Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Apr. 2014 - XI ZR 356/12
published on 15/04/2014 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Apr. 2014 - XI ZR 356/12
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Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
X I Z R 3 5 6 / 1 2
vom
15. April 2014
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Richter Dr. Joeres als
Vorsitzenden, die Richter Dr. Grüneberg und Maihold sowie die Richterinnen
Dr. Menges und Dr. Derstadt
am 15. April 2014
beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 29. August 2012 wird als unzulässig verworfen, soweit der Kläger einen Anspruch auf andere Gesichtspunkte als den stützt, die Beklagte habe anlässlich des Erwerbs von Zertifikaten im Februar 2008 nicht auf die mangelnde Identität von Emittentin und Garantin mit einer US-amerikanischen Investmentbank hingewiesen. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil wird zurückgewiesen. Die Entscheidung über die Kosten des Revisions- und des Beschwerdeverfahrens bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Gründe:
- 1
- Das Berufungsgericht hat die Zulassung der Revision in den Gründen wirksam auf einen Anspruch des Klägers unter dem Gesichtspunkt einer unzureichenden Unterrichtung über die mangelnde Identität von Emittentin und Garantin der im Februar 2008 erworbenen Zertifikate mit der US-amerikanischen Investmentbank ähnlicher Firma beschränkt. Soweit die Revision des Klägers das Berufungsurteil darüber hinaus angreift, ist das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen (§ 552 Abs. 1 ZPO). Die hilfsweise Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers hat keinen Erfolg.
- 2
- 1. Die Revision des Klägers ist im vorgenannten Umfang unzulässig.
- 3
- a) Hat das Berufungsgericht die Revision wegen einer Rechtsfrage zugelassen , die nur für einen eindeutig abgrenzbaren Teil des Streitstoffs von Bedeutung ist, kann die gebotene Auslegung der Gründe ergeben, dass die Zulassung der Revision auf diesen Teil des Streitstoffs beschränkt ist (Senatsurteile vom 20. März 2012 - XI ZR 340/10, juris Rn. 9 und vom 16. Oktober 2012 - XI ZR 368/11, juris Rn. 14; Senatsbeschluss vom 13. Dezember 2011 - XI ZR 9/11, juris Rn. 5; BGH, Urteil vom 17. Januar 2008 - IX ZR 172/06, WM 2008, 748 Rn. 8; Urteil vom 12. Mai 2010 - VIII ZR 96/09, NJW 2010, 3015 Rn. 18; Urteil vom 10. Mai 2012 - IX ZR 143/11, WM 2012, 1451 Rn. 4; Urteil vom 29. Januar 2013 - II ZR 91/11, WM 2013, 468 Rn. 8). Das ist hier der Fall. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, weil "nicht auszuschließen" sei, dass der mangelnden Identität von Emittentin und Garantin mit der "als L. firmierende[n] Investmentbank […] eine weiterreichende Bedeutung für den Anleger beigemessen" werde, "als es in dieser Entscheidung vertreten wird". Die Entscheidung über die Zulassung der Revision ist damit so zu verstehen, dass das Berufungsgericht die Revision nur dem Kläger als Anleger und auch diesem nur insoweit eröffnen wollte, als ein Beratungsfehler in dieser Hinsicht im Raum steht.
- 4
- b) Die Beschränkung der Revisionszulassung ist wirksam. Die Zulassung der Revision kann zwar nicht auf einzelne Rechtsfragen oder Anspruchselemente beschränkt werden, wohl aber auf einen tatsächlich und rechtlich selb- ständigen und damit abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffs, auf den auch die Partei selbst ihre Revision beschränken könnte (Senatsurteile vom 27. September 2011 - XI ZR 182/10, WM 2011, 2268 Rn. 8, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 191, 119, und vom 16. Oktober 2012 - XI ZR 368/11, juris Rn. 14; Senatsbeschluss vom 13. Dezember 2011 - XI ZR 9/11, juris Rn. 5). Dafür reicht es aus, dass der von der Zulassungsbeschränkung betroffene Teil des Streits in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unabhängig von dem übrigen Prozessstoff beurteilt werden kann und nach einer Zurückverweisung eine Änderung des von der beschränkten Zulassung erfassten Teils nicht in die Gefahr eines Widerspruchs zu dem nicht anfechtbaren Teil gerät (Senatsurteile vom 23. September 2003 - XI ZR 135/02, WM 2003, 2232, 2233, vom 16. Oktober 2012 - XI ZR 368/11, juris Rn. 18 und vom 13. November 2012 - XI ZR 334/11, WM 2013, 24 Rn. 9).
- 5
- Auch diese Voraussetzungen sind erfüllt. Bei der Beschränkung der Revisionszulassung auf eine von mehreren zur Begründung eines Schadenersatzanspruchs wegen fehlerhafter Anlageberatung vorgetragenen Pflichtverletzungen handelt es sich um einen rechtlich selbständigen und abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffs (Senatsurteile vom 16. Oktober 2012 - XI ZR 368/11, juris Rn. 18 f. und vom 22. Oktober 2013 - XI ZR 42/12, WM 2013, 2216 Rn. 27; Senatsbeschluss vom 16. April 2013 - XI ZR 332/12, juris Rn. 6; BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2010 - III ZR 127/10, WM 2011, 526 Rn. 5 f.). Eine von der Revision des Klägers behauptete inhaltliche Verknüpfung mit vom Kläger behaupteten Beratungsfehlern zur Bonität von Emittentin und Garantin ist nicht gegeben.
- 6
- 2. Soweit die Revision vom Berufungsgericht nicht zugelassen worden ist, ist sie nicht auf die vom Kläger hilfsweise erhobene Nichtzulassungsbeschwerde zuzulassen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
- 7
- Dabei hat der Senat die Erfolgsaussichten einer Revision geprüft und verneint (vgl. BVerfGK 6, 79, 81 ff.; 18, 105, 111 f.; 19, 467, 475). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Menges Derstadt
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 07.10.2010 - 330 O 409/09 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 29.08.2012 - 11 U 188/10 -
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(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
(1) Das Revisionsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Revision an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Revision als unzulässig zu verwer
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(1) Das Revisionsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Revision an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Revision als unzulässig zu verwerfen.
(2) Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen.