vorgehend
Amtsgericht Ravensburg, 7 F 800/12, 16.07.2014
Oberlandesgericht Stuttgart, 16 UF 196/14, 04.12.2014

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
BESCHLUSS
XII ZB 7/15 Verkündet am:
11. November 2015
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Ein Anspruch auf (Aufstockungs-)Unterhalt kann auch dadurch entstehen, dass
das Einkommen des für den Kindesunterhalt barunterhaltspflichtigen Ehegatten
durch den Vorwegabzug des Kindesunterhalts unter das Einkommen des kinderbetreuenden
Ehegatten absinkt.

b) Der auf Seiten des kinderbetreuenden Ehegatten entstehenden Belastung ist im
Rahmen der Bemessung seiner Erwerbsobliegenheit und durch die (teilweise)
Nichtberücksichtigung überobligatorisch erzielten Einkommens Rechnung zu tragen.

c) Unterhalt ist stets zeitbezogen zu ermitteln und im Verfahren geltend zu machen.
Fordert der Unterhaltsberechtigte für bestimmte Zeiträume zu viel Unterhalt, so ist
sein Antrag insoweit abzuweisen und kann nicht mit anderen Zeiträumen verrechnet
werden, in denen er weniger verlangt, als ihm zusteht.
BGH, Beschluss vom 11. November 2015 - XII ZB 7/15 - OLG Stuttgart
AG Ravensburg
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 11. November 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richterin
Weber-Monecke und die Richter Dr. Klinkhammer, Dr. Nedden-Boeger und
Guhling

für Recht erkannt:
Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des 16. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 4. Dezember 2014 unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsbeschwerde im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben , als darin über rückständigen Trennungsunterhalt für die Zeit vom 1. September 2012 bis zum 31. Dezember 2013 entschieden worden ist.
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Ravensburg vom 16. Juli 2014 unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde hinsichtlich des genannten Zeitraums teilweise dahin abgeändert, dass die Antragstellerin zur Zahlung des folgenden Trennungsunterhalts verpflichtet wird: - für die Zeit von September 2012 bis Dezember 2012 monatlich 100,32 €, - für die Zeit von Januar 2013 bis März 2013 monatlich 129,60 € und - für die Zeit von April 2013 bis Dezember 2013 monatlich 176,37 €.
Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens haben die Antragstellerin 70 % und der Antragsgegner 30 % zu tragen. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren werden der Antragstellerin zu 90 % und dem Antragsgegner zu 10 % auferlegt.
Von Rechts wegen

Gründe:

I.

1
Die Beteiligten sind geschiedene Ehegatten. Sie streiten noch um Trennungsunterhalt für die Zeit ab September 2012.
2
Die Beteiligten heirateten am 15. April 1996. Aus der Ehe sind zwei Töchter hervorgegangen, die im April 1998 und Oktober 1999 geboren wurden. Die Ehegatten trennten sich im Juli 2011. Die Töchter leben seitdem bei der Antragstellerin (im Folgenden: Ehefrau). Der Antragsgegner (im Folgenden: Ehemann) zahlt für die Kinder Barunterhalt.
3
Die Ehefrau ist Beamtin im mittleren Dienst und derzeit mit einer Arbeitszeit von 70 % beschäftigt. Sie ist Alleineigentümerin eines Zweifamilienhauses. Die darin befindliche vormalige Ehewohnung wird weiter von ihr und den Töchtern bewohnt, die weitere Wohnung ist vermietet. Der Ehemann ist Stahlbauschlosser.
4
Die Beteiligten haben zunächst wechselseitig Ansprüche auf Trennungsunterhalt geltend gemacht. Das Amtsgericht hat den Antrag der Ehefrau abgewiesen und diese auf den Widerantrag des Ehemanns zur Zahlung rückständigen und laufenden Unterhalts von zuletzt monatlich 308,55 € verpflichtet. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde der Ehefrau, die ihren Unterhaltsantrag nicht weiterverfolgt hat, zurückgewiesen. Dagegen richtet sich deren zugelassene Rechtsbeschwerde, mit welcher sie die Abweisung des Widerantrags erstrebt.

II.

5
Die Rechtsbeschwerde bleibt überwiegend ohne Erfolg.
6
1. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts hat der Ehemann Anspruch auf Trennungsunterhalt, weil er nach Abzug des von ihm zu zahlenden Kindesunterhalts über ein geringeres Einkommen als die Ehefrau verfüge. Der Umfang der Erwerbstätigkeit sei nicht entscheidend dafür, ob der Unterhaltsberechtigte seinen nach dem beiderseitigen Einkommen ermittelten Bedarf selbst decken könne. Vielmehr sei die Einkommensdifferenz - wie im Rahmen von § 1573 Abs. 2 BGB beim nachehelichen Unterhalt - grundsätzlich im Wege der Halbteilung auszugleichen.
7
Auf Seiten der Ehefrau ist das Oberlandesgericht von einem bereinigten Erwerbseinkommen von monatlich durchschnittlich 1.493,66 € (2012), 1.525,54 € (2013) und - unter Berücksichtigung einer Beförderung - 1.670,98 € (ab Januar 2014) ausgegangen und hat davon einen Erwerbsanreiz von 10 % abgezogen. Die Beförderung der Ehefrau stelle keinen außergewöhnlichen Verlauf der Berufslaufbahn dar, auch wenn die Ehefrau nach ihrer Darstellung in relativ kurzer Zeit die Besoldungsendstufe des mittleren Dienstes erreicht habe. Außerdem hat das Oberlandesgericht der Ehefrau ein Einkommen aus Wohnvorteil (nach Abzug von Schuldzinsen für einen Immobilienkredit und anteiliger Tilgung als zusätzlicher Altersvorsorge) sowie aus Vermietung und Verpachtung zugerechnet. Es hat seiner Unterhaltsberechnung demnach ein einzusetzendes Einkommen von insgesamt monatlich 1.573,51 € (2012), 1.770,09 € (2013) und 2.143,26 € (ab Januar 2014) zugrunde gelegt.
8
Auf Seiten des Ehemanns ist das Oberlandesgericht von einem jeweiligen bereinigten Erwerbseinkommen von monatlich 2.331,42 € (2012), 2.440,84 € (2013) und 2.428,75 € (ab Januar 2014) ausgegangen und hat davon (neben Erwerbsanreiz, vermögensbildenden Leistungen und zusätzlicher Altersvorsorge) den Kindesunterhalt (Zahlbeträge) von monatlich insgesamt 712 € abgezogen. Den Unterhalt hat es sodann entsprechend der hälftigen Einkommensdifferenz auf monatlich 100,32 € (2012), 176,37 € (2013) und 368,39 € (ab Januar 2014) berechnet. Der bis November 2014 aufgelaufene Rückstand sei höher als der sich aus dem amtsgerichtlichen Beschluss ergebende.
9
Das Einkommensgefälle und damit ein Unterhaltsanspruch des Ehemanns ergebe sich zwar praktisch nur dadurch, dass dieser Kindesunterhalt zahle. Dagegen lasse sich zwar einwenden, dass der die Kinder betreuende, gleichwohl aber erwerbstätige und auch „erwerbsoblegene“ Ehegatte bei einem Vorwegabzug entgegen § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB den Kindesunterhalt mitfinanziere , obwohl er seinen eigenen Unterhaltsbeitrag durch die Kindesbetreuung erbringe. Das gehe indessen fehl, weil die Folge der Gleichwertigkeit von Bar- und Betreuungsunterhalt die Befreiung des betreuenden Elternteils vom Barunterhalt sei, während der Betreuungsaufwand nicht zu monetarisieren sei. Die persönlichen Verhältnisse des Unterhaltspflichtigen im Sinne von § 1578 BGB würden auch durch die Existenz eines ihm gegenüber barunterhaltsberechtigten Kindes bestimmt. Soweit der Kindesbarunterhaltspflichtige auch Ehegattenunterhalt schulde, würde etwas anderes - ausgenommen die Situation bei überobligationsmäßiger Erwerbstätigkeit - weder in Rechtsprechung noch Literatur vertreten. Auf Seiten der Ehefrau sei lediglich eine Teilerwerbsobliegenheit von 70 % berücksichtigt worden, obwohl angesichts des Alters der Kinder durchaus von einer Obliegenheit zur Vollerwerbstätigkeit ausgegangen werden könnte. Eine Differenzierung des Vorwegabzugs von Kindesunterhalt je nachdem, ob Unterhaltsverpflichtung und Barunterhaltspflicht auseinanderfielen , sei nicht nachvollziehbar.
10
2. Das hält bis auf einen Punkt rechtlicher Nachprüfung stand.
11
a) Leben die Ehegatten getrennt, so kann ein Ehegatte von dem anderen den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt verlangen (§ 1361 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BGB).
12
aa) Die Bemessung des Unterhaltsbedarfs erfolgt wegen des Maßstabs der ehelichen Lebensverhältnisse entsprechend den auch für den nachehelichen Unterhalt nach § 1578 Abs. 1 BGB geltenden Grundsätzen (Senatsurteil vom 25. Januar 1984 - IVb ZR 51/82 - FamRZ 1984, 356, 357). Zur Bestimmung des Unterhaltsbedarfs ist vor allem auf die von den Ehegatten erzielten Einkünfte abzustellen, soweit diese die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt haben.
13
Allerdings haben solche Einkommensverbesserungen unberücksichtigt zu bleiben, die auf eine unerwartete und vom Normalverlauf abweichende Entwicklung zurückzuführen sind (vgl. etwa Senatsurteil BGHZ 179, 196 = FamRZ 2009, 411 Rn. 25). Außerdem sind im Regelfall Einschränkungen geboten, wenn das erzielte Einkommen auf überobligatorischer Tätigkeit beruht (vgl. Senatsurteile vom 31. Oktober 2012 - XII ZR 30/10 - FamRZ 2013, 191 Rn. 16 und BGHZ 188, 50 = FamRZ 2011, 454 Rn. 23 f. mwN).
14
bb) Bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs nach den ehelichen Lebensverhältnissen sind ferner weitere Umstände zu berücksichtigen, die das für Unterhaltszwecke verfügbare Einkommen vor Rechtskraft der Ehescheidung beeinflusst haben. Dazu gehört auch die Barunterhaltspflicht für gemeinsame Kinder (Senatsurteil BGHZ 192, 45 = FamRZ 2012, 281 Rn. 18 f. mwN). Dadurch ist allerdings nicht ausgeschlossen, dass der Bedarf für den Kindesunterhalt im Rahmen einer Angemessenheitsbetrachtung mit Rücksicht auf weitere Unterhaltspflichten etwa durch Herabstufung innerhalb der Düsseldorfer Tabelle zu korrigieren ist (Senatsurteile BGHZ 178, 79 = FamRZ 2008, 2189 Rn. 20; BGHZ 175, 182 = FamRZ 2008, 968 Rn. 48). Schließlich ist ein Vorwegabzug des Kindesunterhalts bei der Bedarfsbemessung im Ergebnis dadurch begrenzt, dass der Mindestbedarf des unterhaltsberechtigten Ehegatten nicht unterschritten werden darf (vgl. Senatsurteile BGHZ 192, 45 = FamRZ 2012, 281 Rn. 29; vom 17. Februar 2010 - XII ZR 140/08 - FamRZ 2010, 629 Rn. 32 f. und vom 16. Januar 2013 - XII ZR 39/10 - FamRZ 2013, 534 Rn. 26).
15
(1) Ob ein Vorwegabzug des Kindesunterhalts auch für den Fall durchzuführen ist, dass der für die Kinder barunterhaltspflichtige Ehegatte erst infolge des Abzugs über ein geringeres Einkommen verfügt und er demzufolge gegenüber seinem Ehegatten unterhaltsberechtigt wird, ist in Rechtsprechung und Literatur mit der Erwägung in Zweifel gezogen worden, dass der betreuende Ehegatte dadurch indirekt zum Barunterhalt für die Kinder beitragen müsse (OLG Köln NJW-RR 2001, 1371, 1372; OLG Jena FamRZ 2004, 1207, 1208; Niepmann/Schwamb Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts 12. Aufl. Rn. 28, 1052; weitergehend gegen den Vorwegabzug des Kindesunterhalts OLG Hamburg FamRZ 1992, 1187, 1188 und FamRZ 1986, 1001; anderer Ansicht OLG Stuttgart MDR 2012, 1417; OLG Zweibrücken FamRZ 2002, 1565; OLG Schleswig NJW-RR 2004, 151, 152; FA-FamR/Maier 10. Aufl. 6. Kapitel Rn. 681; MünchKommBGB/Maurer 6. Aufl. § 1578 Rn. 211; Johannsen/ Henrich/Hammermann Familienrecht 6. Aufl. § 1573 Rn. 40).
16
(2) Diese Bedenken teilt der Senat nicht. Die Berücksichtigung des Barunterhalts für minderjährige Kinder bei der Bestimmung des Bedarfs nach den ehelichen Lebensverhältnissen hängt nicht davon ab, ob die Kinder vom Unterhaltsberechtigten oder vom Unterhaltspflichtigen betreut werden. In beiden Fällen beeinflussen die für den (sächlichen) Unterhaltsbedarf der Kinder aufzuwendenden Barmittel den Lebensstandard der Familie gleichermaßen, indem sie das für den eigenen Bedarf der Ehegatten verfügbare Einkommen schmälern. Die Regelung in § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB steht dem nicht entgegen. Diese gilt nur für den Kindesunterhalt und hat zur Folge, dass der betreuende Elternteil von der Barunterhaltspflicht für die Kinder befreit wird (vgl. Senatsbeschluss vom 5. November 2014 - XII ZB 599/13 - FamRZ 2015, 236 Rn. 17 f.). Das Oberlandesgericht hat dementsprechend zu Recht darauf hingewiesen, dass eine Differenzierung danach, ob der betreuende Ehegatte Unterhaltsberechtigter oder Unterhaltspflichtiger ist, nicht gerechtfertigt ist. In beiden Fällen werden die ehelichen Lebensverhältnisse durch die Unterhaltspflicht gegenüber den Kindern geprägt und muss der betreuende Ehegatte bei der Unterhaltsbemessung nach Quoten im Ergebnis wirtschaftlich mittragen, dass sich das für den Lebensbedarf der Ehegatten verfügbare Einkommen durch den Kindesunterhalt vermindert (OLG Zweibrücken FamRZ 2002, 1565 f.; zum Einsatzzeitpunkt für den Aufstockungsunterhalt nach Wegfall der Kindesunterhaltsverpflichtung vgl. Senatsurteil vom 4. November 2015 - XII ZR 6/15 - zur Veröffentlichung bestimmt). Sinkt das Einkommen des zum Barunterhalt verpflichteten Ehegatten durch den Abzug des Kindesunterhalts unter das des betreuenden Ehegatten ab, so ist das Entstehen des Anspruchs auf Aufstockungsunterhalt die notwendige Folge. Denn dieser knüpft lediglich an das höhere Einkommen eines Ehegatten an und hat eine Beibehaltung des ehelichen Lebensstandards zum Ziel (vgl. Senatsurteil vom 4. November 2015 - XII ZR 6/15 - zur Veröffentlichung bestimmt; Staudinger/Verschraegen BGB [2014] § 1573 Rn. 58 ff.), während eine Abweichung davon einer etwaigen Herabsetzung des (nachehelichen ) Unterhalts gemäß § 1578 b Abs. 1 BGB vorbehalten bleibt.
