Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
2 StR 574/13
vom
9. Juli 2014
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. Juli 2014,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Fischer,
die Richter am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Schmitt,
Prof. Dr. Krehl,
Dr. Eschelbach,
Zeng,
Richterin am Landgericht
als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Rechtsanwalt
als Vertreter der Nebenklägerin T. ,
Rechtsanwältin
als Vertreterin der Nebenklägerinnen A. und
M. B. ,
Rechtsanwalt
als Vertreter der Nebenklägerin D. ,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 29. Mai 2013 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Jugendschutzkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
Von Rechts wegen

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen
2
- schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in 19 Fällen, in 18 Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, in zwei Fällen zudem in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, ferner in einem weiteren Fall in Tateinheit mit Nötigung und in einem Fall zudem in Tateinheit mit Verschaffen des Besitzes von kinderpornographischen Schriften,
3
- versuchten schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen,
4
- sexuellen Missbrauchs von Kindern in sechs Fällen, in fünf Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen,
5
- Verbreitung kinderpornographischer Schriften in fünf Fällen
6
zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren und sechs Monaten verurteilt ; zudem hat es die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung, gestützt auf § 66 Abs. 2, Abs. 3 Satz 2 StGB, angeordnet. Das auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Rechtsmittel des Angeklagten führt zur Aufhebung sämtlicher Strafaussprüche und des Maßregelausspruchs; im Übrigen ist es unbegründet.
7
1. Nach den Feststellungen des Landgerichts „entwickelte“ der Angeklagte sexuelle Interessen an seinen leiblichen Töchtern A. , geboren am 31. Dezember 2001, D. , geboren am 25. September 2003 und T. , geboren am 15. Februar 2005. Anfangs erregte ihn das Betrachten seiner nackten Kinder. Ab Ende des Jahres 2006 begann er damit, sich seinen Töchtern sexuell zu nähern, indem er sie am ganzen Körper, insbesondere im Genitalbereich streichelte und leckte (Fälle II. A. (I.) 1. bis 3., 20. und 21. der Urteilsgründe ). In einem Fall (II. A. (I.) 18.) zeigte er seiner Tochter A. Bilder, auf denen ein blondes Mädchen im Alter der Geschädigten abgebildet war, das nackt posierend bei einem erwachsenen Mann den Oralverkehr ausführte. Der Angeklagte gab ihr zu verstehen, dass es sich bei den abgebildeten Personen um einen Freund und dessen Tochter handele.
8
Er brachte seine Kinder im weiteren Verlauf des fünf Jahre andauernden Tatzeitraums dazu, bei ihm den Oralverkehr auszuführen (Fälle II. A. (I.) 4. bis 6., 11., 15. bis 17. und 23. bis 25. der Urteilsgründe), zum Teil auch gemeinsam. Die sexuellen Handlungen „steigerten“ sich bis zum ungeschützten Vaginal - und Analverkehr (Fälle II. A. (I.) 7. bis 10. [Fall 8.: Versuch], 12. bis 14., 19. und 22. der Urteilsgründe), wobei seine Tochter A. am häufigsten von den sexuellen Übergriffen betroffen war. Dabei erlitt sie in zwei Fällen (II. A. (I.) 7.
und 14.) Schmerzen; in einem Fall (II. A. (I.) 24.) hat sie den Oralverkehr ausgeführt , nachdem er ihr zuvor mit Hausarrest gedroht hatte.
9
Der Angeklagte fertigte von den sexuellen Übergriffen teilweise Foto- und Filmaufnahmen, um sie für sich zu verwenden und an andere Personen weiterzugeben (Fall II. A. (I.) 23. der Urteilsgründe). Ab dem Jahr 2012 begann der Angeklagte intensiv damit, im Internet nach kinderpornographischem Material zu suchen. Dabei kam es in fünf Fällen zum Tausch von entsprechenden Dateien (Fälle II. A. (III.) 28. bis 32. der Urteilsgründe).
10
Im Sommer des Jahres 2012 brachte der Angeklagte schließlich die im Dezember 2004 geborene Tochter seiner damaligen Lebensgefährtin dazu, an ihm den ungeschützten Oralverkehr auszuführen (Fall II. A. (II.) 26. der Urteilsgründe ).
11
2. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtsfertigung hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt. Insoweit nimmt der Senat auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 16. Dezember 2013 Bezug. Es beschwert den Angeklagten nicht, dass er im Fall II. A. (I.) 6. der Urteilsgründe nicht tateinheitlich wegen Sichverschaffens kinderpornographischer Schriften verurteilt worden ist.
12
3. Der Rechtsfolgenausspruch hält insgesamt sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
13
a) Bei der Zumessung der – wegen (schweren) sexuellen Missbrauchs verhängten – 26 Einzelstrafen (Einzelfreiheitsstrafen zwischen einem Jahr und sechs Jahren und sechs Monaten) hat das Landgericht – rechtsfehlerhaft – jeweils zu Lasten des Angeklagten vor allem die erheblichen psychischen Tatfolgen bei allen Geschädigten berücksichtigt. Die bisherigen Feststellungen, na- mentlich die näheren Ausführungen zu den seelischen Beeinträchtigungen und Verhaltensauffälligkeiten (UA S. 17), weisen nämlich nicht aus, dass sich diese Folgen bei den Mädchen bereits nach den ersten Taten eingestellt haben. Denn sind die festgestellten psychischen Schäden Folge aller Taten, so können sie dem Angeklagten nur einmal – bei der Gesamtstrafenbildung (vgl. UA S. 42) – angelastet werden. Sind sie dagegen unmittelbare Folge allein einzelner Taten, so können sie mit ihrem vollen Gewicht nur in diesen Fällen, nicht aber in gleicher Weise auch bei der Bemessung sämtlicher anderer Einzelstrafen in Ansatz gebracht werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. November 1997 – 4 StR 539/97, NStZ-RR 1998, 107 f. und vom 20. Juli 1993 – 4 StR 316/93, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Tatauswirkungen 7; Theune in Leipziger Kommentar, StGB, 12. Aufl., § 46 Rdn. 151; Hörnle in Leipziger Kommentar, aaO, § 176 Rdn. 42; Stree/Kinzig in Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 46 Rdn. 26; Miebach in Münchener Kommentar, StGB, 2. Aufl., § 46 Rdn. 96; Fischer, StGB, 61. Aufl., § 46 Rdn. 34b).
14
Um der neu zur Entscheidung berufenen Strafkammer eine insgesamt in sich stimmige Strafzumessung zu ermöglichen, hebt der Senat die Strafaussprüche auch in den Fällen II. A. (II.) 26. und II. A. (III.) 28. bis 32. der Urteilsgründe auf.
15
b) Die Aufhebung der Einzelstrafen zieht die Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs nach sich. Der Senat weist darauf hin, dass für durch Zahlung erledigte, ursprünglich gesamtstrafenfähige Geldstrafen kein Härteausgleich zu gewähren ist (vgl. Senat, Urteil vom 14. März 2012 – 2 StR 561/11; Fischer, aaO, § 55 Rdn. 21a, jeweils mwN).
16
c) Die Aufhebung sämtlicher Strafaussprüche führt dazu, dass bereits die formellen Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung gemäß § 66 Abs. 2, Abs. 3 Satz 2 StGB nicht (mehr) erfüllt sind; der Maßregelausspruch ist deshalb ebenfalls aufzuheben.
17
d) Die Erwägung des Landgerichts, wonach die Einsichts- bzw. Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zum Zeitpunkt der Taten gemäß § 21 StGB (auch) deshalb nicht erheblich eingeschränkt gewesen sei, weil „eine erhebliche Beeinträchtigung … (der) kognitiven Fähigkeiten“ des Angeklagten nicht vorlag, da er „gezielt Situationen geschaffen (habe), in denen er mit den Kindern alleine war, um diese Situationen für die Durchführung der sexuellen Handlungen aus- zunutzen“ (UA S. 38), ist rechtlich bedenklich (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. März 2002 – 3 StR 335/01, NStZ 2002, 476, 477 und vom 7. Januar 1993 – 4 StR 552/92, BGHR StGB § 21, Seelische Abartigkeit 25; Fischer, aaO, § 20 Rdn. 46a mwN). Der neu zur Entscheidung berufene Tatrichter wird sich auch deswegen erneut umfassend mit der Frage einer eingeschränkten Schuldfähigkeit und der Verhängung einer angemessenen Maßregel zu befassen haben; Schuldunfähigkeit des Angeklagten kann der Senat ausschließen. Fischer Schmitt Krehl Eschelbach Zeng

