Bundesgerichtshof Urteil, 21. Feb. 2018 - 5 StR 267/17
BUNDESGERICHTSHOF
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Februar 2018, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mutzbauer,
Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Sander, Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Schneider, die Richter am Bundesgerichtshof Dölp, Dr. Berger als beisitzende Richter,
Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt W. als Verteidiger,
Rechtsanwalt K. , Rechtsanwältin B. als Vertreter der Nebenklägerinnen,
Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
a) für den Mord lebenslange Freiheitsstrafe festgesetzt wird,
b) der Angeklagte wegen Mordes und Störung der Totenruhe zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt ist.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels sowie die hierdurch den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Jedoch werden die Gebühr für das Revisionsverfahren um ein Achtel ermäßigt und der Staatskasse ein Achtel der in der Rechtsmittelinstanz entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten auferlegt.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das genannte Urteil wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
- Von Rechts wegen -
Gründe:
Das Landgericht hatte den Angeklagten durch Urteil vom 1. April 2015
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- wegen Mordes in Tateinheit mit Störung der Totenruhe schuldig gesprochen, eine Freiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten festgesetzt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Dieses Urteil hat der Senat auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten mit den Feststellungen aufgehoben (BGH, Urteil vom 6. April 2016 – 5 StR 504/15, NStZ 2016, 469). Mit der nunmehr angefochtenen Entscheidung hat das Landgericht den Angeklagten wegen Mordes und Störung der Totenruhe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sieben Monaten verurteilt und bei den Taten verwendete Gegenstände eingezogen. Die hiergegen gerichtete, auf Verfahrensrügen und die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten bleibt erfolglos. Die Staatsanwaltschaft hat mit ihrer zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten, sachlichrechtlich begründeten, auf Teile des Rechtsfolgenausspruchs beschränkten und vom Generalbundesanwalt insofern vertretenen Revision Erfolg, als sie die Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe für die Mordtat sowie als Gesamtstrafe erstrebt; im Übrigen ist sie unbegründet.
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- Anfang September 2013 registrierte sich der Angeklagte auf einer Inter3 netplattform, deren Nutzer sich mit kannibalistischen Phantasien beschäftigten. In der Folge verfasste der Angeklagte eine Vielzahl von Nachrichten an unter- schiedliche Chatpartner. Dabei stellte er heraus, an der „realen Schlachtung“ eines Menschen interessiert zu sein, diese jedoch nur mit dem Einverständnis des anderen durchführen zu wollen, und bemühte sich, Treffen zu vereinbaren. Hierzu kam es in zwei Fällen.
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- Am 12. September 2013 holte der Angeklagte den Zeugen Bu. in dessen über 450 km entferntem Wohnort ab. Dessen Wunsch, vom Angeklagten aufgespießt und gegrillt zu werden, wurde jedoch nicht erfüllt, weil der Angeklagte zögerte und schließlich mitteilte, dass er hierzu nicht mehr bereit sei; der Zeuge Bu. sei „zu jung zum Sterben“.
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- nur noch bei dem 59 Jahre alten St. Erfolg. Dieser war zumindest seit 2011 im Internet auf der Suche nach einer Person, die ihn „schlachten und verspeisen“ würde. Auch er hatte sich bei der genannten Inter- netplattform angemeldet. Am 2. Oktober 2013 nahm er Kontakt zum Angeklagten auf. In der Folge kam es wiederholt zu schriftlicher und telefonischer Kommunikation. Immer wieder drang St. hierbei auf eine konkrete Verabredung. Am 4. November 2013 reiste er schließlich vereinbarungsgemäß mit dem Bus nach Dresden, wo der Angeklagte ihn abholte. In der Nacht zuvor war dieser in seinem im Keller des Hauses befindlichen SM-Studio vor eine Videokamera getreten. An seinem Geschlechtsteil manipulierend, kündigte er an: „Morgen ist großes Schlachtfest hier. Da wird der Schwanz abgeschnitten und die Eier rausgeschnitten. Das wird geil für mich morgen werden. Sein fleischiges Etwas – wird sehr lecker sein. Das kann ich versprechen.“ Auf der Fahrt vom Busbahnhof unterhielten sie sich über das gemeinsa6 me Vorhaben, zu dem St. im Unterschied zum Angeklagten fest entschlossen war und auf dessen Umsetzung er auch nach der Ankunft im Haus des Angeklagten drang. Beide kamen schließlich überein, dass der Angeklagte, „der wegen der unmittelbar vor ihm stehenden Verwirklichung seiner sexuell motivierten Schlacht-Phantasien seine dagegenstehende Hemmung, einen Menschen zu töten, daraufhin endgültig überwunden hatte,“ ihn im Kellerstudio erhängen, zerlegen und verspeisen sollte.
Zwischen 17.43 Uhr und 17.47 Uhr setzte der Angeklagte den Seilhebe8 zug mittels der Fernbedienung in Bewegung. Infolge der sich um den Hals zuziehenden Henkersschlaufe wurde(n) die Halsschlagader(n) des anfangs noch aufrecht stehenden St. abgedrückt; dieser wurde nach wenigen Sekunden bewusstlos, was der voll schuldfähige Angeklagte erkannte. Er handelte , um St. in dessen Einverständnis zu töten. Durch die Tötung woll- te er die anschließende Zerstückelung des Körpers ermöglichen, „wovon er sich sexuellen Lustgewinn versprach. Die Vorstellung der Empfindung sexueller Befriedigung verband er insbesondere mit dem Herauspräparieren des Ge- schlechtsteils“. Der Angeklagtefertigte ab 17.47 Uhr Videoaufnahmen an, um sich diese später zur eigenen sexuellen Befriedigung anschauen zu können. Er wusste, dass die „Schlachtung“ und die Aufnahmen von der Zerstückelung der Leiche gegen das Pietätsgefühl der Allgemeinheit verstießen.
Nachdem der Körper des Tatopfers noch mehrfach deutlich sichtbar ge9 zuckt hatte, schaltete der Angeklagte die Kamera aus und ließ die Seilwinde herunter. Dann durchschnitt er die Kehle des zu diesem Zeitpunkt möglicherweise schon Verstorbenen und trennte den Kopf ab. Nachdem er die Kamera
erneut eingeschaltet hatte, legte er Penis und beide Hoden frei, bevor er sie mit dem Messer komplett abtrennte. Sodann eröffnete er mit einem größeren Messer die Bauchhöhle durch die vordere Rumpfwand. Um 18.14 Uhr stellte er die Kamera wieder aus. Als er sie um 19.02 Uhr erneut aktivierte, hatte er den Körper bereits weitgehend zerteilt. Er hatte den Rumpf durchschnitten und die Or- gane der Brust- und Bauchhöhle entfernt. Auf einem mit einer weißen Decke versehenen Biertisch hatte er einzelne Körperteile abgelegt. Die Hoden und den Penis hatte er dort auf einer Servierschale „drapiert“. Um 19.14 Uhr filmte sich der Angeklagte dabei, wie er – nunmehr vollständig unbekleidet – die rechte Hand von dem auf einem Schneidebrett liegenden Arm abtrennte und im Anschluss daran mit seinen blutigen Händen an seinem Penis manipulierte. Den Kopf kochte er; anschließend zertrümmerte er ihn mit einem Vorschlaghammer. Er zerlegte die Leiche noch in derselben Nacht in kleine Teile und vergrub sie im Garten, wo sie später fast vollständig aufgefunden wurden; lediglich ein Hoden und der Penis fehlten.
2. Das Landgericht hat die Voraussetzungen einer Tötung auf Verlangen
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- (§ 216 StGB) verneint; der Tötungswunsch von St. sei für den Angeklagten nicht handlungsleitend gewesen. Es ist davon ausgegangen, dass sich der Angeklagte wegen Mordes und Störung der Totenruhe schuldig gemacht habe. Er habe sowohl zur Befriedigung des Geschlechtstriebs als auch zur Ermöglichung einer Störung der Totenruhe (§ 168 Abs. 1 StGB) gehandelt.
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- StGB für den Mord hat das Landgericht abgesehen und die Strafe „ungeachtet des Fehlens eines typisierten Strafmilderungsgrundes“ dem nach § 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB gemilderten Strafrahmen entnommen. Eine dem entgegenstehende Bindungswirkung des ersten Senatsurteils in dieser Sache hat es verneint.
3. Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.
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a) Die Antragsschrift des Generalbundesanwalts ergänzend, bemerkt der
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- Senat zu den erhobenen Verfahrensrügen: aa) Die Rüge, es habe mit der 5. Großen Strafkammer kein Schwurge14 richt entschieden, ist jedenfalls unbegründet. Denn diese war vom Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts Dresden als alleiniger „Auffangspruchkörper“ für zurückverwiesene Verfahren der 1. Großen Strafkammer vorgesehen; dieser wiederum waren nach dem Vortrag der Revision ausschließlich Schwurgerichtssachen zugewiesen. Es versteht sich danach von selbst, dass die 5. Große Strafkammer insofern (jedenfalls auch) als Schwurgericht tätig werden sollte.
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- cc) Die Rüge eines Verstoßes gegen § 171b Abs. 3 Satz 2 GVG erweist sich als unbegründet. Der Senat kann aus den von dem Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift aufgeführten Gründen ausschließen (§ 337 Abs. 1 StPO), dass der Angeklagte in seinem letzten Wort oder seine Verteidiger in den Schlussvorträgen zusätzliche entlastende Umstände wegen der anwesenden Öffentlichkeit nicht vorgebracht hat.
b) Die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge hin hat ebenfalls keinen
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- den Angeklagten belastenden Rechtsfehler aufgedeckt.
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- Beweiswürdigung ist nicht zu beanstanden. Das Landgericht hat sich mit den während des Verfahrens mehrfach wechselnden Angaben des Angeklagten auseinandergesetzt und diese danach zum Kerngeschehen mit plausiblen Erwägungen als unzutreffend bewertet. Insbesondere erweisen sich die zum festgestellten Tötungsgeschehen angestellten Berechnungen als richtig, die daraus gezogenen Schlüsse als möglich und somit rechtsfehlerfrei. Das Landgericht hat seine aufgrund einer Gesamtschau aller wesentlichen Umstände gewonnene Überzeugung, St. habe sich nicht selbst getötet, tragfähig begründet. Angesichts dessen war es nicht geboten, den im ersten Urteil des Senats (BGH, Urteil vom 6. April 2016 – 5 StR 504/15, NStZ 2016, 469) bezeichneten Rekonstruktionsversuch durchzuführen.
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- nicht zu beanstanden. Insbesondere hat es rechtsfehlerfrei die Voraussetzungen einer Tötung auf Verlangen (§ 216 Abs. 1 StGB) verneint. Hierfür hätte der Angeklagte durch St. zur Tötung bestimmt worden, d. h. dessen Tötungsverlangen hätte handlungsleitend gewesen sein müssen (vgl. BGH, Urteil vom 22. April 2005 – 2 StR 310/04, BGHSt 50, 80, 91 f.). Das war nach den Feststellungen aber nicht der Fall. Zwar sah der Angeklagte das Einverständnis seines Opfers als Voraussetzung für die Tat an. Bei der Tötung zielte er aber darauf ab, seinen Geschlechtstrieb zu befriedigen und durch die Zerstückelung der Leiche die Totenruhe zu stören, so dass die Verwirklichung der beiden vom Landgericht zutreffend bejahten Mordmerkmale im Vordergrund stand (vgl. BGH, aaO, 86 ff. einer- und 88 ff. andererseits).
4. Die Revision der Staatsanwaltschaft hat im eingangs dargelegten Um21 fang Erfolg. Hierauf sowie auf die Entscheidung nach den §§ 57a, 57b StGB ist sie beschränkt. Das Rechtsmittel erfasst daher nicht die für die Störung der Totenruhe zugemessene fünfmonatige Freiheitsstrafe und die Einziehungsentscheidung.
a) Zwar hat die Staatsanwaltschaft ihre Revision mit der Begründungs22 schrift auf den „Rechtsfolgenausspruch“ insgesamt beschränkt. Sie hat aber lediglich beantragt, „als Einsatzstrafe eine lebenslange Freiheitsstrafe zu ver- hängen und den Angeklagten zu einer Gesamtstrafe von lebenslanger Frei- heitsstrafe zu verurteilen“. Auch die folgende Begründung befasst sich aus- schließlich mit der vom Landgericht angewendeten sogenannten Rechtsfolgenlösung und wendet sich nicht gegen die übrigen Rechtsfolgenaussprüche.
Die Beschränkung der Revision in dem dargestellten Umfang ist auch
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- wirksam. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass Aussprüche über einzelne Rechtsfolgen grundsätzlich selbständig angegriffen werden können. Voraussetzung ist jedoch, dass zwischen angefochtenen und übrigen Rechtsfolgen keine Wechselwirkung besteht (vgl. BGH, Urteil vom 7. Mai 2009 – 3 StR 122/09). So verhält es sich hier. Dem Urteil sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass zwischen der unterbliebenen Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe und der weiteren festgesetzten Einzelstrafe bzw. der Einziehungsentscheidung ein innerer Zusammenhang besteht und das Landgericht bei Festsetzung der absoluten Strafe die beiden genannten Rechtsfolgen anders bestimmt hätte. Hingegen kann die nachgeordnete Frage, ob die besondere Schwere der Schuld zu bejahen ist, nicht vom Revisionsangriff ausgenommen werden.
b) Das Landgericht hat zu Unrecht davon abgesehen, den Mord mit le24 benslanger Freiheitsstrafe zu sanktionieren. Dabei kann dahinstehen, ob es bereits durch die sich aus § 358 Abs. 1 StPO ergebende Bindungswirkung gehindert war, wiederum die sogenannte Rechtsfolgenlösung heranzuziehen.
Denn die Staatsanwaltschaft beanstandet zu Recht, dass das Landge25 richt unter Heranziehung der sogenannten Rechtsfolgenlösung von der Verhängung der nach § 211 Abs. 1 StGB bei einer Verurteilung wegen Mordes vorgeschriebenen lebenslangen Freiheitsstrafe abgesehen hat, weil die Voraussetzungen dieser Milderungsmöglichkeit nicht erfüllt sind. Der Senat kann daher auch die Fragen unbeantwortet lassen, ob er selbst an seine in der ersten Entscheidung in dieser Sache (BGH, Urteil vom 6. April 2016 – 5StR 504/15, NStZ 2016, 469) vertretene diesbezügliche Rechtsansicht gebunden ist (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 7. November 1985 – GSSt 1/85, BGHSt 33, 356, 360 ff.; Beschluss vom 10. Januar 2007 – 5 StR 305/06, BGHSt 51, 202, 204 f.; LR/Franke, StPO, 26. Aufl., § 358 Rn. 15) und ob an der sogenannten Rechtsfolgenlösung überhaupt festzuhalten ist.
aa) Die ihr zugrundeliegende Entscheidung des Großen Senats für Straf26 sachen (BGH, Beschluss vom 19. Mai 1981 – GSSt 1/81, BGHSt 30, 105) betraf allein das Mordmerkmal der Heimtücke. Eine Anwendung der insofern aufgestellten Grundsätze auch auf die hier erfüllten Mordmerkmale der Befriedigung des Geschlechtstriebes sowie der Ermöglichungsabsicht ist weder von Verfassungs wegen (BVerfG, NJW 2009, 1061, 1062 ff.) noch einfachgesetzlich geboten (ebenso zur Habgier BGH, Urteil vom 15. November 1996 – 3 StR 79/96, BGHSt 42, 301, 304).Dies käme allenfalls in Betracht, wenn Entlastungsfaktoren, die den Charakter außergewöhnlicher Umstände haben,“ vorlägen, so „dass jener ‚Grenzfall‘ (BVerfGE 45, 187, 266, 267) eintritt, in welchem die Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe trotz der Schwere des tatbestandsmäßigen Unrechts wegen erheblich geminderter Schuld unverhältnismä- ßig wäre“ (BGH, Beschluss vom 19. Mai 1981 – GSSt1/81, BGHSt 30, 105, 118 f.). Dies soll etwa bei Taten in Betracht gezogen werden können, die durch eine notstandsnahe, ausweglos erscheinende Situation motiviert, in großer Ver- zweiflung begangen, aus tiefem Mitleid oder aus „gerechtem Zorn“ auf Grund einer schweren Provokation verübt worden sind oder in einem vom Opfer verursachten und ständig neu angefachten, zermürbenden Konflikt oder in schweren Kränkungen des Täters durch das Opfer ihren Grund haben, die das Gemüt immer wieder heftig bewegen (BGH, aaO, 119). Es müssten schuldmindernde Umstände besonderer Art vorliegen, die in ihrer Gewichtung gesetzlichen Milderungsgründen vergleichbar sind und im Hinblick auf die überragende Bedeutung des geschützten Rechtsguts nicht voreilig bejaht werden dürfen (BGH, Urteile vom 10. Mai 2005 – 1 StR 30/05, BGHR StGB § 211 Abs. 1 Strafmilderung 7; vom 23. November 2004 – 1 StR 331/04, NStZ 2005, 154, 155).
bb) Ein solcher Ausnahmefall liegt nicht vor. Der Angeklagte handelte
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- nicht aus einer außergewöhnlichen Notlage heraus; er befand sich auch nicht in einer den angeführten Beispielen entsprechenden notstandsnahen Bedrängnis. Vielmehr tötete er primär zur Befriedigung seines Geschlechtstriebs. Dabei erwächst der gesteigerte Unwert der Tat aus dem groben Missverhältnis von Mittel und Zweck, indem der Täter das Leben eines anderen Menschen der Befriedigung eigener Geschlechtslust unterordnet (BGH, Urteil vom 22. April 2005 – 2StR 310/04, BGHSt 50, 80, 86). In einem solchen Fall ist die Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe nur dann unverhältnismäßig, wenn der (konkreten ) Tat das Merkmal einer besonderen Verwerflichkeit nicht anhaftet (BVerfG, NJW 2009, 1061, 1063). Dies ist hier nicht gegeben. Denn die vom Angeklagten erstrebte sexuelle Befriedigung bezog sich auf den Lustgewinn während des Zerstückelns der Leiche (UA S. 74). Sie war damit in spezifischer Weise auf den Tötungsakt selbst bezogen.
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- vermochte im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung auch der Wunsch des Tatopfers, getötet zu werden, nichts zu ändern. Ihm kommt daher eine besondere schuldmindernde Wirkung nicht zu. Das menschliche Leben steht in der Werteordnung des Grundgesetzes – ohne zulässige Relativierung – an oberster Stelle der zu schützenden Rechtsgüter (BGH, Urteil vom 7. Februar 2001 – 5 StR 474/00, BGHSt 46, 279). Hierdurch wird auch die sich aus § 216 StGB ergebene Einwilligungssperre legitimiert (BGH, Urteil vom 20. Mai 2003 – 5 StR 66/03, NStZ 2003, 537). Nur unter den engen – vom Landgericht rechtsfehlerfrei verneinten – Voraussetzungen dieser Vorschrift kann eine Einwilligung bei einer vorsätzlichen Tötung eines Menschen Bedeutung erlangen und die Tat in einem milderen Licht erscheinen lassen. Ein Absehen von der Verhängung der lebenslangen Freiheitsstrafe kommt mithin vorliegend nicht in Betracht.
c) An die Stelle der vom Landgericht für den Mord verhängten Freiheits29 strafe von acht Jahren und sechs Monaten tritt daher lebenslange Freiheitsstrafe , auf die der Senat gemäß § 354 Abs. 1 StPO erkannt hat (vgl. BGH, Urteil vom 2. Februar 2000 – 2 StR 550/99, NStZ-RR 2000, 168). Aus dieser Einsatzstrafe und der wegen Störung der Totenruhe festgesetzten fünfmonatigen Freiheitsstrafe hat er die nach § 54 Abs. 1 Satz 1 StGB allein zulässige lebenslange Gesamtfreiheitsstrafe gebildet.
d) Einer Zurückverweisung der Sache im Übrigen bedurfte es nicht. Zwar
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- handelt es sich bei der Frage, ob die Schuld des Angeklagten besonders schwer wiegt (vgl. § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB), um eine primär tatgerichtliche Wertung (vgl. BGH, Beschluss vom 22. November 1994 – GSSt 2/94, BGHSt 40, 360, 366 f.; Urteil vom 2. Februar 2000 – 2 StR 550/99, NStZ-RR 2000, 168). In Übereinstimmung mit dem Generalbundesanwalt schließt der Senat aber angesichts der besonderen Tatumstände, namentlich des vom Opfer gebilligten Vorgehens des Angeklagten, aus, dass ein neu entscheidendes Tatgericht sie aufgrund der gebotenen zusammenfassenden Würdigung der Straftaten (§ 57b StGB) bejahen würde. Die Revision der Staatsanwaltschaft war aus diesem Grund insoweit zu verwerfen.
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- aus § 473 Abs. 1 StPO, diejenige über die Kosten der teilweise erfolglosen Revision der Staatsanwaltschaft aus § 473 Abs. 4 StPO. Der Senat sieht keinen Anlass, den Angeklagten von einem Teil der notwendigen Auslagen der Neben- klägerinnen im Revisionsverfahren zu entlasten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. August 1993 – 2 StR 384/93, BGHR StPO § 473 Abs. 4 Quotelung 7; vom 17. September 1998 – 5 StR 224/98).
Dölp Berger
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Annotations
(1) Wer unbefugt aus dem Gewahrsam des Berechtigten den Körper oder Teile des Körpers eines verstorbenen Menschen, eine tote Leibesfrucht, Teile einer solchen oder die Asche eines verstorbenen Menschen wegnimmt oder wer daran beschimpfenden Unfug verübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine Aufbahrungsstätte, Beisetzungsstätte oder öffentliche Totengedenkstätte zerstört oder beschädigt oder wer dort beschimpfenden Unfug verübt.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(1) Ist eine Milderung nach dieser Vorschrift vorgeschrieben oder zugelassen, so gilt für die Milderung folgendes:
- 1.
An die Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe tritt Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren. - 2.
Bei zeitiger Freiheitsstrafe darf höchstens auf drei Viertel des angedrohten Höchstmaßes erkannt werden. Bei Geldstrafe gilt dasselbe für die Höchstzahl der Tagessätze. - 3.
Das erhöhte Mindestmaß einer Freiheitsstrafe ermäßigt sich im Falle eines Mindestmaßes von zehn oder fünf Jahren auf zwei Jahre, im Falle eines Mindestmaßes von drei oder zwei Jahren auf sechs Monate, im Falle eines Mindestmaßes von einem Jahr auf drei Monate, im übrigen auf das gesetzliche Mindestmaß.
