Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Dez. 2009 - 1 StR 266/09

published on 09/12/2009 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Dez. 2009 - 1 StR 266/09
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate
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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 266/09
vom
9. Dezember 2009
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Steuerhehlerei
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Dezember 2009 beschlossen
:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Koblenz vom 13. Januar 2009 werden als unbegründet verworfen
, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen
keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten
ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Ob sich der Beweisantrag, mit dem die Einholung eines Sachverständigengutachtens
über die Marktüblichkeit des von den Angeklagten gezahlten Ankaufspreises
für den vom Zeugen R. gelieferten Branntwein beantragt wurde, auf
Kornbranntwein oder aber Tresterbranntwein bezog, ist irrelevant. Denn nach
den Feststellungen zahlten die Angeklagten den in § 106 BranntwMonG festgelegten
Mindestpreis. Dieser orientiert sich indes allein am Alkoholgehalt des
gelieferten Branntweins und nicht an dessen Art.
Auch die Verfahrensrüge, nach der die Strafkammer unzulässigerweise von
dem angeklagten Sachverhalt abgewichen sei, ohne insoweit einen Hinweis
gegeben zu haben, ist unbegründet. Im Hinblick auf die vorliegenden tatsächlichen
Gesichtspunkte war eine aus entsprechender Anwendung von § 265 StPO
folgende Hinweispflicht nicht gegeben (BGH StV 1988, 472, 473; NStZ 2000, 48
f.; siehe auch BGH, Urt. vom heutigen Tag – 1 StR 167/09).
Im Rahmen der Beweiswürdigung stellt die Strafkammer zutreffend in den Vordergrund
, dass der von R. gelieferte Branntwein nicht aus Stoffbesitzerkontingenten
stammen konnte. Der unzutreffenden Annahme, dass Kornbranntwein
nicht in einer Abfindungsbrennerei hergestellt werden könne, kommt daher –
wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend darlegt – keine
eigenständige Bedeutung zu. Dies gilt um so mehr, als Korn jedenfalls nicht
rechtmäßig im Rahmen der Stoffbesitzerkontingente hergestellt werden kann.
Nack Wahl Hebenstreit
Jäger RiBGH Prof. Dr. Sander
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

(1) Der Angeklagte darf nicht auf Grund eines anderen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten Strafgesetzes verurteilt werden, ohne daß er zuvor auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes besonders hingewiesen und ihm Gel
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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 266/09 vom 9. Dezember 2009 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Steuerhehlerei Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Dezember 2009 beschlossen : Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des
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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 167/09 vom 9. Dezember 2009 in der Strafsache gegen wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. Dezember 2009, an der teilgenommen haben
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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 266/09 vom 9. Dezember 2009 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Steuerhehlerei Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Dezember 2009 beschlossen : Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des
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Annotations

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Der Angeklagte darf nicht auf Grund eines anderen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten Strafgesetzes verurteilt werden, ohne daß er zuvor auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes besonders hingewiesen und ihm Gelegenheit zur Verteidigung gegeben worden ist.

(2) Ebenso ist zu verfahren, wenn

1.
sich erst in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände ergeben, welche die Strafbarkeit erhöhen oder die Anordnung einer Maßnahme oder die Verhängung einer Nebenstrafe oder Nebenfolge rechtfertigen,
2.
das Gericht von einer in der Verhandlung mitgeteilten vorläufigen Bewertung der Sach- oder Rechtslage abweichen will oder
3.
der Hinweis auf eine veränderte Sachlage zur genügenden Verteidigung des Angeklagten erforderlich ist.

(3) Bestreitet der Angeklagte unter der Behauptung, auf die Verteidigung nicht genügend vorbereitet zu sein, neu hervorgetretene Umstände, welche die Anwendung eines schwereren Strafgesetzes gegen den Angeklagten zulassen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten oder die zu den in Absatz 2 Nummer 1 bezeichneten gehören, so ist auf seinen Antrag die Hauptverhandlung auszusetzen.

(4) Auch sonst hat das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen die Hauptverhandlung auszusetzen, falls dies infolge der veränderten Sachlage zur genügenden Vorbereitung der Anklage oder der Verteidigung angemessen erscheint.