Bundesgerichtshof Urteil, 30. Nov. 2011 - I ZR 59/10

bei uns veröffentlicht am30.11.2011
vorgehend
Oberlandesgericht München, 6 WG 6/08, 04.03.2010

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DESVOLKES
URTEIL
I ZR 59/10 Verkündet am:
30. November 2011
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät
UrhG § 54 Abs. 1 (F: 25.7.1994)

a) Es kann nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass sämtliche
PCs mit eingebauter Festplatte, die in den Jahren 2002 bis 2005 in
Verkehr gebracht wurden, im Sinne des § 54 Abs. 1 UrhG aF dazu geeignet
und bestimmt waren, Bild- und Tonaufzeichnungen vorzunehmen.

b) Für die Frage, ob PCs mit eingebauter Festplatte im Sinne des § 54
Abs. 1 UrhG aF zur Vornahme von Bild- und Tonaufzeichnungen geeignet
und bestimmt sind, kommt es nicht darauf an, ob sie bereits mit den
dafür erforderlichen Zusatzgeräten wie TV- oder Audio-Karten ausgestattet
sind.

c) Soweit PCs als Multifunktionsgeräte bestimmungsgemäß nicht nur für
Bild- und Tonaufzeichnungen, sondern auch zu anderen Zwecken genutzt
werden können, ist dies für die Vergütungspflicht nach § 54 Abs. 1
UrhG aF selbst dann unerheblich, wenn die Nutzung der anderen Funktionen
überwiegen sollte.

d) Der Abschluss von Gesamtverträgen mit dem Bundesverband Informationswirtschaft
, Telekommunikation und neue Medien e.V. (BITKOM) über
die Vergütung von CD-Brennern und DVD-Brennern steht einem Vergütungsanspruch
für PCs mit eingebauter Festplatte nach § 54 Abs. 1 UrhG
aF nicht entgegen.

e) Soweit PCs für Vervielfältigungen im Sinne des § 54 Abs. 1 UrhG aF
zum Privatgebrauch nach § 53 Abs. 1 UrhG aF geeignet und bestimmt
sind, besteht auch bei einer Überlassung an Geschäftskunden die Vermutung
, dass sie tatsächlich für solche Vervielfältigungen verwendet
werden. Dabei handelt es sich allerdings um eine widerlegliche Vermutung
; sie kann durch den Nachweis entkräftet werden, dass nach dem
normalen Gang der Dinge eine Verwendung dieser PCs für die Erstellung
privater Kopien über einen geringen Umfang hinaus unwahrscheinlich
ist.
BGH, Urteil vom 30. November 2011 - I ZR 59/10 - OLG München
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 30. November 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm
und die Richter Pokrant, Dr. Schaffert, Dr. Koch und Dr. Löffler

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Teilurteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 4. März 2010 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Klägerin ist ein Zusammenschluss deutscher Verwertungsgesellschaften , die urheberrechtliche Vergütungsansprüche für Vervielfältigungen im Wege der Bild- und Tonaufzeichnung nach § 54 UrhG aF geltend machen können. Die Beklagte ist Hersteller, Importeur und Händler von PCs mit eingebauter Festplatte. Die Klägerin macht gegen die Beklagte wegen des Inverkehrbringens und der Veräußerung solcher PCs in den Jahren 2002 bis 2005 im Wege der Stufenklage Ansprüche auf Auskunftserteilung, Feststellung ihrer Zahlungspflicht und Zahlung der Vergütung geltend.
2
Die Klägerin hat - nach Durchführung des in § 14 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b, § 16 Abs. 1 UrhWG vorgesehenen Verfahrens vor der Schiedsstelle (vgl. Eini- gungsvorschlag vom 31. Juli 2007 - Sch-Urh 75/05, ZUM 2007, 767) - in der ersten Stufe der Klage beantragt, I. die Beklagte zu verurteilen, ihr Auskunft über die Art (Marke, Typenbezeichnung ) und Stückzahl der in der Bundesrepublik Deutschland jeweils im Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2002, 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2003, 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2004 und 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2005 veräußerten oder in Verkehr gebrachten Personalcomputer (PC) mit eingebauter Festplatte, einschließlich Laptops und Notebooks, zu erteilen, sowie im Falle des Bezugs im Inland als Händler die Bezugsquelle (mit genauer Firmenbezeichnung und Adresse) zu benennen; II. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr für jeden laut Auskunft nach vorstehender Ziffer I in der Bundesrepublik Deutschland veräußerten oder in Verkehr gebrachten Personalcomputer (PC) mit eingebauter Festplatte , einschließlich Laptops und Notebooks, eine Vergütung in Höhe von 18,42 € zuzüglich 7% Mehrwertsteuer zu zahlen, es sei denn, diese Geräte wurden von der Beklagten als Händler im Inland bezogen.
3
Das Oberlandesgericht hat diesen Anträgen durch Teilurteil stattgegeben. Mit ihrer vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:


4
I. Das Oberlandesgericht hat angenommen, die Klägerin könne von der Beklagten nach § 54g Abs. 1 UrhG aF die begehrte Auskunft verlangen, weil es sich bei einem PC mit Festplatte um ein nach § 54 Abs. 1 UrhG aF vergütungspflichtiges Vervielfältigungsgerät handele. Die Beklagte schulde der Klägerin für jeden in Verkehr gebrachten PC mit Festplatte nach § 54d Abs. 1 UrhG aF in Verbindung mit Ziffer I 4 der Anlage zu § 54d UrhG aF eine Vergütung von 18,42 €. Dazu hat es ausgeführt:
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Zur Beantwortung der Frage, ob der PC mit Festplatte für eine Vervielfältigung im Sinne von § 54 Abs. 1 UrhG aF technisch geeignet und erkenn- bar bestimmt sei, sei nicht auf die einzelnen Modelle der Beklagten abzustellen, sondern auf die Gerätegattung. Danach sei die technische Eignung zur Vornahme von Vervielfältigungen zu bejahen, da mit der Festplatte eines PCs Bildund Tonaufzeichnungen angefertigt werden könnten. Dem stehe nicht entgegen , dass hierzu Zusatzeinrichtungen wie beispielsweise TV-Karten erforderlich seien. PCs mit Festplatte seien auch erkennbar für solche Vervielfältigungen bestimmt gewesen. Die Beklagte habe im Jahr 2003 zumindest 2% und in den Jahren 2004 und 2005 jeweils etwa 3% ihrer PCs mit TV-Karten ausgerüstet und für PCs mit TV-Karten geworben. Dieser Zweckbestimmung stehe nicht entgegen, dass der PC noch eine Vielzahl anderer Aufgaben erfüllen könne. Die erhobenen Ansprüche seien nicht durch die Zahlung der Brennervergütung erledigt. Der PC mit Festplatte sei nicht Glied einer Gerätekette, in der der Brenner die vergütungspflichtige Vervielfältigung vornehme. Die Beklagte mache ohne Erfolg geltend, ihre Business-PCs würden nicht für die Anfertigung von Privatkopien verwendet. Sie habe nicht bewiesen, dass ihre Business-PCs nahezu ausschließlich urheberrechtsneutral verwendet würden. Die geltend gemachten Ansprüche seien auch nicht verwirkt.
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II. Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.
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1. Allerdings beanstandet die Revision ohne Erfolg, die Klageanträge seien unbestimmt und damit nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO unzulässig, weil sie keine Mindestspeicherkapazität der in die PCs eingebauten Festplatten nennen. Die Frage, ob die von der Beklagten in den Jahren 2002 bis 2005 in Verkehr gebrachten PCs nur bei einer bestimmten Mindestspeicherkapazität der eingebauten Festplatte dazu geeignet waren, vergütungspflichtige Vervielfältigungen vorzunehmen, ist keine Frage der Zulässigkeit, sondern der Begründetheit der Klageanträge.
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2. Die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche auf Auskunftserteilung und Feststellung der Vergütungspflicht können jedoch mit der vom Oberlandesgericht gegebenen Begründung nicht bejaht werden.
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a) Es ist lediglich zu beurteilen, ob Ansprüche wegen PCs mit eingebauter Festplatte begründet sind, die bis zum 31. Dezember 2005 in Verkehr gebracht wurden. Damit ist es nicht von Bedeutung, dass die Vergütungspflicht für Vervielfältigungsgeräte durch das am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Zweite Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 26. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2513) neu geregelt worden ist (§§ 54 ff. UrhG). Für den Streitfall ist allein die alte Rechtslage maßgeblich. Danach gilt Folgendes :
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Ist nach der Art eines Werkes zu erwarten, dass es durch Aufnahme von Funksendungen auf Bild- oder Tonträger oder durch Übertragungen von einem Bild- oder Tonträger auf einen anderen nach § 53 Abs. 1 oder 2 UrhG aF vervielfältigt wird, so hat der Urheber des Werkes nach § 54 Abs. 1 UrhG aF gegen den Hersteller (§ 54 Abs. 1 Satz 1 UrhG aF) sowie gegen den Importeur und den Händler (§ 54 Abs. 1 Satz 2 UrhG aF) von Geräten und von Bild- oder Tonträgern , die erkennbar zur Vornahme solcher Vervielfältigungen bestimmt sind, Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung für die durch die Veräußerung der Geräte sowie der Bild- oder Tonträger geschaffene Möglichkeit, solche Vervielfältigungen vorzunehmen. Als angemessene Vergütung nach § 54 Abs. 1 UrhG aF gelten gemäß § 54d Abs. 1 UrhG aF die in der Anlage bestimmten Sätze, soweit nicht etwas anderes vereinbart wird. Nach Ziffer I 4 der Anlage zu § 54d Abs. 1 UrhG aF beträgt die Vergütung gemäß § 54 Abs. 1 UrhG aF für jedes Bildaufzeichnungsgerät, dessen Betrieb nach seiner Bauart keine gesonderten Träger erfordert, 18,42 €.
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Der Urheber kann von dem nach § 54 Abs. 1 UrhG aF zur Zahlung der Vergütung Verpflichteten gemäß § 54g Abs. 1 UrhG aF Auskunft über Art und Stückzahl der im Geltungsbereich dieses Gesetzes veräußerten oder in Verkehr gebrachten Geräte und Bild- oder Tonträger verlangen (§ 54g Abs. 1 Satz 1 UrhG aF); die Auskunftspflicht des Händlers erstreckt sich dabei auch auf die Benennung der Bezugsquellen (§ 54g Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 UrhG aF).
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b) Die Beklagte ist danach nur dann zur Auskunftserteilung und Zahlung einer Vergütung verpflichtet, wenn es sich bei den von ihr in den Jahren 2002 bis 2005 in Verkehr gebrachten PCs mit eingebauter Festplatte um vergütungspflichtige Vervielfältigungsgeräte im Sinne des § 54 Abs. 1 UrhG aF handelte. Das setzt voraus, dass die Geräte zur Vornahme von Vervielfältigungen durch Aufnahme von Funksendungen auf Bild- oder Tonträger oder durch Übertragungen von einem Bild- oder Tonträger auf einen anderen nach § 53 Abs. 1 oder 2 UrhG aF technisch geeignet und erkennbar bestimmt waren. Die Klägerin hat geltend gemacht, die von der Beklagten in Verkehr gebrachten PCs mit Festplatte seien für die Anfertigung von Bild- und Tonaufzeichnungen zum Privatgebrauch (§ 53 Abs. 1 UrhG aF) geeignet und bestimmt gewesen. Auf der Grundlage der vom Oberlandesgericht getroffenen Feststellungen kann nicht angenommen werden, dass die hier in Rede stehenden PCs diese Voraussetzungen erfüllten.
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aa) Entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts kann zur Beantwortung der Frage, ob die von der Beklagten in Verkehr gebrachten PCs mit eingebauter Festplatte zur Vornahme von Bild- und Tonaufzeichnungen geeignet und bestimmt waren, nicht auf die Gerätegattung „PC mit eingebauter Festplatte“ abgestellt werden.
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Der Senat hat zwar in der vom Oberlandesgericht herangezogenen Entscheidung „Telefaxgeräte“ ausgeführt, dass die Frage, ob Telefaxgeräte zur Vornahme urheberrechtsrelevanter Vervielfältigungen bestimmt sind, grundsätzlich nicht nach der konkreten Bauweise einzelner Gerätetypen, sondern generell beantwortet werden muss. In jenem Verfahren war aber nach dem zugrundeliegenden Sachverhalt davon auszugehen, dass die von der dortigen Beklagten in Verkehr gebrachten Geräte hinsichtlich ihrer Tauglichkeit für die Vervielfältigung geschützten Schriftgutes nicht anders beschaffen waren als andere Geräte (vgl. BGH, Urteil vom 28. Januar 1999 - I ZR 208/96, BGHZ 140, 326, 330 - Telefaxgeräte). Eine nach Gerätegattungen generalisierende Betrachtungsweise setzt daher voraus, dass alle Geräte der fraglichen Gattung dazu geeignet und bestimmt sind, vergütungspflichtige Vervielfältigungen vorzunehmen.
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Das Oberlandesgericht hat nicht festgestellt, dass diese Voraussetzung im Streitfall erfüllt ist. Es hat angenommen, die technische Eignung zur Vornahme von Vervielfältigungen sei zu bejahen, da mit der Festplatte eines PCs Bild- und Tonaufzeichnungen angefertigt werden könnten. Diese Feststellung lässt nicht erkennen, dass alle PCs mit eingebauter Festplatte, die in den hier in Rede stehenden Jahren 2002 bis 2005 in Verkehr gebracht wurden, für Bildoder Tonaufzeichnungen verwendet werden konnten. Die Revision rügt mit Recht, das Oberlandesgericht habe den Vortrag der Beklagten nicht berücksichtigt , bei den hier in Rede stehenden Geräten sei die Festplattenkapazität zu gering gewesen, um derartige Vervielfältigungen vorzunehmen. Die Revision rügt weiter mit Recht, das Oberlandesgericht habe den Vortrag der Beklagten übergangen, PCs seien in den Jahren 2002 bis 2005 nicht zur Vornahme sol- cher Aufnahmen geeignet gewesen, weil es regelmäßig zu Systemabstürzen, verschwindenden Bildern und Tonausfällen gekommen sei.
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bb) Das Oberlandesgericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - nicht festgestellt, ob und inwieweit die einzelnen Modelle der von der Beklagten in Verkehr gebrachten PCs mit eingebauter Festplatte für Bild- oder Tonaufzeichnungen im Sinne des § 54 Abs. 1 UrhG aF verwendet werden konnten.
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Es hat zwar festgestellt, dass die Beklagte im Jahr 2003 zumindest 2% und in den Jahren 2004 und 2005 jeweils etwa 3% ihrer PCs mit TV-Karten ausgerüstet hatte und dass im fraglichen Zeitraum mit von der Beklagten in Verkehr gebrachten PCs über TV-Karten auch Bild- oder Tonaufzeichnungen vorgenommen wurden. Diesen Feststellungen ist jedoch nicht zu entnehmen, dass sämtliche Modelle oder welche Modelle der von der Beklagten in Verkehr gebrachten PCs als Vervielfältigungsgeräte im Sinne des § 54 Abs. 1 UrhG aF genutzt werden konnten.
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III. Danach ist auf die Revision der Beklagten das Urteil des Oberlandesgerichts aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO). Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, da sie nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Entgegen der Ansicht der Revision können die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche auf Auskunftserteilung und Feststellung der Vergütungspflicht auf der Grundlage der vom Oberlandesgericht getroffenen Feststellungen auch nicht verneint werden.
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1. Die Klägerin ist berechtigt, die erhobenen Ansprüche geltend zu machen. Die Ansprüche nach § 54 Abs. 1 UrhG aF und § 54g Abs. 1 UrhG aF können gemäß § 54h Abs. 1 UrhG aF nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden. Die Verwertungsgesellschaften dürfen die nach § 54h Abs. 1 UrhG nur von ihnen wahrzunehmenden urheberrechtlichen Vergütungsansprüche allerdings auf von ihnen gegründete Gesellschaften bürgerlichen Rechts zur Geltendmachung übertragen, die selbst keine Verwertungsgesellschaften , sondern lediglich Inkassogesellschaften sind (vgl. BGH, Urteil vom 20. November 2008 - I ZR 62/06, GRUR 2009, 480 Rn. 10 = WRP 2009, 462 - Kopierläden II, mwN). Bei der Klägerin handelt es sich um eine solche Inkassostelle.
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Die Revision hält die nach § 13b Abs. 1 und 2 Satz 1 und 2 UrhWG aF (jetzt § 13c Abs. 1 und 2 Satz 1 und 2 UrhWG) hinsichtlich der geltend gemachten Ansprüche begründete Vermutung, dass die Klägerin die Rechte aller Berechtigten wahrnimmt, für widerlegt. Die Klägerin nehme nicht sämtliche Ansprüche wegen derartiger Vervielfältigungen wahr, weil wenigstens eine weitere Wahrnehmungsgesellschaft, die Treuhandgesellschaft Werbefilm mbH (TWF), die nicht Gesellschafterin der Klägerin sei, die entsprechenden Rechte ihrer Mitglieder (Werbefilmer und Werbefilmproduzenten) selbst vertrete. Damit kann die Revision schon deshalb keinen Erfolg haben, weil es sich dabei um neuen Sachvortrag handelt, der in der Revisionsinstanz grundsätzlich ausgeschlossen ist (vgl. § 559 Abs. 1 ZPO).
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2. Ein PC mit Festplatte ist, wie das Oberlandesgericht zutreffend angenommen hat, nicht deshalb für Bild- und Tonaufzeichnungen ungeeignet, weil solche Aufzeichnungen erst nach der Einrichtung von Zusatzgeräten wie beispielsweise TV- oder Audio-Karten möglich sind.
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Das Erfordernis von Zusatzeinrichtungen spricht nicht gegen die technische Eignung eines Gerätes zur Vornahme vergütungspflichtiger Vervielfältigungen. Der Senat hat entschieden, dass Video-Geräte auch dann als geeignet zur Aufnahme von Fernsehsendungen auf Video-Band im Sinne des seinerzeit geltenden § 53 Abs. 5 UrhG aF (später § 54 Abs. 1 UrhG aF) anzusehen sind, wenn dazu Zusatzeinrichtungen oder Umbauarbeiten erforderlich sind (BGH, Urteil vom 19. Dezember 1980 - I ZR 126/78, GRUR 1981, 355, 357 f. - VideoRecorder ). Für PCs gilt nichts anderes. PCs sind auch dann als geeignet zur Aufnahme von Funksendungen auf der Festplatte im Sinne des § 54 Abs. 1 UrhG aF anzusehen, wenn dazu Zusatzgeräte oder Umbauarbeiten notwendig sind.
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Entgegen der Ansicht der Revision kommt es nicht darauf an, ob sich der Sachverhalt der Entscheidung „Video-Recorder“ vom Sachverhalt des vorliegenden Rechtsstreits darin unterscheidet, dass dort der unveränderte VideoRecorder im Zusammenspiel mit einem Empfänger wie einem Fernsehapparat zur Aufzeichnung von Fernsehsendungen in der Lage war, während hier der PC erst nach Einbau weiterer Bauteile zur Aufzeichnung von Funksendungen imstande ist. Der Senat hat bereits in der Entscheidung „Video-Recorder“ deutlich gemacht, dass es für die Vergütungspflicht eines Aufnahmegeräts nicht darauf ankommt, ob es erst im Zusammenwirken mit anderen technischen Vorrichtungen funktionsfähig ist und ob diese anderen technischen Vorrichtungen in das Aufnahmegerät eingebaut werden müssen (vgl. BGH, GRUR 1981, 355, 357).
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3. Das Oberlandesgericht hat angenommen, die von der Beklagten in Verkehr gebrachten PCs mit Festplatte seien erkennbar für Bild- und Tonaufzeichnungen im Sinne des § 54 Abs. 1 UrhG aF bestimmt gewesen. Die Beklagte habe im Jahr 2003 zumindest 2% und in den Jahren 2004 und 2005 jeweils etwa 3% ihrer PCs mit TV-Karten ausgerüstet und für PCs mit TV-Karten geworben.
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Die Revision rügt ohne Erfolg, es lasse sich nichts daraus herleiten, dass die Beklagte im fraglichen Zeitraum in einem sehr geringen Umfang PCs mit eingebauter TV-Karte hergestellt habe. Solche PCs seien in Bezug auf die in § 54 Abs. 1 UrhG aF geregelte Vergütungspflicht andere Geräte, als der bloße PC mit eingebauter Festplatte.
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Für die Frage, ob PCs mit eingebauter Festplatte für Bild- und Tonaufzeichnungen geeignet und bestimmt sind, kommt es nicht darauf an, ob sie bereits mit den dafür erforderlichen Zusatzgeräten wie TV- oder Audio-Karten ausgestattet sind. Ein PC ist für derartige Aufzeichnungen technisch geeignet, wenn diese auf seiner Festplatte nach der Einrichtung solcher Zusatzgeräte vorgenommen werden können (vgl. oben Rn. 22 ff.). Ein PC ist für Bild- oder Tonaufzeichnungen erkennbar bestimmt, wenn allgemein bekannt ist oder dafür geworben wird, dass er nach Einrichtung von Zusatzgeräten für derartige Aufzeichnungen verwendet werden kann.
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4. Die Revision macht ohne Erfolg geltend, der Annahme einer bestimmten Zweckbestimmung stehe entgegen, dass ein PC als Multifunktionsgerät vielen unterschiedlichen Zwecken diene, die von der Steuerung von Produktionsanlagen über die Erstellung wissenschaftlicher Berechnungen bis zur Erfüllung der Aufgaben einer schlichten Schreibmaschine reichten.
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Die Vergütungspflicht hängt, wie das Oberlandesgericht zutreffend angenommen hat, nicht davon ab, dass die Vervielfältigung der ausschließliche Zweck des Geräts ist. Das Erfordernis der Zweckbestimmung soll lediglich diejenigen Geräte von der Vergütungspflicht ausnehmen, die zwar technisch eine Vervielfältigung erlauben, zu diesem Zweck aber nicht in Verkehr gebracht werden (vgl. BGH, Urteil vom 28. Januar 1993 - I ZR 34/91, BGHZ 121, 215, 219 - Readerprinter; Urteil vom 5. Juli 2001 - I ZR 335/98, GRUR 2002, 246, 248 = WRP 2002, 219 - Scanner). Soweit PCs als Multifunktionsgeräte bestimmungsgemäß nicht nur für Bild- und Tonaufzeichnungen, sondern auch zu anderen Zwecken genutzt werden können, ist dies daher selbst dann unerheblich, wenn die Nutzung der anderen Funktionen überwiegen sollte (vgl. BGH, Urteil vom 30. Januar 2008 - I ZR 131/05, GRUR 2008, 786 Rn. 29 = WRP 2008, 1229 - Multifunktionsgeräte).
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5. Die Revision macht geltend, nach dem vom Oberlandesgericht außer Acht gelassenen Vortrag der Beklagten hätten alle von der Beklagten zwischen 2002 und 2005 veräußerten PCs nicht nur über eine Festplatte, sondern auch über einen CD-Brenner oder DVD-Brenner verfügt. Ein solcher Brenner könne nach dem vom Oberlandesgericht übergangenen Vorbringen der Beklagten nur in einer Funktionseinheit mit einem PC, der zwingend über eine Festplatte verfügen müsse, Kopien von Audio- oder Video-Dateien erstellen. Nachdem sich die Klägerin durch den Abschluss von Gesamtverträgen mit dem Bundesverband Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien e.V. (BITKOM ) für einen PC mit Festplatte dafür entschieden habe, die Vergütungspflicht an der internen Komponente Brenner festzumachen, sei der Vergütungsanspruch in Bezug auf den PC realisiert. Damit dringt die Revision nicht durch.
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Die Ausführungen der Revision beruhen auf der unzutreffenden Annahme , die Klägerin nehme die Beklagte im vorliegenden Rechtsstreit wegen Vervielfältigungen im Sinne des § 54 Abs. 1 UrhG aF in Anspruch, die durch eine aus einem Brenner und der Festplatte eines PCs bestehende Gerätekette vorgenommen werden. Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts geht es im Streitfall allein um Bild- oder Tonaufzeichnungen auf der Festplatte, nicht aber um Bild- oder Tonaufzeichnungen auf CD oder DVD mit einer aus einem Brenner und der Festplatte zusammengesetzten Gerätekette. Entgegen der Ansicht der Revision steht daher der Umstand, dass die Klägerin mit dem BIT- KOM Gesamtverträge für die Vergütung von CD-Brennern und DVD-Brennern geschlossen hat, einem Vergütungsanspruch für PCs mit eingebauter Festplatte nicht entgegen. Die neben die Brennervergütung tretende Vergütung für PCs mit Festplatte führt - anders als die Revision meint - zu keiner gesetzes- und systemwidrigen Doppelvergütung. Die Frage, welches Gerät einer Gerätekette am deutlichsten dazu bestimmt ist, als Vervielfältigungsgerät eingesetzt zu werden und ob nur dieses Gerät als vergütungspflichtig angesehen werden darf (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Juli 2011, GRUR 2011, 1007 Rn. 27 ff. = WRP 2011, 1478 - Drucker und Plotter II, mwN), stellt sich nicht.
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Auch den Gesamtverträgen lässt sich, wie das Oberlandesgericht zutreffend angenommen hat, nicht entnehmen, dass mit Zahlung der Brennervergütung zugleich Vergütungsansprüche wegen anderer Geräte - wie PCs - abgegolten sein sollen. Mit Zahlung der Vergütung sind nach § 2 Abs. 2 der Gesamtverträge die Ansprüche gemäß §§ 54, 54a UrhG abgegolten, die durch Veräußerung oder sonstiges Inverkehrbringen der Vertragsprodukte entstehen. Unter Vertragsprodukten sind nach § 1 der Gesamtverträge CD-Brenner bzw. DVD-Brenner zum Einbau oder Anschluss an PCs zu verstehen. In der Präambel des Gesamtvertrages für DVD-Brenner ist ausdrücklich festgehalten, dass „andere Geräte als die genannten Vertragsprodukte durch die Vereinbarung nicht berührt“ werden.
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6. Das Oberlandesgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass die Beklagte sich nicht mit Erfolg darauf berufen kann, ihre Business-PCs würden nicht für die Anfertigung von Privatkopien verwendet.
