließliche Zweck des Geräts ist. Das Erfordernis der Zweckbestimmung soll lediglich diejenigen Geräte von der Vergütungspflicht ausnehmen, die zwar technisch eine Vervielfältigung erlauben, zu diesem Zweck aber nicht in Verkehr gebracht werden (vgl. BGH, Urteil vom 28. Januar 1993 - I ZR 34/91, BGHZ 121, 215, 219 - Readerprinter; Urteil vom 5. Juli 2001 - I ZR 335/98, GRUR 2002, 246, 248 = WRP 2002, 219 - Scanner). Soweit PCs als Multifunktionsgeräte bestimmungsgemäß nicht nur für Bild- und Tonaufzeichnungen, sondern auch zu anderen Zwecken genutzt werden können, ist dies daher selbst dann unerheblich, wenn die Nutzung der anderen Funktionen überwiegen sollte (vgl. BGH, Urteil vom 30. Januar 2008 - I ZR 131/05, GRUR 2008, 786 Rn. 29 = WRP 2008, 1229 - Multifunktionsgeräte).
29
5. Die Revision macht geltend, nach dem vom Oberlandesgericht außer Acht gelassenen Vortrag der Beklagten hätten alle von der Beklagten zwischen 2002 und 2005 veräußerten PCs nicht nur über eine Festplatte, sondern auch über einen CD-Brenner oder DVD-Brenner verfügt. Ein solcher Brenner könne nach dem vom Oberlandesgericht übergangenen Vorbringen der Beklagten nur in einer Funktionseinheit mit einem PC, der zwingend über eine Festplatte verfügen müsse, Kopien von Audio- oder Video-Dateien erstellen. Nachdem sich die Klägerin durch den Abschluss von Gesamtverträgen mit dem Bundesverband Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien e.V. (BITKOM ) für einen PC mit Festplatte dafür entschieden habe, die Vergütungspflicht an der internen Komponente Brenner festzumachen, sei der Vergütungsanspruch in Bezug auf den PC realisiert. Damit dringt die Revision nicht durch.
30
Die Ausführungen der Revision beruhen auf der unzutreffenden Annahme , die Klägerin nehme die Beklagte im vorliegenden Rechtsstreit wegen Vervielfältigungen im Sinne des § 54 Abs. 1 UrhG aF in Anspruch, die durch eine aus einem Brenner und der Festplatte eines PCs bestehende Gerätekette vorgenommen werden. Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts geht es im Streitfall allein um Bild- oder Tonaufzeichnungen auf der Festplatte, nicht aber um Bild- oder Tonaufzeichnungen auf CD oder DVD mit einer aus einem Brenner und der Festplatte zusammengesetzten Gerätekette. Entgegen der Ansicht der Revision steht daher der Umstand, dass die Klägerin mit dem BIT- KOM Gesamtverträge für die Vergütung von CD-Brennern und DVD-Brennern geschlossen hat, einem Vergütungsanspruch für PCs mit eingebauter Festplatte nicht entgegen. Die neben die Brennervergütung tretende Vergütung für PCs mit Festplatte führt - anders als die Revision meint - zu keiner gesetzes- und systemwidrigen Doppelvergütung. Die Frage, welches Gerät einer Gerätekette am deutlichsten dazu bestimmt ist, als Vervielfältigungsgerät eingesetzt zu werden und ob nur dieses Gerät als vergütungspflichtig angesehen werden darf (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Juli 2011, GRUR 2011, 1007 Rn. 27 ff. = WRP 2011, 1478 - Drucker und Plotter II, mwN), stellt sich nicht.
31
Auch den Gesamtverträgen lässt sich, wie das Oberlandesgericht zutreffend angenommen hat, nicht entnehmen, dass mit Zahlung der Brennervergütung zugleich Vergütungsansprüche wegen anderer Geräte - wie PCs - abgegolten sein sollen. Mit Zahlung der Vergütung sind nach § 2 Abs. 2 der Gesamtverträge die Ansprüche gemäß §§ 54, 54a UrhG abgegolten, die durch Veräußerung oder sonstiges Inverkehrbringen der Vertragsprodukte entstehen. Unter Vertragsprodukten sind nach § 1 der Gesamtverträge CD-Brenner bzw. DVD-Brenner zum Einbau oder Anschluss an PCs zu verstehen. In der Präambel des Gesamtvertrages für DVD-Brenner ist ausdrücklich festgehalten, dass „andere Geräte als die genannten Vertragsprodukte durch die Vereinbarung nicht berührt“ werden.
32
6. Das Oberlandesgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass die Beklagte sich nicht mit Erfolg darauf berufen kann, ihre Business-PCs würden nicht für die Anfertigung von Privatkopien verwendet.
33
a) Soweit PCs der Beklagten dazu geeignet und bestimmt waren, Vervielfältigungen im Sinne des § 54 Abs. 1 UrhG aF zum Privatgebrauch nach § 53 Abs. 1 UrhG aF vorzunehmen, besteht - wie das Oberlandesgericht zutref- fend angenommen hat - auch bei einer Überlassung solcher PCs an Geschäftskunden die Vermutung, dass mit diesen PCs tatsächlich solche Vervielfältigungen vorgenommen worden sind. Dabei handelt es sich allerdings um eine widerlegliche Vermutung. Sie kann durch den Nachweis entkräftet werden, dass mit Hilfe dieser Geräte allenfalls in geringem Umfang Privatkopien angefertigt worden sind. Im Regelfall, in dem zum Zeitpunkt der Klärung der Vergütungspflicht eine Nutzung der Geräte noch bevorsteht, geht es dabei um den Nachweis , dass nach dem normalen Gang der Dinge eine Verwendung dieser PCs für die Erstellung privater Kopien über einen geringen Umfang hinaus unwahrscheinlich ist.
34
aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es bei der Prüfung der Frage, ob bestimmte Geräte oder Bild- und Tonträger vergütungspflichtig im Sinne des § 54 Abs. 1 UrhG aF sind, nicht auf den Umfang der urheberrechtsrelevanten Verwendung an. Der Gesetzgeber hat die Vergütungspflicht in dieser Regelung an die durch die Veräußerung geschaffene Möglichkeit geknüpft, solche Vervielfältigungen vorzunehmen. Dies rechtfertigt die Annahme , dass bei einer entsprechenden Zweckbestimmung auch eine Verwendung zur Vergütungspflicht nach § 54 Abs. 1 UrhG aF führt, die - insgesamt gesehen - nur einen geringen Umfang einnimmt (vgl. zu § 54a Abs. 1 UrhG aF BGHZ 140, 326, 331 f. - Telefaxgeräte, mwN). Einer unangemessenen Ausweitung der Vergütungspflicht beugt § 54c UrhG aF vor. Danach entfällt der Anspruch , soweit nach den Umständen mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden kann, dass die Geräte oder die Bild- und Tonträger nicht zu Vervielfältigungen im Geltungsbereich des Urheberrechtsgesetzes benutzt werden. Diese Ausnahmebestimmung ist - trotz der im Jahr 1994 eingefügten amtlichen Überschrift „Wegfall der Vergütungspflicht bei Ausfuhr“ - nicht auf Geräte beschränkt , die für die Ausfuhr bestimmt sind (BGHZ 121, 215, 220 f. - Readerprinter ; 140, 326, 332 - Telefaxgeräte).
35
Danach besteht die gesetzliche Vermutung, dass Geräte oder Bild- und Tonträger, die zur Vervielfältigung von Werken durch Aufnahme von Funksendungen auf Bild- oder Tonträger oder durch Übertragung von einem Bild- oder Tonträger auf einen anderen nach § 53 Abs. 1 oder 2 UrhG aF geeignet und bestimmt sind, tatsächlich für solche Vervielfältigungen benutzt werden. Dabei handelt es sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs um eine widerlegliche Vermutung im Sinne des § 292 ZPO, die den Gegenbeweis in vollem Umfang zulässt (BGHZ 121, 215, 220 f. - Readerprinter, mwN). Beruht die Vermutung auf der Zweckbestimmung der Geräte oder der Bild- und Tonträger, mit ihnen Vervielfältigungen im Sinne des § 54 Abs. 1 UrhG aF zum Privatgebrauch nach § 53 Abs. 1 UrhG aF anzufertigen, lässt der Nachweis einer nicht ins Gewicht fallenden Wahrscheinlichkeit für eine private Nutzung die Vergütungspflicht entfallen (vgl. BGH, GRUR 1981, 355, 360 - Video-Recorder).
36
bb) Diese Grundsätze stehen mit dem Unionsrecht und der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union in Einklang.
37
Die in § 53 Abs. 1 UrhG aF vorgesehene Schranke des Vervielfältigungsrechts und der in § 54 Abs. 1 UrhG aF geregelte Anspruch auf Vergütung beruhen auf Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft. Sie sind daher im Lichte dieser Bestimmung auszulegen.
38
Gemäß Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/EG können die Mitgliedstaaten Schranken des Vervielfältigungsrechts in Bezug auf Vervielfältigungen auf beliebigen Trägern durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch und weder für direkte noch indirekte kommerzielle Zwecke unter der Bedingung (vorsehen), dass die Rechtsinhaber einen gerechten Ausgleich er- halten, wobei berücksichtigt wird, ob technische Maßnahmen gemäß Art. 6 der Richtlinie 2001/29/EG auf das betreffende Werk oder den betreffenden Schutzgegenstand angewendet wurden. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union verlangt diese Bestimmung einen Zusammenhang zwischen der Anwendung der zur Finanzierung des gerechten Ausgleichs bestimmten Abgabe auf Anlagen, Geräte und Medien zur digitalen Vervielfältigung und dem mutmaßlichen Gebrauch dieser Anlagen, Geräte und Medien für private Vervielfältigungen (vgl. EuGH, Urteil vom 21. Oktober 2010 - C-467/08, GRUR 2011, 50 Rn. 43-50 - Padawan/SGAE).
39
(1) Entgegen der Ansicht der Revision folgt aus der „Padawan“-Entscheidung des Gerichtshofs nicht, dass eine Abgabe für Privatkopien auf Geräte, die Unternehmen überlassen werden, unzulässig ist. Nach der „Padawan“- Entscheidung ist eine unterschiedslose Anwendung der Abgabe für Privatkopien auf Anlagen, Geräte und Medien zur digitalen Vervielfältigung dann nicht mit der Richtlinie 2001/29/EG vereinbar, wenn die Geräte nicht privaten Nutzern überlassen werden und eindeutig anderen Verwendungen als der Anfertigung von Privatkopien vorbehalten sind (EuGH, GRUR 2011, 50 Rn. 43-50 - Padawan/SGAE). Danach ist eine Vergütung für Privatkopien auf Geräte, die nicht privaten Nutzern überlassen werden, mit der Richtlinie 2001/29/EG vereinbar , wenn die Geräte nicht eindeutig anderen Verwendungen als der Anfertigung von Privatkopien vorbehalten sind. Die Überlassung der Geräte an natürliche Personen ist nach der „Padawan“-Entscheidung entgegen der Ansicht der Revision nicht notwendige Vorbedingung eines Vergütungsanspruchs, sondern lediglich notwendige Vorbedingung für die Begründung der (unwiderleglichen) Vermutung, dass mit diesen Geräten tatsächlich Privatkopien angefertigt werden (EuGH, GRUR 2011, 50 Rn. 54-58 - Padawan/SGAE).
40
(2) Die Annahme, bei Geräten oder Bild- und Tonträgern, die für Bildoder Tonaufzeichnungen im Sinne des § 54 Abs. 1 UrhG aF durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch nach § 53 Abs. 1 UrhG aF geeignet und bestimmt sind, bestehe eine gesetzliche Vermutung, dass sie tatsächlich für solche Aufzeichnungen benutzt werden, steht gleichfalls mit der Richtlinie 2001/29/EG und der Rechtsprechung des Gerichtshofs in Einklang. Das gilt nicht nur für den Fall, dass diese Geräte natürlichen Personen überlassen werden , sondern auch dann, wenn diese Geräte anderen als natürlichen Personen überlassen werden. Letzteres bedarf beim derzeitigen Stand des Verfahrens allerdings keiner abschließenden Entscheidung.
41
Werden die fraglichen Geräte natürlichen Personen zu privaten Zwecken überlassen, ist es nach der „Padawan“-Entscheidung des Gerichtshofs nicht erforderlich nachzuweisen, dass mit Hilfe dieser Geräte tatsächlich Privatkopien angefertigt worden sind und der Urheber des geschützten Werkes insofern einen Nachteil erleidet. Denn bei natürlichen Personen wird unwiderleglich vermutet , dass sie diese Überlassung vollständig ausschöpfen, dass sie also sämtliche mit diesem Gerät verbundenen Funktionen, einschließlich der Vervielfältigungsfunktion nutzen (vgl. EuGH, GRUR 2011, 50 Rn. 54 f. - Padawan/SGAE). Das folgt daraus, dass der Vergütungsanspruch für Privatkopien bereits aufgrund der mit der Überlassung der Geräte an natürliche Personen begründeten Möglichkeit zur Anfertigung von Privatkopien besteht und nicht voraussetzt, dass die Erstellung von Privatkopien tatsächlich nachgewiesen wird (EuGH, GRUR 2011, 50 Rn. 56-58 - Padawan/SGAE).
42