17
Wie der Senat jedoch zum Anspruch auf Betreuungsunterhalt nach § 1570 BGB hervorgehoben hat, kann einer Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils - teilweise - entgegenstehen, dass die ihm mögliche Erwerbstätigkeit zusammen mit der von ihm zu leistenden Betreuung und Erziehung des Kindes zu einer überobligationsmäßigen Belastung führen kann. Insoweit lässt die vom Gesetz angeordnete Billigkeitsabwägung nach § 1570 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB Raum für eine Einbeziehung dieses Umstands unter dem Gesichtspunkt einer gerechten Lastenverteilung zwischen unterhaltsberechtigtem und unterhaltspflichtigem Elternteil im Einzelfall (Senatsurteil BGHZ 193, 78 = FamRZ 2012, 1040 Rn. 24 mwN). Ähnliches gilt bei der Bestimmung der Erwerbsobliegenheit des nach § 1573 Abs. 2 BGB oder § 1361 BGB zum Aufstockungsunterhalt verpflichteten Ehegatten (OLG Zweibrücken FamRZ 2002, 1565, 1566). Auch hier kann mit Rücksicht auf die sich aus Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit ergebende Gesamtbelastung im Einzelfall ein Teil des Erwerbseinkommens als überobligatorisch eingestuft werden.
18
b) Die angefochtene Entscheidung steht mit diesen Grundsätzen im Einklang.
19
aa) Zu Recht hat das Oberlandesgericht das nach der Beförderung der Ehefrau erhöhte Einkommen als eheprägend angesehen. Die Ehefrau ist von der Besoldungsgruppe A 8 in die Besoldungsgruppe A 9 hochgestuft worden. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde handelt es sich hierbei nicht um einen Karrieresprung, der das erhöhte Einkommen als nicht mehr eheprägend erscheinen ließe. Das Oberlandesgericht hat vielmehr zu Recht darauf verwiesen , dass die Beförderung sich innerhalb des mittleren Dienstes vollzogen hat und keine unerwartete und vom Normalverlauf abweichende Entwicklung darstellt. Dabei stellt es entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde keine entscheidende Besonderheit dar, dass es sich um die Besoldungsendstufe des mittleren Dienstes handelt und die Ehefrau diese erreicht hat, als sie noch keine 42 Jahre alt war.
20
Ebenfalls ohne Erfolg bleibt die Rüge der Rechtsbeschwerde, das Oberlandesgericht habe dem Umstand, dass die Ehefrau neben ihrer Teilerwerbstätigkeit von 70 % die beiden gemeinsamen Kinder der Beteiligten betreut, nur unzureichend Rechnung getragen, indem es meine, aufgrund des Alters der Kinder bei Ablauf des Trennungsjahres von 13 und 14 Jahren könne durchaus von einer Vollerwerbstätigkeit ausgegangen werden. Das Oberlandesgericht hat zwar darauf verwiesen, dass von einer Obliegenheit zur Vollerwerbstätigkeit ausgegangen werden könne. Es hat daraus allerdings keine für die Ehefrau nachteiligen Folgerungen gezogen, sondern seiner Unterhaltsberechnung das Einkommen zugrunde gelegt, das die Ehefrau aus ihrer im Umfang von 70 % ausgeübten Teilzeittätigkeit erzielt. Für die Auffassung der Rechtsbeschwerde, das Oberlandesgericht habe deswegen von einer Berücksichtigung der von der Ehefrau erbrachten Betreuungs- und Versorgungsleistungen abgesehen, weil die Ehefrau zur vollschichtigen Erwerbstätigkeit verpflichtet sei, finden sich in den Gründen der angefochtenen Entscheidung keine Anhaltspunkte. Daher scheidet ein von der Rechtsbeschwerde insoweit gerügter Verstoß gegen die gerichtliche Hinweispflicht aus.
21
Davon abgesehen ist das Oberlandesgericht in vertretbarer Weise davon ausgegangen, dass die von der Ehefrau ausgeübte Erwerbstätigkeit nicht als überobligatorisch einzustufen ist, zumal es sich um eine Teilerwerbstätigkeit von 70 % handelt, bei der die Kinderbetreuung bereits berücksichtigt ist. Dass die Ehefrau in den Vorinstanzen geltend gemacht hätte, auch die Teilerwerbstätigkeit sei überobligatorisch, wird von der Rechtsbeschwerde nicht gerügt.
22
bb) Dass das Oberlandesgericht davon ausgegangen ist, der Abzug des Kindesunterhalts könne zu einem Anspruch auf (Aufstockungs-)Unterhalt auch gegen den die Kinder betreuenden Ehegatten führen, entspricht schließlich den aufgeführten Grundsätzen und ist für sich genommen von der Rechtsbeschwerde auch nicht beanstandet worden.
23
c) Der angefochtene Beschluss wird von der Rechtsbeschwerde allerdings insoweit zu Recht beanstandet, als die Beschwerde in vollem Umfang zurückgewiesen worden ist, obwohl die vom Oberlandesgericht ermittelten monatlichen Unterhaltsbeträge teilweise unter den vom Amtsgericht zugesprochenen liegen.
24
Die Ehefrau ist vom Amtsgericht für die Zeit von September bis März 2013 zu monatlichem Unterhalt von 129,60 € verpflichtet worden, während das Oberlandesgericht für die Zeit von September bis Dezember 2012 lediglich einen monatlichen Unterhalt von 100,32 € ermittelt hat. Des Weiteren ist das Oberlandesgericht von der amtsgerichtlichen Entscheidung für die Zeit von April bis August 2013 (Amtsgericht: monatlich 178,15 €, Oberlandesgericht: 176,37 €) und von September bis Dezember 2013 (Amtsgericht: monatlich 308,55 €, Oberlandesgericht: 176,37 €) rechnerisch nach unten abgewichen. Die vom Oberlandesgericht für die Zeit bis einschließlich November 2014 ermittelte Summe der Monatsbeträge von 6.570,01 € (gegenüber 6.426,20 € nach der amtsgerichtlichen Entscheidung) kann nicht zugrunde gelegt werden. Denn der Unterhalt ist jeweils zeitbezogen zu ermitteln. Die Unterhaltsvoraussetzungen (insbesondere Bedürftigkeit und Leistungsfähigkeit) müssen dementsprechend jeweils gleichzeitig vorliegen (Senatsurteil vom 24. Oktober 1984 - IVb ZR 43/83 - FamRZ 1985, 155, 156; BVerfG FamRZ 2005, 1051, 1053). In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist der Unterhalt ebenfalls zeitbezogen geltend zu machen, wodurch auch der Streitgegenstand des Verfahrens festgelegt wird. Fordert der Unterhaltsberechtigte für bestimmte Zeiträume zu viel Unterhalt, so ist sein Antrag insoweit abzuweisen und kann gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht mit anderen Zeiträumen verrechnet werden, in denen er weniger verlangt, als ihm zusteht.
25
So liegen die Dinge auch hier. Da der Ehemann gegen die amtsgerichtliche Entscheidung kein Rechtsmittel eingelegt hat, beschränkt sich die titulierte Unterhaltsverpflichtung - auch hinsichtlich des Rückstands - auf die vom Amtsgericht monatlich zuerkannten Beträge. Dem Oberlandesgericht war es demnach verwehrt, den für bestimmte Zeiträume in geringerer Höhe ermittelten Unterhalt durch andere Zeiträume aufzufüllen, für die der Ehemann zwar höheren Unterhalt hätte verlangen können, in der Beschwerdeinstanz aber mangels eines eigenen Rechtsmittels nicht geltend gemacht hat.
26
Das Oberlandesgericht hätte mithin die Beschwerde nicht vollständig zurückweisen dürfen, weil die vom Amtsgericht titulierten Unterhaltsbeträge nach der Berechnung des Oberlandesgerichts für einzelne Zeiträume zu hoch ausgefallen sind.
27
3. Der angefochtene Beschluss ist demnach zum Teil aufzuheben. Der Senat kann insoweit in der Sache abschließend entscheiden, weil es dazu keiner weiteren Feststellungen bedarf. Die vom Oberlandesgericht bei der Ein- kommensbemessung teilweise offen gelassenen Einwendungen des Ehemanns hätten zu keiner anderen Beurteilung geführt. Von einer weiteren Begründung wird insoweit gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen. Dose Weber-Monecke Klinkhammer Nedden-Boeger Guhling
Vorinstanzen:
AG Ravensburg, Entscheidung vom 16.07.2014 - 7 F 800/12 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 04.12.2014 - 16 UF 196/14 -