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a) Soweit PCs der Beklagten dazu geeignet und bestimmt waren, Vervielfältigungen im Sinne des § 54 Abs. 1 UrhG aF zum Privatgebrauch nach § 53 Abs. 1 UrhG aF vorzunehmen, besteht - wie das Oberlandesgericht zutref- fend angenommen hat - auch bei einer Überlassung solcher PCs an Geschäftskunden die Vermutung, dass mit diesen PCs tatsächlich solche Vervielfältigungen vorgenommen worden sind. Dabei handelt es sich allerdings um eine widerlegliche Vermutung. Sie kann durch den Nachweis entkräftet werden, dass mit Hilfe dieser Geräte allenfalls in geringem Umfang Privatkopien angefertigt worden sind. Im Regelfall, in dem zum Zeitpunkt der Klärung der Vergütungspflicht eine Nutzung der Geräte noch bevorsteht, geht es dabei um den Nachweis , dass nach dem normalen Gang der Dinge eine Verwendung dieser PCs für die Erstellung privater Kopien über einen geringen Umfang hinaus unwahrscheinlich ist.
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aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es bei der Prüfung der Frage, ob bestimmte Geräte oder Bild- und Tonträger vergütungspflichtig im Sinne des § 54 Abs. 1 UrhG aF sind, nicht auf den Umfang der urheberrechtsrelevanten Verwendung an. Der Gesetzgeber hat die Vergütungspflicht in dieser Regelung an die durch die Veräußerung geschaffene Möglichkeit geknüpft, solche Vervielfältigungen vorzunehmen. Dies rechtfertigt die Annahme , dass bei einer entsprechenden Zweckbestimmung auch eine Verwendung zur Vergütungspflicht nach § 54 Abs. 1 UrhG aF führt, die - insgesamt gesehen - nur einen geringen Umfang einnimmt (vgl. zu § 54a Abs. 1 UrhG aF BGHZ 140, 326, 331 f. - Telefaxgeräte, mwN). Einer unangemessenen Ausweitung der Vergütungspflicht beugt § 54c UrhG aF vor. Danach entfällt der Anspruch , soweit nach den Umständen mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden kann, dass die Geräte oder die Bild- und Tonträger nicht zu Vervielfältigungen im Geltungsbereich des Urheberrechtsgesetzes benutzt werden. Diese Ausnahmebestimmung ist - trotz der im Jahr 1994 eingefügten amtlichen Überschrift „Wegfall der Vergütungspflicht bei Ausfuhr“ - nicht auf Geräte beschränkt , die für die Ausfuhr bestimmt sind (BGHZ 121, 215, 220 f. - Readerprinter ; 140, 326, 332 - Telefaxgeräte).
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Danach besteht die gesetzliche Vermutung, dass Geräte oder Bild- und Tonträger, die zur Vervielfältigung von Werken durch Aufnahme von Funksendungen auf Bild- oder Tonträger oder durch Übertragung von einem Bild- oder Tonträger auf einen anderen nach § 53 Abs. 1 oder 2 UrhG aF geeignet und bestimmt sind, tatsächlich für solche Vervielfältigungen benutzt werden. Dabei handelt es sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs um eine widerlegliche Vermutung im Sinne des § 292 ZPO, die den Gegenbeweis in vollem Umfang zulässt (BGHZ 121, 215, 220 f. - Readerprinter, mwN). Beruht die Vermutung auf der Zweckbestimmung der Geräte oder der Bild- und Tonträger, mit ihnen Vervielfältigungen im Sinne des § 54 Abs. 1 UrhG aF zum Privatgebrauch nach § 53 Abs. 1 UrhG aF anzufertigen, lässt der Nachweis einer nicht ins Gewicht fallenden Wahrscheinlichkeit für eine private Nutzung die Vergütungspflicht entfallen (vgl. BGH, GRUR 1981, 355, 360 - Video-Recorder).
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bb) Diese Grundsätze stehen mit dem Unionsrecht und der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union in Einklang.
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Die in § 53 Abs. 1 UrhG aF vorgesehene Schranke des Vervielfältigungsrechts und der in § 54 Abs. 1 UrhG aF geregelte Anspruch auf Vergütung beruhen auf Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft. Sie sind daher im Lichte dieser Bestimmung auszulegen.
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Gemäß Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/EG können die Mitgliedstaaten Schranken des Vervielfältigungsrechts in Bezug auf Vervielfältigungen auf beliebigen Trägern durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch und weder für direkte noch indirekte kommerzielle Zwecke unter der Bedingung (vorsehen), dass die Rechtsinhaber einen gerechten Ausgleich er- halten, wobei berücksichtigt wird, ob technische Maßnahmen gemäß Art. 6 der Richtlinie 2001/29/EG auf das betreffende Werk oder den betreffenden Schutzgegenstand angewendet wurden. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union verlangt diese Bestimmung einen Zusammenhang zwischen der Anwendung der zur Finanzierung des gerechten Ausgleichs bestimmten Abgabe auf Anlagen, Geräte und Medien zur digitalen Vervielfältigung und dem mutmaßlichen Gebrauch dieser Anlagen, Geräte und Medien für private Vervielfältigungen (vgl. EuGH, Urteil vom 21. Oktober 2010 - C-467/08, GRUR 2011, 50 Rn. 43-50 - Padawan/SGAE).
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(1) Entgegen der Ansicht der Revision folgt aus der „Padawan“-Entscheidung des Gerichtshofs nicht, dass eine Abgabe für Privatkopien auf Geräte, die Unternehmen überlassen werden, unzulässig ist. Nach der „Padawan“- Entscheidung ist eine unterschiedslose Anwendung der Abgabe für Privatkopien auf Anlagen, Geräte und Medien zur digitalen Vervielfältigung dann nicht mit der Richtlinie 2001/29/EG vereinbar, wenn die Geräte nicht privaten Nutzern überlassen werden und eindeutig anderen Verwendungen als der Anfertigung von Privatkopien vorbehalten sind (EuGH, GRUR 2011, 50 Rn. 43-50 - Padawan/SGAE). Danach ist eine Vergütung für Privatkopien auf Geräte, die nicht privaten Nutzern überlassen werden, mit der Richtlinie 2001/29/EG vereinbar , wenn die Geräte nicht eindeutig anderen Verwendungen als der Anfertigung von Privatkopien vorbehalten sind. Die Überlassung der Geräte an natürliche Personen ist nach der „Padawan“-Entscheidung entgegen der Ansicht der Revision nicht notwendige Vorbedingung eines Vergütungsanspruchs, sondern lediglich notwendige Vorbedingung für die Begründung der (unwiderleglichen) Vermutung, dass mit diesen Geräten tatsächlich Privatkopien angefertigt werden (EuGH, GRUR 2011, 50 Rn. 54-58 - Padawan/SGAE).
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(2) Die Annahme, bei Geräten oder Bild- und Tonträgern, die für Bildoder Tonaufzeichnungen im Sinne des § 54 Abs. 1 UrhG aF durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch nach § 53 Abs. 1 UrhG aF geeignet und bestimmt sind, bestehe eine gesetzliche Vermutung, dass sie tatsächlich für solche Aufzeichnungen benutzt werden, steht gleichfalls mit der Richtlinie 2001/29/EG und der Rechtsprechung des Gerichtshofs in Einklang. Das gilt nicht nur für den Fall, dass diese Geräte natürlichen Personen überlassen werden , sondern auch dann, wenn diese Geräte anderen als natürlichen Personen überlassen werden. Letzteres bedarf beim derzeitigen Stand des Verfahrens allerdings keiner abschließenden Entscheidung.
41
Werden die fraglichen Geräte natürlichen Personen zu privaten Zwecken überlassen, ist es nach der „Padawan“-Entscheidung des Gerichtshofs nicht erforderlich nachzuweisen, dass mit Hilfe dieser Geräte tatsächlich Privatkopien angefertigt worden sind und der Urheber des geschützten Werkes insofern einen Nachteil erleidet. Denn bei natürlichen Personen wird unwiderleglich vermutet , dass sie diese Überlassung vollständig ausschöpfen, dass sie also sämtliche mit diesem Gerät verbundenen Funktionen, einschließlich der Vervielfältigungsfunktion nutzen (vgl. EuGH, GRUR 2011, 50 Rn. 54 f. - Padawan/SGAE). Das folgt daraus, dass der Vergütungsanspruch für Privatkopien bereits aufgrund der mit der Überlassung der Geräte an natürliche Personen begründeten Möglichkeit zur Anfertigung von Privatkopien besteht und nicht voraussetzt, dass die Erstellung von Privatkopien tatsächlich nachgewiesen wird (EuGH, GRUR 2011, 50 Rn. 56-58 - Padawan/SGAE).
42
Werden Geräte, die zur Anfertigung von Privatkopien geeignet und bestimmt sind, anderen als natürlichen Personen überlassen, ist nach der Richtlinie 2001/29/EG und der Rechtsprechung des Gerichtshofs gleichfalls die Vermutung gerechtfertigt, dass diese Geräte auch zur Anfertigung von Privatkopien verwendet werden. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs erlegt die Regelung in Art. 5 Abs. 2 Buchst. b und Erwägungsgrund 35 der Richtlinie 2001/29/EG dem Mitgliedstaat, der die Privatkopieausnahme in seinem nationalen Recht einführt, eine Erfolgspflicht in dem Sinne auf, dass er im Rahmen seiner Zuständigkeiten eine wirksame Erhebung des gerechten Ausgleichs gewährleisten muss, der den Urhebern den ihnen entstandenen Schaden insbesondere dann ersetzen soll, wenn er im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats entstanden ist. Denn andernfalls wäre diesen Bestimmungen jede Wirksamkeit genommen (EuGH, Urteil vom 16. Juni 2011 - C-462/09, GRUR 2011, 909 Rn. 34 - Stichting/Opus). Würde den Urhebern bei einer Überlassung von zur Anfertigung von Privatkopien geeigneten und bestimmten Geräten an andere als natürliche Personen die Darlegungs- und Beweislast dafür auferlegt, dass diese Geräte für die Anfertigung von Privatkopien genutzt werden, wäre nicht gewährleistet, dass sie einen gerechten Ausgleich für den ihnen entstandenen Schaden erhalten. Sie könnten dieser Darlegungs- und Beweislast nämlich in der Regel nicht genügen, weil sie die Endnutzer der Geräte nicht kennen. Bei dieser Vermutung handelt es sich allerdings um eine widerlegliche Vermutung. Werden solche Geräte anderen als natürlichen Personen überlassen, kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass diese Geräte zur Anfertigung von Privatkopien genutzt werden. Deshalb kann die Vermutung durch den Nachweis widerlegt werden, dass diese Geräte eindeutig anderen Zwecken als der Anfertigung von Privatkopien vorbehalten sind.
43
(3) Mit der Richtlinie 2001/29/EG ist es ferner vereinbar, wenn die Vergütungspflicht beim Nachweis einer nicht ins Gewicht fallenden Wahrscheinlichkeit einer privaten Nutzung auch für Geräte entfällt, die zur Vornahme von Vervielfältigungen im Sinne des § 54 Abs. 1 UrhG aF durch natürliche Personen zum privaten Gebrauch nach § 53 Abs. 1 UrhG aF geeignet und bestimmt sind. Dies ergibt sich aus Satz 6 des Erwägungsgrundes 35 der Richtlinie 2001/29/EG, wonach die Zahlungsverpflichtung in bestimmten Situationen entfallen kann, in denen dem Rechtsinhaber nur ein geringfügiger Nachteil entstünde (vgl. EuGH, GRUR 2011, 50 Rn. 39 - Padawan/SGAE).
44
b) Nach diesen Maßstäben ist aufgrund der vom Oberlandesgericht getroffenen Feststellungen davon auszugehen, dass mit den von der Beklagten in den Jahren 2002 bis 2005 in Verkehr gebrachten PCs mit Festplatte nach § 54 Abs. 1, § 53 Abs. 1 UrhG aF vergütungspflichtige Bild- und Tonaufzeichnungen angefertigt worden sind, soweit die Speicherkapazität der Festplatte dieser PCs solche Aufzeichnungen ermöglichte.
45
aa) Die Revision rügt ohne Erfolg, das Oberlandesgericht habe das unter Beweis gestellte Vorbringen der Beklagten nicht hinreichend berücksichtigt, dass bei PCs klar zwischen privat genutzten PCs („Consumer PCs“) und geschäftlich genutzten PCs („Business-PCs“) unterschieden werde und die Beklagte in den fraglichen Jahren weniger als 1% ihrer PCs an Endkunden geliefert habe. Es kann offenbleiben, ob aufgrund dieser Behauptungen der Beklagten - die mangels abweichender Feststellungen des Oberlandesgerichts für die Beurteilung in der Revisionsinstanz als richtig zu unterstellen sind - davon auszugehen ist, dass in den Jahren 2002 bis 2005 nur 1% der PCs der Beklagten als „Consumer-PCs“ von Privatkunden und 99% der PCs der Beklagten als „Business-PCs“ von Geschäftskunden als Endnutzern erworben worden sind. Das ist zwar deshalb zweifelhaft, weil zu den Kunden der Beklagten unstreitig Zwischenhändler gehörten, die die PCs der Beklagten auch an Privatkunden als Endnutzer weiterveräußerten. Darauf kommt es aber nicht an, weil auch die an Geschäftskunden als Endnutzer veräußerten „Business-PCs“ der Beklagten nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Oberlandesgerichts als nach § 54 Abs. 1 UrhG aF vergütungspflichtige Vervielfältigungsgeräte anzusehen sind.
46
bb) Das Oberlandesgericht hat angenommen, die Beklagte habe nicht bewiesen, dass die von ihr in den Jahren 2002 bis 2005 in Verkehr gebrachten „Business-PCs“ nahezu ausschließlich urheberrechtsneutral verwendet worden seien. Diese tatrichterliche Feststellung ist in der Revisionsinstanz nur daraufhin überprüfbar, ob das Oberlandesgericht gegen Verfahrensrecht oder gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen hat. Derartige Fehler zeigt die Revision nicht auf.
47
(1) Entgegen der Ansicht der Revision kann nicht angenommen werden, dass „Business-PCs“ erfahrungsgemäß nur in einem nicht ins Gewicht fallenden Umfang zur Anfertigung von Privatkopien nach § 54 Abs. 1 UrhG aF verwendet werden. PCs mit Festplatte, die an Behörden oder Unternehmen, Gewerbetreibende oder Freiberufler geliefert werden und für Bild- und Tonaufzeichnungen genutzt werden können, können dafür am Arbeitsplatz auch zu privaten Zwecken genutzt werden (vgl. auch BVerfG, GRUR 2011, 225 Rn. 26; Dreier, ZUM 2011, 281, 287 ff.). Hinzu kommt, dass solche PCs in einer Vielzahl von Fällen durch Weiterverkauf an Mitarbeiter oder sonstige Privatpersonen zweitverwertet werden, die diese PCs dann auch zur Herstellung privater Vervielfältigungen nutzen (vgl. Schiedsstelle, ZUM 2007, 767, 772).
48
(2) Das Oberlandesgericht hat angenommen, aus der von der Beklagten vorgelegten Pressemitteilung des BITKOM zu einer von ihm in Auftrag gegebenen Studie ergebe sich nicht, dass mit PCs nur in einem rechtlich unerheblichen Umfang urheberrechtlich geschützte Vorlagen vervielfältigt würden.
49
Die Revision rügt ohne Erfolg, das Oberlandesgericht habe dabei außer Acht gelassen, dass die vom BITKOM in Auftrag gegebene Studie aus dem Jahr 2008 stamme und sich damit auf Geräte beziehe, die hinsichtlich ihrer technischen Möglichkeiten nicht mit den hier in Rede stehenden Geräten der Jahre 2002 bis 2005 verglichen werden könnten, sondern anders als diese weitgehend zur Aufzeichnung von Audio- und Video-Dateien geeignet gewesen seien. Berücksichtige man dies, ergäben sich für die Geräte der Jahre 2002 bis 2005 urheberrechtsrelevante Kopiervorgänge in einer Größenordnung von deutlich unter 1% bei privater Nutzung und im einstelligen Promillebereich bei geschäftlicher Nutzung.
50
Entgegen der Darstellung der Revision hat das Oberlandesgericht berücksichtigt , dass die vom BITKOM in Auftrag gegebene Studie nicht die Jahre 2002 bis 2005, sondern das Jahr 2008 betrifft. Es hat jedoch angenommen, die - nach der Studie anzunehmende - geringe Dauer der Nutzung privat und geschäftlich angeschaffter Computer für Privatkopien lasse nicht darauf schließen, dass die Computer praktisch nicht in urheberrechtlich relevanter Weise genutzt würden. Für die Frage des Umfangs der urheberrechtsrelevanten Nutzung komme es nämlich nicht auf die Nutzungsdauer des Computers, sondern auf die absolute Zahl der angefertigten Kopien an. Solches Zahlenmaterial enthalte die Studie nicht. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
51
7. Das Oberlandesgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, die geltend gemachten Ansprüche seien nicht verwirkt. Soweit die Revision vorbringt, eine Gesamtbetrachtung der Umstände führe zu dem Ergebnis, dass der Durchsetzung etwaiger Ansprüche der Klägerin der Einwand rechtsmissbräuchlichen Verhaltens entgegenstehe, versucht sie lediglich, die Beurteilung des Tatrichters durch ihre abweichende eigene Ansicht zu ersetzen, ohne dabei einen Rechtsfehler des Oberlandesgerichts aufzuzeigen.
52
a) Die Revision macht vergeblich geltend, aufgrund von Äußerungen des Verhandlungsführers der Klägerin bei den Verhandlungen zwischen dieser und dem Branchenverband BITKOM über die Brennervergütung sei für die Beteilig- ten völlig klar gewesen, dass neben der Abgabe für Brenner kein Raum für eine Vergütung für PCs bestehe. Das Oberlandesgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen , dass die behaupteten Äußerungen des Verhandlungsführers der Klägerin keinen Vertrauenstatbestand zugunsten der Beklagten begründen konnten , weil die Beklagte zum fraglichen Zeitpunkt nicht Mitglied des BITKOM war. Entgegen der Ansicht der Revision kommt es nicht darauf an, ob die Äußerungen des Verhandlungsführers der Klägerin nicht nur gegenüber den Mitgliedern des BITKOM, sondern in der gesamten Branche kommuniziert wurden. Die behaupteten Äußerungen eines Verhandlungsführers der Klägerin konnten bei unbeteiligten Dritten auch dann kein schützenswertes Vertrauen begründen, wenn diese derselben Branche angehörten wie die Mitglieder des BITKOM.
53
b) Entgegen der Ansicht der Revision lässt sich ein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Klägerin auch nicht daraus herleiten, dass in dem von ihr im Februar 2005 herausgegebenen Hinweisblatt „Die Vergütungspflicht für Aufzeichnungsgeräte und unbespielte Bild- oder Tonträger (Leermedien)“ keine PCs aufgeführt sind. Das Oberlandesgericht hat angenommen, die Beklagte könne sich nicht mit Erfolg auf diesen Umstand berufen, weil das Hinweisblatt die vergütungspflichtigen Aufzeichnungsgeräte - wie die Formulierung „u.a.“ zeige - nicht abschließend, sondern beispielhaft aufgezählt und PCs daher nicht ausgeschlossen habe. Die Revision rügt ohne Erfolg, die Annahme, das Hinweisblatt führe ausgerechnet den PC, also das umstrittenste Gerät mit dem größten Vergütungspotential, versehentlich nicht auf, erscheine in hohem Maße erfahrungswidrig. Das Oberlandesgericht ist nicht davon ausgegangen, dass PCs nur versehentlich nicht im Hinweisblatt genannt sind. Es hat vielmehr darauf verwiesen, dass die Frage, ob PCs zu den vergütungspflichtigen Aufzeichnungsgeräten zählen, offen war und die Beklagte daher keinen Grund zu der Annahme hatte, diese Frage sei in ihrem Sinne geklärt.
54
c) Die Revision macht vergeblich geltend, eine rückwirkende Erhebung der Gerätevergütung auf abgeschlossene Geschäfte sei unzulässig, weil die Beklagte die Vergütung nachträglich nicht mehr auf die Endnutzer abwälzen könne. Zwar muss es den Herstellern, Importeuren und Händlern von vergütungspflichtigen Geräten grundsätzlich möglich sein, die Belastung durch die Gerätevergütung dadurch an den Endnutzer weiterzugeben, dass sie den Betrag der Vergütung in den vom Endnutzer zu entrichtenden Preis einfließen lassen (vgl. EuGH, GRUR 2011, 50 Rn. 43-50 - Padawan/SGAE; GRUR 2011, 909 Rn. 18-29 - Stichting/Opus; BGH, GRUR 2011, 1007 Rn. 30 - Drucker und Plotter II). Die Beklagte war aber an einer entsprechenden Kalkulation ihrer Abgabepreise nicht gehindert. Ihr war bekannt, dass die Frage der Vergütungspflicht für PCs mit Festplatte nach § 54 Abs. 1 UrhG aF umstritten war und die Klägerin für solche Geräte eine Vergütung forderte. Sie handelte daher, wie das Oberlandesgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat, auf eigenes Risiko, soweit sie diese Vergütung bei der Bemessung des Kaufpreises nicht berücksichtigt hat.
55
d) Die Revision macht ohne Erfolg geltend, die Klägerin habe als marktbeherrschendes Unternehmen nicht, wie es kartellrechtlich geboten gewesen sei, alle Hersteller, Importeure und Händler von PCs, sondern nur 25 von knapp 200 Marktteilnehmern in gleicher Weise wie die Beklagte in Anspruch genommen. Das Oberlandesgericht hat zutreffend darauf abgestellt, dass die Klägerin dadurch, dass sie die vergütungspflichtigen Hersteller, Importeure und Händler von PCs nicht gleichzeitig, sondern nacheinander in Anspruch nimmt, nicht gegen das kartellrechtliche Diskriminierungsverbot verstößt. Für eine solche Vorgehensweise sprechen Gründe der Prozessökonomie. Eine Begünstigung der erst später in Anspruch genommenen Unternehmen ist nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts nicht zu erwarten. Insbesondere ist nicht ersichtlich , dass die Forderungen gegen diese Unternehmen verjährt sein könnten.
Der Umstand, dass die Klägerin mit einigen Unternehmen (vorsorglich) Verjährungsverzichtsvereinbarungen abgeschlossen hat, lässt entgegen der Ansicht der Revision nicht darauf schließen, dass Forderungen der Klägerin gegen andere Unternehmen bei deren Inanspruchnahme verjährt sind.
Bornkamm Pokrant Schaffert
Koch Löffler
Vorinstanz:
OLG München, Entscheidung vom 04.03.2010 - 6 WG 6/08 -

