Bundesgerichtshof Urteil, 10. Jan. 2018 - 5 StR 465/17
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. Januar 2018, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mutzbauer,
Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Sander, Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Schneider, Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. König, Dr. Berger
als beisitzende Richter,
Staatsanwältin als Gruppenleiterin
als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Amtsinspektorin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
- Von Rechts wegen -
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen
- 1
- wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in acht Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und acht Monaten verurteilt. Zudem hat es den erweiterten Verfall von Wertersatz in Höhe von 10.745 Euro und den erweiterten Verfall in Höhe von 17.925 Euro angeordnet. Mit ihrer zuungunsten des Angeklagten eingelegten und wirksam (vgl. BGH, Urteil vom 5. Dezember 1996 – 5 StR 542/96, NStZ-RR 1997, 270, 271) auf die Verfallsentscheidung beschränkten Revision rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung materiellen Rechts. Das vom Generalbundesanwalt teilweise vertretene Rechtsmittel hat nur im tenorierten Umfang Erfolg; überwiegend ist es unbegründet.
I.
1. Soweit infolge der Revisionsbeschränkung von Bedeutung, hat das
- 2
- Landgericht im Wesentlichen folgende Feststellungen getroffen: Im Juli 2015 verkaufte der Angeklagte 200 Gramm Methamphetaminge3 misch (Crystal) an den anderweitig Verfolgten R. für 7.000 Euro, dem er im Januar und Februar 2016 noch in drei weiteren Fällen jeweils 20 Gramm Methamphetamingemisch für 35 Euro pro Gramm veräußerte. Etwa Anfang Juni 2016 verkaufte der Angeklagte dem gesondert Verfolgten M. 200 Gramm Marihuana für fünf Euro pro Gramm. Diesem lieferte er etwa zwei Wochen vor dem 10. November 2016 noch 35 Gramm Methamphetamingemisch zu einem Kaufpreis von 35 Euro je Gramm und bei einer anderen Gelegenheit sechs Gramm Kokain zu einem Grammpreis von 70 Euro. Bei einer am 10. November 2016 durchgeführten Durchsuchung seines Anwesens wurden außer diversen Betäubungsmitteln eine hochwertige Digitalkamera und über 120.000 Euro aufgefunden, die der Angeklagte an verschiedenen Orten überwiegend versteckt aufbewahrte. Davon lagen insgesamt 17.935 Euro verpackt in drei Cliptüten mit je 5.000 Euro sowie 2.935 Euro in losen Scheinen neben einem Glas mit Methamphetamingemisch bzw. in dessen unmittelbarer Nähe.
- 4
- 2. Das Landgericht hat sich bei seiner Anordnung des erweiterten Verfalls nur hinsichtlich des Geldbetrages von 17.935 Euro davon überzeugen können, dass das Geld aus weiteren Betäubungsmittelgeschäften oder anderen nicht konkretisierbaren Straftaten herrührt. Nur insoweit sei das Geld wegen seines Fundorts unmittelbar neben Betäubungsmitteln und angesichts seiner Stückelung unzweifelhaft einem Betäubungsmittelhandel zuzuordnen (UA S. 31). Hinsichtlich der übrigen Gelder komme zum einen in Betracht, dass sie aus konkretisierbaren Steuer- und Zoll- (Zigarettenschmuggel) sowie Betrugsvergehen (Sozialleistungsbezug) stammten und insoweit in gesonderten Strafverfahren ein Verfall von Wertersatz nach § 73 StGB möglich sei (UA S. 29). Außerdem habe der Angeklagte über legale Einkünfte in erheblicher Höhe verfügt , so dass bei seiner bescheidenen Lebensführung ein Teil des aufgefundenen Bargelds auch legal angespart worden sein könne.
II.
Die Revision der Staatsanwaltschaft hat nur geringfügigen Erfolg.
- 5
- 1. Hinsichtlich der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung kommt noch
- 6
- das bis 30. Juni 2017 geltende Recht zur Anwendung, da nach der Übergangsregelung in Art. 316h Satz 2 EGStGB die Vorschriften des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 nicht in Verfahren anzuwenden sind, in denen – wie hier – bis 1. Juli 2017 bereits eine Entscheidung über die Anordnung des Verfalls oder des Verfalls von Wertersatz ergangen ist.
- 7
- 2. Die Anordnung des erweiterten Verfalls von Wertersatz hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Dem Landgericht ist bei der Berechnung des Verfallsbetrags in der an9 geordneten Höhe von 10.745 Euro zudem ein Additionsfehler unterlaufen. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen erzielte der Angeklagte aus den Betäubungsmittelgeschäften Verkaufserlöse von 7.000 Euro (Tat 1), 2.100 Euro (Taten 2 bis 4), 1.000 Euro (Tat 5), 1.225 Euro (Tat 7) und 420 Euro (Tat 8), so dass sich der Wertersatzverfall auf einen Betrag von insgesamt 11.745 Euro beläuft.
Der Senat hat daher in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1
- 10
- StPO den Ausspruch über den Verfall von Wertersatz für die aus den Taten erlangten Vermögenswerte abgeändert.
- 11
- 3. Soweit die Strafkammer im Tenor des angefochtenen Urteils darüber hinaus – für sich genommen rechtsfehlerfrei gemäß § 33 Abs. 1 BtMG i.V.m. § 73d Abs. 1 StGB a.F. – den erweiterten Verfall von 17.925 Euro angeordnet hat, handelt es sich bei der Höhe des Betrags um ein offensichtliches Schreibversehen. Sowohl aus den Feststellungen (UA S. 6) als auch aus den Ausführungen zur Beweiswürdigung (UA S. 8) und zur Verfallsanordnung (UA S. 31) ergibt sich, dass anlässlich der Durchsuchung bei dem Angeklagten neben einem Glas mit Methamphetamingemisch Geldscheine im Gesamtwert von insgesamt 17.935 Euro aufgefunden wurden, die das Landgericht dem erweiterten Verfall unterwerfen wollte. Der Senat hat daher den Ausspruch über die Höhe des erweiterten Verfalls entsprechend berichtigt.
- 12
- durchgreifenden Bedenken, dass das Landgericht von einer weitergehenden Anordnung eines erweiterten Verfalls abgesehen hat.
- 13
- „Die Anordnungdes erweiterten Verfalls gemäß §§ 33 Abs. 1 Nr. 2 BtMG, 73d Abs. 1 Satz 1 StGB a.F. kommt nur in Betracht , wenn das Tatgericht aufgrund erschöpfender Beweiserhebung und -würdigung die uneingeschränkte Überzeugung gewonnen hat, dass der Angeklagte die von der Anordnung erfassten Gegenstände aus rechtswidrigen Taten erlangt hat, ohne dass diese selbst im Einzelnen festgestellt werden müssten (vgl. BGH, Beschluss vom 22. November 1994 – 4 StR 516/94, BGHSt 40, 371, 373; Urteile vom 9. Mai 2001 – 3 StR 541/00, NStZ 2001, 531; vom 3. September 2009 – 5 StR 207/09, NStZ-RR 2009, 384 und vom 7. Juli 2011 – 3 StR 144/11, NStZ-RR 2012, 312, 313). Begründen dagegen bestimmte Tatsachen die nicht nur theoretische Möglichkeit, dass Vermögensgegenstände des Täters aus anderen Quellen als aus rechtswidrigen Taten stammen und verbleiben deshalb vernünftige Zweifel an ihrer deliktischen Herkunft, steht dies der An- ordnung des erweiterten Verfalls der Gegenstände entgegen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. November 1994 – 4 StR 516/94 aaO, und vom 28. Juli 2004 – 2 StR 209/04, NStZ-RR 2004, 347; Volkmer in Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, 8. Aufl., § 33 Rn. 195). So lag der Fall hier. Dabei mag dahingestellt bleiben, ob der Angeklagte die übrigen bei ihm aufgefundenen Geldscheine auch aus anderen, von der Anklageschrift nicht erfassten, aber zumindest möglicherweise konkretisierbaren Straftaten erlangt haben könnte. Entscheidend ist, dass sich das Landgericht insgesamt nicht von der deliktischen Herkunft der beim Angeklagten unter der Hundehütte, in zwei Fahrzeugen und in einer Kommode aufgefundenen Geldscheine und einer Digitalkamera zu überzeugen vermochte. Hiergegen ist rechtlich nichts zu erinnern. Die Strafkammer hat nachvollziehbar dargelegt, dass und weshalb es keine tragfähige Beweisgrundlage erkennen konnte, die eine weitergehende Verfallsanordnung gerechtfertigt hätte. Sie hat sich hierzu sorgfältig und in aller Ausführlichkeit mit dem persönlichen und beruflichen Werdegang des Angeklagten auseinandergesetzt. Der Umstand, dass der Angeklagte nach den getroffenen Feststellungen sowohl in der Vergangenheit als auch gegenwärtig redliche Einnahmequellen hatte und daher auch über nicht unerhebliche legale Geldmittel verfügte, legte eine deliktische Herkunft der aufgefundenen Geldscheine jedenfalls nicht ohne weiteres nahe. Dagegen ließen der Fund von Betäubungsmitteln und unversteuerten Zigaretten sowie Hinweise auf zu Unrecht vereinnahmte Sozialleistungen die kriminelle Herkunft der Gelder lediglich als möglich erscheinen, ohne dass dieser Verdacht mit Blick auf die dagegen streitenden legalen Einkünfte des Angeklagten tatsachenfundiert erhärtet werden konnte. Soweit die Staatsanwaltschaft im Übrigen den Vorwurf erhebt, die Strafkammer habe nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Umstände festgestellt und bedacht, wäre es ihre Sache gewesen, entweder durch Erhebung einer Aufklärungsrüge geltend zu machen, dass das Landgericht weitere mögliche Beweise zur Erforschung des Sachverhalts unter Verstoß gegen § 244 Abs. 2 StPO nicht erhoben hat, oder zu beanstanden, dass es hierzu erhobene Beweise nicht in seine Würdigung einbezogen und daher zu seiner Überzeugungsbildung den Inbegriff der Hauptverhandlung nicht ausgeschöpft hat, § 261 StPO (vgl. BGH, Urteil vom 5. Dezember 2013 – 4 StR 371/13).“ Dem folgt der Senat.
- 14
- 5. Einen durchgreifenden Rechtsfehler, der sich zum Nachteil des Ange15 klagten ausgewirkt hat, enthält das angefochtene Urteil nicht (§ 301 StPO). Insbesondere ist es rechtlich unbedenklich, dass das Landgericht nicht ausdrücklich eine Anwendung der hier fernliegenden Härtevorschrift des § 73c StGB a.F. erörtert hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. März 2011 – 1 StR 75/11, BGHSt 56, 191, 195; vom 11. April 2013 – 4 StR 39/13, StV 2013, 610, und vom 29. September 2015 – 1 StR 187/15, NStZ 2016, 278, 279 mwN).
König Berger
moreResultsText
moreResultsText
Annotations
(1) Hat der Täter oder Teilnehmer durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt, so ordnet das Gericht dessen Einziehung an.
(2) Hat der Täter oder Teilnehmer Nutzungen aus dem Erlangten gezogen, so ordnet das Gericht auch deren Einziehung an.
(3) Das Gericht kann auch die Einziehung der Gegenstände anordnen, die der Täter oder Teilnehmer erworben hat
Wird über die Anordnung der Einziehung des Tatertrages oder des Wertes des Tatertrages wegen einer Tat, die vor dem 1. Juli 2017 begangen worden ist, nach diesem Zeitpunkt entschieden, sind abweichend von § 2 Absatz 5 des Strafgesetzbuches die §§ 73 bis 73c, 75 Absatz 1 und 3 sowie die §§ 73d, 73e, 76, 76a, 76b und 78 Absatz 1 Satz 2 des Strafgesetzbuches in der Fassung des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) anzuwenden. Die Vorschriften des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) sind nicht in Verfahren anzuwenden, in denen bis zum 1. Juli 2017 bereits eine Entscheidung über die Anordnung des Verfalls oder des Verfalls von Wertersatz ergangen ist.
(1) Bei der Bestimmung des Wertes des Erlangten sind die Aufwendungen des Täters, Teilnehmers oder des anderen abzuziehen. Außer Betracht bleibt jedoch das, was für die Begehung der Tat oder für ihre Vorbereitung aufgewendet oder eingesetzt worden ist, soweit es sich nicht um Leistungen zur Erfüllung einer Verbindlichkeit gegenüber dem Verletzten der Tat handelt.
(2) Umfang und Wert des Erlangten einschließlich der abzuziehenden Aufwendungen können geschätzt werden.
(1) Ist eine rechtswidrige Tat begangen worden, so ordnet das Gericht die Einziehung von Gegenständen des Täters oder Teilnehmers auch dann an, wenn diese Gegenstände durch andere rechtswidrige Taten oder für sie erlangt worden sind.
(2) Hat sich der Täter oder Teilnehmer vor der Anordnung der Einziehung nach Absatz 1 an einer anderen rechtswidrigen Tat beteiligt und ist erneut über die Einziehung seiner Gegenstände zu entscheiden, berücksichtigt das Gericht hierbei die bereits ergangene Anordnung.
Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach den §§ 29 bis 30a oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 32 bezieht, können eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuches und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.
(1) Hat der Täter oder Teilnehmer durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt, so ordnet das Gericht dessen Einziehung an.
(2) Hat der Täter oder Teilnehmer Nutzungen aus dem Erlangten gezogen, so ordnet das Gericht auch deren Einziehung an.
(3) Das Gericht kann auch die Einziehung der Gegenstände anordnen, die der Täter oder Teilnehmer erworben hat
Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach den §§ 29 bis 30a oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 32 bezieht, können eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuches und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.
