Bundesgerichtshof Urteil, 09. Dez. 2009 - 1 StR 167/09
Gericht
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Gründe:
- 1
- Das Landgericht hat die Angeklagte wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei in vier Fällen zu der Gesamtgeldstrafe von 360 Tagessätzen zu 60,-- Euro verurteilt, der Einzelstrafen von 150, 120, 140 und 90 Tagessätzen zu Grunde lagen. Wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung hat das Landgericht 60 Tagessätze der Gesamtgeldstrafe für vollstreckt erklärt. Gegen die Verurteilung richtet sich die Revision der Angeklagten, mit der sie die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
I.
- 2
- 1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:
- 3
- Die Angeklagte war Gesellschafterin der in E. geschäftsansässigen Br. B. GmbH (nachfolgend: B. GmbH). Geschäftsgegenstand des Unternehmens war der An- und Verkauf von Branntwein und sonstigen alkoholischen Getränken. Geschäftsführer der Gesellschaft war der Ehemann der Angeklagten, der zwischenzeitlich verstorbene P. B. .
- 4
- In den Jahren 1999 bis 2002 kaufte die B. GmbH von dem anderweitig wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei verurteilten L. in insgesamt 331 Einzelgeschäften 146.247 Liter reinen Alkohols an, der in den diesbezüglichen Ankaufsbelegen wahrheitswidrig als Tresterbranntwein deklariert wurde. Tatsächlich handelte es sich um Branntwein, der von dem anderweitig wegen Steuerhinterziehung verurteilten W. aus Zucker und Hefe in einer „Geheimbrennerei“ (UA S. 18) gewonnen worden war, ohne dass W. die erforderlichen Steueranmeldungen abgegeben hatte. Dadurch war Branntweinsteuer in Höhe von 1.905.596,-- Euro hinterzogen worden.
- 5
- Beim Ankauf des unversteuerten Branntweins wirkte die Angeklagte im Einvernehmen mit ihrem Ehemann arbeitsteilig regelmäßig dergestalt zusammen , dass dieser den Branntwein aus den Transportbehältnissen des Lieferanten abpumpte, die angelieferten Mengen und deren Alkoholgehalt bestimmte und diese Werte auf einem Notizzettel vermerkte. Anhand dieser Notizen erstellte sodann die Angeklagte den Ankaufsbeleg, berechnete den Kaufpreis und zahlte diesen an L. aus. Hierbei nahm die Angeklagte billigend in Kauf, dass es sich bei L. s Lieferungen um illegal hergestellten und unversteuerten Branntwein handelte. Gleichwohl wirkte sie bei den Ankäufen mit, um der B. GmbH und somit sich selbst durch den gewinnbringenden Weiterverkauf des Branntweins eine ständige Einnahmequelle von einigem Umfang zu verschaffen.
- 6
- 2. Die Strafkammer hat der Angeklagten im Tatzeitraum lediglich die Einzelankäufe der B. GmbH bei dem Lieferanten L. zugerechnet, für die die Angeklagte entsprechende Ankaufsbelege selbst unterzeichnet hatte. Dabei hat das Landgericht die Ankäufe eines Kalenderjahres jeweils zu einer Tat der Steuerhehlerei zusammengefasst, um so die jährlichen Mengen Branntwein, die der Zeuge L. aus rechtmäßiger Quelle bezogen und neben dem unversteuerten Branntwein geliefert hatte, in Abzug bringen zu können.
II.
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- 1. Soweit die Revision die Verletzung formellen Rechts rügt, weil sich die Strafkammer einerseits nicht an eine Wahrunterstellung, mit der ein Beweisantrag zurückgewiesen worden war, gehalten und weil sie unter Verstoß gegen § 261 StPO eine in der Hauptverhandlung verlesene Urkunde nicht hinreichend erörtert habe, bleibt die Revision aus den vom Generalbundesanwalt, auch schon in seiner Antragsschrift vom 31. August 2009, zutreffend dargelegten Gründen erfolglos.