Werden Geräte, die zur Anfertigung von Privatkopien geeignet und bestimmt sind, anderen als natürlichen Personen überlassen, ist nach der Richtlinie 2001/29/EG und der Rechtsprechung des Gerichtshofs gleichfalls die Vermutung gerechtfertigt, dass diese Geräte auch zur Anfertigung von Privatkopien verwendet werden. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs erlegt die Regelung in Art. 5 Abs. 2 Buchst. b und Erwägungsgrund 35 der Richtlinie 2001/29/EG dem Mitgliedstaat, der die Privatkopieausnahme in seinem nationalen Recht einführt, eine Erfolgspflicht in dem Sinne auf, dass er im Rahmen seiner Zuständigkeiten eine wirksame Erhebung des gerechten Ausgleichs gewährleisten muss, der den Urhebern den ihnen entstandenen Schaden insbesondere dann ersetzen soll, wenn er im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats entstanden ist. Denn andernfalls wäre diesen Bestimmungen jede Wirksamkeit genommen (EuGH, Urteil vom 16. Juni 2011 - C-462/09, GRUR 2011, 909 Rn. 34 - Stichting/Opus). Würde den Urhebern bei einer Überlassung von zur Anfertigung von Privatkopien geeigneten und bestimmten Geräten an andere als natürliche Personen die Darlegungs- und Beweislast dafür auferlegt, dass diese Geräte für die Anfertigung von Privatkopien genutzt werden, wäre nicht gewährleistet, dass sie einen gerechten Ausgleich für den ihnen entstandenen Schaden erhalten. Sie könnten dieser Darlegungs- und Beweislast nämlich in der Regel nicht genügen, weil sie die Endnutzer der Geräte nicht kennen. Bei dieser Vermutung handelt es sich allerdings um eine widerlegliche Vermutung. Werden solche Geräte anderen als natürlichen Personen überlassen, kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass diese Geräte zur Anfertigung von Privatkopien genutzt werden. Deshalb kann die Vermutung durch den Nachweis widerlegt werden, dass diese Geräte eindeutig anderen Zwecken als der Anfertigung von Privatkopien vorbehalten sind.
43
(3) Mit der Richtlinie 2001/29/EG ist es ferner vereinbar, wenn die Vergütungspflicht beim Nachweis einer nicht ins Gewicht fallenden Wahrscheinlichkeit einer privaten Nutzung auch für Geräte entfällt, die zur Vornahme von Vervielfältigungen im Sinne des § 54 Abs. 1 UrhG aF durch natürliche Personen zum privaten Gebrauch nach § 53 Abs. 1 UrhG aF geeignet und bestimmt sind. Dies ergibt sich aus Satz 6 des Erwägungsgrundes 35 der Richtlinie 2001/29/EG, wonach die Zahlungsverpflichtung in bestimmten Situationen entfallen kann, in denen dem Rechtsinhaber nur ein geringfügiger Nachteil entstünde (vgl. EuGH, GRUR 2011, 50 Rn. 39 - Padawan/SGAE).
44
b) Nach diesen Maßstäben ist aufgrund der vom Oberlandesgericht getroffenen Feststellungen davon auszugehen, dass mit den von der Beklagten in den Jahren 2002 bis 2005 in Verkehr gebrachten PCs mit Festplatte nach § 54 Abs. 1, § 53 Abs. 1 UrhG aF vergütungspflichtige Bild- und Tonaufzeichnungen angefertigt worden sind, soweit die Speicherkapazität der Festplatte dieser PCs solche Aufzeichnungen ermöglichte.
45
aa) Die Revision rügt ohne Erfolg, das Oberlandesgericht habe das unter Beweis gestellte Vorbringen der Beklagten nicht hinreichend berücksichtigt, dass bei PCs klar zwischen privat genutzten PCs („Consumer PCs“) und geschäftlich genutzten PCs („Business-PCs“) unterschieden werde und die Beklagte in den fraglichen Jahren weniger als 1% ihrer PCs an Endkunden geliefert habe. Es kann offenbleiben, ob aufgrund dieser Behauptungen der Beklagten - die mangels abweichender Feststellungen des Oberlandesgerichts für die Beurteilung in der Revisionsinstanz als richtig zu unterstellen sind - davon auszugehen ist, dass in den Jahren 2002 bis 2005 nur 1% der PCs der Beklagten als „Consumer-PCs“ von Privatkunden und 99% der PCs der Beklagten als „Business-PCs“ von Geschäftskunden als Endnutzern erworben worden sind. Das ist zwar deshalb zweifelhaft, weil zu den Kunden der Beklagten unstreitig Zwischenhändler gehörten, die die PCs der Beklagten auch an Privatkunden als Endnutzer weiterveräußerten. Darauf kommt es aber nicht an, weil auch die an Geschäftskunden als Endnutzer veräußerten „Business-PCs“ der Beklagten nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Oberlandesgerichts als nach § 54 Abs. 1 UrhG aF vergütungspflichtige Vervielfältigungsgeräte anzusehen sind.
46
bb) Das Oberlandesgericht hat angenommen, die Beklagte habe nicht bewiesen, dass die von ihr in den Jahren 2002 bis 2005 in Verkehr gebrachten „Business-PCs“ nahezu ausschließlich urheberrechtsneutral verwendet worden seien. Diese tatrichterliche Feststellung ist in der Revisionsinstanz nur daraufhin überprüfbar, ob das Oberlandesgericht gegen Verfahrensrecht oder gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen hat. Derartige Fehler zeigt die Revision nicht auf.
47
(1) Entgegen der Ansicht der Revision kann nicht angenommen werden, dass „Business-PCs“ erfahrungsgemäß nur in einem nicht ins Gewicht fallenden Umfang zur Anfertigung von Privatkopien nach § 54 Abs. 1 UrhG aF verwendet werden. PCs mit Festplatte, die an Behörden oder Unternehmen, Gewerbetreibende oder Freiberufler geliefert werden und für Bild- und Tonaufzeichnungen genutzt werden können, können dafür am Arbeitsplatz auch zu privaten Zwecken genutzt werden (vgl. auch BVerfG, GRUR 2011, 225 Rn. 26; Dreier, ZUM 2011, 281, 287 ff.). Hinzu kommt, dass solche PCs in einer Vielzahl von Fällen durch Weiterverkauf an Mitarbeiter oder sonstige Privatpersonen zweitverwertet werden, die diese PCs dann auch zur Herstellung privater Vervielfältigungen nutzen (vgl. Schiedsstelle, ZUM 2007, 767, 772).
48
(2) Das Oberlandesgericht hat angenommen, aus der von der Beklagten vorgelegten Pressemitteilung des BITKOM zu einer von ihm in Auftrag gegebenen Studie ergebe sich nicht, dass mit PCs nur in einem rechtlich unerheblichen Umfang urheberrechtlich geschützte Vorlagen vervielfältigt würden.
49
Die Revision rügt ohne Erfolg, das Oberlandesgericht habe dabei außer Acht gelassen, dass die vom BITKOM in Auftrag gegebene Studie aus dem Jahr 2008 stamme und sich damit auf Geräte beziehe, die hinsichtlich ihrer technischen Möglichkeiten nicht mit den hier in Rede stehenden Geräten der Jahre 2002 bis 2005 verglichen werden könnten, sondern anders als diese weitgehend zur Aufzeichnung von Audio- und Video-Dateien geeignet gewesen seien. Berücksichtige man dies, ergäben sich für die Geräte der Jahre 2002 bis 2005 urheberrechtsrelevante Kopiervorgänge in einer Größenordnung von deutlich unter 1% bei privater Nutzung und im einstelligen Promillebereich bei geschäftlicher Nutzung.