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 09. Juli 2014 - 2 StR 574/13

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Urteil, 09. Juli 2014 - 2 StR 574/13

Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Urteil, 09. Juli 2014 - 2 StR 574/13 zitiert 4 §§.

Strafgesetzbuch - StGB | § 21 Verminderte Schuldfähigkeit


Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Strafgesetzbuch - StGB | § 46 Grundsätze der Strafzumessung


(1) Die Schuld des Täters ist Grundlage für die Zumessung der Strafe. Die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, sind zu berücksichtigen. (2) Bei der Zumessung wägt das Gericht die Um

Strafgesetzbuch - StGB | § 66 Unterbringung in der Sicherungsverwahrung


(1) Das Gericht ordnet neben der Strafe die Sicherungsverwahrung an, wenn 1. jemand zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat verurteilt wird, die a) sich gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die per

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Bundesgerichtshof Urteil, 09. Juli 2014 - 2 StR 574/13 zitiert oder wird zitiert von 7 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Urteil, 09. Juli 2014 - 2 StR 574/13 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 14. März 2012 - 2 StR 561/11

bei uns veröffentlicht am 14.03.2012

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 561/11 vom 14. März 2012 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. März 2012, an der teilgenommen haben:
6 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Urteil, 09. Juli 2014 - 2 StR 574/13.

Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Sept. 2017 - 2 StR 101/17

bei uns veröffentlicht am 12.09.2017

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 101/17 vom 12. September 2017 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a. ECLI:DE:BGH:2017:120917B2STR101.17.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des G

Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Nov. 2015 - 2 StR 359/15

bei uns veröffentlicht am 18.11.2015

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 359/15 vom 18. November 2015 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. ECLI:DE:BGH:2015:1811152STR359.15.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des General

Bundesgerichtshof Urteil, 05. Sept. 2018 - 2 StR 454/17

bei uns veröffentlicht am 05.09.2018

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 454/17 vom 5. September 2018 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. ECLI:DE:BGH:2018:050918U2STR454.17.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom 18

Bundesgerichtshof Urteil, 26. Apr. 2017 - 2 StR 580/16

bei uns veröffentlicht am 26.04.2017

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 580/16 vom 26. April 2017 in der Strafsache gegen wegen sexueller Nötigung u.a. ECLI:DE:BGH:2017:260417U2STR580.16.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der mündlichen Verhand

Referenzen

(1) Das Gericht ordnet neben der Strafe die Sicherungsverwahrung an, wenn

1.
jemand zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat verurteilt wird, die
a)
sich gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung richtet,
b)
unter den Ersten, Siebenten, Zwanzigsten oder Achtundzwanzigsten Abschnitt des Besonderen Teils oder unter das Völkerstrafgesetzbuch oder das Betäubungsmittelgesetz fällt und im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mindestens zehn Jahren bedroht ist oder
c)
den Tatbestand des § 145a erfüllt, soweit die Führungsaufsicht auf Grund einer Straftat der in den Buchstaben a oder b genannten Art eingetreten ist, oder den Tatbestand des § 323a, soweit die im Rausch begangene rechtswidrige Tat eine solche der in den Buchstaben a oder b genannten Art ist,
2.
der Täter wegen Straftaten der in Nummer 1 genannten Art, die er vor der neuen Tat begangen hat, schon zweimal jeweils zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist,
3.
er wegen einer oder mehrerer dieser Taten vor der neuen Tat für die Zeit von mindestens zwei Jahren Freiheitsstrafe verbüßt oder sich im Vollzug einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung befunden hat und
4.
die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten ergibt, dass er infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten, namentlich zu solchen, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden, zum Zeitpunkt der Verurteilung für die Allgemeinheit gefährlich ist.
Für die Einordnung als Straftat im Sinne von Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gilt § 12 Absatz 3 entsprechend, für die Beendigung der in Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c genannten Führungsaufsicht § 68b Absatz 1 Satz 4.

(2) Hat jemand drei Straftaten der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Art begangen, durch die er jeweils Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verwirkt hat, und wird er wegen einer oder mehrerer dieser Taten zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt, so kann das Gericht unter der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bezeichneten Voraussetzung neben der Strafe die Sicherungsverwahrung auch ohne frühere Verurteilung oder Freiheitsentziehung (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3) anordnen.

(3) Wird jemand wegen eines die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder b erfüllenden Verbrechens oder wegen einer Straftat nach § 89a Absatz 1 bis 3, § 89c Absatz 1 bis 3, § 129a Absatz 5 Satz 1 erste Alternative, auch in Verbindung mit § 129b Absatz 1, den §§ 174 bis 174c, 176a, 176b, 177 Absatz 2 Nummer 1, Absatz 3 und 6, §§ 180, 182, 224, 225 Abs. 1 oder 2 oder wegen einer vorsätzlichen Straftat nach § 323a, soweit die im Rausch begangene Tat eine der vorgenannten rechtswidrigen Taten ist, zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt, so kann das Gericht neben der Strafe die Sicherungsverwahrung anordnen, wenn der Täter wegen einer oder mehrerer solcher Straftaten, die er vor der neuen Tat begangen hat, schon einmal zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist und die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Hat jemand zwei Straftaten der in Satz 1 bezeichneten Art begangen, durch die er jeweils Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verwirkt hat und wird er wegen einer oder mehrerer dieser Taten zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt, so kann das Gericht unter den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bezeichneten Voraussetzungen neben der Strafe die Sicherungsverwahrung auch ohne frühere Verurteilung oder Freiheitsentziehung (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3) anordnen. Die Absätze 1 und 2 bleiben unberührt.

(4) Im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 gilt eine Verurteilung zu Gesamtstrafe als eine einzige Verurteilung. Ist Untersuchungshaft oder eine andere Freiheitsentziehung auf Freiheitsstrafe angerechnet, so gilt sie als verbüßte Strafe im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3. Eine frühere Tat bleibt außer Betracht, wenn zwischen ihr und der folgenden Tat mehr als fünf Jahre verstrichen sind; bei Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung beträgt die Frist fünfzehn Jahre. In die Frist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist. Eine Tat, die außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeurteilt worden ist, steht einer innerhalb dieses Bereichs abgeurteilten Tat gleich, wenn sie nach deutschem Strafrecht eine Straftat der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, in den Fällen des Absatzes 3 der in Absatz 3 Satz 1 bezeichneten Art wäre.

(1) Die Schuld des Täters ist Grundlage für die Zumessung der Strafe. Die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, sind zu berücksichtigen.

(2) Bei der Zumessung wägt das Gericht die Umstände, die für und gegen den Täter sprechen, gegeneinander ab. Dabei kommen namentlich in Betracht:

die Beweggründe und die Ziele des Täters, besonders auch rassistische, fremdenfeindliche, antisemitische oder sonstige menschenverachtende,die Gesinnung, die aus der Tat spricht, und der bei der Tat aufgewendete Wille,das Maß der Pflichtwidrigkeit,die Art der Ausführung und die verschuldeten Auswirkungen der Tat,das Vorleben des Täters, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowiesein Verhalten nach der Tat, besonders sein Bemühen, den Schaden wiedergutzumachen, sowie das Bemühen des Täters, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen.

(3) Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind, dürfen nicht berücksichtigt werden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
2 StR 561/11
vom
14. März 2012
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. März
2012, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Ernemann,
die Richter am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Fischer,
Dr. Appl,
Prof. Dr. Schmitt,
die Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Ott,
Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 22. März 2011 mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung und Misshandlung von Schutzbefohlenen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Gegen dieses Urteil richtet sich die zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft. Neben der Verletzung formellen Rechts beanstandet die Beschwerdeführerin mit der Sachrüge insbesondere die konkurrenzrechtliche Bewertung des Tatgeschehens durch das Landgericht und erstrebt eine Verurteilung auch wegen eines Verbrechens des Menschenhandels zum Zweck der sexuellen Ausbeutung nach § 232 Abs. 4 Nr. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

I.

2
Nach den Feststellungen hielt sich der u.a. wegen Vergewaltigung und Mordes vorbestrafte Angeklagte ab dem Frühjahr 2005 in den USA auf, wo er nach eigener Darstellung eine Model-Agentur betrieb. In der Folgezeit bot er einer früheren Nachbarin, der in Berlin lebenden Zeugin S. K. , an, in den USA eine Au-Pair-Stelle für deren Tochter, die am 5. Februar 1988 geborene Geschädigte E. K. , zu organisieren. S. K. ging auf diesen Vorschlag des mit ihr befreundeten Angeklagten ein, da sie sich für ihre Tochter im Anschluss an den für ein Jahr vorgesehenen Auslandsaufenthalt eine bessere berufliche Perspektive erhoffte. Nachdem der Angeklagte gegenüber der allein sorgeberechtigten S. K. bekundet hatte, er habe sich nunmehr um alles Erforderliche gekümmert und insbesondere eine Familie in Florida gefunden, bei der E. K. arbeiten könne, erklärte die Mutter ihr Einverständnis zu der Reise und gab ihre Tochter in die Obhut des Angeklagten.
3
1. Am 2. November 2005 reiste die damals 17 Jahre alte Geschädigte, die zuvor noch nie längere Zeit von ihrer Mutter getrennt gewesen und kaum der englischen Sprache mächtig war, allein in die USA zu dem Angeklagten. Dieser verbrachte die Geschädigte nach Fort Myers, wo sich beide für ca. zwei Wochen aufhielten. Spätestens dort eröffnete ihr der Angeklagte, dass sie die in Aussicht gestellte Au-Pair-Stelle nicht antreten, wohl aber bei einer von ihm - angeblich - betriebenen Model-Agentur eine Karriere starten könne. Die leichtgläubige und unerfahrene Geschädigte fühlte sich hierdurch geschmeichelt und stimmte zu. In der Folgezeit unterzeichnete sie ein in englischer Sprache gehaltenes und vom Angeklagten als Modelvertrag bezeichnetes Schriftstück, dessen Inhalt sie aufgrund fehlender Sprachkenntnisse jedoch nicht verstand. Anschließend erklärte der Angeklagte, dass sie für die angestrebte Modelkarriere an den Oberschenkeln abnehmen müsse. Hierzu sei es erforderlich, regelmäßig "Entwässerungstabletten" einzunehmen und einen Blasenkatheter zu legen. Die Geschädigte schenkte auch dieser Erklärung Glauben und bekundete deshalb ihr Einverständnis, sich von dem - entgegen seinen Behauptungen - medizinisch nicht aus- und vorgebildeten Angeklagten einen Dauerkatheter legen zu lassen. Nachdem der Angeklagte einen - ersten - Katheter gelegt hatte, fertigte er von der Geschädigten zwei Ganzkörpernacktaufnahmen, was er mit dem Erfordernis begründete, den Abnehmerfolg im Sinne eines "Vorher-NachherVergleichs" überprüfen zu müssen.
4
2. In der zweiten Novemberhälfte reiste der Angeklagte mit der Geschädigten nach Kanada, wo er diese Ende November oder Anfang Dezember 2005 aufforderte, sich den in ihre Harnröhre eingebrachten Katheter, den er zwischenzeitlich bereits einmal gewechselt hatte, entfernen und einen neuen - dritten - Dauerkatheter legen zu lassen. Die Geschädigte verweigerte dies zunächst , da sie mittlerweile unter erheblichen Schmerzen im Unterbauchbereich litt. Hierauf äußerte der Angeklagte, dass eine solche Weigerung einen Bruch des zuvor geschlossenen Modelvertrages bedeuten würde und sie deshalb eine Vertragsstrafe an ihn zu zahlen habe. Um sie weiter in seiner Abhängigkeit zu halten, gab er gegenüber der völlig mittellosen Geschädigten ferner wahrheitswidrig an, für sie finanzielle Forderungen eines Erpressers erfüllt zu haben, der mit der Veröffentlichung der von ihr gefertigten Nacktaufnahmen gedroht habe. Die zu diesem Zeitpunkt bereits verängstigte Geschädigte schenkte diesen Behauptungen Glauben und gestattete es, dass der Angeklagte den einliegenden Katheter entfernte und einen neuen, größeren Dauerkatheter in ihre Harnröhre einbrachte. Das Einlegen und Tragen der Katheter verursachte bei der Geschädigten u.a. eine schmerzhafte Harnblasenentzündung, was der Angeklagte zumindest billigend in Kauf genommen hatte.
5
3. Ferner verlangte der Angeklagte von der Geschädigten, für sogenannte "Fetisch-Nacktbilder" zu posieren. Dieses begründete er gegenüber der Geschädigten damit, dass er die Aufnahmen benötige, um geschlossene Verträge abzusichern bzw. um Schulden zu begleichen. Wiederum sah die Geschädigte aufgrund ihrer Unsicherheit und Leichtgläubigkeit keinen anderen Weg, als sich dem Ansinnen des Angeklagten zu beugen. Auf entsprechende Anweisung zog die Geschädigte ihren Slip aus und posierte auf einem Bett sitzend, wobei sie weisungsgemäß ihren Genitalbereich zur Schau stellte. Der Angeklagte fertigte sechs oder sieben Aufnahmen, die in der Folgezeit zumindest vorübergehend im Internet eingestellt und mit einem Eintrag versehen waren, aus dem Adresse und Telefonnummer der Geschädigten und der sinngemäße Zusatz „Ich bin für alles zu haben, mit mir kann man alles machen" hervorgingen. Den zugehörigen Link teilte der Angeklagte in der Folge auch der Mutter derGeschädigten mit.
6
4. Ende November/Anfang Dezember 2005 bat die Geschädigte den Angeklagten wegen ihrer anhaltenden und intensiver werdenden Schmerzen, den gelegten Blasenkatheter wieder zu entfernen. Der Angeklagte redete der erheblich verängstigten Geschädigten ein, dieser könne nur entfernt werden, wenn er zuvor einen Katheter in den After einführe und Analspülungen vornehme. Unter dem Eindruck der fortdauernden Schmerzwirkung des in der Blase einliegenden Katheters erklärte sich die Geschädigte mit dieser Prozedur einverstanden. Der Angeklagte führte darauf einen Katheter auch in den After der Geschädigten ein und nahm Spülungen mit "Beruhigungsöl" und Weißwein vor. Die Geschädigte verharrte weisungsgemäß und unter Schmerzen 45 Minuten lang mit dem Katheter im After, bevor der Angeklagte diesen wieder entfernte. Den Blasenkatheter beließ der Angeklagte gleichwohl weiter im Körper der Geschädigten, was er mit der unwahren Behauptung begründete, dieser sei verwachsen und lasse sich nicht entfernen.
7
In einem unbeobachteten Moment gelang der Geschädigten die Flucht zu einer kanadischen Familie, durch deren Vermittlung sie am 5. Dezember 2005 nach Deutschland zurückkehren konnte.

II.

8
Das Landgericht hat das Legen der Katheter als eine Tat der gefährlichen Körperverletzung und Misshandlung von Schutzbefohlenen gemäß §§ 224 Abs. 1 Nr. 2, 225 Abs. 1 Nr. 3 StGB gewertet. Ein von der Geschädigten jedenfalls anfänglich erklärtes Einverständnis mit dem Anbringen der Katheter sei unwirksam, da dieses durch Täuschung im Hinblick auf die suggerierte Modelkarriere erwirkt und spätestens beim dritten Blasenkatheter wegen der anhaltenden Schmerzen widerrufen worden sei. Daneben liege in der Drohung mit hohen Geldforderungen eine Nötigung nach § 240 Abs. 1 StGB, weil die Geschädigte hierdurch zu ihr unangenehmen bzw. ungewollten Handlungen bewegt oder von Abwehrhandlungen gegen solche Handlungen abgehalten worden sei. Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, namentlich eine sexuelle Nötigung nach § 177 Abs. 1 StGB, seien hingegen nicht nachweisbar, weil ein sexueller Hintergrund für das Handeln des Angeklagten nicht feststellbar sei. Das Gesamtgeschehen sei als eine einzige materiell-rechtliche Tat zu werten, weil "die mit der Katheterlegung verwirklichte gefährliche Körperverletzung als Dauerdelikt die übrigen Delikte klammer(e)".

III.

9
Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft dringt bereits mit der Sachbeschwerde durch; auf die daneben erhobenen Verfahrensrügen kommt es nicht an.
10
1. Das Urteil unterliegt schon deshalb der Aufhebung, weil das Landgericht das Konkurrenzverhältnis der abgeurteilten Taten unrichtig bestimmt hat.
11
a) Entgegen der Ansicht des Landgerichts kommt der mit dem Legen der Katheter verwirklichten gefährlichen Körperverletzung eine Klammerwirkung nicht zu. Zwischen Dauerdelikten und anderen Straftaten, die während des Dauerzustands begangen werden, kann zwar Tateinheit bestehen, wenn sich die Ausführungshandlungen wenigstens in einem für die jeweilige Tatbestandserfüllung notwendigen Teil decken, also die zur Verwirklichung des einen Tatbestands beitragende Handlung zugleich der Begründung oder Aufrechterhaltung des durch das Dauerdelikt geschaffenen rechtswidrigen Zustandes dient (BGHSt 18, 29, 31; 29, 184, 186; 31, 29, 30; Rissing-van Saan in LK 12. Aufl. § 52 Rn. 23; v. Heintschel-Heinegg in MünchKomm-StGB 2. Aufl. § 52 Rn. 91 ff. jew. mwN). Indes handelt es sich bei den Körperverletzungsdelikten der §§ 223 ff. StGB nicht um Dauer-, sondern um sog. Zustandsdelikte, bei denen es nicht auf die Aufrechterhaltung eines widerrechtlichen Zustandes ankommt. Deren Begehung ist vielmehr bereits mit der Herbeiführung des vom jeweiligen Tatbestand umschriebenen Zustandes beendet (vgl. BGH NJW 1983, 1745, 1746; Fischer StGB 59. Aufl. Vor § 52 Rn. 58; v. Heintschel-Heinegg aaO § 52 Rn. 28). Auch durch ein Fortwirken ihres tatbestandlichen Erfolges, etwa anhaltende Schmerzen, wird die Körperverletzung nicht zu einem Dauerdelikt (Stree/Sternberg-Lieben in Schönke/Schröder StGB 28. Aufl. Vorbem. § 52 ff. Rn. 82 a.E.).
12
b) Die festgestellten Handlungen des Angeklagten können auch nicht deshalb als eine Tat bewertet werden, weil "von einem einheitlichen Vorsatz des Angeklagten bezüglich der gefährlichen Körperverletzung auszugehen (war), da der Angeklagte der Geschädigten einen Dauerkatheter legen wollte und diesen 'lediglich' erneuerte" (vgl. UA S. 23). Zutreffend weist die Revision darauf hin, dass nach den getroffenen Feststellungen bereits offen bleibt, ob ein solcher Gesamtvorsatz auch das Legen des Analkatheters und das Anfertigen der "Fetisch-Nacktbilder" umfasste. Die Annahme von Tateinheit würde jedenfalls aber ein Zusammentreffen mehrerer objektiver Tatbestandsverwirklichungen in einem einheitlichen Handlungsablauf voraussetzen. Ein Zusammentreffen nur im subjektiven Bereich genügt demgegenüber nicht (BGHSt 43, 149, 151; Fischer aaO Vor § 52 Rn. 24; Eschelbach in S/S/W-StGB § 52 Rn. 52). An einem solchen Zusammentreffen objektiver Tatbestandsverwirklichungen fehlt es hier. Dabei kann dahinstehen, ob - wofür einiges spricht - nicht schon das Legen des ersten und zweiten Blasenkatheters jeweils eine von der erschlichenen Einwilligung der Geschädigten nicht gedeckte körperliche Misshandlung beinhaltete (vgl. BGHSt 16, 309, 310; BGH NStZ 2004, 442). Nach den getroffenen Feststellungen lagen jedenfalls dem schmerzhaften Legen des dritten Blasenkatheters, der Anfertigung der sog. "Fetisch-Nacktbilder" sowie dem ebenfalls mit Schmerzen verbundenen Legen des Analkatheters jeweils separate Tathandlungen zugrunde, wovon im Übrigen auch die Anklage ausgeht. Dass der Angeklagte die Vornahme dieser Handlungen teilweise durch Nötigungsmittel ermöglicht hat, führt zu keiner anderen rechtlichen Bewertung. Denn der Angeklagte nutzte hierbei nicht lediglich die Wirkungen einer früheren, bereits vor der ersten Tathandlung geäußerten Drohung aus, sondern erneuerte diese auf der Grundlage eines jeweils neu gefassten Tatentschlusses. Während dem Einlegen des Blasenkatheters die Behauptung einer angeblich anfallenden Vertragsstrafe und zu erstattender Auslagen vorausging, sollten die "Fetisch- Nacktbilder" dazu dienen, angebliche Verträge abzusichern und Schulden zu begleichen. Das Legen des Analkatheters wiederum duldete die Geschädigte lediglich vor dem Hintergrund ihrer anhaltenden und intensiver werdenden Schmerzen und der Behauptung des Angeklagten, diese Prozedur sei zur Entfernung des einliegenden Blasenkatheters unerlässlich.
13
c) Das festgestellte Gesamtgeschehen wird auch nicht im Sinne einer natürlichen Handlungseinheit zu einer einheitlichen Tat verbunden. Der Begriff der natürlichen Handlungseinheit setzt voraus, dass der Handelnde den auf die Erzielung eines Erfolges in der Außenwelt gerichteten einheitlichen Willen durch eine Mehrheit gleichgearteter Akte betätigt und diese einzelnen Betätigungsakte aufgrund ihres räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs objektiv erkennbar derart zusammengehören, dass sie nach der Auffassung des Lebens eine Handlung bilden (st. Rspr. vgl. BGHSt 41, 368; 43, 312, 315; BGHR StGB vor § 1 natürliche Handlungseinheit, Entschluss, einheitlicher 4, 6, 12 sowie Fischer aaO Vor § 52 Rn. 3; Rissing-van Saan aaO Vor § 52 Rn. 10; v. HeintschelHeinegg aaO § 52 Rn. 55). Wie bereits ausgeführt fehlt es hierfür bereits an der Feststellung eines einheitlich gefassten Willens bezogen auf das Legen der Blasenkatheter einerseits und das Anfertigen der "Fetisch-Nacktaufnahmen" bzw. das Legen des Analkatheters andererseits. Zudem mangelt es auch an einem hinreichend engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang der im Abstand von mehreren Tagen an unterschiedlichen Orten vorgenommenen Tathandlungen. Aus diesen Gründen kommt auch bei Verwirklichung des § 225 StGB die Annahme einer tatbestandlichen Handlungseinheit zwischen dem Legen des dritten Blasenkatheters einerseits und dem Einbringen des Analkatheters andererseits nicht in Betracht (vgl. BGH NStZ-RR 2007, 304, 306; Fischer aaO § 225 Rn. 8a).
14
d) Der demnach gebotenen eigenständigen Betrachtung und Bewertung der verschiedenen Handlungsakte war die Strafkammer auch nicht aufgrund einer wirksamen Verfahrensbeschränkung nach § 154 Abs. 2 StPO enthoben. Dem liegt folgendes prozessuale Geschehen zu Grunde:
15
Das Landgericht hat in der Hauptverhandlung am 22. März 2011 folgenden rechtlichen Hinweis erteilt: "1) Es kommt eine Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB) - Setzen bzw. Nichtentfernen von Kathetern - in Tateinheit mit Nötigung (§ 240 Abs. 1 StGB) - "Vertragsstrafe" - und mit Misshandlung von Schutzbefohlenen (§ 225 Abs. 1 Nr. 3 StGB) in Betracht.
2) Es wird angeregt, das Verfahren gemäß Nr. 1 zu beschränken..."
16
Daraufhin beantragte die Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft , "das Verfahren entsprechend dem Hinweis zu Punkt 1 zu beschränken" , worauf die Kammer nach Beratung einen Beschluss mit dem Inhalt verkündete: "Entsprechend soll verfahren werden".
17
Selbst wenn - was aufgrund des insoweit unklaren Beschlussinhalts höchst zweifelhaft ist - die Strafkammer hierdurch eine Einstellung von materiell rechtlich selbständigen Taten nach § 154 Abs. 2 StPO beabsichtigt haben sollte, liefe eine solche Beschränkung ins Leere. Zutreffend weist der Generalbundesanwalt darauf hin, dass eine Verfahrensbeschränkung nach § 154 Abs. 2 StPO schon aufgrund der fehlenden Konkretisierung der eingestellten Tatvorwürfe unwirksam wäre (vgl. Beulke in LR StPO 26. Aufl. § 154 Rn. 43; Weßlau in SK-StPO 4. Aufl. § 154 Rn. 33), weil völlig offen bliebe, welche der von der Anklage bezeichneten Taten das Landgericht bei seiner Einstellungsentscheidung im Blick gehabt hätte. Soweit das Landgericht eine Beschränkung nach § 154a Abs. 2 StPO vornehmen wollte, wogegen bereits spricht, dass es sich in den Urteilsgründen mit möglicherweise tateinheitlich verwirklichten Tatbeständen des 13. Abschnitts des StGB inhaltlich auseinandergesetzt hat, wäre eine solche aufgrund der unklaren Formulierung und inhaltlichen Unbestimmtheit ebenfalls unwirksam (vgl. BGH NStZ 2002, 489 sowie Beschluss vom 7. Februar 2001 - 3 StR 579/00; Beulke aaO § 154a Rn. 8; Plöd in KMR 46. EL April 2007 § 154a Rn. 13).
18
2. Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnen daneben die Erwägungen , mit denen das Landgericht das Vorliegen von Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung verneint hat.
19
a) Das Landgericht hat bei der Prüfung der Sexualbezogenheit der vom Angeklagten vorgenommenen Handlungen einen falschen rechtlichen Maßstab zu Grunde gelegt. Es hat gemeint, sexuelle Handlungen bzw. ein sexueller Hintergrund seien nicht nachweisbar, weil der Angeklagte "vehement bestritten" habe, dass das Legen der Katheter sexuell intendiert war oder ihn erregt habe, und die Hauptverhandlung gegenteilige Indizien und Beweise nicht erbracht habe.
20
Jedoch kommt es bei objektiv, also allein gemessen an ihrem äußeren Erscheinungsbild, eindeutig sexualbezogenen Handlungen auf die Motivation des Täters nicht an. Gleichgültig ist deshalb, ob er die Handlung etwa aus Wut, Sadismus, Scherz oder Aberglaube vornimmt. Auch eine sexuelle Absicht des Täters ist bei solchen Handlungen - im Unterschied zu äußerlich ambivalenten Handlungen - nicht erforderlich. Insoweit reicht es aus, wenn sich der Täter der Sexualbezogenheit seines Handelns bewusst ist (BGHR StGB § 178 Abs. 1 Sexuelle Handlung 6; BGH NStZ-RR 2008, 339, 340; Laufhütte/Roggenbuck in LK 12. Aufl. § 184g Rn. 8).
21
Dies zugrunde gelegt drängt sich aufgrund der festgestellten Gesamtumstände jedenfalls für das Anfertigen der sog. "Fetisch-Nacktbilder" die Annahme einer eindeutig sexualbezogenen Handlung auf, was jedenfalls den Tatbestand eines besonders schweren Falls der Nötigung im Sinne des § 240 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 StGB erfüllt. Dass der Angeklagte die Sexualbezogenheit seines Handelns auch erkannt hat, kann hier schon im Hinblick auf das spätere Einstellen der Bilder in das Internet nicht zweifelhaft sein.
22
b) Ob - was nahe liegt - auch dem Legen der Blasen- und des Analkatheters nach den Gesamtumständen bereits objektiv ein eindeutiger Sexualbezug beizumessen ist, kann im Ergebnis dahinstehen. Selbst wenn man insoweit lediglich von sexuell ambivalenten Handlungen ausgehen und deshalb eine sexuelle Absicht des Täters verlangen würde (BGH NStZ-RR 2008, 339, 340; vgl. auch Fischer aaO § 184g Rn. 4a; Hörnle in MünchKomm-StGB 2. Aufl. § 184g Rn. 4; Perron/Eisele in Schönke/Schröder StGB 28. Aufl. § 184g Rn. 9 jew. mwN auch zur Gegenansicht), trägt die Begründung des Landgerichts nicht. So sind die Ausführungen zur Motivlage des Angeklagten lückenhaft und lassen wesentliche, für eine sexuelle Tatmotivation sprechende Gesichtspunkte unerörtert. Insbesondere hat sich das Landgericht nicht mit der Frage auseinandergesetzt , welchem anderen Zweck als der sexuellen Bedürfnisbefriedigung das - medizinisch augenscheinlich sinnlose - Legen der Katheter hätte dienen sollen. Dies gilt vor allem vor dem Hintergrund, dass der Angeklagte bereits unmittelbar nach dem Legen des ersten Blasenkatheters zwei Ganzkörpernacktaufnahmen von der Geschädigten angefertigt und die später von der Geschädigten angefertigten "Fetisch-Nacktaufnahmen" ins Internet eingestellt und mit dem eindeutig sexualbezogenen Zusatz: "Ich bin für alles zu haben, mit mir kann man alles machen" versehen hat. Für eine sexuelle Absicht bereits bei der Tatbegehung sprechen zudem die Feststellungen zu den Vorverurteilungen des Angeklagten, mit denen sich das Landgericht nicht erkennbar auseinander gesetzt hat. Der Angeklagte hat wiederholt aus sexueller Intention schlauchähnliche Gegenstände verwendet bzw. sich verschafft. So hatte der Angeklagte bei zwei früher begangenen Vergewaltigungen einem Tatopfer einen PlastikKühlschlauch in die Scheide eingeführt und nach den hier angeklagten Taten bei einem "Klinik-Sex-Shop" u.a. mehrere Ballonkatheter bestellt und erhalten.
23
c) Das Landgericht hat sich hierdurch den Blick darauf verstellt, dass die Analspülung unter der Drohung, ansonsten den schmerzhaften Blasenkatheter nicht zu entfernen, geeignet sein kann, den Tatbestand des § 177 StGB zu erfüllen. Unerörtert gelassen hat das Landgericht zudem den sich im Hinblick auf das Legen der Blasen- bzw. des Analkatheters ebenfalls aufdrängenden Tatbestand des § 182 Abs. 1 Nr. 1 StGB.
24
3. Die Sache bedarf somit insgesamt neuer Verhandlung und Entscheidung. Der neu zur Entscheidung berufene Tatrichter wird gegebenenfalls die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit deutschen Strafrechts zu prüfen und zudem zu beachten haben, dass für durch Zahlung erledigte, ursprünglich gesamtstrafenfähige Geldstrafen kein Härteausgleich zu gewähren ist (vgl. BGH NStZ 1990, 436; Fischer aaO § 55 Rn. 21a).
Ernemann Fischer Appl Schmitt Ott