- 8
- 2. Weiter rügt die Revision, die Strafkammer habe einen in entsprechender Anwendung von § 265 StPO gebotenen Hinweis unterlassen. Im Urteil sei nämlich festgestellt worden, dass der Zeuge L. den illegal hergestellten Branntwein allein von dem Zeugen W. erworben habe. Demgegenüber war in der Anklage noch davon die Rede, dass L. , der stets einräumte , dass der gesamte von ihm an die B. GmbH gelieferte Branntwein nicht versteuert war, einen Teil des Branntweins seinerseits von einem unbekannten Vortäter erhalten habe.
- 9
- Auch diese Rüge ist unbegründet. Im Hinblick auf die von der Revision geltend gemachten tatsächlichen Gesichtspunkte war eine aus entsprechender Anwendung von § 265 StPO folgende Hinweispflicht nicht gegeben. Eine solche besteht vielmehr grundsätzlich nur dort, wo – wie in den Fällen einer Änderung der Tatzeit, der Tatbeteiligten, des Tatopfers oder der Tathandlung – die Abweichung solche Tatsachen betrifft, in denen die Merkmale des gesetzlichen Straftatbestandes gefunden werden (BGH StV 1988, 472, 473; NStZ 2000, 48, 49). Soweit es um Änderungen der Tatbeteiligten geht, handelt es sich etwa um Fälle, in denen das Gericht – anders als angeklagt – nicht von eigenhändiger Täterschaft oder von anderer unmittelbarer Tatbeteiligung ausgegangen ist (BGH, Beschl. vom 28. Oktober 1976 – 4 StR 476/76 = MDR 1977, 108 f.; BGH MDR 1980, 107 f.; BGH NStZ-RR 2002, 98).
- 10
- Eine solche oder eine damit vergleichbare Abweichung liegt hier nicht vor. Die Frage, ob W. oder jemand anders hinsichtlich eines Teils der abgeurteilten Mengen Vortäter des Vortäters der Steuerhehlerei der Angeklagten ist, führt nicht dazu, dass die Tat aufgrund der Abweichung eine andere, in ihrem Wesen von der angeklagten Tat verschiedene Verwirklichung des identischen Strafgesetzes darstellt (vgl. BGH, Beschl. vom 28. Oktober 1976 – 4 StR 476/76). Der der Angeklagten gegenüber erhobene Schuldvorwurf betrifft den Ankauf illegal hergestellten Branntweins, für den keine Branntweinsteuer gezahlt worden war. Dieser wurde vom Zeugen L. , der insoweit als Zwischenhehler aufgetreten ist (vgl. Jäger in Franzen/Gast/Joecks, Steuerstrafrecht , 7. Aufl. § 374 AO, Rdn. 8), an die B. GmbH verkauft. Im Hinblick auf dieses Tatgeschehen enthält das Urteil ebenso wenig eine Abweichung zur Anklage wie im Hinblick auf die Menge des angekauften Branntweins.
- 11
- Die maßgeblichen Feststellungen in diesem Zusammenhang hat das Landgericht aufgrund einer in revisionsrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstandenden Beweiswürdigung getroffen, nachdem es zu einer von der Anklage abweichenden Aussage des Zeugen L. gekommen war. Dass es zu der abweichenden Aussage des Zeugen kam, wurde von der Revision bereits in der Begründungsschrift vorgetragen und in der Revisionshauptverhandlung bestätigt. Dieser Verfahrensgang bestätigt aber zusätzlich, dass die Strafkammer nicht gegen eine sie in diesem Zusammenhang treffende Hinweispflicht verstoßen hat. Denn die verfahrensgegenständliche Abweichung erweist sich lediglich als Konkretisierung des Geschehensbildes der Tat im weiteren Sinne, mit der ein Angeklagter zu rechnen hat und die ihn grundsätzlich nicht überraschen kann, wenn er die Verhandlung verfolgt, deren Beweisergebnis die Feststellung dieser Konkretisierung rechtfertigt (BGH NStZ 2000, 48 f. m.w.N.). Allein der Umstand, dass in der Hauptverhandlung angefallene neue Erkenntnisse zum Vortäter des Vortäters – je nach den Umständen des Falles – neue Möglichkeiten der Verteidigung eröffnen können, führt nicht dazu, dass diese neuen Erkenntnisse eine gerichtliche Hinweispflicht auslösen würden.