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(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen. (2) Das Berufungsgerich

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(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift). (2) Die Klageschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;2.die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Ansp

Zivilprozessordnung - ZPO | § 559 Beschränkte Nachprüfung tatsächlicher Feststellungen


(1) Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegt nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Außerdem können nur die in § 551 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b erwähnten Tatsachen berücksichtigt

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 53 Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch


(1) Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensicht

Zivilprozessordnung - ZPO | § 292 Gesetzliche Vermutungen


Stellt das Gesetz für das Vorhandensein einer Tatsache eine Vermutung auf, so ist der Beweis des Gegenteils zulässig, sofern nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt. Dieser Beweis kann auch durch den Antrag auf Parteivernehmung nach § 445 geführt we

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 54 Vergütungspflicht


(1) Lässt die Art des Werkes eine nach § 53 Absatz 1 oder 2 oder den §§ 60a bis 60f erlaubte Vervielfältigung erwarten, so hat der Urheber des Werkes gegen den Hersteller von Geräten und von Speichermedien, deren Typ allein oder in Verbindung mit and

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(1) Maßgebend für die Vergütungshöhe ist, in welchem Maß die Geräte und Speichermedien als Typen tatsächlich für Vervielfältigungen nach § 53 Absatz 1 oder 2 oder den §§ 60a bis 60f genutzt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit technische S

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(1) Die Ansprüche nach den §§ 54 bis 54c, 54e Abs. 2, §§ 54f und 54g können nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden. (2) Jedem Berechtigten steht ein angemessener Anteil an den nach den §§ 54 bis 54c gezahlten Vergütungen zu

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(1) Werden Geräte der in § 54 Abs. 1 genannten Art, die im Weg der Ablichtung oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung vervielfältigen, in Schulen, Hochschulen sowie Einrichtungen der Berufsbildung oder der sonstigen Aus- und Weiterbildung, For

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 54d Hinweispflicht


Soweit nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes eine Verpflichtung zur Erteilung einer Rechnung besteht, ist in Rechnungen über die Veräußerung oder ein sonstiges Inverkehrbringen der in § 54 Abs. 1 genannten Geräte oder Speicher

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 54g Kontrollbesuch


Soweit dies für die Bemessung der vom Betreiber nach § 54c geschuldeten Vergütung erforderlich ist, kann der Urheber verlangen, dass ihm das Betreten der Betriebs- und Geschäftsräume des Betreibers, der Geräte für die entgeltliche Herstellung von Abl

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(1) Lässt die Art des Werkes eine nach § 53 Absatz 1 oder 2 oder den §§ 60a bis 60f erlaubte Vervielfältigung erwarten, so hat der Urheber des Werkes gegen den Hersteller von Geräten und von Speichermedien, deren Typ allein oder in Verbindung mit anderen Geräten, Speichermedien oder Zubehör zur Vornahme solcher Vervielfältigungen benutzt wird, Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 entfällt, soweit nach den Umständen erwartet werden kann, dass die Geräte oder Speichermedien im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht zu Vervielfältigungen benutzt werden.

(1) Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird. Der zur Vervielfältigung Befugte darf die Vervielfältigungsstücke auch durch einen anderen herstellen lassen, sofern dies unentgeltlich geschieht oder es sich um Vervielfältigungen auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung handelt.

(2) Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes herzustellen oder herstellen zu lassen

1.
(weggefallen)
2.
zur Aufnahme in ein eigenes Archiv, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist und als Vorlage für die Vervielfältigung ein eigenes Werkstück benutzt wird,
3.
zur eigenen Unterrichtung über Tagesfragen, wenn es sich um ein durch Funk gesendetes Werk handelt,
4.
zum sonstigen eigenen Gebrauch,
a)
wenn es sich um kleine Teile eines erschienenen Werkes oder um einzelne Beiträge handelt, die in Zeitungen oder Zeitschriften erschienen sind,
b)
wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt.
Dies gilt nur, wenn zusätzlich
1.
die Vervielfältigung auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung vorgenommen wird oder
2.
eine ausschließlich analoge Nutzung stattfindet.

(3) (weggefallen)

(4) Die Vervielfältigung

a)
graphischer Aufzeichnungen von Werken der Musik,
b)
eines Buches oder einer Zeitschrift, wenn es sich um eine im wesentlichen vollständige Vervielfältigung handelt,
ist, soweit sie nicht durch Abschreiben vorgenommen wird, stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig oder unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 oder zum eigenen Gebrauch, wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt.

(5) Die Absätze 1 und 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 finden keine Anwendung auf Datenbankwerke, deren Elemente einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel zugänglich sind.

(6) Die Vervielfältigungsstücke dürfen weder verbreitet noch zu öffentlichen Wiedergaben benutzt werden. Zulässig ist jedoch, rechtmäßig hergestellte Vervielfältigungsstücke von Zeitungen und vergriffenen Werken sowie solche Werkstücke zu verleihen, bei denen kleine beschädigte oder abhanden gekommene Teile durch Vervielfältigungsstücke ersetzt worden sind.

(7) Die Aufnahme öffentlicher Vorträge, Aufführungen oder Vorführungen eines Werkes auf Bild- oder Tonträger, die Ausführung von Plänen und Entwürfen zu Werken der bildenden Künste und der Nachbau eines Werkes der Baukunst sind stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig.

(1) Lässt die Art des Werkes eine nach § 53 Absatz 1 oder 2 oder den §§ 60a bis 60f erlaubte Vervielfältigung erwarten, so hat der Urheber des Werkes gegen den Hersteller von Geräten und von Speichermedien, deren Typ allein oder in Verbindung mit anderen Geräten, Speichermedien oder Zubehör zur Vornahme solcher Vervielfältigungen benutzt wird, Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 entfällt, soweit nach den Umständen erwartet werden kann, dass die Geräte oder Speichermedien im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht zu Vervielfältigungen benutzt werden.

Soweit dies für die Bemessung der vom Betreiber nach § 54c geschuldeten Vergütung erforderlich ist, kann der Urheber verlangen, dass ihm das Betreten der Betriebs- und Geschäftsräume des Betreibers, der Geräte für die entgeltliche Herstellung von Ablichtungen bereithält, während der üblichen Betriebs- oder Geschäftszeit gestattet wird. Der Kontrollbesuch muss so ausgeübt werden, dass vermeidbare Betriebsstörungen unterbleiben.

(1) Lässt die Art des Werkes eine nach § 53 Absatz 1 oder 2 oder den §§ 60a bis 60f erlaubte Vervielfältigung erwarten, so hat der Urheber des Werkes gegen den Hersteller von Geräten und von Speichermedien, deren Typ allein oder in Verbindung mit anderen Geräten, Speichermedien oder Zubehör zur Vornahme solcher Vervielfältigungen benutzt wird, Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 entfällt, soweit nach den Umständen erwartet werden kann, dass die Geräte oder Speichermedien im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht zu Vervielfältigungen benutzt werden.

Soweit nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes eine Verpflichtung zur Erteilung einer Rechnung besteht, ist in Rechnungen über die Veräußerung oder ein sonstiges Inverkehrbringen der in § 54 Abs. 1 genannten Geräte oder Speichermedien auf die auf das Gerät oder Speichermedium entfallende Urhebervergütung hinzuweisen.