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(1) Leben die Ehegatten getrennt, so kann ein Ehegatte von dem anderen den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt verlangen; für Aufwendungen infolge eines Körper- oder Gesundheitsschadens gilt § 1610a. Ist zwischen den getrennt lebenden Ehegatten ein Scheidungsverfahren rechtshängig, so gehören zum Unterhalt vom Eintritt der Rechtshängigkeit an auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall des Alters sowie der verminderten Erwerbsfähigkeit.

(2) Der nicht erwerbstätige Ehegatte kann nur dann darauf verwiesen werden, seinen Unterhalt durch eine Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen, wenn dies von ihm nach seinen persönlichen Verhältnissen, insbesondere wegen einer früheren Erwerbstätigkeit unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe, und nach den wirtschaftlichen Verhältnissen beider Ehegatten erwartet werden kann.

(3) Die Vorschrift des § 1579 Nr. 2 bis 8 über die Beschränkung oder Versagung des Unterhalts wegen grober Unbilligkeit ist entsprechend anzuwenden.

(4) Der laufende Unterhalt ist durch Zahlung einer Geldrente zu gewähren. Die Rente ist monatlich im Voraus zu zahlen. Der Verpflichtete schuldet den vollen Monatsbetrag auch dann, wenn der Berechtigte im Laufe des Monats stirbt. § 1360a Abs. 3, 4 und die §§ 1360b, 1605 sind entsprechend anzuwenden.

(1) Soweit ein geschiedener Ehegatte keinen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1572 hat, kann er gleichwohl Unterhalt verlangen, solange und soweit er nach der Scheidung keine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden vermag.

(2) Reichen die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit zum vollen Unterhalt (§ 1578) nicht aus, kann er, soweit er nicht bereits einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1572 hat, den Unterschiedsbetrag zwischen den Einkünften und dem vollen Unterhalt verlangen.

(3) Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn Unterhalt nach den §§ 1570 bis 1572, 1575 zu gewähren war, die Voraussetzungen dieser Vorschriften aber entfallen sind.

(4) Der geschiedene Ehegatte kann auch dann Unterhalt verlangen, wenn die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit wegfallen, weil es ihm trotz seiner Bemühungen nicht gelungen war, den Unterhalt durch die Erwerbstätigkeit nach der Scheidung nachhaltig zu sichern. War es ihm gelungen, den Unterhalt teilweise nachhaltig zu sichern, so kann er den Unterschiedsbetrag zwischen dem nachhaltig gesicherten und dem vollen Unterhalt verlangen.

(5) (weggefallen)

(1) Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Dies gilt insbesondere von Früchten, Zinsen und anderen Nebenforderungen.

(2) Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Gericht auch ohne Antrag zu erkennen.

(1) Soweit ein geschiedener Ehegatte keinen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1572 hat, kann er gleichwohl Unterhalt verlangen, solange und soweit er nach der Scheidung keine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden vermag.

(2) Reichen die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit zum vollen Unterhalt (§ 1578) nicht aus, kann er, soweit er nicht bereits einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1572 hat, den Unterschiedsbetrag zwischen den Einkünften und dem vollen Unterhalt verlangen.

(3) Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn Unterhalt nach den §§ 1570 bis 1572, 1575 zu gewähren war, die Voraussetzungen dieser Vorschriften aber entfallen sind.

(4) Der geschiedene Ehegatte kann auch dann Unterhalt verlangen, wenn die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit wegfallen, weil es ihm trotz seiner Bemühungen nicht gelungen war, den Unterhalt durch die Erwerbstätigkeit nach der Scheidung nachhaltig zu sichern. War es ihm gelungen, den Unterhalt teilweise nachhaltig zu sichern, so kann er den Unterschiedsbetrag zwischen dem nachhaltig gesicherten und dem vollen Unterhalt verlangen.

(5) (weggefallen)

(1) Die Abkömmlinge sind vor den Verwandten der aufsteigenden Linie unterhaltspflichtig.

(2) Unter den Abkömmlingen und unter den Verwandten der aufsteigenden Linie haften die näheren vor den entfernteren.

(3) Mehrere gleich nahe Verwandte haften anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen. Der Elternteil, der ein minderjähriges Kind betreut, erfüllt seine Verpflichtung, zum Unterhalt des Kindes beizutragen, in der Regel durch die Pflege und die Erziehung des Kindes.

(1) Das Maß des Unterhalts bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf.

(2) Zum Lebensbedarf gehören auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit sowie die Kosten einer Schul- oder Berufsausbildung, einer Fortbildung oder einer Umschulung nach den §§ 1574, 1575.

(3) Hat der geschiedene Ehegatte einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1573 oder § 1576, so gehören zum Lebensbedarf auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall des Alters sowie der verminderten Erwerbsfähigkeit.

16
b) Aus der grundsätzlichen Überobligationsmäßigkeit (Unzumutbarkeit) der Erwerbstätigkeit folgt indessen noch nicht ohne weiteres, dass das daraus erzielte Einkommen für die Unterhaltsbemessung außer Betracht zu lassen ist. In welchem Umfang das Einkommen aus überobligatorischer Tätigkeit für den Unterhalt heranzuziehen ist, ist vielmehr nach den Grundsätzen von Treu und Glauben aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Dabei können etwa das Alter und die mit der fortgesetzten Erwerbstätigkeit zunehmende körperliche und geistige Belastung, ergänzend auch die ursprüngliche Planung der Eheleute und die beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse herangezogen werden (Senatsurteil BGHZ 188, 50 = FamRZ 2011, 454 Rn. 23 ff. m.w.N.).
32
Der Unterhaltsanspruch wegen Krankheit oder Gebrechen nach § 1572 BGB kann mithin nach § 1578 b BGB bei geringeren Einkünften auf den Mindestbedarf herabgesetzt werden, der sich am Existenzminimum orientiert und nach der Rechtsprechung des Senats die unterste Grenze des Unterhaltsbe- darfs beim nachehelichen Unterhalt und beim Betreuungsunterhalt nach § 1615 l BGB bildet. Dabei darf die Höhe des stets zu wahrenden Existenzminimums mit dem notwendigen Selbstbehalt eines nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen pauschaliert werden (Senatsurteile vom 16. Dezember 2009 - XII ZR 50/08 - zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt und vom 13. Januar 2010 - XII ZR 123/08 - zur Veröffentlichung bestimmt). Dass der Selbstbehalt eines Unterhaltspflichtigen darüber hinausgeht und gegenüber dem nachehelichen Unterhalt sowie dem Unterhaltsanspruch nach § 1615 l BGB regelmäßig mit zurzeit 1.000 € monatlich angesetzt wird (vgl. Düsseldorfer Tabelle Stand: 1. Januar 2010 B IV FamRZ 2010, 173, 174 und Ziff. 21.4 der Leitlinien der Oberlandesgerichte), steht dem nicht entgegen, weil der Bedarf eines Unterhaltsberechtigten nicht mit dem entsprechenden Selbstbehalt eines Unterhaltspflichtigen gleichgesetzt werden darf (vgl. insoweit Senatsurteile vom 16. Dezember 2009 - XII ZR 50/08 - zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt und BGHZ 179, 196 = FamRZ 2009, 411 - Tz. 30 f.).
26
bb) Allerdings folgt aus dem Begriff der "Angemessenheit" des Lebensbedarfs in § 1578 b Abs. 1 Satz 1 BGB zugleich, dass es sich um einen Bedarf handeln muss, der das Existenzminimum mindestens erreicht. Der Senat hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass dieser Bedarf dem in den Leitlinien der Oberlandesgerichte ausgewiesenen notwendigen Selbstbehalt eines nichterwerbstätigen Unterhaltsschuldners von 770 € (seit dem 1. Januar 2013: 800 €) entspricht, und zwar auch dann, wenn von dem Unterhaltsgläubiger noch eine Erwerbstätigkeit erwartet werden kann. Denn der darüber hinausgehende notwendige Selbstbehalt eines erwerbstätigen Unterhaltsschuldners schließt einen Erwerbsanreiz ein, der aufseiten des Unterhaltsgläubigers keine Berechtigung hat (Senatsurteil vom 17. Februar 2010 - XII ZR 140/08 - FamRZ 2010, 629 Rn. 33; vgl. auch Senatsurteil vom 13. Januar 2010 - XII ZR 123/08 - FamRZ 2010, 444 Rn. 18 zum Mindestbedarf beim Unterhaltsanspruch nach § 1615 l BGB). Diesen Bedarf kann auch ein im Hinblick auf die Eheschließung in Deutschland ansässig gewordener Ehegatte als Mindestbedarf verteidigen, weil der unterhaltspflichtige Ehegatte ihn nicht auf eine Rückkehr in sein Heimatland und deshalb nicht darauf verweisen kann, dass sein Existenzminimum unter den dortigen wirtschaftlichen Bedingungen gesichert werden könnte.

(1) Die Abkömmlinge sind vor den Verwandten der aufsteigenden Linie unterhaltspflichtig.

(2) Unter den Abkömmlingen und unter den Verwandten der aufsteigenden Linie haften die näheren vor den entfernteren.

(3) Mehrere gleich nahe Verwandte haften anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen. Der Elternteil, der ein minderjähriges Kind betreut, erfüllt seine Verpflichtung, zum Unterhalt des Kindes beizutragen, in der Regel durch die Pflege und die Erziehung des Kindes.

17
Nach § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB erfüllt der Elternteil, der ein minderjähriges unverheiratetes Kind betreut, seine Verpflichtung, zum Unterhalt des Kindes beizutragen, in der Regel durch die Pflege und die Erziehung des Kindes. Die gesetzliche Regelung betrifft den Fall des sogenannten Residenzmodells und der damit verbundenen herkömmlichen Aufteilung von Erwerbstätigkeit und Kinderbetreuung. Sie stellt den kinderbetreuenden Elternteil in diesem Fall vom Barunterhalt frei. Entgegen der vom Antragsgegner in den Vorinstanzen vertretenen Auffassung kann hingegen die im Rahmen eines Wechselmodells geleistete Kinderbetreuung nicht zur Befreiung von seiner Barunterhaltspflicht führen. Dies muss schon deshalb gelten, weil anderenfalls beide Elternteile vom Barunterhalt befreit wären, obwohl nur der Betreuungsbedarf des Kindes gedeckt wäre. Demgegenüber bliebe der in § 1612 a Abs. 1 BGB und den Sätzen der Düsseldorfer Tabelle ausgewiesene sächliche (Regel-)Bedarf offen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 6/15 Verkündet am:
4. November 2015
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Eine vorübergehende Arbeitslosigkeit des Unterhaltspflichtigen unterbricht die
"Unterhaltskette" beim Aufstockungsunterhalt auch dann nicht, wenn die Einkünfte
des Unterhaltspflichtigen infolge der Arbeitslosigkeit so weit absinken,
dass sich zeitweilig kein Unterschiedsbetrag mehr zwischen dem - durch den
Einkommensrückgang beeinflussten - vollen Unterhalt nach den ehelichen Lebensverhältnissen
und den anrechenbaren Einkünften des Unterhaltsberechtigten
ergibt.
BGH, Urteil vom 4. November 2015 - XII ZR 6/15 - OLG Bamberg
AG Kulmbach
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 4. November 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richterin
Weber-Monecke und die Richter Dr. Klinkhammer, Dr. Günter und Dr. Botur

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Bamberg vom 18. Dezember 2014 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Parteien streiten im Revisionsverfahren noch um die Abänderung eines Prozessvergleichs zum nachehelichen Unterhalt für die Zeit seit Januar 2013.
2
Die Parteien haben im Jahr 1979 die Ehe geschlossen. Aus ihrer Ehe sind zwei, in den Jahren 1981 und 1984 geborene Söhne hervorgegangen. Der ältere Sohn ist aufgrund einer Behinderung auswärtig untergebracht; der jüngere Sohn ist wirtschaftlich selbständig.
3
Die Ehe der Parteien wurde im Jahr 1987 rechtskräftig geschieden. Im Rahmen eines Scheidungsfolgenvergleichs verpflichtete sich der Kläger, an die seinerzeit nicht erwerbstätige Beklagte einen monatlichen nachehelichen Unterhalt in Höhe von 1.080 DM (entspricht 552,20 €) zu zahlen. Dieser Vergleich wurde im Rahmen eines im Jahre 1998 eingeleiteten Abänderungsverfahrens durch einen am 27. Oktober 1998 geschlossenen Vergleich abgeändert. Dabei verpflichtete sich der Kläger, der Beklagten einen monatlichen Ehegattenunterhalt von noch 685 DM (entspricht 350,23 €) zu zahlen. Zu dieser Zeit betreute die Beklagte die beiden noch minderjährigen Kinder und ging einer Halbtagsbeschäftigung als Pflegekraft nach.
4
Mit einer weiteren, im Jahre 2005 erhobenen Abänderungsklage verfolgte der Kläger das Ziel, in Abänderung des am 27. Oktober 1998 geschlossenen Vergleichs für die Zeit ab dem 1. September 2005 keinen Ehegattenunterhalt mehr zahlen zu müssen. Zu dieser Zeit übte die Beklagte bereits wieder eine Vollzeittätigkeit aus. Das Amtsgericht wies die Klage aufgrund einer am 29. November 2006 geschlossenen mündlichen Verhandlung durch Urteil vom 10. Januar 2007 ab. Zur Begründung führte das Amtsgericht unter anderem aus, dass sich der ungedeckte Unterhaltsbedarf der Beklagten gegenüber den Verhältnissen bei Vergleichsschluss nur unwesentlich geändert habe und von einer Befristung des Aufstockungsunterhalts (§ 1573 Abs. 5 BGB aF) wegen der langen Ehe- und Kinderbetreuungszeit nicht ausgegangen werden könne; zudem sei der Kläger mit dem Befristungseinwand "präkludiert", weil dieser im Erstverfahren hätte geltend gemacht werden müssen. Das Urteil des Amtsgerichts wurde rechtskräftig, nachdem der Kläger seine dagegen gerichtete Berufung im Juli 2007 zurückgenommen hatte.
5
Der Kläger arbeitete seit 2004 als Betriebsleiter bei einem Unternehmen in der Tschechischen Republik. Dieses Arbeitsverhältnis beendete er Ende 2010 aus gesundheitlichen Gründen. Zwischen Januar 2011 und September 2012 bezog der Kläger Arbeitslosengeld I und anschließend zwischen Oktober 2012 und Dezember 2012 Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II. Seit Januar 2013 ist er wieder als kaufmännischer Angestellter erwerbs- tätig und bezieht monatliche Nettoeinkünfte in Höhe von zuletzt rund 2.650 €. Die Beklagte arbeitet weiterhin vollschichtig als Pflegekraft und hat ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von rund 1.850 €.
6
Im vorliegenden Verfahren hat der Kläger mit seiner im Juli 2009 erhobenen Abänderungsklage erneut auf einen Wegfall seiner Unterhaltspflicht, diesmal für die Zeit ab dem 1. April 2009, angetragen. Das Amtsgericht hat der Klage teilweise stattgegeben. Es hat den Unterhalt für die Zeit zwischen dem 1. Januar 2011 und dem 30. September 2012 auf monatlich 133 € (2011) bzw. 94 € (2012) herabgesetzt und ausgesprochen, dass seit dem 1. Oktober 2012 kein Unterhalt mehr geschuldet werde. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das angefochtene Urteil - unter Aufrechterhaltung der amtsgerichtlichen Entscheidung im Übrigen - für die Zeit seit dem 1. Januar 2013 abgeändert und den Kläger weiterhin zur Zahlung eines unbefristeten Ehegattenunterhalts in Höhe von monatlich 43 € (2013) bzw. 188 € (seit Januar 2014) für verpflichtet gehalten.
7
Hiergegen richtet sich die zugelassene Revision des Klägers, der eine vollständige Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung erstrebt.