50
Entgegen der Darstellung der Revision hat das Oberlandesgericht berücksichtigt , dass die vom BITKOM in Auftrag gegebene Studie nicht die Jahre 2002 bis 2005, sondern das Jahr 2008 betrifft. Es hat jedoch angenommen, die - nach der Studie anzunehmende - geringe Dauer der Nutzung privat und geschäftlich angeschaffter Computer für Privatkopien lasse nicht darauf schließen, dass die Computer praktisch nicht in urheberrechtlich relevanter Weise genutzt würden. Für die Frage des Umfangs der urheberrechtsrelevanten Nutzung komme es nämlich nicht auf die Nutzungsdauer des Computers, sondern auf die absolute Zahl der angefertigten Kopien an. Solches Zahlenmaterial enthalte die Studie nicht. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
51
7. Das Oberlandesgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, die geltend gemachten Ansprüche seien nicht verwirkt. Soweit die Revision vorbringt, eine Gesamtbetrachtung der Umstände führe zu dem Ergebnis, dass der Durchsetzung etwaiger Ansprüche der Klägerin der Einwand rechtsmissbräuchlichen Verhaltens entgegenstehe, versucht sie lediglich, die Beurteilung des Tatrichters durch ihre abweichende eigene Ansicht zu ersetzen, ohne dabei einen Rechtsfehler des Oberlandesgerichts aufzuzeigen.
52
a) Die Revision macht vergeblich geltend, aufgrund von Äußerungen des Verhandlungsführers der Klägerin bei den Verhandlungen zwischen dieser und dem Branchenverband BITKOM über die Brennervergütung sei für die Beteilig- ten völlig klar gewesen, dass neben der Abgabe für Brenner kein Raum für eine Vergütung für PCs bestehe. Das Oberlandesgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen , dass die behaupteten Äußerungen des Verhandlungsführers der Klägerin keinen Vertrauenstatbestand zugunsten der Beklagten begründen konnten , weil die Beklagte zum fraglichen Zeitpunkt nicht Mitglied des BITKOM war. Entgegen der Ansicht der Revision kommt es nicht darauf an, ob die Äußerungen des Verhandlungsführers der Klägerin nicht nur gegenüber den Mitgliedern des BITKOM, sondern in der gesamten Branche kommuniziert wurden. Die behaupteten Äußerungen eines Verhandlungsführers der Klägerin konnten bei unbeteiligten Dritten auch dann kein schützenswertes Vertrauen begründen, wenn diese derselben Branche angehörten wie die Mitglieder des BITKOM.
53
b) Entgegen der Ansicht der Revision lässt sich ein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Klägerin auch nicht daraus herleiten, dass in dem von ihr im Februar 2005 herausgegebenen Hinweisblatt „Die Vergütungspflicht für Aufzeichnungsgeräte und unbespielte Bild- oder Tonträger (Leermedien)“ keine PCs aufgeführt sind. Das Oberlandesgericht hat angenommen, die Beklagte könne sich nicht mit Erfolg auf diesen Umstand berufen, weil das Hinweisblatt die vergütungspflichtigen Aufzeichnungsgeräte - wie die Formulierung „u.a.“ zeige - nicht abschließend, sondern beispielhaft aufgezählt und PCs daher nicht ausgeschlossen habe. Die Revision rügt ohne Erfolg, die Annahme, das Hinweisblatt führe ausgerechnet den PC, also das umstrittenste Gerät mit dem größten Vergütungspotential, versehentlich nicht auf, erscheine in hohem Maße erfahrungswidrig. Das Oberlandesgericht ist nicht davon ausgegangen, dass PCs nur versehentlich nicht im Hinweisblatt genannt sind. Es hat vielmehr darauf verwiesen, dass die Frage, ob PCs zu den vergütungspflichtigen Aufzeichnungsgeräten zählen, offen war und die Beklagte daher keinen Grund zu der Annahme hatte, diese Frage sei in ihrem Sinne geklärt.
54
c) Die Revision macht vergeblich geltend, eine rückwirkende Erhebung der Gerätevergütung auf abgeschlossene Geschäfte sei unzulässig, weil die Beklagte die Vergütung nachträglich nicht mehr auf die Endnutzer abwälzen könne. Zwar muss es den Herstellern, Importeuren und Händlern von vergütungspflichtigen Geräten grundsätzlich möglich sein, die Belastung durch die Gerätevergütung dadurch an den Endnutzer weiterzugeben, dass sie den Betrag der Vergütung in den vom Endnutzer zu entrichtenden Preis einfließen lassen (vgl. EuGH, GRUR 2011, 50 Rn. 43-50 - Padawan/SGAE; GRUR 2011, 909 Rn. 18-29 - Stichting/Opus; BGH, GRUR 2011, 1007 Rn. 30 - Drucker und Plotter II). Die Beklagte war aber an einer entsprechenden Kalkulation ihrer Abgabepreise nicht gehindert. Ihr war bekannt, dass die Frage der Vergütungspflicht für PCs mit Festplatte nach § 54 Abs. 1 UrhG aF umstritten war und die Klägerin für solche Geräte eine Vergütung forderte. Sie handelte daher, wie das Oberlandesgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat, auf eigenes Risiko, soweit sie diese Vergütung bei der Bemessung des Kaufpreises nicht berücksichtigt hat.
55
d) Die Revision macht ohne Erfolg geltend, die Klägerin habe als marktbeherrschendes Unternehmen nicht, wie es kartellrechtlich geboten gewesen sei, alle Hersteller, Importeure und Händler von PCs, sondern nur 25 von knapp 200 Marktteilnehmern in gleicher Weise wie die Beklagte in Anspruch genommen. Das Oberlandesgericht hat zutreffend darauf abgestellt, dass die Klägerin dadurch, dass sie die vergütungspflichtigen Hersteller, Importeure und Händler von PCs nicht gleichzeitig, sondern nacheinander in Anspruch nimmt, nicht gegen das kartellrechtliche Diskriminierungsverbot verstößt. Für eine solche Vorgehensweise sprechen Gründe der Prozessökonomie. Eine Begünstigung der erst später in Anspruch genommenen Unternehmen ist nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts nicht zu erwarten. Insbesondere ist nicht ersichtlich , dass die Forderungen gegen diese Unternehmen verjährt sein könnten.
Der Umstand, dass die Klägerin mit einigen Unternehmen (vorsorglich) Verjährungsverzichtsvereinbarungen abgeschlossen hat, lässt entgegen der Ansicht der Revision nicht darauf schließen, dass Forderungen der Klägerin gegen andere Unternehmen bei deren Inanspruchnahme verjährt sind.
Bornkamm Pokrant Schaffert
Koch Löffler
Vorinstanz:
OLG München, Entscheidung vom 04.03.2010 - 6 WG 6/08 -