(1) Lässt die Art des Werkes eine nach § 53 Absatz 1 oder 2 oder den §§ 60a bis 60f erlaubte Vervielfältigung erwarten, so hat der Urheber des Werkes gegen den Hersteller von Geräten und von Speichermedien, deren Typ allein oder in Verbindung mit anderen Geräten, Speichermedien oder Zubehör zur Vornahme solcher Vervielfältigungen benutzt wird, Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 entfällt, soweit nach den Umständen erwartet werden kann, dass die Geräte oder Speichermedien im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht zu Vervielfältigungen benutzt werden.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

(1) Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird. Der zur Vervielfältigung Befugte darf die Vervielfältigungsstücke auch durch einen anderen herstellen lassen, sofern dies unentgeltlich geschieht oder es sich um Vervielfältigungen auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung handelt.

(2) Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes herzustellen oder herstellen zu lassen

1.
(weggefallen)
2.
zur Aufnahme in ein eigenes Archiv, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist und als Vorlage für die Vervielfältigung ein eigenes Werkstück benutzt wird,
3.
zur eigenen Unterrichtung über Tagesfragen, wenn es sich um ein durch Funk gesendetes Werk handelt,
4.
zum sonstigen eigenen Gebrauch,
a)
wenn es sich um kleine Teile eines erschienenen Werkes oder um einzelne Beiträge handelt, die in Zeitungen oder Zeitschriften erschienen sind,
b)
wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt.
Dies gilt nur, wenn zusätzlich
1.
die Vervielfältigung auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung vorgenommen wird oder
2.
eine ausschließlich analoge Nutzung stattfindet.

(3) (weggefallen)

(4) Die Vervielfältigung

a)
graphischer Aufzeichnungen von Werken der Musik,
b)
eines Buches oder einer Zeitschrift, wenn es sich um eine im wesentlichen vollständige Vervielfältigung handelt,
ist, soweit sie nicht durch Abschreiben vorgenommen wird, stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig oder unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 oder zum eigenen Gebrauch, wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt.

(5) Die Absätze 1 und 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 finden keine Anwendung auf Datenbankwerke, deren Elemente einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel zugänglich sind.

(6) Die Vervielfältigungsstücke dürfen weder verbreitet noch zu öffentlichen Wiedergaben benutzt werden. Zulässig ist jedoch, rechtmäßig hergestellte Vervielfältigungsstücke von Zeitungen und vergriffenen Werken sowie solche Werkstücke zu verleihen, bei denen kleine beschädigte oder abhanden gekommene Teile durch Vervielfältigungsstücke ersetzt worden sind.

(7) Die Aufnahme öffentlicher Vorträge, Aufführungen oder Vorführungen eines Werkes auf Bild- oder Tonträger, die Ausführung von Plänen und Entwürfen zu Werken der bildenden Künste und der Nachbau eines Werkes der Baukunst sind stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig.

(1) Lässt die Art des Werkes eine nach § 53 Absatz 1 oder 2 oder den §§ 60a bis 60f erlaubte Vervielfältigung erwarten, so hat der Urheber des Werkes gegen den Hersteller von Geräten und von Speichermedien, deren Typ allein oder in Verbindung mit anderen Geräten, Speichermedien oder Zubehör zur Vornahme solcher Vervielfältigungen benutzt wird, Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 entfällt, soweit nach den Umständen erwartet werden kann, dass die Geräte oder Speichermedien im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht zu Vervielfältigungen benutzt werden.

Soweit nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes eine Verpflichtung zur Erteilung einer Rechnung besteht, ist in Rechnungen über die Veräußerung oder ein sonstiges Inverkehrbringen der in § 54 Abs. 1 genannten Geräte oder Speichermedien auf die auf das Gerät oder Speichermedium entfallende Urhebervergütung hinzuweisen.

(1) Lässt die Art des Werkes eine nach § 53 Absatz 1 oder 2 oder den §§ 60a bis 60f erlaubte Vervielfältigung erwarten, so hat der Urheber des Werkes gegen den Hersteller von Geräten und von Speichermedien, deren Typ allein oder in Verbindung mit anderen Geräten, Speichermedien oder Zubehör zur Vornahme solcher Vervielfältigungen benutzt wird, Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 entfällt, soweit nach den Umständen erwartet werden kann, dass die Geräte oder Speichermedien im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht zu Vervielfältigungen benutzt werden.

Soweit dies für die Bemessung der vom Betreiber nach § 54c geschuldeten Vergütung erforderlich ist, kann der Urheber verlangen, dass ihm das Betreten der Betriebs- und Geschäftsräume des Betreibers, der Geräte für die entgeltliche Herstellung von Ablichtungen bereithält, während der üblichen Betriebs- oder Geschäftszeit gestattet wird. Der Kontrollbesuch muss so ausgeübt werden, dass vermeidbare Betriebsstörungen unterbleiben.

(1) Lässt die Art des Werkes eine nach § 53 Absatz 1 oder 2 oder den §§ 60a bis 60f erlaubte Vervielfältigung erwarten, so hat der Urheber des Werkes gegen den Hersteller von Geräten und von Speichermedien, deren Typ allein oder in Verbindung mit anderen Geräten, Speichermedien oder Zubehör zur Vornahme solcher Vervielfältigungen benutzt wird, Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 entfällt, soweit nach den Umständen erwartet werden kann, dass die Geräte oder Speichermedien im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht zu Vervielfältigungen benutzt werden.

(1) Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird. Der zur Vervielfältigung Befugte darf die Vervielfältigungsstücke auch durch einen anderen herstellen lassen, sofern dies unentgeltlich geschieht oder es sich um Vervielfältigungen auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung handelt.

(2) Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes herzustellen oder herstellen zu lassen

1.
(weggefallen)
2.
zur Aufnahme in ein eigenes Archiv, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist und als Vorlage für die Vervielfältigung ein eigenes Werkstück benutzt wird,
3.
zur eigenen Unterrichtung über Tagesfragen, wenn es sich um ein durch Funk gesendetes Werk handelt,
4.
zum sonstigen eigenen Gebrauch,
a)
wenn es sich um kleine Teile eines erschienenen Werkes oder um einzelne Beiträge handelt, die in Zeitungen oder Zeitschriften erschienen sind,
b)
wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt.
Dies gilt nur, wenn zusätzlich
1.
die Vervielfältigung auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung vorgenommen wird oder
2.
eine ausschließlich analoge Nutzung stattfindet.

(3) (weggefallen)

(4) Die Vervielfältigung

a)
graphischer Aufzeichnungen von Werken der Musik,
b)
eines Buches oder einer Zeitschrift, wenn es sich um eine im wesentlichen vollständige Vervielfältigung handelt,
ist, soweit sie nicht durch Abschreiben vorgenommen wird, stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig oder unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 oder zum eigenen Gebrauch, wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt.

(5) Die Absätze 1 und 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 finden keine Anwendung auf Datenbankwerke, deren Elemente einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel zugänglich sind.

(6) Die Vervielfältigungsstücke dürfen weder verbreitet noch zu öffentlichen Wiedergaben benutzt werden. Zulässig ist jedoch, rechtmäßig hergestellte Vervielfältigungsstücke von Zeitungen und vergriffenen Werken sowie solche Werkstücke zu verleihen, bei denen kleine beschädigte oder abhanden gekommene Teile durch Vervielfältigungsstücke ersetzt worden sind.

(7) Die Aufnahme öffentlicher Vorträge, Aufführungen oder Vorführungen eines Werkes auf Bild- oder Tonträger, die Ausführung von Plänen und Entwürfen zu Werken der bildenden Künste und der Nachbau eines Werkes der Baukunst sind stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig.

(1) Lässt die Art des Werkes eine nach § 53 Absatz 1 oder 2 oder den §§ 60a bis 60f erlaubte Vervielfältigung erwarten, so hat der Urheber des Werkes gegen den Hersteller von Geräten und von Speichermedien, deren Typ allein oder in Verbindung mit anderen Geräten, Speichermedien oder Zubehör zur Vornahme solcher Vervielfältigungen benutzt wird, Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 entfällt, soweit nach den Umständen erwartet werden kann, dass die Geräte oder Speichermedien im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht zu Vervielfältigungen benutzt werden.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

(1) Lässt die Art des Werkes eine nach § 53 Absatz 1 oder 2 oder den §§ 60a bis 60f erlaubte Vervielfältigung erwarten, so hat der Urheber des Werkes gegen den Hersteller von Geräten und von Speichermedien, deren Typ allein oder in Verbindung mit anderen Geräten, Speichermedien oder Zubehör zur Vornahme solcher Vervielfältigungen benutzt wird, Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 entfällt, soweit nach den Umständen erwartet werden kann, dass die Geräte oder Speichermedien im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht zu Vervielfältigungen benutzt werden.

Soweit dies für die Bemessung der vom Betreiber nach § 54c geschuldeten Vergütung erforderlich ist, kann der Urheber verlangen, dass ihm das Betreten der Betriebs- und Geschäftsräume des Betreibers, der Geräte für die entgeltliche Herstellung von Ablichtungen bereithält, während der üblichen Betriebs- oder Geschäftszeit gestattet wird. Der Kontrollbesuch muss so ausgeübt werden, dass vermeidbare Betriebsstörungen unterbleiben.

(1) Die Ansprüche nach den §§ 54 bis 54c, 54e Abs. 2, §§ 54f und 54g können nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.

(2) Jedem Berechtigten steht ein angemessener Anteil an den nach den §§ 54 bis 54c gezahlten Vergütungen zu. Soweit Werke mit technischen Maßnahmen gemäß § 95a geschützt sind, werden sie bei der Verteilung der Einnahmen nicht berücksichtigt.

(3) Für Mitteilungen nach § 54b Abs. 3 und § 54e haben die Verwertungsgesellschaften dem Deutschen Patent- und Markenamt eine gemeinsame Empfangsstelle zu bezeichnen. Das Deutsche Patent- und Markenamt gibt diese im Bundesanzeiger bekannt.

(4) Das Deutsche Patent- und Markenamt kann Muster für die Mitteilungen nach § 54b Abs. 3 Nr. 2 und § 54e im Bundesanzeiger bekannt machen. Werden Muster bekannt gemacht, sind diese zu verwenden.

(5) Die Verwertungsgesellschaften und die Empfangsstelle dürfen die gemäß § 54b Abs. 3 Nr. 2, den §§ 54e und 54f erhaltenen Angaben nur zur Geltendmachung der Ansprüche nach Absatz 1 verwenden.

10
b) Auch ein Abtretungsverbot ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Die Bestimmung des § 54h Abs. 1 UrhG verfolgt - ähnlich wie andere Bestimmungen , die eine Verwertungsgesellschaftspflichtigkeit vorsehen - einen doppelten Zweck: Zum einen soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die einzelnen Urheber kaum dazu imstande wären, ihre Vergütungsansprüche selbst durchzusetzen. Zum anderen soll vermieden werden, dass die Vergütungspflichtigen es mit einer unüberschaubaren Vielzahl von anspruchsberechtigten Urhebern zu tun haben (Dreier in Dreier/Schulze, UrhG, 3. Aufl., Vor §§ 44a ff. Rdn. 18; Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 3. Aufl., § 54h UrhG Rdn. 1). Diesem Zweck ist bereits dadurch Genüge getan, dass die Ansprüche nicht von den Urhebern selbst geltend gemacht werden können. Er wird nicht dadurch beeinträchtigt, dass die anspruchsberechtigten Verwertungsgesellschaften sich einer Inkassostelle bedienen (Schricker/Loewenheim aaO § 54h UrhG Rdn. 2). Die Verwertungsgesellschaften können die von ihnen wahrzunehmenden Ansprüche daher auf von ihnen gegründete Gesellschaften bürgerlichen Rechts zur Einziehung übertragen, die selbst keine Verwertungsgesellschaften , sondern lediglich Inkassogesellschaften sind (vgl. Melichar in Loewenheim , Handbuch des Urheberrechts, § 46 Rdn. 19 ff.; Dreier in Dreier/ Schulze aaO § 54h Rdn. 4; Schricker/Reinbothe aaO Vor §§ 1 ff. WahrnG Rdn. 14; vgl. auch OLG Stuttgart DB 1982, 2686; LG Stuttgart ZUM 2002, 614, 616). Desgleichen steht es ihnen grundsätzlich frei, zur Geltendmachung dieser Ansprüche ein von ihnen unabhängiges Inkassounternehmen einzuschalten.

(1) Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegt nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Außerdem können nur die in § 551 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b erwähnten Tatsachen berücksichtigt werden.

(2) Hat das Berufungsgericht festgestellt, dass eine tatsächliche Behauptung wahr oder nicht wahr sei, so ist diese Feststellung für das Revisionsgericht bindend, es sei denn, dass in Bezug auf die Feststellung ein zulässiger und begründeter Revisionsangriff erhoben ist.

(1) Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird. Der zur Vervielfältigung Befugte darf die Vervielfältigungsstücke auch durch einen anderen herstellen lassen, sofern dies unentgeltlich geschieht oder es sich um Vervielfältigungen auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung handelt.

(2) Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes herzustellen oder herstellen zu lassen

1.
(weggefallen)
2.
zur Aufnahme in ein eigenes Archiv, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist und als Vorlage für die Vervielfältigung ein eigenes Werkstück benutzt wird,
3.
zur eigenen Unterrichtung über Tagesfragen, wenn es sich um ein durch Funk gesendetes Werk handelt,
4.
zum sonstigen eigenen Gebrauch,
a)
wenn es sich um kleine Teile eines erschienenen Werkes oder um einzelne Beiträge handelt, die in Zeitungen oder Zeitschriften erschienen sind,
b)
wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt.
Dies gilt nur, wenn zusätzlich
1.
die Vervielfältigung auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung vorgenommen wird oder
2.
eine ausschließlich analoge Nutzung stattfindet.

(3) (weggefallen)

(4) Die Vervielfältigung

a)
graphischer Aufzeichnungen von Werken der Musik,
b)
eines Buches oder einer Zeitschrift, wenn es sich um eine im wesentlichen vollständige Vervielfältigung handelt,
ist, soweit sie nicht durch Abschreiben vorgenommen wird, stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig oder unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 oder zum eigenen Gebrauch, wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt.