Entscheidungsgründe:

8
Die Revision hat keinen Erfolg.
9
Auf das Verfahren ist gemäß Art. 111 Abs. 1 FGG-RG noch das bis zum 31. August 2009 geltende Prozessrecht anzuwenden, weil das Verfahren vor diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 3. November 2010 - XII ZB 197/10 - FamRZ 2011, 100 Rn. 9 f.).

I.

10
Das Berufungsgericht hat - soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung - zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen das Folgende ausgeführt:
11
Mit Aufnahme der Erwerbstätigkeit durch den Kläger im Januar 2013 bestehe aufseiten der Beklagten wieder ein ungedeckter monatlicher Bedarf in Höhe von 43 € zwischen Januar und Dezember 2013 und in Höhe von 188 € seit Januar 2014. Die kurzzeitige Einkommensverschlechterung aufseiten des Klägers durch den Bezug von Arbeitslosengeld II in den Monaten Oktober bis Dezember 2012 und die deshalb in diesem Zeitraum fehlende Bedürftigkeit der Beklagten habe die Unterhaltskette nicht unterbrochen. Der Beklagten habe zunächst seit Rechtskraft der Scheidung ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt - in Kombination mit Aufstockungsunterhalt - und unmittelbar daran anschließend ein Anspruch auf Aufstockungsunterhalt zugestanden. Der fortdauernde Anspruch auf Aufstockungsunterhalt habe nicht zur Voraussetzung, dass auch eine Bedürftigkeit seitens des Unterhaltsgläubigers bestehe. Voraussetzung sei vielmehr das Bestehen eines Einkommensgefälles. Ein solches sei hier durchgehend für den Zeitraum bis September 2012 und erneut seit Januar 2013 gegeben. Der kurzfristige Wegfall des Einkommensgefälles in den Monaten Oktober bis Dezember 2012 bringe den Unterhaltsanspruch der Beklagten nicht zum Erlöschen. Denn wenn der Unterhaltsberechtigte sein Erwerbseinkommen erhöhe und mit diesen Einkünften dann den vollen Unterhalt decken könne, erlösche sein Anspruch auf Aufstockungsunterhalt nur dann, wenn der volle Unterhalt durch seine Erwerbstätigkeit nachhaltig gesichert sei. Nichts anderes könne im umgekehrten Fall gelten. Der Anspruch auf Aufstockungsunterhalt erlösche bei einer Verringerung des Einkommens aufseiten des Unterhaltspflichtigen daher nur dann, wenn diese Einkommensverringerung auf nachhaltig eingetre- tenen Umständen beruhe. Solche Umstände lägen hier nicht vor, weil der Kläger bereits nach drei Monaten wieder ein als eheprägend anzusehendes Erwerbseinkommen in ausreichender Höhe erzielt habe. Eine Begrenzung des Unterhaltsanspruchs nach § 1578 b BGB sei nicht vorzunehmen, weil der Kläger mit diesem Einwand ausgeschlossen sei. Die mündliche Verhandlung im Vorprozess sei am 19. November 2006 und damit nach Veröffentlichung der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 12. April 2006 geschlossen worden.

II.

