Bundesgerichtshof Urteil, 17. Mai 2018 - 3 StR 117/18

ECLI:ECLI:DE:BGH:2018:170518U3STR117.18.0
17.05.2018

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
3 StR 117/18
vom
17. Mai 2018
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.
ECLI:DE:BGH:2018:170518U3STR117.18.0

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. Mai 2018, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Becker,
die Richter am Bundesgerichtshof Gericke, Dr. Berg, Hoch, Dr. Leplow als beisitzende Richter,
Richter am Landgericht als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 19. September 2017 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die der Angeklagten dadurch entstandenen Auslagen trägt die Staatskasse.
Von Rechts wegen

Gründe:

1
Das Landgericht hat die Angeklagte S. wegen schwerer räuberischer Erpressung und wegen Anstiftung zur gefährlichen Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Außerdem hat es eine Adhäsions- und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Mit ihrer zuungunsten der Angeklagten eingelegten , letztlich wirksam auf den Strafausspruch beschränkten und auf die Sachrüge gestützten Revision wendet sich die Staatsanwaltschaft gegen die Höhe der dem Urteil zugrunde liegenden beiden Einzelstrafen und der Gesamtstrafe; sie strebt eine Verurteilung der Angeklagten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von mindestens drei Jahren an. Das teilweise vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
2
1. Zum Fall 1 der Urteilsgründe und zum Gesamtstrafenausspruch hat die auf die Revision der Staatsanwaltschaft gebotene Überprüfung des Strafausspruchs aus den in der Zuschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen keinen Rechtsfehler zum Vorteil oder zum Nachteil (vgl. § 301 StPO) der Angeklagten S. ergeben.
3
2. Auch die Einzelstrafe im Fall 2 der Urteilsgründe für die der Angeklagten in diesem Fall zur Last fallende Anstiftung zur gefährlichen Körperverletzung hat Bestand.
4
Das Landgericht hat allerdings den der Strafzumessung zugrunde gelegten Strafrahmen des § 224 Abs. 1 Halbsatz 1 StGB, wonach eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren zu verhängen ist, gemäß den §§ 21, 49 Abs. 1 StGB "sowie nochmals gemäß §§ 26, 49 StGB" gemildert. Es ist infolgedessen davon ausgegangen, dass der gemilderte Strafrahmen von einem Monat "bis zu 5 Jahren und 7 ½ Monaten" Freiheitsstrafe reiche.
5
Dies erweist sich als rechtsfehlerhaft. Die Strafkammer hat verkannt, dass nach § 26 StGB ein Anstifter "gleich einem Täter" zu bestrafen ist. Die Möglichkeit einer Strafmilderung gemäß § 49 Abs. 1 StGB, die etwa § 27 Abs. 2 Satz 2 StGB für einen Gehilfen vorschreibt, eröffnet § 26 StGB hingegen nicht. Richtigerweise hätte das Landgericht deshalb seiner Strafzumessung einen Strafrahmen von einem Monat bis zu sieben Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe zugrunde legen müssen.
6
Auf diesem Rechtsfehler beruht das Urteil jedoch nicht. Der Senat kann mit Blick darauf, dass die Strafrahmenuntergrenze auch bei einfacher Milderung die gleiche gewesen wäre und die Strafkammer die Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten dem unteren Bereich des Strafrahmens entnommen hat, ausschließen, dass sie bei richtiger Rechtsanwendung auf eine höhere Strafe erkannt hätte, zumal sie im Fall 1 der Urteilsgründe ausgehend von dem zutreffend bestimmten Strafrahmen, der von sechs Monaten bis zu elf Jahren und drei Monaten Freiheitsstrafe reichte, ebenfalls auf die gleich hohe Einzelstrafe von einem Jahr und drei Monaten Freiheitsstrafe erkannt hat.
Becker Gericke Berg Hoch Leplow

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Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Urteil, 17. Mai 2018 - 3 StR 117/18 zitiert 6 §§.

Strafgesetzbuch - StGB | § 21 Verminderte Schuldfähigkeit


Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Strafgesetzbuch - StGB | § 49 Besondere gesetzliche Milderungsgründe


(1) Ist eine Milderung nach dieser Vorschrift vorgeschrieben oder zugelassen, so gilt für die Milderung folgendes: 1. An die Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe tritt Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.2. Bei zeitiger Freiheitsstrafe darf hö

Strafgesetzbuch - StGB | § 27 Beihilfe


(1) Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat. (2) Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der Strafdrohung für den Täter. Sie ist nach § 49 Abs. 1 zu milde

Strafprozeßordnung - StPO | § 301 Wirkung eines Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft


Jedes von der Staatsanwaltschaft eingelegte Rechtsmittel hat die Wirkung, daß die angefochtene Entscheidung auch zugunsten des Beschuldigten abgeändert oder aufgehoben werden kann.

Strafgesetzbuch - StGB | § 26 Anstiftung


Als Anstifter wird gleich einem Täter bestraft, wer vorsätzlich einen anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat bestimmt hat.

Referenzen

Jedes von der Staatsanwaltschaft eingelegte Rechtsmittel hat die Wirkung, daß die angefochtene Entscheidung auch zugunsten des Beschuldigten abgeändert oder aufgehoben werden kann.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

(1) Ist eine Milderung nach dieser Vorschrift vorgeschrieben oder zugelassen, so gilt für die Milderung folgendes:

1.
An die Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe tritt Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
2.
Bei zeitiger Freiheitsstrafe darf höchstens auf drei Viertel des angedrohten Höchstmaßes erkannt werden. Bei Geldstrafe gilt dasselbe für die Höchstzahl der Tagessätze.
3.
Das erhöhte Mindestmaß einer Freiheitsstrafe ermäßigt sichim Falle eines Mindestmaßes von zehn oder fünf Jahren auf zwei Jahre,im Falle eines Mindestmaßes von drei oder zwei Jahren auf sechs Monate,im Falle eines Mindestmaßes von einem Jahr auf drei Monate,im übrigen auf das gesetzliche Mindestmaß.

(2) Darf das Gericht nach einem Gesetz, das auf diese Vorschrift verweist, die Strafe nach seinem Ermessen mildern, so kann es bis zum gesetzlichen Mindestmaß der angedrohten Strafe herabgehen oder statt auf Freiheitsstrafe auf Geldstrafe erkennen.

Als Anstifter wird gleich einem Täter bestraft, wer vorsätzlich einen anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat bestimmt hat.

(1) Ist eine Milderung nach dieser Vorschrift vorgeschrieben oder zugelassen, so gilt für die Milderung folgendes:

1.
An die Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe tritt Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
2.
Bei zeitiger Freiheitsstrafe darf höchstens auf drei Viertel des angedrohten Höchstmaßes erkannt werden. Bei Geldstrafe gilt dasselbe für die Höchstzahl der Tagessätze.
3.
Das erhöhte Mindestmaß einer Freiheitsstrafe ermäßigt sichim Falle eines Mindestmaßes von zehn oder fünf Jahren auf zwei Jahre,im Falle eines Mindestmaßes von drei oder zwei Jahren auf sechs Monate,im Falle eines Mindestmaßes von einem Jahr auf drei Monate,im übrigen auf das gesetzliche Mindestmaß.

(2) Darf das Gericht nach einem Gesetz, das auf diese Vorschrift verweist, die Strafe nach seinem Ermessen mildern, so kann es bis zum gesetzlichen Mindestmaß der angedrohten Strafe herabgehen oder statt auf Freiheitsstrafe auf Geldstrafe erkennen.

Als Anstifter wird gleich einem Täter bestraft, wer vorsätzlich einen anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat bestimmt hat.

(1) Ist eine Milderung nach dieser Vorschrift vorgeschrieben oder zugelassen, so gilt für die Milderung folgendes:

1.
An die Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe tritt Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
2.
Bei zeitiger Freiheitsstrafe darf höchstens auf drei Viertel des angedrohten Höchstmaßes erkannt werden. Bei Geldstrafe gilt dasselbe für die Höchstzahl der Tagessätze.
3.
Das erhöhte Mindestmaß einer Freiheitsstrafe ermäßigt sichim Falle eines Mindestmaßes von zehn oder fünf Jahren auf zwei Jahre,im Falle eines Mindestmaßes von drei oder zwei Jahren auf sechs Monate,im Falle eines Mindestmaßes von einem Jahr auf drei Monate,im übrigen auf das gesetzliche Mindestmaß.

(2) Darf das Gericht nach einem Gesetz, das auf diese Vorschrift verweist, die Strafe nach seinem Ermessen mildern, so kann es bis zum gesetzlichen Mindestmaß der angedrohten Strafe herabgehen oder statt auf Freiheitsstrafe auf Geldstrafe erkennen.

(1) Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat.

(2) Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der Strafdrohung für den Täter. Sie ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern.

Als Anstifter wird gleich einem Täter bestraft, wer vorsätzlich einen anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat bestimmt hat.