Bundesgerichtshof Urteil, 03. Feb. 2016 - 2 StR 481/14

ECLI:ECLI:DE:BGH:2016:030216U2STR481.14.0
03.02.2016

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
2 StR 481/14
vom
3. Februar 2016
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung
ECLI:DE:BGH:2016:030216U2STR481.14.0

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. Februar 2016, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Appl als Vorsitzender,
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Eschelbach, Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Ott, Richter am Bundesgerichtshof Zeng, Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Bartel,
Bundesanwältin beim Bundesgerichtshof als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt als Verteidiger,
Rechtsanwalt als Nebenklägervertreter,
Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 5. Juni 2014 wird verworfen. Der Nebenkläger hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Von Rechts wegen

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf einer zum Nachteil des Nebenklägers begangenen gefährlichen Körperverletzung aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Die hiergegen gerichtete, auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Nebenklägers hat keinen Erfolg.

I.

2
Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
3
1. Dem Angeklagten lag zur Last, dem Nebenkläger B. am 29. Juli 2011 im Verlaufe eines Streits mit einem Messer oder einem vergleichbaren spitzen Gegenstand in den Hals gestochen zu haben, wodurch der Nebenklä- ger eine etwa zwei bis drei Zentimeter tiefe Stichwunde im Bereich der linken Halsseite erlitt.
4
2. Zwischen dem Angeklagten und dem im selben Haus wohnhaften Nebenkläger bestanden „Spannungen“, weil der langjährig betäubungsmittelabhängige und regelmäßig neben Methadon weitere Suchtstoffe konsumierende Nebenkläger den Angeklagten verdächtigte, seinen Fotoapparat an sich genommen und veräußert zu haben. Der Nebenkläger begab sich am Tattag, dem 29. Juli 2011, zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt, jedenfalls aber vor 16.00 Uhr, in die Wohnung des Angeklagten, in der dieser gemeinsam mit dem Zeugen M. Wodka konsumierte.
5
Gegen 15.50 Uhr versuchte der im 5. Obergeschoss des Anwesens wohnhafte Nebenkläger, der eine rund zwei Zentimeter lange, eher oberflächliche Messerstichverletzung am Hals links aufwies und desorientiert war, mit seinem Hausschlüssel in die in der 3. Etage des Hauses gelegene Wohnung der Zeugin Br. zu gelangen. Nachdem die Zeugin den Nebenkläger aufgefordert hatte, sich zu seiner eigenen Wohnung zu begeben, fand sie ihn wenig später zusammengesunken im Flur der zweiten Etage vor. Sie verständigte Polizei und Rettungsdienst; der Nebenkläger wurde in ein Krankenhaus transportiert und dort behandelt. Die Polizei verschaffte sich unter Hinzuziehung eines Schlüsseldienstes Zutritt zur Wohnung des Angeklagten und traf ihn dort erheblich alkoholisiert und mit einer Unterblutung an der linken Halsseite an; eine ihm um 18.00 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 4,39 Promille.
6
3. Das Landgericht vermochte zu dem weiteren Geschehen in der Wohnung des Angeklagten keine Feststellungen zu treffen und sich insbesondere nicht davon zu überzeugen, dass es der Angeklagte war, der dem Nebenkläger mit einem Messer oder einem ähnlichen Gegenstand die Schnittverletzung am Hals beigebracht hatte.

II.