(1) Das Gericht ordnet neben der Strafe die Sicherungsverwahrung an, wenn

1.
jemand zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat verurteilt wird, die
a)
sich gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung richtet,
b)
unter den Ersten, Siebenten, Zwanzigsten oder Achtundzwanzigsten Abschnitt des Besonderen Teils oder unter das Völkerstrafgesetzbuch oder das Betäubungsmittelgesetz fällt und im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mindestens zehn Jahren bedroht ist oder
c)
den Tatbestand des § 145a erfüllt, soweit die Führungsaufsicht auf Grund einer Straftat der in den Buchstaben a oder b genannten Art eingetreten ist, oder den Tatbestand des § 323a, soweit die im Rausch begangene rechtswidrige Tat eine solche der in den Buchstaben a oder b genannten Art ist,
2.
der Täter wegen Straftaten der in Nummer 1 genannten Art, die er vor der neuen Tat begangen hat, schon zweimal jeweils zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist,
3.
er wegen einer oder mehrerer dieser Taten vor der neuen Tat für die Zeit von mindestens zwei Jahren Freiheitsstrafe verbüßt oder sich im Vollzug einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung befunden hat und
4.
die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten ergibt, dass er infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten, namentlich zu solchen, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden, zum Zeitpunkt der Verurteilung für die Allgemeinheit gefährlich ist.
Für die Einordnung als Straftat im Sinne von Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gilt § 12 Absatz 3 entsprechend, für die Beendigung der in Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c genannten Führungsaufsicht § 68b Absatz 1 Satz 4.

(2) Hat jemand drei Straftaten der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Art begangen, durch die er jeweils Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verwirkt hat, und wird er wegen einer oder mehrerer dieser Taten zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt, so kann das Gericht unter der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bezeichneten Voraussetzung neben der Strafe die Sicherungsverwahrung auch ohne frühere Verurteilung oder Freiheitsentziehung (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3) anordnen.

(3) Wird jemand wegen eines die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder b erfüllenden Verbrechens oder wegen einer Straftat nach § 89a Absatz 1 bis 3, § 89c Absatz 1 bis 3, § 129a Absatz 5 Satz 1 erste Alternative, auch in Verbindung mit § 129b Absatz 1, den §§ 174 bis 174c, 176a, 176b, 177 Absatz 2 Nummer 1, Absatz 3 und 6, §§ 180, 182, 224, 225 Abs. 1 oder 2 oder wegen einer vorsätzlichen Straftat nach § 323a, soweit die im Rausch begangene Tat eine der vorgenannten rechtswidrigen Taten ist, zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt, so kann das Gericht neben der Strafe die Sicherungsverwahrung anordnen, wenn der Täter wegen einer oder mehrerer solcher Straftaten, die er vor der neuen Tat begangen hat, schon einmal zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist und die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Hat jemand zwei Straftaten der in Satz 1 bezeichneten Art begangen, durch die er jeweils Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verwirkt hat und wird er wegen einer oder mehrerer dieser Taten zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt, so kann das Gericht unter den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bezeichneten Voraussetzungen neben der Strafe die Sicherungsverwahrung auch ohne frühere Verurteilung oder Freiheitsentziehung (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3) anordnen. Die Absätze 1 und 2 bleiben unberührt.

(4) Im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 gilt eine Verurteilung zu Gesamtstrafe als eine einzige Verurteilung. Ist Untersuchungshaft oder eine andere Freiheitsentziehung auf Freiheitsstrafe angerechnet, so gilt sie als verbüßte Strafe im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3. Eine frühere Tat bleibt außer Betracht, wenn zwischen ihr und der folgenden Tat mehr als fünf Jahre verstrichen sind; bei Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung beträgt die Frist fünfzehn Jahre. In die Frist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist. Eine Tat, die außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeurteilt worden ist, steht einer innerhalb dieses Bereichs abgeurteilten Tat gleich, wenn sie nach deutschem Strafrecht eine Straftat der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, in den Fällen des Absatzes 3 der in Absatz 3 Satz 1 bezeichneten Art wäre.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.