(2) Darf das Gericht nach einem Gesetz, das auf diese Vorschrift verweist, die Strafe nach seinem Ermessen mildern, so kann es bis zum gesetzlichen Mindestmaß der angedrohten Strafe herabgehen oder statt auf Freiheitsstrafe auf Geldstrafe erkennen.
(1) Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden, soweit Umstände aus dem persönlichen Lebensbereich eines Prozessbeteiligten, eines Zeugen oder eines durch eine rechtswidrige Tat (§ 11 Absatz 1 Nummer 5 des Strafgesetzbuchs) Verletzten zur Sprache kommen, deren öffentliche Erörterung schutzwürdige Interessen verletzen würde. Das gilt nicht, soweit das Interesse an der öffentlichen Erörterung dieser Umstände überwiegt. Die besonderen Belastungen, die für Kinder und Jugendliche mit einer öffentlichen Hauptverhandlung verbunden sein können, sind dabei zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt bei volljährigen Personen, die als Kinder oder Jugendliche durch die Straftat verletzt worden sind.
(2) Die Öffentlichkeit soll ausgeschlossen werden, soweit in Verfahren wegen Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung (§§ 174 bis 184k des Strafgesetzbuchs) oder gegen das Leben (§§ 211 bis 222 des Strafgesetzbuchs), wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen (§ 225 des Strafgesetzbuchs) oder wegen Straftaten gegen die persönliche Freiheit nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuchs ein Zeuge unter 18 Jahren vernommen wird. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.
(3) Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn die Voraussetzungen der Absätze 1 oder 2 vorliegen und der Ausschluss von der Person, deren Lebensbereich betroffen ist, beantragt wird. Für die Schlussanträge in Verfahren wegen der in Absatz 2 genannten Straftaten ist die Öffentlichkeit auszuschließen, ohne dass es eines hierauf gerichteten Antrags bedarf, wenn die Verhandlung unter den Voraussetzungen der Absätze 1 oder 2 oder des § 172 Nummer 4 ganz oder zum Teil unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattgefunden hat.
(4) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 darf die Öffentlichkeit nicht ausgeschlossen werden, soweit die Personen, deren Lebensbereiche betroffen sind, dem Ausschluss der Öffentlichkeit widersprechen.
(5) Die Entscheidungen nach den Absätzen 1 bis 4 sind unanfechtbar.
(1) Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn
- 1.
fünfzehn Jahre der Strafe verbüßt sind, - 2.
nicht die besondere Schwere der Schuld des Verurteilten die weitere Vollstreckung gebietet und - 3.
die Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 vorliegen.
(2) Als verbüßte Strafe im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 gilt jede Freiheitsentziehung, die der Verurteilte aus Anlaß der Tat erlitten hat.
(3) Die Dauer der Bewährungszeit beträgt fünf Jahre. § 56a Abs. 2 Satz 1 und die §§ 56b bis 56g, 57 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 5 Satz 2 gelten entsprechend.
(4) Das Gericht kann Fristen von höchstens zwei Jahren festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag des Verurteilten, den Strafrest zur Bewährung auszusetzen, unzulässig ist.
Ist auf lebenslange Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe erkannt, so werden bei der Feststellung der besonderen Schwere der Schuld (§ 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) die einzelnen Straftaten zusammenfassend gewürdigt.
(1) Das Gericht, an das die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung verwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung des Urteils zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
(2) Das angefochtene Urteil darf in Art und Höhe der Rechtsfolgen der Tat nicht zum Nachteil des Angeklagten geändert werden, wenn lediglich der Angeklagte, zu seinen Gunsten die Staatsanwaltschaft oder sein gesetzlicher Vertreter Revision eingelegt hat. Wird die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus aufgehoben, hindert diese Vorschrift nicht, an Stelle der Unterbringung eine Strafe zu verhängen. Satz 1 steht auch nicht der Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt entgegen.
(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.