7
Die auf die Revision des Nebenklägers veranlasste Überprüfung des angegriffenen Urteils zeigt keinen Rechtsfehler auf.
8
1. Ein Verfahrenshindernis liegt nicht vor. Das Landgericht hat seine sachliche Zuständigkeit zu Recht angenommen.
9
a) Insoweit ist folgendes Prozessgeschehen zu berücksichtigen:
10
Der Angeklagte war in dieser Sache erstinstanzlich mit Urteil des Amtsgerichts Düren vom 3. August 2012 – 17 Ds 690/11 – wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. zu Freiheitsstrafe verurteilt worden, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Gegen dieses Urteil hat er form- und fristgerecht Berufung eingelegt. Die mit dem Rechtsmittel des Angeklagten befasste kleine Strafkammer des Landgerichts Aachen hat in der Berufungshauptverhandlung am 12. April 2013 die Aussetzung der Hauptverhandlung und die Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens beschlossen, nachdem der in der Berufungshauptverhandlung informatorisch angehörte rechtsmedizinische Sachverständige ausgeführt hatte, dass für den Fall des Tatnachweises die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) in Betracht zu ziehen sei. Nach Eingang des vorläufigen schriftlichen Gutachtens eines psychiatrischen Sachverständigen, der zu demselben vorläufigen Ergebnis gelangt war, hat die Berufungskammer das Verfahren mit Beschluss vom 21. August 2013 in entsprechender Anwendung des § 225a StPO der 6. Großen Strafkammer des Landgerichts Aachen mit der Bitte vorge- legt, die Übernahme des Verfahrens zu prüfen. Mit Beschluss vom 26. März 2014 hat die Strafkammer das Verfahren übernommen.
11
b) Die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts ist gegeben.
12
aa) Der Senat kann offen lassen, ob ein Beschwerdeführer, der die Abgabe des Verfahrens durch die Berufungskammer und dessen Übernahme durch eine erstinstanzlich tätige Strafkammer des Landgerichts als rechtsfehlerhaft rügen will, verpflichtet ist, den behaupteten Verfahrensverstoß mit einer den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügenden Verfahrensrüge geltend zu machen (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Juli 1996 - 5 StR 288/95, BGHSt 42, 205, 211 ff.; Urteil vom 22. April 1997 - 1 StR 701/96, BGHSt 43, 53, 56) oder ob eine Überprüfung von Amts wegen zu erfolgen hat, weil die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts und damit zugleich die sachliche Zuständigkeit des Revisionsgerichts in Frage steht (BGH, Beschluss vom 12. Dezember 1991 - 4 StR 506/91, BGHSt 38, 172, 176; Urteil vom 27. Februar 1992 - 4 StR 23/92, BGHSt 38, 212).
13
Gemäß § 6 StPO ist die sachliche Zuständigkeit des zur Urteilsfindung berufenen Gerichts in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen. Nach § 269 StPO bleibt es im Hauptverfahren aus Gründen der Verfahrensbeschleunigung und der Prozessökonomie auch dann bei der Zuständigkeit des Gerichts höherer Ordnung, wenn seine Zuständigkeit tatsächlich nicht gegeben ist. Die weitergehende Zuständigkeit des Gerichts höherer Ordnung schließt diejenige eines Gerichts niederer Ordnung ein. Dieser Grundsatz erfährt eine Einschränkung nur in Fällen, in denen das Gericht höherer Ordnung seine Zuständigkeit mit sachfremden oder anderen, offensichtlich unhaltbaren Erwägungen begründet hat, sich seine Entscheidung mithin als (objektiv) willkürlich erweist (vgl. BGH, Urteil vom 22. April 1997 - 1 StR 701/96, BGHSt 43, 53, 55 f.).
14
bb) Jedenfalls zeigt die von Amts wegen veranlasste Überprüfung der Annahme der sachlichen Zuständigkeit durch das Landgericht keine Anhaltspunkte für das Vorliegen (objektiver) Willkür und damit kein Verfahrenshindernis auf.
15
Die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts war gegeben, weil im Falle des Tatnachweises die Frage im Raume stand, ob die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) anzuordnen ist. Eine solche Anordnung kann nur vom Landgericht getroffen werden (§ 74 Abs. 1 Satz 2 GVG).