12
Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung stand.
13
1. Der Beklagten steht ein Anspruch auf Aufstockungsunterhalt (§ 1573 Abs. 2 BGB) auch für den Unterhaltszeitraum seit Januar 2013 zu.
14
a) Nach § 1573 Abs. 2 BGB kann der unterhaltsberechtigte Ehegatte als Aufstockungsunterhalt den Unterschiedsbetrag zwischen den anrechenbaren Eigeneinkünften und dem vollen Unterhalt gemäß § 1578 BGB verlangen, wenn die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit zum vollen Unterhalt nicht ausreichen. Der Wortlaut des Gesetzes bezeichnet - anders als in den Fällen der §§ 1571, 1572, 1573 Abs. 1 BGB - keine konkreten Einsatzzeiten. Der Senat hat indessen mehrfach betont, dass auch der Anspruch nach § 1573 Abs. 2 BGB gesetzessystematisch an die Wahrung von Einsatzzeiten geknüpft sein muss, weil die in § 1573 Abs. 3 und Abs. 4 BGB enthaltenen Regelungen nicht verständlich wären, wenn für den Anspruch auf (originären) Aufstockungsunterhalt nicht ein zeitlicher Zusammenhang mit der Scheidung bestehen müsste (vgl. Senatsurteile BGHZ 163, 84 = FamRZ 2005, 1817, 1819 und vom 1. Juni 1983 - IVb ZR 389/81 - FamRZ 1983, 886). Auch der Anspruch auf Aufstockungsunterhalt setzt somit einen zeitlichen, persönlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen der geschiedenen Ehe und der aufseiten des Unterhaltsberechtigten eingetretenen Bedürftigkeitslage voraus; insoweit spiegelt sich in den Einsatzzeitpunkten auch der Grundsatz der unterhaltsrechtlichen Eigenverantwortung (§ 1569 BGB) wider.
15
Damit der Anspruch auf (originären) Aufstockungsunterhalt später weiter besteht, müssen dessen tatbestandsspezifische Voraussetzungen seit der Scheidung grundsätzlich ohne zeitliche Lücke gegeben sein. Ist dies der Fall, kommt es nicht darauf an, ob der Unterhaltsberechtigte seinen Anspruch sofort zur Zeit der Scheidung oder erst zu einem späteren Zeitpunkt geltend macht (vgl. Senatsurteil BGHZ 163, 84 = FamRZ 2005, 1817, 1819). Soll Aufstockungsunterhalt als Anschlussunterhalt (§ 1573 Abs. 3 BGB) geltend gemacht werden, müssen zuvor die tatbestandsspezifischen Voraussetzungen des weggefallenen Unterhaltstatbestandes (§§ 1570 bis 1572, 1575 BGB) durchgehend vorgelegen haben.
16
b) Die Revision zieht nicht in Zweifel, dass der Beklagten auch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Wahrung von Einsatzzeiten ein Anspruch auf Aufstockungsunterhalt bis einschließlich September 2012 zugestanden hat. Ohne Erfolg macht sie indessen geltend, dass der Unterhaltsanspruch der Beklagten wegen Unterbrechung der "Unterhaltskette" dauerhaft erloschen sei, nachdem das (Sozial-)Einkommen des Klägers in den Monaten Oktober bis Dezember 2012 unter das Einkommen der Beklagten gesunken war.
17
aa) Das Erfordernis der lückenlosen Unterhaltskette gebietet im Ausgangspunkt nur, dass die tatbestandsspezifischen Voraussetzungen der jeweiligen Unterhaltsnorm ohne Unterbrechung vorgelegen haben müssen. Ist dies der Fall und wird Unterhalt vorübergehend nur deshalb nicht geschuldet, weil der Unterhaltsberechtigte nicht bedürftig oder der Unterhaltspflichtige nicht leis- tungsfähig war, steht dies Unterhaltsansprüchen in der Zeit nach der Wiederherstellung von Bedürftigkeit und Leistungsfähigkeit nicht zwingend entgegen (vgl. Johannsen/Henrich/Hammermann Familienrecht 6. Aufl. § 1569 BGB Rn. 7; Wendl/Bömelburg Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 9. Aufl. § 4 Rn. 112).
18
bb) Eine vorübergehende Arbeitslosigkeit des Unterhaltspflichtigen und die damit einhergehende Reduzierung seiner Einkünfte unterbricht die Unterhaltskette auch beim Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 2 BGB nicht.
19
(1) Allerdings entspricht es ständiger Rechtsprechung des Senats,dass sowohl ein nicht vorwerfbarer nachehelicher Einkommensrückgang als auch eine nicht vorwerfbare nacheheliche Arbeitslosigkeit aufseiten des Unterhaltspflichtigen für die ehelichen Lebensverhältnisse prägend sind und daher bereits auf das Maß des Unterhalts durchschlagen (vgl. Senatsurteile BGHZ 192, 45 = FamRZ 2012, 281 Rn. 24 und BGHZ 153, 358 = FamRZ 2003, 590, 591 f.). Weil der Tatbestand des § 1573 Abs. 2 BGB explizit auf § 1578 BGB Bezug nimmt, scheidet ein Anspruch auf Aufstockungsunterhalt an sich bereits auf der Tatbestandsebene aus, wenn die Einkünfte des Unterhaltspflichtigen infolge seiner Arbeitslosigkeit - wie es hier in den Monaten zwischen Oktober und Dezember 2012 der Fall gewesen ist - so weit absinken, dass sich kein Unterschiedsbetrag mehr zwischen dem durch den Einkommensrückgang beeinflussten vollen Unterhalt nach den ehelichen Lebensverhältnissen und den anrechenbaren Eigeneinkünften des Unterhaltsberechtigten ergibt. Andererseits kann es aber nicht in Frage stehen, dass auch die erneute Aufnahme einer Berufstätigkeit durch den zuvor arbeitslos gewesenen Unterhaltspflichtigen bei Fortbestand der Ehe deren Verhältnisse geprägt hätte, zumal ein voll erwerbsfähiger Unterhaltspflichtiger dadurch seiner Erwerbsobliegenheit gegenüber dem unterhaltsberechtigten Ehegatten nachkommt (vgl. dazu auch Senatsurteil vom 15. Oktober 2003 - XII ZR 65/01 - FamRZ 2004, 254, 255). Dies rechtfertigt die Annahme, dass der Anspruch des Berechtigten auf Aufstockungsunterhalt auch während einer vorübergehenden Arbeitslosigkeit des Pflichtigen zumindest latent weiterhin vorhanden und die Unterhaltskette deshalb nicht unterbrochen worden ist.
20
(2) Diese Sichtweise steht auch mit der Wertung des § 1573 Abs. 4 BGB in Einklang. Nach dieser Vorschrift kann der geschiedene Ehegatte Unterhalt verlangen, wenn die zunächst erzielten Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit wegfallen, weil es ihm trotz seiner Bemühungen nicht gelungen war, den Unterhalt durch die Erwerbstätigkeit nach der Scheidung nachhaltig zu sichern. Dieser Regelung liegt der Gedanke zu Grunde, dass derjenige Ehegatte , dessen Unterhalt durch eine Erwerbstätigkeit nachhaltig gesichert ist, auf eine nachwirkende eheliche Solidarität später nicht mehr zurückgreifen können, sondern alle Folgen der noch ungewissen künftigen Entwicklung - insbesondere das Arbeitsmarktrisiko - allein tragen soll (vgl. Senatsurteil vom 17. September 2003 - XII ZR 184/01 - FamRZ 2003, 1734, 1736). Das Gesetz belässt es indessen dabei, dem Unterhaltsberechtigten sein eigenes Arbeitsmarktrisiko zuzuweisen , sobald eine nachhaltige Unterhaltssicherung eingetreten ist. Soweit sich das Gesetz demgegenüber nicht zum Arbeitsmarktrisiko des Unterhaltspflichtigen verhält, kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass auch dieses in die alleinige Sphäre des Unterhaltsberechtigten fallen soll (vgl. auch Büttner FamRZ 2005, 1899 f.).
21
(3) Schließlich hat der Senat in seiner Rechtsprechung zur Wahrung der maßgeblichen Einsatzzeitpunkte beim Aufstockungsunterhalt (nur) auf das Vorliegen eines Einkommensgefälles zwischen den Ehegatten, nicht aber darauf abgestellt, ob sich dieses Einkommensgefälle bereits im maßgebenden Einsatzzeitpunkt in einem Anspruch auf Aufstockungsunterhalt niedergeschlagen hat. Ließ sich im Einsatzzeitpunkt rechnerisch kein Anspruch auf Aufstockungsunterhalt darstellen, weil der mehrverdienende Ehegatte von seinem höheren Einkommen eheprägende Verbindlichkeiten bedient hat, hindert dies eine nachträgliche Geltendmachung von Aufstockungsunterhalt durch den anderen Ehegatten nicht, wenn der Schuldendienst zu einem späteren Zeitpunkt infolge der Kredittilgung entfällt (Senatsurteil vom 2. Juni 2010 - XII ZR 138/08 - FamRZ 2010, 1311 Rn. 36). Nichts anderes gilt, wenn der mehrverdienende Ehegatte im Einsatzzeitpunkt wegen eines von ihm geleisteten Kindesunterhalts rechnerisch keinen Aufstockungsunterhalt schuldet und die Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind später wegfällt (ebenso Johannsen/Henrich/Hammermann Familienrecht 6. Aufl. § 1573 BGB Rn. 42; Schwab/Borth Handbuch des Scheidungsrechts 7. Aufl. Teil IV Rn. 332). Schon im maßgebenden Einsatzzeitpunkt muss daher der Anspruch auf Aufstockungsunterhalt im Hinblick auf das Einkommensgefälle zwischen den Ehegatten nur latent vorhanden sein; er kann bei einer Veränderung eheprägender Umstände auch nach dem Einsatzzeitpunkt noch entstehen.
22
2. Auch die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht eine Befristung des nachehelichen Unterhalts abgelehnt hat, begegnen keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
23
a) Wurde ein Anspruch auf Aufstockungsunterhalt gemäß § 1573 Abs. 2 BGB nach der Veröffentlichung des Senatsurteils vom 12. April 2006 (XII ZR 240/03 - FamRZ 2006, 1006) durch Urteil - gegebenenfalls auch in Abänderung eines zuvor geschlossenen Prozessvergleichs - festgelegt, so ergibt sich weder aus der anschließenden Senatsrechtsprechung noch aus dem Inkrafttreten des § 1578 b BGB am 1. Januar 2008 eine wesentliche Änderung der rechtlichen Verhältnisse. Das gilt auch dann, wenn aus der Ehe Kinder hervorgegangen sind, die von dem unterhaltsberechtigten Ehegatten betreut wur- den (vgl. Senatsurteile vom 7. Dezember 2011 - XII ZR 159/09 - FamRZ 2012, 288 Rn. 39 und vom 29. September 2010 - XII ZR 205/08 - FamRZ 2010, 1884 Rn. 30 ff.).
24
b) Dies verkennt auch die Revision nicht. Sie meint aber, dass diese Grundsätze dann nicht zur Anwendung kommen, wenn es im ersten Abänderungsverfahren nicht zu einer (Neu-)Festsetzung des Unterhalts, sondern (nur) zu einer vollständigen Abweisung des Abänderungsbegehrens des Unterhaltspflichtigen gekommen ist. Dies trifft so nicht zu. Wird bei einem durch Vergleich titulierten Unterhalt ein erstes Abänderungsbegehren des Unterhaltspflichtigen in vollem Umfange zurückgewiesen, ist der Unterhaltspflichtige mit seinem erneuten Abänderungsbegehren der Beschränkung durch die Präklusionsvorschriften ausgesetzt, deren Reichweite sich aus der Wirkung der Rechtskraft der ersten Abänderungsentscheidung ergibt (vgl. Senatsbeschluss vom 29. Mai 2013 - XII ZB 374/11 - FamRZ 2013, 1215 Rn. 16 ff.; Wendl/Schmitz Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 9. Aufl. § 10 Rn. 254). Die Rechtskraft einer im ersten Abänderungsverfahren ergangenen ablehnenden gerichtlichen Entscheidung gebietet es, die im zweiten Abänderungsverfahren vorgebrachten Gründe, mit denen der Unterhaltsverpflichtete eine erneute Entscheidung über denselben Verfahrensgegenstand anstrebt, zunächst daran zu messen, ob veränderte Umstände vorliegen (Senatsbeschluss vom 29. Mai 2013 - XII ZB 374/11 - FamRZ 2013, 1215 Rn. 18).
25
c) Im vorliegenden Fall hatte das Amtsgericht die im Jahr 2005 erhobene Abänderungsklage durch sein am 10. Januar 2007 verkündetes Urteil mit der Begründung abgewiesen, dass sich der Unterhaltsbedarf der Beklagten gegenüber den Verhältnissen bei Vergleichsschluss im Jahre 1998 nicht verringert habe; dabei hat es aufseiten der Beklagten Einkünfte aus einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit in die Unterhaltsbemessung eingestellt. Das Amtsgericht hat sich in den Entscheidungsgründen mit dem vom Kläger geltend gemachten Einwand der Befristung nach § 1573 Abs. 5 BGB aF auseinandergesetzt und eine Befristung ausdrücklich abgelehnt. Soweit das Amtsgericht damit in Bezug auf die Unterhaltsbefristung eine Billigkeitsentscheidung getroffen hat, wird diese von der Rechtskraft seiner Entscheidung erfasst. Da sich die für die Billigkeitsentscheidung maßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse - insbesondere im Hinblick auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen ehebedingter Nachteile der Beklagten - nach den getroffenen Feststellungen seither nicht geändert haben, kommt es allein darauf an, ob eine wesentliche Änderung der rechtlichen Verhältnisse zur Unterhaltsbefristung eingetreten ist. Dies ist mit Blick darauf, dass die mündliche Verhandlung vor dem Amtsgericht am 29. November 2006 geschlossen worden ist, nicht der Fall.
Dose Weber-Monecke Klinkhammer Günter Botur
Vorinstanzen:
AG Kulmbach, Entscheidung vom 11.12.2013 - 1 F 286/09 -
OLG Bamberg, Entscheidung vom 18.12.2014 - 2 UF 15/14 -