(5) Die Absätze 1 und 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 finden keine Anwendung auf Datenbankwerke, deren Elemente einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel zugänglich sind.

(6) Die Vervielfältigungsstücke dürfen weder verbreitet noch zu öffentlichen Wiedergaben benutzt werden. Zulässig ist jedoch, rechtmäßig hergestellte Vervielfältigungsstücke von Zeitungen und vergriffenen Werken sowie solche Werkstücke zu verleihen, bei denen kleine beschädigte oder abhanden gekommene Teile durch Vervielfältigungsstücke ersetzt worden sind.

(7) Die Aufnahme öffentlicher Vorträge, Aufführungen oder Vorführungen eines Werkes auf Bild- oder Tonträger, die Ausführung von Plänen und Entwürfen zu Werken der bildenden Künste und der Nachbau eines Werkes der Baukunst sind stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig.

(1) Lässt die Art des Werkes eine nach § 53 Absatz 1 oder 2 oder den §§ 60a bis 60f erlaubte Vervielfältigung erwarten, so hat der Urheber des Werkes gegen den Hersteller von Geräten und von Speichermedien, deren Typ allein oder in Verbindung mit anderen Geräten, Speichermedien oder Zubehör zur Vornahme solcher Vervielfältigungen benutzt wird, Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 entfällt, soweit nach den Umständen erwartet werden kann, dass die Geräte oder Speichermedien im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht zu Vervielfältigungen benutzt werden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 335/98 Verkündet am:
5. Juli 2001
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Scanner
Im Zusammenspiel mit einem PC und einem Drucker ist ein Flachbett-Scanner mit
der dazugehörigen, auf dem PC installierten Software geeignet, ähnlich wie ein
herkömmliches Fotokopiergerät eingesetzt zu werden. Die für die entsprechenden
Vervielfältigungsvorgänge geschuldete urheberrechtliche Vergütung ist von den
Herstellern und Importeuren der Scanner zu tragen.
BGH, Urteil vom 5. Juli 2001 – I ZR 335/98 – OLG Hamburg
LG Hamburg
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 5. Juli 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die
Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Starck, Prof. Dr. Bornkamm und Pokrant

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 3. Zivilsenat, vom 3. Dezember 1998 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin nimmt als einzige Verwertungsgesellschaft in Deutschland die urheberrechtlichen Befugnisse der ihr angeschlossenen Wortautoren und ihrer Verleger wahr. Die Beklagte importiert und vertreibt Scanner. Die Parteien streiten darüber, ob Scanner zu den vergütungspflichtigen Vervielfältigungsgeräten nach § 54a Abs. 1 UrhG, also zu den Geräten gehören, die zur Vervielfältigung durch Ablichtung oder ein Verfahren vergleichbarer Wirkung bestimmt sind. Die Klägerin hat einen Tarif herausgegeben (Anlage K 1; BAnz. Nr. 46 v. 7.3.1995), der auf dem mit einem Herstellerverband geschlossenen Gesamtvertrag beruht. Dieser Tarif, der bei Scannern nach Erfassungsgeschwindigkeit und Auflösungsvermögen unterscheidet, weicht von den im Gesetz (Ziffer II.1. der Anlage zu § 54d Abs. 1 UrhG) für Vervielfältigungsgeräte vorgesehenen Vergütungssät-
zen nur nach unten ab. Die Geräte der Beklagten fallen danach in die Gruppe von Geräten, die zwei bis zwölf Seiten pro Minute bei einer Auflösung von 200 bis 600 dpi scannen können. Der Tarif der Klägerin sieht für diese Geräte Vergütungssätze von 46,80 DM, für Farbscanner 93,60 DM vor (gegenüber 75 DM und 150 DM nach der Anlage zu § 54d Abs. 1 UrhG).
Aufgrund einer von der Beklagten erteilten Auskunft nimmt die Klägerin, nachdem sie zunächst die Schiedsstelle nach dem Urheberrechtswahrnehmungsgesetz angerufen hat (ZUM 1996, 909), die Beklagte für den Vertrieb von 662 Graustufen- und 1.233 Farbscannern auf Zahlung von 156.637,73 DM nebst Zinsen in Anspruch. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg (OLG Hamburg ZUM 1999, 248 = CR 1999, 415).
Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat Scanner als vergütungspflichtige Vervielfältigungsgeräte i.S. von § 54a Abs. 1 UrhG angesehen. Sie würden in Verkehr gebracht , um das Herstellen von Kopien von Bild- oder Textvorlagen zu ermöglichen , wobei auch urheberrechtlich geschützte Vorlagen erfaßt und vervielfältigt würden. Der Einwand der Beklagten, den Scannern gehe die Kopierfunktion ab, weil es für eine Vervielfältigung stets der Verbindung mit einem Computer und einem Drucker bedürfe, sei nicht stichhaltig. Denn es sei gerade der Scanner, der
das zu vervielfältigende Werk aufnehme und es in Datensätze umwandele, die dann von den angeschlossenen Geräten weiterverarbeitet würden. Der Scanner stelle daher das für den Vervielfältigungsvorgang maßgebliche Aufzeichnungsgerät dar.
Auch die Einwände der Beklagten zur Vergütungshöhe seien unberechtigt. Daß die Scanner der Beklagten nach Leistungsfähigkeit und Preis nicht für den gewerblichen, sondern vor allem für den privaten Gebrauch bestimmt seien, könne nicht zu einer Befreiung von der gesetzlichen Vergütungspflicht führen. Wenn es ± wie von der Beklagten vorgebracht ± zutreffe, daß ihre Geräte nicht leistungsfähiger seien als die von der Klägerin nicht erfaßten Handscanner, könne daraus nur der Schluß gezogen werden, daß auch für Handscanner eine Vergütung geschuldet sei.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg.
1. Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß es sich bei den von der Beklagten vertriebenen Scannern um Vervielfältigungsgeräte handelt, also um Geräte, die dazu bestimmt sind, geschützte Vorlagen durch Ablichtung oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung zu vervielfältigen (§ 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG).

a) Die Revision wendet demgegenüber ein, nach der Senatsrechtsprechung sei ein Gerät nur dann zur Vornahme von Vervielfältigungen bestimmt, wenn es hierzu technisch geeignet sei und eine entsprechende Zweckbestimmung vorliege (BGH, Urt. v. 19.12.1980 ± I ZR 126/78, GRUR 1981, 355, 357 f. ± Video-Recorder; BGHZ 121, 215, 218 f. ± Readerprinter). Den Scannern der Beklagten fehle die insofern vorauszusetzende technische Eignung, weil sie nicht in
der Lage seien, die der Vorlage entnommenen Informationen zu speichern. Die Speicherung, auf die der Senat in der Vergangenheit als für die technische Eignung maûgeblich abgestellt habe, erfolge nicht im Scanner, sondern im PC. Dem kann nicht beigetreten werden.
aa) Geht es darum, wie ein bei Schaffung des Gesetzes noch nicht bekannter technischer Vorgang urheberrechtlich zu beurteilen ist, kann die Antwort häufig nicht allein anhand der Begriffe gefunden werden. Vielmehr ist zu fragen, ob der in Rede stehende Vorgang funktional dem entspricht, was der Gesetzgeber als regelungsbedürftig angesehen hat. Bei einer solchen Sichtweise besteht kein Zweifel, daû der durch den Scanner ermöglichte Vervielfältigungsvorgang von der gesetzlichen Vergütungsregelung in § 54a Abs. 1 UrhG grundsätzlich erfaût ist. Denn im Zusammenspiel mit PC und Drucker ist ein Scanner mit der dazugehörigen , auf dem PC installierten Software geeignet, ähnlich wie ein herkömmliches Fotokopiergerät eingesetzt zu werden, sei es daû die Vorlage originalgetreu wiedergegeben oder vor dem Ausdrucken im PC formatiert oder sonst bearbeitet wird (vgl. zu Telefaxgeräten mit festem Vorlagenglas BGHZ 140, 326, 328 f. ± Telefaxgeräte ). Wie auch die Revision nicht verkennt, ist dabei unerheblich, daû die einzelnen Geräte ihre der Ablichtung entsprechende Vervielfältigungsfunktion nur im Zusammenwirken mit anderen Geräten erfüllen können (vgl. BGH GRUR 1981, 355, 358 ± Video-Recorder). Offen bleibt dabei nur die Frage, für welches der in Rede stehenden Geräte ± Scanner, PC oder Drucker ± die Vergütungspflicht nach § 54a Abs. 1 UrhG besteht.
bb) Können Geräte ± wie im Streitfall der Scanner ± nur im Zusammenwirken mit anderen Geräten die Funktion eines Vervielfältigungsgeräts erfüllen, unterfallen grundsätzlich nicht sämtliche zu einer solchen Funktionseinheit gehörenden Geräte der Vergütungspflicht nach § 54a Abs. 1 UrhG. Eine derartige Aufteilung der Vergütungspflicht würde schon deswegen der gesetzlichen Rege-
lung zuwiderlaufen, weil im Gesetz feste Vergütungssätze vorgesehen sind. Im übrigen ist es für eine derartige Funktionseinheit typisch, daû nicht für jedes der Geräte in derselben Weise davon ausgegangen werden kann, es sei i.S. von § 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG zur Vornahme urheberrechtsrelevanter Vervielfältigungen bestimmt.
cc) Hinsichtlich der aus Scanner, PC und Drucker gebildeten Funktionseinheit ist der Scanner das Gerät, das am deutlichsten dazu bestimmt ist, zusammen mit PC und Drucker wie ein Vervielfältigungsgerät eingesetzt zu werden. Während fast jeder Scanner im Rahmen einer solchen Funktionseinheit benutzt wird, kommen PC und Drucker häufig auch ohne Scanner zum Einsatz. Dabei ist in diesem Zusammenhang unerheblich, ob etwa ein PC ohne Scanner zum Vervielfältigen urheberrechtlich geschützter Werke eingesetzt werden kann. Denn vorliegend geht es allein um den Vervielfältigungsvorgang mit Hilfe eines Scanners, der funktional ohne weiteres dem Kopieren mit einem herkömmlichen Fotokopiergerät entspricht. Ob die Vervielfältigung, die mit Hilfe eines PC, aber ohne den Einsatz eines Scanners vorgenommen wird ± z.B. das Speichern eines aus dem Internet heruntergeladenen Textes auf die Festplatte ±, “durch Ablichtung oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung” erfolgt und deswegen ebenfalls vom Vergütungsanspruch des § 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG erfaût wird, braucht im Streitfall nicht entschieden zu werden.
dd) Entgegen der Annahme der Revision steht diese Betrachtungsweise auch im Einklang mit der bisherigen Senatsrechtsprechung. Insbesondere ergibt sich aus der Entscheidung “Video-Recorder” (BGH GRUR 1981, 355, 357) nichts anderes. Zwar ist dort zu der Bild- und Tonaufzeichnungsgeräte treffenden Vergütungspflicht (damals § 53 Abs. 5, heute § 54 Abs. 1 UrhG) ausgeführt, Eignung zur Vervielfältigung bedeute “nach dem heutigen Stand der Technik, daû das Videogerät in der Lage sein muû, die in einem elektronischen Signal enthaltene
Bild- und Toninformation einer ausgestrahlten Fernsehsendung zum Zwecke der Wiedergabe auf Magnetband zu speichernº. Damit wird jedoch nur darauf abgestellt , daû eine Eignung zur Vervielfältigung zwingend eine Speicherung der Bildund Toninformation voraussetzt, ohne damit ± über den entschiedenen Fall hinaus ± das Erfordernis aufzustellen, das zur Vergütung herangezogene müsse stets das Gerät sein, auf dem auch die Speicherung erfolgt. Im übrigen setzt der Vorgang der Reprographie, der durch die gesetzliche Regelung in § 54a Abs. 1 UrhG in erster Linie erfaût werden sollte, anders als der der Aufzeichnung von Bild- oder Tonaufnahmen keine analoge oder digitale Speicherung voraus. Auch im herkömmlichen Fotokopiergerät findet eine solche Speicherung nicht statt.

b) Ebenfalls ohne Rechtsfehler und von der Revision unbeanstandet ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daû Scanner dazu bestimmt sind, für urheberrechtsrelevante Vervielfältigungen verwendet zu werden. Dabei ist zu berücksichtigen , daû die Vervielfältigung nicht der ausschlieûliche Zweck zu sein braucht (vgl. BGHZ 121, 215, 218 f. ± Readerprinter). Diese Zweckbestimmung ist bei herkömmlichen Fotokopiergeräten, auf die die gesetzliche Regelung zugeschnitten ist, durchweg zu bejahen, vom Bundesgerichtshof in der Vergangenheit aber auch bei Telefaxgeräten (BGHZ 140, 326 ± Telefaxgeräte) und sogenannten Readerprintern angenommen worden, mit deren Hilfe auf Mikrofilm oder Mikrofiche verkleinertes Schriftgut lesbar gemacht und gleichzeitig in vergröûerter Form ausgedruckt werden kann (BGHZ 121, 215 ± Readerprinter).
2. Auch die Rügen, mit denen sich die Revision gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Vergütungshöhe wendet, sind nicht begründet.

a) Der Umstand, daû die gesetzlich bestimmten Vergütungssätze von herkömmlichen Fotokopiergeräten ausgehen und daher nicht durchweg für die hier in Rede stehenden Scanner zu passen scheinen, kann nicht dazu führen, die mit
dem Betrieb von Scannern verbundene urheberrechtliche Nutzung von einer Vergütungspflicht freizustellen. Diese Nutzung zu vernachlässigen würde ± entsprechend den Ausführungen des Senats zu Telefaxgeräten (BGHZ 140, 326, 333 f.) ± dem Grundprinzip der gesetzlichen Regelung zuwiderlaufen, mit Hilfe der Geräte - und der Betreibervergütung die immer stärker zu Buche schlagende urheberrechtlich relevante Kopiertätigkeit zu erfassen und auf diese Weise dem Grundsatz zu entsprechen, daû der Urheber an jeder wirtschaftlichen Nutzung seiner Werke tunlichst angemessen zu beteiligen ist.