(1) Lässt die Art des Werkes eine nach § 53 Absatz 1 oder 2 oder den §§ 60a bis 60f erlaubte Vervielfältigung erwarten, so hat der Urheber des Werkes gegen den Hersteller von Geräten und von Speichermedien, deren Typ allein oder in Verbindung mit anderen Geräten, Speichermedien oder Zubehör zur Vornahme solcher Vervielfältigungen benutzt wird, Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 entfällt, soweit nach den Umständen erwartet werden kann, dass die Geräte oder Speichermedien im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht zu Vervielfältigungen benutzt werden.

(1) Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird. Der zur Vervielfältigung Befugte darf die Vervielfältigungsstücke auch durch einen anderen herstellen lassen, sofern dies unentgeltlich geschieht oder es sich um Vervielfältigungen auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung handelt.

(2) Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes herzustellen oder herstellen zu lassen

1.
(weggefallen)
2.
zur Aufnahme in ein eigenes Archiv, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist und als Vorlage für die Vervielfältigung ein eigenes Werkstück benutzt wird,
3.
zur eigenen Unterrichtung über Tagesfragen, wenn es sich um ein durch Funk gesendetes Werk handelt,
4.
zum sonstigen eigenen Gebrauch,
a)
wenn es sich um kleine Teile eines erschienenen Werkes oder um einzelne Beiträge handelt, die in Zeitungen oder Zeitschriften erschienen sind,
b)
wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt.
Dies gilt nur, wenn zusätzlich
1.
die Vervielfältigung auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung vorgenommen wird oder
2.
eine ausschließlich analoge Nutzung stattfindet.

(3) (weggefallen)

(4) Die Vervielfältigung

a)
graphischer Aufzeichnungen von Werken der Musik,
b)
eines Buches oder einer Zeitschrift, wenn es sich um eine im wesentlichen vollständige Vervielfältigung handelt,
ist, soweit sie nicht durch Abschreiben vorgenommen wird, stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig oder unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 oder zum eigenen Gebrauch, wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt.

(5) Die Absätze 1 und 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 finden keine Anwendung auf Datenbankwerke, deren Elemente einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel zugänglich sind.

(6) Die Vervielfältigungsstücke dürfen weder verbreitet noch zu öffentlichen Wiedergaben benutzt werden. Zulässig ist jedoch, rechtmäßig hergestellte Vervielfältigungsstücke von Zeitungen und vergriffenen Werken sowie solche Werkstücke zu verleihen, bei denen kleine beschädigte oder abhanden gekommene Teile durch Vervielfältigungsstücke ersetzt worden sind.

(7) Die Aufnahme öffentlicher Vorträge, Aufführungen oder Vorführungen eines Werkes auf Bild- oder Tonträger, die Ausführung von Plänen und Entwürfen zu Werken der bildenden Künste und der Nachbau eines Werkes der Baukunst sind stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig.

16
1. Der Entscheidungssatz des angefochtenen Urteils enthält keine Beschränkung der Revisionszulassung. Eine solche Beschränkung ergibt sich auch nicht aus den Entscheidungsgründen. Das Oberlandesgericht hat dort ausgeführt, die Revision sei im Hinblick auf die strittigen Fragen zum Anspruchsgrund, insbesondere die Frage der erkennbaren Bestimmtheit von "Professional PCs" zur Vornahme von Vervielfältigungen im Sinne von § 54 Abs. 1 UrhG aF zuzulassen. Damit ist lediglich der Grund für die Zulassung der Revision genannt. Das genügt nicht, um mit der notwendigen Sicherheit von einer nur beschränkten Zulassung des Rechtsmittels aus- zugehen. Der Grundsatz der Rechtsmittelklarheit gebietet es, dass für die Parteien zweifelsfrei erkennbar ist, welches Rechtsmittel für sie in Betracht kommt und unter welchen Voraussetzungen es zulässig ist (BGH, Urteil vom 18. Dezember 2008 - I ZR 63/06, GRUR 2009, 515 Rn. 17 = WRP 2009, 445 - Motorradreiniger; Urteil vom 27. März 2013 - I ZR 9/12, GRUR 2013, 1213 Rn. 14 = WRP 2013, 1620 - Sumo; Urteil vom 9. Oktober 2014 - I ZR 162/13, GRUR 2015, 498 Rn. 12 = WRP 2015, 569 - Combiotik; Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 7/14, GRUR 2016, 184 Rn. 11 = WRP 2016, 66 - Tauschbörse II; Urteil vom 23. Juni 2016 - I ZR 241/14, GRUR 2016, 965 Rn. 17 = WRP 2016, 1236 - Baumann II).

(1) Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird. Der zur Vervielfältigung Befugte darf die Vervielfältigungsstücke auch durch einen anderen herstellen lassen, sofern dies unentgeltlich geschieht oder es sich um Vervielfältigungen auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung handelt.

(2) Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes herzustellen oder herstellen zu lassen

1.
(weggefallen)
2.
zur Aufnahme in ein eigenes Archiv, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist und als Vorlage für die Vervielfältigung ein eigenes Werkstück benutzt wird,
3.
zur eigenen Unterrichtung über Tagesfragen, wenn es sich um ein durch Funk gesendetes Werk handelt,
4.
zum sonstigen eigenen Gebrauch,
a)
wenn es sich um kleine Teile eines erschienenen Werkes oder um einzelne Beiträge handelt, die in Zeitungen oder Zeitschriften erschienen sind,
b)
wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt.
Dies gilt nur, wenn zusätzlich
1.
die Vervielfältigung auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung vorgenommen wird oder
2.
eine ausschließlich analoge Nutzung stattfindet.

(3) (weggefallen)

(4) Die Vervielfältigung

a)
graphischer Aufzeichnungen von Werken der Musik,
b)
eines Buches oder einer Zeitschrift, wenn es sich um eine im wesentlichen vollständige Vervielfältigung handelt,
ist, soweit sie nicht durch Abschreiben vorgenommen wird, stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig oder unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 oder zum eigenen Gebrauch, wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt.

(5) Die Absätze 1 und 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 finden keine Anwendung auf Datenbankwerke, deren Elemente einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel zugänglich sind.

(6) Die Vervielfältigungsstücke dürfen weder verbreitet noch zu öffentlichen Wiedergaben benutzt werden. Zulässig ist jedoch, rechtmäßig hergestellte Vervielfältigungsstücke von Zeitungen und vergriffenen Werken sowie solche Werkstücke zu verleihen, bei denen kleine beschädigte oder abhanden gekommene Teile durch Vervielfältigungsstücke ersetzt worden sind.

(7) Die Aufnahme öffentlicher Vorträge, Aufführungen oder Vorführungen eines Werkes auf Bild- oder Tonträger, die Ausführung von Plänen und Entwürfen zu Werken der bildenden Künste und der Nachbau eines Werkes der Baukunst sind stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig.