16
Der Annahme sachlicher Zuständigkeit steht nicht entgegen, dass zunächst ein erstinstanzliches Urteil des Amtsgerichts ergangen ist und das Verfahren in der Berufungsinstanz bei der kleinen Strafkammer als Berufungskammer (§ 74 Abs. 3 GVG) anhängig gewesen ist. Ob die Übernahme des Verfahrens durch das Landgericht auf Vorlage des Vorsitzenden der Berufungskammer in entsprechender Anwendung des § 225a StPO im Interesse der Verfahrensbeschleunigung und der Prozessökonomie zulässig ist (BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2002 - 1 StR 306/02, NStZ 2003, 320; Britz in: Radtke/ Hohmann, StPO 2011, § 225a Rn. 1; SK/StPO-Deiters/Albrecht, 5. Aufl., § 225a Rn. 3; KK-Gmel, StPO, 7. Aufl., § 225a Rn. 4; SSW/Grube, StPO, 2. Aufl., § 225a Rn. 4; LR-Jäger, StPO, 26. Aufl., § 225a Rn. 6; Hegmann NStZ 2000, 574, 575) oder ob eine entsprechende Anwendung der genannten Vorschrift in Ermangelung einer gesetzlichen Regelungslücke ausscheidet (KMREschelbach , Stand: Dezember 2001 § 225a Rn. 7; KMR-Brunner, Stand: Mai 2012 § 328 Rn. 25; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 225a Rn. 2; Meyer-Goßner NStZ 1981, 168, 170, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Das Landgericht konnte sich für seine Rechtsauffassung, dass eine Übernahme des Verfahrens in entsprechender Anwendung des § 225a StPO zulässig ist, auf die Entscheidung des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2002 - 1 StR 306/02, NStZ 2003, 320) und auf die herrschende Lehre stützen. Bei dieser Sachlage ist die Verfahrensbehandlung durch das Landgericht nicht willkürlich.
17
2. Soweit die Revision mit einer Verfahrensrüge beanstandet, dass das Landgericht das erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichts nicht förmlich aufgehoben habe, bleibt die Rüge ohne Erfolg. Mit dem Übernahmebeschluss des Landgerichts vom 26. März 2014 war das erstinstanzliche Urteil prozessual überholt. Einer förmlichen Aufhebung der Entscheidung bedurfte es bei dieser Sachlage nicht (BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2002 - 1 StR 306/02, NStZ 2003, 320).
18
3. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge zeigt keinen durchgreifenden Rechtsfehler auf.
19
Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatgerichts. Die revisionsgerichtliche Prüfung ist darauf beschränkt, ob ihm dabei Rechtsfehler unterlaufen sind. Dies ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung lückenhaft , in sich widersprüchlich oder unklar ist, gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt oder wenn an die zur Verurteilung erforderliche Gewissheit überspannte Anforderungen gestellt werden (st. Rspr.; vgl. Senat, Urteil vom 6. November 1998 - 2 StR 636/97, BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 16).
20
Nach diesen Maßstäben hält die Beweiswürdigung des Landgerichts rechtlicher Überprüfung stand. Ausgehend von der Einlassung des Angeklagten , der eine Verletzung des Nebenklägers in Abrede gestellt hat, und unter Berücksichtigung der die Einlassung des Angeklagten stützenden Bekundungen des Zeugen M. hat das Landgericht die den Angeklagten belastenden Angaben des Nebenklägers einer sorgfältigen Glaubhaftigkeitsprüfung unterzogen. Dass es vor dem Hintergrund der wechselnden Angaben des Nebenklägers , des mit seinen Angaben nicht in Einklang stehenden objektiven Spurenbilds am Tatort und der problematischen Persönlichkeit des langjährig drogenabhängigen und zum Tatzeitpunkt unter dem Einfluss berauschender Mittel stehenden Nebenklägers Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Angaben nicht zu überwinden vermochte, ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden.