b) Unbedenklich ist, daû der Tarif der Klägerin bei Scannern auf Erfassungsgeschwindigkeit und Auflösungsvermögen abstellt.
Die Revision rügt demgegenüber, der Tarif wähle damit für die Leistungsstärke einen anderen Anknüpfungspunkt als das Gesetz, das für Vervielfältigungsgeräte auf die Zahl der Vervielfältigungsstücke abstellt, die mit dem Gerät pro Minute gefertigt werden können (Ziffer I.1. der Anlage zu § 54d Abs. 1 UrhG). Denn zu dem Vervielfältigungsvorgang, auf den das Gesetz abstelle, gehöre ± so die Revision unter Hinweis auf das Beklagtenvorbringen ± der Ausdruck der kopierten Seiten; werde mehr als ein Exemplar pro Seite ausgedruckt, hänge die Zahl der Vervielfältigungen, die pro Minute gefertigt werden könnten, maûgeblich von der Leistungsstärke vor allem des Druckers ab.
Die Rüge ist nicht begründet. Die Revision hat nicht dargetan, daû damit wirklich ein anderer, sachfremder Maûstab für die Leistungsstärke gewählt worden ist. Denn es ist nicht ersichtlich, daû nicht auch bei Fotokopiergeräten die Zahl der Vervielfältigungen pro Minute unterschiedlich ist ± je nachdem, ob nur ein Exemplar oder mehrere Exemplare pro Vorlage gefertigt werden. Da dies offen ist, wird auch bei der Anwendung der gesetzlichen Vergütungsregelung die Zahl der Kopien von unterschiedlichen Vorlagen als maûgeblich anzusehen sein,
so daû es auch dort nicht darauf ankommt, wieviele Kopien von ein und derselben Vorlage in einer Minute gefertigt werden können. Damit besteht entgegen der Ansicht der Revision kein Unterschied gegenüber dem Kriterium der Erfassungsgeschwindigkeit , auf das die Klägerin im Rahmen ihres Tarifs für Scanner abstellt.

c) Die Revision wendet ferner ein, der von der Klägerin festgelegte Tarif sei im Hinblick darauf nicht angemessen, daû die preislich zwischen 200 und 300 DM liegenden Scanner der Beklagten schon wegen ihrer begrenzten Leistungsfähigkeit lediglich für private, nicht für kommerzielle Anwender in Betracht kämen. Auch diese Rüge ist nicht begründet.
Entgegen der Ansicht der Revision ist es nicht zu beanstanden, daû das Berufungsgericht die gesetzliche Bemessungsgrundlage für den Vergütungsanspruch in § 54d Abs. 2 UrhG unbeachtet gelassen hat. Nach dieser Bestimmung richtet sich die Vergütung nach der Art und dem Umfang der Nutzung des Geräts, die nach den Umständen wahrscheinlich sei. Diese Regelung betrifft indessen nicht die Ansprüche, die durch die betragsmäûig bezifferte Gerätevergütung abgegolten werden (§ 54d Abs. 1 UrhG mit Anlage), sondern allein die Betreibervergütung nach § 54a Abs. 2 UrhG. Die von der Klägerin beanspruchten Tarife liegen im übrigen deutlich unter den Beträgen, die das Gesetz als feste Vergütungssätze festgeschrieben hat. Anders als bei Telefaxgeräten (BGHZ 140, 326, 334 ± Telefaxgeräte) kann bei Scannern auch nicht von einer lückenhaften Regelung ausgegangen werden, weil der im Gesetz ausdrücklich geregelte, von herkömmlichen Fotokopiergeräten ausgehende Tatbestand dem Vervielfältigungsvorgang mit Hilfe eines Scanners weitgehend vergleichbar ist. Auch bei Telefaxgeräten hat der Senat eine Lücke nur für Geräte mit Einzugsschlitz, nicht für solche mit Vorlagenglas für gegeben erachtet. Soweit zwischen herkömmlichen Kopiergeräten und Scannern ein deutlicher Unterschied in der Leistungsfähigkeit besteht, ist darauf hinzuweisen, daû sowohl die gesetzlich vorgesehenen
Sätze als auch der von der Klägerin ihrer Berechnung zugrundegelegte Tarif nach Leistungsstärke der Geräte differenzieren und für weniger leistungsfähige Geräte niedrigere Vergütungssätze vorsehen.
Soweit die Revision beanstandet, der Tarif der Klägerin sei im Hinblick auf die niedrigen Gerätepreise für Scanner unangemessen hoch, kann sie daher keinen Erfolg haben. Dies ändert allerdings nichts daran, daû im Hinblick auf die unterschiedlichen Sachverhalte, die heute von der Vergütungsregelung des § 54a Abs. 1 UrhG erfaût werden, eine Änderung der gesetzlichen Regelung ± sei es durch Abschaffung der festen Vergütungssätze oder sei es durch eine stärkere Differenzierung der unterschiedlichen Vervielfältigungsvorgänge ± sinnvoll erscheint.
III. Danach ist die Revision der Beklagten zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Erdmann v. Ungern-Sternberg Starck
Bornkamm Pokrant
29
cc) Multifunktionsgeräte, die über ein Vorlagenglas und eine Kopierfunktion verfügen, sind gleichfalls ohne weiteres mit herkömmlichen Fotokopiergeräten vergleichbar. Mit derartigen Multifunktionsgeräten können in gleicher Weise wie mit herkömmlichen Fotokopiergeräten Vervielfältigungen vorgenommen werden. Soweit es die Kopierfunktion betrifft, stehen Multifunktionsgeräte den Fotokopiergeräten gleich. Die auf Fotokopiergeräte zugeschnittenen gesetzlich festgelegten Vergütungssätze sind daher ohne weiteres auf Multifunktionsgeräte anwendbar; eine Regelungslücke besteht insoweit nicht. Dass Multifunktionsgeräte nicht nur fotokopieren, sondern darüber hinaus auch noch drucken und scannen sowie mit ihnen teilweise Telefaxe versandt werden können, ist selbst dann unerheblich, wenn die Nutzung dieser anderen Funktionen - wie die Revision geltend macht - überwiegen sollte. Es liegt in der Natur eines technischen Kombinationsgeräts, dass es mehrere Funktionen erfüllt (vgl. BGHZ 121, 215, 219 - Readerprinter). Die Möglichkeit, das Gerät zum Drucken, Scannen und zum Versenden von Telefaxen zu verwenden, schränkt die Möglichkeit in keiner Weise ein, das Gerät zum Fotokopieren einzusetzen. Da ein solches Multifunktionsgerät demnach (auch) ein vollwertiges Fotokopiergerät ist, kommt es nicht darauf an, wie häufig oder selten die übrigen Funktionen im Verhältnis zur Fotokopierfunktion genutzt werden.

(1) Lässt die Art des Werkes eine nach § 53 Absatz 1 oder 2 oder den §§ 60a bis 60f erlaubte Vervielfältigung erwarten, so hat der Urheber des Werkes gegen den Hersteller von Geräten und von Speichermedien, deren Typ allein oder in Verbindung mit anderen Geräten, Speichermedien oder Zubehör zur Vornahme solcher Vervielfältigungen benutzt wird, Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 entfällt, soweit nach den Umständen erwartet werden kann, dass die Geräte oder Speichermedien im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht zu Vervielfältigungen benutzt werden.

(1) Maßgebend für die Vergütungshöhe ist, in welchem Maß die Geräte und Speichermedien als Typen tatsächlich für Vervielfältigungen nach § 53 Absatz 1 oder 2 oder den §§ 60a bis 60f genutzt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit technische Schutzmaßnahmen nach § 95a auf die betreffenden Werke angewendet werden.

(2) Die Vergütung für Geräte ist so zu gestalten, dass sie auch mit Blick auf die Vergütungspflicht für in diesen Geräten enthaltene Speichermedien oder andere, mit diesen funktionell zusammenwirkende Geräte oder Speichermedien insgesamt angemessen ist.

(3) Bei der Bestimmung der Vergütungshöhe sind die nutzungsrelevanten Eigenschaften der Geräte und Speichermedien, insbesondere die Leistungsfähigkeit von Geräten sowie die Speicherkapazität und Mehrfachbeschreibbarkeit von Speichermedien, zu berücksichtigen.

(4) Die Vergütung darf Hersteller von Geräten und Speichermedien nicht unzumutbar beeinträchtigen; sie muss in einem wirtschaftlich angemessenen Verhältnis zum Preisniveau des Geräts oder des Speichermediums stehen.

(1) Lässt die Art des Werkes eine nach § 53 Absatz 1 oder 2 oder den §§ 60a bis 60f erlaubte Vervielfältigung erwarten, so hat der Urheber des Werkes gegen den Hersteller von Geräten und von Speichermedien, deren Typ allein oder in Verbindung mit anderen Geräten, Speichermedien oder Zubehör zur Vornahme solcher Vervielfältigungen benutzt wird, Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 entfällt, soweit nach den Umständen erwartet werden kann, dass die Geräte oder Speichermedien im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht zu Vervielfältigungen benutzt werden.

(1) Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird. Der zur Vervielfältigung Befugte darf die Vervielfältigungsstücke auch durch einen anderen herstellen lassen, sofern dies unentgeltlich geschieht oder es sich um Vervielfältigungen auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung handelt.

(2) Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes herzustellen oder herstellen zu lassen

1.
(weggefallen)
2.
zur Aufnahme in ein eigenes Archiv, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist und als Vorlage für die Vervielfältigung ein eigenes Werkstück benutzt wird,
3.
zur eigenen Unterrichtung über Tagesfragen, wenn es sich um ein durch Funk gesendetes Werk handelt,
4.
zum sonstigen eigenen Gebrauch,
a)
wenn es sich um kleine Teile eines erschienenen Werkes oder um einzelne Beiträge handelt, die in Zeitungen oder Zeitschriften erschienen sind,
b)
wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt.
Dies gilt nur, wenn zusätzlich
1.
die Vervielfältigung auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung vorgenommen wird oder
2.
eine ausschließlich analoge Nutzung stattfindet.

(3) (weggefallen)

(4) Die Vervielfältigung

a)
graphischer Aufzeichnungen von Werken der Musik,
b)
eines Buches oder einer Zeitschrift, wenn es sich um eine im wesentlichen vollständige Vervielfältigung handelt,
ist, soweit sie nicht durch Abschreiben vorgenommen wird, stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig oder unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 oder zum eigenen Gebrauch, wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt.

(5) Die Absätze 1 und 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 finden keine Anwendung auf Datenbankwerke, deren Elemente einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel zugänglich sind.

(6) Die Vervielfältigungsstücke dürfen weder verbreitet noch zu öffentlichen Wiedergaben benutzt werden. Zulässig ist jedoch, rechtmäßig hergestellte Vervielfältigungsstücke von Zeitungen und vergriffenen Werken sowie solche Werkstücke zu verleihen, bei denen kleine beschädigte oder abhanden gekommene Teile durch Vervielfältigungsstücke ersetzt worden sind.

(7) Die Aufnahme öffentlicher Vorträge, Aufführungen oder Vorführungen eines Werkes auf Bild- oder Tonträger, die Ausführung von Plänen und Entwürfen zu Werken der bildenden Künste und der Nachbau eines Werkes der Baukunst sind stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig.

(1) Lässt die Art des Werkes eine nach § 53 Absatz 1 oder 2 oder den §§ 60a bis 60f erlaubte Vervielfältigung erwarten, so hat der Urheber des Werkes gegen den Hersteller von Geräten und von Speichermedien, deren Typ allein oder in Verbindung mit anderen Geräten, Speichermedien oder Zubehör zur Vornahme solcher Vervielfältigungen benutzt wird, Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 entfällt, soweit nach den Umständen erwartet werden kann, dass die Geräte oder Speichermedien im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht zu Vervielfältigungen benutzt werden.

(1) Maßgebend für die Vergütungshöhe ist, in welchem Maß die Geräte und Speichermedien als Typen tatsächlich für Vervielfältigungen nach § 53 Absatz 1 oder 2 oder den §§ 60a bis 60f genutzt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit technische Schutzmaßnahmen nach § 95a auf die betreffenden Werke angewendet werden.

(2) Die Vergütung für Geräte ist so zu gestalten, dass sie auch mit Blick auf die Vergütungspflicht für in diesen Geräten enthaltene Speichermedien oder andere, mit diesen funktionell zusammenwirkende Geräte oder Speichermedien insgesamt angemessen ist.

(3) Bei der Bestimmung der Vergütungshöhe sind die nutzungsrelevanten Eigenschaften der Geräte und Speichermedien, insbesondere die Leistungsfähigkeit von Geräten sowie die Speicherkapazität und Mehrfachbeschreibbarkeit von Speichermedien, zu berücksichtigen.

(4) Die Vergütung darf Hersteller von Geräten und Speichermedien nicht unzumutbar beeinträchtigen; sie muss in einem wirtschaftlich angemessenen Verhältnis zum Preisniveau des Geräts oder des Speichermediums stehen.

(1) Werden Geräte der in § 54 Abs. 1 genannten Art, die im Weg der Ablichtung oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung vervielfältigen, in Schulen, Hochschulen sowie Einrichtungen der Berufsbildung oder der sonstigen Aus- und Weiterbildung, Forschungseinrichtungen, öffentlichen Bibliotheken, in nicht kommerziellen Archiven oder Einrichtungen im Bereich des Film- oder Tonerbes oder in nicht kommerziellen öffentlich zugänglichen Museen oder in Einrichtungen betrieben, die Geräte für die entgeltliche Herstellung von Ablichtungen bereithalten, so hat der Urheber auch gegen den Betreiber des Geräts einen Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung.

(2) Die Höhe der von dem Betreiber insgesamt geschuldeten Vergütung bemisst sich nach der Art und dem Umfang der Nutzung des Geräts, die nach den Umständen, insbesondere nach dem Standort und der üblichen Verwendung, wahrscheinlich ist.

(1) Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird. Der zur Vervielfältigung Befugte darf die Vervielfältigungsstücke auch durch einen anderen herstellen lassen, sofern dies unentgeltlich geschieht oder es sich um Vervielfältigungen auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung handelt.