- 12
- 3. Zuletzt macht die Revision geltend, dass das Landgericht unter Verstoß gegen § 261 StPO im Selbstleseverfahren eingefügte Urkunden fehlerhaft gewürdigt habe.
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- a) Die Revision teilt zur Begründung der Rüge den Inhalt von vier Ankaufsbelegen mit, die im Zusammenhang mit dem Erwerb von Branntwein von dem Zeugen L. durch die B. GmbH erstellt wurden. Die Unterschriften auf drei der vier Belege unterscheiden sich nach Auffassung der Revision „so evident von dem Schriftbild der Unterschriften, die die Strafkammer der Angeklagten zugeordnet hat, dass die Strafkammer jedenfalls ohne weitere Be- weiswürdigung gehindert war, diese Unterschriften auch der Angeklagten zuzuordnen“.
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- b) Der Senat braucht der Zulässigkeit dieser Verfahrensrüge nicht näher nachzugehen (vgl. insoweit einerseits BGHSt 29, 18, 21; andererseits BGH NStZ 2007, 115, 116), da das Urteil auf dem behaupteten Verfahrensverstoß nicht beruhen kann.
- 15
- Soweit das Landgericht der Angeklagten den Ankauf von Branntwein in den drei Einzellieferungen, die mit den fraglichen Ankaufsbelegen dokumentiert wurden, nicht rechtsfehlerfrei zugeordnet haben sollte, hätte sich die Menge des von der Angeklagten angekauften Branntweins um 1.480 Liter reinen Alkohols und demnach die hinterzogenen Steuern um fast 20.000,-- Euro verringert. Der Schuldspruch wäre hiervon nicht berührt. Angesichts der verbleibenden Alkoholmenge von fast 43.000 Litern, die im fraglichen Tatzeitraum (Geschäftsjahr 2001) unter Mitwirkung der Angeklagten angekauft wurde, dem insoweit perpetuierten Steuerschaden von 547.000,-- Euro und der für dieses Geschäftsjahr verhängten Einzelgeldstrafe, kann der Senat ausschließen, dass die Strafkammer unter Zugrundelegung des nur unwesentlich geringeren Schuldumfangs zu einer noch milderen Einzelstrafe zu Gunsten der Angeklagten gelangt wäre.
III.
- 16
- Auch die Sachrüge ist nicht begründet.
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- 1. Mit ihren Angriffen auf die Beweiswürdigung zeigt die Revision keine Rechtsfehler auf. Die Schlüsse, die die Strafkammer auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen zieht, sind – auch soweit sie sich auf innere Tatsachen beziehen – möglich. Widersprüche oder Lücken sind nicht gegeben. Im Übrigen beschränkt sich die Revision darauf, ihre eigene Beweiswürdigung an die Stelle derjenigen des Landgerichts zu setzen.
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- 2. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen tragen den Schuldspruch. Danach hat die Angeklagte gemeinsam mit ihrem Ehemann der B. GmbH den Branntwein verschafft. Hierbei nahm sie zumindest billigend in Kauf, dass die bei dessen Herstellung entstandene Branntweinsteuer hinterzogen worden war. Die Angeklagte handelte hierbei in (Dritt-)Bereich-erungsabsicht. Eine solche ist beim Ankauf bemakelter Ware zum Marktpreis gegeben, wenn die Ware – wie festgestellt – mit Gewinn weiterverkauft werden soll (BGH NStZ 1981, 147). Ebenfalls frei von Rechtsfehlern ist auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen die Annahme, die Angeklagte habe hierbei gewerbsmäßig gehandelt. Auch wenn die Einnahme mittelbar erzielt wird, ist gewerbsmäßiges Handeln gegeben (vgl. Jäger in Klein AO 10. Aufl. § 373 Rdn. 17 m.w.N.).
- 19
- Zutreffend weist der Generalbundesanwalt zwar daraufhin, dass grundsätzlich jede Ankaufshandlung bemakelter Gegenstände i.S.v. § 374 AO eine selbstständige Tat in materieller Hinsicht darstellt. Die Angeklagte ist jedoch dadurch, dass die Strafkammer die Ankaufshandlungen eines Geschäftsjahres zu jeweils einer Tat zusammengezogen hat, nicht beschwert. Der Senat kann im Hinblick auf die verhängten Einzelstrafen ausschließen, dass das Urteil ohne den Rechtsfehler für die Angeklagte günstiger ausgefallen wäre (vgl. § 374 Abs. 1 Alt. 2 AO i.V.m. § 373 Abs. 1 aF, § 47 Abs. 2 Satz 2 StGB).
- 20
- 3. Auf der Grundlage der im Urteil getroffenen Feststellungen ist auch der Schuldumfang rechtsfehlerfrei festgestellt. Der Senat teilt nicht die Auffassung , aufgrund der Sachrüge habe er die Vereinbarkeit des Urteils mit sich bei den Sachakten befindlichen Ankaufsbelegen zu überprüfen. Eine Verfahrensrü- ge ist insoweit nicht erhoben. Anderes ergibt sich auch nicht aus der Verfahrensrüge , die mit der Begründung erhoben wurde, die Unterschrift auf den dort mitgeteilten Ankaufsbelegen sei fehlerhaft gewürdigt worden (vgl. oben II. 3.).
- 21
- Grundlage der Prüfung des Revisionsgerichts auf die Sachrüge sind die Urteilurkunde und die Abbildungen, auf die nach § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO verwiesen wird. Alle anderen Erkenntnisquellen sind dem Revisionsgericht grundsätzlich verschlossen. Den Akteninhalt darf das Revisionsgericht in der Regel bei der Prüfung der Sachrüge nicht berücksichtigen (Kuckein in KK StPO § 352 Rdn. 16 m.w.N.). Etwas anderes gilt zwar dann, wenn Aktenteile durch eine zulässige Verfahrensrüge zum Gegenstand des Revisionsvortrags gemacht wurden (vgl. BGH, Urt. vom 16. Oktober 2006 – 1 StR 180/06; Urt. vom 23. Januar 2003 – 4 StR 412/02; NJW 1986, 1699, 1700; StV 1993, 176, 177). Dies ist vorliegend aber nicht der Fall. Mit der unter II. 3. dargestellten Verfahrensrüge macht die Revision lediglich vier von über 350 Ankaufsbelegen zum Gegenstand ihres Vortrags.
- 22
- Anderes ergibt sich auch nicht aus einem Urteil des Senats vom 17. Dezember 1968 (1 StR 161/68; BGHSt 22, 282). Dort war ein Buch, dessen Verfasser die öffentliche Billigung von Straftaten vorgeworfen worden war, im Zuge einer Verfahrensrüge Gegenstand des Revisionsvortrags. Infolge dessen konnte der Senat den Inhalt des gesamten Buches auch bei Prüfung der Sachrüge zur Kenntnis nehmen (BGHSt aaO 289), da es sich um ein einheitliches Beweismittel handelte. Demgegenüber stellen die verfahrensgegenständlichen Ankaufsbelege jeweils für sich eine eigenständige Urkunde dar. Nur soweit diese mit einer Verfahrensrüge in das Revisionsverfahren eingeführt worden ist, kann sie auch im Rahmen der Sachrüge berücksichtigt werden. Die Tatsache, dass die einzelnen Urkunden aufgrund einer einheitlichen Anordnung nach § 249 Abs. 2 StPO im Selbstleseverfahren eingeführt worden sind, ändert an deren Eigenständigkeit nichts.
Jäger RiBGH Prof. Dr. Sander befindet sich in Urlaub und ist deshalb an der Unterschrift verhindert. Nack
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Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung.
(1) Der Angeklagte darf nicht auf Grund eines anderen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten Strafgesetzes verurteilt werden, ohne daß er zuvor auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes besonders hingewiesen und ihm Gelegenheit zur Verteidigung gegeben worden ist.
(2) Ebenso ist zu verfahren, wenn
- 1.
sich erst in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände ergeben, welche die Strafbarkeit erhöhen oder die Anordnung einer Maßnahme oder die Verhängung einer Nebenstrafe oder Nebenfolge rechtfertigen, - 2.
das Gericht von einer in der Verhandlung mitgeteilten vorläufigen Bewertung der Sach- oder Rechtslage abweichen will oder - 3.
der Hinweis auf eine veränderte Sachlage zur genügenden Verteidigung des Angeklagten erforderlich ist.
(3) Bestreitet der Angeklagte unter der Behauptung, auf die Verteidigung nicht genügend vorbereitet zu sein, neu hervorgetretene Umstände, welche die Anwendung eines schwereren Strafgesetzes gegen den Angeklagten zulassen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten oder die zu den in Absatz 2 Nummer 1 bezeichneten gehören, so ist auf seinen Antrag die Hauptverhandlung auszusetzen.
(4) Auch sonst hat das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen die Hauptverhandlung auszusetzen, falls dies infolge der veränderten Sachlage zur genügenden Vorbereitung der Anklage oder der Verteidigung angemessen erscheint.
Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung.
(1) Wer Erzeugnisse oder Waren, hinsichtlich deren Verbrauchsteuern oder Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union hinterzogen oder Bannbruch nach § 372 Abs. 2, § 373 begangen worden ist, ankauft oder sonst sich oder einem Dritten verschafft, sie absetzt oder abzusetzen hilft, um sich oder einen Dritten zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Handelt der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach Absatz 1 verbunden hat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) § 370 Absatz 6 und 7 gilt entsprechend.
(1) Eine Freiheitsstrafe unter sechs Monaten verhängt das Gericht nur, wenn besondere Umstände, die in der Tat oder der Persönlichkeit des Täters liegen, die Verhängung einer Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung unerläßlich machen.
(2) Droht das Gesetz keine Geldstrafe an und kommt eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten oder darüber nicht in Betracht, so verhängt das Gericht eine Geldstrafe, wenn nicht die Verhängung einer Freiheitsstrafe nach Absatz 1 unerläßlich ist. Droht das Gesetz ein erhöhtes Mindestmaß der Freiheitsstrafe an, so bestimmt sich das Mindestmaß der Geldstrafe in den Fällen des Satzes 1 nach dem Mindestmaß der angedrohten Freiheitsstrafe; dabei entsprechen dreißig Tagessätze einem Monat Freiheitsstrafe.
(1) Wird der Angeklagte verurteilt, so müssen die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Soweit der Beweis aus anderen Tatsachen gefolgert wird, sollen auch diese Tatsachen angegeben werden. Auf Abbildungen, die sich bei den Akten befinden, kann hierbei wegen der Einzelheiten verwiesen werden.
(2) Waren in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände behauptet worden, welche die Strafbarkeit ausschließen, vermindern oder erhöhen, so müssen die Urteilsgründe sich darüber aussprechen, ob diese Umstände für festgestellt oder für nicht festgestellt erachtet werden.
(3) Die Gründe des Strafurteils müssen ferner das zur Anwendung gebrachte Strafgesetz bezeichnen und die Umstände anführen, die für die Zumessung der Strafe bestimmend gewesen sind. Macht das Strafgesetz Milderungen von dem Vorliegen minder schwerer Fälle abhängig, so müssen die Urteilsgründe ergeben, weshalb diese Umstände angenommen oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen verneint werden; dies gilt entsprechend für die Verhängung einer Freiheitsstrafe in den Fällen des § 47 des Strafgesetzbuches. Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb ein besonders schwerer Fall nicht angenommen wird, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, unter denen nach dem Strafgesetz in der Regel ein solcher Fall vorliegt; liegen diese Voraussetzungen nicht vor, wird aber gleichwohl ein besonders schwerer Fall angenommen, so gilt Satz 2 entsprechend. Die Urteilsgründe müssen ferner ergeben, weshalb die Strafe zur Bewährung ausgesetzt oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht ausgesetzt worden ist; dies gilt entsprechend für die Verwarnung mit Strafvorbehalt und das Absehen von Strafe. Ist dem Urteil eine Verständigung (§ 257c) vorausgegangen, ist auch dies in den Urteilsgründen anzugeben.
(4) Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so müssen die erwiesenen Tatsachen, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden, und das angewendete Strafgesetz angegeben werden; bei Urteilen, die nur auf Geldstrafe lauten oder neben einer Geldstrafe ein Fahrverbot oder die Entziehung der Fahrerlaubnis und damit zusammen die Einziehung des Führerscheins anordnen, oder bei Verwarnungen mit Strafvorbehalt kann hierbei auf den zugelassenen Anklagesatz, auf die Anklage gemäß § 418 Abs. 3 Satz 2 oder den Strafbefehl sowie den Strafbefehlsantrag verwiesen werden. Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend. Den weiteren Inhalt der Urteilsgründe bestimmt das Gericht unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach seinem Ermessen. Die Urteilsgründe können innerhalb der in § 275 Abs. 1 Satz 2 vorgesehenen Frist ergänzt werden, wenn gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wird.
(5) Wird der Angeklagte freigesprochen, so müssen die Urteilsgründe ergeben, ob der Angeklagte für nicht überführt oder ob und aus welchen Gründen die für erwiesen angenommene Tat für nicht strafbar erachtet worden ist. Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so braucht nur angegeben zu werden, ob die dem Angeklagten zur Last gelegte Straftat aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht festgestellt worden ist. Absatz 4 Satz 4 ist anzuwenden.
(6) Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet, eine Entscheidung über die Sicherungsverwahrung vorbehalten oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht angeordnet oder nicht vorbehalten worden ist. Ist die Fahrerlaubnis nicht entzogen oder eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches nicht angeordnet worden, obwohl dies nach der Art der Straftat in Betracht kam, so müssen die Urteilsgründe stets ergeben, weshalb die Maßregel nicht angeordnet worden ist.
(1) Der Prüfung des Revisionsgerichts unterliegen nur die gestellten Revisionsanträge und, soweit die Revision auf Mängel des Verfahrens gestützt wird, nur die Tatsachen, die bei Anbringung der Revisionsanträge bezeichnet worden sind.
(2) Eine weitere Begründung der Revisionsanträge als die in § 344 Abs. 2 vorgeschriebene ist nicht erforderlich und, wenn sie unrichtig ist, unschädlich.
(1) Urkunden sind zum Zweck der Beweiserhebung über ihren Inhalt in der Hauptverhandlung zu verlesen. Elektronische Dokumente sind Urkunden, soweit sie verlesbar sind.
(2) Von der Verlesung kann, außer in den Fällen der §§ 253 und 254, abgesehen werden, wenn die Richter und Schöffen vom Wortlaut der Urkunde Kenntnis genommen haben und die übrigen Beteiligten hierzu Gelegenheit hatten. Widerspricht der Staatsanwalt, der Angeklagte oder der Verteidiger unverzüglich der Anordnung des Vorsitzenden, nach Satz 1 zu verfahren, so entscheidet das Gericht. Die Anordnung des Vorsitzenden, die Feststellungen über die Kenntnisnahme und die Gelegenheit hierzu und der Widerspruch sind in das Protokoll aufzunehmen.