III.

21
Der Nebenkläger trägt die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen (§ 473 Abs. 1 StPO).
Appl Eschelbach Ott Zeng Bartel

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Strafgesetzbuch - StGB | § 63 Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus


Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und

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(1) Die Strafkammern sind als erkennende Gerichte des ersten Rechtszuges zuständig für alle Verbrechen, die nicht zur Zuständigkeit des Amtsgerichts oder des Oberlandesgerichts gehören. Sie sind auch zuständig für alle Straftaten, bei denen eine höhe

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Das Gericht hat seine sachliche Zuständigkeit in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen.

Strafprozeßordnung - StPO | § 225a Zuständigkeitsänderung vor der Hauptverhandlung


(1) Hält ein Gericht vor Beginn einer Hauptverhandlung die sachliche Zuständigkeit eines Gerichts höherer Ordnung für begründet, so legt es die Akten durch Vermittlung der Staatsanwaltschaft diesem vor; § 209a Nr. 2 Buchstabe a gilt entsprechend. Das

Strafprozeßordnung - StPO | § 269 Verbot der Verweisung bei Zuständigkeit eines Gerichts niederer Ordnung


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bei uns veröffentlicht am 19.12.2002

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Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Handelt es sich bei der begangenen rechtswidrigen Tat nicht um eine im Sinne von Satz 1 erhebliche Tat, so trifft das Gericht eine solche Anordnung nur, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.

(1) Hält ein Gericht vor Beginn einer Hauptverhandlung die sachliche Zuständigkeit eines Gerichts höherer Ordnung für begründet, so legt es die Akten durch Vermittlung der Staatsanwaltschaft diesem vor; § 209a Nr. 2 Buchstabe a gilt entsprechend. Das Gericht, dem die Sache vorgelegt worden ist, entscheidet durch Beschluß darüber, ob es die Sache übernimmt.

(2) Werden die Akten von einem Strafrichter oder einem Schöffengericht einem Gericht höherer Ordnung vorgelegt, so kann der Angeklagte innerhalb einer bei der Vorlage zu bestimmenden Frist die Vornahme einzelner Beweiserhebungen beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorsitzende des Gerichts, dem die Sache vorgelegt worden ist.

(3) In dem Übernahmebeschluß sind der Angeklagte und das Gericht, vor dem die Hauptverhandlung stattfinden soll, zu bezeichnen. § 207 Abs. 2 Nr. 2 bis 4, Abs. 3 und 4 gilt entsprechend. Die Anfechtbarkeit des Beschlusses bestimmt sich nach § 210.

(4) Nach den Absätzen 1 bis 3 ist auch zu verfahren, wenn das Gericht vor Beginn der Hauptverhandlung einen Einwand des Angeklagten nach § 6a für begründet hält und eine besondere Strafkammer zuständig wäre, der nach § 74e des Gerichtsverfassungsgesetzes der Vorrang zukommt. Kommt dem Gericht, das die Zuständigkeit einer anderen Strafkammer für begründet hält, vor dieser nach § 74e des Gerichtsverfassungsgesetzes der Vorrang zu, so verweist es die Sache an diese mit bindender Wirkung; die Anfechtbarkeit des Verweisungsbeschlusses bestimmt sich nach § 210.

(1) Der Beschwerdeführer hat die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die Anträge zu begründen.

(2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird. Ersterenfalls müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden.

Das Gericht hat seine sachliche Zuständigkeit in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen.

Das Gericht darf sich nicht für unzuständig erklären, weil die Sache vor ein Gericht niederer Ordnung gehöre.

Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Handelt es sich bei der begangenen rechtswidrigen Tat nicht um eine im Sinne von Satz 1 erhebliche Tat, so trifft das Gericht eine solche Anordnung nur, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.

(1) Die Strafkammern sind als erkennende Gerichte des ersten Rechtszuges zuständig für alle Verbrechen, die nicht zur Zuständigkeit des Amtsgerichts oder des Oberlandesgerichts gehören. Sie sind auch zuständig für alle Straftaten, bei denen eine höhere Strafe als vier Jahre Freiheitsstrafe oder die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, allein oder neben einer Strafe, oder in der Sicherungsverwahrung zu erwarten ist oder bei denen die Staatsanwaltschaft in den Fällen des § 24 Abs. 1 Nr. 3 Anklage beim Landgericht erhebt.