(2) Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes herzustellen oder herstellen zu lassen

1.
(weggefallen)
2.
zur Aufnahme in ein eigenes Archiv, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist und als Vorlage für die Vervielfältigung ein eigenes Werkstück benutzt wird,
3.
zur eigenen Unterrichtung über Tagesfragen, wenn es sich um ein durch Funk gesendetes Werk handelt,
4.
zum sonstigen eigenen Gebrauch,
a)
wenn es sich um kleine Teile eines erschienenen Werkes oder um einzelne Beiträge handelt, die in Zeitungen oder Zeitschriften erschienen sind,
b)
wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt.
Dies gilt nur, wenn zusätzlich
1.
die Vervielfältigung auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung vorgenommen wird oder
2.
eine ausschließlich analoge Nutzung stattfindet.

(3) (weggefallen)

(4) Die Vervielfältigung

a)
graphischer Aufzeichnungen von Werken der Musik,
b)
eines Buches oder einer Zeitschrift, wenn es sich um eine im wesentlichen vollständige Vervielfältigung handelt,
ist, soweit sie nicht durch Abschreiben vorgenommen wird, stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig oder unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 oder zum eigenen Gebrauch, wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt.

(5) Die Absätze 1 und 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 finden keine Anwendung auf Datenbankwerke, deren Elemente einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel zugänglich sind.

(6) Die Vervielfältigungsstücke dürfen weder verbreitet noch zu öffentlichen Wiedergaben benutzt werden. Zulässig ist jedoch, rechtmäßig hergestellte Vervielfältigungsstücke von Zeitungen und vergriffenen Werken sowie solche Werkstücke zu verleihen, bei denen kleine beschädigte oder abhanden gekommene Teile durch Vervielfältigungsstücke ersetzt worden sind.

(7) Die Aufnahme öffentlicher Vorträge, Aufführungen oder Vorführungen eines Werkes auf Bild- oder Tonträger, die Ausführung von Plänen und Entwürfen zu Werken der bildenden Künste und der Nachbau eines Werkes der Baukunst sind stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig.

Stellt das Gesetz für das Vorhandensein einer Tatsache eine Vermutung auf, so ist der Beweis des Gegenteils zulässig, sofern nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt. Dieser Beweis kann auch durch den Antrag auf Parteivernehmung nach § 445 geführt werden.

(1) Lässt die Art des Werkes eine nach § 53 Absatz 1 oder 2 oder den §§ 60a bis 60f erlaubte Vervielfältigung erwarten, so hat der Urheber des Werkes gegen den Hersteller von Geräten und von Speichermedien, deren Typ allein oder in Verbindung mit anderen Geräten, Speichermedien oder Zubehör zur Vornahme solcher Vervielfältigungen benutzt wird, Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 entfällt, soweit nach den Umständen erwartet werden kann, dass die Geräte oder Speichermedien im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht zu Vervielfältigungen benutzt werden.

(1) Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird. Der zur Vervielfältigung Befugte darf die Vervielfältigungsstücke auch durch einen anderen herstellen lassen, sofern dies unentgeltlich geschieht oder es sich um Vervielfältigungen auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung handelt.

(2) Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes herzustellen oder herstellen zu lassen

1.
(weggefallen)
2.
zur Aufnahme in ein eigenes Archiv, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist und als Vorlage für die Vervielfältigung ein eigenes Werkstück benutzt wird,
3.
zur eigenen Unterrichtung über Tagesfragen, wenn es sich um ein durch Funk gesendetes Werk handelt,
4.
zum sonstigen eigenen Gebrauch,
a)
wenn es sich um kleine Teile eines erschienenen Werkes oder um einzelne Beiträge handelt, die in Zeitungen oder Zeitschriften erschienen sind,
b)
wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt.
Dies gilt nur, wenn zusätzlich
1.
die Vervielfältigung auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung vorgenommen wird oder
2.
eine ausschließlich analoge Nutzung stattfindet.

(3) (weggefallen)

(4) Die Vervielfältigung

a)
graphischer Aufzeichnungen von Werken der Musik,
b)
eines Buches oder einer Zeitschrift, wenn es sich um eine im wesentlichen vollständige Vervielfältigung handelt,
ist, soweit sie nicht durch Abschreiben vorgenommen wird, stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig oder unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 oder zum eigenen Gebrauch, wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt.

(5) Die Absätze 1 und 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 finden keine Anwendung auf Datenbankwerke, deren Elemente einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel zugänglich sind.

(6) Die Vervielfältigungsstücke dürfen weder verbreitet noch zu öffentlichen Wiedergaben benutzt werden. Zulässig ist jedoch, rechtmäßig hergestellte Vervielfältigungsstücke von Zeitungen und vergriffenen Werken sowie solche Werkstücke zu verleihen, bei denen kleine beschädigte oder abhanden gekommene Teile durch Vervielfältigungsstücke ersetzt worden sind.

(7) Die Aufnahme öffentlicher Vorträge, Aufführungen oder Vorführungen eines Werkes auf Bild- oder Tonträger, die Ausführung von Plänen und Entwürfen zu Werken der bildenden Künste und der Nachbau eines Werkes der Baukunst sind stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig.

(1) Lässt die Art des Werkes eine nach § 53 Absatz 1 oder 2 oder den §§ 60a bis 60f erlaubte Vervielfältigung erwarten, so hat der Urheber des Werkes gegen den Hersteller von Geräten und von Speichermedien, deren Typ allein oder in Verbindung mit anderen Geräten, Speichermedien oder Zubehör zur Vornahme solcher Vervielfältigungen benutzt wird, Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 entfällt, soweit nach den Umständen erwartet werden kann, dass die Geräte oder Speichermedien im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht zu Vervielfältigungen benutzt werden.

(1) Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird. Der zur Vervielfältigung Befugte darf die Vervielfältigungsstücke auch durch einen anderen herstellen lassen, sofern dies unentgeltlich geschieht oder es sich um Vervielfältigungen auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung handelt.

(2) Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes herzustellen oder herstellen zu lassen

1.
(weggefallen)
2.
zur Aufnahme in ein eigenes Archiv, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist und als Vorlage für die Vervielfältigung ein eigenes Werkstück benutzt wird,
3.
zur eigenen Unterrichtung über Tagesfragen, wenn es sich um ein durch Funk gesendetes Werk handelt,
4.
zum sonstigen eigenen Gebrauch,
a)
wenn es sich um kleine Teile eines erschienenen Werkes oder um einzelne Beiträge handelt, die in Zeitungen oder Zeitschriften erschienen sind,
b)
wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt.
Dies gilt nur, wenn zusätzlich
1.
die Vervielfältigung auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung vorgenommen wird oder
2.
eine ausschließlich analoge Nutzung stattfindet.

(3) (weggefallen)

(4) Die Vervielfältigung

a)
graphischer Aufzeichnungen von Werken der Musik,
b)
eines Buches oder einer Zeitschrift, wenn es sich um eine im wesentlichen vollständige Vervielfältigung handelt,
ist, soweit sie nicht durch Abschreiben vorgenommen wird, stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig oder unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 oder zum eigenen Gebrauch, wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt.

(5) Die Absätze 1 und 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 finden keine Anwendung auf Datenbankwerke, deren Elemente einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel zugänglich sind.

(6) Die Vervielfältigungsstücke dürfen weder verbreitet noch zu öffentlichen Wiedergaben benutzt werden. Zulässig ist jedoch, rechtmäßig hergestellte Vervielfältigungsstücke von Zeitungen und vergriffenen Werken sowie solche Werkstücke zu verleihen, bei denen kleine beschädigte oder abhanden gekommene Teile durch Vervielfältigungsstücke ersetzt worden sind.

(7) Die Aufnahme öffentlicher Vorträge, Aufführungen oder Vorführungen eines Werkes auf Bild- oder Tonträger, die Ausführung von Plänen und Entwürfen zu Werken der bildenden Künste und der Nachbau eines Werkes der Baukunst sind stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig.

(1) Lässt die Art des Werkes eine nach § 53 Absatz 1 oder 2 oder den §§ 60a bis 60f erlaubte Vervielfältigung erwarten, so hat der Urheber des Werkes gegen den Hersteller von Geräten und von Speichermedien, deren Typ allein oder in Verbindung mit anderen Geräten, Speichermedien oder Zubehör zur Vornahme solcher Vervielfältigungen benutzt wird, Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 entfällt, soweit nach den Umständen erwartet werden kann, dass die Geräte oder Speichermedien im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht zu Vervielfältigungen benutzt werden.

(1) Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird. Der zur Vervielfältigung Befugte darf die Vervielfältigungsstücke auch durch einen anderen herstellen lassen, sofern dies unentgeltlich geschieht oder es sich um Vervielfältigungen auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung handelt.

(2) Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes herzustellen oder herstellen zu lassen

1.
(weggefallen)
2.
zur Aufnahme in ein eigenes Archiv, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist und als Vorlage für die Vervielfältigung ein eigenes Werkstück benutzt wird,
3.
zur eigenen Unterrichtung über Tagesfragen, wenn es sich um ein durch Funk gesendetes Werk handelt,
4.
zum sonstigen eigenen Gebrauch,
a)
wenn es sich um kleine Teile eines erschienenen Werkes oder um einzelne Beiträge handelt, die in Zeitungen oder Zeitschriften erschienen sind,
b)
wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt.
Dies gilt nur, wenn zusätzlich
1.
die Vervielfältigung auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung vorgenommen wird oder
2.
eine ausschließlich analoge Nutzung stattfindet.

(3) (weggefallen)

(4) Die Vervielfältigung

a)
graphischer Aufzeichnungen von Werken der Musik,
b)
eines Buches oder einer Zeitschrift, wenn es sich um eine im wesentlichen vollständige Vervielfältigung handelt,
ist, soweit sie nicht durch Abschreiben vorgenommen wird, stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig oder unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 oder zum eigenen Gebrauch, wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt.

(5) Die Absätze 1 und 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 finden keine Anwendung auf Datenbankwerke, deren Elemente einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel zugänglich sind.

(6) Die Vervielfältigungsstücke dürfen weder verbreitet noch zu öffentlichen Wiedergaben benutzt werden. Zulässig ist jedoch, rechtmäßig hergestellte Vervielfältigungsstücke von Zeitungen und vergriffenen Werken sowie solche Werkstücke zu verleihen, bei denen kleine beschädigte oder abhanden gekommene Teile durch Vervielfältigungsstücke ersetzt worden sind.

(7) Die Aufnahme öffentlicher Vorträge, Aufführungen oder Vorführungen eines Werkes auf Bild- oder Tonträger, die Ausführung von Plänen und Entwürfen zu Werken der bildenden Künste und der Nachbau eines Werkes der Baukunst sind stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig.

(1) Lässt die Art des Werkes eine nach § 53 Absatz 1 oder 2 oder den §§ 60a bis 60f erlaubte Vervielfältigung erwarten, so hat der Urheber des Werkes gegen den Hersteller von Geräten und von Speichermedien, deren Typ allein oder in Verbindung mit anderen Geräten, Speichermedien oder Zubehör zur Vornahme solcher Vervielfältigungen benutzt wird, Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 entfällt, soweit nach den Umständen erwartet werden kann, dass die Geräte oder Speichermedien im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht zu Vervielfältigungen benutzt werden.

(1) Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird. Der zur Vervielfältigung Befugte darf die Vervielfältigungsstücke auch durch einen anderen herstellen lassen, sofern dies unentgeltlich geschieht oder es sich um Vervielfältigungen auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung handelt.

(2) Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes herzustellen oder herstellen zu lassen

1.
(weggefallen)
2.
zur Aufnahme in ein eigenes Archiv, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist und als Vorlage für die Vervielfältigung ein eigenes Werkstück benutzt wird,
3.
zur eigenen Unterrichtung über Tagesfragen, wenn es sich um ein durch Funk gesendetes Werk handelt,
4.
zum sonstigen eigenen Gebrauch,
a)
wenn es sich um kleine Teile eines erschienenen Werkes oder um einzelne Beiträge handelt, die in Zeitungen oder Zeitschriften erschienen sind,
b)
wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt.
Dies gilt nur, wenn zusätzlich
1.
die Vervielfältigung auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung vorgenommen wird oder
2.
eine ausschließlich analoge Nutzung stattfindet.

(3) (weggefallen)

(4) Die Vervielfältigung

a)
graphischer Aufzeichnungen von Werken der Musik,
b)
eines Buches oder einer Zeitschrift, wenn es sich um eine im wesentlichen vollständige Vervielfältigung handelt,
ist, soweit sie nicht durch Abschreiben vorgenommen wird, stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig oder unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 oder zum eigenen Gebrauch, wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt.

(5) Die Absätze 1 und 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 finden keine Anwendung auf Datenbankwerke, deren Elemente einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel zugänglich sind.

(6) Die Vervielfältigungsstücke dürfen weder verbreitet noch zu öffentlichen Wiedergaben benutzt werden. Zulässig ist jedoch, rechtmäßig hergestellte Vervielfältigungsstücke von Zeitungen und vergriffenen Werken sowie solche Werkstücke zu verleihen, bei denen kleine beschädigte oder abhanden gekommene Teile durch Vervielfältigungsstücke ersetzt worden sind.

(7) Die Aufnahme öffentlicher Vorträge, Aufführungen oder Vorführungen eines Werkes auf Bild- oder Tonträger, die Ausführung von Plänen und Entwürfen zu Werken der bildenden Künste und der Nachbau eines Werkes der Baukunst sind stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig.

(1) Lässt die Art des Werkes eine nach § 53 Absatz 1 oder 2 oder den §§ 60a bis 60f erlaubte Vervielfältigung erwarten, so hat der Urheber des Werkes gegen den Hersteller von Geräten und von Speichermedien, deren Typ allein oder in Verbindung mit anderen Geräten, Speichermedien oder Zubehör zur Vornahme solcher Vervielfältigungen benutzt wird, Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 entfällt, soweit nach den Umständen erwartet werden kann, dass die Geräte oder Speichermedien im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht zu Vervielfältigungen benutzt werden.