Bundesgerichtshof Beschluss, 25. März 2015 - XII ZB 96/14

bei uns veröffentlicht am25.03.2015
vorgehend
Oberlandesgericht Koblenz, 7 UF 797/13, 06.02.2014

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB96/14
vom
25. März 2015
in der Familiensache
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. März 2015 durch den
Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Dr. Klinkhammer, Dr. Günter,
Dr. Botur und Guhling

beschlossen:
Der Antrag des Antragstellers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rechtsbeschwerdebegründungsfrist wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

1
Der Antragsteller ist Vater der betroffenen Kinder. Er hat einen Antrag auf Umgangsregelung gestellt, der auf einen wöchentlichen Wechsel der Kinder zwischen den beteiligten Eltern gerichtet ist. Das Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen. Zugleich hat es die gegen die Ablehnung der erstinstanzlich beantragten Verfahrenskostenhilfe gerichtete Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen, weil dieser nicht bedürftig sei.
2
Gegen die Beschwerdeentscheidung in der Hauptsache richtet sich die vom Oberlandesgericht zugelassene Rechtsbeschwerde, die der Antragsteller rechtzeitig eingelegt hat. Mit Schriftsatz vom 13. März 2014 hat er die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe beantragt. Die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde ist bis zum 12. Mai 2014 verlängert worden. Durch Beschluss vom 26. November 2014 hat der Senat den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe wegen Fehlens der wirtschaftlichen Voraussetzungen abgelehnt.
3
Mit Schriftsatz vom 10. Dezember 2014 hat der Antragsteller Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rechtsbeschwerdebegründungsfrist beantragt. Er macht geltend, er habe mit einer Zurückweisung des Verfahrenskostenhilfegesuchs mangels Bedürftigkeit nicht rechnen müssen.

II.

4
Der Wiedereinsetzungsantrag ist unbegründet, denn der Antragsteller war nicht gemäß § 17 Abs. 1 FamFG ohne Verschulden gehindert, die Frist zur Rechtsbeschwerdebegründung einzuhalten.
5
Ein Rechtsmittelführer, der innerhalb der Rechtsmittelfrist oder Rechtsmittelbegründungsfrist Prozesskostenhilfe (oder Verfahrenskostenhilfe) beantragt hat, ist bis zur Entscheidung über seinen Antrag als unverschuldet verhindert anzusehen, das Rechtsmittel wirksam einzulegen oder rechtzeitig zu begründen , wenn er nach den gegebenen Umständen vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung seines Antrags wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen musste (ständige Senatsrechtsprechung zur entsprechenden Regelung in § 233 ZPO, vgl. Senatsbeschluss vom 17. Juli 2013 - XII ZB 174/10 - FamRZ 2013, 1720 Rn. 16 mwN). Das ist allerdings dann nicht der Fall, wenn die Partei oder ihr anwaltlicher Vertreter erkennen konnte, dass die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht gegeben sind (vgl. BGHZ 148, 66 = NJW 2001, 2720, 2721).
6
Im vorliegenden Fall hat das Oberlandesgericht die gegen die erstinstanzliche Ablehnung der Verfahrenskostenhilfe gerichtete Beschwerde des Antragstellers mit der Begründung zurückgewiesen, dass er über ein Bauspar- und Barguthaben verfügt habe, das er zur Bestreitung der Verfahrenskosten habe einsetzen können und müssen. Dass er den Bausparvertrag gekündigt und den Betrag an seinen Vater ausgezahlt habe, sei unerheblich. Es hat auf eine vorausgegangene Verfügung des Berichterstatters vom 30. Januar 2014 hingewiesen , die zugleich auf das Hauptsacheverfahren bezogen war. Im Hauptsacheverfahren vor dem Oberlandesgericht hat der Antragsteller dementsprechend keine Verfahrenskostenhilfe beantragt.
7
Unter diesen ihm bekannten Umständen musste der Antragsteller damit rechnen, dass ihm für das Rechtsbeschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe mangels Bedürftigkeit versagt werden würde, zumal er weder die Begründung des Oberlandesgerichts in Frage gestellt noch dargetan hat, dass das Guthaben etwa nicht ausreichend gewesen sei, um daraus auch die Verfahrenskosten der Rechtsbeschwerdeinstanz zu tragen. Dose Klinkhammer Günter Botur Guhling
Vorinstanzen:
AG Altenkirchen, Entscheidung vom 23.10.2013 - 4 F 207/13 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 06.02.2014 - 7 UF 797/13 -

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 233 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand


War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wieder

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 17 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand


(1) War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. (2) Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterbliebe

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(1) War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.

War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.

16
aa) Ein Rechtsmittelführer, der innerhalb der Rechtsmittelfrist Prozesskostenhilfe beantragt hat, ist bis zur Entscheidung über seinen Antrag wegen Mittellosigkeit als unverschuldet verhindert gemäß § 233 ZPO anzusehen, das Rechtsmittel wirksam einzulegen, wenn er nach den gegebenen Umständen vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung seines Antrags wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen musste (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. Senatsbeschlüsse vom 23. März 2011 - XII ZB 51/11 - FamRZ 2011, 881 Rn. 9; vom 27. Oktober 2010 - XII ZB 113/10 - FamRZ 2011, 29 Rn. 21; vom 23. Februar 2005 - XII ZB 71/00 - FamRZ 2005, 789 und bereits Senatsbeschluss vom 27. November 1996 - XII ZB 84/96 - FamRZ 1997, 546 f.). Das ist dann nicht der Fall, wenn die Partei oder ihr anwaltlicher Vertreter (§ 85 Abs. 2 ZPO) erkennen konnte, dass die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht gegeben sind (vgl. BGHZ 148, 66 = NJW 2001, 2720, 2721).