(2) Für die Verbrechen

1.
des sexuellen Missbrauchs von Kindern mit Todesfolge (§ 176d des Strafgesetzbuches),
2.
des sexuellen Übergriffs, der sexuellen Nötigung und Vergewaltigung mit Todesfolge (§ 178 des Strafgesetzbuches),
3.
des Mordes (§ 211 des Strafgesetzbuches),
4.
des Totschlags (§ 212 des Strafgesetzbuches),
5.
(weggefallen)
6.
der Aussetzung mit Todesfolge (§ 221 Abs. 3 des Strafgesetzbuches),
7.
der Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 des Strafgesetzbuches),
8.
der Entziehung Minderjähriger mit Todesfolge (§ 235 Abs. 5 des Strafgesetzbuches),
8a.
der Nachstellung mit Todesfolge (§ 238 Absatz 3 des Strafgesetzbuches),
9.
der Freiheitsberaubung mit Todesfolge (§ 239 Abs. 4 des Strafgesetzbuches),
10.
des erpresserischen Menschenraubes mit Todesfolge (§ 239a Absatz 3 des Strafgesetzbuches),
11.
der Geiselnahme mit Todesfolge (§ 239b Abs. 2 in Verbindung mit § 239a Absatz 3 des Strafgesetzbuches),
12.
des Raubes mit Todesfolge (§ 251 des Strafgesetzbuches),
13.
des räuberischen Diebstahls mit Todesfolge (§ 252 in Verbindung mit § 251 des Strafgesetzbuches),
14.
der räuberischen Erpressung mit Todesfolge (§ 255 in Verbindung mit § 251 des Strafgesetzbuches),
15.
der Brandstiftung mit Todesfolge (§ 306c des Strafgesetzbuches),
16.
des Herbeiführens einer Explosion durch Kernenergie (§ 307 Abs. 1 bis 3 des Strafgesetzbuches),
17.
des Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion mit Todesfolge (§ 308 Abs. 3 des Strafgesetzbuches),
18.
des Mißbrauchs ionisierender Strahlen gegenüber einer unübersehbaren Zahl von Menschen (§ 309 Abs. 2 und 4 des Strafgesetzbuches),
19.
der fehlerhaften Herstellung einer kerntechnischen Anlage mit Todesfolge (§ 312 Abs. 4 des Strafgesetzbuches),
20.
des Herbeiführens einer Überschwemmung mit Todesfolge (§ 313 in Verbindung mit § 308 Abs. 3 des Strafgesetzbuches),
21.
der gemeingefährlichen Vergiftung mit Todesfolge (§ 314 in Verbindung mit § 308 Abs. 3 des Strafgesetzbuches),
22.
des räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer mit Todesfolge (§ 316a Abs. 3 des Strafgesetzbuches),
23.
des Angriffs auf den Luft- und Seeverkehr mit Todesfolge (§ 316c Abs. 3 des Strafgesetzbuches),
24.
der Beschädigung wichtiger Anlagen mit Todesfolge (§ 318 Abs. 4 des Strafgesetzbuches),
25.
einer vorsätzlichen Umweltstraftat mit Todesfolge (§ 330 Abs. 2 Nr. 2 des Strafgesetzbuches),
26.
der schweren Gefährdung durch Freisetzen von Giften mit Todesfolge (§ 330a Absatz 2 des Strafgesetzbuches),
27.
der Körperverletzung im Amt mit Todesfolge (§ 340 Absatz 3 in Verbindung mit § 227 des Strafgesetzbuches),
28.
des Abgebens, Verabreichens oder Überlassens von Betäubungsmitteln zum unmittelbaren Verbrauch mit Todesfolge (§ 30 Absatz 1 Nummer 3 des Betäubungsmittelgesetzes),
29.
des Einschleusens mit Todesfolge (§ 97 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes)
ist eine Strafkammer als Schwurgericht zuständig. § 120 bleibt unberührt.

(3) Die Strafkammern sind außerdem zuständig für die Verhandlung und Entscheidung über das Rechtsmittel der Berufung gegen die Urteile des Strafrichters und des Schöffengerichts.

(1) Hält ein Gericht vor Beginn einer Hauptverhandlung die sachliche Zuständigkeit eines Gerichts höherer Ordnung für begründet, so legt es die Akten durch Vermittlung der Staatsanwaltschaft diesem vor; § 209a Nr. 2 Buchstabe a gilt entsprechend. Das Gericht, dem die Sache vorgelegt worden ist, entscheidet durch Beschluß darüber, ob es die Sache übernimmt.

(2) Werden die Akten von einem Strafrichter oder einem Schöffengericht einem Gericht höherer Ordnung vorgelegt, so kann der Angeklagte innerhalb einer bei der Vorlage zu bestimmenden Frist die Vornahme einzelner Beweiserhebungen beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorsitzende des Gerichts, dem die Sache vorgelegt worden ist.

(3) In dem Übernahmebeschluß sind der Angeklagte und das Gericht, vor dem die Hauptverhandlung stattfinden soll, zu bezeichnen. § 207 Abs. 2 Nr. 2 bis 4, Abs. 3 und 4 gilt entsprechend. Die Anfechtbarkeit des Beschlusses bestimmt sich nach § 210.

(4) Nach den Absätzen 1 bis 3 ist auch zu verfahren, wenn das Gericht vor Beginn der Hauptverhandlung einen Einwand des Angeklagten nach § 6a für begründet hält und eine besondere Strafkammer zuständig wäre, der nach § 74e des Gerichtsverfassungsgesetzes der Vorrang zukommt. Kommt dem Gericht, das die Zuständigkeit einer anderen Strafkammer für begründet hält, vor dieser nach § 74e des Gerichtsverfassungsgesetzes der Vorrang zu, so verweist es die Sache an diese mit bindender Wirkung; die Anfechtbarkeit des Verweisungsbeschlusses bestimmt sich nach § 210.

Nachschlagewerk: ja
BGHSt: nein
Veröffentlichung: ja
_________________
§ 225a Abs. 1 bis 3 StPO findet im Berufungsverfahren entsprechende Anwendung.
BGH, Beschl. vom 19. Dezember 2002 - 1 StR 306/02 - LG Ulm/Donau

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 306/02
vom
19. Dezember 2002
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Mordes u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Dezember 2002 beschlossen
:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Ulm vom 15. Mai 2002 wird als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Nachdem in der Berufungsinstanz bemerkt worden war, daß der
Angeklagte aufgrund der beim Schöffengericht angeklagten Tat
auch des Mordversuchs hinreichend verdächtig ist, hat die kleine
Strafkammer das Verfahren nicht gemäß § 328 Abs. 2 StPO in der
Berufungshauptverhandlung durch Urteil - unter Aufhebung der
Entscheidung des Schöffengerichts - an die Schwurgerichtskammer
verwiesen; sie hat vielmehr in entsprechender Anwendung
von § 225a Abs. 1 StPO vor Beginn der Berufungshauptverhandlung
beschlossen, die Sache dem Schwurgericht vorzulegen, das
sie übernommen hat. Diese Verfahrensweise beanstandet die Revision
vergebens. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ist von der Art und
Weise der Übertragung des Verfahrens an das sachlich zuständige
Schwurgericht nicht berührt. Außerdem durfte die kleine Strafkammer
so verfahren. § 225a StPO ist im Berufungsverfahren
entsprechend anwendbar (Tolksdorf in KK 4. Aufl. § 225a Rdn. 4;
Pfeiffer StPO 4. Aufl. § 225a Rdn. 2; SK-Schlüchter StPO § 225a
Rdn. 4; Hegmann NStZ 2000, 574, 575; a.A. Kleinknecht/MeyerGoßner
StPO 45. Aufl. § 225a Rdn. 2; KMR-Eschelbach StPO
§ 225a Rdn. 7; LR-Gollwitzer StPO 25. Aufl. § 225a Rdn. 6, wenn
- wie hier - bereits das Erstgericht seine Zuständigkeit zu Unrecht
bejaht hat). Dafür spricht die Prozeßökonomie. Gründe von Gewicht
, die dagegen streiten, sind nicht ersichtlich. Zwar kann gegen
das - grundsätzlich bindende - Verweisungsurteil (§ 328
Abs. 2 StPO) Revision eingelegt werden (BGHSt 26, 106). Diese
Möglichkeit entfällt im Beschlußverfahren gemäß § 225a StPO.
Aber auch der Vorlagebeschluß unterliegt einer Überprüfung
, da erst das höherrangige Gericht, dem vorgelegt wird,
- ungebunden - über den Übergang der Sache entscheidet
(§ 225a Abs. 1 Satz 2 StPO). Weiter zwingt das - nicht rechtskräftige
- Urteil des unzuständigen Gerichts nicht zum Verfahren gemäß
§ 328 Abs. 2 StPO. Das Urteil der ersten Instanz wird mit
dem Übernahmebeschluß (§ 225a Abs. 1 Satz 2 StPO) gegenstandslos.
Eines förmlichen Ausspruchs über seine Aufhebung
bedarf es hier ebensowenig wie etwa bei der Einstellung eines
Verfahrens gemäß §§ 153, 153a StPO in der Berufungsinstanz.
Auch der Aufhebung eines erstinstanzlichen Urteils in der Ent-
scheidung gemäß § 328 Abs. 2 StPO kommt nur klarstellende
Wirkung zu. Unterbleibt sie versehentlich, so ist dies unschädlich
(BGHSt 21, 245, 247).
Nack Wahl Boetticher
Schluckebier Hebenstreit

(1) Hält ein Gericht vor Beginn einer Hauptverhandlung die sachliche Zuständigkeit eines Gerichts höherer Ordnung für begründet, so legt es die Akten durch Vermittlung der Staatsanwaltschaft diesem vor; § 209a Nr. 2 Buchstabe a gilt entsprechend. Das Gericht, dem die Sache vorgelegt worden ist, entscheidet durch Beschluß darüber, ob es die Sache übernimmt.

(2) Werden die Akten von einem Strafrichter oder einem Schöffengericht einem Gericht höherer Ordnung vorgelegt, so kann der Angeklagte innerhalb einer bei der Vorlage zu bestimmenden Frist die Vornahme einzelner Beweiserhebungen beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorsitzende des Gerichts, dem die Sache vorgelegt worden ist.

(3) In dem Übernahmebeschluß sind der Angeklagte und das Gericht, vor dem die Hauptverhandlung stattfinden soll, zu bezeichnen. § 207 Abs. 2 Nr. 2 bis 4, Abs. 3 und 4 gilt entsprechend. Die Anfechtbarkeit des Beschlusses bestimmt sich nach § 210.

(4) Nach den Absätzen 1 bis 3 ist auch zu verfahren, wenn das Gericht vor Beginn der Hauptverhandlung einen Einwand des Angeklagten nach § 6a für begründet hält und eine besondere Strafkammer zuständig wäre, der nach § 74e des Gerichtsverfassungsgesetzes der Vorrang zukommt. Kommt dem Gericht, das die Zuständigkeit einer anderen Strafkammer für begründet hält, vor dieser nach § 74e des Gerichtsverfassungsgesetzes der Vorrang zu, so verweist es die Sache an diese mit bindender Wirkung; die Anfechtbarkeit des Verweisungsbeschlusses bestimmt sich nach § 210.