(1) Lässt die Art des Werkes eine nach § 53 Absatz 1 oder 2 oder den §§ 60a bis 60f erlaubte Vervielfältigung erwarten, so hat der Urheber des Werkes gegen den Hersteller von Geräten und von Speichermedien, deren Typ allein oder in Verbindung mit anderen Geräten, Speichermedien oder Zubehör zur Vornahme solcher Vervielfältigungen benutzt wird, Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 entfällt, soweit nach den Umständen erwartet werden kann, dass die Geräte oder Speichermedien im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht zu Vervielfältigungen benutzt werden.

Soweit dies für die Bemessung der vom Betreiber nach § 54c geschuldeten Vergütung erforderlich ist, kann der Urheber verlangen, dass ihm das Betreten der Betriebs- und Geschäftsräume des Betreibers, der Geräte für die entgeltliche Herstellung von Ablichtungen bereithält, während der üblichen Betriebs- oder Geschäftszeit gestattet wird. Der Kontrollbesuch muss so ausgeübt werden, dass vermeidbare Betriebsstörungen unterbleiben.

(1) Lässt die Art des Werkes eine nach § 53 Absatz 1 oder 2 oder den §§ 60a bis 60f erlaubte Vervielfältigung erwarten, so hat der Urheber des Werkes gegen den Hersteller von Geräten und von Speichermedien, deren Typ allein oder in Verbindung mit anderen Geräten, Speichermedien oder Zubehör zur Vornahme solcher Vervielfältigungen benutzt wird, Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 entfällt, soweit nach den Umständen erwartet werden kann, dass die Geräte oder Speichermedien im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht zu Vervielfältigungen benutzt werden.

(1) Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird. Der zur Vervielfältigung Befugte darf die Vervielfältigungsstücke auch durch einen anderen herstellen lassen, sofern dies unentgeltlich geschieht oder es sich um Vervielfältigungen auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung handelt.

(2) Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes herzustellen oder herstellen zu lassen

1.
(weggefallen)
2.
zur Aufnahme in ein eigenes Archiv, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist und als Vorlage für die Vervielfältigung ein eigenes Werkstück benutzt wird,
3.
zur eigenen Unterrichtung über Tagesfragen, wenn es sich um ein durch Funk gesendetes Werk handelt,
4.
zum sonstigen eigenen Gebrauch,
a)
wenn es sich um kleine Teile eines erschienenen Werkes oder um einzelne Beiträge handelt, die in Zeitungen oder Zeitschriften erschienen sind,
b)
wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt.
Dies gilt nur, wenn zusätzlich
1.
die Vervielfältigung auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung vorgenommen wird oder
2.
eine ausschließlich analoge Nutzung stattfindet.

(3) (weggefallen)

(4) Die Vervielfältigung

a)
graphischer Aufzeichnungen von Werken der Musik,
b)
eines Buches oder einer Zeitschrift, wenn es sich um eine im wesentlichen vollständige Vervielfältigung handelt,
ist, soweit sie nicht durch Abschreiben vorgenommen wird, stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig oder unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 oder zum eigenen Gebrauch, wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt.

(5) Die Absätze 1 und 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 finden keine Anwendung auf Datenbankwerke, deren Elemente einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel zugänglich sind.

(6) Die Vervielfältigungsstücke dürfen weder verbreitet noch zu öffentlichen Wiedergaben benutzt werden. Zulässig ist jedoch, rechtmäßig hergestellte Vervielfältigungsstücke von Zeitungen und vergriffenen Werken sowie solche Werkstücke zu verleihen, bei denen kleine beschädigte oder abhanden gekommene Teile durch Vervielfältigungsstücke ersetzt worden sind.

(7) Die Aufnahme öffentlicher Vorträge, Aufführungen oder Vorführungen eines Werkes auf Bild- oder Tonträger, die Ausführung von Plänen und Entwürfen zu Werken der bildenden Künste und der Nachbau eines Werkes der Baukunst sind stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig.

(1) Lässt die Art des Werkes eine nach § 53 Absatz 1 oder 2 oder den §§ 60a bis 60f erlaubte Vervielfältigung erwarten, so hat der Urheber des Werkes gegen den Hersteller von Geräten und von Speichermedien, deren Typ allein oder in Verbindung mit anderen Geräten, Speichermedien oder Zubehör zur Vornahme solcher Vervielfältigungen benutzt wird, Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 entfällt, soweit nach den Umständen erwartet werden kann, dass die Geräte oder Speichermedien im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht zu Vervielfältigungen benutzt werden.

Soweit dies für die Bemessung der vom Betreiber nach § 54c geschuldeten Vergütung erforderlich ist, kann der Urheber verlangen, dass ihm das Betreten der Betriebs- und Geschäftsräume des Betreibers, der Geräte für die entgeltliche Herstellung von Ablichtungen bereithält, während der üblichen Betriebs- oder Geschäftszeit gestattet wird. Der Kontrollbesuch muss so ausgeübt werden, dass vermeidbare Betriebsstörungen unterbleiben.

(1) Lässt die Art des Werkes eine nach § 53 Absatz 1 oder 2 oder den §§ 60a bis 60f erlaubte Vervielfältigung erwarten, so hat der Urheber des Werkes gegen den Hersteller von Geräten und von Speichermedien, deren Typ allein oder in Verbindung mit anderen Geräten, Speichermedien oder Zubehör zur Vornahme solcher Vervielfältigungen benutzt wird, Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 entfällt, soweit nach den Umständen erwartet werden kann, dass die Geräte oder Speichermedien im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht zu Vervielfältigungen benutzt werden.

Soweit dies für die Bemessung der vom Betreiber nach § 54c geschuldeten Vergütung erforderlich ist, kann der Urheber verlangen, dass ihm das Betreten der Betriebs- und Geschäftsräume des Betreibers, der Geräte für die entgeltliche Herstellung von Ablichtungen bereithält, während der üblichen Betriebs- oder Geschäftszeit gestattet wird. Der Kontrollbesuch muss so ausgeübt werden, dass vermeidbare Betriebsstörungen unterbleiben.

(1) Die Ansprüche nach den §§ 54 bis 54c, 54e Abs. 2, §§ 54f und 54g können nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.

(2) Jedem Berechtigten steht ein angemessener Anteil an den nach den §§ 54 bis 54c gezahlten Vergütungen zu. Soweit Werke mit technischen Maßnahmen gemäß § 95a geschützt sind, werden sie bei der Verteilung der Einnahmen nicht berücksichtigt.

(3) Für Mitteilungen nach § 54b Abs. 3 und § 54e haben die Verwertungsgesellschaften dem Deutschen Patent- und Markenamt eine gemeinsame Empfangsstelle zu bezeichnen. Das Deutsche Patent- und Markenamt gibt diese im Bundesanzeiger bekannt.

(4) Das Deutsche Patent- und Markenamt kann Muster für die Mitteilungen nach § 54b Abs. 3 Nr. 2 und § 54e im Bundesanzeiger bekannt machen. Werden Muster bekannt gemacht, sind diese zu verwenden.

(5) Die Verwertungsgesellschaften und die Empfangsstelle dürfen die gemäß § 54b Abs. 3 Nr. 2, den §§ 54e und 54f erhaltenen Angaben nur zur Geltendmachung der Ansprüche nach Absatz 1 verwenden.

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2. Die Klägerin ist zur Geltendmachung der mit der Klage verfolgten Ansprüche aktivlegitimiert.
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2. Das Oberlandesgericht hat mit Recht angenommen, dass die Klägerin als Inkassogesellschaft der gemäß § 54h Abs. 1 UrhG aF wahrnehmungsberechtigten Verwertungsgesellschaften berechtigt ist, die mit der Klage erhobenen Ansprüche auf Auskunftserteilung und Feststellung der Vergütungspflicht gegen die Beklagte als Importeurin von Mobiltelefonen und Speichermedien geltend zu machen.

(1) Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird. Der zur Vervielfältigung Befugte darf die Vervielfältigungsstücke auch durch einen anderen herstellen lassen, sofern dies unentgeltlich geschieht oder es sich um Vervielfältigungen auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung handelt.

(2) Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes herzustellen oder herstellen zu lassen

1.
(weggefallen)
2.
zur Aufnahme in ein eigenes Archiv, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist und als Vorlage für die Vervielfältigung ein eigenes Werkstück benutzt wird,
3.
zur eigenen Unterrichtung über Tagesfragen, wenn es sich um ein durch Funk gesendetes Werk handelt,
4.
zum sonstigen eigenen Gebrauch,
a)
wenn es sich um kleine Teile eines erschienenen Werkes oder um einzelne Beiträge handelt, die in Zeitungen oder Zeitschriften erschienen sind,
b)
wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt.
Dies gilt nur, wenn zusätzlich
1.
die Vervielfältigung auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung vorgenommen wird oder
2.
eine ausschließlich analoge Nutzung stattfindet.

(3) (weggefallen)

(4) Die Vervielfältigung

a)
graphischer Aufzeichnungen von Werken der Musik,
b)
eines Buches oder einer Zeitschrift, wenn es sich um eine im wesentlichen vollständige Vervielfältigung handelt,
ist, soweit sie nicht durch Abschreiben vorgenommen wird, stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig oder unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 oder zum eigenen Gebrauch, wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt.

(5) Die Absätze 1 und 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 finden keine Anwendung auf Datenbankwerke, deren Elemente einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel zugänglich sind.

(6) Die Vervielfältigungsstücke dürfen weder verbreitet noch zu öffentlichen Wiedergaben benutzt werden. Zulässig ist jedoch, rechtmäßig hergestellte Vervielfältigungsstücke von Zeitungen und vergriffenen Werken sowie solche Werkstücke zu verleihen, bei denen kleine beschädigte oder abhanden gekommene Teile durch Vervielfältigungsstücke ersetzt worden sind.

(7) Die Aufnahme öffentlicher Vorträge, Aufführungen oder Vorführungen eines Werkes auf Bild- oder Tonträger, die Ausführung von Plänen und Entwürfen zu Werken der bildenden Künste und der Nachbau eines Werkes der Baukunst sind stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig.

(1) Lässt die Art des Werkes eine nach § 53 Absatz 1 oder 2 oder den §§ 60a bis 60f erlaubte Vervielfältigung erwarten, so hat der Urheber des Werkes gegen den Hersteller von Geräten und von Speichermedien, deren Typ allein oder in Verbindung mit anderen Geräten, Speichermedien oder Zubehör zur Vornahme solcher Vervielfältigungen benutzt wird, Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 entfällt, soweit nach den Umständen erwartet werden kann, dass die Geräte oder Speichermedien im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht zu Vervielfältigungen benutzt werden.

(1) Das Vervielfältigungsrecht ist das Recht, Vervielfältigungsstücke des Werkes herzustellen, gleichviel ob vorübergehend oder dauerhaft, in welchem Verfahren und in welcher Zahl.

(2) Eine Vervielfältigung ist auch die Übertragung des Werkes auf Vorrichtungen zur wiederholbaren Wiedergabe von Bild- oder Tonfolgen (Bild- oder Tonträger), gleichviel, ob es sich um die Aufnahme einer Wiedergabe des Werkes auf einen Bild- oder Tonträger oder um die Übertragung des Werkes von einem Bild- oder Tonträger auf einen anderen handelt.

(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:

1.
Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;
2.
Werke der Musik;
3.
pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;
4.
Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;
5.
Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden;
6.
Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden;
7.
Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.

(2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.

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cc) Damit dringt die Revision der Klägerin nicht durch. Es ist nicht zu beanstanden , dass das Oberlandesgericht das Eingreifen der Vergütungspflicht vom Vorhandensein einer Mindestspeicherkapazität abhängig gemacht hat, bei der angenommen werden kann, dass sie jedenfalls das Abspeichern eines vollständigen urheberrechtlich geschützten Musikstücks ermöglicht und zwar in einer Klangqualität, die derjenigen einer CD entspricht.

(1) Lässt die Art des Werkes eine nach § 53 Absatz 1 oder 2 oder den §§ 60a bis 60f erlaubte Vervielfältigung erwarten, so hat der Urheber des Werkes gegen den Hersteller von Geräten und von Speichermedien, deren Typ allein oder in Verbindung mit anderen Geräten, Speichermedien oder Zubehör zur Vornahme solcher Vervielfältigungen benutzt wird, Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 entfällt, soweit nach den Umständen erwartet werden kann, dass die Geräte oder Speichermedien im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht zu Vervielfältigungen benutzt werden.

Soweit dies für die Bemessung der vom Betreiber nach § 54c geschuldeten Vergütung erforderlich ist, kann der Urheber verlangen, dass ihm das Betreten der Betriebs- und Geschäftsräume des Betreibers, der Geräte für die entgeltliche Herstellung von Ablichtungen bereithält, während der üblichen Betriebs- oder Geschäftszeit gestattet wird. Der Kontrollbesuch muss so ausgeübt werden, dass vermeidbare Betriebsstörungen unterbleiben.

(1) Lässt die Art des Werkes eine nach § 53 Absatz 1 oder 2 oder den §§ 60a bis 60f erlaubte Vervielfältigung erwarten, so hat der Urheber des Werkes gegen den Hersteller von Geräten und von Speichermedien, deren Typ allein oder in Verbindung mit anderen Geräten, Speichermedien oder Zubehör zur Vornahme solcher Vervielfältigungen benutzt wird, Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 entfällt, soweit nach den Umständen erwartet werden kann, dass die Geräte oder Speichermedien im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht zu Vervielfältigungen benutzt werden.

(1) Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird. Der zur Vervielfältigung Befugte darf die Vervielfältigungsstücke auch durch einen anderen herstellen lassen, sofern dies unentgeltlich geschieht oder es sich um Vervielfältigungen auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung handelt.