(2) Mörder ist, wer
aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen,
heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder
um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken,
einen Menschen tötet.
(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsächliche Erörterungen nur auf Freisprechung oder auf Einstellung oder auf eine absolut bestimmte Strafe zu erkennen ist oder das Revisionsgericht in Übereinstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft die gesetzlich niedrigste Strafe oder das Absehen von Strafe für angemessen erachtet.
(1a) Wegen einer Gesetzesverletzung nur bei Zumessung der Rechtsfolgen kann das Revisionsgericht von der Aufhebung des angefochtenen Urteils absehen, sofern die verhängte Rechtsfolge angemessen ist. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft kann es die Rechtsfolgen angemessen herabsetzen.
(1b) Hebt das Revisionsgericht das Urteil nur wegen Gesetzesverletzung bei Bildung einer Gesamtstrafe (§§ 53, 54, 55 des Strafgesetzbuches) auf, kann dies mit der Maßgabe geschehen, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 zu treffen ist. Entscheidet das Revisionsgericht nach Absatz 1 oder Absatz 1a hinsichtlich einer Einzelstrafe selbst, gilt Satz 1 entsprechend. Die Absätze 1 und 1a bleiben im Übrigen unberührt.
(2) In anderen Fällen ist die Sache an eine andere Abteilung oder Kammer des Gerichtes, dessen Urteil aufgehoben wird, oder an ein zu demselben Land gehörendes anderes Gericht gleicher Ordnung zurückzuverweisen. In Verfahren, in denen ein Oberlandesgericht im ersten Rechtszug entschieden hat, ist die Sache an einen anderen Senat dieses Gerichts zurückzuverweisen.
(3) Die Zurückverweisung kann an ein Gericht niederer Ordnung erfolgen, wenn die noch in Frage kommende strafbare Handlung zu dessen Zuständigkeit gehört.
(1) Ist eine der Einzelstrafen eine lebenslange Freiheitsstrafe, so wird als Gesamtstrafe auf lebenslange Freiheitsstrafe erkannt. In allen übrigen Fällen wird die Gesamtstrafe durch Erhöhung der verwirkten höchsten Strafe, bei Strafen verschiedener Art durch Erhöhung der ihrer Art nach schwersten Strafe gebildet. Dabei werden die Person des Täters und die einzelnen Straftaten zusammenfassend gewürdigt.
(2) Die Gesamtstrafe darf die Summe der Einzelstrafen nicht erreichen. Sie darf bei zeitigen Freiheitsstrafen fünfzehn Jahre und bei Geldstrafe siebenhundertzwanzig Tagessätze nicht übersteigen.
(3) Ist eine Gesamtstrafe aus Freiheits- und Geldstrafe zu bilden, so entspricht bei der Bestimmung der Summe der Einzelstrafen ein Tagessatz einem Tag Freiheitsstrafe.
(1) Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn
- 1.
fünfzehn Jahre der Strafe verbüßt sind, - 2.
nicht die besondere Schwere der Schuld des Verurteilten die weitere Vollstreckung gebietet und - 3.
die Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 vorliegen.
(2) Als verbüßte Strafe im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 gilt jede Freiheitsentziehung, die der Verurteilte aus Anlaß der Tat erlitten hat.
(3) Die Dauer der Bewährungszeit beträgt fünf Jahre. § 56a Abs. 2 Satz 1 und die §§ 56b bis 56g, 57 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 5 Satz 2 gelten entsprechend.
(4) Das Gericht kann Fristen von höchstens zwei Jahren festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag des Verurteilten, den Strafrest zur Bewährung auszusetzen, unzulässig ist.
Ist auf lebenslange Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe erkannt, so werden bei der Feststellung der besonderen Schwere der Schuld (§ 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) die einzelnen Straftaten zusammenfassend gewürdigt.
(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.
(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.
(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.
(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.
(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.
(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag
- 1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder - 2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.