Nachschlagewerk: ja
BGHSt: nein
Veröffentlichung: ja
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§ 225a Abs. 1 bis 3 StPO findet im Berufungsverfahren entsprechende Anwendung.
BGH, Beschl. vom 19. Dezember 2002 - 1 StR 306/02 - LG Ulm/Donau

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 306/02
vom
19. Dezember 2002
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Mordes u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Dezember 2002 beschlossen
:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Ulm vom 15. Mai 2002 wird als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Nachdem in der Berufungsinstanz bemerkt worden war, daß der
Angeklagte aufgrund der beim Schöffengericht angeklagten Tat
auch des Mordversuchs hinreichend verdächtig ist, hat die kleine
Strafkammer das Verfahren nicht gemäß § 328 Abs. 2 StPO in der
Berufungshauptverhandlung durch Urteil - unter Aufhebung der
Entscheidung des Schöffengerichts - an die Schwurgerichtskammer
verwiesen; sie hat vielmehr in entsprechender Anwendung
von § 225a Abs. 1 StPO vor Beginn der Berufungshauptverhandlung
beschlossen, die Sache dem Schwurgericht vorzulegen, das
sie übernommen hat. Diese Verfahrensweise beanstandet die Revision
vergebens. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ist von der Art und
Weise der Übertragung des Verfahrens an das sachlich zuständige
Schwurgericht nicht berührt. Außerdem durfte die kleine Strafkammer
so verfahren. § 225a StPO ist im Berufungsverfahren
entsprechend anwendbar (Tolksdorf in KK 4. Aufl. § 225a Rdn. 4;
Pfeiffer StPO 4. Aufl. § 225a Rdn. 2; SK-Schlüchter StPO § 225a
Rdn. 4; Hegmann NStZ 2000, 574, 575; a.A. Kleinknecht/MeyerGoßner
StPO 45. Aufl. § 225a Rdn. 2; KMR-Eschelbach StPO
§ 225a Rdn. 7; LR-Gollwitzer StPO 25. Aufl. § 225a Rdn. 6, wenn
- wie hier - bereits das Erstgericht seine Zuständigkeit zu Unrecht
bejaht hat). Dafür spricht die Prozeßökonomie. Gründe von Gewicht
, die dagegen streiten, sind nicht ersichtlich. Zwar kann gegen
das - grundsätzlich bindende - Verweisungsurteil (§ 328
Abs. 2 StPO) Revision eingelegt werden (BGHSt 26, 106). Diese
Möglichkeit entfällt im Beschlußverfahren gemäß § 225a StPO.
Aber auch der Vorlagebeschluß unterliegt einer Überprüfung
, da erst das höherrangige Gericht, dem vorgelegt wird,
- ungebunden - über den Übergang der Sache entscheidet
(§ 225a Abs. 1 Satz 2 StPO). Weiter zwingt das - nicht rechtskräftige
- Urteil des unzuständigen Gerichts nicht zum Verfahren gemäß
§ 328 Abs. 2 StPO. Das Urteil der ersten Instanz wird mit
dem Übernahmebeschluß (§ 225a Abs. 1 Satz 2 StPO) gegenstandslos.
Eines förmlichen Ausspruchs über seine Aufhebung
bedarf es hier ebensowenig wie etwa bei der Einstellung eines
Verfahrens gemäß §§ 153, 153a StPO in der Berufungsinstanz.
Auch der Aufhebung eines erstinstanzlichen Urteils in der Ent-
scheidung gemäß § 328 Abs. 2 StPO kommt nur klarstellende
Wirkung zu. Unterbleibt sie versehentlich, so ist dies unschädlich
(BGHSt 21, 245, 247).
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Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung.

(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.

(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.

(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.

(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.

(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.

(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag

1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder
2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
verursacht worden sind.

(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.