(2) Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes herzustellen oder herstellen zu lassen

1.
(weggefallen)
2.
zur Aufnahme in ein eigenes Archiv, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist und als Vorlage für die Vervielfältigung ein eigenes Werkstück benutzt wird,
3.
zur eigenen Unterrichtung über Tagesfragen, wenn es sich um ein durch Funk gesendetes Werk handelt,
4.
zum sonstigen eigenen Gebrauch,
a)
wenn es sich um kleine Teile eines erschienenen Werkes oder um einzelne Beiträge handelt, die in Zeitungen oder Zeitschriften erschienen sind,
b)
wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt.
Dies gilt nur, wenn zusätzlich
1.
die Vervielfältigung auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung vorgenommen wird oder
2.
eine ausschließlich analoge Nutzung stattfindet.

(3) (weggefallen)

(4) Die Vervielfältigung

a)
graphischer Aufzeichnungen von Werken der Musik,
b)
eines Buches oder einer Zeitschrift, wenn es sich um eine im wesentlichen vollständige Vervielfältigung handelt,
ist, soweit sie nicht durch Abschreiben vorgenommen wird, stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig oder unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 oder zum eigenen Gebrauch, wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt.

(5) Die Absätze 1 und 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 finden keine Anwendung auf Datenbankwerke, deren Elemente einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel zugänglich sind.

(6) Die Vervielfältigungsstücke dürfen weder verbreitet noch zu öffentlichen Wiedergaben benutzt werden. Zulässig ist jedoch, rechtmäßig hergestellte Vervielfältigungsstücke von Zeitungen und vergriffenen Werken sowie solche Werkstücke zu verleihen, bei denen kleine beschädigte oder abhanden gekommene Teile durch Vervielfältigungsstücke ersetzt worden sind.

(7) Die Aufnahme öffentlicher Vorträge, Aufführungen oder Vorführungen eines Werkes auf Bild- oder Tonträger, die Ausführung von Plänen und Entwürfen zu Werken der bildenden Künste und der Nachbau eines Werkes der Baukunst sind stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig.

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Danach dürfen Hersteller und Importeure von Speichermedien, deren Typ zur Vervielfältigung von Audiowerken und audiovisuellen Werken zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch benutzt wird, grundsätzlich auch dann mit der Speichermedienvergütung belastet werden, wenn sie diese Speichermedien - wie die Beklagte geltend macht - ausschließlich an Gewerbetreibende überlassen. Die Lieferung solcher Speichermedien an Gewerbetreibende, die diese Medien - wie insbesondere Zwischenhändler - nicht als Endnutzer für ihr Unternehmen beziehen, schließt nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge keine Weiterveräußerung an Endnutzer aus, die die Speichermedien zur Vornahme vergütungspflichtiger Vervielfältigungen verwenden (vgl. BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 45 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät; GRUR 2014, 984 Rn. 54 - PC III; BGH, Urteil vom 21. Juli 2016 - I ZR 255/14, GRUR 2017, 172 Rn. 100 = WRP 2017, 206 - Musik-Handy; BGH, GRUR 2017, 684 Rn. 40 - externe Festplatten). Entgegen der von der Revision in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geäußerten Ansicht, steht diese Beurteilung ohne Zweifel in Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (vgl. EuGH, GRUR 2015, 478 Rn. 55 - Copydan/Nokia) und des österreichischen Obersten Gerichtshofs (vgl. öOGH, Urteil vom 21. Februar 2017 - 4 OB 62/16, BeckRS 2017, 104330 Rn. 46 und 59). Ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union ist insoweit daher nicht veranlasst.

(1) Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird. Der zur Vervielfältigung Befugte darf die Vervielfältigungsstücke auch durch einen anderen herstellen lassen, sofern dies unentgeltlich geschieht oder es sich um Vervielfältigungen auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung handelt.

(2) Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes herzustellen oder herstellen zu lassen

1.
(weggefallen)
2.
zur Aufnahme in ein eigenes Archiv, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist und als Vorlage für die Vervielfältigung ein eigenes Werkstück benutzt wird,
3.
zur eigenen Unterrichtung über Tagesfragen, wenn es sich um ein durch Funk gesendetes Werk handelt,
4.
zum sonstigen eigenen Gebrauch,
a)
wenn es sich um kleine Teile eines erschienenen Werkes oder um einzelne Beiträge handelt, die in Zeitungen oder Zeitschriften erschienen sind,
b)
wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt.
Dies gilt nur, wenn zusätzlich
1.
die Vervielfältigung auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung vorgenommen wird oder
2.
eine ausschließlich analoge Nutzung stattfindet.

(3) (weggefallen)

(4) Die Vervielfältigung

a)
graphischer Aufzeichnungen von Werken der Musik,
b)
eines Buches oder einer Zeitschrift, wenn es sich um eine im wesentlichen vollständige Vervielfältigung handelt,
ist, soweit sie nicht durch Abschreiben vorgenommen wird, stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig oder unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 oder zum eigenen Gebrauch, wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt.

(5) Die Absätze 1 und 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 finden keine Anwendung auf Datenbankwerke, deren Elemente einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel zugänglich sind.

(6) Die Vervielfältigungsstücke dürfen weder verbreitet noch zu öffentlichen Wiedergaben benutzt werden. Zulässig ist jedoch, rechtmäßig hergestellte Vervielfältigungsstücke von Zeitungen und vergriffenen Werken sowie solche Werkstücke zu verleihen, bei denen kleine beschädigte oder abhanden gekommene Teile durch Vervielfältigungsstücke ersetzt worden sind.

(7) Die Aufnahme öffentlicher Vorträge, Aufführungen oder Vorführungen eines Werkes auf Bild- oder Tonträger, die Ausführung von Plänen und Entwürfen zu Werken der bildenden Künste und der Nachbau eines Werkes der Baukunst sind stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig.

(1) Werden Geräte der in § 54 Abs. 1 genannten Art, die im Weg der Ablichtung oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung vervielfältigen, in Schulen, Hochschulen sowie Einrichtungen der Berufsbildung oder der sonstigen Aus- und Weiterbildung, Forschungseinrichtungen, öffentlichen Bibliotheken, in nicht kommerziellen Archiven oder Einrichtungen im Bereich des Film- oder Tonerbes oder in nicht kommerziellen öffentlich zugänglichen Museen oder in Einrichtungen betrieben, die Geräte für die entgeltliche Herstellung von Ablichtungen bereithalten, so hat der Urheber auch gegen den Betreiber des Geräts einen Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung.

(2) Die Höhe der von dem Betreiber insgesamt geschuldeten Vergütung bemisst sich nach der Art und dem Umfang der Nutzung des Geräts, die nach den Umständen, insbesondere nach dem Standort und der üblichen Verwendung, wahrscheinlich ist.

(1) Lässt die Art des Werkes eine nach § 53 Absatz 1 oder 2 oder den §§ 60a bis 60f erlaubte Vervielfältigung erwarten, so hat der Urheber des Werkes gegen den Hersteller von Geräten und von Speichermedien, deren Typ allein oder in Verbindung mit anderen Geräten, Speichermedien oder Zubehör zur Vornahme solcher Vervielfältigungen benutzt wird, Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 entfällt, soweit nach den Umständen erwartet werden kann, dass die Geräte oder Speichermedien im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht zu Vervielfältigungen benutzt werden.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)