(1) Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen. Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen.

(2) Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich darüber hinaus, wenn dies unter Berücksichtigung der Gestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie der Dauer der Ehe der Billigkeit entspricht.

(1) Soweit ein geschiedener Ehegatte keinen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1572 hat, kann er gleichwohl Unterhalt verlangen, solange und soweit er nach der Scheidung keine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden vermag.

(2) Reichen die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit zum vollen Unterhalt (§ 1578) nicht aus, kann er, soweit er nicht bereits einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1572 hat, den Unterschiedsbetrag zwischen den Einkünften und dem vollen Unterhalt verlangen.

(3) Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn Unterhalt nach den §§ 1570 bis 1572, 1575 zu gewähren war, die Voraussetzungen dieser Vorschriften aber entfallen sind.

(4) Der geschiedene Ehegatte kann auch dann Unterhalt verlangen, wenn die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit wegfallen, weil es ihm trotz seiner Bemühungen nicht gelungen war, den Unterhalt durch die Erwerbstätigkeit nach der Scheidung nachhaltig zu sichern. War es ihm gelungen, den Unterhalt teilweise nachhaltig zu sichern, so kann er den Unterschiedsbetrag zwischen dem nachhaltig gesicherten und dem vollen Unterhalt verlangen.

(5) (weggefallen)

(1) Leben die Ehegatten getrennt, so kann ein Ehegatte von dem anderen den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt verlangen; für Aufwendungen infolge eines Körper- oder Gesundheitsschadens gilt § 1610a. Ist zwischen den getrennt lebenden Ehegatten ein Scheidungsverfahren rechtshängig, so gehören zum Unterhalt vom Eintritt der Rechtshängigkeit an auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall des Alters sowie der verminderten Erwerbsfähigkeit.

(2) Der nicht erwerbstätige Ehegatte kann nur dann darauf verwiesen werden, seinen Unterhalt durch eine Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen, wenn dies von ihm nach seinen persönlichen Verhältnissen, insbesondere wegen einer früheren Erwerbstätigkeit unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe, und nach den wirtschaftlichen Verhältnissen beider Ehegatten erwartet werden kann.

(3) Die Vorschrift des § 1579 Nr. 2 bis 8 über die Beschränkung oder Versagung des Unterhalts wegen grober Unbilligkeit ist entsprechend anzuwenden.

(4) Der laufende Unterhalt ist durch Zahlung einer Geldrente zu gewähren. Die Rente ist monatlich im Voraus zu zahlen. Der Verpflichtete schuldet den vollen Monatsbetrag auch dann, wenn der Berechtigte im Laufe des Monats stirbt. § 1360a Abs. 3, 4 und die §§ 1360b, 1605 sind entsprechend anzuwenden.

(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend.

(2) In Familienstreitsachen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Urkunden- und Wechselprozess und über das Mahnverfahren entsprechend.

(3) In Ehesachen und Familienstreitsachen ist § 227 Abs. 3 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.

(4) In Ehesachen sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über

1.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über Tatsachen,
2.
die Voraussetzungen einer Klageänderung,
3.
die Bestimmung der Verfahrensweise, den frühen ersten Termin, das schriftliche Vorverfahren und die Klageerwiderung,
4.
die Güteverhandlung,
5.
die Wirkung des gerichtlichen Geständnisses,
6.
das Anerkenntnis,
7.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über die Echtheit von Urkunden,
8.
den Verzicht auf die Beeidigung des Gegners sowie von Zeugen oder Sachverständigen
nicht anzuwenden.

(5) Bei der Anwendung der Zivilprozessordnung tritt an die Stelle der Bezeichnung

1.
Prozess oder Rechtsstreit die Bezeichnung Verfahren,
2.
Klage die Bezeichnung Antrag,
3.
Kläger die Bezeichnung Antragsteller,
4.
Beklagter die Bezeichnung Antragsgegner,
5.
Partei die Bezeichnung Beteiligter.

(1) Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Dies gilt insbesondere von Früchten, Zinsen und anderen Nebenforderungen.

(2) Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Gericht auch ohne Antrag zu erkennen.

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft ist und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(2) Ergibt die Begründung des angefochtenen Beschlusses zwar eine Rechtsverletzung, stellt sich die Entscheidung aber aus anderen Gründen als richtig dar, ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

(3) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Beteiligten gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 71 Abs. 3 und § 73 Satz 2 gerügt worden sind. Die §§ 559, 564 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(4) Auf das weitere Verfahren sind, soweit sich nicht Abweichungen aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts ergeben, die im ersten Rechtszug geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.

(5) Soweit die Rechtsbeschwerde begründet ist, ist der angefochtene Beschluss aufzuheben.

(6) Das Rechtsbeschwerdegericht entscheidet in der Sache selbst, wenn diese zur Endentscheidung reif ist. Andernfalls verweist es die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Verfahrens zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht oder, wenn dies aus besonderen Gründen geboten erscheint, an das Gericht des ersten Rechtszugs zurück. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(7) Von einer Begründung der Entscheidung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.