Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Okt. 2009 - 4 StR 340/09

bei uns veröffentlicht am20.10.2009

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 340/09
vom
20. Oktober 2009
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 20. Oktober 2009 gemäß
§§ 349 Abs. 2 und 4, 354 Abs. 1, 464 Abs. 3 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision der Angeklagten wird das verkündete Urteil des Landgerichts Stralsund vom 12. Februar 2009 im Rechtsfolgenausspruch abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Angeklagte wird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. Es wird festgestellt, dass die Angeklagte aus den nachfolgend aufgeführten Taten insgesamt 14.288,70 Euro erlangt hat und die Kammer nur deshalb nicht auf den Verfall von Wertersatz erkannt hat, weil dem die Ansprüche der nachfolgend aufgeführten Verletzten im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB entgegenstehen: 1.: Ziffer 37. der Anklageschrift, Geschädigter V. , 900 €, Ziffer 38. der Anklageschrift, Geschädigter E. , 1.300 € Ziffer 40. der Anklageschrift, Geschädigter H. , 700 €, Ziffer 42. der Anklageschrift, Geschädigte W. und R. K. , 1.300 €, Ziffer 45. der Anklageschrift, Geschädigter S. , 1.000 €, Ziffer 46. der Anklageschrift, Geschädigte F. , 1.300 €, Ziffer 47. der Anklageschrift, Geschädigte I. und J. M. , 2.000 €, Ziffer 48. der Anklageschrift, Geschädigte C. und M. A. , 1.300 €, Ziffer 49. der Anklageschrift, Geschädigter Ma. , 1.300 €, Ziffer 50. der Anklageschrift, Geschädigter Ku. , 1.300 €, Ziffer 52. der Anklageschrift, Geschädigte M. und P. He. , 1.300 €, 2.: Ziffer 59. der Anklageschrift, ARGE N. , 588,70 €, zu 1. und 2. jeweils gesamtschuldnerisch haftend mit R. L. . 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Die sofortige Beschwerde der Angeklagten gegen die Kostenentscheidung wird verworfen. 4. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten der Rechtsmittel zu tragen.

Gründe:


1
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Betruges in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Außerdem hat es festgestellt, dass einer Verfallsanordnung Ansprüche Verletzter entgegenstehen. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision der Angeklagten führt zur teilweisen Änderung des Urteils.
2
Der Generalbundesanwalt hat dazu u.a. ausgeführt: "Wie sich aus der nach § 274 StPO allein maßgebenden Sitzungsniederschrift (BGHSt 34, 11, 12) ergibt, hat das Landgericht die Angeklagte zu einer zur Bewährung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt (Bd. J, Bl. 136), während nach dem Tenor und den Urteilsgründen der Urteilsurkunde auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten erkannt wurde. Eine weitere Divergenz besteht insoweit, als das Landgericht ausweislich der Sitzungsniederschrift festgestellt hatte, dass hinsichtlich der Tat zum Nachteil der ARGE N. aufgrund der Ansprüche der Verletzten in Höhe von 588,70 € nicht auf den Verfall von Wertersatz erkannt wurde (Bd. J, Bl. 137); demgegenüber belaufen sich diese der Verfallsanordnung entgegenstehenden, nach § 111i Abs. 2 StPO festgestellten Ansprüche der ARGE N. nach dem Tenor der schriftlichen Urteilsurkunde auf 12.207,03 €, woraus sich auch ein unterschiedlicher Gesamtbetrag der nach § 111i Abs. 2 StPO festgestellten Ansprüche der Verletzten ergibt. Schließlich besteht ein Unterschied insoweit, als nur nach der in der Sitzungsniederschrift wiedergegebenen Urteilsformel ausgesprochen wurde, dass die Angeklagte für die festgestellten Ansprüche gesamtschuldnerisch mit R. L. hafte (Bd. J, Bl. 137).
...
Demnach enthält das schriftliche Urteil gerade keine die tatsächlich verkündete Gesamtfreiheitsstrafe stützenden Erwägungen. Dieser Rechtsfehler nötigt jedoch nicht zur Aufhebung des Urteils. Vielmehr wird der Senat ausschließen können , dass das Tatgericht auf eine noch niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe als die von einem Jahr und sechs Monaten erkannt hätte. In diesem Fall kann das Revisionsgericht auf diese
niedrigere der beiden Strafen durcherkennen (Senat, Beschluss vom 24. Juli 2007 - 4 StR 311/07; Senat, Beschluss vom 10. Oktober 2000 - 4 StR 369/00; BGH, Beschluss vom 25. Februar 2009 - 5 StR 46/09).
Hinsichtlich der vom Landgericht getroffenen Feststellung nach § 111i Abs. 2 StPO ist die in der Hauptverhandlung verkündete und damit maßgebliche Entscheidung für die Angeklagte dagegen günstiger als die in der schriftlichen Urteilsurkunde wiedergegebene und begründete En tscheidung, die einen höheren Verfallsbetrag ausweist und zudem keinen Hinweis auf die gesamtschuldnerische Haftung enthält. Insoweit ist daher der Rechtsfolgenausspruch entsprechend dem maßgebenden Sitzungsprotokoll abzuändern (BGH, Beschluss vom 9. Mai 2001 - 2 StR 42/01). Der sich hieraus ergebende Widerspruch zu den Urteilsgründen beschwert die Angeklagte nicht, da es allein auf den verkündeten, ihr günstigeren Urteilstenor ankommt (Senat, Beschluss vom 27. Juni 2000 - 4 StR 184/00; BGH, Beschluss vom 28. Februar 2007 - 1 StR 68/07)."
Dem stimmt der Senat zu.
3
Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.
4
Die nicht näher ausgeführte sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils ist unbegründet, weil sie dem Gesetz entspricht.
Tepperwien Maatz Athing
Ernemann Mutzbauer

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(1) Ist jemandem aus der Tat ein Anspruch auf Ersatz des Wertes des Erlangten erwachsen und wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Arrestschuldners eröffnet, so erlischt das Sicherungsrecht nach § 111h Absatz 1 an dem Gegenstand oder an de

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Die Beobachtung der für die Hauptverhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten kann nur durch das Protokoll bewiesen werden. Gegen den diese Förmlichkeiten betreffenden Inhalt des Protokolls ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Hat der Täter oder Teilnehmer durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt, so ordnet das Gericht dessen Einziehung an.

(2) Hat der Täter oder Teilnehmer Nutzungen aus dem Erlangten gezogen, so ordnet das Gericht auch deren Einziehung an.

(3) Das Gericht kann auch die Einziehung der Gegenstände anordnen, die der Täter oder Teilnehmer erworben hat

1.
durch Veräußerung des Erlangten oder als Ersatz für dessen Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung oder
2.
auf Grund eines erlangten Rechts.

Die Beobachtung der für die Hauptverhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten kann nur durch das Protokoll bewiesen werden. Gegen den diese Förmlichkeiten betreffenden Inhalt des Protokolls ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(1) Ist jemandem aus der Tat ein Anspruch auf Ersatz des Wertes des Erlangten erwachsen und wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Arrestschuldners eröffnet, so erlischt das Sicherungsrecht nach § 111h Absatz 1 an dem Gegenstand oder an dem durch dessen Verwertung erzielten Erlös, sobald dieser vom Insolvenzbeschlag erfasst wird. Das Sicherungsrecht erlischt nicht an Gegenständen, die in einem Staat belegen sind, in dem die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht anerkannt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für das Pfandrecht an der nach § 111g Absatz 1 hinterlegten Sicherheit.

(2) Sind mehrere Anspruchsberechtigte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 vorhanden und reicht der Wert des in Vollziehung des Vermögensarrestes gesicherten Gegenstandes oder des durch seine Verwertung erzielten Erlöses zur Befriedigung der von ihnen geltend gemachten Ansprüche nicht aus, so stellt die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arrestschuldners. Die Staatsanwaltschaft sieht von der Stellung eines Eröffnungsantrags ab, wenn begründete Zweifel daran bestehen, dass das Insolvenzverfahren auf Grund des Antrags eröffnet wird.

(3) Verbleibt bei der Schlussverteilung ein Überschuss, so erwirbt der Staat bis zur Höhe des Vermögensarrestes ein Pfandrecht am Anspruch des Schuldners auf Herausgabe des Überschusses. In diesem Umfang hat der Insolvenzverwalter den Überschuss an die Staatsanwaltschaft herauszugeben.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 311/07
vom
24. Juli 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags durch Unterlassen u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
und der Beschwerdeführerin am 24. Juli 2007 gemäß § 349 Abs. 2
und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Halle vom 21. Februar 2007 im Strafausspruch dahin geändert, dass die Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt wird. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:


1
Nach der Urteilsformel im schriftlichen Urteil, die auch der verkündeten entspricht, beträgt die verhängte Freiheitsstrafe drei Jahre und sechs Monate, nach den Urteilsgründen hingegen nur drei Jahre und drei Monate. Worauf der Widerspruch beruht, lässt sich dem Urteil nicht entnehmen. Um ein offenkundiges Fassungsversehen, das eine Berichtigung zulassen könnte, handelt es sich nicht (vgl. BGHR StPO § 260 Abs. 1 Urteilstenor 2). Auszuschließen ist aber, dass das Landgericht eine niedrigere Strafe als die in den Gründen genannte verhängen wollte. Der Senat hat deshalb diese Strafe selbst festgesetzt.
2
Die weiter gehende Revision ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, da die Nachprüfung auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
3
Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg der Revision ist es nicht unbillig , die Beschwerdeführerin mit den gesamten Kosten und Auslagen ihres Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).
Tepperwien Athing Solin-Stojanović
Ernemann Sost-Scheible

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 369/00
vom
10. Oktober 2000
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
und des Beschwerdeführers am 10. Oktober 2000 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 15. Juni 2000, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch dahin geändert, daß der Angeklagte zu einer Jugendstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt wird. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten Kosten und Auslagen aufzuerlegen (§ 74 JGG).

Gründe:


Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen Diebstahls in sechs Fällen zu einer Jugendstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er allgemein die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel führt zu einer Ä nderung des Strafausspruchs; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Der Strafausspruch kann nicht bestehen bleiben. Während das Landgericht gegen den Angeklagten nach dem Urteilstenor eine Jugendstrafe von drei Jahren und neun Monaten verhängt hat, wird in den Urteilsgründen eine Ju-
gendstrafe von drei Jahren und sechs Monaten als "erforderlich" genannt (UA 15). Dieser Widerspruch kann durch die Annahme eines offenkundigen Fassungsversehens nicht aufgelöst werden (vgl. BGH, Beschluß vom 10. Februar 1993 - 3 StR 576/92).
Unter den hier gegebenen Umständen nötigt dieser Rechtsfehler nicht zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht. Vielmehr kann der Senat, auch um das im Jugendstrafverfahren in besonderem Maße zu beachtende Beschleunigungsgebot zu wahren (vgl. Senatsbeschluß vom 12. September 2000 - 4 StR 358/00), in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO mit Zustimmung des Generalbundesanwalts die niedrigere der beiden genannten Strafen als die dem Angeklagten günstigste Rechtsfolge (vgl. Kuckein in KK 4. Aufl. § 354 Rdn. 10, 20 m.w.Nachw.) festsetzen. Der Angeklagte ist hierdurch unter keinen Umständen beschwert. Denn nach den im übrigen rechtsfehlerfreien Strafzumessungserwägungen kam eine noch niedrigere als die nunmehr festgesetzte Jugendstrafe nicht in Betracht.
Maatz Kuckein Athing

(1) Ist jemandem aus der Tat ein Anspruch auf Ersatz des Wertes des Erlangten erwachsen und wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Arrestschuldners eröffnet, so erlischt das Sicherungsrecht nach § 111h Absatz 1 an dem Gegenstand oder an dem durch dessen Verwertung erzielten Erlös, sobald dieser vom Insolvenzbeschlag erfasst wird. Das Sicherungsrecht erlischt nicht an Gegenständen, die in einem Staat belegen sind, in dem die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht anerkannt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für das Pfandrecht an der nach § 111g Absatz 1 hinterlegten Sicherheit.

(2) Sind mehrere Anspruchsberechtigte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 vorhanden und reicht der Wert des in Vollziehung des Vermögensarrestes gesicherten Gegenstandes oder des durch seine Verwertung erzielten Erlöses zur Befriedigung der von ihnen geltend gemachten Ansprüche nicht aus, so stellt die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arrestschuldners. Die Staatsanwaltschaft sieht von der Stellung eines Eröffnungsantrags ab, wenn begründete Zweifel daran bestehen, dass das Insolvenzverfahren auf Grund des Antrags eröffnet wird.

(3) Verbleibt bei der Schlussverteilung ein Überschuss, so erwirbt der Staat bis zur Höhe des Vermögensarrestes ein Pfandrecht am Anspruch des Schuldners auf Herausgabe des Überschusses. In diesem Umfang hat der Insolvenzverwalter den Überschuss an die Staatsanwaltschaft herauszugeben.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 42/01
vom
9. Mai 2001
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in
nicht geringer Menge u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Mai 2001 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten T. wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 3. Februar 2000 im Strafausspruch, soweit es ihn betrifft, dahin abgeändert, daß er zu einer Einheitsjugendstrafe von sieben Jahren verurteilt wird. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Rechtsmittel hat Erfolg mit der Verfahrensrüge, die Urteilsformel sei anders verkündet worden, als in der Urteilsurkunde wiedergegeben (§§ 260, 268, 274 StPO). Der Beschwerdeführer beruft sich dazu auf eine Divergenz zwischen der Urteilsformel in der Sitzungsniederschrift (sieben Jahre) und dem Tenor in der Urteilsurkunde (sieben Jahre und sechs Monate). Der authentische Wortlaut der Urteilsformel ergibt sich allein aus der nach § 274 StPO maßgebenden Sitzungsniederschrift (vgl. BGHSt 34, 11, 12; BGHR StPO § 274 Beweiskraft 10). Eine Auslegung des Protokolls ist nur dann zulässig, wenn dessen Sinn zweifelhaft ist. Das ist hier nicht der Fall. Es empfiehlt sich, die vor der Urteilsverkündung niedergeschriebene Urteilsformel (§ 268 Abs. 2 Satz 1 StPO) in das Sitzungsprotokoll zu integrieren, sei es, daß sie darin eingefügt oder als Anla-
ge zum Protokoll gemacht wird, damit sie an der Beweiskraft nach § 274 StPO teilnimmt. Da dies hier nicht geschehen ist, war der Strafausspruch entsprechend dem maßgebenden Sitzungsprotokoll abzuändern. Im übrigen ist die Revision unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Jähnke Bode Rothfuß Fischer Elf

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 184/00
vom
27. Juni 2000
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. Juni 2000 einstimmig

beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 1. Dezember 1999 wird als unbegründet verworfen , da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Widerspruch hinsichtlich der Höhe der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe zwischen Urteilstenor (18 Monate; richtig: ein Jahr und sechs Monate; vgl. § 39 StGB) und Urteilsgründen (ein Jahr und acht Monate) beschwert den Angeklagten nicht, da es allein auf den verkündeten, dem Angeklagten günstigeren Urteilstenor ankommt (BGHSt 34, 11; Kuckein in KK 4. Aufl. § 337 Rdn. 41). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Meyer-Goßner Kuckein Athing Ernemann