(1) Bei der Bestimmung des Wertes des Erlangten sind die Aufwendungen des Täters, Teilnehmers oder des anderen abzuziehen. Außer Betracht bleibt jedoch das, was für die Begehung der Tat oder für ihre Vorbereitung aufgewendet oder eingesetzt worden ist, soweit es sich nicht um Leistungen zur Erfüllung einer Verbindlichkeit gegenüber dem Verletzten der Tat handelt.
(2) Umfang und Wert des Erlangten einschließlich der abzuziehenden Aufwendungen können geschätzt werden.
Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach den §§ 29 bis 30a oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 32 bezieht, können eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuches und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.
(1) Nach der Vernehmung des Angeklagten folgt die Beweisaufnahme.
(2) Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.
(3) Ein Beweisantrag liegt vor, wenn der Antragsteller ernsthaft verlangt, Beweis über eine bestimmt behauptete konkrete Tatsache, die die Schuld- oder Rechtsfolgenfrage betrifft, durch ein bestimmt bezeichnetes Beweismittel zu erheben und dem Antrag zu entnehmen ist, weshalb das bezeichnete Beweismittel die behauptete Tatsache belegen können soll. Ein Beweisantrag ist abzulehnen, wenn die Erhebung des Beweises unzulässig ist. Im Übrigen darf ein Beweisantrag nur abgelehnt werden, wenn
- 1.
eine Beweiserhebung wegen Offenkundigkeit überflüssig ist, - 2.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, für die Entscheidung ohne Bedeutung ist, - 3.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, schon erwiesen ist, - 4.
das Beweismittel völlig ungeeignet ist, - 5.
das Beweismittel unerreichbar ist oder - 6.
eine erhebliche Behauptung, die zur Entlastung des Angeklagten bewiesen werden soll, so behandelt werden kann, als wäre die behauptete Tatsache wahr.
(4) Ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Sachverständigen kann, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch abgelehnt werden, wenn das Gericht selbst die erforderliche Sachkunde besitzt. Die Anhörung eines weiteren Sachverständigen kann auch dann abgelehnt werden, wenn durch das frühere Gutachten das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits erwiesen ist; dies gilt nicht, wenn die Sachkunde des früheren Gutachters zweifelhaft ist, wenn sein Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, wenn das Gutachten Widersprüche enthält oder wenn der neue Sachverständige über Forschungsmittel verfügt, die denen eines früheren Gutachters überlegen erscheinen.
(5) Ein Beweisantrag auf Einnahme eines Augenscheins kann abgelehnt werden, wenn der Augenschein nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist. Unter derselben Voraussetzung kann auch ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Zeugen abgelehnt werden, dessen Ladung im Ausland zu bewirken wäre. Ein Beweisantrag auf Verlesung eines Ausgangsdokuments kann abgelehnt werden, wenn nach pflichtgemäßem Ermessen des Gerichts kein Anlass besteht, an der inhaltlichen Übereinstimmung mit dem übertragenen Dokument zu zweifeln.
(6) Die Ablehnung eines Beweisantrages bedarf eines Gerichtsbeschlusses. Einer Ablehnung nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn die beantragte Beweiserhebung nichts Sachdienliches zu Gunsten des Antragstellers erbringen kann, der Antragsteller sich dessen bewusst ist und er die Verschleppung des Verfahrens bezweckt; die Verfolgung anderer verfahrensfremder Ziele steht der Verschleppungsabsicht nicht entgegen. Nach Abschluss der von Amts wegen vorgesehenen Beweisaufnahme kann der Vorsitzende eine angemessene Frist zum Stellen von Beweisanträgen bestimmen. Beweisanträge, die nach Fristablauf gestellt werden, können im Urteil beschieden werden; dies gilt nicht, wenn die Stellung des Beweisantrags vor Fristablauf nicht möglich war. Wird ein Beweisantrag nach Fristablauf gestellt, sind die Tatsachen, die die Einhaltung der Frist unmöglich gemacht haben, mit dem Antrag glaubhaft zu machen.
Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung.
Jedes von der Staatsanwaltschaft eingelegte Rechtsmittel hat die Wirkung, daß die angefochtene Entscheidung auch zugunsten des Beschuldigten abgeändert oder aufgehoben werden kann.
Ist die Einziehung eines Gegenstandes wegen der Beschaffenheit des Erlangten oder aus einem anderen Grund nicht möglich oder wird von der Einziehung eines Ersatzgegenstandes nach § 73 Absatz 3 oder nach § 73b Absatz 3 abgesehen, so ordnet das Gericht die Einziehung eines Geldbetrages an, der dem Wert des Erlangten entspricht. Eine solche Anordnung trifft das Gericht auch neben der Einziehung eines Gegenstandes, soweit dessen Wert hinter dem Wert des zunächst Erlangten zurückbleibt.